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URTEIL VOM 14. FEBRUAR 2020
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
gegen
X _________ , Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
(Betäubungsmittel)
Berufung gegen das Urteil
des Bezirksgerichts A _________ vom 29. August 2019 [xxx S1 19 xxx]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht A _________ fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und
aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2019 (S. 157 ff.) am
tember 2019 in begründeter Form eröffnet wurde (S. 175 ff., 183):
X _________ wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c
und Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig erkannt.
X _________ wird mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 25.00, entsprechend Fr. 250.00
bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt, die bei schuldhafter Nichtbezah-
lung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen umzuwandeln ist.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'300.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 800.00; Gebüh-
ren Bezirksgericht Fr. 500.00) werden X _________ auferlegt.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. September 2019
die Berufung (S. 191 ff.), wobei sie im Hauptantrag einen vollständigen Freispruch for-
dert.
C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. September 2019 (S. 217)
einerseits auf eine Anschlussberufung und andererseits auf die Teilnahme an der Beru-
fungsverhandlung. In der Sache beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent-
scheids.
D. Das Kantonsgericht lud die Beschuldigte und den Verteidiger auf den 12. Februar
2020 zur Verhandlung vor (S. 222 f.). Der Staatsanwaltschaft wurde freigestellt, an der
Verhandlung teilzunehmen oder vorgängig schriftliche Anträge einzureichen.
E. An der Berufungsverhandlung, an welcher nur die Beschuldigte und ihr Verteidiger
teilnahmen, stellte die Beschuldigte folgende Begehren (S. 228):
Formell
X _________ wird gemäss Ziff. I./5. Der Berufungsschrift und beiliegendem Lohnausweis des Kinder-
dorfes B _________ vom 20 Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Unter-
zeichnende zum Offizialanwalt ernannt.
Formell / Materielle Primäranträge
Das Verfahren ist einzustellen bzw. X _________ ist von Schuld und Strafe freizusprechen.
X _________ wird gestützt auf die vor Bezirksgericht hinterlegte und vor Kantonsgericht ergänzte Auf-
wandliste eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden dem Fiskus auferlegt.
Materielle Subsidiäranträge
X _________ wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Art. 19a Ziff. 1 BetMG schul-
dig gesprochen.
X _________ wird analog zur Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 150.- bestraft, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
X _________ wird gestützt auf die vor Bezirksgericht hinterlegte und vor Kantonsgericht ergänzte Auf-
wandliste eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten werden auferlegt wie rechtens.
Die Anwesenden verzichteten am Schluss der Verhandlung auf eine mündliche Urteilser-
öffnung.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]
(Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters
als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12
EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ge-
mäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungs-
instanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile
der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine
Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszu-
fällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2
StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter
kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beur-
teilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kan-
tonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben.
1.2 Nebst der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) ist jede andere Partei, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides
hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dazu zählt nament-
lich die erstinstanzlich Verurteilte, womit die Legitimation der Beschuldigten gegeben ist.
1.3 Hat die erste Instanz auf eine Urteilseröffnung im Dispositiv verzichtet und das Urteil
gleich in begründeter Form eröffnet, entfällt die Berufungsanmeldung und die Berufung
ist direkt mit der Berufungserklärung zu erheben (BGE 138 IV 157 E. 2.2). Letztere ist
innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht ein-
zureichen und darin anzugeben, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und
dessen Abänderung verlangt wird (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien
können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung
erklären (Art. 400 Abs. 3 StPO).
Die Beschuldigte hat innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils
eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht und dieses vollumfänglich angefochten.
Auf die Berufung ist somit unter dem Vorbehalt rechtsgenüglicher Rügen einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberufung verzichtet.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht
kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2
StPO). Seine Überprüfung bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte be-
schränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch
nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen
zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelent-
scheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende
Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO)
oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin-
stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge-
heilt werden können (Art. 409 StPO).
2. Gemäss dem Urteil der Vorinstanz (E. 2) wird der Beschuldigten folgender Sachver-
halt zur Last gelegt:
Zwischen August und Oktober 2016 vermittelte C _________ der Beschuldigten einen
(bisher) unbekannten Betäubungsmittelverkäufer, bei welchem er früher selbst einge-
kauft habe. Als Gegenleistung für seine Vermittlung erwartete C _________ eine Provi-
sion in Form von Cannabis. In der Folge erwarb die Beschuldigte (mindestens) 100 g
Cannabis für ihren Eigenkonsum. Von diesen überliess sie C _________ mindestens
8 Gramm, welche nicht gemeinsam konsumiert wurden.
3. Als Beweismittel stehen einerseits die Aussagen der Beschuldigten und von
C _________ zur Verfügung sowie andererseits Chatprotokolle zwischen den beiden,
welche auf dem Mobiltelefon von C _________ sichergestellt wurden. Die Verteidigung
bestreitet die Verwertbarkeit der sichergestellten Chatprotokolle und der aufgrund des
Vorhalts dieser Protokolle erfolgten Aussagen. Soweit sich die Verteidigung dabei auf
Lehre und Rechtsprechung zur Telefonüberwachung bezieht (und damit indirekt auf
Art. 269 ff. StPO) gehen die Ausführungen an der Sache vorbei. Die Sichtung der Daten
eines Mobiltelefons gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV
128 E. 1.3; Bundesgerichtsurteil 6B_431/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.1) als Durchsu-
chung. Einschlägig sind damit die Art. 241 ff. StPO und für Zufallsfunde insbesondere
Art. 243 StPO.
3.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist eine Strafanzeige gegen
C _________ wegen Vergewaltigung, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Freiheits-
beraubung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Akten SAO 17
152 S. 23). Im Zuge der Ermittlungen erliess die Staatsanwaltschaft am 24. April 2017
einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betreffend Wohnung und Fahrzeuge
des Beschuldigten bzw. zum Beweis tauglicher Gegenstände. Die Hausdurchsuchung
wurde am 25. April 2017 durchgeführt und dabei diverse Medikamente, Waffen, Mobil-
telefone, Datenträger sowie Betäubungsmittel sichergestellt (Akten SAO 17 152
S. 69 ff.). Das Durchsuchungsprotokoll erwähnt sowohl die Kontrolle der Räumlichkeiten
wie auch der Datenträger (Akten SAO 17 152 S. 43). Am Nachmittag desselben Tages
zu den beschlagnahmten Mobiltelefonen befragt, nannte C _________ freimütig den
Code zu diesen Geräten (Akten SAO 17 152 S. 65). Es wurden weder die Siegelung
verlangt noch irgendwelche Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht (Akten
SAO 17 152 S. 68). In der Folge wurde das Mobiltelefon von C _________ inspiziert und
dabei der hier fragliche Chatverlauf sichergestellt.
3.1.1 Neben dem für alle Zwangsmassnahmen erforderlichen dringenden Tatverdacht,
welcher hier aufgrund der Strafanzeige (für die Hausdurchsuchung) und der anlässlich
der Hausdurchsuchung aufgefundenen Menge an Betäubungsmitteln (für die Durchsu-
chung des Mobiltelefons) gegeben war, setzt die Durchsuchung nach Art. 246 StPO vo-
raus, dass sich in den durchsuchten Aufzeichnungen Informationen befinden könnten,
welche der (Beweis-)Beschlagnahme unterliegen.
Die Durchsuchung ist nach Art. 241 Abs. 1 StPO mittels schriftlichem Befehl anzuordnen.
Nur in dringenden Fällen kann sie mündlich befohlen werden. Letzteres Vorgehen ver-
langt eine nachträgliche schriftliche Bestätigung (Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO). Kein
Durchsuchungsbefehl ist bei Gefahr in Verzug erforderlich (Art. 241 Abs. 3 StPO; Bun-
desgerichtsurteil 6B_431/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.1 f.).
Im vorliegenden Fall wurde die Durchsuchung der Datenträger zusammen mit der Haus-
durchsuchung angeordnet (SAO 17 152 S. 29 f. und S. 41 ff.).
3.1.2 Sichergestellte Schriftstücke und andere Aufzeichnungen dürfen erst durchsucht
werden, wenn sich deren Inhaber (im Sinne des Gewahrsams [Thormann/Brechbühl,
Basler Kommentar, 2. A., N 2 zu Art. 247 StPO]) vorgängig zu ihrem Inhalt hat äussern
können (Art. 245-247 StPO). Juristische Laien sind durch die Strafverfolgungsbehörde
gleichzeitig in ausreichender Weise über ihr Recht auf Siegelung zu informieren. In der
Lehre wird zudem gefordert, dem Inhaber sei (unter allfälligem Beizug eines Rechtsan-
walts) Gelegenheit zu geben, der Durchsuchung beizuwohnen (Keller, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 247 StPO
mit Verweis auf BGE 127 II 151 E. 4.c/aa).
Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben des Inhabers wegen eines Aus-
sage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht
oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehör-
den weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Das Siegelungs-
begehren muss im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sofort gestellt werden (Bun-
desgerichtsurteile 1B_24/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.2 m. w. N.; 1B_516/2012 vom
Datenträger sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen
(Bundesgerichtsurteil 2B_91/2016 vom 4. August 2016, E. 4.3; TPF 2009 176 E. 4.1).
Die Strafverfolgungsbehörden haben anlässlich einer Durchsuchung das Amtsgeheim-
nis sowie Geheimnisse, welche Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe-
kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amt oder Beruf anvertraut wur-
den, zu wahren (Bundesgerichtsurteil 1B_352/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.1).
Dies gilt jedoch nicht für Personen, denen aufgrund ihrer persönlichen Beziehung ein
Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 f. StPO zusteht. Unterlagen welche aus dem
Verkehr der beschuldigten Personen mit diesen nahestehenden Personen stammen
können grundsätzlich unbeschränkt durchsucht und verwertet werden (Bundesgerichts-
urteil 1B_361/2016 vom 21. November 2016 E. 5.2).
Auch schützenswerte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO können
einer Durchsuchung oder Beschlagnahme entgegenstehen (z.B. für das Verfahren nicht
relevante private Aktfotos in einem Wirtschaftsfall, Tagebücher, private Briefe, Aufzeich-
nungen über den Gesundheitszustand etc.; vgl. Keller, a.a.O., N. 23 zu Art. 248 StPO).
Geschäfts- wie schützenswerte Privatgeheimnisse können geltend gemacht werden,
stehen jedoch einer Durchsuchung nicht absolut entgegen. Sie geniessen nicht den glei-
chen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessenabwägung zwi-
schen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den Interessen an der Straf-
verfolgung vorzunehmen. Dies folgt aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Keller,
a.a.O., N. 24 zu Art. 248 StPO m. w. N.).
Im vorliegenden Fall wurde C _________ durch die Belehrung auf dem Beschlagnah-
mebefehl über sein Recht, die Siegelung zu verlangen, aufgeklärt. Am Nachmittag des-
selben Tages hatte er zudem Gelegenheit, sich zum Inhalt des Mobiltelefons zu äussern
und allfällige Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen, was er jedoch nicht getan
hat. Die strafprozessualen Voraussetzungen für die Rechtmässigkeit der gegen
C _________ gerichteten Durchsuchungen sind damit gegeben. Dies stellt denn auch
die Verteidigung nicht in Abrede.
3.1.3 Um die Verwertbarkeit der Chatprotokolle gegen die Beschuldigte zu bejahen ist
zudem erforderlich, dass eine entsprechende Durchsuchung auch in einem gegen die
Angeklagte geführten Strafverfahren hätte angeordnet werden können, wenn denn ein
erster Tatverdacht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bestanden hätte. Im Rah-
men einer Strafuntersuchung wegen Betäubungsmittelkonsums ist es zulässig und ver-
hältnismässig, auch den (bzw. die) Lieferanten des Konsumenten zu ermitteln, um im
Idealfall die gesamte Handelskette zu ermitteln. Dies verkennt die Verteidigung, wenn
sie die Zulässigkeit einer Durchsuchung mit dem Argument verneint, die Beschuldigte
treffe nur ein sehr leichtes Verschulden. Denn einerseits liess sich die Tatsache, dass
eben nur ein leichtes Verschulden vorliegt, erst durch die vollständige Durchsuchung
des Mobiltelefons bestätigen und andererseits sind bei der Verhältnismässigkeitsabwä-
gung dem bekannten Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen die allenfalls möglichen
Ermittlungsergebnisse gegenüber zu stellen. Im Hinblick auf die Ermittlung und Verfol-
gung von Betäubungsmittelhändlern, welche sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wi-
derhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG haben zu Schulden kommen lassen, rechtfertigt
sich der Eingriff in die Privatsphäre der Konsumentin.
Die Chatprotokolle sind im vorliegenden Verfahren somit unbeschränkt verwertbar.
3.2 Mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen 3.2 und 3.5 diesbezüglich verwiesen wer-
den kann und gegen welche die Verteidigung im Berufungsverfahren keine expliziten
Rügen erhebt, ist der in Erwägung 2 vorne genannte Sachverhalt aufgrund der Chatpro-
tokolle (S. 8 ff.), der Aussagen von C _________ (S. 36 f. und 138 ff.) und der Beschul-
digten (S. 141 ff.) erwiesen. Sie zeigte sich denn auch an der Berufungsverhandlung
grundsätzlich geständig.
Insbesondere die Chatprotokolle S. 10 f. zeigen, dass C _________ die Beschuldigte
mit seinem eigenen Lieferanten in Kontakt brachte, der zu einem tieferen Preis verkaufte
als dieser selbst. Um seine frühere Marge als Zwischenhändler wieder hereinzuholen,
verlangte er Cannabis im Wert von Fr. 0.50 bis Fr. 1.-- pro Gramm beim Lieferanten
gekaufter Ware, was ca. 10% der gekauften Ware entsprach (vgl. auch die Aussagen
von C _________ S. 37 F. 217-219). Davon hat er eingestandenermassen mindestens
8 Gramm Cannabis auch tatsächlich von der Beschuldigten erhalten (S. 143 F. 11). An-
gesichts der in den Chatprotokollen mit einiger Bestimmtheit erhobenen Forderungen
von C _________ handelte es sich bei dieser Weitergabe nicht um eine Schenkung als
kleines Dankeschön, wie die Beschuldigte in ihrer Aussage (S. 143 F. 11) behauptet,
sondern es lag ein synallagmatisches Verhältnis im Sinne einer Vermittlungsprovision
vor, was auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt wurde.
Die Berufung ist damit in den Primäranträgen abzuweisen. Es bleiben die Subsidiäran-
träge und damit noch die rechtliche Würdigung zu prüfen.
4. In einem ersten Schritt ist vorauszuschicken, dass es nicht dem Kantonsgericht ob-
liegt, über Sinn oder Unsinn der Cannabisrepression zu entscheiden. Das rechtsstaatli-
che Prinzip der Gewaltenteilung verpflichtet die Gerichte, die Gesetze so anzuwenden,
wie sie vom Gesetzgeber erlassen wurden (vgl. Art. 190 BV). Solange der Gesetzgeber
ein bestimmtes Verhalten unter Strafe stellt, steht es den Gerichten nicht zu, diese ge-
setzgeberische Wertung zu ignorieren. Die Legalisierung von Cannabis kann nur durch
den Bundesgesetzgeber erfolgen, nicht durch das Kantonsgericht.
4.1 Umstritten ist vorliegend namentlich die rechtliche Würdigung der Weitergabehand-
lung von 8 Gramm Cannabis von der Beschuldigten an C _________. Während die Vo-
rinstanz diesen Tatbestand unter Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG subsumierte, verlangt die
Verteidigung eine Subsumtion unter den privilegierten Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1
BetmG.
4.2 Wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird
mit Busse bestraft (Art. 19a Abs. 1 BetmG). Nach dem bundesgerichtlichen Leitentscheid
zur Abgrenzung zwischen Art. 19 und 19a BetmG (BGE 118 IV 200 E. 3), der die frühere
Rechtsprechung entgegen der daran geübten Kritik fortführt, bildet der (konkret mögli-
che) Drittkonsum entscheidendes Abgrenzugskriterium. Der privilegierte Tatbestand von
Art. 19a BetmG erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem ei-
genen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen. Nicht
privilegiert sind Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder
konkret führen können, wie insbesondere Verkauf, Vermittlung oder entsprechendes La-
gern. Nur soweit die angeklagte Tathandlung den Konsum eines Dritten tatsächlich aus-
schliesst oder zumindest nicht offensichtlich begünstigt, kann Art. 19a BetmG zur An-
wendung kommen. Offengelassen hat das Bundesgericht dabei die Frage, ob in jenen
Fällen eine Ausnahme gemacht werden könnte, in welchen die Weitergabe an einen
Dritten ein blosses Nebendelikt darstellt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht
in der Folge bestätigt, ohne auf die offengelassene Frage einzugehen (BGE 119 IV 180
E. 2a; Bundesgerichtsurteile 1B_480/2018 vom 1. November 2018 E. 3, 6B_352/2014
vom 22. Mai 2015 E. 4 nicht publiziert in BGE 141 IV 273 und vom 24. Januar 1996, SJ
1996 S. 341 ff., E. 2.b/bb). Auch die kantonale Rechtsprechung hat dieses Abgrenzungs-
kriterium übernommen (Urteile des Appellationsgericht Basel-Stadt SB.2018.17 vom
SB140185 vom 9. Oktober 2014 E. 3 und SB130284 vom 13. März 2014 E. 3).
4.3 In der Lehre wird die vom Bundesgericht offengelassene Frage der blossen Ne-
bendelikte unterschiedlich beantwortet. Ein Teil der Autoren ist der Ansicht, dass eine
Ausnahmen von der Anwendung von Art. 19 BetmG bei Weitergabehandlungen nicht
möglich sei (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar, 2016, N. 420 zu
Art. 19a BetmG und Maurer in: Donatsch [Hrsg.], StGB / StG, Kommentar mit weiteren
Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG,
dung von Art. 19a BetmG, insbesondere auch für Delikte nach Art. 19 Abs. 2 BetmG,
fordert, ist in ihren jüngsten Auflagen unter dem Eindruck der letzten Gesetzesrevisionen
wieder von ihrer Haltung abgerückt (Fingerhut/Schlegel/Jucker, BetmG, Kommentar, 3.
A., 2016, N. 6 zu Art. 19a BetmG und Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungs-
mittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. A., 2016, N. 25 f. zu Art. 19a BetmG).
Diese angesprochene Gesetzesrevision ist die mit Bundesgesetz vom 20. März 2008
erfolgte und am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Neufassung von Art. 19 BetmG, dessen
Abs. 3 in lit. b eine Strafminderung nach freiem Ermessen vorsieht, wenn der Täter von
Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung geben Abs. 2 nur zur Finanzie-
rung seines eigenen Konsums dienen sollte. Damit wurde insbesondere das Verhältnis
der Tatbestände von Art. 19 Abs. 2 zu Art. 19a BetmG geklärt, während das Verhältnis
zu den Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG keine Neuregelung erfahren hat.
Insofern ist die bisherige Praxis und Lehre hierzu weiterhin anwendbar.
4.4 Die Berufung könnte in den Subsidiäranträgen nur dann gutgeheissen werden,
wenn die angeklagte Tat im Sinne der durch das Bundesgericht offengelassenen Frage
als blosses Nebendelikt betrachtet werden könnte und die im zitierten Leitentscheid of-
fengelassene Frage auch im Sinne Berufungsklägerin zu beantworten wäre.
4.4.1 Das blosse Nebendelikt kann nach Auffassung des Kantonsgerichts nur dann ge-
geben sein, wenn sich die Weitergabehandlung in den weiteren Kontext eines Tatge-
schehens einordnen lässt und in diesem Zusammenhang sowohl objektiv wie auch nach
der Vorstellung des Täters eine bloss untergeordnete Bedeutung eingenommen hat.
Diese darf somit nicht dem eigentlichen Tatziel entsprechen, und darf lediglich und aus-
schliesslich akzessorischen Charakter haben.
Im vorliegenden Fall und im Unterschied zur publizierten Rechtsprechung zu Provisions-
versprechen ist nicht über den Vermittler (C _________) sondern die Tippnehmerin zu
urteilen. Deren Hauptintention bestand allein darin, einen neuen Lieferanten zu finden,
um bei diesem Drogen zum Eigenkonsum erwerben zu können. Eine Weitergabe dieser
Drogen an C _________ stellte kein eigentliches Ziel ihres Bestrebens dar. Vielmehr
entrichtete sie die Provision von 8 Gramm, wie den Chat-Protokollen zu entnehmen ist,
eher wider- als freiwillig, wobei allerdings nicht ausser Acht zu lassen ist, dass die Be-
schuldigte dieser Provision letztlich doch zugestimmt hat. Aus der Sicht von
C _________ ging es in erster Linie darum, seine bisherige Handelsmarge neu als Pro-
vision einkassieren zu können. Dass er diese Provision in Form von Cannabis bean-
spruchte, stellt aus seiner Warte eher eine Zahlungsmodalität dar, mit der es ihm möglich
war, die Provisionszahlung für seine (ehemaligen) Kunden leichter verdaulich zu gestal-
ten und sein Bereicherungsmotiv (teilweise) zu verschleiern. Es ist vorliegend nicht zu
übersehen, dass die Beschuldigte, hätte sie C _________ in Franken und Rappen be-
zahlt, kein Verfahren wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG hätte
gewärtigen müssen.
Die Abgabe einer Provision von 8 Gramm an C _________ stellt sich in diesem Zusam-
menhang lediglich als Nebenaspekt der eigentlichen Hauptintention, nämlich 100 g Can-
nabis zum eigenen Konsum zu erwerben, dar. Diese 8 Gramm entsprechen weniger als
10% der eingekauften Menge und liegen unterhalb der Bagatellgrenze von Art. 19b
Abs. 2 BetmG. Auch in diesem Sinne handelt es sich bei der Weitergabehandlung um
ein blosses Nebendelikt zu einem Hauptdelikt.
4.4.2 Damit ist die vom Bundesgericht offengelassene Frage zu beantworten, ob in sol-
chen Fällen eines echten Nebendelikts eine Anwendung von Art. 19a BetmG in Frage
kommt. Nach Auffassung des Kantonsgerichts liegt die Antwort im Begriff des Nebende-
likts. Dort wo die Weitergabehandlung als blosses Akzessorium in Erscheinung tritt, ver-
ringert sich im gleichen Ausmass der Unrechtsgehalt der Handlung. Entsprechend er-
weist es sich als unbillig, den Täter wegen eines Nebendelikts, welches nicht dem ei-
gentlichen Tatziel entspricht und auch nicht einen unabdingbaren Teil davon darstellt,
härter zu bestrafen, als dies für die eigentliche Haupttat der Fall wäre. Entgegen der
Ansicht von Hug Beeli (a.a.O., N. 420 zu Art. 19a BetmG) geht damit auch keine Gefähr-
dung der Rechtssicherheit oder der öffentlichen Gesundheit einher, da in den Fällen des
blossen Nebendelikts zu einer anderen unter Art. 19a BetmG zu subsumierenden Hand-
lung regelmässig nur ein Bagatellfall einer Weitergabehandlung vorliegen kann, ansons-
ten nicht nur von einem Nebendelikt gesprochen werden könnte. In diesen eng begrenz-
ten Fällen können auch Motive der Prävention und des Gesundheitsschutzes kein über-
wiegendes Gewicht mehr beanspruchen, da bei einer erheblichen Gesundheitsgefähr-
dung auch nur weniger Menschen sich der Schluss auf ein blosses Nebendelikt verbie-
tet.
Im Ergebnis ist damit die Weitergabe von 8 Gramm Cannabis als Provision beim Erwerb
von 100 g Cannabis für den Eigenkonsum unter Art. 19a BetmG zu subsumieren und
die Beschuldigte von der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG freizusprechen.
5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte überdies wegen ihres eingestandenermassen
seit dem 29. August 2016 erfolgen Cannabiskonsums nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schul-
dig gesprochen. Gegen diesen Schuldspruch werden in der Berufung keine besonderen
Rügen erhoben und es ist auch nicht ersichtlich, dass er offensichtlich unrichtig wäre. In
diesem Punkt ist das vorinstanzliche Urteil somit zu bestätigen.
6. Die Vorinstanz hat aufgrund der Verletzung von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG eine be-
dingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 25.-- und wegen der Widerhandlung ge-
gen Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine Busse von Fr. 150.-- ausgesprochen. Mit der Geldstrafe
bewegt sie sich damit nahe dem Mindeststrafmass von drei Tagessätzen, während der
Bussbetrag über dem üblichen Betrag im Ordnungsbussenverfahren von Fr. 100.-- (Art.
28b Abs. 2 aBetmG bzw. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV) liegt. Hierzu wurden im Berufungs-
verfahren keine expliziten Rügen vorgetragen.
6.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006
S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über
umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich
der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die
Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu-
setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015
E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren
Ausführungen zu Eigen machen kann und auf diese verweisen darf.
6.2 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB;
vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das
Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un-
rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hin-
weisen). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen
zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in
Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B.
die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des
Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Strafzumessung, 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die sub-
jektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des
Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezoge-
nen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu
beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB;
BGE 134 IV 17 E. 2.1 m. w. N.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die
Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei ausser-
gewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berück-
sichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnis-
quellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57).
6.3 Aufgrund des Freispruchs bezüglich der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG
entfällt die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe. Mit Bezug auf die Busse legt das
Gesetz einen Höchstbetrag von Fr. 10'000.-- fest, während der einmalige einfache Kon-
sum von Cannabis mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- bestraft wird. Angesichts der
mehrfachen und über mehr als ein Jahr regelmässig andauernden Konsums sowie der
hier unter Art. 19a BetmG subsumierten Beschaffungshandlungen ist eine gewisse Straf-
schärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB angezeigt. Andererseits soll auch der normale Be-
trag einer Ordnungsbusse für eine einmalige Verfehlung nicht unterschritten werden.
Die übrigen Bemessungskriterien hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf an die-
ser Stelle verwiesen werden kann. Die Busse ist damit auf Fr. 350.-- zu erhöhen, womit
diese unter dem kumulierten Betrag von vorinstanzlicher Geldstrafe und Busse verbleibt.
Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe kann wiederum auf die vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden, wobei auch diese entsprechen auf 7 Tage zu erhöhen ist.
7.
7.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der
Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensaus-
gang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
7.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfah-
renskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Feb-
ruar 2009 (GTar; sGS/VS 173.8).
Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die
Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwan-
des und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten,
die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2014, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO).
Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in
Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozess-
führung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen
unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis
Fr. 6'000.-- und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. b
und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht
zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22
lit. f GTar).
7.3 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf
Fr. 800.-- und die eigenen Kosten auf Fr. 500.-- festgesetzt (S. 182). Diese Beträge, die
sich jeweils im Rahmen des Tarifs bewegen, können bestätigt werden.
Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein umfangmässig nicht besonders schwieriges Dossier zu
behandeln. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien scheint eine Ge-
richtsgebühr von Fr. 775.-- angemessen, so dass sich die Kosten vor der Berufungs-
instanz auf Fr. 800.-- belaufen.
7.4 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich vom Bund oder vom Kanton zu überneh-
men, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Letzteres resultiert
aus der Überlegung, dass der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Straf-
verfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Der zur An-
klage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erfor-
derliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden ist massgebend (Bundes-
gerichtsurteile 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4; 6B_803/2014 vom 15. Januar
2015 E. 3.4 und 3.5). Daneben können der beschuldigten Person jene Verfahrenskosten
auferlegt werden, die sie durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht
hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechts-
mittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO)
kommen im erstinstanzlichen Prozess nicht zur Anwendung (Bundesgerichtsurteil
6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4), sonst hätte der Gesetzgeber nicht in kurzer
Abfolge zwei Artikel mit einem unterschiedlichen Vorgehen kodifiziert (Bundesgerichts-
urteil 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Die Kostenauflage gestützt auf diese Be-
stimmung schliesst in der Regel eine Entschädigung aus (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S.
357; Bundesgerichtsurteil 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.3).
7.5 Die Beschuldigte wird vor Bezirks- und Kantonsgericht verurteilt, wenn auch vor
Kantonsgericht für ein (teilweise) weniger schweres Delikt, als dies noch vor Bezirksge-
richt der Fall war. Der Beschuldigten sind damit die Verfahrenskosten der Staatsanwalt-
schaft und des Bezirksgerichts vollumfänglich aufzuerlegen. Vor Kantonsgericht unter-
liegt die Beschuldigte mit ihren Primärbegehren und obsiegt mit ihren Subsidiärbegeh-
ren. Die beiden sind angesichts ihrer Tragweite mit je 1/2 zu gewichten. Die Verfahrens-
kosten vor Kantonsgericht sind somit mit Fr. 400.-- der Beschuldigten und mit Fr. 400.--
dem Staat Wallis aufzuerlegen.
7.6 Die Kostenauflage für die Verfahren der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts
schliess eine Entschädigung für jene Verfahren grundsätzlich aus (Art. 430 Abs. 1 lit. a
StPO). Hingegen ist ihr für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen. Für das Verfahren vor Kantonsgericht sieht das Gesetz einen
Honorarrahmen von Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- vor (Art. 36 Abs. 1 GTar). Innerhalb die-
ses Rahmen ist die Entschädigung nach Natur, Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang
des Falls, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Si-
tuation der Partei festzusetzen (Art. 27 Abs. 2 GTar). Der Verteidiger macht für das Be-
rufungsverfahren (inklusive Verhandlung und Nachbesprechung) einen Aufwand von ca.
12.5 Stunden geltend. Für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung wurden
drei Stunden veranschlagt, wobei die Berufungsverhandlung nur ca. eine Stunde dau-
erte. Nicht nachvollziehbar sind die Aufwendungen für Rechtsabklärungen und die
Durchsicht eines Urteils des Bundesgerichts und der NZZ. Dazu kommen verschiedene
Kleinauslagen, welche für Sekretariatsarbeiten in Rechnung gestellt wurden. Unter Be-
rücksichtigung des teilweisen Unterliegens und dass es sich grundsätzlich um einen Ba-
gatellfall handelt ist das Honorar auf Fr. 1'100.-- festzusetzen. Dazu kommen nachvoll-
ziehbare Auslagen von geschätzt Fr. 100.--, alles inklusive Mehrwertsteuer.
Das Kantonsgericht erkennt
X _________ wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss
Art. 19 Abs. 1 lit. c freigesprochen.
X _________ wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig erkannt.
X _________ wird zu einer Busse von Fr. 350.00 verurteilt, die bei schuldhafter
Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen umzuwandeln ist.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'300.00 (Gebühren
Staatsanwaltschaft Fr. 800.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 500.00) werden
X _________ auferlegt.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Fr. 400.-- zu Lasten
von X _________ und zu Fr. 400.-- zu Lasten des Staats Wallis.
Der Staat Wallis bezahlt X _________ eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWST).
Sitten, 14. Februar 2020