P1 14 65
URTEIL VOM 10. NOVEMBER 2014
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwalt A_________
gegen
X_________ ,
(versuchter Diebstahl)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts B_________ vom 24. Juni 2014
Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom
im Sinne von Art. 22 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB bezichtigte, fällte das Bezirksgericht
B_________ am 24. Juni 2014 im Nachgang zur gleichentags durchgeführten Haupt-
verhandlung folgendes Urteil, welches es den Parteien am gleichen Tag als Dispositiv
aushändigte und mündlich kurz begründete:
schuldig gesprochen.
verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jah-
ren.
Kaution verrechnet.
Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 600.-- und werden von dieser
selbst eingefordert. Die Kosten werden in der Höhe von Fr. 100.-- mit der vom Verurteilten geleisteten,
verbleibenden Kaution verrechnet.
Die Gerichtskosten vor Bezirksgericht betragen Fr. 500.-- bzw. Fr. 1‘000.-- im Falle einer begründeten
Ausfertigung des Urteils. Die Verfahrensleitung stellt dem Verurteilten die Gerichtskosten des erstin-
stanzlichen Verfahrens in Rechnung.
B. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 (Postaufgabedatum) wandte sich X_________ ge-
gen das mündlich begründete Urteil des Bezirksgerichts und beanstandete dieses in
verschiedener Hinsicht.
Am 30. Juli 2014 versandte das Bezirksgericht sein Urteil vom 24. Juni 2014 in schrift-
lich begründeter Form an die Parteien. Zugleich übermittelte es das begründete Urteil
samt amtlicher Akten an das Kantonsgericht als zuständiger Berufungsinstanz. Das
Urteil war mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen:
Rechtsmittelbelehrung
Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, reicht dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit Zustel-
lung dieses begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl.
BGE 138 IV 157).
Es wird betreffend Berufungserklärung und übrigem Rechtsmittelsystem auf Art. 379 ff. und Art. 398 ff.
StPO verwiesen. Eingaben per Fax oder mit gewöhnlicher E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben
keine fristwahrende Wirkung.
Dieses begründete Urteil wurde X_________ gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post am 4. August 2014 an seinem Wohnort in C_________ zuge-
stellt.
C. Als sich der Berufungskläger in der Folge weder mündlich noch schriftlich mit einer
Eingabe an das Kantonsgerichts wandte, retournierte dessen Einzelrichter die Akten
mit Schreiben vom 22. September 2014 zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebe-
nen Meldungen an das Bezirksgericht samt dem Hinweis, dass das erstinstanzliche
Strafurteil infolge fehlender Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen sei, womit
das Strafverfahren abgeschlossen sei.
D. Per Postsendung vom 25. September 2014 hinterlegte X_________ eine Eingabe
in polnischer Sprache beim Kantonsgericht, welche dieses übersetzen liess. Darin
machte der Berufungskläger geltend, er habe sämtliche von ihm verlangten Unterlagen
bereits an das Bezirksgericht gesandt.
Zur Prüfung dieser Eingabe ersuchte das Kantonsgericht das Bezirksgericht darum,
ihm die Vorakten nochmals zukommen zu lassen. Am 27. Oktober 2014 übermittelte
die Vorinstanz die amtlichen Akten.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter
und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs.
1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kan-
tonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter
darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine
Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen
und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2
StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Einzelrichters
des Kantonsgerichts gegeben.
1.2 Der Berufungskläger wendet sich mit Eingabe vom 25. September 2014 an das
Kantonsgericht und legt dar, er habe die von ihm verlangten Dokumente bereits beim
Bezirksgericht hinterlegt. Eine Kopie seines Schreibens an das Bezirksgericht legte er
bei. Zudem betonte er, er sei rechtsunkundig, was bei der Urteilsfällung zu berücksich-
tigen sei.
1.3
1.3.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor.
Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn
Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die
Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO).
Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399
Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche
Berufungserklärung ein, worin sie angibt, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in
Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und
welche Beweisanträge sie stellt. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem
erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin zweimal ihren Willen
kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung
der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites
Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Beru-
fungsgericht (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.1; Bundesgerichtsurteile 6B_1217/2013 vom
vom 28. Mai 2013 E. 2; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 10 zu
Art. 399 StPO mit weiteren Hinweisen; Riklin, StPO Kommentar, 2. A., Zürich 2014,
N. 2 zu Art. 399 StPO; Eugster, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 399 StPO). Vom Erfor-
dernis der Berufungsanmeldung sieht das Bundesgericht für den Fall ab, dass das
erstinstanzliche Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern
den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2 mit
Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5; Hug,
a.a.O., N. 11 zu Art. 399 StPO).
1.3.2 Im vorliegenden Fall teilte der Berufungskläger dem Bezirksgericht mit Schreiben
vom 2. Juli 2014 mit, dass er dessen Urteil vollumfänglich anfechte. Er bezog sich da-
bei auf die mündliche Urteilsbegründung, rügte Fehler im Bereich der Beweiswürdi-
gung und der Verfahrensleitung durch die Staatsanwaltschaft und beantragte die Ein-
vernahme einer Drittperson sowie eine Gegenüberstellung mit dieser Person.
Im Anschluss an das begründete Urteil unterliess der Berufungskläger es jedoch, wie
es im Gesetz vorgesehen ist, die Berufung mittels einer zweiten Rechtsschrift zu erklä-
ren. Wenn er nun in seiner Eingabe vom 25. September 2014 vorbringt, er habe bereits
mit dem ersten Schreiben alle von ihm verlangten Dokumente an das Bezirksgericht
gesandt, irrt er insoweit, als die zeitlich erste Berufungsanmeldung die spätere Beru-
fungserklärung nicht zu ersetzen vermag. Ein solches Verhalten widerspricht dem ein-
deutigen Gesetzeswortlaut in Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO, wonach der Wille zur An-
fechtung des Bezirksgerichtsurteils zweimal bekundet werden muss. Überdies kannte
der Berufungskläger im Zeitpunkt seiner Eingabe die genauen Erwägungen des Be-
zirksgerichts noch nicht und er konnte sich in dieser Rechtsschrift damit gar nicht aus-
einandersetzen, so dass der Verzicht auf eine Berufungserklärung auch aus sachlichen
Gründen verfehlt erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1217/2013 vom 18. Februar
2014 E. 2). Ein Verzicht auf die schriftliche Erklärung beim Berufungsgericht ist ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich (Bundesge-
richtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.1).Fehlt es an einer schriftli-
chen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht
einzutreten (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2; Urteil
des Obergerichts Schaffhausen vom 26. März 2013 E. 1c [= CAN 2013 S. 122 ff.]; Hug,
a.a.O., N. 10 zu Art. 399 StPO).
1.4 Der Berufungskläger ersucht das Gericht, seine fehlenden Rechtskenntnisse zu
berücksichtigen, da ihm kein Anwalt zur Seite gestellt sei.
1.4.1 Auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Berufungserklärung innert 20 Tagen seit
Zustellung des begründeten Urteils wurde der Berufungskläger in dessen Rechtsmit-
telbelehrung hingewiesen. Diese Rechtsmittelbelehrung wurde unmittelbar unterhalb
des Urteilsdispositivs platziert und als solche gekennzeichnet. Die entscheidenden
Textpassagen wurden mittels Fettdruck hervorgehoben. Der Hinweis auf die Notwen-
digkeit einer schriftlichen Berufungserklärung erfolgte unter Verweis auf die gesetzliche
Grundlage und die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die gesetzliche Grundlage in
Art. 399 StPO druckte das Bezirksgericht darüber hinaus als Wortzitat am Ende seines
begründeten Urteils nochmals ab, so dass die Parteien auch an dieser Stelle über die
Notwendigkeit einer (schriftlichen oder mündlichen) Berufungsanmeldung und einer
(schriftlichen) Berufungserklärung orientiert wurden.
Die erste Instanz wies folglich in der Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich auf die
Pflicht des Berufungsklägers hin, beim Berufungsgericht innerhalb von 20 Tagen seit
Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Dem ist der Berufungskläger dennoch nicht nachgekommen. Angesichts der klaren
und zutreffenden Belehrung über die ihm zustehenden Rechte kann sich der Beru-
fungskläger nicht auf seine Rechtsunkenntnis oder darauf berufen, dass er im Vertrau-
en auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung untätig geblieben sei und ihm daraus
Nachteile erwachsen wären (vgl. zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen Rechts-
mittelbelehrung BGE 138 I 49 E. 8.3.2, 135 III 374 E. 1.2.2.1; Bundesgerichtsurteil
6B_149/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.2).
Dass er die Rechtsmittelbelehrung mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht
verstanden habe, macht der Berufungskläger nicht geltend. Diesbezüglich lässt die
begründete Berufungsanmeldung in deutscher Sprache denn auch auf hinreichende
Deutschkenntnisse schliessen. Mangelnde Sprachkenntnis vermöchte das Versäumen
einer Rechtsmittelfrist ohnehin nicht zu entschuldigen, da derjenige, der einen Ent-
scheid nicht versteht, sich nach dessen Inhalt und Tragweite zu erkundigen hat (Bun-
desgerichtsurteile 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3, ferner 1C_147/2011 vom
sen).
Insgesamt hat der Berufungskläger die Frist zur Berufungserklärung nicht ohne Ver-
schulden verstreichen lassen, so dass eine Fristwiederherstellung (Art. 94 StPO) nicht
möglich ist.
1.4.2 Das Kantonsgericht erhielt von der Berufungsanmeldung mit der Überweisung
des begründeten Sachurteils Kenntnis. Aufgrund der Eingabe des Berufungsklägers in
deutscher Sprache und der unzweideutigen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung
war es für die Berufungsinstanz nicht erkennbar, dass der Berufungskläger einem Irr-
tum unterlag oder unterliegen könnte, indem er entgegen der eindeutigen Belehrung
eine Berufungserklärung für entbehrlich hielt. Einen solchen Irrtum machte der Beru-
fungskläger erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist zur Berufungserklärung geltend, d.h.
zu einem Zeitpunkt, an welchem der Fehler nicht mehr rechtzeitig behoben werden
konnte. Demnach traf das Kantonsgericht auch keine Fürsorgepflicht, die rechtsunkun-
dige und nicht durch einen Anwalt vertretene Prozesspartei von Amtes wegen auf ei-
nen Verfahrensfehler hinzuweisen (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil 6B_1217/2013 vom
1.5 Weitere Vorbringen enthält die Eingabe des Berufungsklägers nicht. Daher bleibt
festzuhalten, dass er das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der zweimaligen Erklä-
rung des Anfechtungswillens nicht erfüllt und entgegen der Pflicht in Art. 399 Abs. 3
StPO keine Berufungserklärung hinterlegt hat. Auf seine Berufung kann demzufolge
nicht eingetreten werden und es bleibt beim erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksge-
richts.
2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des Beru-
fungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es sich vorliegend rechtfertigt, auf die
Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 424 StPO; Art. 12, 14 Abs. 2
GTar). Die Kosten für die Übersetzung der Eingabe vom 25. September 2014 in der
Höhe von Fr. 80.-- trägt der Staat Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
Aufgrund des Verfahrensausgangs und mangels besonderer Aufwendungen hat der
Berufungskläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
Art. 429 StPO).
das Kantonsgericht erkennt
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten für die Übersetzung in der Höhe von Fr. 80.-- gehen zu Lasten des
Kantons Wallis. Für das Berufungsverfahren werden keine weiteren Kosten erho-
ben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 10. November 2014