P1 21 131
URTEIL VOM 13. APRIL 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Berufungsklägerin
gegen
X _________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Harald
Gattlen
(Strassenverkehr)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich Raron und Goms vom
Verfahren
A. Mit Strafbefehl vom 13. April 2021 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold (nachfol-
gend Staatsanwaltschaft) X _________ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln,
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Vereitelung von Massnahmen zur Fest-
stellung der Fahrunfähigkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 73
Tagessätzen zu je Fr. 30.--, zu einer Busse von Fr. 600.-- sowie zu den Verfahrenskos-
ten von Fr. 750.-- (S. 29 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 20. April 2021 (Post-
aufgabe) Einsprache (S. 32).
Das Bezirksgericht Brig, Östlich Raron und Goms fällte nach Abschluss der Strafunter-
suchung und aufgrund der Anklageschrift vom 22. Juni 2021 (S. 57 ff.) am 1. Oktober
2021 nachstehendes Urteil, das den Parteien gleichentags im Dispositiv übermittelt
wurde (S. 83 ff.):
X _________ wird vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)
sowie vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG)
freigesprochen.
X _________ wird der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a
Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen.
X _________ wird zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- verurteilt.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'700.--, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsan-
waltschaft von Fr. 1'100.-- (Gebühr Fr. 350.--, Kosten Vorverfahren Fr. 750.--) sowie der Gerichtsge-
bühr des Bezirksgerichts von Fr. 600.--, werden zu ½ (entsprechend Fr. 850.--) X _________ und zu
½ (entsprechend Fr. 850.--) dem Staat Wallis auferlegt.
Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
Der Staat Wallis bezahlt X _________ aufgrund des Teilfreispruchs eine Entschädigung von Fr. 1'500.-
B . Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft meldeten am 4. Oktober 2021 Berufung
an (S. 87 f.). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 5. November 2021 eröffnet
(S. 91 ff.).
C. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 16. November 2021 gegen das Strafurteil des
Bezirksgerichts Brig, Östlich Raron und Goms vom 1. Oktober 2021 Berufung und stellte
folgende Anträge (S. 109 ff.):
Das Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis vom 01. Oktober 2021 ist in Bezug auf die Ziffern 1, 3, 4 und
6 aufzuheben.
X _________ wird der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SVG), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und der Vereitelung der Mass-
nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen.
Das Urteil des genannten Bezirksgerichtsurteils vom 01. Oktober 2021 ist betreffend Ziffer 3 aufzuheben
und die ausgesprochene Strafe gegenüber X _________ ist zu erhöhen.
Auf das Aussprechen einer Entschädigung ist zu verzichten.
D . Der Beschuldigte hinterlegte am 29. November 2021 eine Berufungserklärung mit
folgenden Anträgen (S. 113 ff.):
Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 21 21 des Bezirksgerichts Brig vom
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freizu-
sprechen.
Der Staat Wallis bezahlt dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi-
gung von Fr. 4'065.70.
Der Staat Wallis bezahlt dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine noch zu beziffernde
Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostenliste.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zulasten des Staates
Wallis.
E. Das Kantonsgericht teilte den Parteien am 24. März 2022 im Sinne eines Würdi-
gungsvorbehalts mit, dass der angeklagte Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt
von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB geprüft
wird (S. 149).
F. Die Berufungsverhandlung fand am 1. April 2022 statt. Ergänzend zu den bereits
vorhandenen Beweismitteln wurden anlässlich der Berufungsverhandlung der Beschul-
digte sowie die rapportierenden Polizisten einvernommen (S. 155 ff.).
G. An der Berufungsverhandlung vom 1. April 2022 stellten die Parteien folgende
Anträge:
Staatsanwaltschaft (S. 192 f.):
Das Urteil des Bezirksgerichtes Brig Östlich-Raron Goms vom 01. Oktober 2021 ist in Bezug auf die
Ziffern 1, 3, 4 und 6 aufzuheben.
X _________ wird der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SVG), des Fahrens in fahrunfähigen Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und der Vereitelung der Mass-
nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen.
Das Urteil des genannten Bezirksgerichts vom 01. Oktober 2021 ist betreffend Ziffer 3 aufzuheben und
die ausgesprochene Strafe gegenüber X _________ ist zu erhöhen.
Auf das Aussprechen einer Entschädigung ist zu verzichten.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldig-
ten aufzuerlegen.
Beschuldigter (S. 194):
Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 21 21 des Bezirksgerichts Brig vom
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freizu-
sprechen.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
Der Staat Wallis bezahlt dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi-
gung von Fr. 4'065.70.
Der Staat Wallis bezahlt dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren Parteientschädigung von
Fr. 3'019.50 gemäss beiliegender Kostennote.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zulasten des Staates
Wallis.
H. Die Parteien verzichteten am Schluss der Verhandlung auf eine mündliche Urteils-
verkündigung (S. 154).
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts
als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a
StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs.
1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter
allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige
Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte
Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO).
Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin-
gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
EGStPO).
Die Zuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts bzw. die Zuständigkeit des Einzel-
richters ist gegeben.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Berufungskläger hat als Verurteilter ein solches Interesse an der Anfechtung des
erstinstanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist. Die
Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der
beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO) und ist mithin
auch zur Berufung legitimiert.
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
entsprechend vorgegangen ist, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä-
rung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen
Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert
20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären
(Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).
Der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte meldeten die Berufung jeweils am
2021 übermittelt (S. 107). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte reichten am
beim Kantonsgericht Wallis ein (S. 109 ff.).
Sämtliche Fristen sind eingehalten, womit auf die Rechtsmittel einzutreten ist.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende
Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO).
Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben,
auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung
beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um-
fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf
die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten
der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwid-
rige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Aufhebung der Ziffern 1 (Freispruch vom Vorwurf
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand [Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG], Freispruch vom Vor-
wurf der einfachen Verkehrsregelverletzung [Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG]),
3 (Strafzumessung), 4 (Kosten) und 6 (Entschädigung). Demgegenüber beantragt der
Beschuldigte eine Aufhebung der Ziffern 2 (Schuldspruch), 3 (Strafzumessung),
4 (Kosten) und 6 (Entschädigung). Damit wird das Strafurteil des Bezirksgerichts vom
vollumfänglich angefochten.
1.5 Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil
(Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so-
fern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsver-
fahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen
(S. 58):
Am 20. März 2021, um 03:00 Uhr, fuhr X _________ am Steuer des Personenwagens Ford mit dem Kon-
trollschild VS xxx auf der xxxstrasse von A _________ in Richtung seiner Wohnadresse in B _________ bei
A _________. Am Orte genannt "C _________" Gemeinde A _________, ausserorts, fuhr er mit der rechten
Fahrzeugseite in den bergseitigen Wasserkanal, wodurch sein Fahrzeug stecken blieb. X _________ ver-
liess die Unfallstelle zu Fuss, um in D _________, xxxweg, bei einem Kollegen den Abschleppdienst zu
avisieren. Daselbst konnte der Beschuldigte durch die Polizei angehalten und kontrolliert werden. Dabei
stellten die Polizeibeamten fest, dass X _________ Anzeichen von Trunkenheit aufwies, weshalb man die
Durchführung eines Atemlufttests mittels Testgerät anordnete. Das Resultat ergab, dass X _________ das
Fahrzeug mit einer Mindestalkoholisierung von 0.44 mg/l lenkte. Weitere notwendige Massnahmen zur Fest-
stellung der Fahrunfähigkeit sowie die Mithilfe zur Klärung des Unfalls verweigerte der Beschuldigte.
2.2 Die Anklage umfasst drei Tatvorwürfe. Dem Beschuldigten wird unterstellt, durch
den verursachten Selbstunfall eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art.
90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG begangen zu haben. Weiter habe er sich der Verei-
telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht (Art. 91a
Abs. 1 SVG). Schliesslich soll er das Fahrzeug mit einer Mindestalkoholisierung von 0.44
mg/l gelenkt haben, weshalb er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu spre-
chen sei (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist unbestritten,
dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Kontrollschild VS xxx am Orte genannt
"C _________" in der Gemeinde A _________ in der Nacht vom 20. März 2021 im berg-
seitigem Wasserkanal stecken blieb (S. 16 ff.). Zudem ist unbestritten, dass der Beschul-
digte durch die Polizei in D _________ angehalten wurde. Der Beschuldigte bestreitet
hingegen das Fahrzeug in einem fahrunfähigen Zustand gefahren und die Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt zu haben. Das Bezirksgericht erachtet es
als nicht erstellt, dass der Beschuldigte in der besagten Nacht der Fahrzeuglenker war,
sah demgegenüber die Vereitelung der Feststellung der Fahrunfähigkeit als gegeben an.
2.3
2.3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Alle zulässigen und verwertbaren
Beweismittel werden formell als gleichrangig angesehen (Hofer, in: Niggli/Heer/Wipräch-
tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 10 StPO N. 54). Die Einvernahme der be-
schuldigten Person, von Zeugen und Auskunftspersonen sind in der StPO ausdrücklich
genannte Beweismittel (Art. 157 ff. StPO), wobei die Aufzählung im Gesetz nicht ab-
schliessend ist und kein Numerus clausus an Beweismitteln besteht (Hofer, a.a.O., Art.
10 StPO N. 47).
2.3.2 Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld als unschuldig (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10
Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel verpflichtet die Maxime in dubio pro reo die Anklage-
behörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Nicht dieser muss seine Unschuld
nachweisen. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten mit
der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus
den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Annahme ausging,
der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c;
Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, S. 198 f.). Der Grundsatz fordert
als Beweiswürdigungsregel vom Strafgericht, sich nicht von einem für die beschuldigte
Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat beste-
hen. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte
zweifeln müssen. Die Zweifel sind dann erheblich, wenn sie sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte und
theoretische Bedenken führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesge-
richts 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1; BGE 127 I 38 E. 2a).
2.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Haltereigenschaft bei ei-
nem Strassenverkehrsdelikt, dass von einem nicht eindeutig feststellbaren Fahrzeuglen-
ker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Im Rahmen der Beweiswür-
digung kann das Gericht ohne Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Schluss
kommen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet
und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile des Bundesgerichts
6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 m.w.H.).
Die Berufung auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht kann unter Umstän-
den in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung
dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche
Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweisele-
ment vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2021
vom 1. September 2021 E. 1.6 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergeben sich für Halter und Len-
ker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie
ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten, wie etwa Auskunftspflichten gegenüber
Behörden (BGE 144 I 242 E. 1.2.3). Ein Halter muss aufgrund seiner Haltereigenschaft
und aufgrund der weiteren belastenden Beweismittel, den Rückschluss auf seine Urhe-
berschaft entkräften, damit er nicht bestraft wird. Dabei kann genügen, wenn der Halter
glaubhaft macht, nicht selber gefahren zu sein und keine Angaben zur Täterschaft ma-
chen zu wollen, weil der fehlbare Fahrzeuglenker ein nahes Familienmitglied sei (Urteil
des Bundesgerichts 6B_748/2009 vom 2. November 2011 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch
Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge-
setz, 2. Aufl., Art. 90 SVG N. 32 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung;
Urteil des Strafappellationshof Freiburg 501 2020 104 vom 18. Dezember 2020 E. 2.3).
2.4 Das Kantonsgericht hat als Beweismittel den vorläufigen Bericht zur qualifizierten
Angetrunkenheit vom 20. März 2021 (S. 7 ff.), den Verkehrsunfallbericht vom 26. März
2021 (S. 2 ff.), das Fotodossier der Kantonspolizei vom 20. März 2021 (S. 16 ff.) sowie
die polizeilichen (S. 9 ff.), staatsanwaltlichen (S. 40 ff.) und richterlichen (S. 73 ff.; S. 187
ff.) Einvernahmen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Weiter sind die Befragungen
der fünf rapportierenden Polizisten aktenkundig (S. 155 ff.).
Die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Staatsanwaltschaft gestellten Beweis-
anträge wurden vom Kantonsgericht abgelehnt. Von einer Einvernahme der am besag-
ten Abend zuständigen Person des Abschleppdienstes sind keine wesentlichen Erkennt-
nisse zu erwarten, zumal die Benachrichtigung eines Fahrzeughalters oder – lenkers für
einen Mitarbeiter eines Abschleppdienstes nicht aussergewöhnlich ist und dieser sich
kaum an den genauen Wortlaut eines Gesprächs erinnern kann. Der Abschleppdienst
wird den auffälligeren Teil des Vorfalls, die plötzliche Aussageverweigerung des Fahr-
zeughalters, nicht mitbekommen haben. Weiter hat auch eine Befragung des Arbeitsge-
bers des Beschuldigten keinen entscheidenden Einfluss auf den Verfahrensausgang,
zumal zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Angeklagte unbestrittenermassen
Alltagsgespräche in deutscher Sprache führen kann. Er behauptet hingegen, Fragen mit
juristischen Inhalt nicht beantworten zu können, besonders, wenn gegen ihn ein Straf-
prozess hängig sei. Es sind bereits Beweismittel zu den Deutschkenntnissen aktenkun-
dig, welche zu würdigen sind.
2.4.1 Dem Polizeibericht ist zu entnehmen, dass Drittpersonen am 20. März 2021 gegen
03:45 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei
gemeldet hätten, unterhalb
"E _________" befinde sich ein Fahrzeug ohne Lenker auf der Fahrbahn, welches wahr-
scheinlich einen Verkehrsunfall gehabt habe. Die Kantonspolizei habe beim Eintreffen
vor Ort festgestellt, dass das Automobil mit der rechten Fahrzeugseite im dortigen Was-
serkanal stand und blockiert war. Die Einsatzzentrale habe vergeblich versucht, mit dem
Halter telefonisch in Kontakt zu treten. Sie hätten den Abschleppdienst aufgeboten. Der
Verantwortliche des Unternehmens habe ihnen erklärt, dass er durch den Lenker direkt
informiert worden sei. Er habe mit diesem in D _________ ein Treffen vereinbart, damit
dieser ihm den Schlüssel des Fahrzeugs aushändigen könne. Weiter gibt der Polizeibe-
richt darüber Auskunft, dass der Fahrzeughalter, X _________, um 04:15 in
D _________, xxxweg angehalten habe werden können. Dieser habe angeben, zuvor
mit seinem Auto in den Wasserkanal gefahren und daselbst stecken geblieben zu sein.
In Bezug auf die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit lässt sich dem Poli-
zeibericht entnehmen, dass der Beschuldigte die Durchführung einer Atemluftmessung
bzw. einer Blutprobe verweigert und keine Angaben mehr gemacht habe.
2.4.2 Aus dem vorläufigen Bericht zur qualifizierten Angetrunkenheit sind die Resultate
des Atemalkoholtestgeräts ersichtlich. Das Messresultat soll sich auf 0.44 mg/l belaufen
haben (S. 8). Es lässt sich auch entnehmen, dass die Feststellung der Fahrunfähigkeit
mittels eines Atemalkoholmessgeräts verweigert und dass eine Blutprobe nicht verlangt
worden sei (S. 8).
2.4.3 Das aktenkundige Fotodossier (Druckdatum 20. März 2021) beinhaltet Fotos der
Unfallstelle sowie verschiedene Fotos des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild VS xxx. Aus
dem Kartenausschnitt sowie den Fotos ist ersichtlich, dass die B _________strasse am
Unfallort mehrheitlich gerade verläuft (S. 17 ff.). Auf den Fotos des involvierten Fahr-
zeugs sind Schäden erkennbar (S. 23 ff.).
2.4.4 Der Beschuldigte wurde in der besagten Nacht zweimal durch die Polizei einver-
nommen. In Bezug auf Art. 91a Abs. 1 SVG hat er auf Frage angegeben, nicht damit
einverstanden zu sein, sich den angeordneten Massnahmen zu unterziehen (S. 10 A. 1).
Weiter sagt er aus, ihm sei nicht bewusst, etwas falsch gemacht zu haben (S. 10 A. 3).
Bei der weiteren Befragung verweigert er teilweise die Aussagen. Er gibt an, mit dem
Alkoholtest nicht einverstanden zu sein. Er habe die Ergebnisse auf dem Display nicht
gesehen und es sei ihm nicht bewusst, etwas falsch gemacht zu haben (S. 12 A. 2). Er
wisse nicht, wer das Fahrzeug gefahren habe (S. 12 A. 5). Er habe das Auto nicht ge-
lenkt (S. 12 A. 6; S. 13 A. 24, A. 28). Er wisse nicht wer das Auto gelenkt habe (S. 12
A. 12). Er habe den Abschleppdienst aufgeboten, weil das Auto dort gewesen sei (S. 12
A. 11). Er habe den Autoschlüssel mit sich gehabt, weil er der Besitzer sei (S. 12 A. 12).
Sonst habe niemand einen Schlüssel (S. 12 A. 13). Er wohne in B _________ und kenne
die Strecke gut. Er fahre sie jeden Tag, 7-mal die Woche (S. 14 A. 30). Er sei nach dem
Unfall in D _________ gewesen (S. 14 A. 32). Vor dem Unfall sei er zuhause gewesen
(S. 14 A. 33). Auf die Frage, ob er somit in B _________ gewesen sei, hat er angegeben,
er sei auf der Arbeit im F _________ gewesen. Er sei heute im F _________ gewesen.
Er arbeite an beiden Orten (S. 14 A. 35). Er habe während der Arbeit nicht getrunken.
Er habe zum Abendessen zwei Gläser Wein getrunken. Er wisse nicht mehr, wann das
war (S. 14 A. 35). Seine Schicht sei um 20:30 Uhr zu Ende gewesen (S. 14 A. 39). Zwi-
schen 20:30 Uhr und 03:30 Uhr sei er in D _________ gewesen, wo er angehalten wor-
den sei. Er wisse die Adresse nicht (S. 14 A. 40). Schliesslich hat er zu Protokoll gege-
ben, dass er nicht gefahren sei. Er wisse wer gefahren sei, wolle aber nicht sagen wer.
Er wolle sie schützen (S. 15 A. 51). Die Aussagen, v.a. in Bezug auf den Schlüssel und
den Verlauf des Abends sind einfach. Sie erfordern keine besonderen Deutschkennt-
nisse, welche der Beschuldigte nicht beantworten könnte.
An der staatsanwaltlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Mai 2021, die in
Anwesenheit einer Übersetzerin und der Verteidigung stattgefunden hat, hat der Be-
schuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (S. 40 ff.). Auch
anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht hat der Beschuldigte die Fra-
gen zur Sache verweigert. Er hat sich einzig zur Sache dahingehend geäussert, dass er
immer zwei Schlüssel bei sich habe. Ein Schlüssel sei zu Hause in B _________ und
insgesamt habe er drei Schlüssel (S. 76 A. 78). Es fällt auf, dass er mit dieser einzelnen
Aussage die Antwort in der ersten Befragung relativiert, wonach es nur einen Fahrzeug-
schlüssel gebe und niemand anderes darüber verfüge.
An der Berufungsverhandlung hat er zu Protokoll gegeben, er sei an diesem Abend bei
einem Freund in D _________ gewesen und dieser habe einen Telefonanruf erhalten.
Er sei nach unten gegangen und habe dort die Polizei gesehen. Diese hätte ihn ver-
pflichtet einen Alkoholtest zu machen und ihn aufgefordert auf den Polizeiposten mitzu-
kommen. Er habe die Polizei nach dem Grund gefragt, da er doch nichts getan habe. Er
sei dann mit dem Auto mitgegangen und habe einen Anwalt verlangt. Die Polizei habe
ihn nach einer Nummer seines Anwalts gefragt. Da er keinen Anwalt habe, habe er nach
einem amtlichen Anwalt gefragt. Es wurde ihm kein amtlicher Anwalt zur Verfügung ge-
stellt. Er habe weiter die Rechtsbelehrung auf Tschechisch verlangt. Der Polizist habe
dann lange gesucht, aber keine gefunden. Er habe deshalb nicht unterschrieben. Er
habe anschliessend einen Übersetzer verlangt. Ohne Anwalt und Übersetzer habe er
nicht zusammenarbeiten wollen, weshalb er die Aussage verweigert habe (S. 188 f. A.
8). Bei den weiteren Fragen des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft beruft er
sich mehrheitlich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Auf Frage der Verteidigung gibt
er an, den Atemtest abgelehnt zu haben und gegenüber der Polizei angegeben zu ha-
ben, dass er in den letzten zwei Stunden keinen Alkohol getrunken habe. Die Polizei
habe daraufhin gesagt, es sei kein weiterer Test erforderlich (S. 190 A. 24). Schliesslich
hat er sich auf Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft, weshalb er das Protokoll unter-
schrieben habe, dahingehend geäussert, dass die Polizei auf ihn Druck ausgeübt habe.
Sie hätte ihm gesagt, wenn er nicht unterschreibe, sei er automatisch schuldig und alles
werde schlimmer (S. 191 A. 25). Die letzte Aussage erscheint diskutabel und es stellt
sich die Frage, warum der anwaltlich verbeiständete Beschuldigte solche nötigenden
Äusserungen nicht viel früher vorbringt, wenn sie sich denn tatsächlich realisiert hätten.
Der Angeklagte gibt an einer früheren Befragung an, die englische Sprache zu beherr-
schen (S. 74 A. 8). Wenn er tatsächlich sprachliche Schwierigkeiten bekundet, die deut-
sche Rechtsbelehrung zu verstehen und eine tschechische verlangt, hätte er auch mit
einer englischen Rechtsbelehrung Vorlieb nehmen können. Eine solche wäre vorhanden
gewesen.
2.4.5 Der Polizist G _________ hat anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben,
der erste Polizist beim Unfallfahrzeug gewesen zu sein. Es sei die Meldeperson sowie
zwei oder drei Frauen anwesend gewesen (S. 156 A. 4). Sie hätten über die Einsatz-
zentrale den Abschleppdienst avisiert. Die Einsatzzentrale habe dann zurückgemeldet,
dass der Abschleppdienst mit dem Fahrzeuglenker für die Schlüsselübergabe einen
Termin vereinbart habe. Er sei dann in Richtung B _________ zur Wohnadresse des
Halters gefahren. Nachdem bekannt gewesen sei, dass die Schlüsselübergabe in
D _________ stattfinden würde, habe sich die andere Patrouille dorthin begeben, um
den Halter abzuwarten (S. 157 A. 8). Weiter hat er ausgesagt, dass er zur Unfallstelle
gegangen sei und beim Abschleppen mitgeholfen habe. Die Person des Abschlepp-
dienstes habe nicht gesagt, wer den Unfall verursacht habe (S. 157 A. 9). Schliesslich
führt er aus, er könne nicht bestätigen, ob der Lenker mit dem Abschleppdienst Kontakt
gehabt hatte. Der Beschuldigte habe jedoch den Schlüssel gehabt, so müsse er doch
zumindest selber gefahren sein oder mit jemanden in Kontakt gewesen sein, der gefah-
ren sei. Das Auto sei abgeschlossen gewesen (S. 158 A. 11).
Der Polizist H _________ hat bei seiner Befragung ausgeführt, seine Aufgabe sei gewe-
sen am Unfallort zu warten, ob jemand zurückkomme. Es sei dann der Abschleppdienst
gekommen. Er habe daraufhin den Verkehr geregelt und einige Fotos gemacht (S. 11 A.
4). Er sei bei der Anhaltung nicht anwesend gewesen und habe keinen Kontakt mit dem
Beschuldigten gehabt (S. 161 A. 5).
An der Berufungsverhandlung hat der Ordnungshüter I _________ zu Protokoll gege-
ben, bei der Anhaltung des Beschuldigten zugegen gewesen zu sein (S. 165 A. 5). Die
Einsatzzentrale habe den Abschleppdienst avisiert. Soweit er sich erinnern könne, habe
der Abschleppdienst mit dem Halter abgemacht, um an der Adresse in D _________
den Schlüssel zu übernehmen. Sie seien dorthin gefahren. Die Einsatzzentrale habe den
Beschuldigten angerufen. Dieser sei nach Draussen gekommen. Sie hätten ihn auf den
Unfall angesprochen. Dieser habe gesagt, dass er den Unfall verursacht habe. Sie hät-
ten ihn gefragt, ob er Alkohol getrunken habe. Er habe dies bestätigt. Der Beschuldigte
habe auch ausgeführt, nach dem Unfall keinen Alkohol konsumiert zu haben (S. 3 A. 8).
Auf Frage, wie die Polizei den Beschuldigten erkannt hätten, gibt er an, ihn mit dem
Namen angesprochen zu haben, als er aus dem Wohnblock gekommen sei. Das Ge-
spräch sei mit den erwähnten Fragen strukturiert gewesen. Er könne nicht sagen, in
welcher Phase sie den Beschuldigten auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam
gemacht hätten (S. 166 A. 9). Der Beschuldigte sei alleine gewesen (S. 166 A. 10). Er
könne nicht mehr sagen, ob der Angeklagte gesagt habe, dass er mit seinem Auto in
den Wasserkanal gefahren sei (S. 166 A. 11). Man habe den Beschuldigten auf den
Posten mitgenommen und ihn dann auf seine Rechte aufmerksam gemacht (S. 167 A.
12). Der Angeklagte habe sich bei der Anhaltung soweit kooperativ verhalten (S. 167 A.
13). Er habe mit dem Beschuldigten nicht viel geredet. Er habe aber "tiptop" Deutsch
gesprochen. Er habe immer verstanden, was sie gewollt hätten (S. 167 A. 15). Er sei bei
der Einvernahme nicht anwesend gewesen, darum wisse er nicht, ob er eine Rechtsbe-
lehrung verlangt habe. Vor dem Wohnhaus habe er keine Rechtsbelehrung verlangt
(S. 167 F. 16). Vor dem Wohnhaus habe der Angeklagte weder einen Anwalt noch eine
Übersetzung verlangt (S. 167 A. 18). Es habe Anzeichen auf eine Alkoholisierung gege-
ben. Atemalkoholgeruch sei bemerkbar gewesen (S. 167 A. 18; S. 168 A. 26). Die Alko-
holkontrolle sei korrekt abgelaufen. Sie hätten zwei Tests gemacht. Da der Beschuldigte
angegeben habe, dass er nach dem Unfall keinen Alkohol konsumiert habe, hätten sie
die 20 Minuten eingehalten (S. 167 A. 19). Auf Frage des Richters gibt er an, auch eine
Alkoholkontrolle durchgeführt zu haben, wenn der Beschuldigte den Konsum von Alko-
hol verneint hätte. Es hätte Anzeichen gegeben und ein Unfall sei geschehen (S. 168 A.
26). Er wisse nicht, weshalb nicht zwangsweise eine Blutprobe angeordnet worden sei
(S. 168 A. 22). Schliesslich führt er auf Fragen der Staatsanwaltschaft aus, dem Ange-
klagten vor dem Wohnhaus klare Fragen gestellt zu haben (S. 168 F. 24). Es sei nicht
im Sinne einer Einvernahme gewesen, da sie die Situation haben abklären müssen (S.
168 A. 25). Auf Frage der Verteidigung gibt er zu Protokoll, den Beschuldigten nicht im
Unfallfahrzeug oder am Unfallort gesehen zu haben (S. 169 A. 30). Es seien keine Dritt-
personen in D _________ anwesend gewesen (S. 169 A. 31). Es habe sich nicht aufge-
drängt, dies abzuklären (S. 169 A. 32). Ob die Fragen der Einvernahmen den selben
Wortlaut gehabt hätten, wisse er nicht (S. 169 A. 33).
Der Polizist J _________ hat ausgeführt, er sei zunächst in Einzelpatrouille in Richtung
B _________ gefahren. Als er die Meldung erhalten habe, sei er nach D _________
gefahren. Die Kollegen K _________ und I _________ seien bereits dort gewesen. So-
weit er sich erinnern könne, habe die Einsatzzentrale den Beschuldigten telefonisch er-
reicht und diesen gebeten aus dem Haus zu kommen. Sie hätten ihn gefragt, ob er der
Halter sei. Dies habe er bejaht. Daraufhin hätten sie ihn gebeten zum Dienstwagen zu
kommen. Dort habe K _________ den Beschuldigten explizit gefragt, ob er der Lenker
des verunfallten Fahrzeugs gewesen sei. Er habe dies bestätigt. K _________ habe den
Beschuldigten zudem gefragt, ob er Alkohol getrunken habe. Auch diese Frage habe er
bestätigt. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe zum Abendessen Alkohol getrunken.
Er habe verneint, nach dem Unfall Alkohol konsumiert zu haben. Die beiden anschlies-
send durchgeführten Atemlufttests seien positiv im qualifizierten Bereich ausgefallen.
Dem Beschuldigten sei anschliessend erklärt worden, auf den Polizeiposten mitzukom-
men (S. 172 f. A. 5). Der Beschuldigte sei bei der Anhaltung allein gewesen (S. 173 A.
7). Auf Frage, ob der Beschuldigte die Aussagen, wonach er mit seinem Fahrzeug in
den Wasserkanal gefahren sei, von sich aus getätigt habe, hat der Zeuge ausgesagt,
der Beschuldigte habe dies so gesagt, als K _________ ihn angesprochen habe.
K _________ habe ihn angesprochen, ob er der Lenker gewesen sei. An den genauen
Wortlaut könne er sich nicht erinnern. Es sei aber definitiv das Wort Rinne gefallen
(S. 173 A. 8). Weiter führt er aus, bei der Anhaltung den Beschuldigten nicht auf sein
Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht zu haben. Zumindest habe er dies
nicht gemacht (S. 173 A. 9). Bei der Anhaltung sei der Beschuldigte erstaunt, anständig
und kooperativ gewesen. Man habe mit ihm gut kommunizieren können (S. 174 A. 10).
Auf Frage, was zwischen 04:15 (Anhaltung) und 05:15 (Zeitpunkt der Einvernahme) ge-
schehen sei, gibt der Zeuge an, dass zunächst die Tests gemacht worden seien und
dann sei die Verschiebung auf den Posten gefolgt. Dort hätte das Atemluftmessgerät
eingestellt und hochgefahren werden müssen. Weiter habe man die Dokumente vorbe-
reitet und ausgehändigt. Daraufhin sei die Diskussion in Bezug auf die Kooperation ent-
standen. Der Beschuldigte habe gesagt, er wolle nichts mehr unterschreiben. Er habe
die Zusammenarbeit ohne Angaben von konkreten Gründen verweigert (S. 174 A. 11).
In Bezug auf die Verständigung mit dem Beschuldigten habe es keine Probleme gege-
ben. Sie hätten mit ihm Hochdeutsch gesprochen. Der Beschuldigte habe nicht gesagt,
dass er sie nicht verstehen würde. In der Einvernahme sei zu sehen, dass sie ihn gefragt
hätten, ob er sie verstanden habe. Er habe dies teilweise verneint, woraufhin sie gefragt
hätten, weshalb er sie nicht verstanden habe. Es habe dann gesagt, er verstehe sie, sei
aber mit dem Inhalt nicht einverstanden (S. 174 A. 12). Der Beschuldigte habe weder
eine Rechtsbelehrung auf Tschechisch, noch einen Anwalt oder eine Übersetzung ver-
langt (S. 174 A. 13 f.). In Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten führt der Zeuge
aus, dass Atemalkoholgeruch bemerkbar gewesen sei. Zudem sei die Aussprache lal-
lend gewesen. Er sei zwar mit dem Tschechisch nicht vertraut, sei aber der Meinung,
dass es ein Lallen gewesen sei (S. 174 A. 15). Auch wenn der Beschuldigte den Konsum
von Alkohol verneint hätte, hätten sie einen Alkoholtest gemacht, da es Anzeichen ge-
geben habe (S. 175 A. 16). Es habe in der Vergangenheit nie Probleme mit diesem
Alkoholtestgerät gegeben (S. 175 A. 17). Auf Frage, weshalb nicht zwangsweise eine
Blutprobe angeordnet worden sei, sagt er, dass man ihm dies erklärt habe und auch
angeordnet habe. Er habe sämtliche Massnahmen verweigert. Es sei sein Recht zu ver-
weigern (S. 175 A. 18). Auf Frage der Staatsanwaltschaft führt der Zeuge weiter aus,
dass es eine konkrete Frage gewesen sei, ob er gefahren sei (S. 175 A. 20). Auf die
Frage der Verteidigung, ob er nach einer tschechischen Rechtsbelehrung gesucht habe,
antwortet der Zeuge, dass sich dies nie aufgedrängt habe. Die Kommunikation sei auf
Deutsch möglich gewesen. Der Beschuldigte habe das Formular gelesen und nicht nach-
gefragt. Der Beschuldigte habe keine andere Sprache, keine Übersetzung und keinen
Anwalt verlangt. Die Polizei habe die Rechtsbelehrung in diversen Sprachen, auch in
Englisch (S. 175 A. 22). Es sei keine weitere Abklärung in Bezug auf Drittpersonen ge-
macht worden, weil der Beschuldigte angegeben habe, dass er der Lenker gewesen sei
(S. 175 A. 23). Schliesslich gab der Zeuge auf Frage der Verteidigung zu Protokoll, für
die Messung mit dem Alkoholmessgerät brauche es keine staatsanwaltliche Anordnung.
Die sei das übliche Prozedere bei qualifizierter Angetrunkenheit. Man gebe zunächst die
Möglichkeit freiwillig eine Blutprobe machen zu lassen. Wenn dies verweigert werde,
frage man bei der Staatsanwaltschaft nach. In diesem Fall hätte er dies nicht gemacht
(S. 176 A. 24).
Der Polizist K _________ hat in Bezug auf seine Rolle beim Vorfall vom 20. März 2021
angegeben, die Anhaltung sowie die beiden Einvernahmen gemacht zu haben (S. 179
A. 5). Die Einsatzzentrale habe mit dem Abschleppdienst Kontakt aufgenommen. Dieser
hätte gesagt, dass er bereits einen Termin mit dem Beschuldigten fixiert habe. Der Ab-
schlepper habe ihnen den Treffpunkt genannt. Sie seien dorthin gefahren und hätten auf
den Beschuldigten gewartet. Sie hätten zunächst die Personalien überprüft und ihn dann
gefragt, ob er einen Unfall gehabt habe. Dies habe er bejaht. Sie hätten ihn weiter ge-
fragt, ob er vor dem Unfall Alkohol konsumiert habe. Er habe auch dies bejaht. Daraufhin
verneinte er den Konsum von Alkohol nach dem Unfall. Als sie festgestellt hätten, dass
er der Halter sei, habe man ihm die drei Fragen gestellt. Er könne sich an den genauen
Wortlaut nicht mehr erinnern. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie den Beschuldigten nicht
auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht (S. 180 A. 7). Der Beschul-
digte sei zu diesem Zeitpunkt allein gewesen (S. 180 A. 8). Er könne den genauen Wort-
laut der Aussage des Beschuldigten, wonach er in den Kanal gefahren sei, nicht mehr
widergeben. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte ihnen das schon vorher gesagt habe
(S. 180 A. 10). Der Beschuldigte sei bei der Anhaltung perplex gewesen. Dieser habe
wahrscheinlich nicht mit ihnen gerechnet. Er sei dann ruhig und kooperativ gewesen und
habe die Fragen beantwortet (S. 180 A. 10). Zwischen 04:15 Uhr und 05:15 Uhr seien
die Atemlufttests, die Verschiebung auf den Polizeiposten sowie die Rechtsbelehrung
erfolgt. Anschliessend hätten sie die Atemluftmessung mit dem Messgerät machen wol-
len. Dies habe der Beschuldigte verweigert. Auch seien die beiden Einvernahmen vor-
bereitet worden (S. 181 A. 11). In Bezug auf die Verständigung mit dem Beschuldigten
führt der Zeuge aus, es habe keine Kommunikationsprobleme gegeben (S. 181 A. 12).
Der Beschuldigte habe weder eine Rechtsbelehrung auf Tschechisch noch einen Anwalt
oder Übersetzer verlangt (S. 181 A. 13 f.). Man habe bemerkt, dass der Beschuldigte
angetrunken gewesen sei. Aus dem Mund habe er nach Alkohol gerochen (S. 181 A.
15). Weil der Beschuldigte ihnen gesagt habe, dass er einen Unfall gehabt hätte, hätten
sie auch eine Messung durchgeführt, wenn er den Alkoholkonsum verneint hätte (S. 181
A. 17). Mit diesem Testgerät hätten sie noch nie Probleme gehabt (S. 181 A. 17). Es sei
nicht zwangsweise eine Blutprobe durchgeführt worden, weil sich der Beschuldigte ge-
weigert habe (S. 181 A. 18). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte von sich aus begonnen
habe zu beschreiben, dass er den Unfall verursacht habe (S. 182 A. 21). Bei der Rechts-
belehrung sei der Beschuldigte auf die Bestellung eines Pikettanwalts aufmerksam ge-
macht worden (S. 182 A. 22). Er könne nicht sagen, ob die Fragen anlässlich der Anhal-
tung bei den Einvernahmen erneut gestellt worden seien (S. 182 A. 23). Man habe seiner
Meinung nach keine weiteren Abklärungen in Bezug auf Drittpersonen gemacht. Es sei
noch zu erwähnen, dass der Beschuldigte den Zündschlüssel des Wagens auf sich ge-
habt habe (S. 182 A. 24).
2.5 Vorab gilt zu prüfen, ob die Aussage des Beschuldigten gemäss Polizeibericht, wo-
nach er der Lenker gewesen sei sowie die weiteren Aussagen in der Nacht vom 20. März
2021 verwertbar sind.
2.5.1 Bei formlosen polizeilichen Befragungen zum Beispiel im Rahmen einer Anhaltung
oder an einem Unfallort ohne konkreten Tatverdacht, bei der es in erster Linie darum
geht, die Rollen der Anwesenden im Geschehen abzuklären, ist keine vorgängige
Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO notwendig resp. führt eine fehlende Rechts-
belehrung nicht zu einer Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 StPO (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., N. 859 Fn. 187; Godenzi,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Art. 158 StPO
N. 39). Die formlosen Befragungen dürfen jedoch nicht gezielt zur Umgehung der Beleh-
rungspflicht genutzt werden (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 859 Fn. 187) und die Abgren-
zung, bis zu welchem Punkt die Polizei eine informelle Befragung ohne Rechtsbelehrung
und ohne förmlicher Protokollierung durchführen darf, kann im Einzelfall schwierig sein.
Umstritten ist überdies die Zulässigkeit, ob die Polizei die Aussagen im Rahmen der
informellen Befragung im Polizeirapport sinngemäss und zusammengefasst wiederge-
ben darf (bejahend: Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 142 StPO N.
7; Häring, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 142 StPO N. 6; verneinend:
Riklin, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Art. 142 StPO N. 2).
Von der informellen Befragung zu unterscheiden ist ein sogenanntes Spontangeständ-
nis. Spontanäusserungen, ohne dass eine vorläufige Festnahme vorliegt, sind grund-
sätzlich verwertbar, auch ohne vorgängige Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 2 StPO
(Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 158 StPO N. 8; Schmid/ Jositsch,
a.a.O., N. 859 Fn. 187; Godenzi, a.a.O., N. 39 zu Art. 158 StPO N. 39). Ein Geständnis,
dass spontan und ohne entsprechende Fragen von Polizeibeamten oder Dritten ge-
sprächsweise abgelegt wird, ist verwertbar. Der Beschuldigte handelt dabei freiwillig.
Kein Spontangeständnis, sondern eine Einvernahmesituation, die eine vorgängige
Rechtsbelehrung verlangt, liegt hingegen vor, wenn die Strafverfolgungsbehörden nach-
fragen, aktiv werden oder eine Aussage provozieren (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 158 StPO
N. 8 Fn. 26). Ein Teil der Lehre anerkennt die Spontanäusserungen als verwertbar, setzt
jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Grenzen, beispielsweise wenn die
vermutlich beschuldigte Person beginnt, ihre Version zu erzählen. In einer solchen Situ-
ation habe die Polizei die Person zu unterbrechen und zunächst über ihre Rechte auf-
zuklären (Riklin, a.a.O., N. 2 zu Art. 158 StPO). Wird eine Person klar als Beschuldigter
erkannt und näher befragt, hat die Polizei diese vorgängig auf ihre Rechte aufmerksam
zu machen (Schmid/ Jositsch, a.a.O., N. 859 Fn. 187; Godenzi, a.a.O., Art. 143 StPO N.
6).
2.5.1.1 Die bei der Anhaltung anwesenden Polizisten geben übereinstimmend an, dass
dem Beschuldigten explizit Fragen gestellt worden seien. Dass der Beschuldigte ein
Spontangeständnis gemacht hat, ist folglich zu verneinen.
Zu prüfen bleibt, ob es sich bei den von den Polizisten gestellten Fragen um eine infor-
melle Befragung handelt oder ob eine Einvernahmesituation vorliegt. Den Ordnungshü-
tern ist die Haltereigenschaft und das Vorliegen eines Verkehrsunfalls bekannt gewesen.
Die Polizisten wurden durch die Einsatzzentrale dahingehend informiert, dass der Halter
des Fahrzeugs mit dem Abschleppdienst in D _________ einen Termin vereinbart habe.
Bei der Befragung am mit dem Abschleppdienst vereinbarten Ort wussten die Ordnungs-
hüter demnach, dass es sich um den Halter des verunfallten Fahrzeugs handelt. Es kann
damit nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der ersten Be-
fragung noch überhaupt kein Tatverdacht bestand und dass es lediglich darum ging, die
Rolle des Befragten beim Unfall zu eruieren.
Die Ordnungshüter müssen freilich, nach dem Zusammentreffen vor dem Wohnhaus
prüfen, ob es sich beim Individuum um den gesuchten Halter handelt. Eine entspre-
chende Frage zur Individualisierung ist zulässig. Die weiteren Aussagen vor dem Wohn-
haus hätten jedoch im vorliegenden Fall erst nach einer Rechtsbelehrung erfolgen dür-
fen. Sie können unter den gegebenen Umständen nicht verwertet werden.
2.5.2 Die Verteidigung moniert weiter, die Einvernahmen in der Nacht vom 20. März
2021 seien unverwertbar. Der Beschuldigte habe einen Übersetzer sowie einen Anwalt
verlangt. Zudem habe er die deutsche Belehrung über seine Rechte nicht verstanden.
Das Bezirksgericht hat diesbezüglich ausgeführt, es sei zweifelhaft, dass die Deutsch-
kenntnisse des überdurchschnittlich gut ausgebildeten Beschuldigten, der seit über fünf
Jahren in der Schweiz lebe und arbeite, unzureichend seien. Es kommt dann zum
Schluss, dass diese Frage aufgrund des geringen Beweiswertes der Aussagen offenge-
lassen werden könne (E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils).
2.5.2.1 Dass der Beschuldigte einen Anwalt sowie einen Übersetzer und auch eine
tschechische Belehrung verlangt haben soll, bestreiten die Polizisten. Deren diesbezüg-
lichen Aussagen erscheinen glaubhaft und werden auch durch die Einvernahmeproto-
kolle untermauert, worin vermerkt wurde, dass auf einen Rechtsbeistand bzw. auf einen
Übersetzer verzichtet wird (S. 9, 11). Die Ordnungshüter hätten leicht einen Pikettanwalt
organisieren können, ferner wäre das Vorweisen einer englischsprachigen Rechtsbeleh-
rung möglich gewesen. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Ordnungs-
hüter dem Beschuldigten einen Anwalt oder einen Übersetzer verwehrt haben sollten.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte weder einen Anwalt noch ei-
nen Übersetzer noch eine tschechische Rechtsbelehrung verlangt hatte, so wie dies die
Polizisten bestätigt haben. Die Verweigerung der Unterschrift auf der entsprechenden
deutschen Rechtsbelehrung wird mit sprachlichen Schwierigkeiten begründet. Wenn
diese Grund für den Konflikt, d.h. Grund für sein unkooperatives Verhalten sein sollten,
mutet es jedoch widersprüchlich an, dass der Angeklagte dennoch das Protokoll der
Einvernahme vom 20. März 2021 um 05:25 Uhr auf jeder Seite unterzeichnet hat (S. 11
ff.). Seine Erklärung hierzu, dass die Polizisten ihn unter Druck gesetzt und gesagt hät-
ten, dass er automatisch schuldig sei, wenn er nicht unterzeichne, bringt der anwaltlich
vertretene Beschuldigte erstmals vor Kantonsgericht vor und ist aufgrund dessen und
aufgrund seines sonstigen zurückhaltenden Aussageverhaltens als unglaubhaft zu wür-
digen. Die Fehlerhaftigkeit solcher polizeilicher «Auskünfte» müssten dem Angeklagten
bereits bei der Befragung ins Auge springen. Es fällt denn ohnehin auf, dass wenn der
Beschuldigte zur Sache aussagt, sich seine Aussagen darauf konzentrieren, das Vorge-
hen der Polizei in Frage zu stellen. Diese neue Variante, von der Polizei zur Unterzeich-
nung des Protokolls unter Druck gesetzt worden zu sein, erweckt endgültig den Eindruck,
der Angeklagte versuche seine Situation mit Falschaussagen zu verbessern. Ohnehin
ist die vom Beschuldigten geltend gemachten ungenügenden Deutschkenntnisse zwei-
felhaft, wohnt er doch schon mehrere Jahre in der Schweiz, hat einen guten Bildungs-
stand und arbeitet im F _________ als L _________. Der Rechtsvertreter des Beschul-
digten bestätigt im Übrigen, dass er die deutsche Sprache versteht. Er könne sich jedoch
nicht juristisch äussern bzw. einer Befragung in Deutsch folgen. Betrachtet man die von
der Polizei vorgelegten Fragen, v.a. diejenigen zum Schlüssel oder zum Ablauf des
Abends, wäre nicht ersichtlich, inwiefern deren Beantwortung Schwierigkeiten geboten
hätten. Es sind nicht rechtliche Fragen gestellt und beantwortet worden, einfacher Sach-
verhalt bildete Diskussionsgegenstand. Der Angeklagte hätte eine Übersetzung verlan-
gen können, was er wie oben ausgeführt, nicht gemacht hat. Schliesslich haben die Po-
lizisten übereinstimmend ausgesagt, dass es zu keinen Verständnisschwierigkeiten ge-
kommen sei (S. 167 A. 15; S. 174 A. 12; S. 181 A. 12). Auch aus den Einvernahmepro-
tokollen und seinen Antworten lässt sich nicht auf Sprachschwierigkeiten schliessen.
Nach dem Gesagten sind die angeblichen Verständnisschwierigkeiten als reine Schutz-
behauptung zu werten, womit die Einvernahmen als verwertbar gelten.
2.6
2.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass keine direkten Beweismittel vorliegen, die darauf
schliessen lassen, dass der Beschuldigte am besagten Abend Lenker des Autos war
und den Unfall verursacht hat. Es sind keine Beobachtungen über den genauen Gesche-
hensablauf aktenkundig. Aus dem Fotodossier lässt sich nichts Wesentliches für den
streitigen Sachverhalt in Bezug auf die Fahrerperson ableiten. Auch aus den Aussagen
der Polizisten ist nichts Etwaiges zu entnehmen, haben diese doch weder den Unfall
beobachtet noch jemand an der Unfallstelle angetroffen. Es sind nachfolgend die Aus-
sagen des Beschuldigten sowie die weiteren Umstände zu würdigen.
Der Beschuldigte hat ein unmittelbares Interesse am Verfahrensausgang, was bei der
Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist. In der tatnächsten Einvernahme vom
sageverweigerungsrecht beruft, teilweise widersprüchlich. Er gibt beispielsweise an, vor
dem Unfall zuhause gewesen zu sein, sagt dann aber auf Frage, ob er folglich in
B _________ gewesen sei, er sei auf der Arbeit im F _________ gewesen. Er arbeite an
beiden Orten. Nach Arbeitsende um 20:30 Uhr bis 03:30 Uhr sei er in D _________
gewesen, wo er angehalten worden sei. In Bezug auf die Zeit vor dem Unfall ist somit
ein Widerspruch zu erblicken. Zudem mutet es bemerkenswert an, dass er zunächst
angibt, nicht zu wissen, wer das Auto gelenkt hat, dann am Schluss der Einvernahme
noch ergänzt, er wisse, wer gefahren sei. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er bei der
ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben hat, dass er den Schlüssel auf sich trage, weil
er der Besitzer sei und keiner sonst einen Schlüssel habe. Diese Behauptung ist erheb-
lich, weil sie indiziert, der Angeklagte sei beim Unfall dabei gewesen. In den späteren
Aussagen korrigiert er die Schlüsselfrage und führt aus, dass er insgesamt drei Schlüs-
sel habe, zwei habe er bei sich und einer sei in B _________. Dies ist eine der wenigen
späteren Darstellungen zur Sache und sie relativiert die nachteiligere Erstaussage, wo-
nach nur ein Schlüssel vorgelegen habe. Es bleibt jedoch fraglich, was er mit diesen
späteren Aussagen bewirken will, ist auch aus diesen zu schliessen, dass sonst niemand
im Besitze eines Schlüssels seines Fahrzeugs ist. Die Erstversion ist mithin, in Bezug
auf die Schlüssel, glaubwürdig (zum Beweiswert von Erstaussagen: Bundesgerichtsur-
teil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). In Anbetracht dessen, dass der
Angeklagte den Schlüssel auf sich und sonst niemand einen Schlüssel hatte, ist davon
auszugehen, dass er beim Unfall selbst im Fahrzeug gesessen ist. Auch ist nicht ersicht-
lich, weshalb der Beschuldigte den Abschleppdienst kontaktiert und mit diesem ein Tref-
fen vereinbart haben sollte, wenn er nicht der Unfallverursacher gewesen ist, sondern
den gesamten Abend bzw. die Nacht in D _________ verbracht hatte. Die Widersprüche
lassen sich schliesslich aufgrund des in Ziff. 2.5.2.1 Ausgeführten nicht mit Sprach-
schwierigkeiten erklären.
Weiter liegen Indizien vor, die dafürsprechen, dass der Beschuldigte das Auto selbst in
den Wasserkanal gefahren hat. So ist er unbestrittenermassen in B _________ bei
A _________ wohnhaft und arbeitet im M _________. Der Unfallort liegt damit auf sei-
nem Arbeitsweg. Von Besuchen in B _________ ist am entsprechenden Abend keine
Rede und derlei würde keinen Sinn ergeben, wenn der Angeklagte nicht selbst daheim
ist. Gemäss seinen Aussagen hat er am besagten Tag denn auch in N _________ ge-
arbeitet. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seine Familie in Tschechien wohnt,
worauf sich schliessen lässt, dass der Beschuldigte alleinige Benützer des Autos ist und
es sich beim Fahrzeug nicht etwa um ein Familienauto, das von mehreren Personen
gefahren wird, handelt. Mit dem Fernbleiben der Familienmitglieder fällt im Übrigen auch
das Aussageverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger ausser Betracht, dieses
wird ohnehin nicht ausdrücklich geltend gemacht.
Die Beweise gegen den Fahrzeughalter sind derart belastend, dass der Umstand, dass
sich der Beschuldigte in Bezug auf den Fahrer auf sein Aussageverweigerungsrecht be-
ruft, in die Beweiswürdigung einbezogen werden kann. Er legte nicht glaubwürdig dar,
dass das Automobil von einer Person gefahren wurde, gegenüber welcher er ein Zeug-
nisverweigerungsrecht hat. Seine Familie wohnt gemäss seinen Aussagen in Tsche-
chien. Es ist somit für das Kantonsgericht nicht ersichtlich, welche Person er schützen
könnte. Aufgrund dieser Beweislage und mangels einer nachvollziehbaren Erklärung
seitens des Beschuldigten, wonach seine Täterschaft ausgeschlossen ist, ist darauf zu
schliessen, dass der Beschuldigte als Fahrzeughalter das Auto in den Wasserkanal fuhr
und den Drittschaden verursachte.
2.6.2
Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Fahrens in angetrunkenen Zustand liegt dem
Kantonsgericht zunächst der vorläufige Bericht zur qualifizierten Angetrunkenheit vor
(S. 7). Demnach ergab die 1. Messung mit einem Atemalkoholtestgeräts 0.44 mg/l und
die 2. Messung 0.46 mg/l. Der Beschuldigte bestreitet diese Messung. Aufgrund dessen,
dass die Alkoholprobe mit einem Alkoholtestgeräts vorgenommen wurde und der Mess-
wert über 0.40 mg/l liegt, konnte das Resultat vom Beschuldigten nicht schriftlich aner-
kannt werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. a SKV). In diesem Fall ist zur Feststellung einer
Fahrunfähigkeit eine Alkoholprobe mit einem Alkoholmessgerät oder eine Blutuntersu-
chung nötig (Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SKV). Ein solche Atemalkoholprobe bzw. Unter-
suchung liegt unbestrittenermassen nicht vor. Gemäss bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung kann der Beweis der Fahrunfähigkeit indes auch auf anderem Wege, insbeson-
dere durch einen eindeutigen Atemlufttest oder Zeugenaussagen erbracht werden (BGE
127 IV 172 E. 3). Eine Alkoholprobe mit einem Alkoholmessgerät oder eine Blutuntersu-
chung ist somit für die Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht zwingend. Die Strassen-
verkehrskontrollverordnung (SKV) sieht denn in Art. 17 auch ausdrücklich vor, dass die
Angetrunkenheit auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person
oder durch Ermittlungen über den Konsum festgestellt werden kann, namentlich wenn
die Atemalkoholprobe oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnte. Im Sinne
der freien Beweiswürdigung können demnach vorliegend auch die Messung mit einem
Alkoholtestgerät sowie die Aussagen der Polizisten als Beweismittel herangezogen wer-
den.
Aus dem vorläufigen Bericht zur qualifizierten Angetrunkenheit geht hervor, dass am
dass das angewendete Testgerät den gesetzlichen Anforderungen entsprach bzw. dass
es nie zu Problemen kam. Weiter ist anzumerken, dass seitens der Polizei vor der Ate-
malkoholprobe weder eine Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 13 SKV noch eine Be-
lehrungspflicht im Sinne von Art. 158 StPO bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts
6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4). Formelle Fehler in Bezug auf die Mes-
sung mit dem Atemlufttestgerät sind damit nicht ersichtlich und wurden auch nicht gel-
tend gemacht. Die Resultate der Messung mittels eines Alkoholtestgeräts können zu-
mindest als Indiz für eine Fahrunfähigkeit betrachtet werden. Weiter liegen dem Kan-
tonsgericht die Aussagen der Polizisten vor. In Bezug auf den Zustand und das Verhal-
ten des Beschuldigten sagen die bei der Anhaltung anwesenden Polizisten übereinstim-
mend aus, dass beim Beschuldigten Atemalkoholgeruch zu bemerken gewesen sei. Zu-
dem gibt ein Polizist an, dass die Aussprache des Beschuldigten lallend gewesen sei.
Alle bei der Anhaltung anwesenden Polizisten bestätigten somit glaubhaft, dass der
Beschuldigte Anzeichen der Angetrunkenheit aufwies. In Anbetracht dessen hätten sie
denn auch einen Atemalkoholtest gemacht, unabhängig davon, ob der Beschuldigte über
seinen Alkoholkonsum Auskunft gegeben hätte oder nicht. Aufgrund der Tatsache, dass
die Messung nur knapp auf eine qualifizierte Angetrunkenheit hinweist und eine Mes-
sung mit einem Atemalkoholtestgerät im Gegensatz zu einer Messung mit einem Ate-
malkoholmessgerät oder zu einer Blutprobe nicht die beweissicherste Methode zur Fest-
stellung der Fahrunfähigkeit darstellt, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der
Beschuldigte bei der Anhaltung zumindest eine Atemalkoholkonzentration über 0.25
mg/l aufwies.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte auch während der Autofahrt alkoholisiert gewesen
ist, mithin ob er in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führte. Der Beschuldigte
gibt in Bezug auf den Zeitpunkt des Alkoholkonsums selbst an, zum Abendessen zwei
Gläser Wein konsumiert zu haben. Der Unfall wurde gemäss Polizeibericht um 03:45
Uhr von Drittpersonen gemeldet. Die Messung mit dem Alkoholtestgerät erfolgte gemäss
Polizeibericht um 04:20 Uhr. Auch wenn der genaue Unfallzeitpunkt rückwirkend nicht
mehr eruiert werden kann, ist davon auszugehen, dass sich dieser nach dem Abendes-
sen ereignet hat, zumal aufgrund der Lage des Fahrzeugs dieses nicht über eine längere
Zeit unbemerkbar geblieben wäre. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte
anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, in den letzten zwei Stun-
den vor der Anhaltung keinen Alkohol konsumiert zu haben. Es kann somit ausgeschlos-
sen werden, dass der Beschuldigte erst nach dem Unfall Alkohol konsumierte. Das Kan-
tonsgericht sieht es demnach als erwiesen an, dass der Beschuldigte in angetrunkenem
Zustand ein Fahrzeug führte.
2.6.3 Schliesslich ist in Bezug auf den Tatbestand der Vereitelung der Polizeibericht,
der vorläufige Bericht sowie die Aussagen der Polizisten zu berücksichtigen. Wie unter
E. 2.6.1 ausgeführt, war der Beschuldigte Lenker des Unfallautos. Es kam unbestritte-
nermassen zu einem Unfall mit einem Drittsachschaden (vgl. S. 4). Zudem ist erstellt,
dass der Angeklagte nicht am Unfallort, sondern in D _________ angehalten wurde.
Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte sich vom Unfallort entfernt hat. Die Polizisten
schildern den Ablauf der Anhaltung, in Anbetracht des Zeitablaufs, schlüssig und mit den
Berichten übereinstimmend. Sie geben an, dass der Beschuldigte auf dem Polizeiposten
die Zusammenarbeit ohne Angaben von konkreten Gründen verweigert habe. Der Be-
schuldigte bestreitet diesen Umstand denn auch nicht. Es konnte somit auf dem Polizei-
posten keine Messung mit einem Alkoholmessgerät durchgeführt werden. In Bezug auf
die Blutprobe lässt sich dem Polizeibericht entnehmen, dass der Angeklagte auch diese
Massnahme verweigerte. Es fehlt jedoch in den Akten eine entsprechende Anordnung
der Staatsanwaltschaft. Es ist damit erstellt, dass die Blutprobe nicht zwangsweise
durchgeführt worden ist.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SVG)
3.1.1 Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bun-
desrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Eine Bestrafung ist nur
möglich, wenn konkrete, in Gesetz und Verordnungen verankerte Verkehrsregeln ver-
letzt werden.
Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Führer das Fahrzeug so beherrschen muss,
dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die Forderung, das Fahrzeug
ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Führer das Fahrzeug sicher und unfallfrei
durch den Verkehr führen muss. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils er-
forderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust
genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a; Urteil des Bun-
desgerichts 6B_302/2011 vom 29. August 2011 E. 3.3.2; Roth, in: Niggli/Probst/Wald-
mann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Art. 31 SVG N. 1). Dies setzt
voraus, dass der Fahrzeugführer die volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und
die Verkehrsregeln beachten kann. Erforderlich ist "eine Gesamtleistungsfähigkeit, wel-
che neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwie-
riger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve um-
fasst" (BGE 130 IV 32 E. 3.1).
In subjektiver Hinsicht regelt Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, dass auch die fahrlässige Hand-
lung strafbar ist, wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Fahrlässig
handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be-
denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der
Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per-
sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Keshelava/Dangubic, in: Niggli/Probst/Wald-
mann [Hrsg.], a.a.O., Art. 100 SVG N. 3).
3.1.2 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte am 20. März 2021 am
Steuer
seines
Personenwagens
mit
dem
Kontrollschild
VS
xxx
auf
der
B _________strasse von A _________ in Richtung B _________ bei A _________ ge-
fahren ist. Am Orte genannt "C _________" fuhr er mit der rechten Fahrzeugseite in den
bergseitigen Wasserkanal. Das Auto blieb daraufhin im Wasserkanal stecken. Der Be-
schuldigte beherrschte sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Er hatte die volle
Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, womit er gegen wesentliche Verkehrsregelvor-
schriften verstiess. Dieses Manöver ist als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten, womit
ihm fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Der objektive und subjektive Tatbestand ist
damit erfüllt.
3.2 Fahren in fahrunfähigem Zustand
3.2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem
Zustand ein Motorfahrzeug führt. Liegt eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkohol-
konzentration vor, ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
(Art. 91 Abs. 2 SVG). Die Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte
regelt, wann Angetrunkenheit (Art. 1) und wann eine qualifizierte Blutalkoholkonzentra-
tion vorliegt (Art. 2). Weist der Motorfahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von
0.5 Gewichtspromille oder mehr oder eine Atemalkoholkonzentration von 0.25 mg Alko-
hol oder mehr pro Liter Atemluft auf, ist von einem angetrunkenen Zustand auszugehen.
Eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration hingegen liegt bei einer
Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr oder einer Atemalkohol-
konzentration von 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft vor.
3.2.2
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte Lenker des Unfallfahr-
zeugs war. Eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration konnte ihm
nicht nachgewiesen werden. Indes ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte min-
destens eine Atemalkoholkonzentration von 0.25 mg Alkohol pro Liter Atemluft aufwies,
als er als Lenker mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Der Beschuldigte hat zumindest
mit einer Fahrunfähigkeit rechnen müssen, als er den Alkohol konsumiert hat und an-
schliessend die Fahrt angetreten ist.
3.3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
3.3.1 Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vor-
sätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat ge-
regelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet
werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzo-
gen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens
begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die
Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Vereitelung von Massnah-
men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG kann vorab auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend gilt näher auszuführen,
dass gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung Art. 91a SVG ein Erfolgsdelikt dar-
stellt und der Tatbestand erfüllt ist, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit
mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeit-
punkt durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht
mehr möglich ist. Kann jedoch die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch
schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich vollendeter Versuch der Tatbegehen vor
(BGE 146 IV 88, E. 1.6.1.). Die Polizei kann ihre Anordnungen (bzw. die Anordnungen
der Staatsanwaltschaft) nötigenfalls auch mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs
durchsetzen, weshalb Fälle, in denen aktiver Widerstand die Durchführung der Mass-
nahme faktisch verunmöglicht, eher selten sein dürften. Von praktischer Bedeutung sind
hingegen Fälle, in denen eine Massnahme infolge des verbalen oder tätlichen Wider-
stands nicht durchgesetzt werden kann, weil die faktisch mögliche Umsetzung mittels
unmittelbaren Zwangs aus rechtlichen Gründen, namentlich aufgrund der Verhältnis-
mässigkeit, ausscheidet (Wohlers, in: Giger/Seidl et al. [Hrsg.], ZSV 1/2021, Die aktuelle
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 91a SVG, S. 5).
3.3.2 Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte sich zunächst trotz
Meldepflicht nach einem Drittschaden von der Unfallstelle entfernt hat und später von
der Polizei in D _________, vor dem Wohnhaus einer unbekannten Drittperson, ange-
halten worden ist. Alleine die Entfernung vom Unfallort, nachdem ein Drittschaden ent-
standen war, würde eine objektive Voraussetzung gemäss Art. 91a SVG erfüllen (vgl.
Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N. 10 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 238 E.
3). Die Massnahmen konnten somit zu diesem Zeitpunkt noch durchgeführt werden. An-
schliessend hat er sich auf dem Polizeiposten geweigert, weitere Massnahmen zur Fest-
stellung der Fahrunfähigkeit vornehmen zu lassen. Der objektive Tatbestand wäre, unter
Vorbehalt der nachfolgenden Kontrolle, ob auch der Erfolg eingetreten ist, zumindest
einmal erfüllt.
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der
Beschuldigte für die Polizei klar ersichtlich alkoholisiert war, was auch der durchgeführte
Atemtest bestätigte. Weiter ist erstellt, dass sich der Beschuldigte auf dem Polizeiposten
unkooperativ verhalten und die Messung mit einem Atemalkoholmessgerät verweigert
hat. Der Beschuldigte hat zudem nachweislich einen Unfall mit Drittschaden verursacht
und den Ort des Geschehens verlassen, was er gemäss SVG nicht hätte tun dürfen. Erst
später wurde er durch die Polizei in D _________ angehalten. Die Ordnungshüter sind
bereits auf dem Weg zur Wohnung gewesen, wo sich der Angeklagte nicht aufgehalten
hat. Es sind damit die Voraussetzungen für die Anordnung einer Blutprobe vorgelegen.
Dass der Beschuldigte mit einer solchen rechnen musste, war ihm angesichts der hiervor
genannten Umstände bewusst. Indem er sich weiteren Massahmen widersetzte, erfüllte
er den subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit.
Es bleibt gemäss oben zitierter Rechtsprechung zu prüfen, ob der Erfolg eingetreten ist
oder nur ein Versuch vorliegt. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon
auszugehen, dass das Verhalten des Beschuldigten auf dem Polizeiposten nicht die not-
wendige Intensität erreichte, um auch eine Blutabnahme unter Zwang zu vereiteln bzw.
eine solche gänzlich zu verunmöglichen, eine solche mithin trotz der Weigerung des
Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls unter Zwang – noch möglich ge-
wesen wäre. In Anbetracht dessen ist der Erfolg nicht eingetreten und es liegt kein voll-
endetes Delikt vor. Der Beschuldigte ist deswegen der versuchten Vereitelung von Mas-
snahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu erklären.
3.4 Fazit und Konkurrenzen
3.4.1 Der Beschuldigte hat sich gestützt auf obige Ausführungen der Verletzung von
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), des Führens eines Motorfahr-
zeugs in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) und der versuchten Verei-
telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig gemacht. Diese Delikte stehen in echter Konkurrenz zuei-
nander.
4. Strafzumessung
4.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006
1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über
umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich
der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die
Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu-
setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015
E. 1), wobei es sich bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz deren
Ausführungen zu eigen machen kann und auf diese verweisen darf.
4.2 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB;
vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das
Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un-
rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 m.w.N.).
Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusam-
men (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentliche Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47
Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art
und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des
Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Strafzumessung, 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die sub-
jektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des
Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezoge-
nen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu
beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB;
BGE 134 IV 17 E. 2.1 m. w. N.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die
Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei ausser-
gewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berück-
sichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnis-
quellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57).
4.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh-
rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung liegen nur dann gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor und
eine Asperation der ausgesprochenen Strafen ist somit nur dann möglich, wenn das Ge-
richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5).
4.4 Wie ausgeführt, ist eine Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich. Der Beschuldigte macht sich vorliegend der
Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), des Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) sowie der versuchten Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 22
StGB) schuldig. Letzteres wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren bestraft. Die beiden anderen Delikte werden mit einer Busse sanktioniert. Das
Asperationsprinzip gelangt somit nur in Bezug auf die Verletzung von Verkehrsregeln
und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zur Anwendung. Die Verletzung von Ver-
kehrsregeln wiegt vorliegend schwerer als das Fahren in angetrunkenem Zustand, wes-
halb hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen ist.
4.5 Verkehrsregeln dienen dem Schutz von Leib und Leben. Die Verkehrsregeln sollen
primär Verkehrsunfälle vermeiden, durch die Verkehrsteilnehmer allenfalls verletzt oder
getötet werden können. Es wird nicht vorausgesetzt, dass durch die Verkehrsregelver-
letzung jemand zu Schaden gekommen ist oder das eine konkrete Gefahr bestand.
Art. 90 SVG ist mit Blick auf Leib und Leben ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Fiolka,
a.a.O., Art. 90 SVG N. 8). Der vorliegend in Frage stehende Verkehrsunfall ereignete
sich in der Nacht, womit das Verkehrsaufkommen auf dieser Strecke gering war. Durch
das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wurde niemand direkt gefährdet. Es gab keine zu
Schaden gekommene Personen, der Sachschaden ist gering. Verwerflich ist indes der
Umstand, dass der Beschuldigte als Unfallverursacher nicht an Ort und Stelle geblieben
ist, um den Verkehr zu regeln und auf das verunfallte Auto aufmerksam zu machen.
Dennoch wiegt das Verschulden bezogen auf die objektive Tatschwere noch leicht. In
Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fahrlässig
handelte. Es wäre in Anbetracht der Tatsache, dass die Strecke gerade verläuft, ein
Leichtes gewesen, das Auto in genügender Weise zu beherrschen. Insgesamt wiegt das
Tatverschulden leicht. Die Einsatzstrafe ist daher im unteren Bereich anzusiedeln. Das
Gericht erachtet eine Busse Fr. 800.-- als dem Tatverschulden angemessen.
4.6 Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist festzuhalten, dass Art. 91
SVG primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit schützt. Die Pönalisierung des Fah-
rens in fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der «Verkehrsordnung als solche».
Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum
geschützt (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 91 SVG N. 6). Auch hierbei handelt es sich
um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Beschuldigte war auf seinem Heimweg. Die
Strasse wird auch von anderen Strassenbenützern befahren, jedoch ist in Anbetracht
der Tatzeit von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Es konnte nicht fest-
gestellt werden, wie weit die gefahrene Strecke war. Feststeht, dass er im Orte genannt
"C _________" einen Verkehrsunfall verursachte, was auf seinen angetrunkenen
Zustand zurückgeführt werden könnte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte
zumindest eventualvorsätzlich. Bei einem gerade noch leichten Verschulden sieht das
Gericht eine Busse von Fr. 600.-- als verschuldensmässig angemessen. Asperiert sind
Fr. 300.-- auf die Einsatzstrafe anzurechnen.
4.7 In Bezug auf die Täterkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte verhei-
ratet und Vater von zwei Kindern ist. Seine Familie lebt in Tschechien und besucht ihn
zweimal im Jahr. Er geht einer geregelten Arbeitstätigkeit im F _________ als
L _________ nach. Seine persönlichen Verhältnisse sind demnach als neutral zu werten.
Es ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Straferhöhend ist zu berücksich-
tigen, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Weiter fällt das Verhalten des Beschuldigten
auf dem Polizeiposten negativ ins Gewicht und auch die vor Kantonsgericht deponierte
Äusserung, die Polizei habe ihn mit einer Falschbehauptung zur Unterzeichnung des
Protokolls veranlasst. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten leicht ne-
gativ aus, weshalb die Gesamtübertretungsstrafe insgesamt um Fr. 100.-- zu erhöhen
ist.
4.8 Für die Verletzung von Verkehrsregeln und das Fahren in fahrunfähigem Zustand
ist folglich eine Busse von Fr. 1'200.-- auszusprechen. Es bleibt die Strafe für die ver-
suchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu prüfen.
4.9 Der Strafrahmen bei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun-
fähigkeit reicht von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 91a Abs.
1 SVG). Der Tatbestand sieht folglich als Strafart die Geldstrafe sowie die Freiheitsstrafe
vor. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmäs-
sigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist somit die mil-
deste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persön-
liche Freiheit der beschuldigten Person eingreift. Gegenüber der Freiheitsstrafe ist die
Geldstrafe die mildere Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Es gilt grundsätzlich das Primat
der Geldstrafe. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch deshalb, weil die Geld-
strafe vorliegend eine genügende spezialpräventive Wirkung hat, ist die Geldstrafe der
Freiheitstrafe vorzuziehen.
4.10 Bei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit geht es
im Kern um die Sanktionierung von Personen, die gegen amtliche Anordnungen oppo-
nieren. In erster Linie ist Art. 91a SVG ein Delikt gegen die Staatsgewalt (Riedo, in: Nig-
gli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 91a SVG N. 14). Der Beschuldigte verweigerte
weitere Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit, nachdem er sich bereits
vom Unfallort entfernte. Dass der Beschuldigte die Tat nur versuchsweise begangen hat,
vermag sich nur leicht strafmindernd auszuwirken, zumal es sich um einen vollendeten
Versuch handelt. Der Beschuldige wurde zufällig auf seiner Flucht angehalten und die
zwangsweise Anordnung der Blutprobe war im Entscheidungsspielraum der Polizei. Er
handelte in Kenntnis seines Zustandes und in Kenntnis, dass er einen Unfall verursacht
hat. Der Vorsatz ist deliktsimmanent und ist neutral zu berücksichtigen. Es wäre ein
Leichtes gewesen, die Massnahmen zu dulden. Die Strafe ist dennoch im unteren Be-
reich anzusiedeln.
4.11 Betreffend Täterkomponenten kann auf Ziff. 4.7 verwiesen werden. Unter Berück-
sichtigung der vorgenannten Tat- und Täterkomponenten sowie der versuchsweisen
Tatbegehung erachtet das Gericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemes-
sen.
In Bezug auf die Höhe des Tagessatzes kann aufgrund der unveränderten finanziellen
Lage des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen in E. 5.1 des angefochtenen
Urteils verwiesen werden, womit die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 70.-- bestimmt wird.
4.12 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchs-
tens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er-
scheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist in subjektiver
Hinsicht das Fehlen einer ungünstigen Prognose bzgl. weiterer künftiger Verbrechen o-
der Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese
Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Einschlägige Vorstrafen sind bei
der Prognosestellung erheblich zu gewichten, schliessen den bedingten Vollzug aber
nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E.
2.2).
Der Beschuldigte ist, wie ausgeführt, vorbestraft. Das verübte Delikt ist bereits einige
Jahre her. In dieser Zeit hat der Beschuldigte sich nichts mehr zu Schulden kommen
lassen. Es kann jedoch gerade noch davon ausgegangen werden, dass das vorliegende
Strafverfahren eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten hat,
um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Es ist mithin noch nicht von einer ungünstigen
Prognose auszugehen, weshalb ihm im Sinne einer letzten Chance der bedingte Straf-
vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Das Kantonsgericht erachtet eine
Probezeit von zwei Jahren als angemessen.
5. Kosten und Entschädigungen
5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und
den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche
Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Art. 422 N. 8 StPO). Grundsätz-
lich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Ver-
fahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt sie, wenn sie verurteilt
wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos-
tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich
nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein-
heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrens-
kosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom
5.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die
Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im
gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren
beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis
Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht
bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum
von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf
Fr. 1'100.-- und die eigene auf Fr. 600.-- festgesetzt. Die Gerichtsgebühr bewegt sich im
Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Än-
derung vorzunehmen. Eine solche wurde von den Berufungsklägern auch nicht verlangt.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind diese Gerichtsgebühren von insgesamt
Fr. 1'700.-- vom Beschuldigten zu tragen.
5.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin und
von Fr. 550.80 für die Übersetzung an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war nicht be-
sonders umfangreich. Es waren Sachverhalts- und Rechtsfragen zu prüfen. Zudem
mussten anlässlich der Berufungsverhandlung weitere Beweise abgenommen werden.
Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr
von Fr. 1'475.-- angemessen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen
damit insgesamt Fr. 1'500.--. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschul-
digte als unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten
der Übersetzung gehen zu Lasten des Kantons Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
X _________ wird der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art.
31 Abs. 1 SVG), des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Art.
91 Abs. 1 lit. a SVG) sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Fest-
stellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig ge-
sprochen.
X _________ wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, total aus-
machend Fr. 4'200.-- verurteilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest-
gesetzt.
X _________ wird zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festge-
setzt.
Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 1'100.--, jene des Hauptverfahrens
vor Bezirksgericht von Fr. 600.-- und jene des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.-
Die Kosten der Übersetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der
Übersetzung des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staats Wallis.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 13. April 2022