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URTEIL VOM 23. JANUAR 2014
KANTONSGERICHT WALLIS
I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Jérôme Emonet, Hermann Mur-
mann und Gerichtsschreiber Dr. Adrian Walpen
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwalt A_________
Und
V_________ ,
Privat-
und
Berufungsklägerin,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
B_________
Gegen
W_________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter
Und
X_________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. C_________
Und
Y_________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
D_________
Und
Z_________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. E_________
(Fahrlässige Tötung, Art. 117 StGB;
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes F_________ vom 7. März 2013
VERFAHREN
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 13. Au-
gust 2012 Anklage gegen X_________, Y_________, Z_________ und W_________
wegen fahrlässiger Tötung, gegen den Letzten zusätzlich wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln. An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 6. März 2013 bean-
tragte der Staatsanwalt jedoch wie die Beschuldigten einen vollumfänglichen Frei-
spruch. Die Privatklägerin stellte folgende Anträge:
est condamné à la peine que dira le tribunal.
est condamné à la peine que dira le tribunal.
est condamné à la peine que dira le tribunal.
est condamné à la peine que dira le tribunal.
sont condamnés à payer à V_________, G_________, H_________ et I_________, solidairement
entre eux, le tort moral d’un montant de Fr. 120'000.-, composé de :
Fr. 45'000.- pour Madame V_________, épouse de feu Monsieur J_________ ;
Fr. 25'000.- pour Madame G_________, fille de feu Monsieur J_________ ;
Fr. 25'000.- pour Monsieur H_________, fils de feu Monsieur J_________ ;
Fr. 25'000.- pour Madame I_________, fille de feu Monsieur J_________ ;
sont condamnés à rembourser le montant de Fr. 402.85 à la famille J_________ à titre de frais divers
pour le transport du corps de Monsieur J_________.
de Monsieur Y_________ et de Monsieur Z_________ ainsi que M. X_________.
sont condamnés à payer solidairement les dépens de Madame V_________ à frs. 23'000.- selon dé-
compte versé en cause au sens de la LTar.
Das Bezirksgericht F_________ fällte am 7. März 2013 nachstehendes Urteil, welches
es den Parteien mit Post vom gleichen Tage als Judikatum und vom 15. Juli 2013 in
begründeter Form eröffnete:
Tötung gemäss Art. 117 StGB freigesprochen.
i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG freigesprochen.
schaft von Fr. 4'288.-- und des Bezirksgerichts von Fr. 1'500.--, gehen zu Lasten des Staates Wallis.
Parteientschädigung von Fr. 18'000.--, Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 7'200.-- und
Z_________ eine Parteientschädigung von Fr. 7'200.--.
B. Nachdem sie am 20. März 2013 nach Erhalt des Dispositivs Berufung angemeldet
hatte, erklärte V_________ am 29. Juli 2013 gegen das am 16. Juli 2013 in Empfang
genommene begründete Urteil Berufung mit den Anträgen:
L’appel est admis.
W_________, X_________, Y_________ et Z_________ sont reconnus coupables d’homicide par
négligence au sens de l’art. 117 du Code pénal.
Madame W_________ est reconnue coupable de la violation des articles 90 al. 2 et 30 al. 2 LCR.
Les prétentions civiles de Madame V_________ sont admises pour elle et pour ses enfants.
Les frais de procédure et de jugement sont mis à la charge de W_________, X_________,
Y_________ et Z_________, subsidiairement de l’Etat du Valais ainsi que les dépens.
Die Parteien wurden am 1. Oktober 2013 auf den 27. November 2013 zur Berufungs-
verhandlung vorgeladen. Der Oberstaatsanwalt hinterlegte am 22. November 2013 ei-
ne schriftliche Stellungnahme, worin er auf Freispruch sämtlicher Angeklagten plädier-
te. An der mündlichen Berufungsverhandlung konnte lediglich W_________ befragt
werden. Die Mitbeschuldigten X_________ und Y_________ machten von ihrem
Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch. Z_________ nahm mit Hinweis auf sei-
ne gesundheitlichen Probleme an der Hauptverhandlung nicht teil; bereits zuvor hatte
er dem Kantonsgericht durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass er jede Aussage
verweigern müsse. Die Privat- und Berufungsklägerin stellte nachstehende Anträge:
est condamné à la peine que dira le tribunal.
est condamné à la peine que dira le tribunal.
est condamné à la peine que dira le tribunal.
V_________, G_________, H_________ et I_________, solidairement entre eux, le tort moral d’un
montant de Fr. 120'000.-, composé de :
Fr. 45'000.- pour Madame V_________, épouse de feu Monsieur J_________ ;
Fr. 25'000.- pour Madame G_________, fille de feu Monsieur J_________ ;
Fr. 25'000.- pour Monsieur H_________, fils de feu Monsieur J_________ ;
Fr. 25'000.- pour Madame I_________, fille de feu Monsieur J_________ ;
ser le montant de Fr. 402.85 à la famille J_________ à titre de frais divers pour le transport du corps
de Monsieur J_________.
W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________.
lidairement les dépens de Madame V_________.
Alle Beschuldigten verlangten die kosten- sowie entschädigungspflichtige Abweisung
der Berufung und die Bestätigung der erstinstanzlichen Freisprüche.
SACHVERHALT UND ERWÄGUNGEN
1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts F_________ wurde am 7. März 2013
und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR
311.0) am 1. Januar 2011 ausgefällt. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel
gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden,
neues Recht. Demzufolge gelangt vorliegend die Schweizerische Strafprozessordnung
zur Anwendung.
2.
2.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter
und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs.
1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kan-
tonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter
darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine
Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen
und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2
StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter
kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beur-
teilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts
ist somit gegeben.
2.2 Die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) und jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist legi-
timiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist
grundsätzlich legitimiert, einen Freispruch anzufechten (Art. 382 Abs. 2 [e contrario]
StPO; vgl. auch Art. 405 Abs. 1 StPO).
Vorliegend ist die Privatklägerin als Witwe ihres durch den tödlichen Unfall unmittelbar
geschädigten Gatten, dessen Tod den Beschuldigten in der Anklageschrift als fahrläs-
sige Tötung angelastet wird, indirektes Opfer und als solches zur Ausübung von Ver-
fahrensrechten legitimiert (Art. 115 Abs. 1, Art. 116 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 3 StPO),
weshalb sie hinsichtlich dieses Straftatbestands (Art. 117 StGB) berechtigt ist, Beru-
fung zu erheben (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 OHG; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommen-
tar, N. 11 zu Art. 115 StPO).
Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in
objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet
(BGE 131 IV 133 E. 3.2). Er schützt die individuelle Sicherheit anderer Verkehrsteil-
nehmer. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass J_________ durch eine allfällige fal-
sche Beladung des Fahrzeuges als Verkehrsteilnehmer gefährdet worden wäre. Dem-
zufolge ist seine Witwe in diesem Punkt nicht zur Berufung legitimiert, weshalb auf die-
se insoweit nicht einzutreten ist (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 88 zu Art. 115
StPO).
2.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abän-
derung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die übrigen Parteien können ihrerseits
innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung
erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO). Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat,
kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zu-
rückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO).
Die Privatklägerin hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts frist- und formgerecht Beru-
fung angemeldet und erklärt. An der Berufungsverhandlung hat sie indessen ihre An-
träge gegen X_________ sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt fallen lassen und da-
mit in Bezug auf diesen Beschuldigten die Berufung zurückgezogen. Auf die Berufung
gegen die drei Mitbeschuldigten ist demgegenüber, beschränkt auf den Vorwurf der
fahrlässigen Tötung (vgl. vorstehende E. 2.2 in fine), einzutreten.
2.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende
Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO).
Die Anschlussberufung richtet sich grundsätzlich nach den nämlichen Vorschriften,
wobei sie dahin fällt, soweit die Berufung zurückgezogen oder auf sie nicht eingetreten
wird (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochte-
nen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt
jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es
kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über-
prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2
StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im
Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408
StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren
nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
2.5 Zu Beginn der Einvernahme ist die einzuvernehmende Person in einer ihr ver-
ständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in
der sie einvernommen wird, zu informieren, und umfassend über ihre Rechte und
Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO). Polizei und Staatsanwaltschaft
weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr ver-
ständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist
und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, dass sie die Aussage und
die Mitwirkung verweigern kann, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen
und gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, und dass sie eine
Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 lit. a-d StPO).
Einvernahmen ohne diese Hinweise sind - absolut - nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2
i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; Ruckstuhl, Basler Kommentar, N. 33-37 zu Art. 158
StPO). Bereits vor Inkrafttreten der StPO galt, dass die Strafbehörde die betroffene
Person unverzüglich über die ihr zur Last gelegten Taten sowie über ihr Schweigerecht
aufzuklären hat und dass in Unkenntnis der Schweigerechts gemachte Aussagen
grundsätzlich nicht verwertbar sind (Art. 61 Ziff. 2 und 3 StPO/VS sowie Art. 31 Abs. 2
und Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 130 I 126).
Z_________ wurde am 29. September 2009 durch den Untersuchungsrichter als Zeu-
ge einvernommen (HD S. 248 ff.). Erst am 9. Januar 2012 wurde auch gegen ihn eine
Strafuntersuchung eröffnet (HD S. 455), worauf er am 14. Mai 2012 in Anwesenheit
seines Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft nach Hinweis auf die Straftaten des
gegen ihn eingeleiteten Verfahrens und Belehrung über seine Verfahrensrechte als be-
schuldigte Person befragt wurde (HD S. 507 ff.). Im Sinne der vorstehenden Erwägun-
gen ist seine Erstaussage, welche er als Zeuge und ohne Anwalt gemacht hat, nicht
verwertbar, jedenfalls soweit er sich dadurch selber belastet. Gleiches gilt für
Y_________, der nach seiner polizeilichen Einvernahme (HD S. 96 ff.) ebenfalls vor-
erst als Zeuge (HD S. 256 ff.) einvernommen worden war, bevor gegen ihn die Strafun-
tersuchung eröffnet (HD S. 455) und er nach gesetzmässiger Rechtsbelehrung in An-
wesenheit seines Verteidigers als beschuldigte Person befragt wurde (HD S. 501 ff.).
2.6 Z_________ fehlte an der Berufungsverhandlung mit der Begründung, er befinde
sich inzwischen in K_________ und sehe sich aus gesundheitlichen Gründen ausser-
stande, daran teilzunehmen. Eine Verschiebung der Berufungsverhandlung sei weder
erwünscht noch erforderlich (HD S. 762). Laut Arztbericht leidet Z_________ an einer
Krebserkrankung im Mund-Rachenbereich, welche eine Operation und eine Bestrah-
lung erforderte (HD S. 722). Da er schon vorgängig die Verweigerung jeder Aussage
angekündigt hat, von welchem Recht seine Mitbeschuldigten X_________ und
Y_________ nunmehr ebenfalls Gebrauch machten, so dass eine neuerliche Befra-
gung sämtlicher Verfahrensbeteiligter zur Klärung des Sachverhalts nicht mehr möglich
ist, ist er, auch unter Berücksichtigung der von ihm angeführten Gründe, von der per-
sönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren.
3. X_________ ist Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der im Baugewerbe
tätigen L_________ AG. Im vorliegend interessierenden Zeitraum waren die Beschul-
digten W_________, Y_________ und Z_________ sowie der tödlich verunglückte
J_________ als Bauarbeiter für diese Firma tätig. M_________ und N_________ ar-
beiteten ebenfalls für die L_________ AG auf dem Bau.
3.1 Im Sommer 2006 errichtete besagte Baufirma in O_________ zwei Einfamilien-
häuser. Am 31. August 2006 wurden die Rohbauarbeiten abgeschlossen. Telefonisch
wies X_________ Y_________ an, das nicht mehr benötigte Material am Abend zum
Werkhof der Firma in P_________ zurückzutransportieren. In der Folge bereitete
Y_________ mit Hilfe von Z_________ die Schalungsträger zum Abtransport vor. Mit-
tels des Baustellenkrans hob er 20 Träger auf den Lastträger des Lieferwagens VS xxx
und stapelte sie in der Mitte. Die Ladung wurde mit Spannsets gesichert und befestigt.
Gegen Abend fuhr W_________ den Lieferwagen, nachdem er dessen Ladung kontrol-
liert hatte, in Begleitung von Z_________ ohne jegliche Probleme unterwegs zum
Werkhof, stellte das Fahrzeug dort ab und ging nach Hause.
Im Verfahren liess sich nicht klären, ob die Schalungsträger in zwei oder drei Reihen
gestapelt worden waren, was sich entsprechend auf die Höhe der Ladung und den
Schwerpunkt des Fahrzeuges auswirkt (vgl. nachstehend zitierte Expertise). Auch
divergierten die Aussagen der Bauarbeiter, ob zwei oder drei Spannsets an der Ladung
angebracht worden waren (M_________, HD S. 88: zwei bis drei, HD S. 243: „ich
glaube zwei“, HD S. 245: „Mit drei Spannsets war die Ladung genügend gesichert“;
N_________, HD S. 81: zwei, HD S. 236: „Wenn drei Spannsets montiert waren, war
dies gut“; Y_________, HD S. 98: drei; W_________, HD S. 103: drei) und ob
N_________ die Gebrüder Y_________ und W_________ auf die angeblich falsch an-
gebrachte Ladung aufmerksam gemacht hatte, was M_________ wenigstens anfäng-
lich behauptete (HD S. 20, 87 f., 242 f., 245), jedoch von N_________ zuerst in Frage
und später in Abrede gestellt (HD S. 81 f., 234 f., 240) und von Y_________ (HD S. 98,
257, 505) und W_________ (HD S. 103, 262) stets bestritten wurde, wobei
N_________ zuletzt sogar geltend machte, er habe das beladene Fahrzeug auf der
Baustelle überhaupt nicht gesehen. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“
ist in diesen Punkten jeweils von der für die Beschuldigten günstigeren Sachverhalts-
variante auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Der SUVA-Mitarbeiter Q_________ listete in seinem Antwortschreiben vom 30. März
2009 auf eine Anfrage des Untersuchungsrichters die unfallrelevanten Sicherheitsbe-
stimmungen sowie die seiner Ansicht nach sicherheitswidrigen Handlungen auf, wobei
er die Ladung bemängelte (Überlastung der Dachträger, zweireihiges, zu hohes Sta-
peln der DOKA-Träger) und rügte, die Spanngurten seien auf dem Werkhof unnötiger-
weise zu früh gelöst bzw. entfernt worden. Aufgrund der Stapelhöhe hätte der Bund
mindestens mit dem mittleren der drei angebrachten Spanngurten gesichert bleiben
müssen. Danach hätte man die Kranstruppen anschlagen und am Kran sichern müs-
sen, bevor der letzte Spanngurt hätte entfernt werden dürfen (HD S. 129 ff.) Im Auftra-
ge des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis erstattete der Wissenschaftliche Dienst
der Stadtpolizei R_________ am 8. Juni 2010 eine technische Expertise betreffend die
Problematik der Dachlast und der Korrektheit der Beladung des Lieferwagens (HD S.
346 ff.):
Die Experten hielten fest, dass die dreiteilige Lastträgerkonstruktion des Lieferwagens
(je ein Lastträger auf der Hinter- und Vorderseite der Ladebrücke sowie im vorderen
Bereich des Kabinendachs) auf diesem korrekt aufgebaut worden sei. Die DOKA-
Schalungsträger seien nicht auf der gesamten Breite der Lastträger verteilt worden,
sondern in zwei oder drei Reihen, ohne dass die Träger vor der Beladung umreift wor-
den wären. Bei zwei Stapeln hätten diese eine theoretische Höhe von 80cm aufgewie-
sen, womit der beladene Lieferwagen eine maximale Höhe von 318cm gehabt hätte.
Faktisch dürfte die Höhe allerdings tiefer gewesen sei, da die DOKA-Elemente inei-
nander verschachtelt transportiert worden sein dürften. Eine Fahrzeughöhe von 318cm
sei gesetzlich erlaubt, hebe jedoch den Schwerpunkt des Fahrzeuges erheblich an,
was sich ungünstig auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges auswirken könne.
Bei einem theoretischen Gewicht der DOKA-Elemente von ca. 550kg, einer Nutzlast
des Lieferwagens von 1500kg und einer maximalen Belastung pro Lastträger von
500kg könne davon ausgegangen werden, dass weder die Nutzlast des Lieferwagens
noch die maximale Belastung der beiden hinteren Lastträger überschritten worden sei.
Ob die maximale Dachlast von 150kg durch Beanspruchung des vordersten Lasträ-
gers, welcher leicht tiefer liege als die beiden hinteren, überschritten worden sei, lasse
sich nicht abschliessend beurteilen.
Die Beladung der DOKA-Elemente in zwei oder drei Reihen in der Mitte der Lastträger
und die Sicherung mit zwei oder drei Spanngurten beurteilten die Experten als unge-
eignet, da die DOKA-Elemente keine kompakte Einheit gebildet haben dürften, wes-
halb diese hätten umreift oder mit Zurrmitteln zusammengebunden werden sollen. Be-
treffend Ladungssicherung verwiesen die Experten auf Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 57
Abs. 1 VRV, zur Dachlast auf Art. 43 VTS und betreffend Gewichtsgarantien der Her-
steller auf Art. 41 VTS. Andere Vorschriften, die durch mögliche Beladungsarten und -
sicherungen im vorliegenden Fall verletzt worden sein sollten, seien ihnen nicht be-
kannt. Im Zusammenhang mit Ladungssicherung bestünden jedoch zahlreiche Emp-
fehlungen, wie beispielsweise die Richtlinien und Merkmale des Vereins Deutscher In-
genieure VDI.
Auf die Frage, wie sie die Beladungsart mit Ineinanderverhaken der DOKA-Träger be-
urteilten, präzisierten die Experten, sie könnten nicht schlüssig nachvollziehen, wie die
Ladung tatsächlich auf dem Lieferwagen gestapelt worden sei und deshalb auch die
Beladungsart nicht abschliessend beurteilen. Es seien ihnen keine Vorschriften be-
kannt, die durch das Stapeln der DOKA-Träger in zwei Reihen zu zehn Elementen ver-
letzt worden seien. Ob das Ladegut mit den Spannsets korrekt gesichert worden sei,
beantworteten die Experten dahin, dass sie nicht schlüssig nachvollziehen könnten,
wie die Ladung tatsächlich auf dem Lieferwagen gesichert gewesen sei, und deshalb
die Ladungssicherung nicht abschliessend beurteilen könnten. Für die Frage, ob von
der Ladung während des Transports eine Gefahr ausgegangen sei, verwiesen die Gut-
achter auf die damit verbundene Anhebung des Schwerpunktes des Fahrzeuges und
die damit einhergehende mögliche ungünstige Beeinflussung des Fahrverhaltens. Hin-
gegen hielten sie fest, dass von der Ladung bei Stillstand des Fahrzeugs keine Gefahr
ausgegangen sei, solange die Spannsets angebracht gewesen seien. In ihren Zusatz-
bemerkungen bemängelten die Gutachter die Dokumentation der vorgefundenen Situa-
tion als lückenhaft; der Beizug von Spezialisten der Spuren- und Ladungssicherung
wäre angebracht gewesen.
3.2 Am Morgen des 1. Septembers 2006 ab ca. 06.30 Uhr trafen X_________ und
seine Arbeiter, einer nach dem anderen, im Werkhof ein. X_________ sah den bela-
denen Lieferwagen, an dessen Ladung er nichts zu bemängeln hatte. Die Arbeiter be-
gannen mit den Vorbereitungen für die anschliessende Arbeit auf den Baustellen, in-
dem sie das benötigte Material bereitstellten und die verschiedenen Fahrzeuge ab- und
neu beluden. Laut N_________ (HD S. 83) erteilte X_________ wie jeden Tag die ent-
sprechenden Aufträge, u.a. sollte der Lieferwagen abgeladen werden, wobei den Ar-
beitern die Abläufe bekannt gewesen seien; J_________ habe den Lieferwagen abla-
den sollen (HD S. 83). Nach Darstellung der Übrigen wussten die Arbeiter, was zu tun
war, ohne dass X_________ oder ein Dritter konkrete Aufträge oder besondere In-
struktionen erteilt hätte (M_________ HD S. 89; Y_________, HD S. 99; X_________,
HD S. 110). Immerhin will X_________ zu einer Truppe, bei welcher auch J_________
gestanden habe, gesagt haben, dass man die Ladung zuerst mit der Kranstruppe bin-
den solle (HD S. 226). Diese Behauptung deckt sich mit der Aussage von
N_________, wonach ihm J_________ zu verstehen gegeben habe, X_________ ha-
be ihm gesagt, dass er die Ladung mit den Kranstruppen binden solle (HD S. 84, 239);
das Kantonsgericht erachtet sie daher als glaubhaft. Mehrere Personen sahen, wie
J_________ sich zum Lieferwagen begab (vgl. nachstehende Ausführungen). Den Un-
fall selbst beobachtete hingegen niemand. Es fielen mehrere Schalungsträger vom
Traggerüst. Sie trafen J_________, der wie die anderen Arbeiter keinen Helm trug, an
seinem Kopf, wodurch er schwere Verletzungen erlitt, welche zu seinem Tod führten.
Laut Bezirksarzt Dr. S_________, welcher die Leichenschau vorgenommen hatte, erlitt
das Opfer ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Zertrümmerung der linken Gesichts-
hälfte und des Unterkiefers beidseits total mit Blutungen aus den Ohren, Quetschun-
gen und Kontusionen im ganzen Gesicht und im oberen Brustbereich; möglicherweise
habe noch ein Bruch der Halswirbelsäule vorgelegen (HD S. 30). Aufgrund des Verlet-
zungsbildes hätte das Tragen des Helmes den Tod des Verunfallten nicht verhindern
können. Nach dem Unfall, welcher sich kurz vor 07.00 Uhr ereignete, lagen die Spann-
sets zusammengerollt auf dem Boden.
M_________ gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, J_________ habe bereits die
Spannsets, mit welchen die Träger auf dem Dachgepäckträger gesichert gewesen sei-
en, gelöst und entfernt und sei im Begriff gewesen, die Kranseile / Struppen um die
Ladung zu binden (HD S. 19). Später sagte er aus, er habe seinen Arbeitskollegen
zum Lieferwagen gehen sehen. Was dieser dann getan habe, wisse er nicht. Er wisse
nicht, wer die Spannsets entfernt habe, würde jedoch ausschliessen, dass jemand an-
ders dies getan haben könnte, da niemand in der Nähe gewesen sei. Er habe lediglich
beobachtet, dass der kurz darauf Verunfallte ein Spannset aufgerollt habe. Nach dem
Unfall hätten alle Spannsets zusammengerollt auf dem Boden gelegen. N_________
habe ihm erzählt, dass er J_________ gesagt habe, er müsse vor dem Lösen die
Kranstruppe um die Ladung legen (HD S. 19, 89, 90, 243, 246). N_________ erklärte
bei der Polizei, J_________ habe mit der Struppe auf der Ladebrücke gestanden. Die
Spannsets seien bereits durch einen anderen Arbeiter gelöst worden, er wisse nicht
durch wen (HD S. 21). Beim Untersuchungsrichter gab er an, er habe die DOKA-
Träger später mit dem Kran wegheben wollen. Er habe J_________ gesagt, er solle
zuwarten, bis er mit dem Kran die Ladung wegheben könne. Dieser habe ihm zu ver-
stehen gegeben, dass X_________ ihm aufgetragen habe, die Ladung bereits mit den
Kranstruppen zu binden. Hingegen habe er ihn nicht ermahnt, vor dem Lösen der
Spannsets die Kranstruppe zu befestigen. Er nehme an, dass J_________ beim Hoch-
klettern auf den Lieferwagen sich an den Trägern, die offensichtlich nicht mehr gesi-
chert gewesen seien, festgehalten habe, ansonsten die Träger nicht heruntergefallen
wären (HD S. 83 f., 238). Er habe J_________ nicht darauf aufmerksam gemacht,
dass er vor dem Lösen der Spannsets die Kranstruppen anbringen solle. Er habe ihm
nur gesagt, dass er warten solle, bis sie ihm helfen würden (HD S. 238). Y_________
sagte aus, er habe gesehen, wie J_________ zum Lieferwagen gegangen sei und
Spannsets gelöst habe. Bevor er das zweite Spannset habe lösen können, habe
N_________ diesem gesagt, er solle vor dem Lösen der Spannsets zuerst die Krans-
truppe anbringen. Das Material müsse zuerst am Kran befestigt werden. Wer die
Spannsets gelöst habe, habe er nicht gesehen. J_________ habe sie lösen wollen (HD
S. 99, 256, 503 f.). W_________ will nach dem Unfall vernommen haben, dass
N_________ den Verunglückten eindringlich davor gewarnt haben soll, die Spannsets
zu entfernen (HD S. 104). Z_________ führte seinerseits aus, er habe die Spannsets
gelöst, jedoch nur gelöst und nicht abmontiert und zusammengerollt. Wer das gemacht
habe, wisse er nicht. Aufgrund seines Kleinwuchses könne er beim Be-/Abladen nicht
helfen (HD S. 509 f.).
Der Unfallhergang lässt sich aufgrund der wenigen Fakten und der widersprüchlichen
Aussagen der Arbeiter, welche den eigentlichen Unfall gerade nicht beobachtet haben,
sich dazu aber dennoch äussern, ohne immer klarzustellen, was sie selbst wahrge-
nommen haben und inwieweit sie bereits Schlüsse ziehen, nicht rekonstruieren. Akten-
kundig ist, dass J_________ dabei war, den Ablad vorzubereiten, indem er die Kran-
struppen an der Ladung anbringen wollte. Erwiesen ist, dass die Spannsets, welche
die Träger zuvor gesichert hatten, bereits entfernt worden waren, als sich der Unfall er-
eignete, und dass J_________ zu diesem Zeitpunkt die Struppen noch nicht ange-
bracht hatte. Erstellt ist sodann, dass die Spannsets zusammengerollt auf dem Boden
lagen, was - unabhängig davon, wer sie dort so hingelegt hat - bedeutet, dass die La-
dung auch nach Abnahme der Spannsets auf den Trägern verblieb. Dieser Umstand
spricht für die Darstellung von N_________, wonach sich der Verunfallte womöglich
beim Aufsteigen auf die Ladefläche an den Trägern gehalten und diese dadurch ins
Fallen gebracht hat, wobei es sich hierbei um eine blosse Mutmassung handelt, die im
Widerspruch zu seiner Erstaussage steht, gemäss welcher er seinen Arbeitskollegen
auf der Ladebrücke gesehen haben will. Viele Punkte blieben ungeklärt, weil die Straf-
behörden bei missverständlichen Antworten der einvernommenen Personen nicht
nachgefragt haben und die vom Kantonsgericht im Berufungsverfahren verfügte noch-
malige Einvernahme der Beschuldigten weitestgehend an deren Aussageverweigerung
scheiterte. So gehen die Aussagen der Befragten darin auseinander, ob der Verunfallte
selbst Spannsets gelöst und abmontiert hat. Insoweit sind die Aussagen von
M_________, N_________ und Y_________ in sich widersprüchlich, wobei zweifelhaft
scheint, ob sie das Opfer beim Hantieren mit den Spannsets mit ihren eigenen Augen
gesehen haben. Z_________ gab seinerseits an, die Spannsets zwar gelöst, aber nicht
abmontiert und zusammengerollt zu haben. Hier wurde nicht nachgefragt, was er unter
„lösen“ und „abmontieren“ versteht, was sich deshalb aufgedrängt hätte, da die Befra-
gung nicht auf Deutsch, sondern mit Hilfe eines Übersetzers auf Kroatisch durchgeführt
wurde, was gerade bei der Schilderung von technischen Abläufen eine zusätzliche
Fehlerquelle beinhaltet, in einer an ihn gerichteten Frage seines Verteidigers (HD S.
zwingend gleich verwendet wurden, und die Bedeutung des Lösens ebenso wie die
Abgrenzung zwischen „Abmontieren“ und „Entfernen“ keineswegs eindeutig ist. So
kann unter „Lösen“ sowohl das blosse Lösen der Vorspannung des am Vorabend ge-
spannten Sets als auch das Öffnen des Zurrgurtes verstanden werden. Was
Z_________ wirklich gesagt hat, lässt sich aufgrund der Akten nicht ermitteln, weshalb
auch hier nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 2 StPO) davon auszu-
gehen ist, dass er lediglich die Vorspannung gelöst hat.
Nachgewiesen ist, dass N_________ den später Verunfallten aufgefordert hat, mit der
Vorbereitung des Abladens des Lieferwagens zuzuwarten, bis man ihm helfen komme.
Strittig ist, ob er ihn konkret ermahnt hat, zuerst die Kranstruppen anzulegen, diese am
Kran zu befestigen und erst danach die Spannsets zu entfernen. N_________, der dies
am besten wissen müsste, hat dies verneint. Auffallend ist indessen, dass Y_________
und M_________ dies so übereinstimmend ausgesagt haben, Letzterer zwar bloss
vom Hörensagen, wobei er angibt, dies sei ihm von N_________ selbst erzählt wor-
den. Berücksichtigt man das sprunghafte Aussageverhalten N_________s im Zusam-
menhang mit seiner angeblichen Kritik an der Beladung (vgl. vorstehende E. 3.1) muss
daher wenigstens in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 StPO zu Gunsten der Beschuldig-
ten davon ausgegangen werden, dass N_________ den später tödlich Verunfallten in
diesem Sinne gewarnt hat.
4. Die Berufungsklägerin verlangt eine Verurteilung von W_________, Y_________
und Z_________ wegen fahrlässiger Tötung.
4.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig im Sinne von
Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver-
haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobach-
tet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver-
pflichtet ist. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden
(vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme
der unterlassenen Handlung und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Bun-
desgerichtsurteil 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht publ. E.
4.3).
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den
Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorg-
faltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der
Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter
des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen
des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der
Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das
Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135
IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Verei-
nigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind (BGE 127 IV 62 E.
2d; Bundesgerichtsurteil 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht
publ. E. 4.3). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf all-
gemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden
kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d). Nach dieser Regel muss derjenige, der
einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare vorkehren, damit die Gefahr nicht in
die Verletzung fremder Rechtsgüter umschlägt (BGE 116 Ia 202 E. 2).
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaf-
tung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensab-
läufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraus-
sehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des
Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die
Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhal-
ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des
Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be-
günstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; Bundesgerichtsurteil 6B_518/2011 vom
neinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers
bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten,
mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen,
dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und
so alle anderen mitverursachenden Faktoren - wie das Verhalten des Beschuldigten -
in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Ob eine Handlung im Sinne der
Adäquanztheorie geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizufüh-
ren oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, ent-
schieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge
kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt
oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesent-
liche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg
gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Aus-
wertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter
zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahr-
scheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des
Erfolgs bildete (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 135 IV 62 E. 2 mit
Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 6B_175/2009 vom 12. Juni 2009 E. 2.2).
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzufüh-
ren ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hy-
pothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem
Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt,
wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlich-
keit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil
6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht publ. E. 4.3). Haben
mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg
zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er die den Erfolg unmittelbar
herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen anderen zu deren Vornahme
veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (Bundesgerichtsurteil 6B_461/2012 vom
4.2 Der Beurteilung des SUVA-Mitarbeiters Q_________ ist darin beizupflichten, dass
die Spannsets nach allgemeinen Sicherheitsgrundsätzen erst hätten entfernt werden
dürfen, nachdem die Ladung vorerst mit den Kranstruppen versehen sowie diese am
Kran befestigt und die DOKA-Träger dadurch gesichert worden wären. Die Spannsets,
welche als Sicherung dienten, wurden - wie Q_________ richtig festhielt - unnötiger-
weise zu früh entfernt. Dies bildet die eigentliche Unfallursache. Wer diese Spannsets
weggenommen hat, konnte nicht ermittelt werden. Gegen X_________, der als Arbeit-
geber, Chef und Geschäftsführer der Baufirma gegenüber seinen Angestellten bzw.
Mitarbeitern eine Garantenstellung innehatte, indem ihn eine Rechtspflicht für deren
(Arbeits-)Sicherheit traf, wurde die Berufung zurückgezogen, womit für ihn der erstin-
stanzliche Freispruch gilt. Im Übrigen müsste ihm zugute gehalten werden, dass er u.a.
gegenüber dem später tödlich Verunglückten betont hat, dass als Erstes die Krans-
truppen an der Ladung angebracht werden müssten. Das Nichttragen des Helmes war
für den tödlichen Unfall nicht kausal. (Weitere) konkrete Pflichtverletzungen im Sinne
von Unterlassungen werden ihm in der Anklageschrift ausserdem keine vorgehalten.
In Bezug auf die Art der Beladung ist auf die Experten der Stadtpolizei R_________
abzustellen, welche im Vergleich zum SUVA-Mitarbeiter, der in seiner Stellungnahme
über weite Strecken allgemein und unverbindlich bleibt, und zu N_________, dessen
Warnung überdies nicht nachgewiesen ist (vgl. vorstehende E. 3.1), über bessere
Fachkenntnisse verfügen. In ihrem technischen Bericht rügen die Gutachter zwar die
Art der Beladung als ungeeignet. Sie vermögen aber keinerlei konkrete (Sicherheits-
)Vorschrift zu benennen, welche dadurch verletzt worden wäre. Soweit sie zahlreiche
Empfehlungen zur Ladungssicherung erwähnen, als Beispiel indessen nur nicht näher
spezifizierte Richtlinien eines ausländischen Berufsverbandes anführen, können diese
nicht als allgemein anerkannte Sicherheitsvorschriften gelten. Eine mit jedwelcher zu-
lässigen Dachladung verbundene Verschiebung des Schwerpunktes eines Fahrzeuges
mit möglichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten ist strafrechtlich nicht relevant. Die
Experten räumen denn auch ein, dass von der Ladung keine Gefahr ausging, solange
die Schalungselemente durch die Spannsets gesichert waren und der Lieferwagen still
stand. Sachverhaltsmässig erstellt ist, dass W_________ den Lieferwagen mit der La-
dung ohne Probleme von O_________ in den Werkhof in P_________ fahren konnte,
war doch die Ladung laut übereinstimmender Aussage sämtlicher Befragten bei ihrem
Eintreffen im Werkhof korrekt auf den Lastträgern. Aktenkundig ist weiter, dass die
Schalungselemente sogar nach dem Entfernen der Spannsets trotz fehlender Siche-
rung auf den Lastträgern verblieben. Der Absturz der Schalungselemente muss daher
durch eine Manipulation des Opfers ausgelöst worden sein. Der natürliche Kausalzu-
sammenhang zwischen der Art der Beladung und der Tötung, wenigstens aber der
adaequate ist damit nicht gegeben. Jedenfalls wurde jeder Kausalzusammenhang
durch das unbedachte zu frühe Entfernen der Spannsets, womit Y_________ und
Z_________ beim Beladen und W_________ beim Fahren des Lieferwagens nicht
rechnen mussten, was mithin für sie nicht voraussehbar war, unterbrochen. Indem sie
das fragliche Fahrzeug beladen bzw. dasselbe zum Werkhof gefahren haben, haben
sich Y_________, Z_________ und W_________ somit bezüglich des Vorwurfs der
fahrlässigen Tötung nicht strafbar gemacht. Was X_________ betrifft, wurde die Beru-
fung gegen seinen Freispruch zurückgezogen; im Übrigen hatte er selbst als Garant
aus den nämlichen Gründen keinen Anlass, hinsichtlich der Ladung zu intervenieren.
Auf dem Werkhof war X_________ alleiniger Chef. Y_________, W_________ und
Z_________ als angestellte Bauarbeiter traf keine Rechtspflicht, für die Sicherheit ihrer
Arbeitskollegen besorgt zu sein. Sie hatten am Unfallmorgen keine Garantenstellung
inne. Sie können strafrechtlich daher für den Unfalltod als solchen nur bei einem akti-
ven Tun zur Rechenschaft gezogen werden. Z_________ hat sich als einziger von den
dreien an den Spannsets zu schaffen gemacht. Gemäss Sachverhalt (vgl. vorstehende
E. 3.2) hat er indessen lediglich die Vorspannung gelöst. Es gibt keinerlei Indizien, wel-
che den Schluss erlauben würden, dass dieses blosse Entspannen für den Unfall und
damit für den Tod von J_________ kausal gewesen wäre. Vielmehr muss laut Akten
davon ausgegangen werden, dass die Spannsets auch nach Wegnahme der Vorspan-
nung ihre Sicherungsfunktion bei Stillstand des Fahrzeuges wahrnehmen konnten.
Folglich ist Z_________ wie die Mitbeschuldigten Gebrüder W________ und
Y________ freizusprechen.
5. Die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bildet nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. E. 2.2). Immerhin sei dazu angemerkt,
dass die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer eine erhöhte abstrakte Gefähr-
dung voraussetzt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen), welche in casu gemäss er-
stelltem Sachverhalt durch die Fahrt mit dem beladenen Lieferwagen von O_________
nach P_________ nicht gegeben war. Die zu Art. 30 Abs. 2 SVG (Überlast) gehörige
Strafnorm wäre überdies grundsätzlich Art. 93 Ziff. 2 SVG (Weissenberger, Jahrbuch
zum Strassenverkehrsrecht 2012, S. 529 Anmerkung zum Bundesgerichtsurteil
1C_417/2010 vom 25. Januar 2011).
6. Zufolge Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten ist und sie nicht zu-
rückgezogen wurde, und Freispruchs der Beschuldigten bleibt es bezüglich der Genug-
tuungsbegehren bei deren erstinstanzlichen Abweisung.
7.
7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO).
Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der
das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-
renskosten, wenn und soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Frei-
spruch ist sie grundsätzlich von jeder Kostentragung befreit. Ausnahmsweise können
ihr bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder teilweise auferlegt
werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt
oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger-
schaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht
worden sind, auferlegt werden, wenn (a.) das Verfahren eingestellt oder die beschul-
digte Person freigesprochen wird bzw. (c.) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zi-
vilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Par-
teien die Kosten im Prinzip nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahren-
sausgang, wobei unter den nämlichen vorerwähnten Voraussetzungen beschuldigte
Person und Privatklägerschaft einander zu entschädigen haben (Art. 429, Art. 430 Abs.
1 lit. a und b, 432 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. b und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitli-
chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1329 Art. 437). Nach Art.
424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und
legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar
7.2 Die Beschuldigten wurden sowohl erst- als auch zweitinstanzlich in Abweisung der
Berufung der Privatklägerin freigesprochen bzw. in Bezug auf X_________ hat Letzte-
re ihre Berufung an der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Sie hat Zivilansprüche
gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert, wobei sie im Rahmen diverser Rechts-
mittelverfahren, zuletzt im vorliegenden, die Bestrafung der aus ihrer Sicht für den tra-
gischen Unfalltod ihres Ehegatten verantwortlichen Personen verlangt hat. Deshalb
können ihr zufolge ihres Unterliegens grundsätzlich im Rahmen der vorerwähnten Ge-
setzesbestimmungen Kosten und Entschädigungen auferlegt werden. In Würdigung
der gesamten Umstände sieht das Kantonsgericht indessen von dieser Möglichkeit ab.
Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Beschuldigten an den Kosten bzw. an
der Entschädigung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO
sind nicht erfüllt. Die Kosten sind demnach vom Staat zu tragen. Ausgangsgemäss
steht der Privatklägerin keine Parteientschädigung zu.
7.3 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf total Fr. 5’788.-- festgesetzt, enthal-
tend Auslagen und Gebühr von Fr. 4’288.-- der Staatsanwaltschaft sowie eine Gebühr
von Fr. 1’500.-- des Bezirksgerichts. Die Auslagen sind ausgewiesen und die Gebüh-
ren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass
besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstan-
dungen vorgebracht haben.
Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im
gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kan-
tonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem
Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Vorliegend handelt es sich um ein mittle-
res Dossier. Es waren Sachverhaltsfragen und rechtliche Punkte zu prüfen. Auch wur-
de eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Mit Rücksicht auf die ange-
führten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- als ange-
messen. Hinzu kommen die Kosten für den Übersetzer von Fr. 404.--.
7.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt für das Untersuchungsverfahren vor
dem Staatsanwalt Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.--, vor dem Bezirksrichter in erster Instanz
Fr. 500.-- bis Fr. 3'300.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis
Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des
Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten
Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 GTar). In Son-
derfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsauf-
wand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Ver-
gleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die
Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
7.4.1 Das Bezirksgericht hat die Entschädigungen der einzelnen Beschuldigten ge-
stützt auf die Honorarnoten der Verteidiger in Anbetracht des offiziellen Tarifs äusserst
grosszügig bemessen, dabei das ihm zustehende Ermessen jedoch gerade noch nicht
überschritten, womit es bei den erstinstanzlich zugesprochenen Beträgen bleibt.
7.4.2 Die wesentlichen Leistungen der Verteidiger im Berufungsverfahren umfassten
die Vorbereitung auf und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, verbunden mit
dem Studium der Berufung und der schriftlichen Stellungnahme des Staatsanwalts.
Dabei wurden im Rechtsmittelverfahren die gleichen Parteistandpunkte wie vor erster
Instanz vertreten. Für die Kenntnisnahme der Urteilsbegründung ist für die Beschuldig-
ten bei gegebenem Prozessausgang kein ausserordentlicher Aufwand verbunden. Ins-
gesamt erachtet das Kantonsgericht mit Verweis auf die massgeblichen Bemessungs-
kriterien ein Anwaltshonorar von je Fr. 3’750.-- (MwSt. inkl.) zuzüglich Auslagen von
Fr. 250.-- bei persönlichem Erscheinen bzw. Fr. 200.-- bei Ausbleiben des Beschuldig-
ten als angemessen. W_________ war nicht anwaltlich vertreten; er liess sich von sei-
ner Ehefrau verteidigen, welche sich dafür, wie das Kantonsgericht feststellen konnte,
gut vorbereitet hat. Ihm steht eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu.
Das Kantonsgericht beschliesst
Z_________ wird von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dis-
pensiert.
und erkennt
W_________, X_________, Y_________ und Z_________ werden von der An-
klage der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB freigesprochen.
W_________ wird von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG freigesprochen.
Die Zivilklage von V_________ wird abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 5'788.--, beste-
hend aus Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 4'288.-- und des Bezirksgerichts
von Fr. 1'500.--, gehen zu Lasten des Staates Wallis.
Der Staat Wallis bezahlt den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren fol-
gende Parteientschädigungen:
a)
W_________ Fr. 12'000.--;
b)
X_________ Fr. 18'000.--;
c)
Y_________ Fr. 7'200.--;
d)
Z_________ Fr. 7'200.--.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'404.-- trägt der Staat Wallis.
Der Staat Wallis bezahlt den Parteien für das Berufungsverfahren folgende Ent-
schädigungen:
a)
W_________ Fr. 250.--;
b)
X_________ Fr. 4'000.--;
c)
Y_________ Fr. 4'000.--;
d)
Z_________ Fr. 3'950.--.
V_________ wird weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 23. Januar 2014