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Strafrecht*–*Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben - KGE (I.
Strafrechtliche Abteilung) vom 8. Januar 2018, Staatsanwaltschaft
des Kantons Wallis und Zivilparteien c. X. und Y. - TCV P1 16 55
Fahrlässige Tötung: strafrechtliche Verantwortung für einen Lawinen-
niedergang auf eine Skipiste
welche gegen Entgelt Schneesportler befördern und diesen Pisten zur Ausübung des
Wintersports zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, die zur Abwehr von Natur-
gefahren notwendigen und zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzu-
kehren. Pisten sind zu schliessen, sobald und solange die Gefahr besteht, dass
Lawinen auf diese niedergehen können (E. 3.1).
dessen Organisationsstruktur, also nach dem Aufgabenbereich und den Kompe-
tenzen des jeweiligen Mitarbeiters. Strafbar macht sich nur, wer entweder formell
nach internen Reglementen bzw. Pflichtenheften oder faktisch durch das Treffen
entsprechender Entscheidungen Organstellung innehat (E. 3.1.2).
Homicide par négligence : responsabilité pénale en cas d’avalanche
sur une piste de ski
mettent à disposition, contre paiement, des pistes pour la pratique des sports d’hiver,
sont tenus prendre les mesures nécessaires et raisonnables de prévention et de pro-
tection contre les dangers naturels. Les pistes doivent être fermées, dès qu’apparaît
et tant que dure le risque que des avalanches y descendent (consid. 3.1).
organisation, soit selon la répartition des tâches et des compétences des collabora-
teurs concernés. Est punissable pénalement uniquement celui qui occupe une
fonction d’organe, soit formellement selon les règlements internes ou le cahier des
charges, soit de fait par la prise de décisions en la matière (consid. 3.1.2).
Sachverhalt und Erwägungen
2.1 Am 7. Dezember 2011 herrschten in Saas-Fee schlechte Wetter-
verhältnisse. X., Leiter des Pisten- und Rettungsdienstes der Berg-
bahnen Saas-Fee AG, nahm in seinem Büro morgens um 06.45 Uhr
eine erste Lawinenbeurteilung vor. Gegen 07.10 Uhr fuhr er zusam-
men mit Y., stellvertretender Rettungschef der Bergbahnen Saas-Fee
AG, und weiteren Mitarbeitern mit der Seilbahn zur Bergstation
Felskinn. Hier nahmen sie nach vorgängigem Neuschneefall und einer
angesagten erheblichen Lawinengefahr eine Wetterbeurteilung vor. X.
ging danach mit einem Mitarbeiter zur Bergstation Mittelallalin. Y.
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begab sich mit den anderen Mitarbeitern zum Felskinngebiet und
nahm mit Hilfe der Sprengseilbahn die Sprengungen im Bereich des
Stollenausgangs vor. Er liess die Ziele Nr. 1 - 5 sprengen. Nicht
gesprengt wurde das Ziel Nr. 6. Um ca. 08.15 Uhr teilte er X. per Funk
mit, dass die Ziele Nr. 1 - 5 gesprengt worden seien mit kleineren
Lawinenniedergängen und dass er das Gebiet als sicher erachte.
Gegen 09.00 Uhr gab X. das Gebiet bis Höhe Felskinn frei, ohne
rückzufragen, weshalb das Ziel Nr. 6 nicht gesprengt worden sei.
2.2 Am gleichen Tag um ca. 10.45 Uhr fuhr die Schneesportlehrerin
A. mit ihrem Schüler B., geb. am 9. Mai 2005, ab Felskinn auf der
gleichnamigen Piste Nr. 5, als sich oberhalb der Traverse eine Lawine
löste und die beiden erfasste. Y. bemerkte den Lawinenniedergang
gegen 11.30 Uhr bei einer Kontrollfahrt. Er löste Alarm aus und es
gelang ihm, A., deren Beine aus dem Schnee herausragten, mit der
Schaufel aus den Schneemassen zu befreien. B. konnte von den
inzwischen eingetroffenen Helfern erst gegen 12.22 Uhr geortet und
geborgen werden. Er war stark unterkühlt und bewusstlos. Nach
erfolglosen Wiederbelebungsversuchen wurde um 23.30 Uhr im
CHUV in Lausanne sein Tod festgestellt.
2.3 Die Anklage wirft X. und Y. mit Hinweis auf ihre jeweilige Stellung
im Sportbahnunternehmen und ihre Tätigkeit am 7. Dezember 2011
vor, die fragliche Piste ohne ausreichende Sicherheitsmassnahmen,
namentlich ohne Sprengung am Zielpunkt Nr. 6, freigegeben und so
den Tod von B. verursacht zu haben, weil sie diese nach den Wet-
terumständen notwendige Sprengung, welche die Unfalllawine verhin-
dert hätte, unterlassen und die Piste dennoch im Wissen um die
erhebliche Lawinengefahr geöffnet hätten. Das Bezirksgericht sprach
die beiden Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig, wobei es
sich bei seinem Schuldspruch im Wesentlichen auf das Gutachten des
WSL-Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF, Davos, stützte
(vgl. dazu nachstehende E. 2.5.2). Y. rügt in seiner Berufung (…) eine
falsche Rechtsanwendung, weil er keine Garantenstellung inne
gehabt und keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe.
(…)
2.5.2 Im Auftrage der Staatsanwaltschaft erstellte Dr. S., WSL-Institut
für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos, unterstützt durch einen
weiteren WSL-Mitarbeiter, ein Gutachten zum Lawinenniedergang,
welches er am 30. April 2015 ergänzte. Der Experte gelangte darin im
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Wesentlichen zum Schluss, dass sich die Lawine im Anrissgebiet A,
dort wo sich auch das Sprengziel Nr. 6 befinde, gelöst haben müsse.
(…)
2.5.2.1 Es trifft zu, dass der Experte nicht mit absoluter Sicherheit zu
bestätigen vermochte, dass die fragliche Lawine im Gebiet A ange-
brochen ist. Einerseits war die Anrissstelle aufgrund der dazwischen
durch die Verantwortlichen der Schneesportbahnen vorgenommenen
zusätzlichen Sprengungen visuell nicht mehr zuverlässig zu bestim-
men. Anderseits ist ein absoluter Nachweis auch im Bereich der Natur-
wissenschaften oftmals nicht zu erbringen. Entsprechend war der
Gutachter bei der Wahl seiner Formulierungen vorsichtig und zurück-
haltend. Er hat aber mit einlässlicher, nachvollziehbarer und aus Sicht
des Kantonsgerichts schlüssiger Begründung dargelegt, weshalb die
Lawine nicht aus dem Gebiet B, wie von den beiden Beschuldigten
geltend gemacht, niedergegangen sein kann. Er bezog sich hierbei auf
die konkrete Geländekonfiguration und die vorhandene Schneemenge,
welche er vor Ort, aber auch gestützt auf die meteorologischen Unter-
lagen der automatischen Messstationen, ermittelte. Gestützt darauf
konnte er einen Lawinenniedergang aus dem Gebiet B praktisch aus-
schliessen. Diese Variante erachtete er kaum als möglich, wohingegen
sämtliche Parameter für eine Lawinenauslösung im Gebiet A spre-
chen. Die Einwände der beiden Beschuldigten dazu nahm er zur
Kenntnis, verwarf sie aber gestützt auf die gegebenen objektiven Ele-
mente. Für das Kantonsgericht besteht daher kein vernünftiger Zweifel
daran, dass sich die Lawine aus dem Anrissgebiet A löste.
2.5.2.2 Ebenfalls aus dem Gutachten ergibt sich ohne unüberbrück-
bare Zweifel, dass die damalige Lawinensituation vor der Öffnung der
Piste eine Sprengung des Zieles Nr. 6 verlangt hätte, dass der
Sprengerfolg im Ziel Nr. 5 dazu ebenso wie das Bauchgefühl der
Beschuldigten sowie deren Erfahrung keine verlässlichen, insbeson-
dere gegenteiligen Rückschlüsse erlaubten, dass eine Sprengung des
Zieles Nr. 6 die Lawine im Gebiet A ausgelöst hätte, so dass danach
keine Lawine auf die Piste niedergegangen und der Knabe somit nicht
zu Tode gekommen wäre. Das Kantonsgericht erachtet die diesbe-
züglichen Einschätzungen des Experten, welcher sich auf verschie-
dene Unterlagen wie Lawinenbulletins und automatische meteorolo-
gische Erhebungen sowie eigene Untersuchungen am Tag nach dem
Unfall stützt, für schlüssig.
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3. Die rechtlichen Ausführungen des Bezirksgerichts zur fahrlässigen
Tötung in E. 3.1.1 des angefochtenen Urteils sind zutreffend, so dass
grundsätzlich darauf verwiesen werden kann.
3.1 Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt
werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der
unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit,
diese Handlung vorzunehmen (ZWR 2003 S. 319 f.). Die Garant-
enstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die
Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen
begründet. Als formelle Entstehungsgründe kommen in Frage Gesetz
und Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahr bein-
halten, ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und voran-
gegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz) (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1).
Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung
und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen
Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
nicht eingetreten wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4, je mit
Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Begehungs- und Unterlas-
sungsdelikt gestaltet sich nicht immer einfach. Nach dem Subsidiari-
tätsprinzip gilt ein Verhalten dann als Handeln und nicht als blosses
Unterlassen, wenn es ein aktives Tun beinhaltet, welches das Risiko,
das in den Erfolg umschlug, herbeiführte oder steigerte (und nicht nur
nicht verminderte). So ist etwa eine sorgfaltspflichtwidrige Weisung
des Chefs an den ihm unterstellten Arbeiter, deren Befolgung zum
Erfolgseintritt führt, als Begehungsdelikt zu qualifizieren (vgl. BGE 129
IV 121 f. E. 2.2, 2.3 und 2.4 mit Hinweisen auf Lehre und Recht-
sprechung). Nach der Rechtsprechung sind die Verantwortlichen der
Bergbahn- und Skiliftunternehmungen, welche Pisten erstellen und
diese für den Skilauf öffnen, verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr
zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren (BGE
130 III 193 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_925/2008 vom 9. März
2009 E. 1.1). Diese Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass Pisten zu
schliessen sind, sobald die Gefahr besteht, dass Lawinen auf diese
niedergehen können. Wird berufsmässig aus einem gefährlichen
Unternehmen Gewinn erzielt, ist der Verantwortliche dabei streng zu
beurteilen und sind an seine Verkehrssicherungspflichten hohe, wenn
auch mit Rücksicht auf die Eigenart des alpinen Geländes nicht
überspannte Anforderungen zu stellen (Padrutt, Grenzen der Siche-
rungspflicht für Skipisten, ZStrR 103/1986 S. 386 f.). Der Skifahrer auf
einer gepflegten Skipiste darf wesentlich höhere Anforderungen in
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Bezug auf Schutz vor alpinen Gefahren stellen als auf einer nur
markierten, nicht aber gespurten und unterhaltenen Abfahrt (Gerber,
Strafrechtliche Aspekte von Lawinen- und Bergunfällen, 1979, S. 184;
zum Ganzen s. BGE 138 IV 124 E. 4.4.5).
3.1.1 Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits festgehalten
wurde, hätten die Verantwortlichen der Bergbahnen Saas-Fee AG die
Unfallpiste ohne vorgängige Sprengung des Zieles Nr. 6 nicht öffnen
dürfen. Es war voraussehbar, dass eine Lawine aus dem Anrissgebiet
A spontan abgehen und die Piste erreichen könnte. Die Schneesport-
lehrerin A. und ihr Schüler B. befuhren eine markierte, präparierte und
offene Piste. Sie durften erwarten, auf dieser keiner Lawinengefahr
ausgesetzt zu sein. Bei ordnungsgemässer vorgängiger Sprengung
wäre denn auch keine Lawine auf die Piste niedergegangen, die
beiden Schneesportler wären nicht verschüttet und der Knabe nicht
getötet worden. Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung ist damit
im Grundsatz erfüllt.
3.1.2 Näher zu prüfen ist, wer innerhalb der Seilbahnunternehmung
die Verantwortung dafür trug, wer also als Garant für den tödlichen
Unfall einzustehen hat. Die Zuweisung strafrechtlicher Verantwortlich-
keit in Unternehmen richtet sich nach deren Organisationsstruktur.
Mitarbeitern kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs zu und nur insoweit, als ihnen auch die entspre-
chenden Kompetenzen delegiert sind. Entscheidend sind die tatsäch-
liche Herrschaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle
(Bundesgerichtsurteil 6B_405/2013 vom 19. Mai 2014 E. 1.3.2; BGE
120 IV 300 E. 3d/bb).
3.1.2.1 X. war laut Pflichtenheft der Saas-Fee Bergbahnen AG Leiter
des Pisten- und Rettungsdienstes. In dieser Funktion benötigte er den
eidgenössischen Fachausweis C als Fachmann des Pisten- und
Rettungsdienstes und den Sprengausweis B. Er war verantwortlich für
die Organisation und Durchführung eines reibungslosen Pisten- und
Rettungsdienstes. Seine Aufgabe beinhaltete unmittelbar die Sicher-
heit und Gesundheit der Schneesportler bzw. Anlagenbenutzer. Zu
seinen Pflichten zählte namentlich der Pisten-, Spreng- und Lawinen-
dienst. Im Rahmen des Pistendienstes trug er die Verantwortung für
die Sicherung des Geländes bei Pisten, die Öffnung und Offenhaltung
der markierten Schneesportabfahrten und der Ergreifung der notwen-
digen Massnahmen und Vorkehrungen der Pisten bei Lawinengefahr.
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Im Lawinen- und Sprengdienst zeichnete er sich verantwortlich für die
Lawinensicherung und künstliche Auslösung sowie die Bekanntgabe
der Lawinengefahr mit den zu treffenden Massnahmen. Spezielle
Aufgaben durfte er seinem Stellvertreter übertragen. Bei seiner Abwe-
senheit konnte er durch einen von ihm und dem Geschäftsführer
bestimmten Mitarbeiter vertreten werden. Er war direkt dem
Geschäftsführer unterstellt und ihm unterstanden alle Mitarbeiter des
Pisten- und Rettungsdienstes.
Bereits aus diesem Pflichtenheft ergibt sich, dass X. als oberster Chef
des Pisten- und Rettungsdienstes der Hauptverantwortliche für die
Pistensicherheit, inkl. Lawinen- und Sprengdienst, und für die Öffnung
bzw. Schliessung der markierten Pisten war. Er hat in seinen Aus-
sagen denn auch eingeräumt, dass er für die Sprengungen und die
Pistenöffnung die Oberverantwortung trug und dass letztlich er der-
jenige war, der die Piste freigegeben hat. Er wurde damit erst-
instanzlich zu Recht im Sinne der Anklage schuldig gesprochen.
3.1.2.2 In seinem Pflichtenheft wird der Berufungskläger Y. als „Stv.
Leiter Rettungsdienst“ angeführt, welcher dem Leiter Rettungsdienst
unterstellt ist und bei dessen Abwesenheit nach dessen Pflichtenheft
die Verantwortung für die Abteilung Rettungsdienst mit dessen Per-
sonal übernimmt. Untergebene Mitarbeitende werden ansonsten
keine genannt. Allgemein werden Aufgabenbereiche als Patrouilleur
angegeben wie der Unterhalt und die Pflege der Piste, deren Schutz
vor alpinen Gefahren und Hindernissen und Gefahrenstellen, die
Rettung von Personen sowie der Ordnungsdienst. Im Rahmen der
Verkehrssicherungspflicht werden wiederum die Sicherung von Pisten
vor alpinen Gefahren und Hindernissen sowie Gefahrenstellen
erwähnt, wobei die Pisten in Absprache mit dem Vorgesetzten oder
dessen Stellvertreter u.a. bei Lawinengefahr geschlossen und nur in
Absprache mit dem Vorgesetzten oder dessen Stellvertreter geöffnet
werden könnten. Bei den Lawinensprengungen ist vorgesehen, dass
der Patrouilleur mit der entsprechenden Ausbildung die Sprengungen
nach Anweisung des Vorgesetzten selbständig durchführt und lücken-
los ein Sprengprotokoll führt.
Am Unfalltag war der direkte Vorgesetzte des Berufungsklägers, d.h.
der Leiter des Rettungsdienstes, abwesend. Der Berufungskläger war
folglich für den Rettungsdienst verantwortlich. Die Lawinensicherung
fällt indessen gerade nicht in diesen Bereich. Zwar war der Beru-
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fungskläger als ausgebildeter Sprengspezialist im Gebiet Felskinn für
die Sprengungen zuständig und für deren ordnungsgemässe Ausfüh-
rung verantwortlich, X. hatte ihn hier mit dem entsprechenden Auftrag
zusammen mit weiteren Mitarbeitern zurückgelassen, und faktisch
entschied er vor Ort, zuerst die Ziele Nr. 1-4 und alsdann noch das Ziel
Nr. 5 zu sprengen bzw. auf eine Sprengung des Zieles Nr. 6 zu ver-
zichten. Die Freigabe der Piste lag alsdann aber laut Pflichtenheft nicht
in seiner Kompetenz, sondern in jener seines Vorgesetzten. Der
Umstand, dass sein direkter Vorgesetzter am fraglichen Tag nicht
anwesend war, bedeutet nun aber nicht, dass diese Kompetenz ohne
weiteres auf ihn übergegangen wäre. Denn laut Pflichtenheft
erschöpfte sich seine Stellvertretung in diesem Fall auf die Abteilung
Rettungsdienst. Mithin war der Berufungskläger laut internem Organi-
gramm nicht zuständig für die Schliessung und Öffnung der Pisten bei
Lawinengefahr. In diesem Sinne hatte er keine formelle Organstellung.
Zu prüfen bleibt, ob er faktisch eine Organstellung innehatte. Dafür
spricht, dass er vor Ort die weiteren Mitarbeiter führte, die Entschei-
dung traf in Bezug auf die Sprengziele und sich daselbst eine Meinung
bildete über die Notwendigkeit der Anzahl Sprengungen bzw. der
dadurch erzielten Sicherheit der Piste. Die fragliche Piste gab er jedoch
trotz seiner Beurteilung, dass diese nun sicher sei, für die Schneesport-
ler nicht frei. Vielmehr berichtete er über die durchgeführten Sprengun-
gen - die gesprengten Ziele und das nicht mehr angegangene Spreng-
ziel - sowie über seine Einschätzung der Pistensicherheit danach dem
X., der als Leiter des Pisten- und Rettungsdienstes und Oberverant-
wortlicher des Lawinen- und Sprengdienstes letztlich das Sagen hatte.
Denn dieser war es, der schlussendlich die Piste zur Nutzung freigab.
Mithin hat der Berufungskläger insoweit den Dienstweg gemäss Pflich-
tenheft eingehalten und seinem Vorgesetzten rapportiert, damit dieser
entscheiden konnte. Folglich hat der Berufungskläger wohl bei den
Sicherungsvorkehrungen mitgewirkt und seinem Vorgesetzten über die
Sprengungen, deren Erfolg sowie über seine persönliche Einschätzung
der Gefahren- bzw. Sicherheitslage berichtet, ihm also wesentliche
Entscheidungsgrundlagen geliefert, selbst aber keinen Entscheid
gefällt. Er handelte somit auch faktisch nicht als Organ.
Mangels Organstellung ist der Berufungskläger in Gutheissung seiner
Berufung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.