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URTEIL VOM 18. JUNI 2013
I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Jérôme Emonet, Hermann Mur-
mann und Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , vertreten durch staatsanwalt A__________
gegen
X__________ , vertreten durch Rechtsanwalt B__________
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB)
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten / Kosten (Art. 217 StGB / Art. 426 StPO)
VERFAHREN
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung (Strafantrag von Y_________ vom 14. April
2008; Eröffnungsverfügung vom 26. Mai 2008; Eröffnungs- und Einstellungsverfügung
vom 28. Mai 2009; Anschuldigungsverfügung vom 24. Juli 2009; Schlussverfügung
vom 6. Mai 2010) und aufgrund des Überweisungs- und Zulassungsbeschlusses vom
durchgeführter Hauptverhandlung nachstehendes Urteil, welches es den Parteien glei-
chentags als Judicatum übergab und am 21. Dezember 2012 in begründeter Form ver-
sandte:
Im Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217
Abs. 1 StGB wird das Verfahren infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
Von der Alternativanklage des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB
wird der Angeklagte freigesprochen.
X_________ wird der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
X_________ wird als Zusatzstrafe zum Urteil P1 10 77 des Kantonsgerichts Wallis
vom 7. September 2011 mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu 90 Franken so-
wie einer Busse von 500 Franken bestraft. Für die ausgestandene Untersuchungshaft
werden zehn Tagessätze an die Geldstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probezeit von
drei Jahren.
Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits-
strafe von fünf Tagen.
Die Verfahrenskosten werden dem Angeklagten X_________ auferlegt.
Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten des Untersuchungsrichteramtes
Oberwallis in der Höhe von Fr. 1'559.60 und der Gebühr des Bezirksgerichts von
Fr. 1'600.40, betragen Fr. 3'160.--.
Der Staat Wallis bezahlt dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B_________, eine
Entschädigung von Fr. 4'500.--. X_________ ist verpflichtet, diese Entschädigung dem
Kanton zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
B. Nach vorgängiger Berufungsanmeldung am 30. Oktober 2012 reichte X_________
gegen das am 24. Dezember 2012 in Empfang genommene begründete Urteil am
den folgenden Anträgen ein:
Herr X_________ wird für dieses Berufungsverfahren der vollständige unentgeltliche
Rechtsbeistand gewährt.
Herr X_________ wird der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensver-
minderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB frei gesprochen.
Die Zusatzstrafe zum Urteil P1 10 77, nämlich eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen
zu Fr. 90.-- und die Busse von Fr. 500.-- wird aufgehoben.
Die Verurteilung zu den Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren wird auf-
gehoben.
Sämtliche Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz und diejenige des Berufungs-
verfahrens gehen zu Lasten des Staates Wallis.
Dem amtlichen Verteidiger wird eine angemessene Parteientschädigung für dieses
Berufungsverfahren zugesprochen.
C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 ernannte der Präsident der I. Strafrechtlichen
Abteilung Rechtsanwalt B_________ für das Berufungsverfahren zum amtlichen
Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Am 12. April 2013 wurde die Pri-
vatklägerin Y_________, welche ihren Strafantrag wegen Vernachlässigung von Un-
terhaltspflichten am 29. August 2012 zurückgezogen und keine Anschlussberufung er-
hoben hatte, informiert, dass das Berufungsverfahren fortan ohne sie fortgesetzt
werde. Gleichentags wurden die Parteien auf den 5. Juni 2013 zur Berufungsverhan-
dlung vorgeladen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen. Im An-
schluss daran hielt er an seinen Berufungsbegehren fest. Der Oberstaatsanwalt ver-
langte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, soweit auf diese überhaupt ein-
getreten werden könne.
DAS KANTONSGERICHT
stellt fest und zieht in Erwägung
1.
1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter
und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs.
1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafpro-
zessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO) die Berufung zulässig. Diese ist innert zehn Tagen
seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder
mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der
Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem
Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzuge-
ben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3
und 4 StPO). Nach Erhalt der Berufung kann innert derselben 20-tägigen Frist und un-
ter Einhaltung derselben Anforderungen an Form, Inhalt und Begründung wie bei der
Berufung Anschlussberufung eingereicht werden (Art. 401 Abs. 1 StPO), wobei sie sich
nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn diese beziehe sich
ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils (Art. 401 Abs. 2 StPO).
Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen ge-
gen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als
Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte
Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu wider-
rufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung
betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die
übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO), so dass vor-
liegend der Strafgerichtshof zur Beurteilung der Berufung zuständig ist.
1.2 Als erstinstanzlich Verurteilter ist der Beschuldigte zur Berufung legitimiert. Er hat
gegen das erstinstanzliche Urteil frist- und formgerecht Berufung angemeldet und
erklärt. Auf seine Berufung ist vorbehältlich einer gehörigen Begründung einzutreten.
1.3 Der Berufungskläger hat in der Berufung anzugeben, inwieweit er das Urteil anficht
und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Dabei hat er genau
anzugeben, in welchen Punkten das Urteilsdispositiv zu ändern ist. Bei der Beurteilung
mehrerer Straftaten in einem Verfahren, die auch unabhängig voneinander in verschie-
denen Verfahren hätten abgeurteilt werden können, ist die Teilanfechtung der ein-
zelnen Schuldsprüche zulässig (Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 zu Art. 399 StPO mit Hinweisen). Nach Ablauf
der Berufungsfrist ist zwar eine Einschränkung – durch einen teilweisen Rückzug der
Berufung –, aber nicht mehr eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht
angefochtene Teile des Urteils möglich (Eugster, a.a.O., N. 3, 6 zu Art. 399 StPO;
Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2009, N. 16 zu Art. 399 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe
in Strafsachen, Basel 2011, N. 2899).
Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende
Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO).
Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend
überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt grundsätzlich auf die
angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um ge-
setzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur
Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der
Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Beru-
fungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder
weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstins-
tanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht
geheilt werden können (Art. 409 StPO). Die Rechtsmittelinstanz darf jedoch den ange-
fochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person
abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde. Vorbehalten
bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen
Gericht nicht bekannt waren (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der „reformatio in peius“).
Schliesslich kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsan-
waltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachver-
halts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO; sog. An-
klagegrundsatz).
Das Bezirksgericht stellte das Verfahren im Anklagepunkt der Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB ein und es sprach den Beschuldigten
von der Alternativanklage des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB
frei. Demgegenüber verurteilte es den Beschuldigten wegen mehrfacher Gläubi-
gerschädigung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB. Der Bes-
chuldigte wendet sich gegen diesen Schuldspruch und fordert einen Freispruch. Er
bemängelt mehrere Feststellungen des Bezirksgerichts hinsichtlich der im Vorfeld
seines Konkurses getätigten Vermögensverschiebungen und des damit zusammen-
hängenden Schadens der Gläubiger (Hauptdossier Schnellhefter [HD SH] S. 187 f.). Im
Zusammenhang mit der Gläubigerschädigung erblickt der Beschuldigte im vorins-
tanzlichen Urteil eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV, da das Bezirksgericht trotz fe-
hlender Beweise zu einer Verurteilung gekommen sei (HD SH S. 189 ff.). Sodann rügt
er eine Verletzung sowohl von Art. 171 Abs. 2 StGB als auch von Art. 171bis Abs. 1
StGB, da das Bezirksgericht seine wirtschaftlichen Anstrengungen im Hinblick auf das
Zustandekommen eines gerichtlichen Nachlassvertrages fehlerhaft gewürdigt habe
(HD SH S. 189 ff.). Er beanstandet schliesslich die Kostenauflage im Umfang des ein-
gestellten Anklagepunkts und beantragt – im Zusammenspiel mit dem Freispruch von
der Anklage der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung –
die Aufhebung der Verurteilung zu den Verfahrenkosten für das erstinstanzliche Verfa-
hren (HD SH S. 191 f.). Der Berufungskläger hat hingegen die Strafzumessung für den
Fall der Bestätigung seiner Verurteilung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht angefochten
und zu diesem Punkt keine gesonderten Anträge gestellt oder Ausführungen gemacht,
weshalb sie im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr überprüft wird. Der An-
klagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schliesslich bildet mangels
einer Berufung oder Anschlussberufung des Staatsanwalts oder der Privatklägerin
ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (Art. 402 und 437 StPO). Die
nicht angefochtenen erstinstanzlichen Urteilssprüche werden aber pro memoria in das
Dispositiv des Berufungsurteils aufgenommen.
2.
2.1 X_________, geb. am xxx, arbeitete nach absolvierter Ausbildung zum Elektro-
monteur und ersten Berufserfahrungen während langer Jahre bei „D_________“ und er
konnte über die Jahre auf Grundlage der Geschäftsentwicklung bei D_________ auch
andere Agenturen übernehmen. Ab 1990 war er daneben als selbständiger Immobi-
lienhändler tätig. Er organisierte seine geschäftlichen Aktivitäten ab dem Jahr 1998 un-
ter dem Dach der neu gegründeten E_________. X_________ heiratete im Jahre 1977
Y_________, mit welcher er zwei Kinder (F_________ [Jahrgang 1977] und
G_________ [Jahrgang 1981]) hat. Anfang der neunziger Jahre realisierte er gemein-
sam mit seiner Ehegattin den Bau eines Einfamilienwohnhauses in H_________, des-
sen Finanzierung hauptsächlich durch Hypotheken bei I_________ sichergestellt
wurde. Zur Sicherung der Hypothekarkredite traten die Ehegatten der I_________ zu-
dem Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 428'000.-- ab. Mit der I_________
schloss X_________1996 als Solidarschuldner gemeinsam mit weiteren Personen
zusätzliche Kreditverträge ab und er erhielt von ihr für die Finanzierung des Feriencha-
lets sowie für eine Liegenschaft in J_________(K_________) weitere Kredite, so dass
er ihr gegenüber als Allein- oder Solidarschuldner über ein Hypothekardarlehen von
insgesamt rund Fr. 3.2 Mio. verfügte (vgl. näher angefochtenes Urteil E. 2a und b, HD
SH S. 142 f. sowie Verzeigungsbericht, Hauptdossier Aktenordner [HD AO] S. 5 ff.).
2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in den Monaten vor seinem
Konkurs „fünf unentgeltliche und mit keiner Gegenleistung verbundene Übertragungen“
von eigenen Vermögenswerten zum Nachteil seiner Gläubiger auf seinen Sohn
F_________ vor. Dabei handelt es sich um zwei Wohneinheiten auf dem Gebiet der
Gemeinde L_________, Personaldienstbarkeiten auf dem Gebiet der Gemeinde
J_________, Forderungen einerseits gegenüber M_________, N_________ und
O_________ und andererseits gegenüber P_________ sowie seine Stammeinlagen an
der E_________ in der Höhe von Fr. 17'000.-- (HD SH S. 7 f.). Die letzte Übertragung
bildet aufgrund des diesbezüglichen Freispruchs und der fehlenden Berufung oder An-
schlussberufung des Oberstaatsanwalts nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens.
Die Anklage lautete alternativ auf mehrfachen betrügerischen Konkurs im Sinne von
Art. 163 Ziff. 1 StGB oder auf mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögens-
minderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des
Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus
der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie bezwecken ausserdem durch die
generalpräventive Wirkung der Strafandrohung den Schutz der Gläubiger eines
Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist.
Der Umfang des Gläubigerschutzes ergibt sich hingegen aus dem Zwangsvollstreck-
ungsrecht, so dass sich die zivilrechtlichen Folgen für das verpönte Rechtsgeschäft
nicht aus dem Strafrecht ableiten lassen (BGE 134 III 52 E. 1.3.1 und 1.3.4 mit Hinwei-
sen; Bundesgerichtsurteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2). Dabei unterschei-
det das Gesetz, ob der Schuldner sein Vermögen wirklich (Art. 164 StGB) oder nur
zum Schein vermindert (Art. 163 StGB). Sowohl bei Art. 163 als auch Art. 164 StGB
geht es vorab um die Verletzung der Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder ein-
getretenem Vermögensverfall seinen Gläubigern das noch vorhandene Vermögen zu
erhalten (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., Zürich 2008, S.
328). Bei der Gläubigerschädigung wie dem betrügerischen Konkurs greift der Schuld-
ner nicht direkt in fremdes Vermögen ein. Er schädigt oder gefährdet die Interessen
seiner Gläubiger vielmehr indirekt dadurch, dass er seinen Gläubigern Vermögen, das
ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen sollte, vorsätzlich ent-
zieht (BGE 129 IV 68 E. 2.1, 103 IV 227 E. 1c, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil
6S.18/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2). Angesichts des angefochtenen Urteilsspruchs ist
im laufenden Berufungsverfahren die erste Tatvariante der tatsächlichen Ver-
mögensverminderung zu prüfen.
2.3 Objektive Strafbarkeitsbedingung nach Art. 164 StGB bildet die Eröffnung des
Konkurses bzw. die Ausstellung eines Verlustscheines (Donatsch, a.a.O., S. 323). Zum
objektiven Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 StGB zählt die Tathandlung der tatsächlichen
Vermögensverminderung durch den Schuldner, indem er insbesondere Ver-
mögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem
Wert veräussert. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz mit Bezug auf die objek-
tiven Tatbestandsmerkmale – nicht aber bezüglich der objektiven Strafbarkeits-
bedingung –, wobei Eventualvorsatz genügt. Für Tathandlungen vor dem Konkurs
muss angenommen werden können, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Ver-
mögensdisposition aufgrund von gegen ihn bestehenden Forderungen und im Wissen
um seine angespannte Vermögenslage mit einem Verfahren der Zwangsvollstreckung
rechnen musste; die Motive der Tathandlungen sind hingegen nicht entscheidend
(BGE 77 IV 33; Brunner, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. A.,
Basel 2007, N. 32 zu Art. 163 StGB; Müller, Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbe-
trug, Diss. Zürich 1982, S. 182 ff.).
3.
3.1 Über das Vermögen des Beschuldigten wurde am 8. Mai 2006 der Konkurs eröff-
net (BK 2006 21, S. 11 ff.), welcher gemäss Entscheid des Konkursrichters vom 29.
Mai 2006 im summarischen Verfahren durchgeführt wurde (BK 2006 21, S. 22 f.). Im
Rahmen des Konkursverfahrens zeichnete sich ab, dass die Kurrentgläubiger (3.
Klasse) vollumfänglich zu Verlust kommen würden. Per Zirkularschreiben orientierte
das Konkursamt des Bezirkes Visp am 26. März 2008 über einen ungedeckten Betrag
und damit potentiellen Verlust der Gläubiger von Fr. 2'225'790.15 (BK 2006 21, S. 40
ff.). Mit Entscheid vom 26. September 2011 bestätigte die Nachlassrichterin einen vom
Beschuldigten vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit seinen Gläubigern, wobei der
Beschuldigte an einen privilegierten Gläubiger einen Betrag von Fr. 12'880.10 sowie an
die Gläubiger der dritten Konkursklasse eine Nachlassdividende in Höhe von 5 %, d.h.
gemäss Schlussbericht des Konkursamtes Visp von insgesamt Fr. 105'525.25 en-
trichtete (BK 2006 21 S. 95 ff.). Daraufhin widerrief das Bezirksgericht den über das
Vermögen des Beschuldigten eröffneten Konkurs am 12. Januar 2012 (BK 2006 21 S.
106 ff.).
Mit der Eröffnung des Konkurses am 8. Mai 2006 ist die objektive Strafbarkeits-
bedingung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB eingetreten. Ob mit dem Zustande-
kommen des Nachlassvertrages sowie dem daraufhin widerrufenen Konkurs und dem
hierfür vom Beschuldigten beigesteuerten Beitrag seine Strafbarkeit ausnahmsweise
entfallen kann, wie er dies geltend macht (Berufungserklärung, HD SH S. 189 f.;
Plädoyernotizen, HD SH. 217 f.), wird gegebenenfalls später zu prüfen sein (vgl. E. 4).
3.2 Eingangs sind die objektiven und im Anschluss daran die subjektiven Tatbes-
tandsmerkmale von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB – unter Berücksichtigung der Stand-
punkte von Staatsanwaltschaft und Verteidigung sowie der Erwägungen der Vorinstanz
– beim jeweiligen Tatvorwurf zu untersuchen.
3.2.1 Die Staatsanwaltschaft sieht ein erstes strafbares Verhalten des Berufungsklä-
gers darin, dass er am 4. Oktober 2005 eine 4-Zimmerwohnung und ein Studio in
L_________ zum Preise von Fr. 480'000.-- an seinen Sohn F_________ veräussert
und diesem nebst Übernahme der bestehenden Hypotheken in einer Gesamthöhe von
Fr. 265'000.-- den Restbetrag von Fr. 115'000.-- durch Schenkung erlassen hat. Der
Berufungskläger brachte hiergegen vor Bezirksgericht vor, die Anklagebehörde habe
nicht dargelegt, dass die Immobilien in L_________ einen dem Kaufpreis entsprechen-
den Verkehrswert gehabt hätten (HD SH S. 120). In seiner Berufungserklärung führte
er dazu hingegen nichts aus und er kritisierte diesen Urteilspunkt auch an der mündli-
chen Berufungsverhandlung nicht. Mithin begründete er seinen Antrag auf Freispruch
in diesem Anklagepunkt entgegen seiner Pflicht während des gesamten Berufungsver-
fahrens nicht und er legte mit keinem Wort dar, welche Gründe in diesem Anklage-
punkt einen anderen Entscheid nahe legen würden (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b sowie Art.
405 Abs. 1 i.V.m. Art. 346 Abs. 1 lit. d StPO). Mangels Begründung ist in diesem Punkt
auf die Berufung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Berufung, selbst wenn man
das angefochtene Urteil auch in besagtem Anklagepunkt überprüfen wollte, aus nach-
folgenden Gründen ohnehin abzuweisen.
Mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 2005, eingetragen am 10. Oktober 2005 durch das
Grundbuchamt Q_________, übertrug X_________ das Eigentum an der 4-
Zimmerwohnung (StWE-Anteil Nr. xxx) sowie am Studio (StWE-Anteil Nr. xxx) in
L_________ an seinen Sohn F_________ (HD AO S. 236 ff.). Der Kaufpreis beider
Objekte betrug Fr. 480'000.-- und war zahlbar durch eine Übernahme der bestehenden
Hypotheken Nr. xxx über Fr. 150'000.-- sowie Nr. xxx über Fr. 115'000.-- per 1. Okto-
ber 2005. Der Restbetrag war zahlbar gemäss interner Vereinbarung (Ziff. 4 Kaufver-
trag, HD AO S. 241). In einer schriftlichen Vereinbarung vom gleichen Tag erklärten
sich die Vertragsparteien einverstanden, dass der restliche Kaufpreis, d.h. der Kauf-
preis in Höhe von Fr. 480'000.-- abzüglich der übernommenen Hypotheken in der
Gesamthöhe von Fr. 265'000.--, „dem Käufer im Sinne einer Schenkung erlassen“
werde und der Käufer dem Verkäufer „demnach nach erfolgter Schuldübernahme keine
weitere entgeltliche Entschädigung“ schulde (HD AO S. 251; F_________, HD AO S.
85, 160; X_________, HD AO S. 169).
Bei dieser Aktenlage weist vorab die von den Parteien verwendete Wortwahl in der Zu-
satzvereinbarung vom 4. Oktober 2005, nämlich dass dem Käufer der „restliche Kauf-
preis im Sinne einer Schenkung erlassen“ werde (HD AO S. 251), auf eine gemischte
Schenkung bzw. ein Missverhältnis zwischen den veräusserten Liegenschaften und
der hierfür im Gegenzug erhaltenen Leistung hin, welche einzig in der Übernahme der
bestehenden Hypotheken lag. Auf einen Verkehrswert in der Höhe des nachmaligen
Kaufpreises deutet sodann die im Walliser Bote erschiene Verkaufsannonce, gemäss
welcher die Wohnung und das Studio zu einem Preis von Fr. 480'000.--, d.h. dem
später vereinbarten Kaufpreis, zu erwerben waren (HD AO S. 264). Der Beschuldigte
selbst gab in seiner Erstaussage an, ein Angebot von seinem damaligen Immobi-
lienmakler, welcher die 4-Zimmerwohnung zum Preis der Hypothek von Fr. 200'000.--
habe erwerben wollen, deshalb abgelehnt zu haben, weil das Angebot „unter dem Wert
der Wohnung“ gelegen habe (X_________, HD AO S. 47, ferner HD AO S. 169), was
erneut gegen einen Verkehrswert von Wohnung und Studio in der Höhe von Fr.
265'000.-- spricht. Sodann lässt – wie dies das Bezirksgericht zutreffend festhielt –
auch der stipulierte Tauschwert der beiden Liegenschaften im Erwerbszeitpunkt im Ja-
hre 2001 auf einen Marktwert von Fr. 480'000.-- schliessen, da der Beschuldigte be-
sagte StWE-Anteile mit Tauschvertrag vom 13. Juni 2001 für einen Preis von Fr.
450'000.-- zu Eigentum übernommen hatte (1/2 des gesamten Stipulationswerts in der
Höhe von Fr. 900'000.--, da die getauschten Liegenschaften von den Vertragsparteien
als gleichwertig eingestuft wurden, vgl. Art. 3 und 9 Tauschvertrag, Belegordner [BO] 1
Register 11 S. 1 ff.). Schliesslich konnte F_________ die StWE-Anteile kurz nach de-
ren Übereignung hypothekarisch zusätzlich in einer Höhe zwischen „Fr. 100'000.-- und
Fr. 150'000.--“ belasten (F_________, HD AO S. 83; vgl. ferner BO 1 Register 11 S.
100, 102), was ebenso auf einen Verkehrswert, der deutlich über die übernommene
hypothekarische Belastung hinaus geht, hinweist.
Gestützt auf diese Beweise steht jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass die mit Kauf-
vertrag vom 4. Oktober 2005 übereignete 4-Zimmerwohnung sowie das Studio in
L_________ am Verkaufstag einen Verkehrswert von Fr. 480'000.-- hatten. Da der
Beschuldigte vom gesamten Kaufpreis lediglich Fr. 265'000.-- forderte, veräusserte er
die beiden StWE-Anteile zu einer Gegenleistung, welche offensichtlich geringer war als
der Wert der Liegenschaften. Mit dieser Übertragung hat er sein Vermögen tatsächlich
vermindert, was sich zum Nachteil seiner Gläubiger ausgewirkt hat. Der Beschuldigte
erfüllte damit die Tathandlung und folglich den objektiven Tatbestand im Sinne von Art.
164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, zumal er Schuldner und mithin möglicher Täter des als
unechtes Sonderdelikt ausgestalteten Tatbestands war (vgl. Trechsel/Ogg, Schweize-
risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., St. Gallen 2013, N. 3 zu Art. 163
StGB) und es sich bei den StWE-Anteilen um Vermögenswerte handelt, welche der
Zwangsvollstreckung unterliegen und denen mithin im Rahmen von Art. 164 StGB
rechtliche Relevanz zukommt (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P.63/2004 vom 21. Dezem-
ber 2004 E. 1.2 in fine, mit Hinweisen; Donatsch, a.a.O., S. 329, 334).
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann vor, er und P_________
hätten mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Oktober 2005 F_________ Perso-
naldienstbarkeiten übertragen, ohne dass dieser für den dem Beschuldigten zustehen-
den Betrag eine Entschädigung habe zahlen müssen (HD SH S. 7). Hiergegen wen-
dete der Beschuldigte zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, der
Wert der Dienstbarkeiten sei nicht nachgewiesen worden (HD SH S. 121). Der Bes-
chuldigte begründete seinen Antrag auf Freispruch in diesem Anklagepunkt im Beru-
fungsverfahren jedoch wiederum nicht. Demzufolge ist auf seine Berufung insoweit
nicht einzutreten, wobei das Urteil des Bezirksgerichts, selbst wenn man auf die Beru-
fung eintreten wollte, aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen wäre.
Im Oktober 2005 waren X_________ und P_________ als Nutzungsberechtigte an den
Aussenparkplätzen a, b und c zu Lasten der Grundparzelle Nr. 3636, gelegen auf dem
Gebiet der Gemeinde J_________, im Grundbuch eingetragen. Zudem war
X_________ alleiniger Nutzungsberechtigter an den Aussenparkplätzen d und e zu
Lasten derselben Grundparzelle. Die Parkplatzbenutzungsrechte waren als übertrag-
bare irreguläre Personaldienstbarkeiten ausgestaltet (BO 2 S. 467). Mittels Vertrag
vom 14. Oktober 2005 übertrugen X_________ und P_________ ihre Parkplatzbe-
nutzungsrechte zu Lasten der Grundparzelle Nr. xxx an F_________ (BO 2 S. 465 ff.),
was am 21. Oktober 2005 im Grundbuch eingetragen wurde (BO 2 S. 471). Als
Entschädigung wurde Fr. 75'000.-- vereinbart, wobei Fr. 22'500.-- an P_________ und
die
restlichen
Fr.
52'500.--
an
X_________
zu
zahlen
waren.
Die
Entschädigungsbeiträge waren zahlbar gemäss separater Vereinbarung (BO 2 S. 469).
Auf die ihm zustehende Entschädigung verzichtete der Beschuldigte im Sinne einer
Schenkung an seinen Sohn (X_________, HD AO S. 169; F_________, HD AO S. 85,
160).
F_________ verkaufte sämtliche oben aufgeführten irregulären Personaldienstbarkei-
ten wenig später, am 7. Juni 2006, für Fr. 60'000.-- an R_________, den Käufer des
K_________ (HD AO S. 270 ff.; F_________, HD AO S. 160). Dieser wenige Monate
später erzielte Erlös führt wiederum zwingend zum Schluss, dass der Beschuldigte die
ihm zustehenden Parkplatzbenutzungsrechte seinem Sohn unentgeltlich veräussert
und dadurch zumindest in der Höhe der Differenz von Fr. 37'500.-- zwischen dessen
Verkaufserlös und der an P_________ bezahlten Entschädigung das Exekutionssubs-
trat vermindert hat. Damit hat er auch diesbezüglich die Tathandlung von Art. 164 Ziff.
1 Abs. 3 StGB erfüllt.
3.2.3 Schliesslich wirft der Oberstaatsanwalt dem Beschuldigten vor, am 6. und am
unentgeltlich übertragen zu haben (HD SH S. 7), wogegen der Beschuldigte im Beru-
fungsverfahren den Einwand erhebt, dass diese Forderungen von F_________ Lo-
winer nicht hätten durchgesetzt und entsprechend nicht hätten realisiert werden kön-
nen, weshalb durch sein Handeln keine Gläubigerschädigung verursacht worden sei
(Berufungserklärung, HD SH S. 187 f.; Plädoyernotizen, HD SH S. 214 f.).
Der Beschuldigte zedierte einerseits am 6. Dezember 2005 Forderungen im
Gesamtbetrag von Fr. 346'931.25 gegenüber den Schuldnern M_________ sowie
N_________ und O_________ an seinen Sohn, und andererseits trat er am 9. Dezem-
ber 2005 eine Forderung über Fr. 150'000.-- gegenüber P_________ an F_________
ab (BO 2 S. 479 und 561). Die Forderungen gegen M_________ und N_________ so-
wie O_________ basierten auf einem aktualisierten Darlehensvertrag vom 23. Juni
1999 sowie einer Schuldanerkennung vom 11./14. November 2002 (HD AO S. 229 ff.),
diejenige gegen P_________ auf einem Darlehensvertrag vom 29. Oktober 1999 (BO
2 S. 583 f.). Bei den ersten Forderungen handelte es sich um einen Teil der von
X_________ bereits im Jahre 1995 als Sicherheit an die I_________ abgetretenen
Forderungen (vgl. BO 2 S. 387; S_________, HD AO S. 396; T_________, HD AO S.
395; ferner HD AO S. 450 ff.). Der notariell verurkundete Vertrag vom 6. Dezember
2005 zwischen X_________ und F_________ verweist dabei ausdrücklich auf die
Rückzession der Forderungen durch die I_________ mittels Schreiben vom 15. Juli
2005 (HD AO S. 226, 235), welche Offerte der Beschuldigte nach anfänglichem Zögern
angenommen hatte (vgl. HD AO S. 445 f.; Y_________, HD AO S. 37; X_________,
HD AO S. 46, 174). Genauso wie bei den StWE-Anteilen in L_________ sowie den
übertragbaren irregulären Personaldienstbarkeiten handelt es sich bei den abgetrete-
nen Forderungen um Vermögenswerte, welche der Zwangsvollstreckung unterliegen
(vgl. Inventar Konkursverfahren Nrn. 111-113, 115, 119; BO 2 S. 556 f.) und die somit
taugliches Tatobjekt von Art. 164 StGB sind.
Gemäss S_________, welcher innerhalb der I_________ mit der Sanierung der Fi-
nanzsituation von X_________ und Y_________ beauftragt worden war, stufte die
I_________ die abgetretenen Forderungen gegenüber M_________, O_________
usw. aufgrund bereits laufender, ähnlicher Sanierungen bei diesen Schuldnern wie
beim Beschuldigten nicht als „sehr werthaltig“ ein und sah bei Betreibungen „praktisch
keine Aussicht auf Erfolg“, weshalb sie auch untätig geblieben seien (S_________, HD
AO S. 59). In einer späteren Aussage mutmasste S_________, dass die abgetretenen
Forderungen womöglich auch einfach vergessen worden seien (S_________, HD AO
S. 397). S_________ bestätigte jedoch, dass die I_________ im Rahmen der finanziel-
len Sanierung des Berufungsklägers auch Gespräche mit den Gebrüder O_________
und M_________ geführt habe und Teilzahlungen für die Schulden gegenüber dem
Beschuldigten vereinbart worden seien. Letztlich seien Beträge von ca. Fr. 10'000.-- bis
Fr. 15'000.-- einbezahlt worden, welche auf das Ferienhaus in U_________ gebucht
worden seien (S_________, HD AO S. 398). Ebenso sei mit P_________ versucht
worden, eine Lösung zu finden (S_________, HD AO S. 398 f.). Diesen Aussagen
stimmte der Beschuldigte (teilweise) zu, wenn er angab, dass eine Person einen klei-
nen Betrag einbezahlt habe (X_________, HD AO S. 171), und sie werden ebenso
durch diverse Gutschriftsanzeigen belegt, wonach periodisch (kleinere) Beträge
zurückgezahlt worden sind (vgl. SH „Akten I_________“ S. 44 ff., vgl. ferner HD AO S.
511). Dadurch ist erstellt, dass die Schuldner der abgetretenen Forderungen vor dem
deliktsrelevanten Zeitpunkt periodisch gewisse Beträge zurückgezahlt haben. Ferner
schlossen die Konkursmasse X_________, die I_________, F_________ und
O_________, N_________ O_________ und M_________ im Zusammenhang mit den
abgetretenen Forderungen eine Vereinbarung zur Erledigung diverser Prozesse ab, als
deren Ergebnis O_________, N_________ O_________ und M_________ der
I_________ eine Zahlung von Fr. 90'000.-- leisteten (HD AO S. 280 ff., 303, 324),
womit ihre (spätere) Bonität ebenfalls aufgezeigt ist. Insgesamt variiert zwar der
Verkehrswert einer Forderung je nach dem Leistungswillen und Leistungsvermögen
des Schuldners (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Beson-
derer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, § 15 N. 50 mit
Hinweisen; Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich
1999, N. 11 zu Art. 286 SchKG) und mag der Verkehrswert deutlich unter 100 Prozent
sinken, wenn sich die Vermögenssituation des Schuldners stark verschlechtert.
Aufgrund der bereits früher getätigten Rückzahlungen, der später im Rahmen des Ver-
gleichs tatsächlich geleisteten Zahlungen an die I_________, welche bei der Bestim-
mung des Verkehrswerts zu berücksichtigen sind, wie auch angesichts der Aussagen
aller Beteiligten, welche über die Abtretung an den Sohn des Beschuldigten durch die
Eintreibung zu finanziellen Mitteln gelangen wollten (X_________, HD AO S. 46 f., 431;
F_________, HD AO S. 83 f., 161), bestand die begründete Aussicht, dass die Bonität
der Schuldner weitere Beträge erwarten liess, weshalb der Verkehrswert der abgetre-
tenen Forderungen deutlich über null lag.
Dies allein reicht zur Erfüllung der Tathandlung von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB aus, da
die Strafnorm insbesondere die unentgeltliche Zession einer Forderung durch einen
Schuldner untersagt (BGE 134 III 52 E. 1.2) und das Haftungssubstrat aufgrund der
Unentgeltlichkeit der Forderungsabtretungen (F_________, HD AO S. 85, 160) bereits
bei einem minimalen Verkehrswert einen negativen Saldo aufwies. Da ein Verkehrs-
wert der Forderungen im Tatzeitpunkt aufgrund der Beweislage mit hinreichender Si-
cherheit nachgewiesen worden ist, ändert daran der vom Berufungskläger mit seiner
Berufungserklärung hinterlegte Verlustschein vom 7. Oktober 2011, welcher aus einer
Betreibung gegen P_________ resultierte (HD SH S. 194 f.), entgegen seiner Ansicht
(vgl. Plädoyernotizen, HD SH S. 214) nichts, zumal der Verlustschein aufzeigt, dass
F_________ aus der Betreibung ein Ergebnis von Fr. 12'053.40 erzielen konnte, was
wiederum für einen positiven Verkehrswert spricht. Aufgrund der Ausgestaltung von
Art. 164 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt war der Eintritt eines tatsächlichen
Vermögensschadens für die Gläubiger auf der Ebene des objektiven Tatbestands ent-
gegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht erforderlich, sondern es genügt, dass
das Verhalten des Täters geeignet war, einen Schaden zu verursachen (Bundesge-
richtsurteil 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen; Donatsch, a.a.O.,
S. 332; Trechsel/Ogg, a.a.O., N. 8 zu Art. 163 StGB), was vorliegend in ausreichendem
Masse geschah. Mangels erforderlichen Schadens zu Lasten der Gläubiger auf der
Ebene des objektiven Tatbestands irrt der Berufungskläger auch, wenn er eine
Strafbarkeit nach Art. 164 StGB erst dann bejahen will, wenn die Gläubiger im Rahmen
des ordentlichen Konkursverfahrens zu einer höheren als der im Nachlassvertrag ve-
reinbarten Dividende gekommen wären (vgl. Plädoyernotizen, HD SH S. 216). Aus
dem gleichen Grund ist es für die Begründung der Strafbarkeit ebenso wenig
notwendig, den genauen Betrag, um welchen die Konkursmasse verringert worden ist,
summenmässig festzuhalten, solange der abgetretenen Forderung überhaupt ein
wirtschaftlicher Wert zukommt und demzufolge das Vermögen der Gläubiger des Bes-
chuldigten in ausreichendem Masse (konkret) gefährdet wurde.
3.2.4 Zusammenfassend resultierte aus jeder Übereignung eine Reduktion der Akti-
ven, sei es, dass mit den Liegenschaften in L_________ in ungleich höherem Masse
Vermögenswerte als mit der Hypothekenübernahme Verbindlichkeiten wegfielen, sei
es, dass mit den weiteren Übertragungen ausschliesslich die Aktiva vermindert wur-
den, ohne dass diesen entsprechende Passiva entgegen standen.
Dies reicht – nebst dem Konkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung – zur Erfüllung
des objektiven Tatbestands. Daran vermag der Einwand des Berufungsklägers, gegen
eine Gläubigerschädigung spreche, dass im Konkursverfahren keine paulianischen
Anfechtungsprozesse durchgeführt worden seien (vgl. Berufungserklärung, HD SH S.
190 f.), nichts zu ändern. Immerhin sind hinsichtlich dem Grundeigentum in
L_________, den Aussenparkplätzen in J_________ und verschiedener Darlehensfor-
derungen sehr wohl Anfechtungsprozesse angestrebt worden, welche erst im Rahmen
der Gesamtvereinbarung zwischen der Konkursmasse X__________, der I_________,
F_________ und O_________, N_________ O_________ und M_________ erledigt
wurden (HD AO S. 281, 283 f.). Zudem mag es bei Art. 164 StGB zwar im We-
sentlichen um die strafrechtliche Ahndung des Verhaltens gehen, für das die Art. 285
ff. SchKG die Anfechtungsklage vorsehen und der vorliegend in Frage stehende Art.
164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB mag sich an die Schenkungspauliana nach Art. 286 SchKG
anlehnen (BGE 134 III 52 E. 1.3.2, 131 IV 49 E. 1.3.3; BGE 126 IV 5 E. 2d). Die
Schenkungspauliana und die Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3
StGB sind jedoch nicht deckungsgleich, sondern der Anwendungsbereich letzterer
kann etwa in der Hinsicht weiter sein, dass sie lediglich an die strafrechtlichen
Verjährungsfristen und an keine Verdachtsfristen gebunden ist (näher BGE 134 III 52
E. 1.3.4), weshalb allein aus einer fehlenden Anfechtungsklage nicht auf die Straflo-
sigkeit geschlossen werden darf. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die
Konkursverwaltung auf die prozessuale Durchsetzung ihrer Rechte auch deshalb ver-
zichten wollte, da ihr dazu „schlicht und einfach die Mittel [gefehlt haben]“, obwohl sie
sich überzeugt davon zeigte, dass der Beschuldigte über einen wesentlichen Teil sei-
ner Vermögenswerte „in voller Kenntnis seiner angespannten finanziellen Lage […] all-
zu grosszügig verfügt hat“ (Rundschreiben vom 26. März 2008, BK 2006 21 S. 41 ff.).
Der damalige Vorsteher des Konkursamts C__________ vertrat zudem vor dem Unter-
suchungsrichter dezidiert die Ansicht, dass die an F_________ übertretenen Ver-
mögenswerte „die Konkursmasse aufwerten“ würden (V_________, HD AO S. 182)
bzw. der Beschuldigte „durch sein Handeln die spätere Konkursmasse zweifellos
geschädigt [habe] (V_________, HD AO S. 185). Im Gegensatz zur Konkursverwaltung
im Konkursverfahren haben die Strafbehörden im Strafverfahren eine Strafbarkeit des
Berufungsklägers wegen des Offizialdelikts von Art. 164 Ziff. 1 StGB von Amtes wegen
zu prüfen und durchzusetzen.
3.3 Damit bleibt in einem zweiten Schritt der Vorsatz hinsichtlich der einzelnen Ta-
thandlungen zu überprüfen, wobei der Beschuldigte vorab im Bewusstsein des ihm
drohenden Vermögenszusammenbruchs gehandelt haben muss.
3.3.1 Nachdem der Berufungskläger während Jahren finanziell sehr gut gelebt hatte,
häuften sich ab Anfang der 2000er Jahre die finanziellen Probleme (X_________, HD
AO S. 45 f.), was unter anderem der Familie der damaligen Ehegattin, insbesondere
deren Mutter und deren Schwester, bekannt war (AA_________, HD AO S. 56;
BB_________, HD AO S. 72 f.). Schon vor dem Konkurs hat Y_________ nach eige-
ner Aussage nebst ihrem ordentlichen Einkommen Fr. 423'000.-- als Erbschaftsvorbe-
zug „in die Familie gesteckt“, um den „zu hohen“ Lebenswandel ihres Ehegatten zu fi-
nanzieren (Y_________, HD AO S. 33 f.). Dies bestätigte ihre Schwester vor der Po-
lizei (BB_________, HD AO S. 72: „Seit ca. 1988 bis heute haben meine Eltern meines
Wissens dem Ehepaar X__________ und Y__________ mindestens eine halbe Million
CHF gegeben, damit sie die finanziellen Löcher stopfen konnten.“). Ab dem Jahr 2000
häuften sich auch die Anzahl der Betreibungen gegen den Beschuldigten, welche zu
einem grossen Teil bis zum Konkurs nicht befriedigt wurden (vgl. Betreibungsregiste-
rauszug, BO 2 S. 370 ff., 379 f.), was X__________ nach eigener Aussage wusste
(X_________, HD AO S. 45). Ebenso musste Y_________ schon vor der Konkurse-
röffnung nach Aussage von V_________ wiederholt beim Betreibungsamt vors-
prechen, um betriebene Forderungen durch Zahlungen abzulösen (V_________, HD
AO S. 183).
Die I_________ strebte ab dem Jahr 2000 eine Sanierung der Finanzsituation von
X_________ und Y_________ an, welche ab dem Jahre 2001 kaum mehr Zinszahlun-
gen für die Kreditverbindlichkeiten bei der I_________ leisteten (vgl. X_________, HD
AO S. 61; BO 2 S. 489, 491, 493), und sie übergab S_________ diese Aufgabe
(X_________, HD AO S. 45 ff.; S_________, HD AO S. 58 ff.). Da eine sofortige
Pfandverwertung „in der Regel nicht sehr lukrativ für die Bank“ ist, bemühte sich die
I_________ zuerst um eine einvernehmliche Lösung (S_________, HD AO S. 59). Im
Rahmen dieser Verhandlungen kam es unter anderem zu einer Sitzung am 2. August
2005, anlässlich welcher die Verantwortlichen der I_________ den Beschuldigten über
die baldige Zwangsvollstreckung informiert und ihm eine letzte Chance gegeben ha-
ben, diese durch Zahlung eines namhaften Geldbetrags zu vermeiden (S_________,
HD AO S. 60). Das Ergebnis der Sitzung und ihren präzisierten Standpunkt hielt die
I_________ in einem Schreiben an den Beschuldigten vom 17. August 2005 fest (BO 2
S. 403 f.). Darin wurde betont, dass der Beschuldigte und seine damalige Ehegattin so-
fort einen Betrag von Fr. 50'000.-- zu Gunsten des auf ihren Namen lautenden
I_________-Sparkontos Nr. xxx zu zahlen hätten, ansonsten eine Veröffentlichung der
Versteigerung der Geschäftsliegenschaft in J_________ umgehend im Amtsblatt er-
folge und die Betreibungen für das Wohnhaus in H_________ und das Ferienhaus in
U_________ aufgenommen würden. Überdies wurden bis Mitte Oktober 2005 weitere
Sanierungsmassnahmen gefordert, namentlich der Verkauf des Chalets der Ehegatten
X_________ und Y__________ in U_________ sowie der Wohnung in L_________.
Der Erlös sollte für die Schuldenreduktion auf dem Wohnhaus in H_________ verwen-
det werden. Weiter hatte der Beschuldigte abzuklären, inwiefern zusätzliche Mittel in
Höhe von Fr. 500'000.-- aus dem Familienvermögen zur Schuldenreduktion vorhanden
seien. Abschliessend wurde nachdrücklich festgehalten, dass die I_________ ohne so-
fortige Zahlung von Fr. 50'000.-- „ohne weitere Anzeige“ die Betreibungen wieder
aufnehme und die Zwangsveräusserung der verpfändeten Liegenschaften verlangen
werde.
Spätestens ab der Kenntnisnahme dieses Schreibens und angesichts der Tatsache,
dass er die geforderte Zahlung nicht (mehr) zu leisten gewillt war (X_________, HD
AO S. 171 f.), musste der Beschuldigte um seine finanzielle Bedrängnis wissen, mit
welcher die konkrete Möglichkeit der Zwangsverwertung der gepfändeten Liegenschaf-
ten und infolge der ungenügenden Deckung eines Konkurses unmittelbar einher ging.
Infolge dessen handelte er im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusam-
menbruchs (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_306/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2), zu-
mal er der I_________ aufgrund ihres Schreibens nicht mehr vertraut haben will
(X_________, HD AO S. 50), weshalb er auch nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass
diese – entgegen ihrer Ankündigung und trotz des eingeleiteten Betreibungsverfa-
hrens, in welchem dem Beschuldigten der Zahlungsbefehl am 3. August 2005 zuges-
tellt worden war (BO 2 S. 377) – ihre Drohung nicht wahr machen würde, besonders da
ihre Forderungen rechtlich unbestritten waren. So bestätigte Y_________ im Rahmen
ihrer Erstaussage glaubhaft, sie sei nach dem besagten Schreiben „erwacht“ und habe
ihrem Mann ein Angebot ihrer Schwester und Mutter offenbart, um den Privatkonkurs
vorerst abzuwenden, was dieser jedoch abgelehnt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten
jedoch sowohl sie als auch ihr Mann gewusst, dass bald einmal der Konkurs über ihr
Privatvermögen eingeleitet würde (Y_________, HD AO S. 37). Dies gilt erst recht, da
sich der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen von Y_________ und
BB_________ gegen einen Verkauf seines Chalets in U_________ aussprach, womit
er gegen eine weitere geforderte Sanierungsmassnahme verstiess (Y_________, HD
AO S. 37; BB_________, HD AO S. 73).
X_________ selbst bestätigte im Zuge der Einvernahmen auf Vorlage des Schreibens
vom 17. August 2005 immerhin, dass ihm wohl damit erstmals die Zwangsversteige-
rung angedroht worden sei (X_________, HD AO S. 172). Der klare und diesbezüglich
eindeutige Wortlaut des Schreibens der I_________ liess auch keinen anderen
Schluss zu. Angesichts dessen ist sein Einwand, dass er im Zeitpunkt, in welchem er
seine Vermögenswerte an seinen Sohn übereignet hat, nicht an einen Konkurs
geglaubt haben will (X_________, HD AO S. 49, HD SHZ S. 85), was er letztmals in
seinem Schlusswort vor Kantonsgericht wiederholte (S. 206), schlechthin nicht
glaubwürdig. Genauso wenig glaubwürdig ist es, wenn der Beschuldigte die Verweige-
rung der Befriedigung der Zinsansprüche der I_________ damit begründete, dass
diese sich nie ernstlich darum bemüht habe, die am 18. Oktober 1995 zedierten Forde-
rungen einzukassieren und er sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass, wenn die
I_________ ihre Arbeit nicht machen würde, er seinen Verpflichtungen nicht mehr
nachkomme (X_________, HD AO S. 50, 161). Die offenen finanziellen Verbindlichkei-
ten zeugen vielmehr davon, dass der Beschuldigte offensichtlich ausserstande war, die
von der I_________ geforderten finanziellen Leistungen aufzubringen, weshalb diese
auch eine finanzielle Sanierung anstrebte. Bei dieser Aktenlage ist es jenseits vernünf-
tiger Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte um seine desolate finanzielle Lage und die
angestrebte Zwangsvollstreckung durch die I_________ wusste, was im Rahmen des
Vorsatzes von Art. 164 Ziff. 1 StGB ausreicht, da es nicht notwendig war, dass der
Beschuldigte den Konkurs bewusst in Kauf nahm oder diesen gar wollte (vgl. Bundes-
gerichtsurteil 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 4.5).
3.3.2 Daneben musste sich der Vorsatz des Beschuldigten auf die jeweilige Tathan-
dlung beziehen und er musste zumindest in Kauf nehmen, dass er den Gläubigern
durch sein Verhalten einen Vermögensschaden zufügen könnte.
Da der Beschuldigte in seiner Erstaussage bestätigte, dass seiner Meinung nach der
Wert der Wohnung in L_________ die Höhe der bestehenden Hypotheken von Fr.
200'000.-- überschritt (X_________, HD AO S. 47), wusste er auch, dass er mit der
Übereignung von Wohnung und Studio für eine Gegenleistung in der Höhe von
Fr. 265'000.-- das Haftungssubstrat vermindern würde. Gleichzeitig musste ihm be-
wusst sein, dass sein Vorgehen den Interessen seiner Gläubiger, namentlich der
I_________, zuwiderlief.
Die Parkplatzbenutzungsrechte wollte der Beschuldigte sodann nach eigener Aussage
vorerst der I_________ für Fr. 70'000.-- bis Fr. 75'000.-- verkaufen, was diese jedoch
abgelehnt und von ihm verlangt habe, dass er sie dem neuen Eigentümer des
K_________ veräussere (X_________, HD AO S. 48). Dann ist es jedoch wenig
glaubwürdig, wenn er angeblich keinen Käufer fand und die Benutzungsrechte nur
deshalb an seinen Sohn übereignete, weil die I_________ gewollt habe, dass er ver-
kaufe (X_________, HD AO S. 48, 170), zumal F_________ seinerseits die
Parkplatzbenutzungsrechte im Anschluss daran an den neuen Eigentümer des
K_________ verkauft hat (X_________, HD AO S. 50). Der Beschuldigten musste sich
wiederum im Klaren sein, dass die I_________ kein Interesse daran haben konnte,
wenn er die Parkplatzbenutzungsrechte unentgeltlich an einen Dritten abtrat. Ebenso
wenig überzeugt die Erklärung des Beschuldigten, er habe die Vermögenswerte nicht
behalten wollen, weil die I_________ im Rahmen der angestrebten Gesamtlösung eine
Entflechtung der finanziellen Probleme gesucht habe (X_________, HD AO S. 62).
F_________ räumte ein, dass es bei den Parkplätzen keine Probleme gegeben habe
und er davon ausgegangen sei, dass ihm sein Vater „Gut [wolle]“ (F_________, HD
AO S. 166). Diese Aussage deutet darauf hin, dass der Beschuldigte den Wert der
Partplatzbenutzungsrechte sehr wohl kannte. Dass die Benutzungsrechte über einen
Wert verfügen, erschloss sich für den Beschuldigten auch daraus, dass sein Sohn für
die ihm von P_________ übertragenen Rechte eine Entschädigung zahlen musste, auf
welche er seinerseits verzichtete. Insgesamt ist es nicht nachvollziehbar, dass der in
Bausachen erfahrene Beschuldigte die Parkplatzbenutzungsrechte deshalb unent-
geltlich übertragen haben will, weil es Dienstbarkeiten gewesen seien, die man ange-
blich nicht belehnen könne (X_________, HD AO S. 170).
Schliesslich stufte der Beschuldigte auch die abgetretenen Forderungen als werthaltig
ein, da er davon ausging, dass mit diesen Forderungen noch Geld zu holen war. Er trat
die Forderungen nach eigener Aussage deshalb an seinen Sohn ab, damit dieser die
notwendigen Schritte zum Inkasso einleiten konnte, nachdem dies die I_________ wä-
hrend längerer Zeit – seiner Meinung nach ohne Grund – unterlassen hatte
(X_________, HD AO S. 46 f., 431). Die Absicht, von den Schuldnern Geld einzufor-
dern, bestätigte auch F_________ (F_________, HD AO S. 83 f., 161). Mit diesen
Aussagen manifestierte der Beschuldigte, dass er zum Zeitpunkt der Abtretung über-
zeugt war, dass seinem Sohn das Inkasso der Forderungen zumindest teilweise gelin-
gen wird und die Forderungen mithin in Geld umzusetzen waren.
3.3.3 Insgesamt ist aufgrund der Beweislage jenseits vernünftiger Zweifel nachgewie-
sen, dass der Beschuldigte in Bezug auf alle veräusserten Vermögenswerte davon
ausging, dass diese über einen gewissen Wert verfügten, womit ihm hinsichtlich der
Parkplatzbenutzungsrechte sowie der Forderungen, welche er unentgeltlich veräus-
serte, auch bewusst sein musste, dass er mit seinem Handeln das Haftungssubstrat für
den Fall des sich abzeichnenden Konkurses verkleinerte. In gleicher Weise war ihm
hinsichtlich der Liegenschaften in L_________ bewusst, dass die seinem Sohn überei-
gneten Aktiven einen höheren Betrag ausmachten als die von diesem übernommenen
Passiven. Damit nahm er zur Tatzeit zumindest in Kauf, dass er, da er durch sein Ver-
halten das Haftungssubstrat bewusst verkleinerte, seinen Gläubigern im Falle der sich
anbahnenden Zwangsvollstreckung einen Vermögensschaden zufügen könnte. Die
zeitliche Nähe des Schreibens der I_________ vom 17. August 2005 zu den Ver-
mögensverschiebungen des Beschuldigten erlaubt den Schluss, dass Letzterer unter
dem Eindruck der drohenden Zwangsvollstreckung der diversen Forderungen der
I_________ seine Vermögenswerte auf seinen Sohn übertragen hat. Wertver-
schiebungen zum Nachteil der Gläubiger erfolgen regelmässig durch Vermögensüber-
tragungen auf nahe Familienangehörige und nach Aussage von F_________ ging die
Initiative für die Übertragung der Vermögensbestandteile von seinem Vater aus („Mein
Vater fragte mich, ob ich die Parkplätze beim K_________ haben wolle. Ich habe dem
zugestimmt“, F_________, HD AO S. 84, „Er hat es mir angeboten. Ich habe das An-
gebot angenommen.“, F_________, HD AO S. 85). Vor diesem Hintergrund ist auch
die Aussage des Beschuldigten, er habe die Vermögenswerte nicht an seinen Sohn
verschenkt, damit diese nicht in die Konkursmasse aufgenommen würden
(X_________, HD AO S. 62, 69), nicht glaubwürdig. Wenn der Beschuldigte und
F_________ weiter beteuerten, es sei bei allen Übertragungen jeweils allein um die
Hilfe des Sohnes bei der Lösung der finanziellen Probleme des Beschuldigten gegan-
gen (X_________, HD AO S. 47 f., 172; F_________, HD AO S. 83-85, 161, 166),
kann dies deshalb nicht richtig sein, weil F_________ wenigstens bei den Parkplatzbe-
nutzungsrechten selbst einräumte, hier habe es keine Notwendigkeit für eine Über-
nahme gegeben (F_________, HD AO S. 166), die Hilfe seines Sohnes bei den Pro-
blemen auch ohne die Vermögensübertragungen möglich gewesen wäre und eine Hilfe
bei den Finanzproblemen keinen Grund für die (grossmehrheitliche) Unentgeltlichkeit
der Übertragungen bildet. Das genaue Motiv für die Übertragung der Vermögenswerte
ist letztlich im Rahmen des subjektiven Tatbestandes von Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht re-
levant, da allein entscheidend ist, dass der Beschuldigte wusste, dass mit der jeweili-
gen Übertragung das Exekutionssubstrat für den sich ankündigenden Konkurs vermin-
dert wurde und er einen Schaden seiner Gläubiger zumindest billigend in Kauf nahm.
Insoweit war das Handeln des Beschuldigten zwar möglicherweise dadurch motiviert,
dass er seinem Sohn den Start im Wallis erleichtern wollte (vgl. X_________, HD AO
S. 429), was jedoch aufgrund seiner damaligen Finanzlage für ihn erkennbar zwingend
mit dem Entzug des Haftungssubstrates zum Nachteile seiner Gläubiger einherging.
4. X_________ hat mithin hinsichtlich aller vier noch in Frage stehenden Übertragun-
gen sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1
Abs. 3 StGB erfüllt, womit er für sein Verhalten grundsätzlich im Sinne dieser
Strafbestimmung schuldig zu sprechen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe zu sanktionieren ist. Der Berufungskläger verlangt indes, dass aufgrund der
von ihm erbrachten Eigenleistungen für das Zustandekommen des gerichtlichen Na-
chlassvertrags in Anwendung von Art. 171bis Abs. 1 oder aber von Art. 171 Abs. 2 StGB
von einer Bestrafung Umgang genommen wird (Berufungserklärung, HD SH S. 189 ff.;
Plädoyernotizen, HD SH S. 216 ff.).
4.1 Art. 171 Abs. 1 StGB statuiert eine zu Art. 164 Ziff. 1 StGB alternative objektive
Strafbarkeitsbedingung, indem er diese Strafbestimmung auch dann für anwendbar
erklärt, wenn an Stelle der Konkurseröffnung bzw. der Ausstellung eines Ver-
lustscheines ein gerichtlicher Nachlassvertrag zustande kam. Art. 171 Abs. 2 StGB er-
laubt in diesem Fall, auf eine Verfolgung oder Bestrafung zu verzichten, sofern der Tä-
ter das Zustandekommen des Vertrags durch eine besondere wirtschaftliche Leistung
erleichtert hat. Da vorliegend die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 164 StGB
bereits mit der Konkurseröffnung am 8. Mai 2006 eingetreten ist, gelangt Art. 171 Abs.
2 StGB entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Berufungserklärung, HD SH S.
189; Plädoyernotizen, HD SH S. 217) nicht zur Anwendung.
4.2 Allerdings enthält Art. 171bis Abs. 2 StGB beim Widerruf des Konkurses aufgrund
eines gerichtlichen Nachlassvertrages eine zu Art. 171 Abs. 2 StGB analoge Regelung:
Danach kann das Gericht von der Bestrafung absehen, wenn unter anderem der
Schuldner eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch das
Zustandekommen des gerichtlichen Nachlassvertrags erleichtert hat.
Art. 171bis Abs. 2 StGB stellt eine besondere Form der aufrichtigen Reue dar, welche in
ihren Wirkungen über Art. 48 lit. d StGB hinausgeht, indem die Strafe nicht nur gemil-
dert, sondern gänzlich von ihr abgesehen werden kann (Trechsel/Ogg, a.a.O., N. 3 zu
Art. 171bis StGB; Wiprächtiger, Das neue Vermögensstrafrecht und die Änderungen im
Bereich der Konkurs- und Betreibungsdelikte, BlSchK 1998, S. 7). Er zielt nach der
Botschaft des Bundesrates auf einen Täter ab, der sich, vielleicht aus einer gewissen
Notlage heraus, unter dem Druck der Verhältnisse, eventuell auch aus Nachlässigkeit
zu bestimmten Konkursdelikten nach Art. 163 ff. StGB hat hinreissen lassen, dann aber
eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen hat, um den Gläubigern ei-
nen akzeptablen Liquidationsvergleich anzubieten (Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlun-
gen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung] sowie betreffend die Änderung des
Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung [Strafbestimmungen] vom
beispielsweise darin bestehen, dass sich der Beschuldigte einen Erbschaftsvorbezug
ausrichten lässt und ihn den Gläubigern zur Verfügung stellt, oder dass bei einer AG
die verantwortlichen natürlichen Personen einen Teil ihres Privatvermögens zur Befrie-
digung der Gläubiger einsetzen (Botschaft, a.a.O., S. 1070 f.). Sie muss, wenn auch
eine strikte Kausalität nicht gefordert wird, mindestens erkennbar den Abschluss eines
gerichtlichen Nachlassvertrags erleichtern (Donatsch, a.a.O., S. 325 f.).
Bei der Auslegung von Art. 171bis Abs. 2 StGB ist auch auf die Rechtsprechung zu Art.
53 StGB zurückzugreifen, welcher die Wiedergutmachung im Rahmen des revidierten
allgemeinen Teils des StGB generell statuiert und der in seinen Voraussetzungen Art.
171bis Abs. 2 StGB weitgehend entspricht (Botschaft, a.a.O., S. 1071 f.; Herren, Die
Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, Diss. Zürich 2006, S. 137 mit Hinweisen). Nach
dem Willen des Bundesrates soll Art. 53 StGB die Art. 171 Abs. 2 sowie Art. 171bis Abs.
2
StGB
zukünftig
auch
ersetzen
(Rüetschi,
Aktuelle
Rechtsetzung
und
Rechtsetzungsprojekte im SchKG und im Bankeninsolvenzrecht, AJP 2012, S. 743).
4.3 Es ist unbestritten und wurde auch vom Bezirksgericht anerkannt, dass der Bes-
chuldigte mit der Konkursverwaltung zusammengearbeitet und dazu beigetragen hat,
einen gerichtlichen Nachlassvertrag zu erreichen (V_________, HD AO S. 181, ferner
S. 416; X_________, HD SH S. 85 f.). Für das Zustandekommen des Nachlassver-
trages leistete der Berufungskläger Fr. 118'405.35, nämlich Fr. 12'880.10 zur Befrie-
digung der einzigen privilegierten Forderung sowie Fr. 105'525.25 zur Befriedigung der
Forderungen der dritten Konkursklasse, was einer Nachlassdividende von 5 %
entspricht, zuzüglich Kosten des Nachlassgerichts (inkl. Konkursverfahren) von
Fr. 2'000.-- und Honorar der Konkursverwaltung bzw. der Sachwalterin von Fr. 6'000.--
(Bestätigung des Nachlassvertrags vom 26. September 2011, BK 2006 21 S. 84;
Schlussbericht vom 22. Dezember 2011, BK 2006 21 S. 104; Widerruf des Konkurses
vom 12. Januar 2012, BK 2006 21 S. 108; Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 12.
Januar 2012, BK 2006 21 S. 110 f.). Aus den Akten des Konkursverfahrens ist weiter
ersichtlich, dass ihm dafür von der E_________ vorerst ein rückzahlbares Darlehen
von Fr. 115'000.-- eingeräumt worden ist, welches Geld der Konkursverwaltung zum
vorgesehenen Zweck bezahlt worden ist (BK 2006 21 S. 53 f.; ferner Kontoauszüge
PostFinance HD SH S. 196 f.). Am 19. September 2011 wurde zudem nochmals ein
Betrag von Fr. 15'000.-- überwiesen, wobei der Rechtsgrund dieser Zahlung unklar
bleibt (BK 2006 21 S. 78 f.). Da im Rahmen von Art. 171bis Abs. 2 StGB nur besondere
wirtschaftliche Anstrengungen berücksichtigt werden können, welche das Zustande-
kommen des Nachlassvertrags erleichtert haben, fallen weitere Zahlungen, so etwa die
im Rahmen der Scheidungskonvention an Y_________ zu leistenden Fr. 80'000.-- (vgl.
HD SH S. 66), bei der Beurteilung einer ausnahmsweisen Straflosigkeit ausser Be-
tracht. Aus dem gleichen Grund ist der Darlehensbetrag der E_________
(Gesamtdarlehenssumme per 31.12.2011: Fr. 213'883.--, HD SH 198), welcher über
den zur Entstehung des Nachlassvertrages ausgewiesenen Betrag hinausgeht, nicht
zu berücksichtigen. Im Übrigen wird der (finanzielle) Beitrag des Beschuldigten zur
Entstehung des Nachlassvertrages in den Konkursakten BK 2006 21 ausreichend
dargestellt, so dass die Weigerung des Bezirksgerichts, weitere Akten zur Illustrierung
„der persönlichen finanziellen Leistungen“ beizuziehen, wie dies der Berufungskläger
verlangt hat (vgl. Berufungsklärung, HD SH S. 186), nicht zu beanstanden ist, beson-
ders da der Berufungskläger selbst davon ausgeht, dass dieser Nachteil durch seine
mit der Berufung hinterlegten Belege ausgeglichen wurde (Plädoyernotizen, HD SH S.
217).
4.4 Wie das Bezirksgericht zutreffend festgestellt hat, steht vorliegend einer Straflo-
sigkeit in Anwendung von Art. 171bis Abs. 2 StGB bereits die Schadenshöhe bzw. das
Ausmass der konkreten Vermögensgefährdung entgegen. Denn allein mit den Liegen-
schaften in L_________ sowie den Parkplatzbenutzungsrechten verminderte der Beru-
fungskläger das Exekutionshaftungssubstrat um Fr. 252'500.-- (Fr. 215'000.-- + Fr.
37'500.--); ein Betrag, welcher doppelt so hoch ist wie die vom Berufungskläger er-
brachte wirtschaftliche Leistung im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des
Nachlassvertrages. Das Ausmass der Vermögensgefährdung erhöht sich zudem wei-
ter, wenn man die Verkehrswerte der abgetretenen Forderungen berücksichtigt (vgl.
näher angefochtenes Urteil, HD SH S. 162 f.). Folglich konnte der Berufungskläger die
finanzielle Beeinträchtigung seiner Gläubiger im Rahmen des Nachlassvertrags nicht
annähernd wieder ausgleichen. Dem Bezirksgericht ist daher zuzustimmen, dass diese
Anstrengungen zwar im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen werden können,
die geleistete Zahlung jedoch angesichts der Vermögenswerte, welche durch das Han-
deln des Berufungsklägers der Konkursmasse entzogen worden sind, keine ausrei-
chende Wiedergutmachungsleistung darstellt.
Einer Strafbefreiung steht überdies entgegen, dass Art. 171bis Abs. 2 StGB als beson-
dere Form der aufrichtigen Reue und der Wiedergutmachung in Übereinstimmung so-
wohl mit Art. 48 lit. d als auch mit Art. 53 StGB voraussetzt, dass der Täter jedenfalls
die Normverletzung anerkennen muss, wozu er die Tat gestehen muss (zu Art. 53
StGB vgl. BGE 137 I 16 E. 2.3, 136 IV 41 E. 1.2.1, 135 IV 12 E. 3.5.3; Bundesge-
richtsurteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 2.1.2, 6B_152/2007 vom 13. Mai
2008 E. 5.2.3; Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. A., Basel
2007, N. 18 zu Art. 53 StGB; Angst/Maurer, Das "Interesse der Öffentlichkeit" gemäss
Art. 53 lit. b StGB – Versuch einer Konkretisierung, forumpoenale 2008, S. 303 Fn. 25;
zu Art. 48 lit. d StGB vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. A., St. Gallen 2013, N. 20 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen). Im
konkreten Fall hat jedoch der Berufungskläger während des gesamten Strafverfahrens
nie eingeräumt, die Vermögenswerte deshalb an seinen Sohn übertragen zu haben,
damit diese im Fall des sich abzeichnenden Konkurses nicht in die Konkursmasse fal-
len. Er hat ebenso wenig zugestanden, sich im Rahmen der Rechtsordnung nicht kor-
rekt verhalten, d.h. eine konkurs- oder strafrechtliche Norm verletzt zu haben. Vielmehr
hat er bislang konstant jede strafrechtliche Verantwortlichkeit bestritten, gegenüber
seinen Gläubigern jedes Wort des Bedauerns ob seiner Handlungen unterlassen und
selbst in seinem Schlusswort vor Kantonsgericht Dritte, insbesondere die I_________,
für seine Situation und das Strafverfahren verantwortlich gemacht (S. 206). Es fehlt ihm
somit jede Einsicht, unkorrekt gehandelt zu haben. Er bereut also sein Handeln nicht.
Dass ihm die I_________ grosszügig Kredite gewährt hatte, vermag sein eigenes Tun
nicht zu entschuldigen. Seine wirtschaftlichen Anstrengungen dienten einzig seiner
wirtschaftlichen Sanierung. Aufgrund der ungenügenden Wiedergutmachungsschritte
bleibt das Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung bestehen, zumal die
Konkurs- und Betreibungsdelikte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
ausschliesslich das Vermögen der Gläubiger schützen, sondern zudem den Schutz
des Zwangsvollstreckungsrechts als öffentliches Interesse bezwecken (vgl. oben E.
2.2), womit sich eine strafrechtliche Reaktion auch unter generalpräventiven Ge-
sichtspunkten aufdrängt (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 mit Hinweisen; Bommer, Bemer-
kungen zur Wiedergutmachung [Art. 53 StGB], forumpoenale 2008, S. 174).
Damit kann offen bleiben, ob das in Frage stehende Darlehen von der E_________ mit
dem vom Berufungskläger zitierten Fallbeispiel (vgl. Berufungserklärung, HD SH S.
189 mit Verweis auf Brunner, a.a.O., N. 8 zu Art. 171bis StGB: Aufnahme von Darlehen
bei Verwandten zu Gunsten der Gläubiger) vergleichbar ist. Immerhin ist festzuhalten,
dass das Darlehen von einer juristischen Person und nicht einem Verwandten stammt.
Und selbst wenn man zu Gunsten des Berufungsklägers deshalb von der Aufnahme
eines Darlehens bei einem Verwandten ausgehen wollte, weil die E_________ nahezu
gänzlich von F_________, der Fr. 19'000.-- des gesamten Stammkapitals von 20'000.--
besitzt, beherrscht wird, würde gegen eine Strafbefreiung sprechen, dass damit die
wirtschaftlichen Mittel zur Erleichterung des Nachlassvertrages – zumindest mittelbar –
von derjenigen Person stammen würden, welcher X_________ in weit grösserem Um-
fang Vermögenswerte zukommen liess, für deren Übereignung er sich nunmehr im
Strafverfahren zu verantworten hat. Ein solches Vorgehen liesse das Strafbedürfnis
nicht entfallen, selbst wenn dadurch die Bemühungen im Rahmen des Konkursverfa-
hrens, welche als solche die Aufhebung des Konkurses nach sich zogen, nicht
geschmälert werden.
Wenn der Bezirksrichter die Anwendbarkeit von Art. 171bis Abs. 2 StGB verneinte, han-
delte er insgesamt in dem ihm zustehenden Ermessen, womit die Berufung auch in
diesem Punkt abzuweisen ist. Klarzustellen bleibt, dass bei einer Strafbefreiung durch
das Gericht kein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht
zu erfolgen hätte.
5. X_________ wurde erstinstanzlich im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil P1 10 77
des Kantonsgerichts Wallis vom 7. September 2011 zu einer Geldstrafe von 140 Ta-
gessätzen zu 90 Franken sowie einer Busse von 500 Franken bestraft, wobei die vom
die Geldstrafe angerechnet wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde mit einer Pro-
bezeit von drei Jahren aufgeschoben. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung
der Busse ordnete das Bezirksgericht an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von
fünf Tagen.
Der Beschuldigte hat diese Strafzumessung für den Fall der Bestätigung seiner Verur-
teilung nicht angefochten und zu diesem Punkt weder Anträge gestellt noch
Ausführungen gemacht. Sie bilden daher grundsätzlich nicht Gegenstand der Berufung
und es kann damit diesbezüglich sowie hinsichtlich des Vollzugs der ausgesprochenen
Strafe auf die im Übrigen korrekten erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden
(vgl. angefochtenes Urteil E. 3 [recte 4], HD SH S. 163 ff.).
6.
6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei,
fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf
2010, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund
oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die bes-
chuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten unter Vorbehalt von Art. 426 Abs. 2
StPO anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Un-
terliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre-
gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach
dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist zu prüfen, ob die beschuldigte
Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beans-
pruchen kann (Art. 429, 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden
können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der
zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschla-
gnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1
StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die
Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar
6.2 Das Bezirksgericht verurteilte den Berufungskläger nicht nur im Umfang des An-
klagepunkts der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von
Art. 164 Ziff. 1 StGB zur Tragung der Verfahrenskosten, sondern gestützt auf Art. 426
Abs. 2 StPO auch im Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im
Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB, obwohl es diesbezüglich das Verfahren gegen ihn
aufgrund des Rückzugs des Strafantrags einstellte.
6.2.1 Der Berufungskläger ficht die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang des
eingestellten Anklagepunkts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217
Abs. 1 StGB). Er bestreitet eine rechtswidrige oder schuldhafte Einleitung des Verfa-
hrens und bringt vor, er habe die Unterhaltsleistungen gemäss Trennungskonvention
erbracht, solange es ihm finanziell möglich gewesen sei. Eine Kostenpflicht ergebe
sich auch nicht aus der Scheidungskonvention, weil er danach lediglich die Kosten des
Rückzugs des Strafantrags und nicht des diesbezüglichen Strafverfahrens zu tragen
habe. Um kostenwirksam zu werden, mangle es dieser Vereinbarung überdies an der
richterlichen Genehmigung (Berufungserklärung, HD SH S. 191 f.; Plädoyernotizen,
HD SH S. 8).
6.2.2 Art. 426 Abs. 2 StPO bestimmt, dass der beschuldigten Person bei einer Verfa-
hrenseinstellung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können,
wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des-
sen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus
dem Verfahren entlassenen Beschuldigten, welche der Gesetzgeber bewusst aus der
vom Bundesgericht bereits unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen
entwickelten Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK übernom-
men hat (Botschaft, a.a.O., S. 1326), handelt es sich nicht um eine Haftung für ein stra-
frechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte
Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung
eines Strafverfahrens verursacht wurde. Eine solche Kostenauflage ist mit Art. 32 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, sofern der nicht verurteilte Angeschuldigte in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der
Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, (klar) verstossen und
dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (zum
Ganzen Bundesgerichtsurteile 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.1, 1B_21/2012
vom 27. März 2012 E. 2.1, 6B_107/2009 vom 17. Juni 2009, E. 3.2, 1P.580/2005 vom
ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 108 N.
18 ff.; Griesser, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 426 StPO; Domeisen, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Basel 2011, N. 23 ff. zu Art. 426 StPO). Eine schliesslich erfolgte Verfahren-
seinstellung bedeutet nicht, dass für die Einleitung des Strafverfahrens und für die An-
klageerhebung von Anfang an kein hinreichender Anlass bestand. Weder in rechtlicher
noch in tatsächlicher Hinsicht muss in diesem frühen Zeitpunkt Gewissheit oder auch
nur überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung gegeben sein. Von einer
Anklageerhebung
ist
nur
abzusehen,
wenn
auf
Grund
einer
gefestigten
Rechtsprechung mit einer Verurteilung nicht zu rechnen ist (ZR 99/2000 Nr. 64 S. 181
lit. d). Die Kostenauflage ist allerdings nur in dem Umfange erlaubt, als zwischen dem
ausserstrafrechtlichen Verhalten und den staatlichen Auslagen ein Kausalzusammen-
hang besteht (Bundesgerichtsurteil 6B_107/2009 vom 17. Juni 2009 E. 3.4).
6.2.3 Der Berufungskläger verpflichtete sich in der Trennungskonvention vom 4. Mai
2006 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 3'000.-- an seine Ehe-
gattin (HD AO S. 25; ferner X_________, HD AO S. 43, 172 f.). Diese Zahlungen leis-
tete er letztmals im August 2007. In der Folge geriet Y_________ in einen finanziellen
Notstand und war auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter angewiesen
(Y_________, HD AO S. 34 f., 155; X_________, HD AO S. 44 f.; AA_________, HD
AO S. 57).
Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 bezog X_________ ab Anfang 2006 bei
der E_________ einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'550.--, welcher jährlich 13 Mal
ausbezahlt worden ist. Zusätzlich konnte die Arbeitgeberin nach eigenem Ermes-
sen eine Gratifikation auszahlen und sie überliess dem Beschuldigten ein Geschäfts-
fahrzeug, welches auch für private Zwecke benutzt werden konnte und eine 4 ½-
Zimmerwohnung zum Preis von monatlich Fr. 750.-- (HD AO S. 213 ff.). Damit bezog
er ein jährliches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 85'150.-- (vgl. Lohnausweis
2008, HD AO S. 218 sowie Bemerkungen zur Steuererklärung 2011, HD SH S. 88)
bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'974.-- (inkl. Anteil des 13. Monatlohns;
vgl. HD AO S. 344; vgl. ferner X_________, HD AO S. 44, 168). Dieses Nettoeinkom-
men von beinahe Fr. 6'000.-- und ein eher tiefer monatlicher Bedarf, namentlich
aufgrund der günstigen Mietwohnung, belegen, dass es dem Berufungskläger entge-
gen seinen Beteuerungen sehr wohl möglich gewesen wäre, dem von ihm selbst ver-
traglich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag ganz oder zumindest zum grossen
Teil nachzukommen. Indem er dies eigenmächtig und trotz den finanziellen Möglichkei-
ten unterliess, verstiess er gegen seine zivilrechtliche Verpflichtung, seiner Ehegattin,
mit welcher er zum Zeitpunkt der Trennung beinahe 30 Jahre verheiratet gewesen war
und welche weiterhin mit Betreuungsaufgaben für die gemeinsame behinderte Tochter
belastet war, den ihr zustehenden Unterhaltsbeitrag zukommen zu lassen. Er verletzte
damit eine klare zivilrechtliche Verhaltensnorm, welche für den Fall, dass sich die Ehe-
gatten nicht einigen können, in Art. 176 Ziff. 1 ZGB kodifiziert ist (vgl. statt aller Haus-
heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4.
A., Bern 2012, N. 9.32 ff.). Erst diese anhaltende Verletzung seiner Pflicht zur Unter-
haltszahlung veranlasste Y_________ am 14. April 2008 zum Strafantrag und sie
stand demzufolge am Anfang der anschliessend durch das Strafverfahren verursach-
ten Kosten. Sein Handeln war mithin ausschlaggebend für die Eröffnung und Dur-
chführung des Strafverfahrens im Anklagepunkt der Vernachlässigung der Unter-
haltspflichten. Die vorinstanzliche Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ist
somit zu bestätigen und es rechtfertigt sich, X_________ im Umfang des Anklage-
punkts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten trotz Verfahrenseinstellung die
Untersuchungskosten und die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
aufzuerlegen.
Wie das Bezirksgericht richtig festhielt, ergibt sich die Pflicht zur Zahlung der Verfa-
hrenskosten überdies auch aus der Scheidungskonvention vom 10. Oktober 2011,
welche entgegen der Ansicht des Berufungsklägers mit Scheidungsurteil vom 11. Ja-
nuar 2012 gerichtlich homologiert worden ist. In Ziffer 6 der Vereinbarung verabredeten
die Parteien, dass sich Y_________ verpflichtet, „den Strafantrag wegen Ver-
nachlässigung der Unterstützungspflichten gegen X__________ zurückzuziehen.
Diesbezüglich anfallende Gerichtskosten werden von X__________ getragen“ (HD SH
S. 63 ff.). Damit konnten vernünftigerweise aber nicht nur die alleinigen Kosten für den
Rückzug des Strafantrags gemeint sein, wie dies der Berufungskläger geltend macht
(Berufungserklärung, HD SH S. 192), da eine derartige Regelung mangels Erheblich-
keit des dabei entstehenden Betrags überflüssig gewesen wäre, sondern sie umfassen
vielmehr auch die Folgekosten im Strafverfahren. Im Hinblick auf Art. 427 Abs. 2 StPO,
welcher bei einer Verfahrenseinstellung eine Kostentragungspflicht auch der antrags-
tellenden Person ermöglicht, erscheint allein eine solche Interpretation schlüssig, zu-
mal die Parteien auch in der Scheidungsvereinbarung von einem Unterhaltsbeitrag des
Berufungsklägers an Y_________ ausgingen, und damit gleichzeitig kund gaben, dass
ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist und war, deren Nichtbezahlung der Grund für das
Strafverfahren darstellte.
6.3 Da der Berufungskläger überdies wegen mehrfacher Gläubigerschädigung durch
Vermögensverminderung verurteilt worden ist, ändert sich am Entscheid des Be-
zirksgerichts, die gesamten Verfahrenskosten des Untersuchungs- und erstins-
tanzlichen Hauptverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, nichts. Dies gilt obschon
der Berufungskläger von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensver-
minderung, begangen dadurch, dass er seine Stammeinlagen an der E_________ an
seinen Sohn übertrug, freigesprochen worden ist, da dadurch keine zusätzlichen Un-
tersuchungshandlungen zu den Verfahrenshandlungen entstanden sind, welche hin-
sichtlich der übrigen Anklagepunkte ohnehin notwendig waren (vgl. Bundesgerichtsur-
teil 1P.49/2006 vom 21. Juni 2006 E. 7.2; Domeisen, a.a.O., N. 6 zu Art. 426 StPO).
Aufgrund des Verfahrensausgangs sind dem Beschuldigten zudem die Kosten des Be-
rufungsverfahrens aufzuerlegen.
6.4 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Ge-
richtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls,
der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im geset-
zlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquiva-
lenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren be-
trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 5'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis
Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht
bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum
von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
6.4.1 Vorliegend wurden die Gerichtskosten für die Strafuntersuchung und für das Ver-
fahren vor Bezirksgericht auf insgesamt Fr. 3'160.-- (Kosten Untersuchungsrichteramt:
Fr. 1'559.60; Gerichtsgebühr Bezirksgericht: Fr. 1'600.40) festgesetzt. Die Auslagen
sind ausgewiesen und die Gerichtsgebühr bewegt sich jeweils im Rahmen des Tarifs,
weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen.
Eine solche wurde von den Parteien auch nicht verlangt. Die Kosten erster Instanz von
Fr. 3'160.-- sind daher X_________ aufzuerlegen.
6.4.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin
an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein umfangmässig mittleres Dossier zu behandeln mit
mehreren tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen, auch wenn diese nicht ausse-
rordentlich schwierig waren. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien
scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'775.-- angemessen, so dass sich die Kosten vor
der Berufungsinstanz auf Fr. 1'800.-- belaufen. Diese werden X_________ auferlegt.
6.4.3 Rechtsanwalt B_________ wurde vom Bezirksgericht bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens mit Fr. 4'500.-- entschädigt, wogegen der amtliche
Verteidiger keine Beschwerde geführt hat (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Das Kantonsge-
richt hat keine Veranlassung, diese Entschädigung zu ändern.
Als Teil der Verfahrenskosten ist der amtliche Verteidiger auch für das Berufungsverfa-
hren zu entschädigen. Dieser wird vom Staat Wallis entschädigt entsprechend dem
Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Danach erhält der
Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der be-
rechtigten Auslagen ein Anwaltshonorar gemäss Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Berufungsverfahren im Rahmen von Fr.
1'100.-- und Fr. 8'800.-- und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des
Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufge-
wandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der amtliche notwendige
Verteidiger wird aufgrund des Verfahrensausgangs gemäss Art. 30 Abs. 1 GTar zu 70
% des in den Art. 31 ff. GTar vorgesehenen Tarifs entschädigt.
Die wesentlichen Leistungen des Verteidigers im Berufungsverfahren beinhalteten vo-
rab die Abfassung der Berufungserklärung vom 10. Januar 2013, in welcher er sich mit
dem angefochtenen Urteil in relativ umfassender Weise auseinandergesetzt und sei-
nen Standpunkt begründet und auf welche er im Rahmen des mündlichen Parteivor-
trags verwiesen hat. Daneben musste sich der Verteidiger auf die Berufungsverhan-
dlung vorbereiten, wobei er sich (auch) auf seine Vorarbeiten für die Hauptverhandlung
sowie die Berufungserklärung abstützen konnte, da sich die Ausgangs- und Bewei-
slage im Berufungsverfahren nicht wesentlich geändert hatte. Die mündliche Beru-
fungsverhandlung, zu welcher sich der Anwalt nach Sitten begeben musste, dauerte
etwas mehr als eine Stunde. Für seinen Mandanten stand im Zusammenspiel mit der
Verurteilung vom 7. September 2011 aufgrund der Anklage einiges auf dem Spiel. In
Berücksichtigung einer Reduktion im Umfang von 30 % erachtet das Kantonsgericht
daher ein Anwaltshonorar von Fr. 2'250.-- (Auslagen inkl.) als angemessen. Der Beru-
fungskläger ist zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an
den Kanton Wallis verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-
ben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
6.5 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
DEMNACH WIRD ERKANNT:
Das Verfahren gegen X_________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflich-
ten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
X_________ wird vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art.
163 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
X_________ wird der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensvermin-
derung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig erkannt.
X_________ wird als Zusatzurteil zum Urteil P1 10 77 des Kantonsgerichts Wallis
vom 7. September 2011 zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.-- so-
wie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die Untersuchungshaft vom 26. Mai 2008
bis zum 4. Juni 2008 wird an die Geldstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren
aufgeschoben.
Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei-
heitsstrafe von fünf Tagen.
Die Gerichtskosten erster Instanz in der Höhe von Fr. 3'160.-- (Kosten Untersu-
chungsrichteramt: Fr. 1'559.60; Gerichtsgebühr Bezirksgericht: Fr. 1'600.40) sowie
diejenigen des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden
X_________ auferlegt.
Rechtsanwalt B_________ wird für die amtliche Verteidigung von X_________
vom Staat Wallis mit Fr. 4'500.-- für das Untersuchungs- und kreisgerichtliche Ver-
fahren und mit Fr. 2'250.-- für das Berufungsverfahren entschädigt. X_________
ist zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftli-
chen Verhältnisse erlauben.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 18. Juni 2013