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URTEIL VOM 17. FEBRUAR 2014
KANTONSGERICHT WALLIS
I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal-
pen
in Sachen
Dienststelle für Wald und Landschaft , Verwaltungsstrafbehörde,
gegen
X_________ , Beschuldigter und Berufungskläger
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Wald (WaG),
Kant. Forstgesetz vom 1. Februar 1985 (aFG),
Kantonales Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985
VERFAHREN
A. Auf Strafanzeige des Revierförsters A_________ vom 29. August 2011 hin erklärte
die kantonale Dienststelle für Wald und Landschaft X_________ mit Strafbefehl vom
Aufforstungen für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 2'000.-- sowie die
Verfahrenskosten und die Aufwendungen des Revierförsters.
X_________ erhob gegen diesen Strafbefehl am 5. Dezember 2011 (Poststempel)
Einsprache, worauf das Bezirksgericht nach durchgeführter Hauptverhandlung am
November 2012 folgendes Urteil erliess:
X_________ wird der Verletzung von Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Wald
vom 04. Oktober 1991 (WaG; 921.0) in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, 45 Abs. 1 des
Kantonalen Forstgesetzes vom 01. Februar 1985 (aFG), sowie Artikel 39 Abs. 1 lit. k)
des kantonalen Vollziehungsreglements zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985
(921.100) für schuldig erkannt.
X_________ wird zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.
Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 800.00 werden zu je Fr. 400.00 dem Be-
schuldigten und dem Staate Wallis auferlegt.
B. Gegen dieses, am 28. Januar 2013 versandte Urteil reichte X_________ am
sei von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen.
Die Dienststelle für Wald und Landschaft, welcher die Berufung am 19. Februar 2013
zugestellt wurde, liess sich nicht vernehmen.
DAS KANTONSGERICHT
stellt fest und zieht in Erwägung
1.
1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter
und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs.
1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafpro-
zessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO) die Berufung zulässig. Diese ist innert zehn Tagen
seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder
mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zu-
stellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Be-
rufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben,
inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4
StPO). Wird - wie vorliegend - ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schrift-
lich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt,
ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsgericht eine
Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur
Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2).
Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen ge-
gen Urteile der Bezirksrichter kann ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als
Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte
Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu wider-
rufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der Berufungskläger
wurde erstinstanzlich zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Das Berufungsgericht
kann aufgrund des Verbots der reformatio in peius keine höhere Strafe aussprechen,
so dass vorliegend ein Kantonsrichter allein zur Beurteilung der Berufung zuständig ist.
1.2 Als erstinstanzlich Verurteilter ist der Beschuldigte zur Berufung legitimiert. Er hat
gegen das erstinstanzliche Urteil frist- und formgerecht Berufung erklärt. Auf seine Be-
rufung ist vorbehältlich einer gehörigen Begründung einzutreten.
1.3 Der Berufungskläger hat in der Berufung anzugeben, inwieweit er das Urteil anficht
und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Dabei hat er genau
anzugeben, in welchen Punkten das Urteilsdispositiv zu ändern ist.
Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildet ausschliesslich
eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der
Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststel-
lung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet-
zung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art 398
Abs. 4 StPO).
Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB). Da das kanto-
nale Forstgesetz vom 1. Februar 1985 in Art. 45 Abs. 1 den Verstoss gegen die Vor-
schriften des Gesetzes und des Vollziehungsreglements mit Busse bis Fr. 10'000.--
bedroht, bildete ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens und es gelten die Einschränkungen von Art. 398 Abs. 4 StPO. Sämtliche
Rechtsfragen können demzufolge mit freier Kognition geprüft werden, während sich die
Überprüfung auf Willkür beschränkt, sofern die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung
des Sachverhaltes gerügt wird (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich u.a. 2010, N. 23 zu Art. 398
StPO; Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 398 StPO). Der Unschuldsvermutung
kommt dabei in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere
Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4).
1.4 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte-
nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person
auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entschei-
dungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten
auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Män-
gel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
Die Rechtsmittelinstanz darf jedoch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nicht
zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechts-
mittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde.
2. Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be-
schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen
(Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidi-
gungsrechte der beschuldigten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Ge-
hörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach
diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtli-
chen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in
der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten so-
wie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben,
dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind
(Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fi-
xiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen
vermittelt sie der angeschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und
die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Vertei-
digungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt glei-
ches Gewicht zu (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2a).
Aus den Akten ergeben sich unterschiedliche Angaben zum Tatzeitpunkt. Während in
der Strafanzeige (S. 3), im Schreiben der Dienststelle für Wald und Landschaft vom
Oktober 2011 (S. 13) und im Strafbefehl vom 24. November 2011 (S. 15) der
August 2011 als Tatzeitpunkt genannt wird, ist in einem weiteren Schreiben der
Dienststelle (S. 22) vom 22. August 2011 die Rede und anlässlich der Hauptverhand-
lung vor der Vorinstanz vom 8. November 2012 sprach der Revierförster A_________
vom 21./22. August 2011 (S. 36).
Sind die Anklagevorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben,
so erlaubt dies eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten, welche
die relative zeitliche Bestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag, was zur Vernei-
nung einer relevanten Einschränkung in den Verteidigungsrechten des Beschuldigten
bzw. einer Verletzung des Fairnessprinzips führen kann (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil
6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4., vgl. auch Landshut in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, Zürich 2010, N. 28 zu Art. 325 StPO). Dasselbe gilt für vorliegenden Fall, wo es
nicht um eine mangelnde zeitliche Bestimmtheit der Anklage geht - der Strafbefehl,
welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), nennt ausdrücklich den 23. Au-
gust 2011 - sondern um unterschiedliche Angaben zum Tatzeitpunkt in den Akten. Da-
bei ist entscheidend, dass der Umstand, dass in den Akten verschiedene Daten ge-
nannt werden, den Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beschränkt
hat, weshalb ihm keinerlei Bedeutung zukommt. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts-
und Zeitangaben führen denn nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts
auch nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Bundesgerichtsurteil 6B_210/2013 vom
Januar 2014 E. 1.2 m.w.H.).
3.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe den Weidgang seiner Ziegen im
Aufforstungsbiet B_________ auf der C_________ zugelassen.
In der Strafanzeige vom 29. August 2011 (S. 3 f.) wird zum angezeigten Verhalten Fol-
gendes festgehalten:
„Weidgang von Ziegen im Aufforstungsbiet B_________ auf der C_________. Die Be-
obachtungen wurden von Drittpersonen an den Forstbetrieb gemeldet und dieser bringt
dies bei der DWL zu Strafanzeige.
Feststellung:
die Einzäunung der Tiere ist unfachmännisch
der Besitzer wurde in den letzten Jahren mehrmals s.&m. verwarnt
der Besitzer kennt keine Gesetze, oder sie sind ihm egal
der Besitzer scheint unbelehrbar zu sein
der Besitzer kennt scheinbar keine Achtung vor öffentlichem Gut
Ermahnungen werden nicht ernst genommen und verlächelt“
Der Berufungskläger hielt in seiner Stellungnahme vom 8. November 2011 (S. 14) fest,
er habe für alle Weideflächen der C_________ einen Pachtvertrag. In diesem Vertrag
seien keine Flächen vorgesehen, die nicht beweidet werden dürften. Trotzdem habe er
die ganzen kleinen, vertrockneten Arven ausgezäunt. Er beweide den Schutzwald also
nicht. Für Schafe und Ziegen von anderen Alpen, die diesen Herbst (Anmerkung:
Herbst 2011) zu Hunderten auf der C_________ herumgestreunt seien, übernehme er
selbstverständlich keine Verantwortung.
In seiner Einsprache vom 2. Dezember 2011 gegen den Strafbefehl vom 24. November
2011 führte der Berufungskläger aus, es gebe keine 100%-ige Sicherheit, dass Nutztie-
re nicht in den Schutzwald laufen würden. Er könne unmöglich alle Schutzwälder aus-
zäunen. Seit der ersten Verurteilung im Jahre 2008 habe er mehr als 1000 Tiere ge-
sömmert. Eine zweite Übertretung nach so langer Zeit bei so vielen Tieren könne nicht
als grobfahrlässiges Handeln gewertet werden. Wenn zwei Übertretungen in drei Jah-
ren als grobfahrlässig gelten würden, sei eine professionelle Ziegenhaltung im
D_________ nicht möglich. Mit dem strengen Forstgesetz werde indirekt die Verbu-
schung gefördert. Für Tiere anderer Alpen übernehme er keine Verantwortung. Er ha-
be keine Ziege mit weissen Ohren.
Nicht bestritten wurden die im Strafbefehl vom 24. November 2011 gemachten Fest-
stellungen, dass die fragliche Fläche im Perimeter des Aufforstungs- und Verbauungs-
projektes E_________ liegt, dass auf den betroffenen Flächen keine schädlichen Ne-
bennutzungen stattfinden dürfen, dass sich zur fraglichen Zeit Ziegen in diesem Gebiet
aufhielten und dass der vom Beschwerdeführer erstellte Zaun aus einem normalen Hü-
terdraht bestand, welcher für die Haltung von Ziegen völlig ungenügend war. Akten-
kundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer durch die Schreiben des zuständigen
Revierförsters vom 17. Juli 2007 und 29. Mai 2008 darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass die Beweidungen illegal sind und dass er wegen desselben Delikts bereits am
tergrund geht es letztlich nur noch um die Frage, ob die Feststellung der Vorinstanz,
dass es sich bei den fraglichen Ziegen um solche des Beschwerdeführers handelte,
willkürlich ist.
3.2 Das Bezirksgericht sah es als erwiesen, dass F_________ am 21./22. August
2011 gesehen habe, wie zwei dem X_________ gehörende Ziegen im Aufforstungsbiet
B_________ auf Gebiet der Gemeinde G_________ geweidet hätten.
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner
freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeu-
gung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten
mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel
darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfe-
ne Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön-
liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv
klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu
überzeugen vermögen. Demgegenüber führen allfällige abstrakte theoretische Zweifel
nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld
des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Sodann können auch indirekte,
mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeu-
tenden Schluss erlauben. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen
Tatsachen
(Indizien)
nach
der
Lebenserfahrung
aufdrängt
(vgl.
Hau-
ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 59 N.
14; Bundesgerichtsurteile 6B_297/2007 vom 5. September 2007 E. 3.4, 6B_781/2010
vom 13. Dezember 2010 E. 3.2).
Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur
wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Exis-
tenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen ver-
mag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz „in dubio pro reo“ zur
Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, so
muss es von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen und den
Beschuldigten gegebenenfalls freisprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO).
Abgesehen davon findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweislastregel ohnehin
keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt,
ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in-
soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbe-
hauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer-
den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte
wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behaup-
tung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der
Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
SU120041 vom 8. Mai 2013 E. 6.4.9; Trechsel, SJZ 1981 S. 320).
3.3 Was der Berufungskläger gegen die Feststellung der Vorinstanz, F_________ ha-
be am 21./22. August 2011 gesehen, wie zwei dem X_________ gehörende Ziegen im
Aufforstungsbiet B_________ auf Gebiet der Gemeinde G_________ geweidet hätten,
vorbringt, ist aus nachstehenden Gründen unbehelflich.
Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger die gesamte C_________ zur aus-
schliesslichen Nutzung gepachtet hatte. Der Berufungskläger bestätigte anlässlich der
Hauptverhandlung zudem zumindest, dass er zum fraglichen Zeitpunkt noch einige
wenige Ziegen gehabt habe und dass er nicht wisse, wo sich diese am 23. August
2011 befunden hätten. Es könne passieren, dass sich einzelne Ziegen in derartig ver-
botene Gebiete begeben würden.
Der Revierförster A_________ wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. No-
vember 2012 vom Bezirksgericht als Zeuge befragt (S. 36 f.). Er konnte zwar nicht be-
stätigen, dass es sich um die Ziegen des Beschwerdeführers handelte, hielt aber fest,
dass er keine Kenntnis davon habe, dass sich in diesem Gebiet Ziegen eines anderen
Besitzers befinden würden. Es könne sich auch um von X_________ eingemietete
Ziegen handeln. Soweit er wisse, gebe es im D_________ 2-3 Schwarzhalsziegen-
züchter. Er glaube nicht, dass dort [im fraglichen Gebiet] jemals ein anderer die Ziegen
habe weiden lassen. Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er wisse, dass ein
Züchter in G_________ auch sog. Strahlenziegen besitze, führte A_________ aus, er
wisse, dass es noch zwei Halter mit Zwergziegen habe.
Der vom Revierförster genannte Zeuge, F_________, führte im Rahmen der Einver-
nahme durch das Bezirksgericht aus, er habe mehrmals Ziegen im fraglichen Auffors-
tungsgebiet gesehen. Er habe die Fotos, welche sich in den Akten befinden, gemacht.
Er habe angenommen, dass es sich bei den fotografierten Ziegen um diejenigen von
X_________ handle. Er wisse, dass X_________ die gesamte Alpe gemietet und dort
Tiere habe (S. 38).
Während der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 8. November 2011 (S. 4)
noch primär damit argumentierte, er sei aufgrund des Pachtvertrages zur Beweidung
des gesamten Gebietes „B_________“ berechtigt, führte er in seiner Einsprache gegen
den Strafbefehl (S. 17) unter anderem aus, es gebe keine 100%-ige Sicherheit, dass
Nutztiere nicht in den Schutzwald laufen würden. Er könne unmöglich alle Schutzwäl-
der auszäunen. Seit seiner ersten Verurteilung vom Jahr 2008 seien drei Jahre ver-
gangen. In dieser Zeit habe er mehr als 1000 Tiere gesömmert. Eine zweite Übertre-
tung nach so langer Zeit bei so vielen Tieren könne nicht als grobfahrlässiges Handeln
gewertet werden. Der Berufungskläger machte zwar jeweils geltend, für Tiere anderer
Alpen übernehme er keine Verantwortung. Er gab aber selbst anlässlich der Hauptver-
handlung vom 8. November 2012 noch an, er habe im Zeitpunkt, als er über den Vorfall
informiert worden sei, nicht mehr nachvollziehen resp. kontrollieren können, ob es sich
um seine Ziegen gehandelt hätte (S. 39). Erst nachdem er aufgrund der anlässlich der
Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Revierförsters festgestellt hatte, dass
dieser lediglich aufgrund der ausschliesslichen Nutzung der Alpe durch den Beru-
fungskläger darauf schloss, dass es sich um seine Ziegen handeln müsse, dies aber
so nicht bezeugen konnte, machte der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift
erstmals geltend, durch Vergleich mit Fotos seiner damaligen Ziegen habe er heraus-
gefunden, dass keine der Ziegen auf den Beweisphotos ihm gehören würden. Wie die
übrigen, mit der Berufung neu vorgebrachten Behauptungen ist auch diese gestützt auf
Art. 398 Abs. 4 StPO unbeachtlich. Sie zeigt allerdings, dass das Aussageverhalten
des Berufungsklägers ausweichend, wenig konstant und nicht wahrheitsgesteuert, mit-
hin wenig glaubwürdig ist.
Auch die Behauptung, dass Schafe und Ziegen anderer Alpen zu Hunderten auf der
C_________ herumgestreunt seien, ist nicht glaubhaft. Wie unter E. 3.2 ausgeführt,
muss die Anklagebehörde nicht jede Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten
Beweis widerlegen. Neben der reinen Behauptung des Beschwerdeführers bestehen
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich Ziegen Dritter auf der ausschliesslich von ihm
gepachteten C_________ aufgehalten hätten. Aufgrund seines exklusiven Pachtrechts
hätte der Berufungskläger eine solche extensive Mitnutzung wohl auch kaum geduldet.
Inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, legt der Beru-
fungskläger ohnehin nicht substanziiert dar. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Be-
weiswürdigung und den Akten nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ei-
gene Behauptungen aufzustellen. Er legt in der Berufung nur seine Sicht der Dinge
dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid unhalt-
bar sein könnten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger mit seinen
Ausführungen keine Willkür hinsichtlich des Beweisergebnisses und keinen Verstoss
gegen die Unschuldsvermutung darzutun vermag. Die Beweiswürdigung bzw. die
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die zum Ergebnis kam, der einge-
klagte Sachverhalt sei erstellt, ist weder offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) noch
beruht er auf einer Rechtsverletzung, weshalb er diesem Urteil zugrunde zu legen ist.
Anzumerken bleibt, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung selbst bei umfassender
Kognition des Berufungsgerichts nicht zu bestanden wäre. Der Berufungskläger verfüg-
te über die ausschliesslichen Alpnutzungsrechte, er hat dort oben zugegebenermassen
Ziegen gesömmert und für eine unberechtigte Mitnutzung bestehen keinerlei Anhalts-
punkte; insbesondere erscheinen die vom Berufungskläger in verschiedenen Variatio-
nen vorgebrachten Einwände nicht glaubhaft. Unter diesen Umständen besteht für das
Kantonsgericht kein vernünftiger Zweifel, dass es sich bei den beiden strittigen Ziegen
um solche handelte, welche der Berufungskläger auf der C_________ sömmerte.
4.
4.1 Gemäss Art. 16 WaG sind Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Art. 4
darstellen, jedoch die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder
beeinträchtigen, unzulässig. Art. 14 Abs. 1 des Kantonalen Forstgesetzes vom 1. Feb-
ruar 1985 (aFG) - in Kraft bis 31. Dezember 2011 - sah als Ausführungsbestimmung
vor, dass Nebennutzungen, die eine gute Waldwirtschaft beeinträchtigen, wie insbe-
sondere der Weidgang und die Streunutzung in den Schutzwaldungen zu untersagen
sind. Art. 39 lit. k des Kantonalen Vollziehungsreglements zum Forstgesetz vom
ment die vorsätzliche oder fahrlässige waldschädliche Nebennutzung in Aufforstungen
mit einer Busse bis Fr. 10'000.-- bestrafen kann.
Am 1. Januar 2012 trat das Gesetz über den Wald und die Naturgefahren vom
gehoben wurde. Gemäss Art. 27 des neuen Gesetzes erfordern nachteilige Nutzungen
des Waldes, die aufgrund ihres geringen Ausmasses keiner Rodungsbewilligung be-
dürfen, jedoch die Erfüllung der Waldfunktionen beeinträchtigen oder gefährden, eine
Ausnahmebewilligung durch die Dienststelle sowie das Einverständnis der betroffenen
Waldeigentümer. Wer gegen die Vorschriften des neuen Gesetzes und dessen Ausfüh-
rungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft.
4.2 Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grund-
sätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende (materielle) Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs.
1 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass das neue Recht anwendbar ist,
wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht
(lex mitior). Unter Geltung des neuen Rechts „beurteilt“ ist eine Tat nur, wenn nach der
Gesetzesrevision ein Sachurteil ergeht, sei es auch - wie vorliegend im Berufungsver-
fahren - nicht das erste (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 7 zu Art. 2 StGB).
Die Frage, ob Art. 2 Abs. 2 StGB auch auf Verwaltungsstrafrecht anzuwenden ist, ist in
Lehre und Rechtsprechung umstritten (s. dazu Trechsel/Vest, a.a.O., N. 10 zu Art. 2
StGB m.w.H.), kann vorliegend allerdings offen bleiben, da - wie nachfolgend gezeigt
wird, mit dem neuen Recht keine lex mitior erlassen wurde.
Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden
Strafbestimmungen und ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vor-
schriften des Besonderen Teils bzw. des Nebenstrafrechts und des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches. Zur Ermittlung des milderen Rechts hat der Richter aufgrund
der konkreten Umstände des jeweiligen Falls nach objektiven Massstäben zu prüfen,
nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Be-
zug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz
der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen
(zum Ganzen BGE 134 IV 82 E. 6.2).
Steht fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbe-
steht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Der Geset-
zesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten
(Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefunde-
ne, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt,
welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint. Da die Schwere der
Rechtsfolgen und der damit verbundene Vorwurf entscheiden, kann es bei der Be-
stimmung des anwendbaren Rechts nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den
Täter ankommen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 m.w.H.).
Unter dem in der Zwischenzeit aufgehobenen Forstgesetz und dem ausführenden
Vollziehungsreglement war die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung mit ei-
ner Busse bis Fr. 10'000.-- bedroht. Das neue Gesetz über den Wald und die Naturge-
fahren und die dazugehörige Verordnung sehen demgegenüber eine Busse von bis zu
Fr. 20'000.-- vor. Das neue Recht ist für den Beschwerdeführer somit nicht das günsti-
gere. Aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots bleibt es vorliegend bei der
Anwendung des Forstgesetzes und des Vollziehungsreglements zum Forstgesetz.
4.3 Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz wurde vom Beschwerdeführer nicht
bemängelt. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil
verwiesen werden.
4.4 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung gestützt auf Art. 47 StGB statt auf den für
Übertretungen geltenden Art. 106 Abs. 3 StGB vorgenommen. Der Anwendungsbe-
reich der Art. 103 ff. StGB zu den Übertretungen erstreckt sich grundsätzlich auch auf
die Übertretungen des eidgenössischen Nebenstrafrechts (Art. 333 StGB) und des
kantonalen Rechts (Art. 335 StGB) (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kom-
mentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, N. 21 zu Vor Art. 103 StGB; Trechsel/Bertossa,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2013, N. 4 zu Art. 103 StGB).
Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe
je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind nach wie vor
primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Wie
beim von der Vorinstanz angewendeten Art. 47 StGB ist bei der Anwendung von Art.
106 Abs. 3 StGB das Verschulden zu bestimmen. Es sind somit die tatbezogenen und
täterbezogenen Komponenten zu beachten (Heimgartner, a.a.O., N. 20 zu Art. 106
StGB). Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den, die vom Berufungskläger nicht beanstandet wurden.
Da monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschied-
lichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter sie in einer
Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht. Der Richter hat die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu würdigen, was allerdings in der Praxis häufig
nicht getan wird (Heimgartner, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 106 StGB). Aus den Akten erge-
ben sich keinerlei Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers.
Da die Vorinstanz die Busse auf Fr. 500.-- reduziert und damit ausgesprochen tief be-
messen hat, so dass die Busse selbst bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen an-
gemessen erschiene, kann auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Ent-
scheid verzichtet werden. Die Höhe der ausgefällten Busse wurde denn auch von kei-
ner Seite beanstandet.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der Schuldspruch der Vo-
rinstanz sowie die verhängte Busse in der Höhe von Fr. 500.-- zu bestätigen.
4.5 Art. 106 Abs. 2 StGB sieht vor, dass der Richter im Urteil für den Fall, dass die
Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem
Tag und höchstens drei Monaten ausspricht. Diese ist vorliegend auf 5 Tage festzuset-
zen.
5.
5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO).
Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der
das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-
renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch
hat sie die Kosten unter Vorbehalt, dass sie die Einleitung des Verfahrens nicht
rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426
Abs. 2 StPO), anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Die Kos-
ten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung rich-
tet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist zu prüfen, ob die
beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch ende-
ten, beanspruchen kann (Art. 429, 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitli-
chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1329 Art. 437). Die Straf-
behörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprü-
chen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit be-
schlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424
Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und le-
gen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar
5.2 Der Beschuldigte wurde sowohl erst- als auch zweitinstanzlich in Abweisung der
Berufung verurteilt, weshalb er sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Demzufolge
steht ihm keine Parteientschädigung zu.
5.3 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und sie zu je
Fr. 400.-- dem Beschuldigten und dem Staate Wallis auferlegt. Die Gebühr bewegt sich
im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine
Änderung vorzunehmen, zumal der Beschuldigte dazu keine Beanstandungen vorge-
bracht hat.
Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im
gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kan-
tonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und ei-
nem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Vorliegend handelt es sich nicht um
ein umfangreiches Dossier und das Verfahren konnte ohne Verhandlung durchgeführt
werden. Mit Rücksicht auf die angeführten Bemessungskriterien erscheint eine Ge-
richtsgebühr von Fr. 600.-- angemessen.
DEMNACH WIRD ERKANNT:
X_________ wird der Verletzung von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wald
vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, 45
Abs. 1 des kantonalen Forstgesetztes vom 1. Februar 1985 (aFG) sowie Artikel 39
lit. k des Vollziehungsreglements zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985 für
schuldig erkannt.
X_________ wird zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Bei schuldhafter Nicht-
bezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden zu je Fr. 400.--
X_________ und dem Staat Wallis auferlegt.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 600.-- werden X_________ aufer-
legt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 17. Februar 2014