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URTEIL VOM 4. NOVEMBER 2020
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
gegen
X _________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
M _________
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________
vom 21. April 2020 (xxx S1 20 xxx)
Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft bezichtigte X _________ nach Abschluss der Strafuntersu-
chung in der Anklageschrift vom 8. Januar 2020 des falschen Zeugnisses und der ver-
suchten Begünstigung (S. 137 ff.). Das Bezirksgericht A _________ fällte am 21. April
2020 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien am 21. April 2020 in begründeter
Form eröffnete (S. 216 ff.; S. 288):
X _________ ist des falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB) und der versuchten Begünstigung
(Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig.
X _________ wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, entsprechend Fr. 6’150.--
bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 750.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’700.-- (Gebühr Staatsanwaltschaft Fr. 1'000.-- und Gerichtsgebühr
Fr. 700.--) werden X _________ auferlegt.
B. Der Angeklagte erklärte am 12. Mai 2020 Berufung (S. 233).
Die Berufungsinstanz lud den Beschuldigten am 3. Juni 2020 auf den 7. Oktober 2020
zur Berufungsverhandlung vor (S. 245). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Teil-
nahme und beantragten die Abweisung des Rechtsmittels (S. 247).
Das Kantonsgericht fällte am 24. August 2020 einen Beweisentscheid (P2 20 17).
Die Staatsanwältin übermittelte ihre nachfolgend zitierten Anträge am 5. Oktober 2020
(S. 255):
Die Berufung von X _________ vom 12. Mai 2020 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes A _________
vom 21. April 2020 ist abzuweisen.
Das Urteil des Bezirksgerichtes A _________ vom 21. April 2020 ist in allen Punkten zu bestätigen.
Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich X _________ auferlegt.
C. Der Beschuldigte stellte an der Berufungsverhandlung folgende Begehren (S. 269):
Es sei die Berufung gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 20 xxx des Bezirksgerichts A
_________ vom 21. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. Das Strafverfahren sei einzustellen,
eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der falschen Zeugenaussage (Art. 307 Abs. 1 StGB)
und der versuchten Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) freizusprechen.
Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die vorliegenden Verfahrenskosten seien
dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
Es sei der Kanton Wallis zu verpflichten, meinem Mandanten für das erstinstanzliche und für das Beru-
fungsverfahren eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver-
fahrensrechte gemäss noch einzureichender Kostennote zu bezahlen.
Der Angeklagte verzichtete am Schluss der Berufungsverhandlung auf ein mündlich be-
gründetes Urteil.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;
SR 312.0] ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. der Bezirksgerichte als Ein-
zelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit
denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, gemäss Art. 398 Abs. 1
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kantons-
gericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO).
Ein Kantonsrichter kann als Einzelrichter bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter
entscheiden, die als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder
eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt haben, sofern eine vorausgehende bedingt er-
lassene Strafe nicht widerrufen wird. Der beauftragte Richter kann den Fall vor den Ge-
richtshof bringen. In den übrigen Fällen entscheidet über die Berufung ein Gerichtshof
des Kantonsgerichts als Kollegialgericht (Art. 14 Abs. 2 und 3 EGStPO).
Die Zuständigkeit des Einzelrichters am Kantonsgericht ist in casu gegeben.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschuldigte ist vom
erstinstanzlichen Schuldspruch direkt betroffen. Er ist damit in seinen rechtlich geschütz-
ten Interessen berührt und demzufolge zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-
rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta-
gen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3
StPO).
Der Verurteilte hat am 12. Mai 2020 Berufung (S. 233 ff.) gegen das direkt schriftlich
begründete Urteil vom 21. April 2020 erklärt.
Das Kantonsgericht tritt auf dessen form- und fristgerecht deponiertes Rechtsmittel ein.
1.4 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän-
kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5
StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich an-
zugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich das
Rechtsmittel beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen
Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im
Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber
zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um
gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur
Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung
hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO)
oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin-
stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge-
heilt werden können (Art. 409 StPO).
Der Beschuldigte hat eine Vielzahl formeller Rügen deponiert, die nachfolgend geprüft
werden (vgl. E. 3 ff.). Er kritisiert ferner den Schluss, sein Klient habe die Unwahrheit
gesagt. Dies wird in der Beweiswürdigung gemäss E. 4 geprüft. Die Rüge der Verletzung
des Beschleunigungsgebots ist bei der Strafzumessung (E. 6) abgehandelt.
1.5 Der gemäss Berufungsverhandlung verbleibende Beweisantrag (S. 258 Ziff. 10) wird
abgewiesen, die Begründung ergibt sich aus der E. 3.3 dieses Urteils, aus der diesbe-
züglich korrekten Erwägung in der Beweisverfügung vom 12. Februar 2020 (S. 161) und
aus der ebenso zu bestätigenden Erwägung 4 Abs. 3 des Urteils vom 21. April 2020
(S. 221).
2. Angeklagter Sachverhalt
Die Anklageschrift umschreibt folgenden Sachverhalt (S. 138 f.):
Am 5. September 2014, um 19.10 Uhr, führte die Kantonspolizei auf der xxxstrasse innerorts
B _________, Höhe xxx, eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei fiel dem Polizeibe-
amten der xxx mit Kennzeichen VS xxx auf, welcher ohne vorderes Kontrollschild vom Bahn-
hof herkommend in Richtung B _________ Dorf verkehrte. Das Fahrzeug wurde von
C _________ gelenkt. X _________ war als Beifahrer im Fahrzeug. Etwa eine Minute später
fuhr das Fahrzeug erneut an der Kontrollstelle vorbei. Hierbei verlangsamte das Fahrzeug
die Fahrt und beschleunigte nach der Kontrollstelle wieder. Etwa eine Minute später fuhr das
Fahrzeug wiederum vom Bahnhof herkommend in Richtung Dorf. C _________ bremste
den Personenwagen ab, passierte die Kontrollstelle mit langsamer Geschwindigkeit, wen-
dete anschliessend das Fahrzeug auf der Hauptstrasse, beschleunigte stark und fuhr wieder
in die entgegengesetzte Richtung. Vor der Kontrollstelle bremste er das Fahrzeug ab und
hupte mehrmals. Beim Vorbeifahren gestikulierte C _________ mit dem linken Arm aus dem
geöffneten Fenster in Richtung Radarauto, bzw. er machte die Faust, und rief zudem etwas
Unverständliches. Anschliessend beschleunigte C _________ das Fahrzeug wieder, wen-
dete und fuhr erneut an der Kontrollstelle vorbei. Insgesamt fuhr C _________ fünf Mal an
der Kontrollstelle vorbei. Diese Feststellungen wurden so von einem vereidigten Polizeibe-
amten gemacht und rapportiert.
Am 8. November 2016 wurde C _________ wegen diesem Vorfall vom Bezirksgericht
A _________ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42
Abs. 1 SVG [Art. 33 lit. b und c VRV] und i.V.m. Art. 40 SVG [Art. 29 Abs. 1 VRV] und
Fahrens ohne Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG [Art. 45 VTS]) rechtskräftig verurteilt.
X _________ wurde in dieser Angelegenheit durch die Bezirksrichterin an der Hauptver-
handlung vom 8. November 2016 vor dem Bezirksgericht A _________ als Zeuge befragt,
dies unter Hinweis auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten (Art. 163 StPO) und die Straf-
barkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB.
Anlässlich dieser Einvernahme wurden ihm durch die Richterin auf Antrag von Rechtsanwalt
E _________ die folgenden Fragen gestellt, worauf X _________ jeweils folgendermassen
antwortete:
F1:
Nach Einsicht in das Schreiben von C _________ an die Dienststelle für Strassenver-
kehr und Schifffahrt (S. 13). Bestätigen Sie den Inhalt dieses Schreibens?
A
Ja, ich bestätige dies.
F2:
Der anzeigende Polizist behauptet: «Er (C _________) hatte das Fenster an der Fah-
rertüre offen. Auf Höhe der Kontrollstelle, wo ich mich im Auto befand, brüllte er etwas
aus dem Fenster und machte die Faust Richtung meines Autos» (A.2). Stimmt diese
Aussage?
A
Nein, dies stimmt nicht. Wir sind ganz normal durchgefahren. Wir fuhren zur Tank-
stelle zum Tanken, zurück zum Dorf und dann nochmals zur Tankstelle, um die xxx
zu holen sowie wiederum zurück ins Dorf. C _________ fuhr anschliessend auch nicht
alleine nochmals zur Tankstelle.
F3
Fuhren Sie somit viermal an der Kontrollstelle vorbei?
A
Ja.
F4
Im Ergänzungsbericht vom 6. September 2014 behauptet F _________: «Vor der
Kontrollstelle bremste er (C _________) sein Fahrzeug erneut ab und hupte mehr-
mals». Stimmt diese Aussage?
A
Wie bereits gesagt, fuhren wir normal vorbei. Er hat nicht gehupt.
F5
Des Weiteren behauptet der Polizist: «C _________ fuhr demzufolge mind. 5 Mal
unnötigerweise an der Kontrollstelle vorbei». Sind Sie mit C _________ mehr als
4 Mal an der Kontrollstelle vorbeigefahren?
A
Es waren viermal.
Im in F1 erwähnten Schreiben führen C _________ und X _________ aus, dass
C _________ weder schnell beschleunigt noch gehupt oder Lichtsignale gegeben hat. Er
sei zudem vier Mal bei der Geschwindigkeitskontrolle durchgefahren.
X _________ hat die Aussagen auf dem Protokoll durch seine Unterschrift bestätigt.
Diese Aussagen von X _________ entsprachen offensichtlich nicht der Wahrheit.
X _________ wollte damit erreichen, dass C _________ nicht bestraft wird.
3. Formelle Beanstandungen
3.1 Befangenheit der Vorinstanz
Der Beschuldigte kritisiert, der erstinstanzliche Richter habe im Beweisentscheid vom
begründete Urteil gegen ihn sei ausserdem zu rasch nach der Hauptverhandlung vom
3.1.1 Der Einzelne hat nach Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch darauf, seine Sache von einem
unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände ent-
scheiden zu lassen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn
bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit
oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommen-
heit und Befangenheit in diesem Sinne liegen vor, wenn im Einzelfall anhand aller tat-
sächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeig-
net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Es ist dabei nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvorein-
genommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangen-
heit und Voreingenommenheit hervorrufen. Der Richter muss für die Ablehnung nicht
tatsächlich befangen sein (BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die richterliche Unabhängigkeit beinhaltet jedoch nicht die Garantie jederzeit fehlerfrei
arbeitender Richter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig
Ausdruck einer Voreingenommenheit, wie ein Irrtum in der Verhandlungsführung (Kie-
ner, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 105 f. mit Hinweisen).
3.1.2 Die Vorinstanz hat in der Beweisverfügung vom 12. Februar 2020 erwogen, es
müsse nicht erneut über den mit rechtskräftigem Urteil vom 8. November 2016 erstellten
Sachverhalt befunden werden (S. 161). Dies könnte den Eindruck erwecken, das Be-
zirksgericht habe sich bereits auf den Sachverhalt, der dem späteren Urteil zugrunde
liegt, festgelegt. Der Bezirksrichter hat den Polizisten jedoch in der Hauptverhandlung
vom 14. April 2020 ausführlich befragt und eine Vielzahl von Ergänzungsfragen der Ver-
teidigung zugelassen (S. 177 ff.). Er hat im angefochtenen Urteil selbst eine Beweiswür-
digung vorgenommen (S. 221 f. E. 5.2). Eine Vorverurteilung hat mithin nicht stattgefun-
den, höchstens eine falsche Beurteilung im Beweisentscheid, ob auf den bereits i.S.
C _________ festgelegten Sachverhalt zurückzukommen sei oder nicht.
Der Beschuldigte hat ferner nach Erhalt der Beweisverfügung kein Ausstandsgesuch
hinterlegt. Seine Beanstandung wären somit auch in dieser Hinsicht verspätet (Bundes-
gerichtsurteil 1B_536/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5).
Der Angeklagte kritisiert ausserdem, das begründete Urteil vom 21. April 2020 sei bereits
kurz nach der Hauptverhandlung vom 14. April 2020 übermittelt worden. Dies indiziere
eine Urteilsfällung bereits vor der Hauptverhandlung und somit eine Vorbefassung. Die
Vorinstanz nimmt in ihrem 13 Seiten umfassenden Entscheid jedoch wiederholt Bezug
auf Ausführungen und Beweisergebnisse der Sitzung vom 14. April 2020, was nicht auf
Vorbefassung hindeutet. Sie ist ausserdem bereits am 10. Februar 2020 mit zahlreichen
formellen Rügen konfrontiert worden (S. 149 ff.), die auch im weiteren Verlauf des Pro-
zesses erneuert worden sind. Es ist somit nachvollziehbar, wenn das Bezirksgericht eine
beachtlichen Anzahl Beanstandungen, die in der Hauptverhandlung erneut vorgebracht
worden sind, bereits vorgängig geprüft hatte.
Die Bearbeitungszeit erscheint somit nicht als problematisch. Der Hinweis auf die ver-
letzte Garantie des verfassungsmässigen Richters ist im vorliegenden Fall unbegründet.
3.2 Begründungspflicht
Der Beschuldigte beanstandet, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nach-
gekommen (S. 235 N. 1).
3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich dabei nicht mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Die Begründung muss dem Betroffenen ermöglichen, sich über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft zu geben und das Urteil in voller Kenntnis der Sache an
die höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde hat mithin wenigstens kurz die Überle-
gungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
3.2.2 Der Bezirksrichter geht im angefochtenen Urteil auf eine Vielzahl von formellen
Beanstandungen ein (S. 219 E. 3). Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hat sich
ausserdem im 9-seitigen Rechtsmittel vom 12. Mai 2020 und in der Berufungsverhand-
lung vom 7. Oktober 2020 ausführlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander-
setzen können. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach ihm eine hinreichende Kennt-
nis der Tragweite des Entscheids oder der Sache gefehlt hätte.
3.3 Fehlende Einholung von Beweismitteln
Der Beschuldigte kritisiert das Nichteinholen entlastender Beweismittel (S. 211 N. 58 ff.).
Er passt diese Rüge im Rahmen der Berufungsverhandlung an und verlangt nur noch
den Beizug einer Kaufquittung für Süssigkeiten. Der Beschuldigte will damit einen Kauf
von xxx im Tankstellenkiosk nachweisen. Dies wiederum soll seine Version bestätigen,
er habe sich mit C _________ vorab dorthin begeben, um das Fahrzeug aufzutanken
und die Schokolade zu kaufen. Er sei ein zweites Mal von B _________ aus zur Tank-
stelle zurückgefahren, um die dort irrtümlich liegengelassenen Süssigkeiten abzuholen.
Die Vorinstanz hat den Beweisantrag mit dem Hinweis abgewiesen, dieser Sachverhalt
werde ohnehin zugunsten des Beschuldigten als wahr angenommen. Das Kantonsge-
richt schliesst sich dem an. Es ist mithin weiterhin davon auszugehen, C _________ und
X _________ hätten sich vom Dorfzentrum von B _________ aus zur Tankstelle am
Dorfeingang begeben und dort u.a. auch Süssigkeiten gekauft. Letztere seien dort ver-
gessen worden, was die beiden Fahrzeuginsassen dazu bewegt hat, noch einmal vom
Dorf zum Kiosk umzukehren. Dies schliesst jedoch keine Provokationen durch
C _________ aus, wenn er an der Geschwindigkeitskontrolle vorbeifährt. Es bleibt aus-
serdem offen, ob das Fahrzeug bereits vorgängig mindestens einmal die entsprechende
Stelle passiert hat oder nicht.
3.4 Belehrung von X _________
im vorausgehenden Strafprozess gegen
C _________
Der Beschuldigte behauptet eine ungenügende Belehrung vor seiner Befragung im Erst-
prozess (S. 240 N. 20 f.).
3.4.1 Wer ohne selbst beschuldigt zu sein als Täter oder Teilnehmer einer abzuklären-
den Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlos-
sen werden kann, ist als Auskunftsperson zu befragen (Art. 178 Abs. 1 lit. d StPO). Es
braucht für die Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO einen objektiven Anhaltspunkt,
der die Beteiligung an der untersuchten oder an einer mit ihr zusammenhängenden
Straftat nicht mehr ausschliessen lässt. Diese Zwischenstellung führt zu heiklen Abgren-
zungsfragen, weil die Auskunftsperson nach lit. d an den ohnehin schon schwierig zu
fassenden Tatverdacht anknüpft und ihm eine weitere, abgeschwächte Intensitätsstufe
hinzufügt. Die Komplexität der Abgrenzung liegt darin, den nötigen Konkretisierungsgrad
des Tatverdachts gegenüber der betreffenden Person zu umschreiben (Hasler, Rollen-
wechsel im Strafverfahren, Strafprozessuale und strafrechtliche Fragen beim Wechsel
zwischen Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten, 2019, S. 201).
Die einzuvernehmende Person ist zu Beginn der Befragung umfassend über ihre Rechte
und Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Die einvernehmende Person hat
den Zeugen auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses
nach Art. 307 StGB hinzuweisen (Art. 177 Abs. 1 StGB).
3.4.2 Es sei nicht endgültig geklärt gewesen, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe
und der Angeklagte habe bereits schriftlich angekündigt, sein Kollege habe sich korrekt
verhalten. Die Richterin hätte demnach X _________, laut Berufungsbegründung, im
Erstprozess als Auskunftsperson befragen müssen.
Die Fahrereigenschaft von C _________ ist nie strittig gewesen und auch der Polizist
hatte jenen vorgängig als Chauffeur erkannt. Es haben mithin keine Gründe vorgelegen,
X _________ als Tatverdächtigen für die Verkehrswidrigkeiten zu qualifizieren.
X _________ hat freilich in einem unadressierten Brief die Erklärung seines Kollegen
C _________ über den Vorfall bestätigt (S1 16 xxx S. 10). Er hat jedoch vor seiner Be-
fragung in der Hauptverhandlung des Erstprozesses nie unter Hinweis auf Straffolgen
ausgesagt. Die unbefangene Bezirksrichterin hatte den Sachverhalt zum Zeitpunkt die-
ser ersten Einvernahme noch nicht gewürdigt und sich somit noch keine abschliessende
Meinung gebildet. Der nun hängige Zweitprozess war noch nicht eingeleitet. Ein Tatver-
dacht gegen X _________ ist somit zu diesem Zeitpunkt ungenügend konkretisiert ge-
wesen, um den Beschuldigten als Auskunftsperson befragen zu müssen.
Strafverfolgungsbehörden befragen bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen die
widersprechenden Zeugen nicht generell als Auskunftspersonen. Die Annahme des Ver-
teidigers, sein Klient hätte entsprechend einvernommen werden müssen, erscheint so-
mit nicht praktikabel. Sie findet weder im Gesetz noch in der Praxis eine Stütze.
X _________, geb. am xxx 1993, ist am 8. November 2016 in einer Gerichtssitzung im
Gerichtssaal von D _________ in Anwesenheit der Bezirksrichterin, des Gerichtsschrei-
bers und einer Sekretärin ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines
falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht worden (S1 16 xxx S. 76). Er hat unter den
gegebenen Umständen den Ernst der Situation erkennen müssen. Das damalige Ver-
fahren ist wenig komplex gewesen, der diskutierte Sachverhalt einfach. Die gemäss un-
terzeichnetem Protokoll durchgeführte Aufklärung zur Wahrheitspflicht und zu den Straf-
folgen eines allfälligen falschen Zeugnisses hat mithin ausgereicht, damit X _________
den Ernst der Situation und die Konsequenz einer unwahren Äusserung erkennt.
3.5 Beweisverwertungsverbot und Folgebeweise
Der Angeklagte weist ferner darauf hin, der die Geschwindigkeitsmessung durchfüh-
rende Polizist habe zu einem späteren Zeitpunkt den Fahrer telefonisch avisiert und ihn
auf den Vorfall angesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, ob der Ordnungshüter den
damaligen Beschuldigten auf sein Mitwirkungsverweigerungsrecht aufmerksam ge-
macht habe. Die telefonisch erlangten Erkenntnisse seien unverwertbar, genauso wie
die Folgebeweise (S. 236 N. 2).
3.5.1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person gemäss Art. 158
StPO zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache insbeson-
dere darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straf-
taten Gegenstand des Verfahrens bilden (Abs. 1 lit. a), und dass sie die Aussage und
die Mitwirkung verweigern kann (Abs. 1 lit. b). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind
nicht verwertbar (Abs. 2).
Die polizeiliche Vorermittlung bezweckt, überhaupt Straftaten zu erkennen, namentlich
durch das Zusammentragen und Auswerten von Hinweisen und Informationen (Lands-
hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 13 zu Art. 299 StPO). Der Polizei ist grund-
sätzlich zuzugestehen, bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen informelle Fragen
zu stellen, um herauszufinden, wer überhaupt sachdienliche Aussagen machen kann
und wer als potenziell beschuldigte Person oder für eine andere Rolle in Frage kommt
(Riklin, StPO-Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 142 StPO).
Bei formlosen polizeilichen Befragungen, zum Beispiel im Rahmen einer Anhaltung oder
an einem Unfallort ohne konkreten Tatverdacht, bei denen es in erster Linie darum geht,
die Rollen der Anwesenden im Gesehen abzuklären, ist keine vorgängige Rechtsbeleh-
rung nach Art. 158 Abs. 1 StPO notwendig resp. führt eine fehlende Rechtsbelehrung
nicht zu einer Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 StPO (Schmid/Jositsch, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N. 859 Fussnote 187; Godenzi, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung [StPO], 3. A., 2020, N. 39 zu Art. 158 StPO). Die formlosen Befragungen dürfen
jedoch nicht gezielt zur Umgehung der Belehrungspflicht genutzt werden (Schmid/Jo-
sitsch, a.a.O., N. 859 Fussnote 187) und die Abgrenzung bis zu welchem Punkt die Po-
lizei eine informelle Befragung ohne Rechtsbelehrung und ohne förmlicher Protokollie-
rung durchführen darf, kann im Einzelfall schwierig sein. Umstritten ist überdies, ob die
Polizei die Aussagen im Rahmen der informellen Befragung im Polizeirapport sinnge-
mäss und zusammengefasst wiedergeben darf (bejahend: Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 7
zu Art. 142 StPO; Häring, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 6 zu Art. 142 StPO; vernei-
nend: Riklin, a.a.O., N. 2 zu Art. 142 StPO).
Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Art. 141 Abs. 1
Satz 1 StPO statuiert für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden er-
langt werden, ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz
einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die
Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften er-
hoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden,
es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hat
ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung
eines weiteren Beweises ermöglicht, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die
vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO).
Der erste Beweis muss "conditio sine qua non" des zweiten sein. Eine Fernwirkung ge-
mäss Art. 141 Abs. 4 StPO liegt hingegen nicht vor, wenn der Folgebeweis im Sinne
eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlich-
keit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Diese Frage ist unter
Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Das Bundesgericht hat
bisher die in der Lehre umstrittene Frage, ob Art. 141 Abs. 4 StPO entgegen seinem
Wortlaut auch für absolute Beweisverwertungsverbote gilt (Art. 141 Abs. 1 StPO), offen-
gelassen (Bundesgerichtsurteil 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 3.2.3 mit Hinwei-
sen).
3.5.2 Die zugrundeliegende Straftat von C _________ ist am 5. September 2014 be-
gangen worden (S1 16 xxx S. 2). Der Polizeibeamte hat den Vorfall, namentlich den
Chauffeur beobachtet und das Fahrzeug inkl. Kennzeichen abgelichtet (S1 16 xxx S.
24). Der Beamte hat den Lenker aufgrund eines anderen Vorfalls erkannt und «im Sys-
tem» dessen private Telefonnummer gefunden (S. 186 A. 69). Er habe den Angeklagten
am Folgetag angerufen, weil die Polizisten vor der Anzeige bei Übertretungstatbestän-
den den Beschuldigten jeweils das rechtliche Gehör gewähren würden (S. 186 A. 69).
Es ist sehr fragwürdig, ob das am Folgetag durchgeführte Telefonat in der konkreten
Situation noch als Vorermittlung qualifiziert werden kann, zumal die Identität des Chauf-
feurs dem Polizisten bereits bekannt gewesen ist. Das Telefonat erscheint vielmehr un-
zulässig.
Der Ordnungshüter hat den Fahrer am 6. September 2014 angerufen. Es ist zu einem
Rückruf von C _________ am gleichen Tag erfolgt, nachdem dieser mit seinem Anwalt
gesprochen hat (S1 16 xxx S. 24; S. 73 f. A. 7 f.). Der Ordnungshüter hat ihn danach
verzeigt (S. 1).
Es wird vom anwaltlich vertretenen C _________ in dessen Prozess S1 16 xxx zu kei-
nem Zeitpunkt bemängelt, er sei während des Telefonats nicht auf sein Aussageverwei-
gerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Der später Verurteilte hat freilich fernmünd-
lich bestätigt, das Automobil gefahren zu haben. Er hat sich jedoch nicht der strafbaren
Handlungen belastet. Es stellt sich somit höchstens die Frage, ob das Telefonat dem
Polizisten ermöglicht hat, C _________ als Fahrer zu eruieren. Die Fahrzeugnummer ist
bereits vor dem Telefonat fotografisch festgehalten worden (S1 16 xxx S. 26). Der Poli-
zist hat ausserdem nachvollziehbar bestätigt, den Angeklagten bereits von einem frühe-
ren Vorfall her gekannt und aufgrund seiner Provokationen aus dem offenen Fahrzeug-
fenster als Chauffeur identifiziert zu haben (S. 178; S1 16 xxx S. 72). Das Telefonat hat
mithin nicht dazu gedient, die Person des Angeklagten zu ermitteln, sondern ihn mit den
Vorwürfen zu konfrontieren.
Die Dienststelle hat nach Eingang der Strafanzeige ohne weitere Untersuchung am
S. 3). Es sind bis zu diesem Zeitpunkt, abgesehen vom Telefonat, keine Folgebeweise
erhoben worden. Das Strafverbal hat eine Einsprache des mittlerweile anwaltlich vertre-
tenen Erstbeschuldigten nach sich gezogen (S1 16 xxx S. 9). Der Advokat hat auf Zeu-
gen aufmerksam gemacht, u.a. auf eine noch nicht näher bezeichnete Begleitperson. Er
hat in der Opposition um Einsicht in die Akten gebeten (S1 16 xxx S. 4). Das Dossier ist
ihm am 10. Oktober 2014 übermittelt worden (S. 10). Der Verteidiger hat die Akten am
enten bestritten. Der Verteidiger hat darauf hingewiesen, der Polizist habe seinen Klien-
ten am Folgetag telefonisch kontaktiert und mit haltlosen Vorwürfen konfrontiert. Sein
Klient habe den Ordnungshüter orientieren wollen, dass er wegen eines Zügelauftrags
wiederholt die Strasse befahren habe. Der Polizist habe «nicht mit sich reden» lassen
und nicht zugehört (S1 16 xxx S. 8 f.). Eine Erklärung, in welcher der Lenker den Vorfall
aus seiner Sicht beschreibt, liegt dem Brief bei. Der letzte Satz lautet «X _________
bestätigt die Aussage genau gleich» (S1 16 xxx S. 10). Dessen Unterschrift ist auf dem
Schreiben vorhanden. Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Abteilung ad-
ministrative Massnahmen und Sanktionen hat bis zu diesem Zeitpunkt selbst keine wei-
teren Nachforschungen getätigt. Sie hat die Stellungnahme am 25. November 2014 an
die Kantonspolizei Wallis mit dem Ersuchen um Beweisergänzung weitergeleitet
(S1 16 xxx S. 13). Der Polizist hat dazu am 19. Dezember 2014 schriftlich Stellung be-
zogen und die Fotografie des Fahrzeugs übermittelt (S. 24 ff.).
Der Ordnungshüter hat den Fahrer während des Passierens erkannt und es liegen Offi-
zialdelikte vor. Der Polizist hätte idealerweise nicht mit C _________ telefoniert, sondern
direkt die Strafanzeige deponiert, was zum Strafbefehl und zur Einsprache geführt hätte.
Die vom anwaltlich verbeiständeten C _________ selbst hinterlegten Folgebeweise, na-
mentlich die gemeinsame Erklärung von Fahrer und Beifahrer, wären wahrscheinlich
auch hinterlegt worden, wenn der Polizist die Strafanzeige (ohne vorausgegangenes Te-
lefonat) direkt bei der zuständigen Dienststelle deponiert hätte und gestützt darauf der
Strafbefehl ergangen wäre. Sämtliche Folgebeweise sind mithin verwertbar.
3.6 Hypothetischer Anzeigenrückzug des Polizisten
Der Ordnungshüter hat vor Bezirksgericht dargelegt, er habe C _________ angerufen,
weil den Beschuldigten vor der Anzeige eines Übertretungstatbestands immer das recht-
liche Gehör gewährt werde. Die Sache wäre für den Polizisten erledigt gewesen, wenn
ihm der Angerufene zu diesem Zeitpunkt erklärt hätte, er sei am Zügeln gewesen (S. 186
A. 69). Der Beschuldigte zieht daraus den Schluss, es wäre bei einem korrekten Vorge-
hen des Anzeigeerstatters nie zu einem Strafprozess gekommen (S. 240 N. 19).
C _________ ist wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und Fahrens ohne
Kontrollschild rechtskräftig verurteilt worden. Es liegen Offizialdelikte vor, es besteht
grundsätzlich ein Verfolgungszwang (Art. 7 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_335/2020
vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Der Ordnungshüter ist wegen der zeitgleich laufenden
Verkehrsüberwachung nicht in der Lage gewesen, den Lenker sofort zur Rede zu stellen
(S. 178 A. 7). Er hätte den Beschuldigten somit, korrekterweise, anzeigen müssen, damit
die zuständige Verfahrensleitung das weitere Vorgehen bestimmt. Es hätte - entgegen
der Auffassung des Angeklagten - nicht mehr dem Ordnungshüter oblegen, über die
Einleitung resp. Fortsetzung des Strafprozesses zu entscheiden, nachdem er ordnungs-
gemäss eine Strafanzeige deponiert hätte. Das Strafverfahren hätte seinen üblichen
Gang genommen.
3.7 Orientierung des Zeugen in der Vorladung
Der Beschuldigte bemängelt, die Vorladung habe dem Zeugen aufgezeigt, warum er zur
entsprechenden Sitzung zu erscheinen habe (S. 238 N. 11).
3.7.1 Vorladungen der Staatsanwaltschaft, der Übertretungsstrafbehörden und der Ge-
richte müssen u.a. den Grund der Vorladung enthalten, sofern der Untersuchungszweck
diesen Hinweis nicht verbietet (Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO; Bundesgerichtsurteil
6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.3). Zwei Komponenten sind als Grund der Vor-
ladung anzugeben, nämlich zu welcher Art Verfahrenshandlung vorgeladen wird und um
welches Delikt es im Verfahren geht. Bei der Verfahrenshandlung mit Erscheinungs-
pflicht handelt es sich zumeist um Beweiserhebungen, speziell um Einvernahmen im
Vor- oder Hauptverfahren. Beim Delikt geht es um die nähere Bezeichnung des Verfah-
rensgegenstandes, konkretisiert anhand der beschuldigten Person und des untersuch-
ten Straftatbestandes oder des kriminologischen Phänomens (z. B. «Strafverfahren ge-
gen T. wegen Diebstahls»). Diese Angaben zum Grund der Vorladung oder Teile davon
können gemäss der Gesetzesformulierung weggelassen werden, wenn der Untersu-
chungszweck ihre Angabe verbietet. Gemeint ist damit die Gefahr einer Kollusion, wenn
der Vorladungsadressat diese Informationen vor der eigentlichen Verfahrenshandlung
erhält (Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren, a.a.O., S. 85 f.).
3.7.2 Die Vorladung vom 26. Februar 2020 enthält folgende Passagen (S. 164):
S1 20 xxx Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis <> X _________
(Falsches Zeugnis)
[…]
Sie werden ersucht, sich bei der Ihnen vorgesetzten Behörde schriftlich zur Aussage ermächtigen
zu lassen und die entsprechende Bewilligung an die Hauptverhandlung mitzubringen.
Die zu beurteilende Falschaussage betrifft das Strafdossier S1 16 xxx Dienststelle für Strassen-
verkehr & Schifffahrt <> C _________ des Bezirksgerichts A _________»
Der Richter hat den Polizisten im Zweitprozess durchaus in der Vorladung über den Pro-
zessgegenstand orientiert. Der Zeuge bestätigt dementsprechend, er habe wegen der
Vorladung des Gerichts erkannt, dass eine falsche Zeugenaussage Verfahrensgegen-
stand bildet (S. 179 A. 13). Die Vorinstanz hat jedoch diese Erklärung, auf die sich der
Zeuge stützt, in der Vorladung angeführt, damit sich der Polizist vom Amtsgeheimnis
entbinden lässt. Der Richter muss, wenn er vom Polizisten eine entsprechende Entbin-
dung von der Verschwiegenheitspflicht verlangt, eingrenzen, wofür sich der Ordnungs-
hüter von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden lässt.
Die Vorladung genügt somit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Frage, ob das Be-
zirksgericht damit eine materielle Konfrontation verhindert hat, wird in nachfolgender Er-
wägung 3.9 behandelt.
3.8 «Briefing» des Zeugen vor der Befragung vor erster Instanz
Der Beschuldigte wirft dem Bezirksrichter vor, den Angeklagten vor der Befragung vom
3.8.1 Die einzuvernehmende Person wird zu Beginn der Befragung u.a. über den Ge-
genstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, infor-
miert (Art. 143 Abs. 2 StPO). Die Information zum Verfahrensgegenstand muss nicht
umfassend sein, das Gericht verfügt über einen verhältnismässig grossen Spielraum.
Die Vorinformation sollte bei Zeugenaussagen möglichst knapp gehalten werden, damit
die Unvoreingenommenheit bestehen bleibt (Godenzi, a.a.O., N. 25 zu Art. 143). Ein
Protokollvermerk ist an und für sich erforderlich (Art. 143 Abs. 2 StPO). Die Strafbehör-
den können, wenn es an einem Protokollvermerk fehlt, auf anderem Wege eine korrekte
Belehrung nachweisen (Urteil des Zürcher Obergerichts SB190235 vom 30. September
2019 E. 3.3; Godenzi, a.a.O., N. 28 zu Art. 143 StPO).
3.8.2 Die erfolgte Belehrung ist vorliegend unstrittig, auch wenn im Protokoll nicht aus-
drücklich darauf hingewiesen wird. Der Beschuldigte moniert, sie sei zu umfangreich
ausgefallen, so dass der Zeuge unzulässig beeinflusst worden sei. Der Richter habe,
laut Verteidiger, am 14. April 2020 dem Belastungszeugen Folgendes dargelegt:
C _________ sei im Erstverfahren Beschuldigter gewesen und der Richter habe geschil-
dert, was im Rahmen der Verkehrskontrolle geschehen sei. Der Richter habe schliess-
lich, laut Berufungserklärung, mitgeteilt, das damalige (Erst-)gericht habe C _________
(sic!) geglaubt und dem Berufungskläger nicht. Dies stelle eine unzulässige Zeugenbe-
einflussung dar (S. 238 f. N. 12). Die Behauptung in der Berufungserklärung, die Erstin-
stanz habe C _________ und nicht X _________ geglaubt, dürfte einen Irrtum beim
Verfassen der Berufungserklärung darstellen. Das Bezirksgericht war im Ersturteil dem
Polizisten und nicht C _________ sowie den von ihm genannten Entlastungszeugen ge-
folgt.
Es wäre kein Strafverfahren gegen X _________ eingeleitet worden, wenn die Bezirks-
richterin ihm im Erstverfahren geglaubt hätte. Der Polizist dürfte somit nach der Vorla-
dung vom 26. Februar 2020, spätestens aber an der Hauptverhandlung vom 14. April
2020 von sich aus geschlussfolgert haben, dass die Bezirksrichterin im Erstprozess ihm
und nicht dem Entlastungszeugen gefolgt ist. Der Bezirksrichter hat unter den vorliegen-
den Umständen im Zweitprozess keine geheimhaltungsbedürftigen Details bekanntge-
geben, sondern einzig bestätigt, dem Polizisten und nicht der Beschuldigtenseite sei ge-
glaubt worden. Er bestärkt damit freilich den Ordnungshüter in seinen bisherigen Dar-
stellungen. Eine unzulässige Beeinflussung läge in diesem Fall jedoch höchstens vor,
wenn die Option, der Polizist werde seine gesamte Aussage anpassen und die Anzeige
zurückziehen, realistisch erscheint. Dies dürfte im vorliegenden Fall jedoch nicht ernst-
haft zu erwarten gewesen sein, sogar der Verteidiger benennt den Ordnungshüter im
Beweisantrag vom 10. Februar 2020 wiederholt als «Belastungszeugen» (S. 149 ff.). Der
vom Zeugen behauptete Sachverhalts ist in seinen Grundzügen voraussehbar gewesen.
Es ist vielmehr darum gegangen, dass sich der Richter im Rahmen einer Konfrontation
(vgl. den Eventualantrag der Verteidigung S. 153 f.) bei einer «Aussage-gegen-Aus-
sage»-Situation ein persönliches Bild verschafft.
Die Vorinstanz hat den Ordnungshüter am 14. April 2020 nicht von einem Aussagen-
rückzug abgehalten oder zum Falschaussagen bestärkt. Sie hat ihn - im konkreten Fall
Einvernahme des Hauptbelastungszeugen unter Beachtung der gesetzlichen Bestim-
mungen eingeleitet. Die Frage, ob das Bezirksgericht mit dieser Aufklärung zu viel Infor-
mation preisgegeben und damit eine inhaltliche Konfrontation verhindert hat, wird in
nachfolgender Erwägung behandelt.
3.9 Ungültige Konfrontation
Der Angeklagte kritisiert, die Konfrontation sei zu spät erfolgt. Der Polizist habe wegen
der Aufklärung vor der Befragung und aufgrund des Inhalts der Vorladung vor der Ein-
vernahme seine Polizeiakten einsehen und sich so vorbereiten können. Er hätte sich
sonst nicht mehr an den Vorfall zu erinnern vermocht (S. 239 N. 13). Diese Rüge betrifft
nicht mehr die angebliche Beeinflussung des Zeugen durch das Gericht, sondern die
Frage, ob der Berufungskläger das Konfrontationsrecht auch inhaltlich hat wahrnehmen
können.
3.9.1 Die Parteien haben gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO das Recht, bei Beweis-
erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und ein-
vernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Recht auf Teilnahme setzt Parteistel-
lung voraus. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebun-
gen gilt - mangels Parteistellung - nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere
beschuldigte Personen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2).
Die Aussagen aus einem getrennt geführten Verfahren können nur verwertet werden,
wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Prozesses angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und
Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 141 IV 220 E.
4.5; 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Dieses Mindestfragerecht stützt sich auf den An-
spruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art.
32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen auf die
frühere Rechtsprechung, namentlich BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E.
3.1 und E. 4.2; 125 I 127 E. 6b und 6c/aa).
Der Zeuge muss sich an der Konfrontationseinvernahme erneut inhaltlich zur Sache äus-
sern, damit die beschuldigte Person ihr Recht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV
172 E. 1.5 mit Verweis auf das Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Die
befragte Person muss dabei nicht ihre Angaben wortwörtlich wiederholen. Die Frage, ob
bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Ab-
wesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht
die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Es darf somit im Rahmen einer
Gesamtwürdigung auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurück-
gegriffen werden, wenn der Zeuge Angaben zur Sache macht (Bundesgerichtsurteil
6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Die in einer ersten Einvernahme in Ver-
letzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen bleiben hingegen nach Art. 147
Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren
Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht mehr frei und unbeeinflusst zur Sache äussert
(vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6; Bundesgerichtsurteil 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018
E. 1). Es genügt daher nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blos-
sen Vorhalt hin bestätigt. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen
ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren
Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aus-
sagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457
E. 1.6.1 S. 459; Bundesgerichtsurteil 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3 ff.).
Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen gestützt auf ihre Erinnerung. Sie
kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden, welche
nach Abschluss der Befragung zu den Akten genommen werden (Art. 143 Abs. 6 StPO).
Der Beizug von schriftlichen Unterlagen kann die Durchführung der Einvernahme er-
leichtern, soweit etwa Daten, Zahlen, technische Details oder andere vergleichbare The-
men Gegenstand der Befragung bilden. Deren Zulassung darf aber nicht dazu führen,
dass die befragte Person ihre Aussagen aufgrund einer vorbereiteten, allenfalls gar von
einer Drittperson verfassten Erklärung macht (Bundesgerichtsurteil 6B_663/2014
E. 11.2.2; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A., 2020, S. 280).
3.9.2 Eine formelle Konfrontation zwischen Polizisten und Beschuldigtem hat vor Be-
zirksgericht zweifelsohne stattgefunden. Der Angeklagte hinterfragt aber, ob diese in-
haltlich ausreichend durchgeführt worden ist.
Der Ordnungshüter gibt an, er habe vor der Sitzung vom 14. April 2020 seine Strafan-
zeige und seine Stellungnahme noch einmal durchgelesen (S. 180 A. 18 und A. 39), sich
jedoch keine Notizen gemacht (S. 180 A. 19). Er habe auch das Messprotokoll gelesen,
worauf die Startzeit der Kontrolle vermerkt sei (S. 181 A. 38). Der Belastungszeuge hält
ausserdem fest, die Akten des Verfahrens nicht gesehen zu haben (S. 179 A. 17). Er
bestätigt, er hätte ohne Konsultation der Akten nicht feststellen können, um was es im
vorliegenden Strafverfahren geht (S. 179 A. 16). Dies bekräftigt aber mitnichten die Be-
hauptung des Beschuldigten (vgl. S. 237 N. 7), der Zeuge könne sich nicht mehr an
wichtige Teile des eigentlichen Vorfalls erinnern. Der Ordnungshüter gibt nämlich in der
gleichen Befragung zu einem späteren Zeitpunkt an, ihm wäre der Vorfall auch ohne
Sichtung der Berichte durchaus präsent gewesen (S. 179 A. 19 und S. 180 A. 20).
Es ist mithin zu prüfen, ob sich ein Polizist im Jahr 2020 noch an ein Ereignis aus dem
Jahr 2014 zu erinnern vermag: Verkehrskontrollen bilden seit 2014 Haupttätigkeit von
F _________ (S. 180 A. 23). Er könne sich je nach Situation noch erinnern, «welche
Fahrzeuge» (sic!) er vor 2048 Tagen «erwischt» habe (S. 180 F/A. 21). Das (angebliche)
auffällige Verhalten von C _________ bei der Verkehrskontrolle erscheint für Drittperso-
nen sehr einprägsam. Proteste gegen Geschwindigkeitskontrollen seien, laut Ordnungs-
hüter, nicht ungewöhnlich und kämen häufig vor (S. 179 A. 10). Der Polizist gibt somit
selbst zu bedenken, er sei bei Geschwindigkeitskontrollen wiederholt mit Unmutsbekun-
dungen konfrontiert worden. Die Annahme, provokative Verhaltensweisen seien für den
Belastungszeugen sehr einprägsam, wird somit durch seine eigene Aussage relativiert.
Es ist aber andererseits zu beachten, dass der Ordnungshüter am 19. Dezember 2014
einen schriftlichen Ergänzungsbericht zum Vorfall vom 5. September 2014 redigiert hat
(S1 16 xxx S. 13). Er wird sich zu diesem Zeitpunkt zweifellos noch an den Vorfall erin-
nert haben. Das damalige Verfassen einer schriftlichen Stellungnahme hat seine Erin-
nerung aufgefrischt und gefestigt. Der Polizist ist dadurch für die vorliegende Angele-
genheit sensibilisiert worden. Der Ordnungshüter hat 2016 vor Gericht zum vorliegenden
Sachverhalt aussagen müssen (S1 16 xxx S. 72). Dies dürfte die Erinnerung erneut auf-
gefrischt haben. Das Gericht ist somit überzeugt, der Ordnungshüter hätte sich auch im
vorinstanzlichen Prozess ohne Einsicht in die persönlichen Unterlagen hinreichend an
den Vorfall erinnern können. Folgende Bemerkung des Belastungszeugen scheint in die-
sem Zusammenhang nachvollziehbar (S. 184):
Ich möchte sagen, dass der Vorfall bereits vor 6 Jahren ereignete. An das Wesentliche mag ich
mich erinnern. Was vorgefallen ist, weiss hier wohl jeder. Aber an jedes Detail kann man sich
nach den Jahren nicht mehr erinnern
Der Ordnungshüter vermag sich ausserdem bei seiner Befragung vor der Vorinstanz an
einen weiteren Vorfall mit C _________ erinnern, der sich vor dieser Angelegenheit er-
eignet hatte (S. 186 A. 72). Dies belegt die Annahme, der Ordnungshüter hätte sich auch
ohne vorgängige Konsultation seiner Unterlagen an den Vorfall zurückerinnert.
Der Polizist hat seine Aussagen mitnichten auf blossen Vorhalt hin getätigt, wie dies im
obgenannten Bundesgerichtsentscheid der Fall gewesen ist. Die Konfrontationseinver-
nahme ist auch inhaltlich korrekt zustande gekommen und durchgeführt worden. Das
Gericht hat demnach die gültigen Beweise zu würdigen.
4. Beweiswürdigung
4.1 Unschuldsvermutung und Aussagenanalyse
Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz "in dubio
pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Als Beweislastregel
verpflichtet die Maxime „in dubio pro reo“ die Anklagebehörde, die Schuld des Angeklag-
ten zu beweisen. Nicht dieser muss seine Unschuld nachweisen. Dieser Grundsatz ist
verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe
seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass
der Strafrichter von der falschen Annahme ausging, der Angeklagte habe seine Un-
schuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Das Grundrecht der
Unschuldsvermutung, a.a.O., S. 198 f.). Der Grundsatz fordert als Beweiswürdigungsre-
gel vom Strafgericht, sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Er-
füllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32
Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichts-
urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen.
Die Zweifel sind dann erheblich, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen
und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte und theoretische Bedenken
führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und abso-
lute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 127 I 38 E. 2a).
In „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen, in welchen sich als massgebliche Be-
weise die belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers und die bestreitenden Aus-
sagen des Beschuldigten gegenüberstehen, führt dies keineswegs zwingend oder auch
nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Frei-
spruch (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Das Gericht hat die Aussagen der Beteiligten einlässlich
zu würdigen und deren Glaubhaftigkeit zu analysieren. Die Glaubhaftigkeit einer Aus-
sage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung
ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Anga-
ben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung
ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Feh-
len von Fantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aus-
sagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer
intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishinter-
grund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorge-
hens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Real-
kennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aus-
sageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prü-
fung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Person werten. Die
Richter haben dabei zunächst von einer nicht realitätsbegründeten Aussage auszuge-
hen. Sie dürfen, erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) wegen der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen
Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil
6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale
bzw. Lügensignale hin zu untersuchen. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltli-
chen Realkennzeichen zu beurteilen. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussage-
details, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nicht-
steuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen
(Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich allein
betrachtet meist nur eine geringe Validität. Erst die Gesamtschau aller Indikatoren kann
einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken (Hus-
sels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand
der Rechtsprechung, forumpoenale 2012, S. 369 f.; Donat, , in: Donatsch/Hansjakob/Lie-
ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020,
Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskri-
terium. Gespeicherte Erinnerungen können verblassen und vergessen werden. Dem
menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammelten In-
formationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen im
Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum hin-
weg ist kaum zu erwarten. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahr-
scheinlicher als im Randgeschehen. Was mit dem Sachverhalt, welcher der betreffenden
Auskunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist
und sie bewegt hat, gilt als Kerngeschehen (Hussels, a.a.O., S. 372 mit Hinweisen). Der
zentrale Handlungskern ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen,
sehr eng aufzufassen. Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hinein-
denken und dann rigoros ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekom-
men sein muss. Es empfiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den
grössten Eindruck gemacht hat (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Per-
son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante
Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaub-
würdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt
(BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2.2;
6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen; Wiprächtiger, Aussagepsy-
chologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010, S. 40 f.; Ludewig/Ta-
vor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwäl-
ten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1418).
4.2 Aussage F _________
4.2.1 C _________ gibt an, den Belastungszeugen nicht zu kennen (S1 16 xxx S. 82
A. 7). Letzterer behauptet hingegen, sie hätten im Rahmen eines anderen Vorfalls mit-
einander zu tun gehabt (S1 16 xxx S. 72 A. 1). Auch wenn derlei zutrifft, lässt sich daraus,
aber auch aus dem übrigen Verhalten des Polizisten, keinerlei Indizien für eine Feind-
schaft zwischen C _________ und F _________ herleiten, die eine falsche Beschuldi-
gung motiviert. Erst der hier behandelte Vorfall könnte das Verhältnis zwischen Fahrer
und Ordnungshüter belastet haben. Ein Streit zwischen X _________ und F _________
ist ausserdem ohnehin nicht ersichtlich.
4.2.2 Der Polizist hat i.S. C _________ am 6. September 2014 eine Strafanzeige ver-
fasst und dabei ein übliches Formular ausgefüllt. Die Übertretungen sind darin stichwort-
artig aufgeführt (S1 16 xxx S. 1). Er hat gleichzeitig einen Ergänzungsbericht beigelegt:
Das dunkle Fahrzeug sei ohne vorderes Kontrollschild vom Bahnhof herkommend in
Richtung B _________ verkehrt. Es sei etwa eine Minute später erneut an der Kontroll-
stelle vorbeigefahren und habe dabei zunächst die Fahrt verlangsamt, bevor es nach
dem Passieren wieder beschleunigt habe. Das Automobil sei wiederum etwa eine Minute
später vom Bahnhof herkommend in Richtung Dorf gefahren, habe abgebremst und die
Kontrollstelle mit niedriger Geschwindigkeit passiert. Der Lenker habe sein Auto auf der
Hauptstrasse gewendet, stark beschleunigt und sei in entgegengesetzter Richtung los-
gefahren. Der Chauffeur habe sein Fahrzeug vor der Geschwindigkeitsmessung erneut
abgebremst und mehrfach laut gehupt. Er habe beim Vorbeifahren mit dem linken Arm
aus dem Fenster in Richtung des Radarautos gestikuliert und etwas in Richtung des
Polizisten zugerufen. Das Fahrzeug habe anschliessend beschleunigt, gewendet und
sei erneut vor dem Ordnungshüter vorbeigefahren (S1 16 xxx S. 2).
4.2.3 Der polizeiliche Verwaltungsbericht vom 19. Dezember 2014 enthält wenig Aus-
führungen zum hier zu beurteilenden Sachverhalt, sondern verweist auf die Anzeige. Der
Beamte erwähnt ein selbst verfasstes Foto vom Auto von C _________, nachdem Letz-
terer die Geschwindigkeitskontrolle langsam passiert und mit dem linken Arm gestikuliert
habe (S1 16 xxx S. 24).
4.2.4 Der Polizist ist im Verfahren gegen C _________ am 31. August 2016 in unent-
schuldigter Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger vor Gericht ein ers-
tes Mal befragt worden. Er erhält den Ergänzungsbericht zur Strafanzeige vorgewiesen
und beginnt, den Vorfall zu schildern. Er habe die Strafanzeige vor der Befragung ange-
schaut. Er habe am 5. September 2014 an der Bahnhofstrasse in B _________ eine
Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt und sei allein auf Platz gewesen. Die Kontrolle
sei vom Automobil aus realisiert worden. Er habe ein Fahrzeug ohne vorderes Kontroll-
schild, das an ihm vorbeigefahren ist, wahrgenommen. Er habe sich nichts notiert, weil
das Automobil die Geschwindigkeitsvorschriften eingehalten habe. Der Wagen sei ihm
einfach aufgefallen. Es habe sich dabei um einen dunklen Renault Laguna gehandelt.
Das Fahrzeug sei nach einiger Zeit an derselben Stelle langsam zurückgekehrt und da-
nach ein drittes Mal vom Bahnhof B _________ Richtung Dorf. Der Chauffeur sei vorab
langsam gefahren, habe aber nach der Kontrollstelle hörbar beschleunigt, vermutlich
aber nicht über 50 km/h. Das Automobil habe in der Nähe der Abzweigung in die neue
Strasse von B _________ gewendet und sei zurück in Richtung Ordnungshüter zurück-
gekehrt. Das Wendemanöver sei schnell und in einem Zug erfolgt. Der Automobilist habe
zunächst den Eindruck hinterlassen, anzuhalten, danach jedoch hörbar voll beschleunigt
und beim Zufahren zur Kontrollstelle abgebremst. Das Fenster an der Fahrertür sei offen
gewesen. Der Chauffeur habe dem Polizisten, der sich dort in seinem Auto befunden
habe, etwas zugebrüllt und die Faust gezeigt. Das Auto sei vorab langsam weitergefah-
ren, habe aber danach hörbar beschleunigt. Der Ordnungshüter habe ein Standbild aus-
gelöst, nachdem der Chauffeur seine Faust gezeigt habe. Das Fahrzeug sei schliesslich
kurze Zeit später wiederum in der Gegenrichtung zurückgefahren, wobei dem Polizisten
nichts Spezielles aufgefallen sei (S1 16 xxx S. 73 A. 2). Ein Anhalten sei nicht möglich
gewesen, weil der Polizist alleine und keine Patrouille in der Nähe gewesen sei
(S1 16 xxx S. 73 A. 7).
Der Polizist erwähnt das Hupen erst nachträglich. Dieses sei erfolgt, bevor der Beschul-
digte die Faust gezeigt habe. Der Ordnungshüter präzisiert daraufhin das Lärmen sei
drei bis vier Mal erfolgt (S. 74 A. 7). Es ist zum einen bemerkenswert, wenn der Polizist
dieses Verhalten während der freien Erzählung vergisst, später aber von sich aus präzi-
siert. Der Polizist erklärt ausserdem von sich aus, wann gehupt worden ist und kann
auch die ungefähre Anzahl der akustischen Signale wiedergeben.
Der Polizist erklärt, warum er nichts notiert habe, als er das fehlende Kontrollschild fest-
gestellt habe (S1 16 xxx S. 72 A. 2). Er gibt auch seinen exakten Standort (im Auto)
bekannt den er während der Beobachtung eingenommen hatte (S1 16 xxx S. 73 A. 2).
Der Kofferraum des Fahrzeugs sei ständig geschlossen gewesen (S1 16 xxx S. 73 A. 5).
Dies sind Ergänzungen, die der Ordnungshüter vorgängig nicht schriftlich festgehalten
hatte und die er somit nicht vorgängig nachschlagen konnte. Sie indizieren, dass sich
der Polizist sehr wohl noch an den Vorfall zurückerinnern kann, ohne seine Akten zu
konsultieren.
4.2.5 Die Vorinstanz hat den Ordnungshüter am 14. April 2020 zum zweiten Mal einver-
nommen, dieses Mal im Verfahren gegen X _________. Der Polizist hat zunächst nach
einer offenen Frage den Sachverhalt zusammengefasst (S. 177 A. 1) und danach noch
72 Antworten erteilt. Der grösste Teil davon auf Fragen des Verteidigers (S. 179 F. 12
ff.).
Der Polizist erklärt vor Gericht, warum er nach der ersten Vorbeifahrt nichts notiert und
C _________ nicht angehalten hat (S. 178 A. 17). Wendemanöver werden exakter um-
schrieben (S. 178 A. 4; S. 184 A. 55). Es sind mithin erneut Aussagen vorhanden, die
die schriftlichen Ausführungen präzisieren und ergänzen. Dies bestätigt wiederholt, dass
sich der Ordnungshüter an aus seiner Sicht wichtige Teile des Vorfalls zurückerinnern
kann, ohne vorgängig die Akten zu konsultieren.
Es erstaunt auf den ersten Blick, warum der Belastungszeuge noch die Marke des invol-
vierten Fahrzeugs von C _________ kennt. Er vermag jedoch nachvollziehbar zu be-
gründen, dass er als ehemaliger Automechaniker über ein Talent verfügt, sich eine Fahr-
zeugmarke zu merken (S. 180 A. 25 f.). Diese Begabung manifestiert sich bei der nächs-
ten Frage, was er selbst für ein Automobil gelenkt habe (S. 180 A. 26) und noch mehr
bei der Antwort, welches Fahrzeug C _________ bei einem anderen Vorfall im Jahr 2014
gelenkt habe (S. 186 A. 72).
Der Polizist beschuldigt den Angeklagten nicht übermässig. Er verweist z.B. darauf, die-
ser habe die Faust aus dem Fenster gehalten (S. 177 A. 1), was nicht dermassen pro-
vokativ wirkt wie wenn der Fahrer dem Ordnungshüter z.B. den Mittelfinger entgegenge-
streckt hätte. Der Ordnungshüter vermag auch nicht zu präzisieren, was geschrien wor-
den ist (S. 178 A. 5). Der Chauffeur habe beschleunigt, sei aber nicht zu schnell gefahren
(S. 178 A. 4). Die Antwort zur Frage 64 (S. 185) des Verteidigers, wie viele Male
C _________ die Kontrolle «unnötigerweise» passiert habe ist schliesslich bemerkens-
wert: Der Anwalt suggeriert damit ein Fehlverhalten von C _________, worauf der Poli-
zist antwortet, es obliege dem Gericht zu beurteilen, ob die Fahrten erforderlich gewesen
seien oder nicht (S. 185 A. 64). Es liegt insgesamt kein übermässiger Belastungseifer
vor.
Der Beschuldigte erwähnt im Rechtsmittel eine Vielzahl von Fragen, die der Polizist nicht
habe beantworten können (S. 237). Es handelt sich dabei entweder um Fakten, die der
Ordnungshüter nicht feststellen konnte oder um nicht subjektiv wesentlichen Sachver-
halt. Es ist aus Sicht der Berufungsinstanz nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte derlei
nicht mehr weiss.
4.2.6 Das Kantonsgericht hat den Polizeibeamten schliesslich am 7. Oktober 2020 im
Beisein des Angeklagten befragt, um sich selbst einen Eindruck des einzigen Belas-
tungszeugen zu bilden. Der Angeklagte hat anschliessend Ergänzungsfragen stellen
können, jedoch darauf verzichtet (S. 263). Aspekte dieser Aussage werden nachfolgend
berücksichtigt.
4.2.7
4.2.7.1 Der Ordnungshüter hat beim Vorfall alleine gehandelt (S1 16 xxx S. 73 A. 7). Er
hat jedoch am 6. September 2014 notiert, «wir» hätten die Geschwindigkeitskontrolle
durchgeführt (S1 16 xxx S. 2). Es stellt sich die Frage, ob er mit dem angewandten Plural
versucht, einen falschen Eindruck zu erwecken. Die Vorinstanz erwägt dazu, in der
Amtssprache werde regelmässig die «Wir»-Form angewandt (S. 222 E. 5.2 letzter Ab-
satz). Das Kantonsgericht hat den Belastungszeugen in der Berufungsverhandlung er-
neut auf das «wir» im Ergänzungsbericht angesprochen und gefragt, wieso er den Plural
verwendet habe, zumal er ohne Unterstützung vorgegangen sei. Der Ordnungshüter er-
klärt, er benutze diese Form, wenn er von der Polizei als Ganzes spreche, die er bei
amtlichen Kontrollen vertrete (S. 263 A. 6). Der Polizist nutzt diese Schreibweise auch
in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2014, indem er erklärt, «wir» hätten das Stand-
bild ausgelöst (S1 16 xxx S. 24). Diese Anlage ist unzweifelhaft von ihm selbst bedient
worden, es sind nicht mehrere Personen erforderlich, um zu fotografieren. Der Belas-
tungszeuge verwendet mithin die Pluralis-Form wiederholt, wenn er alleine handelt. Es
ist nicht seine Absicht, einen unwahren Sachverhalt zu suggerieren. Das benutzte «wir»
bildet somit keinen Grund, an den Aussagen des Ordnungshüters zu zweifeln.
4.2.7.2 Der Angeklagte kritisiert, der Polizist sage uneinheitlich aus, was C _________
mit seiner Hand dargestellt hat. Am 6. September 2014 ist von einem Gestikulieren mit
der linken Hand aus dem Fenster die Rede (S1 16 xxx S. 2). Vergleichbares gilt für den
Bericht vom 19. Dezember 2014, obwohl hier von einem Arm die Rede ist (S1 16 xxx
S. 24). Der Zeuge spricht am 31. August 2016 von einer «Faust» (S1 16 xxx S. 73 A. 2).
Der Ordnungshüter erwähnt am 14. April 2020 eine Faust (S. 177 A. 1). Er erwähnt
schliesslich vor Kantonsgericht, C _________ habe die Faust gezeigt (S. 263 A. 5 i.V.m.
S. 258 Ziff. 8). Gestikulieren kann als Oberbegriff von mit der Faust protestieren bezeich-
net werden. Das Gericht erachtet in diesem Zusammenhang etwaige Widersprüche, so-
fern sie denn überhaupt vorhanden sind, nicht als relevant.
4.2.7.3 Der Polizist erwähnt im Ergänzungsbericht ein mehrmaliges Hupen (S1 16 xxx
S. 2). Der Bericht vom 12. September 2014 dokumentiert das akustische Signal nicht,
verweist aber für Details auf den Ergänzungsbericht (S1 16 xxx S. 30). Der Belastungs-
zeuge gibt im Erstprozess gegenüber der Bezirksrichterin von sich aus an, das Hupen
bei der freien Erzählung vergessen zu haben (S. 74 A. 7). Der Polizist erwähnt im Zweit-
prozess vor dem Bezirksrichter das akustische Signal zunächst erneut nicht (S. 177
A. 1), kommt anschliessend jedoch von sich aus darauf zurück (S. 178 A. 4). Er konkre-
tisiert auf Nachfrage, die Anzahl akustischer Warnungen könne er nicht mehr sicher be-
nennen. Es seien 3-4, mehr sicher nicht (S. 183 A. 51). Auch dieses Aussageverhalten
erscheint nicht bemerkenswert widersprüchlich.
4.2.7.4 Die Strafanzeige enthält die Konkretisierung, der Verkehr sei mittel gewesen
(S1 16 xxx S. 1). Der Polizist gibt an, zum Zeitpunkt, als C _________ die diversen
Fahrten gemacht habe, keine Verkehrsbehinderungen wegen der Bremsmanöver statt-
gefunden hätten, da keine anderen Fahrzeuge in der Nähe gewesen seien (S1 16 xxx
S. 74 A. 8, vgl. auch S. 182 A. 43 oder S. 183 A. 47). Das Gericht vermag aus der gene-
rellen Erklärung, während der Radarkontrolle habe insgesamt ein mittleres Verkehrsauf-
kommen vorgelegen und der zeitlich begrenzteren Situation, während den Bremsmanö-
vern seien keine Drittfahrzeuge präsent gewesen, keinen Widerspruch herzuleiten.
4.2.7.5 Der Polizeibeamte hat schliesslich ausgesagt, das Automobil sei mit einer hohen
Drehzahl angefahren (S1 16 xxx S. 2). Es sei hörbar voll beschleunigt worden
(S1 16 xxx S. 73 A. 2). Der Motor habe nach dem letzten Wendemanöver aufgeheult
(S. 184 A. 56 ff.). Widersprüche können, soweit überhaupt vorhanden, mit dem Zeitab-
lauf erklärt werden. Es kann vom Ordnungshüter hingegen in der vorliegenden Situation
nicht verlangt werden, mit Sicherheit festzustellen, ob C _________ im ersten oder zwei-
ten Gang beschleunigt hat, wie der Verteidiger dies am 14. April 2020 fordert (S. 184
A. 56 ff.).
4.2.7.6 Die Vorinstanz hat sich im Übrigen treffend zu weiteren angeblichen Widersprü-
chen des Polizisten geäussert (S. 222 E. 5.3 letzter Absatz und S. 222 E. 5.3 erster
Absatz). Es kann darauf verwiesen werden.
4.3 Standbild
Der Beamte hat ein Foto geschossen, nachdem C _________ mit seinem Auto langsam
an der Kontrollstelle vorbeigefahren und aus dem geöffneten Fester mit der linken Hand
gestikuliert habe (S1 16 xxx S. 24). Die Ablichtung ist in besseren Versionen im Dossier
vorhanden (S. 194). Das Automobil hat demnach die Kontrollstelle bereits passiert. Das
Autofenster auf der Fahrerseite ist geöffnet, eine Hand ist nicht abgebildet. Der Automo-
bilist bewegt sich jedoch zum Zeitpunkt des Fotos bereits vom Polizisten weg und hat
seine Hand möglicherweise frühzeitig zurück gezogen.
Ein offenes Fenster ist bei einer Autofahrt innerorts im September nicht üblich, aber auch
nicht besonders auffällig.
Die Frage, warum der Ordnungshüter ausgerechnet das Fahrzeug von C _________
von hinten ablichtet, wenn sich dieser dermassen unauffällig verhält, wie vom Chauffeur
und Beifahrer behauptet, bleibt unbeantwortet.
Das Standbild enthält die Uhrzeit 19:12:47 (S1 16 xxx S. 27). Der Ordnungshüter er-
wähnt z.B. im Ergänzungsbericht, die Geschwindigkeitskontrolle habe um 19:10 Uhr
stattgefunden (S1 16 xxx S. 2). Der Vorfall hat sich über mehrere Minuten abgespielt
und der genaue zeitliche Ablauf bildet nicht subjektiv wesentlichen Sachverhalt. Die un-
terschiedlichen Zeitangaben erlauben es nicht, relevante Widersprüche herzuleiten.
4.4 Rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil gegen C _________
Das erstinstanzliche Urteil i.S. C _________ ist in Rechtskraft erwachsen. Der Chauffeur
ist wegen des hohen Beschleunigens und des wiederholten Hupens in einem Wohnge-
biet verurteilt worden. X _________ behauptet, der Verurteilte habe ihm erklärt, er habe
seinen Straffall nicht mehr weiterverfolgt, weil ein weiteres paralleles Verfahren gegen
ihn hängig gewesen sei und er sich darauf konzentriert habe (S. 189). C _________ ist
mit Strafbefehl vom 22. September 2014 zu einer Busse von Fr. 250.-- und Kosten von
Fr. 65.-- verurteilt worden (S1 16 xxx S. 3). Er hat dieses Verbal mit Hilfe seines Anwalts
angefochten. Die rechtskräftige Verurteilung ist vergleichbar, wobei die letztlich aufer-
legten Kosten deutlich höher ausfallen. Es stellt sich somit die Frage, warum
C _________ überhaupt gegen den Strafbefehl einspricht, einen Verteidiger mandatiert
und vier Entlastungszeugen vorladen lässt, wenn ihm die Angelegenheit tatsächlich so
unwichtig gewesen ist.
4.5 Aussagen G _________ und H _________ im Erstprozess
G _________ und H _________ sind im Erstprozess vor Bezirksgericht befragt worden
(S1 16 xxx S. 79 f.). Sie haben beim Zügeln geholfen, aber die Autofahrten selbst nicht
miterlebt. Sie haben den zu behandelnden Vorfall nicht beobachtet. Die Bezirksrichterin
hat im Erstprozess festgehalten, die Zeugen hätten vor der Sitzung mit dem Beschuldig-
ten über den Vorfall geredet und sie seien mit ihm befreundet (S1 16 xxx S. 89 E. 4.2
zweiter Absatz). Sie beachtet zu Recht, dass diese beiden Zeugen nichts vom Radarblitz
mitbekommen haben wollen, obwohl dieser von C _________ und X _________ festge-
stellt worden war. Es erstaune, wenn die wartenden Kollegen über den entsprechenden
Vorfall nicht unterrichtet worden seien (S1 16 xxx S. 90 E. 4.2 zweiter Abschnitt in fine).
Der (entlastende) Beweiswert derer Aussagen ist - wie die Vorinstanz richtig festgestellt
hat (S1 16 xxx S. 90 erster Absatz) - gering.
4.6 Aussagen C _________
4.6.1 Es ist einleitend festzuhalten, dass sich C _________ primär mit dem Vorwurf
konfrontiert gesehen hat, unnötig in einer Ortschaft herumgefahren zu sein. Er bestreitet
dies und argumentiert einlässlich, warum er (gemäss seiner Darstellung) insgesamt vier
Mal an der Kontrollstelle vorbeigefahren sei. Der Ordnungshüter spricht freilich von ei-
nem fünfmaligen Passieren. C _________ ist für diesen Tatvorwurf freigesprochen wor-
den, derlei spielt im vorliegenden Prozess keine bedeutende Rolle mehr. Es geht viel-
mehr um das unnötig starke Beschleunigen und Hupen in einem Wohngebiet (S1 16 xxx
S. 92 f. E. 6.2), welches X _________ gegebenenfalls als Beifahrer zur Kenntnis genom-
men haben müsste und das er trotzdem in den Strafverfahren bestreitet.
C _________ ist im Erstprozess als Beschuldigter aufgetreten und hat naturgemäss ein
erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Dies ist bei der Würdigung seiner Aussa-
gen zu beachten.
4.6.2 C _________ hat, nach Konsultation mit seinem Anwalt, einen schriftlichen Bericht
deponiert. Der Chauffeur erklärt darin ausführlich, warum er wiederholt am Polizisten
vorbeigefahren ist. Er bestreitet, stark beschleunigt, gehupt oder Lichtsignale gegeben
zu haben (S1 16 xxx S. 20).
4.6.3 C _________ erklärt auch in der Befragung vor Gericht vom 8. November 2016
detailliert, warum er am 5. September 2014 den Radarposten insgesamt vier Mal pas-
siert hat. Diese freie Darstellung des Sachverhalts impliziert, es sei zu keinem Zeitpunkt
übermässig beschleunigt oder abgebremst worden (S1 16 xxx S. 81 A. 1). Der Fahrer
habe nicht gehupt (S1 16 xxx S. 82 A. 4) und bei der dritten Fahrt vom Coop Richtung
Tankstelle das Blitzen festgestellt (S1 16 xxx S. 82 A. 5). C _________ kann sich nicht
an ein geöffnetes Fenster erinnern. Er habe nicht gestikuliert (S1 16 xxx S. 82 A. 1 und
S. 83 A. 6).
Die aktenkundige Fotografie bestätigt ein offenes Fenster auf der Fahrerseite. Der An-
geklagte hat sich geirrt, wenn er behauptet, sich nicht an ein geöffnetes Fenster erinnern
zu können. Dieser Fehler muss aber, folgt man der Version des damaligen Beschuldig-
ten, nicht die ganze Aussage relativieren, zumal die Erinnerung, ob man mit einem offe-
nen Fenster fährt oder nicht, grundsätzlich keinen subjektiv wesentlichen Sachverhalt
darstellt. Letzteres würde sich höchstens ändern, wenn die Version des Polizisten zutrifft
und C _________ beim Vorbeifahren aus dem offenem Fenster mit seiner linken Hand
protestiert hat. Der Fahrer könnte sich diesfalls sehr wohl noch daran erinnern, es läge
eine Schutzbehauptung vor.
4.7 X _________
4.7.1 X _________ ist mit C _________ befreundet gewesen (S. 85 A. 1 und S. 121)
und hat diesem bereits kurz nach dem Vorfall unterschriftlich dessen Version bestätigt
(S1 16 xxx S. 10). Seine nachfolgenden Aussagen müssen mit Vorsicht gewürdigt wer-
den.
4.7.2 Das Bezirksgericht hat X _________ im Prozess gegen C _________ am 8. No-
vember 2016 einvernommen (S1 16 xxxS. 76). Es bestehen, wie die Erstinstanz am
von C _________ (S. 10) und der Aussage von X _________ (S. 76). Nicht nur subjektiv
wesentlicher Sachverhalt werde gleichförmig erzählt, sondern andere Details. Es liegt
allerdings, entgegen der Erstinstanz (S1 16 xxx S. 89 letzter Absatz) keine 100% Über-
einstimmung zwischen der Aussage von X _________ und dem Schreiben von
C _________ vor (waren z.B. beide gleichzeitig im Verkaufslokal der Tankstelle oder
nicht?).
4.7.3 X _________ hat sich am 12. Mai 2017 als Beschuldigter gegenüber der Polizei
geäussert. Der Angeklagte behauptet, sie seien «normal» an der Kontrollstelle vorbei-
gefahren und hätten weder beschleunigt, abgebremst noch gehupt (S. 109 A. 8 f.).
C _________ habe auch nicht in Richtung des Polizeifahrzeugs gestikuliert (S. 109
A. 10).
4.7.4 Der Beschuldigte hat in der Einsprache vom 15. Juli 2017 zum Strafbefehl vom
4.7.5 X _________ bekräftigt am 12. Oktober 2017 vor der Staatsanwältin, kein falsches
Zeugnis abgelegt zu haben. Fahrer und Beifahrer hätten, laut Aussage weder geschrien
noch die Faust gezeigt (S. 121).
4.7.6 Der Angeklagte bestätigt am 14. April 2020 auch vor Bezirksgericht seine Aussa-
gen. Sie seien normal an der Geschwindigkeitsmessung vorbeigefahren (S. 188 A. 4).
Sie hätten bei der zweiten Fahrt Richtung Tankstelle einen Blitz festgestellt, aber nicht
gewusst, was es war. Sie hätten die Kontrollstelle erst bei der anschliessenden Rückfahrt
erkannt (S. 188 A. 6). Der Beschuldigte korrigiert diese Aussage vor der Unterschrift und
erklärt, sie hätten das Polizeifahrzeug nach dem Blitz gesehen (S. 189).
Provokationen gegen einen Polizisten machen erst Sinn, wenn die Beschuldigten des-
sen Anwesenheit festgestellt haben. Der Ordnungshüter hat zunächst die Anlage vorbe-
reitet und sich anschliessend im Zivilfahrzeug befunden. Fahrer und Beifahrer behaup-
ten, sie hätten das Fahrzeug erst später erkannt. Sie hätten zutreffendenfalls keinen
Anlass gehabt, den Polizisten beim Vorbeifahren zu provozieren. Ein Autofahrer interes-
siert sich naturgemäss für die Ursache eines Blitzers. Er diskutiert dies mit seinem Bei-
fahrer, welcher derlei auch festgestellt hat. Das Kontrollfahrzeug hat sich an einer über-
sichtlichen Stelle befunden, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass die Fahrzeuginsas-
sen nach dem Blitzer zur Tankstelle weitergefahren sind, ohne vorgängig den Ursprung
der Ablichtung zu visualisieren und den Vorfall miteinander zu besprechen. Dies umso
weniger, wenn die Radarmessung überraschend erfolgt. Ein uneinheitliches Aussage-
verhalten in diesem Punkt erscheint somit relevant. Es besteht in Bezug auf die Feststel-
lung der Geschwindigkeitskontrolle ein Unterschied zwischen den Aussagen vom 8. No-
vember 2016 (S1 16 xxx S. 78 A. 8), vom 14. April 2020 (S. 188 A. 6 und S. 189) und
vom 7. Oktober 2020 (S. 267 A. 8 ff). Der Angeklagte behauptet vorab, er habe das Po-
lizeifahrzeug nach dem Radarblitz («dann») (S1 16 xxx S. 78 A. 8) erkannt. Er behauptet
bei der späteren Befragung, Fahrer und Beifahrer hätten zunächst nicht gewusst, «was
war» (S. 188 A. 6). Sie hätten die Kontrollstelle erst beim Zurückfahren Richtung Dorf
erkannt (S. 188 A. 6). Dies wird am Ende der gleichen Einvernahme wieder korrigiert.
X _________ ergänzt zur Antwort 5, sie hätten das Polizeifahrzeug «nach dem Blitz»
gesehen (S. 189 unten). Der Beschuldigte gibt vor Kantonsgericht an, sie hätten nach
dem Blitz gemerkt, dass da etwas sein müsse. Sie hätten, auf entsprechende Nachfrage
des Richters hin, die Polizeikontrolle beim Blitzen bemerkt, jedoch erst beim Zurückfah-
ren konstatiert, dass das wahrscheinlich das Radarauto sei (S. 267 A. 8 ff.). Die gemein-
same Erklärung von C _________ und X _________ enthält eine weitere Version, näm-
lich «ich fuhr also genau 4 Mal neben der Geschwindigkeitskontrolle durch, die ich erst
beim zweiten Mal vorbeifahren bemerkt habe» (S1 16 xxx S. 20). Es liegen mithin unter-
schiedlichste Aussagen vor, ab welchem Zeitpunkt der Grund und der Ursprung des Blit-
zes erkannt worden sein sollen. Dieses uneinheitliche Aussageverhalten ist erheblich,
weil die Aussagen dadurch nicht mehr erlebnisbasiert erscheinen. Der Polizist selbst
sagt aus, Fahrer und Beifahrer hätten bereits bei der ersten Passage vor der Kontroll-
stelle vom Dorf zur Tankstelle (der insgesamt zweiten Querung) mit Beschleunigungen
und Abbremsen provoziert. Dies würde darauf hindeuten, dass C _________ und
X _________ bereits frühzeitiger die Geschwindigkeitsmessung erkannt hatten. Der
Fahrer hätte danach mit den Provokationen begonnen.
4.7.7
Es ist interessant, wie der Beschuldigte die Beziehung zwischen sich und
C _________ beschreibt. Letzterer sei, laut Aussage vom 8. November 2016, ein guter
Kollege. Sie würden sich seit klein an kennen und träfen sich mehrmals pro Woche
(S1 16 xxx S. 76 A. 1 und 2). Sie seien, gemäss Einvernahme vom 12. Oktober 2017
früher sehr gute Kollegen gewesen, hätten nun aber weniger miteinander zu tun (S. 121).
Der Beschuldigte behauptet schliesslich vor Kantonsgericht, er habe C _________ von
seinen Kollegen her gekannt. Er sei manchmal, wenn sie sich getroffen hätten, dabei
gewesen und manchmal nicht. Der Beschuldigte habe gegenwärtig eigentlich keinen
Kontakt mehr mit dem damaligen Angeklagten (S. 267 A. 11). Das Verhältnis zwischen
Fahrer und Beifahrer wird im Verlauf des Prozesses deutlich distanzierter umschrieben.
Eine fehlende Freundschaft würde der Aussage von X _________ mehr Gewicht verlei-
hen, weil ein Motiv für eine Falschaussage dadurch entschwindet. Die Berufungsinstanz
stellt jedoch auf die früheren Äusserungen ab.
4.8 Zusammenfassung
Der Polizist sagt detailliert aus und untermalt seine Äusserungen mit einer Fotografie,
auf welcher jedoch einzig das Automobil von C _________ mit offenem Fenster ersicht-
lich ist. Der Belastungszeuge zeigt keinen Übereifer und beschreibt Details. Das Gericht
vermag ausserdem nicht nachzuvollziehen, wieso ein Ordnungshüter im Dienst einen
Automobilisten grundlos per Geschwindigkeitsmessvorrichtung fotografiert und mit sol-
cherlei Vorwürfen eindecken sollte. Die Nullhypothese kann unter diesen Umständen
nicht mehr aufrechterhalten werden.
Es ist für den Fahrer und Beifahrer im vorliegenden Fall einfach, eine Schutzbehauptung
vorzubringen, weil der Vorfall mehrheitlich so beschrieben werden kann, wie sie ihn tat-
sächlich erlebt haben. Sie müssen somit mehrheitlich das Fehlverhalten (Abbrem-
sen/Beschleunigen und Provokationen) bestreiten.
Die Äusserungen von C _________ enthalten keine erheblichen Auffälligkeiten.
Der Zeitpunkt der Erkenntnis, ein Polizist führe am Strassenrand eine Geschwindigkeits-
kontrolle durch, ist im konkreten Fall besonders wichtig, weil provozierende Gesten vor
dieser Feststellung keinen Sinn ergeben. Die Beschuldigten haben demnach ein erheb-
liches Interesse, den Moment, als sie die Tempomessung erfasst haben, möglichst spät
anzusetzen. Der Radarblitz ist von X _________ unbestrittenermassen konstatiert wor-
den. Fahrer und Beifahrer werden dessen Ursprung mit Sicherheit erfragen. Derlei bildet
subjektiv wesentlicher Sachverhalt. Eine Geschwindigkeitsmessung lässt sich spätes-
tens aufgrund des Blitzes folgern. Die Aussagen, wann sich Fahrer und Beifahrer über
die Anwesenheit der Polizei bewusst geworden sind, sind nicht konstant. Derlei erschei-
nen somit nicht erlebnisbasiert. Der Ordnungshüter gibt hingegen an, er glaube,
C _________ habe ihn bereits beim Aufstellen der Anlage erkannt (S. 73 A. 7). Dies
erscheint nachvollziehbarer zu sein und passt in den Gesamtkontext der Aussagen des
Belastungszeugen.
Weitere Beweise, welche die Äusserung des Polizeibeamten hinreichend zu entkräften
vermögen, liegen nicht vor.
Das Kantonsgericht geht mithin davon aus, der Chauffeur C _________ habe am
rer wahrgenommen haben muss. Letzterer hat im Strafprozess, wider besseren Wissens
behauptet, sein Kollege habe die Kontrollstelle «normal» passiert und sich auch sonst
nicht auffällig benommen. Ein solches Aussageverhalten kann nur dazu dienen, den Kol-
legen vor einer Verurteilung zu schützen.
5. Subsumtion
5.1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder
Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutach-
ten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft (Art. 307 Abs. 1 StGB). Der Täter muss in einem gerichtlichen Verfahren
als Zeuge
eine gültige, aber falsche Aussage machen (Bundesgerichtsurteil
6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 2.1). Die Gültigkeit der Befragung hängt davon
ab, ob nach dem massgebenden Verfahrensrecht der Befragte Zeugeneigenschaft be-
sessen hat und die für Zuständigkeit und Formalitäten der Einvernahme bestehenden
Gültigkeitsvorschriften (im Gegensatz zu blossen Ordnungsvorschriften) beachtet wor-
den sind. Die Aufklärung in Bezug auf die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit der
Verletzung derselben stellt einen unabdingbaren Bestandteil der Einvernahme eines
Zeugen dar (Isenring, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 3 f. zu Art. 307 StGB). Das Bewusst-
sein, falsch auszusagen, gehört zum erforderlichen Vorsatz (Isenring, a.a.O., N. 12 zu
Art. 307 StGB).
Wer jemanden der Strafverfolgung bzw. dem Straf- oder Massnahmenvollzug entzieht,
macht sich der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB strafbar. Subjektiv ist Vorsatz
erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Er muss bewusst darauf gerichtet sein, einen Drit-
ten in erheblichem Masse der Strafrechtspflege zu entziehen (Trechsel/Pieth, in: Trech-
sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018,
N. 15 zu Art. 305 StGB).
Zielt eine Falschaussage auf eine Begünstigung, sind Art. 305 StGB und Art. 307 StGB
gleichzeitig anwendbar (Isenring, a.a.O., N. 14 zu Art. 307 StGB).
5.2 Der Angeklagte hat als Beifahrer das Verhalten von C _________ (Beschleunigung,
Hupen, Protest mit der Hand bei offenem Fahrerfenster) wahrgenommen. Er hat trotz-
dem im Prozess gegen seinen Kollegen wahrheitswidrig behauptet, dieser sei unauffällig
am Kontrollposten vorbeigefahren. Seine bewusst unwahre Zeugenaussage ist gültig
zustande gekommen (vgl. E. 3) und er hat damit versucht, seinen Kollegen vor einer
strafrechtlichen Verurteilung zu schützen. Letzteres ist ihm nicht gelungen. Die Vo-
rinstanz hat den Beschuldigten folglich zu Recht des falschen Zeugnisses nach Art. 307
Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (S. 223 f. E. 4.3 und 5.4).
6. Strafe
Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1318
Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfas-
sende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und auch bezüglich der Straf-
zumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter
Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren und gegebenenfalls des
Verschlechterungsverbots selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesge-
richtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der
Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu Eigen machen kann und auf
diese verweisen darf.
Die Vorinstanz hat die Tatschwere als «noch gerade als eher leicht» betitelt und die
Geldstrafe auf 40 Tagessätze à Fr. 150.-- sowie die Busse auf Fr. 750.-- fixiert (S. 225
E. 6.2 und E. 6.5). Einzig die Multiplikation ist zu korrigieren, da 40 * 150.-- Fr. 6'000.--
und nicht Fr. 6'150.-- ergibt.
Verschulden und Sanktion befinden sich mithin im untersten Bereich des Strafrahmens.
Strafhöhe, Strafart, bedingter Vollzug für die Geldstrafe und die fixierte Probezeit sind
nicht hinreichend begründet angefochten worden. Die diesbezüglich zutreffenden Erwä-
gungen (S. 224 ff. E. 6) der Vorinstanz können somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden
Ausführung - bestätigt werden.
Zwischen der Parteimitteilung vom 13. Oktober 2017 (S. 124 f.) und der Anklage vom
das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c
UNO-Pakt II und Art. 5 StPO). Dieses verpflichtet die Behörde, den Strafprozess zügig
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vor-
würfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2
mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Um-
ständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Die Schwere des Tatvorwurfs, die
Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das
Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für
den Beschuldigten bilden dafür Kriterien (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Tatvorwurf,
Komplexität des Sachverhalts, gebotene Untersuchungshandlungen sind, im Vergleich
mit anderen Vorfällen, überschaubar. Der Unterbruch hat mehr als 2 Jahre angedauert,
weshalb im konkreten Fall durchaus von einer Verletzung vom Beschleunigungsgrund-
satz ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte, damals jedoch noch nicht anwaltlich
vertreten, hat nach der Parteimitteilung vom 13. Oktober 2017 selbst keine Verfahrens-
beschleunigung angemahnt. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Verletzung des Be-
schleunigungsgebots bei der Strafzumessung und der Kostenauflage zu berücksichti-
gen. Es ist demnach auf eine Bussenauflage zu verzichten und die Anzahl Tagessätze
von 40 auf 30 zu reduzieren.
7. Kosten und Entschädigungen
7.1
7.1.1
Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fal-
len (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422
StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton über-
nommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt
die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei
einem Teilfreispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des
Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teil-
weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah-
rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche
ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver-
fahrenskosten auferlegen, wenn (a.) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im
Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (b.) der angefochtene Entscheid nur
unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der An-
spruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem
Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob
die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch en-
deten, beanspruchen kann (Art. 429 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden
können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der
zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten
Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Bund und Kantone regeln nach
Art. 424 Abs. 1 StPO die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren
fest. Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-
und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009 ist im Wallis anwendbar.
7.1.2 Der Beschuldigte wird erst- und zweitinstanzlich verurteilt. Die meisten Beanstan-
dungen werden im Berufungsverfahren abgewiesen. Der Angeklagte dringt jedoch mit
den Berufungsanträgen insofern durch, als die Busse aufgehoben und die Tagessätze
um einen Viertel gekürzt werden. Es erscheint unter diesen Umständen, aber auch weil
die Rechtsverzögerung bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid erfolgt ist, als ge-
rechtfertigt, ihm 2/3 und dem Fiskus 1/3 der Kosten erster und zweiter Instanz aufzuer-
legen.
7.2
7.2.1 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere
wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der
Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh-
renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest-
gesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis
Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. b und c
GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen
einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
7.2.2 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtskosten für die Strafuntersuchung auf
Fr. 1'000.-- und die eigenen auf Fr. 700.-- festgesetzt (S. 227). Diese Gerichtsgebühren
bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass
besteht, hier eine Änderung vorzunehmen.
Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war umfangmässig kein besonders grosses Dossier zu behan-
deln, wobei vom Beschuldigten eine verhältnismässig grosse Anzahl Fragen aufgewor-
fen worden sind. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’475.-- erscheint in Berücksichtigung der
angeführten Bemessungskriterien als angemessen. Die Kosten betragen somit insge-
samt Fr. 1’500.--.
7.3 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren
vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.—bis
Fr. 5'500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem Be-
zirksgericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem Kreisgericht Fr. 1’100.-- bis Fr. 8’800.--
und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird
in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierig-
keit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h.
bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei
Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentli-
chen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entspre-
chend kürzen (Art. 29 GTar).
7.4 Der Verteidiger ist erst nach Anklageerhebung vom Beschuldigten zur Interessen-
vertretung ernannt worden. Er hat sich in zwei Dossiers (S1 16 xxx und P1 20 38) einar-
beiten müssen. Diese sind nicht sehr umfangreich gewesen. Der Anwalt hat an der rund
vierstündigen Hauptverhandlung eine beachtliche Anzahl Ergänzungsfragen an den
Hauptbelastungszeugen gestellt. Der Advokat hatte im Rechtsmittelverfahren eine Be-
rufung vorzubereiten und mit seinem Mandanten zu besprechen. Er hat sich entspre-
chend auf die mündliche Berufungsverhandlung, an welcher er seine Argumente ein-
lässlich dargetan hat, vorbereitet. Für seinen Mandanten ist dabei, verglichen mit ande-
ren Straffällen, verhältnismässig wenig (keine Freiheitsstrafe; keine Landesverweisung
o.Ä.) auf dem Spiel gestanden. Thema des Berufungsverfahrens ist ausserdem mehr-
heitlich dasselbe wie vor erster Instanz gewesen, namentlich die Würdigung der Beweise
und Rechtsfragen, womit sich der Verteidiger auf seine Vorarbeiten stützen konnte. Die-
ser muss schliesslich das Berufungsurteil seinem Klienten zur Kenntnis bringen. Der
Anwalt hat dem Gericht einen Fakturavorschlag und mehrere Rechnungen hinterlegt,
wonach das Honorar bei einem Stundensatz à Fr. 260.-- in einem hohen vierstelligen
Bereich liegen wird (S. 283 ff.). Der Beschuldigte unterliegt jedoch mehrheitlich, nament-
lich auch in Bezug auf die ansehnliche Anzahl Beanstandungen. Das Kantonsgericht hat
ferner primär den oben erwähnten Kostenrahmen und die übrigen Bemessungskriterien,
nicht nur die aufgewendete Zeit zu beachten. Es rechtfertig sich somit, dem Angeklagten
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht
und Fr. 1'000.-- für den Prozess vor Kantonsgericht zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt:
X _________ wird des falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB) und der ver-
suchten Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig
erkannt.
X _________ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, ent-
sprechend Fr. 6’000.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1’700.-- (Gebühr Staatsanwaltschaft
Fr. 1'000.--
und Gerichtsgebühr Fr. 700.--) werden zu 2/3 X _________
(Fr. 1’133.35) und zu 1/3 (Fr. 566.65) dem Fiskus auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.-- werden zu 2/3 (Fr. 1’000.--)
X _________ und zu 1/3 (Fr. 500.--) dem Fiskus auferlegt.
Der Fiskus entschädigt X _________ mit einer reduzierten Parteientschädigung von
Fr. 1'500.--.
Sitten, 4. November 2020