P1 18 71
URTEIL VOM 18. SEPTEMBER 2019
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter ; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis
gegen
X _________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
M _________
(Strassenverkehr)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom
ber 2018 (xxx S1 18 xxx)
Verfahren
A. Mit Strafbefehl vom 30. November 2017 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis, Amt der Region Oberwallis, X _________ der groben Verletzung von Verkehrs-
regeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 95.-
Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 8. Mai
2018, worin die Staatsanwaltschaft X _________ der groben Verletzung von Verkehrs-
regeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigte, fällte das Bezirksgericht
A _________ am 11. September 2018 im Anschluss an die Hauptverhandlung nachste-
hendes Urteil, welches es den Parteien am gleichen Tage mit kurzer Begründung sowie
durch Übergabe des Urteilsdispositivs mündlich und, nachdem der Beschuldigte am 19.
September 2019 Berufung angemeldet hatte, am 23. Oktober 2018 per Post in begrün-
deter Form eröffnete:
chen.
bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umzuwandeln ist.
Bezirksgericht Fr. 800.00) werden X _________ auferlegt.
B. Am 12. November 2018 reichte X _________ eine Berufungserklärung gegen das
obgenannte Urteil mit den nachstehenden Rechtsbegehren ein:
groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.
eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln aufzuheben und X _________ mit einer Busse zu bestrafen.
Der Staatsanwalt stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte er Anschluss-
berufung.
C. Am 7. Juni 2019 lud das Kantonsgericht die Parteien auf den 11. September 2019
zur Berufungsverhandlung vor. Der Beschuldigte übermittelte dem Kantonsgericht auf
dessen Aufforderung hin am 29. Juli 2019 bzw. 2. August 2019 die Steuerveranlagungen
2016 und 2017, Letztere samt Steuererklärung, verbunden mit dem Hinweis, die Steu-
ererklärung 2018 mit Abgabefrist 30. September 2018 sei noch nicht erstellt. Der
Oberstaatsanwalt nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil und liess sich auch nicht
schriftlich vernehmen. Der Beschuldigte hielt an dieser Verhandlung an seinen Beru-
fungsanträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]
(Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters
als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12
EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ge-
mäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungs-
instanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile
der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine
Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe
auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19
Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantons-
richter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen
beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des
Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben.
1.2 Nebst der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) ist jede andere Partei, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides
hat, ihrerseits legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Legiti-
mation der Privatklägerschaft sowie der Erben vgl. Art. 382 Abs. 2 und 3 StPO). Dazu
zählt namentlich der erstinstanzlich Verurteilte, womit die Legitimation des Beschuldig-
ten zur Berufung gegeben ist.
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-
rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta-
gen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3
StPO).
Der Beschuldigte hat innerhalb der 10-Tagesfrist Berufung angemeldet und danach in-
nert 20 Tagen Berufung erklärt. Auf seine Berufung, welche knapp gehalten ist, jedoch
Art. 399 Abs. 3 StPO genügt, ist somit einzutreten. Als Berufungskläger wurde der Be-
schuldigte zur Berufungsverhandlung vorgeladen und nahm an dieser ordnungsgemäss
teil (Art. 405 Abs. 2 sowie Art. 407 Abs. 1 lit. a [e contrario] StPO). Die Staatsanwaltschaft
war nicht zur Teilnahme verpflichtet (Art. 405 Abs. 4 StPO).
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor-
schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer
nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be-
schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas-
send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt jedoch im Prinzip auf
die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten
der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwid-
rige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO)
oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin-
stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge-
heilt werden können (Art. 409 StPO).
2.
2.1 Laut Anklageschrift fuhr der Beschuldigte am 10. September 2017, um 18.42 Uhr,
am Steuer seines Personenwagens xxx mit dem Kontrollschild xxx auf der Kantons-
strasse T9 von Turtmann in Richtung Visp, als er am Orte genannt «Goler», Gemeinde
Raron, ausserorts, mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 30 km/h regis-
triert wurde. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung habe sich der Beschuldigte der
groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) strafbar gemacht (S. 84 f.)
2.2 Der Beschuldigte anerkennt im Grundsatz den ihm angelasteten Sachverhalt. Er
plädiert jedoch aufgrund der konkreten Tatumstände - Verkehrsaufkommen und Stras-
sensituation - auf eine bloss einfache Verkehrsregelverletzung. Er sei nach einem be-
ruflichen Einsatz als Fotograf am Omega European Masters in Montana auf der Heim-
fahrt gewesen. Es habe wenig Verkehr gehabt. Über mehrere Ortschaften habe er das-
selbe Fahrzeug vor sich gehabt, welches mit sehr unregelmässigen Geschwindigkeiten
gefahren sei, einmal zu schnell, dann wieder zu langsam. Beim dreispurigen Abschnitt
der Kantonsstrasse, wo es auf seiner Seite zwei Spuren gehabt habe, habe er dann
überholt. Zum Überholen habe er beschleunigen müssen. Während dem Überholmanö-
ver sei er geblitzt worden. Er sei davon ausgegangen, dass man auf diesem Abschnitt
100 km/h - und nicht bloss 80 km/h - fahren dürfe, was dann nicht so gewesen sei, wie
er erst später bemerkt habe. Es sei klar, dass er diese - zu hohe - Geschwindigkeit auf
wenigen Metern gefahren sei. Genau habe er den Tacho nicht im Blick gehabt (Eingabe
des Beschuldigten vom 21. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft, S. 15; Einvernahme
des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 5. März 2018, S. 43 f.; Einvernahme
des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 11. September 2018, S. 128). In sei-
nem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 (Postaufgabe) führte er aus, er
sei bei guter Witterung und wenig Verkehr mit ca. 90 km/h unterwegs gewesen und habe
sich in einem Bereich mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gewähnt, als
er beschleunigt habe, um auf der freien Überholspur ein einzelnes, auf der rechten Spur
fahrendes Fahrzeug zu überholen und danach die Geschwindigkeit wieder zu reduzie-
ren. Beim Überholvorgang sei er mit 116 km/h geblitzt worden. Es hätten sich keine
Fahrzeuge hinter ihm oder vor dem überholten Fahrzeug befunden. Beim Überholmanö-
ver seien weder Personen noch Sachen gefährdet worden und es sei auch keine Ge-
fährdung in Kauf genommen worden (S. 49). An der Berufungsverhandlung bestätigte er
seine Aussagen. Er erklärte, er nehme die Verkehrssicherheit und die Verkehrsvorschrif-
ten sehr ernst, er sei noch nie in einen Verkehrsunfall involviert gewesen und es tue ihm
aufrichtig leid, dass er die Verkehrsregeln verletzt habe. Durch sein Überholmanöver
habe er keine ernstliche Gefahr - weder für sich noch für andere - hervorgerufen (S. 164
und 166).
2.3 Gemäss Polizeibericht vom 10. September 2017 war es zum Tatzeitpunkt Tag, be-
deckt, die Verkehrsdichte stark, der Strassenzustand trocken und die Strassenlage eben
(S. 3 und 24). Die aktenkundigen Fotos belegen keinen dichten Verkehr, die Gegenfahr-
bahn war sogar leer, es ist aber zu sehen, dass vor dem überholten Fahrzeug in einigem
Abstand ein weiterer Personenwagen verkehrte (S. 12 f., 25 ff., insbesondere 28).
3.
3.1 Art. 90 SVG regelt in Abs. 1 die einfache, in Abs. 2 die grobe und in Art. 3 sowie
Abs. 4 die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung. Das Überschreiten der allgemei-
nen Höchstgeschwindigkeit, welche für Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften, ausge-
nommen auf Autostrassen und Autobahnen, ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwin-
digkeit 50 generell» 80 km/h beträgt (Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 32
Abs. 2 SVG), stellt je nach den konkreten Umständen, insbesondere des Ausmasses
der Geschwindigkeitsüberschreitung, entweder eine einfache, eine grobe oder eine qua-
lifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar.
Gemäss Wortlaut des Abs. 4 von Art. 90 SVG ist Abs. 3 und damit der Tatbestand einer
qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung in jedem Fall erfüllt, wenn beispielsweise
die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 80 km/h überschritten
wird. Laut früherer Praxis des Bundesgerichts stellte diese Bestimmung die unwiderleg-
bare gesetzliche Vermutung auf, dass derart krasse Geschwindigkeitsübertretungen
stets eine qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Abs. 3 darstellen.
Es war kraft gesetzlicher Vermutung zwingend davon auszugehen, dass diese vorsätz-
lich begangen wurde und das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwer-
verletzten und Toten geschaffen hatte (Bundesgerichtsurteil 1C_397/2014 vom 20. No-
vember 2014 E. 2.4.1). In seiner neueren Rechtsprechung gelangte das Bundesgericht
demgegenüber zur Erkenntnis, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Abs. 4
keine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Erfüllung der subjektiven
Tatbestandselemente von Abs. 3 begründen (BGE 142 IV 137). Wer das Tempolimit um
einen der in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Richtwerte überschreite, begehe in jedem
Fall eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Eine sol-
che Tempoüberschreitung genüge grundsätzlich auch, um im Sinne der fraglichen Be-
stimmung ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu
schaffen. Dabei handle es sich aber um eine Vermutung, die beim Vorliegen ausseror-
dentlicher Umstände widerlegt werden könne (BGE 143 IV 508).
3.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Ver-
kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt.
In objektiver Hinsicht setzt eine schwere Widerhandlung beziehungsweise eine grobe
Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde.
Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die An-
nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine
Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tat-
bestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer
konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131
IV 133 E. 3.2, je mit Hinweisen). Massgebend sind einzig die konkreten Umstände vor
Ort im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wie die tatsächlichen örtlichen und
situativen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt und das tatsächliche Ver-
kehrsaufkommen (Bundesgerichtsurteile 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1,
6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.5.2 und 1.5.3).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver-
kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung min-
destens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in
Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar
nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos
ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Die-
ses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrs-
regelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen
sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hin-
weisen).
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h, ausserorts
um 30 km/h und auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschreitet, begeht im Prinzip
ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE
143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_123/2019 vom 19. Juni
20019 E. 4.1.1, 6B_85/2018 vom 15. August 2018 E. 3.2, 6B_263/2015 vom 30. Juni
2015 E. 2.1; aus dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_661/2016
vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 ergeben sich keine höheren Grenzwerte). In diesem Fall
ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rück-
sichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen,
die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Bundesgerichts-
urteile 6B_123/2019 vom 19. Juni 20019 E. 4.1.1, 6B_772/2018 vom 8. November 2018
E. 2.3, 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3, 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E.
1.2).
3.3 In casu überschritt der Beschuldigte nach Berichtigung des Messwertes die ausser-
orts geltende Geschwindigkeitslimite um exakt 30 km/h, also genau um jenen Wert, mit
welchem die Verkehrsregelverletzung von einer einfachen zu einer groben mutiert. Seine
Tat bewegt sich damit im untersten Bereich der groben Verkehrsregelverletzung, dessen
objektiver Tatbestand gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in aller
Regel aber dennoch erfüllt ist. Nicht zuletzt, weil es sich um einen ausgesprochenen
Grenzfall handelt, ist nebst der objektiven v.a. die subjektive Seite näher zu beleuchten.
Nicht weiter hilft dem Beschuldigten sein Einwand, er habe sich auch wegen ähnlicher
Strecken in seinem Wohnkanton mit höherem Tempolimit in der «100er»-Zone gewähnt.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil richtig dartut, ist unmittelbar nach dem Kreis-
verkehr auf der Hauptstrasse durch Turtig (Gemeinde Raron) eine Geschwindigkeitsli-
mite von 60 km/h signalisiert, welche bei Beginn der Überholspur aufgehoben wird, wo-
mit ohne ausdrückliche Signalisation einer höheren Maximalgeschwindigkeit höchstens
80 km/h erlaubt sind. Bezeichnenderweise findet sich auf einem der vom Beschuldigten
hinterlegten Fotos die Signaltafel «100», ohne die diese Geschwindigkeit auch dort nicht
erlaubt wäre und welche an der Kantonsstrasse in Raron unbestreitbar fehlte. Der Dar-
stellung des Beschuldigten in diesem Punkte kann daher kein Glauben geschenkt wer-
den; es handelt sich hierbei um eine blosse Schutzbehauptung. Er hat denn auch diese
Erklärung in seiner Ersteingabe an die Staatsanwaltschaft (S. 15) und in seiner Einspra-
che (S. 18) noch nicht vorgebracht. Selbst wenn er aus Unachtsamkeit von einer 100er-
Zone ausgegangen wäre, könnte der Beschuldigte für sich daraus keinen Vorteil ziehen.
Denn massgeblich bleibt stets die effektive Signalisation; eine «100er»-Zone bildet aus-
serdem die Ausnahme und der blosse Umstand einer dreispurigen Strasse lässt nicht
auf eine solche schliessen. Ein allfälliger Irrtum in Bezug auf die am Kontrollpunkt gel-
tende Höchstgeschwindigkeit, wollte man dem Beschuldigten einen solchen entgegen
den vorstehenden Erwägungen zugestehen, wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt einfach
vermeidbar gewesen (Bundesgerichtsurteil 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.2 in
fine). Ebenso wenig entlastend für den Beschuldigte ist, dass er beim Überholen nicht
auf den Tacho geschaut haben will. Völlig unerheblich ist schliesslich der Einwand der
Verteidigung, in den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts sei auf besagtem Stras-
senabschnitt eine weitaus höhere Geschwindigkeit erlaubt gewesen.
Die Strasse weist an der fraglichen Stelle drei Fahrspuren auf, wobei in Fahrtrichtung
des Beschuldigten links neben der rechten Fahrspur eine Überholspur vorhanden war,
die einzig den Nutzern dieser Strassenseite zur Verfügung stand. Der Beschuldigte
wurde beim Überholen geblitzt, wozu er beschleunigte. Er hat somit die Grenze zur gro-
ben Verkehrsregelverletzung nur vorübergehend und kurz überschritten. Studiert man
die Bildaufnahmen im Dossier (v.a. S. 27), so stellt man fest, dass der Beschuldigte mit
seinem Personenwagen alleine auf der Überholspur verkehrte. Vor ihm sind mit einem
ordentlichen Abstand zwei weitere Fahrzeuge zu sehen, wobei er - mit Ausnahme des
Tempos - korrekt, insbesondere mit genügendem Abstand, zum Überholen des ersten
ansetzte, ohne dieses in irgendeiner Weise zu bedrängen. Auf der Gegenfahrbahn ist
kein einziges Auto sichtbar. Ein starkes Verkehrsaufkommen bzw. ein dichter Verkehr
sind damit nicht belegt. Die Fahrbahn war gerade sowie trocken und die Sicht gut. Fuss-
gänger gab es auf und neben der Kantonsstrasse keine.
Unter diesen konkreten Umständen, welche letztlich für die Beurteilung der objektiven
und subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung - selbst bei Ge-
schwindigkeitsüberschreitungen
massgeblich
sind
(so
Bundesgerichtsurteil
6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.5.1), kann nicht von einer erhöhten abstrakten
Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil
E. 1.5.4). Eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln ist damit bereits objektiv nicht ge-
geben. Weiter fehlt es aufgrund der Besonderheiten des Falles - der überschaubaren
Örtlichkeit mit Fahrbahn und Überholspur, dem beim Überholen geringen Verkehrsauf-
kommen, dem kurzen Überschreiten des Grenzwertes sowie der guten Wetterverhält-
nisse - an der für eine grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv geforderten Rücksichts-
losigkeit.
Nicht völlig ausgeblendet werden darf in diesem Zusammenhang die nunmehr differen-
zierende Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit den Raserdelik-
ten nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, welche bei ausserordentlichen Umständen sogar ein
Abgehen vom strikten Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung erlaubt. Es erscheint auch
deshalb angezeigt, bei einem Grenzfall wie dem vorliegenden die näheren Tatumstände
bei der strafrechtlichen Qualifikation der Tempoüberschreitung angemessen mitzube-
rücksichtigen, so dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gerade noch als einfache
Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren ist. Im gleichen Sinne sind laut Strafmas-
sempfehlung SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (dort S. 2 «Geschwin-
digkeit») besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse nicht nur bei der
Bemessung der Strafe, sondern gerade auch bei deren Qualifikation zu berücksichtigen.
Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Vielmehr hat
sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht.
3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind für die Abgrenzung zwischen einfa-
cher und grober Verletzung der Verkehrsregeln letztlich die konkreten Umstände vor Ort
im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wie die tatsächlichen örtlichen und si-
tuativen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt und das tatsächliche Verkehrs-
aufkommen entscheidend. Dazu findet sich in der Anklageschrift kein Wort. Demzufolge
erfüllt diese die aus dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO abgeleiteten
Anforderungen an den Inhalt der Anklage nicht. Auch deshalb kommt vorliegend eine
Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nicht in Frage und ist der Be-
schuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen (vgl.
Bundesgerichtsurteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3 bis 1.6).
4. Die einfache Verletzung der Verkehrsregeln wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit
Busse bis zu einem einem Höchstbetrag von Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB) bestraft.
Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der
Beschuldigte hat sich einer Geschwindigkeitsübertretung im allerobersten Bereich der
einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Er hat die freie Überholspur dazu
genutzt, um auf seinem Nachhauseweg schnell vorwärts zu kommen. Dabei hat er mas-
siv beschleunigt, ohne sich um die dadurch erzielte hohe Geschwindigkeit und das gel-
tende Tempolimit zu kümmern. Ein objektiv nachvollziehbarer Grund für sein Verhalten
war nicht gegeben. Offensichtlich scherte sich der Beschuldigte, einzig getrieben vom
Wunsch, zu überholen, um schnell nach Hause zu kommen, nicht weiter um seine Ge-
schwindigkeit. Bei einer Fahrt mit 110 km/h statt der erlaubten 80 km/h auf einer nicht
richtungsgetrennten Hauptstrasse stieg das vom Auto ausgehende Gefahrenpotential
an, selbst wenn noch keine ernsthafte erhöhte Gefährdung vorlag und der Beschuldigte
sein Fahrzeug beherrschte, die allgemeinen Strassenverhältnisse gut waren und zum
Zeitpunkt des Überholmanövers kein starkes Verkehrsaufkommen zu verzeichnen war.
Ihn trifft daher insoweit ein mittleres Verschulden. 2015 belief sich das Nettoeinkommen
des Beschuldigten als Selbständigerwerbender auf Fr. 64'604.-- (S. 112), 2016 auf Fr.
38'920.-- und 2017 auf Fr. 35'088.--, bei Privatwertschriften und Guthaben von zuletzt
Fr. 46'173.--. Der Beschuldigte ist seit dem 5. Oktober 2018 verheiratet, seine Ehefrau
ist erwerbstätig und er hat keinerlei familiäre Unterstützungspflichten. Unter Berücksich-
tigung seiner persönlichen Verhältnisse sowie der Tatumstände erachtet das Kantons-
gericht, im Wissen um die Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsan-
wälte-Konferenz, eine Busse von Fr. 1'200.-- als angemessen. Bei schuldhafter Nicht-
bezahlung beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB 12 Tage.
5. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf-
wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten,
die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 8 ff. zu
Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton
getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt
die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfrei-
spruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuld-
spruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freige-
sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt
werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmit-
telverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so
befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrens-
ausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grunds-
ätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit
einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Bot-
schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006,
S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Ent-
schädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren
sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach
Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten
und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar
5.1 Der Beschuldigte hat mit seiner strafrechtlich relevanten Fahrweise den Grund für
das Strafverfahren gesetzt. Der Staatsanwalt hat den Fall zu Recht zur Anklage ge-
bracht; denn es ist Aufgabe der Gerichte und nicht der Strafuntersuchungsbehörde,
heikle rechtliche Qualifikationen und Abgrenzungen vorzunehmen. Der Beschuldigte hat
daher sämtliche Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen,
weil es bei seiner Verurteilung bleibt, selbst wenn diese nunmehr weniger streng ausfällt.
Die Kosten der Untersuchung und deren Höhe hingen ohnehin nicht von der rechtlichen
Qualifikation der Tat ab. Hingegen war der Beschuldigte aufgrund des erstinstanzlichen
Schuldspruchs gezwungen, das Urteil des Bezirksgerichts anzufechten. Vor Kantonsge-
richt obsiegt er mit seinen Anträgen, weshalb der Staat für die Kosten des Rechtsmittel-
verfahrens aufzukommen und den Beschuldigten insoweit zu entschädigen hat.
5.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Ge-richts-
gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art
der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge-
bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr
Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art.
22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die
Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.--
(Art. 22 lit. f GTar).
5.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf
Fr. 700.-- sowie die eigene auf Fr. 800.-- festgesetzt und diese dem Beschuldigten auf-
erlegt. Diese Gerichtsgebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb
für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine sol-
che wurde von den Parteien auch nicht verlangt.
5.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein umfangmässig kleines Dossier zu behandeln, wobei
die rechtliche Abgrenzung zwischen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsre-
geln doch delikat war. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien scheint
eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’175.-- inkl. Beweisentscheid vom 19. Juli 2019 (P2 19 46)
angemessen.
5.3 Laut Art. 36 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das ordentliche Honorar des
Rechtsbeistands in Strafsachen für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht - je nach
Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbei-
stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei - zwischen Fr.
1‘100.-- bis Fr. 8‘800.--.
Die Verteidigung hat eine äusserst kurze Berufungsschrift von gerade einmal einer Seite
mit Beilagen eingereicht. An der Berufungsverhandlung, welche ca. 20 Minuten dauerte,
hat sie den Standpunkt ihres Mandanten aus sachlicher und rechtlicher Sicht nochmals
einlässlich dargelegt. Strittig waren dabei sachverhaltsmässig und rechtlich exakt die
gleichen Fragen wie vor erster Instanz. Der Verteidiger konnte sich also auf seine Vor-
kenntnisse des Falles stützen. Die Zeit für die Anreise zur Berufungsverhandlung bzw.
für die Rückreise ist zu einem reduzierten Tarif zu entschädigen. Schliesslich wird er das
Urteil seinem Mandanten zur Kenntnis bringen müssen, was jedoch aufgrund des Aus-
gangs des Berufungsverfahrens mit keinem besonderen Aufwand verbunden sein wird.
Auch vom Umfang der Akten und der Schwierigkeit des Falles her handelte es sich um
kein ausserordentliches Dossier. Total erachtet das Kantonsgericht daher dafür eine Ent-
schädigung von Fr. 2‘300.-- (Honorar, Auslagen [nebst Porti und Kopien Fr. 350.-- Rei-
sespesen] und MwSt. inkl.) als angebracht.
Das Kantonsgericht erkennt
X _________ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs.
1 SVG schuldig gesprochen.
X _________ wird mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft. Bei schuldhafter Nicht-
bezahlung wandelt sich die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- (Gebühren
Staatsanwaltschaft Fr. 700.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.--) werden
X _________ auferlegt. Dieser hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch
auf Parteientschädigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- trägt der Staat Wallis, welcher
den Beschuldigten hierfür mit Fr. 2'300.-- entschädigt.
Sitten, 18. September 2019