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Strafrecht*–*Jagdgesetz - KGE (Einzelrichter der I. Strafrecht-
lichen Abteilung) vom 10. Oktober 2017, Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis c. X. - TCV P1 16 73
Verfolgung von Jagddelikten
Handlung aufmerksam gemacht wird; Anzeigepflicht des Beamten (E. 3.1).
Täters erhobenen Beweisen (E. 3.3).
Poursuite des délits de chasse
possible infraction ; devoir de dénoncer des fonctionnaires (consid. 3.1).
l’absence de l’auteur présumé (consid. 3.3).
Sachverhalt (gekürzt)
Der Wildhüter erhielt am ersten Tag der Jagd eine SMS-Mitteilung,
wonach ein Jäger auf eine Hirschkuh geschossen habe, die sich
knapp ausserhalb des Jagdgebiets befunden habe. Er begab sich am
Folgetag zum angeblichen Abschussort, wo er auf den Jäger traf, der
dort mit zwei Schweisshundeführern erfolglos nach dem verletzten
Wild suchte. Der Wildhüter befragte den Jäger nicht zum Ort, wo sich
die Hirschkuh bei der Schussabgabe aufgehalten hatte, und orien-
tierte ihn auch nicht über die ihn belastende SMS. Später begab sich
der Wildhüter mit Schweisshundeführern, aber ohne den Beschul-
digten, erneut zum Abschussort und fand schliesslich mit Hilfe seines
Schweisshundes knapp ausserhalb des Jagdgebiets eine Stelle mit
Blutflecken. Er meldete dies seinem vorgesetzten Dienstchef und
fotografierte die Blutflecken zu Händen der Polizei.
Aus den Erwägungen
3. Der Beschuldigte beanstandet in formeller Hinsicht, nicht unmittel-
bar beim ersten Zusammentreffen mit dem Wildhüter auf das ihn
belastende SMS aufmerksam gemacht worden zu sein. Der Wildhüter
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habe auch nicht in seiner Anwesenheit nach einem möglichen
Anschussort ausserhalb der Jagdzone gesucht oder die aktenkun-
digen Fotos geschossen.
3.1 Das Schweizer Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG; SR 922.0)
benennt in Art. 17 Vergehen und in Art. 18 Übertretungen. Die Straf-
verfolgung ist grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 21 Abs. 1 JSG).
Das kantonale Gesetz Jagdgesetz vom 30. Januar 1991 (kJSG;
SGS/VS 922.1) statuiert in Art. 46 kJSG weitere Strafbestimmungen,
die einzig mit einer Busse sanktioniert werden.
Der ordentliche Richter ist zur Ahndung von Delikten und Übertretun-
gen zuständig, welche eine Haftstrafe nach sich ziehen können. Er
hat die Strafprozessordnung anzuwenden (Art. 6 Abs. 1 kJSG). Das
Departement behandelt hingegen Übertretungen, welche einzig eine
Busse nach sich ziehen können (Art. 6 Abs. 2 kJSG).
Wildhüter sind vereidigte Beamte (Art. 10 Abs. 1 Ausführungsregle-
ment zum Jagdgesetz vom 22. Juni 2016 [SGS/VS 922.100]). Sie ver-
fügen über die juristischen Eigenschaften von Beamten der gerichtli-
chen Polizei (Art. 29 Abs. 1 kJSG).
Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungs-
strafbehörden und den Gerichten durchgeführt (Art. 142 Abs. 1 StPO).
Es obliegt den Kantonen, in ihrer Anschlussgesetzgebung die Behör-
den zu bestimmen, welche als Übertretungsstrafbehörden tätig sind.
Dies können auch Verwaltungsbehörden sein (Godenzi, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 1 zu Art. 142
StPO).
Eine Anzeigepflicht besteht für Polizeibeamte bei einfachem Tat-
verdacht. Dieser liegt vor, wenn es aufgrund der wahrgenommenen
tatsächlichen Anhaltspunkte zumindest möglich erscheint, dass sich
ein strafrechtlich relevantes Verhalten abgespielt hat (Landshut/
Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/ Basel/
Genf 2014, N. 10 zu Art. 302 StPO). Die Wildschutzorgane, u.a. die
vereidigten Beamten der Dienststelle für Jagd (Art. 27 Abs. 1 lit. a
kJSG), verfolgen und melden alle Widerhandlungen gegen die Jagd-
vorschriften und den Schutz der wildlebenden Tiere dem Jagddienst.
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Dieser leitet die Anzeigen, welche in der Zuständigkeit des Richters
liegen, ohne Verzug weiter (Art. 28 Abs. 1 lit. e kJSG).
Der Dienstchef hat gegenüber den Wildhütern schriftliche „Weisungen
für die Jagd 2015-2016“ erlassen. Die Wildhüter müssen demnach bei
schwerwiegenden Verstössen oder Vergehen unverzüglich den
Dienstchef informieren. Die Weisungen beschreiben auch den Inhalt
von Anzeigendossiers. Diese müssen eine Vielzahl von Angaben und
Unterlagen enthalten, u.a. ein Einvernahmeprotokoll des Täters sowie
ein detailliertes Einvernahmeprotokoll des Zeugen. Die Weisungen
lassen jedoch nicht erkennen, ob ein solches Anzeigendossier auch
bei Vergehen, insbesondere bei Abschüssen im Banngebiet, zu ver-
fassen ist. Dies dürfte eher nicht der Fall sein, da auf der gleichen
Seite der Weisungen befohlen wird, in solchen Fällen sei unverzüglich
der Dienstchef zu informieren und sofort die Polizei für die Unter-
suchung beizuziehen (S. 201).
Die polizeiliche Vorermittlung dient dem Ziel, überhaupt Straftaten zu
erkennen, namentlich durch das Zusammentragen und Auswerten
von Hinweisen und Informationen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 13 zu Art. 299
StPO). Der Polizei ist grundsätzlich zuzugestehen, bei einem Vorfall
mit unklaren Verhältnissen informelle Fragen zu stellen, um heraus-
zufinden, wer überhaupt sachdienliche Aussagen machen kann und
wer als potenziell beschuldigte Person oder für eine andere Rolle in
Frage kommt (Riklin, StPO-Kommentar, 2. A., Zürich 2014, N. 2 zu
Art. 142 StPO). Ein Verwertungsverbot für bis dahin getätigten Aus-
sagen besteht, wenn die einvernehmende Person die Einvernahme-
standards nicht oder verspätet beachtet (Godenzi, a.a.O., N. 10 zu
Art. 143 StPO). Die Polizei kann schliesslich im Ermittlungsverfahren
auch aufgrund eigener Feststellungen Spuren und Beweise sicher-
stellen (Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO).
(…)
3.3 Der Wildhüter ist am 22. September 2015 beim Zusammentreffen
mit dem Beschuldigten durchaus über den Tatvorwurf orientiert
gewesen, hatte jedoch noch keine Gelegenheit gehabt, diesen zu
verifizieren. Er hat sich vor der Prüfung, ob ein Delikt vorliegt, mit
seinem Schweisshund an der Nachsuche des am Vorabend ange-
schossenen Wilds beteiligt. Dieses Vorgehen erscheint unproble-
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matisch, zumal W. über spezielle Erfahrungen und Kenntnisse zur
Nachsuche sowie über einen überdurchschnittlich ausgebildeten und
trainierten Schweisshund verfügt.
Der Wildhüter hat nicht versucht, den Angeklagten zu selbstbelas-
tenden Handlungen zu verleiten. Er hat sich an der Nachsuche betei-
ligt und gewartet, bis der Berufungskläger den Ort verlassen und sich
wiederum auf die Jagd begeben hat. Der Wildhüter hat somit die Mit-
teilung des Denunzianten, der selbst keine Anzeige erstatten wollte,
erst nach der gemeinsamen Nachsuche überprüft. Der Wildhüter hat
sich dabei durch Drittpersonen und nicht durch den Beschuldigten den
angeblichen Anschussort zeigen lassen.
Der Wildhüter hat geprüft, ob ein hinreichender Tatverdacht für ein
Vergehen vorliegt, d.h. ob sich die Aussage des Denunzianten verifi-
zieren lässt. Auch dies ist angesichts der Streitigkeit, die zwischen
den Jägern herrschte, nachvollziehbar. Der Berufungskläger hat dazu
nicht mitwirken müssen. Der Wildhüter hat das Ergebnis seiner
Abklärung anschliessend dem Dienstchef mitteilt. Dieser hat danach
seinen Untergebenen aufgefordert, die Polizei zu orientieren. Der
Wildhüter hat mit diesem Vorgehen die konkrete Weisung seines
Dienstchefs berücksichtigt. Er hätte sich somit an einen spezifischen
Befehl des Vorgesetzten gehalten, soweit er überhaupt dessen schrift-
liche Weisung verletzt hätte, wie ihm der Beschuldigte vorwirft. Die
erwähnten schriftlichen Bestimmungen stellen ausserdem Teil einer
Verwaltungsverordnung dar. Letzterer regelt das Vorgehen zur Anzei-
geerstattung. Private können sich daraus jedoch keine Rechte
ableiten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
sacht demnach keine rechtswidrigen Beweismittel.
Der Wildhüter ist schliesslich, nach dem Telefonat mit dem Dienstchef,
aber vor Kontaktaufnahme mit der Polizei, noch einmal auf Platz er-
schienen und hat Fotos des öffentlich zugänglichen Tatorts geschos-
sen. Er hat den Ort markiert und namentlich Bilder von Steinen mit
Verletzungsspuren des Wilds aufgenommen. Der angebliche Tatort ist
per Fahrzeug nur auf einem teils exponierten Flurweg erreichbar und
der Anschussort nicht so leicht auffindbar. Die fotografische Ablichtung
der vergänglichen Verletzungsspuren eines Tiers auf einem Stein ist
als unaufschiebbare Massnahme zur Beweissicherung zu qualifizieren.
Verfahrensregeln sind bei diesem Vorgehen keine verletzt worden.
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Nicht der Wildhüter, sondern die Polizei und die Staatsanwaltschaft
haben nach der Strafanzeige die Ermittlung übernommen. Der Beru-
fungskläger macht in diesem Zusammenhang keine Rechtsverletzun-
gen mehr geltend.
Es befinden sich mithin keine illegalen Beweise in den Akten.