Mit Urteil vom 25. Oktober 2021 (6B_163/2021) wies das Bundesgericht eine gegen vorlie-
genden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
P1 20 57
URTEIL VOM 16. DEZEMBER 2020
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Eve-Marie Dayer-
Schmid, Kantonsrichter; Carlo Jäger, Gerichtsschreiber ad hoc
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten
gegen
X _________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
M _________
(Betäubungsmitteldelikte; Landesverweisung)
Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis mit Sitz in A _________
vom 10. Juni 2020 [S1 19 xxx]
Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft beschuldigte X _________ nach Abschluss der Strafuntersu-
chung gemäss Anklageschrift vom 30. September 2019 der Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz, das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte,
das Chemikaliengesetz sowie das Waffengesetz, der Drohung und der häuslichen Ge-
walt (S. 434 ff.).
B. Das Kreisgericht Oberwallis fällte am 10. Juni 2020 folgendes Urteil (S. 645):
das Waffengesetz sowie der mehrfachen Drohung freigesprochen.
setz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG, der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG, der Wider-
handlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von aArt. 87 Abs. 1 Bst. f i.V.m. aArt. 86 Abs. 1 Bst.
c HMG und der Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Bst.
G ChemG schuldig gesprochen.
unbedingt und 18 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den bedingt ausgesprochenen Teil wird
eine Probezeit von vier Jahren angesetzt. Die vom 2. bis am 3. März 2018 ausgestandene Unter-
suchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
einer Busse von Fr. 50.-- bestraft, dies als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 8. März 2017 sowie vom 19. November
gen umgewandelt.
X _________ wird im Sinne von Art. 66a Bst. o StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen.
Der beschlagnahmte Elektroschocker (Fallnr. 43'625 / Objektnr. 83230) und die beschlagnahmten
Betäubungsmittel werden eingezogen und vernichtet.
der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'560.-- und jenen des Kreisgerichts von Fr. 2'040.--, werden zu 4/5
(ausmachend Fr. 3'680.--) X _________ und zu 1/5 (ausmachend Fr. 920.--) dem Staat Wallis
auferlegt.
Die Kosten der Verdolmetschung in der Höhe von Fr. 336.80 gehen zu Lasten des Staates Wallis.
Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt M _________ als amtlichen Verteidiger mit Fr. 6'400.--
(inkl. Auslagen und MwSt.). X _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung im Umfang von 4/5 (ausmachend Fr. 5'120.--) zurückzuzahlen und dem
Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstat-
ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
C. X _________ reichte gegen dieses Urteil am 21. Juli 2020 eine Berufungserklärung
mit nachstehenden Rechtsbegehren ein (S. 659 f.):
Rechtsanwalt M _________ sei zum amtlichen Verteidiger von X _________ zu ernennen.
Die Berufung sei gutzuheissen.
Ziffer 2 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 10. Juni 2020 sei dahingehend abzuändern,
dass der Berufungskläger von den Vorwürfen gegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz
sowie gegen das Chemikaliengesetz freizusprechen sei.
dass der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen sei, wobei
der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Frei-
heitsstrafe anzurechnen.
Ziffer 4 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 10. Juni 2020 sei aufzuheben.
Ziffer 5 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 10. Juni 2020 sei aufzuheben.
Eventualiter:
Ziffer 5 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 10. Juni 2020 sei dahingehend abzuändern,
dass auf die Landesverweisung verzichtet wird.
dass die Kosten von Verfahren und Entscheid von insgesamt Fr. 4600.-- zu 2/5 (ausmachend
Fr. 1'840.--) X _________ und zu 3/5 (ausmachend Fr. 2760.--) dem Staat Wallis aufzuerlegen sei.
D. Die Staatsanwaltschaft stellte weder einen Nichteintretensantrag noch deponierte sie
eine Anschlussberufung.
E.
Das Kantonsgericht lud den Berufungskläger, den amtlichen Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft am 15. September 2020 für den 4. November 2020 zur Berufungs-
verhandlung vor (S. 683 f.).
Das Kantonsgericht verlangte am 18. September 2020 die Steuerunterlagen (S. 688).
Es holte am 21. September 2019 weitere Informationen vom Sozialmedizinischen Zent-
rum (Unterstützungsentscheide; S. 692 f.), vom Amt für Kindesschutz (S. 694) und von
der Ausgleichskasse (S. 695) ein. Weitere Ersuchen um Rechtshilfe gingen am 30. Sep-
tember 2020 an die IV-Stelle Wallis (S. 696) und am 23. Oktober 2020 an das Kom-
mando der Feuerwehr der Region A _________ (S. 713).
F. Die Beteiligten stellten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge:
Staatsanwaltschaft (S. 751 f.):
Die Berufung des Beschuldigten vom 21. Juli 2020 wird abgewiesen.
X _________ wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 i.V.m.
Art. 19 Abs. 1 lit. b und c, und Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG), der Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f
aHMG) sowie der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen
Stoffen und Zubereitungen (Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG) schuldig gesprochen.
9 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Unter-
suchungshaft. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer
Probezeit von 4 Jahren.
von Fr. 50.-- bestraft, dies als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 8. März 2017 sowie 19. November 2019. Bei schuldhaftem
Nichtbezahlen der Busse wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umgewandelt.
X _________ wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahren des Landes verwiesen.
Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwalt M _________ als amtlicher und notwendiger Verteidiger
eine vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung.
der Staatsanwaltschaft Fr. 2’560.-- betragen.
Berufungskläger (S. 759):
Rechtsanwalt M _________ sei zum amtlichen Verteidiger von X _________ zu ernennen.
Ziffer 2 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 10. Juni 2020 sei dahingehend abzuändern,
dass der Berufungskläger wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, der mehrfachen Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG verurteilt
wird.
dass der Berufungskläger von den Vorwürfen gegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz
sowie gegen das Chemikaliengesetz freizusprechen sei.
dass der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen sei, wobei
der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Frei-
heitsstrafe anzurechnen.
Ziffer 4 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 10. Juni 2020 sei aufzuheben.
Ziffer 5 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 10. Juni 2020 sei aufzuheben.
Eventualiter:
Ziffer 5 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 10.06.2020 sei dahingehend abzuändern, dass
auf die Landesverweisung verzichtet wird.
dass die Kosten von Verfahren und Entscheid von insgesamt Fr. 4'600.-- zu 2/5 (ausmachend
Fr. 1'840.--) X _________ und zu 3/5 (ausmachend Fr. 2’760.--) dem Staat Wallis aufzuerlegen sei.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien dem Fiskus aufzuerlegen.
Dem amtlichen Verteidiger vom Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fis-
kus eine angemessene Entschädigung gemäss GTar und hinterlegter Honorarnote zuzusprechen.
Die Parteien verzichteten am Schluss der Verhandlung auf eine mündliche Urteilsver-
kündigung.
Erwägungen
1. Formelles
1.1
Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 1
Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als
Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO),
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398
Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist
Berufungsinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen ge-
gen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine
Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und
keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art.
14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den
Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Der vorliegende Entscheid ist von einem Kreisgericht
gefällt worden, welches eine teilbedingte Strafe ausgesprochen hat. Das Rechtsmittel
kann somit nicht durch einen Einzelrichter beurteilt werden, die Zuständigkeit des Straf-
gerichtshofs I ist gegeben.
1.2 Jede andere Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat, ist nebst der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1
StPO) legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Legitimation
der Privatklägerschaft sowie der Erben vgl. Art. 382 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschuldigte verfügt als Verurteilter über ein Interesse an der Anfechtung des erst-
instanzlichen Urteils, womit seine Berechtigung zur Berufung vorliegt.
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, hat innert 20 Tagen seit der Zu-
stellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä-
rung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab-
änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Anmeldung der Berufung ist nicht
nötig, wenn ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv er-
öffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Es genügt, dem
Berufungsgericht innert 20 Tagen eine Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV
157 E. 2). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungser-
klärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).
Der Beschuldigte hat am 21. Juli 2020 (S. 657), innerhalb von 20 Tagen seit Empfang
des direkt begründet übermittelten Urteils (1. Juli 2020 [S. 649]), eine schriftliche Beru-
fungserklärung eingereicht. Das Kantonsgericht kann auf das Rechtsmittel eintreten.
Anschlussberufungen liegen nicht vor.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor-
schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer
nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be-
schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas-
send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die
angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang
der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Der Berufungskläger ficht Ziff. 2 (in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Heilmit-
telgesetz und das Chemikaliengesetz), 3 (Freiheitsstrafenhöhe inkl. teilbedingt ausge-
sprochenem Teil), 4 (Geldstrafe insgesamt), 5 (Landesverweis) und 7 (Kostenaufteilung)
des Urteildispositivs vom 10. Juni 2020 an (S. 659 ff.). Dies wird, unter Vorbehalt einer
hinreichenden Begründung im Rechtsmittel, nachfolgend geprüft. Es kann in Bezug auf
die Kosten auf Art. 428 Abs. 3 StPO verwiesen werden.
Das Urteil ist in den übrigen Punkten, namentlich bezüglich Ziff. 1 (Freispruch Betäu-
bungsmittelkonsum; Widerhandlung Waffengesetz und mehrfache Drohung), Ziff. 2 (teil-
weise: qualifizierte und einfache Widerhandlungen gegen Betäubungsmittelgesetz), Ziff.
6 (Einziehung Elektroschocker und Betäubungsmittel), 8 (Kostenübernahme Dolmet-
scher Kanton Wallis, Aufhebung Beschlagnahme), Ziff. 9 (Entschädigung amtlicher Ver-
teidiger) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 lit. a und b i.V.m. Art. 404 und Art. 437
Abs. 1 StPO).
2. Sachverhalt
2.1 Vorinstanzlich festgestellter Sachverhalt
Die Vorinstanz ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu folgendem, grundsätzlich unstrit-
tigen Ergebnis gelangt (S. 604):
Der Beschuldigte gibt selber zu, Amphetamin von den B _________ in die Schweiz gebracht
und hier an C _________, D _________ und E _________ abgegeben zu haben. Als Zeit-
dauer gibt der Beschuldigte die Anstellungsdauer bei der F _________ an, d.h. ungefähr
von 2015 bis 2017.
Er habe rund zwei Jahre dort gearbeitet. C _________ und E _________ bestätigen ihrer-
seits, vom Beschuldigten Amphetamin erhalten zu haben. D _________ streitet zwar ab,
vom Beschuldigten Amphetamin bezogen zu haben. Allerdings sagen sowohl E _________
als auch der Beschuldigte Gegenteiliges aus. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese
D _________ zu Unrecht und der Beschuldigte sich selbst belasten sollten. Da D _________
in der Probezeit war, hatte sie ein berechtigtes Interesse, sich selbst nicht zu belasten. Es
ist kein Grund ersichtlich, weshalb E _________ den Beschuldigten ungerechtfertigt und
übermässig belasten sollte.
Der Beschuldigte schätzte vor der Staatsanwältin, dass er insgesamt vielleicht 2 Kilogramm
Amphetamin für rund EUR 3'000.-- für C _________ mitgebracht habe. Dies in einem Zeit-
raum von rund 2 Jahren (2015-2017). C _________ setzte die Gesamtmenge bei 1 Kilo-
gramm an, wobei er später der Ansicht war, dass dies eher zu hoch gerechnet gewesen sei.
E _________ sagte aus, er und D _________ hätten im Dezember 2016 sowie im Mai / Juni
2017 jeweils je ein halbes Kilo Amphetamin vom Beschuldigen bezogen, insgesamt 2 Kilo-
gramm. Beim ersten Mal habe das halbe Kilo Fr. 2'000.-- und beim zweiten Mal Fr. 1'500.--
gekostet. Der Beschuldigte sagte selber aus, er habe E _________ ungefähr 400-500
Gramm Amphetamin mitgebracht. Er habe E _________ mehrmals etwas mitgebracht.
D _________ habe er ein paar hundert Gramm Amphetamin und sie ihm dafür ein paar
hundert Franken gegeben. Er habe ihr jeweils das gegeben, was er von C _________ üb-
riggehabt habe.
Der Beschuldigte gab vor der Staatsanwältin zu, ungefähr 1800 Gramm Amphetamin in die
Schweiz gebracht zu haben. Damit geht das Gericht gestützt auf die Anklageschrift und zu
Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass dieser im Zeitraum zwischen November 2015
bis September 2017 insgesamt 1800 Gramm Amphetamin aus den B _________ in seinem
Personenwagen in die Schweiz mitnahm. Dieses gab er an E _________, D _________ und
C _________ zum Einkaufspreis bzw. zu einem leicht höheren Preis ab, wobei ihm zusätz-
lich die Reisekosten und ab und zu ein Taschengeld von den Empfängern bezahlt wurde.
Das Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte im Dezember 2016 sowie im Mai/Juni
2017 jeweils 500 g Amphetamin an E _________ und D _________ lieferte. In Bezug auf
die Lieferungen an C _________ ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt
800 Gramm Amphetamin in einem Zeitraum von rund 23 Monaten für diesen in die Schweiz
brachte und ihm abgab. Der Beschuldigte hatte angegeben, wenn er 10 Mal pro Jahr in
G _________ gewesen sei, so habe er ca. 6 Mal davon etwas mitgebracht. Es kann somit
von durchschnittlich 6 Lieferungen pro Jahr aus G _________ gerechnet werden. Zusätzlich
hat der Beschuldigte 3 Flaschen Poppers, 1 ml Meskalin, 20 Pillen MDMA sowie 2 Pillen
Kamagra aus G _________ in die Schweiz mitgenommen und hier an C _________,
E _________ und D _________ abgegeben, dies teilweise unentgeltlich. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Einfuhr und Abgabe von Poppers, Meskalin,
MDMA sowie Kamagra im November 2015 stattfand.
2.2 Kamagra
Der Angeklagte ficht die Verurteilung wegen Verletzung des Heilmittelgesetzes an.
2.2.1 Die vorsätzliche und unbefugte Abgabe von Heilmitteln wird mit Haft oder Busse
sanktioniert, sofern keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen besteht (Art. 87
Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. c aHMG [Stand 1. Januar 2014 bis 31. Dezember
2018]). Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Ein-
wirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angeprie-
sen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankhei-
ten, Verletzungen und Behinderungen gelten als Arzneimittel (Art. 4 Abs. 1 lit. a aHMG).
2.2.2 Tatsachen sind i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO offenkundig, wenn sie allgemein, jeden-
falls aber am Ort des Gerichts verbreitet bekannt sind. Die Allgemeinheit bzw. das Ge-
richt muss die offenkundige Tatsache nicht unmittelbar kennen, solange sie sich aus
allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt (BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; 135 III 88
E. 4; Bundesgerichtsurteile 5A_719/2018 vom 12. April 2019 E. 3.2.1; 5A_774/2017 vom
meine Zugänglichkeit einer Tatsache (insbesondere im Internet) genügt für sich noch
nicht, um sie als offenkundig bzw. allgemein bekannt zu qualifizieren (BGE 143 IV 380,
E. 1.1-1.2; Bundesgerichtsurteile 4A_486/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2.2;
5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 7.4). Die Information muss sich zusätzlich ers-
tens leicht auffinden lassen, d.h. eine Nachforschung muss einfach und schnell möglich
sein. Der Sachverhalt muss zweitens aus einer vertrauenswürdigen Quelle mit einem
gewissen "amtlichen Anstrich" stammen (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.2 und E. 1.3.2; Bun-
desgerichtsurteil 4A_582/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.5-4.6). Geschehnisse der Weltge-
schichte, Naturereignisse, Wechselkurse (BGE 135 III 88 E. 4), Handelsregistereinträge
(Bundesgerichtsurteil 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2), offizielle inländische Sta-
tistiken (BGE 128 III 4 E. 4b/bb; Bundesgerichtsurteil 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018
E. 3.3) sowie amtliche Geodaten (Bundesgerichtsurteil 1C_582/2018 vom 23. Dezember
2019 E. 2.4) gelten als in diesem Sinne offenkundige Tatsachen. Analoges gilt aber nicht
für öffentlich zugängliche Presseartikel (Bundesgerichtsurteil 5A_639/2014 vom 8. Sep-
tember 2015 E. 7.4), Bücher (Bundesgerichtsurteil 4A_486/2017 vom 23. März 2018
E. 3.2.2), den LIBOR-Zinssatz (BGE 143 III 404, E. 5.3.3) oder Informationen aus dem
"Wiktionnaire" oder "Wikipedia" (BGE 143 IV 380 E. 1.3; Urteil des Zürcher Obergerichts
NG190019 vom 2. März 2020 E. 8.3.2.3).
2.2.3 Der Polizeibericht erörtert zu Kamagra «nicht zulässiges Arzneimittel in Europa»
(S. 52) und «potenzsteigernde Arznei, in Europa nicht zugelassen» (S. 54). Auch die
Anklageschrift enthält keine Ausführungen zu den Wirkstoffen von Kamagra, es wird
aber wiedergegeben, Kamagra sei ein in Europa nicht zugelassenes potenzsteigerndes
Arzneimittel (S. 435). Die Polizei hat das «Kamagra» nicht beschlagnahmen können,
Analysen zu den Inhaltsstoffen fehlen in den Akten und der Anklage. Eine Stichwortsu-
che «Kamagra» auf der Homepage des Bundesgerichts (publizierte Entscheide und amt-
liche Sammlung) führt zu 0 Ergebnissen (Stand 2. Dezember 2020). Die Vorinstanz hat,
um das Medikament zu erklären, auf Ausführungen von Pharmawiki, Wikipedia und der
Swissmedic-Homepage zurückgegriffen (S. 610 Abs. 2). Diesen Seiten fehlt jedoch ein
hinreichender amtlicher Anstrich, weshalb darauf enthaltene Informationen nicht als no-
torisch qualifiziert werden können.
Der Beschuldigte gibt inkl. Begründung zu bedenken, Kamagra werde regelmässig in
gefälschter Form veräussert (S. 737 A. 10). Das Gericht hätte, wenn die Informationen
auf den erwähnten Internetseiten als notorisch qualifiziert würden, zu beachten, dass auf
zwei dieser Seiten vor Fälschungen gewarnt wird:
Das Kantonsgericht hegt somit, wenn es die entsprechenden Seiten als notorisch erach-
ten würde, Zweifel, ob ein illegales «Originalheilmittel» oder «nur» eine Fälschung mit
keinen oder anderen Wirkstoffen veräussert worden ist. Letzternfalls läge möglicher-
weise ein Versuch vor, der aber nicht angeklagt worden ist.
Der Sachverhalt ist in Bezug auf die Verletzung des Heilmittelgesetzes weder genügend
erstellt noch ist eine erfolgreich vollendete Tatbegehung nachgewiesen.
2.3 «Poppers»
2.3.1 Eine Strafbarkeit kommt nach Art. 19 BetmG beim Umgang mit Stoffen, die zwar
berauschend wirken, aber nicht in den Verzeichnissen a–d der BetmVV-EDI aufgeführt
sind, nicht in Frage. «Poppers» (Amylnitrit) fallen darunter. Eine Sanktion kann sich je-
doch bei bestimmten Umgangsweisen aus anderen Gesetzen ergeben (Finger-
huth/Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Er-
lassen, 3. A., 2016, N. 15 zu Art. 19 BetmG).
Wer vorsätzlich gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Unberechtigte abgibt wird mit
Gefängnis oder mit Busse sanktioniert (Art. 49 Abs. 3 lit. c ChemG). Stoffe und Zuberei-
tungen, die das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische
Wirkung gefährden können gelten als gefährlich (Art. 3 Abs. 1 ChemG). Dies ist der Fall,
wenn sie die in den technischen Vorschriften nach Anhang 2 Ziffer 1 genannten Kriterien
zur Einstufung hinsichtlich physikalischer Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltge-
fahren oder weiterer Gefahren erfüllen (Art. 3 ChemV). Die Anhänge I–VII der EU-CLP-
Verordnung gelten für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Zubereitungen (Anhang 2 Ziff. 1).
2.3.2 Der Polizeibericht erwähnt zu «Poppers» «vermeintlich Amylinitrit, Cyclohenxyli-
nitrit, Isoproprypoylnitrit» (S. 52). Die Anklageschrift enthält keine Ausführungen zu den
Wirkstoffen von «Poppers». Eine Stichwortsuche «Poppers» auf der Homepage des
Bundesgerichts (publizierte Entscheide und amtliche Sammlung) führt zu 3 Ergebnissen
(Stand: 2. Dezember 2020, wobei «Poppers» darin nicht definiert werden). Die Vo-
rinstanz hat, um die Chemikalie zu erklären, auf Informationen der Walliser Dienststelle
für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, den Jahresbericht 2018 für Verbraucher-
schutz des Kantons H _________ und auf den Jahresbericht des Kantonalen Labors
I _________ verwiesen. Entsprechende Berichte sind nicht aktenkundig. Die beachteten
Auskünfte dürften mithin übers Internet eingeholt worden sein. Sie stammen von kanto-
nalen Behörden und verfügen freilich über einen hinreichend amtlichen Anstrich. Die In-
ternetseiten sind allerdings nicht leicht auffindbar. Erkenntnisse, die aufgrund dieser um-
fassenderen Internetrecherche erlangt worden sind, können somit nicht als notorisch be-
zeichnet werden.
Die Gefährlichkeit von «Poppers» ist ausserdem gemäss Anklageschrift weder behaup-
tet, erklärt noch nachgewiesen. Der Beschuldigte behauptet, er kenne die Qualität der
von ihm gelieferten Ware nicht und habe selbst keine «Poppers» verwendet (S. 737
A. 11). Der sich auf die «Poppers» beziehende Tatvorwurf vermag somit dem Anklage-
grundsatz nicht zu genügen.
Der Beschuldigte ist aus diesen Gründen vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.
2.4 Die Anträge des Beschuldigten, er sei von den Vorwürfen der Widerhandlungen ge-
gen das Heilmittelgesetz sowie gegen das Chemikaliengesetz freizusprechen, sind gut-
zuheissen.
3. Verbleibende Verurteilungen und Subsumtion
Die Verurteilungen wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und
c BetmG und einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Sinne von
Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG sind zu Recht nicht angefochten worden.
Der Beschuldigte wirft im Rahmen der Berufungsverhandlung, verspätet, die Frage auf,
ob überhaupt eine mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz vorliegt (S. 755 ff.). Das Urteil ist in diesen Fragen jedoch in Rechtskraft erwach-
sen und es sind keine Gründe ersichtlich, warum das Kantonsgericht derlei neu zu prüfen
hätte (vgl. dazu Bundesgerichtsurteile 6B_48/2020 vom 26 Mai 2020; 6B_125/2018 vom
Die 12 Lieferungen an C _________ sind laut Kreisgericht ab November 2015 bis Sep-
tember 2017 erfolgt (S. 608 E. 3.4.3 Abs. 3; S. 628 E. 7.3.1 dritter und letzter Absatz).
Die Vorinstanz hat ausserdem erwogen, die zwei Übergaben von je 500 Gramm Amphe-
tamin an E _________ und D _________ seien im Dezember 2016 (S. 608 E. 3.4.3 Abs.
3; S. 628 E. 731) und im Mai/Juni 2017 durchgeführt worden (S. 608 E. 3.4.3 Abs. 2 und
S. 632 E. 7.3.2). Der Beschuldigte hat nicht begründet dargelegt, warum diese Feststel-
lungen falsch sind. Der kreisgerichtlich umschriebene Sachverhalt lässt sich in drei von-
einander getrennte Entschlüsse und Tathandlungen aufteilen (tateinheitliche Lieferun-
gen an C _________ und 2 Übergaben an E _________ sowie D _________).
Eine mehrfache Begehung des qualifizierten Tatbestands liegt somit vor. Es wird dies-
bezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen bei der Strafzumessung und bei der Aus-
weisung verwiesen.
4. Strafzumessung
4.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006
1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Rechtsmittelinstanz über
umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich
der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die
Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu-
setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015
E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren
Ausführungen zu Eigen machen kann und auf diese verweisen darf.
4.2 Eine Änderung des Sanktionenrechts ist am 1. Januar 2018 eingetreten. Das neue
Recht wäre gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB auf davor verübte Delikte anwendbar, wenn jenes
für den Täter das mildere ist. Das Gericht hat in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur
entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden. Es hat mit Hilfe eines konkreten
Vergleichs zu prüfen, welches Gesetz das mildere ist (vgl. BGE 142 IV 401 E. 3.3; Bun-
desgerichtsurteil 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5). Das bisherige Recht ist
anzuwenden, weil es noch keinen (regelmässigen) Mindeststrafrahmen von Fr. 30.--
(vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) bei Geldstrafen vorgesehen hat und die Revision in casu keine
Milderung in Bezug auf die Freiheitsstrafen ermöglicht.
4.3
4.3.1 Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch
Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der
Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und
Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das
(Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen
(sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs.
2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und
Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechts-
guts zu prüfen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N. 69 ff. und N. 73 ff.).
Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle
Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 144 und N. 148 ff.). Das Gericht hat neben diesen
tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit
der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz
2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Vorstrafen fallen unter die „Täterkom-
ponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung
ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht straf-
mindernd zu berücksichtigen. Analoges gilt für das Wohlverhalten nach der Tat (BGE
136 IV 1 E. 2.6). Dieses gehört jedoch zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlich-
keit (BGE 113 IV 57). Einsicht und Reue, Vorstrafen, Betroffenheit durch die Tat, Straf-
empfindlichkeit und Kooperation zählen zu diesen «Täterkomponenten» (BGE 141 IV 61
E. 6.1.1 mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es
die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (Bundesgerichtsurteil
6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3).
4.3.2 Art. 47 Abs. 1 StGB fordert die Berücksichtigung der Wirkung von Strafen auf das
Leben des Täters bei der Strafzumessung.
Das Gericht hat angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Voll-
zugs zu prüfen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar
ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5 S. 24 f.), wenn die Sanktion in den Bereich des Grenzwerts
zum bedingten (24 Monate; vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) oder teilbedingten Vollzug (36 Mo-
nate; vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) fällt und die subjektiven Voraussetzungen des Strafauf-
schubs erfüllt sind.
Der Umstand, dass der Verurteilte durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe aus einem
günstigen Umfeld herausgerissen wird, kann sich im Einzelfall strafmindernd auswirken
mit der Folge, dass die auszufällende Sanktion unter der schuldangemessenen Strafe
liegt. Dies ändert hingegen nichts an der grundsätzlichen Pflicht, die Vollzugsform durch
die Strafzumessungsschuld zu bestimmen und nicht umgekehrt. Die Verbüssung einer
Freiheitsstrafe stellt zudem für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld einge-
betteten Verurteilten eine gewisse Härte dar, die als unmittelbare gesetzmässige Folge
jeder Sanktion nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken
kann (Bundesgerichtsurteile 6B_454/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.3.3; 6B_1038/2010
vom 21. März 2011 E. 4.5; 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1 je mit Hinweisen).
4.3.3 Das Gericht verurteilt den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zur Sanktion der schwers-
ten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angeord-
neten Sanktion nicht um mehr als die Hälfte aufstocken und ist an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur möglich,
wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra-
fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Geld- und Freiheitsstrafen sind nicht
gleichartig i.S.v. Art. 49 StGB. Sie unterscheiden sich in Intensität und Art ihres Eingriffs.
Die Geldstrafe ist eine Vermögensstrafe und soll den Lebensstandard beschränken so-
wie einen Konsumverzicht des Täters bewirken. Die Freiheitsstrafe als eingriffsinten-
sivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt
werden, wenn keine andere, mildere Sanktion in Betracht kommt. Der Eingriff in die per-
sönliche Freiheit wiegt unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des
Geldstrafenbetrags stets schwerer als eine Vermögenssanktion (BGE 144 IV 217
E. 3.3.). Das Gericht muss in einem Fall, da es eine Freiheits- und in einem anderen Fall
eine Geldstrafe für angemessen hält, die Sanktionen kumulativ ausfällen (Ackermann,
Basler Kommentar, 4. A., 2018, N. 92 zu Art. 49 StGB; Mathys, a.a.O., N. 356).
Bei der Gesamtstrafenbildung ist vorab die schwerste Straftat anhand der abstrakten
Strafandrohung des Gesetzes zu bestimmen. Der Richter hat anschliessend die Sank-
tion für das schwerste Delikt zu fixieren. Sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet. Die Höhe
dieser Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. In einem dritten Schritt ist die
Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die Strafen der einzelnen
Delikte bekannt sind. Das Gericht hat sich auch darüber auszusprechen, wie jedes zu-
sätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4.4;
Mathys, a.a.O., N. 359 ff.).
4.3.4 Retrospektive Konkurrenz liegt vor, wenn eine frühere Straftat (die retrospektive
Straftat) erst aufgedeckt und verfolgt wird, nachdem ein Strafurteil (= Grundstrafe) zu
weiteren Delikten gefällt worden ist. Bei der teilweise retrospektiven Konkurrenz sind
nicht alle Straftaten, sondern nur einzelne davon retrospektiv. Art. 49 Abs. 2 StGB stellt
im Interesse der Rechtsgleichheit sicher, dass das Asperationsprinzip auch bei der ret-
rospektiven Konkurrenz zur Anwendung kommt. Der Beschuldigte soll demnach nicht
schwerer bestraft werden, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt wor-
den wären. Das Bundesgericht stellt dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Fällung
des Ersturteils ab und beschränkt die genannte Garantie auf inländische Strafurteile.
Das Ersturteil bleibt gestützt auf die Maxime ne bis in idem und des Verbots der refor-
matio in peius formell unberührt. Das Zweitgericht fällt lediglich eine Zusatzstrafe. Diese
besteht aus der rechnerischen Differenz zwischen der hypothetischen neuen Gesamt-
strafe und der Strafe gemäss dem Ersturteil (Teichmann/Camprubi, Problematik der teil-
weisen retrospektiven Konkurrenz, in: forumpoenale 3/2020 S. 209 mit Hinweisen).
Das Gericht hat bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz wie folgt vorzugehen:
Es ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden,
zu differenzieren. Die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil sind
getrennt sowie selbständig zu behandeln. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich
der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen worden sind, mit Blick auf die ins Auge
gefasste Strafart die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Es hat zutref-
fendenfalls unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schär-
fungsgrundsatzes eine hypothetische Zusatzstrafe (hypothetische Gesamtstrafe II -
Grundstrafe) zur Grundstrafe festzulegen. Die Richter haben hingegen eine zu kumulie-
rende Strafe zu verhängen, wenn Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewendet werden kann,
weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjeni-
gen der bereits verhängten Strafe abweicht. Das Gericht legt anschliessend für die nach
dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in An-
wendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (diesfalls: hypothetische Gesamtstrafe I). Es addiert
schliesslich die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte hypotheti-
sche Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten (BGE
145 IV 1 E. 1.3 S. 8 mit Hinweisen; Urteil 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2).
Art. 49 Abs. 1 StGB kommt mithin im Verhältnis der beiden Tatkomplexe nicht mehr zum
Tragen (BGE 145 IV 1; Bundesgerichtsurteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4;
Mathys, a.a.O., N. 549; Teichmann/Camprubi, a.a.O., S. 211 mit Hinweisen).
4.3.5 Eine qualifizierte Menge besteht laut Lehre und Rechtsprechung ab 36 Gramm
reinem Amphetamin (BGE 145 IV 312).
Bei einer wiederholten Tatbegehung liegt ein qualifizierter Fall vor, wenn der Täter durch
seine wiederholten Handlungen insgesamt eine im Sinne von lit. a qualifizierte Drogen-
menge umsetzt (BGE 112 IV 109 E. 2b; Urteil der Cour de Justice Genf, AARP/79/2020
vom 19. Februar 2020 E. 2.2.1.1; so im Ergebnis auch: BGE 145 IV 312 E. 2.4).
Die Gesundheit vieler Menschen wird nicht gefährdet, wenn nur eine kleine Zahl Abneh-
mer vorliegt und keine konkrete Verbreitungsgefahr besteht. Dies gilt beispielsweise,
wenn der Täter nur an eine, bereits süchtige, nahe Bezugsperson zum eigenen oder
gemeinsamen Konsum Drogen abgibt und dabei die Gewissheit besteht, dass die Be-
täubungsmittel nicht an Drittpersonen gelangen (BGE 120 IV 340; Maurer, in: Donatsch
[Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbe-
stimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. A., 2018, N. 39 zu Art. 19 BetmG).
4.4 Es ist in Bezug auf die vom Kreisgericht fixierte Freiheitsstrafe festzuhalten, dass
der Beschuldigte in Bezug auf die mehrfach begangenen qualifizierten Betäubungsmit-
teldelikte einzig (allerdings zu spät) hinterfragt, ob tatsächlich eine wiederholte Tatbege-
hung vorliegt (S. 664 Ziff. 4 und S. 757). Die entsprechende Verurteilung ist jedoch, man-
gels Anfechtung in der Berufungserklärung, in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanzli-
che Strafzumessung ist demnach, in Bezug auf die Freiheitsstrafe, nicht hinreichend be-
gründet angefochten worden. Das Kantonsgericht müsste auf die diesbezügliche Kritik
am vorinstanzlichen Urteil nicht eintreten.
Die vorinstanzliche Strafzumessung ist jedoch, wie nachfolgende Erwägungen aufzei-
gen, in Bezug auf die Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden. Die pekuniären Sanktionen
sind aufgrund der neuen Freisprüche anzupassen.
4.4.1 Einleitend folgt ein Überblick über die bei der Strafzumessung zu beachtenden
Straftaten.
Die Übergabe von 800 Gramm Amphetamin für C _________ ist zwischen November
2015 bis September 2017 in zwölf Lieferungen (im Schnitt 66.66 Gramm Gemisch) er-
folgt (S. 608 E. 3.4.3 Abs. 3; S. 628 E. 7.3.1 dritter Absatz und letzter Absatz). Der An-
geklagte hat im Dezember 2016 zum ersten Mal E _________ und D _________
500 Gramm Amphetamingemisch übergeben (S. 608 E. 3.4.3 Abs. 3; S. 629 E. 7.3.1
erster Absatz). Der Beschuldigte hat ausserdem im November 2015 1 ml Meskalin und
20 Pillen MDMA eingeführt (S. 605 E. 3.3 erster Absatz).
Der Beschuldigte hat die 800 Gramm Amphetamin an C _________ während 12 Liefe-
rungen innerhalb von 23 Monaten in die Schweiz importiert und abgegeben (S. 608
E. 3.4.3 Abs. 3). Das genaue Datum der 12 Lieferungen an C _________ lässt sich nicht
eruieren. Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten davon
ausgegangen, diese Transporte seien vollständig vor dem 8. März 2017 erfolgt (S. 629
Abs. 1). Diese Delikte konnten vollständig bei der Bildung der hypothetischen Gesamt-
strafe II beachtet werden. Derlei wiederum verhindert, dass ein Teil der Amphetaminlie-
ferungen an C _________ die Kalkulation einer Gesamtstrafe I erfordern, die gemäss
neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Gesamtstrafe II addiert würden. Das Vor-
gehen der Vorinstanz führt zu einer weniger strengen Sanktion, allerdings sind die Un-
terschiede minim. Da ausserdem bei einer regelmässig gestaffelten Lieferung (alle 2 Mo-
nate eine Übergabe zwischen November 2015 bis September 2017) nur wenige Amphe-
taminlieferungen an C _________ nach dem 8. März 2017 erfolgt wären und die Staats-
anwaltschaft sich nicht hinreichend begründet gegen dieses Vorgehen wendet, kann es
im Berufungsverfahren so fortgesetzt werden.
Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten am 8. März 2017 per Strafbefehl rechts-
kräftig wegen Rassendiskriminierung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen à Fr. 75.-- und einer Busse zu Fr. 550.-- verurteilt (S. 489 f.).
Der Angeklagte hat im Mai/Juni 2017 500 Gramm Amphetamin an E _________ und
D _________ geliefert (S. 608 E. 3.4.3 Abs. 2; S. 632 E. 7.3.2).
Es besteht schliesslich vollkommene retrospektive Konkurrenz zu einem im Oktober
2017 begangenen Betäubungsmitteldelikt, welches gemäss Strafbefehl vom 19. Novem-
ber 2019 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-- sank-
tioniert worden ist (S. 544 f.).
Das Gericht geht somit, zusammengefasst, von teilweise retrospektiver Konkurrenz zum
Strafbefehl vom 8. März 2017 aus. Der Angeklagte hat 800 Gramm Amphetaminliefe-
rung an C _________, 500 Gramm Amphetamin an E _________ und D _________,
1 ml Meskalin und 20 Pillen MDMA vor dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 8. März
2017 geliefert. Er hat danach noch 500 Gramm Amphetamin an E _________ und
D _________ übergeben. Es besteht schliesslich für sämtliche Delikte vollkommene ret-
rospektive Konkurrenz zur Sanktion gemäss Strafbefehl vom 26. November 2019.
4.4.2
Der Reinheitsgrad von Amphetamin hat gemäss Gruppe Forensische Chemie
J _________ in den Jahren 2016 und 2017 bei Einzelkonfiskatgrössen von 100 bis 1000
Gramm 17 % betragen. Der Beschuldigte hat das Betäubungsmittel selbst in den
B _________, Herstellerland (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016,
N. 855 zu Art. 2 BetmG) beschafft, anschliessend in die Schweiz eingeführt und dort den
drei Abnehmern übergeben. Der Reinheitsgrad von 17 % ist bei Amphetamin eher im
niedrigeren Bereich fixiert (vgl. Urteil des Obergerichts Luzern 21 08 159.2 vom 5. Mai
2009 in: forumpoenale 2/2010 S. 99, wonach die Reinheitsgrade bei Amphetamin zwi-
schen 8 - 80% variieren können). Der vorinstanzlich fixierte Reinheitsgrad ist an der un-
teren Grenze und somit nicht zu hoch angesetzt worden. Der Beschuldigte hat dies in
der Berufungsverhandlung zu Recht nicht in Frage gestellt.
Die Droge Amphetamin wirkt charakteristisch bei Dosen zwischen 2.5 - 20 mg, bei chro-
nischem Missbrauch sind Mengen bis zu 1 Gramm nicht ungewöhnlich (Hug-Beeli,
a.a.O., N. 865). Der Täter hat C _________ ab November 2015 bis September 2017 800
Gramm Gemisch (136 Gramm reines Amphetamin) und E _________
sowie
D _________ im Dezember 2016 500 Gramm Gemisch (85 Gramm reines Amphetamin)
übergeben. Eine weitere Lieferung von 500 Gramm Gemisch (85 Gramm reines Amphe-
tamin) an E _________ und D _________ ist nach dem 8. März 2017 erfolgt. Der Beru-
fungskläger kann bei diesen übergebenen Mengen an Personen, die in einem anderen
Haushalt leben, nicht mehr damit rechnen, dass die Abnehmer sämtliche Betäubungs-
mittel alleine konsumieren. Er nimmt mithin die Gefährdung einer grossen Anzahl Per-
sonen in Kauf. Es liegt eine natürliche Handlungseinheit bei den Übergaben an
C _________ vor. Die zwei Lieferungen an D _________ und E _________ sind hinge-
gen davon getrennt zu beurteilen, sie fallen beide für sich alleine unter Art. 19 Abs. 2
BetmG. Der Beschuldigte hat unter diesen Umständen die Qualifikation «mehrfache qua-
lifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz» zu Recht nicht (resp. zu
spät) angefochten. Die Freiheitsstrafe ist diesfalls «nicht unter einem Jahr» festzusetzen
(Art. 19 Abs. 2 BetmG).
4.4.3 Die gelieferte Menge kann, im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen bereits
als beachtlich und deutlich oberhalb des Grenzwertes von 36 Gramm zu einem qualifi-
zierten Delikt bezeichnet werden. Die kriminellen Handlungen haben sich ausserdem
über einen längeren Zeitraum erstreckt. Die objektive Tatschwere bleibt insgesamt ge-
rade nicht besonders schwer.
Der Täter hat vorsätzlich gehandelt. Er hat Amphetamin in den B _________ bezogen
und dieses in die Schweiz geschmuggelt, was einen ansehnlichen Aufwand und ein be-
reits beachtliches Risiko darstellt, auch wenn die Auslandreisen primär aus einem ande-
ren Grund ausgeführt worden sind. Der Beschuldigte hat mit den Drogenlieferungen kein
Geld verdienen wollen, es ist ihm um ein gutes Verhältnis zum ehemaligen Vorgesetzten
C _________ und den anderen zwei Abnehmern gegangen. Seine Unkosten sind jedoch
beglichen worden. Auch die subjektive Tatschwere ist unter diesen Umständen gerade
noch leicht.
Die Vorstrafen, aber auch die nachträgliche Verurteilung fallen bei der Täterkomponente
ins Gewicht. Es liegt ausserdem, wie die Vorinstanz richtig erwägt, kein strafmilderndes
Geständnis vor (S. 630 erster Absatz).
Das Kantonsgericht hält, in Übereinstimmung mit dem Kreisgericht (vgl. S. 629 ff.
E. 7.3.1 und S. 632 E. 7.3.2), das Tatverschulden für sämtliche Drogendelikte als nicht
besonders schwer. Die Strafe ist im unteren Bereich des Strafrahmens zu fällen, sie ist
aber nicht auf den Mindestbetrag einzugrenzen.
4.4.4 Das Urteil vom 8. März 2017 betrifft eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen
Rassendiskriminierung und Sachbeschädigung. Die retrospektiv erfolgten qualifizierten
Betäubungsmitteldelikte werden mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert, welche mit der
Strafart des Ersturteils nicht übereinstimmt. Die Freiheitsstrafen sind mithin kumulativ zu
verhängen. Die analogen Überlegungen gelten für das Verhältnis zwischen den hier zu
fixierenden Freiheitsstrafen und der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 19. November
2019, auch hier findet eine Kumulierung statt.
Die Vorinstanz hat aus den Amphetaminlieferungen vor dem 8. März 2017 an
C _________ (800 Gramm; 136 Gramm reines Amphetamin) und E _________ sowie
D _________ (500 Gramm; 85 Gramm reines Amphetamin) Ende 2016 eine Gesamt-
freiheitsstrafe gebildet (S. 628 ff. E. 7.3.1 namentlich letzter Abs. S. 629 und erster Abs.
S. 630). Der Freiheitsentzug für die retrospektiv begangenen qualifizierten Betäubungs-
mitteldelikte werde unter Beachtung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten auf 15 Mo-
nate festgestellt (S. 630 Abs. 1 in fine). Die einmalige Lieferung von 85 Gramm reinem
Amphetamin an E _________ und D _________, einer Menge deutlich über dem Grenz-
wert von 36 Gramm, erfordert eine Einsatzstrafe von mindestens 12 Monaten. Diese
muss durch die 12-malige Lieferung von insgesamt 136 Gramm reinem Amphetamin an
C _________, welche für sich alleine eine Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten
ergäbe, um mindestens 3 Monate asperiert werden. Die Vorinstanz ist in diesem Zusam-
menhang bei den 12 Lieferungen richtigerweise von einer natürlichen Handlungseinheit
ausgegangen (vgl. S. 608 Abs. 3). Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall wäre, würde
eine Geldstrafe für die je einzeln zu beurteilenden 12 Lieferungen hinsichtlich der gestei-
gerten kriminellen Energie nicht hinreichend präventiv wirken (vgl. zu diesem Gedanken:
Mathys, a.a.O., N. 562). Eine Freiheitsstrafe erschiene somit für diese 12 Handlungen
erforderlich, wobei auch in diesem Fall die Asperation um 3 Monate nicht zu hoch ange-
setzt wäre. Das Ergebnis bliebe somit gleich. Die Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Mo-
naten für die Amphetaminlieferungen vor dem 8. März 2017 erscheint keinesfalls als zu
hoch angesetzt, alleine die Einsatzstrafe könnte unter Beachtung des Verschuldens auf
15 Monate fixiert werden.
4.4.5 Die Vorinstanz hat für die Abgabe von MDMA und Meskalin eine Geldstrafe vor-
gesehen (S. 631 Abs. 1). Auch das Urteil vom 8. März 2017 betrifft eine Geldstrafe, es
liegt Gleichartigkeit vor. Das Gericht hat somit wegen der teilweisen retrospektiven Kon-
kurrenz eine hypothetische Zusatzstrafe für die Abgabe von MDMA und Meskalin zu
bilden. Der Angeklagte ist schliesslich am 19. November 2019 erneut mit Strafbefehl zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz verurteilt worden. Auch dies minimiert nachfolgend die Geldstrafe, selbst wenn
es dazu beiträgt, dass der Beschuldigte doppelt von einer Gesamtstrafenbildung profi-
tiert (hypothetische Gesamtstrafenbildung II bei der teilweisen retrospektiven Konkur-
renz und erneute Reduktion der Geldstrafe wegen der vollständigen retrospektiven Kon-
kurrenz).
Das Kreisgericht hat die Strafe in Bezug auf das MDMA und das Meskalin auf 35 Ta-
gessätze fixiert. Auch dieser Teil der Sanktion befindet sich im untersten Teil des Straf-
rahmens. Die Vorinstanz hat die Sanktion anschliessend wegen der Einfuhr von «Pop-
pers» um fünf Tagessätze erhöht und somit eine Gesamtgeldstrafe für die neu zu beur-
teilenden Delikte auf 40 Tagessätze festgesetzt. Diese Anhebung ist aufgrund der neuen
Freisprüche in Bezug auf das Chemiegesetz nicht mehr gerechtfertigt. Das Kreisgericht
hat die Sanktion im Sinne der Asperation mit der rechtskräftigen Grundgeldstrafe ge-
mäss Strafbefehl vom 8. März 2017 von 40 Tagessätzen um zehn Tagessätze reduziert
(S. 631 f.). Es ist mutatis mutandis gerechtfertigt, die neu fixierten 35 Tagessätze in Be-
zug auf das MDMA und Meskalin wegen der diesbezüglich erforderlichen Gesamt-
strafenbildung um 10 Tagessätze auf 25 Tagessätze zu kürzen. Dies ergäbe, gemein-
sam mit der Grundstrafe (40 Tagessätze), eine Gesamtgeldstrafe II von 65 Tagessätzen.
Derlei liegt weiterhin im untersten Rahmen des möglichen Strafrahmens. Eine weitere
Reduktion um zehn Tagessätze ist wegen der bestehenden, vollkommen retrospektiven
Konkurrenz zum Urteil 19. November 2019 vorzunehmen, wonach der Angeklagte zu
30 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. S. 633 E. 7.3.4). Die Geldstrafe für die Über-
gabe von MDMA und das Meskalin kann mithin, nach Beachtung der teilweisen und voll-
ständigen retrospektiven Konkurrenz, auf insgesamt 15 Tagessätze fixiert werden.
Der Tagessatz von Fr. 10.-- ist minimal und somit nicht zu hoch angesetzt (S. 632
Abs. 2). Er wird bestätigt.
4.4.6 Die erstinstanzlich fixierte Busse für die Einfuhr der Kamagra-Pillen (S. 632 Abs. 3)
entfällt wegen des diesbezüglichen Freispruchs.
4.4.7 Die Vorinstanz hat für die Lieferung von 500 Gramm Amphetamin (85 Gramm rei-
nes Amphetamin) an E _________ und D _________, welche nach dem 8. März 2017
erfolgt ist, eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr fixiert. Diese Sanktion befindet sich unter Be-
achtung von Art. 19 Abs. 2 BetmG erneut am untersten Rand des Strafrahmens (S. 632
E. 7.3.2). Dies scheint, gerade in Anbetracht der Menge übergebenem Amphetamin, als
nicht zu hoch angesetzt, selbst bei einem, gemäss Vorinstanz festgestellten «eher leich-
ten» Verschulden.
4.4.8 Die Vorinstanz hat schliesslich die Freiheitsstrafen (hypothetische Zusatzstrafe
und hypothetische Gesamtstrafe I) für die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte gemäss
aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung addiert. Dies ergibt eine Freiheitsstrafe
von 27 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 2. März 2018 bis zum
Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wird
neu mit 15 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, insgesamt Fr. 150.--, sanktioniert.
4.5 Der Beschuldigte hat die Dauer der unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe (9 Mo-
nate) und die vierjährige Probezeit nicht hinreichend begründet angefochten, sofern die
Freiheitsstrafe weiterhin auf mehr als 24 Monate angesetzt wird. Es kann diesbezüglich
auf die richtigen vorinstanzlichen Ausführungen, v.a. betreffend möglicher Kompensa-
tion von leichtem Verschulden (gemäss Vorinstanz) und schlechter Prognose (S. 634
E. 7.4), verwiesen werden.
5. Ausweisung
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf
Jahren aus der Schweiz verwiesen.
5.1
5.1.1 Die Anklageschrift bestimmt nach dem Anklagegrundsatz den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Dies bindet das Gericht an
den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip). Das Akkusa-
tionsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten
Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 mit weiteren Hin-
weisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunk-
tion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zu-
reichende Umschreibung der Tat. Der Betroffene muss, und dies ist entscheidend, ge-
nau wissen, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten recht-
lich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf
nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon-
frontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_492/2015
vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai
2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen).
Eine Straftat kann gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nur "wegen eines genau umschriebenen
Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "mög-
lichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei-
bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u.a. die "Zeit [...] der Tatausführung" zu beschrei-
ben. Das Gesetz verlangt nicht das (präzise) Datum, sondern die "Beschreibung von [...]
Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit
nicht "möglichst kurz, aber genau" anzugeben wäre. Der Gesetzgeber trägt mit dieser
offenen Gesetzestechnik vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Ausle-
gung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden kann, wenn sich die
"Zeit" der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeitangabe ist indes nur
eine der Informationen zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von
Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit
von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Die (noch) zuläs-
sige Zeit-Angabe bestimmt sich, mit anderen Worten, nach Massgabe des konkreten
Anklagesachverhalts (Bundesgerichtsurteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3
unter Verweis auf Bundesgerichtsurteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3).
Der Richter hat bei Massnahmen mit pönalem Charakter das Rückwirkungsverbot ge-
mäss Art. 2 StGB zu beachten. Die Anordnung einer Landesverweisung kommt mithin
nur bei Straftaten, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in Betracht
(Bundesgerichtsurteil 6B_1043/2017 vom 18. August 2018 E. 3.1.2). Diese Beurteilung
kann problematisch werden, wenn das Gericht Straftaten zu beurteilen hat, die sowohl
vor wie auch nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Die Voraussetzung für
eine obligatorische Landesverweisung entfällt, wenn nicht mit Bestimmtheit eruiert wer-
den kann, dass für die nach der Inkraftsetzung von Art. 66a StGB begangenen Straftaten
eine Katalogtat vorliegt (Graedel/Arn, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung
– Les nouvelles dispositions en matière d’expulsion, in BVR 2017 S. 364).
Das Gericht darf jedoch bei der Prüfung, ob Rückfallgefahr vorliegt, auch die vor dem
richtsurteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3). Dies gilt auch bei der Verhält-
nismässigkeitsprüfung (BGE 146 II 1; Bundesgerichtsurteil 2C_468/2019 vom 18. No-
vember 2019 E. 5.2).
5.1.2 Das Gericht hat gemäss Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 Abs. 3 - 6 BV den
Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe
für 5 - 15 Jahre des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Eine Mindeststrafe
sieht das Gesetz nicht vor (Bundesgerichtsurteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2
zur Publikation vorgesehen).
Die Richter haben bei der strafrechtlichen Landesverweisung neben der Verfassung, das
Bundesgesetz (Art. 66a ff. StGB) und die staatsvertraglichen Übereinkommen zu beach-
ten (vgl. Art. 190 BV; Bundesgerichtsurteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 und
3.3). Sie haben demnach zu kontrollieren, ob eine Landesverweisung im Sinne von
Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie die EMRK oder
das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Bundesgerichtsurteile
6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).
Für Abklärungen hinsichtlich der strafrechtlichen Landesverweisung gilt der Untersu-
chungsgrundsatz. Der Sachverhalt ist so festzustellen, wie er sich zum Zeitpunkt des
Urteils tatsächlich präsentiert. Die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher
Art sind aufzuführen (BGE 145 IV 364 E. 4.2 [nicht publizierte Erwägung]; Bundesge-
richtsurteil 6B_743/2019 vom 23. September 2019 E. 1.3).
5.1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rah-
men der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismäs-
sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Bundes-
gerichtsurteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 mit Hinweisen). Die Staaten
sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die
Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom
Massnahme muss gesetzlich vorgesehen sein, einem legitimen Zweck im Sinne von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhal-
tung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) entsprechen und verhältnismässig sein
(BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1 je mit Hinweisen). Die nationalen
Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und
Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat
abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation usw. (Urteil des
EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2;
6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3). Die individuellen Interessen an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an
dessen Verweigerung sollen gemäss Konvention gegeneinander abgewogen werden
(BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Bundesgerichtsurteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020
E. 2.4.3).
Die gemäss FZA eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt
werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Das FZA ist jedoch
ein wirtschaftsrechtliches Abkommen und bezweckt ein reziprokes Recht auf Erwerbs-
tätigkeit. Es enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen. Die pönale Landesverweisung
enthält hingegen keine wirtschafts- oder migrationsrechtliche Komponente. Die Schweiz
ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium frei. Das Strafrecht bean-
sprucht insoweit systematisch einen «Vorrang» für strafrechtliche Sanktionen (Bundes-
gerichtsurteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.2, 6B_378/2018 vom 22. Mai
2019 E. 3). Die Strafgerichte sind folglich nicht an die enge unionsrechtliche Auslegung
von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, welche vor dem Hintergrund der Harmonisierung und
Vertiefung der Union begründet worden ist,
gebunden (Bundesgerichtsurteil
6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.8). Die völkervertraglich vereinbarten Bestimmun-
gen des FZA sind im Hinblick auf die strafrechtliche Landesverweisung zwar zu beach-
ten, aber die Auslegung erfolgt entsprechend dem Wortsinn der Strafnorm und erlaubt
damit eine weniger restriktive Handhabung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als nach der
Rechtsprechung des EuGHs (Bundesgerichtsurteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019
E. 2.8.2). Die aus dem FZA fliessenden Einreise- und Aufenthaltsrechte können mithin
im Bereich des Strafrechts leichter eingeschränkt werden, als dies im Ausländerrecht
der Fall ist (BGE 138 II 233 E. 5.2.2; Bundesgerichtsurteile 6B_378/2018 vom 22. Mai
2019 E. 4.4; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.3). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für
die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese
Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entlee-
ren würde. Der Normsinn entspricht vielmehr dem Wortsinn (BGE 145 IV 364 E. 3.8).
Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, näm-
lich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Vorausset-
zung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskon-
formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4).
Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt
es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns
(Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen
nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche
Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen
werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen
lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5
Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven
Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer sol-
chen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Das Gericht hat zukünftiges Wohl-
verhalten zu prognostizieren, wobei es nicht feststellen muss, ob weitere Straftaten mit
Gewissheit zu erwarten sind oder nicht. Die Richter haben vielmehr gestützt auf die Art
und das Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung über die Wahrscheinlichkeit zu
befinden, ob der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird.
Die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr sind umso niedriger, als
die Verletzung schwer ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko
kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang
I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie
z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und
die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine
Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den
Ausschlag. Die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslö-
senden Freiheitsstrafe niederschlägt, bildet Ausgangspunkt und Massstab für die aus-
länderrechtliche Interessenabwägung. Auch eine einmalige Straftat kann eine aufent-
haltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt
(BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
Das Gericht hat folglich, trotz des rigiden Gesetzeswortlauts von Art. 66a StGB, eine
individuelle Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (Bundesgerichtsurteil 6B_378/2018 vom
rechtlichen Sinn ausgelegten – Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar und das staatliche
Handeln verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Bundesgerichtsurteile 6B_378/2018 vom
5.1.4 Die Richter können von der Landesverweisung «ausnahmsweise» absehen, wenn
Letztere (1.) einen «schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffent-
lichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus-
länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen» (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a
StGB lässt mit der Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung zu.
Die Härtefallklausel ist jedoch restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.1.2). Die
strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer kla-
ren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV
55 E. 3.4 und 4.3). Ein Härtefall lässt sich in der Regel erst bei einem Eingriff von einer
gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8
EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3;
Bundesgerichtsurteil 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienle-
bens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres
möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266
E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minder-
jährigen Kindern bildet dabei den geschützten Familienkreis (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144
II 1 E. 6.1; Bundesgerichtsurteile 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2;
6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1).
Die Landesverweisung ist zwar eine eigenständige strafrechtliche Massnahme ohne
jede migrationsrechtliche Komponente. Es bietet sich jedoch für die Prüfung des Härte-
falls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB an, den Kriterienkatalog nach Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 be-
treffend den Widerruf der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung heranzuziehen
(VZAE; BGE 144 IV 332 E. 3; Bundesgerichtsurteile 6B_929/2018 vom 27. September
2019 E. 1.3.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.3.5). Folgende Elemente werden bei der Beurteilung des Härtefalls berücksichtigt:
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Gesundheitszustand, familiäre und finanzielle Ver-
hältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der
Grad der Integration und die Resozialisierungschancen (vgl. Bundesgerichtsurteil
6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1).
5.2
5.2.1 Der Angeklagte hat im Schlussplädoyer vor erster Instanz auf die Bindungswirkung
der Anklageschrift (S. 569) und die ungenügende zeitliche Fixierung der Betäubungsmit-
tellieferungen verwiesen (S. 572). Er verweist in der Berufungsverhandlung auf die Um-
grenzungsfunktion der Anklage, hat jedoch die entsprechenden Verurteilungen und die
Strafzumessung, welche eine teilweise retrospektive Konkurrenz beachtet, akzeptiert
resp. nicht hinreichend begründet angefochten.
Die Anklage zu den Betäubungsmitteldelikten umschreibt einleitend generell den Modus
Operandi und den Deliktzeitraum «in den Jahren 2015 - 2017». Es ist von «wieder-
holt[en]» Handlungen die Rede. Der Beschuldigte soll gesamthaft 1’800 bis
2'350 Gramm Amphetamin veräussert haben. C _________, D _________ und
E _________ seien Käufer gewesen (S. 428). Die Staatsanwaltschaft präzisiert an-
schliessend, der Angeklagte habe an C _________ «zwischen November 2015 und Sep-
tember 2017» «insgesamt» zwischen 800 Gramm und einem Kilogramm Amphetamin
geliefert. Die D _________ veräusserte Menge betrage 500 bis 600 Gramm, diejenige
an E _________ zwischen 500 und 750 Gramm (S. 429). Die Drogenlieferungen an
E _________ und D _________ sind, gemäss Anklage, nicht zusätzlich zeitlich einge-
schränkt worden. Es lässt sich aus der Umschreibung nicht feststellen, ob der Ange-
klagte diesen Abnehmern das Betäubungsmittel in einem Zug oder durch mehrere Lie-
ferungen übermittelt hat, zumal in der Einleitung einzig von «wiederholt[en]» Handlungen
die Rede ist und mehrfache, also wiederholte Lieferungen bereits an C _________ vor-
liegen.
Das Kreisgericht hat in seiner Urteilsbegründung zunächst verschiedene Schätzungen
des Angeklagten und der Konsumenten aufgeführt. Der Beschuldigte hätte diesfalls weit-
aus mehr Amphetamin geliefert, als angeklagt worden ist (2 Kilo für C _________; 2 Kilo
E_________/D _________ [S. 604 Mitte]). Die Vorinstanz hat sich anschliessend voll-
umfänglich auf das Geständnis des Angeklagten vor der Staatsanwaltschaft gestützt
(S. 277) und, zusätzlich (zu seinen Gunsten), ausdrücklich die Umgrenzungsfunktion der
Anklageschrift beachtet (S. 604 letzter Absatz). Sie hat dadurch die Anzahl übergebene
Betäubungsmittel noch mehr reduziert, als der Angeklagte zugegeben hat. Die Vo-
rinstanz hat den Beschuldigten schliesslich wegen folgenden Lieferungen verurteilt:
Übergabe von 800 Gramm Amphetamin für C _________ zwischen November 2015 bis
September 2017 in zwölf Lieferungen.
Übergabe von 500 Gramm Amphetamingemisch im Dezember 2016 an E _________
und D _________
Lieferung von 500 Gramm
Amphetamin (85 Gramm reines Amphetamin) an
E _________ und D _________ nach dem 8. März 2017.
Der Angeklagte verweist bei dieser Rüge auf den Basler Kommentar, 2. A., N. 9 zu
Art. 350 StPO (S. 756). Diese Textstelle behandelt die Frage, inwiefern das Gericht vom
angeklagten Sachverhalt abweichen kann (Umgrenzungsfunktion), nicht aber auf die In-
formationsfunktion der Anklageschrift. Das Gericht hat mithin zu prüfen, inwiefern dieses
Prinzip eingehalten ist. Sämtliche Delikte haben sich, gemäss Anklageschrift und erstin-
stanzlichem Urteil, in den Jahren 2015 bis 2017 ereignet. Die Anklage differenziert aus-
serdem durchaus zwischen den Lieferungen einerseits an C _________ sowie anderer-
seits an E _________ und D _________. Der Beschuldigte kann somit aus der Anklage
nicht ableiten, es hätten
keine gestaffelten und gesonderten Lieferungen an
E _________ und D _________ gegeben. Eine Abweichung von der Anklage ist somit
nicht ersichtlich, die Vorinstanz hat die Umgrenzungsfunktion der Anklage durchaus be-
achtet.
Der Berufungskläger hat in Bezug auf die Anklage nicht die Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Informationsfunktion der Anklage) beanstandet. Die Staatsanwältin hat in der
Anklageschrift den Deliktszeitraum (in den Jahren 2015 - 2017) und die einzelnen Hand-
lungen wenig präzis beschrieben. Die Vorinstanz hat jedoch ihren Verurteilungen das
Geständnis des Angeklagten zugrunde gelegt und wegen der fehlerhaften Anklageschrift
zu seinen Gunsten angepasst. Der Beschuldigte hat bereits aus diesem Grund hinrei-
chend feststellen können, wegen welchen Taten er (maximal) angeklagt worden ist. Sein
rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Der Angeklagte hat ausserdem die Verurtei-
lungen wegen der mehrfachen qualifizierten Betäubungsmitteldelikte gemäss Beru-
fungserklärung nicht angefochten und dementsprechend die Verletzung des Anklage-
grundsatzes nicht gerügt. Er verhielte sich widersprüchlich, wenn er die strafrechtliche
Verurteilung trotz unpräziser Anklage akzeptiert, jedoch im gleichen Prozess bei der
Ausweisung den gleichen vorgeworfenen Sachverhalt wegen einer ungenügenden In-
formation in Frage stellt. Der Beschuldigte hat mithin die unpräzise Anklage, die jedoch
im konkreten Fall noch ausreichend klar ist, zu Recht nicht hinterfragt.
5.2.2 Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19
Abs. 2 BetmG bildet eine Katalogtat (Bundesgerichtsurteil 6B_793/2019 vom 12. Sep-
tember 2019 E. 2.1). Der niederländische Beschuldigte (S. 549) ist demnach grundsätz-
lich des Landes zu verweisen, sofern dem nicht die Härtefallklausel, Verfassungs- oder
Völkerrecht entgegensteht.
5.2.3 Die Vorinstanz hat die Anwesenheitsdauer in der Schweiz (10 Jahre; S. 637 f.
E. 9.4 erster Absatz), die Ausbildungs- und Erwerbssituation des Beschuldigten (Last-
wagenmechanikerausbildung; Sozialhilfebezug; Anmeldung bei der IV; S. 637 f. E. 9.4
erster Absatz), seine familiären Verhältnisse (Trennung; Beaufsichtigung der Tochter
während drei Tagen; Probleme bei der Umsetzung des Besuchsrechts; S. 638 zweiter
Absatz), die Beziehung zu den Schwiegereltern und die schwierige Beziehung zu seinen
Eltern und seinem Kind aus erster Ehe (S. 638 Abs. 3; S. 560 ff.), die desolate finanzielle
Situation (S. 638 letzter Absatz; S. 509 ff.), die Vorstrafen (S. 639 zweiter Absatz), das
sistierte Verfahren wegen häuslicher Gewalt (S. 639 dritter Absatz), die mögliche
Fremdplatzierung des Kindes in der Schweiz (S. 639 dritter Absatz; S. 520 ff.), die frem-
denrechtliche Situation (Beschuldigter, Ehegattin, Kind sind niederländische Staatsan-
gehörige; S. 628 Abs. 1; S. 639 letzter Absatz; S. 525 ff.; S. 544 f.) einlässlich beschrie-
ben. Sie kommt zum Ergebnis, es läge keine prägende Aufenthaltsdauer vor.
Es ist dazu Folgendes zu ergänzen.
Der Beschuldigte wohnt weiterhin alleine in einer 4 1/2-Zimmerwohnung in K _________
(S. 699 ff.; S. 736 A. 1).
Die familiären Verhältnisse zwischen Beschuldigten und getrenntlebender Ehegattin so-
wie Kind sind vorliegend aufgrund der Mitteilungen des Amts für Kindesschutz (S. 520 f.:
Nicht kindsgerechte Wohnsituation des Angeklagten; wechselhafte und zweitweise von
heftigen Konflikten und Drohungen geprägte Beziehung zwischen den Eltern, Ignorieren
der Besuchsrechtsregelung, heftige Auseinandersetzungen vor dem Kind) sehr diskuta-
bel (S. 640 Abs. 2). Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen können nach
den weiteren Abklärungen der Berufungsinstanz bestätigt werden, auch wenn sich die
Situation beruhigt haben könnte (S. 706.). Der Angeklagte hält die Probleme für nicht
wirklich schlimm, bei jeder Trennung gebe es Schwierigkeiten (S. 736 A. 4). Die Drohung
einer Fremdplatzierung des Kindes ist allerdings nicht alltäglich und zeugt von erhebli-
chen Problemen (S. 521). Es ist in diesem Zusammenhang auch erwähnenswert, dass
das Amt für Kindesschutz wiederholt gefordert hat, die Besuchsrechtsregelungen seien
strikte einzuhalten, d.h. der Beschuldigte solle sonst keinen Kontakt zur ehemaligen
Partnerin aufnehmen (S. 521, S. 706 und S. 772). Der Angeklagte erwähnt trotzdem in
der Berufungsverhandlung, er sei wegen der Tochter fast täglich bei dieser (S. 736 A. 2)
und dies, obwohl die ehemalige Partnerin derzeit nicht arbeitet (S. 737 A. 9).
Der Angeklagte ist am 14. November 2019 für das Jahr 2018 amtlich veranlagt worden.
Er besitzt demnach weder Einkommen noch Vermögen (S. 690 f.).
Der Beschuldigte ist im August 2010 in die Schweiz eingereist (S. 527). Er verfügt, wie
seine übrigen Familienmitglieder, über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (S. 525).
Es sind nach wie vor keine Gründe ersichtlich, warum die ehemalige Partnerin mit der
Tochter nicht im Stande sein sollte, mit dem Berufungskläger in die Niederlande zu zie-
hen, wenn dieser des Landes verwiesen wird und sie wieder mit ihm zusammen sein
wollte.
Das Kantonsgericht hat sich selbst ein Bild von den Sprachkenntnissen des Beschuldig-
ten, der seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz weilt, gemacht. Er kann freilich bei einer
einfacheren Diskussion in deutscher Sprache mitreden, bedarf aber eine Übersetzungs-
person, sobald die Besprechung komplexer wird. Sein Kommandant hat vor Kantonsge-
richt richtig erwähnt, es müsste teilweise «mit Hand und Fuss» kommuniziert werden
(S. 731 A. 10).
Der Angeklagte sieht sich wegen gesundheitlicher Problemen ausser Stande, zu arbei-
ten. Er lebt nach wie vor von der Sozialhilfe (S. 699 ff.). Derzeit laufen Abklärungen bei
der Invalidenversicherung. Der Beschuldigte hat jedoch im vorinstanzlichen Prozess
nicht präzisiert, dass eine entsprechende Anmeldung erst kurz vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hinterlegt worden ist (vgl. S. 708). Die in der Berufungsverhandlung
neu deponierten ärztlichen Zeugnisse bestätigen, der Angeklagte sei nicht mehr in der
Lage, seine bisherige Tätigkeit auszuüben (S. 765). Die Ärzte raten aber von einer wei-
teren Operation ab, eine leichtere oder mittelschwere Tätigkeit sei langfristig möglich
(S. 771). Die Akten zeigen auf, dass sich der Beschuldigte derzeit wieder um eine Stelle
bemüht (S. 773 ff.). Er gibt trotzdem an, bis zum 31. Dezember 2020 krank geschrieben
zu sein und Sozialhilfe zu beziehen. Dies werde dann so weitergehen (S. 736 A. 4). Dies
erscheint widersprüchlich.
Ein aktualisierter Strafregisterauszug bestätigt, dass der Beschuldigte seit 2013 wieder-
holt Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begangen hat (S. 685).
Der Beschuldigte verweist auf eine Bestätigung der Stützpunktfeuerwehr A _________
vom 23. Mai 2016, wonach ein schriftlicher Verweis und eine Soldverweigerung wegen
Drogenkonsums zurückgenommen werde. Der damalige Kommandant verweist auf eine
Untersuchung des Vertrauensarztes. Der Berufungskläger nehme keine Betäubungsmit-
tel ein (S. 564). Der Beschuldigte ist jedoch seither wegen Drogenkonsums rechtskräftig
verurteilt worden. Der aktuelle Kommandant hat vor Kantonsgericht bestätigt, der Be-
schuldigte sei Soldat bei der Feuerwehr (S. 731 A. 7). Er habe die Aufgaben seines
Wissens sehr gut erfüllt, zeige sich sehr engagiert und bekunde ein sehr grosses Inte-
resse (S. 732). Der Beschuldigte ist jedoch nicht im Stande zu erwähnen, ob er im Mai
2020 an einem Einsatz teilgenommen habe, spätere Ernsteinsätze sind ausgeschlossen
(S. 737 A. 8). Der Angeklagte würde für die Teilnahme an den acht jährlichen Feuer-
wehrübungen, die rund zwei Stunden dauern, pro Jahr Sold kassieren (S. 732 A. 15).
Derlei Einnahmen sind jedoch in den Akten der Sozialversicherung nicht ersichtlich. Das
Kantonsgericht hält demnach fest, der Beschuldigte habe im Jahr 2020 nicht einmal ei-
nen Übungseinsatz à 2 Stunden oder Ernsteinsatz durchgeführt. Die Aktivität bei der
Feuerwehr indiziert durchaus eine gewisse Integration, der im Jahr 2020 tatsächlich in-
vestierte Zeitaufwand relativiert dies jedoch.
5.2.4 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb beim Beschuldigten keine prä-
gende Aufenthaltsdauer vorliegt (S. 640 Abs. 1).
Der getrennten Ehegattin, arbeitsuchend und selbst Niederländerin wäre es im Übrigen
zuzumuten, gemeinsam mit dem sehr jungen Kind ins Heimatland zu folgen, sofern sie
die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts anstrebt. Der Schutzbereich von Ver-
fassungs- und Völkerrecht wird in Anbetracht der oben erwähnten Umstände nicht ver-
letzt.
Der Berufungskläger hat vorliegend keine schwerwiegenden Rechtsgüter wie Leib und
Leben verletzt, dafür aber mehreren Personen grössere Mengen Betäubungsmittel ge-
liefert und damit die Gefährdung einer Vielzahl von Personen in Kauf genommen. Das
vorliegend beurteilte Verhalten führt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Der Beschul-
digte hat sich in der Vergangenheit rücksichtslos und unverantwortlich verhalten, was
sich in seinem Betreibungs- und Strafregisterauszug niederschlägt und (gemäss richter-
licher Prognose [vgl. E. 5.1.3]) auch in naher Zukunft nicht ändern wird. Bei dieser Sach-
lage besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er die öffentliche Sicherheit und
Ordnung künftig erneut stören wird. Dies bezieht sich nicht ausschliesslich auf Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern erstreckt sich auch auf weitere
Bereiche, in denen er in der Vergangenheit wiederholt Straftaten verübte sowie auf seine
finanziellen Verhältnisse. Die öffentlichen Interessen der der Landesverweisung gegen-
über den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen
(S. 641 Abs. 2; Art. 66a Abs. 2 StGB), selbst bei der Annahme einer gewissen Härte,
welche von einer Landesverweisung eigentlich immer ausgeht. Die Anwendung der Här-
tefallklausel ist vorliegend nicht gerechtfertigt.
5.2.5
Folglich ist die Berufung in diesem Punkte vollumfänglich abzuweisen und die
vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von fünf Jahren zu bestätigen.
6. Kosten und Entschädigungen
6.1
6.1.1 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere
wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der
Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh-
renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest-
gesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis
Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. b und
c GTar) und für das Kreisgericht Fr. 190.-- bis Fr. 6'000.--. Das Kantonsgericht erhebt für
das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem
Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
6.1.2
Die Vorinstanz hat vorliegend die erstinstanzlichen Kosten auf Fr. 4'600.--
(Fr. 2'560.-- [Kosten Vorverfahren] und Fr. 2040.-- [Kosten Kreisgericht] ) festgesetzt
(S. 643 Abs. 1). Es besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, hier eine Änderung vor-
zunehmen.
Im Berufungsverfahren fielen (neben den separat zu beurteilenden Übersetzungskosten)
Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Der Zeuge
ist mit Fr. 104.25 entschädigt worden (S. 732). Es war umfangmässig kein besonders
grosses Dossier zu behandeln, wobei vom Beschuldigten verschiedene Fragen aufge-
worfen worden sind. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'070.75.-- erscheint in Berücksichti-
gung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen. Die Kosten betragen somit
insgesamt Fr. 1’200.--.
6.2
6.2.1 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen,
der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-
renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person
trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfah-
renshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos-
tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich
nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein-
heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
Die Übersetzungskosten sind vom Fiskus zu bezahlen, wenn sie wegen der Fremdspra-
chigkeit der beschuldigten Person nötig werden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
6.2.2 Die Kostenauflage ist strittig. Das Kantonsgericht hat bei deren Zuteilung die zahl-
reichen Freisprüche im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu beachten. Es handelt
sich dabei jedoch nicht um die schwersten Tatvorwürfe. Die Vorinstanz hat ausserdem
zu Recht die Unverwertbarkeit einer Vielzahl von Untersuchungshandlungen festgestellt,
weil die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht frühzeitig einen notwendigen Ver-
teidiger ernannt hat (S. 597 Abs. 2). Es kann nicht angehen, dem Beschuldigten die
Kosten für diese zu seinen Ungunsten unverwertbaren Handlungen aufzuerlegen. Das
Kantonsgericht hat andererseits zu berücksichtigen, dass der Angeklagte für die erheb-
lichsten Tatvorwürfe sowohl vor erster wie auch vor zweiter Instanz zu einer teilbedingten
Sanktion verurteilt wird. Die angefochtene Strafzumessung wird bestätigt. Der Beschul-
digte wird ausserdem gemäss zweitinstanzlichem Urteil weiterhin des Landes verwie-
sen. Der Berufungskläger unterliegt mithin in den für ihn bedeutsamsten Aspekten.
Es erscheint demnach gerechtfertigt, die gesamten Kosten (exkl. Übersetzungskosten)
zu 3/5 dem Angeklagten und 2/5 dem Staat aufzuerlegen. Die erst- und zweitinstanzli-
chen Übersetzungskosten trägt ohnehin der Fiskus.
6.3
6.3.1 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfah-
ren vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis
Fr. 5'500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem
Kreisgericht Fr. 1100.-- bis Fr. 8’800.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.--
bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1
und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnitt-
lichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Ge-
richt eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zuspre-
chen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
6.3.2 Der amtliche Verteidiger ist als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsver-
fahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechts-
beistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016
vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach
bundesgerichtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer
Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen
als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rah-
men des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2
und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.-- muss jedoch im Falle einer Anerken-
nung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichts-
urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2).
6.3.3 Das Kreisgericht hat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 6‘400.-
6.3.4 Der Verteidiger hatte im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und
mit seinem Mandanten zu besprechen. Er hat sich entsprechend auf die mündliche Be-
rufungsverhandlung, an welcher er seine Argumente einlässlich dargetan hat, vorberei-
tet. Die Plädoyerunterlagen (ohne Anträge) umfassen 6 Seiten, die Berufungserklärung
heitsstrafe, Landesverweisung). Thema des Berufungsverfahrens ist jedoch mehrheitlich
dasselbe wie vor erster Instanz gewesen, namentlich die Würdigung der Beweise und
Rechtsfragen, womit sich der Verteidiger auf seine Vorarbeiten stützen konnte. Das
Rechtsmittel hat sich mit mehreren erstinstanzlichen Feststellungen nicht mehr ausei-
nandergesetzt. Dieser muss schliesslich das Berufungsurteil seinem Klienten zur Kennt-
nis bringen. Der Anwalt fordert ein Honorar von Fr. 3'818.35 (S. 761), wovon Fr. 35.25
an Auslagen. Sein Stundensatz beträgt laut eigener Kalkulation Fr. 260.--, er ist bei ei-
nem amtlichen Verteidiger zu hoch angesetzt. Der Advokat hat 13:50 Stunden in die
zweitinstanzliche Verteidigung investiert (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbespre-
chung). Das Kantonsgericht erachtet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bemes-
sungskriterien eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2’800.-- als angemessen.
6.3.5 Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Staat Wallis drei Fünftel dieser Entschä-
digungen (Fr. 3'840.-- plus Fr. 1'680.--) der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner
finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Kreisgerichtsurteil vom 10. Juni 2020 ist in den Ziff. 1 (Freispruch Betäubungsmit-
telkonsum; Widerhandlung Waffengesetz und mehrfache Drohung), Ziff. 2 (teilweise:
qualifizierte und einfache Wiederhandlungen gegen Betäubungsmittelgesetz), 6 (Einzie-
hung Elektroschocker und Betäubungsmittel), 8 (Kostenübernahme Dolmetscher Kanton
Wallis, Aufhebung Beschlagnahme], Ziff. 9 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) in
Rechtskraft erwachsen.
Das Kantonsgericht erkennt:
X _________ wird der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von
aArt. 87 Abs. 1 Bst. f i.V.m. aArt. 86 Abs. 1 Bst. c HMG und der Widerhandlung
gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Bst. g ChemG freige-
sprochen.
X _________ wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und
c BetmG und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG schuldig gesprochen.
X _________ wird mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten sanktio-
niert, wovon 9 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den
bedingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von vier Jahren angesetzt. Die
vom 2. bis am 3. März 2018 ausgestandene Untersuchungshaft wird auf die unbe-
dingt zu vollziehende Strafe angerechnet.
X _________ wird mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 10.-
-, insgesamt Fr. 150.--, sanktioniert, dies als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 8. März
2017 sowie vom 19. November 2019.
X _________ wird im Sinne von Art. 66a Bst. o StGB für 5 Jahre aus der Schweiz
verwiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 4'600.--, bestehend
aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'560.-- und jenen des Kreisgerichts
von Fr. 2'040.--, werden zu 3/5 (ausmachend Fr. 2'760.--) X _________ und zu 2/5
(ausmachend Fr. 1’840.--) dem Staat Wallis auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- werden je zu 3/5 (Fr. 720.--)
X _________ und zu 2/5 (Fr. 480.--) dem Staat Wallis auferlegt.
Die Kosten der Verdolmetschung vor Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 340.40
gehen zu Lasten des Staates Wallis.
Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt M _________ als amtlichen Verteidiger
für den erstinstanzlichen Prozess mit Fr. 6'400.-- und im Berufungsverfahren mit
Fr. 2'800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). X _________ ist verpflichtet, dem Staat
Wallis die 3/5 der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (ausmachend
Fr. 3'840.-- plus Fr. 1'680.--) zurückzuzahlen und dem Verteidiger die Differenz zwi-
schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Sitten, 16. Dezember 2020