Gläubigerschädigung by asset transfers upheld on appeal

P1 13 2Kantonsgericht18.06.2013Confirmed

Zusammenfassung

X_________ appealed his conviction for multiple creditor prejudice by asset reduction after gratuitously transferring assets to his son shortly before bankruptcy: a condominium apartment and studio, parking-use rights, and claims. The appellate court held that the appeal was partly inadmissible for lack of proper reasoning as to individual transfer items, but in any event rejected the merits. It found that each transfer reduced the execution pool and that X_________ acted knowingly under impending insolvency. Requests for impunity or non-punishment based on the later composition agreement failed because bankruptcy had already been opened, the damage was too substantial, and he never acknowledged wrongdoing. The child-support count remained outside the appeal; costs were imposed on him.

Regest

Art. 164 Ziff. 1 StGB; asset reduction through gratuitous transfers to a close relative; the offence is completed where the debtor, knowing of impending enforcement or bankruptcy, disposes of realizable assets for obviously inadequate consideration and thereby concretely endangers creditors. A later composition agreement does not exclude liability once bankruptcy has already been opened. Art. 171 Abs. 2 StGB is inapplicable in that constellation; Art. 171bis Abs. 2 StGB requires, in addition to a special economic effort facilitating the composition, an effective reparation element and acknowledgment of wrongdoing. Mere financial contributions made for one’s own rehabilitation, without admission of unlawful conduct, do not justify abstention from punishment. A failed or unsubstantiated appeal on individual transfer items is inadmissible under the appeal-reasoning requirements (consid. 1, 3, 4).

Gesamter Gesetzestext

P1 13 2

URTEIL VOM 18. JUNI 2013

I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Jérôme Emonet, Hermann Mur-

mann und Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , vertreten durch staatsanwalt A__________

gegen

X__________ , vertreten durch Rechtsanwalt B__________

Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB)

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten / Kosten (Art. 217 StGB / Art. 426 StPO)



  • 2 -

VERFAHREN

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung (Strafantrag von Y_________ vom 14. April

2008; Eröffnungsverfügung vom 26. Mai 2008; Eröffnungs- und Einstellungsverfügung

vom 28. Mai 2009; Anschuldigungsverfügung vom 24. Juli 2009; Schlussverfügung

vom 6. Mai 2010) und aufgrund des Überweisungs- und Zulassungsbeschlusses vom

  1. August 2010 fällte das Bezirksgericht C_________ am 29. Oktober 2012 nach

durchgeführter Hauptverhandlung nachstehendes Urteil, welches es den Parteien glei-

chentags als Judicatum übergab und am 21. Dezember 2012 in begründeter Form ver-

sandte:

Im Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217

Abs. 1 StGB wird das Verfahren infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

Von der Alternativanklage des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB

wird der Angeklagte freigesprochen.

X_________ wird der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.

X_________ wird als Zusatzstrafe zum Urteil P1 10 77 des Kantonsgerichts Wallis

vom 7. September 2011 mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu 90 Franken so-

wie einer Busse von 500 Franken bestraft. Für die ausgestandene Untersuchungshaft

werden zehn Tagessätze an die Geldstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probezeit von

drei Jahren.

Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits-

strafe von fünf Tagen.

Die Verfahrenskosten werden dem Angeklagten X_________ auferlegt.

Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten des Untersuchungsrichteramtes

Oberwallis in der Höhe von Fr. 1'559.60 und der Gebühr des Bezirksgerichts von

Fr. 1'600.40, betragen Fr. 3'160.--.

Der Staat Wallis bezahlt dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B_________, eine

Entschädigung von Fr. 4'500.--. X_________ ist verpflichtet, diese Entschädigung dem

Kanton zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

B. Nach vorgängiger Berufungsanmeldung am 30. Oktober 2012 reichte X_________

gegen das am 24. Dezember 2012 in Empfang genommene begründete Urteil am

  1. Januar 2013 beim Kantonsgericht die schriftlich begründete Berufungserklärung mit

den folgenden Anträgen ein:

Herr X_________ wird für dieses Berufungsverfahren der vollständige unentgeltliche

Rechtsbeistand gewährt.

Herr X_________ wird der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensver-

minderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB frei gesprochen.

Die Zusatzstrafe zum Urteil P1 10 77, nämlich eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen

zu Fr. 90.-- und die Busse von Fr. 500.-- wird aufgehoben.


  • 3 -

Die Verurteilung zu den Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren wird auf-

gehoben.

Sämtliche Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz und diejenige des Berufungs-

verfahrens gehen zu Lasten des Staates Wallis.

Dem amtlichen Verteidiger wird eine angemessene Parteientschädigung für dieses

Berufungsverfahren zugesprochen.

C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 ernannte der Präsident der I. Strafrechtlichen

Abteilung Rechtsanwalt B_________ für das Berufungsverfahren zum amtlichen

Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Am 12. April 2013 wurde die Pri-

vatklägerin Y_________, welche ihren Strafantrag wegen Vernachlässigung von Un-

terhaltspflichten am 29. August 2012 zurückgezogen und keine Anschlussberufung er-

hoben hatte, informiert, dass das Berufungsverfahren fortan ohne sie fortgesetzt

werde. Gleichentags wurden die Parteien auf den 5. Juni 2013 zur Berufungsverhan-

dlung vorgeladen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen. Im An-

schluss daran hielt er an seinen Berufungsbegehren fest. Der Oberstaatsanwalt ver-

langte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, soweit auf diese überhaupt ein-

getreten werden könne.

DAS KANTONSGERICHT

stellt fest und zieht in Erwägung

1.

1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter

und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs.

1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafpro-

zessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO) die Berufung zulässig. Diese ist innert zehn Tagen

seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder

mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der

Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem

Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzuge-

ben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3

und 4 StPO). Nach Erhalt der Berufung kann innert derselben 20-tägigen Frist und un-

ter Einhaltung derselben Anforderungen an Form, Inhalt und Begründung wie bei der

Berufung Anschlussberufung eingereicht werden (Art. 401 Abs. 1 StPO), wobei sie sich

nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn diese beziehe sich

ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils (Art. 401 Abs. 2 StPO).


  • 4 -

Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen ge-

gen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als

Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte

Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu wider-

rufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung

betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die

übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO), so dass vor-

liegend der Strafgerichtshof zur Beurteilung der Berufung zuständig ist.

1.2 Als erstinstanzlich Verurteilter ist der Beschuldigte zur Berufung legitimiert. Er hat

gegen das erstinstanzliche Urteil frist- und formgerecht Berufung angemeldet und

erklärt. Auf seine Berufung ist vorbehältlich einer gehörigen Begründung einzutreten.

1.3 Der Berufungskläger hat in der Berufung anzugeben, inwieweit er das Urteil anficht

und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Dabei hat er genau

anzugeben, in welchen Punkten das Urteilsdispositiv zu ändern ist. Bei der Beurteilung

mehrerer Straftaten in einem Verfahren, die auch unabhängig voneinander in verschie-

denen Verfahren hätten abgeurteilt werden können, ist die Teilanfechtung der ein-

zelnen Schuldsprüche zulässig (Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 zu Art. 399 StPO mit Hinweisen). Nach Ablauf

der Berufungsfrist ist zwar eine Einschränkung – durch einen teilweisen Rückzug der

Berufung –, aber nicht mehr eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht

angefochtene Teile des Urteils möglich (Eugster, a.a.O., N. 3, 6 zu Art. 399 StPO;

Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen

2009, N. 16 zu Art. 399 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe

in Strafsachen, Basel 2011, N. 2899).

Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende

Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO).

Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend

überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt grundsätzlich auf die

angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der

beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um ge-

setzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur

Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der

Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Beru-

fungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder

weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstins-

tanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht

geheilt werden können (Art. 409 StPO). Die Rechtsmittelinstanz darf jedoch den ange-

fochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person

abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde. Vorbehalten


  • 5 -

bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen

Gericht nicht bekannt waren (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der „reformatio in peius“).

Schliesslich kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsan-

waltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachver-

halts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO; sog. An-

klagegrundsatz).

Das Bezirksgericht stellte das Verfahren im Anklagepunkt der Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB ein und es sprach den Beschuldigten

von der Alternativanklage des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB

frei. Demgegenüber verurteilte es den Beschuldigten wegen mehrfacher Gläubi-

gerschädigung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB. Der Bes-

chuldigte wendet sich gegen diesen Schuldspruch und fordert einen Freispruch. Er

bemängelt mehrere Feststellungen des Bezirksgerichts hinsichtlich der im Vorfeld

seines Konkurses getätigten Vermögensverschiebungen und des damit zusammen-

hängenden Schadens der Gläubiger (Hauptdossier Schnellhefter [HD SH] S. 187 f.). Im

Zusammenhang mit der Gläubigerschädigung erblickt der Beschuldigte im vorins-

tanzlichen Urteil eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV, da das Bezirksgericht trotz fe-

hlender Beweise zu einer Verurteilung gekommen sei (HD SH S. 189 ff.). Sodann rügt

er eine Verletzung sowohl von Art. 171 Abs. 2 StGB als auch von Art. 171bis Abs. 1

StGB, da das Bezirksgericht seine wirtschaftlichen Anstrengungen im Hinblick auf das

Zustandekommen eines gerichtlichen Nachlassvertrages fehlerhaft gewürdigt habe

(HD SH S. 189 ff.). Er beanstandet schliesslich die Kostenauflage im Umfang des ein-

gestellten Anklagepunkts und beantragt – im Zusammenspiel mit dem Freispruch von

der Anklage der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung –

die Aufhebung der Verurteilung zu den Verfahrenkosten für das erstinstanzliche Verfa-

hren (HD SH S. 191 f.). Der Berufungskläger hat hingegen die Strafzumessung für den

Fall der Bestätigung seiner Verurteilung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht angefochten

und zu diesem Punkt keine gesonderten Anträge gestellt oder Ausführungen gemacht,

weshalb sie im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr überprüft wird. Der An-

klagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schliesslich bildet mangels

einer Berufung oder Anschlussberufung des Staatsanwalts oder der Privatklägerin

ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (Art. 402 und 437 StPO). Die

nicht angefochtenen erstinstanzlichen Urteilssprüche werden aber pro memoria in das

Dispositiv des Berufungsurteils aufgenommen.

2.

2.1 X_________, geb. am xxx, arbeitete nach absolvierter Ausbildung zum Elektro-

monteur und ersten Berufserfahrungen während langer Jahre bei „D_________“ und er

konnte über die Jahre auf Grundlage der Geschäftsentwicklung bei D_________ auch

andere Agenturen übernehmen. Ab 1990 war er daneben als selbständiger Immobi-

lienhändler tätig. Er organisierte seine geschäftlichen Aktivitäten ab dem Jahr 1998 un-

ter dem Dach der neu gegründeten E_________. X_________ heiratete im Jahre 1977

Y_________, mit welcher er zwei Kinder (F_________ [Jahrgang 1977] und


  • 6 -

G_________ [Jahrgang 1981]) hat. Anfang der neunziger Jahre realisierte er gemein-

sam mit seiner Ehegattin den Bau eines Einfamilienwohnhauses in H_________, des-

sen Finanzierung hauptsächlich durch Hypotheken bei I_________ sichergestellt

wurde. Zur Sicherung der Hypothekarkredite traten die Ehegatten der I_________ zu-

dem Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 428'000.-- ab. Mit der I_________

schloss X_________1996 als Solidarschuldner gemeinsam mit weiteren Personen

zusätzliche Kreditverträge ab und er erhielt von ihr für die Finanzierung des Feriencha-

lets sowie für eine Liegenschaft in J_________(K_________) weitere Kredite, so dass

er ihr gegenüber als Allein- oder Solidarschuldner über ein Hypothekardarlehen von

insgesamt rund Fr. 3.2 Mio. verfügte (vgl. näher angefochtenes Urteil E. 2a und b, HD

SH S. 142 f. sowie Verzeigungsbericht, Hauptdossier Aktenordner [HD AO] S. 5 ff.).

2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in den Monaten vor seinem

Konkurs „fünf unentgeltliche und mit keiner Gegenleistung verbundene Übertragungen“

von eigenen Vermögenswerten zum Nachteil seiner Gläubiger auf seinen Sohn

F_________ vor. Dabei handelt es sich um zwei Wohneinheiten auf dem Gebiet der

Gemeinde L_________, Personaldienstbarkeiten auf dem Gebiet der Gemeinde

J_________, Forderungen einerseits gegenüber M_________, N_________ und

O_________ und andererseits gegenüber P_________ sowie seine Stammeinlagen an

der E_________ in der Höhe von Fr. 17'000.-- (HD SH S. 7 f.). Die letzte Übertragung

bildet aufgrund des diesbezüglichen Freispruchs und der fehlenden Berufung oder An-

schlussberufung des Oberstaatsanwalts nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Ver-

fahrens.

Die Anklage lautete alternativ auf mehrfachen betrügerischen Konkurs im Sinne von

Art. 163 Ziff. 1 StGB oder auf mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögens-

minderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des

Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus

der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie bezwecken ausserdem durch die

generalpräventive Wirkung der Strafandrohung den Schutz der Gläubiger eines

Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist.

Der Umfang des Gläubigerschutzes ergibt sich hingegen aus dem Zwangsvollstreck-

ungsrecht, so dass sich die zivilrechtlichen Folgen für das verpönte Rechtsgeschäft

nicht aus dem Strafrecht ableiten lassen (BGE 134 III 52 E. 1.3.1 und 1.3.4 mit Hinwei-

sen; Bundesgerichtsurteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2). Dabei unterschei-

det das Gesetz, ob der Schuldner sein Vermögen wirklich (Art. 164 StGB) oder nur

zum Schein vermindert (Art. 163 StGB). Sowohl bei Art. 163 als auch Art. 164 StGB

geht es vorab um die Verletzung der Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder ein-

getretenem Vermögensverfall seinen Gläubigern das noch vorhandene Vermögen zu

erhalten (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., Zürich 2008, S.

328). Bei der Gläubigerschädigung wie dem betrügerischen Konkurs greift der Schuld-

ner nicht direkt in fremdes Vermögen ein. Er schädigt oder gefährdet die Interessen


  • 7 -

seiner Gläubiger vielmehr indirekt dadurch, dass er seinen Gläubigern Vermögen, das

ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen sollte, vorsätzlich ent-

zieht (BGE 129 IV 68 E. 2.1, 103 IV 227 E. 1c, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil

6S.18/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2). Angesichts des angefochtenen Urteilsspruchs ist

im laufenden Berufungsverfahren die erste Tatvariante der tatsächlichen Ver-

mögensverminderung zu prüfen.

2.3 Objektive Strafbarkeitsbedingung nach Art. 164 StGB bildet die Eröffnung des

Konkurses bzw. die Ausstellung eines Verlustscheines (Donatsch, a.a.O., S. 323). Zum

objektiven Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 StGB zählt die Tathandlung der tatsächlichen

Vermögensverminderung durch den Schuldner, indem er insbesondere Ver-

mögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem

Wert veräussert. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz mit Bezug auf die objek-

tiven Tatbestandsmerkmale – nicht aber bezüglich der objektiven Strafbarkeits-

bedingung –, wobei Eventualvorsatz genügt. Für Tathandlungen vor dem Konkurs

muss angenommen werden können, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Ver-

mögensdisposition aufgrund von gegen ihn bestehenden Forderungen und im Wissen

um seine angespannte Vermögenslage mit einem Verfahren der Zwangsvollstreckung

rechnen musste; die Motive der Tathandlungen sind hingegen nicht entscheidend

(BGE 77 IV 33; Brunner, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. A.,

Basel 2007, N. 32 zu Art. 163 StGB; Müller, Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbe-

trug, Diss. Zürich 1982, S. 182 ff.).

3.

3.1 Über das Vermögen des Beschuldigten wurde am 8. Mai 2006 der Konkurs eröff-

net (BK 2006 21, S. 11 ff.), welcher gemäss Entscheid des Konkursrichters vom 29.

Mai 2006 im summarischen Verfahren durchgeführt wurde (BK 2006 21, S. 22 f.). Im

Rahmen des Konkursverfahrens zeichnete sich ab, dass die Kurrentgläubiger (3.

Klasse) vollumfänglich zu Verlust kommen würden. Per Zirkularschreiben orientierte

das Konkursamt des Bezirkes Visp am 26. März 2008 über einen ungedeckten Betrag

und damit potentiellen Verlust der Gläubiger von Fr. 2'225'790.15 (BK 2006 21, S. 40

ff.). Mit Entscheid vom 26. September 2011 bestätigte die Nachlassrichterin einen vom

Beschuldigten vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit seinen Gläubigern, wobei der

Beschuldigte an einen privilegierten Gläubiger einen Betrag von Fr. 12'880.10 sowie an

die Gläubiger der dritten Konkursklasse eine Nachlassdividende in Höhe von 5 %, d.h.

gemäss Schlussbericht des Konkursamtes Visp von insgesamt Fr. 105'525.25 en-

trichtete (BK 2006 21 S. 95 ff.). Daraufhin widerrief das Bezirksgericht den über das

Vermögen des Beschuldigten eröffneten Konkurs am 12. Januar 2012 (BK 2006 21 S.

106 ff.).

Mit der Eröffnung des Konkurses am 8. Mai 2006 ist die objektive Strafbarkeits-

bedingung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB eingetreten. Ob mit dem Zustande-

kommen des Nachlassvertrages sowie dem daraufhin widerrufenen Konkurs und dem

hierfür vom Beschuldigten beigesteuerten Beitrag seine Strafbarkeit ausnahmsweise


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entfallen kann, wie er dies geltend macht (Berufungserklärung, HD SH S. 189 f.;

Plädoyernotizen, HD SH. 217 f.), wird gegebenenfalls später zu prüfen sein (vgl. E. 4).

3.2 Eingangs sind die objektiven und im Anschluss daran die subjektiven Tatbes-

tandsmerkmale von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB – unter Berücksichtigung der Stand-

punkte von Staatsanwaltschaft und Verteidigung sowie der Erwägungen der Vorinstanz

– beim jeweiligen Tatvorwurf zu untersuchen.

3.2.1 Die Staatsanwaltschaft sieht ein erstes strafbares Verhalten des Berufungsklä-

gers darin, dass er am 4. Oktober 2005 eine 4-Zimmerwohnung und ein Studio in

L_________ zum Preise von Fr. 480'000.-- an seinen Sohn F_________ veräussert

und diesem nebst Übernahme der bestehenden Hypotheken in einer Gesamthöhe von

Fr. 265'000.-- den Restbetrag von Fr. 115'000.-- durch Schenkung erlassen hat. Der

Berufungskläger brachte hiergegen vor Bezirksgericht vor, die Anklagebehörde habe

nicht dargelegt, dass die Immobilien in L_________ einen dem Kaufpreis entsprechen-

den Verkehrswert gehabt hätten (HD SH S. 120). In seiner Berufungserklärung führte

er dazu hingegen nichts aus und er kritisierte diesen Urteilspunkt auch an der mündli-

chen Berufungsverhandlung nicht. Mithin begründete er seinen Antrag auf Freispruch

in diesem Anklagepunkt entgegen seiner Pflicht während des gesamten Berufungsver-

fahrens nicht und er legte mit keinem Wort dar, welche Gründe in diesem Anklage-

punkt einen anderen Entscheid nahe legen würden (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b sowie Art.

405 Abs. 1 i.V.m. Art. 346 Abs. 1 lit. d StPO). Mangels Begründung ist in diesem Punkt

auf die Berufung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Berufung, selbst wenn man

das angefochtene Urteil auch in besagtem Anklagepunkt überprüfen wollte, aus nach-

folgenden Gründen ohnehin abzuweisen.

Mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 2005, eingetragen am 10. Oktober 2005 durch das

Grundbuchamt Q_________, übertrug X_________ das Eigentum an der 4-

Zimmerwohnung (StWE-Anteil Nr. xxx) sowie am Studio (StWE-Anteil Nr. xxx) in

L_________ an seinen Sohn F_________ (HD AO S. 236 ff.). Der Kaufpreis beider

Objekte betrug Fr. 480'000.-- und war zahlbar durch eine Übernahme der bestehenden

Hypotheken Nr. xxx über Fr. 150'000.-- sowie Nr. xxx über Fr. 115'000.-- per 1. Okto-

ber 2005. Der Restbetrag war zahlbar gemäss interner Vereinbarung (Ziff. 4 Kaufver-

trag, HD AO S. 241). In einer schriftlichen Vereinbarung vom gleichen Tag erklärten

sich die Vertragsparteien einverstanden, dass der restliche Kaufpreis, d.h. der Kauf-

preis in Höhe von Fr. 480'000.-- abzüglich der übernommenen Hypotheken in der

Gesamthöhe von Fr. 265'000.--, „dem Käufer im Sinne einer Schenkung erlassen“

werde und der Käufer dem Verkäufer „demnach nach erfolgter Schuldübernahme keine

weitere entgeltliche Entschädigung“ schulde (HD AO S. 251; F_________, HD AO S.

85, 160; X_________, HD AO S. 169).

Bei dieser Aktenlage weist vorab die von den Parteien verwendete Wortwahl in der Zu-

satzvereinbarung vom 4. Oktober 2005, nämlich dass dem Käufer der „restliche Kauf-

preis im Sinne einer Schenkung erlassen“ werde (HD AO S. 251), auf eine gemischte

Schenkung bzw. ein Missverhältnis zwischen den veräusserten Liegenschaften und


  • 9 -

der hierfür im Gegenzug erhaltenen Leistung hin, welche einzig in der Übernahme der

bestehenden Hypotheken lag. Auf einen Verkehrswert in der Höhe des nachmaligen

Kaufpreises deutet sodann die im Walliser Bote erschiene Verkaufsannonce, gemäss

welcher die Wohnung und das Studio zu einem Preis von Fr. 480'000.--, d.h. dem

später vereinbarten Kaufpreis, zu erwerben waren (HD AO S. 264). Der Beschuldigte

selbst gab in seiner Erstaussage an, ein Angebot von seinem damaligen Immobi-

lienmakler, welcher die 4-Zimmerwohnung zum Preis der Hypothek von Fr. 200'000.--

habe erwerben wollen, deshalb abgelehnt zu haben, weil das Angebot „unter dem Wert

der Wohnung“ gelegen habe (X_________, HD AO S. 47, ferner HD AO S. 169), was

erneut gegen einen Verkehrswert von Wohnung und Studio in der Höhe von Fr.

265'000.-- spricht. Sodann lässt – wie dies das Bezirksgericht zutreffend festhielt –

auch der stipulierte Tauschwert der beiden Liegenschaften im Erwerbszeitpunkt im Ja-

hre 2001 auf einen Marktwert von Fr. 480'000.-- schliessen, da der Beschuldigte be-

sagte StWE-Anteile mit Tauschvertrag vom 13. Juni 2001 für einen Preis von Fr.

450'000.-- zu Eigentum übernommen hatte (1/2 des gesamten Stipulationswerts in der

Höhe von Fr. 900'000.--, da die getauschten Liegenschaften von den Vertragsparteien

als gleichwertig eingestuft wurden, vgl. Art. 3 und 9 Tauschvertrag, Belegordner [BO] 1

Register 11 S. 1 ff.). Schliesslich konnte F_________ die StWE-Anteile kurz nach de-

ren Übereignung hypothekarisch zusätzlich in einer Höhe zwischen „Fr. 100'000.-- und

Fr. 150'000.--“ belasten (F_________, HD AO S. 83; vgl. ferner BO 1 Register 11 S.

100, 102), was ebenso auf einen Verkehrswert, der deutlich über die übernommene

hypothekarische Belastung hinaus geht, hinweist.

Gestützt auf diese Beweise steht jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass die mit Kauf-

vertrag vom 4. Oktober 2005 übereignete 4-Zimmerwohnung sowie das Studio in

L_________ am Verkaufstag einen Verkehrswert von Fr. 480'000.-- hatten. Da der

Beschuldigte vom gesamten Kaufpreis lediglich Fr. 265'000.-- forderte, veräusserte er

die beiden StWE-Anteile zu einer Gegenleistung, welche offensichtlich geringer war als

der Wert der Liegenschaften. Mit dieser Übertragung hat er sein Vermögen tatsächlich

vermindert, was sich zum Nachteil seiner Gläubiger ausgewirkt hat. Der Beschuldigte

erfüllte damit die Tathandlung und folglich den objektiven Tatbestand im Sinne von Art.

164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, zumal er Schuldner und mithin möglicher Täter des als

unechtes Sonderdelikt ausgestalteten Tatbestands war (vgl. Trechsel/Ogg, Schweize-

risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., St. Gallen 2013, N. 3 zu Art. 163

StGB) und es sich bei den StWE-Anteilen um Vermögenswerte handelt, welche der

Zwangsvollstreckung unterliegen und denen mithin im Rahmen von Art. 164 StGB

rechtliche Relevanz zukommt (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P.63/2004 vom 21. Dezem-

ber 2004 E. 1.2 in fine, mit Hinweisen; Donatsch, a.a.O., S. 329, 334).

3.2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann vor, er und P_________

hätten mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Oktober 2005 F_________ Perso-

naldienstbarkeiten übertragen, ohne dass dieser für den dem Beschuldigten zustehen-

den Betrag eine Entschädigung habe zahlen müssen (HD SH S. 7). Hiergegen wen-

dete der Beschuldigte zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, der


  • 10 -

Wert der Dienstbarkeiten sei nicht nachgewiesen worden (HD SH S. 121). Der Bes-

chuldigte begründete seinen Antrag auf Freispruch in diesem Anklagepunkt im Beru-

fungsverfahren jedoch wiederum nicht. Demzufolge ist auf seine Berufung insoweit

nicht einzutreten, wobei das Urteil des Bezirksgerichts, selbst wenn man auf die Beru-

fung eintreten wollte, aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen wäre.

Im Oktober 2005 waren X_________ und P_________ als Nutzungsberechtigte an den

Aussenparkplätzen a, b und c zu Lasten der Grundparzelle Nr. 3636, gelegen auf dem

Gebiet der Gemeinde J_________, im Grundbuch eingetragen. Zudem war

X_________ alleiniger Nutzungsberechtigter an den Aussenparkplätzen d und e zu

Lasten derselben Grundparzelle. Die Parkplatzbenutzungsrechte waren als übertrag-

bare irreguläre Personaldienstbarkeiten ausgestaltet (BO 2 S. 467). Mittels Vertrag

vom 14. Oktober 2005 übertrugen X_________ und P_________ ihre Parkplatzbe-

nutzungsrechte zu Lasten der Grundparzelle Nr. xxx an F_________ (BO 2 S. 465 ff.),

was am 21. Oktober 2005 im Grundbuch eingetragen wurde (BO 2 S. 471). Als

Entschädigung wurde Fr. 75'000.-- vereinbart, wobei Fr. 22'500.-- an P_________ und

die

restlichen

Fr.

52'500.--

an

X_________

zu

zahlen

waren.

Die

Entschädigungsbeiträge waren zahlbar gemäss separater Vereinbarung (BO 2 S. 469).

Auf die ihm zustehende Entschädigung verzichtete der Beschuldigte im Sinne einer

Schenkung an seinen Sohn (X_________, HD AO S. 169; F_________, HD AO S. 85,

160).

F_________ verkaufte sämtliche oben aufgeführten irregulären Personaldienstbarkei-

ten wenig später, am 7. Juni 2006, für Fr. 60'000.-- an R_________, den Käufer des

K_________ (HD AO S. 270 ff.; F_________, HD AO S. 160). Dieser wenige Monate

später erzielte Erlös führt wiederum zwingend zum Schluss, dass der Beschuldigte die

ihm zustehenden Parkplatzbenutzungsrechte seinem Sohn unentgeltlich veräussert

und dadurch zumindest in der Höhe der Differenz von Fr. 37'500.-- zwischen dessen

Verkaufserlös und der an P_________ bezahlten Entschädigung das Exekutionssubs-

trat vermindert hat. Damit hat er auch diesbezüglich die Tathandlung von Art. 164 Ziff.

1 Abs. 3 StGB erfüllt.

3.2.3 Schliesslich wirft der Oberstaatsanwalt dem Beschuldigten vor, am 6. und am

  1. Dezember 2005 Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 496'931.25 an seinen Sohn

unentgeltlich übertragen zu haben (HD SH S. 7), wogegen der Beschuldigte im Beru-

fungsverfahren den Einwand erhebt, dass diese Forderungen von F_________ Lo-

winer nicht hätten durchgesetzt und entsprechend nicht hätten realisiert werden kön-

nen, weshalb durch sein Handeln keine Gläubigerschädigung verursacht worden sei

(Berufungserklärung, HD SH S. 187 f.; Plädoyernotizen, HD SH S. 214 f.).

Der Beschuldigte zedierte einerseits am 6. Dezember 2005 Forderungen im

Gesamtbetrag von Fr. 346'931.25 gegenüber den Schuldnern M_________ sowie

N_________ und O_________ an seinen Sohn, und andererseits trat er am 9. Dezem-

ber 2005 eine Forderung über Fr. 150'000.-- gegenüber P_________ an F_________

ab (BO 2 S. 479 und 561). Die Forderungen gegen M_________ und N_________ so-


  • 11 -

wie O_________ basierten auf einem aktualisierten Darlehensvertrag vom 23. Juni

1999 sowie einer Schuldanerkennung vom 11./14. November 2002 (HD AO S. 229 ff.),

diejenige gegen P_________ auf einem Darlehensvertrag vom 29. Oktober 1999 (BO

2 S. 583 f.). Bei den ersten Forderungen handelte es sich um einen Teil der von

X_________ bereits im Jahre 1995 als Sicherheit an die I_________ abgetretenen

Forderungen (vgl. BO 2 S. 387; S_________, HD AO S. 396; T_________, HD AO S.

395; ferner HD AO S. 450 ff.). Der notariell verurkundete Vertrag vom 6. Dezember

2005 zwischen X_________ und F_________ verweist dabei ausdrücklich auf die

Rückzession der Forderungen durch die I_________ mittels Schreiben vom 15. Juli

2005 (HD AO S. 226, 235), welche Offerte der Beschuldigte nach anfänglichem Zögern

angenommen hatte (vgl. HD AO S. 445 f.; Y_________, HD AO S. 37; X_________,

HD AO S. 46, 174). Genauso wie bei den StWE-Anteilen in L_________ sowie den

übertragbaren irregulären Personaldienstbarkeiten handelt es sich bei den abgetrete-

nen Forderungen um Vermögenswerte, welche der Zwangsvollstreckung unterliegen

(vgl. Inventar Konkursverfahren Nrn. 111-113, 115, 119; BO 2 S. 556 f.) und die somit

taugliches Tatobjekt von Art. 164 StGB sind.

Gemäss S_________, welcher innerhalb der I_________ mit der Sanierung der Fi-

nanzsituation von X_________ und Y_________ beauftragt worden war, stufte die

I_________ die abgetretenen Forderungen gegenüber M_________, O_________

usw. aufgrund bereits laufender, ähnlicher Sanierungen bei diesen Schuldnern wie

beim Beschuldigten nicht als „sehr werthaltig“ ein und sah bei Betreibungen „praktisch

keine Aussicht auf Erfolg“, weshalb sie auch untätig geblieben seien (S_________, HD

AO S. 59). In einer späteren Aussage mutmasste S_________, dass die abgetretenen

Forderungen womöglich auch einfach vergessen worden seien (S_________, HD AO

S. 397). S_________ bestätigte jedoch, dass die I_________ im Rahmen der finanziel-

len Sanierung des Berufungsklägers auch Gespräche mit den Gebrüder O_________

und M_________ geführt habe und Teilzahlungen für die Schulden gegenüber dem

Beschuldigten vereinbart worden seien. Letztlich seien Beträge von ca. Fr. 10'000.-- bis

Fr. 15'000.-- einbezahlt worden, welche auf das Ferienhaus in U_________ gebucht

worden seien (S_________, HD AO S. 398). Ebenso sei mit P_________ versucht

worden, eine Lösung zu finden (S_________, HD AO S. 398 f.). Diesen Aussagen

stimmte der Beschuldigte (teilweise) zu, wenn er angab, dass eine Person einen klei-

nen Betrag einbezahlt habe (X_________, HD AO S. 171), und sie werden ebenso

durch diverse Gutschriftsanzeigen belegt, wonach periodisch (kleinere) Beträge

zurückgezahlt worden sind (vgl. SH „Akten I_________“ S. 44 ff., vgl. ferner HD AO S.

511). Dadurch ist erstellt, dass die Schuldner der abgetretenen Forderungen vor dem

deliktsrelevanten Zeitpunkt periodisch gewisse Beträge zurückgezahlt haben. Ferner

schlossen die Konkursmasse X_________, die I_________, F_________ und

O_________, N_________ O_________ und M_________ im Zusammenhang mit den

abgetretenen Forderungen eine Vereinbarung zur Erledigung diverser Prozesse ab, als

deren Ergebnis O_________, N_________ O_________ und M_________ der

I_________ eine Zahlung von Fr. 90'000.-- leisteten (HD AO S. 280 ff., 303, 324),

womit ihre (spätere) Bonität ebenfalls aufgezeigt ist. Insgesamt variiert zwar der


  • 12 -

Verkehrswert einer Forderung je nach dem Leistungswillen und Leistungsvermögen

des Schuldners (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Beson-

derer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, § 15 N. 50 mit

Hinweisen; Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich

1999, N. 11 zu Art. 286 SchKG) und mag der Verkehrswert deutlich unter 100 Prozent

sinken, wenn sich die Vermögenssituation des Schuldners stark verschlechtert.

Aufgrund der bereits früher getätigten Rückzahlungen, der später im Rahmen des Ver-

gleichs tatsächlich geleisteten Zahlungen an die I_________, welche bei der Bestim-

mung des Verkehrswerts zu berücksichtigen sind, wie auch angesichts der Aussagen

aller Beteiligten, welche über die Abtretung an den Sohn des Beschuldigten durch die

Eintreibung zu finanziellen Mitteln gelangen wollten (X_________, HD AO S. 46 f., 431;

F_________, HD AO S. 83 f., 161), bestand die begründete Aussicht, dass die Bonität

der Schuldner weitere Beträge erwarten liess, weshalb der Verkehrswert der abgetre-

tenen Forderungen deutlich über null lag.

Dies allein reicht zur Erfüllung der Tathandlung von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB aus, da

die Strafnorm insbesondere die unentgeltliche Zession einer Forderung durch einen

Schuldner untersagt (BGE 134 III 52 E. 1.2) und das Haftungssubstrat aufgrund der

Unentgeltlichkeit der Forderungsabtretungen (F_________, HD AO S. 85, 160) bereits

bei einem minimalen Verkehrswert einen negativen Saldo aufwies. Da ein Verkehrs-

wert der Forderungen im Tatzeitpunkt aufgrund der Beweislage mit hinreichender Si-

cherheit nachgewiesen worden ist, ändert daran der vom Berufungskläger mit seiner

Berufungserklärung hinterlegte Verlustschein vom 7. Oktober 2011, welcher aus einer

Betreibung gegen P_________ resultierte (HD SH S. 194 f.), entgegen seiner Ansicht

(vgl. Plädoyernotizen, HD SH S. 214) nichts, zumal der Verlustschein aufzeigt, dass

F_________ aus der Betreibung ein Ergebnis von Fr. 12'053.40 erzielen konnte, was

wiederum für einen positiven Verkehrswert spricht. Aufgrund der Ausgestaltung von

Art. 164 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt war der Eintritt eines tatsächlichen

Vermögensschadens für die Gläubiger auf der Ebene des objektiven Tatbestands ent-

gegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht erforderlich, sondern es genügt, dass

das Verhalten des Täters geeignet war, einen Schaden zu verursachen (Bundesge-

richtsurteil 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen; Donatsch, a.a.O.,

S. 332; Trechsel/Ogg, a.a.O., N. 8 zu Art. 163 StGB), was vorliegend in ausreichendem

Masse geschah. Mangels erforderlichen Schadens zu Lasten der Gläubiger auf der

Ebene des objektiven Tatbestands irrt der Berufungskläger auch, wenn er eine

Strafbarkeit nach Art. 164 StGB erst dann bejahen will, wenn die Gläubiger im Rahmen

des ordentlichen Konkursverfahrens zu einer höheren als der im Nachlassvertrag ve-

reinbarten Dividende gekommen wären (vgl. Plädoyernotizen, HD SH S. 216). Aus

dem gleichen Grund ist es für die Begründung der Strafbarkeit ebenso wenig

notwendig, den genauen Betrag, um welchen die Konkursmasse verringert worden ist,

summenmässig festzuhalten, solange der abgetretenen Forderung überhaupt ein

wirtschaftlicher Wert zukommt und demzufolge das Vermögen der Gläubiger des Bes-

chuldigten in ausreichendem Masse (konkret) gefährdet wurde.


  • 13 -

3.2.4 Zusammenfassend resultierte aus jeder Übereignung eine Reduktion der Akti-

ven, sei es, dass mit den Liegenschaften in L_________ in ungleich höherem Masse

Vermögenswerte als mit der Hypothekenübernahme Verbindlichkeiten wegfielen, sei

es, dass mit den weiteren Übertragungen ausschliesslich die Aktiva vermindert wur-

den, ohne dass diesen entsprechende Passiva entgegen standen.

Dies reicht – nebst dem Konkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung – zur Erfüllung

des objektiven Tatbestands. Daran vermag der Einwand des Berufungsklägers, gegen

eine Gläubigerschädigung spreche, dass im Konkursverfahren keine paulianischen

Anfechtungsprozesse durchgeführt worden seien (vgl. Berufungserklärung, HD SH S.

190 f.), nichts zu ändern. Immerhin sind hinsichtlich dem Grundeigentum in

L_________, den Aussenparkplätzen in J_________ und verschiedener Darlehensfor-

derungen sehr wohl Anfechtungsprozesse angestrebt worden, welche erst im Rahmen

der Gesamtvereinbarung zwischen der Konkursmasse X__________, der I_________,

F_________ und O_________, N_________ O_________ und M_________ erledigt

wurden (HD AO S. 281, 283 f.). Zudem mag es bei Art. 164 StGB zwar im We-

sentlichen um die strafrechtliche Ahndung des Verhaltens gehen, für das die Art. 285

ff. SchKG die Anfechtungsklage vorsehen und der vorliegend in Frage stehende Art.

164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB mag sich an die Schenkungspauliana nach Art. 286 SchKG

anlehnen (BGE 134 III 52 E. 1.3.2, 131 IV 49 E. 1.3.3; BGE 126 IV 5 E. 2d). Die

Schenkungspauliana und die Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3

StGB sind jedoch nicht deckungsgleich, sondern der Anwendungsbereich letzterer

kann etwa in der Hinsicht weiter sein, dass sie lediglich an die strafrechtlichen

Verjährungsfristen und an keine Verdachtsfristen gebunden ist (näher BGE 134 III 52

E. 1.3.4), weshalb allein aus einer fehlenden Anfechtungsklage nicht auf die Straflo-

sigkeit geschlossen werden darf. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die

Konkursverwaltung auf die prozessuale Durchsetzung ihrer Rechte auch deshalb ver-

zichten wollte, da ihr dazu „schlicht und einfach die Mittel [gefehlt haben]“, obwohl sie

sich überzeugt davon zeigte, dass der Beschuldigte über einen wesentlichen Teil sei-

ner Vermögenswerte „in voller Kenntnis seiner angespannten finanziellen Lage […] all-

zu grosszügig verfügt hat“ (Rundschreiben vom 26. März 2008, BK 2006 21 S. 41 ff.).

Der damalige Vorsteher des Konkursamts C__________ vertrat zudem vor dem Unter-

suchungsrichter dezidiert die Ansicht, dass die an F_________ übertretenen Ver-

mögenswerte „die Konkursmasse aufwerten“ würden (V_________, HD AO S. 182)

bzw. der Beschuldigte „durch sein Handeln die spätere Konkursmasse zweifellos

geschädigt [habe] (V_________, HD AO S. 185). Im Gegensatz zur Konkursverwaltung

im Konkursverfahren haben die Strafbehörden im Strafverfahren eine Strafbarkeit des

Berufungsklägers wegen des Offizialdelikts von Art. 164 Ziff. 1 StGB von Amtes wegen

zu prüfen und durchzusetzen.

3.3 Damit bleibt in einem zweiten Schritt der Vorsatz hinsichtlich der einzelnen Ta-

thandlungen zu überprüfen, wobei der Beschuldigte vorab im Bewusstsein des ihm

drohenden Vermögenszusammenbruchs gehandelt haben muss.


  • 14 -

3.3.1 Nachdem der Berufungskläger während Jahren finanziell sehr gut gelebt hatte,

häuften sich ab Anfang der 2000er Jahre die finanziellen Probleme (X_________, HD

AO S. 45 f.), was unter anderem der Familie der damaligen Ehegattin, insbesondere

deren Mutter und deren Schwester, bekannt war (AA_________, HD AO S. 56;

BB_________, HD AO S. 72 f.). Schon vor dem Konkurs hat Y_________ nach eige-

ner Aussage nebst ihrem ordentlichen Einkommen Fr. 423'000.-- als Erbschaftsvorbe-

zug „in die Familie gesteckt“, um den „zu hohen“ Lebenswandel ihres Ehegatten zu fi-

nanzieren (Y_________, HD AO S. 33 f.). Dies bestätigte ihre Schwester vor der Po-

lizei (BB_________, HD AO S. 72: „Seit ca. 1988 bis heute haben meine Eltern meines

Wissens dem Ehepaar X__________ und Y__________ mindestens eine halbe Million

CHF gegeben, damit sie die finanziellen Löcher stopfen konnten.“). Ab dem Jahr 2000

häuften sich auch die Anzahl der Betreibungen gegen den Beschuldigten, welche zu

einem grossen Teil bis zum Konkurs nicht befriedigt wurden (vgl. Betreibungsregiste-

rauszug, BO 2 S. 370 ff., 379 f.), was X__________ nach eigener Aussage wusste

(X_________, HD AO S. 45). Ebenso musste Y_________ schon vor der Konkurse-

röffnung nach Aussage von V_________ wiederholt beim Betreibungsamt vors-

prechen, um betriebene Forderungen durch Zahlungen abzulösen (V_________, HD

AO S. 183).

Die I_________ strebte ab dem Jahr 2000 eine Sanierung der Finanzsituation von

X_________ und Y_________ an, welche ab dem Jahre 2001 kaum mehr Zinszahlun-

gen für die Kreditverbindlichkeiten bei der I_________ leisteten (vgl. X_________, HD

AO S. 61; BO 2 S. 489, 491, 493), und sie übergab S_________ diese Aufgabe

(X_________, HD AO S. 45 ff.; S_________, HD AO S. 58 ff.). Da eine sofortige

Pfandverwertung „in der Regel nicht sehr lukrativ für die Bank“ ist, bemühte sich die

I_________ zuerst um eine einvernehmliche Lösung (S_________, HD AO S. 59). Im

Rahmen dieser Verhandlungen kam es unter anderem zu einer Sitzung am 2. August

2005, anlässlich welcher die Verantwortlichen der I_________ den Beschuldigten über

die baldige Zwangsvollstreckung informiert und ihm eine letzte Chance gegeben ha-

ben, diese durch Zahlung eines namhaften Geldbetrags zu vermeiden (S_________,

HD AO S. 60). Das Ergebnis der Sitzung und ihren präzisierten Standpunkt hielt die

I_________ in einem Schreiben an den Beschuldigten vom 17. August 2005 fest (BO 2

S. 403 f.). Darin wurde betont, dass der Beschuldigte und seine damalige Ehegattin so-

fort einen Betrag von Fr. 50'000.-- zu Gunsten des auf ihren Namen lautenden

I_________-Sparkontos Nr. xxx zu zahlen hätten, ansonsten eine Veröffentlichung der

Versteigerung der Geschäftsliegenschaft in J_________ umgehend im Amtsblatt er-

folge und die Betreibungen für das Wohnhaus in H_________ und das Ferienhaus in

U_________ aufgenommen würden. Überdies wurden bis Mitte Oktober 2005 weitere

Sanierungsmassnahmen gefordert, namentlich der Verkauf des Chalets der Ehegatten

X_________ und Y__________ in U_________ sowie der Wohnung in L_________.

Der Erlös sollte für die Schuldenreduktion auf dem Wohnhaus in H_________ verwen-

det werden. Weiter hatte der Beschuldigte abzuklären, inwiefern zusätzliche Mittel in

Höhe von Fr. 500'000.-- aus dem Familienvermögen zur Schuldenreduktion vorhanden

seien. Abschliessend wurde nachdrücklich festgehalten, dass die I_________ ohne so-


  • 15 -

fortige Zahlung von Fr. 50'000.-- „ohne weitere Anzeige“ die Betreibungen wieder

aufnehme und die Zwangsveräusserung der verpfändeten Liegenschaften verlangen

werde.

Spätestens ab der Kenntnisnahme dieses Schreibens und angesichts der Tatsache,

dass er die geforderte Zahlung nicht (mehr) zu leisten gewillt war (X_________, HD

AO S. 171 f.), musste der Beschuldigte um seine finanzielle Bedrängnis wissen, mit

welcher die konkrete Möglichkeit der Zwangsverwertung der gepfändeten Liegenschaf-

ten und infolge der ungenügenden Deckung eines Konkurses unmittelbar einher ging.

Infolge dessen handelte er im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusam-

menbruchs (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_306/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2), zu-

mal er der I_________ aufgrund ihres Schreibens nicht mehr vertraut haben will

(X_________, HD AO S. 50), weshalb er auch nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass

diese – entgegen ihrer Ankündigung und trotz des eingeleiteten Betreibungsverfa-

hrens, in welchem dem Beschuldigten der Zahlungsbefehl am 3. August 2005 zuges-

tellt worden war (BO 2 S. 377) – ihre Drohung nicht wahr machen würde, besonders da

ihre Forderungen rechtlich unbestritten waren. So bestätigte Y_________ im Rahmen

ihrer Erstaussage glaubhaft, sie sei nach dem besagten Schreiben „erwacht“ und habe

ihrem Mann ein Angebot ihrer Schwester und Mutter offenbart, um den Privatkonkurs

vorerst abzuwenden, was dieser jedoch abgelehnt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten

jedoch sowohl sie als auch ihr Mann gewusst, dass bald einmal der Konkurs über ihr

Privatvermögen eingeleitet würde (Y_________, HD AO S. 37). Dies gilt erst recht, da

sich der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen von Y_________ und

BB_________ gegen einen Verkauf seines Chalets in U_________ aussprach, womit

er gegen eine weitere geforderte Sanierungsmassnahme verstiess (Y_________, HD

AO S. 37; BB_________, HD AO S. 73).

X_________ selbst bestätigte im Zuge der Einvernahmen auf Vorlage des Schreibens

vom 17. August 2005 immerhin, dass ihm wohl damit erstmals die Zwangsversteige-

rung angedroht worden sei (X_________, HD AO S. 172). Der klare und diesbezüglich

eindeutige Wortlaut des Schreibens der I_________ liess auch keinen anderen

Schluss zu. Angesichts dessen ist sein Einwand, dass er im Zeitpunkt, in welchem er

seine Vermögenswerte an seinen Sohn übereignet hat, nicht an einen Konkurs

geglaubt haben will (X_________, HD AO S. 49, HD SHZ S. 85), was er letztmals in

seinem Schlusswort vor Kantonsgericht wiederholte (S. 206), schlechthin nicht

glaubwürdig. Genauso wenig glaubwürdig ist es, wenn der Beschuldigte die Verweige-

rung der Befriedigung der Zinsansprüche der I_________ damit begründete, dass

diese sich nie ernstlich darum bemüht habe, die am 18. Oktober 1995 zedierten Forde-

rungen einzukassieren und er sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass, wenn die

I_________ ihre Arbeit nicht machen würde, er seinen Verpflichtungen nicht mehr

nachkomme (X_________, HD AO S. 50, 161). Die offenen finanziellen Verbindlichkei-

ten zeugen vielmehr davon, dass der Beschuldigte offensichtlich ausserstande war, die

von der I_________ geforderten finanziellen Leistungen aufzubringen, weshalb diese

auch eine finanzielle Sanierung anstrebte. Bei dieser Aktenlage ist es jenseits vernünf-


  • 16 -

tiger Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte um seine desolate finanzielle Lage und die

angestrebte Zwangsvollstreckung durch die I_________ wusste, was im Rahmen des

Vorsatzes von Art. 164 Ziff. 1 StGB ausreicht, da es nicht notwendig war, dass der

Beschuldigte den Konkurs bewusst in Kauf nahm oder diesen gar wollte (vgl. Bundes-

gerichtsurteil 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 4.5).

3.3.2 Daneben musste sich der Vorsatz des Beschuldigten auf die jeweilige Tathan-

dlung beziehen und er musste zumindest in Kauf nehmen, dass er den Gläubigern

durch sein Verhalten einen Vermögensschaden zufügen könnte.

Da der Beschuldigte in seiner Erstaussage bestätigte, dass seiner Meinung nach der

Wert der Wohnung in L_________ die Höhe der bestehenden Hypotheken von Fr.

200'000.-- überschritt (X_________, HD AO S. 47), wusste er auch, dass er mit der

Übereignung von Wohnung und Studio für eine Gegenleistung in der Höhe von

Fr. 265'000.-- das Haftungssubstrat vermindern würde. Gleichzeitig musste ihm be-

wusst sein, dass sein Vorgehen den Interessen seiner Gläubiger, namentlich der

I_________, zuwiderlief.

Die Parkplatzbenutzungsrechte wollte der Beschuldigte sodann nach eigener Aussage

vorerst der I_________ für Fr. 70'000.-- bis Fr. 75'000.-- verkaufen, was diese jedoch

abgelehnt und von ihm verlangt habe, dass er sie dem neuen Eigentümer des

K_________ veräussere (X_________, HD AO S. 48). Dann ist es jedoch wenig

glaubwürdig, wenn er angeblich keinen Käufer fand und die Benutzungsrechte nur

deshalb an seinen Sohn übereignete, weil die I_________ gewollt habe, dass er ver-

kaufe (X_________, HD AO S. 48, 170), zumal F_________ seinerseits die

Parkplatzbenutzungsrechte im Anschluss daran an den neuen Eigentümer des

K_________ verkauft hat (X_________, HD AO S. 50). Der Beschuldigten musste sich

wiederum im Klaren sein, dass die I_________ kein Interesse daran haben konnte,

wenn er die Parkplatzbenutzungsrechte unentgeltlich an einen Dritten abtrat. Ebenso

wenig überzeugt die Erklärung des Beschuldigten, er habe die Vermögenswerte nicht

behalten wollen, weil die I_________ im Rahmen der angestrebten Gesamtlösung eine

Entflechtung der finanziellen Probleme gesucht habe (X_________, HD AO S. 62).

F_________ räumte ein, dass es bei den Parkplätzen keine Probleme gegeben habe

und er davon ausgegangen sei, dass ihm sein Vater „Gut [wolle]“ (F_________, HD

AO S. 166). Diese Aussage deutet darauf hin, dass der Beschuldigte den Wert der

Partplatzbenutzungsrechte sehr wohl kannte. Dass die Benutzungsrechte über einen

Wert verfügen, erschloss sich für den Beschuldigten auch daraus, dass sein Sohn für

die ihm von P_________ übertragenen Rechte eine Entschädigung zahlen musste, auf

welche er seinerseits verzichtete. Insgesamt ist es nicht nachvollziehbar, dass der in

Bausachen erfahrene Beschuldigte die Parkplatzbenutzungsrechte deshalb unent-

geltlich übertragen haben will, weil es Dienstbarkeiten gewesen seien, die man ange-

blich nicht belehnen könne (X_________, HD AO S. 170).

Schliesslich stufte der Beschuldigte auch die abgetretenen Forderungen als werthaltig

ein, da er davon ausging, dass mit diesen Forderungen noch Geld zu holen war. Er trat


  • 17 -

die Forderungen nach eigener Aussage deshalb an seinen Sohn ab, damit dieser die

notwendigen Schritte zum Inkasso einleiten konnte, nachdem dies die I_________ wä-

hrend längerer Zeit – seiner Meinung nach ohne Grund – unterlassen hatte

(X_________, HD AO S. 46 f., 431). Die Absicht, von den Schuldnern Geld einzufor-

dern, bestätigte auch F_________ (F_________, HD AO S. 83 f., 161). Mit diesen

Aussagen manifestierte der Beschuldigte, dass er zum Zeitpunkt der Abtretung über-

zeugt war, dass seinem Sohn das Inkasso der Forderungen zumindest teilweise gelin-

gen wird und die Forderungen mithin in Geld umzusetzen waren.

3.3.3 Insgesamt ist aufgrund der Beweislage jenseits vernünftiger Zweifel nachgewie-

sen, dass der Beschuldigte in Bezug auf alle veräusserten Vermögenswerte davon

ausging, dass diese über einen gewissen Wert verfügten, womit ihm hinsichtlich der

Parkplatzbenutzungsrechte sowie der Forderungen, welche er unentgeltlich veräus-

serte, auch bewusst sein musste, dass er mit seinem Handeln das Haftungssubstrat für

den Fall des sich abzeichnenden Konkurses verkleinerte. In gleicher Weise war ihm

hinsichtlich der Liegenschaften in L_________ bewusst, dass die seinem Sohn überei-

gneten Aktiven einen höheren Betrag ausmachten als die von diesem übernommenen

Passiven. Damit nahm er zur Tatzeit zumindest in Kauf, dass er, da er durch sein Ver-

halten das Haftungssubstrat bewusst verkleinerte, seinen Gläubigern im Falle der sich

anbahnenden Zwangsvollstreckung einen Vermögensschaden zufügen könnte. Die

zeitliche Nähe des Schreibens der I_________ vom 17. August 2005 zu den Ver-

mögensverschiebungen des Beschuldigten erlaubt den Schluss, dass Letzterer unter

dem Eindruck der drohenden Zwangsvollstreckung der diversen Forderungen der

I_________ seine Vermögenswerte auf seinen Sohn übertragen hat. Wertver-

schiebungen zum Nachteil der Gläubiger erfolgen regelmässig durch Vermögensüber-

tragungen auf nahe Familienangehörige und nach Aussage von F_________ ging die

Initiative für die Übertragung der Vermögensbestandteile von seinem Vater aus („Mein

Vater fragte mich, ob ich die Parkplätze beim K_________ haben wolle. Ich habe dem

zugestimmt“, F_________, HD AO S. 84, „Er hat es mir angeboten. Ich habe das An-

gebot angenommen.“, F_________, HD AO S. 85). Vor diesem Hintergrund ist auch

die Aussage des Beschuldigten, er habe die Vermögenswerte nicht an seinen Sohn

verschenkt, damit diese nicht in die Konkursmasse aufgenommen würden

(X_________, HD AO S. 62, 69), nicht glaubwürdig. Wenn der Beschuldigte und

F_________ weiter beteuerten, es sei bei allen Übertragungen jeweils allein um die

Hilfe des Sohnes bei der Lösung der finanziellen Probleme des Beschuldigten gegan-

gen (X_________, HD AO S. 47 f., 172; F_________, HD AO S. 83-85, 161, 166),

kann dies deshalb nicht richtig sein, weil F_________ wenigstens bei den Parkplatzbe-

nutzungsrechten selbst einräumte, hier habe es keine Notwendigkeit für eine Über-

nahme gegeben (F_________, HD AO S. 166), die Hilfe seines Sohnes bei den Pro-

blemen auch ohne die Vermögensübertragungen möglich gewesen wäre und eine Hilfe

bei den Finanzproblemen keinen Grund für die (grossmehrheitliche) Unentgeltlichkeit

der Übertragungen bildet. Das genaue Motiv für die Übertragung der Vermögenswerte

ist letztlich im Rahmen des subjektiven Tatbestandes von Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht re-

levant, da allein entscheidend ist, dass der Beschuldigte wusste, dass mit der jeweili-


  • 18 -

gen Übertragung das Exekutionssubstrat für den sich ankündigenden Konkurs vermin-

dert wurde und er einen Schaden seiner Gläubiger zumindest billigend in Kauf nahm.

Insoweit war das Handeln des Beschuldigten zwar möglicherweise dadurch motiviert,

dass er seinem Sohn den Start im Wallis erleichtern wollte (vgl. X_________, HD AO

S. 429), was jedoch aufgrund seiner damaligen Finanzlage für ihn erkennbar zwingend

mit dem Entzug des Haftungssubstrates zum Nachteile seiner Gläubiger einherging.

4. X_________ hat mithin hinsichtlich aller vier noch in Frage stehenden Übertragun-

gen sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1

Abs. 3 StGB erfüllt, womit er für sein Verhalten grundsätzlich im Sinne dieser

Strafbestimmung schuldig zu sprechen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe zu sanktionieren ist. Der Berufungskläger verlangt indes, dass aufgrund der

von ihm erbrachten Eigenleistungen für das Zustandekommen des gerichtlichen Na-

chlassvertrags in Anwendung von Art. 171bis Abs. 1 oder aber von Art. 171 Abs. 2 StGB

von einer Bestrafung Umgang genommen wird (Berufungserklärung, HD SH S. 189 ff.;

Plädoyernotizen, HD SH S. 216 ff.).

4.1 Art. 171 Abs. 1 StGB statuiert eine zu Art. 164 Ziff. 1 StGB alternative objektive

Strafbarkeitsbedingung, indem er diese Strafbestimmung auch dann für anwendbar

erklärt, wenn an Stelle der Konkurseröffnung bzw. der Ausstellung eines Ver-

lustscheines ein gerichtlicher Nachlassvertrag zustande kam. Art. 171 Abs. 2 StGB er-

laubt in diesem Fall, auf eine Verfolgung oder Bestrafung zu verzichten, sofern der Tä-

ter das Zustandekommen des Vertrags durch eine besondere wirtschaftliche Leistung

erleichtert hat. Da vorliegend die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 164 StGB

bereits mit der Konkurseröffnung am 8. Mai 2006 eingetreten ist, gelangt Art. 171 Abs.

2 StGB entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Berufungserklärung, HD SH S.

189; Plädoyernotizen, HD SH S. 217) nicht zur Anwendung.

4.2 Allerdings enthält Art. 171bis Abs. 2 StGB beim Widerruf des Konkurses aufgrund

eines gerichtlichen Nachlassvertrages eine zu Art. 171 Abs. 2 StGB analoge Regelung:

Danach kann das Gericht von der Bestrafung absehen, wenn unter anderem der

Schuldner eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch das

Zustandekommen des gerichtlichen Nachlassvertrags erleichtert hat.

Art. 171bis Abs. 2 StGB stellt eine besondere Form der aufrichtigen Reue dar, welche in

ihren Wirkungen über Art. 48 lit. d StGB hinausgeht, indem die Strafe nicht nur gemil-

dert, sondern gänzlich von ihr abgesehen werden kann (Trechsel/Ogg, a.a.O., N. 3 zu

Art. 171bis StGB; Wiprächtiger, Das neue Vermögensstrafrecht und die Änderungen im

Bereich der Konkurs- und Betreibungsdelikte, BlSchK 1998, S. 7). Er zielt nach der

Botschaft des Bundesrates auf einen Täter ab, der sich, vielleicht aus einer gewissen

Notlage heraus, unter dem Druck der Verhältnisse, eventuell auch aus Nachlässigkeit

zu bestimmten Konkursdelikten nach Art. 163 ff. StGB hat hinreissen lassen, dann aber

eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen hat, um den Gläubigern ei-

nen akzeptablen Liquidationsvergleich anzubieten (Botschaft über die Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlun-


  • 19 -

gen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung] sowie betreffend die Änderung des

Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung [Strafbestimmungen] vom

  1. April 1991, BBl 1991 II, S. 1070). Die besondere wirtschaftliche Anstrengung kann

beispielsweise darin bestehen, dass sich der Beschuldigte einen Erbschaftsvorbezug

ausrichten lässt und ihn den Gläubigern zur Verfügung stellt, oder dass bei einer AG

die verantwortlichen natürlichen Personen einen Teil ihres Privatvermögens zur Befrie-

digung der Gläubiger einsetzen (Botschaft, a.a.O., S. 1070 f.). Sie muss, wenn auch

eine strikte Kausalität nicht gefordert wird, mindestens erkennbar den Abschluss eines

gerichtlichen Nachlassvertrags erleichtern (Donatsch, a.a.O., S. 325 f.).

Bei der Auslegung von Art. 171bis Abs. 2 StGB ist auch auf die Rechtsprechung zu Art.

53 StGB zurückzugreifen, welcher die Wiedergutmachung im Rahmen des revidierten

allgemeinen Teils des StGB generell statuiert und der in seinen Voraussetzungen Art.

171bis Abs. 2 StGB weitgehend entspricht (Botschaft, a.a.O., S. 1071 f.; Herren, Die

Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, Diss. Zürich 2006, S. 137 mit Hinweisen). Nach

dem Willen des Bundesrates soll Art. 53 StGB die Art. 171 Abs. 2 sowie Art. 171bis Abs.

2

StGB

zukünftig

auch

ersetzen

(Rüetschi,

Aktuelle

Rechtsetzung

und

Rechtsetzungsprojekte im SchKG und im Bankeninsolvenzrecht, AJP 2012, S. 743).

4.3 Es ist unbestritten und wurde auch vom Bezirksgericht anerkannt, dass der Bes-

chuldigte mit der Konkursverwaltung zusammengearbeitet und dazu beigetragen hat,

einen gerichtlichen Nachlassvertrag zu erreichen (V_________, HD AO S. 181, ferner

S. 416; X_________, HD SH S. 85 f.). Für das Zustandekommen des Nachlassver-

trages leistete der Berufungskläger Fr. 118'405.35, nämlich Fr. 12'880.10 zur Befrie-

digung der einzigen privilegierten Forderung sowie Fr. 105'525.25 zur Befriedigung der

Forderungen der dritten Konkursklasse, was einer Nachlassdividende von 5 %

entspricht, zuzüglich Kosten des Nachlassgerichts (inkl. Konkursverfahren) von

Fr. 2'000.-- und Honorar der Konkursverwaltung bzw. der Sachwalterin von Fr. 6'000.--

(Bestätigung des Nachlassvertrags vom 26. September 2011, BK 2006 21 S. 84;

Schlussbericht vom 22. Dezember 2011, BK 2006 21 S. 104; Widerruf des Konkurses

vom 12. Januar 2012, BK 2006 21 S. 108; Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 12.

Januar 2012, BK 2006 21 S. 110 f.). Aus den Akten des Konkursverfahrens ist weiter

ersichtlich, dass ihm dafür von der E_________ vorerst ein rückzahlbares Darlehen

von Fr. 115'000.-- eingeräumt worden ist, welches Geld der Konkursverwaltung zum

vorgesehenen Zweck bezahlt worden ist (BK 2006 21 S. 53 f.; ferner Kontoauszüge

PostFinance HD SH S. 196 f.). Am 19. September 2011 wurde zudem nochmals ein

Betrag von Fr. 15'000.-- überwiesen, wobei der Rechtsgrund dieser Zahlung unklar

bleibt (BK 2006 21 S. 78 f.). Da im Rahmen von Art. 171bis Abs. 2 StGB nur besondere

wirtschaftliche Anstrengungen berücksichtigt werden können, welche das Zustande-

kommen des Nachlassvertrags erleichtert haben, fallen weitere Zahlungen, so etwa die

im Rahmen der Scheidungskonvention an Y_________ zu leistenden Fr. 80'000.-- (vgl.

HD SH S. 66), bei der Beurteilung einer ausnahmsweisen Straflosigkeit ausser Be-

tracht. Aus dem gleichen Grund ist der Darlehensbetrag der E_________

(Gesamtdarlehenssumme per 31.12.2011: Fr. 213'883.--, HD SH 198), welcher über


  • 20 -

den zur Entstehung des Nachlassvertrages ausgewiesenen Betrag hinausgeht, nicht

zu berücksichtigen. Im Übrigen wird der (finanzielle) Beitrag des Beschuldigten zur

Entstehung des Nachlassvertrages in den Konkursakten BK 2006 21 ausreichend

dargestellt, so dass die Weigerung des Bezirksgerichts, weitere Akten zur Illustrierung

„der persönlichen finanziellen Leistungen“ beizuziehen, wie dies der Berufungskläger

verlangt hat (vgl. Berufungsklärung, HD SH S. 186), nicht zu beanstanden ist, beson-

ders da der Berufungskläger selbst davon ausgeht, dass dieser Nachteil durch seine

mit der Berufung hinterlegten Belege ausgeglichen wurde (Plädoyernotizen, HD SH S.

217).

4.4 Wie das Bezirksgericht zutreffend festgestellt hat, steht vorliegend einer Straflo-

sigkeit in Anwendung von Art. 171bis Abs. 2 StGB bereits die Schadenshöhe bzw. das

Ausmass der konkreten Vermögensgefährdung entgegen. Denn allein mit den Liegen-

schaften in L_________ sowie den Parkplatzbenutzungsrechten verminderte der Beru-

fungskläger das Exekutionshaftungssubstrat um Fr. 252'500.-- (Fr. 215'000.-- + Fr.

37'500.--); ein Betrag, welcher doppelt so hoch ist wie die vom Berufungskläger er-

brachte wirtschaftliche Leistung im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des

Nachlassvertrages. Das Ausmass der Vermögensgefährdung erhöht sich zudem wei-

ter, wenn man die Verkehrswerte der abgetretenen Forderungen berücksichtigt (vgl.

näher angefochtenes Urteil, HD SH S. 162 f.). Folglich konnte der Berufungskläger die

finanzielle Beeinträchtigung seiner Gläubiger im Rahmen des Nachlassvertrags nicht

annähernd wieder ausgleichen. Dem Bezirksgericht ist daher zuzustimmen, dass diese

Anstrengungen zwar im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen werden können,

die geleistete Zahlung jedoch angesichts der Vermögenswerte, welche durch das Han-

deln des Berufungsklägers der Konkursmasse entzogen worden sind, keine ausrei-

chende Wiedergutmachungsleistung darstellt.

Einer Strafbefreiung steht überdies entgegen, dass Art. 171bis Abs. 2 StGB als beson-

dere Form der aufrichtigen Reue und der Wiedergutmachung in Übereinstimmung so-

wohl mit Art. 48 lit. d als auch mit Art. 53 StGB voraussetzt, dass der Täter jedenfalls

die Normverletzung anerkennen muss, wozu er die Tat gestehen muss (zu Art. 53

StGB vgl. BGE 137 I 16 E. 2.3, 136 IV 41 E. 1.2.1, 135 IV 12 E. 3.5.3; Bundesge-

richtsurteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 2.1.2, 6B_152/2007 vom 13. Mai

2008 E. 5.2.3; Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. A., Basel

2007, N. 18 zu Art. 53 StGB; Angst/Maurer, Das "Interesse der Öffentlichkeit" gemäss

Art. 53 lit. b StGB – Versuch einer Konkretisierung, forumpoenale 2008, S. 303 Fn. 25;

zu Art. 48 lit. d StGB vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. A., St. Gallen 2013, N. 20 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen). Im

konkreten Fall hat jedoch der Berufungskläger während des gesamten Strafverfahrens

nie eingeräumt, die Vermögenswerte deshalb an seinen Sohn übertragen zu haben,

damit diese im Fall des sich abzeichnenden Konkurses nicht in die Konkursmasse fal-

len. Er hat ebenso wenig zugestanden, sich im Rahmen der Rechtsordnung nicht kor-

rekt verhalten, d.h. eine konkurs- oder strafrechtliche Norm verletzt zu haben. Vielmehr

hat er bislang konstant jede strafrechtliche Verantwortlichkeit bestritten, gegenüber


  • 21 -

seinen Gläubigern jedes Wort des Bedauerns ob seiner Handlungen unterlassen und

selbst in seinem Schlusswort vor Kantonsgericht Dritte, insbesondere die I_________,

für seine Situation und das Strafverfahren verantwortlich gemacht (S. 206). Es fehlt ihm

somit jede Einsicht, unkorrekt gehandelt zu haben. Er bereut also sein Handeln nicht.

Dass ihm die I_________ grosszügig Kredite gewährt hatte, vermag sein eigenes Tun

nicht zu entschuldigen. Seine wirtschaftlichen Anstrengungen dienten einzig seiner

wirtschaftlichen Sanierung. Aufgrund der ungenügenden Wiedergutmachungsschritte

bleibt das Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung bestehen, zumal die

Konkurs- und Betreibungsdelikte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht

ausschliesslich das Vermögen der Gläubiger schützen, sondern zudem den Schutz

des Zwangsvollstreckungsrechts als öffentliches Interesse bezwecken (vgl. oben E.

2.2), womit sich eine strafrechtliche Reaktion auch unter generalpräventiven Ge-

sichtspunkten aufdrängt (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 mit Hinweisen; Bommer, Bemer-

kungen zur Wiedergutmachung [Art. 53 StGB], forumpoenale 2008, S. 174).

Damit kann offen bleiben, ob das in Frage stehende Darlehen von der E_________ mit

dem vom Berufungskläger zitierten Fallbeispiel (vgl. Berufungserklärung, HD SH S.

189 mit Verweis auf Brunner, a.a.O., N. 8 zu Art. 171bis StGB: Aufnahme von Darlehen

bei Verwandten zu Gunsten der Gläubiger) vergleichbar ist. Immerhin ist festzuhalten,

dass das Darlehen von einer juristischen Person und nicht einem Verwandten stammt.

Und selbst wenn man zu Gunsten des Berufungsklägers deshalb von der Aufnahme

eines Darlehens bei einem Verwandten ausgehen wollte, weil die E_________ nahezu

gänzlich von F_________, der Fr. 19'000.-- des gesamten Stammkapitals von 20'000.--

besitzt, beherrscht wird, würde gegen eine Strafbefreiung sprechen, dass damit die

wirtschaftlichen Mittel zur Erleichterung des Nachlassvertrages – zumindest mittelbar –

von derjenigen Person stammen würden, welcher X_________ in weit grösserem Um-

fang Vermögenswerte zukommen liess, für deren Übereignung er sich nunmehr im

Strafverfahren zu verantworten hat. Ein solches Vorgehen liesse das Strafbedürfnis

nicht entfallen, selbst wenn dadurch die Bemühungen im Rahmen des Konkursverfa-

hrens, welche als solche die Aufhebung des Konkurses nach sich zogen, nicht

geschmälert werden.

Wenn der Bezirksrichter die Anwendbarkeit von Art. 171bis Abs. 2 StGB verneinte, han-

delte er insgesamt in dem ihm zustehenden Ermessen, womit die Berufung auch in

diesem Punkt abzuweisen ist. Klarzustellen bleibt, dass bei einer Strafbefreiung durch

das Gericht kein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht

zu erfolgen hätte.

5. X_________ wurde erstinstanzlich im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil P1 10 77

des Kantonsgerichts Wallis vom 7. September 2011 zu einer Geldstrafe von 140 Ta-

gessätzen zu 90 Franken sowie einer Busse von 500 Franken bestraft, wobei die vom

  1. Mai 2008 bis 4. Juni 2008 ausgestandene Untersuchungshaft (HD AO S. 41, 89) an

die Geldstrafe angerechnet wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde mit einer Pro-

bezeit von drei Jahren aufgeschoben. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung


  • 22 -

der Busse ordnete das Bezirksgericht an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von

fünf Tagen.

Der Beschuldigte hat diese Strafzumessung für den Fall der Bestätigung seiner Verur-

teilung nicht angefochten und zu diesem Punkt weder Anträge gestellt noch

Ausführungen gemacht. Sie bilden daher grundsätzlich nicht Gegenstand der Berufung

und es kann damit diesbezüglich sowie hinsichtlich des Vollzugs der ausgesprochenen

Strafe auf die im Übrigen korrekten erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden

(vgl. angefochtenes Urteil E. 3 [recte 4], HD SH S. 163 ff.).

6.

6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung

des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für

Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei,

fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf

2010, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund

oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die bes-

chuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1

StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten unter Vorbehalt von Art. 426 Abs. 2

StPO anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Un-

terliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen

Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre-

gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach

dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist zu prüfen, ob die beschuldigte

Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beans-

pruchen kann (Art. 429, 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden

können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der

zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschla-

gnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1

StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die

Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und

Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar

6.2 Das Bezirksgericht verurteilte den Berufungskläger nicht nur im Umfang des An-

klagepunkts der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von

Art. 164 Ziff. 1 StGB zur Tragung der Verfahrenskosten, sondern gestützt auf Art. 426

Abs. 2 StPO auch im Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im

Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB, obwohl es diesbezüglich das Verfahren gegen ihn

aufgrund des Rückzugs des Strafantrags einstellte.


  • 23 -

6.2.1 Der Berufungskläger ficht die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang des

eingestellten Anklagepunkts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217

Abs. 1 StGB). Er bestreitet eine rechtswidrige oder schuldhafte Einleitung des Verfa-

hrens und bringt vor, er habe die Unterhaltsleistungen gemäss Trennungskonvention

erbracht, solange es ihm finanziell möglich gewesen sei. Eine Kostenpflicht ergebe

sich auch nicht aus der Scheidungskonvention, weil er danach lediglich die Kosten des

Rückzugs des Strafantrags und nicht des diesbezüglichen Strafverfahrens zu tragen

habe. Um kostenwirksam zu werden, mangle es dieser Vereinbarung überdies an der

richterlichen Genehmigung (Berufungserklärung, HD SH S. 191 f.; Plädoyernotizen,

HD SH S. 8).

6.2.2 Art. 426 Abs. 2 StPO bestimmt, dass der beschuldigten Person bei einer Verfa-

hrenseinstellung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können,

wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des-

sen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus

dem Verfahren entlassenen Beschuldigten, welche der Gesetzgeber bewusst aus der

vom Bundesgericht bereits unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen

entwickelten Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK übernom-

men hat (Botschaft, a.a.O., S. 1326), handelt es sich nicht um eine Haftung für ein stra-

frechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte

Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung

eines Strafverfahrens verursacht wurde. Eine solche Kostenauflage ist mit Art. 32 Abs.

1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, sofern der nicht verurteilte Angeschuldigte in

zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der

Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, (klar) verstossen und

dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (zum

Ganzen Bundesgerichtsurteile 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.1, 1B_21/2012

vom 27. März 2012 E. 2.1, 6B_107/2009 vom 17. Juni 2009, E. 3.2, 1P.580/2005 vom

  1. Januar 2006, E. 3.3; BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 334, 116 Ia 172 ff.; Hau-

ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 108 N.

18 ff.; Griesser, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 426 StPO; Domeisen, in: Nig-

gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-

nung, Basel 2011, N. 23 ff. zu Art. 426 StPO). Eine schliesslich erfolgte Verfahren-

seinstellung bedeutet nicht, dass für die Einleitung des Strafverfahrens und für die An-

klageerhebung von Anfang an kein hinreichender Anlass bestand. Weder in rechtlicher

noch in tatsächlicher Hinsicht muss in diesem frühen Zeitpunkt Gewissheit oder auch

nur überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung gegeben sein. Von einer

Anklageerhebung

ist

nur

abzusehen,

wenn

auf

Grund

einer

gefestigten

Rechtsprechung mit einer Verurteilung nicht zu rechnen ist (ZR 99/2000 Nr. 64 S. 181

lit. d). Die Kostenauflage ist allerdings nur in dem Umfange erlaubt, als zwischen dem

ausserstrafrechtlichen Verhalten und den staatlichen Auslagen ein Kausalzusammen-

hang besteht (Bundesgerichtsurteil 6B_107/2009 vom 17. Juni 2009 E. 3.4).


  • 24 -

6.2.3 Der Berufungskläger verpflichtete sich in der Trennungskonvention vom 4. Mai

2006 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 3'000.-- an seine Ehe-

gattin (HD AO S. 25; ferner X_________, HD AO S. 43, 172 f.). Diese Zahlungen leis-

tete er letztmals im August 2007. In der Folge geriet Y_________ in einen finanziellen

Notstand und war auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter angewiesen

(Y_________, HD AO S. 34 f., 155; X_________, HD AO S. 44 f.; AA_________, HD

AO S. 57).

Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 bezog X_________ ab Anfang 2006 bei

der E_________ einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'550.--, welcher jährlich 13 Mal

ausbezahlt worden ist. Zusätzlich konnte die Arbeitgeberin nach eigenem Ermes-

sen eine Gratifikation auszahlen und sie überliess dem Beschuldigten ein Geschäfts-

fahrzeug, welches auch für private Zwecke benutzt werden konnte und eine 4 ½-

Zimmerwohnung zum Preis von monatlich Fr. 750.-- (HD AO S. 213 ff.). Damit bezog

er ein jährliches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 85'150.-- (vgl. Lohnausweis

2008, HD AO S. 218 sowie Bemerkungen zur Steuererklärung 2011, HD SH S. 88)

bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'974.-- (inkl. Anteil des 13. Monatlohns;

vgl. HD AO S. 344; vgl. ferner X_________, HD AO S. 44, 168). Dieses Nettoeinkom-

men von beinahe Fr. 6'000.-- und ein eher tiefer monatlicher Bedarf, namentlich

aufgrund der günstigen Mietwohnung, belegen, dass es dem Berufungskläger entge-

gen seinen Beteuerungen sehr wohl möglich gewesen wäre, dem von ihm selbst ver-

traglich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag ganz oder zumindest zum grossen

Teil nachzukommen. Indem er dies eigenmächtig und trotz den finanziellen Möglichkei-

ten unterliess, verstiess er gegen seine zivilrechtliche Verpflichtung, seiner Ehegattin,

mit welcher er zum Zeitpunkt der Trennung beinahe 30 Jahre verheiratet gewesen war

und welche weiterhin mit Betreuungsaufgaben für die gemeinsame behinderte Tochter

belastet war, den ihr zustehenden Unterhaltsbeitrag zukommen zu lassen. Er verletzte

damit eine klare zivilrechtliche Verhaltensnorm, welche für den Fall, dass sich die Ehe-

gatten nicht einigen können, in Art. 176 Ziff. 1 ZGB kodifiziert ist (vgl. statt aller Haus-

heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4.

A., Bern 2012, N. 9.32 ff.). Erst diese anhaltende Verletzung seiner Pflicht zur Unter-

haltszahlung veranlasste Y_________ am 14. April 2008 zum Strafantrag und sie

stand demzufolge am Anfang der anschliessend durch das Strafverfahren verursach-

ten Kosten. Sein Handeln war mithin ausschlaggebend für die Eröffnung und Dur-

chführung des Strafverfahrens im Anklagepunkt der Vernachlässigung der Unter-

haltspflichten. Die vorinstanzliche Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ist

somit zu bestätigen und es rechtfertigt sich, X_________ im Umfang des Anklage-

punkts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten trotz Verfahrenseinstellung die

Untersuchungskosten und die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens

aufzuerlegen.

Wie das Bezirksgericht richtig festhielt, ergibt sich die Pflicht zur Zahlung der Verfa-

hrenskosten überdies auch aus der Scheidungskonvention vom 10. Oktober 2011,

welche entgegen der Ansicht des Berufungsklägers mit Scheidungsurteil vom 11. Ja-


  • 25 -

nuar 2012 gerichtlich homologiert worden ist. In Ziffer 6 der Vereinbarung verabredeten

die Parteien, dass sich Y_________ verpflichtet, „den Strafantrag wegen Ver-

nachlässigung der Unterstützungspflichten gegen X__________ zurückzuziehen.

Diesbezüglich anfallende Gerichtskosten werden von X__________ getragen“ (HD SH

S. 63 ff.). Damit konnten vernünftigerweise aber nicht nur die alleinigen Kosten für den

Rückzug des Strafantrags gemeint sein, wie dies der Berufungskläger geltend macht

(Berufungserklärung, HD SH S. 192), da eine derartige Regelung mangels Erheblich-

keit des dabei entstehenden Betrags überflüssig gewesen wäre, sondern sie umfassen

vielmehr auch die Folgekosten im Strafverfahren. Im Hinblick auf Art. 427 Abs. 2 StPO,

welcher bei einer Verfahrenseinstellung eine Kostentragungspflicht auch der antrags-

tellenden Person ermöglicht, erscheint allein eine solche Interpretation schlüssig, zu-

mal die Parteien auch in der Scheidungsvereinbarung von einem Unterhaltsbeitrag des

Berufungsklägers an Y_________ ausgingen, und damit gleichzeitig kund gaben, dass

ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist und war, deren Nichtbezahlung der Grund für das

Strafverfahren darstellte.

6.3 Da der Berufungskläger überdies wegen mehrfacher Gläubigerschädigung durch

Vermögensverminderung verurteilt worden ist, ändert sich am Entscheid des Be-

zirksgerichts, die gesamten Verfahrenskosten des Untersuchungs- und erstins-

tanzlichen Hauptverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, nichts. Dies gilt obschon

der Berufungskläger von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensver-

minderung, begangen dadurch, dass er seine Stammeinlagen an der E_________ an

seinen Sohn übertrug, freigesprochen worden ist, da dadurch keine zusätzlichen Un-

tersuchungshandlungen zu den Verfahrenshandlungen entstanden sind, welche hin-

sichtlich der übrigen Anklagepunkte ohnehin notwendig waren (vgl. Bundesgerichtsur-

teil 1P.49/2006 vom 21. Juni 2006 E. 7.2; Domeisen, a.a.O., N. 6 zu Art. 426 StPO).

Aufgrund des Verfahrensausgangs sind dem Beschuldigten zudem die Kosten des Be-

rufungsverfahrens aufzuerlegen.

6.4 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Ge-

richtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls,

der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im geset-

zlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquiva-

lenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren be-

trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 5'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis

Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht

bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum

von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).

6.4.1 Vorliegend wurden die Gerichtskosten für die Strafuntersuchung und für das Ver-

fahren vor Bezirksgericht auf insgesamt Fr. 3'160.-- (Kosten Untersuchungsrichteramt:

Fr. 1'559.60; Gerichtsgebühr Bezirksgericht: Fr. 1'600.40) festgesetzt. Die Auslagen

sind ausgewiesen und die Gerichtsgebühr bewegt sich jeweils im Rahmen des Tarifs,

weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen.


  • 26 -

Eine solche wurde von den Parteien auch nicht verlangt. Die Kosten erster Instanz von

Fr. 3'160.-- sind daher X_________ aufzuerlegen.

6.4.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin

an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein umfangmässig mittleres Dossier zu behandeln mit

mehreren tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen, auch wenn diese nicht ausse-

rordentlich schwierig waren. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien

scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'775.-- angemessen, so dass sich die Kosten vor

der Berufungsinstanz auf Fr. 1'800.-- belaufen. Diese werden X_________ auferlegt.

6.4.3 Rechtsanwalt B_________ wurde vom Bezirksgericht bis zum Abschluss des

erstinstanzlichen Verfahrens mit Fr. 4'500.-- entschädigt, wogegen der amtliche

Verteidiger keine Beschwerde geführt hat (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Das Kantonsge-

richt hat keine Veranlassung, diese Entschädigung zu ändern.

Als Teil der Verfahrenskosten ist der amtliche Verteidiger auch für das Berufungsverfa-

hren zu entschädigen. Dieser wird vom Staat Wallis entschädigt entsprechend dem

Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Danach erhält der

Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der be-

rechtigten Auslagen ein Anwaltshonorar gemäss Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und

Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Berufungsverfahren im Rahmen von Fr.

1'100.-- und Fr. 8'800.-- und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des

Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufge-

wandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der amtliche notwendige

Verteidiger wird aufgrund des Verfahrensausgangs gemäss Art. 30 Abs. 1 GTar zu 70

% des in den Art. 31 ff. GTar vorgesehenen Tarifs entschädigt.

Die wesentlichen Leistungen des Verteidigers im Berufungsverfahren beinhalteten vo-

rab die Abfassung der Berufungserklärung vom 10. Januar 2013, in welcher er sich mit

dem angefochtenen Urteil in relativ umfassender Weise auseinandergesetzt und sei-

nen Standpunkt begründet und auf welche er im Rahmen des mündlichen Parteivor-

trags verwiesen hat. Daneben musste sich der Verteidiger auf die Berufungsverhan-

dlung vorbereiten, wobei er sich (auch) auf seine Vorarbeiten für die Hauptverhandlung

sowie die Berufungserklärung abstützen konnte, da sich die Ausgangs- und Bewei-

slage im Berufungsverfahren nicht wesentlich geändert hatte. Die mündliche Beru-

fungsverhandlung, zu welcher sich der Anwalt nach Sitten begeben musste, dauerte

etwas mehr als eine Stunde. Für seinen Mandanten stand im Zusammenspiel mit der

Verurteilung vom 7. September 2011 aufgrund der Anklage einiges auf dem Spiel. In

Berücksichtigung einer Reduktion im Umfang von 30 % erachtet das Kantonsgericht

daher ein Anwaltshonorar von Fr. 2'250.-- (Auslagen inkl.) als angemessen. Der Beru-

fungskläger ist zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an

den Kanton Wallis verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-

ben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

6.5 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.


  • 27 -

DEMNACH WIRD ERKANNT:

  • in Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten wird -

Das Verfahren gegen X_________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflich-

ten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB wird eingestellt.

X_________ wird vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art.

163 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

X_________ wird der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensvermin-

derung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig erkannt.

X_________ wird als Zusatzurteil zum Urteil P1 10 77 des Kantonsgerichts Wallis

vom 7. September 2011 zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.-- so-

wie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die Untersuchungshaft vom 26. Mai 2008

bis zum 4. Juni 2008 wird an die Geldstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren

aufgeschoben.

Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei-

heitsstrafe von fünf Tagen.

Die Gerichtskosten erster Instanz in der Höhe von Fr. 3'160.-- (Kosten Untersu-

chungsrichteramt: Fr. 1'559.60; Gerichtsgebühr Bezirksgericht: Fr. 1'600.40) sowie

diejenigen des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden

X_________ auferlegt.

Rechtsanwalt B_________ wird für die amtliche Verteidigung von X_________

vom Staat Wallis mit Fr. 4'500.-- für das Untersuchungs- und kreisgerichtliche Ver-

fahren und mit Fr. 2'250.-- für das Berufungsverfahren entschädigt. X_________

ist zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftli-

chen Verhältnisse erlauben.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 18. Juni 2013

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