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URTEIL VOM 30. MÄRZ 2015
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwalt M_________
und
X_________ und Y_________ , Privatkläger und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt N_________
gegen
Z_________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. O_________,
(Fahrlässige Tötung; Verletzung von Verkehrsregeln)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts P_________ vom 22. August 2013
Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom
hendes Urteil, welches es den Parteien gleichentags als Judicatum und am 6. Februar
2014 in begründeter Form eröffnete:
kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG schuldig erkannt.
zeit von zwei Jahren aufgeschoben wird.
waltschaft von Fr. 2‘230.-- (Auslagen Fr. 230.--, Gebühren Fr. 2‘000.--) sowie der Gebühr des Bezirks-
gerichts von Fr. 1‘250.-- werden Z_________ auferlegt.
Die Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen.
Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 4‘250.-- (Honorar Fr. 4‘420.--; Auslagen Fr. 100.--).
Z_________ von Fr. 2‘500.-- (Honorar Fr. 2‘340.--; Auslagen Fr. 160.--).
B. Gegen Ziff. 6 des Urteilsdispositivs reichte Rechtsanwalt Dr. O_________ am
ren P3 2013 154):
schädigung des Offizialanwaltes von Z_________ wird aufgehoben und wie folgt neu festgesetzt:
a/
Honorar für 27 Std. 28 Min. (CHF 180.00/Std)
CHF
4944.00
b/
Auslagen
CHF
221.50
Zwischentotal
CHF
5165.50
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
CHF
413.25
Gesamttotal
CHF 5578.75
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten des Fiskus.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 4. September 2013 auf eine Stellungnahme
sowie auf die Stellung von Anträgen, wies allerdings darauf hin, dass die Staatsanwalt-
schaft regelmässig darauf angewiesen sei, kurzfristig Rechtsanwälte zu finden, welche
sich „freiwillig“ für die amtliche Verteidigung zur Verfügung stellen würden. Dies er-
weise sich im Einzelfall zuweilen als schwierig, wobei durch die Rechtsanwälte auch
immer wieder „frühere Honorarkürzungen“ durch „die Gerichte“ angeführt würden, um
ein Mandat „abzulehnen“.
Der Bezirksrichter nahm am 4. September 2013 zur Beschwerde Stellung und führte
aus, die Parteien seien anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2013 darüber
in Kenntnis gesetzt worden, dass die mündliche Urteilseröffnung gleichentags um
16.00 Uhr stattfinden würde. Da Rechtsanwalt Dr. O_________ an der Urteilseröffnung
nicht habe teilnehmen können, sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Kos-
tenliste vorab per Fax einzureichen, was diesem offenbar aufgrund externer Sitzungen
nicht möglich gewesen sei, weshalb das Gericht seinen Aufwand habe schätzen müs-
sen.
C. Am 28. August 2013 meldete Z_________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts
vom 22. August 2013 Berufung an. Am 26. Februar 2014 reichte er beim Kantonsge-
richt die schriftliche Berufungserklärung mit den folgenden Anträgen ein:
der Anklage der fahrlässigen Tötung sowie von der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art.
90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG freigesprochen.
tes Wallis.
gesetzt.
schädigung zugesprochen.
Im Rahmen der Berufungserklärung stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ge-
währung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege bei gleichzeitiger Ernennung
von Rechtsanwalt Dr. O_________ als notwendiger Verteidiger.
D. Am 14. März 2014 erliess das Kantonsgericht folgende Verfügung:
Berufungsverfahrens P1 2014 7 behandelt werden.
amtlichen Verteidigers) und vom 17. Juli 2012 (Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts-
pflege) für das Berufungsverfahren weiterhin Geltung haben. Demzufolge ist auf das mit der Berufung
erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten.
verbeiständete Person an den Staat bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt im Rahmen
von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. Am 11. Juni 2014 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Be-
schuldigte einvernommen wurde, wobei dieser von seinem Aussageverweigerungs-
recht Gebrauch machte. Die Parteien stellten schliesslich folgende Begehren:
Staatsanwalt:
Die Berufung von Z_________ vom 26. Februar 2014 wird abgewiesen.
Z_________ wird der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB und der Verletzung von Verkehrsregeln
i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG schuldig gesprochen.
Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit.
auferlegt. Der Staat Wallis übernimmt in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verfahrens-
kosten und bezahlt an Rechtsanwalt Dr. O_________ für seine Funktion als amtlicher Verteidiger eine
angemessene Entschädigung. Z_________ wird im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, so-
bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat Wallis die Verfahrenskosten sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwi-
schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
Y_________ und X_________:
Die Berufung des Z_________ wird abgewiesen, das Urteil des Bezirksgerichtes P_________ vom
August 2013 bestätigt und Herrn Z_________ der fahrlässigen Tötung im Sinne von Artikel 117
StGB und der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 SVG in Verbindung mit
Artikel 26 und 27 SVG schuldig erkannt.
Sämtliche Gerichtskosten erster und zweiter Instanz gehen zu Lasten des Beschuldigten Z_________.
Die Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen.
Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 4‘520.00 für das
Verfahren erster Instanz und Fr. 2‘600.00 für das Berufungsverfahren.
Z_________:
aufgehoben und Herr Z_________ von der Anklage der fahrlässigen Tötung sowie der Verletzung von
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 und 27 SVG freigespro-
chen.
Allfällige Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens
gehen zulasten des Staates Wallis.
Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 5‘578.75 festgesetzt.
F. Die Strafkammer des Kantonsgerichts überwies mit Verfügung vom 12. Januar
2015 (P3 13 154) die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. O_________ gegen Disposi-
tiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts zur weiteren Behandlung an die I. Strafrecht-
liche Abteilung zuhanden des vorliegenden Berufungsverfahrens und schrieb das Be-
schwerdeverfahren P3 13 154 als dadurch erledigt ab.
Erwägungen
1.
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]
(Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrich-
ters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12
EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist,
gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Beru-
fungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen
Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Haupt-
strafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Frei-
heitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerru-
fen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung
betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die
übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die
Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben.
1.2 Die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) und jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist
legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Legitimation der
Privatklägerschaft sowie der Erben vgl. Art. 382 Abs. 2 und 3 StPO). Als Verurteilter
hat der Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des erst-
instanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist.
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abän-
derung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Der Beschuldigte hat nach Eingang des Urteilsdispositivs am 23. August 2013 am
Urteil nahm er frühestens am 7. Februar 2014 entgegen; mit seiner Eingabe vom
deten Urteils seine schriftliche Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung ist
somit einzutreten.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Ein-
schränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4
und 5 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten
umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt grundsätzlich
auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zu-
gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um
gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO;
zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang
der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Beru-
fungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder
weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzli-
che Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt
werden können (Art. 409 StPO).
2. Der amtliche Verteidiger reichte in Bezug auf die ihm zugesprochene Entschädi-
gung in seinem Namen Beschwerde ein.
2.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung (und die unentgeltliche Rechtspflege)
bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen und damit auch über die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters ist im Endentscheid zu befinden (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO).
2.2. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teil-
weise abgeschlossen wurde, steht die Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO). Dies gilt
auch, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen
streitig sind (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Da die Beschwerde im Vergleich zur Berufung
subsidiär ist (Art. 394 lit. a StPO), müssen die Staatsanwaltschaft und die anderen Par-
teien, die für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, eine Änderung der Entschä-
digung für die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege im Beru-
fungsverfahren verlangen.
2.3 Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger-
schaft zählen nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmit-
tellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382
StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art.
138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Ihnen steht gegen den Entschädigungs-
entscheid die strafprozessuale Beschwerde offen (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2; Bun-
desgerichtsurteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.4 [zur Publikation vorgese-
hen]; 6B_48/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.3). Das Anfechtungsobjekt eines parallelen
Beschwerdeverfahrens entfällt, wenn das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt
und die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung
diesfalls mit der Berufung zu behandeln sind (BGE 139 IV 199 E. 5.6). Dementspre-
chend hat die Strafkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 12. Januar 2015
die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. O_________ gegen Dispositiv-Ziffer 6 des Ur-
teils des Bezirksgerichts zur weiteren Behandlung an die I. Strafrechtliche Abteilung
zuhanden des vorliegenden Berufungsverfahrens überwiesen und das Beschwerdever-
fahren P3 13 154 als dadurch erledigt abgeschrieben. Über die im Rahmen der Be-
schwerde erhobenen Rügen wird unter E. 7 hiernach befunden.
3. Das Bezirksgericht legte seiner rechtlichen Qualifikation folgenden Sachverhalt zu-
grunde, welcher vom Berufungskläger nicht mehr in Zweifel gezogen wurde und von
welchem dementsprechend auszugehen ist:
Z_________ manövrierte am 24. März 2011 gegen 16.30 Uhr seinen Lastwagen auf
dem Areal der A_________ Tankstelle in B_________. Er beabsichtigte, vom Standort
bei der Firma C_________ über die Reinigungsstationen [Staubsaugeranlagen] der
A_________ Tankstelle auf den Parkplatz des A_________ zu gelangen, um von dort
zum Depot der Firma C_________ [an der D_________strasse] zu chauffieren. Hierbei
steuerte der Beschuldigte sein Fahrzeug - in entgegen gesetzter Richtung zur Ver-
kehrsflussregelung - in der mittleren von drei nebeneinander liegenden Reinigungssta-
tionen hindurch.
Zur selben Zeit war Y_________ in der nördlichen Reinigungsstation mit der Innenrei-
nigung ihres Personenwagens beschäftigt. Ihre Kinder E_________ (geboren am xxx
gens “Verstecken“. Hinter dem Personenwagen hatte Y_________ [u.a.] zwei leere
Grünabfuhrsäcke abgestellt.
Als Z_________ nach der Durchfahrt durch die mittlere Reinigungsstation nach links in
Richtung Parkplatz A_________ abbog, überfuhr er mit den linken Hinterrädern seines
Lastwagens den Grünabfuhrsack, in dem sich E_________ versteckt hatte. Dieser erlitt
dabei schwerste Verletzungen, denen er kurz nach der Einlieferung im Spital erlag.
4. Das Bezirksgericht sprach Z_________ der fahrlässigen Tötung sowie der Verlet-
zung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG
schuldig.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Rechtsvertreter des Be-
schuldigten aus, dieser bestreite die ihm zur Last gelegten Straftatbestände, insbeson-
dere die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Der Beschuldigte habe vor der Kollision Mut-
ter und Tochter gesehen, welche sich nicht im Gefahrenbereich befunden hätten.
E_________ habe sich derweil uneinsehbar im Grünabfuhrsack hinter dem Fahrzeug
der Privatkläger befunden. Es sei denn auch nicht auszuschliessen, dass sich der Sack
Richtung des Lastwagens bewegt habe. Es sei auch unzutreffend, dass er die Route
aus Bequemlichkeit oder Zeitgründen gewählt habe. Er habe eigentlich geradeaus fah-
ren wollen, was aufgrund eines dort parkierten Fahrzeugs allerdings nicht möglich ge-
wesen sei. Da als Alternative nur ein Rückfahrmanöver unter Beizug einer Hilfsperson
in Frage gekommen sei und dieses nicht risikoärmer gewesen wäre, habe er sich für
die Durchfahrt zwischen den Reinigungsstationen entschieden, wobei es sich dabei um
eine kurze, gut überschaubare Strecke ohne Kollisionsrisiko gehandelt habe, welche er
im Schritttempo abgefahren sei. Mutter und Tochter hätten sich nicht im Risikobereich
befunden. Dem toten Winkel komme dabei keine erhebliche Relevanz zu. Es habe
zwar das Risiko bestanden, den Grünabfuhrsack zu überfahren, aber es habe nicht mit
einem sich in diesem Sack befindenden Kind gerechnet werden müssen. Es fehle mit-
hin an der Voraussehbarkeit.
4.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein
Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor-
sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die
Unvorsichtigkeit ist pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er
nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.
12 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den
Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der
Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fä-
higkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und
müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.
Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimm-
tes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster
Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies schliesst
nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze
wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits be-
gründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten
allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und anderer-
seits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte
Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird
letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt,
weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst wer-
den können (zum Ganzen BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; 130
IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für
die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg füh-
renden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren we-
sentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erken-
nen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der
Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen her-
beizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen,
wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bezie-
hungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hin-
zutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer
wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs er-
scheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten
des Angeschuldigten in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E.
5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 128 IV 49 E. 2b; 127 IV 62 E. 2d; Bundesgerichtsurteile
6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht publ. E. 4.3;
6B_443/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der
Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom
Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere)
Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im
Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (Stratenwerth, Die Straftat, 3. A.
2005, § 9 N. 25). Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentli-
che Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg
gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Aus-
wertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 116 IV 306 E. 2c mit
Hinweisen; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N. 41).
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzufüh-
ren ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist
vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausal-
verlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters
ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des
Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er-
folgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 34 E.
2a; je mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen einer strafbaren Handlung sind nachfolgend für den Beschul-
digten – im Rahmen der ihm vorgeworfenen Lebenssachverhalte – zu prüfen.
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Taterfolg mit dem Tod des Geschädigten ein-
getreten ist. Die Handlung des Beschuldigten war natürlich kausal für den Tod des Ge-
schädigten.
4.3 Bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung ging das Bezirksgericht davon aus, dass
sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt im zu beurteilenden Fall primär nach dem
Strassenverkehrsgesetz (SVG) bestimme. Es hielt richtigerweise fest, dass für die Ein-
ordnung als öffentliche Strasse die Art und Weise ihres Gebrauchs entscheidend ist
(Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu
Art. 1 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dass die fragli-
che Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis zum Zwecke der Betankung
und der Reinigung von Fahrzeugen zur Verfügung steht, ist unbestritten. Ebenfalls un-
bestritten ist, dass der Bereich der Waschstrasse, der Waschboxen und der Reini-
gungsstation (Staubsaugeranlagen) eine Verkehrsflussregelung enthält, indem auf
dem Asphalt aufgezeichnete Richtungspfeile die einzuschlagende Fahrtrichtung vorge-
ben. Der vom Bezirksgericht gezogene Schluss, es handle sich vorliegend um eine
öffentliche Strasse bzw. öffentliche Verkehrsfläche, ist zutreffend und wurde denn auch
nicht beanstandet.
4.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jede Person im Verkehr so verhalten,
dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert
noch gefährdet. Nach dem aus dieser Grundregel abgeleiteten Vertrauensgrundsatz
darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst ordnungsgemäss verhält, sofern nicht be-
sondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Ver-
kehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder
gefährden (BGE 129 IV 39 E. 1 und 282 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_443/2013 vom
satz ab, wonach jeder Strassenbenützer darauf vertrauen darf, dass sich die anderen
Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrund-
satz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat.
Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche
Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte
Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen). Besondere Vorsicht ist
geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen
dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26
Abs. 2 SVG). Die besondere Vorsichtspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG (Misstrau-
ensgrundsatz) besteht, sobald der Fahrzeuglenker Kinder auf der Strasse oder in de-
ren Nähe erblickt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm ist somit, dass der
Lenker Kinder erkennt oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG)
hätte erkennen müssen (vgl. BGE 115 IV 239 E. 2; Schaffhauser, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N. 442). Das Mass der
Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den ge-
samten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhält-
nissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein
Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere
eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E.
2a, Bundesgerichtsurteil 6B_443/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).
Dabei ist der Massstab für die Sorgfalt, welche Lastwagenlenker aufzubringen haben,
angesichts des von ihren Fahrzeugen ausgehenden Gefährdungspotentials hoch an-
zusetzen (BGE 127 IV 34 E. 3c).
Die Grundregel von Art. 26 SVG wird durch konkrete Regeln ergänzt. So schreibt
Art. 27 Abs. 1 SVG vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Poli-
zei zu befolgen sind. Dabei kennzeichnen weisse Richtungspfeile die vom Fahrzeug-
führer einzuschlagende Fahrtrichtung (Art. 74 Abs. 8 Signalisationsverordnung [SSV]
vom 5. September 1979, SR 741.21).
4.3.2
4.3.2.1 Der Berufungskläger sagte am 24. März 2011 unmittelbar nach dem Unfall
gegenüber der Polizei aus, er habe beabsichtigt, via Serviceplatz Richtung Abladestel-
le zu fahren. Da nördlich der drei Serviceplätze ein Personenwagen mit Anhänger ge-
standen habe, sei es aus Platzgründen nicht möglich gewesen, dort durchzufahren,
weshalb er sich entschlossen habe, durch den mittleren der drei Serviceplätze hin-
durch in nordöstlicher Richtung wegzufahren. Im dritten Platz habe sich ein Gross-
raumpersonenwagen befunden. Im Bereich der Fahrertüre dieses Grossraumperso-
nenwagens habe er eine Frau gesehen, welche mit Innenreinigungsarbeiten beschäf-
tigt gewesen sei. Andere Personen habe er nicht gesehen bzw. seien ihm in dem Mo-
ment nicht aufgefallen. Er habe gesehen, dass die Heckklappe dieses Wagens geöff-
net gewesen sei und vor dem linken Heck auf der Strasse zwei grüne Kompostsäcke
gelegen hätten. Er habe angenommen, dass diese Säcke leer gewesen seien, da sich
nichts bewegt habe und sie relativ flach auf dem Boden gelegen seien. Die Übersicht
von seiner erhöhten Position sei sehr gut gewesen und die Sichtverhältnisse gut. Da
die Durchfahrt für seinen Lastwagen relativ eng gewesen sei, sei er sehr langsam ge-
fahren, habe genau manövrieren müssen. Er habe gesehen, dass es problemlos rei-
che, mit der Hinterachse östlich der Säcke durchzufahren. Als er quasi schon durchge-
fahren gewesen sei, habe er plötzlich eine Kinderstimme schreien hören. Während der
Durchfahrt habe er fortwährend im linken Rückspiegel die Situation kontrolliert. Im
Moment, als er den Schrei wahrgenommen habe, habe er instinktiv einen weiteren
Kontrollblick in den linken Rückspiegel gemacht und angehalten. Er habe im Spiegel
die beiden Kompostsäcke gesehen. Erst als er ausgestiegen sei, habe er bemerkt,
dass er offensichtlich den einen der beiden Säcke überfahren habe. Er könne sich dies
nicht erklären, da er ja östlich der beiden Säcke durchgefahren sei und seines Erach-
tens noch genügend freier Raum (10 bis 20 cm) gewesen sei. Er habe dann erschreckt
feststellen müssen, dass in diesem Sack ein Kind gewesen sei. Als er durch den Ser-
viceplatz gefahren sei, habe er ausser der Frau niemanden gesehen. Das Mädchen sei
aus dem Nichts aufgetaucht (HD S. 7 f.).
Anlässlich der Befragung durch den Staatsanwalt vom 21. August 2012 gab der Be-
schuldigte an, er könne nicht mehr abschätzen, wie weit das linke Hinterrad von den
Kompostsäcken entfernt gewesen sei. Es habe jedoch genügend Platz gehabt. Er ha-
be, als er zur Firma C_________ gefahren sei, wo er einen Stopp eingelegt habe, kei-
ne Kinder gesehen. Als er dann angefahren sei, um durch die Servicestation hindurch-
zumanövrieren, habe er das Mädchen gesehen. Dieses habe sich hinter dem Fahrzeug
der Familie X_________ befunden. Den Knaben habe er nie gesehen. Das Mädchen
habe er zum ersten Mal gesehen, als er zu seinem Manöver durch die Servicestation
angesetzt habe. Er habe angenommen, dass das Mädchen seiner Mutter bei der Auto-
reinigung helfe. Die Kompostsäcke habe er erstmals gesehen, als er in die Spur zur
Servicestation hineingefahren sei. Er habe angenommen, dass die Säcke leer seien,
da sie so flach gewesen seien. Die Frage, ob sich die Kompostsäcke irgendwann be-
wegt hätten, als er um diese herumgefahren sei, verneinte der Beschuldigte. Er habe
abwechslungsweise nach vorne und auf die Seite gesehen. Er habe den Blick auch im
Seitenspiegel gehabt, könne aber nicht mehr sagen, wie lange und wie oft. Bei der
Unfallfahrt seien die Seitenspiegel in „normaler“ Stellung gewesen, was bedeute, dass
der Fahrer im Spiegel die Seite des Fahrzeuges und die Strasse hinter dem Fahrzeug
einsehen könne. Bei dieser Spiegelstellung habe er auf der linken Seite nicht bis an
den Boden sehen können, weshalb er auch die Hinterräder nicht gesehen habe. Wenn
er sich zum Fenster hinausbeuge, sehe er auch jenen Bereich, der mit dem Spiegel
nicht eingesehen werden könne. Beim Unfallmanöver habe er zum Fenster hinaus ge-
sehen und in den Seitenspiegel geschaut. Den Kopf habe er jedoch nicht explizit aus
dem Fenster hinaus gelehnt. Auf die Frage seines Rechtsvertreters, ob er in Kauf ge-
nommen habe, einen der Säcke zu touchieren oder ob er den Abstand habe abschät-
zen könne, obwohl es einen toten Winkel gebe, antwortete der Beschuldigte, dass es
100 %-ig gereicht hätte. Der Abstand eines Gegenstandes zum Fahrzeug lasse sich
aufgrund der Fahrpraxis abschätzen, auch wenn man den Gegenstand nicht im Spie-
gel sehe. Der Abfallsack müsse sich während der Durchführung des Manövers gegen
das Fahrzeug hin bewegt haben, etwas anderes könne er sich nicht vorstellen (HD
S. 150 ff.).
Schliesslich führte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 22. August 2013 namentlich aus, in der Anklageschrift stehe nicht, dass er dem
Polizisten G_________ auf dem Polizeiposten gesagt habe, dass der Sack, in wel-
chem sich der Knabe befunden habe, oben auf der Insel gelegen sei. Auf den Vorhalt,
er habe im Vorverfahren zunächst ausgesagt, er hätte im Bereich des Personenwa-
gens abgesehen von der Frau niemanden gesehen und dazu im Widerspruch später
angegeben, er habe das Mädchen gesehen, als er angefahren sei, um durch die Ser-
vicestation hindurchzumanövrieren, führte der Beschuldigte aus, dies sei beides richtig.
Er habe das Mädchen erst hinter dem Fahrzeug erblickt (HD S. 311 f.).
An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, keine weiteren Aus-
sagen zur Sache machen zu wollen.
4.3.2.2 Der Zeuge C_________ sagte am Unfalltag gegenüber der Polizei aus, er sei
mit seinem Sohn am offenen Fenster seiner Geschäftsstelle gestanden und habe ge-
sehen, wie ein Lastwagen zunächst zwischen den Staubsaugeranlagen, welche auf
Inseln stehen, hindurchfuhr und dann nach links gelenkt wurde, um vermutlich vor den
Waschanlagen auf den A_________ Parkplatz zu gelangen. Als der Lastwagen die
Insel passiert hatte und links abgebogen sei, habe er mit seinem linken Rad nach sei-
ner ersten Einschätzung eine grüne Abdeckplane überfahren. Als die Frau „Mein Kind,
mein Kind“ und das daneben stehende Mädchen „Mein Bruder“ geschrien hätten, habe
er erst realisiert, dass der Lastwagen ein Kind überfahren habe. Aus seiner Perspekti-
ve meine er, dass der Lastwagenchauffeur das Kind nie und nimmer habe sehen kön-
nen. Er habe seinem Sohn noch gesagt: „Das isch de nu en güete, der fahrt dera uber
iru sache wa schi am Bodu het“. Auf die Frage, ob sich die Plane irgendwie bewegt
hatte, antwortete der Zeuge C_________ mit nein. Der Chauffeur habe das nie und
nimmer erahnen können. Wo sich das Mädchen befunden habe, wusste C_________
nicht (HD S. 14 f.).
Gegenüber dem Staatsanwalt bestätigte der Zeuge C_________ am 21. August 2012
seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen. Auf die Frage, ob sich die Kom-
postsäcke bewegt hätten, sagte C_________, er habe nur gesehen, dass dort Material
gelegen sei und dass das Hinterrad über dieses Material fahre. Eine Bewegung habe
er nicht wahrgenommen. Er habe auch keine Kinder wahrgenommen. Auf diesem Platz
herrsche ein Kommen und Gehen. Er habe im Unfallzeitpunkt seinen Fokus auf diese
spezielle Situation gelegt. Es sei ja nichts Natürliches, wenn jemand das Material eines
anderen überfahre. Deshalb könne er sich so gut erinnern. Seiner Ansicht nach habe
der Chauffeur das Kind [E_________] nicht sehen könne. Er habe ja auch kein Kind
gesehen und er habe irgendwo dieselbe Perspektive von oben herab, die auch der
Chauffeur habe. Von der Linie her sei es dieselbe, mit welcher der Chauffeur in die
Strasse hineinfahre. Und da habe er kein Kind gesehen. Deshalb gehe er davon aus,
dass auch der Chauffeur nie im Leben dort ein Kind gesehen habe (HD S. 158 ff.).
4.3.2.3 F_________, die Schwester von E_________, sagte aus, sie habe beim Ver-
steckspiel bei der Vorrichtung zum Teppich-Klopfen auf zwanzig gezählt. E_________
habe sich im Sack versteckt, was sie nicht gewusst habe. Sie habe ihn dann im Auto
gesucht und ihre Mutter gefragt, wo er wäre. Sie sei um das Auto gelaufen und dann
sei eben der LKW gekommen und über den Sack gefahren und dann habe sie ganz
laut Mami gerufen und sei zum Sack gerannt, in welchem E_________ gelegen habe
(HD S. 167 f.).
4.3.3 Der Berufungskläger macht geltend, dem Problem des toten Winkels komme
vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Das Bundesgericht hat sich schon
mehrfach mit dem Problem des sichttoten Winkels zu befassen gehabt, namentlich im
Zusammenhang mit Unfällen, bei denen Lastwagen und Fahrradfahrer beteiligt waren.
Nach seiner Rechtsprechung handelt es sich beim sichttoten Winkel um einen in der
Bauart des Fahrzeuges liegenden Faktor, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von
vornherein in Rechnung zu stellen hat. Dementsprechend hat es verschiedentlich aus-
geführt, es gehe nicht an, das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall
zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere
Strassenbenützer abzuwälzen. Vielmehr müsse der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein,
dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 83 IV
163 E. 2; 107 IV 55 E. 2c; 127 IV 34 E. 3b). Für den Fall einer Sichtbeschränkung nach
vorn, die nicht durch entsprechende Spiegel, welche vom Führersitz aus Einsicht in
den sichttoten Winkel erlauben, behoben wird, hat das Bundesgericht dementspre-
chend erkannt, der Fahrzeugführer müsse sich kurz vom Sitz erheben, sich vorbeugen
oder seitlich etwas verschieben, um genügende Sicht zu gewinnen und sich zu verge-
wissern, dass sich niemand im unüberblickbaren Bereich seines Fahrzeugs befinde.
Das sei jedenfalls dann zumutbar, wenn nach den Umständen eine nahe Möglichkeit
bestehe, dass Fussgänger unmittelbar vor dem Fahrzeug durchgingen (BGE 107 IV 55
E. 2c). Selbst die rechte Fahrzeugseite betreffend, wo die Sicht seitlich nach rechts
beschränkt ist, gilt gemäss Bundesgerichts grundsätzlich nichts anderes. Das Bundes-
gericht hat zwar eingeräumt, dass in solchen Fällen die vom Bundesgericht für die
Sichtverminderung nach vorn genannten Vorsichtsmassnahmen nur beschränkt taug-
lich sind, den durch den toten Winkel bedingten Gefahren wirksam zu begegnen. So
wird ein Sich-vom-Sitz-Erheben oder ein seitliches Verschieben in der Regel nicht ge-
nügen, um ausreichenden Einblick in den nicht einsehbaren Bereich auf der rechten
Seite des Fahrzeugs zu gewinnen (BGE 127 IV 34 E. 3b). Demgegenüber sind die vom
Bundesgericht genannten Vorsichtsmassnahmen geeignet, die Sichtverminderung auf
der vorliegend zur Diskussion stehenden linken Fahrzeugseite zu verbessern. Eine
Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Lastwagenlenker nur dann nicht zur Last gelegt
werden, wenn sich mit Sicherheit ausschliessen lässt, dass er auch bei Aufwendung
aller gehörigen und zumutbaren Vorsicht eine im sichttoten Bereich seines Fahrzeugs
verborgenen Person hätte erkennen können und er mit einer solchen aufgrund der
konkreten Verhältnisse auch nicht hätte rechnen müssen (BGE 127 IV 34 E. 3b). Hätte
sich der Berufungskläger auf der linken Seite aus dem Fenster gelehnt, was bei Fahr-
manövern in engen Verhältnissen durchaus üblich ist, hätte der Berufungskläger gese-
hen, dass er in zu engem Radius den Grünabfuhrsack überfährt, was er ja nicht beab-
sichtigte. Indem der Berufungskläger lediglich zum Fenster hinaus und in den Seiten-
spiegel schaute und weder den Kopf aus dem Fenster hinauslehnte noch sich vom
Fahrersitz erhob, konnte er seine linke Fahrzeugseite nicht bis an den Boden einse-
hen, was nicht situationsangemessen war. Insofern hat der Beschwerdeführer sein
Fahrzeug nicht in dem von Art. 31 Abs. 1 SVG vorgeschriebenen Umfang beherrscht
(s. auch Bundesgerichtsurteil 6B_443/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.4). Das Bun-
desgericht hat zwar in seinem Urteil 6S.28/2002 vom 1. März 2002 in E. 3b festgehal-
ten, die Forderung der Vorinstanz, während der Ausführung einer Linkskurve "den Kopf
aus dem geöffneten Fenster seines Lastwagens zu halten oder sich allenfalls (kurz)
hinauszulehnen oder die linke Türe seiner Führerkabine zumindest einen Spalt zu öff-
nen und herauszuschauen und sich zu vergewissern, dass sich niemand im gefährde-
ten Raum auf der linken Seite seines Lastwagens" befinde, gehe zu weit. Nach der
Rechtsprechung müsse der Fahrzeuglenker wohl dafür besorgt sein, dass die sich aus
dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken ausgeschaltet werden. Soweit eine Sicht-
beschränkung nicht durch einen Spiegel behoben werde, habe sich der Fahrzeuglen-
ker kurz vom Sitz zu erheben, um sich zu vergewissern, dass sich niemand im unüber-
blickbaren Bereich seines Fahrzeugs befindet. Das gelte namentlich, wenn nach den
Umständen eine nahe Möglichkeit bestehe, dass Fussgänger unmittelbar vor oder ne-
ben dem Fahrzeug durchgehen würden. Eine solche Pflicht bestehe indes lediglich bei
der Wegfahrt, hingegen nicht während der Durchführung des Wendemanövers. Art. 17
Abs. 1 VRV verlange denn auch ausdrücklich nur, der Fahrzeugführer müsse sich "vor
dem Wegfahren" vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer
gefährde. Werde dieser Pflicht nachgelebt und sei der benötigte Raum frei, dürfe der
Lenker sein Fahrmanöver ohne weitere Überwachung des sichttoten Bereichs ausfüh-
ren. Diese Ausführungen können nach Ansicht des urteilenden Gerichts nicht unbese-
hen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall übertragen werden. Vorliegend ging es
darum, ein Manöver entgegen den Richtungsanzeigen auf der Fahrbahn, in engen
Verhältnissen und in Anwesenheit von Personen durchzuführen. Der Berufungskläger
führte denn auch selbst aus, er habe genau manövrieren müssen, da die Durchfahrt für
seinen Lastwagen relativ eng gewesen sei (HD S. 7). Steht bei solch engen Verhältnis-
sen ein Kind hinter dem Fahrzeug auf der „Fahrbahn“ und ist die Mutter damit beschäf-
tigt, ihr Fahrzeug zu reinigen, so hat sich der Fahrzeugführer durch Hupzeichen be-
merkbar zu machen und das Kind und die Mutter zu warnen. Bei entsprechenden Ma-
növern gehört es auch zur Sorgfaltspflicht des Lastwagenchauffeurs, die sich aus dem
sichttoten Winkel ergebenden Risiken durch ein Hinauslehnen oder ein Sich-Erheben
auszuschalten. Zudem erscheint die Erfüllung dieser Pflicht auch zumutbar, weil der
Berufungskläger im Unterschied zu BGE 127 IV 34 E. 3c/bb keine komplexe Verkehrs-
situation zu bewältigen hatte (s. Bundesgerichtsurteil 6S.342/2005 vom 2. Februar
2006 E. 4.2).
4.3.4 Dem Berufungskläger ist somit in zweierlei Hinsicht eine Sorgfaltspflichtverlet-
zung vorzuwerfen. Zum einen bewegte er sein Fahrzeug gegen die markierte Fahrt-
richtung; die anderen Verkehrsteilnehmer mussten nicht damit rechnen, weshalb er
sich hätte mittels Hupzeichen bemerkbar machen müssen. Zum andern traf er nicht die
erforderlichen Vorsichtsmassnahmen, um den im Seitenspiegel nicht einsehbaren Be-
reich seiner linken Fahrzeughälfte im Blickfeld zu haben.
4.4 Auch das Tatbestandsmerkmal der Vermeidbarkeit ist zu bejahen. Dabei wird ein
hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob bei pflichtgemässem Verhal-
ten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre.
Soweit der Berufungskläger geltend macht, als Alternative wäre nur ein rückwärtiges
Fahren auf die Kantonsstrasse möglich gewesen, erachtet das Gericht diese Behaup-
tung als unzutreffend. Das Industriegebäude, in welchem sich das vom Beschuldigten
zu beliefernde Unternehmen befindet, weist nicht nur auf der Ostseite einen Vorplatz
auf, sondern auch auf der Südseite. Der Berufungskläger hätte somit rückwärts auf den
Vorplatz auf der Südseite fahren können und dann vorwärts in den Kreisel der Kan-
tonsstrasse. Vorliegend fuhr der Berufungskläger bewusst entgegen der Verkehrsfluss-
regelung. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wäre es ihm aufgrund der im Süden vor
dem Gebäude der Firma C_________ verfügbaren Verkehrsfläche auf jeden Fall mög-
lich gewesen, seinen Lastwagen - allenfalls unter Beizug einer Hilfsperson (z.B. je-
manden der Firma C_________) - durch eine Rückwärtsfahrt zu wenden und sich,
dann wieder vorwärts, via Kreisel in den Verkehr einzufügen und damit die angezeigte
Fahrtrichtung zu beachten. Damit wäre der nun eingetretene Erfolg ausgeblieben.
Auch hätte der Berufungskläger bemerkt, dass er zu nahe an den Säcken war und ein
Überfahren des sich im Grünabfuhrsack befindenden E_________ hätte vermieden
werden können, wenn er sich erhoben und aus dem linken Seitenfenster gelehnt und
damit die gesamte linke Fahrzeughälfte im Blick gehabt hätte. Der Taterfolg war somit
vermeidbar und dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.
4.5 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des
Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung
dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet
sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen
Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die
Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das
Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen
hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart
schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfol-
ges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das
Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 122 II 315 E. 3c;
122 IV 17 E. 2c/bb; 121 IV 10 E. 3 und 286 E. 3; 120 IV 300 E. 3e, je mit Hinweisen).
Das Kantonsgericht erachtet es mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte
während seines Fahrmanövers das Kind F_________ erblickte. Diese Feststellung
wurde im Berufungsverfahren denn auch nicht bestritten. Der Beschuldigte sah eben-
falls die Mutter, welche mit der Reinigung ihres Fahrzeugs beschäftigt war. Dass sich
unter diesen Umständen ein weiteres Kind im hinter dem Fahrzeug abgelegten Grün-
abfuhrsack versteckt, stellt dabei kein dermassen aussergewöhnlicher Umstand dar,
dass damit schlechterdings nicht hätte gerechnet werden müssen, sind doch Kinder in
besonderen Masse unberechenbar, erst Recht im Rahmen eines Spiels. Der Umstand,
dass auch die Mutter anwesend war, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die vom Fahrzeuglenker auf Grund
von Art. 26 Abs. 2 SVG gegenüber einem Kind aufzubringende erhöhte Sorgfalt grund-
sätzlich auch zu beachten, wenn es von einer erwachsenen Person begleitet wird; kei-
ner der beteiligten Erwachsenen darf darauf vertrauen, der andere werde eine Gefähr-
dung des Kindes ausschliessen, wenn er sich darüber keine Gewissheit verschaffen
kann (BGE 129 IV 282 E. 3; Weissenberger, a.a.O., N. 17 zu Art. 26 SVG). Auch spielt
es keine Rolle, ob der Beschuldigte E_________ erkennen konnte oder nicht. Aus dem
Nichterkennen folgt lediglich, dass er nicht im Wissen um die Gefahr, mithin nicht be-
wusst fahrlässig gehandelt hat. Die strafrechtliche Fahrlässigkeitshaftung tritt aber be-
reits bei Erkennbarkeit der Gefahrensituation ein. Der Beschwerdeführer hätte in der
konkreten Situation erkennen müssen, dass er mit seiner Fahrt entgegen der Verkehrs-
flussregelung und aufgrund der engen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrensituation
schaffte (s. auch Bundesgerichtsurteil 6S.107/2007 vom 11. Juni 2007 E. 2.2.4).
4.6 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger fahrlässig den
Tod von E_________ verursachte und deshalb der fahrlässigen Tötung im Sinne von
Art. 117 StGB schuldig zu erkennen ist.
5. Die Vorinstanz erkannte den Beschuldigten auch der Verletzung von Verkehrsre-
geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG schuldig, indem sie
unter Hinweis auf Trechsel/Fingerhut, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. A.,
2013, N. 8 zu Art. 117 StGB, feststellte, die fahrlässige Tötung stehe in echter Konkur-
renz zu Art. 90 SVG.
Die zitierten Autoren halten mit Hinweis auf die Literatur und Rechtsprechung fest,
fahrlässige Tötung stehe in echter Konkurrenz zum Gefährdungsdelikt, ausser in den
Fällen, in denen ausser der verletzten Person niemand gefährdet wurde (s. auch Weis-
senberger, a.a.O., N. 4 zu Art. 26 SVG und N. 31 zu Art. 90 SVG; Maurer, in: Donatsch
[Hrsg.], StGB Kommentar, 19. A., Zürich 2013, N. 36 zu Art. 90 SVG).
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_385/2011 vom 23. September 2011, E.
3.6., erwogen, das SVG sehe - ausser in Art. 90 Ziff. 3 SVG (heute: Art. 90 Abs. 5
SVG) - keine besonderen Regeln bezüglich einer allfälligen Konkurrenz seiner Best-
immungen mit anderen Straftatbeständen vor. Darüber sei folglich nach allgemeinen
Grundsätzen zu entscheiden. Es sei zu prüfen, ob der Unrechtsgehalt der zu beurtei-
lenden Handlung durch die Bestrafung bereits nach einer der zusammentreffenden
Bestimmungen abgegolten werde oder nicht (s. auch BGE 91 IV 30 E. 2).
In seinem Urteil 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 7.1, hat das Bundesgericht
sodann erwogen, die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung (Art.
117 und 125 StGB) und der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff.
2 SVG (heute Art. 90 Abs. 2 SVG) gelangten in echter Konkurrenz zur Anwendung,
wenn neben der verletzten und der getöteten Person weitere Verkehrsteilnehmer konk-
ret gefährdet worden seien (s. auch BGE 91 IV 211 E. 4; Bundesgerichtsurteil
6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 2a).
Dass der Beschuldigte neben der getöteten Person eine oder mehrere weitere Perso-
nen konkret gefährdet hätte, wird ihm weder in der Anklageschrift vorgeworfen noch
ergibt sich eine solche Gefährdung aus den Akten. Der Beschuldigte wurde von der
Vorinstanz somit zu Unrecht wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26
und 27 SVG verurteilt.
6.
6.1 Die fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Das Gericht misst die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält-
nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so-
wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
6.2 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der vorliegend
massgeblichen Strafzumessungsgründe kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem hat diese im angefochtenen Entscheid die
massgeblichen Verschuldenskomponenten aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese zutreffenden
Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass vorliegend
die Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG aufgehoben wird, vermag an der von der Vorinstanz
ausgesprochenen Strafe nichts zu ändern, zumal vorinstanzlich auf die Aussprechung
einer Busse für die SVG-Übertretungen ausnahmsweise und in Anbetracht der Betrof-
fenheit des Täters und aufgrund seiner bestehenden finanziellen Situation verzichtet
wurde.
7.
7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO).
Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der
das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-
renskosten, wenn und soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Frei-
spruch ist sie grundsätzlich von jeder Kostentragung befreit. Ausnahmsweise können
ihr bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder teilweise auferlegt
werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt
oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger-
schaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht
worden sind, auferlegt werden, wenn (a.) das Verfahren eingestellt oder die beschul-
digte Person freigesprochen wird bzw. (c.) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zi-
vilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Par-
teien die Kosten im Prinzip nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahren-
sausgang, wobei unter den nämlichen vorerwähnten Voraussetzungen beschuldigte
Person und Privatklägerschaft einander zu entschädigen haben (Art. 429, Art. 430 Abs.
1 lit. a und b, 432 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. b und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitli-
chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1329 Art. 437). Nach Art.
424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und
legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar
7.2 Dr. O_________ wurde von der Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2012 gestützt auf
Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO zum amtlichen Verteidiger ernannt (S. 83 f.). Am
StPO die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt (S. 135 f.). Bei genauer
Betrachtungsweise ist das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger bei not-
wendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ein Anwendungsfall von
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, weil lit. b eine amtliche Verteidigung bei Gebotenheit vor-
sieht und die Gebotenheit nach Abs. 2 nicht abschliessend ist, wie sich aus dem dort
verwendeten Wort "namentlich" ergibt. Denn die amtliche Verteidigung ist automatisch
zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten, weil ja ein Fall von
notwendiger Verteidigung vorliegt, sodass im Fall der Bedürftigkeit auch bei einem An-
wendungsfall von Abs. 1 lit. a seitens der beschuldigten Person um Einsetzung der
amtlichen Verteidigung nachgesucht werden kann (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar,
2011, N. 3 zu Art. 132 StPO). Demzufolge muss der Beschwerdeführer bei Mittellosig-
keit zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung ein Gesuch um Bewilligung der
amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stellen (Ruckstuhl, a.a.O.,
N. 12 und 16 zu Art. 132 StPO; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 11
136 vom 24. Oktober 2011 E. 3.2), was in casu geschehen ist und welchem entspro-
chen wurde.
Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt, entsprechend dem An-
waltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Danach erhält der
Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der be-
rechtigten Auslagen ein Anwaltshonorar gemäss Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a GTar). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons
entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die für
den Kanton Wallis einschlägigen Bestimmungen finden sich im Gebührentarif des Kan-
tons Wallis (GTar).
Das Honorar, das für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zwischen Fr. 550.-- bis
Fr. 5‘500.--, vor Bezirksgericht zwischen Fr. 550.-- und Fr. 3‘300.-- und im Berufungs-
verfahren zwischen Fr. 1'100.-- und Fr. 8'800.-- beträgt, wird in Berücksichtigung der
Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechts-
beistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der amt-
liche notwendige Verteidiger wird aufgrund des Verfahrensausgangs gemäss Art. 30
Abs. 1 GTar zu 70 % des in den Art. 31 ff. GTar vorgesehenen Tarifs entschädigt.
Das Bezirksgericht sprach dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschä-
digung von Fr. 2‘500.-- (Honorar Fr. 2‘340.--; Auslagen Fr. 160.--). Den Privatklägern
sprach es eine Parteientschädigung von Fr. 4‘520.-- (Honorar Fr. 4‘420.--; Auslagen
Fr. 100.--) zu. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass dem amtlichen Verteidiger ledig-
lich ein reduziertes Honorar zusteht (70%, Art. 30 Abs. 1 GTar), erachtet das Kantons-
gericht die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung als zu tief. In der
Regel dürfte der Arbeitsaufwand des Anwalts für die Verteidigung grösser sein als je-
ner für die Privatkläger, zumal diese vorliegend beantragten, die Zivilbegehren auf den
Zivilweg zu verweisen und sich deshalb nur zum Strafpunkt äussern mussten. Der amt-
liche Verteidiger hat im Beschwerdeverfahren - welches nach Überweisung an das
Berufungsgericht abgeschrieben wurde - eine Kostennote eingereicht. Das Kantonsge-
richt erachtet den darin aufgeführten Aufwand als angemessen, weshalb dem amtli-
chen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren antragsgemäss Fr. 5‘578.-- zuzu-
sprechen sind.
Die wesentlichen Leistungen des Verteidigers im Berufungsverfahren lag im mündli-
chen Parteivortrag. Die vorab eingereichte schriftliche Berufungserklärung war nicht
ausführlich begründet, was sie allerdings auch nicht sein musste. Die mündliche Beru-
fungsverhandlung, zu welcher sich der Anwalt nach Sitten begeben musste, dauerte
rund 1 ¾ Stunden. In Berücksichtigung einer Reduktion im Umfang von 30 % sowie
des mit dem abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens verbundenen Aufwands - den
dort gestellten Begehren wurde vorliegend entsprochen - erachtet das Kantonsgericht
daher ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.-- (Auslagen inkl.) als angemessen. Der Beru-
fungskläger ist zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im
Umfang von Fr. 2‘400.-- an den Kanton Wallis verpflichtet ist, sobald es seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Nicht rückerstattungs-
pflichtig sind die darüber hinausgehenden Fr. 600.--, die seinem Rechtsvertreter für
den Aufwand im Beschwerdeverfahren betreffend die ihm von der Vorinstanz zuge-
sprochene Entschädigung auszurichten sind.
7.3 Vorliegend wurden die Gerichtskosten für die Strafuntersuchung und für das Ver-
fahren vor Bezirksgericht auf insgesamt Fr. 3'480.-- (Auslagen und Gebühren Staats-
anwaltschaft: Fr. 2‘230.--; Gerichtsgebühr Bezirksgericht: Fr. 1‘250.--) festgesetzt. Die
Auslagen sind ausgewiesen und die Gerichtsgebühr bewegt sich jeweils im Rahmen
des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung
vorzunehmen. Eine solche wurde von den Parteien auch nicht verlangt. Die Kosten
erster Instanz von Fr. 3'480.-- sind daher Z_________ aufzuerlegen.
Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im
gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kan-
tonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem
Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Im Berufungsverfahren war ein umfang-
mässig mittleres Dossier zu behandeln mit mehreren tatsächlichen und rechtlichen
Fragestellungen, auch wenn diese nicht ausserordentlich schwierig waren. In Berück-
sichtigung der angeführten Bemessungskriterien scheint eine Gerichtsgebühr von
Fr. 2'000.-- angemessen. Der Berufungskläger unterlag mit seinen Anträgen mehrheit-
lich. Obsiegt hat insofern, als die Verurteilung von Verstosses gegen das Strassenver-
kehrsgesetz aufgehoben und dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Ver-
fahren eine höhere Entschädigung zugesprochen wurde. Es rechtfertigt sich deshalb,
die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5, ausmachend Fr. 1‘600.--, Z_________
und zu 1/5, ausmachend Fr. 400.--, dem Staat Wallis aufzuerlegen.
7.4 Da sich die Privatkläger auch im Berufungsverfahren zum Schuldpunkt äussern
dürfen (Art. 382 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und dieser im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren zu beurteilen war, sind sie für ihre notwendigen Aufwendungen
im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern für das Berufungsverfah-
ren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'637.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
Das Kantonsgericht erkennt
Z_________ wird der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig
erkannt.
Er wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.-- verurteilt, deren
Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird.
Die Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Gerichtskosten bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens von
insgesamt
Fr.
3‘480.--,
bestehend
aus
den
Verfahrenskosten
der
Staatsanwaltschaft von Fr. 2‘230.-- (Auslagen Fr. 230.--, Gebühren Fr. 2'000.--)
sowie der Gebühr des Bezirksgerichts von Fr. 1'250.-- werden Z_________
auferlegt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- werden zu 4/5,
ausmachend Fr. 1‘600.--, Z_________ und zu 1/5, ausmachend Fr. 400.--, dem
Staat Wallis auferlegt.
Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘520.-- (Honorar
Fr. 4‘420.--; Auslagen Fr. 100.--) und für das Berufungsverfahren eine solche von
Fr. 2‘637.--.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Dr. O_________ eine Entschädigung als
Offizialanwalt von Z_________ von Fr. 5‘578.-- für das erstinstanzliche Verfahren
und von Fr. 3‘000.-- für das Berufungsverfahren. Z_________ ist zur
Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von
Fr. 5‘578.-- und Fr. 2‘400.-- an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Sitten, 30. März 2015