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URTEIL VOM 4. JUNI 2020
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS ,
und
X _________, Privatkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertre-
ten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Y _________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, ver-
treten durch Rechtsanwalt N _________
(Betrug)
Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis für den Bezirk A _________
vom 1. September 2016 [S1 16 xx]
Neubeurteilung aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 7. April 2020 [6B_767/2019], womit
das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2019 [P1 17 xx] («Ersturteil») aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen wurde.
Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 3. Juni
2016, worin die Staatsanwaltschaft Y _________, B _________ und C _________ des
gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) beschuldigte, fällte das Kreisgericht I
Oberwallis für den Bezirk A _________ am 1. September 2016 im Nachgang zur glei-
chentags durchgeführten Hauptverhandlung nachstehendes Urteil, welches es den Par-
teien mit Post vom 2. September 2016 im Dispositiv und vom 19. Oktober 2017 in be-
gründeter Form eröffnete (S. 347 ff.):
Y _________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.
Y _________ wird unter Anrechnung der vom 13. September 2012 bis 15. Januar 2013 ausgestandenen
Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Von der Freiheitsstrafe sind 14
Monate unbedingt zu vollziehen. Der Vollzug der Reststrafe von 14 Monaten wird für eine Probezeit von
3 Jahren aufgeschoben.
B _________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.
B _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei der unbedingt zu vollzie-
hende Teil 12 Monate beträgt. Die Auslieferungshaft und die seit dem 30. Oktober 2015 andauernde
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft werden primär dem unbedingt vollziehbaren Anteil angerechnet.
Der Vollzug der Reststrafe wird für eine Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
um 11'00 Uhr, aufgehoben.
C _________ wird von der Anklage der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz des Kantons
D _________ (Art. 85 SHG/BE i.V.m. Art. 28 SHG/BE) freigesprochen.
nen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
zugs wird verzichtet:
Strafmandat vom 20.03.2010 des Bezirksamtes E _________
Strafmandat vom 29.05.2012 des Ministère public/Parquet régional F _________
Strafmandat vom 03.01.2013 der Staatsanwaltschaft des Kantons D _________
Strafmandat vom 20.03.2013 der Staatsanwaltschaft des Kantons D _________
Strafmandat vom 28.06.2013 des Ministère public des Kantons D _________, Region BB _________.
zei, Fall-Nr. xxx; Objekt-Nr. xxx) werden eingezogen und vernichtet oder zugunsten des Staates Wal-
lis verwertet.
b) Die bei Y _________ beschlagnahmten 2 tragbaren Computer (Standort: Asservatenstelle Kreis 1 der
Kantonspolizei, Fall-Nr. xxx; Objekt-Nr. xxx) und die Plastiktasche mit Inhalt gemäss Ziff. 3.1 der An-
klageschrift vom 3. Juni 2016 (Standort: Asservatenstelle Kreis 1 der Kantonspolizei, Fall-Nr. xxx,
Objekt- Nr. xxx) sind mit Ausnahme der Unterlagen zum Fahrzeug G _________ diesem auszuhän-
digen.
c) Der bei Y _________ beschlagnahmte G _________ wird eingezogen und von der Kantonspolizei
zugunsten der Privatklägerschaft verwertet.
d) Die Fr. 9’000.-- aus der Verwertung des H _________ von C _________ werden eingezogen und von
der Staatsanwaltschaft der Privatklägerschaft überwiesen.
e) Die bei I _________ beschlagnahmten Fr. 10’000.-- sind nach Rechtskraft des Urteils auf das Treu-
handkonto von Rechtsanwalt J _________ zu überweisen.
f) Die bei K _________ beschlagnahmten Schmuckstücke (asserviert bei der Kantonspolizei, Fall-
Nr. xxx, Objekt-Nr. xxx) sind dieser von der Kantonspolizei wieder auszuhändigen.
a) C _________ bezahlt der Privatklägerschaft Fr. 112’000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember
Die von ihm inzwischen geleisteten Rückzahlungen von Fr. 5’000.-- werden angerechnet.
b) Y _________ und B _________ bezahlen der Privatklägerschaft unter solidarischer Haftung
Fr. 521'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2012.
von Fr. 19’000.-- (Gebühr Fr. 4’544.45.--, Auslagen Fr. 14’455.55) und der Gebühr des Kreisgerichts von
Fr. 2’000.--, werden wie folgt auferlegt:
Y _________ 3/6, ausmachend Fr. 10’500.--.
B _________ 2/6, ausmachend Fr. 7’000.--.
C _________ 1/6, ausmachend Fr. 3’500.--.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staats Wallis.
schädigung in Höhe von Fr. 12’000.-- (inkl. MWSt und Auslagen).
MWSt und Auslagen).
entschädigt:
a) Rechtsanwalt N _________: Fr. 15’000.-- (inkl. MWSt und Auslagen).
b) Rechtsanwalt O _________: Fr. 11’000.-- (inkl. MWSt und Auslagen).
c) Rechtsanwalt Marc J _________: Fr. 8’000.-- (inkl. MWSt und Auslagen).
Y _________, B _________ und C _________ sind verpflichtet, die ihren amtlichen Verteidigern zuge-
sprochene Entschädigungen dem Kanton Wallis zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhält-
nisse dies erlauben.
B. Gegen dieses Urteil erklärte Y _________ am 8. November 2017 Berufung, nachdem
er diese am 6. September 2016 angemeldet hatte, mit den Rechtsbegehren (S. 362):
in Bezug auf die Ziffern Nr. 1, Nr. 2, Nr. 9 lit. b ausschliesslich in Bezug auf die verweigerte Rückgabe
der Unterlagen zum Fahrzeug G _________, Nr. 9 lit. c, Nr. 10 lit. b, Nr. 11 und Nr. 12 im folgenden
Sinne aufzuheben:
1.1. Herr Y _________ sei vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2
StGB freizusprechen.
1.2. Subsidiär sei Herr Y _________ in Bezug auf den Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im
Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu
bestrafen und die ausgestandene Untersuchungshaft sei anzurechnen.
1.3. Die im Eigentum von Herrn Y _________ stehenden beschlagnahmten Gegenstände seien heraus-
zugeben.
1.4. Auf die Forderung einer Parteientschädigung des Privatklägers X _________ sei nicht einzutreten
resp. die Forderung sei abzuweisen.
1.5. Die weiteren Zivilbegehren des Privatklägers X _________ seien auf den Zivilweg zu verweisen.
CHF 24'800.00 zu entschädigen.
Berufungsverfahren zu bestätigen und gemäss noch zu hinterlegender Kostennote zu entschädigen.
C _________ erklärte seinerseits Berufung, welche er jedoch mit Eingabe vom 1. April
2019 zurückzog.
Der Privatkläger erklärte am 29. November 2017 Anschlussberufung mit den Anträgen
(S. 405):
gefochten, nämlich die Ziffern 9c und 9e. Es werden diesbezüglich folgende Rechtsbegehren gestellt:
Der bei Y _________ beschlagnahmte G _________, welcher sich in der Polizeigarage in Q _________
befindet, wird eingezogen, umgehend (das heisst ohne das Urteil in der Hauptsache abzuwarten) von
der Kantonspolizei verwertet und der Erlös (nach Rechtskraft des Kantonsgerichtsurteils) der Privatklä-
gerschaft ausgehändigt.
Zu 9e: Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2014 beschlagnahmte Betrag von
Fr. 10‘000.00 ab dem Treuhandkonto von Rechtsanwalt J _________ (Einzahlung I _________) wird
dem Privatkläger ausbezahlt.
ten und Entschädigungen) wird das erstinstanzliche Urteil vom 1. September 2016 bestätigt und mithin
die anders lautenden Berufungsanträge der Berufungskläger unter Kosten- und Entschädigungsfolge
abgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens gehen zu Lasten der Berufungskläger.
Dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.00 zugespro-
chen.
Der Staatsanwalt stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte er Anschluss-
berufung. I _________, welchem die Anschlussberufung zugestellt worden war, liess
sich dazu nicht vernehmen.
C. Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 (P2 17 xx) beschloss die Verfahrensleitung nach
Anhörung der Interessierten, dass das Fahrzeug G _________ durch die Kantonspolizei
sofort zu verwerten und der Verwertungserlös bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils
bei dieser zu hinterlegen ist. Aus diesem Verkauf resultierte ein Erlös von Fr. 15'000.--.
D. An der Berufungsverhandlung vom 2. April 2019 stellten die Parteien nachfolgende
Anträge:
Staatsanwalt
Die Berufung von Y _________ vom 8. November 2017 wird abgewiesen.
Die Berufung von C _________ vom 9. November 2017 wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.
Die Anschlussberufung von X _________ vom 29. November 2017 wird gutgeheissen. Die ab dem
Treuhandkonto von Rechtsanwalt J _________ beschlagnahmten CHF 10'000.00 von I _________
werden zu Gunsten von X _________ eingezogen.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Y _________ und C _________.
Privatkläger
Der Erlös aus der Verwertung des G _________ von Fr. 15‘000.00 wird eingezogen und dem Privatklä-
ger ausbezahlt.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2014 beschlagnahmte Betrag von
Fr. 10’000.00 ab dem Treuhandkonto von Rechtsanwalt J _________ (angebliche Einzahlung
I _________) wird eingezogen und dem Privatkläger ausbezahlt.
Im Übrigen wird das Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis vom 1. September 2016 S1 16 xx bestätigt
und mithin Y _________ unter solidarischer Haftung mit B _________ verpflichtet, dem Privatkläger Fr.
521’000.-- plus Zins von 5% seit dem 5.12.12 zu bezahlen.
Mithin wird die Berufung von Y _________ vom 8. November 2017 vollumfänglich abgewiesen.
Ebenfalls wird die Berufung von C _________ vom 9. November 2017 vollumfänglich abgewiesen, falls
sie nicht ohnehin zurückgezogen wurde.
Dem Privatkläger wird für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 5’607.80 zugesprochen.
Sämtliche Kosten des Berufungs-
und Anschlussberufungsverfahrens gehen zu Lasten von
C _________ und Y _________.
Beschuldigter Y _________
in Bezug auf die Ziffern Nr. 1, Nr. 2, Nr. 9 lit. c, Nr. 10 lit. b, Nr. 11 und Nr. 12 im folgenden Sinne
aufzuheben:
a.
Y _________ sei vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB
freizusprechen.
b.
Eventualiter sei das Verfahren in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146
Abs. 2 StGB einzustellen und Herr Y _________ sei in Bezug auf den Tatvorwurf des Betrugs im
Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 45 Tagessätzen zu
bestrafen und die ausgestandene Untersuchungshaft sei anzurechnen.
c.
Die im Eigentum von Herrn Y _________ stehenden beschlagnahmten Gegenstände sowie der
Kaufpreis für den verwerteten G _________ seien ihm herauszugeben.
d.
Auf die Forderung einer Parteientschädigung des Privatklägers X _________ sei nicht einzutreten
resp. die Forderung sei abzuweisen.
e.
Die weiteren Zivilbegehren des Privatklägers X _________ seien auf den Zivilweg zu verweisen.
CHF 24'800.00 zu entschädigen.
auszurichten. Eventualiter sei Herr N _________ als notwendiger und amtlicher Verteidiger von Herrn
Y _________ auch für das Berufungsverfahren zu bestätigen und gemäss noch zu hinterlegender Kos-
tennote zu entschädigen.
E. Das Kantonsgericht erkannte am 8. Mai 2019 wie folgt:
Berufung des Privatklägers gegen das Urteil des Kreisgerichts für das Oberwallis, dessen Ziff. 9b
und 14a des Urteilsdispositivs formell rechtskräftig sind -
Y _________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig
erkannt.
Y _________ wird unter Anrechnung der vom 13. September 2012 bis 15. Januar 2013 ausgestan-
denen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Von der Freiheits-
strafe sind 6 Monate unbedingt zu vollziehen. Der Vollzug der Reststrafe von 18 Monaten wird
verbunden mit einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
a) Der Verkaufserlös aus dem Verkauf des bei Y _________ beschlagnahmten G _________ von
Fr. 15'000.-- wird endgültig eingezogen und dem Privatkläger nach Abzug der Verwertungskosten
durch die Staatsanwaltschaft ausbezahlt.
b) Die bei I _________ bzw. auf dem Treuhandkonto von Rechtsanwalt J _________ beschlag-
nahmten Fr. 10'000.-- werden endgültig eingezogen und dem Privatkläger durch die Staatsanwalt-
schaft ausbezahlt.
Y _________
und B _________
bezahlen dem Privatkläger unter solidarischer Haftung
Fr. 478‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2012.
Die Verfahrenskosten erster Instanz von insgesamt Fr. 21'000.--, bestehend aus den Kosten der
Staatsanwaltschaft von Fr. 19’000.-- (Gebühr Fr. 4’544.45.--, Auslagen Fr. 14’455.55) und der Ge-
bühr des Kreisgerichts von Fr. 2’000.--, werden wie folgt auferlegt:
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staats Wallis.
Y _________, B _________ und C _________ bezahlen X _________ für das Verfahren erster
Instanz unter Solidarhaft eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 12’000.-- (inkl. MWSt und Aus-
lagen).
Die amtlichen Verteidiger werden für das Verfahren erster Instanz in Anwendung von Art. 135
Abs. 1 StPO vom Staat Wallis wie folgt entschädigt:
a) Rechtsanwalt N _________: Fr. 15’000.-- (inkl. MWSt und Auslagen).
Y _________ ist verpflichtet, die seinem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigungen
dem Kanton Wallis zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'600.-- werden dem Berufungskläger Y _________
zu 3/4 mit Fr. 1’950.-- auferlegt.
Der Staat Wallis trägt die Übersetzungskosten des Berufungsverfahrens.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt N _________ als amtlichem Verteidiger von Y _________
im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4’250.-- (Auslagen und MwSt. inkl.).
Diese Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden Y _________ auferlegt;
er ist laut Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, diesen Betrag dem Kanton Wallis zurückzuerstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Fr. 3'000.--.
D. Gegen das am 24. versandte und ihm am 27. Mai 2019 zugestellte Urteil erhob der
Beschuldigte am 24. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese am
und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückwies.
E. Das Kantonsgericht bot den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Privatklä-
gerschaft machte davon am 30. April 2020, der Beschuldigte am 7. Mai 2020 (nachfol-
gend zitiert als Vernehmlassung) und die Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2020 Ge-
brauch.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Zu den formellen Berufungsvoraussetzungen, welche allesamt erfüllt sind, sowie zum
Umfang der Überprüfung kann auf E. 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2019
[nachstehend: «Ersturteil»] verwiesen werden, welche ihre Gültigkeit behält.
2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil verschiedene Rügen des Beschwerdeführers
im bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. des Beschuldigten im vorliegenden Berufungs-
verfahren behandelt:
2.1 In E. 1 hat es dessen Einwand, der Anklagegrundsatz sei in Bezug auf die ihm an-
gelasteten Taten verletzt worden, verworfen - sämtliche Umstände, die zur Beurteilung
der Arglist sowie der Gewerbsmässigkeit von Bedeutung seien, seien hinreichend um-
schrieben - und eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch
das Kantonsgericht, wobei es sich um eine Rechtsfrage handle, in diesem Zusammen-
hang als geheilt erklärt.
2.2 In E. 2 erwog es zur Rüge einer willkürlichen Sachverhaltsdarstellung und einer Ver-
letzung des Grundsatzes in dubio pro reo, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wel-
cher insbesondere geltend mache, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf die Aussa-
gen von B _________, erschöpften sich in unzulässiger, appellatorischer Kritik, worauf
nicht einzutreten sei. Soweit er geltend mache, es würden keine Beweise dafür beste-
hen, dass er mittels Telefonanrufen und persönlichen Besuchen in R _________ mit
X _________ in regelmässigem Kontakt gestanden sei, erweise sich die Rüge als unbe-
gründet. Der Beschwerdeführer habe solche Kontakte anlässlich der polizeilichen Ein-
vernahme vom 21. September 2012 selber eingeräumt.
2.3 In E. 3 seines Urteils befasste sich das Bundesgericht mit Rügen des Beschwerde-
führers, wonach der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei und die Vorinstanz
sich mit den entsprechenden Rügen nicht auseinandergesetzt habe, womit sie seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
2.3.1 In E. 3.1 äusserte sich das Bundesgericht zum Einwand des Beschwerdeführers,
dass die Vorinstanz nicht auf sein Vorbringen eingegangen sei, wonach die Strafbehör-
den eine schriftliche Bestätigung von S _________ vom 15. Oktober 2012 - laut der
S _________ (Vater des Beschuldigten) dem T _________ (Vater von B _________) ein
Grundstück im U _________ für EUR 55'000.-- verkauft und den Kaufpreis noch nicht
erhalten habe - ignoriert hätten. Es verwies hierbei auf die Ausführungen des Kantons-
gerichts, dass der Beschuldigte am 10. Januar 2013 ausgesagt habe, von B _________
nur Fr. 78'000.-- erhalten zu haben, womit er die Schuld seines Vaters gegenüber dem
Vater des Beschuldigten beglichen habe. Die Vorinstanz habe dies als nicht glaubhaft
erachtet, zumal nicht verständlich sei, weshalb Söhne Angelegenheiten ihrer Väter ohne
deren Einbezug unter sich regeln sollten. Deshalb sei der vorgelegten Bestätigung kei-
nerlei Beweiswert zuzumessen (Ersturteil, S. 17). Mit dieser Begründung hat sich das
Kantonsgericht als Vorinstanz - so das Bundesgericht - hinreichend mit der Argumenta-
tion des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
2.3.2 In E. 3.2 schützte das Bundesgericht die vom Kantonsgericht gestützt auf ein
früheres Geständnis vorgenommene Beweiswürdigung, dass der Beschuldigte die
Hälfte der von B _________ bei X _________ erlangten Gelder erhalten habe. Die Vor-
instanz habe dessen spätere Erklärung, er habe das Geständnis unter Druck abgege-
ben, als unglaubhaft qualifiziert und entsprechend allfälligen Zeugen keinen Beweiswert
zuerkannt (Ersturteil, S. 17). Mit dieser Begründung habe sie dargelegt, weshalb sie auf
das Geständnis des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei abgestellt und gestützt
darauf die Tatsache der hälftigen Teilung der Gelder als erwiesen erachtet habe. Sie
habe daher in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen dürfen, weitere Beweise
hinsichtlich dieser Frage zu erheben, und auch nicht eingehender zu den diesbezügli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers (Zeugen, Bedeutung der von X _________ auf
seinem Notizzettel festgehaltenen Namen, Intervention von V _________ bei der Staats-
anwaltschaft) Stellung nehmen müssen.
2.3.3 In E. 3.3 prüfte das Bundesgericht die Rüge, dass X _________ nur auf einem
Teil der Bankbelege den Vermerk angebracht habe, dass die entsprechenden Beträge
an B _________ gegangen seien. Es entstünde der Eindruck, dass sämtliche belegten
Geldbezüge innerhalb eines bestimmten Zeitspanne abzüglich der Geldübergaben an
C _________ ihm und B _________ angelastet worden seien, ohne dass dies belegt
werden könne. Das Kantonsgericht habe erwogen, dass gemäss Anklageschrift
B _________ von X _________ insgesamt Fr. 521'000.-- erhalten habe, wovon eine
Zahlung an «xxx» in der Höhe von Fr. 43'000.-- nicht B _________ zugeordnet werden
könne, weshalb dieser Betrag von der Deliktssumme abgezogen werden müsse. Hinge-
gen sei hinsichtlich eines am 3. März 2012 erfolgten Bargeldbezugs von Fr. 50'000.-- der
Anklagegrundsatz nicht verletzt. Die Deliktssumme betrage somit Fr. 478'000.-- (Erstur-
teil, S. 17 ff.). Laut Bundesgericht erklärte das Kantonsgericht damit nicht, weshalb es
den gesamten übrigen in der Anklageschrift erwähnten Deliktsbetrag als erwiesen an-
sah. Ebenso wenig vermöge der Hinweis auf das Geständnis des Beschwerdeführers,
er habe sich mit Fr. 200'000.-- an den Geschäften mit Pfarrer X _________ beteiligt
(Ersturteil, S. 17), die von der Vorinstanz festgestellte Deliktssumme von Fr. 478'000.--
zu erklären. Der angefochtene Entscheid genüge in diesem Punkt den Begründungsan-
forderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und sei aufzuheben.
2.4
2.4.1 In E. 4.1 hielt das Bundesgericht zu den Rügen des Beschwerdeführers, der Tat-
bestand des Betruges sei nicht erfüllt, es könne ihm kein täuschendes Verhalten nach-
gewiesen werden und er habe von X _________ kein Geld erhalten, fest, es handle sich
hierbei um die Wiederholung bereits behandelter Rügen (E. 2 des Bundesgerichtsur-
teils), weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei.
2.4.2 In E. 4.2 fasste das Bundesgericht die weiteren Rügen des Beschwerdeführers
folgendermassen zusammen: Der Beschwerdeführer beanstande, es liege keine Arglist
vor. Die Vorinstanz ordne ihm und B _________
die Lügengeschichten von
C _________ zu, was unzulässig sei. Die angeblich bekannte Grosszügigkeit von
X _________ dürfe nicht zum Ausschluss einer Opfermitverantwortung führen. Ausser-
dem habe X _________ - der sich im Jahre 2012 in einem guten geistigen Gesundheits-
zustand befunden habe - nicht ein Mindestmass an Aufmerksamkeit walten lassen. Er
habe es unterlassen, die ihm gemachten Angaben mittels eines Telefonanrufes oder
einer Recherche im Internet zu überprüfen und habe nachweislich Kenntnis davon ge-
habt, dass er angelogen worden sei, was sich aus seinen handschriftlichen Notizen er-
gebe. Nicht zuletzt spreche auch die Zession von X _________ an den Staat dafür, dass
er sich seiner Mitverantwortung bewusst gewesen sei.
2.4.2.1 Das Bundesgericht legt in seiner E. 4.3.1 die Tatbestandselemente des Betrugs
nach Art. 146 Abs. 1 StGB, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Arglist und den
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung dar. Mit Hinweis auf seine Rechtsprechung
(BGE 142 IV 153 E. 2.2.2) führt es dazu aus, das Täuschungsopfer müsse nicht die
grösstmögliche Sorgfalt walten lassen und nicht alle erdenklichen Vorkehren treffen. Arg-
list scheide lediglich bei Nichtbeachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
aus. Der strafrechtliche Schutz entfalle nicht bei jeder Fahrlässigkeit, sondern nur in Aus-
nahmefällen und nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters
in den Hintergrund treten lasse.
In E. 4.3.2 verwirft es die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz würde ihm das
Verhalten von C _________ zurechnen. In E. 4.3.3 tritt es auf die Rüge, der Geschädigte
habe es unterlassen, die ihm gemachten Angaben zu überprüfen, nicht ein. Zur Begrün-
dung führt das Bundesgericht aus, der Beschwerdeführer gehe nicht auf das Argument
der Vorinstanz ein, wonach er und B _________ ein erstes Geschäft mit X _________
vereinbarungsgemäss abgewickelt hätten, dabei ihn als angeblich erfolgreichen Ge-
schäftsmann vorgeschoben hätten und durch mehrfache Kontakte zum Privatkläger so-
wie dessen Schwester ein Vertrauensverhältnis zu begründen versucht hätten, mit dem
einzigen Ziel, die betagte Person, um deren Grosszügigkeit sie gewusst hätten, hem-
mungslos auszunehmen, weshalb sich dieser Letzterer in falscher Sicherheit gewogen
habe (Vertrauensverhältnis). In E. 4.3.4 beurteilt das Bundesgericht die Argumentation
des Beschwerdeführers, dass X _________ seine Forderungen an den Staat abgetreten
habe, weil er sich seiner Mitverantwortung bewusst gewesen sei, mit Hinweis auf Art. 73
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StGB als abwegig.
2.4.2.2 Gemäss 4.3.5 der bundesgerichtlichen Erwägungen machte der Beschwerde-
führer bereits im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, X _________ habe gewusst,
dass er angelogen werde. Ab wann er diese Kenntnis - welche sich aus seinen hand-
schriftlichen Notizen ergäbe - gehabt habe, sei unbekannt. Das Bundesgericht hält dem
Kantonsgericht vor, dass es sich hierzu nicht geäussert habe. Es könne daher nicht be-
urteilt werden, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte die Täu-
schung - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - durchschaut habe. Demzufolge wies
das Bundesgericht die Sache in diesem Punkt an das Kantonsgericht als Vorinstanz
zurück (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).
2.4.3 Zusammenfassend geben dem Bundesgericht demnach einzig zwei Punkte An-
lass für die Aufhebung des Ersturteils und zur Rückweisung an das Kantonsgericht zur
Neubeurteilung:
Erstens ist die Höhe der Deliktssumme zu klären.
Zweitens ist zu prüfen, ob bzw. gegebenenfalls ab wann X _________ gewusst hat, dass
er angelogen wird, und damit die Täuschung durchschaut hat.
2.5
2.5.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit
zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundes-
rechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte.
Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen.
Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der
Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, son-
dern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. Bundesgerichts-
urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4 und 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E.
1.3.2). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik
beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der
neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies
notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tra-
gen (zum Ganzen: BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; s. auch BGE 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4;
Bundesgerichtsurteile 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1, 6B_35/2012 vom
Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus un-
geschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335; Bundesgerichtsurteile
6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2 und 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1). Im
Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale
Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurück-
weisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung
der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen
Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen
Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen,
die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä-
gung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen).
Die zitierte Rechtsprechung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angele-
genheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies
ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht
angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet ab-
gewiesen und daher definitiv entschieden wurden (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2) oder wenn
auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetz-
lichen Begründungsanforderungen nicht genügten (siehe dazu nicht publ. E. 8.3). Steht
im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die
mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz keine neue Berufungsverhandlung
durchführen und sie darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue
Beweiswürdigung vornehmen. Wegen der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher ver-
wehrt, auf ihre Sachverhaltsfeststellungen zurückzukommen (vgl. zum Ganzen: BGE
143 IV 214 E. 5.3.3; s. auch BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1).
Ausserdem kann der Beschuldigte im Falle einer Beschwerde gegen den neuen kanto-
nalen Entscheid nach erfolgter Rückweisung keine Argumente vortragen, die das Bun-
desgericht im ersten Beschwerdeverfahren nicht prüfen musste, weil die Parteien sie
nicht vorbrachten, obwohl sie dies hätten tun können und müssen (vgl. Bundesgerichts-
urteile 6B_89/2017 vom 24. November 2017 und 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016
E. 2.2 mit Hinweisen). Demzufolge fallen solche Einwände bei der Neubeurteilung durch
die kantonale Rechtsmittelinstanz ebenfalls ausser Betracht.
2.5.2 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen hat sich das Kantonsgericht nur mit
zwei Sachverhaltsfragen - der Deliktssumme sowie dem Wissen des Privatklägers um
den Lügencharakter der ihm zum Erhalt der Gelder erzählten Geschichten - und gege-
benenfalls mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen zu beschäftigen.
Dem Beschuldigten bleibt es verwehrt, im Rahmen seiner Vernehmlassung zum Bun-
desgerichtsurteil weitere Punkte zum Gegenstand des Berufungsverfahrens bzw. der
Neubeurteilung zu machen oder vom Bundesgericht in seinem Urteil abgehandelte oder
dort nicht geltend gemachte Rügen nochmals vorzubringen.
2.5.2.1 Der Beschuldigte beanstandet (Vernehmlassung S. 4/17), er habe bereits an-
lässlich der Hauptverhandlung dargelegt, dass in der Anklageschrift in Bezug auf die
Geldübergabe vom 3. März 2012 zwei falsche Angaben stünden. Die Vorinstanz habe
es sich jedoch sehr einfach gemacht, indem sie diesen Vorwurf ignoriert und entgegen
der Anklageschrift dargelegt habe, dass es zu einem Barbezug von Fr. 50'000.-- vom
Sparkonto von W _________ bei der Z _________ - statt vom Konto des Privatklägers
bei der AA _________ - gekommen sei und dieser Betrag ebenfalls von X _________
an B _________ ausgehändigt worden sei. Der Anklagegrundsatz wie auch die korrekte
Sachverhaltsfeststellung sei dadurch verletzt.
Das Kantonsgericht hat diese Beanstandung in E. 2.2 des Ersturteils wiedergegeben
und daselbst in E. 2.5.2 einlässlich geprüft. Dabei erkannte es mit ausführlicher Begrün-
dung, dass es sich hierbei um eine Ungenauigkeit der Anklageschrift handelte, dass die
darin erwähnte Verweisstelle ebenso wie der Polizeibericht die Herkunft des Geldes vom
Konto der Schwester des Privatklägers korrekt belegten, dass für den Beschuldigten
darüber keine Zweifel bestanden, dass seine Verteidigungsrechte dadurch nicht tangiert
wurden, dass für den zur Anklage gebrachten Straftatbestand ohnehin nicht die Herkunft
des Geldes entscheidend ist, sondern dass der Beschuldigte X _________ in strafrecht-
lich relevanter Weise dazu bewog, diesen Betrag an ihn weiterzugeben und dass eine
Änderung des Anklagesachverhalts ohne andere rechtliche Würdigung selbst im Beru-
fungsverfahren noch möglich wäre, was das Kreisgericht im Ergebnis mit der Richtigstel-
lung dieses nur am Rande interessierenden Sachverhaltselements im angefochtenen
Urteil getan hat.
Mithin hat das Kantonsgericht im Ersturteil diesen Einwand des Beschuldigten nicht ig-
noriert, sondern mit einer Mehrfachbegründung verworfen. Daran wird festgehalten, zu-
mal das Bundesgericht in seinem Urteil eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ganz
allgemein verneint und die hier wiedergegebenen Erwägungen des Ersturteils nicht be-
mängelt hat.
2.5.2.2 Weiter kritisiert der Beschuldigte (Vernehmlassung S. 5/17) den Schluss des
Gerichts, dass er und B _________ das Geld jeweils hälftig geteilt hätten. Das Bundes-
gericht hat diese Schlussfolgerung des Kantonsgerichts in seiner E. 2.3.2 geschützt
(s. vorne E. 2.3.2). Darauf ist nicht mehr einzutreten.
Im Zusammenhang mit der Opfermitverantwortung hält der Beschuldigte dem Privatklä-
ger erneut vor (Vernehmlassung S. 6/17), im Vorfeld der Geldübergaben keine Nachfor-
schungen getätigt zu haben. Indes hat das Bundesgericht dieser Rüge in seiner E. 4.3.3
keine Folge gegeben (s. vorne E. 2.4.2.1). Darauf ist im jetzigen Verfahrensstadium nicht
mehr zurückzukommen.
Schliesslich stellt der Beschuldigte die Abtretung der Schadenersatzforderung durch den
Privatkläger an den Staat nach Art. 73 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StGB wiederum als Ein-
geständnis seiner Opfermitverantwortung dar (Vernehmlassung S. 8/17), obwohl das
Bundesgericht diesen Standpunkt in seiner E. 4.3.4 in unmissverständlicher Weise als
abwegig qualifiziert hatte (s. vorne E. 2.4.2.1). Ein Festhalten an diesem Argument
grenzt an Mutwilligkeit.
3. Nachstehend prüft das Kantonsgericht die ihm vom Bundesgericht vorgegebenen
Sachverhaltsfragen sowie allfällige sich daraus ergebende Rechtsfolgen.
3.1 Deliktssumme
3.1.1 Die Anklageschrift (dort S. 11 ff. Ziff. 17-21; vgl. auch Urteil des Kreisgerichts
S. 24 f. [Dossier S. 325 f.]) zählt mit Hinweis auf die Aktenstellen folgende Geldbezüge
in einem Gesamtbetrag von Fr. 521'000.-- auf, welche der Privatkläger für B _________
ausgerichtet und die sich dieser mit dem Beschuldigten zur Hälfte geteilt haben soll:
Fr. 25'000.--
Barbezug
Fr. 20'000.--
Barbezug
Fr. 30'000.--
Barbezug
Fr. 60'000.--
Barbezug
Fr. 63'000.--
Barbezug
Fr. 50'000.--
Barbezug
Fr. 50'000.--
Barbezug
Fr. 70'000.--
Barbezug
Fr. 40'000.--
Barbezug
Fr. 50'000.--
Barbezug
Fr. 10'000.--
Barbezug via Kurier
Fr. 10'000.--
Barbezug via Kurier
Fr. 478'000.--
Zwischentotal
Barbezüge
Fr. 43'000.--
Banküberweisung
Fr. 521'000.--
Endtotal
3.1.2 Das Bundesgericht schützte die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts, wofür
Letzteres den Beschuldigten u.a. auf sein früheres Geständnis vom 21. September 2012
behaftet hatte, dass er und B _________ das von X _________ stammende Geld hälftig
untereinander aufgeteilt haben. Bei seiner damaligen Befragung hatte der Beschuldigte
seinen Anteil auf Fr. 200'000.-- beziffert, womit sich der Gesamtdeliktsbetrag auf min-
destens Fr. 400'000.-- beläuft.
In den Akten finden sich zu den Bezügen nicht nur die Bankbelege, sondern auch die
von der Verteidigung angerufenen Handnotizen, in welchen der Privatkläger einerseits
grössere persönliche Ausgaben (wie z.B. Steuern) und anderseits die von ihm an Dritte,
namentlich auch an B _________ übergebenen Geldbeträge verschiedene Male auflis-
tete (Ordner IV S. 123 ff., 141 ff.). Bereits dadurch, dass er grössere eigene Ausgaben
ebenfalls festhielt, wird der Behauptung der Verteidigung, die Anklage weise einfach alle
grösseren Bezüge B _________ und damit seinem Mandanten zu, jede Grundlage ent-
zogen. Ausserdem konnte sich die Staatsanwaltschaft auf handschriftliche Aufzeichnun-
gen des Privatklägers stützen, welcher für B _________ folgende Auszahlungen festhielt
(Ordner IV S. 123 f., 141 f.):
Fr. 25'000.--
Fr. 20'000.--
Fr. 10'000.--
Fr. 20'000.--
Fr. 60'000.--
Fr. 63'000.--
Fr. 50'000.--
Fr. 50'000.--
Fr. 298'000.--
Zwischentotal I
Fr. 70'000.--
Fr. 40'000.--
Fr. 408'000.--
Zwischentotal II
Ausserdem unterzeichnete B _________ eine vom Privatkläger vorbereitete Schuldan-
erkennung vom 22. Februar 2012, wonach er von diesem in verschiedenen Raten ein
Darlehen von Fr. 348'000.-- erhalten hat (Ordner IV S. 158). Vergleicht man diese
Schuldanerkennung mit obiger Aufstellung sowie mit der damit übereinstimmenden An-
klageschrift, so stellt man fest, dass der von B _________ mit seiner Unterschrift per 22.
Februar 2012 anerkannte Darlehensbetrag sogar Fr. 50'000.-- höher liegt (Fr. 348'000.-
Weiter bestätigte B _________ mit seiner Unterschrift den Erhalt von Fr. 70'000.-- am
ist die Weitergabe der vom Konto der Schwester herstammenden Fr. 50'000.-- sowie ein
Gesamtausstand von Fr. 508’00.-- vermerkt. Zu den Fr. 50'000.-- besteht eine Quittung
vom 3. März 2012, wonach der Beschuldigte selbst diese Fr. 50'000.-- für B _________
entgegengenommen hat (Ordner IV S. 159). Darauf kann aufgrund der Integrität des
Privatklägers abgestellt werden, selbst wenn sich die letzte Unterschrift nicht strikte dem
Beschuldigten zuordnen lässt. Die Bezüge summieren sich derart bis dahin, ausgehend
von der Schuldanerkennung, auf Fr. 508'000.-- (Fr. 348'000.-- + Fr. 70'000.--- + Fr.
40'000.-- + Fr. 50'000.--). Eine Aufstellung exakt dieser Bezüge über total Fr. 508'000.--
wurde von der Kriminalpolizei am 12. September 2012 bezeichnenderweise beim Be-
schuldigten in Biel sichergestellt (Ordner IV S. 87 und 231).
Hinzu kommen zwei weitere Auszahlungen vom 2./4. Juni 2012 über je Fr. 10'000.-- «für
die letzte Tilgung der Betreibungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hotels
in CC _________», welche sich der Privatkläger von DD _________, welcher das Geld
im Auftrage von B _________ entgegennahm, quittieren liess (Ordner IV S. 173).
B _________ hatte dem Privatkläger gleichentags seinen Geldbedarf für die Betrei-
bungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf seines grossen Hotels in
CC _________ mit 10'000 m2 an DD _________ zu einem Verkaufspreis von 600'000
Euro per Fax mitgeteilt und darin bestätigt: «Ich bin dier über 500'000 Fr. schuldig.»
(Ordner IV S. 174). Der Gesamtbetrag erhöht sich dadurch auf Fr. 528'000.--. Die Echt-
heit des Faxschreibens und die Person des Absenders steht für das Kantonsgericht aus-
ser Zweifel, weil die darin ausgesprochene Schuldanerkennung über Fr. 500'000.-- auf-
fallend mit den tatsächlichen Bezügen übereinstimmt und dieser Gesamtbetrag nebst
dem Privatkläger nur zwei Personen bekannt war, nämlich B _________ und dem Be-
schuldigten, bei welchem - wie vorstehend festgehalten - eine entsprechende Aufstel-
lung sichergestellt wurde.
In einer Notiz mit dem Titel «Unterschrift von mir an «xxx», d.h. Y _________» erklärte
der Privatkläger, er sei in Zeitbedrängnis wegen einer Verpflichtung im Altersheim in
HH _________ gewesen, als der Beschuldigte an einem ihm nicht mehr bekannten Da-
tum bei ihm erschienen sei. Dieser habe ihm garantiert, dass der Verkauf des Hauses
nächstens geschehen könne, sobald die Reparaturen ausgeführt wären. Dann habe der
Beschuldigte über Schwierigkeiten mit seiner Frau geklagt, als sie erfahren habe, dass
er für das Darlehen von B _________ mit der Pizzeria FF _________ gegeben habe. Er,
der Privatkläger, habe ihm geglaubt und seine Ehe retten wollen mit der schriftlichen
Bestätigung, dass er nicht den Verkauf seiner Pizzeria damit verpflichte. Er habe es tat-
sächlich getan, um seine Ehe zu retten und ihr Leben in der Gemeinschaft wieder er-
träglicher zu machen (S. 128 und 146). Diese Notiz des Privatklägers zeigt, dass der
Beschuldigte sehr wohl in die erfundenen Geschichten, mit welchen er zu Geldzahlun-
gen an B _________ bewegt werden sollte, involviert war.
Es besteht sodann keinerlei Anlass, den schriftlichen Angaben des Privatklägers, der
sich gegenüber dem Beschuldigten und B _________ stets sehr grosszügig und ver-
ständnisvoll zeigte, zu misstrauen. Folglich ist an sich eine Deliktssumme von
Fr. 528'000.-- belegt.
3.1.3 Da die Staatsanwaltschaft durch Auslassung eines Bezuges oder von Bezügen
von Fr. 50'000.--, dessen/deren Übergabedatum der Privatkläger im Gegensatz zu den
übrigen Barauszahlungen nicht notiert hat, einen tieferen Betrag zur Anklage brachte,
beläuft sich der massgebliche Deliktsbetrag auf Fr. 478'000.-- (Fr. 528'000.-- -
Fr. 50'000.--). Nicht bewiesen ist, dass die in der Anklageschrift zusätzlich erwähnte
Banküberweisung von Fr. 43'000.-- für «XXX» in Tat und Wahrheit an B _________ und
den Beschuldigten gelangte (s. Ersturteil E. 2.5.2). Dieser Betrag fällt damit ausser Be-
tracht.
3.2 Wissen des Privatklägers um die Lügen
3.2.1 Es waren der Beschuldigte und B _________, welche sich bei X _________ als
erfolgreicher Geschäftsmann mit eigener Pizzeria in D _________ und dessen Ange-
stellter präsentierten (s. im Einzelnen Ersturteil E. 2.5.1). In der vom Privatkläger vorbe-
reiteten Verpflichtungserklärung vom 7. November 2011 - sichergestellt am 12. Septem-
ber 2012 beim Beschuldigten in D _________ - setzten diese den Namen von
B _________ samt einer Adresse in D _________ und als Arbeitgeber «xxx» ein (Ordner
IV S. 86 und 232). Aus der in vorstehender E. 3.1.2 zitierten Notiz des Privatklägers
ergibt sich, dass der Beschuldigte auch nach Rückzahlung der ersten Fr. 6'000.-- durch
eben dieses Geld (s. Ersturteil E. 2.5.1) weiterhin als Garant für die Rückzahlung der
formell B _________ gewährten Darlehen sowie als Betreiber seiner Pizzeria auftrat. In
Tat und Wahrheit hatte der Beschuldigte diesen Betrieb wegen Verlusten bereits Ende
September 2010 einstellen müssen (Ordner IV S. 243 f.). Davon hatte der Privatkläger
offensichtlich keine Kenntnis, ansonsten der Beschuldigte bei X _________ nicht weiter-
hin als erfolgreicher Restaurateur hätte auftreten, nicht für B _________ garantieren und
nicht seine angeblichen ehelichen Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau wegen der Haf-
tung mit der Pizzeria vorschwindeln können (und müssen).
3.2.2 Die Schuldenaufstellung über insgesamt Fr. 508'000.-- mit einer am 3. März 2012
erfolgten letzten Teilauszahlung über Fr. 50'000.--, welches Dokument beim Beschuldig-
ten in D _________ sichergestellt wurde, bezeugt, dass der Privatkläger zu diesem Zeit-
punkt in keiner Weise in Betracht zog, angelogen zu werden. Denn ansonsten hätte er
keinen derart hohen Betrag mehr zur Auszahlung gebracht, zumal er selbst über einen
solchen nicht verfügte, so dass er diesen bei seiner Schwester borgen musste. Bestimmt
waren diese Fr. 50'000.-- für B _________, wobei sie vom Beschuldigten entgegenge-
nommen wurden, aber ausdrücklich für Ersteren. Wenn der Privatkläger um die Lügen-
haftigkeit der ihm erzählten Geschichten zum Geldbedarf sowie um die Mitbeteiligung
des Beschuldigten gewusst hätte, hätte er kein weiteres Geld mehr flüssig gemacht und
hätte seine ausdrückliche Unterscheidung zwischen dem Beschuldigten als Überbringer
und von B _________ als eigentlichem Destinatär des Geldes keinen Sinn gemacht.
Bezeichnenderweise behauptet nicht einmal der Beschuldigte, er habe dieses Geld für
den Kauf eines Luxusautos erhalten. Den Kaufvertrag für den G _________ unterschrieb
der Beschuldigte denn auch erst rund vier Wochen später, am 31. März 2012 verbunden
mit einer Anzahlung von Fr. 1'000.--; den Restkaufpreis von Fr. 52'400.-- leistete er am
als er die letzte Tranche des Totals von Fr. 508'000.-- ausrichtete, von diesem Kauf keine
Kenntnis gehabt haben.
Die beiden letzten Auszahlungen via Kurier über zusammen Fr. 20'000.-- erfolgten am
Gelder für die Begleichung von Betreibungskosten im Hinblick auf den kurz bevorste-
henden gewinnbringenden Verkauf seines Hotels zu benötigen, und damit geschickt und
vertrauenserweckend eine Schuldanerkennung über Fr. 500'000.-- verband, was
X _________ glaubte. Aus der Notiz des Privatklägers erhellt, dass auch der Beschul-
digte beim Schwindel über den baldigen Verkauf aktiv mitgewirkt hat und dass
X _________ die ihm zur Begründung des Geldbedarfs erzählten Geschichten bis zum
Schluss glaubte.
3.2.3 Mithin ist erstellt, dass der Privatkläger bei Übergabe der verschiedenen bedeu-
tenden Geldbeträge keinen Verdacht schöpfte, dem Beschuldigten und B _________
vielmehr vertraute und deren rührseligen Geschichten, womit diese an die Freigebigkeit
und Grosszügigkeit des X _________ appellierten, glaubte. Insbesondere kann u.a. auf-
grund der zeitlichen Abfolge ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger bei den
Geldübergaben über deren Zweckentfremdung zum Kauf luxuriöser Autos wusste. Bei
seiner polizeilichen Befragung erzählte der Privatkläger die Geschichte, dass
B _________ angeblich unbedingt Geld benötigt habe, um ein von seinem Vater geerb-
tes Hotel in seinem Heimatland zu renovieren, im Detail nach (Dachsanierung, Ge-
rüsteinsturz, Schäden wegen Regen und grossem Schneefall, Belastung mit öffentlichen
Schulden), wobei ihm sogar ein Foto eines schönen Hotels in der Nähe des Meeres oder
eines Sees gezeigt und gesagt wurde, der Beschuldigte habe auch Geld in dieses Hotel
investiert, welches er eigentlich für seinen Betrieb in D _________ habe brauchen wol-
len. Die Erklärungen zum Hotel habe damals zur prekären Wettersituation in ganz Eu-
ropa, worüber im Fernsehen berichtet worden sei, gepasst (Einvernahme vom 27. Au-
gust 2012 S. 2 f. sowie S. 4). Diese Darstellung wurde vom Beschuldigten bei seiner
polizeilichen Befragung vom 21. September 2012 im Wesentlichen bestätigt (Ordner IV
S. 59 F/A 31). Zum Kauf des G _________ durch C _________ gab der Privatkläger
ausdrücklich zu Protokoll, davon nachträglich durch Dritte erfahren zu haben (Einver-
nahme vom 27. August 2012 S. 2). Gleiches gilt gemäss den vorstehenden Erwägungen
für den Autokauf durch den Beschuldigten. Bei seiner Einvernahme an der Hauptver-
handlung vor Kreisgericht vermochte sich der zu diesem Zeitpunkt knapp 85 ½ -jährige
Privatkläger nicht mehr allzu genau an die Geschehnisse zu erinnern. Er war sich nicht
mehr sicher, wofür die drei Beschuldigten die erbetenen Gelder verwenden wollten. Er
erwähnte den Aufbau von zwei Restaurants und die Behebung von Erdbebenschäden.
Mehr wisse er nicht mehr. Er habe Angst bekommen, als ihm klargeworden sei, dass er
das übergebene Geld wahrscheinlich nicht mehr zurückbezahlt erhalte. Auf die Frage,
wie er sich fühle, antwortete er, er fühle sich beschissen, angelogen und betrogen (S.
190). Auch aus dieser Aussage lässt sich schliessen, dass der Privatkläger bei Auszah-
lung der Geldbeträge nichts Böses ahnte und den Beschuldigten vertraute. Dass der
Privatkläger zuletzt, also nach Übergabe der Gelder, Zweifel bekam und Nachforschun-
gen ohne eindeutiges Ergebnis (z.B. zur Höhe des Autokaufpreises) anstellte, ist letztlich
nicht von Belang.
3.3 Sachverhaltsmässig ergeben sich demnach keine Veränderungen, weshalb in
rechtlicher Hinsicht (Schuldspruch, Strafe) grundsätzlich am Ersturteil und den dortigen
Erwägungen festzuhalten ist, auf welche verwiesen werden kann. Zu betonen ist, dass
das Bundesgericht (anfängliche) Arglist (welche fortdauerte, weil der Privatkläger die
raffiniert an seine Nächstenliebe appellierenden und auf die Wetterverhältnisse abge-
stimmten sowie mit einem Foto unterstützten Lügen nicht erkannte), Betrug und Ge-
werbsmässigkeit in seinem Urteil gerade nicht in Frage gestellt hat. Mit der Höhe der
Strafe und der Frage des bedingten Strafvollzugs musste sich das Bundesgericht hinge-
gen aufgrund der Rückweisung an das Kantonsgericht zur weiteren Sachverhaltsabklä-
rung nicht befassen. Strafe und Strafaufschub sind daher nicht zuletzt mit Blick auf die
Verfahrensdauer, welche sich seit dem Ersturteil um gut ein weiteres Jahr verlängert hat,
nachstehend zu überprüfen.
3.3.1 Im Ersturteil (dort E. 2.6) hat das Kantonsgericht für die Grundzüge der Strafzu-
messung und die Besonderheiten der jeweiligen Taten der Beschuldigten auf die ein-
lässlichen und korrekten Ausführungen des Kreisgerichts verwiesen, welche an sich
nicht beanstandet worden waren. In E. 2.6.2 des Ersturteils bemass das Kantonsgericht,
ausgehend von den Darlegungen des Kreisgerichts, die Strafe für den Beschuldigten auf
24 Monate. Art. 146 Abs. 2 StGB sanktioniert den gewerbsmässigen Betrug mit Frei-
heitsstrafe bis zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Innerhalb dieses
gesetzlichen Rahmens misst das Gericht die Strafe vorab nach dem Verschulden des
Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist das Verschulden des Beschuldigten be-
trächtlich. Zusammen mit B _________ nutzte er die Freigebigkeit, die christliche Nächs-
tenliebe und die Gutgläubigkeit des betagten X _________ scham- und hemmungslos
aus, indem er dessen Vertrauen erschlich und diesen alsdann im Zusammengehen mit
seinem Mittäter durch das Erzählen von an das Gute im Menschen appellierende Lü-
gengeschichten zu einer Vielzahl von hohen Auszahlungen bewegte. Etwas salopp aus-
gedrückt, nahmen die beiden den bereits älteren X _________ aus wie eine Weihnachts-
gans. Finanziell lebte der Beschuldigte damals in schwierigen Verhältnissen. Er und
seine Familie waren von der Sozialhilfe abhängig; dank derselben war ihr Auskommen
gleichzeitig aber auch gesichert. Das reichliche, deliktisch erlangte Geld gab er mit bei-
den Händen aus; so kaufte er sich etwa das bereits mehrmals erwähnte Luxusauto. Er
hörte mit seinem strafbaren Handeln nicht aus eigenem Antrieb auf. Er zeigte weder
Einsicht noch Reue; sein Geständnis widerrief er und sein gleichzeitig abgegebenes
Versprechen, seinen Anteil dem Privatkläger soweit möglich zurückzubezahlen (s. dazu
hinten E. 3.3.2.2), setzte er in keiner Weise um. Ein Deliktsbetrag von total Fr. 478'000.-
der Deliktssumme für sich allein noch nicht entscheidend ist.
Die letzten Deliktshandlungen datieren von Anfang Juni 2012. Die Strafuntersuchung
und die gerichtlichen Verfahrensabschnitte nahmen einige Zeit in Anspruch. In E. 2.6.2.1
des Ersturteils hat das Kantonsgericht zu dieser Problematik ausführlich Stellung ge-
nommen und dem zeitlichen Element, auch dem Beschleunigungsgebot, sowie insbe-
sondere der inzwischen erfolgten beruflichen Integration des Beschuldigten und seiner
familiären Verpflichtungen als Vater dreier minderjähriger Kinder bei der Strafzumes-
sung gebührend Rechnung getragen, worauf an dieser Stelle weitestgehend verwiesen
werden kann. Mit 24 Monaten hat es eine Freiheitsstrafe im tiefen Bereich des gesetzlich
vorgegebenen Rahmens festgelegt. Diese erscheint mit Rücksicht auf den Zeitablauf -
bis zur Zustellung des vorliegenden Urteils werden mehr als lange acht Jahre verstrichen
sein - und der Resozialisierung, verbunden mit Familienpflichten, als Tat und Verschul-
den angemessen. Bei einer kürzeren Verfahrensdauer (Strafe + 6 Monate) und ohne
berufliche Integration und familiäre Pflichten (zusammen Strafe + 6 Monate) müsste die
Freiheitsstrafe mit drei Jahren weit höher ausfallen. Nicht geteilt wird vom Kantonsgericht
die implizite Kritik der Verteidigung an der Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens
in Strafsachen vor Bundesgericht von «beinahe ein Jahr» (Vernehmlassung S. 12/17).
3.3.2 Bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren kommt neben dem unbedingten Straf-
vollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als auch ein teilbe-
dingter Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Betracht.
3.3.2.1 Der vollständige Strafaufschub ist dabei die Regel, von der nur bei ungünstiger
oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf. Die Gewährung des be-
dingten Strafaufschubs verlangt keine günstige Prognose im Sinne einer positiven Er-
wartung, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Be-
fürchtung, dass er es nicht tun werde (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der teilbedingte Vollzug
bildet dazu die Ausnahme. Ein solcher ist dann auszusprechen, wenn der Aufschub we-
nigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere
Teil der Strafe unbedingt vollzogen wird. Ergeben sich - etwa aufgrund früherer Verur-
teilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu be-
gründen vermögen, so kann das Gericht anstelle des Strafaufschubs den teilbedingten
Vollzug gewähren (s. auch BGE 144 IV 277 E. 3.1.2). Auf diesem Wege kann es im
Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen.
Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts
des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prog-
nose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für
die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Bei Freiheitsstrafen
zwischen einem Jahr und zwei Jahren, mithin im überschneidenden Anwendungsbe-
reich von Art. 42 und 43 StGB, ist der teilweise Vollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB für
die Erhöhung der Bewährungsaussichten nicht unumgänglich, solange die Gewährung
des vollbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe kombiniert mit einer unbedingten Geld-
strafe oder mit einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) spezialpräventiv ausreichend ist. Diese
Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Entgegen dem
insoweit nicht ganz klaren Gesetzeswortlaut von Art. 43 Abs. 1 StGB ist das Verschulden
für die Abgrenzung von bedingtem und teilbedingtem Vollzug bei Freiheitsstrafen zwi-
schen 12 und 24 Monaten nicht relevant (Bundesgerichtsurteil 6B_520/2007 vom
Nach der Rechtsprechung setzt die Prüfung, ob und inwieweit der Verurteilte für ein dau-
erhaftes Wohlverhalten Gewähr bietet, eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um-
stände voraus. In diese Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen
auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.
Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzu-
beziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteil 6B_341/2011 vom 10. November
2011 E. 2.5). Der Umstand, dass der Täter die zumutbare Schadenbehebung unterlas-
sen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB), ist dabei als weiteres Indiz im Rahmen der Legalprognose
zu berücksichtigen, schliesst für sich allein aber die Gewährung des bedingten Strafvoll-
zuges nicht aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.4; Bundesgerichtsurteil 6B_341/2011 vom
Muss aufgrund der Gesamtwürdigung davon ausgegangen werden, der Täter werde sich
in Freiheit nicht bewähren und erneut delinquieren, ist die Strafe unbedingt auszufällen,
die schlechte Prognose schliesst die volle oder auch nur teilweise Gewährung des be-
dingten Strafvollzugs aus (grundlegend zum bedingten Strafvollzug nach neuem Recht:
BGE 134 IV 1 E. 3-5).
3.3.2.2 Vorliegend zeigte der Beschuldigte keinerlei Hemmungen, den bereits älteren
X _________«nach Strich und Faden» auszunehmen. Weiter fehlt es ihm an jeder Ein-
sicht und Reue. Um eine Wiedergutmachung hat er sich nie bemüht. Zwar legte er bei
seiner Einvernahme vom 21. September 2012 ein Geständnis ab (zu dessen Verwert-
barkeit laut Bundesgerichtsurteil s. vorne E. 2.3.2), anerkannte seine Verantwortung für
Fr. 200'000.-- - er habe nach dem Verlust mit der Pizzeria kein Geld gehabt und das
zusammen mit B _________ gemacht - und versprach, das Geld in monatlichen Zahlun-
gen zurückzubezahlen (Ordner IV S. 57 F/A24 und S. 59 F/A 32 sowie F/A 33). In der
Folge widerrief er aber sein Geständnis und sah sich nicht veranlasst, den Privatkläger
auch nur ansatzweise zu entschädigen. Das gesamte Geld hat er nach eigenem Bekun-
den für Autos, Möbel, Ferien, Casinobesuche, Rechnungen und andere Frauen ausge-
geben (Ordner IV S. 59 F/A 33). Glaubt man ihm, und das Gegenteil lässt sich nicht
beweisen, so stand ihm das deliktisch erlangte Geld für eine wenigstens teilweise Rück-
zahlung nicht mehr zur Verfügung. Aber selbst nach dem Antritt seiner Stelle bei der
GG _________ am 22. August 2016 leistete er nicht einmal eine symbolische Wieder-
gutmachung. Vorhalten lassen muss sich der Beschuldigte ferner, dass er sich bis heute
gegen die Auszahlung des Verwertungserlöses auf dem Verkauf des beschlagnahmten
G _________ sperrt, obwohl er diesen mit Geldern des X _________ bezahlt haben
muss, gestand er doch ein, damals nach dem Verlust der Pizzeria selber kein Geld ge-
habt zu haben, und für welchen deliktischen Ursprung überdies die zeitliche Abfolge bei
der Geldübergabe spricht (s. dazu vorne E. 3.1.2), hat er doch rund vier Wochen vor
dem Kauf Fr. 50'000.- von X _________ entgegengenommen. Er selbst sagte dazu bei
seiner polizeilichen Befragung vom 18. September 2012 aus, er habe das Geld für die
Finanzierung des Wagens von B _________ bekommen (Ordner IV S. 44 F/A 47 und
48), womit er im Ergebnis dessen deliktische Herkunft einräumte; seine Erklärung zur
Regelung einer Schuld zwischen ihren Vätern ist auch aufgrund des Bundesgerichtsur-
teils unglaubhaft (s. vorne E. 2.3.1).
Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass keine Vorstrafen vorliegen. Ausserdem
gelang es ihm, sich beruflich zu integrieren. Laut Vernehmlassung (S. 13/17) lebt er mit
seiner Frau sowie seinen drei Kindern zusammen und ist er immer noch für die vorge-
nannte Arbeitgeberin tätig. Eine aktuelle Arbeitsbestätigung brachte er nicht bei; er hin-
terlegte jedoch den Lohnausweis 2019 vom 1. Januar bis 31. Dezember mit einem Jah-
resnettolohn von Fr. 62'141.75 und Repräsentationsspesen von Fr. 8'192.20. Problema-
tisch zu beurteilen wäre ein allfälliger und stets möglicher Verlust der Arbeitsstelle, war
beim Beschuldigte doch keine Hemmschwelle erkennbar, als sich ihm die Gelegenheit
eröffnete, die Gutmütigkeit einer betagten Person finanziell auszunutzen.
Zusammenfassend stehen sich einerseits der Charakter des Beschuldigten bzw. sein
zweifelhaftes Verhalten, welches Rückschlüsse auf denselben erlaubt, als Negativum
und anderseits seine soziale sowie berufliche Wiederintegration als Positivum gegen-
über. Nachdem er nun offenbar bereits während bald einmal vier Jahren einer geregelten
Arbeit nachgeht - der Beschuldigte hat sich in der Zeit seit dem Ersturteil wohlverhalten
-, erscheint eine teilweise Verbüssung der Freiheitsstrafe heute nicht mehr angezeigt.
Dennoch hegt das Kantonsgericht immer noch grosse Bedenken bezüglich seines dau-
erhaften Wohlverhaltens. Diesen ist neben der Erhöhung der Probezeit mit einer Verbin-
dungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB Rechnung zu tragen.
3.3.2.3 Wird eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit ei-
ner Busse verbunden, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemes-
sen zu sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Dabei liegt das Hauptgewicht auf der bedingten
Freiheitsstrafe, die unbedingte Geldstrafe bzw. Busse ist von ungeordneter Bedeutung.
Die Strafe muss für den Angeklagten einen spürbaren Denkzettel beinhalten, wobei auf-
grund aller dem Kantonsgericht bekannten Umstände davon auszugehen ist, dass eine
unbedingte Geldstrafe als Teil der Gesamtstrafe für den Angeklagten eine spürbarere
Sanktion darstellt und eine grössere spezialpräventive Wirkung entfaltet als lediglich eine
bedingte Freiheitsstrafe. In Würdigung der gesamten, vorstehend dargelegten Um-
stände des Falles erscheint es angemessen, 2 Monate der Freiheitsstrafe von 24 Mona-
ten bzw. 60 Tage hiervon in eine Geldstrafe mit entsprechender Zahl Tagessätzen um-
zuwandeln. Der Tagessatz beträgt im Minimum Fr. 30.-- (Art. 34 Abs. 2 StGB). Er be-
rechnet sich grundsätzlich gestützt auf das Nettoeinkommen samt Vermögen und unter
Berücksichtigung des Lebensaufwands, der Familien- und Unterstützungspflichten, der
persönlichen Verhältnisse und des Existenzminimums (BGE 134 IV 60 E. 5 und 6.). In
der Praxis werden diese Kosten oftmals mittels Pauschalabzügen (vgl. Empfehlungen
der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK]: Krankenkasse und Steuern 20-
30%, Ehepartner 15%, 1. Kind 15%, 2. Kind 12.5% und weitere Kinder 10%) ermittelt.
Bei Anrechnung dieser vollen Abzüge von 82.5% verbleibt ein Jahreseinkommen von Fr.
10'874.80 (Fr. 62'141.75 x 17.5%), was gerundet einem Tagessatz von Fr. 30.-- ent-
spricht.
3.3.3 Bewährt sich der Beschuldigte innerhalb der Probezeit von 4 Jahren, so wird er
die Freiheitsstrafe von 22 Monaten nicht mehr absitzen müssen (Art. 45 StGB). Sollte er
hingegen in dieser Zeitspanne erneut straffällig werden, so muss er damit rechnen, dass
er diese Freiheitsstrafe doch noch wird verbüssen müssen (Art. 46 StGB). Das Kantons-
gericht weist den Beschuldigten ausdrücklich auf diese möglichen Konsequenzen hin,
falls er sich nicht wohlverhalten sollte (Art. 44 Abs. 3 StGB).
4.
4.1 Mit Hinweis auf E. 4.1 des Ersturteils ist der Erlös aus dem Verkauf des vom Be-
schuldigten mit Mitteln deliktischer Herkunft erworbenen G _________ von Fr. 15'000.--
endgültig einzuziehen und an den Privatkläger auszubezahlen.
4.2 Da der Schuldspruch mit der im Ersturteil festgesetzten Deliktssumme bestätigt
wird, schuldet der Beschuldigte dem Privatkläger Fr. 478'000.-- als Schadenersatz
(s. Ersturteil E. 3) unter Anrechnung der eingezogenen und an den Privatkläger auszu-
bezahlenden bzw. ausbezahlten Summen (Fr. 15'000.-- aus dem Verkauf des
G _________
sowie Fr. 10'000.--
auf dem Treuhandkonto von Rechtsanwalt
J _________ betreffend F _________ [s. Ersturteil E. 4.2]).
5. Das Kantonsgericht hat in E. 5 seines Ersturteils die Kosten und Entschädigungen
geregelt, woran mit Verweis auf die dortigen Ausführungen grundsätzlich festzuhalten
ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verbunden mit einer unbedingten Geld-
strafe rechtfertigt keine Änderung der Tragung der Kosten und der Entschädigung, da
es beim Schuldspruch bleibt. Es wird jedoch mit Rücksicht darauf verzichtet, die Ge-
richtskosten zu erhöhen. Aus dem gleichen Grunde wird die Parteientschädigung an den
Privatkläger mit Fr. 500.-- nur moderat erhöht.
6. Ausgangsgemäss trägt der Verurteilte die Kosten seiner amtlichen Verteidigung als
Teil der Verfahrenskosten. Im Ersturteil hat das Kantonsgericht die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers für das Verfahren bis zu dessen erstinstanzlichem Abschluss auf
Fr. 15'000.-- und für das Berufungsverfahren auf Fr. 4’250.-- bemessen (jeweils inkl.
MWSt und Auslagen). Diese Beträge wurden dem Verteidiger bereits ausbezahlt. Die
Verteidigung hat zum Bundesgerichtsurteil, dessen Kenntnisnahme durch die ihr vom
Bundesgericht zu Lasten des Kantons Wallis zugesprochene Parteientschädigung von
Fr. 1'500.-- abgegolten ist, eine Vernehmlassung eingereicht. Darin beschränkte sie sich
nicht auf die noch offenen Punkte (s. dazu vorne E. 2.4 und 2.5). Vielmehr plädierte sie
in verschiedene Richtungen hin und widersprach dabei zum Teil sogar den Erkenntnis-
sen des Bundesgerichts. Zu entschädigen ist stets nur der notwendige Aufwand. Unter
Berücksichtigung ihres nützlichen Zusatzaufwandes ist ihre Entschädigung um
Fr. 1'000.-- anzuheben. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschä-
digung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Rahmen seiner finanziellen
Möglichkeiten mit Rücksicht auf den neu gewährten bedingten Strafvollzug in Verbin-
dung mit einer unbedingten Geldstrafe zu 9/10 zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4
StPO). Weil es beim Schuldspruch bleibt, hat der Beschuldigte demgegenüber die Ent-
schädigung seiner amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ver-
fahrens vollumfänglich zurückzuerstatten.
Das Kantonsgericht erkennt
Y _________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2
StGB schuldig erkannt.
Y _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer unbedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt.
Der Vollzug der Freiheitstrafe wird verbunden mit einer Probezeit von 4 Jahren auf-
geschoben; die Untersuchungshaft vom 13. September 2012 bis 15. Januar 2013
wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
a) Der Verkaufserlös aus dem Verkauf des bei Y _________ beschlagnahmten
G _________ von Fr. 15'000.-- wird endgültig eingezogen und dem Privatkläger
nach Abzug der Verwertungskosten durch die Staatsanwaltschaft ausbezahlt.
b) Die bei I _________
bzw. auf dem Treuhandkonto von Rechtsanwalt
J _________ beschlagnahmten Fr. 10'000.-- werden endgültig eingezogen und
dem Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft ausbezahlt.
Y _________ und B _________ bezahlen dem Privatkläger unter solidarischer Haf-
tung Fr. 478‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2012.
Die Verfahrenskosten erster Instanz von insgesamt Fr. 21'000.--, bestehend aus
den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 19’000.-- (Gebühr Fr. 4’544.45.--, Aus-
lagen Fr. 14’455.55) und der Gebühr des Kreisgerichts von Fr. 2’000.--, werden wie
folgt
auferlegt:
Y _________ 3/6, ausmachend Fr. 10’500.--.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staats Wallis.
Y _________, B _________ und C _________ bezahlen X _________ für das Ver-
fahren erster Instanz unter Solidarhaft eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 12’000.-- (inkl. MWSt und Auslagen).
Die amtlichen Verteidiger werden für das Verfahren erster Instanz in Anwendung
von Art. 135 Abs. 1 StPO vom Staat Wallis wie folgt entschädigt:
a) Rechtsanwalt N _________: Fr. 15’000.-- (inkl. MWSt und Auslagen).
Y _________ ist verpflichtet, die seinem amtlichen Verteidiger zugesprochene Ent-
schädigungen dem Kanton Wallis zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen
Verhältnisse dies erlauben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'600.-- werden dem Berufungskläger
Y _________ zu 3/4 mit Fr. 1’950.-- auferlegt.
Der Staat Wallis trägt die Übersetzungskosten des Berufungsverfahrens.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt N _________ als amtlichem Verteidiger von
Y _________ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5’250.-- (Ausla-
gen und MWSt inkl.).
Diese Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zu 9/10,
ausmachend Fr. 4'725.--, Y _________ auferlegt; er ist laut Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, den Betrag von Fr. 4'725.-- dem Kanton Wallis zurückzuerstatten, so-
bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
schädigung von Fr. 3'500.--.
Sitten, 4. Juni 2020