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URTEIL VOM 16. MÄRZ 2020
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Kantonsrichter Eve-Marie Dayer-Schmid
und Dr. Lionel Seeberger; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis ,
und
A_________ , Berufungsbeklagte und Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
M_________
gegen
B_________ , Beschuldigter
und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
N_________
(Sexuelle Integrität)
Berufung gegen das Urteil
des Bezirksgerichts C_________ vom 28. Juni 2019 [xxx S1 18 17]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht C_________ fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und
aufgrund der Anklageschrift vom 17. August 2018 (S. 173 ff.) am 28. Juni 2019 nachste-
hendes Urteil, welches es den Beteiligten gleichentags durch Versand in begründeter
Form eröffnete (S. 333):
B_________ wird der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der sexuellen Nöti-
gung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
B_________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die ausgestandene Untersu-
chungshaft vom 18. April 2016 bis am 19. April 2016 (2 Tage) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
B_________ wird mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
B_________ bezahlt an A_________ eine Genugtuung von Fr. 8’000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit
dem 18. April 2016.
B_________ werden die Kosten von Verfahren und Entscheid auferlegt. Die Verfahrenskosten der
Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 1'320.--. Die Gerichtskosten vor Bezirksgericht betragen
Fr. 1'000.--. Die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 585.85 gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
Der Staat Wallis bezahlt dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt N_________ eine Entschädigung
von pauschal Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt). B_________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis
diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
B_________ schuldet A_________ eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.--. Der Staat Wallis bezahlt
der Privatklägerin davon Fr. 2’800.-- und subrogiert in diesem Umfang in deren Rechte gegenüber
dem Verurteilten.
B. Der Beschuldigte deponierte am 22. Juli 2019 die Berufungserklärung mit folgenden
Anträgen (S. 340 f.):
Die Berufung sei gutzuheissen.
Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der
Berufungskläger vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung sowie
der versuchten Vergewaltigung freizusprechen sei.
Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2019 sei dahingehend abzuändern, dass dem
Berufungskläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 400.-- für den Freiheitsentzug zu sprechen sei.
Ziffer 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2019 seien aufzuheben.
Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2019 sei dahingehend abzuändern, dass die
Kosten von Verfahren und Entscheid dem Fiskus aufzuerlegen seien.
Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der
Berufungskläger dem Staat Wallis die Kosten für die amtliche Verteidigung nicht zurückzubezahlen
habe.
Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2019 sei aufzuheben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien dem Fiskus aufzuerlegen.
Dem amtlichen Verteidiger vom Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus
eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Staatsanwaltschaft und Privatklägerin deponierten weder Nichteintretensanträge noch
Anschlussberufung.
C. Die Parteien stellten an der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2019 folgende
Anträge:
Staatsanwaltschaft (S. 392):
Die Berufung von B_________ vom 22. Juli 2019 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes C_________
vom 28. Juni 2019 ist abzuweisen.
Das Urteil des Bezirksgerichtes C_________ vom 28. Juni 2019 ist in allen Punkten zu bestätigen.
Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich B_________ auferlegt.
Privatklägerschaft (S. 393):
Die Berufung ist abzuweisen.
Der Beschuldigte B_________ wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB),
der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
B_________ bezahlt an A_________ eine Genugtuung von CHF 8'000.00, zuzüglich Zins von 5% seit
dem 18. April 2016.
Die Kosten des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahrens trägt B_________.
B_________ bezahlt der Privatklägerin A_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 4'000.-- sowie für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2'693.85 (inkl. MWSt. 7.7%) gemäss hinterlegten Leistungsverzeichnissen.
Subsidiär wird beantragt, dass der Privatklägerin für das erstinstanzliche wie auch das Berufungsver-
fahren die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung der Unterzeich-
nenden als Rechtsbeiständin bestätigt wird.
Beschuldigter (S. 412 f.):
Die Berufung sei gutzuheissen.
Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28.06.2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Beru-
fungskläger vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung sowie der
versuchten Vergewaltigung freigesprochen wird.
Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28.06.2019 sei dahingehend abzuändern, dass dem Be-
rufungskläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 400.00 für den Freiheitsentzug zugesprochen wird.
Ziffer 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28.06.2019 sind aufzuheben.
Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28.06.2019 sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten
von Verfahren und Entscheid dem Fiskus auferlegt werden.
Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28.06.2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Beru-
fungskläger dem Staat Wallis die Kosten für die amtliche Verteidigung nicht zurückzubezahlen hat.
Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28.06.2019 ist aufzuheben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien dem Fiskus aufzuerlegen.
Dem amtlichen Verteidiger vom Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus
eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
D. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (S. 371).
Sachverhalt und Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts
als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO
die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1
EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein
entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit
oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Frei-
heitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der
mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen,
welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
EGStPO). Der zuständige Einzelrichter hat von letzterer Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, ist nebst der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO)
legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Legitimation der Pri-
vatklägerschaft sowie der Erben vgl. Art. 382 Abs. 2 und 3 StPO). Die Legitimation des
erstinstanzlich verurteilten Beschuldigten zur Berufung ist vorliegend gegeben.
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Die Partei, die dies getan hat, muss innert 20 Tagen seit der Zustellung des be-
gründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einreichen
und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt
(Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Berufungserklärung ist innert 20 Tagen zuzustellen,
wenn das angefochtene Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet,
sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.2). Die anderen
Beteiligten können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussbe-
rufung erheben bzw. einen Nichteintretensantrag formulieren (Art. 400 Abs. 3 StPO).
Ohne Eröffnung im Dispositiv ist das begründete Urteil am 28. Juni 2019 übermittelt wor-
den (S. 334; eingegangen beim Verteidiger am 1. Juli 2019 [S. 337]). Der Beschuldigte
hat die Berufungserklärung am Montag, 22. Juli 2019 (S. 338) rechtzeitig versandt.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Ur-
teils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in
Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das
Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen
(Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die beanstandeten
Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zugunsten der beschuldigten
Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige
Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender
Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung
aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an, ist aber mit der Höhe der Entschädi-
gung und der Kosten einverstanden (S. 341).
1.5 Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil
(Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so-
fern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsver-
fahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
1.6 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
1.6.1 Die Anklageschrift bestimmt nach dem Anklagegrundsatz den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Dies bindet das Gericht an
den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip). Das Akkusa-
tionsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten
Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 mit weiteren Hin-
weisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunk-
tion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zu-
reichende Umschreibung der Tat. Der Betroffene muss, und dies ist entscheidend, ge-
nau wissen, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten recht-
lich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf
nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon-
frontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_492/2015
vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai
2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen).
Eine Straftat kann gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nur "wegen eines genau umschriebenen
Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "mög-
lichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei-
bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u.a. die "Zeit [...] der Tatausführung" zu beschrei-
ben. Das Gesetz verlangt nicht das (präzise) Datum, sondern die "Beschreibung von [...]
Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit
nicht "möglichst kurz, aber genau" anzugeben wäre. Der Gesetzgeber trägt mit dieser
offenen Gesetzestechnik vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Ausle-
gung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden kann, wenn sich die
"Zeit" der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeitangabe ist indes nur
eine der Informationen zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von
Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit
von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Die (noch) zuläs-
sige Zeit-Angabe bestimmt sich, mit anderen Worten, nach Massgabe des konkreten
Anklagesachverhalts (Bundesgerichtsurteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3
unter Verweis auf Bundesgerichtsurteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3).
Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage hin-
sichtlich eines einzelnen Tatvorwurfs befasst. Es erachtet beispielsweise eine Eingren-
zung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue
Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar gewesen
ist. Es hat auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter
1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder
auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats als genü-
gend erachtet (Bundesgerichtsurteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hin-
weisen). Die Lehre postuliert, für ein einzelnes Delikt erscheine ein möglicher Zeitrah-
men innerhalb eines ganzen Jahres in der Regel als zu unbestimmt (Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N. 20 zu
Art. 325 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., 2012,
N. 625; vgl. auch ZR 104/2005 Nr. 31). Das Bundesgericht hat dagegen den Zeitraum
von einem Jahr (August 2008 bis August 2009) als hinreichend erachtet, wenn aus der
übrigen Tatelementen hinreichend erkennbar wird, welche Tat dem Beschuldigten vor-
geworfen wird (Bundesgerichtsurteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.1 i.V.m.1.3
mit Hinweisen). Zudem hat es kürzlich erwogen, um zu bestimmen, ob die Zeitangaben
hinreichend präzis seien, müssten sämtliche Elemente der Anklageschrift beachtet wer-
den (Bundesgerichtsurteil 6B_696/2019 vom 24. September 2019 E. 1.2.1).
Das Bundesgericht hat in Fällen, da gehäufte und regelmässige Delikte vorgeworfen
worden sind, erwogen, es sei bei der Zeitangabe in der Anklageschrift nicht entschei-
dend, ob sich der Beschuldigte ein Alibi verschaffen könne. Es wäre ihm durch die zeit-
liche Einschränkung möglich, beispielsweise anhand der Agenda oder besonderer Er-
eignisse für einzelne Phasen besondere Ereignisse (Termine, Ferien, Arbeitstätigkeit)
zu konstruieren und zu belegen, wo er gewesen sei (Bundesgerichtsurteil 6B_103/2017
vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2).
Eine Anpassung der Anklage ist auch noch an der Berufungsverhandlung möglich, so-
weit es sich um einen strittigen Punkt handelt (Bundesgerichtsurteile 6B_904/2018 vom
1.6.2 Es bestehen vorliegend keine Zweifel, welches Verhalten dem Berufungskläger
zu Last gelegt wird, namentlich ein einzelner, im Detail beschriebener sexueller Übergriff
auf seine Nichte (S. 175). Der Beschuldigte beanstandet in der Berufungserklärung ein-
zig die zeitliche Eingrenzung. Er bringt vor, seine Verteidigungsrechte seien verletzt wor-
den.
Die Staatsanwaltschaft hat am 10. Dezember 2019 die Anklage präzisiert, indem sie den
Zeitraum auf Mitte August 2010 bis 23. Dezember 2010, Sonntag, Montag, Dienstag,
Mittwoch oder Donnerstagabend fixiert hat (S. 367 f.).
Es ist bei der Fixierung des Tatzeitraums zu beachten, dass das (angebliche) Opfer zum
Tatzeitpunkt erst 8 Jahre alt gewesen ist, die Erstbefragung vom 14. April 2016 mehr als
5 Jahre später erfolgte und das Delikt innerhalb der Familie stattgefunden hat. Erinne-
rungslücken, welche auch die Präzision der Anklageschrift beeinflussen, liegen auf der
Hand.
Die Privatklägerin (geb. am 23. Juli 2002) ist über den Tatzeitpunkt einvernommen wor-
den (S. 16 A. 24 ff.). Sie hat immerhin erwähnt, acht Jahre alt gewesen zu sein und die
zweite Primarklasse besucht zu haben. Der Vorfall hätte sich demnach während der
Schulzeit zwischen (Mitte) August 2010 bis Ende Juni 2011 ergeben. Diese zeitliche
Eingrenzung lässt sich auch aus der Anklageschrift ableiten (S. 174).
Eine detailliertere zeitliche Begrenzung aufgrund der Aussage der Privatklägerin erfolgt,
weil der Übergriff während einer Fussballspiel-Übertragung begonnen haben soll, insbe-
sondere nach Beginn der zweiten Halbzeit (S. 22 A. 79). Der Vorfall hätte demnach zwi-
schen 20:00 und 22:00 Uhr angefangen. Auch dies ist in der Anklageschrift aufgeführt
(S. 175).
Die Vorinstanz hat D_________, Schwägerin des Beschuldigten und Mutter der Privat-
klägerin, befragt (S. 250 ff.). Diese gibt an, ihre Schwester E_________, Ehegattin des
Beschuldigten, habe zwischen Juli 2010 bis Dezember 2010 auf das Kind aufgepasst,
welches dann bei jenen übernachtet habe (S. 251 A. 16 f.). Die Tochter habe danach
nicht mehr dort übernachten wollen (S. 251 A. 19). Die andere Schwester F_________
sei im Dezember 2010 nach der Weihnacht in die Schweiz geflogen (S. 251 A. 18). Der
Tatzeitpunkt lässt sich mithin gestützt auf diese Aussage bis Dezember 2010 eingren-
zen, was nicht in der Anklageschrift, wohl aber in der Präzisierung vom 10. Dezember
2019 enthalten ist (S. 367).
Das Kind behauptet, am nächsten Tag eine Prüfung geschrieben zu haben (S. 17 A. 26),
welche es bereits am Nachmittag desselben Tages zurückerhalten haben soll (S. 35
F. 211). Die Tat kann sich mithin weder an einem Dienstag, noch einem Freitag noch an
einem Samstag ereignet haben. Dies ergibt sich nicht aus der Anklage, aber aus der
Präzisierung vom 10. Dezember 2019 (S. 367).
Der Zeitraum lässt sich mithin, unter Beachtung der Präzisierung und der Akten, auf rund
4 Monate (Mitte August bis Ende Dezember), Sonntag, Montag, Mittwoch oder Donners-
tag, ab 20:00 - 22:00 Uhr, eingrenzen.
Die Beschuldigte behauptet schliesslich, sich daran erinnern zu können, dass sie mög-
licherweise noch über eine Prüfung verfüge, die sie am Folgetag geschrieben habe
(S. 17 A. 26). Das Kantonsgericht hat sie erfolglos aufgefordert, das entsprechende
Exemplar zu deponieren (S. 360 und S. 375).
Der Zeitraum, in welchem sich der Vorfall ereignet haben soll, lässt sich nach der Präzi-
sierung durch die Staatsanwaltschaft auf ein wenig mehr als vier Monate einschränken.
Drei Wochentage davon sind ausgeschlossen und ausserdem wird die Tageszeit präzi-
siert. Ort und Vorgehen sind eindeutig umschrieben. Das Kantonsgericht vermag unter
den vorliegenden Umständen nicht zu ersehen, inwiefern eine wirksame Verteidigung
verunmöglicht worden sein soll. Der Beschuldigte hat sich auch zur nachträglich ergänz-
ten Anklage hinreichend äussern und gegen den Tatvorwurf verteidigen können. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
Das Datum des Vorfalls ist vor erster Instanz vager geblieben. Der Angeklagte hat jedoch
auch vor dieser Instanz gewusst, gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen hatte
und er hat seine Verteidigungsrechte bereits damals wirkungsvoll wahrnehmen können,
was sich z.B. aus seinem schriftlich hinterlegten Schlussplädoyer (S. 281 ff.) ergibt. Neue
Beweisanträge oder Argumente, die sich auf die nachträgliche Präzisierung der Anklage
stützen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
Bei gesamthafter Betrachtung des Verfahrens, namentlich der gemäss Anklage vorhan-
denen Elemente, ist der Grundsatz des fairen Verfahrens mit der vorliegenden Anklage-
schrift nicht verletzt worden.
1.7 B_________ ist am 18. April 2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin polizeilich
befragt worden (S. 64 A. 2). Er fragt, ob er auch später einen Anwalt hinzuziehen könne,
was ihm bestätigt wird. Die Staatsanwaltschaft hat zu diesem Zeitpunkt bereits einen
Vorführ , Verhaftungs-, Durchführungs- und Beschlagnahmungsbefehl erlassen (S. 55).
Der Tatvorwurf lautet auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Die Staatsanwaltschaft hat
ihn am 4. November 2016 aufgefordert, einen Anwalt zu benennen (S. 92). Dem Be-
schuldigten hätte unter den vorliegenden Umständen möglicherweise frühzeitiger ein
Verteidiger zur Seite gestellt werden müssen (Art. 131 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 130
StPO). Er hat jedoch, als er anwaltlich verbeiständet worden ist, auf die Wiederholung
von Beweisabnahmen verzichtet (S. 183; Art. 131 Abs. 3 StPO [soweit überhaupt an-
wendbar]). Damit sind auch die unter Verletzung der Teilnahmerechte erhobenen Aus-
sagen von Zeugen und Auskunftspersonen grundsätzlich verwertbar.
2. Angeklagter Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird laut Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen
(S. 174 ff.):
A_________ ist die Nichte von B_________. Als A_________ 8 Jahre alt war und die zweite
Primarklasse besuchte, also zwischen August 2010 und Ende Juni 2011, kam es zu einem sexu-
ellen Übergriff von B_________ gegenüber A_________. Der sexuelle Übergriff fand an der Woh-
nadresse von B_________ im Haus G_________ in H_________ statt.
Damals wohnten die Eltern von A_________ getrennt. A_________ bewohnte zusammen mit
ihrer Mutter eine Wohnung in H_________ im I_________. Ihr Onkel wohnte zu dieser Zeit mit
seiner Ehefrau und dem inzwischen volljährigen Sohn in einer separaten Wohnung ebenfalls in
H_________ im Haus G_________. Die Mutter von A_________ arbeitete vom 1. Juni 2010 bis
am 30. Juni 2011 im Restaurant Bahnhofbuffet in J_________. Sie arbeitete jeweils bis morgens
um 01.00 Uhr. Deshalb wartete A_________ für gewöhnlich beim Onkel B_________, bis ihre
Mutter sie bei ihm abholte oder sie übernachtete bei der Familie ihres Onkels.
An einem Abend schaute A_________ einen Fussballmatch am Fernseher. Dieser Sportanlass
wurde zwischen 20.00 und 22.00 Uhr übertragen. Ihre Tante E_________ hat auf dem kleineren
Sofa geschlafen. A_________ trug ein Pyjama und lag seitlich auf dem grösseren Sofa.
B_________ lag hinter ihr. Ihr Rücken lag an seiner Brust und er umarmte sie. B_________ war
alkoholisiert. Er fing schliesslich an, A_________ auszugreifen. A_________ tat, als würde sie
schlafen. B_________ fasste sie überall an und streichelte sie. Erst dachte A_________, dass
das normal sei. Als er sie dann „höher hinauf und unten" berührte, fühlte sich das für A_________
komisch an. B_________ fasste A_________ unter dem Pyjama auf der nackten Haut am Bauch,
an den Brüsten und am Hintern an. Er streichelte A_________ mit dem Finger im Vaginalbereich
und führte den Finger in die Vagina ein. A_________ schloss die Augen und hoffte, dass das so
schnell wie möglich vorbeigeht. B_________ zog schliesslich ihre Hose und die Unterhose bis zu
den Oberschenkeln hinunter. A_________ versuchte mehrmals, die Hose wieder hochzuziehen.
In der Folge packte B_________ A_________ fester am Arm und an den Rippen. Er packte
A_________ so fest, dass diese dachte, es könnten blaue Flecken entstehen. Er packte sie
gröber mit Gewalt. B_________ bemerkte, dass A_________ wach war. Er öffnete seinen Ho-
sengurt, öffnete den Hosenladen und schob seine Jeans-Hose und seine Unterhose hinunter.
Dann versuchte B_________, mit seinem steifen Penis in die Vagina und in den After von
A_________ einzudringen. Dies gelang ihm nicht. Anschliessend fuhr B_________ mit seinem
Penis ein paar Mal zwischen ihren Pobacken hin und her.
Als die Tante aufwachte, stand B_________ auf und begab sich ins Badezimmer. A_________
zog ihre Hose wieder hoch. Gesprochen wurde während dem Vorfall nicht, B_________ hat je-
doch gestöhnt.
B_________ begab sich auf die Toilette. Als er zurückkam, tat er, als ob nichts gewesen wäre.
A_________ fing an zu weinen und gab vor, Bauchweh zu haben.
B_________ handelte vorsätzlich. Er wusste, dass man mit Kindern unter 16 Jahren keine sexu-
ellen Handlungen vornehmen darf. Er wusste, dass A_________ noch nicht 16 Jahre alt war.
B_________ wusste weiter, dass man gegen den Willen einer Frau mit dieser nicht den Ge-
schlechtsverkehr vollziehen oder andere beischlafsähnliche oder sexuelle Handlungen vorneh-
men darf. Er wusste, dass A_________ den Geschlechtsverkehr und diese sexuellen Handlun-
gen nicht wollte.
3. Beweiswürdigung
3.1 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz «in du-
bio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Strafgericht
darf sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt über-
zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächli-
chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff.
2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom
Das Gericht soll seinen Entscheid begründen. Die Motivation hat zumindest kurz die
wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf
die es seinen Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen
(vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Das Gericht soll schliesslich die Beweiswür-
digung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren
Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar ma-
chen (Tag, in: Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 83 zu Art. 10 StPO).
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird
durch methodische Prüfung ihres Inhalts daraufhin analysiert, ob die auf ein bestimmtes
Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen.
Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat
zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti-
gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne
realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothe-
sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale,
sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage
sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen
testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Per-
son werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nicht realitätsbegründeten Aussage
auszugehen. Es darf erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der fest-
gestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem
wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil
6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale
bzw. Lügensignale hin zu untersuchen. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltli-
chen Realkennzeichen zu beurteilen. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussage-
details, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nicht-
steuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen
(Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich allein
betrachtet meist nur eine geringe Validität. Die Gesamtschau aller Indikatoren kann ei-
nen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken (Hus-
sels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand
der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch, in: Zürcher
Kommentar StPO, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 162 StPO).
Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskri-
terium. Gespeicherte Erinnerungen können jedoch verblassen und vergessen werden.
Dem menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammel-
ten Informationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen
im Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum
hinweg ist kaum zu erwarten. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahr-
scheinlicher als im Randgeschehen. Was mit dem Sachverhalt, welcher der betreffenden
Auskunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist
und sie bewegt hat, gilt als Kerngeschehen (Hussels, a.a.O., S. 372 mit Hinweisen). Der
zentrale Handlungskern ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen,
sehr eng aufzufassen. Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hinein-
denken und dann rigoros ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekom-
men sein muss. Es empfiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den
grössten Eindruck gemacht hat (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
Identische Aussagen zweier Zeugen belegen nicht notwendigerweise die Wahrheit ihrer
Aussagen. Wenn die Darlegungen zweier Zeugen in allen Punkten übereinstimmen,
dann ist dies oft ein Zeichen, «dass es sich um ein Zeugenkomplott handelt, bei welchem
mehrere Zeugen ihre Aussagen vorher miteinander abgesprochen haben». Die Bedeu-
tung übereinstimmender Aussagen mehrerer Zeugen lässt sich nur in Verbindung mit
den Realitätskriterien beurteilen (Hafter, Strategie und Technik des Zivilprozesses, Ein-
führung in die Kunst des Prozessierens, 2. A., 2011, N. 2400 mit Hinweis).
3.2 Fotos
Die aktenkundigen Fotos vom 19. April 2016 bilden die Wohnung der Familie
B_________ in H_________ ab (S. 9 ff.).
Das Wohnzimmer ist so angelegt, dass sich der Fernseher auf einem höheren Sideboard
befindet. Personen können von einem Ecksofa aus auf diesen blicken. Das längere Ele-
ment (3 Sitzplätze) der Polstergruppe ist über ein Eckteil mit einem kürzeren Sitzmöbel
(1 Platz) verbunden. Es existieren keine weiteren Teile davon im Salon (S. 12 f.).
Privatklägerin, Beschuldigter, dessen Ehegattin und Sohn sind sich nicht einig, ob das
Wohnzimmer im Jahr 2010 anders möbliert gewesen ist (S. 260 A. 19; S. 265 A. 9 ff.;
S. 268 A. 30 f.; S. 383 A. 13 ff.). Die Vorinstanz hat dazu richtig erwogen, es könne
letztlich nicht geprüft werden, welche Variante zutreffe. Die Tat könne sich jedoch in
beiden Fällen wie in der Anklage umschrieben ereignet haben (S. 314 f.).
3.3 Beschlagnahmte Gegenstände
Weder aus der Hausdurchsuchung noch aus Beschlagnahmungen lassen sich Anhalts-
punkte zur Tat oder zu einer Pädophilie des Beschuldigten herleiten.
Die Polizei hat dem Beschuldigten das beschlagnahmte Mobiltelefon am 2. Mai 2016
zurückgegeben (S. 86).
3.4 K_________
K_________, geb. am 22. September 2003, ist die langjährige beste Freundin der Pri-
vatklägerin (S. 50 A. 3). Sie ist am 15. April 2016 als Auskunftsperson polizeilich befragt
worden.
Die Privatklägerin habe ihr im Jahr 2012/13 (S. 50 A. 5) beschrieben, sie sei mit dem
Onkel und der Tante in H_________ auf dem Sofa gesessen. Der Onkel sei von hinten
gekommen, habe sie gepackt und ins Zimmer genommen. Die Privatklägerin habe sonst
nichts gesagt (S. 50 A. 4). Die Auskunftsperson vermag sich nicht mehr an den Namen
des Beschuldigten zu erinnern (S. 50 A. 5), kennt ihn aber auf Nachfrage, weil beide in
H_________ gewohnt hätten (S. 50 A. 6). Sie wisse nur von diesem Vorfall (S. 50 A. 7)
und könne sich nicht mehr an den Zustand der Privatklägerin, als sie davon berichtet
habe, erinnern (S. 50 A. 8). Die Privatklägerin habe ihr etwas vom Onkel erzählt, dass
im Jahre 2008 erfolgt sein solle, sie wisse jetzt aber nicht, ob es sich dabei um den
erwähnten Vorfall gehandelt habe (S. 50 A. 9). Die Privatklägerin habe sie gebeten,
nichts von der Begebenheit weiterzuerzählen, weil sie - nach Auffassung der Auskunfts-
person - Angst gehabt habe. Sie wisse jedoch, dass die Privatklägerin dies der Mutter
der Auskunftsperson im Februar oder März 2016 selbst erzählt habe. Die entsprechende
Unterredung habe an einem Mittwochnachmittag bei ihnen zu Hause stattgefunden
(S. 51 A. 12).
Die Privatklägerin behauptet, der Vorfall habe sich einzig im Wohnzimmer ereignet und
der Beschuldigte habe sie somit nicht ins Zimmer geschleppt. Es besteht mithin ein deut-
licher Widerspruch zur Aussage der Auskunftsperson. Die Privatklägerin ist vorinstanz-
lich auf diese Gegensätzlichkeit angesprochen worden und hat behauptet, sie habe ihrer
besten Freundin derlei nicht so erzählt (S. 260 A. 20). Die Vorinstanz hält nachvollzieh-
bar fest, aufgrund des Zeitablaufs und der kognitiven Fähigkeiten beider Mädchen, die
Auskunftsperson ist bei der Befragung 13 Jahre alt, seien deren inhaltliche Widersprüche
nicht zu streng zu bewerten (S. 314).
Wichtig ist der Zeitpunkt, an welchem das Kind zum ersten Mal vom Tatvorwurf Kenntnis
erhalten haben will. Es gibt nämlich an, zwischen 2012 und 2013 vom angeblichen Vor-
fall gehört zu haben (S. 50 A. 3 und 5).
3.5 L_________
L_________ hat ihre Tochter K_________ bei der polizeilichen Befragung begleitet und
spontan ergänzt, sie sei die beste Freundin der Mutter der Privatklägerin und deren Firm-
patin. Die Mutter habe die Zeit von Ende Februar bis März 2015 wegen psychischer
Probleme im Psychiatriezentrum O_________ in P_________ verbracht. L_________
habe während dieser Zeit die Privatklägerin betreut. Letztere habe ihr gezeigt, dass sie
sich ritze und Essprobleme habe. Sie habe erzählt, der Onkel habe sie bei sich zu Hause
in H_________ zu vergewaltigen versucht, als sie acht Jahre alt gewesen sei. Sie habe
nie etwas erzählt, weil sie sich vor diesem und der Reaktion der Eltern fürchte. Die Pri-
vatklägerin habe weiter angegeben, sie habe dies bisher nur K_________ erzählt. Der
Onkel habe ihr von hinten an die Brüste gefasst. Die Frage, ob er auch die Hosen geöff-
net habe, habe die Privatklägerin verneint. Nur B_________ könne der entsprechende
Onkel sein. Die Eltern seien zum Zeitpunkt des Vorfalls getrennt gewesen, jetzt lebten
sie wieder zusammen. Die Mutter der Privatklägerin habe zu jener Zeit im Buffet in
Q_________ oder im Pub in Q_________ bis 23:00 Uhr gearbeitet und sei dann nach
H_________ zurückgekehrt. Die Privatklägerin habe deswegen ab und zu bei Onkel und
Tante übernachtet. Sie habe nur von diesem Vorfall erzählt und sei danach nicht mehr
gerne zu Onkel und Tante gegangen. L_________ habe von ihrer Tochter gehört, dass
die Privatklägerin bei einem Besuch ihrer Mutter im Psychiatriezentrum O_________ mit
einer Krankenpflegerin geredet habe.
L_________ ist vor dieser Spontanäusserung, welche Bestandteil des Einvernahmepro-
tokolls der Tochter bildet, selbst nicht auf deren Rechte und Pflichten aufmerksam ge-
macht worden. Sie hat das Protokoll gemeinsam mit der Tochter unterzeichnet (S. 51 f.).
Das Beweismittel ist formell falsch aufgenommen worden und darf nicht zuungunsten
des Beschuldigten verwendet werden.
Es besteht erneut ein Widerspruch zu den Darlegungen der Privatklägerin, zumal diese
seine eigene Hose geöffnet. Die Privatklägerin wird an der Hauptverhandlung zu dieser
Gegensätzlichkeit befragt und gibt an, zum Zeitpunkt, da sie an die Brüste gefasst wor-
den sei, habe er die Hose noch getragen (S. 260 A. 21). Sie habe sich gegenüber der
Mutter ihrer besten Freundin ohnehin zurückhaltend geäussert, weil sie damit rechnete,
ihre Schilderungen würden weitererzählt (S. 261 A. 22). Die Vorinstanz würdigt zu Recht,
die Widersprüchlichkeiten liessen sich nachvollziehbar erklären, da L_________ nicht
der vollständige Sachverhalt berichtet worden ist (S. 314 E. 3.7).
3.6 R_________
R_________ ist auf Antrag der Privatklägerin vom 5. Juni 2018 (S. 148) am 9. August
2018 von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden, um aufzuzeigen, dass sich der
Beschuldigte gegenüber Frauen nicht korrekt aufführe. Die Zeugin bestätigt, im gleichen
Betrieb wie der Angeklagte zu arbeiten und von der vorliegenden Angelegenheit gehört
zu haben. Sie kann aber nichts Negatives gegen diesen äussern. Sie ist vor der Befra-
gung von ihm kontaktiert und gefragt worden, ob sie etwas gegen ihn hätte (S. 157 f.).
Der Beschuldigte hat sich mithin keineswegs unsittlich gegenüber der Zeugin benom-
men. Höchstens der vom Angeklagten getätigte Anruf vor der Einvernahme kann ent-
sprechend gewürdigt werden.
3.7 E_________
3.7.1 E_________ ist die Ehegattin des Beschuldigten (S. 71). Sie ist am 19. April 2016
mit Hilfe einer Übersetzerin als Auskunftsperson befragt worden (S. 72 A. 2). Die Beam-
ten haben sie vor der Einvernahme darüber aufgeklärt, ihrem Ehegatten würden sexuelle
Handlungen mit einem Kind vorgeworfen (S. 71).
Die Auskunftsperson will einleitend wissen, was ihrem Ehegatten konkret zur Last gelegt
wird und ob dieser gestanden habe (S. 72 A. 4), damit sie sich dann überlegen könne,
was sie aussage (S. 72 A. 6). Sie hält ihn nicht für fähig, ein Kind sexuell zu missbrau-
chen (S. 72 A. 6 f.). Sie habe die Privatklägerin betreut, als jene 4 - 5 Jahre alt gewesen
sei und seither keinen grossen Kontakt mehr mit ihr (S. 72 A. 7). Sie sei mit ihrem Mann
seit 1982 verheiratet und sie hätten einen gemeinsamen Sohn, S_________. Das Ehe-
paar sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gezogen, um schliesslich in
J_________ zu arbeiten und in H_________ zu wohnen. Die Auskunftsperson habe im
vergangenen Jahr wegen gesundheitlicher Probleme mit der Arbeit aufgehört (S. 72
A. 9). Der Sohn wohne derzeit bei ihnen (S. 73 A. 10). D_________ sei ihre jüngste
Schwester. Sie hätten sich immer gut verstanden. Der Beschuldigte und die Auskunfts-
person hätten vor 7-8 Jahren einen Kredit für die Mutter der Privatklägerin aufgenom-
men, aber kein Geld von dieser zurückerhalten. Das Darlehen sei im Zusammenhang
mit einem Wohnungswechsel nach H_________ verwendet worden, einerseits für die
Vermieterschaft (Mietkaution) und andererseits für Möbel. Ihre Schwester habe sich da-
nach von deren Mann getrennt. Die Schwester sei vor ca. 7 Jahren vom Mann verlassen
worden und sie sei vor ca. 6 Jahren mit der Tochter nach Q_________ gezogen (S. 73
A. 11). Sie hätten sich immer gut verstanden, im November noch gemeinsam in
Q_________ zu Abend gegessen und die Schwester habe sie ins Spital von
T_________ begleitet. Es sei in der Zeit zu familiären Streitigkeiten gekommen, worauf
sie den Kontakt teilweise abgebrochen habe (S. 73 A. 12 ff.). Die Auskunftsperson sei
Kindermädchen der Privatklägerin gewesen, bis sie 4-5 Jahre alt gewesen sei. Das Kind
habe bei ihr übernachtet, wenn die Mutter nach U_________ gereist sei oder gearbeitet
habe. Das Kind sei 3-4 Jahre alt gewesen (S. 73 A. 16 ff.). Die Mutter sei vor 6 Jahren
(d.h. im Jahr 2010) nach Q_________ gezogen und seither habe das Kind nicht mehr in
H_________ genächtigt (S. 74 A. 19). Das Kind sei später 2-3 Mal bei ihnen gewesen,
als die Mutter nach U_________ gegangen sei (S. 74 A. 20). Das Kind habe sich, als
die Mutter in H_________ gewohnt und in Q_________ gearbeitet habe, manchmal bis
ca. 17:00/18:00 bei ihnen aufgehalten (S. 74 A. 21). Es habe damals den Kindergarten
und die erste und zweite Klasse in J_________ besucht, bevor es nach Q_________
zur Schule gegangen sei (S. 74 A. 22). Das Kind sei manchmal bis 20:00 Uhr bei ihnen
geblieben, weil die Mutter bis am Morgen um 03:00 Uhr gearbeitet habe. Die Privatklä-
gerin habe über einen Wohnungsschlüssel verfügt und die Auskunftsperson habe sie
nach Hause begleitet (S. 74 A. 24). Die Auskunftsperson wird anschliessend damit kon-
frontiert, das Kind habe behauptet, vor fünf Jahren mit dem Onkel auf der Couch ein
Fussballspiel verfolgt zu haben. Die Ehegattin erwidert, sie hätten vor 5 Jahren noch
über keinen V_________ Sender verfügt und ausserdem seien sie und ihr Sohn bei Be-
suchen der Privatklägerin auch zu Hause gewesen (S. 74 A. 25). Das Mädchen, «sie ist
ja immer da bei uns gewesen» hätte sich ausserdem immer in ihrer Nähe aufgehalten.
Es habe viel mit ihnen Fussball geschaut (S. 74 f. A. 26). Es sei nicht möglich, dass die
Auskunftsperson daneben gesessen und eingeschlafen sei, weil sie auf das Kind habe
aufpassen müssen (S. 75 A. 28). Ihr Mann wäre nicht fähig, das Kind auf dem Sofa aus-
zugreifen (S. 75 A. 30). Die weiteren Antworten zielen darauf ab, Schwester und Privat-
klägerin zu diskreditieren (S. 75 A. 31 ff.).
Die Ehegattin des Beschuldigten hat ein Interesse am Verfahrensausgang. Sie gibt ein-
leitend sogar an, ihre Aussage zu überdenken, sofern man ihr bestätigt, dass der Ehe-
gatte gestanden hätte (S. 72 A. 6). Die Äusserungen sind bereits aus diesen Gründen
mit Vorsicht zu würdigen.
Die Auskunftsperson bestreitet, das Kind habe mit acht Jahren noch bei ihnen übernach-
tet. Sie gibt später jedoch an, das Kind sei ständig bei ihnen gewesen (S. 74 A. 26).
Die Privatklägerin habe nicht mehr bei ihnen übernachtet, seit sie nach Q_________
gezogen sei (S. 74 A. 20). Das Opfer wäre gemäss obigen Aussagen ungefähr im Jahr
2010 nach Q_________ gezogen, d.h. sie hätte zuvor in H_________ gewohnt (S. 73
A. 11). Es hätte im Umkehrschluss zum Tatzeitpunkt sehr wohl bei den Verwandten
übernachtet.
Das Kind soll, als es in H_________ gewohnt hat, nicht bei ihnen übernachtet haben,
sondern soll abends von der Tante zum Haus zurückbegleitet worden sein (S. 74 A. 24).
Letzteres erscheint wenig sinnvoll, zumal ein 8 Jahre altes Kind üblicherweise nicht um
20:00 Uhr in eine leere Wohnung gebracht wird, wenn dessen Mutter erst nach Mitter-
nacht nach Hause kommt.
Die Aussagen, ob die Privatklägerin im Jahr 2010 bei der Familie B_________ über-
nachtet hat, sind aus allen diesen Gründen unlogisch und widersprüchlich.
3.7.2 Die Ehegattin ist am 25. März 2019 vor Bezirksgericht erneut einvernommen wor-
den. Sie habe sich vom Ehegatten «seit diesen Vorwürfen» getrennt, momentan gehe
es besser (S. 244 A. 3). Die Privatklägerin habe beim Ehepaar übernachtet, bis sie
5 Jahre alt geworden sei (S. 245 A. 8). Die Mutter habe sich nicht um die Tochter ge-
kümmert und kein Geld für einen Babysitter gehabt, weshalb sie «einfach» zu ihnen ge-
kommen sei (S. 245 A. 9). Das Kind habe im Alter von 8 Jahren nie bei ihnen übernachtet
(S. 245 A. 10). Die Mutter habe damals im Bahnhofbuffet in J_________ gearbeitet, teils
bis 23:00 Uhr (S. 245 A. 11 f.). Die Grossmutter habe damals auf das Kind aufgepasst,
es habe in J_________ und nicht in H_________ gewohnt (S. 245 A. 13). Es sei, so
glaubt die Zeugin, 2010/11 in J_________ zur Schule gegangen (S. 245 A. 14). Die
Privatklägerin hätte nicht in H_________ übernachten können, wenn sie in J_________
zur Schule gegangen sei (S. 245 A. 15). Die Auskunftsperson bestätigt, Vater, Mutter
und Mädchen seien nach H_________ gezügelt, vermag sich aber nicht mehr an die
Daten zu erinnern (S. 246 A. 17). Das Kind habe sich bei Besuchen immer bei der Tante
aufgehalten und diese habe auf das Kind aufgepasst und nicht geschlafen (S. 246 A. 18).
Sie hätten nie über ein anderes Sofa verfügt (S. 246 A. 19 f.). Die Privatklägerin verneint
anschliessend, es sei Druck auf die Familie der Privatklägerin aufgebaut worden
(S. 246 f. A. 21 ff.). Die Ehegattin wird in laufender Sitzung, am Schluss der Beweisauf-
nahme, noch einmal befragt. Sie behauptet, im Jahr 2015 habe es ein Familientreffen
mit der Privatklägerin gegeben, das im üblichen Rahmen abgelaufen sei (S. 269 A. 34).
Die Zeugin gibt an, die Privatklägerin habe nicht bei ihnen in H_________ übernachten
können, weil sie in J_________ zur Schule gegangen sei. Das Kind könne nicht in
H_________ übernachten und in J_________ die Schule besuchen. Diese Überlegung
setzt voraus, dass das Kind zum Tatzeitpunkt tatsächlich in J_________ und nicht in
H_________ gewohnt hat. Gerade dies wird durch andere Zeugen, aber auch durch die
eigene Erstaussage relativiert.
3.8 D_________
Die Vorinstanz hat D_________, Schwägerin des Beschuldigten und Mutter der Privat-
klägerin (S. 249 A. 4 f.), am 25. März 2019 als Zeugin befragt. Sie habe den Kontakt mit
der Familie des Beschuldigten abgebrochen, seit sie erfahren habe, was mit ihrer Toch-
ter passiert sei (S. 249 A. 6 und 8 f.). Sie hätten bis ca. 2010 in J_________ gewohnt
und seien wiederholt vom Sohn des Beschuldigten besucht worden, der oft Dinge getan
habe, die sein Vater nicht gerne sah. Sie hätten ihn vor Gewalttätigkeiten des Angeklag-
ten geschützt. Dieser sei nach Alkoholkonsum aggressiv und habe sogar ihre Schwester
geschlagen (S. 250 A. 11). Sie hätten von 2010 bis 2011 in H_________ gewohnt
(S. 250 A. 12). Ihre Schwester E_________ habe von Juli bis Dezember 2010 auf das
Kind aufgepasst, danach habe es nicht mehr dorthin gewollt. Eine andere Schwester,
F_________, und ein Babysitter hätten anschliessend diese Aufgabe übernommen
(S. 251 A. 15 ff.). Das Kind sei mit der Zeit nicht mehr gerne zu Onkel und Tante gegan-
gen und habe immer Ausreden vorgebracht (S. 251 A. 19). Die Grossmutter habe auf
das Kind aufgepasst, als sie noch in J_________ gewohnt hätten (S. 251 A. 21). Sie
habe vom Vorfalls nicht als Erste erfahren, weil sie sich damals im Spital befunden habe.
Ein Psychologe habe ihr dies erst im Abschlussgespräch kundgetan (S. 252 A. 22 ff.).
Sie sei im Mai oder Juni 2010 nach H_________ gezügelt und habe damals im Bahn-
hofbuffet in J_________ gearbeitet. Die Zeugin will im Juli 2010 Streit mit ihrem Ehegat-
ten gehabt haben, der daraufhin nach J_________ gezügelt sei. Sie habe anschliessend
E_________ gebeten, mehr auf das Kind aufzupassen (S. 252 A. 28). Sie habe den
Kredit von der Schwester erhalten, bevor sie nach H_________ gezogen sei. Sie habe
diesen fast abbezahlt, zumal der Neffe S_________ bei ihnen Zuhause Fr. 9'000.-- ge-
stohlen habe. Sie könne dies allerdings nicht beweisen (S. 253 A. 29). Der Angeklagte
habe die Familie der Privatklägerin vor der Sitzung per Facebook mit dem Tod bedroht
(S. 253 A. 30 ff.). Sie habe ab Mai 2010 mit dem Vater von A_________ zusammenge-
lebt (S. 256 A. 42 f.).
Die Zeugin gibt begründet und nachvollziehbar an, wann sie mit der Privatklägerin in
H_________ gewohnt hat, wann das Ehepaar B_________ auf deren Tochter aufge-
passt hat und dass diese ab Ende 2010 nicht mehr bei der Familie des Beschuldigten
hat übernachten wollen.
Die Kindsmutter bezeugt ausserdem mannigfache Probleme in ihrer Kleinfamilie (zeit-
weise Trennung; psychische Probleme), in derjenigen des Beschuldigten (Alkoholkon-
sum des Beschuldigten, Probleme mit dem Sohn S_________) sowie Konflikte zwischen
diesen zwei Familien (offenes Darlehen).
Die Vorinstanz hat schliesslich richtig festgehalten, da die Kindsmutter als letzte über
den Vorfall orientiert worden sei, könne eine ursächliche Beeinflussung der Tochter
durch diese Zeugin ausgeschlossen werden (S. 315).
3.9 S_________
Der Sohn des Beschuldigten und Cousin der Privatklägerin (S. 382 A. 1 ff.) hat am
des Verteidigers einvernommen worden (S. 381 ff.). Er habe die Primarschule in
H_________ und die OS in J_________ absolviert, danach jedoch keine weiteren Lehr-
anstalten besucht (S. 382 A. 4 ff.). Er habe 2010 bei den Eltern in H_________ gewohnt
(S. 382 A. 7). Das Wohnzimmer in der Wohnung seiner Eltern habe immer gleich aus-
gesehen. Das Sofa könne freilich geteilt werden, dies sehe aber schlecht aus und das
Möbelstück sei immer ungeteilt aufgestellt gewesen (S. 383 A. 13 ff.). Sein Vater trinke
vor dem Fernseher ab und zu ein Bier oder ein Glas Wein, aber keinen Whiskey. Derlei
befinde sich, soweit er sich erinnern könne, nicht im Haus (S. 383 A. 17 ff.). Unter dem
Aquarium sei ein Möbelstück aufgestellt, in welchem Futter für die Fische und Geräte
zum Putzen aufbewahrt werde (S. 383).
Die Aussagen des Sohnes, der mit seinem Vater über den Fall diskutiert hat (S. 384)
und gemeinsam mit diesem an der Gerichtssitzung vor Kantonsgericht erschienen ist,
sind mit Vorsicht zu würdigen.
3.10 Beschuldigter
3.10.1 Der Beschuldigte ist am 18. April 2016 ohne Anwesenheit eines Anwalts zum
ersten Mal polizeilich befragt worden.
3.10.1.1 Er bestreitet den Vorwurf sexueller Handlungen mit einem Kind. Er habe sich
nie alleine mit diesem einem Raum befunden (S. 64 A. 6). Seine Schwägerin resp. die
Mutter der Privatklägerin, schulde ihm Fr. 15'000.--, da er ihr dieses Geld «vor rund fünf
Jahren» zur Bezahlung von Steuerschulden übergeben habe. Er habe zwar keinen
Druck aufgebaut, jedoch vor einem Jahr das Geld zurückgefordert (S. 64 A. 8). Die Frau
des Beschuldigten habe sich im Januar/Februar 2016 die Brust wegen Metastasen ope-
rieren lassen müssen und sei in T_________ untersucht worden. Deren Schwester be-
sitze ein Auto und habe ihn und die Ehegattin nach T_________ ins Spital gebracht. Der
Angeklagte habe hier das letzte Mal Kontakt zu seiner Schwägerin gehabt. Diese habe
später versucht, sich das Leben zu nehmen, worauf er sie per SMS angeschrieben habe.
Sie habe ihm geantwortet, das gehe ihn nichts an. Er habe sonst wenig direkten Kontakt
mit ihr oder mit der Privatklägerin (S. 64 f. A. 9). Er sei mit der Schwägerin nicht verfein-
det (S. 65 A. 10). Der Angeklagte kenne die Privatklägerin seit deren Geburt, habe sie
Mitte Februar 2016 in J_________ getroffen und ihr Geld fürs Mobiltelefon geschenkt,
worauf sie ihn als Dankeschön geküsst habe (S. 65 A. 11). Er habe mit ihr keine Prob-
leme (S. 65 A. 13). Seine Schwägerin habe zunächst in J_________ gewohnt, sich dort
von deren Mann getrennt und sei dann mit der Tochter und einem anderen Mann nach
H_________ gezogen. Jetzt wohne sie wieder mit dem Ehegatten in Q_________ zu-
sammen. Sie hätten nun ein zweites Kind, W_________ (S. 65 A. 14).
Der Beschuldigte wird mit dem Tatvorwurf konfrontiert und antwortet, die damals 8-jäh-
rige Privatklägerin sei in diesem Alter nie alleine beim Ehepaar gewesen, deren Eltern
seien auch anwesend gewesen (S. 65 A. 16). Er bestätigt anschliessend, es könne
durchaus der Fall sein, dass sich das Kind in dieser Zeit oft bei ihnen aufgehalten habe.
Er sei aber nie alleine mit ihm gewesen, weil sich auch die Ehegattin im Haus befunden
habe (S. 65 A. 17). Der Angeklagte wird mit seiner Antwort konfrontiert, das Kind sei mit
acht Jahren nie alleine bei der Familie des Beschuldigten gewesen, worauf er präzisiert,
das Kind sei bei ihnen gewesen, aber von den Eltern begleitet worden (S. 66 A. 18). Sie
sei nie allein zu ihm in die Wohnung gekommen (S. 66 A. 19). Er könne sich nicht mehr
erinnern, warum das Kind sie besucht habe. Vielleicht, weil die Mutter nicht daheim ge-
wesen sei. Er wisse nicht mehr genau ob diese in J_________ im Bahnhof gearbeitet
oder ob das Mädchen in H_________ zur Schule gegangen sei und danach zu ihnen
nach Hause gekommen sei (S. 66 A. 20). Er verfüge über eine Eckpolstergruppe (S. 66
A. 22) und schaue viel Fussball (S. 66 A. 23). Das Kind sei wenige Male bei ihnen ge-
wesen, wobei er nicht sagen könne, ob dies zwei oder dreimal pro Woche der Fall ge-
wesen sei. Er habe nie auf dieses aufpassen müssen (S. 66 A. 22).
Der Beschuldigte wird anschliessend mit Details zum Tatvorwurf konfrontiert, wobei er
sich meist nicht erinnern kann (S. 66 A. 22 ff.). Seine Frau hätte die Privatklägerin ins
Schlafzimmer der Ehegatten gebracht, falls diese auf der Couch eingeschlafen wäre. Er
hätte auf der Polstergruppe übernachtet (S. 66 A. 24). Er habe dem Kind bereits die
Windeln gewechselt und früher abgeduscht, es sonst nicht unsittlich berührt
(S. 67 A. 26 f.). Die Privatklägerin könnte ihn unrechtmässig beschuldigen, weil deren
Mutter ihm noch Geld schulde (S. 67 A. 29). Er trinke nach der Arbeit Alkohol, ein, zwei
Bier und beim Essen ein Glas Wein (S. 67 A. 32).
3.10.1.2 Der Beschuldigte gibt an, sich an keinen entsprechenden Vorfall erinnern zu
können.
Der Angeklagte argumentiert widersprüchlich, ob die Privatklägerin nie alleine bei ihm
gewesen sei, weil sie von den Eltern begleitet worden ist oder weil die Ehegattin des
Beschuldigten auch anwesend war. Die Antworten, ob das Kind beim Ehepaar
B_________ übernachtet hat, sind ebenso uneinheitlich.
Der Beschuldigte erwähnt, die verliehenen Fr. 15'000.-- seien vor rund fünf Jahren, d.h.
ca. im Jahr 2011, zur Begleichung von Steuerschulden überwiesen worden. Die Kinds-
mutter hat dieses Geld, laut eigenem Bekunden, nicht zur Zahlung von Steuerschulden
sondern für die Möblierung der neuen Wohnung in H_________ gebraucht. Letzteres
scheint nachvollziehbarer.
Der Beschuldigte bringt als mögliches Motiv für eine Falschaussage das Darlehen zwi-
schen ihm und seiner Schwägerin vor. Die Privatklägerin gibt tatsächlich an, ihr Onkel
habe der Mutter gedroht, sie könne sich aber nicht mehr erinnern, was dies genau ge-
wesen sein soll (S. 31 A. 177). Die Frage, ob das Darlehen Motiv bilden kann, wird an
anderer Stelle gewürdigt (vgl. E. 3.11.1.5).
3.10.2
3.10.2.1 Der Angeklagte wird am Folgetag der Verhaftung, dem 19. April 2016, zum
zweiten Mal polizeilich befragt. Ein Anwalt ist wiederum nicht anwesend. Der Beschul-
digte bestreitet, die Privatklägerin berührt zu haben. Er habe deren Mutter seit Anfang
2016 nicht mehr gesehen (S. 78 A. 1 ff.). Der Beschuldigte wird anschliessend mit Aus-
sagen der Privatklägerin über den Tathergang konfrontiert, die er bestreitet (S. 79 A. 4).
Seine Frau hätte sich ja neben ihm befunden und geschlafen. Die Türen seien ausser-
dem offen gewesen. Er hätte also leicht erwischt werden können (S. 79 A. 5). Der Be-
schuldigte wird anschliessend mit einer (unvorhandenen) Aussage der Privatklägerin
konfrontiert, wonach er sie ins Schlafzimmer getragen habe (S. 79 A. 7).
3.10.2.2 Der Angeklagte, die schlafende Ehegattin und das Opfer haben sich während
des angeblichen Vorfalls im gleichen Raum befunden. Der Sohn hat damals im selben
Appartement gewohnt. Die Ausführung des Beschuldigten, er wäre bei den umschriebe-
nen sexuellen Handlungen ein Risiko eingegangen, von seiner Frau oder seinem Sohn
ertappt zu werden, sind ein gewichtiges Argument. Die Privatklägerin hätte ausserdem
schreien können und so die Ehegattin geweckt. Der Beschuldigte hätte mithin ein be-
achtliches Risiko auf sich genommen, wenn er so vorgegangen wäre, wie ihm vorgewor-
fen wird. Dieser Vorhalt ist durchaus erheblich, er könnte auf den ersten Blick an der
Aussage des Kindes zweifeln lassen.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich jedoch nachvollziehbar begründet (S. 310 E. 3.2), dass
der Beschuldigte schrittweise vorgegangen ist und somit testen konnte, wie das Opfer
auf sein Verhalten reagiert. Er habe ferner darauf spekulieren können, dass es auch dem
Kind peinlich gewesen wäre, wenn die Tante den Angeklagten in der vorliegenden Situ-
ation erwischt hätte. Die Privatklägerin gibt ausserdem an, der Beschuldigte habe sofort
aufgehört, als sich die Tante zu bewegen begonnen habe. Dies lässt darauf schliessen,
dass der Angeklagte auch gewusst hat, wie seine Ehegattin aufwacht, wenn sie vor dem
Fernseher einnickt. Der Angeklagte ist ausserdem gemäss Kind betrunken gewesen,
was etwaige Hemmungen abgebaut haben könnte. Die Vorinstanz erwägt schliesslich
zu Recht, dass das Kind kaum eine solche ungewöhnliche Tatsituation erfunden hätte,
wenn es den Beschuldigten gezielt zu Unrecht belasten wollte (S. 310 E. 3.2). Die Nähe
der schlafenden Tante vermag demnach für sich alleine gesehen noch nicht genug Zwei-
fel an der Behauptung der Privatklägerin zu wecken.
3.10.3
3.10.3.1 Der Beschuldigte ist am 9. August 2018 von der Staatsanwaltschaft einvernom-
men worden. Er habe den Kontakt zur Privatklägerin und deren Familie abgebrochen,
seit diese ihn beschuldigt habe (S. 160). Das Kind habe nicht mehr in seiner Wohnung
übernachtet, als es acht Jahre alt gewesen ist. Der Beschuldigte bestreitet den Tatvor-
wurf. Die Privatklägerin sei damals in Begleitung ihrer Eltern zu Besuch gekommen und
nicht alleine bei ihnen daheim gewesen. Nicht seine Ehegattin und er, sondern die
Grossmutter habe damals auf das Kind aufgepasst. Der Angeklagte bestreitet, dass sich
die Privatklägerin bei ihm zum Fernsehen auf das Sofa gelegt habe, weil sie in dieser
Zeit nie alleine bei ihnen zu Hause gewesen sei. Seiner Meinung nach bilde die Darle-
hensschuld der Schwägerin Motivation für die falschen Beschuldigungen. Er habe kurz
vor den Anschuldigungen mehr Druck ausgeübt, weil er wegen der Brustoperation seiner
Ehegattin Geld gebraucht habe. Er habe den Kredit vor 10 Jahren ausgestellt (S. 161).
Der Beschuldigte habe R_________ vor deren Befragung angerufen, weil er die Vorla-
dung an diese zur Kenntnis erhalten habe. Sein Alkoholkonsum sei konstant (S. 162).
Die Mutter sei nie ohne Kind nach U_________ gegangen (S. 163).
3.10.3.2 Der Beschuldigte bestreitet bei dieser Einvernahme generell, dass das Kind
mit 8 Jahren ohne elterliche Begleitung bei ihnen zu Besuch gewesen sei. Der Kredit
wäre, laut dieser Aussage aus dem Jahr 2018, im Jahr 2008 (und nicht im Jahr 2011)
ausgestellt worden. Beides widerspricht den Erstaussagen. Gerade der Zeitpunkt der
Darlehensgewährung ist relevant, weil die Mutter das Geld zur Möblierung der Wohnung
in H_________ benötigt hat, und somit zu jenem Zeitpunkt nach H_________ gezogen
ist. Die Kindsmutter wäre somit laut Erstaussage im Jahr 2011, laut Zweitaussage im
Jahr 2008 nach H_________ gezogen.
Der Beschuldigte widerspricht seiner Ehegattin, welche behauptet hat, sie hätten auf das
Kind aufgepasst, als die Mutter alleine nach U_________ gereist sei (S. 163).
3.10.4 Der Beschuldigte wird am 25. März 2019 vor Bezirksgericht erneut einvernom-
men und bestätigt seine bisherigen Äusserungen (S. 265 A. 4). Er lebe mittlerweile von
seiner Ehegattin getrennt (S. 265 A. 5). Das Kind habe zwischen August 2010 und Juni
2011 nicht in ihrem Haus übernachtet (S. 265 A. 7). Mutter und Tochter hätten gegen
ihn einen Komplott geschmiedet, um die Rückzahlung eines Kredits zu verhindern
(S. 265 A. 8). Das Sofa sei immer so aufgestellt gewesen und es habe keine zweite
Couch gegeben (S. 265 A. 9 ff.). Das Sitzmöbel sei auch nicht auseinandergenommen
worden, das sehe nicht gut aus (S. 266 A. 16). Es sei im Rahmen des Trennungsverfah-
rens mit seiner Ehegattin ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen worden (S. 266
A. 14). Das Verhalten der Privatklägerin ihm gegenüber habe sich seit 2011 nicht verän-
dert (S. 266 A. 17) und er schaue auch nicht mit nacktem Oberkörper Fernsehen (S. 266
A. 17 f.). Seine Ehegattin und er hätten die Mutter der Privatklägerin 2016 im Spital be-
sucht, weil diese eine Fehlgeburt erlitten habe. Die Privatklägerin sei mit dem Ehepaar
im Auto vom Besuch zurückgereist. Das genutzte Fahrzeug gehöre einem Nachbarn
(S. 266 A. 21 ff.). Sein Sohn befinde sich derzeit in X_________ und suche nach Arbeit.
Er habe in U_________ zwei Töchter (S. 267 A. 25 f.).
Beschuldigter und Ehegattin sind sich nicht einig, wann sie D_________ im Spital be-
sucht hatten, als diese dort wegen einer Fehlgeburt behandelt wurde (S. 266 A. 20 und
S. 268 A. 28 f.).
3.10.5 Der Angeklagte gibt an der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2019 an,
weiterhin von seiner Ehegattin getrennt zu leben, das Kontaktverbot habe aber nur ein
halbes Jahr angedauert (S. 379 A. 3). Er habe 2010 im Hotel gearbeitet (S. 379 A. 7). Er
glaube, sein Sohn sei 2010 nicht mehr zur Schule gegangen, sei sich aber nicht sicher
(S. 379 A. 7). Seit dieser nicht mehr die Schule besuche, würden sie im Oktober nach
U_________ reisen (S. 379 A. 8). Er glaube, im Jahr 2010 habe das Hotel im Herbst
geschlossen gehabt und er sei nach U_________ gefahren (S. 379 A. 10).
3.11 Privatklägerin
3.11.1 Die Privatklägerin hat am 13. April 2016, mit 13 Jahren, gegenüber dem Kinder-
arzt, den sie wegen Halsschmerzen aufsuchte, einen sexuellen Missbrauch gemeldet.
Sie ist daraufhin vom Mediziner im Spital platziert und am 14. April 2016 zum ersten
audiovisuell befragt worden (S. 31 A. 173). Die Einvernahme hat rund eine Stunde ge-
dauert.
3.11.1.1 Der Anfang des Gesprächs ist nicht transkribiert. Das Kind hinterlässt zu die-
sem Zeitpunkt einen verhältnismässig entspannten Eindruck und fragt beim Eintritt in
den Raum, wo es sein Mobiltelefon hinstellen könne. Die einvernehmende Beamtin klärt
es über seine Rechte und Pflichten auf. Die Privatklägerin stellt sich vor, sie besuche die
erste Orientierungsschule, habe einen dreijährigen Bruder W_________ und spiele
Fussball und zeichne gerne. Ihre Familie besitze einen kleinen Hund. Die Privatklägerin
wohne mit ihren Eltern und dem Geschwister in einem zweistöckigen Gebäude in
Q_________.
Die Einvernahme ist ab diesem Zeitpunkt protokolliert (S. 14 ff.).
Das Kind möge die Familie von H_________, Onkel und Tante, im Moment überhaupt
nicht (S. 14 A. 1). Der Kontakt zu diesen sei abgebrochen, nachdem die Privatklägerin
ihren Eltern vor zwei bis drei Wochen erzählt habe, dass sie mit 8 Jahren sexuell beläs-
tigt worden sei. Das Kind habe sich danach nicht mehr dorthin begeben wollen. Es habe
sich jedoch damals nicht getraut, dies seiner Mutter zu erzählen (S. 14 A. 3 ff.). Der
Onkel sei der Mann der Schwester ihrer Mutter (S. 15 A. 7 f.). Er habe einen Sohn, wel-
cher 19 oder 20 Jahre alt sei (S. 15 A. 9 f.). Der Name des Onkels sei der Privatklägerin
nicht bekannt, «irgendetwas mit é» (S. 15 A. 11). Die Tante heisse Y_________ und der
Familienname sei S_________ (S. 15 A. 12 f.). Die Privatklägerin habe vor zwei, drei
Wochen etwas erzählt, das sie seit langem belaste (S. 15 A. 16 f.). Sie habe auch «ein
bisschen angefangen zu spinnen», ritze sich den Arm, seit sie 10 oder 11 Jahre alt sei
und habe über Suizid nachgedacht (S. 16 A. 17 f.). Der Vorfall habe sich in H_________
ereignet (S. 16 A. 21 f.), sie wisse aber nicht mehr wann (S. 16 A. 24 f.). Sie sei acht
Jahre alt gewesen, habe die zweite Klasse besucht und am nächsten Tag eine Prüfung
absolviert, die sie möglicherweise noch aufbewahre (S. 17 A. 25 ff.). Das Kind habe bei
Tante und Onkel ein paar Mal übernachtet, manchmal 5 Tage, manchmal die ganze
Woche (S. 17 A. 30 f.). Es habe damals auch in H_________ gewohnt (S. 17 A. 32) und
seit der dritten Klasse besuche es die Schule in Q_________ (S. 17 A. 33). Die Eltern
seien damals getrennt gewesen, lebten aber jetzt wieder zusammen (S. 17 A. 34 f.). Die
Privatklägerin habe bei Onkel und Tante übernachtet, weil die Mutter im Buffet in
J_________ bis 01:00 oder 02:00 Uhr gearbeitet habe (S. 18 A. 36) und sich die Eltern
getrennt hatten (S. 18 A. 38). Die Privatklägerin könne den Zeitrahmen auf ca. 22:00 Uhr
festlegen, weil beim Vorfall ein Fussballspiel im Fernsehen ausgestrahlt worden sei und
das sei immer ab 20:00 und 21:00 Uhr gewesen (S. 18 A. 39). Sie habe während meh-
reren Monaten bei Onkel und Tante übernachtet und zwar, wenn die Mutter gearbeitet
habe (S. 18 A. 41). Das Kind sei sieben Jahre alt gewesen, als es zum ersten Mal bei
Onkel und Tante genächtigt habe (S. 18 A. 42). Das habe sich insgesamt über ein Jahr
erstreckt (S. 18 A. 43 ff.). Die Tante habe sich beim Vorfall neben der Privatklägerin
befunden, der Onkel hinter ihr. Alle seien auf dem Sofa gelegen. Der Beschuldigte habe
hinter ihr gelegen und sie umarmt. Er habe sie danach angegriffen. Sie sei manchmal
auf dem Sofa eingeschlafen und dann im Bett wieder aufgewacht (S. 19 A. 47-52). Sie
könne sich nicht mehr an die Jahreszeit zurückerinnern (S. 19 A. 53). Das Kind be-
schreibt dann seine eigene Bekleidung zum Zeitpunkt des Vorfalls (S. 19 A. 54-58). Es
hätten sich damals zwei Sofas im Wohnzimmer befunden. Die Tante sei auf dem kleine-
ren gesessen, welches ein wenig weiter weg gewesen sei. Die Privatklägerin habe ge-
meinsam mit dem Onkel auf der anderen Couch gelegen (S. 20 A. 59). Das Kind wird
anschliessend zu den sexuellen Handlungen befragt (S. 20 A. 60 ff.). Die Antworten wer-
den nachfolgend separat gewürdigt (vgl. E. 3.11.1.2 und E. 3.11.1.4).
Die Privatklägerin habe immer zwischen Onkel und Tante in deren Zimmer übernachtet.
Das Ehepaar verfüge über ein Doppelbett und das Kind habe zwischen Onkel und Tante
gelegen (S. 25 A. 118 f.). Es habe seine Mutter später gebeten, nicht mehr bei den Ver-
wandten, sondern bei einer Nachbarin übernachten zu dürfen, und Ausreden erfunden,
um nicht mehr zu den Verwandten zu müssen. Die Privatklägerin habe ihre Verwandten
seit dem Vorfall vermutlich noch drei Mal bei Geburtstagen besucht. Sie habe in diesen
Fällen dort neben der Mutter auf dem aufklappbaren Sofa übernachtet (S. 27 A. 127 ff.).
Früher habe sie nicht bei den Verwandten übernachtet, weil sie noch in J_________ in
der Nähe ihrer Grossmutter gewohnt habe und dort verblieben sei (S. 27 A. 133 f.). Die
Privatklägerin sei von J_________ nach H_________ und später nach Q_________ ge-
zügelt (S. 27 A. 135). Sie habe ihrer besten Freundin K_________ ein Jahr nach dem
Vorfall und neu ihrem Kollegen ihren Eltern und vielleicht noch der Firmpatin von der
Begebenheit erzählt (S. 27 A. 136). Sie habe K_________ um Verschwiegenheit gebe-
ten. Die Privatklägerin glaube, ihr das ein Jahr nach dem Vorfall erzählt zu haben (S. 27
A. 138). Ihre beste Freundin habe wiederholt nachgefragt, weshalb sie ihr alles erzählt
habe (S. 28 A. 145).
Die damals noch unwissende Mutter habe sich vor ca. zwei Wochen im Spital befunden.
Die Privatklägerin habe dort während eines Besuchs einen Nervenzusammenbruch er-
litten, worauf die Mutter eine Pflegerin alarmiert habe. Das Kind habe dieser alles erzählt.
Es habe auf der Heimreise auch den Vater über den Vorfall orientiert, die Mutter aber
erst eine Woche später. Diese habe eine Psychologin engagiert. Die Mutter habe sich
wegen eines Suizidversuchs im Spital befunden. Dies sei bereits das zweite Mal gewe-
sen, was die Privatklägerin schwer beschäftigt habe (S. 28 A. 147 ff.). Sie habe wieder
angefangen, sich zu ritzen. Sie hätte ihrem Körper viel Böses angetan. Sie habe damit
mit 11 Jahren angefangen und sich das letzte Mal am Sonntag oder Samstag selbst
verletzt. Man könne Narben erkennen. Sie ritze sich immer am gleichen Arm und an den
Beinen (S. 29 A. 151 ff.). Das Verhältnis zum jüngeren Bruder sein nicht einfach (S. 30
A. 162), was nachfolgend gewürdigt wird (vgl. E. 3.11.1.5). Das Kind beschreibt den
Grund, warum es den Vorfall gerade jetzt gemeldet hat. Es habe wegen der Schule und
dem Spitalaufenthalt der Mutter zu viel Stress gehabt. Dies habe den Nervenzusammen-
bruch verursacht und die Privatklägerin habe sich veranlasst gesehen, deswegen einer
weiteren Person die Begebenheit zu erzählen (S. 30 A. 169 ff.). Sie verfüge zum Zeit-
punkt der Befragung über keine sexuelle Erfahrung, sei aber aufgeklärt (S. 32 A. 183 ff.).
Die Privatklägerin wird nach einer Pause erneut befragt. Sie äussert sich zu Onkel, Tante
und Cousin S_________, wobei sie Ersteren wenig kennt. Sie bezeichnet ihn als «Ze»
und kenne ihn kaum, weil sie sich nie wirklich für ihn interessiert habe (S. 33 A. 187-192;
S. 196-200; S. 35 A. 212 ff.). Der Angeklagte arbeite am gleichen Ort wie die Grossmut-
ter der Privatklägerin. Jene habe wütend reagiert, als sie über den Vorfall orientiert wor-
den sei. Der Beschuldigte könnte deswegen das Strafverfahren vorausahnen (S. 33
A. 192 und 194). Die Privatklägerin habe vorab mit den Eltern in J_________ gewohnt,
wo sie eingeschult worden sei. Sie habe in H_________ die zweite Klasse besucht. Die
Eltern hätten sich als sie in H_________ wohnten getrennt. Mutter und Tochter seien ein
Jahr später nach Q_________ gezügelt, wo der Vater etwas später wieder zur Familie
gestossen sei (S. 35 A. 216 ff.). Das Kind erzählt abschliessend, wie es von seinen Eltern
behandelt wird. Die Mutter habe sich früher streng verhalten und rasch geschimpft. Sie
habe überreagiert, jetzt habe sich dies gebessert (S. 36 A. 220 ff.).
3.11.1.2 Der hier zu beurteilende Vorfall wird von der Privatklägerin phasenweise frei
erzählt, sie antwortet jedoch zumeist auf präzisierende Fragen. In einem ersten Schritt
sind die freien Berichte zu würdigen:
Die Privatklägerin beschreibt bei der ersten freien Rede, wie es zu den sexuellen Hand-
lungen gekommen und was danach geschehen ist (S. 16 A. 20): Sie sei eines Tages
zum Ehepaar B_________ schlafen gegangen, weil ihre Mutter immer bis abends gear-
beitet habe. Ihre Eltern seien damals getrennt gewesen. Sie sei deswegen dort über-
nachten gegangen. Sie habe im Fernsehen Fussball gucken wollen. Die Tante sei da-
neben auf dem Sofa eingeschlafen. Der Onkel habe danach geglaubt, auch sie sei ein-
genickt. Er habe dann begonnen, sie anzugreifen. Sie habe so gemacht, als würde sie
schlafen. Er habe sie anschliessend überall angegriffen, die Hose heruntergezogen und
nachher halt [hier stimmt die Transkription nicht mit der Aufnahme überein] probiert …
Die Tante sei danach halbwegs aufgewacht, worauf er sich zur Toilette begeben habe.
Er sei nachher wiedergekommen und habe getan, als sei nichts passiert. Er habe ge-
fragt, ob die anderen auch schlafen kämen. Die Privatklägerin habe sich nicht wohl ge-
fühlt und zu weinen begonnen. Sie habe irgendetwas erfunden wie Bauchschmerzen.
Das Ehepaar B_________ würde halt so machen, als wäre nichts, jedenfalls der Onkel
tue so. Die Tante wisse nichts vom Vorfall, nimmt die Privatklägerin an. Der Sohn auch
nicht (S. 16 A. 20). Die Aussage ist nicht vollständig chronologisch geordnet, sondern
fügt den Grund ein, warum das Kind bei den Verwandten übernachtet habe. Die Privat-
klägerin erwähnt Gefühle (mir war wirklich nicht wohl), dass sie zu weinen begonnen hat
und begründet ihre Gefühlsregung gegenüber Onkel und Tante mit einer Lüge (Bauch-
weh). Details zu den sexuellen Handlungen sind in diesem Aussagenteil nicht erwähnt,
die Privatklägerin bricht ab. Letzteres kann mit Scham begründet werden.
Das Kind erwähnt in einer weiteren umfangreicheren Antwort (S. 20 A. 60) detaillierter,
wie der Beschuldigte die sexuelle Handlung begonnen hat. Er habe bemerkt, dass seine
Ehegattin geschlafen habe und sich dann «gedacht», etwas zu tun, sie wisse auch nicht,
was er überlegt habe. Sie habe gespürt, wie er sie gestreichelt habe und sei vorab davon
ausgegangen, dies sei normal. Er sei dann «ein bisschen höher hinauf» und dann habe
sich dies «ein bisschen komisch» angefühlt. Er habe sie dann auch unten «ein bisschen
gegriffen und halt die Hose heruntergezogen» und sich danach selbst die Beinkleider
hinuntergezogen. Sie habe ihr Kleidungsstück wieder anziehen wollen, worauf er «ein
bisschen mit Gewalt und nachher ja… hat er probiert». Die Tante habe sich danach
bewegt und sei aufgewacht, worauf er sich zur Toilette begeben und so getan habe, als
sei nichts gewesen. Das Kind berichtet in dieser Antwort nicht nur über Details, sondern
schildert auch, wie es das anfängliche Verhalten des Beschuldigten falsch interpretiert
habe. Auch dies bildet ein Realitätskriterium.
Eine spätere umfassendere Antwort umschreibt die versuchte Penetration (S. 21 f.
A. 75). Der Angeklagte habe versucht, sein Glied in die Vagina einzuführen, jedoch fest-
gestellt, dass dies nicht gehe, «weil es halt kleiner ist». Er habe «wahrscheinlich aufge-
geben und danach ist er aufs Zimmer oder aufs WC gegangen, weil er gemerkt habe,
dass die Tante aufgewacht sei. Er habe danach so getan, als wäre nichts gewesen.
Diese Antwort enthält eine Komplikation, welche auch ein Realitätskriterium darstellt.
Die Privatklägerin gibt schliesslich frei wieder, wie sie sich während des Vorfalls verhal-
ten hat (S. 23 A. 93). Sie habe zunächst die Augen geschlossen und gehofft, dass das
durch sei. Sie habe danach einen Fremdkörper gespürt und sich darauf ein bisschen
zurückgezogen. Sie habe auch immer wieder versucht, die Hose hochzuziehen und da
sei «er eben ein bisschen handgreiflicher geworden und dann habe ich wirklich einfach
die Augen zu und durch … einfach ja.». Das Kind beschreibt hier Nebensächlichkeiten,
Komplikationen und persönliche Gedanken während der sexuellen Handlung.
3.11.1.3 Eine schlechte Grammatikprüfung am Folgetag sei «ein Andenken» (S. 17
A. 26 ff.; S. 34 A. 205 ff.). Sie habe das Examen am Morgen geschrieben und am Nach-
mittag zurückerhalten (S. 35 A. 211). Die Handlungen hätten für das Kind «eine Ewigkeit
gedauert. Wenn er fertig war, war der Match schon längst fertig» (S. 22 A. 78 f.; vgl. dazu
die Videoaufnahme 14:32:10). Es liegen hier spontane Verknüpfungen zu Nebensäch-
lichkeiten vor.
Das Kind erklärt, es habe nur dieses Vorkommnis gegeben (S. 17 A. 29). Eine Penetra-
tion habe nicht stattgefunden (S. 21 f. A. 75). Der versuchte Analsex habe nicht so lange
gedauert wie die übrigen sexuellen Handlungen (S. 23 A. 88 - 89). Der Onkel habe wäh-
rend des Vorfalls nicht mit ihr geredet und später auch nie von ihr verlangt, die Bege-
benheit zu verschweigen (S. 34 A. 202). Der Beschuldigte habe sie nie fotografiert, wenn
sie leicht bekleidet gewesen sei (S. 34 A. 205). Das Kind sagt in verschiedenen Aspekten
zurückhaltend aus und versucht somit nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten.
3.11.1.4 Die sexuellen Handlungen bilden subjektiv wesentliches Kerngeschehen: Das
Kind beschreibt auf Nachfrage präzis, an welchen Körperteilen es berührt worden ist
(Bauch, Brüste, «Arsch», nicht aber Kopf und Beine, unter dem Gewand [S. 20 A. 61 ff.]).
Der Beschuldigte habe eine Jeanshose mit Gurt getragen, der Oberkörper sei «glaub-
lich» unbekleidet gewesen (S. 21 A. 65). Der Angeklagte habe sie zunächst gestreichelt
und auf einmal «richtig gepackt», «dass vielleicht danach blaue Flecken entstehen»
(S. 21 A. 66 f.). Die Privatklägerin beschreibt detailliert, wie er seine Hosen runtergezo-
gen habe (Gurt und Hosenladen geöffnet, sie habe den Gummibändel der Unterhose
gehört [S. 21 A. 68]). Er habe «einfach probiert … halt unten rein zu tun» (S. 21 A. 69).
Sie habe ihr T-Shirt noch getragen und die Hosen sowie Unterhosen seien bis auf die
Oberschenkel ausgezogen gewesen (S. 21 A. 70 ff.). Der missglückte Versuch der Pe-
netration wird in freier Rede detailliert geschildert (S. 21 A. 75). Es folgen wieder Nach-
fragen mit detaillierten Antworten (Eindringen des Fingers in die Vagina [S. 22 A. 76 84]).
Das Kind habe die Augen zugedrückt und gehofft, dass das so schnell wie möglich vorbei
ist (S. 22 A. 79). Der Beschuldigte habe versucht, «durch die Arschbacke» durchzufah-
ren, er habe sie dort nicht penetrieren können «da habe ich ein bisschen zurückgezo-
gen» (S. 23 A. 86). Sie habe drei Mal ganz sicher versucht, die Hose hochzuziehen
(S. 23 A. 94). Er sei danach «einfach ein bisschen gröber [geworden], einfach richtig
gegriffen, einfach ja … einfach ein bisschen Gewalt ja … mich gepackt (S. 23 A. 95). Er
habe sie an den Armen und «hier» zur Seite gepackt (S. 24 A. 96). Kind und Onkel hätten
nichts gesagt, der Beschuldigte habe jedoch gestöhnt (S. 24 A. 105-107). Sie habe fest-
gestellt, dass es sich im Verlauf des Vorfalls um das Glied und nicht um den Finger
handle, mit dem er sie zu penetrieren versucht habe, weil es nass gewesen sei. Das
Glied sei nach Auffassung des Kindes steif gewesen (S. 25 A. 109 ff.). Ihr seien ausser-
dem die Nägel aufgefallen, diese seien «glaublich nicht geschnitten» gewesen (S. 25
A. 114). Der Angeklagte sei gegangen, als sich die Tante zu drehen begonnen habe
(S. 25 A. 116 f.). Dieser Teil der Aussage, welche subjektiv wesentlichen Sachverhalt
enthält, wirkt wegen der Detailtreue und Originalität als erlebnisbasiert.
3.11.1.5 Die Aussage enthält weitere Bemerkungen, auf die nachfolgend einzugehen
ist:
Das Kind behauptet, es habe im Wohnzimmer des Beschuldigten zwei Sofas gegeben,
eines länger und das andere kürzer. Die Tante habe auf dem kürzeren Sofa gelegen,
der Onkel auf dem anderen (S. 20 A. 59). Diese Aussage widerspricht den aktenkundi-
gen Fotos, da sich im Wohnraum nur ein Ecksofa mit zwei verschieden langen Elemen-
ten befindet. Das Sitzmöbel könnte, laut Darstellung des Beschuldigten, auseinanderge-
nommen werden, was aber seiner Meinung nach nie der Fall gewesen sei (S. 265 A. 12).
Die Privatklägerin behauptet vor Bezirksgericht, auf die aktenkundigen Fotos angespro-
chen, das Wohnzimmer sei zum Tatzeitpunkt anders möbliert gewesen als auf den Fotos
(S. 260 A. 19). Sie hat ihre Version vor Kantonsgericht skizziert (S. 377). Der Beschul-
digte behauptet hingegen, das Wohnzimmer sei immer gemäss aktenkundigen Fotogra-
fien ausstaffiert gewesen (S. 265 A. 9 ff.). Dessen Ehegattin (S. 268 A. 12) und der Sohn
(S. 383 A. 13) bestätigen dies. Die Aussagen widersprechen sich somit. Der Vorfall
könnte sich jedoch unabhängig von der Variante, wie die Sitzmöbel damals aufgestellt
gewesen sind, ereignet haben. Die Privatklägerin, die die entsprechende Räumlichkeit
wiederholt gesehen hat, ist mithin nicht zu einer Lüge gezwungen, damit ihre belasten-
den Darstellungen überhaupt möglich sind. Es geht hier ausserdem nicht um subjektiv
wesentliches Kerngeschehen. Das Gericht stellt mithin fest, es liege zumindest keine
absichtliche Lüge vor, um den Tatvorwurf zu begründen. Ein allfälliger Irrtum über die
Möblierung des Wohnzimmers, sofern er denn überhaupt besteht, kann die Äusserun-
gen des Kindes nicht relativeren. Zudem ist aufgrund der verschiedenen Zeugenaussa-
gen erwiesen, dass die Privatklägerin früher öfters bei Onkel und Tante zu Gast war. An
die Möblierung müsste sie sich also unabhängig vom angeklagten Vorfall erinnern kön-
nen.
Die Privatklägerin vermag die Zeit, an welcher sich der Vorfall ereignet haben soll, mit
Hinweis auf ein parallel im Fernseher laufendes Fussballspiel einzugrenzen (S. 18
A. 39). Sie ist hingegen nicht fähig, die damalige Jahreszeit zu nennen (S. 19 A. 53). Der
Beschuldigte erachtet dies als widersprüchlich. Es erscheint jedoch durchaus nachvoll-
ziehbar, wenn sich das Kind besser an ein parallel zur sexuellen Handlung laufendes
Fussballspiel erinnern kann, weil diese Fernsehsendung Ursache gebildet hat, warum
es sich zu seinem Onkel auf das Sofa gelegt hat. Der Match bildet subjektiv wesentliches
Kerngeschehen, die damalige Jahreszeit nicht.
Das Privatklägerin argumentiert, ihre Mutter habe kürzlich zum zweiten Mal einen Suizid
begehen wollen, was die Tochter stark beschäftigt habe. Letztere habe sich daraufhin
erneut zu ritzen begonnen. Diese Selbstverletzungen hätten begonnen, als das Kind
11 Jahre alt gewesen sei. Es schneide sich an Armen und Beinen und habe geprüft, ob
seine Eltern derlei bemerken würden. Die Eltern hätten sich aber lieber um den jüngeren
Bruder gekümmert. Die Privatklägerin sei immer ein Einzelkind gewesen und eifersüch-
tig auf ihren damals (im Jahr 2016) dreijährigen (geboren im Jahr 2013 [S. 254 A. 41])
Bruder. Die Privatklägerin hätte den Bruder bis zum heutigen Tag nicht akzeptiert (S. 30
A. 161 ff.). Es stellt sich die Frage, ob der Suizidversuch der Mutter und die (aus Sicht
der Tochter) mangelnde Aufmerksamkeit der Eltern Motiv für eine Falschaussage bilden
könnten. Die Privatklägerin hat mit ihrer Freundin frühzeitig, wahrscheinlich noch vor der
Geburt des Bruders, sicher aber vor dem Suizidversuch der Mutter über den Vorfall dis-
kutiert. Sie hat ihre Kollegin über Jahre zur Verschwiegenheit angehalten. Der Wunsch
nach elterlicher Aufmerksamkeit fällt mithin als Motiv dahin, bzw. könnte nur bezüglich
des Zeitpunkts ihrer späteren Aussagen gewertet werden.
Der Beschuldigte habe, so die Privatklägerin, der Mutter mit etwas gedroht, aber sie
könne sich nicht an die konkrete Äusserung erinnern (S. 31 A. 177). Der Angeklagte
behauptet selbst, die Geldschuld der Mutter gegenüber ihm bilde Ursache für eine fal-
sche Beschuldigung. Diese Annahme hält einer genaueren Überprüfung nicht stand, weil
die Privatklägerin bereits vorher mit ihrer besten Freundin über den Vorfall diskutiert und
sie gebeten hat, darüber zu schweigen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Privat-
klägerin die Begebenheit anschliessend so lange für sich behalten hätte, wenn es ihr
tatsächlich darum gegangen wäre, eine Rückzahlung der Schulden durch ihre Eltern ab-
zuwenden. Die Privatklägerin selbst behauptet, sie wisse nicht einmal, wegen was der
Onkel der Mutter gedroht hat. Das Kind gibt somit an, von den Privatschulden nichts
gewusst zu haben. Es erscheint ausserdem fragwürdig, ob das Kind tatsächlich glauben
könnte, eine zwischen Erwachsenen bestehende offene Geldforderung falle dahin, wenn
es den Onkel zu Unrecht mit dem vorliegenden Vorwurf belastet.
3.11.1.6 Die schriftlich festgehaltenen Beobachtungen der anwesenden Psychologin
(S. 38 ff.) zum nonverbalen Verhalten (aufrechtes Sitzen, wenig Bewegung mit den Hän-
den, vorhandene Gestik und Mimik) können nach Konsultation der Aufnahmen bestätigt
werden. Die Jugendliche benimmt sich verhältnismässig ruhig. Die Erzählungen wirken,
wie auch die Psychologin bestätigt, spontan und es liegen wiederholt mehrere Sätze
umfassende Antworten vor.
3.11.2 Die Privatklägerin ist am 25. März 2019, also rund drei Jahre nach der Erstbefra-
gung, vor Bezirksgericht zum zweiten Mal einvernommen worden.
3.11.2.1 Das Kind behauptet, der Beschuldigte trinke nach dem Nachtessen jeweils ei-
nen Kaffee mit Whiskey. Es wisse noch genau, dass ein Fussballspiel ausgestrahlt wor-
den sei. Privatklägerin und Onkel hätten gemeinsam seitlich auf dem Sofa gelegen, ihr
Rücken an seiner Brust. Die Tante habe auf der kleinen Couch daneben geschlafen. Der
Angeklagte habe wohl gemeint, auch die Privatklägerin sei eingenickt. Er habe begon-
nen, sie anzugreifen, danach ihre Geschlechtsteile zu berühren und nach einiger Zeit sei
ihr nicht mehr wohl gewesen. Er habe versucht, ihr die Hosen herunterzuziehen, worauf
sie diese wieder hochgezogen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt gemerkt, dass sie
wach sei. Sie habe festgestellt, dass er gewalttätiger werde, indem er sie fester gepackt
habe. Ihre Hosen seien mindestens drei Mal hinunter- und wieder hochgezogen worden.
Sie könne sich noch an das Klicken des Gurts erinnern, als der Beschuldigte diesen
geöffnet habe und das Geräusch beim Öffnen des Reisverschlusses. Der Beschuldigte
habe die Privatklägerin zu vergewaltigen versucht, indem er sein Geschlechtsteil in ihre
Vagina habe einführen wollen. Die schlafende Tante habe sich bewegt, worauf er auf-
gestanden sei und so getan habe, als sei er eben aufgewacht. Er habe so getan, als
wolle er kommunizieren, sich jetzt selbst hinlegen zu wollen (S. 259 A. 9).
Der Versuch sei ihr wie eine Ewigkeit vorgekommen. Das Fussballspiel sei noch gelau-
fen, als er begonnen habe und es sei danach längst beendet gewesen (S. 259 A. 10).
Der Beschuldigte habe mit den Fingern die Brüste berührt und sei später weiter hinun-
tergegangen. Er habe dann ständig die Vagina angegriffen und habe hineingelangt
(S. 259 A. 11 f.). Der Angeklagte habe sie an Brust, Bauch, weiter hinunter und am Hin-
tern betatscht und versucht, sie zu vergewaltigen (S. 260 A. 13). Sie habe eine Pyjama-
hose und ein Nachthemd getragen (S. 260 A. 14). Er habe während des Vorfalls leise
gestöhnt (S. 260 A. 16). Sie habe schliesslich bei ihrem Vetter S_________ im Zimmer
übernachtet, zunächst aber ihre Mutter angerufen, geweint und erklärt, sie wolle nach
Hause (S. 260 A. 18).
Die Privatklägerin wird anschliessend auf die widersprüchliche Aussage von
K_________ aufmerksam gemacht, wonach sie dieser erklärt habe, der Onkel habe das
Kind gepackt und ins Zimmer genommen. Das Kind bestreitet diese Version und be-
hauptet, es habe seiner besten Freundin genau das erzählt, was sie nun hier von sich
gebe (S. 260 A. 20).
Die Privatklägerin verneint auf Nachfrage, nach dem Spitalbesuch ihrer Mutter im Jahr
2016 mit dem Beschuldigten nach Hause gefahren zu sein (S. 263 A. 30). Das Kantons-
gericht geht auf Letzteres zu einem späteren Zeitpunkt ein, zumal hier ein Widerspruch
zu den Äusserungen des Beschuldigten bestehen könnte (vgl. E. 3.11.3 in fine).
3.11.2.2 Die Privatklägerin wiederholt Details (parallel zum Vorfall laufender Fussball-
match; damals getragene Kleidung; 3-maliges Herunterziehen der Hosen; Öffnen von
Gurt und Reisverschluss, Eindringen des Fingers in die Vagina, Stöhnen des Beschul-
digten; Vorgehen beim Versuch; Weinen nach dem Vorgang), die sie in der ersten Be-
fragung erzählt hat.
Neu ist von einem Telefonat mit der Mutter die Rede (S. 261 A. 28). Das Gericht hat sich
in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, inwiefern ein acht Jahre altes Kind über
ein eigenes Mobiltelefon verfügt. Die Privatklägerin hat 11. Dezember 2019 vor Kantons-
gericht ihre bevorstehende Ausbildung bei Mobilezone erwähnt, worauf der Präsident
spontan nachgefragt hat. Sie hat von sich aus erwähnt, bereits mit 7 Jahren über ein
Mobiltelefon verfügt zu haben (S. 373 A. 3; vgl. auch S. 375 A. 23). Die Privatklägerin
hat in der ersten Befragung durchaus von einer gewissen Emotionalität unmittelbar nach
dem Vorfall berichtet, nicht aber von einem Anruf an die Mutter. Letzterer wäre durchaus
möglich, weil das Kind damals bereits über ein Mobiltelefon verfügt hat und könnte bei
der ersten Befragung schlicht vergessen worden sein.
3.11.3 Die Privatklägerin hat schliesslich am 11. Dezember 2019 vor Kantonsgericht
ausgesagt. Sie befinde sich nicht mehr in psychiatrischer oder psychologischer Behand-
lung, werde aber von der Opferhilfe unterstützt, die sie im vergangenen Jahr 4-5 Mal
konsultiert habe (S. 373 A. 2). Die Beziehung zu ihren nächsten Familienangehörigen ist
gut, wobei sich die Eltern getrennt haben (S. 373 A. 6 ff.). Die Privatklägerin will den
Vorfall nicht mehr beschreiben (S. 374 A. 10).
Die Auskunftsperson deponiert eine neue Version, was der Onkel getrunken habe, näm-
lich Whiskey mit Eis. Selbst der Beschuldigte hat jedoch im Plädoyer angeführt, dass es
für ein dermassen junges Kind schwierig zu beurteilen ist, was für ein alkoholisches Ge-
tränk konsumiert worden sein könnte (S. 404). Auch der Zeitablauf zwischen den Befra-
gungen ist beachtlich und könnte einen Irrtum verursacht haben. Der alkoholisierte Zu-
stand des Beschuldigten mag subjektiv wesentliches Kerngeschehen darstellen, nicht
aber die Art des konsumierten Getränks. Der Widerspruch schadet demnach der Glaub-
würdigkeit des Kindes nicht.
Die Privatklägerin bestätigt, die Mutter sei in den Jahren 2015 und 2016 wiederholt im
Spital gewesen, auch weil sie ein Kind verloren habe (S. 374 A. 14). Es hat mehrere
Rückreisen nach Krankenbesuchen gegeben. Dies erklärt nachträglich die unterschied-
lichen Versionen, ob die Beschuldigte mit dem Angeklagte oder mit einer Drittperson von
einem Spitalbesuch nach Hause gefahren ist (S. 263 A. 30 und S. 269 A. 35 ff.).
3.12 Zusammenfassung
Es liegen wenig Beweise, Indizien oder Hilfstatsachen in den Akten, welche den Be-
schuldigten belasten. Die Darlegungen von K_________ bestärken die Version der Pri-
vatklägerin wegen des frühen Zeitpunkts dieser Gespräche unter Freundinnen, auch
wenn Widersprüche zum Tathergang vorliegen. Die Kindsmutter vermag zumindest zu
bestätigen, dass die Tochter ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr bei Tante und
Onkel übernachten wollte. Deren Äusserungen sind jedoch mit Vorsicht zu würdigen.
Analoges gilt für Darlegungen der Ehegattin des Angeklagten und des Sohnes, weil auch
hier eine Nähe zu einer Prozesspartei vorliegt.
Spezielle Widersprüche bei den Aussagen des Täters oder seiner Ehegattin bestehen
hauptsächlich zur Frage, ob die Privatklägerin im Jahr 2010 überhaupt noch in
H_________ übernachtet hat. Letzteres ist aufgrund der übrigen Beweise belegt. Unge-
reimtheiten beim Aussageverhalten der Ehegatten zum Tatvorwurf sind nicht ersichtlich.
Die Ehefrau dürfte den Vorfall jedoch, sofern er denn stattgefunden hat, verschlafen ha-
ben. Der Angeklagte befindet sich diesbezüglich in einer einfachen Aussagesituation,
zumal er einen üblichen Fernsehabend beschreiben kann und nur den Vorwurf bestrei-
ten muss. Bemerkenswert ist somit höchstens, dass die Behauptung, das Kind habe mit
8 Jahren nicht mehr in seiner Wohnung übernachtet, was aufgrund der Aussagen der
übrigen Beteiligten (mit Ausnahme der Ehegattin), als Schutzbehauptung zu qualifizieren
ist.
Die Äusserungen des Kindes während der rund 1-stündigen Videobefragung enthalten
viele Realkennzeichen. Äusserungen zum subjektiven Kerngeschehen, gerade der Ver-
lauf der sexuellen Handlungen, sind sehr detailliert, enthalten Komplikationen im Hand-
lungsverlauf und ausgefallene Einzelheiten. Die Darlegungen in der audiovisuellen Ein-
vernahme erfolgen klar und widerspruchsfrei. Sie sind sichtbar spontan, was auch von
der anwesenden Expertin so bestätigt wird. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Kindes
ausführlich und richtig gewürdigt, weshalb ergänzend auf deren Darlegungen verwiesen
werden kann (S. 309 E. 3.2). Das Kind wiederholt in den zwei Einvernahmen vor Gericht
Details zum Vorfall, obwohl ein längerer Zeitraum zwischen den Befragungen liegt. Wi-
dersprüche lassen sich mit dem Zeitpunkt der Aussagen und dem Alter der Privatklägerin
erklären und stehen ausserhalb des subjektiven Kerngeschehens. Die Äusserungen des
Opfers sind als erlebnisbasiert zu qualifizieren, die Nullhypothese lässt sich nicht mehr
halten.
Gegenbeweise, welche hinreichend Zweifel an der Aussage der Privatklägerin erwe-
cken, liegen gemäss obigen Ausführungen nicht vor. Der angeklagte Sachverhalt gilt
demnach als erwiesen.
4. Verurteilung und Sanktion
Der Beschuldigte hat weder in der begründeten Berufungserklärung noch in der Beru-
fungsverhandlung substantiiert auf die Subsumtion oder Strafzumessung des Bezirks-
gerichts Bezug genommen. Das Kantonsgericht verweist auf die erstinstanzlichen,
durchaus korrekten Ausführungen (S. 316 ff. E. 4 ff. und S. 322 E. 5 ff.). Der Angeklagte
ist wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung
(Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Mo-
naten sanktioniert, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
aufgeschoben wird. Die ausgestandene Untersuchungshaft von zwei Tagen ist anzu-
rechnen. Der Beschuldigte hat zusätzlich eine Busse von Fr. 800.-- zu bezahlen, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen erfolgt ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Genugtuung
Der Beschuldigte kritisiert die vorinstanzlich fixierte Genugtuungshöhe.
5.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1
OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der
Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Das
Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden
anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49 OR bei der Verlet-
zung der sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der
Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be-
troffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Festlegung der
Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Die Bemessung
der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss
nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt
mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine
Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE
132 II 117 E. 2.2.2). Das Schmerzensgeld darf daher nicht nach schematischen Mass-
stäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupas-
sen. Dies schliesst den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts nicht aus und
erlaubt auch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei
Phasen, nämlich einer ersten objektiven Bewertung mit einem Basisbetrag als Orientie-
rungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles
berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_675/2018 vom
Die bei Sexualdelikten zugesprochenen Genugtuungssummen divergieren erheblich.
Doch werden nicht selten Genugtuungen von Fr. 20'000.-- oder mehr zugesprochen (vgl.
dazu die Erörterungen im Bundesgerichtsurteil 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 4.3 f.).
Das Gericht hat bei sexuellem Missbrauch von Kindern folgenden Kriterien besondere
Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines
besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Er-
fahrungen des Opfers. Das Gericht hat überdies nach den psychischen Folgen zu fragen
und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Bundes-
gerichtsurteil 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.3). Das Bundesgericht verweist
in diesem Entscheid (E. 5.4) auch darauf, dass in der Lehre (Gurzeler, Beitrag zur Be-
messung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.) dafür eingetreten werde, bei sexuellen Hand-
lungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr
Fr. 20'000.-- bis Fr. 25'000.-- zuzusprechen, wobei die Schmerzensgeldsumme bei lang-
jährigem Missbrauch und dem Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses
deutlich zu erhöhen wäre. Es gelangt folglich zum Schluss, der zugesprochene Betrag
von Fr. 20'000.-- bewege sich nicht zuletzt in Anbetracht der langen Dauer der sexuellen
Übergriffe (immer wieder einseitige manuelle und orale Praktiken von Pate und 10 bis
13-jähriger Patentochter wie auch wechselseitige sexuelle Handlungen, ohne Vollzug
des Geschlechtsverkehrs) und des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers, der
seine Vertrauensstellung ausgenützt habe, durchaus im Rahmen des der Vorinstanz bei
der Bemessung der Genugtuung zukommenden Ermessensspielraums. Hütte
(in: Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung,
Band 1: Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, 2013, S. 174 f.) kritisiert
die von Hurzeler propagierten Ansätze in Auswertung der Gerichtspraxis als unrealis-
tisch hoch. Er empfiehlt bei Verbrechen und Vergehen an besonders schutzwürdigen
Personen (u.a. Kinder) unter Missbrauch eines Abhängigkeits- oder Vertrauensverhält-
nisses ohne Erzwingung einer Penetration Basisgenugtuungen von Fr. 5‘000.-- bis
Fr. 10‘000.-- bzw., mit Penetration (Vergewaltigung oder Schändung mit Penetration)
solche von Fr. 20‘000.-- bis Fr. 30‘000.--.
5.2 Es ist zu einem einmaligen Vorfall gekommen.
Das Opfer ist zum Tatzeitpunkt acht Jahre alt gewesen und damit besonders schutzbe-
dürftig.
Die damals in Trennung lebende Kindsmutter hat die Privatklägerin dem Ehepaar
B_________ anvertraut, während sie arbeiten ging. Das acht Jahre alte Kind selbst hat
dem Onkel soweit vertraut, dass es sich zu ihm auf das Sofa gelegt hat, um ein Fuss-
ballspiel anzuschauen. Der Angeklagte hat beides ausgenutzt.
Der Beschuldigte hat das Kind unter der Kleidung angefasst, wiederholt die Hosen und
Unterhosen bis zu den Unterschenkeln heruntergezogen, zunächst an den äusseren
Geschlechtsteilen gestreichelt und ist danach mit dem Finger in sie eingedrungen. Er hat
die Privatklägerin anschliessend zu vergewaltigen versucht und ist mit seinem Glied zwi-
schen ihre Pobacken gelangt.
Der Beschuldigte hat die erforderliche Gewalt in der bereits beschriebenen Art angewen-
det, damit sein Opfer gefügig gemacht wird. Dieses hat sich danach nicht mehr zu weh-
ren getraut. Er hat ausserdem spätestens zu diesem Zeitpunkt realisiert, dass dieses mit
seinem Verhalten nicht einverstanden ist und trotzdem nicht aufgehört.
Die sexuellen Handlungen dürften zumindest mehrere Minuten gedauert haben, zumal
sie während eines Fussballspiels begonnen hatten und erst danach abgeschlossen wa-
ren.
Der Beschuldigte hat den Vorfall bis zum heutigen Zeitpunkt bestritten.
Das Verhalten des Beschuldigten zielte auf Lustbefriedigung ab, ist also egoistisch und
rücksichtslos motiviert.
Der Übergriff kann psychische Probleme verursachen und das Kind in seiner sexuellen
Entwicklung gefährden und beeinträchtigen. Die anwaltlich vertretene und von der Op-
ferhilfe begleitete Privatklägerin hat allerdings keinen ärztlichen Beleg zu ihrem Gesund-
heitszustand deponiert, obwohl dies leicht möglich gewesen wäre. Ein Nervenzusam-
menbruch im Spital, beim Besuch der Mutter sowie selbstverletzendes Verhalten sind
nachgewiesen. Es stellt sich jedoch gemäss obigen Ausführungen die Frage, ob der
sexuelle Missbrauch ursächlich gewesen ist. Das Kantonsgericht hat die Begleitung ei-
ner Mitarbeiterin vom Opferschutz an der Berufungsverhandlung selbst feststellen kön-
nen (S. 372), weshalb die Behauptung, das Opfer führe Sitzungen mit dieser Behörde
durch, glaubhaft erscheint. Es ist aber nicht nachvollziehbar, was dort genau gemacht
wird. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass Probleme auch wegen der schwierigen
familiären Situation vorliegen könnten (S. 329 E. 6.3). Die Kausalität zwischen Selbst-
verletzungen sowie Behandlungen der Privatklägerin und Verhalten des Angeklagten
sind zu wenig nachgewiesen, was die Vorinstanz bei der Genugtuungsfestsetzung be-
reits beachtet hat.
Das Gericht hält die vorinstanzlich fixierte Genugtuungssumme von Fr. 8‘000.-- unter
Berücksichtigung obiger Ausführungen als angemessen. Sie ist antragsgemäss (S. 280
und S. 393) ab dem 18. April 2016 zu verzinsen.
6. Kosten
6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und
den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche
Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätz-
lich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Ver-
fahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten,
wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos-
tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich
nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein-
heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs-
ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit
beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424
Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen
die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.
6.2 Der Beschuldigte wird in grundsätzlicher Abweisung seiner Berufung verurteilt. Er
trägt daher die Kosten der Untersuchung sowie der Verfahren vor Bezirks- und Kantons-
gericht. Er hat somit keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Privatklägerin, wel-
cher die unentgeltliche Prozessführung zugesprochen worden ist (S. 164 f.), dringt nebst
dem Straf- auch im Zivilpunkt durch. Die Kosten sind demnach dem Angeklagten aufzu-
erlegen.
6.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts-
gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art
der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge-
bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr
Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2’400.-- (Art. 22
lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Ge-
bühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.--
(Art. 22 lit. f GTar).
6.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf
Fr. 1‘320.-- und die eigene auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt. Die Gerichtsgebühr bewegt sich
jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier
eine Änderung vorzunehmen. Eine solche ist von den Parteien auch nicht verlangt wor-
den.
6.3.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein mittleres Dossier zu behandeln gewesen, wobei primär
der Sachverhalt strittig gewesen ist. In der Folge waren die Beweise nochmals umfas-
send zu würdigen. Der Berufungskläger hat ferner Fragen zur Fixierung der Genugtuung
und Parteientschädigung aufgeworfen. In Berücksichtigung der angeführten Bemes-
sungskriterien scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'475.-- für das Berufungsverfahren
angemessen, so dass sich die vom Berufungskläger zu tragenden Kosten vor der Beru-
fungsinstanz auf Fr. 1‘500.-- belaufen.
Der Fiskus bezahlt die Übersetzungskosten von Fr. 294.90 (S. 415).
6.4 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund-
sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen
(Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
6.5 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren
vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis
Fr. 5'500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem Be-
zirksgericht Fr. 550.-- bis Fr. 3’300.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.--
bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1
und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnitt-
lichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Ge-
richt eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zuspre-
chen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
6.6 Der Kanton trägt regelmässig die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der
Privatklägerschaft (Art. 423 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Sie sind der beschuldigten
Person nur aufzuerlegen, wenn der Angeklagte sich in günstigen wirtschaftlichen Ver-
hältnissen befindet (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die bedürftige
beschuldigte Person wird mithin im Falle der Verurteilung zwar grundsätzlich zur Kos-
tentragung verpflichtet, doch wird im Urteil zugleich festgehalten, dass die Kosten für die
unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungs-
pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wer-
den (Urteile des Bundesgerichts 1B_410/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.3 f.;
6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1).
6.7 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten wird gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO
von Amtes wegen geprüft. Die Privatklägerin muss demgegenüber ihre entsprechende
Forderung von sich aus geltend machen, sie beziffern und belegen. Die Strafbehörde
tritt sonst auf den Antrag nicht ein (Art. 432 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss allerdings
den Strafkläger darauf hinweisen, seinen Entschädigungsanspruch einzufordern, seine
Auslagen zu beziffern und zu belegen. Diese über den Wortlaut von Art. 433 Abs. 2 StPO
hinausgehende Hinweispflicht ist Ausdruck der staatlichen Fürsorgepflicht (Bundesge-
richtsurteile 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.3; 6B_979/2017 vom 29. März 2018
E. 5.1; 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.2; Jeanneret/Kuhn, Précis de pro-
cédure pénale, 2. A., 2018, S. 172; Oehen, Der Strafkläger im Strafbefehl und im abge-
kürzten Verfahren, 2019, S. 89 mit Hinweisen).
6.8
6.8.1 Der Beschuldigte beanstandet die ihm im angefochtenen Urteil auferlegte Ent-
schädigung zugunsten der Privatklägerin. Diese habe nämlich keinen bezifferten Antrag
gestellt. Er geht mithin davon aus, das Bezirksgericht hätte auf den Entschädigungsan-
trag nicht eintreten dürfen.
Die Vorinstanz hätte die Privatklägerin vor einem Nichteintreten auf die Pflicht, den Ent-
schädigungsanspruch zu beziffern und zu belegen, aufmerksam machen müssen. Sie
hat ihr stattdessen unter Beachtung des GTar für sämtliche Verfahrensschritte eine pau-
schale Entschädigung von Fr. 4'000.-- zugesprochen (S. 332 A. 7.3), wobei die Höhe
unstrittig ist, sofern auf das unbezifferte Begehren eingetreten wird. Die Privatklägerin
hat ihre Anträge im Berufungsverfahren, auch für den erstinstanzlichen Prozess, bezif-
fert und belegt (S. 393 ff.). Es erscheint mithin gerechtfertigt, die Parteientschädigung
des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses auf Fr. 4'000.-- zu
fixieren.
6.8.2 Der Angeklagte kritisiert weiter, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts-
pflege bilde Teil der Prozesskosten und könne nicht ihm direkt auferlegt werden. Diese
Beanstandung ist begründet. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat-
klägerschaft werden mithin unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschuldigte schuldet der Privatklägerin jedoch den darüberhinausgehenden Betrag
von Fr. 1'200.-- (Fr. 4'000.-- - Fr. 2'800.--) als Parteientschädigung direkt.
6.8.3 Die Privatklägerin ist aufgrund ihres Obsiegens im Berufungsverfahren zu ent-
schädigen. Sie beziffert ihren Parteientschädigungsanspruch im Rechtsmittelprozess
auf Fr. 2‘693.85 und hat eine entsprechende Liste deponiert (S. 394 f.). Sie hat darunter
Aufwände aufgeführt, welche im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen sind
(z.B. Studium erstinstanzliches Urteil am 1. Juli 2019) andererseits aber die vergleich-
baren Arbeiten für den zweitinstanzlichen Prozess nicht geltend gemacht. Die Stun-
denentschädigung ist in der Aufstellung auf Fr. 260.-- fixiert worden. Die Auslagen be-
tragen Fr. 26.90.
Die Anwältin fordert eine Aufwandentschädigung von Fr. 2'500.—beim erwähnten Stun-
densatz. Sie hat rund 10 Stunden für das Berufungsverfahren investiert und die Ausla-
gen betragen Fr. 26.10 (S. 395). Es handelt sich vorliegend um ein mittleres Dossier.
Die Thematik des Berufungsverfahrens - der Berufungserklärung wie auch der mündli-
chen Begründung der Berufung - in Bezug auf den Sachverhalt dieselbe wie vor Bezirks-
gericht, nämlich primär die Würdigung der Beweise im Hinblick auf den strittigen Sach-
verhalt. Es sind zusätzlich Fragen zur Bemessung der Genugtuungsentschädigung so-
wie zur Parteientschädigung aufgeworfen worden. Die Berufungsverhandlung hat samt
Einvernahmen nicht ganz drei Stunden gedauert. Unter Berücksichtigung der gesetzli-
chen Bemessungskriterien, namentlich des mit der Berufung insgesamt verbundenen
Aufwands, erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von total Fr. 2‘100.--
(MwSt. und Auslagen inkl.) als angemessen.
Der Fiskus bezahlt der Anwältin die Entschädigung, der Berufungskläger ist verpflichtet,
dem Staat Wallis diese Summe im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzu-
zahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
6.9 Der Verurteilte trägt ausgangsgemäss die Kosten seiner amtlichen Verteidigung als
Teil der Verfahrenskosten.
6.9.1 Das Bezirksgericht hat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf
Fr. 6‘000.-- festgelegt, was nicht beanstandet worden ist.
6.9.2 Der Verteidiger hatte im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und
mit seinem Mandanten zu besprechen. Er hat sich entsprechend auf die mündliche Be-
rufungsverhandlung, an welcher er seine Argumente einlässlich dargetan hat, vorberei-
tet. Die Plädoyerunterlagen (ohne Anträge) umfassen 12 Seiten, die Berufungserklärung
fungsverfahrens ist jedoch mehrheitlich dasselbe wie vor erster Instanz gewesen, na-
mentlich die Würdigung der Beweise, womit sich der Verteidiger sich auf seine Vorarbei-
ten stützen konnte. Dieser muss schliesslich das Berufungsurteil seinem Klienten zur
Kenntnis bringen. Der Anwalt macht in seiner Kostennote ein Honorar von Fr. 3‘950.75
(S. 414) geltend, wovon Fr. 145.30 an Auslagen. Sein Stundensatz beträgt gemäss die-
ser Berechnung Fr. 260.--, er hat 13.55 Stunden in die zweitinstanzliche Verteidigung
investiert (inkl. Hauptverhandlung und Nachbesprechung). Das Kantonsgericht erachtet
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bemessungskriterien eine Entschädigung von
insgesamt Fr. 2‘900.-- für angemessen.
Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigung der amtli-
chen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen
(vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
B_________ wird der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der
sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Vergewaltigung
(Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
B_________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgescho-
ben. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 18. April 2016 bis am 19. April
2016 (2 Tage) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
B_________ wird mit einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, sanktioniert.
B_________ bezahlt an A_________ eine Genugtuung von Fr. 8’000.--, zuzüglich
Zins zu 5% seit dem 18. April 2016.
B_________ werden folgende Kosten von Verfahren und Entscheid auferlegt.
Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft:
Fr. 1'320.--.
Gerichtskosten vor Bezirksgericht:
Fr. 1'000.--.
Gerichtskosten vor Kantonsgericht:
Fr. 1'500.--
B_________ bezahlt an A_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Par-
teientschädigung von Fr. 1’200.--.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerin vor Bezirksgericht
betragen Fr. 2'800.-- und vor Kantonsgericht Fr. 2'100.--. Der Fiskus bezahlt der
Anwältin vorab die Entschädigungen. Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem
Staat Wallis diese Kosten im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzu-
zahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Staat Wallis bezahlt dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt N_________ eine
Entschädigung von pauschal Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) für das erstin-
stanzliche Verfahren und Fr. 2'900.-- für den Berufungsprozess. B_________ ist
verpflichtet, dem Kanton Wallis diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die erstinstanzlichen Übersetzungskosten von Fr. 585.85 und diejenigen des Beru-
fungsverfahrens von Fr. 294.90 gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
Sitten, 16. März 2020