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URTEIL VOM 7. APRIL 2016
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , vertreten durch
Oberstaatsanwalt
M_________
gegen
X_________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. N_________
(Verletzung von Verkehrsregeln)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 7. Mai 2015
Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom
Verkehrsregeln bezichtigte, fällte das Bezirksgericht A_________ am 7. Mai 2015 nach
durchgeführter Hauptverhandlung nachstehendes Urteil, welches es den Parteien am
Mai 2015 mündlich und mit Post vom 16. Juni 2015 in begründeter Form eröffnete:
X_________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2, 3
und 4 SVG) schuldig erkannt.
teilt, deren Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wird.
anwaltschaft, welche auf Fr. 1‘495.40 (Polizeirechnung Fr. 280.--; Zeugengelder Fr. 595.40; Gebühren
Staatsanwaltschaft Fr. 620.--) festgesetzt werden, sowie der Gebühr des Bezirksgerichts von
Fr. 700.--, werden X_________ auferlegt.
B. Gegen dieses Urteil meldete X_________ am 15. Mai 2015 Berufung an. Mit Beru-
fungserklärung vom 3. Juli 2015 stellte er die folgenden Anträge:
Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2, 3 und 4
SVG) freigesprochen.
Staates Wallis.
Parteientschädigung zugesprochen.
Die Staatsanwaltschaft stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte sie An-
schlussberufung. Am 25. November 2015 wurden die Parteien auf den 22. Januar
2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf
eine Teilnahme.
Erwägungen
1.
1.1 Das vorliegende Strafverfahren wurde nach Inkrafttreten der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) am 1. Januar 2011 eingeleitet, weshalb sich
die Verfolgung und Beurteilung der Straftat[en] nach derselben richtet (Art. 1 Abs. 1
StPO).
1.2 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter
und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs.
1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kan-
tonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter
darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine
Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen
und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2
StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter
kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beur-
teilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kan-
tonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben.
1.3 Die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) und jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist
legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Legitimation der
Privatklägerschaft sowie der Erben vgl. Art. 382 Abs. 2 und 3 StPO). Als Verurteilter
hat der Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des erst-
instanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist.
1.4 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abän-
derung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Der Berufungskläger hat am 15. Mai
2015 und damit innert 10 Tagen seit der mündlichen Eröffnung vom 7. Mai 2015 Beru-
fung angemeldet sowie nach Erhalt der am 16. Juni 2015 versandten Urteilsbegrün-
dung am 3. Juli 2015 innert Frist seine Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz
eingereicht. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.
1.5 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende
Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO).
Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend
überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt jedoch im Prinzip auf die
angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408
StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren
nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
1.6 Da der Beschuldigte allein Berufung erhoben hat, darf das angefochtene Urteil
nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verbot der
reformatio in peius schliesst eine weniger strenge Qualifikation des Sachverhalts nicht
aus. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 und Art. 344 StPO). Ein zu-
sätzlicher Schuldspruch wäre demgegenüber heikel (ZWR 2013 S. 212 ff.).
2.
2.1 Am 13. Juli 2013 um 12.30 Uhr fuhr X_________ mit dem Motorrad seiner Ehefrau
(Kontrollschild xxx1) von Ulrichen herkommend auf der B_________passstrasse in
Richtung Passhöhe. Seine Ehefrau fuhr als Sozia mit. Ausgangs der ca. einen Kilome-
ter vom Ortsausgang entfernten Haarnadelkurve überholte X_________ einen Perso-
nenwagen, als ihm auf der linken Strassenseite C_________ auf ihrem Fahrrad entge-
genkam. Diese kam zu Fall und zog sich Verletzungen zu. Dem Beschwerdeführer wird
gemäss Anklageschrift vorgeworfen, zum Überholen angesetzt zu haben, obwohl die
Sicht nach vorne infolge der schlangenförmigen Strassenführung ungenügend gewe-
sen sei.
Die Vorinstanz hielt in E. 3/b in tatsächlicher Hinsicht fest, die D_________strasse ver-
laufe im Bereich der Unfallstelle in Passrichtung in einer langgezogenen, relativ steil
ansteigenden Linkskurve (vgl. Foto 2, act. 16). Die überblickbare Strecke nach der
Haarnadelkurve sei insoweit eingeschränkt, als dass der Bereich nach der Linkskurve
aufgrund einer linksseitigen, teils mit Gras überwachsenen Felskuppe nicht einsehbar
sei (vgl. Fotos 2, 3, 4, 6 und 7, act. 16 ff.). Hiervon habe sich das Gericht vor der
Hauptverhandlung im Rahmen eines informellen Augenscheins selber ein Bild machen
können. Die sich in den Akten befindlichen Polizeifotos würden die fehlende Übersicht-
lichkeit denn auch nur ansatzweise wiedergeben (vgl. namentlich Fotos 6 und 7, act.
18 f.). Insbesondere die Fotos 4 und 5 (act. 17 f.) würden eine Überblickbarkeit vortäu-
schen, die nicht gegeben sei, da die Perspektive fälschlicherweise nicht von der Stras-
se bzw. der Strassenmitte aus - dem Standort des Beschuldigten zu Beginn des Manö-
vers -, sondern von der rechts davon gelegenen Ausweichstelle (Rastplatz) aufge-
nommen worden sei. Das Überholmanöver sei aber - zumindest in der Anfangsphase -
unstrittig von der Mittellinie aus und über die linke Strassenseite erfolgt. Mithin sei in
Bezug auf die Überblickbarkeit der Strasse ausschliesslich auf die Fotos 2, 6 und 7
(act. 16 und 18 f.) abzustellen und festzuhalten, dass die Strecke bzw. der Bereich der
Linkskurve aufgrund der bestehenden Felskuppe nicht überblickbar bzw. einsehbar sei.
2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Berufungskläger u.a. eine Ver-
letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe einen
„informellen Augenschein“ ohne seine Anwesenheit durchgeführt und stelle in ihrem
Urteil wesentlich auf das Ergebnis dieses Augenscheins ab. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb dieser Augenschein ohne die Parteien stattgefunden habe.
2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt unge-
achtet der materiellen Begründetheit der Berufung zu deren Gutheissung und zur Auf-
hebung des angefochtenen Entscheids (Bundesgerichtsurteil 1B_143/2015 vom 5. Mai
2015 E. 3.1; BGE 137 I 195 E. 2.2). Die Rüge ist daher vorweg zu behandeln.
Der beschuldigten Person steht das Teilnahmerecht an einem Augenschein im Sinne
von Art. 193 StPO gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 193 Abs. 2 StPO zu. Dieses
Teilnahmerecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert den Grundsatz der par-
teiöffentlichen Verhandlung. Einschränkungen können sich insbesondere aus Art. 108
StPO ergeben. Die Lehre und Rechtsprechung lassen zudem weitere Einschränkun-
gen zu, wenn Gefahr in Verzug ist (z.B. Verlust oder Verwischen von Spuren), wenn
schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates vorliegen oder wenn der Zweck
des Augenscheins nur erfüllt werden kann, wenn dieser unangemeldet stattfindet. In
diesen Fällen ist den Parteien nachträglich Gelegenheit zu geben, zum Beweisergeb-
nis Stellung zu nehmen. Es ist den Strafbehörden nicht verwehrt, einen informellen
Augenschein durchzuführen. Sie können sich beispielsweise privat an einen Tatort
begeben, um sich ein Bild von den Verhältnissen zu machen. Das Anwesenheitsrecht
wird dadurch nicht eingeschränkt, solange im Entscheid nicht auf den informellen Au-
genschein abgestellt wird (Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafpro-
zessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich 2010, S. 212 f. m.w.H.; Donatsch, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 4 und 8 ff. zu Art. 193 ZPO; BGE 104 Ib 119 E.
2a; 105 Ia 49 E. 2; 113 Ia 81 E. 3).
Das zuständige Gericht kann nach Art. 332 Abs. 3 StPO Beweise erheben oder erhe-
ben lassen, deren Erhebung in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht (mehr)
möglich ist. Im zweiten Satz der erwähnten Bestimmung ist ausdrücklich festgehalten,
dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, an solchen Beweiserhebungen teilzu-
nehmen. Der Hinweis ist an sich überflüssig, denn das Teilnahmerecht der Parteien
ergibt sich - wie soeben ausgeführt - bereits aus Art. 147 Abs. 1 StPO, der auch bei
vorgängigen Beweiserhebungen anwendbar ist (Christen, a.a.O., S. 216 m.w.H.).
In casu lagen keine Gründe vor, das Teilnahmerecht des Beschuldigten am Augen-
schein einzuschränken. Der informelle Augenschein wäre deshalb nur dann nicht zu
beanstanden, wenn im Urteil nicht darauf abgestellt würde. Vorliegend hat die Vo-
rinstanz indessen auf den informellen Augenschein abgestellt, indem sie aufgrund der
eigenen Wahrnehmungen anlässlich des informellen Augenscheins gewissen Polizeifo-
tos die Relevanz absprach, da diese eine Überblickbarkeit vortäuschen würden. Damit
stellt die Vorinstanz auf die im Rahmen des informellen Augenscheins festgestellte
fehlende Übersichtlichkeit ab.
Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Das
angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Wahrung der Partei-
rechte an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Aus prozessökomischen Gründen rechtfertigt es sich, an dieser Stelle auf eine wei-
tere Rüge des Berufungsklägers einzugehen. Dieser wurde erstinstanzlich einer gro-
ben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG)
schuldig erkannt.
Ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln ist dann „grob“ im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG, wenn der Täter einerseits subjektiv „ein rücksichtsloses oder sonst schwerwie-
gend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, was „schweres Verschulden, mindes-
tens grobe Fahrlässigkeit“ voraussetzt, und andererseits auch objektiv eine wichtige
Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist (Giger, SVG - Strassenverkehrs-
gesetz, Kommentar, 8. A., Zürich 2014, N. 11 zu Art. 90 SVG m.w.H.; BGE 131 IV 133
E. 3.2; Bundesgerichtsurteile 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3 und
6B_374/2015 vom 3. März 2016 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.1; je mit Hinweisen).
Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslo-
sigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen
(Bundesgerichtsurteile 6B_374/2015 vom 3. März 2016 [zur Publikation vorgesehen]
E. 3.1; 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011
E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2
SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf
eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede
Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Vor-
sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Bundesgerichtsurteile
6B_374/2015 vom 3. März 2016 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.1; 6B_263/2015
vom 30. Juni 2015 E. 2.1; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa; je mit Hinweisen).
Bezüglich der Strafzumessung hielt die Vorinstanz in E. 4/b fest, das Verschulden des
Beschuldigten wiege leicht. Aufgrund des leichten Verschuldens dränge sich die An-
ordnung einer Geldstrafe als Sanktionsart auf. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob
das von ihr festgestellte leichte Verschulden des Berufungsklägers mit der Verurteilung
wegen grober Verkehrsregelverletzung vereinbar ist.
5. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gut-
achten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fal-
len (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010,
N. 8 zu Art. 422 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die
Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vo-
rinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich
ebenfalls nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrens-
kosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom
5.1 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Ge-
richtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls,
der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzli-
chen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquiva-
lenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kan-
tonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem
Maximum von Fr. 6‘000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
Im Berufungsverfahren war nicht ein umfangreiches Dossier zu behandeln, die tatsäch-
liche Fragestellung und die rechtliche Problematik erforderten keinen ausserordentli-
chen Aufwand. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien und des
Umstands, dass das Kantonsgericht den Fall nicht abschliessend beurteilt, scheint eine
Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.-- angemessen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GTar).
5.2 Laut Art. 36 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das ordentliche Honorar des
Rechtsbeistands in Strafsachen für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht - je
nach Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei -
zwischen Fr. 1‘100.-- bis Fr. 8‘800.--. Der Verteidiger musste eine Berufungserklärung
einreichen, sich auf die Berufungsverhandlung vorbereiten und daran teilnehmen. Ins-
gesamt rechtfertigt sich daher eine Entschädigung (Honorar, Auslagen und MwSt. inkl.)
von Fr. 2‘200.--.
5.3 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens hat
die Vorinstanz in ihrem neunen Entscheid zu befinden.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom
neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.-- gehen zu Lasten des Kan-
tons Wallis.
Der Kanton Wallis leistet X_________ für das Berufungsverfahren eine Entschä-
digung von Fr. 2‘200.--.
Sitten, 7. April 2016