P1 21 123
P3 21 262
URTEIL VOM 1. JUNI 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
und
X _________ , Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gfeller, 4901 Lan-
genthal
gegen
Y _________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer
L. Fringeli, 4206 Seewen SO
(sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, sexuelle Nötigung, Pornografie)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 15. September 2021 [BRG S1 21 16]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms fällte nach Abschluss der Strafun-
tersuchung und aufgrund der (korrigierten) Anklageschrift vom 12. März 2021 (S. 370 ff.)
nachstehendes Urteil, welches es den Parteien am 15. September 2021 mündlich eröff-
nete und im Dispositiv abgab (S. 422 ff.) und am 15. Oktober 2021 in begründeter Form
zustellte (S. 434 ff., 482 f.):
Y _________ wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der
mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB)
schuldig gesprochen.
Y _________ wird verurteilt:
a.
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird, unter
Einräumung einer Probezeit von 3 Jahren.
b.
zu einer (unbedingten) Busse von Fr. 1'000.--. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt.
Y _________ bezahlt an A _________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5% seit
Oktober 1995.
Die beschlagnahmten Gegenstände (B _________, asserviert unter der Fall-Nr. 50506, Objekte
Nr. 98773-98776) werden eingezogen und vernichtet.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'970.40 bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft
von Fr. 2'170.40 (Gebühr Fr. 1'200.--, Polizeirechnungen Fr. 970.40) sowie der Gerichtsgebühr des
Bezirksgerichts von Fr. 800.--, werden zu ¼ (entsprechend Fr. 742.60) dem Staat Wallis, und zu ¾
(entsprechend Fr. 2'227.80) Y _________ auferlegt.
Y _________ bezahlt A _________ eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt;
Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Andrea Gfeller als unentgeltlicher Rechtsbeiständin von
A _________ eine Entschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt). Y _________ hat dem
Staat Wallis die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zurückzuzahlen und Rechts-
anwältin Andrea Gfeller die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar
von Fr. 6'000.-- (somit Fr. 1'500.--) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli als amtlichem Verteidiger von Y _________
im Zusammenhang mit der Teileinstellung eine (volle) Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen
und MWSt).
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli als amtlichem Verteidiger von Y _________
eine reduzierte Entschädigung von Fr. 6'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt). Y _________ ist verpflich-
tet, dem Staat Wallis die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 6'500.--
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
B. Nachdem der Beschuldigte am 22. September 2021 (S. 425) und der Privatkläger
am 23. September 2021 (S. 427) die Berufung angemeldet hatten, reichte nur der Be-
schuldigte am 8. November 2021 die Berufungserklärung ein (S. 485 ff.) und beantragte
in der Hauptsache einen vollständigen Freispruch und eventualiter nur wegen Pornogra-
fie zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden. Nebst den Befragungen der Parteien bean-
tragte er ein Gutachten zur Erektionsfähigkeit des damals 10-jährigen Privatklägers
(S. 486 f.). Parallel dazu erhob der amtliche Verteidiger in eigenem Namen am
diger auf Fr. 17'890.65 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Eventualiter sei die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen und Subeventualiter sei die Entschädigung auf
Fr. 13'122.20 festzusetzen.
C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2021 auf einen
Nichteintretensantrag oder eine Anschlussberufung. Gleichzeitig beanstandete sie, dass
die Berufungserklärung nicht begründet worden war und wandte sich auch gegen das
beantragte Gutachten (S. 491 f.). Das Bezirksgericht verzichtete am 11. November 2021
auf eine Stellungnahme zur Kostenbeschwerde (S. 494). Auch der Privatkläger verzich-
tete am 30. November 2021 auf einen Nichteintretensantrag oder eine Anschlussberu-
fung, ersuchte aber um unentgeltliche Rechtspflege (S. 496). Das Kantonsgericht
brachte diese Eingaben den Parteien zur Kenntnis und gewährte dem Privatkläger die
unentgeltliche Rechtspflege (S. 498). Am 28. Januar 2022 wurden die Parteien für den
gers (S. 500) wurde die Verhandlung auf den 4. Mai 2022 verschoben (S. 502). Mit Ent-
scheid vom 1. Februar 2022 wies das Kantonsgericht den Antrag des Beschuldigten auf
Erstellung eines Gutachtens ab (Akten P2 21 63). Der Privatkläger beantragte am
C. An der Berufungsverhandlung wurden der Privatkläger und der Beschuldigte zur Per-
son und zur Sache befragt. Die Parteien plädierten und stellten folgende Anträge:
Staatsanwaltschaft:
Die Berufung von Y _________ vom 8. November 2021 gegen das Urteil S 1 21 16 des Bezirksgerichts
Brig vom 15. September 2021 sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Privatkläger:
In Bestätigung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. September 2021 sei der Beschul-
digte/Berufungskläger der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie
der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen von Dezember 1994 bis Ende
Sommer 1996, in Hérémence (VS), z.N. des Privatklägers/Berufungsbeklagten, schuldig zu sprechen
und zu einer angemessenen Strafe nach gerichtlichem Ermessen zu verurteilen.
In Bestätigung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. September 2021 sei der Beschul-
digte/Berufungskläger zu verurteilen, dem Privatkläger/Berufungsbeklagten eine Genugtuung von
CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Oktober 1995, zu bezahlen.
In Bestätigung von Ziff. 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils seien die erstinstanzlichen Verfahrens-
kosten dem Beschuldigten/Berufungskläger aufzuerlegen und der Beschuldigte/Berufungskläger sei
zu verurteilen, dem Privatkläger/Berufungsbeklagter eine Entschädigung für das erstinstanzliche Ver-
fahren von CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten/Berufungskläger zur Bezah-
lung aufzuerlegen.
Die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers/Berufungsbeklag-
ten für das Berufungsverfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote festzusetzen. Der Beschul-
digte/Berufungskläger sei zu verurteilen, der amtlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers die Diffe-
renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gemäss eingereichter Honorar-
note zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Beschuldigter:
Es sei das Urteil des Beziksgerichts Brig vom 15.09.2021 aufzuheben und das Verfahren gegen den
Beschuldigten vollumfänglich einzustellen.
Eventualiter sei das Urteil des Beziksgerichts Brig vom 15.09.2021 aufzuheben und der Beschuldigte
in allen ihm zur Last gelegten Sachverhalten von Schuld und Strafe freizusprechen.
Es sei dem Beschuldigten demgemäss eine angemessene Genugtuung für die zu Unrecht entzogene
Freiheit (vorläufige Festnahme 10.02.2020) zuzusprechen.
Es seien dem Beschuldigten die beschlagnahmten Gegenstände wieder auszuhändigen.
Es seien sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf den Staat zu verlegen und
dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Eventualiter seien die Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen und die eingereichte
Kostennote des amtlichen Verteidigers wie beantragt zu bewilligen und die Gerichtskasse zur Zahlung
derselben anzuweisen, wobei zu beachten ist, dass bereits rund die Hälfte der vorgeworfenen Taten
zufolge Verjährung eingestellt worden sind.
Es seine die Zivilforderungen abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten – und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Privatklägers
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts
als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a
StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1
EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein
entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Ar-
beit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte
Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO).
Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin-
gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
EGStPO).
Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben.
1.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-
rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta-
gen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3
StPO).
Der Verurteilte hat am 22. September 2021 die Berufung angemeldet (S. 425) und nach
Zustellung des begründeten Urteils am 18. Oktober 2021 diese am 8. November 2021
erklärt. Das Kantonsgericht tritt auf dessen form- und fristgerecht deponiertes Rechts-
mittel ein.
1.3 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän-
kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und
5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich
das Rechtsmittel beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochte-
nen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch
im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann
aber zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollie-
ren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2
StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die
Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO)
oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin-
stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge-
heilt werden können (Art. 409 StPO).
1.4 Verlangt die amtliche Verteidigung eine höhere Entschädigung als ihr von der ersten
Instanz zugesprochen worden ist, kann dies nur mit Beschwerde im eigenen Namen
geltend gemacht werden. Der Weg der Berufung steht ihr nicht offen (BGE 139 IV 119
E. 5.2). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert einer Frist von 10 Tagen zu
erheben (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend erfolgt ist. Tritt die Berufungsinstanz
aber auf eine neben der Beschwerde erhobene Berufung ein, so fällt sie ein neues Urteil,
welches das mit der Beschwerde angefochtene erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO). Damit wird die Beschwerde gegenstandslos. Hingegen sind die Einwände der
amtlichen Verteidigung gegen die vorinstanzliche Entschädigung mit der Berufung zu
beurteilen (BGE 139 IV 119 E. 5.6).
1.5 Während des Berufungsverfahrens hat der Privatkläger seinen Namen von
A _________ zu X _________ geändert. Dem ist im Entscheid von Amtes wegen Rech-
nung zu tragen.
2. Die Anklage enthält zwei Sachverhaltskomplexe.
2.1 Der Beschuldigte ist der Onkel und Patenonkel des Privatklägers. Letzterer war ab
dem Jahr 1992, im Alter von 8 Jahren, dauerhaft bei einer Pflegefamilie untergebracht.
In dieser Zeit bemühte sich der Beschuldigte intensiv um sein Patenkind und Neffen, mit
dem er verschiedene Ausflüge unternahm und zudem ein enges Vertrauensverhältnis
aufbaute. Seit Dezember 1994 (evtl. 1993) nahm er den Privatkläger regelmässig für
einige Tage mit in seine rudimentär eingerichtete Alphütte weit oberhalb von Euseigne
auf dem Gebiet der Gemeinde Hérémance. Dort soll es wiederholt zu sexuellen Über-
griffen gekommen sein und der Beschuldigte soll dem Privatkläger erlaubt haben
«Hooch», eine alkoholhaltige Limonade, zu trinken und zu rauchen. Der erste Übergriff
fand kurz vor Weihnachten 1994 (evtl. 1993) statt. Auf Betreiben des Beschuldigten
schliefen die beiden nackt im selben Bett. Unter dem Vorwand, ihn wärmen zu wollen,
habe der Beschuldigte begonnen, die Genitalien des Privatklägers zu streicheln. Am
nächsten Tag stellte der Beschuldigte einen Metallzuber unter den Zeltpavillon vor der
Hütte und die beiden begannen, diesen einzuheizen und mit warmem Wasser zu füllen.
Als das Wasser zum Bade bereit war, stiegen beide nackt in den Zuber. Dort soll der
Beschuldigte den Privatkläger an den Genitalien gestreichelt und diesen aufgefordert
haben, es ihm gleich zu tun. Im weiteren Verlauf sei es zu gegenseitigem Oralverkehr
gekommen. Schliesslich habe der Beschuldigte den Privatkläger unter Zuhilfenahme von
Babyöl anal penetriert. Da Letzter Schmerzen verspürte, stoppte der Beschuldigte sein
vorgehen und forderte den Privatkläger auf, ihn zu penetrieren, was dieser tat. Dazu
kniete sich der Beschuldigte vor den Privatkläger hin, worauf dieser von hinten in Erste-
ren eindrang.
Nach diesem Vorfall kam es bis zum 18. Oktober 1996 zu mindestens 10 weiteren Vor-
fällen in jener Alphütte, jeweils zwischen Frühsommer und Herbst. Dabei habe der Be-
schuldigte, meist abends, begonnen, die Genitalien des Privatklägers zu streicheln.
Nach der gegenseitigen manuellen Stimulation sei es zu gegenseitigem Oralverkehr ge-
kommen. Eine anale Penetration hat der Privatkläger jeweils abgelehnt, worauf hin ihn
der Beschuldigte gebeten habe, ihn zu penetrieren, was der Privatkläger 4 Mal getan
habe. Dabei wurde wiederum Babyöl als Gleitmittel verwendet.
Der Privatkläger hatte dabei kein gutes Gefühl, was er dem Beschuldigten jeweils mit-
teilte. Aus Angst, seine damals engste Bezugsperson zu verlieren, kam er den Forde-
rungen des Beschuldigten jeweils nach.
2.2 Am 4. Januar 2018 soll der Beschuldigte im Internet nach pornografischen Bildern
mit minderjährigen Knaben gesucht und 24 verbotene Bilder auf seinen Computer her-
untergeladen haben. Weiter speicherte er 12 kinderpornografische Bilder auf seinem
Computer ab. Zwischen dem 12. April 2012 und dem 10. August 2016 soll der Beschul-
digte 100 Bilder mit nackten minderjährigen Knaben auf seinen Computer geladen ha-
ben. 40 dieser Bilder seien kinderpornografischer Art. Am 16. Oktober 2014 soll der Be-
schuldigte 12 Bilder nackter Knaben an seinem Computer konsumiert haben.
Der Beschuldigte hat zum ersten Anklagekomplex weitgehend die Aussage verweigert
und zum zweiten ausgesagt, nach künstlerischen Aktbildern von Knaben gesucht zu ha-
ben. Aufgrund der beantragten Freisprüche sind die Anklagevorwürfe vollumfänglich zu
prüfen.
3.
3.1 Für die sexuellen Übergriffe auf den Privatkläger liegen in erster Linie dessen Aus-
sagen und jene des Beschuldigten vor. Auf Grund von objektiven Beweismitteln ist er-
stellt, dass der Beschuldigte mit notariellem Kaufvertrag vom 19. August 1994 (S. 151
ff.) die als Tatort identifizierte Alphütte erworben hat. Diese vermochte der Privatkläger
in seiner Einvernahme mit verschiedenen Details zu beschreiben. Auf der anderen Seite
wird übereinstimmend angegeben, dass der Privatkläger mehrmals in der Alphütte sei-
nes Patenonkels in den Ferien weilte (S. 8 Rz. 152; S. 145 A. 9, S. 146 A. 20). Er kannte
damit die Örtlichkeit. Aus deren blosser Beschreibung können folglich keine Schlüsse
auf die Wahrhaftigkeit der geschilderten Übergriffe gezogen werden. Insoweit ist den
Argumenten der Verteidigung zuzustimmen. Es bleibt aber bei der Feststellung, dass
der Privatkläger tatsächlich mehrmals in der Alphütte des Beschuldigten war.
3.2 Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz "in
dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Als Beweis-
lastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Anklagebehörde ist,
die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen
muss. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht den Angeklagten mit der Begrün-
dung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilser-
wägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Annahme ausging, der Ange-
klagte habe seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke,
Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Diss., 2000, S. 198 f.). Als Beweiswürdi-
gungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die be-
schuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklag-
ten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138
V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 m.w.N.). Die
Maxime ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Erheblich sind die Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte und theoretische
Zweifel führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 127 I 38 E.
2a).
In Aussage gegen Aussage Konstellationen, in welchen sich als massgebliche Beweise
die belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers und die bestreitenden Aussagen
des Beschuldigten gegenüberstehen, führt dies keineswegs zwingend oder auch nur
höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch
(BGE 137 IV 122 E. 3.3). Das Gericht hat die Aussagen der Beteiligten einlässlich zu
würdigen und deren Glaubhaftigkeit zu analysieren.
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird
durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes
Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen.
Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat
zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti-
gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne
realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothe-
sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale,
sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage
sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen
testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Per-
son werten. Die Gerichte haben dabei zunächst von einer nicht realitätsbegründeten
Aussage auszugehen. Sie dürfen, soweit die Aussage den Beschuldigten belastet, erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien
nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben ent-
spricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom
Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale
bzw. Lügensignale hin zu untersuchen, wobei auf eine Vielzahl von inhaltlichen Real-
kennzeichen abgestellt werden muss. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussa-
gedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkma-
len (Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich
allein betrachtet meist nur eine geringe Validität. Erst die Gesamtschau aller Indikatoren
kann einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken
(Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien
anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung StPO, 3. A., 2020, N. 15 zu Art. 162 StPO).
Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskri-
terium. Gespeicherte Erinnerungen können verblassen und vergessen werden. Dem
menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammelten In-
formationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen im
Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum hin-
weg ist kaum zu erwarten, sondern wäre im Gegenteil eher ein Anzeichen für einen aus-
wendiggelernten Text. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahrscheinli-
cher als im Randgeschehen. Was mit dem Sachverhalt, welcher der betreffenden Aus-
kunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist und
sie bewegt hat, gilt als Kerngeschehen (Hussels, a.a.O., S. 372). Der zentrale Hand-
lungskern ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen, sehr eng auf-
zufassen. Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hineindenken und
dann rigoros ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekommen sein
muss. Es empfiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den grössten
Eindruck gemacht hat (Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5.
A., 2021, N. 499 ff.). Dabei ist nicht zu verkennen, dass dem zu Unrecht wegen sexueller
Handlungen Beschuldigten oft keine andere Wahl bleibt, als die erhobenen Vorwürfe
pauschal in Abrede zu stellen, wenn sich tatsächlich keine solchen ereignet haben.
Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Per-
son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante
Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaub-
würdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt
(BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2.2;
6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je m.w.N.; Wiprächtiger, Aussagepsychologi-
sche Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010, S. 40 f.; Ludewig/Tavor/Baumer,
Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwäl-
ten helfen?, AJP 2011, S. 1418).
3.2.1 Der Beschuldigte hat die Aussage zu diesem Sachverhaltskomplex im Untersu-
chungsverfahren verweigert und sexuelle Handlungen mit dem Privatkläger vor der Vo-
rinstanz pauschal bestritten, sodass aus seinen Aussagen weder belastende noch ent-
lastende Elemente gewonnen werden können. Erst an der Berufungsverhandlung
machte der Angeklagte einlässliche Aussagen zu den Aufenthalten des Privatklägers in
der Alphütte. Dabei bestätigte er, dass die beiden zweimal nur zu zweit, einmal davon
im Winter auf Hütte waren. Ansonsten sei jeweils eine Begleitperson dabei gewesen
(S. 520 f. A. 7 und 9).
3.2.2 Bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers (Jahrgang 1984) ist seinem
noch jungen Alter im Tatzeitpunkt Rechnung zu tragen und dass er im damaligen Zeit-
punkt noch in der Lage war, übergriffige Handlungen einzuordnen. Weiter ist zu berück-
sichtigen, dass zwischen dem angegebenen Tatzeitpunkt und den Aussagen mehr als
20 Jahre vergangen sind. V.a. ausserhalb des subjektiven Kerngeschehens sind Erin-
nerungslücken oder auch eine Vermischung verschiedener Erinnerungsfragmente damit
geradezu zu erwarten.
3.2.3
3.2.3.1 Der Privatkläger wurde ein erstes Mal von der Berner Kantonspolizei im Nach-
gang zu seiner Anzeigeerstattung am 26. Juli 2019 befragt (S. 2 ff.). Er war damals schon
anwaltlich vertreten und beraten. Der Betroffene beginnt seinen Bericht mit einer zeitli-
chen Einordnung, die er in Bezug zu seiner Unterbringung bei einer Pflegefamilie setzt.
Danach beschreibt er die Örtlichkeit, nämlich die Alphütte im Wallis, ohne diese selbst
genau lokalisieren zu können. Aus den räumlichen Gegebenheiten mit nur einem Bett
erklärt er, dass er und der Gastgeber im selben Bett übernachteten. Dabei soll es zu
ersten Berührungen im Genitalbereich gekommen sein. Im weiteren Verlauf des Wo-
chenendes wurde der Waschzuber zum Bad vorbereitet. Am Abend sei der Beschuldigte
in ihn eingedrungen. Dies habe er aufgrund von Schmerzen abgebrochen, danach aber
habe der Privatkläger den Beschuldigten penetrieren sollen. Er erwähnt das Atmen des
Beschuldigten an seinem rechten Ohr. Als Gleitmittel wurde Babyöl aus einem gelben
Fläschchen verwendet. Er habe dort oben «Hooch» trinken und rauchen dürfen, wobei
er zwei Zigarettenmarken erwähnt (S. 6 Rz. 36 ff.). In der Folge sei es jedes Mal, wenn
er mit dem Beschuldigten im Wallis war, zu sexuellen Übergriffen gekommen, daneben
noch einmal in Zuchwil und in Solothurn. Zweimal sei er nach Analsex gefragt worden,
was er abgelehnt habe. Danach sei es bei Oralsex geblieben. Bei einer anderen Gele-
genheit in Zuchwil habe er nochmals in den Beschuldigten eindringen müssen
(S. 7 Rz. 54 ff.). In der Folge schildert der Privatkläger den Vorfall in Zuchwil, bei dem er
schon 14-jährig gewesen sei. Er habe damals mit dem Flugsimulator spielen können,
während der Beschuldigte nackt neben ihm sass. Jener war Hobbypilot und er habe ihn,
als er klein war, einige Male nach Grenchen mitgenommen und mitfliegen lassen
(S. 7 Rz. 67 ff.). Der Privatkläger lebte damals bei seinen «strengen» Pflegeeltern und
sein Onkel habe ihm gesagt, dass das in der Familie und nicht so schlimm sei. Er solle
es aber dennoch für sich behalten. Dabei hatte der Privatkläger mehr Angst, dass sein
Alkohol- und Zigarettenkonsum ans Licht kommen könnte (S. 7 Rz. 72 ff.).
Im Jahr 2007, als der Sohn des Beschuldigten wegen Verdachts auf Kindesmissbrauchs
verhaftet wurde, habe der Beschuldigte ihn anlässlich eines Grillausflugs auf die dama-
ligen Ereignisse angesprochen (S. 7 Rz. 80 ff.). Vor der Anzeige bei der Polizei habe er
einen seiner Cousins (Sohn der Tante) kontaktiert und dieser habe gesagt, dass es ihm
gegenüber zu ähnlichen Vorfällen gekommen, aber beim Streicheln geblieben sei
(S. 7 Rz. 93 ff.). Erst auf Nachfrage identifiziert er den Beschuldigten mit Namen, Ge-
burtstag (ohne Jahr) und ungefähren Wohnort (S. 8 Rz. 105 ff.). Auf Nachfragen erzählt
der Privatkläger von seiner Platzierung bei verschiedenen Pflegefamilien nachdem er
zuvor bei der Mutter in Biel gewohnt hatte. Die Befragerin kommt dann auf das wann
und wo der Übergriffe zu sprechen, wobei sich der Privatkläger auf einen ersten Aufent-
halt im Wallis vor Weihnachten 1994 (S. 8 Rz. 131) und 4-6 weitere Aufenthalte in den
Sommern 1994-1995 festlegt (S. 8 Rz. 152). Dabei sei es zu 10-15 Übergriffen gekom-
men (S. 9 Rz. 158). Sie seien jeweils zu zweit in der Alphütte gewesen (S. 9 Rz. 155).
Wo die Alphütte genau lag, vermag er nicht mehr zu sagen und die Einordnung erfolgt
nur indirekt über (angebliche) Aussagen des Beschuldigten (S. 8 Rz. 133 ff.). Sein Onkel
sei jeweils zu ihm gekommen und habe in gefragt, ob es in Ordnung sei, wenn er sich
zu ihm lege, ihn in den Arm nehme und streichle. Er sei jeweils überfreundlich gewesen
(S. 9 Rz. 195 ff.). Beim Oralsex sei er zunächst gestreichelt worden, habe dann den
Penis des Beschuldigten in den Mund nehmen müssen und der Beschuldigte habe sei-
nen in den Mund genommen. Zum Samenerguss sei es jeweils nicht gekommen (S. 10
Rz. 131 ff.). Versprechungen, Belohnungen oder Gewalt werden verneint (S. 9 f. Rz. 199
ff.). Die einzelnen Übergriffe hätten so zwischen einer und zwei Stunden gedauert (S. 11
Rz. 283).
3.2.3.2 Die zweite Befragung des Privatklägers fand anlässlich der staatsanwaltschaft-
lichen Konfrontationseinvernahme vom 17. Juli 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten
und des Verteidigers statt (S. 280 ff.). Nach dem Einstieg beginnt der Privatkläger seinen
Bericht mit dem ersten Übergriff, der in den Weihnachtsferien 1994 stattgefunden haben
soll. Auf Nachfrage ist er sich unsicher, ob es im Dezember 1993 oder 1994 war (S. 282
A. 14). Als sie damals oben in der Alphütte angekommen seien, sei er über der Buch-
stabensuppe eingeschlafen. An diesem oder am nächsten Abend seien sie gemeinsam
nackt im Bett gelegen, als es zum ersten Übergriff, einem Streicheln an den Genitalien
kam. Am selben Wochenende sei die Sache mit dem Waschzuber passiert, als er in den
Beschuldigten eindringen musste und dieser in ihn eingedrungen sei. Aufgrund von
Schmerzen hatte der Privatkläger dies aber gestoppt. An weitere Übergriffe an diesem
Wochenende könne er sich nicht erinnern. Danach kam es bei weiteren Aufenthalten im
Wallis in den nächsten zwei bis drei Jahren wiederholt zu mehreren Übergriffen. Der
Privatkläger meint, er sei mit dem Beschuldigten etwa 10 bis 15 Mal im Wallis gewesen
(S. 283 A. 14). Bei den weiteren Übergriffen habe der Beschuldigte jeweils gefragt, ob
er in den Privatkläger eindringen dürfe, was dieser jeweils verneinte. In der Folge pene-
trierte der Privatkläger den Beschuldigten. Vor der Penetration hätten sie jeweils gegen-
seitigen Oralverkehr praktiziert. Daneben habe es weitere Übergriffe gegeben, bei denen
sie sich nur gegenseitig gestreichelt hätten. Etwa bei jedem dritten Übergriff sei es zu
Oral- und Analverkehr gekommen (S. 283 A. 18). Der erste Vorfall im Waschzuber sei
ihm noch sehr präsent mit dem Atmen des Beschuldigten und mit der Blickrichtung des
Privatklägers (S. 283 A. 19). Bei den späteren Vorfällen sei seine Erinnerung ver-
schwommen und es fehlten ihm Details. Das Babyöl sei jedoch immer dabei gewesen
(S. 284 A. 19). Damals sei der Beschuldigte seine wichtigste Bezugsperson gewesen
und er habe ihn vergöttert, da er bei ihm einen Zufluchtsort vor seinen familiären Prob-
lemen fand (S. 286 A. 30 f.). Der Beschuldigte habe ihn jeweils am Freitag bei der Pfle-
gefamilie in Niederbipp abgeholt und sie seien via Autoverlad ins Wallis gefahren. Vor
der Fahrt auf die Hütte hätten sie noch den Einkauf erledigt. Tagsüber sei der Aufenthalt
in der Alphütte jeweils ein eigentlicher Bubentraum gewesen (S. 286 A. 32). Dass die
beiden jeweils nackt im selben Bett schliefen habe der Beschuldigte damit begründet,
dass sie sich so gegenseitig besser wärmen konnten (S. 286 A. 33). Bei den Penetrati-
onen habe der Beschuldigte jeweils vor ihm gekniet. Beim ersten Übergriff habe er dabei
direkt auf die Seilwinde geblickt (S. 286 A. 35). Er habe seinem Patenonkel vorher ge-
sagt, dass er beim Eindringen in ihn jeweils kein gutes Gefühl habe (S. 287 A. 37). Diese
Befragung musste aufgrund der Gefühle des Privatklägers mehrfach unterbrochen wer-
den (S. 283, 285, 287).
3.2.3.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. September 2021 wurde der
Privatkläger erneut befragt (S. 397 ff.). Dabei legt er sich für den ersten Übergriff auf
Weihnachten 1993 fest. Im Jahr 1992 sei er zur Pflegefamilie gekommen und der erste
Vorfall habe ein Jahr später stattgefunden (S. 397 f.). Auf Nachfrage des Gerichts be-
schreibt der Beschuldigte sodann die örtlichen Verhältnisse in und um die Alphütte
(S. 398). Die kalten Temperaturen im Waschzuber habe er ausgehalten, weil dieser mit
heissem Wasser gefüllt war und gleichzeitig auf einem Rechaud stand (S. 398). Einen
körperlichen Widerstand gegen die Übergriffe habe er nicht geleistet. Bezüglich der An-
zahl Aufenthalte in der Alphütte zeigt sich der Privatkläger unsicher. Das erste Mal habe
er im Jahr 2019 mit seiner Frau und einem Kollegen (C _________) über die Übergriffe
gesprochen. Davor habe er nur im Jahr 2007 mit dem Beschuldigten darüber gespro-
chen. Auf Drängen seiner Frau sei er zwei Wochen nach dem Gespräch zur Polizei ge-
gangen (S. 399).
3.2.3.4 Schliesslich wurde der Privatkläger auch an der Berufungsverhandlung vom
lienfesten kennengelernt habe (S. 515 A. 5). Dem Beschuldigten sei es wichtig gewesen,
Zeit mit seinem Patenkind zu verbringen (S. 516 A. 6). An andere Ferienreisen als jene
ins Wallis mit dem Beschuldigten konnte sich der Privatkläger nicht erinnern (S. 516 A.
7). Sie seien jeweils mit dem Autoverlad ins Wallis gekommen und hätten einen Halt zum
Einkaufen eingelegt. Am Anfang mussten die Sachen nach oben getragen werden, wäh-
rend es später eine Seilwinde gab. Wann Letztere installiert wurde, vermochte der Pri-
vatkläger nicht mehr zu sagen (S. 516 A. 9). Die Übergriffe hätten sowohl draussen wie
drinnen stattgefunden. Der Anfang sei aber in der Hütte gewesen, jeweils im Bett beim
zu Bett gehen. Ab und zu sei es auch draussen zu Übergriffen gekommen (S. 516
A. 10 f.). Dass sich der Beschuldigte selbst irgendwie vorbereitet hätte, hat der Privat-
kläger nicht wahrgenommen (S. 516 A. 14). Die sexuellen Handlungen waren für ihn
einerseits mit Scham und Angst und andererseits mit Geborgenheit und Nähe verbunden
(S. 516 A. 15).
3.2.3.5 Die Aussagen des Privatklägers zeichnen sich durch einen hohen Detailreich-
tum, was die örtlichen Gegebenheiten in und um die Alphütte anbelangt aus. Da er sich
im Alter von 10 bis 13 Jahren mehrfach dort aufgehalten hat, ist dies nicht weiter er-
staunlich. Wage sind seine Einschätzungen, wo genau sich diese Alphütte befindet oder
wie oft er dort war. Das erste Element stellt für ein Kind in diesem Alter, das von einer
Vertrauensperson dorthin geführt wird, keinen Kerngehalt dar. Die Hütte befindet sich
auch nicht in einem Ort oder Dorf, sondern liegt abgelegen auf einer Alp, sodass sich
aus der eigenen Wahrnehmung des Kindes keine detaillierten Hinweise auf den genauen
Standort ergeben. Was die zeitliche Komponente betrifft, so ist auch hier verständlich,
dass bei mehr als drei Aufenthalten die Anzahl der Aufenthalte nach mehr als 20 Jahren
nicht mehr präzisiert werden kann. Die diesbezüglichen Unsicherheiten des Privatklä-
gers schränken seine Glaubwürdigkeit nicht ein. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung
sind die Aussagen des Privatklägers zu den örtlichen Gegebenheiten in und um die Alp-
hütte seinen Aussagen zu den sexuellen Übergriffen gegenüberzustellen. Dabei fällt ins-
besondere bei der ersten Befragung auf, dass der Privatkläger die eigentlichen Über-
griffe nur kurz beschreibt, dass aber darum herum diverse zusammenhängende Details
beschrieben werden, insbesondere dass es sich um eine sternenklare Nacht handelte,
die Farbe der Flasche mit dem Babyöl, die Schmerzen beim Eindringen, dass der Atem
des Beschuldigten noch am rechten (und nicht am linken) Ohr präsent sei. Dazu kommt,
dass die Penetration des Privatklägers durch diesen abgebrochen werden konnte und
danach er selbst aufgefordert wurde, in den Beschuldigten einzudringen. Solche Details
wären bei einer erfundenen Belastung kaum zu erwarten und der Fokus der befragten
Person würde eher auf den einzelnen sexuellen Handlungen liegen. Auch bei der Kon-
frontationseinvernahme kommen neue Details zur Sprache wie der Blick auf die Seil-
winde oder die Farbe des Deckels der Babyölflasche. Die Schilderung des ersten Über-
griffs zeichnet sich damit durch einen Detailreichtum aus, der den Beschuldigten nicht
belastet, sondern Randereignisse darstellen, die sich einem Opfer in der tatsächlichen
Situation einprägen, aber bei einer erfundenen Geschichte nicht Teil der Erzählung sind.
Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich als glaubwürdig. Gewisse Widersprüche
ergeben sich aus dem Blick zur Seilwinde. Während der Privatkläger einerseits angibt,
diese während dem ersten Übergriff gesehen zu haben, führt er gleichzeitig aus, dass
diese bei seinem ersten Aufenthalt auf der Hütte noch nicht benutzt wurde und das Ge-
päck hochgetragen werden musste. Dies lässt sich allerdings anhand der Jahreszeit und
der Witterung (es war kalt und es lag mindestens 50 cm Schnee) plausibilisieren. Mit der
aktenkundigen Ausgestaltung der Seilwinde (S. 159) ist zweifelhaft, ob diese bei diesen
Verhältnissen überhaupt hätte in Betrieb genommen werden können. Zudem musste sie
jeweils von oben her bedient werden. Um hier nicht mehrfach den beschwerlichen Weg
bei Kälte und Schnee zurücklegen zu müssen, ist ein Verzicht auf die Nutzung der Seil-
winde bei dieser Gelegenheit plausibel, so dass das Gepäck direkt zur Hütte getragen
wurde. Die späteren Aufenthalte des Privatklägers auf der Hütte fanden alle im Sommer
statt. Es ist weiter anzunehmen, dass ein Teil dieser Anlage erst später gekauft wurde
(vgl. E. 5.2).
Demgegenüber fällt der Detailreichtum der Schilderung bei den übrigen Übergriffen deut-
lich ab. Auf präzise Nachfragen des Kantonsgerichts an der Berufungsverhandlung
konnte der Privatkläger nur teilweise Auskunft geben. Da es sich beim ersten geschil-
derten Übergriff aber um den schwersten handelt, fehlen Hinweise auf eine durch den
Privatkläger beabsichtigte Belastung des Beschuldigten über das tatsächlich vorgefal-
lene hinaus. Auch seine diesbezüglichen Aussagen sind glaubhaft.
3.3 Nachdem der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren die Aussage verweigerte,
äusserte er sich an der Berufungsverhandlung konkreter zu den erhobenen Vorwürfen.
Dabei gesteht er ein, zweimal mit seinem Patenkind allein in der Hütte gewesen zu sein,
einmal davon im Winter (S. 520 f. A. 7 und 9). Der Aufstieg im Winter sei sehr beschwer-
lich und das Wetter sehr kalt gewesen (S. 520 A. 9 und 11). Die Aussagen des Privat-
klägers gewinnen damit insofern an Glaubwürdigkeit, dass ein Aufenthalt im Winter be-
stätigt ist. Die Schilderungen lassen auf ein Eintreffen auf der Hütte nach Einbruch der
Dunkelheit schliessen, wobei diese kurz vor Weihnachten sehr früh einsetzt. Da die
Hütte offensichtlich noch nicht geheizt war (S. 520 A. 10) und zu diesem Zweck zuerst
der Ofen entfacht werden musste sowie der vorhergehende Krampfanfall des Beschul-
digten plausibilisieren die vor dem ersten Übergriff abgegebene Begründung für das
Schlafen in einem gemeinsamen Bett, nämlich sich gegenseitig wärmen zu wollen und
zu müssen. Weiter wurde der Beschuldigte vor der Vorinstanz zur vom Privatkläger an-
gefertigten Skizze der Alphütte befragt und gab dabei vorbehaltlos an, dass diese den
damaligen Zustand wiedergebe (S. 407). Die Skizze (S. 14) zeigt nur ein Bett. Wenn der
Beschuldigte in der Folge behauptet, niemals mit dem Privatkläger in einem Bett gelegen
zu haben, was per se nicht strafbar wäre, so verstrickt er sich hier in einen Widerspruch.
Es gelingt ihm damit nicht, die glaubhaften Aussagen des Privatklägers zu erschüttern.
Der Beschuldigte wendet weiter ein, der für den Winter geschilderte Übergriff sei wegen
der tiefen Temperaturen nicht möglich gewesen. Dabei gibt er an, in dem Waschzuber
mit gekreuzten Beinen sitzen zu können (S. 521 A. 12). Ein 10-jähriger Knabe nimmt
darin nur wenig Raum ein und der Zuber war mit warmem Wasser gefüllt. Sowohl die
manuellen Stimulationen wie auch das versuchte Eindringen in den Privatkläger sind
möglich, während sich beide Personen weitgehend im Wasser befinden. Nur für das
Eindringen des Privatklägers in den Beschuldigten musste sich letzterer zumindest mit
dem Rücken ausserhalb des Wassers begeben, während der Privatkläger den gesamten
Oberkörper ausserhalb des Wassers haben müsste. Da der Rest des Körpers aber wei-
terhin erwärmt war, lässt sich eine solche Position auch bei Kälte über mehrere Minuten
aushalten, also Zeit genug, um die behauptete sexuelle Handlung zu vollziehen. Dazu
passt, dass sich der Privatkläger nicht erinnern kann, ob der Beschuldigte zum Orgas-
mus gekommen ist. Wie der Verteidiger richtigerweise ausführt, hätte sich eine Ejakula-
tion besonders ins Gedächtnis des Privatklägers einprägen müssen. Es ist folglich davon
auszugehen, dass es zu keinem Orgasmus gekommen ist. Für den damals 10-jährigen
war dies nicht einzuordnen und es ist daher verständlich, dass er ohne eine Ejakulation
die Frage nach dem Orgasmus nicht in die eine oder andere Richtung beantworten kann.
Damit ist der Tatvorwurf auf der Sachverhaltsebene bezüglich dieses Tatkomplexes er-
stellt, die Nullhypothese lässt sich gemäss obiger Beweiswürdigung nicht aufrecht erhal-
ten.
4.
4.1 Bezüglich des Tatvorwurfs der Pornografie liegen diverse beim Beschuldigten auf-
gefundene Bilder im Recht, welche nackte minderjährige Knaben unterschiedlichen Al-
ters zeigen. Ein wesentlicher Teil der Bilder ist offensichtlich pornografischer Natur, da
er die Knaben in aufreizender Pose oder bei sexuellen Handlungen zeigt. Gemäss dem
Polizeibericht wurden diese Bilder zwischen dem 12. April 2012 und dem 4. Januar 2018
abgespeichert.
4.2 Der Beschuldigte bestreitet die Verwertbarkeit seiner ersten Einvernahme vom
Handlungen mit Minderjährigen ein Fall notweniger Verteidigung gegeben gewesen sei.
Wie es sich damit verhält kann offenbleiben, da der Beschuldigte die wesentlichen Aus-
sagen in den weiteren Einvernahmen nicht nur bestätigt, sondern auch wiederholt hat.
So anerkennt er zwei gemalte Bilder, die er als Kunst gesucht, betrachtet und abgespei-
chert habe (S. 329 A. 9 f. und S. 408). Nachdem er sich zuvor nicht erklären konnte,
woher die weiteren Bilder kommen, so argumentiert er an der Berufungsverhandlung,
diese seien wahrscheinlich zusammen mit Buchhaltungsunterlagen für seine Firma her-
untergeladen worden (S. 521 A. 14).
Der Beschuldigte gibt zu, nach künstlerischen Aktbildern von jungen Knaben gesucht zu
haben. Hingegen verneint er, die übrigen Bilder, namentlich die Fotografien, bewusst
gesucht und abgespeichert zu haben. Diese seien vielmehr zusammen mit Buchhal-
tungsunterlagen mitgezogen worden. Die Vielzahl der Bilder mit teilweise sehr expliziten
Motiven (S. 175 ff.), die verschiedenen Speicherorte und -zeitpunkte weisen dagegen
auf ein planmässiges Vorgehen des Beschuldigten hin. Insbesondere die Speicherung
auf einem USB-Stick spricht dagegen, dass die Bilder zufälligerweise in den Cash-Spei-
cher geladen worden sein könnten. Die Pfad- und Dateinamen weisen weiter darauf hin,
dass hier ganze Galerien von Bildern heruntergeladen wurden. Entsprechend ist erwie-
sen, dass der Beschuldigte die Bilder willentlich und wissentlich gesucht, konsumiert und
abgespeichert hat. Blosse (automatische) Sicherheitskopien scheiden als Möglichkeit
ebenfalls aus, da die Bilder je nach Speicherort stark variieren. Bei einer Sicherungsko-
pie wären aber jeweils alle in einem bestimmten Zeitraum auf dem Quelllaufwerk abge-
speicherten Bilder auch auf dem Sicherungslaufwerk zu erwarten. Der Erklärungsansatz
des Beschuldigten darf damit als widerlegt gelten. Insofern ist der angeklagte Sachver-
halt anhand der tatsächlich aufgefundenen Bilder ebenfalls erstellt.
5.
5.1 Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts wurde im Berufungsverfahren nicht be-
sonders gerügt, sodass auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann. Ergänzend ist zum Schuldspruch wegen sexueller Nötigung festzuhalten,
dass der Beschuldigte bewusst ein Abhängigkeits- und Näheverhältnis zwischen sich
selbst und dem Privatkläger kreiert hat, der sich nach der Platzierung in einer Pflegefa-
milie in einer sehr verwundbaren Situation befand. Indem er ihm erlaubte, Alkohol zu
trinken und zu rauchen, obwohl dies bei der Pflegefamilie nicht gern gesehen war, ver-
setzte er den Privatkläger in eine Situation eigener Schuldgefühle, welche es ihm verun-
möglichten, sich jemandem angstfrei anvertrauen zu können. Indem er sich zur zentralen
Bezugsperson des Privatklägers machte und diesem jene Freiheiten und Abenteuer bot,
nach denen er dürstete, und gleichzeitig eine Barriere zwischen dem Privatkläger und
seinen weiteren Bezugspersonen aufbaute, machte er ihn zu Widerstand gegen seine
sexuellen Avancen unfähig. Dazu passt auch, dass er dem Privatkläger keine Schmer-
zen zufügen wollte, welche ihn aus dem sorgfältig gesponnenen Kokon vertreiben könn-
ten.
5.2 Bezüglich der Verjährung ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten, dass in
den Jahren 1993 oder 1994 stattgefundene sexuelle Handlungen mit Minderjährigen
nicht verjährt sind. Hingegen ist die Verjährung hinsichtlich aller (möglicherweise) nach
dem 18. Oktober 1996, dem 12. Geburtstag des Privatklägers, erfolgten Übergriffe ein-
getreten. Im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte anhand einzelner Aspekte in
den Aussagen des Privatklägers geltend, dass sich diese in einem späteren Zeitpunkt
als von diesem angegeben, jedenfalls nach dessen 12. Geburtstag situieren müssten.
Dabei bezieht er sich namentlich auf die Seilwinde und das zum Wärmen des Wassers
benutzte Rechaud, welche nach seinen Angaben erst (mindestens) zwei Jahre nach
dem Kauf der Alphütten im Jahr 1994 installiert worden sein sollen.
Die Seilwinde ist auf den hinterlegen Bildern (S. 159) erkennbar und besteht einerseits
aus einem grösseren Maschinenteil, welcher auf einem Metallgestell aufgebockt ist und
eine Bedienung auf bequemer Arbeitshöhe erlaubt, und andererseits aus einem leichten,
zweiachsigen Anhänger für Motorfahrzeuge. Die diesbezüglichen Aussagen des Be-
schuldigten beziehen sich jeweils auf den Anhänger, den er später erworben haben will
(S. 145 A. 9). Die Aussagen des Privatklägers beziehen sich auf den Maschinenteil, der
nach der hinterlegten Fotografie länger vor Ort ist, als der blosse Anhänger. Zudem ist
erstellt, dass der erste gemeinsame Besuch der Parteien auf der Alphütte im Winter bei
schlechten Wegverhältnissen stattfand. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger also
möglichst bald seine neu erworbene Hütte zeigen. Auch wenn sich der Privatkläger be-
züglich des Zeit (1993 oder 1994) unsicher zeigte, so kann doch ein späterer Zeitpunkt
für den ersten Übergriff ausgeschlossen werden. Die Aussagen des Beschuldigten sind
vielmehr als strategische Angaben zu werten, mit denen er sich, nachdem die Vorinstanz
den Aussagen des Privatklägers Glauben geschenkt hat, in die Verjährung retten will.
Die Schuldsprüche wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen
(Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Por-
nografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) sind folglich zu bestätigen.
6.
6.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006
S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über
umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich
der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die
Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu-
setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015
E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren
Ausführungen zu Eigen machen kann und auf diese verweisen darf.
6.2 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB;
vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das
Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un-
rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 m.w.N.).
Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusam-
men (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47
Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art
und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des
Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Strafzumessung, 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die sub-
jektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des
Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezoge-
nen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu
beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB;
BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.N.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vor-
strafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei ausserge-
wöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berück-
sichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnis-
quellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57).
6.3 Mit dem neuen Recht wurden die maximalen Strafdrohungen für sexuelle Handlun-
gen mit Minderjährigen und sexuelle Nötigung beibehalten. Während unter altem Recht
zwingend eine Strafe mit Freiheitsentzug (Gefängnis oder Zuchthaus) auszufällen war,
bietet das neue Recht die Möglichkeit, auch eine Geldstrafe zu verhängen. Das neue
Recht ist damit als das mildere anzusehen und anzuwenden. Mit Bezug auf die Porno-
grafie ist am 1. Januar 2014 eine Änderung des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Nach
dem bisherigen Recht war der Besitz von Bildern, welche sexuelle Handlungen mit Min-
derjährigen darstellen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Mit
der Änderung wurde der Strafrahmen bei tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Min-
derjährigen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erweitert. Ausweislich der Erstelldaten
der Dateien (S. 173) wurde ein Teil der Bilder, welche solche tatsächlichen Handlungen
mit Minderjährigen beinhalten vor und ein anderer Teil nach diesem Datum herunterge-
laden. Entsprechend ist für die Taten je eine gesonderte Strafe auszufällen.
Sind die zu beurteilenden Taten jeweils mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht, ist für
jede der Taten zu bestimmen, welche Strafart angemessen ist. Bei gleichartigen Strafen
kommt das Asperationsprinzip zum Tragen. Ungleichartige Strafen sind dagegen zu ku-
mulieren (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 7 zu Art. 49 StGB). Im Hinblick auf das Ver-
schlechterungsverbot kann allerdings keine längere kumulierte Freiheits- und Geldstrafe
verhängt werden, als dies den erstinstanzlich angeordneten 24 Monaten entspricht.
6.4 Die sexuelle Nötigung ist mit einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe
das am höchsten bedrohte Delikt, welches hier zur Beurteilung steht. Es kam nicht nur
zu Berührungen, sondern auch zu Küssen und gegenseitigem Oralverkehr. Der Beschul-
digte forderte den Privatkläger mehrfach auf, in ihn einzudringen. Die Penetration des
Privatklägers selbst brach er ab, als dieser Schmerzen verspürte. Er wandte keine Ge-
walt an, sondern manövrierte den Privatkläger bewusst in ein Abhängigkeitsverhältnis
zu seiner Person, welches er dann gezielt ausnutzte. Der Privatkläger, welcher wegen
der Alkoholkrankheit seiner Mutter erst vor kurzem in einer Pflegefamilie platziert werden
musste, war im damaligen Zeitpunkt besonders verletzlich und empfänglich für Gunst-
beweise. Durch sein Vorgehen hat der Beschuldigte die Vulnerabilität des Privatklägers
nochmals verstärkt. Weiter blieb es nicht bei dem einen Übergriff, sondern der Beschul-
digte vergriff sich noch in weiteren Fällen am Privatkläger, wobei die genaue Anzahl nicht
festgestellt werden kann. Die objektive Tatschwere ist im oberen Bereich des mittleren
Drittels festzusetzen, was mit einer theoretischen Einsatzstrafe von 6 Jahren zu ahnden
wäre.
6.5 Auf der subjektiven Seite ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vor-
satz handelte und über einen längeren Zeitraum eine hohe kriminelle Energie an den
Tag legte. Die angeklagten Handlungen hätte er problemlos vermeiden können. Ein Ge-
ständnis oder Reue liegen nicht vor. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten. Im
Nachtatverhalten wollte sich der Beschuldigte lediglich vergewissern, dass der Privatklä-
ger über das Vorgefallene Stillschweigen bewahrt. Diese Faktoren sprechen nicht für
eine Minderung der theoretischen Einsatzstrafe. Zwar kam es in den vielen Jahren seit
der Tat nicht mehr zu sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten, er hat jedoch ein-
schlägiges pornografisches Material konsumiert. Diesem Gesichtspunkt ist mit einer er-
heblichen Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB Rechnung zu tragen. Selbst bei einer
sehr erheblichen Minderung um 2/3 wäre die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheits-
strafe zu bestätigten. Für eine weitere Strafschärfung oder eine kumulative Geldstrafe
bleibt damit kein Raum, so dass sich weitere Erwägungen hierzu erübrigen.
6.6 Die Gewährung des bedingten Vollzugs wurde nicht angefochten und ist zu bestä-
tigten. Die Verlängerung der Probezeit auf drei Jahre und die Verbindungsbusse von
Fr. 1'000.-- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen wurden nicht besonders gerügt
und sind zu Bestätigen.
7. Sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen gilt dies auch für die dem Pri-
vatkläger zugesprochene Genugtuung. Deren Höhe von Fr. 25'000.-- und der Beginn
des Zinsenlaufs von 5% ab dem 15. Oktober 1995 wurden nicht besonders gerügt, so-
dass auch diese zu bestätigen sind.
8. Die noch beschlagnahmten Gegenstände (Laptop HP Omen schwarz, Laptop Com-
paq CN9412KM9, Harddisk Toshiba und USB-Stick Hyper) enthalten verbotenes porno-
grafisches Material und sind zu vernichten (Art. 69 StGB). Eine Löschung der entspre-
chenden Daten auf den Datenträgern bietet keine hinreichende Sicherheit, dass diese
nicht wiederhergestellt werden könnten. Es steht dem Beschuldigten jedoch frei, zeitnah
und auf eigene Kosten Kopien einzelner genau zu bezeichnender Dateien zu beantra-
gen, wenn er diese für seine Buchhaltung benötigt. Bisher wurde kein entsprechender
Antrag hinterlegt.
9.
9.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der
Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensaus-
gang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
9.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfah-
renskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Feb-
ruar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die
Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwan-
des und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten,
die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO).
Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in
Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozess-
führung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen
unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art.
13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--
und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c
GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen
einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. f
GTar).
9.3 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 2'170.40
und die eigenen Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt, also insgesamt Fr. 2'970.40
Diese Beträge, die sich jeweils im Rahmen des Tarifs bewegen, können bestätigt werden
und entsprechend dem, was in vergleichbaren Fällen üblich ist.
Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein mittleres Dossier zu behandeln, in dem der vorinstanz-
liche Entscheid vollständig zu überprüfen war. In Berücksichtigung der angeführten Be-
messungskriterien, erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 775.-- als angemessen, so
dass sich die Kosten der Berufungsinstanz auf Fr. 800.-- belaufen. Da die Kostenbe-
schwerde im Zuge des Berufungsverfahrens behandelt wird und keinen wesentlich er-
höhten Aufwand verursacht hat, ist auf eine besondere Kostenerhebung und -auflage für
diesen Teil des Verfahrens zu verzichten.
9.4 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich vom Bund oder vom Kanton zu überneh-
men, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Letzteres resultiert
aus der Überlegung, dass der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Straf-
verfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Der zur An-
klage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erfor-
derliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden ist massgebend (Bundes-
gerichtsurteile 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4; 6B_803/2014 vom 15. Januar
2015 E. 3.4 und 3.5). Daneben können der beschuldigten Person jene Verfahrenskosten
auferlegt werden, die sie durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht
hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechts-
mittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO)
kommen im erstinstanzlichen Prozess nicht zur Anwendung (Bundesgerichtsurteil
6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4), sonst hätte der Gesetzgeber nicht in kurzer
Abfolge zwei Artikel mit einem unterschiedlichen Vorgehen kodifiziert (Bundesgerichts-
urteil 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Die Kostenauflage gestützt auf diese Be-
stimmung schliesst in der Regel eine Entschädigung aus (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2
S. 357; Bundesgerichtsurteil 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.3).
9.5 Ist die Berufung abzuweisen, ist auch der vorinstanzliche Kostenspruch mit Kosten-
auflage zu 1/4 oder Fr. 742.60 an den Staat Wallis und 3/4 oder Fr. 2'227.80 an den
Beschuldigten zu bestätigen. Angesichts seines vollständigen Unterliegens sind ihm
auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen.
10. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren
vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis
Fr. 5'500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem Be-
zirksgericht Fr. 550.-- bis Fr. 3’300.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.--
bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1
und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnitt-
lichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Ge-
richt eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zuspre-
chen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
Der Honorarrahmen ist beim unentgeltlichen Rechtsbeistand um 30 % zu kürzen (vgl.
Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Die
Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesgerichtlicher Praxis zulässi-
ger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbemessung nach Pauschal-
beträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufas-
sen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berück-
sichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von
rund Fr. 180.-- muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen
Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Januar
2016 E. 1.2.2).
10.1 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund-
sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen
(Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ist das vorinstanzliche Urteil im Straf-
und Zivilpunkt zu bestätigen, gilt dies auch für die zugesprochene Parteientschädigung
zumal deren Bemessung nicht besonders beanstandet wurde. Im Berufungsverfahren
obsiegt der Privatkläger vollständig, sodass die Entschädigung seiner Vertreterin voll-
umfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. In Anbetracht der von Umfang und
Schwierigkeit des Falls und der Dauer der Berufungsverhandlung, auf welche sie sich
auf vorbereiten musste sowie die weite Anreise ist die volle Parteientschädigung auf
Fr. 3'300.-- festzusetzen. Dabei ist berücksichtigt, dass die Reisezeit von 5 Stunden nur
zum halben Tarif von Fr. 90.-- pro Stunde entschädigt wird und die Berufungsverhand-
lung etwas weniger als 3 Stunden gedauert hat.
10.2 Abschliessend ist über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu befinden
und dabei auf ihre Beschwerde gegen die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung
einzugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft vor der ersten
Instanz auftrat und insofern ein Fall von notwendiger Verteidigung bestand (Art. 130 lit. d
StPO). In diesen Fällen ist das Honorar des amtlichen Verteidigers nach dem vollen Tarif
festzulegen (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar), sodass das Honorar (gemäss Rahmen) weder
auf 70% gekürzt werden kann, noch der Beschuldigte zur Zahlung einer Differenz zu
verpflichten ist.
10.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Reisezeit um die Hälfte gekürzt
wurde.
Die Reisezeit wird nicht vollständig bzw. zum ordentlichen Stundenansatz angerechnet,
da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt stellt wie die eigent-
liche Mandatsbetreuung (zur Möglichkeit der unterschiedlichen Behandlung der Reise-
zeit gegenüber dem Aktenstudium s. Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom
Wallis P1 16 120 vom 27. Juni 2018 E. 7.5.1 und P1 21 14 vom 11. November 2021
E. 7.4.1). Die Kürzung der Reisezeit um die Hälfte entspricht folglich der Praxis des Kan-
tonsgerichts (vgl. das im Internet publizierte Urteil des Kantonsgerichts Wallis P1 21 14
vom 11. November 2021 E. 7.4.1 mit Hinweisen).
10.4 Der Beschwerdeführer machte vorinstanzlich einen Aufwand von 58.75 h geltend.
Hinzu kommt die Hauptverhandlung von 5.12 h. Dieser Aufwand ist um die Hälfte der
Wegzeiten (10. Februar 2020 1 h, 17. Juli 2020 2.5 h, 17. Dezember 2020 2.5 h, 15. Sep-
tember 2021 3 h) zu kürzen.
Zu entschädigen ist der Aufwand, den ein erfahrener Anwalt für das Dossier aufgewen-
det hätte. Nicht zu entschädigen sind jedoch Sekretariatsarbeiten, auch wenn diese
durch den Anwalt ausgeführt werden. Dies betrifft insbesondere einfache Kenntnisnah-
men, Weiterleitungen, Terminabsprachen, Rechnungsstellung sowie Dossiereröffnung
und -abschluss. Diese sind im üblichen Tarif der Anwälte enthalten und können nicht
gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Rechnung des Verteidigers ist somit um
folgende weiteren Posten zu kürzen: 12. Februar 2020 0.1 h, 14. Februar 2020 0.1 h,
Juni 2020 0.1 h, 14. Juli 2020 0.2 h, 21. Juli 2020 0.6 h, 22. Juli 2020 0.3 h, 23. Juli 2020
0.2 h, 20. August 2020 0.2 h, 21. August 2020 0.1 h, 30.10.2020 0.1 h stud. E-Mail Büro,
0.1 h, 3. Juni 2021 0.1 h, 9. Juni 2021 0.1 h; insgesamt 3.1 h. Der gerechtfertigte Auf-
wand beläuft sich somit auf 51.77 h.
Bezüglich der Spesen führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass Kopien nur mit Fr. 0.50
entschädigt werden. Entsprechend sind die geltend gemachten Spesen von Fr. 799.05
um Fr. 195.50 zu kürzen. Die Portokosten und die Reisekosten sind dagegen voll zu
entschädigen, zu diesen Posten ist aber kein Mehrwertsteuerzuschlag zu berechnen.
Im Sinne einer Pauschale ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Un-
tersuchungs- und Hauptverfahren in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf
Fr. 10'700.-- zu erhöhen. Diese wären analog zu den Verfahrenskosten 1/4 zu Lasten
des Staates Wallis und 3/4 zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen. Aufgrund des Ver-
schlechterungsverbots hat der Staat Wallis jedoch mindestens Fr. 3'000.-- definitiv zu
tragen.
10.5 Der amtliche Verteidiger hat eine unbegründete Berufungserklärung eingereicht
und musste an der Verhandlung teilnehmen, welche 2.75 h gedauert hat. Für seine Vor-
bereitungen konnte er sich weitgehend auf seine Vorarbeiten stützen. Nach der Ver-
handlung wird er das Urteil mit seinem Mandaten besprechen müssen. Ebenfalls zu be-
rücksichtigen ist die weite Anreise und die damit verbundenen Spesen, sodass er mit
Fr. 3'300.-- zu entschädigen ist. Auch hier sind die genannten Kürzungen der Reisezeit
und der Kleinsaufwendungen für Kenntnisnahmen und Weiterleitungen vorzunehmen.
Aufgrund der Kostenauflage an ihn ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Staat hierfür
Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs.
4 StPO).
10.6 Betreffend die Kostenbeschwerde obsiegt der Verteidiger ca. zu 1/8, weshalb ihm
diesbezüglich eine reduzierte Parteientschädigung zwischen Fr. 300.-- und Fr. 2'200.--
zuzusprechen ist (Art. 36 lit. k GTar), welche dem Staat Wallis verbleibt. Angesichts des
offenkundigen Begründungsmangels der Vorinstanz und des überwiegenden Unterlie-
gens des Beschwerdeführers ist die reduzierte Entschädigung auf Fr. 300.-- festzuset-
zen.
Das Kantonsgericht erkennt
Y _________ wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff.
1 StGB), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie der Por-
nografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig gesprochen.
Y _________ wird verurteilt:
a.
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei ihm der bedingte Strafvollzug
gewährt wird, unter Einräumung einer Probezeit von 3 Jahren.
b.
zu einer (unbedingten) Busse von Fr. 1'000.--. Für den Fall der schuldhaften
Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt.
Y _________ bezahlt an X _________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst
Zins zu 5% seit 15. Oktober 1995.
Die beschlagnahmten Gegenstände (B _________, asserviert unter der
Fall-Nr. 50506, Objekte Nr. 98773-98776) werden eingezogen und vernichtet.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'970.40 bestehend aus
den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'170.40 (Gebühr Fr. 1'200.--, Polizei-
rechnungen Fr. 970.40) sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von
Fr. 800.--, werden zu ¼ (entsprechend Fr. 742.60) dem Staat Wallis, und zu ¾
entsprechend Fr. 2'227.80) Y _________ auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von
Y _________.
Y _________ bezahlt X _________ eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Aus-
lagen und MWST; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Andrea Gfeller als unentgeltlicher Rechts-
beiständin von X _________ eine Entschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen
und MWST). Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die unent-
geltliche Rechtsbeiständin zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Andrea Gfeller die
Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von
Fr. 6'000.-- (somit Fr. 1'500.--) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben.
Y _________ bezahlt X _________ für das Berufungsverfahren von Fr. 3'300.--.
von Y _________ im Zusammenhang mit der Teileinstellung eine (volle) Entschädi-
gung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST).
von Y _________ eine Entschädigung von Fr. 7'700.-- (inkl. Auslagen und MWST).
Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung für seine amtliche
Verteidigung im Umfang von Fr. 7'700.-- zurückzuzahlen, sobald es seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlauben.
von Y _________ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3’300.--
(inkl. Auslagen und MWST). Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Ent-
schädigung für seine amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 3’300.-- zurückzu-
zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
ren eine Entschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWST).
Sitten, 1. Juni 2022