Reformatio in peius and stricter legal qualification in appeal

P1 12 19Kantonsgericht21.11.2012Confirmed

Zusammenfassung

The cantonal criminal appeal court clarified the meaning of the ban on reformatio in peius under Art. 391(2) CPC. It held that the concept is not defined by the Code and must be assessed case by case by asking whether the new conviction worsens the accused's position in light of the applicable offences and sanctions. In the case at hand, the court found that substituting embezzlement for unfaithful management did not violate the prohibition because both offences are crimes and the change did not constitute a legally relevant worsening.

Regest

Art. 391 al. 2 CPP; reformatio in peius: the term is not defined by statute and cannot be reduced a priori either to the sentence or to the conviction. Whether a change in the finding of guilt worsens the accused's position must be examined in concreto, having regard to the penal provisions at issue and the structure of the offence categories (crime, misdemeanour, contravention) and the sanctioning consequences. A stricter legal qualification may be admissible where it does not entail a real aggravation for the appellant; by contrast, a change from a lesser to a more serious offence, or any other material worsening of the legal position, is prohibited absent new facts unknown to the first instance (consid. 2.4.1, 4.3).

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2013

Strafprozessrecht – Rechtsmittel - Verbot der reformatio in peius -

KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 21. November 2012,

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X. - TCV P1 12 19

Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO): Bedeutung

  • Der Begriff der reformatio in peius wird in der StPO nicht definiert und weder in der

bisherigen Rechtsprechung noch in der Lehre einheitlich umschrieben; es ist daher

im Einzelfall unter Berücksichtigung der in Frage stehenden Strafbestimmungen zu

entscheiden, ob eine Änderung im Schuldspruch für den Beschuldigten eine

Schlechterstellung beinhaltet (E. 2.4.1).

  • Anwendungsfall (E. 4.3).

Interdiction de la reformatio in pejus (art. 391 al. 2 CPP) : signification

  • La notion de reformatio in pejus n'est pas définie dans le CPP et elle n'est décrite de

manière uniforme ni dans la jurisprudence à ce jour ni dans la doctrine ; c'est

pourquoi il faut décider dans chaque cas particulier, en examinant les dispositions

pénales en question, si une modification du verdict de culpabilité constitue pour

l'accusé une aggravation de sa situation (consid. 2.4.1).

  • Cas d'application (consid. 4.3).

Aus den Erwägungen

2.4 (…) Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein

neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren

wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt

werden können (Art. 409 StPO). Die Rechtsmittelinstanz darf jedoch

den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten

oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

deren Gunsten ergriffen wurde. Vorbehalten bleibt eine strengere

Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen

Gericht nicht bekannt waren (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der

„reformatio in peius“). (…)

2.4.1 Das Verbot der reformatio in peius ergibt sich unmittelbar weder

aus der BV noch aus der EMRK (Bundesgerichtsurteil 6B_495/2008

vom 27. Dezember 2008 E. 1.4). Bis zum Inkrafttreten der Schweize-

rischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 waren die Kantone

daher frei, ob und inwieweit sie eine Schlechterstellung der verurteil-

ten Person im Rechtsmittelverfahren zulassen bzw. untersagen


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wollten. Entsprechend divergierten die kantonalen Lösungen, welche

das Verbot der reformatio in peius zum Teil überhaupt nicht und teils

in unterschiedlicher Ausprägung kannten. Inzwischen statuiert

Art. 391 Abs. 2 StPO als Grundsatz das Verbot der reformatio in

peius. Der Bundesgesetzgeber hat es indessen versäumt, den Begriff

der reformatio in peius näher zu umschreiben. Er hat sich damit beg-

nügt, den Geltungsbereich des Verbots der Schlechterstellung einzu-

schränken, indem er eine strengere Bestrafung aufgrund von für das

Gericht neuen Tatsachen ausdrücklich erlaubt. In Anlehnung an die

bisherigen kantonalen Regelungen und die dazu ergangene Recht-

sprechung lässt sich das Verbot der reformatio in peius deshalb wie-

terhin auf zweierlei Weise verstehen: Nach der einen Auffassung

betrifft das Verbot allein das Strafmass, indem es eine strengere

Bestrafung untersagt, nach der anderen Meinung ebenfalls den

Schuldspruch, so dass eine schärfere rechtliche Qualifikation gleicher-

massen ausgeschlossen ist. Der Wortlaut von Art. 391 Abs. 2 StPO

lässt

beide

Auslegungsvarianten

zu.

Die

Beschränkung

des

Schlechterstellungsverbotes in Satz 2 spricht eher für eine enge Aus-

legung, also für den blossen Schutz vor einer strengeren Strafe; die

unterschiedlichen Termini in Satz 1 und 2 - „Entscheide“ bzw.

„Bestrafung“ - erlauben auch eine gegenteilige Sichtweise.

Laut Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

  1. Dezember 2005 (BBl 2006 S. 1311 zu Entwurf Art. 399) garantiert

der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius der beschuldigten

oder verurteilten Person das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen,

ohne das Risiko einzugehen, dass das Urteil im Straf- oder im Zivil-

punkt zu ihrem Nachteil abgeändert wird. Der Sinn der Bestimmung

schütze die verurteilte Person nicht nur gegen eine strengere Verurtei-

lung, also gegen eine Verschärfung der im Urteilsdispositiv verhäng-

ten Sanktion und die Wahl einer anderen, strengeren Sanktionsart,

sondern auch gegen eine Abänderung der ursprünglichen juristischen

Qualifikation der Tatsachen in eine strengere Qualifikation. Lieber (in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 zu

Art. 391 StPO) folgert aus der Botschaft, dass der Gesetzgeber

bewusst die umfassende Variante gewählt habe, nach welcher das

Verschlechterungsverbot auch vor einer Abänderung der ursprüngli-

chen in eine schärfere rechtliche Qualifikation schütze. Ziegler (Basler

Kommentar, N. 3 zu Art. 391 StPO) schliesst aus der „klaren gesetzli-


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chen Formulierung“, dass das Verschlechterungsverbot den Ange-

klagten nicht nur vor einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch

vor einer solchen im Schuldpunkt schütze; somit dürfe eine Verurtei-

lung nicht durch den Tatbestand mit höherer Strafdrohung (bspw. Ver-

brechen anstelle eines Vergehens) ersetzt werden. Calame (in:

Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure

pénale suisse, Basel 2011, N. 8 und 9 zu Art. 392 StPO) sieht in

einem Schuldspruch jedenfalls dann eine Schlechterstellung, wenn an

Stelle eines Vergehens auf ein Verbrechen oder an Stelle einer Über-

tretung auf ein Vergehen erkannt wird; entsprechend will er eine

Berichtigung einer unzutreffenden rechtlichen Qualifikation zulassen,

soweit diese ohne Einfluss auf die Deliktsart - Verbrechen, Vergehen

oder Übertretung - bleibt. Piquerez/Macaluso (Procédure pénale

suisse, 3. A., Genf/Basel/Zürich 2011, N. 1947 ff.) nehmen die Abgren-

zung aufgrund von Fallbeispielen vor. Schmid (Schweizerische Straf-

prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2009, N. 3 zu

Art. 391 StPO), welcher an der Ausarbeitung der StPO massgeblich

beteiligt war, erklärt demgegenüber kategorisch, dass das Verschlech-

terungsverbot allein für die zu verhängende Sanktion gelte, die nicht

schärfer als jene der Vorinstanz ausfallen dürfe.

Das Verbot der reformatio in peius soll es dem Verurteilten erlauben,

ein Rechtsmittel zu ergreifen, ohne dadurch eine Schlechterstellung

seiner Rechtsstellung zu riskieren. Wann eine derartige Schlecht-

erstellung vorliegt, ist mit Rücksicht auf das komplexe Sanktionen-

system des StGB nicht immer leicht zu beurteilen (Ziegler, a.a.O., N. 3

zu Art. 391 StGB) und daher im Einzelfall zu prüfen. Einigkeit besteht

darin, dass das gesetzliche Verbot der reformatio in peius eine Ver-

schärfung der Sanktion ausschliesst. Aber auch ein Festhalten an der

Strafe trotz Freispruchs in einem oder mehreren wesentlichen

Punkten gegenüber dem Schuldspruch der Erstinstanz ist ohne genü-

gende Begründung untersagt (Bundesgerichtsurteil 6B_495/2008 vom

  1. Dezember 2008 E. 1.4). Weiter macht es für den Betroffenen und

ebenso für die Öffentlichkeit einen Unterschied, ob der Beschuldigte

bloss wegen einer Übertretung oder doch wegen eines Vergehens

oder sogar eines Verbrechens verurteilt wird, wobei die Abgrenzung

zwischen den beiden letzten Deliktsarten weiten Kreisen kaum

geläufig sein dürfte. Für den Verurteilten wesentlich ist sodann, ob das

Gericht auf Vorsatz oder auf Fahrlässigkeit bzw. auf vollendetes Delikt

oder bloss auf Versuch erkennt. Demgegenüber ist es für die per-


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sönliche Wahrnehmung des Beschuldigten wie auch für jene der

Öffentlichkeit im Allgemeinen kaum von Belang, ob der Schuldspruch

im Rahmen der gleichen Deliktsart wegen einfacher oder qualifizierter

Tatbegehung erfolgt, deren jeweilige Abgrenzung juristischen Laien

weder bekannt noch für diese ohne Weiteres nachvollziehbar ist. So

wird sich der wegen einfacher Tatbegehung Verurteilte regelmässig

nicht durch die drohende Verurteilung wegen qualifizierter Tatbege-

hung von der Einreichung eines Rechtsmittels abhalten lassen, soweit

er damit keine Änderung der Deliktsart und insbesondere keine Erhö-

hung der Strafe riskiert. Art. 391 Abs. 2 StPO ist in diesem Sinne aus-

zulegen und es ist im konkreten Fall unter Berücksichtigung der in

Frage stehenden Strafbestimmungen zu entscheiden, ob eine Ände-

rung im Schuldspruch für den Beschuldigten eine Schlechterstellung

beinhaltet.

(…)

4.3 Das Bezirksgericht hat den Beschuldigten der ungetreuen

Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158

Ziff. 1 Abs. 3 StGB für schuldig befunden. Dieser Straftatbestand zählt

wie die die Veruntreuung in einfacher und qualifizierter Form im Sinne

von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB zu den Verbrechen

(vgl. Art. 10 StGB). Das Kantonsgericht darf daher den Beschuldigten

ohne Verletzung des Verbots der reformatio in peius der Veruntreuung

in ebendiesem Sinne schuldig erkennen, zumal die Qualifizierung

einzig die Beamtung erfasst (vgl. vorstehende E. 2.4.1).

Schlagwörter

reformatio in peiuscriminal appeallegal qualificationworsening of positionoffence categories