Illegal goat grazing in protected forest upheld

P1 13 11Kantonsgericht17.02.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Canton Court of Valais dismissed the accused's appeal against a district court judgment for repeated illegal grazing of goats in a protected forest and reforestation area. It held that the appeal was properly before a single judge, that minor discrepancies about the exact date did not violate the indictment principle, and that the evidence supported the finding that the goats were the appellant's. The court applied the older forest legislation because the later law was not more lenient, confirmed the CHF 500 fine and five-day substitute imprisonment, and imposed appellate costs of CHF 600 on the appellant.

Regest

Art. 398 Abs. 4, Art. 399 StPO; indictment precision and scope of appellate review in contravention cases: where the offense is described concretely as to place and conduct, minor uncertainties in the file regarding the exact date do not render the accusation invalid if the defense rights are not impaired. In appeal, factual findings are reviewed only for arbitrariness; plausible alternative explanations are insufficient. For lex mitior under Art. 2 StGB, the court must compare the competing sanction regimes objectively and apply only the milder one; a combined application is excluded. For contraventions, the fine is to be set under Art. 106 StGB according to culpability and, subsidiarily, the offender's financial circumstances. Costs follow the outcome under Art. 426 and 428 StPO.

Gesamter Gesetzestext

P1 13 11

URTEIL VOM 17. FEBRUAR 2014

KANTONSGERICHT WALLIS

I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal-

pen

in Sachen

Dienststelle für Wald und Landschaft , Verwaltungsstrafbehörde,

gegen

X_________ , Beschuldigter und Berufungskläger

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Wald (WaG),

Kant. Forstgesetz vom 1. Februar 1985 (aFG),

Kantonales Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985



  • 2 -

VERFAHREN

A. Auf Strafanzeige des Revierförsters A_________ vom 29. August 2011 hin erklärte

die kantonale Dienststelle für Wald und Landschaft X_________ mit Strafbefehl vom

  1. November 2011 der wiederholten illegalen Beweidung von Schutzwäldern oder

Aufforstungen für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 2'000.-- sowie die

Verfahrenskosten und die Aufwendungen des Revierförsters.

X_________ erhob gegen diesen Strafbefehl am 5. Dezember 2011 (Poststempel)

Einsprache, worauf das Bezirksgericht nach durchgeführter Hauptverhandlung am

  1. November 2012 folgendes Urteil erliess:

X_________ wird der Verletzung von Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Wald

vom 04. Oktober 1991 (WaG; 921.0) in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, 45 Abs. 1 des

Kantonalen Forstgesetzes vom 01. Februar 1985 (aFG), sowie Artikel 39 Abs. 1 lit. k)

des kantonalen Vollziehungsreglements zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985

(921.100) für schuldig erkannt.

X_________ wird zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.

Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 800.00 werden zu je Fr. 400.00 dem Be-

schuldigten und dem Staate Wallis auferlegt.

B. Gegen dieses, am 28. Januar 2013 versandte Urteil reichte X_________ am

  1. Februar 2013 beim Kantonsgericht Berufung ein, mit dem sinngemässen Antrag, er

sei von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen.

Die Dienststelle für Wald und Landschaft, welcher die Berufung am 19. Februar 2013

zugestellt wurde, liess sich nicht vernehmen.

DAS KANTONSGERICHT

stellt fest und zieht in Erwägung

1.

1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter

und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs.

1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafpro-


  • 3 -

zessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO) die Berufung zulässig. Diese ist innert zehn Tagen

seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder

mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zu-

stellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Be-

rufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben,

inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4

StPO). Wird - wie vorliegend - ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schrift-

lich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt,

ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsgericht eine

Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur

Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2).

Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen ge-

gen Urteile der Bezirksrichter kann ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als

Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte

Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu wider-

rufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der Berufungskläger

wurde erstinstanzlich zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Das Berufungsgericht

kann aufgrund des Verbots der reformatio in peius keine höhere Strafe aussprechen,

so dass vorliegend ein Kantonsrichter allein zur Beurteilung der Berufung zuständig ist.

1.2 Als erstinstanzlich Verurteilter ist der Beschuldigte zur Berufung legitimiert. Er hat

gegen das erstinstanzliche Urteil frist- und formgerecht Berufung erklärt. Auf seine Be-

rufung ist vorbehältlich einer gehörigen Begründung einzutreten.

1.3 Der Berufungskläger hat in der Berufung anzugeben, inwieweit er das Urteil anficht

und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Dabei hat er genau

anzugeben, in welchen Punkten das Urteilsdispositiv zu ändern ist.

Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildet ausschliesslich

eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der

Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststel-

lung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet-


  • 4 -

zung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art 398

Abs. 4 StPO).

Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB). Da das kanto-

nale Forstgesetz vom 1. Februar 1985 in Art. 45 Abs. 1 den Verstoss gegen die Vor-

schriften des Gesetzes und des Vollziehungsreglements mit Busse bis Fr. 10'000.--

bedroht, bildete ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens und es gelten die Einschränkungen von Art. 398 Abs. 4 StPO. Sämtliche

Rechtsfragen können demzufolge mit freier Kognition geprüft werden, während sich die

Überprüfung auf Willkür beschränkt, sofern die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung

des Sachverhaltes gerügt wird (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen-

tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich u.a. 2010, N. 23 zu Art. 398

StPO; Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 398 StPO). Der Unschuldsvermutung

kommt dabei in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot

hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). Willkür in der

Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar

ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere

Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für

die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4).

1.4 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte-

nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person

auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entschei-

dungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten

auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurtei-

lung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Män-

gel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).

Die Rechtsmittelinstanz darf jedoch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nicht

zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechts-

mittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde.

2. Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be-

schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen

(Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidi-

gungsrechte der beschuldigten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Ge-


  • 5 -

hörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach

diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtli-

chen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in

der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten so-

wie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben,

dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind

(Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fi-

xiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen

vermittelt sie der angeschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und

die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Vertei-

digungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt glei-

ches Gewicht zu (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2a).

Aus den Akten ergeben sich unterschiedliche Angaben zum Tatzeitpunkt. Während in

der Strafanzeige (S. 3), im Schreiben der Dienststelle für Wald und Landschaft vom

  1. Oktober 2011 (S. 13) und im Strafbefehl vom 24. November 2011 (S. 15) der

  2. August 2011 als Tatzeitpunkt genannt wird, ist in einem weiteren Schreiben der

Dienststelle (S. 22) vom 22. August 2011 die Rede und anlässlich der Hauptverhand-

lung vor der Vorinstanz vom 8. November 2012 sprach der Revierförster A_________

vom 21./22. August 2011 (S. 36).

Sind die Anklagevorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben,

so erlaubt dies eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten, welche

die relative zeitliche Bestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag, was zur Vernei-

nung einer relevanten Einschränkung in den Verteidigungsrechten des Beschuldigten

bzw. einer Verletzung des Fairnessprinzips führen kann (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil

6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4., vgl. auch Landshut in: Do-

natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-

nung, Zürich 2010, N. 28 zu Art. 325 StPO). Dasselbe gilt für vorliegenden Fall, wo es

nicht um eine mangelnde zeitliche Bestimmtheit der Anklage geht - der Strafbefehl,

welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), nennt ausdrücklich den 23. Au-

gust 2011 - sondern um unterschiedliche Angaben zum Tatzeitpunkt in den Akten. Da-

bei ist entscheidend, dass der Umstand, dass in den Akten verschiedene Daten ge-

nannt werden, den Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beschränkt

hat, weshalb ihm keinerlei Bedeutung zukommt. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts-

und Zeitangaben führen denn nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts


  • 6 -

auch nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Bundesgerichtsurteil 6B_210/2013 vom

  1. Januar 2014 E. 1.2 m.w.H.).

3.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe den Weidgang seiner Ziegen im

Aufforstungsbiet B_________ auf der C_________ zugelassen.

In der Strafanzeige vom 29. August 2011 (S. 3 f.) wird zum angezeigten Verhalten Fol-

gendes festgehalten:

„Weidgang von Ziegen im Aufforstungsbiet B_________ auf der C_________. Die Be-

obachtungen wurden von Drittpersonen an den Forstbetrieb gemeldet und dieser bringt

dies bei der DWL zu Strafanzeige.

Feststellung:

  • die Einzäunung der Tiere ist unfachmännisch

  • der Besitzer wurde in den letzten Jahren mehrmals s.&m. verwarnt

  • der Besitzer kennt keine Gesetze, oder sie sind ihm egal

  • der Besitzer scheint unbelehrbar zu sein

  • der Besitzer kennt scheinbar keine Achtung vor öffentlichem Gut

  • Ermahnungen werden nicht ernst genommen und verlächelt“

Der Berufungskläger hielt in seiner Stellungnahme vom 8. November 2011 (S. 14) fest,

er habe für alle Weideflächen der C_________ einen Pachtvertrag. In diesem Vertrag

seien keine Flächen vorgesehen, die nicht beweidet werden dürften. Trotzdem habe er

die ganzen kleinen, vertrockneten Arven ausgezäunt. Er beweide den Schutzwald also

nicht. Für Schafe und Ziegen von anderen Alpen, die diesen Herbst (Anmerkung:

Herbst 2011) zu Hunderten auf der C_________ herumgestreunt seien, übernehme er

selbstverständlich keine Verantwortung.

In seiner Einsprache vom 2. Dezember 2011 gegen den Strafbefehl vom 24. November

2011 führte der Berufungskläger aus, es gebe keine 100%-ige Sicherheit, dass Nutztie-

re nicht in den Schutzwald laufen würden. Er könne unmöglich alle Schutzwälder aus-

zäunen. Seit der ersten Verurteilung im Jahre 2008 habe er mehr als 1000 Tiere ge-

sömmert. Eine zweite Übertretung nach so langer Zeit bei so vielen Tieren könne nicht

als grobfahrlässiges Handeln gewertet werden. Wenn zwei Übertretungen in drei Jah-

ren als grobfahrlässig gelten würden, sei eine professionelle Ziegenhaltung im

D_________ nicht möglich. Mit dem strengen Forstgesetz werde indirekt die Verbu-

schung gefördert. Für Tiere anderer Alpen übernehme er keine Verantwortung. Er ha-

be keine Ziege mit weissen Ohren.


  • 7 -

Nicht bestritten wurden die im Strafbefehl vom 24. November 2011 gemachten Fest-

stellungen, dass die fragliche Fläche im Perimeter des Aufforstungs- und Verbauungs-

projektes E_________ liegt, dass auf den betroffenen Flächen keine schädlichen Ne-

bennutzungen stattfinden dürfen, dass sich zur fraglichen Zeit Ziegen in diesem Gebiet

aufhielten und dass der vom Beschwerdeführer erstellte Zaun aus einem normalen Hü-

terdraht bestand, welcher für die Haltung von Ziegen völlig ungenügend war. Akten-

kundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer durch die Schreiben des zuständigen

Revierförsters vom 17. Juli 2007 und 29. Mai 2008 darauf aufmerksam gemacht wurde,

dass die Beweidungen illegal sind und dass er wegen desselben Delikts bereits am

  1. November 2008 mit Strafentscheid rechtskräftig verurteilt wurde. Vor diesem Hin-

tergrund geht es letztlich nur noch um die Frage, ob die Feststellung der Vorinstanz,

dass es sich bei den fraglichen Ziegen um solche des Beschwerdeführers handelte,

willkürlich ist.

3.2 Das Bezirksgericht sah es als erwiesen, dass F_________ am 21./22. August

2011 gesehen habe, wie zwei dem X_________ gehörende Ziegen im Aufforstungsbiet

B_________ auf Gebiet der Gemeinde G_________ geweidet hätten.

Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner

freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeu-

gung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten

mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel

darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfe-

ne Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön-

liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv

klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu

überzeugen vermögen. Demgegenüber führen allfällige abstrakte theoretische Zweifel

nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld

des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Sodann können auch indirekte,

mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeu-

tenden Schluss erlauben. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen

Tatsachen

(Indizien)

nach

der

Lebenserfahrung

aufdrängt

(vgl.

Hau-


  • 8 -

ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 59 N.

14; Bundesgerichtsurteile 6B_297/2007 vom 5. September 2007 E. 3.4, 6B_781/2010

vom 13. Dezember 2010 E. 3.2).

Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur

wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Exis-

tenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen ver-

mag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz „in dubio pro reo“ zur

Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, so

muss es von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen und den

Beschuldigten gegebenenfalls freisprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO).

Abgesehen davon findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweislastregel ohnehin

keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt,

ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in-

soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbe-

hauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer-

den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte

wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behaup-

tung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der

Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

SU120041 vom 8. Mai 2013 E. 6.4.9; Trechsel, SJZ 1981 S. 320).

3.3 Was der Berufungskläger gegen die Feststellung der Vorinstanz, F_________ ha-

be am 21./22. August 2011 gesehen, wie zwei dem X_________ gehörende Ziegen im

Aufforstungsbiet B_________ auf Gebiet der Gemeinde G_________ geweidet hätten,

vorbringt, ist aus nachstehenden Gründen unbehelflich.

Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger die gesamte C_________ zur aus-

schliesslichen Nutzung gepachtet hatte. Der Berufungskläger bestätigte anlässlich der

Hauptverhandlung zudem zumindest, dass er zum fraglichen Zeitpunkt noch einige

wenige Ziegen gehabt habe und dass er nicht wisse, wo sich diese am 23. August

2011 befunden hätten. Es könne passieren, dass sich einzelne Ziegen in derartig ver-

botene Gebiete begeben würden.

Der Revierförster A_________ wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. No-

vember 2012 vom Bezirksgericht als Zeuge befragt (S. 36 f.). Er konnte zwar nicht be-


  • 9 -

stätigen, dass es sich um die Ziegen des Beschwerdeführers handelte, hielt aber fest,

dass er keine Kenntnis davon habe, dass sich in diesem Gebiet Ziegen eines anderen

Besitzers befinden würden. Es könne sich auch um von X_________ eingemietete

Ziegen handeln. Soweit er wisse, gebe es im D_________ 2-3 Schwarzhalsziegen-

züchter. Er glaube nicht, dass dort [im fraglichen Gebiet] jemals ein anderer die Ziegen

habe weiden lassen. Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er wisse, dass ein

Züchter in G_________ auch sog. Strahlenziegen besitze, führte A_________ aus, er

wisse, dass es noch zwei Halter mit Zwergziegen habe.

Der vom Revierförster genannte Zeuge, F_________, führte im Rahmen der Einver-

nahme durch das Bezirksgericht aus, er habe mehrmals Ziegen im fraglichen Auffors-

tungsgebiet gesehen. Er habe die Fotos, welche sich in den Akten befinden, gemacht.

Er habe angenommen, dass es sich bei den fotografierten Ziegen um diejenigen von

X_________ handle. Er wisse, dass X_________ die gesamte Alpe gemietet und dort

Tiere habe (S. 38).

Während der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 8. November 2011 (S. 4)

noch primär damit argumentierte, er sei aufgrund des Pachtvertrages zur Beweidung

des gesamten Gebietes „B_________“ berechtigt, führte er in seiner Einsprache gegen

den Strafbefehl (S. 17) unter anderem aus, es gebe keine 100%-ige Sicherheit, dass

Nutztiere nicht in den Schutzwald laufen würden. Er könne unmöglich alle Schutzwäl-

der auszäunen. Seit seiner ersten Verurteilung vom Jahr 2008 seien drei Jahre ver-

gangen. In dieser Zeit habe er mehr als 1000 Tiere gesömmert. Eine zweite Übertre-

tung nach so langer Zeit bei so vielen Tieren könne nicht als grobfahrlässiges Handeln

gewertet werden. Der Berufungskläger machte zwar jeweils geltend, für Tiere anderer

Alpen übernehme er keine Verantwortung. Er gab aber selbst anlässlich der Hauptver-

handlung vom 8. November 2012 noch an, er habe im Zeitpunkt, als er über den Vorfall

informiert worden sei, nicht mehr nachvollziehen resp. kontrollieren können, ob es sich

um seine Ziegen gehandelt hätte (S. 39). Erst nachdem er aufgrund der anlässlich der

Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Revierförsters festgestellt hatte, dass

dieser lediglich aufgrund der ausschliesslichen Nutzung der Alpe durch den Beru-

fungskläger darauf schloss, dass es sich um seine Ziegen handeln müsse, dies aber

so nicht bezeugen konnte, machte der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift

erstmals geltend, durch Vergleich mit Fotos seiner damaligen Ziegen habe er heraus-

gefunden, dass keine der Ziegen auf den Beweisphotos ihm gehören würden. Wie die

übrigen, mit der Berufung neu vorgebrachten Behauptungen ist auch diese gestützt auf


  • 10 -

Art. 398 Abs. 4 StPO unbeachtlich. Sie zeigt allerdings, dass das Aussageverhalten

des Berufungsklägers ausweichend, wenig konstant und nicht wahrheitsgesteuert, mit-

hin wenig glaubwürdig ist.

Auch die Behauptung, dass Schafe und Ziegen anderer Alpen zu Hunderten auf der

C_________ herumgestreunt seien, ist nicht glaubhaft. Wie unter E. 3.2 ausgeführt,

muss die Anklagebehörde nicht jede Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten

Beweis widerlegen. Neben der reinen Behauptung des Beschwerdeführers bestehen

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich Ziegen Dritter auf der ausschliesslich von ihm

gepachteten C_________ aufgehalten hätten. Aufgrund seines exklusiven Pachtrechts

hätte der Berufungskläger eine solche extensive Mitnutzung wohl auch kaum geduldet.

Inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, legt der Beru-

fungskläger ohnehin nicht substanziiert dar. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Be-

weiswürdigung und den Akten nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ei-

gene Behauptungen aufzustellen. Er legt in der Berufung nur seine Sicht der Dinge

dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid unhalt-

bar sein könnten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger mit seinen

Ausführungen keine Willkür hinsichtlich des Beweisergebnisses und keinen Verstoss

gegen die Unschuldsvermutung darzutun vermag. Die Beweiswürdigung bzw. die

Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die zum Ergebnis kam, der einge-

klagte Sachverhalt sei erstellt, ist weder offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) noch

beruht er auf einer Rechtsverletzung, weshalb er diesem Urteil zugrunde zu legen ist.

Anzumerken bleibt, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung selbst bei umfassender

Kognition des Berufungsgerichts nicht zu bestanden wäre. Der Berufungskläger verfüg-

te über die ausschliesslichen Alpnutzungsrechte, er hat dort oben zugegebenermassen

Ziegen gesömmert und für eine unberechtigte Mitnutzung bestehen keinerlei Anhalts-

punkte; insbesondere erscheinen die vom Berufungskläger in verschiedenen Variatio-

nen vorgebrachten Einwände nicht glaubhaft. Unter diesen Umständen besteht für das

Kantonsgericht kein vernünftiger Zweifel, dass es sich bei den beiden strittigen Ziegen

um solche handelte, welche der Berufungskläger auf der C_________ sömmerte.


  • 11 -

4.

4.1 Gemäss Art. 16 WaG sind Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Art. 4

darstellen, jedoch die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder

beeinträchtigen, unzulässig. Art. 14 Abs. 1 des Kantonalen Forstgesetzes vom 1. Feb-

ruar 1985 (aFG) - in Kraft bis 31. Dezember 2011 - sah als Ausführungsbestimmung

vor, dass Nebennutzungen, die eine gute Waldwirtschaft beeinträchtigen, wie insbe-

sondere der Weidgang und die Streunutzung in den Schutzwaldungen zu untersagen

sind. Art. 39 lit. k des Kantonalen Vollziehungsreglements zum Forstgesetz vom

  1. Dezember 1985 - in Kraft bis 31. Dezember 2012 - sieht vor, dass das Departe-

ment die vorsätzliche oder fahrlässige waldschädliche Nebennutzung in Aufforstungen

mit einer Busse bis Fr. 10'000.-- bestrafen kann.

Am 1. Januar 2012 trat das Gesetz über den Wald und die Naturgefahren vom

  1. September 2011 in Kraft, mit welchem das Forstgesetz vom 1. Februar 1985 auf-

gehoben wurde. Gemäss Art. 27 des neuen Gesetzes erfordern nachteilige Nutzungen

des Waldes, die aufgrund ihres geringen Ausmasses keiner Rodungsbewilligung be-

dürfen, jedoch die Erfüllung der Waldfunktionen beeinträchtigen oder gefährden, eine

Ausnahmebewilligung durch die Dienststelle sowie das Einverständnis der betroffenen

Waldeigentümer. Wer gegen die Vorschriften des neuen Gesetzes und dessen Ausfüh-

rungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft.

4.2 Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grund-

sätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende (materielle) Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs.

1 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass das neue Recht anwendbar ist,

wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht

(lex mitior). Unter Geltung des neuen Rechts „beurteilt“ ist eine Tat nur, wenn nach der

Gesetzesrevision ein Sachurteil ergeht, sei es auch - wie vorliegend im Berufungsver-

fahren - nicht das erste (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 7 zu Art. 2 StGB).

Die Frage, ob Art. 2 Abs. 2 StGB auch auf Verwaltungsstrafrecht anzuwenden ist, ist in

Lehre und Rechtsprechung umstritten (s. dazu Trechsel/Vest, a.a.O., N. 10 zu Art. 2

StGB m.w.H.), kann vorliegend allerdings offen bleiben, da - wie nachfolgend gezeigt

wird, mit dem neuen Recht keine lex mitior erlassen wurde.


  • 12 -

Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden

Strafbestimmungen und ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vor-

schriften des Besonderen Teils bzw. des Nebenstrafrechts und des Allgemeinen Teils

des Strafgesetzbuches. Zur Ermittlung des milderen Rechts hat der Richter aufgrund

der konkreten Umstände des jeweiligen Falls nach objektiven Massstäben zu prüfen,

nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Be-

zug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz

der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen

(zum Ganzen BGE 134 IV 82 E. 6.2).

Steht fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbe-

steht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Der Geset-

zesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten

(Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefunde-

ne, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt,

welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint. Da die Schwere der

Rechtsfolgen und der damit verbundene Vorwurf entscheiden, kann es bei der Be-

stimmung des anwendbaren Rechts nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den

Täter ankommen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 m.w.H.).

Unter dem in der Zwischenzeit aufgehobenen Forstgesetz und dem ausführenden

Vollziehungsreglement war die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung mit ei-

ner Busse bis Fr. 10'000.-- bedroht. Das neue Gesetz über den Wald und die Naturge-

fahren und die dazugehörige Verordnung sehen demgegenüber eine Busse von bis zu

Fr. 20'000.-- vor. Das neue Recht ist für den Beschwerdeführer somit nicht das günsti-

gere. Aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots bleibt es vorliegend bei der

Anwendung des Forstgesetzes und des Vollziehungsreglements zum Forstgesetz.

4.3 Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz wurde vom Beschwerdeführer nicht

bemängelt. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil

verwiesen werden.

4.4 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung gestützt auf Art. 47 StGB statt auf den für

Übertretungen geltenden Art. 106 Abs. 3 StGB vorgenommen. Der Anwendungsbe-

reich der Art. 103 ff. StGB zu den Übertretungen erstreckt sich grundsätzlich auch auf

die Übertretungen des eidgenössischen Nebenstrafrechts (Art. 333 StGB) und des


  • 13 -

kantonalen Rechts (Art. 335 StGB) (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kom-

mentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, N. 21 zu Vor Art. 103 StGB; Trechsel/Bertossa,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2013, N. 4 zu Art. 103 StGB).

Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe

je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem

Verschulden angemessen ist. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind nach wie vor

primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Wie

beim von der Vorinstanz angewendeten Art. 47 StGB ist bei der Anwendung von Art.

106 Abs. 3 StGB das Verschulden zu bestimmen. Es sind somit die tatbezogenen und

täterbezogenen Komponenten zu beachten (Heimgartner, a.a.O., N. 20 zu Art. 106

StGB). Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer-

den, die vom Berufungskläger nicht beanstandet wurden.

Da monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschied-

lichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter sie in einer

Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht. Der Richter hat die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu würdigen, was allerdings in der Praxis häufig

nicht getan wird (Heimgartner, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 106 StGB). Aus den Akten erge-

ben sich keinerlei Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers.

Da die Vorinstanz die Busse auf Fr. 500.-- reduziert und damit ausgesprochen tief be-

messen hat, so dass die Busse selbst bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen an-

gemessen erschiene, kann auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Ent-

scheid verzichtet werden. Die Höhe der ausgefällten Busse wurde denn auch von kei-

ner Seite beanstandet.

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der Schuldspruch der Vo-

rinstanz sowie die verhängte Busse in der Höhe von Fr. 500.-- zu bestätigen.

4.5 Art. 106 Abs. 2 StGB sieht vor, dass der Richter im Urteil für den Fall, dass die

Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem

Tag und höchstens drei Monaten ausspricht. Diese ist vorliegend auf 5 Tage festzuset-

zen.


  • 14 -

5.

5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung

des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für

Gutachten oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO).

Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der

das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-

renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch

hat sie die Kosten unter Vorbehalt, dass sie die Einleitung des Verfahrens nicht

rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426

Abs. 2 StPO), anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Die Kos-

ten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung rich-

tet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist zu prüfen, ob die

beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch ende-

ten, beanspruchen kann (Art. 429, 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitli-

chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1329 Art. 437). Die Straf-

behörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprü-

chen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit be-

schlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424

Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und le-

gen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und

Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar

5.2 Der Beschuldigte wurde sowohl erst- als auch zweitinstanzlich in Abweisung der

Berufung verurteilt, weshalb er sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Demzufolge

steht ihm keine Parteientschädigung zu.

5.3 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und sie zu je

Fr. 400.-- dem Beschuldigten und dem Staate Wallis auferlegt. Die Gebühr bewegt sich

im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine

Änderung vorzunehmen, zumal der Beschuldigte dazu keine Beanstandungen vorge-

bracht hat.


  • 15 -

Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit

des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im

gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kan-

tonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und ei-

nem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Vorliegend handelt es sich nicht um

ein umfangreiches Dossier und das Verfahren konnte ohne Verhandlung durchgeführt

werden. Mit Rücksicht auf die angeführten Bemessungskriterien erscheint eine Ge-

richtsgebühr von Fr. 600.-- angemessen.

DEMNACH WIRD ERKANNT:

  • in Abweisung der Berufung –

X_________ wird der Verletzung von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wald

vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, 45

Abs. 1 des kantonalen Forstgesetztes vom 1. Februar 1985 (aFG) sowie Artikel 39

lit. k des Vollziehungsreglements zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985 für

schuldig erkannt.

X_________ wird zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Bei schuldhafter Nicht-

bezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden zu je Fr. 400.--

X_________ und dem Staat Wallis auferlegt.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 600.-- werden X_________ aufer-

legt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 17. Februar 2014

Schlagwörter

illegal grazingforest protectioncontraventionindictment principlearbitrariness reviewlex mitiorfinesubstitute imprisonmentcourt costs