Mit Urteil vom 22. Juni 2016 (6B_154/2016) trat das Bundesgericht auf eine gegen
vorliegenden Entscheid gerichtete in Strafsachen nicht ein.
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ENTSCHEID VOM 27. JANUAR 2016
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Berufungsklägerin, vertreten durch Ober-
staatsanwalt M_________
gegen
X_________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
N_________
(Grobe Verletzung von Verkehrsregeln)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 8. Mai 2015
Verfahren und Sachverhalt
A. Nach seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, bei welcher er gestanden
hatte, am 28. November 2014 innerorts anstatt der erlaubten 50 km/h mit 107 km/h und
damit bereinigt 51 km/h zu schnell gefahren zu sein, beantragte X_________ am
tete ihm der Oberstaatsanwalt am 5. März 2015 die Anklageschrift mit Erledigungsvor-
schlag, wozu der Beschuldigte am 6. März 2015 schriftlich seine Zustimmung erteilte.
B. Am 8. Mai 2015 fällte das Bezirksgericht O_________ im Anschluss an die Haupt-
verhandlung nachstehendes Urteil:
X_________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG) schul-
dig befunden.
X_________ wird verurteilt:
a/ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten;
der Vollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
b/ zu einer Busse von Fr. 200.00;
die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umzuwan-
deln.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 500.00, Gebühren Bezirksge-
richt Fr. 400.00) werden X_________ auferlegt.
Das Urteil wurde laut Zustellungsvermerk anlässlich der Hauptverhandlung mündlich
eröffnet und (in begründeter Form) ausgehändigt. Gemäss Protokoll wurde das Urteil
den Parteien ausgehändigt, mündlich eröffnet und die Herabsetzung der Busse be-
gründet. Daran anschliessend findet sich im Protokoll folgender Passus: „Der Ober-
staatsanwalt erhebt mündlich Berufung, da die Busse gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung in jedem Fall Fr. 2‘000.-- betragen müsste.“
C. In der Folge übermittelte das Bezirksgericht die Akten zur Beurteilung an das Kan-
tonsgericht. Da hierorts keine schriftliche Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft
einging, nahm das Kantonsgericht am 24. August 2015 Rücksprache mit dem Ober-
staatsanwalt, der seine im Protokoll wiedergegebene Äusserung zur Berufung bzw.
Bussenhöhe als Berufungserklärung verstanden haben wollte. In Anwendung von
Art. 403 Abs. 1 StPO eröffnete das Kantonsgericht am 16. September 2015 ein schrift-
liches Verfahren zur Frage der Zulässigkeit bzw. Gültigkeit der Berufung. Die Staats-
anwaltschaft nahm dazu am 28. September 2015 Stellung. Der Beschuldigte liess sich
nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Die StPO regelt in ihrem 8. Titel „Besondere Verfahren“, in dessen 2. Kapitel das
abgekürzte Verfahren. Darin werden die Voraussetzungen für dessen Durchführung,
die Anforderungen an die Anklageschrift, der Ablauf der Hauptverhandlung und der
Inhalt des Urteils umschrieben. Mit ihrer Zustimmung zur Anklageschrift verzichten die
Parteien grundsätzlich auf Rechtsmittel (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO). Immerhin lässt
Art. 362 Abs. 5 StPO eine Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren dann
zu, wenn eine Partei geltend macht, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder
das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht. Damit werden die Berufungsgründe im
Vergleich zum ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 398 Abs. 3 und 4 StPO) massgeblich
eingeschränkt. Legitimation sowie Zulässigkeit, Form und Frist der Berufung werden
demgegenüber im Rahmen des abgekürzten Verfahrens nicht eigenständig geregelt,
weshalb diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen des Rechtsmittel- bzw. des
Berufungsverfahrens (Art. 379 ff. sowie Art. 398 ff. StPO) gelten.
1.2 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, u.a. der Bezirksrichterin als Einzelrichte-
rin (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge-
schlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die
Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO).
Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein ent-
scheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit
oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte
Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO).
Mithin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gege-
ben, weshalb dieser auch über die Gültigkeit der Berufung zu befinden hat.
1.3 Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO berechtigt, ein Rechtsmit-
tel zu ergreifen.
1.4 Art. 399 StPO, welcher auch im abgekürzten Verfahren gilt (vgl. E. 1.1 in fine so-
wie Greiner/Jaggi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO,
regelt die Anmeldung der Berufung und die Berufungserklärung. Danach ist die Beru-
fung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entwe-
der schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach
Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die An-
meldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die
Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit
Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat
darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt
(Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem
erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal
ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal durch Anmeldung
der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites
Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Beru-
fungsgericht (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2011 vom
Das zweistufige Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche
Regelung der Eröffnung von Entscheiden in Art. 84 StPO (vgl. auch Art. 384 lit. a
StPO) an. Wird indessen ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im
Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine
Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsgericht eine Beru-
fungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfü-
gung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober
2011 E. 2.5). Mithin kann in diesem Sinne ausnahmsweise auf eine Berufungsanmel-
dung beim erstinstanzlichen Gericht verzichtet werden; ein Verzicht auf die schriftliche
Berufungserklärung beim Berufungsgericht ist hingegen grundsätzlich nicht möglich
(Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.1). Fehlt es an einer
schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung an sich ohne weiteren Schriften-
wechsel nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013
E. 1.4.2).
1.4.1 Die Praxis der erstinstanzlichen Gerichte in Bezug auf die Eröffnung der Strafur-
teile ist nicht einheitlich. Doch dürften die Urteile in ihrer Mehrzahl zuerst mündlich oder
schriftlich im Dispositiv eröffnet werden. Dabei verlangt die Partei, zu deren Ungunsten
das Urteil ausgefallen ist, kaum je eine blosse Begründung desselben (vgl. Art. 82
Abs. 2 StPO); vielmehr bildet die (vorsorgliche) Berufungsanmeldung die Regel. Hält
eine Partei nach Studium der Begründung an ihrer Berufung nicht fest, so teilt sie dies
dem Kantonsgericht im Allgemeinen (auch ohne gesetzliche Verpflichtung) schriftlich
mit. Diesfalls schreibt der Strafgerichtshof I das Berufungsverfahren praxisgemäss trotz
Rechtshängigkeit (vgl. dazu und zur möglichen Kostenerhebung Bundesgerichtsurteil
6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3) mittels Briefs, d.h. ohne formellen Entscheid
und ohne Kosten, ab. Bei Zweifeln über den Willen der betroffenen Partei, nimmt es
Rücksprache mit dieser und erledigt alsdann das Verfahren je nach erhaltener Antwort
entweder mittels Briefs oder durch einen formellen Entscheid. Vorliegend hat die (ver-
fahrensbedingt nach Ablauf der Frist für die schriftliche Berufungserklärung erfolgte)
Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft ergeben, dass diese ihre Wortmeldung in laufen-
der Sitzung vor Bezirksgericht als Berufungserklärung verstanden haben will, weshalb
nachstehend zu prüfen ist, ob die Vorgehensweise des Oberstaatsanwalts den gesetz-
lichen Berufungsanforderungen genügt.
1.4.2 Die Bezirksrichterin hat ihr Urteil mündlich eröffnet sowie kurz begründet und
den Parteien das begründete Urteil ausgehändigt. Bei wörtlicher Auslegung müsste der
Oberstaatsanwalt deshalb vorerst Berufung anmelden und danach in einem zweiten
Schritt Berufung erklären. In casu hat er unbestrittenermassen nicht zweimal innert den
hierfür vom Gesetz gesetzten Fristen seinen Willen kundgetan, das Urteil nicht akzep-
tieren zu wollen. Allerdings fielen hier die mündliche Eröffnung des Urteils und dessen
Aushändigung in begründeter Form zusammen. In Fortsetzung der oben zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss es daher genügen, wenn der Oberstaats-
anwalt eine rechtsgültige Berufungserklärung eingereicht hat.
Laut klarem Gesetzeswortlaut ist die Berufungserklärung dem Berufungsgericht und
zwar schriftlich einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). In casu hat der Oberstaatsanwalt
nicht beim hierfür zuständigen Kantonsgericht, sondern beim Bezirksgericht Berufung
erhoben. Seine Berufung formulierte er sodann mündlich, was lediglich für die Anmel-
dung zulässig ist, und nicht, wie für die Berufungserklärung gesetzlich unmissverständ-
lich vorgeschrieben, schriftlich. Es liegt somit - im Gegensatz zum Sachverhalt in Bun-
desgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 - keine den gesetzlichen Anfor-
derungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO genügende Eingabe vor. Die Wichtigkeit der
Schriftlichkeit betont auch das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_458/2013 vom
und somit das Wort „schriftlich“ kursiv schreibt. Die Bedeutung der Schriftform ergibt
sich weiter aus Art. 400 Abs. 3 StPO, wonach die anderen Parteien innert 20 Tagen
seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten und/oder Anschlussbe-
rufung erklären können. Die Parteirechte der übrigen Verfahrensbeteiligten knüpfen
also an die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsklägers an. All dies lässt ein
Abrücken von den klaren Berufungsanforderungen von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche
dem Oberstaatsanwalt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zweifellos bestens be-
kannt sind, insbesondere einen ausnahmsweisen Verzicht auf die vom Gesetz gefor-
derte Schriftform der Berufungserklärung, nicht zu. Demzufolge ist auf die Berufung
nicht einzutreten.
2. Zufolge des Nichteintretens auf die Berufung ist das angefochtene Urteil in Rechts-
kraft erwachsen. Das Bezirksgericht hat daher die gesetzlich vorgeschriebenen Mel-
dungen vorzunehmen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens vom
Staat Wallis zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird mit Rücksicht
auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls auf Fr. 700.-- festgesetzt (Art. 13, 14
und 22 lit. f GTar). Der Berufungsbeklagte hat sich nicht vernehmen lassen und damit
nicht am Verfahren beteiligt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zusteht.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts
O_________ vom 8. Mai 2015 wird nicht eingetreten.
Infolge Rechtskraft dieses Urteils hat das Bezirksgericht O_________ die gesetz-
lich vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 700.-- werden dem Staat Wallis auf-
erlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 27. Januar 2016