Admissibility of evidence gathered before suspect’s presence in hunting offence case

P1 16 73Kantonsgericht10.10.2017Confirmed

Zusammenfassung

The criminal court held that, in a hunting-offence matter, the game warden was entitled to verify an SMS report, search for traces without the suspect present, and document perishable evidence before police takeover. The suspect’s complaint that he had not been confronted immediately with the accusation and that the site search should have taken place in his presence was rejected. The court found no violation of procedural rules and no inadmissible evidence in the file.

Regest

Art. 142 Abs. 1, Art. 302 and Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO; hunting offences and preliminary inquiry: a game warden or other investigative officer may, before the formal police investigation begins, carry out informal clarification, verify a denunciation and secure perishable traces without the suspect’s presence, provided no coercive or self-incriminating questioning is used. Evidence obtained in this context is not inadmissible merely because the suspected person was not yet confronted with the accusation. The decisive criterion is whether the measures remained within the bounds of permissible preliminary fact-finding and evidence preservation (consid. 3.1, 3.3).

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2018

Strafrecht*–*Jagdgesetz - KGE (Einzelrichter der I. Strafrecht-

lichen Abteilung) vom 10. Oktober 2017, Staatsanwaltschaft des

Kantons Wallis c. X. - TCV P1 16 73

Verfolgung von Jagddelikten

  • Zuständigkeiten; Vorgehen, wenn der Wildhüter auf eine mögliche strafbare

Handlung aufmerksam gemacht wird; Anzeigepflicht des Beamten (E. 3.1).

  • Verwertbarkeit von im Rahmen der Vorermittlung in Abwesenheit des mutmasslichen

Täters erhobenen Beweisen (E. 3.3).

Poursuite des délits de chasse

  • Compétences ; procédure si le garde-chasse a été rendu attentif à l’existence d’une

possible infraction ; devoir de dénoncer des fonctionnaires (consid. 3.1).

  • Exploitation de preuves recueillies dans le cadre de la procédure préliminaire en

l’absence de l’auteur présumé (consid. 3.3).

Sachverhalt (gekürzt)

Der Wildhüter erhielt am ersten Tag der Jagd eine SMS-Mitteilung,

wonach ein Jäger auf eine Hirschkuh geschossen habe, die sich

knapp ausserhalb des Jagdgebiets befunden habe. Er begab sich am

Folgetag zum angeblichen Abschussort, wo er auf den Jäger traf, der

dort mit zwei Schweisshundeführern erfolglos nach dem verletzten

Wild suchte. Der Wildhüter befragte den Jäger nicht zum Ort, wo sich

die Hirschkuh bei der Schussabgabe aufgehalten hatte, und orien-

tierte ihn auch nicht über die ihn belastende SMS. Später begab sich

der Wildhüter mit Schweisshundeführern, aber ohne den Beschul-

digten, erneut zum Abschussort und fand schliesslich mit Hilfe seines

Schweisshundes knapp ausserhalb des Jagdgebiets eine Stelle mit

Blutflecken. Er meldete dies seinem vorgesetzten Dienstchef und

fotografierte die Blutflecken zu Händen der Polizei.

Aus den Erwägungen

3. Der Beschuldigte beanstandet in formeller Hinsicht, nicht unmittel-

bar beim ersten Zusammentreffen mit dem Wildhüter auf das ihn

belastende SMS aufmerksam gemacht worden zu sein. Der Wildhüter


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habe auch nicht in seiner Anwesenheit nach einem möglichen

Anschussort ausserhalb der Jagdzone gesucht oder die aktenkun-

digen Fotos geschossen.

3.1 Das Schweizer Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG; SR 922.0)

benennt in Art. 17 Vergehen und in Art. 18 Übertretungen. Die Straf-

verfolgung ist grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 21 Abs. 1 JSG).

Das kantonale Gesetz Jagdgesetz vom 30. Januar 1991 (kJSG;

SGS/VS 922.1) statuiert in Art. 46 kJSG weitere Strafbestimmungen,

die einzig mit einer Busse sanktioniert werden.

Der ordentliche Richter ist zur Ahndung von Delikten und Übertretun-

gen zuständig, welche eine Haftstrafe nach sich ziehen können. Er

hat die Strafprozessordnung anzuwenden (Art. 6 Abs. 1 kJSG). Das

Departement behandelt hingegen Übertretungen, welche einzig eine

Busse nach sich ziehen können (Art. 6 Abs. 2 kJSG).

Wildhüter sind vereidigte Beamte (Art. 10 Abs. 1 Ausführungsregle-

ment zum Jagdgesetz vom 22. Juni 2016 [SGS/VS 922.100]). Sie ver-

fügen über die juristischen Eigenschaften von Beamten der gerichtli-

chen Polizei (Art. 29 Abs. 1 kJSG).

Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungs-

strafbehörden und den Gerichten durchgeführt (Art. 142 Abs. 1 StPO).

Es obliegt den Kantonen, in ihrer Anschlussgesetzgebung die Behör-

den zu bestimmen, welche als Übertretungsstrafbehörden tätig sind.

Dies können auch Verwaltungsbehörden sein (Godenzi, in: Donatsch/

Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-

zessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 1 zu Art. 142

StPO).

Eine Anzeigepflicht besteht für Polizeibeamte bei einfachem Tat-

verdacht. Dieser liegt vor, wenn es aufgrund der wahrgenommenen

tatsächlichen Anhaltspunkte zumindest möglich erscheint, dass sich

ein strafrechtlich relevantes Verhalten abgespielt hat (Landshut/

Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/ Basel/

Genf 2014, N. 10 zu Art. 302 StPO). Die Wildschutzorgane, u.a. die

vereidigten Beamten der Dienststelle für Jagd (Art. 27 Abs. 1 lit. a

kJSG), verfolgen und melden alle Widerhandlungen gegen die Jagd-

vorschriften und den Schutz der wildlebenden Tiere dem Jagddienst.


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Dieser leitet die Anzeigen, welche in der Zuständigkeit des Richters

liegen, ohne Verzug weiter (Art. 28 Abs. 1 lit. e kJSG).

Der Dienstchef hat gegenüber den Wildhütern schriftliche „Weisungen

für die Jagd 2015-2016“ erlassen. Die Wildhüter müssen demnach bei

schwerwiegenden Verstössen oder Vergehen unverzüglich den

Dienstchef informieren. Die Weisungen beschreiben auch den Inhalt

von Anzeigendossiers. Diese müssen eine Vielzahl von Angaben und

Unterlagen enthalten, u.a. ein Einvernahmeprotokoll des Täters sowie

ein detailliertes Einvernahmeprotokoll des Zeugen. Die Weisungen

lassen jedoch nicht erkennen, ob ein solches Anzeigendossier auch

bei Vergehen, insbesondere bei Abschüssen im Banngebiet, zu ver-

fassen ist. Dies dürfte eher nicht der Fall sein, da auf der gleichen

Seite der Weisungen befohlen wird, in solchen Fällen sei unverzüglich

der Dienstchef zu informieren und sofort die Polizei für die Unter-

suchung beizuziehen (S. 201).

Die polizeiliche Vorermittlung dient dem Ziel, überhaupt Straftaten zu

erkennen, namentlich durch das Zusammentragen und Auswerten

von Hinweisen und Informationen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/

Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-

zessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 13 zu Art. 299

StPO). Der Polizei ist grundsätzlich zuzugestehen, bei einem Vorfall

mit unklaren Verhältnissen informelle Fragen zu stellen, um heraus-

zufinden, wer überhaupt sachdienliche Aussagen machen kann und

wer als potenziell beschuldigte Person oder für eine andere Rolle in

Frage kommt (Riklin, StPO-Kommentar, 2. A., Zürich 2014, N. 2 zu

Art. 142 StPO). Ein Verwertungsverbot für bis dahin getätigten Aus-

sagen besteht, wenn die einvernehmende Person die Einvernahme-

standards nicht oder verspätet beachtet (Godenzi, a.a.O., N. 10 zu

Art. 143 StPO). Die Polizei kann schliesslich im Ermittlungsverfahren

auch aufgrund eigener Feststellungen Spuren und Beweise sicher-

stellen (Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO).

(…)

3.3 Der Wildhüter ist am 22. September 2015 beim Zusammentreffen

mit dem Beschuldigten durchaus über den Tatvorwurf orientiert

gewesen, hatte jedoch noch keine Gelegenheit gehabt, diesen zu

verifizieren. Er hat sich vor der Prüfung, ob ein Delikt vorliegt, mit

seinem Schweisshund an der Nachsuche des am Vorabend ange-

schossenen Wilds beteiligt. Dieses Vorgehen erscheint unproble-


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matisch, zumal W. über spezielle Erfahrungen und Kenntnisse zur

Nachsuche sowie über einen überdurchschnittlich ausgebildeten und

trainierten Schweisshund verfügt.

Der Wildhüter hat nicht versucht, den Angeklagten zu selbstbelas-

tenden Handlungen zu verleiten. Er hat sich an der Nachsuche betei-

ligt und gewartet, bis der Berufungskläger den Ort verlassen und sich

wiederum auf die Jagd begeben hat. Der Wildhüter hat somit die Mit-

teilung des Denunzianten, der selbst keine Anzeige erstatten wollte,

erst nach der gemeinsamen Nachsuche überprüft. Der Wildhüter hat

sich dabei durch Drittpersonen und nicht durch den Beschuldigten den

angeblichen Anschussort zeigen lassen.

Der Wildhüter hat geprüft, ob ein hinreichender Tatverdacht für ein

Vergehen vorliegt, d.h. ob sich die Aussage des Denunzianten verifi-

zieren lässt. Auch dies ist angesichts der Streitigkeit, die zwischen

den Jägern herrschte, nachvollziehbar. Der Berufungskläger hat dazu

nicht mitwirken müssen. Der Wildhüter hat das Ergebnis seiner

Abklärung anschliessend dem Dienstchef mitteilt. Dieser hat danach

seinen Untergebenen aufgefordert, die Polizei zu orientieren. Der

Wildhüter hat mit diesem Vorgehen die konkrete Weisung seines

Dienstchefs berücksichtigt. Er hätte sich somit an einen spezifischen

Befehl des Vorgesetzten gehalten, soweit er überhaupt dessen schrift-

liche Weisung verletzt hätte, wie ihm der Beschuldigte vorwirft. Die

erwähnten schriftlichen Bestimmungen stellen ausserdem Teil einer

Verwaltungsverordnung dar. Letzterer regelt das Vorgehen zur Anzei-

geerstattung. Private können sich daraus jedoch keine Rechte

ableiten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 84). Auch dieses Verhalten verur-

sacht demnach keine rechtswidrigen Beweismittel.

Der Wildhüter ist schliesslich, nach dem Telefonat mit dem Dienstchef,

aber vor Kontaktaufnahme mit der Polizei, noch einmal auf Platz er-

schienen und hat Fotos des öffentlich zugänglichen Tatorts geschos-

sen. Er hat den Ort markiert und namentlich Bilder von Steinen mit

Verletzungsspuren des Wilds aufgenommen. Der angebliche Tatort ist

per Fahrzeug nur auf einem teils exponierten Flurweg erreichbar und

der Anschussort nicht so leicht auffindbar. Die fotografische Ablichtung

der vergänglichen Verletzungsspuren eines Tiers auf einem Stein ist

als unaufschiebbare Massnahme zur Beweissicherung zu qualifizieren.

Verfahrensregeln sind bei diesem Vorgehen keine verletzt worden.


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Nicht der Wildhüter, sondern die Polizei und die Staatsanwaltschaft

haben nach der Strafanzeige die Ermittlung übernommen. Der Beru-

fungskläger macht in diesem Zusammenhang keine Rechtsverletzun-

gen mehr geltend.

Es befinden sich mithin keine illegalen Beweise in den Akten.

Schlagwörter

hunting offenceadmissibility of evidencepreliminary inquirygame wardentrace preservationinformal questioning