P1 20 98
URTEIL VOM 28. OKTOBER 2021
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Candido Prada, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , 3900 Brig-Glis
gegen
X _________ , Beschuldigter und Berufungskläger
(Falsche Beweisaussage)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgericht Visp vom 16. Oktober 2020
[VIS S1 20 2]
Verfahren
A. Am 30. März 2017 reichte das Bezirksgericht Visp bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, gegen X _________ eine Strafanzeige we-
gen Verdachts auf eine bewusste Falschaussage im Rahmen einer betreibungsrechtli-
chen Beschwerde ein (S. 4 ff.). Nach Abschluss der Ermittlung sprach die Staatsanwalt-
schaft X _________ mit Strafbefehl vom 14. Juli 2017 der falschen Beweisaussage der
Partei im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StGB schuldig (S. 111 ff.). X _________ opponierte
am 31. Juli 2017 dagegen (S. 114). Nach erneuter Einvernahme des Beschuldigten über-
mittelte die Staatsanwaltschaft das Dossier mit Anklageschrift vom 8. Januar 2020 zur
Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Visp (S. 184 ff.).
B. Nach einer Verfügung betreffend Beschränkung des Verfahrens auf die Prüfung der
Prozessvoraussetzungen, Sistierung und Einstellung des Verfahrens sowie einer Fris-
terstreckung betreffend die Stellung von Beweisanträgen (S. 273 ff.), einer Verfügung
bezüglich des Antrags des Beschuldigten Dokumente aus den Akten zu weisen
(S. 293 ff.), einer erneuten Verfügung betreffend einen Sistierungsantrag (S. 305), einer
Verfügung betreffend die Einstellung des Verfahrens oder die Rückweisung der Anklage
an die Staatsanwaltschaft (S. 380 ff.) und einer erneuten Verfügung bezüglich eines An-
trags um Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (S. 393) fällte das Be-
zirksgericht nach abgeschlossener Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2020 (S. 394 ff.)
nachstehendes Urteil, welches es den Parteien am 28. Oktober 2020 in begründeter
Form zustellte (S. 424 ff.):
schuldig gesprochen.
der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
freiheitsstrafe von fünf Tagen, verurteilt.
Bezirksgericht von Fr. 1'500.-- werden X _________ auferlegt.
C. X _________ reichte am 18. November 2020 beim Kantonsgericht Berufung gegen
das Urteil ein (S. 465 ff.; 469 ff.). Die Staatsanwaltschaft liess sich bezüglich eines Nicht-
eintretensantrag oder einer Anschlussberufung nicht vernehmen. Mit Schreiben vom
Antrag des Berufungsklägers das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen (S. 588).
Gleichentags entschied das Kantonsgericht über die gestellten Beweismittelanträge (P2
20 52). Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 11. Februar 2021
(S. 589) und der Berufungskläger mit Schreiben vom 1. März 2021 (S. 605) mit der
Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden. Dem Berufungsklä-
ger wurde in der Folge eine Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung angesetzt
(S. 610 f.). Auf Anfrage hin (S. 620), wurde ihm die Frist einmalig erstreckt (S. 622) und
ein weiteres Fristerstreckungsgesuch (S. 623 und 638) abgewiesen (S. 644). Die Staats-
anwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (S. 655). Mit Schreiben vom 14. Sep-
tember 2021 wurde den Parteien die neue Zusammensetzung des Gerichts bekannt ge-
geben (S. 656).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Die Berufung gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des
Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfah-
ren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechts-
mittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Einzelrichter kann bei Berufungen gegen Ur-
teile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geld-
strafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen ist und
keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art.
21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute
Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Be-
rufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des hier
urteilenden Gerichts ist gegeben.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Berufungskläger hat als Verurteilter ein solches Interesse an der Anfechtung des
erstinstanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist.
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, muss innert 20 Tagen seit der
Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungser-
klärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab-
änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Anmeldung der Berufung ist nicht
erforderlich, wenn ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispo-
sitiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Es ge-
nügt, der Rechtsmittelinstanz eine Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungs-
kläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2). Das erstinstanzliche
Urteil ist am 28. Oktober 2020 vollständig begründet eröffnet worden. Der Berufungsklä-
ger hat am 18. November 2020 und damit innert 20 Tagen und fristgerecht eine Beru-
fungserklärung eingereicht.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende
Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO).
Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend
überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die
angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei
Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren
wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können
(Art. 409 StPO). Der Berufungskläger ficht das Urteil des Bezirksgerichts vollumfänglich
an.
1.5 Da der Beschuldigte allein Berufung erhoben hat, darf das angefochtene Urteil nicht
zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.6 Nach dem Entscheid, das Verfahren auf Antrag des Beschuldigten schriftlich durch-
zuführen, wurde dem Beschuldigten eine Frist für die Begründung der Berufung ange-
setzt. Die Frist für die Begründung wurde einmalig erstreckt. Eine weitere Fristerstre-
ckung wurde nicht gewährt. Der Berufungskläger teilte innert offener Frist mit, an seiner
Berufung festzuhalten und verwies anstelle einer weiteren Begründung auf die einge-
reichte Berufungserklärung.
1.6.1 Das Berufungsverfahren erfolgt in einem zweistufigen Anmeldungs- und Begrün-
dungsverfahren. Nach der Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO, welche in-
nert 10 Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils schriftlich oder mündlich zu
Protokoll erfolgt und welche nicht begründet werden muss, beginnt für die appellierende
Partei mit der Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO der Lauf
einer Frist von 20 Tagen für die Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung. Innert
dieser Frist hat die Berufung erklärende Partei nach derselben Bestimmung anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen
des Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Sofern sie nur
einzelne Punkte anficht, hat sie in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Berufungserklä-
rung muss nicht begründet werden. Nach Einreichung der Berufungserklärung erfolgt
die Begründung der Berufung (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO) entweder im mündlichen oder
im schriftlichen Verfahren (Art. 405 und 406 Abs. 3 StPO). Die schriftliche Begründung
der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitser-
fordernis (Eugster, Basler Kommentar, 2. A. 2014, N. 9 zu Art. 406 StPO). Sie ersetzt
die Parteivorträge im mündlichen Verfahren und muss die in Art. 385 Abs. 1 StPO auf-
geführten Punkte umfassen (Art. 346 StPO; Kistler Vianin, Commentaire Romand, 2011,
N. 17 zu Art. 406 StPO). Soweit bereits die Berufungserklärung ausreichend begründet
ist, ist eine nochmalige Einreichung der Begründung nicht notwendig. Das Berufungsge-
richt ist bei dieser Sachlage ohne Weiteres in der Lage, das Verfahren durchzuführen.
Der appellierenden Partei ist dennoch nochmals Frist für eine Ergänzung der begründe-
ten Berufungserklärung anzusetzen. Will jene die Begründung nicht ergänzen, genügt
ein Verweis auf die frühere Eingabe (Bundesgerichtsurteil 6B_ 684/2017 vom 13. März
2018 E. 1.4.2).
1.6.2 Der Beschuldigte hat in seiner Berufungserklärung Rechtsbegehren und Beweis-
anträge gestellt. Es geht aus der Berufungserklärung klar hervor, dass er das Urteil voll-
umfänglich anficht. Zudem begründet der Berufungskläger in der Berufungserklärung
weshalb der vorgeworfene Sachverhalt seines Erachtens nicht unter Art. 306 Abs. 1
StGB subsumiert werden könne. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwer-
deführer nicht anwaltlich vertreten ist. Die Berufungserklärung genügt den Anforderun-
gen der Begründungspflicht, weshalb es in casu nicht schadet, dass der Berufungskläger
keine ausführliche schriftliche Begründung hinterlegte. Auf die Berufung ist daher einzu-
treten.
2.
2.1 Folgender Sachverhalt liegt der Anklage zugrunde (S. 185 f.):
X _________ bestellte über Internet bei der A _________ GmbH Hänge-Geranien. Die Blumen wurden am
gewährt wurde. X _________ bezahlte den offenen Restbetrag bis zum Ablauf der Frist nicht. Nach mehre-
ren Zahlungsaufforderungen und Mahnungen reichte die B _________ AG
als Vertreterin der
A _________ GmbH gegen X _________ ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Visp ein für den
Betrag von CHF 259.60. Der Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 wurde am 27. Januar 2016 zugestellt.
Als Forderungsurkunde ist im Zahlungsbefehl die Rechnung von 12.06.2015 über CHF 259.60 genannt.
Gegen den Zahlungsbefehl erhob X _________ bei der unteren Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen am
ihm auch im Gesamtzusammenhang nicht erkenntlich war, inwiefern und aufgrund welcher Rechtsgrundlage
ihn die Betreibungsgläubigerin tatsächlich betrieb oder betreiben durfte. Weiter hielt X _________ fest, die
lapidaren Angaben im Zahlungsbefehl würden über den Anlass der Betreibung keinen Aufschluss geben.
Es sei ihm unklar, auf welches Rechtsverhältnis sich die Forderung stützte. Es sei unklar, auf welches
Schuldverhältnis und auf welchen gesetzlichen oder vertraglichen Umstand innerhalb dieses sich die Be-
treibungsgläubigerin genau berufe.
X _________ wurde am 12. Januar 2017 um 14.00 Uhr im Bezirksgericht Visp, Burgenerhaus, St. Martini-
platz 5, durch den Bezirksrichter als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen einvernommen. Er wurde
darüber informiert, dass er als Partei einvernommen wird und dass eine Beweisaussage im Sinne von
Art. 192 ZPO durchgeführt wird. X _________ wurde weiter zur Wahrheit ermahnt (Art. 192 ZPO) und er
wurde darauf hingewiesen, dass eine bewusste Falschaussage eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu
3 Jahren oder Geldstrafe zur Folge haben kann (Art. 306 Abs. 1 StGB, Art. 192 Abs. 2 ZPO). X _________
wurde anlässlich dieser Befragung unter anderem die folgende Frage gestellt:
F23 Ich zitiere aus ihrer Beschwerde S. 34:
Dem Beschwerdeführer ist daraus, selbst aus dem Gesamtzusammenhang, durch diese rechtsunge-
nügenden Angaben völlig unklar, wofür genau er hier überhaupt betrieben wird oder auf welcher
Rechtsgrundlage diese vier Forderungen und somit die Betreibung beruht.
Ist Ihnen nach obigen Ausführungen tatsächlich "noch völlig" unklar, wofür Sie betrieben worden sind?
A
Ja, weil die Rechnung ist vom 12. Juni und ich habe diese nicht erhalten. Ich habe nur die Rechnung
vom 17. Juni erhalten. Die Beträge sind völlig anders. Ich bin noch am Streiten gewesen, was ich
überhaupt zahlen soll.
Die Seitenzahl 34 bezieht sich dabei auf die Seitenzahl des Gerichtsdossiers. X _________ hat diese Aus-
sage mit seiner Unterschrift bestätigt. Bei dieser Aussage handelt es sich um eine falsche Beweisaussage.
X _________ tätigte ein einziges Mal bei der A _________ GmbH eine Bestellung und schloss einen Kauf-
vertrag ab. Der Kaufpreis der bestellten Ware betrug gemäss Lieferschein und Rechnung der
A _________ GmbH vom 17.06.2015 CHF 310.80. Diesen Betrag bezahlte X _________ nicht. Er erwirkte
durch die Mangelhaftigkeit der Ware eine Minimierung des zu zahlenden Betrags im Umfang von CHF 61.20,
welche ihm per E-Mail bestätigt wurde. Damit betrug der Restpreis noch CHF 249.60. Die Zahlung blieb
weiterhin aus. Die A _________ GmbH mahnte X _________ folglich am 29.07.2015 und am 17.08.2015
zwei Mal und erhob jeweils eine Mahngebühr von CHF 5.00. Somit betrug der zu zahlende Betrag schliess-
lich CHF 259.60, welchen die B _________ AG in Betreibung setzte. Dieser Betrag war sowohl in der 2.
Erinnerung zur Zahlung der A _________ GmbH vom 17.08.2015 als auch im Zahlungsbefehl aufgeführt.
Zudem waren auf der Rechnung und auf den Zahlungserinnerungen der A _________ GmbH jeweils die
identische Kundennummer 116217307 und die Rechnungsnummer 823.7616.00.01 ersichtlich.
In den Schreiben vom 12.10.2015, 30.11.2015 und 21.12.2015 der B _________ AG an X _________, in
welchem diese X _________ unter anderem mitteilte, dass die A _________ GmbH sie mit dem Inkasso
des offenen Betrags beauftragte, war der geschuldete Betrag jeweils nochmals im Detail aufgeführt, auch
der Hauptbetrag in der Höhe von CHF 249.50. Zudem entsprach die jeweils aufgeführte Referenznummer
der Kundennummer der A _________ GmbH. Der Betrag und der Grund der Rechnungsstellung waren für
X _________ dadurch ohne Zweifel nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass im Zahlungsbefehl und in
den Zahlungserinnerungen jeweils von der Rechnung vom 12.06.2015 die Rede ist und nicht von der Rech-
nung vom 17.06.2015.
2.2 Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird vom Berufungskläger nicht
gerügt. Der angeklagte und von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird denn auch
durch die Akten gestützt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Es kann auf den
vom Bezirksgericht festgestellten Sachverhalt in E. 5.2.2 und E. 5.3 verwiesen werden.
3. Der Beschuldigte beantragt die Feststellung, dass die Kantonspolizei das Territoriali-
tätsprinzip verletzt habe und wirft die Frage auf, ob die Beweissammlung der Kantons-
polizei die Souveränität eines Territorialstaates verletzte, indem diese ausserhalb eines
Rechtshilfeverfahrens in Deutschland Beweise sammelte.
3.1 Ein Agent der Kantonspolizei kontaktierte am 16. Mai 2017 über seine berufliche E-
Mailadresse eine Mitarbeiterin der A _________ GmbH (S. 99). Er bezog sich in der Mail
auf ein Telefonat mit dem Kundenservice der A _________ GmbH und bat die Mitarbei-
terin, ihm die Unterlagen in Bezug auf den Beschuldigen zukommen zu lassen. Er nannte
die Referenznummer des Berufungsklägers. Er schrieb zu Beginn: "[…] darf ich Sie bit-
ten, mir einige Unterlagen in Bezug auf X _________ (Ref. Nr. xxx), zukommen zu las-
sen." und beendete die Mail mit folgenden Worten: "Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie mir
(chronologisch), alle Rechnungen und Mahnungen, welche an X _________ geschickt
wurden (Erstellt- und Versanddatum) zuschicken könnten. Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüsse". In der Folge übermittelte die angeschriebene Mitarbeiterin am
lich den Lieferschein vom 17. Juni 2015, die Rechnung vom 17. Juni 215, die 1. Zah-
lungserinnerung vom 29. Juli 2015 sowie die 2. Zahlungserinnerung vom 17. August
Mitarbeiterin endete auf .de, die angegebenen Telefon- und Faxnummer waren ebenfalls
aus Deutschland und als Online-Shop wird www.A _________.de genannt. Es liegt mit-
hin nahe, dass die E-Mail der A _________ GmbH Mitarbeiterin aus Deutschland ver-
sandt wurde und entsprechend auch die Anfrage des Polizisten nach Deutschlang ging.
3.2 Der in Art. 7 Abs. 1 StPO statuierte Verfolgungszwang endet nicht an der Landes-
grenze. Die tatsächlichen Möglichkeiten eines Staates auf fremdem Staatsgebiet zu er-
mitteln und handeln sind indes aufgrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips be-
grenzt. Die Souveränität eines Staates wird verletzt, wenn ein anderer Staat ausserhalb
seiner Staatsgrenzen Beweise sammelt. Hoheitliche Handlungen eines Staates auf Ge-
biet eines dritten Staates ohne dessen Einwilligung sind völkerrechtlich verboten (Riedi,
Auslandbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafrecht, Diss., Luzern/Zü-
rich 2018, S. 42 f.). Will ein Staat auf dem Gebiet eines anderen Staats aktiv werden, so
ist er grundsätzlich auf dessen Hilfe angewiesen. Je nach dem um was für Hilfe ersucht
wird, wird von Rechts- oder Amtshilfe gesprochen (Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simo-
nek, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. A., 2015,
S. 4 f.). Die Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe in Strafsachen finden sich in nationalen
Gesetzen wie dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)
und der entsprechenden Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV) sowie in völkerrechtlichen Verträgen zwischen den Staaten. Für die Rechtshilfe
zwischen Deutschland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkom-
men über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR), dem beide Staaten
beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
nationalen Zusammenarbeit ist die Kooperation zwischen Polizeibehörden. Hierbei sind
neben Ermittlungs- und Überwachungsmassnahmen ohne Zwangsbefugnisse auch ein
polizeilicher Nachrichtenaustausch ausserhalb von Amts- und Rechtshilfe zulässig, so-
weit eine diesbezügliche Rechtsgrundlage besteht (Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simo-
nek, a.a.O., S. 7 f.).
Für die Frage, ob eine Handlung als Hoheitsakt zu qualifizieren ist, ist gemäss neuester
Literatur entscheidend, ob die fragliche Handlung Rechtswirkungen im weitesten Sinne
nach sich zieht (Riedi, Auslandbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Straf-
recht, Diss., Luzern/Zürich 2018, S. 42 f.). Die Abgrenzung zwischen einer hoheitlichen
und nicht hoheitlichen Handlung ist indes nicht eindeutig und in der Lehre ist umstritten,
ob bereits eine formlose, informelle Aufforderung, z.B. mündlich oder per Mail, die keine
rechtliche Wirkung entfaltet, als Hoheitsakt zu qualifizieren ist, zumal die Herausgabe
der Dokumente notwendigerweise freiwillig erfolgen muss. Eine solche Aufforderung
wird in jedem Fall als Ausübung hoheitliche Gewalt bewertet, wenn sie an informellen
Druck gekoppelt wird (Husmann, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 43 zu Art. 271
StGB). Hingegen erfordert die Qualifikation als hoheitlicher Akt keinen unmittelbaren
oder mittelbaren Zwang oder dessen Androhung. Es genügt eine verbindliche Andro-
hung resp. Verfügung, an die durchsetzbare Rechtsfolgen geknüpft werden können
(Husmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 271 StGB).
Gemäss Art. 63 Abs. 2 IRSG kommen Rechtshilfemassnahmen namentlich in Betracht
für die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen,
die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegen-
überstellung von Personen (lit. b) und die Herausgabe von Akten und Schriftstücken (lit.
c). In BGE 146 IV 36 führt das Bundesgericht in E. 2.2 als Amtshandlungen, die das
Territorialitätsprinzip zu berücksichtigen haben beispielhaft Zwangsmassnahmen wie die
Beschlagnahme von Beweismitteln, die Fernmeldeüberwachung, die Datenerhebung bei
einem im Ausland angesiedelten Anbieter von Internetdiensten, die Einvernahme von
Zeugen, die Festnahme, die Befragung der beschuldigten Person, die Abnahme von
Fingerabrücken, die zwangsweise Abnahme von Blut oder DNA und technische Über-
wachungsmassnahmen wie Abhörung (vgl. zu den Zwangsmassnahmen auch Zimmer-
mann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. A., 2019, N. 287).
Die vom IRSG und vom Bundesgericht beispielhaft aufgezählten Amtshandlungen, die
als hoheitlich zu qualifizieren sind, sind allesamt von gewisser Intensität und mit einem
unmittelbaren Grundrechtseingriff, wie der körperlichen Integrität, der Bewegungsfreiheit
oder der Privatsphäre verbunden. Die nicht abschliessende Aufzählung zeigt auf, dass
nicht jede im Ausland vorgenommene Handlung das Territorialitätsprinzip verletzt, son-
dern einzig solche, die mit einem gewissen Mass an Zwang verbunden sind oder an
welche durchsetzbare Rechtsfolgen geknüpft sind.
3.3 Sämtliche Dokumente wurden von der A _________ GmbH erstellt und versandt.
Sie waren daher berechtigt, die Dokumente herauszugeben. Die Unterlagen enthielten
keine sensiblen oder höchstpersönliche Angaben des Beschuldigten. Die Anfrage des
Agenten der Kantonspolizei erfolgte per E-Mail und enthielt keine Rechtsmittelbeleh-
rung. Es wurde seitens des Polizisten weder Zwangsmassnahmen noch Rechtsfolgen
angedroht. Insgesamt erweckt die E-Mail nicht den Eindruck, als handle es ich um eine
Verfügung. Der Mitarbeiterin resp. der A _________ GmbH wurde überdies auch keine
Frist gesetzt, um die Akten der Polizei zu übermitteln. In der Mitteilung wurde kein Druck
auf die A _________ GmbH ausgeübt. Die Formulierungen in der Mail, insbesondere
"darf ich Sie bitten" "Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie mir (…) zuschicken könnten" und
der Schluss "Vielen Dank für Ihre Hilfe." sind höflich und lassen erkennen, dass es sich
um eine Bitte und nicht um eine Anordnung handelt. Aufgrund der genannten Umständen
kann davon ausgegangen werden, dass den Verantwortlichen A _________ GmbH klar
war, dass die Herausgabe der Dokumente freiwillig erfolgte und es sich nicht um eine
formelle Edition oder gar eine Beschlagnahme gehandelt haben kann. Es handelte sich
folglich um eine informelle Anfrage und nicht um einen hoheitlichen Akt. Das Territoriali-
tätsprinzip wurde vorliegend nicht verletzt und es liegt keine Verletzung des Beweisver-
wertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 2 StGB vor. Die Beweise sowie die Folgebeweise
(z.B. polizeiliche Einvernahme, Verzeigungsbericht etc.) durften und dürfen mithin recht-
mässig verwendet werden. Da die A _________ GmbH die Unterlagen freiwillig aufgrund
der informellen Anfrage der Polizei herausgaben, bestand für die Strafuntersuchungsbe-
hörden kein Anlass, die Unterlagen über den Rechtshilfeweg (erneut) einzufordern. Sie
bedurften keines Zwangs, um die Dokumente zu erhalten. Im Übrigen ist fraglich ob ein
Rechtshilfegesuch aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips gutheissen worden wäre.
Selbst der Berufungskläger rügte, dass das Strafverfahren und die Strafe angesichts des
geschuldeten Betrags von Fr. 259.60 unverhältnismässig sei. Im vorliegenden Verfahren
geht es nicht primär um die Höhe des geschuldeten Betrags, sondern um den Vorwurf,
dass der Berufungskläger gegenüber dem Gericht trotz Wahrheitspflicht nicht wahrheits-
gemäss ausgesagt hat. Dennoch gilt bei Rechtshilfegesuchen der Verhältnismässig-
keitsgrundsatz , wobei vorliegend offengelassen werden kann, ob es sich um eine Ba-
gatelle in diesem Sinne (vgl. hierzu Ludiwiczak Glassey, Entraide judiciaire internationale
en matière pénale, N. 464 f.; Zimmermann, a.a.O., N. 655 ff.) handeln würde.
3.4 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass selbst für den Fall, dass mit der
Handlung des Agenten der Kantonspolizei das Territorialitätsprinzip verletzt worden
wäre, und die Beweise rechtshilfeweise hätten erhoben werden müssen, die Beweise
verwertbar sind. Hierzu kann auf die korrekten Erwägungen des Bezirksgerichts in
E. 3.4.1 und 3.4.3 verwiesen werden.
4. Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung
zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sa-
che macht, wird nach Art. 306 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut der Strafbestimmung ist das Interesse des
Staats anlässlich der Beweisführung in einem Zivilprozess die Wahrheit zu erfahren
(Bundesgerichtsurteil 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen; Del-
non/Rüdy, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 306 StGB).
4.1
4.1.1
Der Berufungskläger legt dar, das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 17 SchKG sei kein Zivilverfahren im Sinne der Strafbestimmung. Es würde
sich nicht um eine streitige Zivilsache, gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichts-
barkeit, gerichtliche SchKG-Angelegenheit oder eine Schiedsgerichtsbarkeit handeln im
Sinne von Art. 1 ZPO handeln. Es gehe einzig um die Beurteilung der formellen Vor-
schriften des SchKG resp. um den Gang des Betreibungsverfahrens. Damit handle es
sich nicht um ein Zivilrechtsverfahren im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StGB.
4.1.2 Art. 1 ZPO regelt die Anwendbarkeit der ZPO, definiert indes nicht, was ein zivil-
rechtliches Verfahren ist. Gemäss BGE 141 III 170 E. 3 ist die betreibungsrechtliche
Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) keine gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO. Dies schliesst wiederum nicht zwin-
gend aus, dass es sich um ein zivilrechtliches Verfahren handelt. Die Rechtsnatur der
Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist nicht einfach einzuordnen. Die SchKG-Beschwerde
wird teilweise als Verwaltungsverfahren charakterisiert (Meier, Das Verwaltungsverfah-
ren vor den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden, Zürich 2002, S. 3 ff. und 59 f.)
und einige Kantone regeln das Verfahren, indem sie auf das kantonale Verwaltungsver-
fahren verweisen (z.B. Kantons Bern: Art. 11 Abs. 3 EGSchKG). Andererseits weisen
Cometta/Möckli darauf hin, dass sich im Verfahren typischerweise konträre Interessen
Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen, dass das SchKG vom Gesetzgeber traditi-
onell dem Zivilrecht zugeordnet wird, dass das SchKG verschiedentlich auf die ZPO ver-
weist und dass auf vor Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen das einschlägige
Rechtsmittel ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 2010,
ZPO, beispielsweise der Kantons Zürich (§17 f. EGSchKG; §81 Abs. 1 lit. e i.V.m. §83
Abs. 3 GOG). Mithin wird die Beschwerde von einem Teil der Lehre als "selbstständiges,
dem schweizerischen Betreibungs- und Konkursrecht eigentümliches Rechtsmittel" ver-
standen (Cometta/Möckli, a.a.O., N. 1 zu Art. 17 SchKG; Lorandi, Besonderheiten der
Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in
SchKG-Sachen, in: AJP 2007 S. 435). Die Frage muss vorliegend indes nicht abschlies-
send geklärt werden, da Art. 309 lit. a StGB festhält, dass die Art. 306–308 StGB auch
auf das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren
vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zu-
steht, Anwendung findet. Mithin findet die Strafnorm grundsätzlich auf alle Verfahren
Anwendung, ausser dem Strafverfahren. In diesem muss die beschuldigte Person sich
gerade nicht selber belasten (Art. 113 StPO) und unterliegt keiner Wahrheitspflicht.
Art. 20a Abs. 3 SchKG hält fest, dass abgesehen von den bundesrechtlichen Minimal-
vorschriften in Art. 20a Abs. 2 SchKG und den verfassungsrechtlichen Vorgaben die
Kantone das Verfahren regeln. Nach Art. 24 Abs. 4 EGSchKG ordnet die untere Behörde
von sich aus die ihr notwendig erscheinenden Untersuchungsmassnahmen an. Sie kann
namentlich Zeugen einvernehmen und die Vorlage von Akten verlangen. Sie verfügt zu
diesem Zweck über dieselben Befugnisse wie der Richter im Zivilprozess. Sie nimmt
eine freie Beweiswürdigung vor. Das kantonale Recht spricht dem Richter im betrei-
bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren unter anderem bezüglich der Einvernahme von
Zeugen dieselben Befugnisse zu wie einem Richter im Zivilprozess und verweist mithin
auf die Zivilprozessordnung und den Art. 192 ZPO. Dem Richter steht demnach, wie es
Voraussetzung von Art. 309 und Art. 306 StGB ist, das Recht der Zeugenanhörung zu.
Selbst wenn es sich bei der SchKG-Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht um ein zivil-
rechtliches Verfahren, sondern um ein verwaltungsrechtliches Verfahren handeln würde,
wäre Art. 306 StGB Kraft des Verweises von Art. 309 StGB dennoch anwendbar.
4.2
4.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, eine beschwerdeführende Person in einem
aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sei keine Partei im Sinne
von Art. 306 Abs. 2 StGB. Diese Person unterbreite der Aufsichtsbehörde einen Sach-
verhalt, der darlegen solle, weshalb das Betreibungsamt nicht nach SchKG vorgegangen
sei und weshalb ein Eingriff in das Betreibungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde
nötig sei. Die beschwerdeführende Person verlange jedoch keine Adjudikation einer ma-
teriellen Frage.
4.2.2 Nach einhelliger Auffassung, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
nach Art. 17 SchKG Parteistellung. Ihm kommt als Partei in jeder Hinsicht umfassende
Parteirechte zu (Cometta/Möckli, a.a.O., N. 46 zu Art. 17 SchKG). Es kommt bei der
Frage, ob eine Person Parteistellung hat, nicht auf die Bezeichnung an (Delnon/Rüdy,
a.a.O., N. 10 zu Art. 306 StGB). Dass die Partei im Verfahren nach Art. 17 SchKG als
Beschwerdeführer und nicht als Kläger bezeichnet wird, ändert mithin nichts am Um-
stand, dass er Partei im Verfahren ist. Der Berufungskläger war im Beschwerdeverfahren
nach Art. 17 SchKG Beschwerdeführer und als solcher Partei im Verfahren.
4.3
4.3.1 Der Berufungskläger argumentiert weiter, eine Person, die als Untere Aufsichts-
behörde amte, sei kein Richter. Sie sei Behörde. Diese Person dürfe nicht als Richter
auftreten und auch keine richterliche Ermahnung im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StGB
aussprechen.
4.3.2 Beim Tatbestandselement der Ermahnung zur Wahrheit und dem Hinweis auf die
Straffolgen handelt es sich nach herrschender Lehre um eine objektive Strafbarkeitsbe-
dingung (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2019, N. 14 zu Art. 306 StGB).
Das Bundesrecht schreibt vor, dass die Parteien vor der Beweisaussage zur Wahrheit
ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage (Art. 306 StGB) hingewiesen wer-
den (Art. 192 Abs. 2 ZPO). Die Ermahnung erfolgt in der Regel durch einen Richter. Aber
auch die Ermahnung aller in Art. 309 StGB aufgeführten Instanzen erfüllen dieses For-
merfordernis (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 15 zu Art. 306 StGB).
4.3.3 Wie bereits hiervor ausgeführt, ordnet die untere Behörde nach Art. 24 Abs. 4
EGSchKG von sich aus die ihr notwendig erscheinenden Untersuchungsmassnahmen
an. Sie kann namentlich Zeugen einvernehmen und verfügt zu diesem Zweck über die-
selben Befugnisse wie der Richter im Zivilprozess. Der Richter im SchKG-Beschwerde-
verfahren ist daher als Richter im Sinne von Art. 306 StGB zu qualifizieren. Der Richter
informierte den Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2017 aus-
drücklich darüber, dass er als Partei einvernommen wird und eine Beweisaussage im
Sinne von Art. 192 ZPO durchgeführt wird. Weiter klärte er den Berufungskläger über
seine Mitwirkungspflicht (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO), das Verweigerungsrecht (Art. 163
ZPO) und die Säumnisfolgen (S. 164 ZPO) auf, ermahnte ihn zur Wahrheit und wies ihn
auf die Folgen einer bewussten Falschaussage hin (S. 59). Der Beschuldigte gab an, die
Belehrung über seine Rechte und Pflichten verstanden zu haben (S. 60 A zu F1). Das
Einvernahmeprotokoll zeigt nicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einver-
nahme gegen das Vorgehen und seine Einvernahme als Partei im Sinne von Art. 192
ZPO opponiert hätte. Der Beschuldigte wurde nach dem Gesagten vor seiner Aussage
richterlich zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen im Sinne von Art. 306 StGB
aufmerksam gemacht.
4.4
4.4.1 Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, eine Aussage in einem SchKG-Be-
schwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sei keine Aussage zur materiellen Zivilsache im
Sinne von Art. 306 Abs. 1 StGB. Die Aussage diene einzig der Überprüfung der Einhal-
tung der Formalvorschriften im Betreibungsverfahren. Der Entscheid der Aufsichtsbe-
hörde habe keine materielle Wirkung auf die behauptete Forderung.
4.4.2 Aussagen zur Sache müssen mit dem Prozessgegenstand zu tun haben und für
den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein, wenn auch nicht entscheidend (Del-
non/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2019, N. 24 zu Art. 306 StGB). Eine Beweis-
aussage liegt vor, wenn die Aussage grundsätzlich geeignet ist, Beweis zugunsten der
aussagenden Person zu bilden und ein Zeugnis in der eigenen Sache darstellt (Del-
non/Rüdy, a.a.O., N. 22 zu Art. 306 StGB). Die Falschheit der Aussage bestimmt sich
gemäss herrschender Lehre nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern
nach dem objektiven Sachverhalt. Ob eine Aussage inhaltlich falsch war, beurteilt sich
aufgrund einer Gesamtwürdigung (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 27 zu Art. 306 StGB). Falsch
sind auch unvollständige Aussagen, wie Weglassungen in erkennbarer Weise, wenn
vorgegeben wird etwas nicht oder nicht mehr zu wissen oder wenn behauptet wird, etwas
noch genau zu wissen, obwohl sich die Person daran nicht erinnern kann (Delnon/Rüdy,
a.a.O., N. 28 zu Art. 306 StGB).
4.4.3 Im SchKG-Beschwerdeverfahren BK 16 51 brachte der Beschuldigte vor, der Zah-
lungsbefehl widerspreche bundesrechtlichen Vorgaben und begründete dies insbeson-
dere damit, dass ihm durch die mangelhaften Angaben im Zahlungsbefehl selbst aus
dem Gesamtzusammenhang völlig unklar sei, wofür er genau betrieben werde (S. 22).
Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Beweisaussage gefragt, ob ihm nach den Aus-
führungen tatsächlich "noch völlig" unklar sei, wofür er betrieben worden sei. Darauf ant-
wortete er: "Ja, weil die Rechnung ist vom 12. Juni und ich habe diese nicht erhalten. Ich
habe nur die Rechnung vom 17. Juni erhalten. Die Beträge sind völlig anders. Ich bin
noch am Streiten gewesen, was ich überhaupt zahlen soll." Die Aussage des Berufungs-
klägers sollte dazu dienen, zu beweisen, dass ihm aufgrund des Zahlungsbefehls nicht
klar sei, wofür er betrieben werde. Die Aussage hatte mithin zweifelsfrei mit dem Pro-
zessgegenstand zu tun und war grundsätzlich geeignet den Beweis zugunsten des Be-
schwerdeführenden zu erbringen. Die Aussage wurde zudem nach den Vorgaben von
Art. 192 ZPO durchgeführt. Der Richter hat den Beschuldigten auf diesen Umstand hin-
gewiesen und ihn über seine Rechte und Pflichten sowie die Straffolgen einer Falsch-
aussage aufmerksam gemacht. Es kam ihr daher beweiswert zu. Folglich lag eine Be-
weisaussage im Sinne von Art. 306 StGB vor.
4.5 Bezüglich den Ausführungen zur Falschheit der Aussage kritisiert der Berufungsklä-
ger das erstinstanzliche Urteil nicht. Es kann zusammenfassend festgehalten werden,
dass Art. 306 StGB anwendbar ist und der Berufungskläger Partei in einem nach
Art. 306 resp. Art. 309 i.V.m. Art. 306 StGB genannten Verfahren war. Er wurde vom
Richter über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt, zur Wahrheit ermahnt und auf die
Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemacht. Er tätigte Aussagen zur Sache und
die zweifelsfrei mit dem Prozessgegenstand zu tun hatten und denen beweiswert im
Sinne der Strafbestimmung zukamen. Seine Beweisaussage war in Gesamtwürdigung
und objektiv betrachtet inhaltlich falsch, was der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen
Befragung selbst einräumte. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 306 StGB
sind damit erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass seine Antwort auf die Frage des Rich-
ters nicht der Wahrheit entsprach. Anhand der Bestellung und der dem Berufungskläger
im Zeitpunkt der Beweisaussage vorliegenden Unterlagen ist erstellt, dass er im Zeit-
punkt seiner Aussage wusste, um welche Forderung es im Betreibungsverfahren ging.
Er wusste um seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht und um die Straffolgen im Falle
einer falschen Beweisaussage. Dennoch sagte der Berufungskläger falsch aus. Somit
ist auch der Vorsatz zu bejahen. X _________ ist folglich der falschen Beweisaussage
der Partei gemäss Art. 306 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Die falsche Beweisaussage einer Partei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 306 StGB).
5.1 Subsidiär zum Freispruch verlangt der Berufungskläger eine Reduktion des Straf-
masses bzw. von einer Strafe abzusehen. Diese sei unverhältnismässig. Es gehe ledig-
lich um eine vom Berufungskläger bestrittene Bagatellforderung von Fr. 259.60, welche
die Betreibungsgläubigerin bis heute nicht prosequiert habe. Die Vorinstanz hat den Be-
schuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 650.-- verurteilt.
5.2
Das in Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Be-
hörde, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, nachdem die beschul-
digte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde, und es mit der gebotenen Beförderung
voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl.
auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Das
Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren und verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die
gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170;
BGE 130 I 269 E. 3.3 S. 274). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer rich-
tet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist in jedem Einzelfall im Rahmen einer Ge-
samtbetrachtung zu würdigen. Die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach-
verhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Be-
schuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten
bilden dafür Kriterien (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist
für sich allein nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast
und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten unumgängliche Unterbrüche er-
leidet, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist
nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu
Tage tritt. Die ist noch nicht der Fall, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher
hätte vorgenommen werden können (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; Bundes-
gerichturteile 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1; 6B_1303/2018 vom 9. September
2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest-
gestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen
die Anrechnung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigspre-
chung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Ver-
fahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteil 6B_933/2018
vom 3. Oktober 2019 E. 2, nicht publ. in BGE 146 IV 1).
Der Beschuldigte reichte der Staatsanwaltschaft am 30. November 2017 eine Stellung-
nahme ein. Anschliessend stand das Verfahrens mehr als zwei Jahre still. Erst am 7. Ja-
nuar 2020 erfolgte die nächst Verfahrenshandlung und erliess die Staatsanwaltschaft
einen Beweisergänzungsentscheid. Den Akten kann kein Grund für den Verfahrensstill-
stand entnommen werden. Der Sachverhalt war nicht komplex, es war nur ein Beschul-
digter involviert, die gebotenen Untersuchungshandlungen waren überschaubar und die
Akten nicht umfangreich. Insgesamt dauerte das Untersuchungsverfahren von der Straf-
anzeige (30. März 2017) bis zur Anklageerhebung (8. Januar 2020) etwas weniger als
drei Jahre. Das Bezirksgericht hat das Dossier innert 9 Monaten erledigt, wobei der Be-
schuldigte selber mehrmals Fristerstreckung verlangt hat und das Bezirksgericht auf An-
trag des Beschuldigten mehrere verfahrensleitende Verfügungen zu fällen hatte. Das
Kantonsgericht fällte innert rund 11 Monaten ein Urteil. In Berücksichtigung der Natur
und Schwierigkeit der Sache, der Gesamtdauer des Verfahrens bis zum Berufungsent-
scheid und insbesondere des mehr als zwei Jahre dauernden Stillstands während des
Untersuchungsverfahrens ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1
EMKR, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO) festzustellen. Diesem Umstand ist im Rahmen
der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen.
5.3 Bezüglich der Strafzumessung wird auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der
Vorinstanz in E. 6 verwiesen. Soweit der Berufungskläger argumentiert, es gehe nur um
eine Bagatellforderung von Fr. 259.60, welche die Betreibungsgläubigerin bis heute nicht
prosequiert habe, so verkennt er, dass es vorliegend nicht um die Geldforderung geht,
sondern um seine falsche Beweisaussage vor der unteren Aufsichtbehörde. Das ge-
schützte Rechtsgut ist das Interesse des Staates, im Rahmen der Beweisführung des
(Zivil)Prozesses die Wahrheit zu erfahren (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 5 zu Art. 306 StGB;
Bundesgerichtsurteil 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2). Die Höhe der Geldfor-
derung im Betreibungsverfahren ist für das vorliegende Strafverfahren grundsätzlich ir-
relevant. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und es wäre ein leichtes für ihn gewesen,
die Tat nicht auszuführen. Sein Handeln war egoistisch motiviert. Mit seiner Falschaus-
sage im von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren wollte der Berufungskläger die
Zwangsvollstreckung verhindern resp. einen weiteren Zahlungsaufschub erwirken. Der
Beschuldigte ist nicht vorbestraft und er gab gegenüber der Polizei an, er sehe heute
ein, dass die von ihm gegenüber dem Gericht gemachte Aussage nicht stimmen würde.
Das Verschulden des Berufungsklägers ist als gerade noch leicht zu qualifizieren. In
Würdigung sämtlicher der Strafzumessungskriterien und einer Reduktion von 20 Ta-
gessätzen aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots erachtet das Kantons-
gericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen.
5.4 Betreffend die Höhe des Tagessatzes kann auf die korrekten Ausführungen und
Berechnungen in E. 6.2 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Der Berufungs-
kläger macht nicht geltend, dass sich seine finanzielle Situation seither verändert hat.
Gemäss seinem Schreiben vom 10. Mai 2021 arbeitet der Beschuldigte nach wie vor im
C _________ und gemäss demselben Schreiben arbeitet er im "vollen Tagespensum".
Die Höhe des Tagessatzes wird auf Fr. 130.-- festgelegt.
5.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine
unbedingte Geldstrafe erscheint vorliegend nicht notwendig. Der Beschuldigte ist nicht
vorbestraft und er hat sich seit dem Vorfall nichts zu schulden kommen lassen. Er geht
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und lebt in geordneten Verhältnissen.
Das Gericht geht von einer günstigen Legalprognose aus. Die Geldstrafe wird mit
Ansetzung von einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochen.
5.6 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106
StGB verbunden werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Täter der
bedingte Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt wird, ihm aber dennoch in
gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren
Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven
Zwecken und soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe
ermöglichen, sondern erlaubt innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und
tatangemessene Sanktion (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Das Hauptgewicht liegt auf der
bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung
zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der
Verbindungsbusse gerecht zu werden, beträgt die Obergrenze grundsätzlich einen
Fünftel beziehungsweise 20%. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer
Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich
symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen, die Möglichkeit einer Verbindungsbusse ist
vorliegend gegeben und aus general- und spezialpräventiver Sicht auch angezeigt. In
Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe werden 5 Tagessätze der Geldstrafe,
ausmachend Fr. 650.-- (5 x Fr. 130.--) als Verbindungsbusse gemäss Art. 106 StGB
ausgesprochen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wird diese in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umgewandelt.
5.7 X _________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 130.--,
entsprechend Fr. 3'250.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zusätzlich wird ihm eine Busse von
Fr. 650.-- auferlegt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf
Tagen.
6. Die Berufung wird nach dem Gesagten abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil
wird bestätigt.
6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei,
fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2020, N. 13 zu
Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton
getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt
die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem
Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des
Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet
sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die
Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine
Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art.
429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei
aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten
verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone
die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das
Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
6.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts-
gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art
der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge-
bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr
Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art.
22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die
Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.--
(Art. 22 lit. f GTar).
6.3
Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf
Fr. 1'000.-- und die eigene auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Die Gerichtsgebühr bewegt sich
im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine
Änderung vorzunehmen. Eine solche wurde auch nicht verlangt. Da das Urteil der ersten
Instanz in Abweisung der Berufung bestätigt wird, bleibt es bei der dortigen Kostenver-
teilung und wird die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'500.-- dem Beschuldigten auf-
erlegt.
6.4 Im Berufungsverfahren fielen keine Auslagen an. Das Dossier war durchschnittlich
umfangreich (656 Seiten). Es waren vorliegend einzig rechtliche Fragen zu beurteilen
und es wurde ein Beweismittelentscheid gefällt (P2 20 52). Mit Rücksicht auf die vorge-
nannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- angemes-
sen. Nach dem Ausgang des Verfahrens werden diese dem unterliegenden Beschuldig-
ten auferlegt.
6.5 Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger als unterliegende Partei keinen Anspruch
auf Parteientschädigung oder Genugtuung (Art. 429 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
X _________ wird der falschen Beweisaussage der Partei im Sinne von Art. 306
StGB schuldig gesprochen.
X _________ wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- verur-
teilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probe-
zeit von zwei Jahren.
X _________ wird zu einer Busse von Fr. 650.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, verurteilt.
Die Kosten erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'500.-- (Kosten Staats-
anwaltschaft Fr. 1'000.-- und Kosten Bezirksgericht Fr. 1'500.--) und die Kosten des
Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- werden X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen und keine Genugtuung zugesprochen.
Sitten, 28. Oktober 2021