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Strafprozessrecht – Rechtsmittel - Verbot der reformatio in peius -
KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 21. November 2012,
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X. - TCV P1 12 19
Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO): Bedeutung
bisherigen Rechtsprechung noch in der Lehre einheitlich umschrieben; es ist daher
im Einzelfall unter Berücksichtigung der in Frage stehenden Strafbestimmungen zu
entscheiden, ob eine Änderung im Schuldspruch für den Beschuldigten eine
Schlechterstellung beinhaltet (E. 2.4.1).
Interdiction de la reformatio in pejus (art. 391 al. 2 CPP) : signification
manière uniforme ni dans la jurisprudence à ce jour ni dans la doctrine ; c'est
pourquoi il faut décider dans chaque cas particulier, en examinant les dispositions
pénales en question, si une modification du verdict de culpabilité constitue pour
l'accusé une aggravation de sa situation (consid. 2.4.1).
Aus den Erwägungen
2.4 (…) Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein
neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren
wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt
werden können (Art. 409 StPO). Die Rechtsmittelinstanz darf jedoch
den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten
oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
deren Gunsten ergriffen wurde. Vorbehalten bleibt eine strengere
Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen
Gericht nicht bekannt waren (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der
„reformatio in peius“). (…)
2.4.1 Das Verbot der reformatio in peius ergibt sich unmittelbar weder
aus der BV noch aus der EMRK (Bundesgerichtsurteil 6B_495/2008
vom 27. Dezember 2008 E. 1.4). Bis zum Inkrafttreten der Schweize-
rischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 waren die Kantone
daher frei, ob und inwieweit sie eine Schlechterstellung der verurteil-
ten Person im Rechtsmittelverfahren zulassen bzw. untersagen
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wollten. Entsprechend divergierten die kantonalen Lösungen, welche
das Verbot der reformatio in peius zum Teil überhaupt nicht und teils
in unterschiedlicher Ausprägung kannten. Inzwischen statuiert
Art. 391 Abs. 2 StPO als Grundsatz das Verbot der reformatio in
peius. Der Bundesgesetzgeber hat es indessen versäumt, den Begriff
der reformatio in peius näher zu umschreiben. Er hat sich damit beg-
nügt, den Geltungsbereich des Verbots der Schlechterstellung einzu-
schränken, indem er eine strengere Bestrafung aufgrund von für das
Gericht neuen Tatsachen ausdrücklich erlaubt. In Anlehnung an die
bisherigen kantonalen Regelungen und die dazu ergangene Recht-
sprechung lässt sich das Verbot der reformatio in peius deshalb wie-
terhin auf zweierlei Weise verstehen: Nach der einen Auffassung
betrifft das Verbot allein das Strafmass, indem es eine strengere
Bestrafung untersagt, nach der anderen Meinung ebenfalls den
Schuldspruch, so dass eine schärfere rechtliche Qualifikation gleicher-
massen ausgeschlossen ist. Der Wortlaut von Art. 391 Abs. 2 StPO
lässt
beide
Auslegungsvarianten
zu.
Die
Beschränkung
des
Schlechterstellungsverbotes in Satz 2 spricht eher für eine enge Aus-
legung, also für den blossen Schutz vor einer strengeren Strafe; die
unterschiedlichen Termini in Satz 1 und 2 - „Entscheide“ bzw.
„Bestrafung“ - erlauben auch eine gegenteilige Sichtweise.
Laut Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius der beschuldigten
oder verurteilten Person das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen,
ohne das Risiko einzugehen, dass das Urteil im Straf- oder im Zivil-
punkt zu ihrem Nachteil abgeändert wird. Der Sinn der Bestimmung
schütze die verurteilte Person nicht nur gegen eine strengere Verurtei-
lung, also gegen eine Verschärfung der im Urteilsdispositiv verhäng-
ten Sanktion und die Wahl einer anderen, strengeren Sanktionsart,
sondern auch gegen eine Abänderung der ursprünglichen juristischen
Qualifikation der Tatsachen in eine strengere Qualifikation. Lieber (in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 zu
Art. 391 StPO) folgert aus der Botschaft, dass der Gesetzgeber
bewusst die umfassende Variante gewählt habe, nach welcher das
Verschlechterungsverbot auch vor einer Abänderung der ursprüngli-
chen in eine schärfere rechtliche Qualifikation schütze. Ziegler (Basler
Kommentar, N. 3 zu Art. 391 StPO) schliesst aus der „klaren gesetzli-
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chen Formulierung“, dass das Verschlechterungsverbot den Ange-
klagten nicht nur vor einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch
vor einer solchen im Schuldpunkt schütze; somit dürfe eine Verurtei-
lung nicht durch den Tatbestand mit höherer Strafdrohung (bspw. Ver-
brechen anstelle eines Vergehens) ersetzt werden. Calame (in:
Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure
pénale suisse, Basel 2011, N. 8 und 9 zu Art. 392 StPO) sieht in
einem Schuldspruch jedenfalls dann eine Schlechterstellung, wenn an
Stelle eines Vergehens auf ein Verbrechen oder an Stelle einer Über-
tretung auf ein Vergehen erkannt wird; entsprechend will er eine
Berichtigung einer unzutreffenden rechtlichen Qualifikation zulassen,
soweit diese ohne Einfluss auf die Deliktsart - Verbrechen, Vergehen
oder Übertretung - bleibt. Piquerez/Macaluso (Procédure pénale
suisse, 3. A., Genf/Basel/Zürich 2011, N. 1947 ff.) nehmen die Abgren-
zung aufgrund von Fallbeispielen vor. Schmid (Schweizerische Straf-
prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2009, N. 3 zu
Art. 391 StPO), welcher an der Ausarbeitung der StPO massgeblich
beteiligt war, erklärt demgegenüber kategorisch, dass das Verschlech-
terungsverbot allein für die zu verhängende Sanktion gelte, die nicht
schärfer als jene der Vorinstanz ausfallen dürfe.
Das Verbot der reformatio in peius soll es dem Verurteilten erlauben,
ein Rechtsmittel zu ergreifen, ohne dadurch eine Schlechterstellung
seiner Rechtsstellung zu riskieren. Wann eine derartige Schlecht-
erstellung vorliegt, ist mit Rücksicht auf das komplexe Sanktionen-
system des StGB nicht immer leicht zu beurteilen (Ziegler, a.a.O., N. 3
zu Art. 391 StGB) und daher im Einzelfall zu prüfen. Einigkeit besteht
darin, dass das gesetzliche Verbot der reformatio in peius eine Ver-
schärfung der Sanktion ausschliesst. Aber auch ein Festhalten an der
Strafe trotz Freispruchs in einem oder mehreren wesentlichen
Punkten gegenüber dem Schuldspruch der Erstinstanz ist ohne genü-
gende Begründung untersagt (Bundesgerichtsurteil 6B_495/2008 vom
ebenso für die Öffentlichkeit einen Unterschied, ob der Beschuldigte
bloss wegen einer Übertretung oder doch wegen eines Vergehens
oder sogar eines Verbrechens verurteilt wird, wobei die Abgrenzung
zwischen den beiden letzten Deliktsarten weiten Kreisen kaum
geläufig sein dürfte. Für den Verurteilten wesentlich ist sodann, ob das
Gericht auf Vorsatz oder auf Fahrlässigkeit bzw. auf vollendetes Delikt
oder bloss auf Versuch erkennt. Demgegenüber ist es für die per-
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sönliche Wahrnehmung des Beschuldigten wie auch für jene der
Öffentlichkeit im Allgemeinen kaum von Belang, ob der Schuldspruch
im Rahmen der gleichen Deliktsart wegen einfacher oder qualifizierter
Tatbegehung erfolgt, deren jeweilige Abgrenzung juristischen Laien
weder bekannt noch für diese ohne Weiteres nachvollziehbar ist. So
wird sich der wegen einfacher Tatbegehung Verurteilte regelmässig
nicht durch die drohende Verurteilung wegen qualifizierter Tatbege-
hung von der Einreichung eines Rechtsmittels abhalten lassen, soweit
er damit keine Änderung der Deliktsart und insbesondere keine Erhö-
hung der Strafe riskiert. Art. 391 Abs. 2 StPO ist in diesem Sinne aus-
zulegen und es ist im konkreten Fall unter Berücksichtigung der in
Frage stehenden Strafbestimmungen zu entscheiden, ob eine Ände-
rung im Schuldspruch für den Beschuldigten eine Schlechterstellung
beinhaltet.
(…)
4.3 Das Bezirksgericht hat den Beschuldigten der ungetreuen
Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158
Ziff. 1 Abs. 3 StGB für schuldig befunden. Dieser Straftatbestand zählt
wie die die Veruntreuung in einfacher und qualifizierter Form im Sinne
von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB zu den Verbrechen
(vgl. Art. 10 StGB). Das Kantonsgericht darf daher den Beschuldigten
ohne Verletzung des Verbots der reformatio in peius der Veruntreuung
in ebendiesem Sinne schuldig erkennen, zumal die Qualifizierung
einzig die Beamtung erfasst (vgl. vorstehende E. 2.4.1).