Forest setback violations partly upheld; NHG acquittal confirmed

P1 11 78Kantonsgericht06.06.2013Partially Granted

Zusammenfassung

The Valais Cantonal Court partly upheld the prosecutor's appeal. It confirmed the acquittal under the Nature and Heritage Protection Act because the area had only been inventoried, not formally protected. It held that most alleged forest setback breaches were time-barred, but found the accused guilty for two remaining campsite situations involving structures within the minimum forest setback. The court imposed a CHF 2,000 fine, no criminal register entry, and adjusted the costs: the accused bore part of the investigation, first-instance, and appeal costs, while receiving a reduced compensation offset against his share.

Regest

Art. 17 Abs. 2 WaG; kantonale Waldabstandsvorschriften; Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG: Die Missachtung des Waldabstandes erfüllt nicht den Tatbestand der Rodung, sondern ist nach kantonalem Ausführungsrecht zu beurteilen. Für die Strafbarkeit wegen Beschädigung eines Biotops nach NHG genügt die blosse Inventarisierung eines schutzwürdigen Gebiets nicht; erforderlich ist eine formelle Unterschutzstellung im gesetzlich vorgesehenen Verfahren. Bei Übertretungen richtet sich die Strafverfolgungsverjährung nach der dreijährigen Frist; vor erster Instanz beurteilte Handlungen sind nur insoweit nicht mehr verfolgbar, als sie älter als drei Jahre sind (vgl. Erw. 4 und 5).

Gesamter Gesetzestext

P1 11 78

URTEIL VOM 6. JUNI 2013

KANTONSGERICHT WALLIS

I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos-

sen

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , Berufungs-

klägerin, vertreten durch Staatsanwalt A_________

gegen

X_________ , vertreten durch Rechtsanwalt B_________,

Widerhandlungen gegen die Wald-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 5. Dezember 2011)



  • 2 -

VERFAHREN

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung (Strafanzeige des Trägervereins pro Lan-

deplatz D_________ vom 11. September 2009; Eröffnungsverfügung vom 25. Januar

2010; Strafbefehl vom 31. August 2010; Anfechtung Beschuldigter vom 16. September

2010; Anschuldigungsverfügung vom 30. September 2010; Schlussverfügung vom 20.

Dezember 2010) und aufgrund der Anklage vom 22. Januar 2010 mit dem Vorwurf, der

Beschuldigte habe gegen Art. 17 des kantonalen Forstgesetzes, Art. 17 i.V.m. Art. 42

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) sowie Art. 24 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verstossen, fällte das Be-

zirksgericht C_________ am 5. Dezember 2011 im Nachgang zur Hauptverhandlung

vom 1. Dezember 2011 und nach erfolgtem Hinweis auf eine abweichende rechtliche

Würdigung nachstehendes Urteil, welches es den Parteien mit Post vom gleichen Tage

in begründeter Form eröffnete:

X_________ wird von der Anklage der Widerhandlungen gegen das Natur- und Hei-

matschutzgesetz freigesprochen.

Das Verfahren gegen X_________ betreffend Widerhandlungen gegen die Forstge-

setzgebung wird infolge Verjährung eingestellt.

Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts C__________ in E_________ von Fr. 850.--

sowie die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 9'605.75 (Gebühren Fr. 1'750.--, Aus-

lagen Fr. 7'855.75) gehen zu Lasten des Staates Wallis.

Der Staat Wallis bezahlt X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'305.80. An-

derweitige Entschädigungen oder eine Genugtuung werden nicht zugesprochen.

B. Am 22. Dezember 2011 (Postaufgabe) reichte der Staatsanwalt gegen das am

  1. Dezember 2011 in Empfang genommene Urteil mit einlässlicher Begründung Beru-

fung ein mit dem Begehren, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu

sprechen und habe selbst im Falle eines Freispruchs bzw. der Verfahrenseinstellung

die Kosten zu tragen. Gleichzeitig stellte er verschiedene Beweismittelanträge. Der Be-

schuldigte stellte seinerseits am 8. Februar 2012 ein Editionsbegehren, welche anbe-

gehrten Unterlagen er am 29. März 2012 selbst hinterlegte. Am 2. Mai 2012 vertagte

das Kantonsgericht die auf den 4. Mai 2012 angesetzte Berufungsverhandlung. Mit

Beweisverfügung vom 11. Mai 2012 nahm es die eingereichten Belege zu den Akten

und hiess die Beweismittelanträge des Staatsanwaltes in einem Punkt gut. Verschie-

dene Zeugen wurden in Absprache mit den Parteien schriftlich befragt, eine Person im

Ausland auf dem Rechtshilfeweg. Die Parteien erhielten Gegelegenheit, zum Beweis-

ergebnis Stellung zu nehmen, worauf der Staatsanwalt am 1. März 2013 verzichtete

und wovon der Beschuldigte am 7. März 2013 Gebrauch machte. In dem in der Folge

im Einverständnis mit den Parteien schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren ver-

wies der Staatsanwalt am 26. März 2013 zur Begründung seiner Berufung auf seine

ausführliche Berufungserklärung vom 22. Dezember 2011. Der Beschuldigte antworte-

te darauf am 24. April 2013; er verlangte die Abweisung der Berufung und einen Frei-


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spruch in allen Punkten, die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung

sowie die Kostenübernahme durch den Staat Wallis.

DAS KANTONSGERICHT

stellt fest und zieht in Erwägung

1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts C_________ in E_________ wurde

am 5. Dezember 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozess-

ordnung (StPO; SR 311.0) am 1. Januar 2011 ausgefällt. P_________ Art. 454 Abs. 1

StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der

StPO gefällt wurden, neues Recht. Demzufolge gelangt vorliegend die Schweizerische

Strafprozessordnung zur Anwendung.

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft ist laut Art. 381 Abs. 1 StPO legitimiert, ein Rechtsmittel zu

ergreifen. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzel-

richter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit

denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist P_________

Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungs-

instanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Aufgrund der beantragten be-

dingt bezahlbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen, verbunden mit einer Busse, ent-

scheidet ein Kantonsrichter als Einzelrichter über die Berufung (Art. 14 Abs. 2 EGSt-

PO).

2.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen

Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1

StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die

Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung

einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abän-

derung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Das zweigeteilte Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche

Regelung der Eröffnung von Entscheiden an. Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet

das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es

kurz (Art. 84 Abs. 1 StPO). Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptver-

handlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Abs. 2 der-

selben Bestimmung). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so

bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhand-

lung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so

stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu (Abs. 3). Muss

das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Ta-

gen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründe-


  • 4 -

te Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge be-

handelt werden (Abs. 4). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Aushändigung oder Zu-

stellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO).

In casu hat die Vorinstanz den Parteien entgegen der gesetzlichen Ordnung ohne vor-

gängige Eröffnung des Urteilsdispositivs direkt das begründete Urteil zugestellt. Dies-

falls sind die Parteien nicht verpflichtet, ihre Berufung anzumelden oder bereits innert

der entsprechenden Frist von 10 Tagen tätig zu werden. Es genügt, wenn sie innerhalb

von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklä-

rung einreichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20.

Oktober 2011 E. 2.5). Dieses Formerfordernis hat der Staatsanwalt, welcher das stritti-

ge Urteil am 6. Dezember 2011 entgegennahm, mit seiner Eingabe vom 22. Dezember

2011 erfüllt, weshalb auf seine Berufung einzutreten ist.

2.3 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-

halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende

Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO).

Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah-

rens, ist die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts beschränkt und neue Be-

hauptungen sowie Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Die Qualifikation als Übertretung hängt laut der Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 S. 1314) indessen nicht vom

Ergebnis des angefochtenen Urteils ab, sondern vielmehr von der Anklage der Staats-

anwaltschaft. So ist diese Einschränkung nicht anwendbar, wenn die Anklage der

Staatsanwaltschaft zwar auf ein Vergehen lautete, das Gericht aber den Beschuldigten

insoweit freispricht und bloss wegen einer Übertretung schuldig spricht bzw. wie vorlie-

gend das Verfahren in Bezug auf die Übertretung infolge Verjährung einstellt. Das Be-

rufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen

(Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt grundsätzlich auf die angefochtenen

Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten

Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige

Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender

Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Beru-

fung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten

auf die Berufung im Allgemeinen ein neues Sachurteil (Art. 408 StPO); unter den Vo-

raussetzungen von Art. 409 StPO hebt es das angefochtene Urteil auf und weist die

Sache zurück an die Vorinstanz.

2.4 Der Staatsanwalt ficht sowohl den Freispruch als auch die Verfahrenseinstellung

an. Mithin wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.


  • 5 -

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft klagt X_________ der Widerhandlungen gegen die kanto-

nale und eidgenössische Waldgesetzgebung sowie gegen das eidgenössische Natur-

und Heimatschutzgesetz an. Sie wirft dem Beschuldigten vor, er habe als Verantwortli-

cher des ab 2003 erstellten Campingplatzes F_________ auf Gebiet der Gemeinde

G_________ einen Zaun sowie mehrere Bauten näher als 5 Meter zur Uferbestockung

gebaut und dadurch den im Waldgesetz vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einge-

halten; weiter habe er im Frühling 2004 respektive im Sommer/Herbst 2006 mehrere

Aufschüttungen entlang der Zufahrtsstrasse zum Camping und zwischen der Zufahrts-

strasse und dem Geleise der H_________ I_________ vorgenommen (S. 520). An der

Hauptverhandlung führte der Staatsanwalt dazu aus, das Nichteinhalten der Grenzab-

stände zum Wald gelte als Rodung und die Aufschüttungen beträfen ein besonders zu

schützendes Biotop (S. 542 ff.).

3.2 Das Bezirksgericht behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt der Waldab-

standsunterschreitung auch unter dem Gesichtspunkt der kantonalen Forstgesetzge-

bung zu prüfen (S. 556). In seinem Urteil gelangte es zum Schluss, dass der Beschul-

digte 2003 bzw. 2004 einen Zaun erstellt und ab 2004 an nicht bekannten Daten konti-

nuierlich 11 Bauten zugelassen hat, welche den gesetzlichen Mindestabstand zum

Wald nicht einhielten, und dass er dadurch sowohl den objektiven als auch den subjek-

tiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das kantonale Fortstgesetz P_________

dessen Art. 45 i.V.m. Art. 17 erfüllt hat. Es stellte das Verfahren indessen insoweit we-

gen Eintritts der Verjährung ein. Die eidgenössissche Waldgesetzgebung erachtete es

für nicht anwendbar. In Bezug auf das Natur- und Heimatschutzgesetz gelangte es zu

einem Freispruch, weil das an sich schützwürdige Biotop nie formell unter Schutz ge-

stellt worden sei.

3.3 Nach Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklageschrift die nach Auffassung der

Staatsanwaltschaft erfüllten Tatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbe-

stimmungen zu bezeichnen. Ist sie bezüglich der Qualifikation nicht sicher, kann sie

Eventualanträge stellen und für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage einen ande-

ren, üblicherweise weniger gravierenden Deliktsvorwurf einklagen (Botschaft, BBl 2006

S. 1276). Erkennt das Gericht den Beschuldigten im Sinne des Haupt- oder des Even-

talantrages für schuldig, so erfolgt kein zusätzlicher Freispruch bezüglich des zweiten

Antrages. Ebenfalls ausschliesslich ein Schuldspruch und kein zusätzlicher Freispruch

ergeht dann, wenn das Gericht eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurtei-

lung vornimmt (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, N. 6 und 8 zu Art. 351 StPO;

Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-

zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 8 zu Art. 351 StPO). Soweit die An-

klage dem Beschuldigten die Missachtung des Mindestwaldabstandes vorwirft, ist da-

her primär zu prüfen, ob er damit die eidgenössische Waldgesetzgebung verletzt hat;

bloss subsidär stellt sich die Frage nach einer Widerhandlung gegen das kantonale


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Forstrecht. Bei einer Verurteilung - sei es nach Bundesrecht oder nach kantonalem

Recht - erfolgt daneben P_________ den vorstehenden Ausführungen kein Freispruch.

3.4 Im Rechtsmittelverfahren erhob das Kantonsgericht in Anwendung von Art. 6 so-

wie Art. 389 Abs. 3 StPO weitere Beweise, namentlich zum Zeitpunkt der angeblich

rechtswidrigen Erstellung der Bauten. Auf das Ergebnis dieser Beweiserhebungen ist,

soweit für den Verfahrensausgang erforderlich, nachfolgend näher einzugehen.

4.

4.1 Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) umschreibt in seinem „1.

Kapitel: Allgemeine Bestimmungen“ den Zweck des Gesetzes und den Begriff des

Waldes. Laut seinem Art. 1 bezweckt das WaG die Erhaltung sowie den Schutz des

Waldes und von dessen Funktionen, auch zum Schutze von Menschen und erhebli-

chen Sachwerten vor Naturereignissen. P_________ der Definition von Art. 2 Abs. 1

WaG gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Wald-

funktionen erfüllen kann, als Wald. Waldstrassen und andere forstliche Bauten und An-

lagen gelten ebenfalls als Wald (Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG).

Im 2. Kapitel regelt das WaG den „Schutz des Waldes vor Eingriffen“, wobei es unter-

scheidet zwischen „Rodung und Waldfeststellung“ (1. Abschnitt; Art. 4 - 10 WaG),

„Wald und Raumplanung“ (2. Abschnitt; Art. 11 - 13 WaG), „Betreten und Befahren des

Waldes“ (3. Abschnitt; Art. 14 - 15 WaG) und „Schutz vor anderen Beeinträchtigungen“

(4. Abschnitt; Art. 16 -18 WaG). Als Rodung gilt laut Gesetzesdefinition die dauernde

oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodungen

sind grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG) bzw. nur mit Ausnahmebewilligung bei

Vorliegen wichtiger Gründe gestattet (Art. 5 Abs. 2 bis 5 WaG). Gleichermassen sind

nachteilige Nutzungen, welche keine Rodung darstellen, unzulässig (Art. 16 WaG).

Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege

und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaG); die Kantone

schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Wald-

rand vor (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 WaG).

Bereits aufgrund der Systematik des WaG, welches die ,Rodung’ im 1. Abschnitt, den

‚Waldabstand’ jedoch als ‚andere Beeinträchtigung’ im 4. Abschnitt des 2. Kapitels re-

gelt, ergibt sich, dass die Verletzung des Waldabstandes nie den Tatbestand der Ro-

dung erfüllt. Im Gegensatz zum 2. (Art. 12 „Einbezug von Wald in Nutzungspläne“) wird

im 4. Abschnitt denn auch nirgends Bezug genommen auf die Rodungsvorschriften.

Überdies betrifft die Rodung bereits nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausschliesslich

den Waldboden, welcher an der Waldgrenze endet (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 13

WaG), während der Waldabstand die Waldesnähe, also das an die Waldgrenze an-

schliessende Gebiet umfasst. In Einklang damit wird der Waldabstand nach der kanto-

nalen Ausführungsgesetzgebung horizontal vom Waldrand gemessen, der sich 2 Meter


  • 7 -

ausserhalb der Stammaussenseite der Randbäume befindet (Art. 18 Abs. 1 Vollzie-

hungsreglementes zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985; Art. 1 der Verordnung

über den Waldbegriff vom 28. April 1999). Entsprechend bedürfen einzig nichtforstliche

Bauvorhaben auf Waldboden, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen, nicht aber

Bauten und Anlagen ausserhalb des Waldes, zusätzlich zur Bau- einer Rodungsbewil-

ligung (vgl. auch Art. 4 WaV e contrario; Bundesgerichtsurteil 1C_551/2010 vom 7. De-

zember 2011 E. 4.2).

Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG, welcher die Rodung ohne Berechtigung ahndet, gelangt somit

vorliegend nicht zur Anwendug. Die Nichteinhaltung des Waldabstandes fällt auch un-

ter keinen anderen der im „6. Kapitel: Strafbestimmungen“ als Vergehen und Übertre-

tungen sanktionierten Tatbestände. Vielmehr haben die Vorschriften der Kantone über

den Waldabstand und die ausnahmsweise Bewilligung seiner Unterschreitung im Ver-

hältnis zu Art. 17 Abs. 2 WaG selbständige Bedeutung. Es handelt sich hierbei um kan-

tonales Recht, weshalb sich die Strafbarkeit in diesem Zusammenhang allein nach die-

sem beurteilt (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_69/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.6;

1C_119/2008 vom 21. November 2008 [=BGE 135 II 30 nicht publ.] E. 2.4), wie das

Bezirksgericht richtig erkannt hat.

4.2 Bei der Festlegungdes angemessenen Mindestabstands der Bauten und Anlagen

vom Waldrand berücksichtigen die Kantone die Lage und die zu erwartende Höhe des

Bestandes (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 WaG) mit dem Ziel, dass solche Gebäude keine ne-

gativen Auswirkungen auf die Erfüllung der Funktionen des jeweiligen Waldes zeitigen

(Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, AJP 2/93 S. 150 lit. E). Der

Wald soll vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung bewahrt werden. Zudem soll

der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes

ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem hohen ökologischen Wert des

Waldrands Rechnung tragen (BBl 1988 III 198; Hünerwadel, Stand und Entwicklung

der kantonalen Regelung des Bauabstandes gegenüber Wald, ZBl 78/1977 S. 337).

Waldränder sind sowohl wegen ihres landschaftlichen, biologischen und ästhetischen

Wertes als auch angesichts ihrer vermehrten Gefährdung besonders zu schützen. Zu

erhalten ist nicht allein die Quantität, sondern auch die Qualität des Waldes. Der Wald-

rand ist für die Qualität des Waldes wesentlich (BGE 113 Ib 403 E. 4c/aa). Angemes-

sen ist der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den

Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch

eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären

(Bundesgerichtsurteile 1C_476/2008 vom 6. Juli 2009 E. 5.4.1; 1C_119/2008 vom

  1. November 2008 [=BGE 135 II 30 nicht publ.] E. 2.4). Die kantonalen Ausführungs-

bestimmungen zu Art. 17 Abs. 2 WaG bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung

des Bundes (Art. 52 WaG).

4.2.1 In Art. 17 Abs. 1 des im massgeblichen Zeitpunkt in Kraft stehenden kantonalen

Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (vgl. auch Art. 18 des Vollziehungsreglementes

zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985) hatte der Kanton Wallis den Mindestab-


  • 8 -

stand von Bauten und Anlagen am Waldrand auf 5 Meter festgesetzt. Indes hat der

Bund dieser Bestimmung wegen Bundesrechtswidrigkeit die Genehmigung verweigert.

Daraufhin setzte der Staatsrat mit Beschluss vom 30. April 1986 das Forstgesetz per

  1. Mai 1986 in Kraft und er hielt mit Hinweis auf die Nichtgenehmigung von dessen Art.

17 Abs. 1 fest, dass insoweit das bisherige Recht nicht aufgehoben werde und dem-

nach weiter gelte (Art. 2 des Beschlusses, publiziert im kantonalen Amtsblatt Nr.

18/1986, S. 561). Laut Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 18. November 1977 zum

Schutz gegen Feuer und Naturelemente hatte der Abstand zwischen einem Gebäude

und dem Waldrand vor der nicht genehmigten Neuregelung mindestens 10 Meter be-

tragen. Den nämlichen minimalen Regelabstand statuiert nunmehr Art. 23 Abs. 1 Satz

1 des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen kantonalen Gesetzes über den Wald und

die Naturgefahren vom 14. September 2011. Mithin beträgt der gesetzliche Mindestab-

stand für Bauten und Anlagen vom Waldrand heute wie damals 10 Meter.

4.2.2 In der Baubewilligung der Gemeinde D_________ vom 8. Mai 2003 wurde auf

Vormeinung der Dienststelle für Wald und Landschaft ein Abstand von 5 Metern ab der

Uferbestockung verfügt, welcher strikte einzuhalten sei. Verwiesen wurde in diesem

Zusammenhang auf eine Ortsschau mit dem Kreisförster (S. 302). Auf diese beruft sich

auch der Beschuldigte, welcher geltend macht, an derselben sei ein Abstand von 1 Me-

ter vereinbart worden.

4.2.2.1 Die fragliche Ortsschau hatte am 28. März 2003 in Anwesenheit von Gemein-

derat

J_________,

Gemeindesekretär

K_________,

Forstinspektor

Kreis

I

L_________, Förster Region D_________ M_________, Bauherr X_________ und Ar-

chitekt N_________, welcher die Planung und das Baugesuch für den Camping ge-

macht hatte, stattgefunden. In einer Besprechungsnotiz hielt N_________ als Ergebnis

fest, die Baumgruppe innerhalb der zu überbauenden Parzellen könne nicht als Wald

taxiert werden, weshalb die störenden Bäume bis auf 3-4 in Absprache mit den Förs-

tern entfernt werden dürften, gegen die Ausplanierung und teilweise Aufschüttung wür-

den keine Einwände erhoben und in Bezug auf die Uferbestockung am Bach

O_________ sei die Abmachung getroffen worden, dass die Wohnmobile (lose Einrich-

tungen) ca. 1 Meter vom heutigen Fussweg entfernt aufgestellt werden dürften (S.

287). Am 31. März 2003 teilte L_________ der Gemeinde D_________ mit, an der

Ortsschau sei beschlossen worden, dass die Bestockung innerhalb der Campingzone

nördlich des Rollstuhlweges nicht Waldareal bilde, die Bestockung entlang des rechten

Ufers des O_________ hingegen Waldareal/Uferbestockung im Sinne des Gesetzes

sei. Als Schlussfolgerung hielt er u.a. fest, von der Uferbestockung (Fuss der Baum-

stämme) sei ein Abstand von 5 Metern einzuhalten (S. 498). Am 6. Dezember 2010

hielt L_________ in einem Schreiben an das Untersuchungsrichteramt an dieser Dar-

stellung fest. Die Bestockung entlang des Ufers des O_________s sei am 31. Märrz

2003 als Wald/Uferbestockung taxiert worden. Er habe einen Abstand von 5 Metern

verlangt; der von de N__________ erwähnte Abstand von 1 Meter entspreche nicht

den Tatsachen (S. 503). Als Zeuge befragt wiederholte L_________ seinen Stand-

punkt; laut Forstgesetzgebung könne der Waldabstand nie weniger als 5 Meter sein. Er


  • 9 -

habe auf dem Dienstweg das Protokoll richtig gestellt, ohne Mitteilung an die übrigen

Besprechungsteilnehmer (S. 541). Demgegenüber bestätigten N_________ (S. 480),

J_________ (S. 474) und K_________ (S. 477) die richtige Protokollierung.

J_________ ergänzte, es sei abgemacht worden, dass der Campingplatz (Gebäude,

Zelte, Wohnwagen) bis 1 Meter an den Rollstuhlweg gebaut werden dürfe (S. 474). Bei

den 5 Metern laut Baubewilligung handle es sich um einen Fehler der Gemeinde.

P_________ Verweis wäre der anlässlich der Ortsschau bezeichnete Abstand verbind-

lich gewesen (S. 475). Q_________ erklärte, die generellen 5 Meter seien aus einer

Mustervorlage in die Baubewilligung hineingerutscht. Dies widerspreche dem, was an

der Ortsschau abgemacht worden und verbindlich sei. Warum von den generellen 5

Metern abgewichen worden sei, wisse er nicht mehr (S. 478).

4.2.2.2 Massgeblich ist, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten

hat, alleine die rechtskräftige Baubewilligung, welche von der zuständigen Behörde in

korrekter Berücksichtigtigung der Vormeinung der kantonalen Dienststellen, hier jener

für Wald und Landschaft, wenn auch in Verkennung der rechtlichen Vorgabe von 10

Metern (vgl. E. 4.2.1), klar und unmissverständlich einen Minimalabstand von 5 Metern

ab der Uferbestockung verfügt hat. Als Baugesuchsteller durfte der Beschuldigte erst

nach Erhalt der Baubewilligung und nur im Rahmen derselben bauen. Aufgrund seiner

langjährigen Tätigkeit als Bauunternehmer wusste der Beschuldigte um die Bedeutung

der Baubewilligung, die Baubewilligungsbehörde ist hierfür die alleine zuständige Be-

hörde, so dass er aus der vorangegangenen Besprechung nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann. Die Baubewilligung datiert vom 8. Mai 2003 und damit nach der mündli-

chen Besprechung, weshalb es in Bezug auf den fraglichen Mindestabstand keine Un-

klarheiten geben konnte. Falls der Beschuldigte den verfügten Abstand nicht hätte ak-

zeptieren wollen, hätte er bei der Baubewilligungsbehörde intervenieren und eine An-

passung der Baubewilligung verlangen bzw. die Baubewilligung in diesem Sinne an-

fechten müssen, was er beides unterlassen hat. Aufgrund der zentralen Bedeutung der

Baubewilligung und des zeitlichen Ablaufs ist der Inhalt der vom Beschuldigten als

Bauherr sowie seinem Architekten mit verschiedenen Behördenvertretern geführten

Gespräche letztlich belanglos. Anzumerken bleibt immerhin, dass sich selbst nach der

strittigen Aktennotiz seines eigenen Architekten der 1-Meter-Abstand auf den Fussweg

und nicht auf die Uferbestockung bezog und nur für Wohnmobile (lose Einrichtungen)

gelten sollte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten aber Bauten im Minimalabstandsbe-

reich vor.

4.2.2.3 Ein Rechtsgrund für das Unterschreiten des gesetzlichen Regelabstandes von

10 Metern ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten nicht angeführt. Ob ein sol-

cher vorlag, braucht vorliegend jedoch nicht weiter geprüft zu werden. Denn nach Treu

und Glauben (Art. 9 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB) durfte sich der Beschuldigte auf den formell

bewilligten Abstand von 5 Metern verlassen. Aktenkundig und nicht strittig ist, dass es

sich bei der Uferbestockung zwischen O_________ und Camping um Wald im Sinne

des Gesetzes handelt (vgl. dazu auch E. 2.2.1 des angefochtenen Urteils). Laut Akten


  • 10 -

liegen verschiedene Bauten, laut Vorinstanz 11, sowie der 2003 bzw. 2004 errichtete

Zaun innerhalb der 5-Meter-Zone zum Wald.

Als Gesuchsteller, Bauherr und Betreiber des Campings (vgl. Beschuldigter, S. 236,

482; R_________, S. 227 ), welcher festlegt, wo genau die Bauten aufgestellt und wel-

che Abstände eingehalten werden (Beschuldigter, S. 232), ist der Beschuldigte für die

Einhaltung des Mindestabstandes verantwortlich. Soweit dieser nicht respektiert wurde,

hat er Art. 17 Abs. 1 des Forstgesetzes bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 18.

November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente verletzt und damit den

Tatbestand der Widerhandlung gegen das Forstgesetz objektiv und subjektiv erfüllt;

diesbezüglich sei auf die treffenden Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen (vgl.

E. 2.2.6 und 2.3 des angefochtenen Urteils). Art. 45 des Forstgesetzes sanktioniert

solche Verstösse mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- im Regelfall bzw. bis zu Fr. 100'000.--

in schweren Fällen sowie bei Rückfällen. Da es sich hierbei um Übertretungen handelt

(Art. 103 StGB), beträgt die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung 3 Jahre (Art. 109

StGB). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist ein

erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 104 i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). Als

erstintsanzliche Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gelten sowohl verurteilende

als auch freisprechende Erkenntnisse (zur Publ. vorgesehenes Bundesgerichtsurteil

6B_771/2011 vom 11. Dezember 2012 E. 1.5). Demzufolge sind sämtliche (Über-

treungs-)Handlungen, die länger als drei Jahre vor dem angefochtenen Urteil des Be-

zirksgerichts vom 5. Dezember 2011 datieren, also vor dem 5. Dezember 2008 began-

gen wurden, verjährt.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Erichtung des Zaunes durch den Beschul-

digten in den Jahren 2003/2004 übertretungsstrafrechtlich verjährt ist. Das Beweisver-

fahren hat sodann ergeben, dass S_________ das Mobilheim im April 2005 (S. 776),

T_________/ U_________Chalêt und Wohnwagen mit Vorbau und Geräteschuppen im

April 2007 (S. 760 und 771), V_________ Wohnmobil und Geräteschuppen im Juli

2005 (S. 752), W_________ Mobilehome und Geräteschuppen im Oktober 2004 (S.

744), AA_________[BB_________] alles vor dem 1. August 2006 (S. 761),

CC__________ / DD__________ und EE__________ das kleine Haus und den Gerä-

teschuppen ca. im März 2005 (S. 790 und 762), FF_________ den Wohnwagen mit

Vorzelt im Mai 2006 (S. 786), GG_________ den Wohnwagen und den kleinen Gerä-

teschuppen aus Plastik am 1. Mai 2007 (S. 765), HH_________ / II__________

Wohnwagen mit Vorzelt/Vorbau und Geräteschuppen Anfang September 2005 (S. 748

und 753), JJ__________ und KK__________ Imhof Wohnwagen mit Vorzelt am 1. Au-

gust 2005 (S. 749), LL__________ Wohnwagen mit festem Vorbau gegen Mitte Mai

2004 (S. 756), MM__________ und NN_________ Wohnwagen mit Zeltanbau und Ge-

räteschuppen im April 2007 (S. 759), OO__________ Wohnwagen mit Anbau und Ge-

räteschuppen am 1. Mai 2006 (S. 751), PP__________ Wohnwagen mit Anbau und

Geräteschuppen am 15. Mai 2007 (S. 763), QQ__________ Wohnwagen mit Anbau

und Geräteschuppen im April 2006 (S. 758) sowie RR__________ den Karavan ohne

Anbau 2007 oder 2008 (S. 794 f.) aufgestellt haben. In all diesen Fällen liegen die Tat-


  • 11 -

handlungen damit vor dem angeführten Stichdatum, weshalb sie zum vornherein ver-

jährt sind, was die Einstellung des Verfahrens nach sich zieht, so dass die weiteren

Strafbarkeitsvoraussetzungen - wie zu geringer Waldabstand oder Qualifizierung der

„Einrichtung“ des jeweiligen Standplatzes als Baute oder Anlage - nicht überprüft wer-

den müssen. SS___________ hat seinen Wohnwagen mit Vorzelt, ohne Winterdach,

im März 2010 aufgestellt (S. 757). Es handelt sich hierbei um einen kleineren, wohl

mobilen Wohnwagen, ohne fixe Zusatzinstallation; ausserdem scheint er leicht zurück-

versetzt positioniert zu sein, so dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10

Abs. 3 StPO) davon auszugehen ist, dass der Mindestwaldabstand ebenfalls eingehal-

ten ist. In diesem Punkt erfolgt demnach ein Freispruch.

Es verbleiben somit die Standplätze von TT__________ und UU__________:

TT___________ ist seit 2009 Mieter. Der Wohnwagen steht auf Stützen, deren Halte-

rungen in acht in den Boden gegrabenen Kunststoffrohren eingegossen sind. Am

Wohnwagen wurde 2010 ein An- bzw. Vorbau angebracht. 2009 wurde ein Gartenhaus

aufgestellt. Daneben gibt es noch einen Pavillon (S. 750). Laut Plan (S. 613; bei der

gestrichelten grünen Linie handelt es sich um die Hecke und nicht um die Waldgrenze,

welche von der Verteidigung in der Berufungsantwort somit zu Unrecht als falsch ein-

gezeichnet beanstandet wird), auf welchem der Beschuldigte selbst den Wohnwagen

mit Vorbau von TT__________ angegeben hat, und den von ihm hinterlegten Fotogra-

fien (S. 643, vgl. auch S. 646), aus welchen sich die Lage des Waldes klar ergibt, lie-

gen Wohnwagen mitsamt Vorbau und Gartenhaus zum Teil im Mindestwaldabstand.

Da sich dies bereits aus den Akten ergibt, kann insoweit auf die vom Staatsanwalt be-

antragte Ortsschau verzichtet werden. Auch wenn sich Wohnwagen, Vorbau und Gar-

tenhaus grundsätzlich entfernen lassen, sind sie doch mit dem Boden bestimmungs-

gemäss auf Dauer verbunden, was sich beim Wohnwagen gerade in seiner Veranke-

rung zeigt, womit sie als Bauten im Sinne der Wald- und Forstgesetzgebung gelten.

Wie vorstehend ausgeführt, trägt der Beschuldigte die (strafrechtliche) Verantwortung

für die Nichteinhaltung des Waldabstandes. Gemäss Aussage von TT__________ er-

folgten die Bauten denn auch immer in mündlicher Absprache mit dem Beschuldigten

(S. 750).

UU_________ hat seinen Wohnwagen mit Vorzelt und Geräteschuppen im Mai 2008

aufgestellt, also vor dem angeführten Stichdatum, weshalb diese Handlungen übertre-

tungsstrafrechtlich verjährt sind. Am 24. September 2009 ersetzte er das Vorzelt durch

ein Gartenhaus, welches als Wohnwagenvorbau dient (S. 754). Der Beschuldigte hat

den Standplatz von UU__________ auf dem Plan benannt (S. 613). Aus dem vom Be-

schuldigten hinterlegten Foto (S. 646) ist der Waldrand und der fehlende Waldabstand

gut ersichtlich, weshalb auch hier auf eine Ortsschau verzichtet wird. Mithin verletzt der

Gartenhausvorbau den gesetzlichen Mindestwaldabstand.

Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die Widerhandlungen bei den Standplätzen

TT__________ und UU__________, hier indessen lediglich für den Gartenhausvorbau,

wegen Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestwaldabstandes im Sinne von Art. 17


  • 12 -

des Forstgesetzes bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetz vom 18. November 1977 zum

Schutz von Feuer und Naturelemente, welche Regelung der Kanton gestützt auf Art.

17 WaG erlassen hat und die zum Tatzeitpunkt galt, schuldig zu sprechen, wofür er

gemäss Art. 45 Forstgesetz zu bestrafen ist. In Bezug auf den Standplatz

SS__________ ist die Unterschreitung des Minimalabstandes nicht nachgewiesen,

was zu einem Freispruch führt. Alle übrigen Fälle sind zum vornherein verjährt, was die

Einstellung des Verfahrens nach sich zieht.

5.

5.1 P_________ Art. 24 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei-

matschutz (NHG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft,

wer vorsätzlich und ohne Berechtigung eine gestützt auf dieses Gesetz geschützte Na-

turlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt. Diese

Strafbestimmung knüpft an Art. 18 NHG an, der in seinen Abs. 1 und 1bis den Schutz

von Biotopen verlangt, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder

besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, als Mas-

snahmen zur Erhaltung von genügend grossen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen.

Der Schutz von Biotopen von nationaler Bedeutung ist in Art. 18a NHG, jener von Bio-

topen von regionaler und lokaler Bedeutung ist in Art. 18b NHG verankert. Letzterer

Schutz ist laut Rechtsprechung eine vom Bund den Kantonen übertragene Bundesauf-

gabe (BGE 133 II 220 E. 2.2).

5.1.1 Der Bundesrat bezeichnet die Biotope von nationaler Bedeutung sowie die

Schutzziele und Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen in Form von be-

sonderen, regelmässig nachzuführenden Verordnungen (Inventaren) (Art. 18a Abs. 1

NHG; Art. 16 NHV). Die Kantone wirken beim Vollzug mit (Art. 18a Abs. 2 NHG). Art.

18c NHG regelt die Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter.

5.1.2 Die Kantone und Gemeinden bestimmen die Schutzobjekte von regionaler und

lokaler Bedeutung (Art. 18ab Abs. 1 NHG) aufgrund eines zu veröffentlichenden, re-

gelmässig zu aktualisierenden kantonalen Konzeptes mit einer Analyse der aktuellen

Situation, einer Beschreibung der mittel- und langfristig angestrebten Situation sowie

der zur Erreichung der festgelegten Ziele notwendigen Massnahmen und Mittel und

gestützt auf Inventare, welche die Bedeutung der Schutzobjekte für den Natur- und

Heimatschutz sowie ihre Beziehungen zur umliegenden Landschaft beschreiben und

die Schutzziele, die zu erwartenden Konflikte und die nötigen Massnahmen für die Un-

terschutzstellung und deren Konsequenzen bestimmen (Art. 7bis - 11 des kantonalen

Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 [kNHG]). Der

Staatsrat erlässt die Schutzbeschlüsse in Anwendung der Bundes- und Kantonsge-

setzgebung nach Anhörung der Gemeinden und öffentlicher Auflage des Projektes

(Art. 12 Abs. 1 kNHG). Die Schutzbestimmungen sollen aufzeigen, welche Nutzungen

und Veränderungen im betroffenen Gebiet mit den Schutzzielen vereinbar oder unver-

einbar sind. Die Schutzbeschlüsse sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in ihrem

wesentlichen Inhalt an Ort bekannt zu machen (Art. 12 Abs. 2 kNHG). Die Gemeinden


  • 13 -

regeln den Schutz der Objekte kommunaler Bedeutung gemäss der Spezialgesetzge-

bung, insbesondere der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung (Art. 12 Abs. 4 kNHG).

Bei den Inventaren im Sinne dieses Gesetzes (Art. 8 kNHG) handelt es sich um eine

technische Auflistung aller Objekte einer bestimmten Kategorie. Sie stellen notwendige

Grundlagen für Klassierungs- und Schutzentscheide dar, ohne rechtliche Auswirkun-

gen zu haben (Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimat-

schutz vom 20. September 2000 [kNHV]; vgl. Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich

1997, N. 23 ff. zu Art. 18 NHG; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich/Basel/Genf

2004, Rz. 534 ff.). Die Klassierung erfolgt wie die eigentliche Unterschutzstellung

grundsätzlich in einem öffentlichen Verfahren mit Einsprachemöglichkeit (Art. 9 - 13

und Art. 14 - 18 kNHV; Art. 12 ff. kantonale Bauverordnung). Zur Sicherung des Schut-

zes von Objekten von kommunaler Bedeutung verfügen die Gemeinden insbesondere

über die Möglichkeit der Bezeichnung von Nutzungszonen, der Aufnahme von Vor-

schriften im Zonen- und Baureglement sowie des Abschlusses von Verträgen oder

Konventionen (Art. 19 kHNV).

Mithin sind Biotope nicht direkt aufgrund des Bundesrechts oder des kantonalen

Rechts geschützt, sondern müssen von den zuständigen Behörden in einem klar vor-

gegeben öffentlichen Verfahren, in welchem die Betroffenen ihre Rechte wahrnehmen

können, besonders bezeichnet werden (BGE 133 II 220).

5.2 Beim Gebiet VV__________ handelt es sich um ein schutzwürdiges Biotop, wel-

ches 1986 in das Inventar schutzwürdiger Gebiete entlang des Rottens im

C_________ aufgenommen wurde (S. 528 ff.). Wie oben angeführt, kommt solchen In-

ventaren noch keine rechtliche Wirkung zu. Öffentliche Verfahren zur Umsetzung der

Schutzziele wurden keine durchgeführt. Eigentliche Schutzmassnahmen wurden bis

heute keine erlassen. Die involvierten Dienststellen haben in ihrer Vormeinung zum

Baugesuch diesbezüglich keine Einwände vorgebracht. Die Baubewilligung enthält da-

zu keine Beschränkungen. Laut Aussage des vormaligen Gemeinderates J_________

kennt der Zonenplan der Gemeinde für die fragliche Örtlichkeit keine Moor- oder

Schutzzone; das Gebiet befinde sich heute noch in der Landwirtschaftszone 1. Liegt

demnach zwar ein an sich schützenswertes, aber kein nach dem NHG und dessen

Ausführungsgesetzgebung geschütztes Biotop vor, so fehlt es mangels Unterschutz-

stellung an der Grundvoraussetzung für jede Strafbarkeit in diesem Bereich. Die Aus-

führungen der Staatsanwaltschaft in der Berufung gehen insoweit an der Sache vorbei.

Es ist des weiteren auch nicht nachzuvollziehen, wie die Bevölkerung, mithin auch der

Beschuldigte, ohne Durchführung öffentlicher Verfahren und Publikation der entspre-

chenden Schutzentscheide sich der Problematik des Biotopschutzes hätte bewusst

sein müssen.

In seiner Berufung bringt der Staatsanwalt neu vor, das fragliche Gebiet könnte even-

tuell auch ein absolut geschützes Moor darstellen. Laut unmissverständlicher Auskunft

der zuständigen Dienststelle handelt es sich indessen bloss (aber immerhin) um ein

schutzwürdiges Biotop, also gerade nicht um eine Moorlandschaft. Ein Schutz im Sinne


  • 14 -

der Art. 23a - 23d NHG sowie Art. 21a und 22 NHV ist offensichtlich nicht gegeben

(vgl. auch den jeweiligen Anhang 1 zur Verordnung über den Schutz der Moorland-

schaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung [Moorlandschafts-

verordnung] vom 1. Mai 1996, zur Verordnung über den Schutz der Hoch- und Über-

gangsmoore von nationaler Bedeutung [Hochmoorverordnung] vom 21. Januar 1991

und zur Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung

[Flachmoorverordnung] vom 7. September 1994 sowie die Schutzentscheide des

Staatsrates unter 451.111 ff. und insbesondere 451.320 ff. der systematischen Geset-

zessammlung).

Der Beschuldigte ist demzufolge in diesem Anklagepunkt in Abweisung der Berufung

und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen.

6.

6.1 Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln somit einzig den gestützt auf die Kom-

petenzdelegation in Art. 17 Abs. 2 WaG vom Kanton Wallis erlassenen Art. 17 Abs. 1

des Forstgesetzes bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 18. November 1977

zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente verletzt. Art. 45 des Forstgesetzes sank-

tioniert solche Verstösse mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- im Regelfall bzw. bis zu

Fr. 100'000.-- in schweren Fällen sowie bei Rückfällen.

Die Spezialgesetzgebung enthält ausser dem Bussenrahmen keine besonderen Vor-

schriften. Deshalb ist auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB abzustellen, wobei

Art. 59 Abs. 1 EGStGB die Bestimmungen über die Umwandlung der Busse (Art. 106

Abs. 2 StGB) und über die gemeinnützige Arbeit (Art. 107 StGB) für die Ahndung von

Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht vom Verweis ausdrück-

lich ausnimmt (vgl. Botschaft EGStGB, BSCC 2005-1, S. 907). Der Richter bestimmt

nach Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der Busse nach den Verhältnissen des Täters,

so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Be-

messung der Busse richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Regeln des Art.

47 StGB (vgl. Art. 104 StGB). Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorle-

ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver-

letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Trotz des gegenüber Art. 63 aStGB ver-

änderten Gesetzeswortlauts hat die allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung ma-

teriell keine grundsätzliche Veränderung erfahren (Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., Bern 2006, § 6 N. 6,

16; Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hub-

schmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen

Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. A., Bern 2006, S. 97 ff.,


  • 15 -

128 f.; Keller, in: Hansjakob/Schmitt/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe

zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. A., Luzern 2006, ad Art. 47 S. 42; Kuhn, La fixation

de la peine, RJJ 2006 S. 237 ff.; Mahaim, La fixation de la peine, in: Kuhn/Moreillon/

Viredaz/Bichovsky, La nouvelle partie générale du Code pénal suisse, Bern 2006, S.

233 ff.), weshalb die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin Gültigkeit hat.

6.2 Das Verschulden des Beschuldigten ist nicht unerheblich. Denn es wäre ihm an

sich ein Leichtes gewesen, die Waldabstandsvorschrift auf dem von ihm betriebenen

Campingplatz mittels Weisungen an die Mieter durchzusetzen. Durch die Einhaltung

des zusätzlichen Abstands wäre der Betrieb des Campings kaum beeinträchtigt wor-

den, auch wenn er dadurch etliche Quadratmeter an nutzbarer Fläche verloren hätte,

welcher rein wirtschaftliche Aspekt sein Handeln jedoch nicht entschuldigt, sondern

dieses eher in einem ungünstigen Licht erscheinen lässt. Mit Urteil des Bezirksgerichts

C_________ vom 2. April 2009 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher vorsätzli-

cher Rodung in den Jahren 2003 bis 2008 gemäss Art. 42 lit. a WaG unter Ansetzung

einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tages-

sätzen zu je Fr. 300.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Auch wenn jene

Verurteilung nicht das gleiche Delikt betrifft wie die vorliegende neuerliche Verurteilung,

mithin kein eigentlicher Rückfall gegeben ist, so belegt sie doch eine gewisse Gleich-

gültigkeit und Geringschätzung gegenüber der natürlichen Umwelt. Dies ist bei der

Bemessung der Busse zu berücksichtigen. Ein schwerer Fall mit erhöhtem Bussen-

rahmen liegt hingegen nicht vor, weil sich die Verurteilung letztlich auf zwei Stand-

dplätze beschränkt. Des weiteren wurde der Beschuldigte bereits mehrfach wegen Ver-

letzung der Bauvorschriften gebüsst (S. 29 ff.).

Die konkrete Übertretungsbusse ist auf Grund des traditionellen Gesamtsummensys-

tems zu bilden. Ebenso wie bei der Geldstrafenbemessung im Tagessatzsystem (Art.

34 Abs. 2 StGB) spielt dabei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Bemessung

der Busse eine zentrale Rolle, obwohl dem Gericht im Vergleich zu dieser ein viel

grösserer Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1). In den Akten be-

findet sich die Steuerveranlagung 2007 vom 9. September 2009, welche ein beachtli-

ches Einkommen und ein grosses Vermögen der Eheleute ausweist (S. 514 f.). Vor

Bezirksgericht führte der Beschuldigte indessen aus, er sei nur noch zeitweise und

ausschliesslich für den Campingplatz erwerbstätig, nicht mehr aber für die Familien

Group. Diese übernehme lediglich die Kosten seines Fahrzeugs. Er wohne in einem

abbezahlten Haus und der Camping ermögliche Einnahmen von rund Fr. 40'000.-- pro

Jahr (S. 555). In Berücksichtigung dieser Verhältnisse sowie des Verschuldens der Be-

schuldigten mit namentlich einer Vorstrafe im Umweltrecht ist die Busse auf Fr. 2'000.--

festzusetzen. Auf Übertretungen sind die Bestimmungen über die bedingte und die

teilbedingte Strafe nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB), weshalb die ausgespro-

chenen Bussen zu vollziehen sind. Da Art. 59 Abs. 1 EGStGB zudem die Anwendbar-

keit von Art. 106 Abs. 2 StGB ausdrücklich ausschliesst, ist keine Ersatzfreiheitsstrafe

festzulegen.


  • 16 -

6.3 Bei den Straftaten in der Probezeit des Strafurteils des Bezirksgerichts

C_________ handelt es sich bloss um Übertretungen, weshalb sich die Frage des Wi-

derrufs gemäss Art. 46 StGB nicht stellt.

Schliesslich gilt es festzuhalten, dass kantonalrechtliche Übertretungen im Strafregister

nicht eingetragen werden (so ausdrücklich Art. 9 lit. a der Verordnung über das Straf-

register vom 29. September 2006 [VOSTRA-Verordnung; SR 331]; Art. 366 Abs. 2 lit. b

StGB e contrario; Trechsel/Lieber, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen-

tar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 1 zu Art. 366 StGB; Gruber, Basler Kommentar, N. 19,

21, 73 ff. zu Art. 366 StGB).

7.

7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung

des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für

Gutachten oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO).

Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der

das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-

renskosten, wenn und soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Frei-

spruch ist sie grundsätzlich von jeder Kostentragung befreit. Ausnahmsweise können

ihr bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder teilweise auferlegt

werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt

oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelver-

fahren tragen die Parteien die Kosten im Prinzip nach Massgabe des Obsiegens und

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich

nach dem Verfahrensausgang, wobei die Entschädigung an die freigesprochene Per-

son herabgesetzt oder verweigert werden kann, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft

die Einleitung des Verfahrens erwirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.

429 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kostenauflage zu Lasten der beschuldigten,

indes freigesprochenen Person knüpft an die bisherige Rechtsprechung an, wonach

bei einem im zivilrechtlichen Sinne schuldhaften Verhalten dem Freigesprochenen

Kosten überbunden werden dürfen, sofern er eine beliebige geschriebene oder unge-

schriebene Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung - z.B.

Bauvorschriften - klar verletzt, sei diese kommunaler, kantonaler oder eidgenössischer

Natur, und dadurch eine adäquate (Teil-)Ursache für die Einleitung oder Erschwerung

des Strafverfahrens gesetzt hat (vgl. etwa Domeisen, Basler Kommentar, N. 29 ff. zu

Art. 426 StPO; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 10 ff. zu Art.

426 StPO).

7.2 In casu wird der Beschuldigte nunmehr auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin

verurteilt, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig ist. Auch wenn der Schuldspruch

nicht im Sinne der Anklage, sondern aufgrund einer anderweitigen rechtlichen Würdi-

gung erfolgt, so betrifft er dennoch weitestgehend den nämlichen (Anklage-


  • 17 -

)Sachverhalt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, indem er nahe an die Parzellen-

grenze gebaut hat bzw. hat bauen lassen, gleichzeitig den in der rechtskräftigen Bau-

bewilligung verfügten Abstand zum Ufergehölz missachtet und damit Bauvorschriften

verletzt hat, wie die Fotodokumentation (S. 79 ff.; vgl. auch die topographischen Auf-

nahmen mit den Querprofilen, S. 74 ff.) beweist. Er war es, der mit seinem Verhalten

die Ursache für das Strafverfahren gesetzt hat. Es sind ihm daher trotz des Teilfrei-

spruchs bzw. der Teileinstellung - vorbehältlich der nachstehenden Einschränkungen -

die Kosten der Untersuchung und der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal die weiteren Ab-

klärungen mit keinem wesentlichen Untersuchungaufwand verbunden waren, womit er

für diese Verfahrensstadien keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat.

Eine erste Ausnahme bildet die Rechnung des Ingenieurbüros WW__________ über

Fr. 7'043.75 für topographische Aufnahmen des „O__________ beim Campingplatz“,

welche im Zusammenhang mit dem Gewässer- bzw. Hochwasserschutz erstellt wur-

den und die für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind, zumal Wald und Wald-

grenze nicht eingezeichnet sind, auch wenn sich das Kantonsgericht zu einem kleinen

Teil hilfsweise dieser Pläne bedient hat. Diese Kosten verbleiben deshalb dem Staat

Wallis. Einer Korrektur bedarf es ausserdem bei den Fr. 1'500.--, welche die Staatsan-

waltschaft für die Anklageerhebung und ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung gel-

tend macht (S. 551). Mit dem Eingang der Anklageschrift beim Gericht gehen die Be-

fugnisse im Verfahren auf dieses über (Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist Par-

tei im Haupt- und Rechtsmittelverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Als solche steht

ihr für das Plädieren vor Gericht keine Gebühr zu. Eine solche ist denn auch weder in

der StPO noch im GTar vorgesehen. Anspruch auf eine Parteientschädigung haben

laut Art. 429 ff., 433 und 434 StPO primär die beschuldigte Person bei einem Frei-

spruch sowie u.U. die Privatklägerschaft sowie Dritte bei einem Schaden durch Verfah-

renshandlungen oder durch Unterstützung der Strafbehörden. Hingegen statuiert die

StPO keinen Anspruch der Staatsanwaltschaft auf Parteientschädigung im Falle des

Obsiegens. Umgekehrt verpflichtet sie die Staatsanwaltschaft auch nicht zur Leistung

einer Parteientschädigung an die beschuldigte Person bei deren Freispruch (vgl. Bot-

schaft, BBl 2006 S. 1326 Art. 430) oder zur Übernahme der Verfahrenskosten (Domei-

sen, a.a.O., N. 3 zu Art. 423 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra-

xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Art. 423 StPO und N. 3 zu Art. 428

StPO; Griesser, a.a.O., N. 3 zu Art. 423 StPO und N. 4 zu Art. 428 StPO; Chapuis, in:

Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Ba-

sel 2011, N. 1 zu Art. 423 StPO und N. 1 zu Art. 428 StPO). Demzufolge sind die Kos-

ten der Staatsanwaltschaft für ihren Aufwand im Hauptverfahren vor Bezirks- und im

Berufungsverfahren vor Kantonsgericht nach dem Grundsatz von Art. 423 StPO vom

Kanton Wallis zu tragen, wofür die Anklagebehörde über ein eigenes Budget verfügt.

Die Fr. 1'500.-- sind daher mit Blick auf den Gebührenrahmen von Art. 22 lit. b GTar

auf Fr. 1'000.-- herabzusetzen, welche zusammen mit der zusätzlichen Gebühr von Fr.

250.-- die Verfahrensinstruktion und die Anklageerhebung abdecken.


  • 18 -

Im Rechtsmittelverfahren dringt der Staatsanwalt teilweise durch, indem er

P_________ den vorstehenden Erwägungen wegen mehrfacher Übertretung eine Ver-

urteilung erreicht, wofür er gezwungen war, Berufung zu erheben. In der Mehrzahl wa-

ren allfällige Übertretungen allerdings verjährt, in einem Fall ergeht ein Freispruch. In

Bezug auf die von ihm geltend gemachten Vergehen erfolgt ebenfalls ein Freispruch.

Es ist daher gerechtfertigt, die diesbezüglichen Kosten zu 3/5 dem Staat Wallis und zu

2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend hat Letzteter für das Berufungs-

verfahren Anspruch auf eine herabgesetzte Parteientschädigung.

7.3 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 10'455.75 festgesetzt,

wovon die strittige Ingenieurrechnung sowie Fr. 500.-- für die Teilnahme des Staats-

anwalts an der Hauptverhandlung in Abzug zu bringen sind. Der so berechnete Betrag

von Fr. 2'912.-- enthält die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 2’062.-- (Auslagen

Fr. 812.--; Gebühren Fr. 1'250.--) und die Gebühr des Bezirksgerichts von Fr. 850.--.

Die Auslagen sind ausgewiesen und die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Ta-

rifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine (weitere) Änderung

vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben.

Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit

des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im

gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kan-

tonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem

Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Vorliegend handelt es sich nicht um ein

besonders umfangreiches Dossier. Die rechtliche Prüfung in der Berufung umfasste je-

doch verschiedene Fragen. Das Kantonsgericht musste zudem Beweiserhebungen

durchführen. Demgegenüber verzichteten die Parteien auf eine mündliche Berufungs-

verhandlung. Mit Rücksicht auf die angeführten Bemessungskriterien erscheint eine

Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- für die Berufung als angemessen. Hinzu kommen die

Kosten des Beweisentscheids vom 11. Mai 2012 von Fr. 200.--. Von den insgesamt Fr.

1'500.-- trägt der Beschuldigte Fr. 600.--, der Staat Fr. 900.--.

7.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt bei Berufung vor Kantonsgericht Fr.

1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung der Natur und Be-

deutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich

aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1

GTar).

Der Verteidger hat im Berufungsverfahren mehrere kürzere Eingaben verfasst. Er

musste die Berufung studieren, für die Beweiserhebungen Angaben liefern und vom

Beweisergebnis Kenntnis nehmen. Zuletzt hat er auf mehreren Seiten schriftlich auf die

Berufung geantwortet. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht mit Verweis auf die

massgeblichen Bemessungskriterien ein reduziertes (3/5) Anwaltshonorar von Fr. 900.-

  • (Auslagen und MwSt. inkl.) als Parteientschädigung als angemessen.

  • 19 -

7.5 Art. 442 Abs. 4 StPO erlaubt eine Verrechnung der Forderungen aus Verfahrens-

kosten mit den Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem

gleichen Strafverfahren (näher hierzu Uster, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kom-

mentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 440;

Cavallo, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 14 ff. zu Art. 442 StPO mit

Hinweisen). Die Beteiligung des Beschuldigten an den Kosten des Berufungsverfah-

rens (Fr. 600.--) ist somit mit seinem Anspruch auf Parteientschädigung (Fr. 900.--) zu

verrechnen und es sind ihm folglich noch Fr. 300.-- auszubezahlen.

Das Kantonsgericht erkennt

  • in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft -

X_________ wird von der Anklage der Widerhandlungen gegen das Bundesge-

setz über den Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) freigesprochen.

a)

X_________ wird verurteilt wegen mehrfacher Übertretung der kantonalen

Vorschriften betreffend den Mindestwaldabstand (Art. 17 Abs. 1 des Forstgesetzes

vom 1. Februar 1985 bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 18. November

1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente, zum Tatzeitpunkt in Kraft) - in

den Fällen Gisler-Bissig [Wohnwagen, Vorbau, Gartenhaus] und Tanner [Garten-

hausvorbau] - und hierfür bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.-- (Art. 45 Abs. 1

des Forstgesetzes).

b)

Diese Verurteilung wird nicht ins schweizerische Strafregister eingetragen.

c)

Im Übrigen erfolgt einmal ein Freispruch und in den restlichen Fällen eine

Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung.

a)

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und der Staatsanwaltschaft werden

auf Fr. 9'105.75 festgesetzt und wie folgt auferlegt:

  • Staat Wallis Fr. 7'043.75;

  • Beschuldigter Fr. 2'062.--.

Die Abrechnung sowie das Inkasso des Kostenanteils des Beschuldigten obliegt

der Staatsanwaltschaft.

b)

Die Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 850.-- werden dem Beschuldigten

auferlegt.


  • 20 -

a)

Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem

Staat Wallis zu 3/5 mit Fr. 900.-- und dem Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 600.-- auf-

erlegt.

b)

Der Staat Wallis bezahlt dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.--.

c)

Der Kostenanteil des Beschuldigten von Fr. 600.-- wird mit der ihm zuerkann-

ten Parteientschädigung von Fr. 900.-- verrechnet, so dass ihm durch das Kan-

tonsgericht noch Fr. 300.-- auszubezahlen sind.

Sitten, 6. Juni 2013

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