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URTEIL VOM 24. JUNI 2014
KANTONSGERICHT WALLIS
I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos-
sen
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt
A_________
gegen
X_________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
B_________
(Verkehrsregelverletzung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 12. November 2013
VERFAHREN
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom
Verkehrsregeln bezichtigte, fällte das Bezirksgericht C_________ am 12. November
2013 im Nachgang zur gleichentags durchgeführten Hauptverhandlung nachstehendes
Urteil, welches es den Parteien mit Post vom 15. November 2013 in begründeter Form
eröffnete:
Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig erkannt.
a) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.00;
der Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren.
b) zu einer Busse von Fr. 1'000.00;
die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen
umzuwandeln.
Auslagen Fr. 704.50; Gebühren Bezirksgericht Fr. 670.00, Auslagen Fr. 140.00) werden X_________
auferlegt.
B. Nachdem er am 28. November 2013 Berufung angemeldet hatte, erklärte
X_________ am 9. Dezember 2013 gegen das am 18. November 2013 in Empfang
genommene Urteil Berufung mit den Anträgen:
L’appel est admis.
Le Jugement du Tribunal de district de C_________ du 12 novembre 2013 est annulé en ce sens que
Monsieur X_________ est acquitté de l’infraction de violation grave d’une règle de la circulation rou-
tière (art. 90 al. 2 LCR, en lien avec l’art. 34 al. 4 LCR et art. 12 al. 1 OCR).
Tous les frais de procédure et de décision ainsi qu’une équitable indemnité pour les dépens, arrêtée
pour la procédure devant le Tribunal de district de C_________ et la procédure d’appel à CHF 5'000.-,
sont à la charge de l’État du Valais.
Die Staatsanwaltschaft stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte sie An-
schlussberufung. Am 4. Februar 2014 wurden die Parteien auf den 30. April 2014 zur
Berufungsverhandlung vorgeladen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 entschied die
Verfahrensleitung über die Beweismittelanträge des Beschuldigten und verwies für die
Kostenfolgen auf das Berufungsurteil (P2 14 5). Am 28. April 2014 teilte der Ober-
staatsanwalt mit, er verzichte auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung; in der
Sache beantragte er die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Verurteilung
des Beschuldigten gemäss angefochtenem Urteil. Anlässlich der Berufungsverhand-
lung wiederholte der Berufungskläger im Rahmen der Vorfragen nach Art. 339 Abs. 2
StPO seinen Beweismittelantrag bezüglich der (Original-)Filmaufnahmen des Fahrleh-
rers, welchen das Kantonsgericht in laufender Sitzung nach erfolgter Beratung mit kur-
zer Begründung abwies; in der Sache hielt der Berufungskläger seine Anträge auf-
recht. In seinem Schlusswort machte der Beschuldigte persönlich geltend, die von
D_________ hinterlegten Natel-Filmaufnahmen seien nachträglich bearbeitet worden,
sei(en) doch kein Ton zu hören und Zoomeinstellungen ersichtlich, was für ihn ein
grosses Problem darstelle.
SACHVERHALT UND ERWÄGUNGEN
1. Das vorliegende Strafverfahren wurde nach Inkrafttreten der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) am 1. Januar 2011 eingeleitet, weshalb sich
die Verfolgung und Beurteilung der Straftat[en] nach derselben richtet (Art. 1 Abs. 1
StPO).
2.
2.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter
und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs.
1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kan-
tonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter
darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine
Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen
und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2
StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter
kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beur-
teilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kan-
tonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben.
2.2 Die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) und jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist legi-
timiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Legitimation der Privat-
klägerschaft sowie der Erben vgl. Art. 382 Abs. 2 und 3 StPO). Als Verurteilter hat der
Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des erstinstanzli-
chen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist.
2.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abän-
derung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Das zweigeteilte Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche
Regelung der Eröffnung von Entscheiden in Art. 84 StPO (vgl. auch Art. 384 lit. a
StPO) an. Wird indessen ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im
Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine
Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsgericht eine Beru-
fungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfü-
gung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober
2011 E. 2.5).
Die Vorinstanz hat den Parteien direkt das begründete Urteil zugestellt, weshalb es an
sich keiner Anmeldung der Berufung bedurfte, jedoch zwingend innerhalb von 20 Ta-
gen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzu-
reichen war. Dieses Formerfordernis hat der Beschuldigte, welcher das strittige Urteil
am 18. November 2013 entgegennahm, mit seiner Eingabe vom 9. Dezember 2011 un-
ter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) erfüllt,
weshalb auf seine Berufung einzutreten ist.
2.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende
Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO).
Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend
überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt jedoch im Prinzip auf die
angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408
StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren
nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
2.5 Da der Beschuldigte allein Berufung erhoben hat, darf das angefochtene Urteil
nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verbot der
reformatio in peius schliesst eine weniger strenge Qualifikation des Sachverhalts - hier
einfache statt grobe Verkehrsregelverletzung - nicht aus. Ein zusätzlicher Schuld-
spruch wäre demgegenüber heikel (ZWR 2013 S. 212 ff.).
2.6 Das Kantonsgericht hat in seiner Verfügung vom 14. Februar 2014 (P2 14 5) den
Antrag des Berufungsklägers, die vom Fahrlehrer D_________ mit seinem Natel getä-
tigten Filmaufnahmen seien im Original zu edieren, mit einlässlicher Begründung ab-
gewiesen. In der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger diesen Antrag vorfra-
geweise mit der nämlichen Begründung, wie sie in der Berufung enthalten ist, wieder-
holt. Es kann daher für die in laufender Sitzung erfolgte Abweisung auf die genannte
Beweismittelverfügung verwiesen werden. Das Kantonsgericht beurteilt die strittigen
Videosequenzen grundsätzlich als verwertbar (vgl. dazu nachstehende E. 3.4). Fest-
zuhalten bleibt, dass der Berufungskläger die Authentizität der Filmaufnahmen bis zum
Abschluss des Beweisverfahrens vor der Rechtsmittelinstanz nicht - jedenfalls nicht
begründet - in Frage stellte. Erst in seinem Schlusswort vor Kantonsgericht hat der Be-
schuldigte dann persönlich geltend gemacht, die Videoaufzeichnungen seien bearbei-
tet worden (vgl. dazu nachstehende E. 3.5). Da dieser Einwand erst am Schluss der
Verhandlung, lange nach Bereinigung der Vorfragen und Abschluss des Beweisverfah-
rens, erhoben wurde, konnte er von der Berufungsinstanz bei ihrem Entscheid über
den im Rahmen der Vorfragen wiederholten Beweismittelantrag nicht berücksichtigt
werden.
3. Der Beschuldigte verkehrte am 24. Juli 2012, um 11.20 Uhr, in Begleitung seiner
damaligen Lebenspartnerin E_________ und deren Kinder am Steuer seines Fiat
Ducato 15Q 2.3JTD ab Ende Autobahn auf der Strasse Txxx von F_________ in Rich-
tung G_________. Eingangs H_________ schloss er zu einem Fahrschulpersonenwa-
gen, einem Mercedes-Benz A 180 CDI, auf und fuhr in der Folge bis nach I_________,
wo er überholte, direkt hinter diesem her. Am Steuer dieses Fahrzeugs sass der Fahr-
schüler J_________, neben ihm auf dem Beifahrersitz der Fahrlehrer D_________ und
auf dem Rücksitz der Fahrschüler K_________. Die von D_________ kontaktierte Po-
lizei hielt den Beschuldigten in G_________ um ca. 11.45 Uhr an.
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, mit einem Abstand von 5 Metern und teils
noch weniger bei einer Geschwindigkeit von 60-80 km/h über weite Strecken den Min-
destabstand nicht eingehalten und sich dadurch der schweren Verkehrsregelverletzung
schuldig gemacht zu haben. Das Bezirksgericht gelangt im angefochtenen Urteil zum
Ergebnis, dass der Beschuldigte den Mindestabstand während längerer Zeit massiv
unterschritten hat und sprach ihn deshalb im Sinne der Anklage schuldig. Die Vo-
rinstanz stützte sich in ihrem Urteil u.a. auf Filmaufnahmen, welche der Fahrlehrer mit
seinem Handy gemacht hatte und deren Verwertbarkeit der Berufungskläger bestreitet.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender
Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und
Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hinterei-
nanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überra-
schendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Wer Ver-
kehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates ver-
letzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Ver-
letzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Busse bestraft
(Art. 90 Ziff. 2 SVG).
3.1.1 Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu
verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem
die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten
Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hin-
tereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei über-
raschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten
kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letz-
teres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV).
Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei wel-
chem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Ver-
kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faust-
regeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Se-
kunden-Regel weitherum bekannt. Der französische Code de la route sieht seit 2002 in
Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrücklich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum)
vor. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt,
bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (BGE 131 IV
133 E. 3.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Dähler/Peter/Schaffhauser,
Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 ff., 949).
3.1.2 Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne
von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvor-
schrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich ge-
fährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkre-
ten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine kon-
krete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt
von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentli-
ches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der
Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt
demnach zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG nur, wenn in Anbe-
tracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung
nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung
ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein
schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.
Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver-
kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen,
wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe
Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver-
kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in ei-
nem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen beste-
hen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.1.2.1 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hinter-
einanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden
Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1).
3.1.2.2 Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Se-
kunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten Stadtverkehr, nicht nur
ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten) über eine Strecke von
mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vorder-
mann einhält, gefährdet diesen in der Regel (Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht,
vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsre-
gelverletzung zu qualifizieren (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57
f.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Roth, Entwicklungen im Stras-
senverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundesgericht in BGE 126 II
358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger
eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei
(BGE 131 IV 133 E. 3.2.2).
3.1.2.3 Das Bundesgericht räumt den kantonalen Instanzen bei der Beurteilung der
erhöhten abstrakten Gefährdung zufolge eines zu geringen Nachfahrabstandes und
der daraus resultierenden objektiv groben oder bloss einfachen Verkehrsregelverlet-
zung einen gewissen Ermessensspielraum ein, wobei es sich selbst für diese Grenz-
ziehung an dem in der Lehre propagierten Abstand von 0,6 Sekunden zu orientieren
scheint. Auf eine erhöhte abstrakte Gefährdung bzw. objektiv grobe Verkehrsregelver-
letzung erkannte es trotz günstigen äusseren Verhältnissen bei einem zeitlichen Ab-
stand von 0,33 Sekunden (800 Meter auf richtungsgetrennter Autostrasse mit einer
Geschwindigkeit von über 100 km/h und einem Nachfahrabstand von ca. 10 Meter /
BGE 131 IV 133 E. 3.2.3), bei einem zeitlichen Abstand von nur rund einer halben Se-
kunde (mehrere hundert Meter auf Autobahn mit einer Geschwindigkeit von rund
100 km/h / Bundesgerichtsurteil 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1), bei ei-
nem zeitlichen Abstand von 0,57 Sekunden (399.6 Meter auf Autobahn mit einer Ge-
schwindigkeit von über 112 km/h und einem Nachfahrabstand von ca. 17.87 Metern /
Bundesgerichtsurteil 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.5 und 3.1). Bei Däm-
merung, Feierabendverkehr und entsprechend hohem Verkehrsaufkommen schützte
das Bundesgericht eine Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG unabhängig davon, ob
der zeitliche Abstand nun 0,635 oder 0,6 oder 0,54 Sekunden betragen habe (Bundes-
gerichtsurteil 6B_700/2010 E. 1.6.3).
3.1.2.4 Eine erhöhte abstrakte Gefährdung bejahte das Bundesgericht im Rahmen des
Administrativverfahrens betreffend Führerausweisentzug bei einem Nachfahrabstand
von 0,8 Sekunden, auch wenn dieses Verhalten strafrechtlich lediglich als einfache
Verkehrsregelverletzung beurteilt worden war (mehrere hundert Meter auf Autobahn
mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h und einem Nachfahrabstand von 26 Metern /
Bundesgerichtsurteil 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 4.2 und 4.3)
In seinem Urteil 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 führte das Bundesgericht zu einem
Abstand von ca. 25 Meter bzw. 0,9 Sekunden unter guten Bedingungen und bei regem
Verkehr auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h aus, indem der Be-
schwerdeführer den nach der Regel „halber Tacho“ erforderlichen Abstand zu seinem
Vordermann um rund die Hälfte unterschritten habe, sei er zwar durchaus in der Lage
gewesen, auf die häufig vorkommenden, etwa durch den Spurwechsel verursachten
kleineren Geschwindigkeitsschwankungen rechtzeitig zu reagieren. Für die Bewälti-
gung ausserordentlicher Situationen sei ein solcher Abstand aber klar ungenügend.
Somit habe er die Verkehrssicherheit objektiv qualifiziert gefährdet (a.a.O. E. 4.2). In
subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Lenker
bewusst gewesen sei, welchen Abstand er auf den Vordermann hätte einhalten müs-
sen, und er diese Regel in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit missachtet habe. Allerdings
sei notorisch, dass gerade die auf Autobahnen den gefahrenen hohen Tempi entspre-
chenden grossen Sicherheitsabstände häufig unterschätzt würden. Bei starkem Ver-
kehrsaufkommen sei es gewiss auch nicht immer einfach, diese stets zu wahren, wür-
den sie von anderen Verkehrsteilnehmern doch gerne für Spurwechsel ge- bzw. miss-
braucht und dadurch verkleinert. Das entschuldige den Beschwerdeführer zwar kei-
neswegs, lasse aber sein Verschulden in einem etwas milderen Licht erscheinen. Ins-
gesamt könne seine Fahrweise in subjektiver Hinsicht nicht als geradezu grob fahrläs-
sig bzw. rücksichtslos qualifiziert werden. Die Einschätzung des Strafrichters, der dem
Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht „bloss“ eine einfache Verkehrsregelver-
letzung anlaste, sei jedenfalls vertretbar (a.a.O. E. 4.3).
3.2 Der Beschuldigte selbst führte anlässlich seiner Erstbefragung durch die Polizei
am 24. Juli 2012 (S. 5) aus, er habe gesehen, dass der vor ihm verkehrende Mercedes
von einem Fahrschüler gelenkt werde. Dieser sei nach dem Autobahntunnel sehr lang-
sam auf den Kreisel zugefahren, mit ca. 60 und 75 km/h bei erlaubten 80 km/h. Er sei
unregelmässig und unsicher gefahren. Einmal langsam und dann habe er wieder be-
schleunigt. Für ihn als Lenker eines Minibusses sei das sehr anstrengend gewesen. Er
habe ihm gezeigt, dass er flüssiger fahren solle. Er habe - auf der Strecke von
L_________ bis M_________ - einen Abstand von so zwischen 6 und 20 Metern ein-
gehalten. Beim Staatsanwalt wiederholte er am 17. Januar 2013 (S. 32 f.), er sei dem
Fahrschulauto mit variierendem Abstand gefolgt. Dessen Geschwindigkeit habe stark
variiert. Einmal sei der Fahrschüler mit 80 und dann wiederum mit 60 km/h gefahren.
Es sei somit schwierig gewesen, jeweils einen Abstand von 20 Metern einzuhalten.
Durch die Dörfer sei die Geschwindigkeit noch langsamer gewesen. Er habe einen von
der Geschwindigkeit abhängigen Abstand von zwischen 6 und 20 Metern eingehalten.
Auf der Hauptstrasse seien sie zwischen 60 und 80 km/h gefahren, meistens zwischen
60 und 70 km/h. Beim Durchfahren durch die Dörfer sei der Abstand sehr gering gewe-
sen. In seinem Schlusswort vor Bezirksgericht (S. 135) wehrte sich der Beschuldigte
gegen die Aussage eines Zeugen, wonach sein Bus nur 1 Meter Abstand gehabt habe.
Als professioneller Chauffeur stelle er oft fest, dass die Abstände in der Grössenord-
nung wie vom Staatsanwalt angegeben kaum eingehalten würden.
3.2.1 Es ist gerichtsnotorisch, dass die vom Beschwerdeführer befahrene Strasse
durch die Dörfer N_________, O_________ und I_________/P_________ führt, in
welchen beiden ersteren die Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h und im letzten mit
60 km/h signalisiert ist; ebenfalls 60 km/h beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit
ab Ausgang N_________ bis zum ersten Kreisel L_________ (rund 1 km) sowie bei
der Durchfahrt bei der Ortschaft Bahnhof M_________/Q_________ (mehrere hundert
Meter), wobei hier die Maximalgeschwindigkeit vor der Einfahrt dazu 70 km/h beträgt.
Im Übrigen gilt ausserorts grundsätzlich die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Soweit
sich der Berufungskläger über das wechselnde Tempo des vom Fahrschüler gelenkten
Personenwagens beschwert, dürfte dieses zu einem grossen Teil mit der angeführten
Signalisation der Höchstgeschwindigkeiten in Zusammenhang stehen. Dass der Fahr-
schüler innerorts sogar noch langsamer als 60 km/h fuhr, wie der Beschwerdeführer
missbilligend anmerkte, gereicht jenem mit Blick auf die dort geltende Tempolimite
nicht zum Vorwurf. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass sich ein Fahrschüler noch in
Ausbildung befindet.
3.2.2 Nach Darstellung des Beschuldigten fuhr der Fahrschüler ausserorts mit einem
Tempo von 60-80 km/h, meistens zwischen 60-70 km/h, und er selbst folgte dessen
Fahrzeug mit einem je nach Geschwindigkeit variierenden Abstand von 6 bis 20 Me-
tern; innerorts war der Abstand sehr gering, wobei der Beschuldigte dazu in masslicher
Hinsicht keine näheren Angaben machte. Der Beschuldigte hat mit sämtlichen von ihm
angegebenen Abständen und Tempi die Regel „halber Tacho“ (entsprechend 1.8 Se-
kunden) verletzt, so dass objektiv in jedem Falle zumindest eine einfache Verletzung
von Verkehrsregeln vorliegt.
Nach der Regel „halber Tacho“ (entsprechend 1,8 Sekunden) muss der Mindestnach-
fahrabstand bei einem Tempo von 60 km/h 30 Meter betragen. Die vom Beschuldigten
selbst geltend gemachten 6 Meter entsprechen gerade einmal einem Fünftel dieser
Minimalvorgabe, womit er diese - auf mehr als 1 km (vgl. E. 3.2.1) - massiv unterschrit-
ten bzw. verletzt hat. 6 Meter Abstand bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h bedeuten
einen zeitlichen Abstand von gerade einmal 0,36 Sekunden. Im Sinne der vorstehend
zitierten Rechtsprechung beinhaltet ein solch geringer zeitlicher Abstand auf mehreren
hundert Metern eine erhöhte abstrakte Gefährdung und damit objektiv eine grobe Ver-
kehrsregelverletzung, selbst wenn die äusseren Verhältnisse gut waren. Bei einer Ge-
schwindigkeit von 80 km/h und einem Nachfahrabstand von 20 Metern beläuft sich der
zeitliche Abstand auf 0,9 Sekunden, welchen das Bundesgericht immer noch als quali-
fizierte Gefährdung eingestuft hat (vorne E. 3.1.2.4). Anzumerken bleibt, dass der Be-
schuldigte mit einem Minibus so nahe auf einen eher kleineren Personenwagen auf-
schloss, also mit einem Fahrzeug mit einem beträchtlich grösseren Betriebsgewicht ein
leichteres Auto bedrängte, womit zusätzlich eine erhöhte Gefährdung verbunden war
(vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3).
Nach eigenen Angaben fährt der Beschuldigte jährlich ungefähr 150'000 km und trans-
portiert täglich Personen (S. 32; Berufungsverhandlung: Einvernahme S. 2 F6). Als
professioneller Chauffeur mit dreissigjähriger Erfahrung war ihm somit bekannt, wel-
chen Abstand er hätte einhalten müssen. Diesen hat er, indem er viel zu nahe auf-
schloss, den Vordermann dadurch zu schnellerem Fahren drängte und ihm Zeichen
gab, flüssiger zu fahren, und sich von dieser Fahrweise auch dadurch nicht abbringen
liess, dass bzw. als er aus dem Fahrschulauto heraus gefilmt wurde, auch im Wissen
um das grössere Betriebsgewicht des von ihm gelenkten Fahrzeuges, wissentlich und
willentlich, in jedem Falle aber in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht beachtet. Der
Beschuldigte hat eingeräumt, bemerkt zu haben, dass das Vorderfahrzeug durch einen
Fahrschüler gelenkt wurde, also eine Person in Ausbildung ohne ordentlichen Führer-
ausweis und ohne Erfahrung, welchem er überdies eine unsichere Fahrweise vorhält.
Auch deshalb hätte von ihm als erfahrener Lenker erwartet werden dürfen und müs-
sen, dass er besondere Rücksicht nimmt und dem gehörigen Abstand die nötige Auf-
merksamkeit schenkt. Doch der Beschuldigte hat unbeirrt, uneinsichtig und letztlich
rücksichtslos an seiner Fahrweise mit viel zu nahem Aufschliessen festgehalten. Er hat
damit den Straftatbestand der groben Verkehrsregelverletzung in subjektiver Hinsicht
ebenfalls erfüllt, wenigstens hinsichtlich des zeitlichen Abstandes von 0,36 Sekunden.
Ob dies gleichermassen in Bezug auf den zeitlichen Abstand von 0,9 Sekunden gilt,
wofür die besonderen Umstände des vorliegenden Falles (Nachfahren über mehrere
Kilometer hinter einem Fahrschüler mit laut dem Beschuldigten unsicherem Fahrstil,
Drängen mit einem Minibus mit einem im Vergleich mit dem Fahrschulauto deutlich
grösseren Betriebsgewicht, Zeichengebung für flüssigeres Fahren, auf Strasse, auf
welcher ein Ausweichen auf eine zweite Spur bei überraschenden Verkehrssituationen
im Gegensatz zur Autobahn mit mehreren Fahrspuren oft ausgeschlossen, die Ein-
schätzung und Einhaltung des Abstandes jedoch leichter ist, zumal ein Hineindrängen
eines Drittfahrzeuges zwischen zwei Autos wegen der beschränkten Überholspuren
weniger vorkommt) sprechen, darf offen bleiben.
3.2.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass, selbst wenn man einzig auf
die Aussagen des Beschuldigten abstellt, der erstinstanzliche Schuldspruch wegen
grober Verkehrsregelverletzung zu bestätigen ist. Denn die umschriebene Fahrweise
mit einem zeitlichen Nachfahrabstand von bloss 0,36 Sekunden erfüllt unter den gege-
benen Umständen objektiv und subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelver-
letzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1
VRV (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.4).
3.3 Neben dem Beschuldigten haben in casu mit seiner damaligen Partnerin und dem
Fahrlehrer sowie den beiden Fahrschülern weitere Personen Aussagen zu seinem
Fahrverhalten gemacht.
3.3.1 E_________ leistete einer ersten Vorladung des Bezirksgerichts keine Folge.
Zuerst machte sie geltend, diese nicht erhalten zu haben; später behauptete sie, der
Beschuldigte habe ihr erklärt, die Verhandlung sei verschoben worden. Immer versuch-
te sie, die Bezirksrichterin dazu zu bewegen, auf ihre Einvernahme zu verzichten
(S. 124, 127, 132 und 136 f.). Bei ihrer Zeugeneinvernahme vom 12. November 2013
sagte sie aus, sie habe während der Fahrt geschlafen und sei durch ihre Kinder ge-
weckt worden, welche gelacht und sie auf den filmenden Fahrlehrer hingewiesen hät-
ten. Der Beschuldigte sei - wie auch das Fahrschulauto - mit der üblichen Geschwin-
digkeit, wie sie für die Kantonsstrasse gelte, gefahren, weder zu schnell noch zu lang-
sam, sondern normal. Auf den Tacho habe sie nicht gesehen. Zwischen dem Bus und
dem Fahrschulauto sei eine respektable, konstante Distanz gewesen (S. 137). Auf
Frage der Verteidigung verneinte sie, dass der Beschuldigte gefährlich oder mit über-
höhter Geschwindigkeit gefahren wäre. Er habe den nach den Umständen gebotenen
Abstand eingehalten. Das Fahrschulauto sei flüssig und mit konstanter Geschwindig-
keit unterwegs gewesen (S. 138). Weiter bestätigte sie, dass der Beschuldigte ein
überdurchschnittlich guter Fahrzeuglenker ist (S. 139).
Der Fahrlehrer D_________ gab seinerseits zu Protokoll (S. 8 ff.), ab Ausgang Auto-
bahn in F_________ habe der Kleinbus konstant am Heck seines Autos geklebt, auch
innerorts und auf der 60 km/h-Strecke zwischen N_________ und L_________, bis
nach I_________, wo der Beschuldigte dann überholt habe. Soweit erlaubt seien sie
konstant mit 80 km/h gefahren (A1). Den Abstand schätze er über weite Strecken auf
5-6 Meter. Mehr ganz sicher nicht. Es hätte noch knapp ein Auto Platz gehabt (A3). Die
Strassenverhältnisse seien gut, das Verkehrsaufkommen normal gewesen (A9). Es sei
eine beängstigende Situation gewesen, dieses Fahrzeug so nahe hinter sich gespürt
zu haben. Bei einem brüsken Bremsen hätte der Verfolger keine Chance gehabt zu
bremsen. Er habe sich ganz klar bedrängt gefühlt (A13). Dass jemand einmal ein biss-
chen näher heranfahre, akzeptiere er. Aber vom H_________ bis nach I_________
praktisch permanent so nahe, das sei zu viel (A14).
J_________, welcher am fraglichen Tag als Fahrschüler das Fahrschulauto lenkte,
sagte als Zeuge am 4. März 2013 aus (S. 62 f.), der strittige Vorfall habe sich zwischen
I_________ und G_________ abgespielt. Er sei auf das Fahrzeug des Beschuldigten
aufmerksam geworden, als dieser nach I_________ nahe zu ihnen aufgeschlossen
habe. Er habe sich nach vorne konzentriert. Ab I_________ sei der Beschuldigte per-
manent sehr nahe hinter ihnen gewesen. Er schätze, dass der Beschuldigte ungefähr 4
Meter hinter ihnen gewesen sei. Er selbst sei mit 80 km/h gefahren. Der Beschuldigte
sei ständig sehr nahe zu ihnen aufgefahren. Er sei normal weitergefahren und habe
sich nicht bedrängen lassen. Er habe keine Angst gehabt. Eine wirkliche Gefahr sei
nicht entstanden. D_________ habe gesagt, dass er das noch nie erlebt habe, dass
jemand so nahe aufgeschlossen habe. Er habe ihm zugestimmt und sich ansonsten
nicht darüber geäussert. Beim hinterher fahrenden Fahrzeug habe es sich um einen
Minivan gehandelt.
Ebenfalls am 4. März 2013 wurde K_________, der während des Vorfalls als Fahr-
schüler auf dem Rücksitz sass, als Zeuge einvernommen (S. 66 f.). Er bestätigte, dass
der Beschuldigte zu ihnen aufgeschlossen habe. Er habe bemerkt, dass dieses Fahr-
zeug ständig nahe hinter ihnen hergefahren sei, er glaube ab M_________. Der Ab-
stand sei immer gleich geblieben, d.h. der Beschuldigte sei immer sehr nahe hinter
ihnen gewesen. Der Beschuldigte sei sehr nahe zu ihnen gewesen, er würde sagen
ungefähr 1.20 Meter, jedenfalls sehr nahe. Er sei konsequent immer sehr nahe gewe-
sen und habe nie Abstand gehalten. Wenn man hätte bremsen müssen, hätte es einen
Unfall gegeben. Er sei zu Beginn schon ein bisschen nervös geworden und habe ge-
dacht, wenn vor ihnen etwas passiere, fahre der Beschuldigte in sie hinein. Später ha-
be er nicht mehr zurück, sondern nur noch geradeaus geschaut. Beim hinterher fah-
renden Fahrzeug habe es sich um einen weissen oder silbernen Bus gehandelt.
3.3.2 Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin E_________ ist zu berücksichtigen,
dass sie zum Zeitpunkt des Vorfalls die Lebenspartnerin des Beschuldigten war und
dass diese Beziehung bei ihrer Einvernahme nicht mehr bestand, auch wenn die bei-
den aus praktischen Gründen noch unter dem gleichen Dach wohnten. Diese vormali-
ge Beziehung dürfte auch erklären, weshalb sie sich zierte auszusagen. So bemühte
sie sich ganz offensichtlich darum, nicht aussagen zu müssen. Als die Bezirksrichterin
auf ihrer Einvernahme beharrte, sagte sie zwar aus, attestierte dabei aber allen Betei-
ligten schon beinahe floskelhaft ein korrektes Verhalten im Verkehr, indem sowohl der
Fahrschüler als auch der Beschuldigte normal, nicht zu langsam und nicht zu schnell
sowie flüssig mit konstanter Geschwindigkeit unterwegs waren und Letzterer einen
respektablen bzw. angepassten Abstand einhielt. Präzisere Angaben zu Geschwindig-
keit und Abstand machte sie keine. Sie war offensichtlich darum bemüht, niemanden,
insbesondere nicht ihren Ex-Partner, mit ihrer Aussage zu belasten. Ihre Aussage steht
dabei nicht nur in Widerspruch mit jener des Fahrlehrers und der Fahrschüler, sondern
sogar zur eigenen Darstellung des Beschuldigten, der mit ‚6-20 Metern’ bzw. ‚innerorts
sehr gering’ letztlich selber einräumte, mit einem zu kleinen Abstand gefahren zu sein
(vgl. vorstehende E. 3.2). Ihre Aussage ist damit im Ergebnis nicht geeignet, zur Klä-
rung des strittigen Sachverhalts beizutragen.
Der Fahrlehrer und seine beiden Fahrschüler kannten den Beschuldigten nicht. Es ist
mithin kein Grund ersichtlich, weshalb sie diesen zu Unrecht belasten sollten. So sagte
der Fahrlehrer denn auch nicht einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten aus, indem
er etwa die aktuelle allgemeine Verkehrssituation als günstig beschrieb. Für die Be-
hauptung des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung, der besagte Fahrleh-
rer habe auch in anderen Fällen bereits mehrmals ähnliche Filme an die Polizei ver-
sendet, bestehen in den Akten keine Hinweise; alleine dieser Umstand würde dessen
Glaubwürdigkeit ohnehin nicht beeinträchtigen. Alle drei - Fahrlehrer und Fahrschüler -
haben im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass der Beschuldigte auf der
gesamten Hinterherfahrt einen viel zu kleinen Abstand eingehalten hat. Wohl divergie-
ren ihre Aussagen in Bezug auf die Meterangabe, was zeigt, dass sie sich vorgängig
nicht abgesprochen hatten, in der Sache indessen nicht entscheidend ist. Denn zumin-
dest die Aussagen von D_________ und J_________ liegen nicht sehr weit auseinan-
der. J_________ steuerte das Fahrschulauto und schätzte die Meter aufgrund seiner
Beobachtungen in den Rückspiegeln, was nicht ganz einfach ist. Im Gegensatz zu ihm
drehte sich D_________ um in Richtung des nachfolgenden Wagens, womit er direk-
ten Blick auf dasselbe hatte und den Abstand leichter einschätzen konnte. Seine Be-
zugnahme auf eine Wagenlänge erscheint sodann ein geeigneter Vergleichswert, um
den Abstand zu bemessen. Weiter bewegt er sich als Fahrlehrer praktisch täglich im
Verkehr und ist aufgrund seines Berufes für Verkehrssituationen sensibilisiert, was sei-
nen Aussagen erhöhtes Gewicht verleiht. Die Aussage von K_________ belegt eben-
falls, dass der Beschuldigte viel zu nahe aufschloss, auch wenn er den Abstand in Me-
tern, wenigstens für die Strecken ausserorts offensichtlich viel zu kurz einschätzte, was
damit zu erklären sein dürfte, dass er - vielleicht auch wegen seiner Position auf dem
Rücksitz und der damit verbundenen besonderen Nähe zum Verfolger - offensichtlich
Angst hatte. Ungereimtheiten bestehen in den Aussagen der beiden Fahrschüler ledig-
lich bei den Ortsangaben, d.h. auf welcher Strecke der Beschuldigte ihnen gefolgt ist.
Da sie jedoch erst spät befragt wurden, ist es verständlich, dass sie sich diesbezüglich
nicht mehr genau erinnerten. Der Gehalt ihrer Aussage wird dadurch nicht in Frage ge-
stellt, zumal sie sehr wohl imstande waren, das Fahrzeug des Beschuldigten zu be-
schreiben. D_________ und der Beschuldigte haben ihrerseits übereinstimmend aus-
gesagt, dass Letzterer dem Fahrschulauto schon ab Ende der Autobahn in
F_________ bzw. ab Eingang H_________ gefolgt ist. Für das Kantonsgericht ist da-
her
erstellt,
dass
der
Beschuldigte
ab
Anfang
H_________
bis
nach
I_________/P_________, als er schliesslich überholen konnte, auf weiten Strecken der
rund 20 km mit einem Abstand von 5-6 Metern hinter dem Fahrschulauto hinterherfuhr.
3.3.3 Ein Nachfahrabstand von 6 Metern entspricht bei 60 km/h einem zeitlichen Ab-
stand von 0,36 Sekunden, bei 70 km/h 0,3085 Sekunden und bei 80 km/h 0,27 Sekun-
den. Bei all diesen Werten ist eine erhöhte Gefährdung und somit eine grobe Verkehrs-
regelverletzung in objektiver und mit Rücksicht auf die Tatumstände subjektiver Hin-
sicht gegeben. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen (insbesonde-
re 3.2.2 und 3.2.3) verwiesen werden. Somit ist der erstinstanzliche Schuldspruch auch
aufgrund der Aussagen der „mitbeteiligten“ Personen zu bestätigen.
3.4 Der Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 11. Oktober
bzw. 12. November 2013 erstmals geltend gemacht, die vom Fahrlehrer mit seinem
Handy gemachten Filmaufnahmen seien unrechtmässig aufgenommen worden und
deshalb aus den Akten zu entfernen, welchen Antrag er in seiner Berufung erneut
stellt. Da der erstinstanzliche Schuldspruch indessen bereits aufgrund der eigenen
Aussagen des Beschuldigten (E. 3.2) und ebenso aufgrund der Aussagen der übrigen
Beteiligten (E. 3.3), also selbst ohne das strittige Filmmaterial (bzw. auch bei dessen
Nichtverwertbarkeit), zu bestätigen ist, kann an sich offen bleiben, ob die vom Fahrleh-
rer während der Fahrt mit seinem Handy gemachten Filmaufnahmen verwertbar sind.
3.4.1 Die Vorinstanz hat diesen prozessualen Einwand in seinem Urteil in E. 4.1 mit
ausführlicher und zutreffender Begründung verworfen; auf diese kann daher grundsätz-
lich verwiesen werden, da der Berufungskläger vor Kantonsgericht dazu keine wirklich
neuen Argumente vorbringt. Ergänzt sei Folgendes:
3.4.1.1 In casu haben die Beteiligten - der Fahrlehrer D_________ auf der einen und
die damalige Lebenspartnerin des Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin auf der
anderen Seite - sich bzw. ihre Fahrzeuge gegenseitig mit ihren Mobiltelefonen auf der
Kantonsstrasse gefilmt. Welche Rechtsnorm sie bzw. D_________ dadurch verletzt
haben sollten, ist nicht ohne weiteres ersichtlich (vgl. auch E. 3.4.1.2). Weiter erscheint
das Filmen eines derart nachdrängenden Fahrzeuges auch unter Notwehrgesichts-
punkten im Sinne einer Abwehrhandlung als gerechtfertigt (vgl. Stratenwerth, Schwei-
zerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 10 N. 71 mit
Hinweisen), da die Insassen eines bedrängten Personenwagens sich nur so selbst hel-
fen können, in der Hoffnung, der Verfolger werde alsdann seinen Abstand vergrössern,
auch wenn sich der Beschuldigte vorliegend unbeeindruckt bzw. uneinsichtig zeigte,
obwohl er gesehen hatte, dass D_________ filmte (vgl. D_________, S. 10 A 14). So-
weit die Aufnahme legal war, spricht nichts gegen deren Verwendung im Strafverfah-
ren.
3.4.1.2 Nach Art. 141 Abs. 1 StPO sind selbst rechtswidrig erlangte Beweise nur dann
absolut unverwertbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich statuiert oder wenn sie in
Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, also mittels verbotener Beweismetho-
den, namentlich durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen,
Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person
beeinträchtigen können. In casu haben sich die Beteiligten - der Fahrlehrer
D_________ auf der einen und die damalige Lebenspartnerin des Beschuldigten auf
der anderen Seite - gegenseitig mit ihren Mobiltelefonen auf der Strasse im öffentlichen
Verkehr gefilmt. Verbotener Beweismethoden haben sie sich dabei nicht bedient. Es
handelte sich auch nicht um geheime Überwachungsmassnahmen gemäss dem 8. Ka-
pitel der StPO, weshalb der Verweis auf Art. 277 StPO dem Beschuldigten nicht hilft.
Den Straftatbestand von Art. 179quater StGB hat der Fahrlehrer nicht erfüllt, weil die Auf-
nahme nicht den Geheim- oder Privatbereich des Beschuldigten betraf (vgl. dazu auch
BGE 137 I 327 E. 6.1 und 6.2, wonach Videoaufnahmen der versicherten Person durch
Privatdetektive im Auftrag der Sozialversicherungen, die jene bei alltäglichen Verrich-
tungen [Haushaltsarbeiten] auf dem frei einsehbaren Balkon zeigen, den durch Art.
179quater StGB vorgegebenen Rahmen nicht verletzen). Der Fahrlehrer verwendete
auch keine Dashcam, welche den gesamten Verkehr vor und allenfalls hinter dem ei-
genen Fahrzeug aufzeichnet, und deren Verwendung unter datenschützerischen As-
pekten heikel erscheint, da grundsätzlich jede Person, welche sich auf einer Strasse
aufhält, von diesen Kameras erfasst werden kann und dabei in der Regel nicht weiss,
dass sie gefilmt wird (vgl. das Merkblatt des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent-
lichkeitsbeauftragten „Erläuterungen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen (Dashcam)
auf
http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00625/00729/01075/index.html?lang=de;
vgl. auch „Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen“ auf
http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00625/00729/00738/index.html?lang=de). Im
Gegensatz dazu beschränkte sich die strittige Aufnahme auf das Fahrzeug des Be-
schuldigten, welcher den Fahrlehrer durch seine Fahrweise dazu bewegte und bemerk-
te, dass er gefilmt wurde. Richtig ist, dass in der Lehre der Standpunkt vertreten wird,
dass mit der Beweiserhebung Privater nicht Beweiserhebungsverbote der Behörden
umgangen bzw. ausgehebelt werden dürfen. Indessen ist eine polizeiliche Überwa-
chung des Strassenverkehrs in Bezug auf die Einhaltung des gesetzlichen Mindestab-
standes ohne weiteres zulässig. So lagen etwa den vorne zitierten Bundesgerichtsur-
teilen 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 und 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 po-
lizeiliche Abstandsmessungen zu Grunde, u.a. mittels Videoaufnahmen.
Entgegen der Meinung des Berufungsklägers hat das Bundesgericht in BGE 131 I 272
seine bisherige Rechtsprechung nicht geändert, sondern diese vielmehr nach Darle-
gung der eigenen sowie der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech-
te (EGMR) bestätigt. Danach beurteilt sich die Verwertbarkeit eines rechtswidrig er-
langten, aber nicht an sich verbotenen Beweismittels aufgrund einer Interessenabwä-
gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten
Interesse des Beschuldigten, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (a.a.O. E.
4.6 und 4.1.2). Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an der Verwertbarkeit um so
eher, je schwerer die Straftat ist. Deshalb dürfte aufgrund der Rechtswidrigkeit der Be-
weisbeschaffung die Verwertbarkeit zur Verfolgung einer geringfügigen Straftat zu ver-
neinen sein, was indessen nicht bedeutet, dass die Verwertbarkeit auf schwere Delikte
beschränkt bliebe. Denn die Garantie eines fairen Strafverfahrens gegenüber dem An-
geschuldigten (Art. 6 EMRK; Art. 29 und 32 BV) und der grundsätzliche Schutz seines
Privatlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) verlangen dies keineswegs (a.a.O. E. 4.5). Laut
EGMR ist wesentlich, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt werden,
insbesondere dass er die Authentizität der Aufnahme in Frage stellen sowie Fragen an
allfällige Belastungszeugen stellen kann (a.a.O. E. 3.2.3.4), und dass der Beschuldigte
die aufgezeichneten Handlungen und Äusserungen aus eigenem Antrieb und ohne
äussere Beeinflussung gemacht hat und dass ihm keine Falle gestellt worden ist
(a.a.O. E. 4.2). Im Bereich der Sozialversicherungen hat das Bundesgericht sogar eine
regelmässige Observation versicherter Personen durch Privatdetektive jedenfalls dann
als einen relativ geringfügigen Eingriff in die grundrechtlichen Positionen der überwach-
ten Personen qualifiziert, wenn sie sich auf Tatsachen, welche sich im öffentlichen
Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können (beispielswei-
se Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher
Aktivitäten), und damit insbesondere auf den öffentlichen Raum beschränkt (BGE 135 I
169 E. 4.3 und 5.4.3; vgl. auch BGE 137 I 327).
Eine grobe Verkehrsregelverletzung ahndet Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe
oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Aufgrund der gesetzlichen Maximalstrafe
und der mit einer massiven Unterschreitung des Mindestabstandes verbundenen (we-
nigstens erhöhten abstrakten) Gefährdung von Leib und Leben handelt es sich dabei
nicht mehr um ein geringfügiges Delikt, bei welchem die privaten Interessen überwie-
gen würden. Dem Beschuldigten wurde sein rechtliches Gehör gewährt; namentlich
konnte er sich mehrmals zu den strittigen Filmaufzeichnungen äussern. Dazu sagte er
aus (S. 33), bei der Polizei hätten sie die Abstände auch aufgezeigt. Das Fahrzeug des
Fahrlehrers sei abgestellt worden und er selbst sei zurückgefahren, bis man ungefähr
den Abstand gesehen habe, welcher auch auf den Filmaufnahmen auf dem Natel er-
sichtlich gewesen sei. Auf Vorhalt, aus dem Video sei ersichtlich, dass er während rund
30 Sekunden nur einen Abstand von ca. 5 Metern eingehalten habe, erwiderte der Be-
schuldigte, aus seiner eigenen ungefähr siebenminütigen Filmaufnahme gehe hervor,
dass er mehr als 5 Meter Abstand eingehalten habe. Damit hat er jedoch weder die Au-
thentizität der Filmaufnahmen noch die von der Polizei gestützt darauf mit seiner Mit-
wirkung durchgeführte Nachstellung des Abstandes grundsätzlich in Frage gestellt,
auch wenn er die dabei ermittelten 5 Meter mit Hinweis auf seine eigenen Aufnahmen -
ohne Meterangabe - bestritt. Der Beschuldigte wurde sodann nicht durch das Handeln
des Fahrlehrers D_________ oder der Fahrschüler zum zu nahen Aufschliessen ver-
anlasst. Er ist vielmehr konstant mit dem ihm gut scheinenden Abstand hinter dem
Fahrschulauto hergefahren und hat sich auch durch den erkennbaren Unwillen des
Fahrlehrers darüber sowie durch den Beginn des Filmens nicht zu einem grösseren
Abstand motivieren lassen. Im Verfahren konnte er seine Parteirechte ausüben; seine
Ex-Partnerin wurde auf seinen Antrag hin einvernommen. Im Sinne der vorstehenden
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen daher die Aufnahmen mit dem Handy
verwertet werden, zumal sich das Filmen auf ein einzelnes Fahrzeug im öffentlichen
Verkehr beschränkte und für den Beschuldigten damit kein nennenswerter Grund-
rechtseingriff verbunden war. Ob D_________ durch sein Abwenden vom Fahrschüler
während des Filmens seine Pflichten als Fahrlehrer verletzt hat, bildet nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens und ist für die Frage der Verwertbarkeit der Auf-
nahmen nicht von Belang.
3.4.1.3 Die Vorinstanz hat sich mit dem Inhalt dieser visuellen Aufzeichnungen in E.
4.2 ihres Urteils eingehend befasst, worauf verwiesen werden kann, da der Berufungs-
kläger sich damit in seiner Berufung nicht näher auseinandersetzt. Danach hat der Be-
schuldigte auf der Strecke vor dem R_________ bis eingangs N_________, von
D_________ während 3 Minuten gefilmt, bei signalisierten maximal 80 km/h und min-
destens gefahrenen 75 km/h einen konstanten Abstand von 5 Metern eingehalten (vo-
rinstanzliche E. 4.2.1), was einem zeitlichen Abstand von 0,24 Sekunden entspricht.
Auf der geraden Strecke zwischen L_________ und O_________ mit einem Tempoli-
mit von 80 km/h, welche der Lenker des Fahrschulautos gemäss seinen glaubhaften
Aussagen grundsätzlich ausschöpfte, filmten sich der Fahrlehrer und die damalige Le-
benspartnerin des Beschuldigten gegenseitig während ca. 1,5 Minuten. Laut polizeili-
cher Feststellung betrug der Abstand 5 Meter (vorinstanzliche E. 4.2.2), was bei einer
Geschwindigkeit von 75 km/h einen zeitlichen Abstand von 0,24 Sekunden, bei den
vom Beschuldigten genannten 70 km/h einen solchen von 0,257 Sekunden sowie bei
60 km/h 0,3 Sekunden ergibt. All diese zeitlichen Abstände fallen unter den Tatbestand
einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung, welchen er auch in subjektiver Hinsicht
erfüllte (vgl. vorne E. 3.2.2 und 3.2.3 sowie vorinstanzliche E. 4.2.3).
3.5 In seinem Schlusswort vor der Berufungsinstanz wandte der Beschuldigte persön-
lich erstmals ein, die Filmsequenzen, welche der Fahrlehrer von seinen Aufnahmen mit
dem Smartphone zu den Akten gegeben habe, seien bearbeitet worden. D_________
machte die Filmaufnahmen mit seinem iPhone (S. 9 F7) und gab sie auf Einladung der
Polizei im Nachgang zur Ersteinvernahme vom 24. Juli 2012 auf eine CD gebrannt zu
den Akten (S. 7). Am 14. Dezember 2012 liess der Beschuldigte gegen den in der Sa-
che ergangenen Strafbefehl durch einen Anwalt, der umgehend Akteneinsicht nahm,
Einsprache erheben (S. 23 ff.). In der Folge war der Beschuldigte durchgehend anwalt-
lich vertreten. Er konnte seine Verfahrensrechte ausüben; so wurde auf seinen Antrag
hin seine frühere Lebenspartnerin durch die Vorinstanz befragt. Vor erster Instanz
machte sein Rechtsvertreter alsdann geltend, die Aufnahmen mit dem Handy seien wi-
derrechtlich erfolgt und deshalb nicht verwertbar. Diesen Standpunkt vertrat der Vertei-
diger auch im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht. Die Frage der Authentizität der
Videosequenzen bildete nicht Gegenstand der Berufung, so dass die Staatsanwalt-
schaft auch keinen Anlass hatte, sich in ihrer schriftlichen Berufungsantwort dazu zu
äussern. Mithin hat der Beschuldigte trotz Rechtsbeistand im gesamten Verfahren -
Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren, Berufungsverfahren - die fehlende Authen-
tizität der Filmsequenzen nie in gehöriger Weise gerügt. In seinem Schlusswort vor
Kantonsgericht brachte er diesen Einwand verspätet vor, nämlich zu einem Zeitpunkt,
in welchem das Beweisverfahren bereits abgeschlossen war und Beweiserhebungen
bezüglich der Authentizität des Filmmaterials, etwa ein Gutachten, nicht mehr möglich
waren. Der Nachweis einer strafbaren Handlung obliegt den Strafbehörden und es ist
nicht Sache der beschuldigten Person, ihre Unschuld zu beweisen (Art. 6 und 10
StPO). Dennoch darf und muss vom Beschuldigten verlangt werden, dass er seine
Rechte, gerade wenn er anwaltlich verbeiständet ist, in der von der StPO vorgegeben
Form wahrnimmt. Zwar braucht er nicht auf Beweiserhebungen zu drängen; er hat aber
seine Einwände gegen die Verwertbarkeit von Beweisen in Übereinstimmung mit der
StPO vorzubringen (vgl. BGE 129 I 8 E. 4.3 und 4.4; Bundesgerichtsurteil
6B_857/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.1 in fine und 1.2; vgl. auch Art. 389 StPO).
Dies gebieten auch Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB sowie Art. 5 Abs. 3 BV), wel-
cher Grundsatz allgemeine Gültigkeit besitzt; der offenbare Missbrauch eines Rechts
findet ohnehin keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Einwände des Beschul-
digten gegen die Authentizität der Filmaufnahmen, welche er in seinem Schlusswort
vor der Berufungsinstanz vorgebracht hat, sind daher aus prozessualen Gründen nicht
zu hören.
Im Übrigen bliebe es selbst bei einer Nichtverwertbarkeit der auf einer CD zu den Ak-
ten gegebenen Filmaufnahmen wegen fehlender Authentizität bei einer Verurteilung
des Beschuldigten. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, würden schon
die eigenen Aussagen des Beschuldigten für eine Verurteilung ausreichen (E. 3.2),
ebenso die Aussagen der „Mitbeteiligten (E. 3.3) und selbstverständlich auch die Aus-
sagen des Beschuldigten und der „Mitbeteiligten“ zusammen. Ausserdem hat die Poli-
zei den Abstand am Tage des Vorfalls mit Hilfe der Handy-Originalaufnahmen nachge-
stellt und so wenigstens für die Dauer von 1 ½ Minuten einen Abstand von 5 Metern
ermittelt (S. 17 und 7). Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h - nimmt man zu Gunsten
des Beschuldigten ein solch niedriges Tempo an - ergäbe dies einen Nachfahrabstand
von 0,3 Sekunden über eine Distanz von 1.5 km, was eine grobe Verletzung der Ver-
kehrsregeln darstellt (vgl. auch vorstehende E. 3.4.1.3 in fine zu den noch geringeren
Nachfahrabständen bei höheren Tempi). Zumindest dieses Resultat lässt sich mit der
Behauptung, die Aufnahmen seien im Hinblick auf die Einreichung bei der Polizei nach-
träglich bearbeitet worden, nicht in Zweifel ziehen. Schliesslich sind selbst die Gründe,
welche der Beschuldigte für seine These anführt, nicht stichhaltig. So ist der (fehlende)
Ton für die Ermittlung des Abstands, welche visuell erfolgt, nicht von Bedeutung. Eine
gezoomte Aufnahme vergrössert ihrerseits die Bilder, lässt indessen nicht einseitig den
Abstand schrumpfen.
4. In Bezug auf die vom Bezirksgericht ausgefällte Strafe bemängelt der Berufungs-
kläger, dass diese unverhältnismässig erscheine, da die Vorinstanz scheinbar weder
„les antécédents irréprochables“ noch „les autres circonstances concrètes“ berücksich-
tigt habe. In E. 5 des angefochtenen Urteils hat das Bezirksgericht die Strafzumessung
in ihren Grundsätzen und im konkreten Fall umfassend sowie korrekt dargelegt. Dabei
hat es die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, seine geordneten Verhältnis-
se, das Fehlen von Vorstrafen, sein Wohlverhalten seit der Tat und seinen guten Leu-
mund bei der Strafzumessung berücksichtigt (vorinstanzliche E. 5.2) und die fehlenden
Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse und den ungetrübten Leumund des Beschul-
digten ihm bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs als günstige Umstände zu-
gute gehalten (vorinstanzliche E. 5.5). Welche konkreten Umstände die Vorinstanz un-
beachtet gelassen haben soll, führt der Berufungskläger nicht aus und ist nicht ersicht-
lich. Die Rüge des Berufungsklägers ist damit unbegründet. Ohnehin steht dem urtei-
lenden Strafgericht bei der Strafzumessung ein Ermessensspielraum zu, welchen das
Bezirksgericht klarerweise nicht überschritten hat, und in welchen das Kantonsgericht
als Berufungsinstanz in ständiger Rechtsprechung nicht ohne zwingenden Grund ein-
greift (ZWR 1984 S. 176; vgl. auch BGE 135 IV 130 E. 5.3.1 und 134 IV 17 E. 2.1 zum
erheblichen Ermessensspielraum des urteilenden Gerichts bei der Gewichtung der ein-
zelnen Komponenten gemäss Art. 47 StGB). Schliesslich hat die Vorinstanz in E. 5.5
ihres Urteils dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe kor-
rekt erklärt (vgl. Art. 44 Abs. 3 StPO).
5. Mithin ist die Berufung in allen Punkten abzuweisen. Es bleibt demnach bei der erst-
instanzlichen Verurteilung. Nachfolgend ist noch über die Kosten zu befinden.
5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO).
Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der
das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-
renskosten, wenn und soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmit-
telverfahren tragen die Parteien die Kosten im Prinzip nach Massgabe des Obsiegens
und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet
sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 StPO).
5.2 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte sämtliche Verfahrenskosten zu tragen und
es steht ihm keine Parteientschädigung zu.
5.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten der Staatsanwaltschaft, Auslagen inklusive, auf
Fr. 1'390.-- und die eigenen Gerichtskosten auf Fr. 810.-- festgesetzt. Die Auslagen
sind ausgewiesen und die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für
das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal der
Beschuldigte dazu keine Beanstandungen vorgebracht hat.
5.2.2 Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierig-
keit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situati-
on im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor
Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und
einem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Vorliegend handelt es sich nicht
um ein umfangreiches Dossier. Zu prüfen waren aber Sachverhalts- und Rechtsfragen.
Mit Rücksicht auf die angeführten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr
von Fr. 1'475.--, worin jene der Beweismittelverfügung vom 14. Februar 2014 (P2 14 5)
mit enthalten ist, angemessen. Zuzüglich der Auslagen für die Weibelin von Fr. 25.--
(Art. 10 Abs. 2 GTar) betragen die Kosten des Berufungsverfahrens somit Fr. 1'500.--.
Das Kantonsgericht verfügt
Der vorfrageweise wiederholte Antrag des Berufungsklägers, es seien die vom Fahr-
lehrer getätigten Filmsequenzen im Original zu edieren, wird abgewiesen.
und erkennt
X_________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig erkannt.
X_________ wird verurteilt:
a) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.--;
der Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren.
b) zu einer Busse von Fr. 1'000.--;
die Busse wandelt sich bei schuldhafter Nichtbezahlung um in eine Ersatzfrei-
heitsstrafe von 10 Tagen.
Die erstinstanzlichen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'200.-- (Staatsan-
waltschaft: Gebühren Fr. 685.50, Auslagen Fr. 704.50; Bezirksgericht: Gebühren
Fr. 670.--, Auslagen Fr. 140.--) werden X_________ auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- werden X_________ aufer-
legt.
Sitten, 24. Juni 2014