P1 21 110
URTEIL VOM 25. FEBRUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , Berufungsklä-
gerin, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch
und
W _________ , Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ha-
rald Gattlen, 3930 Visp
und
X _________ , Privatkläger
gegen
Y _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, 3930 Visp
und
Z _________ , Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsan-
walt Thierry Arnold, 3900 Brig
(Betrug; Sachentziehung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 19. April 2021 [LWR S1 20 25]
Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis vor dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron Anklage gegen Y _________
und Z _________ wegen Raub, gewerbsmässigem Betrug, eventualiter Wucher, und
Nötigung (S. 458 ff.). An der Hauptverhandlung vom 19. April 2021 behielt sich das Be-
zirksgericht vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter Tatbeständen der Sachverun-
treuung bzw. der Sachentziehung zu würdigen (S. 494). Mit Urteil vom gleichen Tag,
welches am 23. April 2021 im Dispositiv an die Parteien versandt wurde (S. 527 ff.),
verurteilte das Bezirksgericht die Angeklagten wegen Sachentziehung zu bedingten
Geldstrafen von je 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Auferlegung einer Probezeit von
zwei Jahren und Bussen von Fr. 150.-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von fünf Tagen. Die
von Z _________ ausgestandene Untersuchungshaft von 36 Tagen wurde an die Geld-
strafe und die Busse angerechnet. Im Übrigen sprach die Vorinstanz die Angeklagten
frei und verwies die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg. Die Verfahrens-
kosten von Fr. 3'500.-- auferlegte die Vorinstanz zu je 1/10 den beiden Angeklagten un-
ter solidarischer Haftung und nahm sie zu 4/5 auf die Staatskasse. Y _________ wurde
eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'344.-- zugesprochen. Den amtli-
chen, notwendigen Verteidiger von Z _________ entschädigte es Fr. 3'841.-- und ver-
pflichtete Z _________ dem Staat Wallis Fr. 768.20 zurückzuzahlen, sobald dies seine
finanziellen Verhältnisse erlauben.
B. Mit Eingaben vom 27. April 2021 (S. 535) bzw. 6. Mai 2021 (S. 539) meldeten sowohl
die Staatsanwaltschaft wie die Privatklägerin Berufung an. Das begründete Urteil wurde
den Parteien durch Versand vom 16. September 2021 eröffnet (S. 542 ff.). Mit Eingaben
vom 27. September 2021 (S. 572) bzw. 6. Oktober 2021 (S. 577 ff.) erklärten die Staats-
anwaltschaft und die Privatklägerin die Berufung und beantragten, die beiden Angeklag-
ten des Betrugs zu Lasten der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Die Staatsanwalt-
schaft beantragt weiter, das Strafmass für beide Angeklagte auf je 240 Tagessätze zu
mindestens Fr. 30.-- und Busse von Fr. 500.-- bzw. 6 Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erhö-
hen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien je hälftig zu verlegen (S. 573 f.).
Die Privatklägerin beantragt Schadenersatz von Fr. 46'300.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem
das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'266.15 und eine noch zu beziffernde für das
Berufungsverfahren (S. 580 f.).
C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 (S. 615 ff.) erhob Z _________ Anschlussberu-
fung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung von
Fr. 3'600.-- für die ausgestandene Untersuchungshaft (S. 616). Rechtsanwalt Stefan
Diezig beantragte am 2. November 2021 die unentgeltliche Rechtspflege für
Y _________ und seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger (S. 621 ff., 622).
D. Am 24. November 2021 wurden die Parteien auf den 23. Februar 2021 zur Beru-
fungsverhandlung vorgeladen (S. 627 f.). Die beiden Beschuldigten holten die an sie
adressierte Vorladung nicht bei der Post ab (S. 629, 634, 635).
E. Mit Eingabe vom 29. November 2021 ersuchte der Rechtsanwalt der Privatklägerin
darum, diese von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu dispensieren (S. 636). Mit
Verfügung vom 24. Januar 2022 hiess das Kantonsgericht das Gesuch gut und ernannte
Rechtsanwalt Stefan Diezig zum amtlichen Verteidiger von Y _________ (S. 642 f.).
F. Die Beschuldigten erschienen unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung. Die
anwesenden Parteivertreter plädierten und stellten nachfolgende Anträge:
Staatsanwaltschaft (S. 649):
StGB) gegenüber Y _________ und Z _________ zu bestätigen.
wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu verurteilen.
von 240 Tagessätzen zu je mindestens CHF 30.00 zu bestrafen, dies unter Ansetzung einer Probezeit
von 2 Jahren. Zudem sind beide mit einer Busse von je CHF 500.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich den Beschuldigten auferlegt.
Privatklägerin (S. 650:
lich Raron vom 19. April 2021 sei folgendermaßen zu ergänzen:
erkannt und ist angemessen zu bestrafen.
erkannt und ist angemessen zu bestrafen.
Raron vom 16. April 2021 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
4 -
Z _________ und Y _________ seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, Inge Hischier Scha-
denersatz in Höhe von Fr. 30'000.- zzgl. Zinsen von 5% seit dem 14.03.2020 zu bezahlen.
Im Übrigen sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Anschlussberufungen der Beschuldigten seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann.
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 5'266.15 zu bezahlen.
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3191.45 gemäss beiliegender Kos-
tenliste zu bezahlen.
digten.
Verteidiger Y _________ (S. 657):
2 StGB), des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) sind zu bestä-
tigen.
Die Anschlussberufung sei gutzuheissen.
Ziff. 2 und Ziff. 3 und Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts vom 19.04.2021 sei aufzuheben und
Y _________ wird der Sachentziehung (Art. 141bis StGB) betreffend den Vorfall X _________ freige-
sprochen.
chen.
Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts vom 19.04.2021 sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten
von Verfahren und Entscheid vollständig dem Fiskus auferlegt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien dem Fiskus aufzuerlegen.
Dem amtliche Verteidiger vom Berufungsbeklagten und Anschlusskläger sei für das Berufungsverfahren
zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädigung zuzusprechen
Verteidiger Z _________ (S. 654):
Anschlussberufungskläger sei vom Vorwurf der Sachentziehung freizusprechen.
sei zu bestätigen.
kläger eine Entschädigung von CHF 3'600.00 (36 Tage à CHF 100.00) für die ausgestandene Untersu-
chungshaft.
Erwägungen
1.
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht und des Kreisgerichts
als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a
StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1
EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte darf ein Kantonsrichter al-
lein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Ar-
beit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte
Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO).
Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin-
gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
EGStPO).
Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben.
1.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-
rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta-
gen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs.
3 StPO). Wurde das erstinstanzliche Urteil dagegen direkt schriftlich und begründet er-
öffnet, so entfällt die Berufungsanmeldung und ist einzig innert 20 Tagen die Berufungs-
erklärung einzureichen (BGE 138 IV 157).
Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben das erstinstanzliche Dispositiv am
Eingaben vom 27. April, bzw. 6. Mai 2021 gewahrt. Das begründete Urteil ging den Par-
teien frühestens am 17. September 2021 zu, sodass auch die Frist zur Berufungserklä-
rung mit den Eingaben vom 27. September bzw. 6. Oktober 2021 gewahrt wurde.
1.3 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht
kann dazu auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3
StPO).
Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben,
auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung
beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um-
fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf
die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Die Freisprüche von den Vorwürfen des Raubs, gewerbsmässigen Betrugs
(B _________geschäft) und der Nötigung (Ziff. 1 und 5), und der Verweis der Zivilforde-
rung von X _________ auf den Zivilweg (Ziff. 7) wurden nicht angefochten und sind in
Rechtskraft erwachsen.
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408
StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren
nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
2. Die Berufungen beziehen sich auf folgenden eventualiter angeklagten Sachverhalt
(S. 463):
Am 14. März 2017, als Z _________ und Y _________ die B _________e zurückbrachten, fragte
Y _________ W _________ für ein Darlehen über CHF 40'000.00, da sie für das Geschäft neue Werbung
schalten müssten. Er versprach W _________ die Rückzahlung in mehreren Monaten. W _________ war
damit einverstanden, sagte aber, dass sie kein Bargeld im Haus habe und dass sie dieses auf der Bank
holen müsse. So vereinbarten Y _________ und Z _________ mit W _________, dass sie am Nachmittag
mit ihr zur Bank fahren. Gegen 14.00 Uhr gingen sie erneut bei W _________ vorbei und fuhren mit ihr zur
C _________bank in D _________, wo W _________ um 14.38 Uhr CHF 17'000.00 von ihrem Privatkonto,
um 14.39 Uhr CHF 17'000.00 von ihrem Sparkonto und um 14.41 Uhr CHF 6'000.00 vom Gemeinschafts-
konto von ihr und ihrem Ehemann abhob. Y _________ und Z _________ warteten draussen. Nach dem
Abheben des Geldes begab sich W _________ zurück zum Fahrzeug und übergab das Geld Y _________.
Y _________ und Z _________ haben W _________ zur Bezahlung der CHF 40'000.00 gebracht, indem
sie deren Alter, Unerfahrenheit und Unterlegenheit ausnutzten, sie mit ihrem Auftreten manipulierten und
sie darüber täuschten, dass es sich um ein Darlehen handelt und dass sie beabsichtigten, dieses zurückzu-
zahlen oder dafür Zinsen zu zahlen. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht unterzeichnet. Zurück-
bezahlt wurden lediglich CHF 10'000.00 nach Intervention der Strafverfolgungsbehörden.
Der äussere Tatablauf ist unbestritten und anhand der Zugaben der Beschuldigten
(S. 122 A. 3, S. 124 A. 23, S. 127 A. 50, S. 156 f., S. 234 A.5, S. 254, S. 290) und der
Bankbelege (S. 374 f.) ausgewiesen. Die Beschuldigten behaupten, es handle sich um
ein normales Darlehen und sie hätten auch die Absicht gehabt, dieses zurückzuzahlen.
Auch wenn die Angeklagten von der Hauptanklage des Raubs freigesprochen wurden
und dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, steht dieser einer Verurteilung auf-
grund der Eventualanklage nicht im Weg. Der Freispruch bezieht sich insoweit nur auf
die qualifizierten Raubmerkmale.
Die Anschlussberufung bezieht sich auf folgenden Tatvorwurf (S. 464):
X _________ setzte sich mit dem «OrientB _________haus Y-Z _________» in Verbindung nachdem er
auf diese Firma durch ein Flugblatt in seinem Briefkasten aufmerksam wurde. Darin pries das
«OrientB _________haus Y-Z _________» in einer Aktionswoche 35 % Rabatt auf B _________wäsche
und Reparatur an. X _________ wurde am 20. Februar 2017 von Z _________ und Y _________ in seiner
Wohnung aufgesucht. Für die Reinigung und Reparatur der beiden B _________e (Isfahan / 200 x 300 cm
und Isfahan / 110 x 160 cm) von X _________ machten die Männer eine Offerte von CHF 9000.00, welche
X _________ ausschlug. Er nahm dann schliesslich eine Offerte von CHF 3700.00 an, worauf die beiden
B _________ mitgenommen wurden. Am 25. Februar 2017 erhielt X _________ die B _________ gereinigt
und mit neuen Fransen zurück und er bezahlte sogleich den Preis von CHF 3700.00. Da die B _________
jedoch stark rochen, dieser Geruch geradezu unausstehlich war und die Frau von X _________ sogar an
Übelkeit deswegen litt, rief X _________ beim «OrientB _________haus Y-Z _________» an und be-
schwerte sich. Einige Tage danach wurden die B _________ erneut abgeholt, wobei Y _________ ihm
erklärte, dass der Geruch vom Imprägnierungsmittel stamme und nach einigen Tagen von selbst verschwin-
den würde. X _________ wurde in Aussicht gestellt, dass die B _________ innert 6-8 Tagen wieder zurück-
gebracht werden. Als die B _________e nach 14 Tagen immer noch nicht zurückgebracht worden waren,
versuchte X _________, das «OrientB _________haus Y-Z _________» wiederholt telefonisch zu kontak-
tieren, die Anrufe wurden jedoch nie entgegengenommen. Zudem schrieb er SMS und drohte darin mit der
Polizei. Darauf rief jemand aus Deutschland die Frau von X _________ an und liess verlauten, dass die
B _________e zurückgebracht werden. Die B _________ wurden am 6. April 2017 zurückgebracht. Da
diese jedoch nach wie vor stanken, verweigerte X _________ die Annahme. Y _________ rief darauf am
und die B _________ am Montag, 12. Juni 2017, zurückzubringen. X _________ hat die B _________ bis
heute nicht zurückerhalten.
Da die Verteidiger die Anschlussberufung erhoben, ohne dazu von ihren Mandanten
nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils hierzu beauftragt worden zu
sein und die Beschuldigten diese auch an der Berufungsverhandlung nicht persönlich
bestätigten, ist auf sie nicht einzutreten und sind die Schuldsprüche wegen Sachentzie-
hung zum Nachteil von X _________ (Ziff. 2 und 6) in Rechtskraft erwachsen.
3. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen un-
rechtmässig zu bereichern jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat-
sachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden
zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Ver-
mögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Es ist vorliegend unbestritten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten Fr. 40'000.--
übergeben hat. Strittig ist, ob die Beschuldigten die Absicht hatten, dieses Geld wieder
zurückzubezahlen. Sollte es sich erweisen, dass keine Rückzahlungsabsicht bestand,
ist damit gleichzeitig auch der Vermögensschaden ausgewiesen.
Beim Darlehensbetrug ist der Rückzahlungswillen der (mutmasslichen) Täterschaft als
innere Tatsache normalerweise keinem direkten Beweis zugänglich. Als Folge davon ist
die Täuschung über den Rückzahlungswillen in der Regel auch arglistig, ausser das Op-
fer habe sich geradezu leichtfertig verhalten und jede zumutbare Überprüfung unterlas-
sen, soweit eine solche den fehlenden Rückzahlungswillen des Beschuldigten nachge-
wiesen hätte. Es ist daher anhand der gesamten Umstände und des grundsätzlichen
Geschäftsmodells der Beschuldigten zu überprüfen, ob sich daraus ein fehlender Rück-
zahlungswillen ableiten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 142 IV 153,
Bundesgerichtsurteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3, 1.3.2 und 1.5,
6B_309/2018 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2).
4.
4.1 Die Beschuldigten habe vieles getan bzw. unterlassen, um der Privatklägerin eine
gerichtliche Durchsetzung der Darlehensforderung zu erschweren bzw. eine solche na-
hezu zu verunmöglichen. So wurde, entgegen dem Vorgehen bei einer B _________re-
paratur oder -reinigung, kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen und auch keine Quit-
tung ausgestellt. Auf den Verträgen der Einzelfirma war weiter allein deren Geschäftsa-
dresse angegeben und nicht auch der ausländische Wohnsitz der Beschuldigten, was
letzteren Tür und Tor öffnete, allfällige Vollstreckungsversuche der Privatklägerin ins
Leere laufen zu lassen. Eine zwangsweise Durchsetzung der offenen Darlehensforde-
rung wäre für die im Tatzeitpunkt bereits fast 80-jährige Privatklägerin, welche in ge-
schäftlichen Angelegenheiten offenkundig nicht bewandert ist, mit einem (sehr) grossen
Aufwand verbunden gewesen. Sie war damit für die Rückzahlung vollständig vom guten
Willen der Beschuldigten abhängig.
Als Grund für das Darlehen gaben die Beschuldigten an, eine weitere Werbekampagne
für ihr B _________haus finanzieren zu wollen bzw. müssen (S. 254, 292). Die Darle-
henshingabe erfolgte am 14. März 2017 und am 8. Juni des gleichen Jahres wurde der
Geschäftsbetrieb des B _________hauses durch die Verhaftung von Z _________ fak-
tisch geschlossen. Im fraglichen Zeitraum bezahlten die Beschuldigten der H _________
AG (xxx) am 20. und 22. März 2017 je Fr. 5'356.50 und am 29. März 2017 nochmals
Fr. 864.--, insgesamt Fr. 11'577.-- für Werbung (S. 166). Weitere konkrete Werbeausga-
ben wurden von den Beschuldigten zwar behauptet, aber nicht aktenkundig gemacht.
Auffällig ist weiter, dass in den Monaten April und Mai 2017 keine Werbung geschaltet
wurde, obwohl das Darlehen eben diese finanzieren sollte. Y _________ hat in seiner
Einvernahme angegeben, dass ihn die Privatklägerin wenige Wochen nach der Über-
gabe kontaktiert und auf eine baldige Rückzahlung des Darlehens gedrängt habe
(S. 290). Obwohl nach vorstehenden Ausführungen noch ca. Fr. 28'000.-- dieses Darle-
hens vorhanden gewesen sein müssen, stellte ihr der Beschuldigte nur eine Zahlung von
Fr. 10'000.-- oder 15'000.-- in Aussicht, sobald er wieder in die Schweiz komme (S. 291).
Weiter hat Y _________ angegeben, dass sein Bruder am 8. Juni 2017 nach Naters
gereist sei, um eine weitere Werbekampagne in der Zeitung zu organisieren und zu be-
zahlen (S. 289). Aus den Unterlagen der H _________ AG ist eine solche Zahlung nicht
ersichtlich und im Juni 2017 sollte ohnehin eine vom Verlagshaus als Wiedergutma-
chung für vernichtete Werbeflyer offerierte Werbekampagne starten (S. 166, 160 A. 7,
S. 199 A., 4). AlsZ _________ zusammen mit I _________ sowie M _________ und
J _________ am9. Juni 2017 angehalten wurden, hatte J _________ Bargeld von
Fr. 7'672.20 und EUR 540.-- auf sich (S. 51), von dem er behauptet, es gehöre den Be-
schuldigten (S. 46 A. 32). Die anderen Angehaltenen trugen keine höheren Barbeträge
auf sich (S. 15, 40 und 60). Bei der Hausdurchsuchung im B _________geschäft konnte
kein Bargeld sichergestellt werden (S. 116).
In Anbetracht der Tatsache, dass die Privatklägerin bereits auf Rückzahlung gedrängt
hatte, ihr eine solche zugesagt worden sein soll und Y _________ zwei seiner Brüder
zusammen mit einer erheblichen Menge Bargeld in die Schweiz schickte und
Z _________ der Wohnort der Privatklägerin bekannt war, erstaunt es, dass neben den
Kosten für eine Werbekampagne kaum Bargeld mitgenommen wurde und dass eine ent-
sprechende Rückzahlung an die Privatklägerin auch nicht beabsichtigt war. Jedenfalls
bleibt eine solche Absicht in den Einvernahmen von Z _________ unerwähnt und er gibt
als Zweck der Reise an, dass er für seinen Bruder Y _________ einen Polizeitermin
wegen Beleidigung wahrnehmen (S. 25 A. 18 ff.) bzw. dass er im Geschäft sauberma-
chen und einen B _________ ausliefern wollte (S. 126 A. 40). Es ist damit erstellt, dass
die Beschuldigten, obwohl behauptet wird, der Privatklägerin dies zugesagt zu haben
und obwohl die Gelegenheit dazu bestanden hätte, bis zum 9. Juni 2017 keine Absicht
hatten, tatsächlich eine Rückzahlung zu leisten.
4.2 Die Beschuldigten haben, soweit erkennbar, keinen näheren Bezug zur Schweiz
oder zum Wallis. Zu den Gründen, welche sie dazu veranlassten, ihr Geschäft in Naters
zu eröffnen, machten sie im Verfahren nur allgemeine, pauschale Angaben (S. 288). Den
aktenkundigen Inseraten (S. 168, 172, 180, 190, 193, 195) und Werbeflyern (S. 176 f.,
185 f.) lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigten ihr Geschäft insbesondere mit ei-
nem nur für wenige Tage gültigen Rabatt von 35% bewarben, und Bilder von
B _________wäsche abdruckten. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, lagen die von den
Beschuldigten schlussendlich verrechneten Preise etwa bei dem Betrag, den eine pro-
fessionelle B _________reinigung auch in einem anerkannten Möbelhaus gekostet hätte
(S. 595 f. E. 5.3 f). Da diese Preise aufgrund von Verhandlungen und Rabatten zustande
kamen, lässt sich schliessen, dass die ursprünglich aufgerufenen Preise deutlich zu hoch
gewesen wären.
Die Beschuldigten verfügten in ihrem Geschäft in Naters anerkanntermassen über keine
Möglichkeit, die versprochenen Reinigungen und Reparaturen vorzunehmen. Nach den
Angaben von Y _________ wurden diese Arbeiten durch die «Firma Ali» in Basel-Birs-
felden, deren Inhaber mit Nachnamen Ali heisse, durchgeführt. Die genaue Adresse sei
unbekannt (S. 289). Eine entsprechende Firma ist und war in keinem der beiden Basler
Handelsregister eingetragen und auch eine Suche im elektronischen Telefonbuch verlief
ergebnislos. Bei der Hausdurchsuchung wurden keine entsprechenden Aufträge sicher-
gestellt. Es ist kaum glaubwürdig, dass der Beschuldigte die Adresse eines Unterak-
kordanten, dem er Waren im Wert von mehreren Tausend Franken anvertraut, nicht ken-
nen soll. Weiter ist kaum plausibel, dass für die Reinigungen jeweils ein Weg von ca.
drei Stunden Fahrzeit einfach in Kauf genommen wurde. So es sich hierbei nicht um eine
eigentliche Schutzbehauptung handelt und die Beschuldigten die versprochenen Arbei-
ten gar nicht ausführten, stellt diese Art der Auftragsabwicklung die Rentabilität des Ge-
werbes der Beschuldigten doch sehr stark in Frage. Sollte im Zeitraum vom 20. Februar
bis zum 28. März 2017 tatsächlich ein Gewinn von Fr. 7'000.-- bis 10'000.-- erwirtschaftet
worden sein (S. 292), deutet dies wiederum darauf hin, dass angesichts der konkreten
Geschäftsabwicklung erheblich überhöhte Preise in Anschlag gebracht wurden. In die-
sem Fall wären auch die Mittel für eine neue Werbekampagne erwirtschaftet gewesen
und das Darlehen der Privatklägerin hätte sich erübrigt.
Die Kundenliste der Beschuldigten (S. 310 f.) belegt sodann, dass diese mehrheitlich mit
Personen geschäfteten, die in den 1930er und 1940er Jahren geboren waren. Sie zielten
damit und mit der Platzierung von Werbung in Printmedien bewusst auf ein älteres Pub-
likum, welches zudem vom angebotenen Gratisabholservice besonders profitierte und
eher geneigt war, auch grössere Beträge bar zu bezahlen. Insgesamt lässt sich ein Ge-
schäftsmodel erkennen, welches darauf ausgelegt ist, von der Unachtsamkeit, Unerfah-
renheit und/oder Überforderung älterer Personen zu profitieren.
4.3 Die Beschuldigten haben es sodann ausgenutzt, dass die Privatklägerin mit der ge-
leisteten Arbeit bzw. dem gelieferten B _________ zufrieden war und überrumpelten sie
mit ihrer Bitte nach einem Darlehen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten
bereits in den früheren Gesprächen, insbesondere als es um den Kauf eines neuen
B _________ durch die Privatklägerin ging, erkannt hatten, dass diese für Suggestionen
offen und nur sehr beschränkt zu Widerstand fähig war. Darauf weist auch die Tatsache
hin, dass die Privatklägerin die Darlehenshingabe offenbar vor ihrem Ehemann geheim
halten wollte, aber dennoch Geld vom gemeinsamen Konto der Ehegatten bezog. Dass
die Beschuldigten die Privatklägerin vorübergehend allein liessen und diese somit Gele-
genheit gehabt hätte, sich anders zu besinnen, ist vorliegend irrelevant, da der Darle-
hensbetrug schon mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts vollendet ist (Bun-
desgerichtsurteil 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3 m.w.H.).
4.4 Eine besondere Leichtfertigkeit des Betrugsopfers wäre nur dann gegeben, wenn
dieses offensichtliche Erkundigungen unterlassen hätte, welche es über das Täu-
schungsobjekt, nämlich den fehlenden Rückzahlungswillen, aufgeklärt hätten. Vorlie-
gend sind keine solchen auf der Hand liegenden Abklärungen ersichtlich. Dass die Hin-
gabe eines ungesicherten Darlehens an kaum bekannte B _________händler in sich
selbst nicht eben ratsam sein mag, tut der Arglist keinen Abbruch. Denn über diese Tat-
sachen wurde das Opfer gerade nicht getäuscht und war sich dessen vollauf im Klaren.
Dass die Privatklägerin den Beschuldigten das Geld auch als Schenkung übergeben
hätte, wurde weder behauptet noch gibt es dafür konkrete Anhaltspunkte.
4.5 Die Beschuldigten handelten jeweils mit direktem Vorsatz. Auch der subjektive Tat-
bestand ist erfüllt.
Nach Auffassung des Kantonsgerichts wurde damit an der Privatklägerin ein Betrug ver-
übt. Haupttäter war der Angeklagte Y _________.
5. Z _________ bestreitet eine strafrechtlich relevante Tatbeteiligung. Seine Aufgabe
habe sich darauf beschränkt, seinem Bruder beim Tragen von B _________ zu helfen.
Eine weitergehende Tatbeteiligung bzw. einen gemeinsamen Tatenschluss stellt er in
Abrede.
Erhellend zu den Rollen der Beteiligten ist die Aussage von M _________ gegenüber
der Polizei (S. 30 ff.). Dort führt er als Zweck der Reise an, dass sein Vater, J _________,
und der Beschuldigte Z _________ ihm das B _________geschäft beibringen wollten
bzw. sollten (S. 35 A. 53 f.). Wer im Geschäft der Chef war, wusste er nicht zu sagen
(S. 35 A. 55 - 60). Seine Aussagen zeigen aber deutlich, dass Z _________ keineswegs
bloss die untergeordnete Rolle spielte, die er im Strafverfahren einzunehmen versucht.
Auch haben N _________ und O _________ ausgeführt, dass die Vertreter des
B _________hauses jeweils zu dritt oder zu viert ins Verlagshaus kamen (S. 159 A. 6,
S. 198 A. 3). Dies obwohl der Beschuldigte Y _________ eine Einzelfirma eintragen liess
und keine weiteren Personen über eine eingetragene Handlungsvollmacht verfügten.
Der Beschuldigte Y _________ liess sich somit bei allen wesentlichen Tathandlungen
von seinem mitangeklagten Bruder begleiten. Dies belegt, dass sämtliche Handlungen
der Angeklagten auf einem gemeinsamen Tatentschluss basierten, gemeinsam durch-
geführt wurden und sie so in Mittäterschaft handelten (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 m.w.H.).
Diese Erwägungen führen auch zur Abweisung der Anschlussberufung und beide Ange-
klagte sind auch der Sachentziehung zu Lasten von X _________ schuldig zu sprechen.
6.
6.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006
S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über
umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich
der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die
Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu-
setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015
E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren
Ausführungen zu Eigen machen kann und auf diese verweisen darf.
6.2 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB;
vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das
Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un-
rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 m.w.H.).
Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusam-
men (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47
Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art
und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des
Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Strafzumessung, 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die sub-
jektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des
Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezoge-
nen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu
beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB;
BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vor-
strafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei ausserge-
wöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berück-
sichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnis-
quellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57).
6.3 Die Beschuldigten werden des (einfachen) Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der
Sachentziehung (Art. 141 StGB) schuldig gesprochen. Dies eröffnet einen Strafrahmen
von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. Geldstrafe oder Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren. Welche Strafart für jedes der Delikte angemessen ist, hat das
Gericht je für sich zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass für mehrere Taten dieselbe
Strafart anzuordnen ist, hat das Gericht für die schwerste Strafe eine Einsatzstrafe aus-
zufällen und diese angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sind jedoch verschie-
dene Strafarten auszufällen, so sind diese kumulativ auszusprechen.
6.4 Eine Änderung des Sanktionenrechts ist am 1. Januar 2018 eingetreten. Das neue
Recht wäre gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB auf davor verübte Delikte anwendbar, wenn jenes
für den Täter das mildere ist. Das Gericht hat in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur
entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden. Es hat mit Hilfe eines konkreten
Vergleichs zu prüfen, welches Gesetz das mildere ist (vgl. BGE 142 IV 401 E. 3.3; Bun-
desgerichtsurteil 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5). Der Grundsatz der lex mit-
ior fordert eine Beurteilung nach bisherigem Recht, wenn der Täter unter dessen Herr-
schaft delinquiert hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Dies unter dem Vorbe-
halt, dass die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Art. 2 StGB).
Das Gericht hat mithin konkret und nicht nur abstrakt zu kontrollieren, ob das neue Ge-
setz im Vergleich zum alten Recht milder ist. Es hat die Tat sowohl nach altem als auch
nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzu-
stellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist. Die günstigere
Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, son-
dern nach objektiven Gesichtspunkten. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das
strafbare Verhalten unter neuem Recht überhaupt noch sanktioniert wird. Die Richter
haben anschliessend die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Es
gilt dabei folgende Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach
der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der
Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvoll-
zugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind
etwaige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer
Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechts-
folgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E.
7.1; Bundesgerichtsurteil 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2 m.w.H.). Er-
achtet das Gericht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als nicht mehr schuldangemes-
sen und müsste es nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe aussprechen, ist zu prüfen,
ob stattdessen eine altrechtliche Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen
werden kann.
6.5
6.5.1 Die Beschuldigten wohnen an derselben Adresse in Wuppertal im Haus ihres On-
kels. Sie gehen entweder keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach oder sind im
B _________handel tätig (S.253 und 288). Ihre persönliche und finanzielle Situation
kann als sehr instabil bezeichnet werden.
6.5.2 Die objektive Tatschwere wiegt vorliegend nicht mehr leicht. Freilich ist die De-
liktssumme mit Fr. 40'000.-- nicht sehr hoch, sie ist allerdings auch nicht mehr gering.
Die Beschuldigten errichteten kein elaboriertes Lügenkonstrukt, hingegen beuteten sie
die altersbedingte Schwäche und Unerfahrenheit der Privatklägerin rücksichtslos aus,
um diese um ihre gesamten Ersparnisse zu bringen. Damit liegt eine insgesamt mittlere
Tatschwere vor, für welche die von der Staatsanwaltschaft beantragte altrechtliche Geld-
strafe keine schuldadäquate Sanktion mehr darstellt. Als Einsatzstrafe aufgrund der ob-
jektiven Tatschwere ist vielmehr eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszufällen.
6.5.3 Aus subjektiver Sicht haben die Beschuldigten mit direktem Vorsatz und in Berei-
cherungsabsicht gehandelt. Es wäre ihnen ein leichtes gewesen, auf die inkriminierten
Handlungen zu verzichten. Sie nutzten die sich bietende Gelegenheit, die Privatklägerin
mit ihrer Bitte um ein Darlehen zu überrumpeln. Auch wenn ihr Vorgehen von einer ho-
hen Rücksichtslosigkeit geprägt ist, so ist die im Darlehensbetrug erkennbare kriminelle
Energie im Vergleich zu anderen Betrugsfällen durchschnittlich. Die subjektive Kompo-
nente wirkt sich neutral aus. Die Beschuldigten sind in der Schweiz und in Deutschland
nicht vorbestraft, was ebenfalls als neutral zu werten ist.
6.5.4 Die Beschuldigten waren im Verfahren nur sehr bedingt kooperativ. Ihre Zugaben
beruhen zu einem guten Teil darauf, dass sie sich gegen den Vorwurf des Raubes ver-
teidigen wollten und sie halten und hielten grundsätzlich daran fest, dass sie der Privat-
klägerin das Darlehen zurückzahlen wollten und wollen. Den Vorladungen von Staats-
anwaltschaft und Gerichten leisteten sie keine Folge, obwohl freies Geleit zugesichert
wurde. In seiner Vernehmung vom 16. Oktober 2017 erwähnt Y _________, der Privat-
klägerin Fr. 5'000.-- überwiesen zu haben (S. 291), während Letztere der Polizei am
genau verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben. Die erfolgte Überweisung und das
Ausbleiben weiterer Rückzahlungen kann nicht als tätige Reue gewertet werden, son-
dern stellt vielmehr einen Teil der Verteidigungsstrategie dar, nachdem klar geworden
war, dass die Staatsanwaltschaft nicht gedachte, die Angelegenheit einfach auf sich be-
ruhen zu lassen. Aus dem Nachtatverhalten lassen sich keine Strafmilderungsgründe
ableiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht zu erkennen.
Für den gemeinschaftlich begangenen Betrug ist somit für beide Beschuldigte eine Frei-
heitsstrafe von je 18 Monaten festzusetzen. Die von Z _________ ausgestandene Un-
tersuchungshaft von 36 Tagen (9. Juni 2017 bis 14. Juli 2017) ist auf die Freiheitsstrafe
anzurechnen. Auf eine Verbindungsbusse kann verzichtet werden.
6.6 Betreffend die Sachentziehung ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger die
B _________ in die Obhut der Beschuldigten übergab und die Rücknahme wegen star-
ken Geruchs verweigert hat. Über den Verbleib der B _________ konnten keine näheren
Erkenntnisse gewonnen werden. Mit der Vorinstanz kann die objektive Tatschwere noch
als leicht betrachtet werden und es ist hierfür eine Geldstrafe auszufällen. Folglich ist
keine Gesamtstrafe zu der für den Betrug verhängten Freiheitsstrafe zu bilden, sondern
sind die beiden Strafen zu kumulieren. Das subjektive Verschulden ist als eher leicht zu
qualifizieren, da die Beschuldigten zwar wiederholt angaben, die B _________ zurück-
geben zu wollen, sich aber ansonsten passiv verhielten. Zu den weiteren Strafzumes-
sungskriterien kann auf die vorstehende E. 6.5.3 verwiesen werden. Die Höhe des Ta-
gessatzes wurde vor Kantonsgericht nicht in Frage gestellt und dieses sieht keinen An-
lass, die Berechnung des Bezirksgerichts zu korrigieren. Es kann auf die Erwägung 7.3
der Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zusammen mit einer Busse von Fr. 150.-- (Ersatzweise
5 Tage Freiheitsstrafe) für die Sachentziehung als angemessen.
6.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu-
halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise auf-
schieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt wie jene des
vollbedingten voraus, dass eine ungünstige Prognose ausgeschlossen werden kann. Er-
geben sich aber – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Be-
denken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Um-
stände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann
das Gericht den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben. Der Teilvollzug kommt aber
erst im Bereich höchst ungewisser Prognosen in Betracht. Erst wenn die Strafenkombi-
nation nicht ausreicht und der teilweise Vollzug unumgänglich erscheint, ist die teilbe-
dingte Strafe zulässig (BGE 134 IV 82 E. 4.2; BGE 134 IV 60 E. 7.4). Denn diese setzt
voraus, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver
Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 1
E. 4.5 und 5.5.2).
Das Gericht hat, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt, eine
Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu fixieren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der
Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten
sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein,
damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit ande-
ren Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinde-
rung eines Rückfalls bietet (Bundesgerichtsurteil 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7).
Die Beschuldigten sind nicht vorbestraft und es fehlen konkrete Anzeichen, dass diese
demnächst wieder straffällig werden könnten. Weiter ist zu erwarten, dass sie aus dem
hier gegen sie geführten Strafverfahren und aufgrund des drohenden Freiheitsentzugs
ihre Lehren gezogen haben und sich künftig wohlverhalten. Da ihnen keine eigentliche
Schlechtprognose gestellt werden kann, sind die Freiheits- und Geldstrafe bei einer Pro-
bezeit von zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen.
7. Die Zivilforderung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 30'000.-- wurde von den Be-
schuldigten im Grundsatz anerkannt, haben sie ihr doch wiederholt die Rückzahlung des
ursprünglichen Darlehens von Fr. 40'000.-- versprochen (vgl. S. 292). Eine Rückzahlung
von mehr als Fr. 10'000.-- ist nicht ersichtlich. Ob eine solche tatsächlich stattgefunden
hat, lässt sich mangels Bankbelegen nicht liquide ermitteln. Die Privatklägerin hat ihre
Zivilforderung an der Berufungsverhandlung auf diese Fr. 30'000.-- reduziert, welche ihr
zuzusprechen sind. Im Übrigen bleibt es beim vorinstanzlichen Verweis der weiterge-
henden Forderungen auf den Zivilweg.
Die Privatklägerin beantrag Verzugszinsen von 5% seit dem 14. März 2020. Der Scha-
denszins von 5% läuft ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis ausge-
wirkt hat (BGE 131 III 12 E. 9 m. w. N.), vorliegend mit der Hingabe des Darlehens am
der Privatklägerin aber nicht mehr zugesprochen werden, als sie beantragt hat. Der be-
antragte Verzugszins ist ihr folglich zuzusprechen.
8. Eine Genugtuungsforderung hat die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung
nicht mehr gelten gemacht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
9.
9.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und
den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche
Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 8 zu Art. 422 StPO). Die Ver-
fahrenskosten sind grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen, der den Prozess
geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person bezahlt die Verfahrenskosten,
wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos-
tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich
nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein-
heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
9.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts-
gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art
der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge-
bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr
Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2’400.-- (Art.
22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die
Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.--
(Art. 22 lit. f GTar).
9.3 Die vorinstanzlichen Freisprüche wegen Raubes, gewerbsmässigem Betrug mit Be-
zug auf das B _________geschäft, Sachentziehung und Nötigung sind in Rechtskraft
erwachsen. Hingegen kommt neu eine Verurteilung wegen des Darlehensbetrugs hinzu.
Da die Freisprüche weiterhin überwiegen, sind die vorinstanzlichen Kosten zu je 1/8 den
Beschuldigten und zu 3/4 dem Staat aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat vorliegend die
Gerichtsgebühren für die Strafuntersuchung auf Fr. 2'500.-- (Gebühr Fr. 1’9000.--; Aus-
lagen Fr. 600.--) und die eigene auf Fr. 1’000.-- festgesetzt (S. 606 E. 9.2). Die Gebühren
bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass
besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche ist von den Parteien auch nicht
verlangt worden. Diese Kosten von insgesamt Fr. 3'500.-- sind unter solidarischer Haf-
tung zu je Fr. 437.50 Y _________ und Z _________ aufzuerlegen und zu Fr. 2'625.--
auf die Staatskasse zu nehmen.
9.4 Im Berufungsverfahren vielen Auslagen von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10
Abs. 2 GTar). Es war kein besonders umfangreiches Dossier zu bearbeiten und die
Schwierigkeit bewegt sich im üblichen Rahmen, sodass die Gebühr auf Fr. 1’000.-- und
die gesamten Kosten auf Fr. 1’025.-- festzusetzen sind. Die Staatsanwaltschaft dringt
mit ihrer Berufung, abgesehen vom Kostenpunkt, vollständig durch. W _________ dringt
mit ihrer Berufung im Schuldpunkt durch, während sie mit Bezug auf die Zivilforderung
zu 1/3 unterliegt. Ihr sind daher 1/5 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, also
Fr. 205.-- aufzuerlegen. Die Beschuldigten unterliegen mit den Anschlussberufungen,
denen allerdings kein grosses Gewicht zukam. Die zweitinstanzlichen Kosten sind den
beiden Beschuldigten unter solidarischer Haftung somit zu je 2/5, also Fr. 410.--, aufzu-
erlegen sind.
9.5 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren
vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.—bis
Fr. 5'500.--, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.-- bis Fr. 3’300.-- und bei Berufung vor Kan-
tonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des
Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der
vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentli-
chen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung
ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw.
tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29
GTar).
9.5.1 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund-
sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen
(Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweisen Unterliegens
der Privatklägerin im Zivilpunkt, ist diese jedoch um 1/3 zu kürzen. Die von der Privat-
klägerin geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 5'266.15 (inkl. Auslagen und
MWST) für das Verfahren vor Staatsanwaltschaft und Bezirksgericht liegt sowohl inner-
halb des genannten Kostenrahmens im Strafverfahren als auch dessen, was bei einer
vergleichbaren Forderung in einem Zivilverfahren zugesprochen werden könnte (vgl. Art.
32 Abs. 1 GTar). Unter Berücksichtigung der wegen des teilweisen Unterliegens zu er-
folgenden Kürzung um 1/3 ist die erstinstanzliche Parteientschädigung der Privatklägerin
auf gerundet Fr. 3'500.-- festzusetzen und den beiden Beschuldigten solidarisch aufzu-
erlegen. Im Berufungsverfahren hat der Anwalt der Privatklägerin eine kurze Berufungs-
erklärung eingereicht und an der Berufungsverhandlung von einer Stunde und 10 Minu-
ten teilgenommen. Für die Vorbereitung derselben konnte er sich auf die Vorbereitung
des erstinstanzlichen Plädoyers stützen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ebenfalls die
Berufung erklärt hatte, konnte er sich jedoch weitgehend auf die Begründung der Zivil-
forderung beschränken. Die an der Berufungsverhandlung im Vergleich zur Berufungs-
erklärung erfolge Einschränkung der Anträge, welche letztlich auch zugesprochen wur-
den, ist als teilweises Unterliegen zu betrachten. Aufgrund des teilweisen Unterliegens
ist auch die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren um 1/3 zu kürzen. Für das
Berufungsverfahren werden Fr. 3'191.45 geltend gemacht. Darin enthalten sind jedoch
4 Stunden für die Berufungsverhandlung, inkl. Reisezeit, welche jedoch deutlich weniger
lange gedauert hat. Dafür ist das geltend gemachte Honorar um Fr. 500.-- zu kürzen.
Insgesamt ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'794.30 angemessen, wel-
che den Beschuldigten ebenfalls solidarisch aufzuerlegen ist.
9.5.2 Die Vorinstanz hat die volle Parteientschädigung für Y _________
auf
Fr. 4’180.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, was im Berufungsverfahren nicht
gerügt wurde. In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenverlegung ist diese nicht zu
4/5 sondern nur zu 3/4, also Fr. 3'135.-- dem Staat Wallis aufzuerlegen und teilweise mit
den auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 1'695.-- zu verrechnen, so dass noch ein
Saldo von Fr. 1'440.-- verbleibt. Für das Berufungsverfahren wurde Rechtsanwalt Stefan
Diezig zum amtlichen Verteidiger ernannt. Sein Mandant unterliegt zweitinstanzlich im
angefochtenen Schuldpunkt und weitgehend bezüglich der Zivilforderung. In Anbetracht
des Umfangs der Berufungserklärungen und der Dauer der Berufungsverhandlung und
des Gesuchs um Ernennung als amtlicher Verteidiger ist die volle Entschädigung auf
Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, was leicht abgerundet auch der
geltend gemachten Entschädigung entspricht. Da der amtliche Verteidiger gleichzeitig
auch notwendiger Verteidiger ist, hat eine Kürzung auf 70% des Pauschalhonorars zu
unterbleiben (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Die volle Entschädigung ist zu 1/5, also
Fr. 360.--, der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 4/5, also Fr. 1'440.-- durch den Staat
Wallis vorzuschiessen, wobei auch dieser Betrag mit der für das erstinstanzliche Verfah-
ren zugesprochenen Parteientschädigung soweit verbleibend vollständig zu verrechnen
ist.
9.5.3 Der amtliche Verteidiger von Z _________ wurde vorinstanzlich mit Fr. 3'841.--
entschädigt, was nicht gerügt wurde. Aufgrund der veränderten Kostenauflage ist er zu
verpflichten, dem Staat Wallis nicht 1/5 sondern 1/4 dieses Betrags, also Fr. 960.25 zu-
rückzuzahlen, sobald es seine Verhältnisse erlauben. Für das Berufungsverfahren ist
die volle Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Anbetracht der Berufungserklä-
rungen, der Dauer der Berufungsverhandlung und der Anschlussberufung ebenfalls auf
Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die geltend gemachte Dauer der
Berufungsverhandlung von 4,5 Stunden ist an die effektive Dauer anzupassen. Da der
amtliche Verteidiger gleichzeitig auch notwendiger Verteidiger ist, hat eine Kürzung auf
70% des Pauschalhonorars zu unterbleiben (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Die volle Ent-
schädigung ist zu 1/5, also Fr. 360.--, der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 4/5, also
Fr. 1'440.-- durch den Staat Wallis vorzuschiessen, wobei der Z _________ diesen Be-
trag dem Staat zurückzuerstatten hat, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Kantonsgericht beschliesst und erkennt
Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron S1 20 25 vom 19. April
2021 ist bezüglich der Freisprüche von den Vorwürfen des Raubs, gewerbsmässi-
gen Betrugs (B _________geschäft) und der Nötigung (Ziff. 1 und 5), des Schuld-
spruchs bezüglich Sachentziehung (Ziff. 2 und 6) und des Verweises der Zivilforde-
rung von X _________ auf den Zivilweg (Ziff. 7) in Rechtskraft erwachsen.
Y _________ und Z _________ werden des einfachen Betrugs bezüglich des Dar-
lehens (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
Z _________ und Y _________ werden mit einer Freiheitsstrafe von je 18 Monaten,
einer kumulativen Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je Fr. 30.--, entsprechend
Fr. 900.--, sowie einer Busse von Fr. 150.--, bzw. 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhafter Nichtbezahlung, bestraft. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden zur
Bewährung während einer Probezeit von 2 Jahren ausgesetzt, während die Busse
zu vollziehen ist.
Die von Z _________ ausgestandene Untersuchungshaft von 36 Tagen (9. Juni
2017 bis 14. Juli 2017) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Y _________ und Z _________ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet,
W _________ Fr. 30'000.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. März 2020 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung von W _________ auf den Zivilweg verwie-
sen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- (Gebühr Staatsanwaltschaft
Fr. 1'900.--, Auslagen Staatsanwaltschaft Fr. 600.--, Gebühr Bezirksgericht
Fr. 1'000.--) werden zu je Fr. 437.50 Y _________ und Z _________ unter solidari-
scher Haftung und zu Fr. 2'625.-- dem Staat Wallis auferlegt. Die den Beschuldigten
auferlegten Kosten werden mit der Parteientschädigung verrechnet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'025.-- gehen zu Fr. 205.-- zu Lasten
von W _________ und zu je Fr. 410.-- unter solidarischer Haftung zu Lasten von
Y _________ und Z _________ und werden mit der zugesprochenen Parteient-
schädigung verrechnet.
Der Staat Wallis bezahlt Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Par-
teientschädigung von Fr. 3'135.-- (inkl. Auslagen und MWST). Diese wird vollständig
mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.
Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Thierry Arnold als amtlichen Verteidiger
von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'841.-- (inkl. Auslagen
und MWST). Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis Fr. 960.25 zurückzu-
zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- und für
das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'000.--
eine Parteientschädigung von je Fr. 360.--.
von Y _________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'440.--. Die Rückforderung
wird mit der zugesprochenen Parteientschädigung verrechnet.
von Z _________ mit Fr. 1'440.--. Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis
diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-
ben.
Sitten, 25. Februar 2022