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URTEIL VOM 23. MAI 2012
Kantonsgericht
I. Strafrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichterin Eve-Marie Dayer-Schmid, Präsidentin, Kantonsrichterin
Françoise Balmer Fitoussi, Kantonsrichter Jérôme Emonet und Gerichtsschreiberin
Karin Graber
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vormals Zentrale
Staatsanwaltschaft , Berufungsklägerin, vertreten durch Staatsanwalt A___________
und
Staat Wallis , Zivilpartei, vertreten durch B___________, Vizekanzlerin, und
C___________
gegen
R___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
D___________
S___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
E___________
T___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
F___________
U___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin
G___________
V___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
H___________
W___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
I___________
X___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
I___________
Y___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
J___________
Z___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter
(Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)
Anstiftung (Art. 24 StGB))
Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung (Eröffnungsverfügungen vom 14. März
2006, 27. Juni 2006, 30. und 31. Oktober 2006; Anschuldigungsverfügung vom 30. Juli
2007; Überweisungsbeschluss vom 18. Februar 2010) fällte das Bezirksgericht
AA__________ am 25. Oktober 2010, nach durchgeführter Hauptverhandlung am
und 28. September 2010, nachstehendes Urteil, welches es den Parteien am
November 2010 in begründeter Form eröffnete:
1.
R___________
wird
von
der
Anklage
des
Betrugs
(Art. 146
StGB),
der
mehrfachen
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314
StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und
ungetreuer
Amtsführung
(Art. 314 StGB)
sowie
Urkundenfälschung
(Art. 251 StGB)
und
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) freigesprochen.
2.
S___________ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB),
der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer
Amtsführung (Art. 314 StGB) und zu Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) freigesprochen.
3.
T___________ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)
sowie der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) freigesprochen.
4.
V___________ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)
sowie der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) freigesprochen.
5.
U___________ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB),
der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer
Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie zu
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) freigesprochen.
6.
W___________ wird von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.
7.
X___________ wird von
der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.
8.
Y___________ wird von
der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.
9.
Z___________ wird von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), der ungetreuen
Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung
(Art. 158 StGB)
und
ungetreuer
Amtsführung
(Art. 314 StGB)
sowie
Urkundenfälschung
(Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) freigesprochen.
10. Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- gehen zu Lasten des Staates Wallis.
11. Der Staat Wallis bezahlt eine Parteientschädigung an:
a)
R___________ in Höhe von Fr. 37'000.--;
b)
S___________ in Höhe von Fr. 18'250.--;
c)
T___________ in Höhe von Fr. 16'500.--;
d)
U___________ in Höhe von Fr. 15'500.--;
e)
V___________ in Höhe von Fr. 16'000.--;
f)
W___________ und X___________ in Höhe von insgesamt Fr. 22'700.--;
g)
Y___________ in Höhe von Fr. 19'000.--;
h)
Z___________ in Höhe von Fr. 700.--.
12. Allfällige Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen und die Zivilpartei trägt ihre eigenen
Interventionskosten.
B. Am 20. Dezember 2010 reichte der Staatsanwalt gegen das Urteil des
Bezirksgerichts AA__________ Berufung ein, wobei er nur die Freisprüche in Bezug
auf die Urkundenfälschung und Urkundenfälschung im Amt, der Anstiftungen dazu
sowie die Kostenverteilung insb. auch im Falle eines Freispruchs anfocht. Zudem
hinterlegte er einen Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrollstelle mit dem Titel
„Akonto-/Vorauszahlungen der Kantone ZH, BE, JU und AG im Nationalstrassenbau“
und stellte diesbezüglich einen Beweismittelantrag. Die Rechtsbegehren lauteten im
Einzelnen wie folgt:
II. Anträge
A. Antrag zum Verfahren:
Der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom 6.10.2008 sowie die Zusammenfassung
dieses Berichts seien zu den Akten zu nehmen.
B. Berufungsanträge:
a) R___________ sei von den Anklagen des Betruges (Art. 146 StGB), der mehrfachen ungetreuen
Amtsführung (Art. 314 StGB) und der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu ungetreuer
Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) freizusprechen.
b) R___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der
mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung
im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu erkennen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahren bedingten Geldstrafe von mindestens 80 Tagessätzen à Fr. 100.--
zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.
a) S___________ sei von den Anklagen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB)
und der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB)
freizusprechen.
b) S___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und der
mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu
sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahren bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 165.--
zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.
a) T___________ sei von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB)
freizusprechen.
b) T___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu
sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahren bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 145.--
zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.
a) V___________ sei von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB)
freizusprechen.
b) V___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu
sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahren bedingten Geldstrafe von mindestens 20 Tagessätzen à Fr. 140.--
zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.
a) U___________ sei von den Anklagen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB)
sowie der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB)
und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) freizusprechen.
U___________ sei von der Eventualanklage in Zusammenhang mit dem Lehrgerüst für die
BB__________ freizusprechen.
U___________ sei von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt in Zusammenhang mit den die
BB__________ betreffenden Situationen Nr. 1 vom 1. Oktober 2004 mit Vorauszahlungen von
Fr. xxxxx und Nr. 2 vom 26./29. November 2004 mit Vorauszahlungen von Fr. xxxxx freizusprechen.
b) U___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der
mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung
im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 220.--
zu bestrafen.
e) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.
a) Z___________ sei von den Anklagen der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der
mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und
ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) freizusprechen.
b) Z___________ sei der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und der mehrfachen Anstiftung
(Art. 24 StGB) zu Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 110.--
zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.
a) W___________ sei von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB)
freizusprechen.
b) W___________ sei der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 100.--
zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.
a) Y___________ sei von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158
StGB) freizusprechen.
b) Y___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 20 Tagessätzen à Fr. 75.-- zu
bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.
a) X___________ sei von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158
StGB) freizusprechen.
X___________ sei von der Eventualanklage in Zusammenhang mit dem Lehrgerüst für die
BB__________ freizusprechen.
b) X___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 20 Tagessätzen à Fr. 100.--
zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig die Kosten von Verfahren und Entscheid.
C. Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 übermittelte der Bezirksrichter dem
Kantonsgericht die Akten und die Berufung des Staatsanwaltes. Am 17. und am
Stellungnahme zur Berufung von Z___________ (datiert vom 10. Januar 2011,
Postaufgabe 12. Januar 2011) und von U___________ (datiert und Postaufgabe
D. Mit Entscheid vom 14. Februar 2011 trat das Kantonsgericht auf die Berufung in der
Hauptsache mangels gehöriger Alternativbegründung nicht ein und wies die Berufung
im Kostenpunkt ab.
Die von der Staatsanwaltschaft einzig in der Hauptsache erhobene Beschwerde hiess
das Bundesgericht mit Urteil vom 8. August 2011 gut. Aus der Begründung des
erstinstanzlichen Urteils ergebe sich nicht (klar), ob die Angeklagten bereits wegen
Verletzung des Anklagegrundsatzes oder aus materiellrechtlicher Sicht vom Vorwurf
der
Urkundenfälschung
freigesprochen
worden
seien.
Deshalb
müsse
der
erstinstanzliche Entscheid zu Gunsten der Staatsanwaltschaft ausgelegt und auf deren
Berufung eingetreten werden.
In der Folge wies die Präsidentin des Strafgerichtshofes am 16. November 2011 den
Beweismittelantrag des Staatsanwaltes, einen 33-seitigen Bericht der Eidgenössichen
Finanzkontrolle vom 6. Oktober 2008 mit dem Titel „Akonto-/Vorauszahlungen der
Kantone ZH, BE, JU und AG im Nationalstrassenbau - Querschnittsprüfung,
Gesamtbericht“ sowie eine 4-seitige Zusammenfassung „Akonto/Vorauszahlungen der
Kantone ZH, BE, JU und AG im Nationalstrassenbau - Das Wesentliche in Kürze“, ab.
E. Am 21. Dezember 2011 wurden die Parteien auf den 15. März 2012 zur
Berufungsverhandlung
vorgeladen.
An
dieser
hielt
der
Staatsanwalt
seine
Berufungsanträge aufrecht und präzisierte, dass er den Entscheid des Kantonsgerichts
vom
Februar
2011
vor
Bundesgericht
betreffend
die
Verteilung
der
erstinstanzlichen Kosten insb. auch im Falle eines Freispruchs nicht angefochten habe.
Die Berufungsbeklagten beantragten allesamt - unter Kosten und Entschädigungsfolge
als Zivilpartei blieb der Berufungsverhandlung fern.
Das Kantonsgericht
stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Am 1. Januar 2011 trat die neue Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft
(SR 311.0). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO ist ein
Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt
wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu
beurteilen. Das Bezirksgerichtsurteil wurde nach alter kantonaler StPO/VS (fortan
StPO/VS) gefällt und nach altem Recht mit Berufung angefochten, so dass auch für die
Beurteilung der bereits vor Inkrafttreten der neuen StPO/VS hängigen Berufung das
alte Recht zur Anwendung gelangt.
b) Gemäss Art. 14 Ziff. 1 und Art. 176 Ziff. 1 StPO/VS ist gegen die vom Bezirksrichter
in erster Instanz gefällten Urteile die Berufung an das Kantonsgericht zulässig. Der
Staatsanwalt ist zur Einreichung einer Berufung legitimiert (Art. 178 StPO/VS). Seine
Berufungserklärung erfolgte frist- (Art. 186 StPO/VS) und formgerecht (Art. 185 Ziff. 1
StPO/VS) und gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2011 ist
darauf einzutreten.
2. a) Die Berufung hemmt die Vollstreckung des Urteils im Rahmen der gestellten
Begehren ausgenommen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Untersuchungs- und
Sicherungshaft (Art. 189 Ziff. 1 StPO/VS). In der Regel sind denn auch einzig die durch
die Berufungserklärung (oder durch die Anschlussberufung) angefochtenen Punkte des
Entscheides der Überprüfung unterstellt (Art. 189 Ziff. 2 StPO/VS). Die als solche zu
bezeichnende Berufungserklärung muss deshalb begründet sein (ZWR 2003 S. 315;
Art. 169 Abs. 1 StPO/VS). Dabei bedarf die Begründung eines Mindestmasses an
Substanziierung d.h. es muss erkennbar und nachvollziehbar sein, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden*.*Ein blosser Verweis auf frühereEingaben oder
allgemeine, oberflächliche Vorbringen genügen als Begründung indes nicht. Zudem
muss die Berufung Berufungsanträge enthalten (Art. 185 Ziff. 2 StPO/VS). Im Rahmen
der Berufungserklärung verfügt die Berufungsinstanz über volle Kognition in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ZWR 1990 S. 207 E. 2a), wobei sie sich darauf
beschränken kann, einzelne Punkte des vorinstanzlichen Urteils in knapper Form zu
behandeln, oder, soweit sie das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der
Begründung einig geht, auf diese zu verweisen (BGE 123 I 34 E. 2c, 103 Ia 409 E. 3a;
ZWR 2005 S. 328 f. E. 1c, 2000 S. 294 E. 13, 1984 S. 154 E. 3).
b) Vorliegendficht der Staatsanwalt die Freisprüche der Beschuldigten wegen Betrugs
(Art.
146
StGB),
ungetreuer
Amtsführung
(Art.
314
StGB),
ungetreuer
Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Anstiftungen dazu nicht an. Die
diesbezüglichen Freisprüche sind somit rechtskräftig. Er beantragt lediglich die
Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und wegen
mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) resp. Anstiftungen dazu (Art.
24 StGB).
3. Der vom Bezirksrichter in Erwägung 3 (P1 11 58 S. 369 - 373) festgelegte
Sachverhalt wird von den Parteien nicht bestritten. Er wird daher an dieser Stelle nur
zum Verständnis und in gekürzter Form wiedergegeben. Im Übrigen wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Details zum
Sachverhalt insb. zu den einzelnen Verträgen bzw. (Rechnungs-)Situationen werden
soweit erforderlich später an entsprechender Stelle genannt.
a) Im Rahmen des Baus der Nationalstrassen Oberwallis (nachfolgend NSO) wurden in
den Jahren 2004 und 2005 auf den fünf Baustellen CC__________, DD__________,
BB__________, EE__________ und FF__________ Rechnungen für noch nicht
ausgeführte Arbeiten erstellt. Dies, damit der Kanton Wallis als Bauherr der
Nationalstrasse die ihm vom Bund zugewiesenen Budgets 2004 und 2005 möglichst
vollständig ausschöpfen konnte. Die nicht ausgeschöpften Budgetpositionen hätten
ansonsten im Folgejahr nochmals beantragt und von der Bundesversammlung
genehmigt werden müssen. Eine solche Genehmigung wäre aufgrund der Einführung
der Schuldenbremse auf Bundesebene womöglich gefährdet gewesen. Da der Bund
96%
der
Baukosten
trägt,
sollten
durch
die
Vorauszahlungen
allfällige
Bauverzögerungen der Autobahn im Oberwallis infolge Budgetmangels verhindert
werden.
b) Regelkonform hätte die Entschädigung der Unternehmer nach Ausmass erfolgen
sollen. Dabei waren die abgerechneten Mengen entsprechend dem (ausgemessenen
oder abgeschätzten) Baufortschritt zu entschädigen. Die Zahlungsfrist betrug jeweils
60 Tage und die Kontrolle der Rechnungen sollte gestützt auf die Weisungen des
Bundesamtes für Strassen (ASTRA), die vertraglich für anwendbar erklärte SIA-
Norm 118 und die Weisungen des Finanzinspektorats vom 30. Oktober 2003 erfolgen.
Aufgrund der 60-tägigen Zahlungsfrist mussten im (Spät-)Herbst die bis zum
Jahresende noch auszuführenden Arbeiten (als Phase I bezeichnet) jeweils geschätzt
werden. Derartige Schätzungen hielten sowohl die Bundes- als auch die
Kantonsvertreter für branchenüblich und korrekt. Vorauszahlungen erfolgten vorliegend
aber auch für Arbeiten, die erst in den Folgemonaten des nächsten Kalenderjahres
realisiert werden sollten (als Phase II bezeichnet), also nachdem die Zahlungen an die
Unternehmer bereits erfolgt waren. Die Staatsanwaltschaft erhob lediglich für die
Vorauszahlungen der Phase II Anklage, jedoch nicht für solche der Phase I, deren
Arbeiten grundsätzlich noch bis Jahresende erfolgt waren.
Eine allfällige (Mit-)Beurteilung der Phase I bildet daher nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Jedoch kann durch den Verzicht der Anklage für Phase I
nicht einfach die Straflosigkeit für die Phase II angenommen werden, sondern es gilt zu
prüfen, ob die die Phase II betreffenden Handlungen den Tatbestand von Art. 251 resp.
317 StGB erfüllen.
c) Bei den neun Angeklagten handelt es sich um die sechs Beamten R___________,
S___________, Oberbauleiter CC__________ und DD__________, T___________,
örtlicher Bauleiter CC__________, V___________, örtlicher Bauleiter DD__________,
U___________,
Oberbauleiter
Baustelle
EE__________,
FF__________
und
BB__________, und Z___________, Oberbauleiter BB__________, sowie die
externen Mitarbeiter der örtlichen Bauleitungen EE__________, FF__________,
BB__________ Bauingenieur W___________, Bauingenieur X___________ und
Bauleiter Y___________.
Unbestritten ist, dass es bei keinem einzigen Beamten bzw. Mitarbeiter zu
irgendwelchen persönlichen Bereicherungen kam.
4. a)
Der
Staatsanwalt
wirft
den
Angeklagten
vor,
sich
der
mehrfachen
Urkundenfälschung
(Art.
251
StGB)
resp.
der
mehrfachen
vorsätzlichen
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) im Sinne von Falschbeurkundungen bzw.
Anstiftungen dazu schuldig gemacht zu haben. Dies indem sie wissentlich
(Rechnungs-)Situationen visierten, wodurch Zahlungen ausgelöst wurden, die nicht
dem effektiven Baufortschritt entsprachen, um damit die zugesprochenen Budgets
auszuschöpfen, und sie so einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu Gunsten der
privaten Unternehmen und einen Zinsschaden zu Lasten des Staates Wallis erwirkten.
Der unrechtmässige Vorteil beschrieb der Staatsanwalt in seinem Plädoyer erstens in
der Verhinderung, dass überschüssige Baukredite für die Jahre 2004 und 2005 an das
ASTRA zurückfielen, zweitens in der Verhinderung, dass für den Autobahnbau in naher
Zukunft zu wenig Mittel zur Verfügung stünden und es zu Bauverzögerungen käme,
und drittens sollte die NSO bzw. die DSFB von der Obliegenheit befreit werden, beim
ASTRA im Folgejahr die nicht ausgeschöpften Budgetposten nochmals zu beantragen
(P1 11 58 S. 589, Plädoyer S. 11f.).
Die Verteidiger bestreiten demgegenüber, dass es sich bei den einzelnen
Abrechnungen, die die Vorauszahlungen auslösten, überhaupt um Urkunden handelt.
Diese würden höchstens einfache schriftliche Lügen darstellen und zudem sei allen
Beteiligten jeweils klar gewesen, dass es sich um provisorische Ausmasse handle,
weshalb die Tatbestände von Art. 251 StGB resp. von Art. 317 StGB nicht erfüllt seien,
und die Vorinstanz die Angeklagten zu Recht freigesprochen habe. Zusätzlich brachten
die angeklagten Beamten vor, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, da sie lediglich
wegen Verstosses gegen Art. 317 StGB und nicht wegen Verstosses gegen Art. 251
StGB angeklagt worden seien, sie ihre strittigen Handlungen indes nicht im Rahmen
einer hoheitlichen Tätigkeit ausgeführt hätten, so dass auch für sie höchstens Art. 251
StGB zur Anwendung gelangen würde.
b) aa) Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer
in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder
sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde
fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines
andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des
Urkundenstrafrechts an sich schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer
Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein,
was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter
anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB; vgl. auch nachstehend E. 4 e. S. 15 ff.).
bb) Die Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB beinhaltet ein objektives und ein
subjektives Tatbestandselement.
Objektive Tatbestandselemente können die Urkundenfälschung im engeren Sinne. das
Verfälschen, die Falschbeurkundung als Urkundenfälschung im weiteren Sinne sowie
der Gebrauch einer gefälschten und unwahren Urkunde sein. Die Urkundenfälschung
im engeren Sinne. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher
Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber
betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde,
bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht
übereinstimmen (nähere Ausführungen zur Falschbeurkundung siehe nachstehend E.
4 e. S. 15 ff.).
Subjektives Tatbestandselement bildet die vorsätzliche Täuschungsabsicht zur
Vermögensschädigung, rechtlicher Schädigung oder sonstiger unrechtmässiger
Vorteilsverschaffung für sich oder einen andern. Ein Vorteil ist nicht nur dann
unrechtmässig, wenn er widerrechtlich ist, also darauf kein Anspruch besteht, sondern
bereits dann, wenn damit eine ungerechtfertigte Verbesserung der Beweislage erzielt
werden kann. Demnach macht sich auch strafbar, wer mit einer gefälschten Urkunde
einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen will (Boog, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, Basel 2007, 2. A., N. 96 zu Art. 251 StGB, BGE 119 IV 234). Der
subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB erfordert Vorsatz sowie die Absicht,
jemanden am Vermögen oder andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem
andern einen unrechtmässigen Vorteil, sei dieser vermögensrechtlicher oder anderer
Natur, zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde zu diesem Zweck im
Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden (lassen) wollen. Eventualvorsatz genügt.
All dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus (BGE 121 IV 216, 223 E. 4; Boog, a.a.O.,
N. 87 zu Art. 251 StGB).
Zudem muss sich der Täter sein Wissen um die Relevanz des gefälschten Dokuments
im Rechtsverkehr anrechnen lassen. Einer tatsächlichen Überlassung der fraglichen
Urkunde an Dritte bedarf es nicht (BGE 133 IV 303 E. 4.6).
cc) Da es sich bei der Urkundenfälschung zudem um ein abstraktes Gefährdungsdelikt
handelt, ist es nicht notwendig, dass der gewünschte Erfolg auch eintritt, d.h. die
beabsichtigte Täuschung braucht nicht zu gelingen. Der Empfänger muss die Urkunde
nicht einmal zur Kenntnis nehmen. Es genügt nämlich, wenn die Urkunde dem
Empfänger zugänglich gemacht worden ist (Boog, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 251 StGB).
Gebraucht der Hersteller der Falschurkunde diese anschliessend, so stellt der
Gebrauch eine mitbestrafte Nachtat dar (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Zürich 2008, N. 11 zu Art. 251 StGB; BGE 120 IV 131), wird die
Urkunde jedoch von einer anderen Person als dem Hersteller in Täuschungsabsicht
benutzt, so ist der Gebrauch für sich alleine nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB strafbar.
c) aa) Die Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) richtet sich gegen
Beamte bzw. Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte (vgl. Art. 110
Abs. 3 StGB) oder Personen öffentlichen Glaubens und stellt damit ein Sonderdelikt
dar. Art. 317 StGB wurde dem Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB
nachgebildet. Die Umschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens stimmt daher
weitgehend mit jener von Art. 251 Ziff. 1 StGB überein; dehnt aber das Verhalten für
den Fall der Täterschaft eines Beamten aus und kennt keine Privilegierung besonders
leichter Fälle; hingegen ist auch Fahrlässigkeit strafbar (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Die
Tathandlung der Falschbeurkundung, die Anforderungen an die Beweiseignung und
Beweisbestimmung des Dokuments nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind identisch mit
denjenigen der privaten Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB (BGE 117 IV 286
E. 6b mit Verweisen; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6.
A., Bern 2008, § 58 N. 8 ff.; Rehberg, StGB, Ausgabe 1995, zu Art. 317 Ziff. 1 StGB).
Es ist deshalb auch hier zwischen der blossen schriftlichen Lüge und der eigentlichen
Falschbeurkundung zu unterscheiden.
bb) Der Tatbestand von Art. 317 StGB geht der gemeinen Urkundenfälschung im
Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB indes als lex specialis vor. Bei den Amtsdelikten erhöht
nicht die Beamteneigenschaft als solche die Strafbarkeit; es ist vielmehr der Umstand,
dass die Tat unter missbräuchlicher Verwendung der dem Beamten vom Staat
verliehenen Amtsgewalt begangen wird. Daher wird auch verlangt, dass zwischen dem
Beurkundungsakt und dem Amt ein Zusammenhang bestehen muss und der Beamte
durch die falsche Beurkundung seine Amtspflicht verletzt (Urteile des Bundesgerichts
6S.618/2001 vom 18. Januar 2002, E. 4 und 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002, E. 4
mit Hinweis auf BGE 81 IV 285 E. 1/2; 95 IV 113 E. 2d; 121 IV 216 E. 3d). Der Beamte
muss mithin in einer hoheitlichen Funktion tätig geworden sein. Bei zivilrechtlichen
Geschäften oder innerdienstlichen Angelegenheiten kommt der Tätigkeit des Beamten
indes keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Stratenwerth, a.a.O. § 58 N. 9, Boog, a.a.O.,
N. 5 zu Art. 317 StGB). Die mittels hoheitlicher Befugnisse verübte Urkundenfälschung
verletzt nicht nur das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Echtheit der Urkunden,
sondern auch das besondere Vertrauen, das sie den Amtshandlungen des Staates
entgegenbringt, und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen
Amtsführung seiner Beamten. Die Urkundenfälschung des Beamten ist objektiv
schwerer und wirksamer als diejenige eines Nichtbeamten, weshalb es auch sachlich
und folglich billig ist, dass dieser aufgrund des geforderten besonderen Umstands
schwerer bestraft wird.
cc) Im Gegensatz zu Art. 251 StGB ist Art. 317 StGB vorsätzlich (Ziff. 1) und fahrlässig
(Ziff. 2) begehbar. Angeklagt ist gemäss Überweisungsbeschluss nur die vorsätzliche
Begehung. Insbesondere geht der Staatsanwalt von Eventualvorsatz aus.
Beim subjektiven Tatbestand des Vorsatzes von Art. 317 StGB stellt der Täter die
unwahre Urkunden mit dem Willen her, dass sie zur Täuschung im Rechtsverkehr
gebraucht wird, oder er nimmt dies zumindest eventualvorsätzlich in Kauf (BGE 100 IV
182; Stratenwerth, a.a.O., § 58 N. 7; Trechsel, a.a.O. N. 7 zu Art. 317 StGB; Boog,
a.a.O., N. 10 zu Art. 317 StGB). Eine Täuschungsabsicht ist also notwendig. Eine
Vorteils- oder Schädigungsabsicht hingegen ist im Unterschied zu Art. 251 StGB
wegen der besonderen Vertrauensstellung der Beamten und Personen öffentlichen
Glaubens gerade nicht erforderlich (Boog, a.a.O., N. 11 zu Art. 317 StGB;
Stratenwerth, a.a.O., § 58 N. 4). Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des
tatbestandsmässigen Verhaltens (Bundesgerichtsurteil 6S.276/2004 vom 16. Februar
2012, E. 3.5). Vorsätzlich handelt beispielsweise jener Täter, der bewusst in seiner
Eigenschaft als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens erhebliche Tatsachen
unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener
Tatsachen geeignet bzw. bestimmt ist (BGE 100 IV 180). Der Täter muss zur
Täuschung im Rechtsverkehr handeln (Boog, a.a.O. N. 11 zu Art. 317 StGB). Die
Täuschungsabsicht ergibt sich daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr
verwenden will (BGE 6S.276/2004 E. 3.5, BGE 121 IV 216, 223 E. 4). Dabei liegt der
täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr
gebracht wird und der Täter muss sich auch bei der Urkundenfälschung im Amt sein
Wissen um die Relevanz des gefälschten Dokuments anrechnen lassen, unabhängig
davon, ob es zu einer tatsächlichen Täuschung kam (BGE 121 IV 223 E. 4; 113 IV 77
E. 4; vgl. zum Ganzen Boog, a.a.O., N. 10 zu Art. 317 StGB).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung tatsächlich in Kauf genommen hat, muss
der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses - aufgrund der Umstände entscheiden.
Dazu
gehören
die
Grösse,
das
dem
Täter
bekannte
Risiko
der
Tatbestandsverwirklichung,
die
Schwere
der
Sorgfaltspflichtverletzung,
die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung*.*
d) Der Anstiftung macht sich schuldig, wer vorsätzlich jemanden zu dem von diesem
verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Subjektiv
muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz handeln, in der von ihm
angegangenen Person den Entschluss zur Verübung einer strafbaren Handlung
hervorzurufen (statt vieler: BGE 128 IV 15). Erforderlich ist, dass sich der Anstifter alle
objektiven und subjektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt.
Fahrlässige
Anstiftung
hingegen
ist
straflos
(Donatsch,
Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. A., Zürich 2006, Art. 24 StGB, S. 74). Der Anstifter
wird nach derselben Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
e) Die Vorinstanz sprach die Angeklagten vom Vorwurf der Falschbeurkundung bereits
deshalb frei, weil den unterzeichneten Rechnungen (Situationen) mit den
provisorischen Ausmassen keine Urkundenqualität zukomme, was vom Staatsanwalt
bestritten wird. Der Urkundsbegriff verdient daher einer besonderen Betrachtung.
aa) Gemäss Art 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet
sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu
beweisen. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu
erbringen (BGE 117 IV 35 E. 1a, 116 IV 350 E. 6). Ob und inwieweit einer Schrift
Beweiseignung zukommt, bestimmt sich nach dem Gesetz und überdies nach der
Verkehrsübung (BGE 117 IV 35 E. 1a, 116 IV 350 E. 6). Das Bundesgericht hat die
Beweiseignung verneint, wenn das Schriftstück nur eine blosse einseitige Behauptung
enthält, der weder durch das Gesetz noch nach dem aus der Schrift selbst
erkennbaren Zweck eine weitere Bedeutung zuzumessen ist (BGE 117 IV 35 E. 1b,
115 IV 118). Das Schriftstück muss daher Tatsachen von rechtlicher Bedeutung
betreffen.Rechtserheblich sind Tatsachen, die den Sachverhalt unmittelbar betreffen,
aber auch Indizien, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen.
Rechtserheblich ist beispielsweise der Wert von Sacheinlagen bei der Gründung einer
GmbH, die Liberierung von Aktien, die Bezahlung einer Schuld, nicht rechtserheblich
ist hingegen die Unterschriftenkarte, die Abstempelung von Briefmarken ohne
amtlichen Wert oder irrelevante Teile einer Urkunde wie eine nicht notwendige
Unterschrift eines Ehegatten (zum Ganzen: Trechsel/Erni, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et alt., Zürich 2008, N. 4 zu Vor Art.251
StGB mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Rechtsgut ist dabei der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des
Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den
Urkundenbeweis. Die frühere Rechtsprechung nannte als Rechtsgut in erster Linie den
Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 342, 346 b). Die
Fälschungsdelikte schützen somit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch
private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor Scheinerklärungen bzw. vor qualifiziert
unrichtigen Erklärungen. Insofern sind die Urkundsdelikte Delikte der abstrakten, u.U.
der mehr oder weniger konkreten Gefährdung ganz bestimmter Interessen von
Einzelpersonen (Zum Ganzen: Boog, a.a.O., N. 5 zu Vor Art. 251 StGB mit Verweisen).
bb) Für die Falschbeurkundung wird ein als enger gedachter Urkundenbe-griff
verwendet. Gefordert ist eine qualifizierte schriftliche Lüge und die blosse schriftliche
Lüge bleibt straflos (BGE 123 IV 64). Die Schrift muss in diesem Fall bestimmt und
geeignet sein, „gerade die erlogene Tatsache aufzunehmen und festzustellen, sie also
zu beweisen“ (BGE 103 IV 184). Art. 110 Abs. 4 StGB verlangt dabei kumulativ, dass
das
Schriftstück
zum
Beweis
geeignet
und
bestimmt
ist,
wobei
an
die
Beweisbestimmung und an die Beweiseignung bei der Falschbeurkundung hohe
Anforderungen zu stellen sind; Art. 251 StGB und mithin auch Art. 317 StGB sind
restriktiv anzuwenden. Zustimmung verdient die neue Rechtsprechung, wonach zur
Annahme einer qualifizierten schriftlichen Lüge im Verhältnis zur (einfachen)
schriftlichen Lüge eine erhöhte Überzeugungskraft der unwahren Urkunde einzig und
allein dann angenommen wird, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit
der Erklärung gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer
Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können.Der
Vorgang der Beurkundung setzt eine eindeutige schriftliche, inhaltlich unrichtige
Erklärung des Täters voraus (BGE 117 IV 286), wobei es sich um rechtlich erhebliche
Tatsachen handeln muss (BGE 95 IV 114, 113 IV 80).Blosse Erfahrungsregeln
hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen (z.B. solcher,
die dem Erklärenden ungünstig sind) genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur
Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die
entsprechenden Angaben verlässt (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 9 zu Vor Art. 251 StGB;
BGE 117 IV 35 E. 1, 132 IV 14 E. 8.1).
Da auch bei der Falschbeurkundung im Amt nach Art. 317 StGB die Abgrenzung
zwischen einer einfachen, straflosen und der qualifizierten und damit strafbaren
schriftlichen Lüge zu ziehen ist, haben die durch Beamte ausgestellten Schriftstücke
nicht schon allein aufgrund der Beamteneigenschaft erhöhte Glaubwürdigkeit, weshalb
solchen Dokumenten nicht zwingend Urkundencharakter zu attestieren ist. Vielmehr
muss der Beamte bei der Urkundenausstellung hoheitlich tätig gewesen sein. Bei
zivilrechtlichen Geschäften oder innerdienstlichen Angelegenheiten kommt der
Tätigkeit des Beamten indes keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und derartiges Handeln
kann gleich der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB infolge Vorliegen einer
einfachen schriftlichen Lüge straflos bleiben (Stratenwerth, a.a.O., § 58 N. 9; Boog,
a.a.O., N. 5 zu Art. 317 StGB; vgl. weiter oben E. 4.c/bb auf S.14).
cc) Das Bundesgericht musste im Laufe der Jahre in einer Vielzahl von Fällen die
Urkundenqualität von Schriftstücken beurteilen. Eine allgemein gültige Kategorisierung
gibt es nicht, vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. So verneinte das
Bundesgericht den Urkundencharakter bei Rechnungen des Garagisten für eine nicht
ausgeführte Reparatur (BGE 117 IV 38), für Regierapporte des Bauunternehmers
gemäss SIA-Norm 118, auch wenn sie nachträglich genehmigt wurden, weil der
Aussteller „nach wie vor nur schriftlich gelogen habe“ (BGE 117 IV 169), für fiktive
Rechnungen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren (BGE 121 IV 131),
für inhaltlich falsche Erklärungen über die Finanzierung des Kaufs einer
Eigentumswohnung (BGE 125 IV 279 ff.), für Spesenabrechnungen (BGE 88 IV 30)
oder auch für eine mit Antrag um Kurzarbeitsentschädigung eingereichte falsche
Abrechnung und Arbeitsrapporte (Bundesgerichtsurteil 6S.655/2000 vom 16. August
2001). Bejaht wurde der Urkundscharakter hingegen beispielsweise für die vom
bauleitenden Architekten bestätigte falsche Rechnung (BGE 119 IV 57), für
Universalversammlungsprotokolle soweit diese Grundlage für einen Eintrag im
Handelsregister bildeten (BGE 120 IV 204, 123 IV 137), oder für auf fingierten
Rechnungen
angebrachte,
sich
auf
die
inhaltliche
Prüfung
beziehenden
Prüfungsvermerke eines zur Rechnungskontrolle zuständigen Sachbearbeiters eines
Amtes gegenüber dem die Zahlung auslösenden Finanzdienst (BGE 131 IV 130).
Besondere Bedeutung hat nach der neueren Rechtsprechung zur Falschbeurkundung
das Kriterium der garantenähnlichen Stellung des Erklärenden. Diese Stellung hat
beispielsweise der Arzt, der bauleitende Architekt, der Protokollführer an der
Universalversammlung, der leitende Angestellte einer Bank, nicht aber der Garagist
oder
der
Bauunternehmer.
Tendenziell
zeigt
die
Rechtsprechung,
dass
Falschbeurkundung dann vorliegt, wenn der Täter eine Schrift ausstellt, mit der er
Sachverhalte bestätigt, die Dritte betreffen, also wenn er rein individuelle Erklärungen
abgibt (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 10 zu Vor Art. 251 StGB).
Zudem ist der Urkundscharakter eines Schriftstücks relativ, d.h. ein Schriftstück kann
bezüglich bestimmter Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht
(BGE 129 IV 134, 125 IV 22); so beweisen Rechnungen, dass diese Rechnungen
gestellt wurden, nicht aber das Bestehen der Forderung. Und einem Dokument kann in
einem Dreiecksverhältnis gegenüber einer Person qualifizierte Beweiseignung
zukommen, gegenüber einer anderen jedoch nicht (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 12 zu Vor
Art. 251 StGB; BGE 119 IV 54 E. 2c).
Als ungeschriebenes Merkmal gehört die Erkennbarkeit des Ausstellers und unter
gegebenen Umständen auch die Erkennbarkeit von Ort und Zeit ihrer Errichtung
ebenfalls zum Urkundenbegriff (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 13 f. zu Vor Art. 251 StGB).
f) Vorliegend wurden auf den fünf Baustellen für die verschiedenen Lose und Perioden
sogenannte Situationsrechnungen erstellt. Es handelt sich dabei um umfangreiche
Rechnungszusammenstellungen, in denen die provisorischen Ausmasse der
vorzunehmenden Bauten aufgelistet wurden. Auf dem entsprechenden Deckblatt
wurde die jeweilige, totale Situationssumme aufgeführt und dieses mit den
Unterschriften der Unternehmungen, des örtlichen Bauleiters, teilweise auch des
Oberbauleiters und des Bauherrn versehen. Zur Verdeutlichung wird nachstehend
exemplarisch das Deckblatt der Situation Los Nr. xxx, Situation Nr. 4 vom
(…)
Gestützt auf diese unterzeichneten, detaillierten Situationsrechnungen wurden etwa 3-
4-seitige Zusammenfassungen erstellt, die mit einem Visa-Stempel versehen (auch
QS-Stempel genannt; vgl. nachstehende Abbildung) und von den verschiedenen
(Abschnitts-)Verantwortlichen unterzeichnet sprich visiert wurden. R___________ als
Sektionschef visierte jeweils als Letzter, indes ganz zu oberst auf dem QS-Stempel,
darunter folgten die Visa-Unterschriften der Oberbauleiter und gegebenenfalls der
örtlichen Bauleiter, einer Sekretärin, die eine rein mathematische Kontrolle vornahm,
des Buchhalters GG__________, gegebenenfalls derjenigen von HH__________ oder
II__________ und schliesslich unterzeichnete auch jeweils JJ__________, der Chef
der Zentralen Dienste, dieses Blatt. Gestützt auf diese visierten Zusammenstellungen
(nachstehend: Dokumentart II), welche von der Buchhaltung lediglich noch auf das
Vorhandensein der notwendigen Unterschriften überprüft wurden, wurden jeweils
Akontozahlungen in der Höhe der Differenzen zwischen der neuen Situation und den
bereits erbrachten Zahlungen ausgelöst (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 22f.;
P1 11 58 S. 382f.).
(…)
Im zu beurteilenden Fall gibt es somit zwei unterschiedliche, mit Unterschriften
versehene Dokumente: einmal eine unterzeichnete (fingierte) Situationsrechnung
(Dokumentart I) und einmal ein visiertes, die Akontozahlung auslösendes Dokument
zuhanden der Kantonsbuchhaltung (Dokumentart II).
g)
Wie
sich
aus
den
nachstehenden
Ausführungen
ergibt,
stellen
die
Situationsrechnungen (Dokumentart I, E. aa) keine Urkunden, hingegen die
Dokumentart II (E. bb) Urkunden dar.
aa) Bei der Dokumentart I handelt es sich nämlich lediglich um falsche Rechnungen.
Solche sind gemäss der weiter vorne zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur
in Ausnahmefällen Urkunden, da eine Rechnung nicht bestimmt oder geeignet ist, den
Bestand einer Forderung zu beweisen; sie stellen mithin einfache schriftliche Lügen
dar und sind straflos. Die vorliegenden Situationsrechnungen hatten keine
Beweisbestimmung und Beweiseignung. Wie in nachstehender Erwägung bb)
detailliert beschrieben und ausgeführt wird, wurden die Zahlungen nicht gestützt auf
diese Rechnungen, sondern aufgrund der Vorlage der Dokumentart II ausgelöst. Die
Situationsrechnungen hatten also keine rechtserhebliche Bedeutung, sondern
enthalten bloss einseitige Behauptungen, welchen weder durch das Gesetz noch
aufgrund sonst einer Bestimmung eine weitergehende Bedeutung beizumessen ist.
Dies wird insbesondere dadurch unterstrichen, dass aus der SIA-Norm 118, bei
welcher es sich um ein privates Regelwerk handelt, keine allgemeine Verbindlichkeit im
Sinne eines Gesetzes oder einer Verordnung folgen kann, weshalb nicht einmal
Regierapporten, die unter den Vertragsparteien zweifellos grosse Bedeutung haben,
Urkundenqualität
zukommt.
Selbst
im
Fall,
als
ein
hauptverantwortlicher
Staatsbuchhalter in einer Sammelzahlungsanweisung unter anderem einem Bekannten
Courtagen für gar nicht erbrachte Vermittlerdienste überwies, verneinte das
Bundesgericht die Urkundenqualität, weil darin keine ausdrückliche schriftliche
Erklärung des Inhalts liege, könne damit auch nicht inhaltlich bestätigt werden, dass
diese Beträge effektiv geschuldet würden (BGE 117 IV 286 E. 6c).Bei den
Situationsrechnungen (Dokumentart I) wurde mit den Unterschriften ebenfalls keine
inhaltliche, materielle Prüfung bestätigt. Vielmehr lösten erst die von den
Staatsangestellten visierten Schriftstücke der Dokumentart II die Geldtransaktionen
aus. An die Situationsrechnungen waren also keine objektiven Garantiepflichten
geknüpft. Mithin stellt die Dokumentart I eine einseitige Rechnung dar, die nichts über
die Richtigkeit oder den Bestand der Forderung aussagt, so dass diese lediglich eine
straflose, einfache schriftliche Lüge, aber keine Urkunde darstellt.
bb) Anders verhält es sich bei den visierten, die Akontozahlung auslösenden
Dokumenten zuhanden der Kantonsbuchhaltung (Dokumentart II).
aaa) Diese Dokumente wurden nach der Visierung durch die am Nationalstrassenbau
Beteiligten (Bauherrschaft, Oberbauleitung, örtlicher Bauleiter) von der staatlichen
Buchhaltung (insb. von Buchalter GG__________ und JJ__________) lediglich noch
auf das Vorhandensein der notwendigen Unterschriften überprüft; ab einem Betrag von
Fr. 25'000.--
zusätzlich
von
II__________.
Gestützt
darauf
wurden
jeweils
Akontozahlungen in der Höhe der Differenzen zwischen der neuen Situation und den
bereits erbrachten Zahlungen ausgelöst (vgl. auch erstinstanzliches Urteil E. 5.3 S. 22f;
P1 11 58 S. 382f.).
Insbesondere war R___________ derjenige, der auf allen inkriminierten Situationen
der fünf Baustellen, neben den unterschiedlichen Baustellenverantwortlichen auf die
die Akontozahlungen auslösenden Dokumente das entscheidende Visum hinsetzen
musste (zur materiellen und formellen Kontrollpflicht der einzelnen Angeklagten siehe
nachstehend E. ccc S. 25). Er beschrieb den Ablauf der Kontrolle mit anschliessender
Rechnungsauslösung am Beispiel der Baustelle CC__________ selbst wie folgt
(R___________, RB S. 20):
„Diese Rechnung [gemeint Dokumentart II] wird durch die örtliche Bauleitung, T___________ finanziell
kontrolliert und visiert. Die Rechnung wird dann auf hierarchischem Weg an die Oberbauleitung,
S___________, weitergeleitet. Die Rechnung durch den Oberbauleiter formell geprüft (entspricht dies dem
Werkvertrag, ist dies gerechtfertigt, sind die Gelder in den genehmigten Budgets vorhanden). Danach wird
dies durch ihn visiert und leitet diese weiter an mich. Meine Unterschrift bedeutet dann, dass die
Rechnung zur Zahlung freigegeben wird.Danach leite ich diese Rechnung an die Buchhaltung in Sitten
weiter und dort wird diese im Zahlungssystem (SAP) erfasst und die Papierform wird dort klassiert. Über
das SAP Zahlungssystem gehen die monatlichen Rechnungen zur Freigabe an das Finanzinspektorat.
Nach der Freigabe werden die Zahlungen durch den Kanton erfolgen und die Rückvergütung der
Bundesanteile ausgelöst.“
Diese Schriftstücke (Dokumentart II) waren also dazu bestimmt und geeignet,
Zahlungen auszulösen. Es handelt sich dabei nämlich - im Gegensatz zu den
Situationsrechnungen (Dokumentart I) - nicht um blosse einseitige Behauptungen,
sondern gemäss einem genauen Ablaufraster um mehrfach kontrollierte und visierte
Schriftstücke, aufgrund welcher die jeweiligen Geldtransaktionen ausgelöst wurden.
Ihnen kommt somit erhebliche und auch rechtliche Bedeutung im Geschäftsverkehr zu.
bbb) Aufgrund der Beweisbestimmung und Beweiseignung hätten die auf diesen
Dokumenten abgestützten Akontozahlungen resp. Abschlagszahlungen gemäss
Werkvertrag und der anwendbaren SIA-Norm 118 Ausgabe 1979/1991 inhaltlich
entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt erfolgen sollen. Dies ergibt sich auch aus
Art. 54 Abs. 1 Verordnung über den Nationalstrassenbau (NSV, in: AS 1996 S. 263)
und deckt sich mit den Dienstanweisungen vom 30. Oktober 2003, in Kraft seit dem
Ausmasse pflichtgemäss geschätzt werden müssen. Dieses fehlbare Verhalten der
Beamten wurde in internen Disziplinarverfahren ebenfalls geahndet. Dies ist
unbestritten.
Abschlagszahlungen im Sinne der SIA-Norm 118 sind Vergütungszahlungen des
Bauherrn für Festpreisleistungen des Unternehmers. Ihr Merkmal besteht denn auch
darin, dass sie nach Massgabe bereits erbrachter Unternehmerleistung noch vor der
Abnahme des Werkes fällig werden. Indes haben sie nur vorläufigen Charakter und
erfolgen in Anrechnung an den gesamten Vergütungsanspruch des Unternehmers.
Durch diesen vorläufigen Charakter unterscheiden sie sich von endgültigen
Teilzahlungen im Sinne von Art. 372 Abs. 2 OR (Schumacher, in: Kommentar zur SIA-
Norm 118, Art. 38-156, Gauch (Hrsg.), Zürich 1992, Vorbemerkungen zu Art. 144-148
S. 538). Dabei ermitteln Bauleitung und Unternehmer gemeinsam, fortlaufend und
zeitgerecht die Ausmasse und anerkennen sie gegenseitig in den Massurkunden(Art.
142 Abs. 1 SIA-Norm 118). Aus zivilrechtlicher Sicht haftet die Bauleitung gegenüber
dem Bauherrn, wenn sie sich beim Ausmessen pflichtwidrig verhält, z.B. wenn sie
säumig oder unaufmerksam ist oder wenn sie bei einer Arbeitsleitung den
Unternehmer nicht gehörig kontrolliert. Zudem haftet die Bauleitung für absichtlich
falsches Ausmessen, z.B. wenn Regiearbeiten des Unternehmers in Mengeneinheiten
„umgerechnet“ werden, um Planungsfehler oder ein Koordinationsverschulden der
Bauleitung gegenüber dem Bauherrn zu vertuschen. Dieses Vorgehen kann sogar
strafbar sein (z.B. wegen Betrugs im Sinne von Art. 148 StGB, Schumacher, a.a.O.,
N. 1 zu Art. 142 StGB).
Auch wenn Akontozahlungen provisorischen Charakter haben, wessen sich alle
Angeklagten und sonst Beteiligten bewusst waren (V___________, Dossier
CC__________ P1 06 13 S. 382, 745, [fortan: RB S.]; W___________ RB S. 673;
Y___________ RB S. 770; U___________, RB S. 776; X___________ RB S. 783;
KK__________ RB S. 791; R___________ RB. S. 758, 760; LL__________ RB
S. 835; MM__________ RB S. 836; NN__________, RB S. 44; OO__________, RB
S. 80), und diese immer erst - nach allfälliger Differenzbereinigung - mit der
Schlussrechnung definitiv werden (vgl. auch Art. 154 f. SIA-Norm 118), haben sie auf
richtigen, wahrheitsgetreuen, erbrachten oder pflichtgemäss geschätzten Angaben zu
beruhen. Gemäss den unterzeichneten Werkverträgen hatten die Akontozahlungen auf
jeder Baustelle gemäss Baufortschritt zu erfolgen, also immer erst nach erbrachter
Unternehmerleistung und - bis auf die gegenseitig anerkannte Ausnahme der
Endjahrespraxis - niemals monatelang im Voraus für noch nicht erbrachte Leistungen.
Die Angeklagten entwickelten deshalb zwar für jede Baustelle ganz spezielle
Vorgehensweisen sowie Übersichtstabellen mit drei übereinanderliegenden Kurven,
die in einem monatlichen Zeitraster jeweils den Zahlungsplan der Arbeitsgemeinschaft
PP__________ (rote Kurve), die erfolgten Zahlungen (blaue Kurve) und den Stand der
jeweiligen Arbeiten (grüne Kurve) wiedergaben, um die vorläufigen Ausmasse intern
transparent zu halten (T___________, RB S. 35ff., 95; V___________, RB S. 745f.;
Y___________, RB S. 387, 769; X___________, RB S. 65, 390; V___________, RB
S. 745; U___________ RB S. 774; RB Belegordner III S. 1453;) und so stets eine
Kontrolle über die bereits fakturierten und noch nicht erbrachten Leistungen zu haben.
Dennoch ändert diese interne Arbeitsweise nichts daran, dass die Akontozahlungen
nicht gemäss den vereinbarten Werkverträgen in Rechnung gestellt wurden. Mithin
stimmten die unterzeichneten, die Akontozahlungen auslösenden Dokumente
(Dokumentart II), die der Buchhaltung vorgelegt wurden, inhaltlich nicht mit den in
Wahrheit erbrachten Leistungen auf den einzelnen Baustellen überein.
ccc) Bei der Diskrepanz zwischen den in der Dokumentart II inhaltlich bestätigten
Arbeitsfortschritten und der in Wahrheit bereits realisierten Baufortschritte handelt es
sich nicht etwa um eine straflose, einfache schriftliche Lüge, sondern um eine
qualifizierte. Den am Nationalstrassenbau beteiligten Personen kommt infolge ihrer
Stellungen und in den Werkverträgen umschriebenen Kompetenzen nämlich ein
besonderes Vertrauensverhältnis und eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Es wurde eine
falsche Tatsache von rechtlicher Bedeutung bewiesen. Denn ähnlich wie in BGE 119
IV 54, in welchem einem Architekten in Bezug auf das Vermögen des Bauherrn
garantenähnliche Stellung attestiert wurde, ist auch vorliegend davon auszugehen,
dass es sich in Bezug auf die Verwendung des zugesprochenen Budgets, wovon 96%
Bundesgelder waren, um die Verwendung anvertrauter Vermögenswerte handelte,
welche die Angeklagten nur bestimmungsgemäss und im Interesse des Bundes
verwenden durften (statt vieler: vgl. BGE 117 IV 257; Donatsch, StGB, Kommentar,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. A., Zürich 2006, Art. 138 StGB S. 193). Auch
wenn in casu auf zivilrechtliche Werkverträge zwischen Bund, Kanton und
Unternehmen abzustellen ist, kommt einer ansonsten fast ausschliesslich hoheitlich
tätigen, öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie dem Kanton Wallis, mithin seinen
ausführenden
Beamten
oder
gegebenenfalls
externen
Beauftragten,
im
Zusammenhang mit der Realisierung eines derartigen Grossprojektes wie des
Nationalstrassenbaus,
eine
garantenähnliche
Stellung
zu.
Es
liegen
also
allgemeingültige, objektive Garantien, die die Wahrheit der Erklärungen gewährleisten
sollten, vor.
Gerade weil die Unterschriften der angeklagten Beamten eine grosse Bedeutung
hatten, wurden die vorzunehmenden Kontrollen auch genau festgelegt (vgl.
Kontrollblätter RB Belegordner S. 1681f.). Zwar hatte nach Meinung der Angeklagten
die Kontrolle der Abschlagszahlungen vordergründig den Zweck, zu prüfen, ob die
gesprochenen finanziellen Mittel ausreichen und allfällige Budgetüberschreitungen
sofort zu erkennen. Eine Kostenüberschreitung von mehr als 15% musste nämlich dem
Kantonsingenieur II__________ gemeldet werden, welcher seinerseits dies dem
zuständigen Staatsrat und dieser wiederum dem gesamten Staatsrat zu melden hatte
(R___________ RB S. 20; S___________ RB S. 27, 733f.). Dennoch hatten die
Beamten die ausdrückliche Pflicht, sämtliche akontozahlungssauslösenden Dokumente
vorgängig formell und materiell zu prüfen. Diese Kontrollen nahmen sie nicht vor, wie
die Beweiserhebung eindrücklich ergab. Dabei hatten S___________, T___________,
V___________, Z___________ und somit auch sein Nachfolger U___________ die
Akontozahlungen jeweils auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen, R___________ als
Sektionschef schliesslich noch eine formelle Prüfung vorzunehmen (RB Belegordner
S. 1681f.).
Indes gab S___________ an, die von T___________ erhaltenen Ausmassangaben
(materiell) gar nicht zu kontrollieren. Er nahm nur eine formelle Prüfung vor und
verliess sich auf dessen Angaben. Zeitlich sei eine Kontrolle auch gar nicht möglich
gewesen (S___________ RB S. 26f., 733). Y___________, der zusammen mit
W___________ und X___________ die örtliche Bauleitung der drei Baustellen
EE__________, FF__________ und BB__________ inne hatte, kontrollierte die
Positionen der Unternehmer einzig bezüglich der Übereinstimmung mit dem
Werkvertrag. Er habe keinen Auftrag gehabt zu kontrollieren, ob die Arbeiten auch
tatsächlich ausgeführt worden seien. Weil diese Arbeiten noch gar nicht ausgeführt
worden waren, habe er dies auch nicht überprüfen können. Er habe mit seiner
Unterschrift nicht bestätigt, dass die Arbeiten ausgeführt worden seien (Y___________
RB S. 770). X___________ sagte übereinstimmend mit Y___________ aus, dass die
örtliche Bauunternehmung die Ausmasse zusammen mit der Unternehmung erstellte
und kontrollierte, ob die Mengenangaben und die Einheitspreise mit dem Werkvertrag
übereinstimmen würden (X___________ RB S. 785). Auch W___________ bestätigte
dies. Die örtliche Bauleitung kontrolliere die Ausmasse. Die Kontrolle beinhalte die
richtigen Mengen, die richtigen Preise und arithmetisch, ob die Summen stimmten. Die
örtliche Bauleitung mache die Rechnungskontrolle, überprüfe also, ob die
Situationsrechnung
mit
den
Ausmassbeträgen
übereinstimmen
würden
(W___________ RB S. 764f.). Sofern V___________ einmal die Angaben ins
Messerli-System eingab, kontrollierte er ebenfalls nur, ob die Eingaben richtig erfolgten
(V___________ RB S. 383), nahm also lediglich eine formelle Prüfung vor. Einzig
T___________ kontrollierte in denjenigen Fällen, in welchen die Rechnungen
tatsächlich entsprechend dem Baufortschritt gestellt wurden, die effektiv erbrachten
Leistungen mit den in Rechnung gestellten direkt auf Platz. Jedoch nahm auch er
provisorische Vorausmasse vor, welche in Rechnung gestellt wurden. Diese Positionen
zeichnete er aber klar und offen und setzte sie im Folgejahr ins Minus, damit für diese
Positionen keine neuen Zahlungen mehr geleistet würden, bis die provisorischen
Vorausmasse aufgebraucht waren (T___________ RB S. 33f.). R___________
seinerseits, der gemäss Weisung zwar lediglich eine formelle, also rein rechnerische
Prüfung vorzunehmen hatte, war sich, wie weiter oben dargelegt, indes klar bewusst,
dass durch seine finale Unterschrift die Zahlungen ausgelöst würden und aufgrund
seiner eigenen Anweisung zur Budgetausschöpfung war er auch darüber im Bilde,
dass diese in Rechnung gestellten Arbeiten dannzumal noch keineswegs ausgeführt
worden waren. Mithin haben die Angeklagten ihre Prüfungspflicht, sei dies nun
bewusst oder unbewusst geschehen, schwerwiegend verletzt.
ddd) Für die Frage des Urkundencharakters ist im Übrigen auch unerheblich, wie
schwierig für den Empfänger eine Kontrolle der Angaben auf dem Vertrauensverhältnis
besteht; diese Fragen sind allenfalls für die Prüfung einer möglichen Verurteilung
wegen Betrugs von Belang, sagen aber über die Urkundenqualität des Dokuments
nichts aus (BGE 117 IV 165 E. 2c). Erwähnt sei aber trotzdem, dass sich das ASTRA
vorliegend anhand der Koordinationssitzungen und wöchentlichen Kontrollen der
Kredite mit den Kantonsverantwortlichen und den ersuchten Zahlungsanweisungen
hätte ein Bild über den aktuellen Baufortschritt machen und so frühzeitig hätte
intervenieren können (vgl. Aussagen QQ__________ RB S. 96; RR__________ RB
S. 97).
Ebenso wenig massgebend ist der im gesamten Verfahren immer wieder thematisierte
Umstand, dass die sogenannte Phase I (Vorauszahlungen für die Monate November
und Dezember) nicht auch mitangeklagt wurde. Aus dem Fehlen der Anklage von
Urkundenfälschungen in der Phase I, kann nämlich nicht der Schluss gezogen werden,
dass es sich bei Dokumenten in der Phase II ebenfalls nicht um Urkunden handeln
würde.
eee) Da die visierten, die Zahlung auslösenden Dokumente (Dokumentart II), wie
gesehen, dazu bestimmt und geeignet waren, den jeweiligen Baufortschritt
nachzuweisen und die entsprechenden Akontozahlungen auszulösen, diese inhaltlich
aber nicht mit der Wahrheit übereinstimmten, den Angeklagten in Bezug auf die
Verwaltung des gesprochenen Budgets eine garantenähnliche Stellung zukommt, also
objektive Garantien, die die Wahrheit der Erklärungen gewährleisten, vorlagen, handelt
es sich dabei um Urkunden.
Weil die Staatsangestellten nicht in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit handelten,
sondern zivilrechtliche Verträge (Werkverträge) fehlerhaft vollzogen, sind diese
Dokumente als gewöhnliche Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB und nicht
etwa als öffentliche Urkunden nach Art. 110 Ziff. 5 StGB anzusehen. Mithin kommt den
visierten,
die
Akontozahlung
auslösenden
Dokumenten
zuhanden
der
Kantonsbuchhaltung (Dokumentart II) Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Ziff. 4
StGB zu.
h) Weder in der Anklage noch im erstinstanzlichen Entscheid wurde eine
Unterscheidung der beiden Dokumentarten vorgenommen. Deshalb ist zu prüfen,
welcher Angeklagte welche Art von Dokumenten unterzeichnet resp. dazu angestiftet
hat [straflose, einfache schriftliche Lügen (Dokumentart I) oder Urkunden (Dokumentart
II)]. Im Überweisungsbeschluss, der als eigentliche Anklageschrift gilt, führte der
Staatsanwalt für die einzelnen Angeklagten jeweils die konkret vorgeworfenen und
unterzeichneten Dokumente der jeweiligen Baustellen an, verwies beim Angeklagten
V___________ auf die unter S___________ ausgeführten Fälle Nr. 48 - 58. Einzig für
den Sektionschef R___________, der für sämtliche Vorauszahlungen haupt- und
mitverantwortlich gewesen sei, nahm er keine eigenständige Aufstellung vor, sondern
verwies auf die den anderen Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen, aus
welchen die Tätigkeit R___________ für die betreffenden Baustellen konkret ersichtlich
sei (P1 11 58 S. 8). Das Anklageprinzip ist damit auch, was die Anschuldigungen für
R___________ betrifft, genügend gewahrt.
aa) S___________visierte auf der Baustelle CC__________ als Oberbauleiter die
Situation Nr. 4 vom 1./3. September 2004 sowie die Situation Nr. 5 vom
21./22. Oktober 2004 / 28. Oktober 2004; auf der Baustelle in DD__________ die
Situation Nr. 1 vom 1. September 2004 und vom 7. September 2004, Situation Nr. 2
vom 27. Oktober 2004, die Situation Nr. 3 vom 18. März 2005, die Situation Nr. 4 vom
Juli 2005, die Situation Nr. 8 vom 9. November 2005. S___________ unterzeichnete
somit sieben Schriftstücke der Dokumentart II, also sieben Urkunden. Fingierte
Rechnungen der Dokumentart I unterzeichnete er nicht.
bb) V___________ unterzeichnete in denselben fünf Fällen wie S___________ auf der
Baustelle DD__________ Situationen mit Urkundenqualität (Dokumentart II), zusätzlich
unterzeichnete er in diesen Fällen auch jeweils die fingierte Rechnung ohne
Urkundenqualität (Dokumentart I).
cc) T___________visierte auf der Baustelle CC__________ in seiner Funktion als
örtlicher Bauleiter zusammen mit S___________ zwei Urkunden, nämlich sowohl die
Situation Nr. 4 vom 1./3. September 2004 als auch die Situation Nr. 5 vom 21./22. resp.
auch die straflosen, fingierten Rechnungen (Dokumentart I).
dd) U___________, Oberbauleiter der Baustellen EE__________, FF__________ und
BB__________, visierte in der Situation Nr. 1 vom 27. Oktober 2005 Baustelle
EE__________ und in der Situation Nr. 11 vom 2. November 2005 Baustelle
BB__________ je ein Dokument mit Urkundenqualität (Dokumentart II), sowie in den
übrigen vorgeworfenen Situationen (Situation Nr. 1 vom 30. Oktober 2005 Baustelle
FF__________; Situation Nr. 1 vom 1. Oktober 2004 Baustelle BB__________;
Situation Nr. 2 vom 26./29 November 2004 Baustelle BB__________) lediglich falsche
Rechnungen (Dokumentart I), die straflos bleiben.
ee) Z___________,ebenfalls Oberbauleiter auf der Baustelle BB__________, visierte
einzig eine Urkunde, nämlich die Situation Nr. 2 vom 26. November 2004 (Dokumentart
II).
ff) Der externe Bauingenieur W___________,der auf der Baustelle EE__________ als
örtlicher Bauleiter amtete, unterzeichnete gemäss Anklage die Situation Nr. 1 vom
ein strafloses Schriftstück der Dokumentart I handelte.
gg)
Ebenfalls
Y___________,
externer,
örtlicher
Bauleiter
EE__________,
FF__________ und BB__________ unterzeichnete in den drei zur Anklage gebrachten
Situationen lediglich Situationsrechnungen der Dokumentart I, nämlich Situation Nr. 1
vom 27. Oktober 2005 der Baustelle EE__________, Situation Nr. 1 vom 30. Oktober
2005 der Baustelle FF__________ sowie Situation Nr. 11 vom 2. November 2005 der
Baustelle BB__________.
hh) Der dritte externe örtliche Bauleiter,X___________,der auf den beiden Baustellen
FF__________ und BB__________ arbeitete, unterzeichnete in den vier ihm zum
Vorwurf gereichten Situationen zweimal eine fingierte Rechnung (Dokumentart I),
nämlich die Situation Nr. 1 vom 30. Oktober 2005 Baustelle FF__________ sowie die
Situation Nr. 11 vom 2. November 2005 Baustelle BB__________) und auf der
Baustelle BB__________ zwei Schriftstücke (Situation Nr. 1 vom 1. Oktober 2004;
Situation Nr. 2 vom 26. November 2004), und zwar sowohl fingierte Rechnungen
(Dokumentart I) als auch im Namen der externen Unternehmung unten links die die
Akontozahlungen auslösenden Dokumente (Dokumentart II), welchen Urkundenqualität
zukommt.
Den beiden Unterschriften von X___________ auf den Urkunden kommt jedoch keine
rechtliche Bedeutung zu. Diesen Dokumenten verlieh nicht etwa die Unterschrift
X___________ Urkundenqualität. Wie auch aus der beispielhaften Abbildung
Dokumentart II ersichtlich ist, fehlte -ausser in den zwei von X___________
unterzeichneten Fällen- immer die unten links anzubringende Unterschrift des externen
Unternehmers. Bei den beiden Unterschriften X___________ auf der Situation Nr. 1
vom 1. Oktober 2004 und von Situation Nr. 2 vom 26. November 2004 Baustelle
BB__________ handelte es sich mithin nicht um relevante Teile der Urkunde, da diese
nicht erforderlich waren. Ebenfalls strafrechtlich irrelevant waren vorliegend ja
beispielsweise auch die Visa-Unterschriften der Sekretärin; offen gelassen für die
Unterschrift von JJ__________, da nicht Gegenstand des Verfahrens. Da solchen
irrelevanten Teilen der Urkunde keine rechtliche Bedeutung zukommt (Trechsel/Erni,
a.a.O., N. 4 zu Art. Vor 251 StGB), hat sich X___________ trotz Unterzeichnung
zweier Urkunden auch nicht der Urkundenfälschung strafbar machen können.
ii) Der SektionschefR___________schliesslich visierte sämtliche elf in der
Anklageschrift vorgebrachten und die Zahlungen auslösenden Dokumente, nämlich
zwei Urkunden betreffend die Baustelle CC__________ (Situation Nr. 4 vom
1./3. September 2004 und Situation Nr. 5 vom 21./22. Oktober 2004 / 28. Oktober
2004), fünf auf der Baustelle DD__________ (Situation Nr. 1 vom 1. September 2004
und vom 7. September 2004; Situation Nr. 2 vom 27. Oktober 2004; Situation Nr. 3
vom 18. März 2005; Situation Nr. 4 vom Juli 2005; Situation Nr. 8 vom 9. November
2005.), drei bei der Überbauung BB__________ (Situation Nr. 1 vom 1. Oktober 2004,
Situation Nr. 2 vom 26. November 2004 und Situation Nr. 11 vom 2. November 2005)
und eine auf der Baustelle EE__________ (Situation Nr. 1 vom 27. Oktober 2005).
jj) Zudem wurden R___________, U___________ und Z___________ der mehrfachen
Anstiftungen zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt
(Art.
317
StGB)
sowie
S___________
der
mehrfachen
Anstiftung
zur
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) angeklagt.
kk) Aufgrund der gemachten Ausführungen kann bereits an dieser Stelle im Sinne
eines Zwischenergebnisses festgehalten werden, dass sich weder W___________,
noch Y___________ oder X___________ der Urkundenfälschung gemäss Art. 251
StGB und daher weder R___________ noch U___________ oder Z___________ der
Anstiftung zur Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB schuldig machten und die
Berufung in diesen Punkten abzuweisen ist.
Was die übrigen Angeklagten R___________, S___________, V___________,
U___________
und
Z___________
und
den
Vorwurf
der
vorsätzlichen
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) resp. deren Anstiftungen betrifft, ist auf den
subjektiven Tatbestand abzustellen.
i) Der Staatsanwalt geht von einer eventualvorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt
aus (Art. 317 Ziff. 1 StGB), was die verbleibenden Angeklagten allesamt bestreiten.
Fahrlässige Urkundenfälschung nach Art. 317 Ziff. 2 StGB ist nicht mitangeklagt.
aa) Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen,
wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2), womit der
Eventualvorsatz im Gesetz definiert wird (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979ff.,
2002f.). Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht derjenige ein Verbrechen oder Vergehen
fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht
bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste
Fahrlässigkeit; Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2).
bb) Bei dem für den Vorsatz notwendigen Willen und Wissen handelt es sich um
subjektive Tatbestandselemente.Zwecks Beurteilung des subjektiven Tatbestandes,
insbesondere für den Nachweis des Vorsatzes, kann sich der Richter - soweit der Täter
nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf
Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die
innere Einstellung des Täters erlauben. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist
demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen auf direkten Vorsatz,
Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit zu schliessen ist. Allerdings ist nicht zu übersehen,
dass sich hier Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (vgl. BGE 130 IV 62f. E.
8.4 und 8.5, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1).
Was den Willen zur vorsätzlichen Tatbegehung betrifft, so begründet das blosse
Bewusstsein der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung noch keinen Vorsatz; der
Täter muss sie vielmehr auch wollen (Jenny, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel
2007, 2. A., N. 37 zu Art. 12 StGB). Beim Eventualvorsatz richtet sich der Wille auf die
Inkaufnahme der Tatverwirklichung, zumindest aber muss eine ernsthafte Erkenntnis
der möglichen Tatverwirklichung vorliegen (ausführlicher siehe E. 4. i/cc).
Das Wissenum den verwirklichten Tatumstand seinerseits beinhaltet gemäss Lehre
und Rechtsprechung drei Aspekte, nämlich das aktuelle Wissen des Täters, das
Bewusstsein über die ernsthafte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung und die
Parallelwertung in der Laiensphäre.
Das aktuelle Wissen beschreibt die Voraussetzung, dass dem Täter die Tatumstände
im Zeitpunkt der Ausführung tatsächlich bewusst sein müssen; dass sie es nur sein
könnten, genügt nicht. Das Vorhandensein des aktuellen Wissens schliesst daher ein
auf frühere Erfahrungen beruhendes Wissen, also ein bloss aktualisierbares Wissen
aus.
So
muss
sich
auch
der
Täter
eines
Amtsdelikts
nicht
andauernd
vergegenwärtigen, dass er als Beamter handelt (Jenny, a.a.O., N. 21 zu Art. 12 StGB
mit Verweisen).
Das aktuelle Bewusstsein der Möglichkeit, ein Tatbestand könne vorliegen oder
eintreten, ist bereits auf der Wissensseite dahingehend einzuschränken, dass der Täter
die Erfüllung des Tatbestandes für ernsthaft möglich halten muss, es sei denn, er habe
die Verwirklichung des selbst aus seiner Sicht Unwahrscheinlichen gerade beabsichtigt
oder innerlich gebilligt. Ansonsten gilt aber, dass man sich für irreal eingeschätzte
Eventualitäten nicht entschliesst (Jenny, a.a.O., N. 22 zu Art. 12 StGB).
Schliesslich muss bei Tatmerkmalen, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, wie
z.B. beim Begriff „Ehre“ oder „Urkunde“, sich das Bewusstsein des Täters auch auf die
Tatmerkmale erstrecken. Dies verlangt nicht eine juristisch korrekte Erfassung des
gesetzlichen Begriffs. Verlangt und unabdingbar ist allein die Kenntnis des im Merkmal
zum Ausdruck gebrachten Wertcharakters. Man spricht vom Erfordernis der
sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre. Dass der Täter sämtliche Tatsachen
kennt, aus denen sich bei korrekter rechtlicher Würdigung die vorgeworfene
Tatbestandsmässigkeit ergibt, kann ihn nicht belasten. Er handelt dann offenkundig
nicht mit dem Willen, das Rechtsgut eines anderen zu verletzen, was den Vorsatz
kennzeichnet (Jenny, a.a.O., N. 23 zu Art. 12 StGB mit Verweisen).
Sind die Anforderungen an das zum Vorsatz gehörende Wissen in irgendeinem Punkt
nicht erfüllt, so hat das die sich von selbst verstehende Folge, dass der Täter ohne
Vorsatz handelt und sich jedenfalls nicht vorsätzlicher Verwirklichung desjenigen
Tatbestandes strafbar machen kann, auf den sich das Wissensmanko bezieht (Jenny,
a.a.O., N. 24 zu Art. 12 StGB mit Verweisen).
cc) Insbesondere kann die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster
Fahrlässigkeit im Einzelfall schwierig sein (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 9 N. 61; Roxin,
Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. A., 1997, § 12 N. 27; BGE 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV
9 E. 4.1) und bedarf genauerer Betrachtung. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch
der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung, im Gegensatz zum unbewusst fahrlässig handelnden
Täter, der die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung nicht in
Betracht zieht.
Hinsichtlich
der
Wissensseite
stimmen
bei
Eventualvorsatz
und
bewusster
Fahrlässigkeit die Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein.
Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig
handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm
als
möglich
vorausgesehene
Erfolg
nicht
eintrete,
sich
das
Risiko
der
Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der
sich leichtfertig bzw. frivol (BGE 69 IV 75 E. 5.a.) über die Möglichkeit der
Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon
nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den
Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm
ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.
Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99
S. 101, 130 IV 61 E. 8.3, 133 IV 1 E. 4, 133 IV 9 E. 4; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N. 104).
Die eigentliche Crux des Eventualvorsatzes besteht in der Beweisproblematik, die sich
mit ihm verbindet. Die subtilen Nuancen der psychischen Vorgänge, auf die es für die
Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ankommt, lassen sich aus vielerlei Gründen
nur allzu häufig nicht zuverlässig ermitteln. Als innere Tatsachen entziehen sie sich der
direkten Wahrnehmung durch Dritte und einer darauf gestützten nachträglichen
Rekonstruktion im Prozess. Wer Aufschluss darüber geben könnte, wie viel ihm
bewusst war und was er gewollt hat, ist allein der Täter, dessen Äusserungen indes mit
Vorsicht zu würdigen sind. Als Ausweg bleibt oft nur die Möglichkeit, mit Hilfe von
Erfahrungsregeln, Durchschnittsurteilen und Alltagstheorien aus den äusseren
Umständen, insbesondere dem Hergang der Tat, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung zu ziehen. Jedoch ist auch dieses Verfahren anfällig für Fehlleistungen.
Angesichts der notorischen Unsicherheiten, die der Abgrenzung anhaften, beansprucht
hier die in-dubio-Regel erhöhte Beachtung (Jenny, a.a.O., N. 54-56 zu Art. 12 StGB).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sichbei der Urkundenfälschung im Amt um ein
Tätigkeitsdelikt und nicht um ein Erfolgsdelikt handelt (Trechsel/Jean-Richard, in:
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et alt. (Hrsg.), Zürich
2008, N. 23 zu Art. 12). Auf der Willensseite kann daher nicht wie bei Erfolgsdelikten
zwischen dem möglichen, vorhergesehenen oder dem in Kauf genommenen Erfolg
unterschieden werden. Die Taterfüllung erfordert ja gerade keinen (Aussen-)Erfolg (vgl.
auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 4. A.,
Bern 2011, §9 N. 10f.). Vielmehr richtet sich der Wille auf die Tätigkeit an sich, also
vorliegend die bewusste Unterzeichnung eines Schriftstücks mit Urkundenqualität. Bei
Tätigkeitsdelikten kann daher - falls überhaupt - nur schwerlich eine Unterscheidung
zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit vorgenommen werden.
Vorliegend steht ausser Zweifel, dass die Angeklagten die Dokumente der
Dokumentart II mit Bewusstsein, also mit dem Willen ihre Unterschrift hinzusetzen,
visiert haben. Es ist somit hauptsächlich auf die Wissensseite abzustellen, also auf das
allfällige Wissen und Wissen-Können um die rechtserhebliche (Urkunden-)Wirkung des
unterzeichneten Schriftstücks.
ee) Bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist bei den Angeklagten
R___________, S___________, T___________, U___________, V___________ und
Z___________ folglich subjektiv festzustellen, ob sie mit ihrem laienhaften Wissen den
Sinngehalt einer Urkundenfälschung im Amt kannten; ob sie im Zeitpunkt der
Unterzeichnung auch ein konkretes, aktuelles Bewusstsein darüber hatten, mit der
Unterschrift etwas Unrechtes und Strafbares zu tun; also, ob sie letztlich die Tragweite
ihrer
angebrachten
Unterschriften
und
die
rechtserhebliche
Bedeutung
der
Dokumentart II kannten oder nicht.
aaa) Anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 15. März 2006, die
gemeinhin als die wahrheitsgetreuste gilt, da sie nicht aufgrund der Befürchtung einer
drohenden
Strafe
oder
infolge
anwaltlicher
Beratung
verfälscht
ist,
sagte
R___________ aus, dass er, um die drohende Reduktion und die damit verbundene
Verzögerung der Bauausführung im Bereich DD__________ zu verhindern und um die
Budgets zu erreichen, dem Abschnittsverantwortlichen S___________ den Auftrag
erteilt habe, nach Möglichkeit die Budgets auszuschöpfen. Durch T___________ habe
er erfahren, dass die Arbeitsgemeinschaft PP__________ mit diesem Vorgehen nicht
unbedingt einverstanden gewesen sei. Da es um den Erhalt der Budgets ging, sei es
jedem Beteiligten einleuchtend gewesen, dass Gefahr bestehen würde, dass die
Budgets 2005 entsprechend gekürzt werden würden. Er möchte auch klar erwähnen,
dass es ihm einzig und allein um die Interessen des Kantons gegangen sei. Es sei
ganz klar, dass diese Art und Weise nicht korrekt sei, jedoch auch hier müsse er
erwähnen, dass er das von seinen Vorgängern so gelernt habe und solche
Vorgehensweisen auch in anderen Kantonen vorkommen und das ASTRA diverse
solche Fälle kenne (R___________ RB S. 21). Dass die Vorauszahlungen für die
öffentliche Hand eine finanzielle Mehrbelastung herbeigeführt habe, sei er sich
bewusst gewesen, über die konkrete Summe indes nicht. Er sei aber nach wie vor der
Meinung, dass er im Interesse des Kantons gehandelt habe, und wusste, dass seine
Unterschrift dann bedeutete, dass die Rechnungen zur Zahlung freigegeben wurden
(R___________ RB S. 20).Zurückversetzt in die damalige Lage, würde er unter
denselben Umständen und Rahmenbedingungen dieselbe Entscheidung fällen
(R___________ RB S. 22). Auch habe er gewusst, dass seine Unterschrift auf dem
QS-Stempel bedeute, dass die Rechnung zur Zahlung freigegeben werde
(R___________ RB S. 20).
Auf dieser, seiner Erstaussage, ist R___________ zu behaften. R___________ wusste
genau, dass die Art und Weise der Vorauszahlungen nicht korrekt war und dass
letztlich mit seiner finalen Unterschrift die entsprechenden Vorauszahlungen ausgelöst
wurden. Er war sich also über die Tragweite und die Wirkung seiner Unterschrift und
damit auch der Beweiskraft der Dokumentart II bewusst. Ebenfalls hatte er ein
aktuelles Unrechtsbewusstsein was die mit den Vorauszahlungen verbundene
finanzielle Mehrbelastung des Staates betraf. Tags darauf in seiner Einvernahme vor
dem zuständigen Untersuchungsrichter bestätigte er seine Aussagen und insb. auch
seine innere Haltung. Er würde nämlich zurückversetzt in die damalige Lage und unter
denselben Umständen und Rahmenbedingungen dieselbe Entscheidung treffen. Er
differenzierte aber, dass mit dem heutigen Wissensstand sein Entscheid natürlich
anders ausfallen würde (R___________ RB S. 51). Weiter fügte er an, dass der
Dienstchef II__________ von den drohenden Budgetkürzungen sicherlich durch ihn
informiert worden sei; auch JJ__________ hätte Kenntnis davon gehabt, zumal diese
Problematik an Sitzungen etwa Mitte 2004 thematisiert worden sei. Damit kann er aber
betreffend seinen (Eventual-)Vorsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn bei
seiner Entschlussfassung zur Anweisung der Budgetausschöpfung hätten ihn keine
weiteren Personen beeinflusst (R___________ RB S. 52f.), wie er selbst ausführte. Die
Vorauszahlungen zu veranlassen, war also seine eigene Entscheidung. Seine
Anweisung zur Budgetausschöpfung sei an S___________ gegangen. Dieser habe
zunächst seine Bedenken angemeldet. Was die Vorauszahlungen Ende 2005 betreffe,
habe auch zu dieser Zeit seine Anweisung bestanden, die Budgets auszuschöpfen. Da
man im Jahr 2004 ähnlich vorgegangen sei, habe man im Jahr 2005 das Rad nicht
mehr neu erfinden müssen und die Oberbauleiter hätten gewusst, wie vorzugehen war.
Auch wenn die Fakten vorliegen würden und zu keinem Zeitpunkt etwas verheimlicht
worden sei (R___________ Dossier P1 06 50 FF__________ S. 33), so muss auch für
die Vorauszahlungen im Herbst 2005 davon ausgegangen werden, dass wiederum
R___________ diese in Auftrag gab, diese also bewusst und in Kenntnis aller
Umstände und ohne Anordnung und Aufforderung irgendwelcher Drittpersonen
veranlasst hatte. Erst später erwähnte er, nun anwaltlich verbeiständet, erstmals die zu
den Akten genommene E-Mail vom 19. August 2004 von II__________ zu Handen von
JJ__________ und ihm mit folgendem Inhalt:
« JJ__________,
Selon les derniers renseignements de la part de l’OFOU, les crédits (Routes Nationales et Principales) non
utilisés vraisemblablement en 2004 seront transférés à d’autres cantons avant la fin de l’année. Donc il
faut prendre d’urgence toutes les mesures pour utiliser le budget accordé cette année sans reporter sur
l’année prochaine. »
Aus dieser E-Mail habe er persönlich die Botschaft entnommen, dass er als
verantwortlicher Sektionschef dafür besorgt sein müsse, das Budget 2004
aufzubrauchen (R___________ RB S. 214). Später will R___________ die umstrittene
E-Mail so verstanden haben, dass die Budgetausschöpfung seitens II__________
verlangt worden sei (R___________ RB S. 257). Dies wiederholte er in seinem
Schlusswort anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht und betonte, dass die
Budgetausschöpfung ein klarer Auftrag der Vorgesetzten gewesen sei, woran er nicht
gezweifelt habe (siehe E-Mail vom 19. April 2004). Was sie gemacht hätten, hätten alle
gemacht. Sie hätten das so gelernt. Sie wussten nicht, dass dies plötzlich falsch sein
sollte (P1 11 58 S. 259). Was seine Absicht und Anweisung zur Vornahme der
Vorauszahlungen betrifft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der
Dienstchef II__________ erteilte ihm in dieser umstrittenen E-Mail keineswegs einen
direkten
Auftrag
oder
eine
Generalerlaubnis
für
die
daraufhin
getätigten
Vorauszahlungen. Zudem würde eine derartige Auslegung auch den eingangs
erwähnten eigenen Aussagen von R___________ widersprechen. Ob er sich indes
gestützt darauf auf einen sogenannten Verbotsirrtum berufen kann, wird weiter unten
gesondert zu prüfen sein.
Wenig glaubhaft ist ebenfalls, dass R___________ im Oktober 2004 tatsächlich davon
ausgehen konnte, dass die budgetierten Arbeiten allesamt noch bis Ende 2004 hätten
ausgeführt werden können (R___________ RB S. 256); sagte er doch in der gleichen
Einvernahme, dass es für ihn klar war, dass diese Ausschöpfung nicht über die
geleisteten Arbeiten im Jahr 2004 vollzogen werden konnte. Ebenfalls nichts zu seinen
Gunsten kann aus R___________ Aussage hergeleitet werden, dass die Ausmasse
nicht dazu bestimmt und geeignet waren, gegenüber dem Kanton als Bauherr den
festen Beweis zu erbringen, dass die im Ausmass erwähnten Arbeiten von den
Unternehmern auch tatsächlich ausgeführt worden waren, da es sich um vorläufige
Ausmasse mit entsprechendem provisorischem Charakter handle (R___________ RB
S. 753) und sämtliche Situationsrechnungen immer provisorischen Charakter hätten.
Sogar eine Schlussabrechnung trage den Vorbehalt der Genehmigung des ASTRA
(R___________ RB S. 758, 760). Denn R___________ war sich klar bewusst, dass er
als
Sektionschef
keine
Kompetenz
gehabt
habe,
mit
den
Unternehmern
Vertragsänderungen zu vereinbaren z.B. betreffend den Zahlungsbedingungen
(R___________
RB
S.
759).
Und
die
gemäss
Werkvertrag
vereinbarten
Zahlungsbedingungen sahen nun mal Abschlagszahlungen gemäss Baufortschritt vor,
was R___________ genaustens wusste.
Es mag vorbildlich sein, dass R___________, wie er aussagte, vor seine Mitarbeiter
gestanden und nicht wie die Chefs in Deckung gegangen sei (P1 11 58 S. 259),
dennoch bestehen für das urteilende Gericht keinerlei Zweifel, dass R___________ mit
Willen und Wissen handelte und insbesondere über das nötige, aktuelle Wissen
verfügte, um die Tragweite seiner Unterschrift und das damit verbundene
unrechtmässige Handeln zu erkennen. Zwar richtete sich seine Absicht in erster und
wohl auch einziger Linie darauf, den Autobahnbau voranzutreiben und dem Staat
Wallis zu nützen. Er nahm dabei aber die Verwirklichung eines anderen Erfolgs,
nämlich der Urkundenfälschung im Amt und auch der Anstiftungen dazu, bewusst in
Kauf. R___________ handelte letztlich eventualvorsätzlich.
bbb) S___________ seinerseits gab in seiner ersten polizeilichen Einvernahme gleich
eingangs zu Protokoll, dass er die Weisungen seines direkten Vorgesetzten
R___________ ausgeführt habe, ohne diese zu hinterfragen, über welche Stelle diese
Weisung angeordnet wurde. Die grundsätzliche Weisung sei gewesen, das Budget
aufzubrauchen (S___________RB S. 25). Wie die Rechnungstellung, der
Visierungsablauf und die Zahlungsauslösung im Einzelnen abliefen, war ihm aufgrund
seiner genauen Beschreibung klar bewusst, auch dass diese Unterschriften,
insbesondere diejenigen von R___________ und II__________, schliesslich die
Zahlung auslösten (S___________RB S. 26 f.). Dass S___________ sich indes nicht
ausdrücklich über die Urkundenqualität bewusst gewesen sei, ändert daran nichts.
Wusste er doch um die Tragweite und Wirkung der Unterschrift und auch, dass die in
Rechnung gestellten Posten nicht dem Baufortschritt entsprachen. Nicht zuletzt
deshalb meldete S___________, gemäss Aussage R___________, seine Bedenken
an und gab schliesslich erst nach mehrmaliger Aufforderung seines direkten
Vorgesetzten und des technischen Supports den Befehl an seine Untergebenen
T___________ und V___________, entsprechende Situationen zu erstellen, ohne die
Anweisung seines Vorgesetzten zu hinterfragen (S___________RB S. 734f.). Mithin
hatte auch S___________ neben dem Wissen um die Tragweite und Bedeutung seiner
Unterschrift, ein aktuelles Unrechtsbewusstsein und handelte er eventualvorsätzlich,
was die Urkundenfälschung im Amt und die Anstiftungen betrifft.
ccc) V___________,der die örtliche Bauleitung der Baustelle DD__________ inne
hatte,sagte ebenfalls mehrfach aus, die Anweisung, das Budget auszuschöpfen, sei
von seinem Vorgesetzten R___________ gekommen (V___________ S. 50f., RB
S. 382f.). Genaue Betragsangaben habe er aber nicht gemacht und sie hätten diese
Zahlen
gemeinsam
besprochen.
Die
Anweisungen,
die
Angaben
in
den
Ausmassprotokollen abzuändern, sei er hauptsächlich in den Sektionsmeetings erfolgt.
Aber auch auf der Baustelle selbst habe R___________ erwähnt, dass sie besorgt sein
sollen, die Budgets auszuschöpfen. Beim Vorgehen der Budgetausschöpfung handle
es sich indes nicht um eine neue Praxis. Jedoch sei die Grössenordnung nicht dieselbe
gewesen, da die Projekte damals viel kleiner gewesen seien (V___________ S. 51). Er
sei aber aufgrund seiner Ausmasse davon ausgegangen, dass die getätigten
Budgetauszahlungen bis Ende Februar 2004 abgearbeitet seien (V___________ RB
S. 748), und sie hätten lediglich die Weisung des Vorgesetzten R___________ befolgt.
An eine Nichtbefolgung der Weisung habe er nie gedacht. Sie hätten wirklich das
Gefühl gehabt, die Weisung käme von Sitten. Jedoch habe er schon gewusst, dass mit
der Unterschrift grundsätzlich die Richtigkeit der Beträge bestätigt worden sei
(V___________ RB S. 746) und sie seien sich schon bewusst gewesen, dass aufgrund
der Ausmassdokumente die Vorauszahlungen geleistet würden. Er glaube auch, dass
sich alle Beteiligten über die Konsequenzen ihrer Mitunterzeichnung bewusst gewesen
seien (V___________ RB S. 747).
Aus diesen letzten Aussagen V___________ muss zweifellos geschlossen werden,
dass er sich über die Konsequenz seiner Handlung und die Wirkung seiner Unterschrift
vollkommen bewusst war.Mithin kannte er den Sinngehalt einer Urkunde, hatte ein
aktuelles Unrechtsbewusstsein, wusste um die Tragweite seiner Unterschrift, weshalb
das Wissensmoment zu bejahen ist. Da es sich bei der Urkundenfälschung im Amt um
ein Tätigkeitsdelikt handelt, somit keinen zusätzlichen, auf einen Aussenerfolg
gerichteten Willen erfordert, und sie bereits mit bewusster Unterzeichnung des
Schriftstücks erfüllt ist, ist auch bei V___________ die eventualvorsätzliche Begehung
der Urkundenfälschung im Amt zu bejahen.
ddd) Aus den Aussagen von T___________, U___________ und Z___________
ergeben sich kaum Anhaltspunkte betreffend ihrer inneren Einstellungen und ihres
Wissens um die Tragweite und Wirkungen ihrer Unterschriften auf den jeweiligen
Schriftstücken. Sie wurden hiezu praktisch nicht befragt. Dies nicht zuletzt deshalb,
weil sich die gesamte Untersuchung auf die Baustelle CC__________ und teilweise
noch auf die Baustelle DD__________, personenbezogen hauptsächlich auf
R___________ und S___________ konzentrierte, und betreffend die anderen
Baustellen und Personen infolge Gleichartigkeit weniger detailliert instruiert worden ist.
Das Gericht muss sich daher bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes von
T___________, U___________ und Z___________ mehr auf die äusserlich
feststellbaren Indizien, Erfahrungsregeln, Alltagstheorien und die gesamten Umstände
stützen denn auf deren spärlichen Aussagen.
Zweifellos verfügten alle drei über eine langjährige Berufserfahrung in der Baubranche,
insbesondere im Tiefbau. Unabhängig davon, ob sie in ihrer beruflichen Laufbahn
vorwiegend für den Staat Wallis oder für private Unternehmungen arbeiteten, kannten
sie die generellen Normen der Werkverträge bei Arbeiten für die öffentliche Hand und
wussten um die Zahlungsmodalitäten, nämlich, dass die Abschlagszahlungen jeweils
gemäss dem Baufortschritt hätten erfolgen sollen. Dies mag ja auch der Grund
gewesen sein, weshalb sie auf den Baustellen jeweils zwei Vorausmasstabellen
erstellten; einmal eine fingierte, welche der Buchhaltung zur Auslösung der Zahlungen
vorgelegt wurde und einmal ihre interne, in welcher alle noch nicht gebauten, aber
bereits in Rechnung gestellten Vorausmasse ins Minus gesetzt wurden, um einen
Überblick zu haben und keine Beträge zweimal in Rechnung zu stellen. Hätten
T___________, Z___________ und U___________ keinerlei Unrechtsbewusstsein
betreffend ihre Vorgehensweisen gehabt, hätten sie kaum ein derart aufwendiges,
doppelspuriges Vorgehen gewählt. Zudem sagte T___________ selbst, dass ihm
S___________ den Auftrag zur Budgetausschöpfung nicht gerne weiter gab
(T___________ RB S. 34). Überdies habe er niemals Weisungen gesehen, die
Vorauszahlungen auch nur für eine bestimmte Zeitspanne (z.B. für 2 Monate) für
zulässig erklärt hätten, was auch Z___________ bestätigte (Z___________ RB
S. 384). T___________ konnte sich auch nicht vorstellen, dass die Zahlungen ohne die
vorhandenen Visa freigegeben worden wären und wusste, dass das ASTRA zwecks
Kontrolle
der
Budgetausschöpfung
1,5
Arbeitsstellen
in
Sitten
finanzierte
(T___________ RB S. 738 ff.). Auch wenn sich keine genaueren Aussagen von
T___________, Z___________ und U___________ in den Akten finden, so ist
dennoch davon auszugehen, dass sie sich über die Tragweite der ganzen
Vorgehensweise klar bewusst waren, was insbesondere auch die Aussage
V___________, der im Gegensatz zu den beiden Oberbauleitern U___________ und
Z___________ lediglich die Position eines örtlichen Bauleiters inne hatte, untermauert.
Gemäss V___________ seien sich schon alle Beteiligten über die Konsequenzen ihrer
Mitunterzeichnung bewusst gewesen (V___________ RB S. 747). Da sich alle
Verantwortlichen regelmässig zu Sektionsmeetings trafen und - wie sich aus den
Unterlagen ergibt - auch sonst ein reger Informationsaustausch zwischen den
einzelnen Baustellen stattfand, ist diese Aussage glaubhaft und besonders zu
gewichten.
Aufgrund der gesamten Umstände steht für das urteilende Gericht mithin fest, dass
sich ebenfalls die angeklagten T___________, U___________ und Z___________
über die Auswirkungen und Tragweite ihrer Unterschrift bewusst waren und über ein
aktuelles
Unrechtsbewusstsein
verfügten.
Mithin
ist
bei
allen
dreien
der
Eventualvorsatz betreffend die Urkundenfälschung im Amt zu bejahen.
Hingegen haben sich U___________ und Z___________ entgegen der Anklage (vgl.
Überweisungsbeschluss P1 11 58 S. 20-25) nicht auch der Anstiftungen zur
Urkundenfälschung
im
Amt
strafbar
gemacht.
U___________
vermeintliche
Anstiftungen betrafen die örtlichen externen Bauleiter, welche wie weiter oben
ausgeführt,
keinerlei
Urkunden
unterzeichneten
und
ihnen
ohnehin
keine
Beamteneigenschaft zukommt. Z___________ seinerseits hat gemäss Anklage in der
Situation vom 26./29. November 2004 U___________ zur Urkundenfälschung im Amt
angestiftet, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem U___________ noch für die
Arbeitsgemeinschaft PP__________ und noch nicht als Beamter für den Staat Wallis
tätig war und welchem Schriftstück ohnehin keine Urkundenqualität zukommt.
j) Der Rechtsvertreter von R___________ brachte im Laufe des Verfahrens sowie
anlässlich der Berufungsverhandlung kurz vor, dass sich R___________ in einem
Verbotsirrtum befunden habe. Dem kann indes nicht gefolgt werden.
Gemäss dem in Art. 21 StGB(vormals Art. 20 StGB) statuierten Irrtum über die
Rechtswidrigkeit, auch Verbotsirrtum genannt (statt vieler: BGE 129 IV 241), handelt
nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann,
dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die
Strafe. Beim Rechtsirrtum kennt der Täter zwar sämtliche Merkmale, die sein Verhalten
als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren (Jenny, a.a.O., N. 7 zu Art. 21
StGB), verkennt aber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, weil er sein Handeln
entweder allgemein als erlaubt hält (direkter Verbotsirrtum) oder sein Handeln
irrtümlich aufgrund eines Rechtsfertigungsgrundes als gedeckt sieht (indirekter
Verbotsirrtum; Jenny, BK, a.a.O., N. 8 zu Art. 21 StGB). Die Unvermeidbarkeit des
Irrtums über die Rechtswidrigkeit wird in beiden Fällen nur dann angenommen, wenn
der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Für die
Annahme der Unvermeidbarkeit des Nicht-Wissens resp. Nicht-Wissen-Könnens
werden
zureichende
Gründe
gefordert,
an
welche
das
Bundesgericht
im
Hauptstrafrecht stets sehr hohe Anforderungen stellt. Zureichend ist ein Grund dann,
wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er
auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre
führen lassen (statt vieler: BGE 104 IV 221); eine allgemeine Unkenntnis der
rechtlichen Normierung vermag aber noch keine Unvermeidbarkeit zu begründen.
Abzuklären ist im Einzelfall, inwiefern der Täter bei bestehenden Zweifeln hätte
Erkundigungen einholen müssen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 7 zu Art. 21 StGB,
BGE 129 IV 6 E. 4.1, BGE 121 IV 109 E. 5b S. 126f., BGE 120 IV 208 E. 5 S. 214f.),
wobei eine theoretische Möglichkeit der richtigen Erkenntnis der Rechtslage den
Verbotsirrtum nicht ausschliesst. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Täter das Fehlen
der richtigen Erkenntnis zum Vorwurf zu machen ist (BGE 116 IV 56 E. II 3).
R___________ war als Sektionschef der NSO einer der Hauptverantwortlichen für den
plangemässen Bau und die Finanzierung der Autobahn im Oberwallis. Wie er selbst
aussagte, wusste er genau, dass seine Unterschrift bei der Staatsbuchhaltung die
Zahlung auslöste. Er war sich der Gefahr bewusst, dass durch die Nichtausschöpfung
des zugesprochenen Budgets die Bundesgelder zurück an den Bund fliessen würden
und bekräftigte auch, dass er alleine den Entschluss zur Anweisung der
Budgetausschöpfungen gegeben habe. Als einer der operativen Hauptverantwortlichen
der NSO kannte er den jeweiligen Baustand auf den einzelnen Baustellen und wusste
zudem genau, dass seine angeordneten Vorauszahlungen zur Budgetausschöpfung
nicht den Werkverträgen entsprachen und eigentlich gemäss dem jeweiligen
Baufortschritt hätten erfolgen sollen. R___________ handelte, wie weiter oben
dargelegt, eventualvorsätzlich und wusste genau, dass dies rechtswidrig war. Auch
wenn er keinen persönlichen Vorteil aus der ganzen Sache zog und ihm auch geglaubt
werden kann, er habe einzig im Interesse des Staates gehandelt, was bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird, vermag die umstrittene vermeintliche
E-Mail-Anweisung des Dienstchefs II__________ und auch der Umstand, dass
aufgrund der 60-tägigen Zahlungsfrist für Arbeiten der Monate November und
Dezember jeweils bereits vor Jahresende und somit vor Ausführung der Arbeiten die
Rechnung gestellt wurde, keinen Rechtsirrtum zu begründen.
k) Mithin haben R___________, S___________, V___________, T___________,
U___________ und Z___________ eventualvorsätzlich gehandelt und den Tatbestand
der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 StGB, R___________ und
S___________ zudem auch den Tatbestand der Anstiftung nach Art. 24 StGB in
objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und werden dazu schuldig erkannt.
Die Angeklagten W___________, X___________ und Y___________ werden vom
Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.
Die Berufung ist daher teilweise gutzuheissen.
5. a) Das Gericht misst die Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dessen Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der
Richter hat von der objektiven Tatschwere ausgehend das (subjektive) Tatverschulden
zu bewerten (BGE 136 IV 55). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Ziff. 2 StGB).
Das Gesetz statuiert diverse Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (vgl. Art. 19
Abs. 2 StGB; Art. 22 StGB; Art. 48 StGB und 49 StGB). Der Richter hat diese von
Amtes wegen mindestens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen.
Zusammenfallende
Strafschärfungs-
bzw.
Strafmilderungsgründe
können
sich
einerseits kompensieren, andererseits aber auch den gesetzlich vorgesehenen
Strafrahmen des zu beurteilenden Deliktes nach oben bzw. nach unten erweitern (BGE
116 IV 300 E. 2b/aa). Der ordentliche Strafrahmen ist laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung jedoch grundsätzlich einzuhalten (BGE 136 IV 55).
b) Die vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 317 StGB). Das revidierte Recht kennt zudem die
gemeinnützige Arbeit neu als eigenständige Hauptstrafe, nicht mehr bloss als
Vollzugsform einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 6.3.1). Sie
wird durch das Gericht angeordnet (Art. 37 StGB) und kann wie alle anderen
Sanktionen für Vergehen und Verbrechen bedingt (Art. 42 StGB), teilbedingt (Art. 43
StGB) oder unbedingt ausgesprochen werden. Für den Vollzug der gemeinnützigen
Arbeit bleiben die Kantone zuständig. Wird die Arbeitsstrafe nicht geleistet, ist sie in
einem gerichtlichen Verfahren in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 39
StGB). Gegenüber der Freiheitsstrafe ist die gemeinnützige Arbeit milder. Nach der
gesetzlichen Rangordnung kann sie mit Zustimmung des Täters an Stelle einer
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden (Art. 37 Abs. 1 StGB) und ist
mit
dieser
Sanktion
zu
vergleichen
(BGE
134
IV
82
E.
7.2.3).
Das
Zustimmungserfordernis hat nicht die Bedeutung, dass dem Verurteilten ein Wahlrecht
bezüglich der strafrechtlichen Sanktion zustünde, auch nicht zu Gunsten der
Geldstrafe. Denn die Wahl der Sanktionsart erfolgt allein durch das Gericht. Als
massgebendes Kriterium gilt die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz
(BGE 134 IV 82 E. 4.1 mit Hinweisen). Neben der Bereitschaft hat das Gericht deshalb
auch die Fähigkeit und Eignung des Verurteilten zur gemeinnützigen Arbeit zu prüfen.
Allerdings soll das Gericht dem Verurteilten die Möglichkeit gemeinnütziger Arbeit
eröffnen, wenn er arbeitsfähig und prinzipiell bereit ist, sie zu leisten (BGE 134 IV 97 E.
6.3.3.3; Stratenwerth, a.a.O., § 3 N. 4).
c) aa) R___________ war zum Tatzeitpunkt noch nicht 40 Jahre alt. Er ist verheiratet
und Vater von zwei Töchtern und wohnhaft in AA__________. Er wuchs zusammen
mit einer Schwester in SS__________ auf. Nach Besuch der obligatorischen Schulen
in SS__________ und Erlangung der Maturität in AA__________ absolvierte er die
ETH in Zürich, wo er den Abschluss als Ingenieur mit Fachrichtung Tunnelbau machte.
Seit 1998 arbeitet R___________ beim Staat Wallis in der DSFB. Dort ist er nach wie
vor als Sektionschef der NSO tätig.
R___________ ist nicht vorbestraft und verfügt über einen einwandfreien Leumund.
Zudem verübte er die Tat nicht zur Erlangung eines persönlichen Vorteils, sondern
einzig in der Absicht seinem Arbeitgeber, dem Staat Wallis, zu nutzen und den
Autobahnbau im Oberwallis voranzutreiben. Auch sein Verhalten im gesamten
Strafverfahren ist ihm positiv anzurechnen, zumal er sich bis zum Schluss immer vor
seine untergebenen Mitarbeiter gestellt hat. Ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen
ist, dass er bei seiner Entscheidung zur Anordnung der Vorauszahlungen unter einem
grossen Druck stand. Druck für das Vorantreiben des Nationalstrassenbaus im
Oberwallis wurde sowohl von seinen Vorgesetzten, aber auch seitens der Politik und
des ganzen Systems ausgeübt. Das persönliche Verschulden von R___________ an
der Tat ist daher gering einzustufen.
bb) S___________ war zum Tatzeitpunkt 52-jährig. S___________ ist verheiratet und
Vater dreier Kinder. Er arbeitet seit 1984 in der Sektion NSO als Bauleiter, wobei er
seit
dem
Jahre
2000/2001
Streckenverantwortlicher
des
Autobahnteilstücks
TT__________ ist.
V___________, zum Tatzeitpunkt 55-jährig, ist verheiratet und Vater von vier Kindern.
V___________ arbeitet seit 1984 in der Sektion NSO als Bauführer, wobei er beim
Projekt DD__________ örtlicher Bauleiter der Baustelle ist.
T___________ war zum Tatzeitpunkt 48-jährig. Er ist verheiratet und Vater von vier
Kindern. Er arbeitet seit dem Jahre 2000 in der Sektion NSO als Bauleiter, Spezialist
Tiefbau, wobei er beim Projekt „CC__________“ örtlicher Bauleiter der Baustelle ist.
U___________ war zum Tatzeitpunkt 48-jährig und unverheiratet. Er ist Ingenieur HTL
und arbeitet seit Oktober 2004 in der Sektion NSO Oberbauleiter, wobei er als
Projektleiter der Umfahrung UU__________ amtet.
Z___________ schliesslich war zum Tatzeitpunkt bereits über 60 Jahre alt und ist
zwischenzeitlich in Pension gegangen. Z___________ ist verheiratet und Vater eines
erwachsenen Kindes. Er ist eidgenössisch diplomierter Bauleiter und arbeitete bis Mai
2005 als Oberbauleiter des Projekts BB__________.
Sie alle sind ebenfalls nicht vorbestraft und verfügen durchwegs über einen guten
Leumund. Zudem gilt auch für sie, dass die Tat nicht zur Erlangung eines persönlichen
Vorteils verübt worden ist, sondern einzig in der Absicht ihrem Arbeitgeber, dem Staat
Wallis, zu nutzen und den Autobahnbau im Oberwallis voranzutreiben. Im Verhältnis zu
R___________ ist überdies zu berücksichtigen, dass sie die Tat auf dessen
Anordnung hin ausgeführt haben; mithin das persönliche Verschulden von
S___________, V___________, T___________, U___________ und Z___________
daher noch geringer ausfällt als dasjenige von R___________.
d) aa) Der Staatsanwalt beantragt für R___________ eine Geldstrafe von 80
Tagessätzen. Das Gericht hingegen erachtet unter Berücksichtigung der subjektiven
und objektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponente, welche ein noch leichtes
Verschulden ergeben, eine Strafe von 50 Tagessätzen als Tat und Verschulden
angemessen.
Für S___________, T___________, U___________ und Z___________ beantragt der
Staatsanwalt eine Geldstrafe von je 30 Tagessätzen, und schliesslich für
V___________ eine solche von 20. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Anzahl unterzeichneter Urkunden, der zusätzlichen Erfüllung der
Anstiftung S___________, des weiter oben ausgeführten leichten Verschuldens der
Angeklagten sowie ihrer Täterkomponenten für S___________ eine Strafe von 30
Tagessätzen, für T___________ eine Strafe von 20 Tagessätzen, für V___________
eine Strafe von 25 Tagessätzen, für U___________ eine Strafe von 15 Tagessätzen
und für Z___________ eine solche von 15 Tagessätzen als Tat und Verschulden
angemessen.
bb) Sämtliche Beschuldigten haben sich anlässlich der Berufungsverhandlung - mit
Ausnahme des abwesenden Z___________ - zur Leistung gemeinnütziger Arbeit
bereit erklärt. Das Gericht erachtet eine solche als angebracht; auch für den
abwesenden Z___________. Der Umwandlung in gemeinnützige Arbeit ist nach Art. 37
Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StGB ein fester Satz zu Grunde zu legen, wonach
vier Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag
Freiheitsstrafe entsprechen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.6.2, Trechsel/Keller,
Praxiskommentar, N. 3 zu Art. 37 StGB).
Dementsprechend wird R___________ zu 200 Stunden (50x4Std.), S___________ zu
120 Stunden (30x4Std.), T___________ zu 80 Stunden (20x4Std.), V___________ zu
100 Stunden (25x4Std.), U___________ zu 60 Stunden (15x4Std.) und Z___________
zu 60 Stunden (15x4Std.) gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
cc) Der Vollzug der Strafe ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wobei das
Gericht die Probezeit auf zwei Jahre festlegt (Art. 44 Abs. 1 StGB), d.h. sofern sich die
Verurteilten in den nächsten zwei Jahren nichts zu Schulden kommen lassen, ist die
Strafe nicht zu verbüssen. Andernfalls müssen sie damit rechnen, dass sie die
gemeinnützige Arbeit effektiv zu leisten haben werden.
6. a) Aufgrund der teilweisen Verurteilungen von R___________, S___________,
T___________, U___________ und Z___________ sowie der Bestätigung der
Freisprüche von W___________, X___________ und Y___________ sind im
Berufungsverfahren auch die Kosten sowie die Parteientschädigungen des
Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen resp. neu
festzulegen, wobei vorliegend die Grundsätze nach den Bestimmungen der kantonalen
StPO/VS insb. von Art. 207 StPO/VS zur Anwendung gelangen. Was hingegen die
Höhe der Kosten und Entschädigungen des Berufungsverfahrens anbelangt, kommt
das seit 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar
2009 zur Anwendung (Art. 46 Abs. 2 GTar).
Die Kostenverteilung des erstinstanzlichen Urteils im Falle eines Freispruchs wurde mit
Entscheid vom 14. Februar 2011 materiell beurteilt und die Beschuldigten bei
Freispruch von einer Kostentragungspflicht befreit. Der Staatsanwalt focht diesen
Punkt in seiner Beschwerde ans Bundesgericht nicht an, was er anlässlich der
Berufungsverhandlung nochmals ausdrücklich bestätigte. Auch die Höhe der
zugesprochenen Parteientschädigungen wurde von keiner Seite angefochten.
b) aa)
Vorliegend
wurden
R___________,
S___________,
T___________,
V___________, U___________, Z___________, W___________, X___________ und
Y___________ für diverse Vermögens- und Amtsdelikte sowie vereinzelt auch deren
Anstiftungen angeklagt (Betrug, Urkundenfälschung, Urkundenfälschung im Amt;
ungetreuer Amtsführung, ungetreuer Geschäftsbesorgung). Es kam indes, ausser was
die Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und deren Anstiftungen (Art. 24 StGB)
betrifft, zu Freisprüchen. Insbesondere wurden W___________, X___________ und
Y___________ vollumfänglich freigesprochen. Was das persönliche Verschulden
betrifft, ist dasjenige von R___________ am Schwersten zu gewichten. All dies ist bei
einer anteilsmässigen Kostentragung unter den Angeklagten zu berücksichtigen. Denn
selbst unter Berücksichtigung von Art. 207 Ziff. 4 StPO/VS ist die Kostenaufteilung
primär nach Massgabe der kausalen Verursachung vorzunehmen ist und die Aufteilung
der Kosten hat nicht einfach prozentual unter mehreren Mit- oder Nebentätern zu
erfolgen, sondern sie sind jedem Verurteilten nach Massgabe seiner persönlichen
kausalen Verursachung aufzuerlegen. Mithin ist das Verschulden R___________ mit
2/10 und das der übrigen Angeklagten mit je 1/10 zu gewichten.
Die auf die freigesprochenen W___________, X___________ und Y___________
fallenden Kostenanteile vor Bezirksgericht von je 1/10 sind dem Staat aufzuerlegen.
Ebenfalls
rechtfertigt
es
sich,
infolge
der
Teilfreisprüche
R___________,
S___________, V___________, T___________, U___________ und Z____________
die Hälfte der Bezirksgerichtskosten dem Staat Wallis und die andere Hälfte den
Verurteilten aufzuerlegen.
bb) Die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens wurden von der
Vorinstanz auf Fr. 13'000.-- festgelegt. Diese Höhe bewegt sich im Rahmen des
Gesetzes und wird von keiner Partei beanstandet. Es besteht mithin kein Anlass diese
abzuändern. Entsprechend den obigen Ausführungen trägt der Staat Wallis von den
Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens anteilsmässig 13/20
(3/10 + ½ von 7/10) ausmachend Fr. 8450.--, R___________ 1/10 (½ von 2/10)
ausmachend Fr. 1'300.-- und S___________, V___________, T___________,
U___________ und Z___________ je 1/20 (½ von 1/10) ausmachend je Fr. 650.--.
cc) Der Bezirksrichter legte die Parteientschädigungen der vor erster Instanz
freigesprochenen R___________ auf Fr. 37'000.--, S___________ auf Fr. 18'250.--,
V___________ auf Fr. 16'000.--, T___________ auf Fr. 16'500.--, U___________ auf
Fr.
15'500.--
und
Z___________
auf
Fr.
700.--
fest.
Die
Höhe
dieser
Parteientschädigungen wurde nicht beanstandet. Infolge der Teilverurteilungen von
R___________, S___________, V___________, T___________, U___________ und
Z___________
sieht
sich
das
Kantonsgericht
veranlasst,
diese
(vollen)
Parteientschädigungen im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens (1/2) für das
Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren herabzusetzen und lediglich reduzierte
Parteientschädigungen
zuzusprechen.
R___________
erhält
somit
für
das
Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 18'500.--, S___________ eine solche von Fr. 9'125.--, V___________ eine solche
von Fr. 8'000.--, T___________ eine solche von Fr. 8'250.--, U___________ eine
solche von Fr. 7'750.-- und schliesslich Z___________ eine solche von Fr. 350.--.
Die vor erster und zweiter Instanz freigesprochenen W___________, X___________
und Y___________ sind somit von der Tragung irgendwelcher Gerichtskosten befreit
und die ihnen vor erster Instanz zugesprochenen Parteientschädigungen bleiben
bestehen. Mithin bezahlt der Staat Wallis W___________ und X___________ für das
Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe
von insgesamt Fr. 22'700.-- und Y___________ eine solche von Fr. 19'000.--.
c) aa) Sodann sind noch die Gerichtskosten sowie allfällige Parteientschädigungen für
das vorliegende Berufungsverfahren festzulegen und zwar nach denselben
Grundsätzen wie für das erstinstanzliche Verfahren. Das Berufungsverfahren
beschränkte sich auf die Anklage der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie deren Anstiftungen (Art. 24 StGB),
wobei es zu sechs Verurteilungen wegen Urkundenfälschung im Amt und zu zwei
Verurteilungen wegen Anstiftungen dazu sowie zu drei Freisprüchen kam.
bb) In Anbetracht der Verurteilungen wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt
und zusätzlich mehrfacher Anstiftung dazu, kommt den Teilfreisprüchen für die
Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und zur Urkundenfälschung im Amt
(Art.
317
StGB)
von
R___________,
S___________,
U___________
und
Z___________ eine sehr geringe Bedeutung zu. Sie stehen in direktem
Zusammenhang mit dem Hauptanklagepunkt des Berufungsverfahrens und sind
letztlich Folge und Ausfluss der Hauptanklage. Insgesamt kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass sich ohne die Anklage der Anstiftungen die angefallenen
Verfahrenskosten nicht verändert hätten. Eine Reduktion der Kostenauferlegung für
diese vier Angeklagten im Berfungsverfahren infolge der marginalen Teilfreisprüche
erscheint nicht angebracht; ebenfalls nicht die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Einzig den freigesprochenen W___________, X___________ und Y___________ ist
eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. E. 6.c/dd S. 49).
Hingegen gilt es bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen, dass die drei externen
Bauleiter W___________, X___________ und Y___________ im Berufungsverfahren
freigesprochen wurden. Der auf die Freigesprochenen anfallende Teil der Kosten des
Berufungsverfahrens ist somit vom Staat Wallis zu tragen. Es rechtfertigt sich daher,
die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/10 dem Staat Wallis, zu 2/10 R___________
und zu je 1/10 S___________, V___________, T___________, U___________ und
Z___________ aufzuteilen.
cc) Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr - eine Abgabe als
Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde, die zudem
global die Kosten der Kanzlei decken soll - aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer
finanziellen Situation festgesetzt. Die Gerichtsgebühr bewegt sich zwischen einem
Minimum
und
einem
Maximum,
welche
nach
dem
Kostendeckungs-
und
Äquivalenzprinzip festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 2 GTar). Wenn es besondere
Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diese Grenzwerte verdoppeln oder im
Strafbereich verfünffachen (Art. 13 Abs. 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor
Kantonsgericht beträgt die Gebühr Fr. 380.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 23 lit. f GTar). Hinzu
kommen die Auslagen. Im konkreten Berufungsverfahren belaufen sich die Auslagen
auf Fr. 25.-- (Weibelin, Art. 10 Abs. 2 GTar). Vorliegend sind die Gerichtsakten sehr
umfangreich und sprengen den üblichen Rahmen. Die rechtliche Beurteilung indes
beschränkte sich aufgrund des Umfangs der Berufung auf die beiden Tatbestände der
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
StGB). Es rechtfertigt sich daher insgesamt die Gerichtsgebühr mit Fr. 4'975.--
festzulegen. Zudem hatte die Berufungsinstanz vorgängig zur Berufungsverhandlung
einen Beweismittelentscheid erlassen, dessen Kosten auf Fr. 300.-- festgelegt wurden.
Mithin beträgt die Gerichtsgebühr samt Auslagen für das Berufungsverfahren total
Fr. 5300.--.
Entsprechend ihrer Kostentragungspflicht im Berufungsverfahren trägt der Staat Wallis
Fr.
1590.--
(3/10)
der
Berufungskosten,
R___________
Fr. 1060.--
(2/10),
S___________, V___________, T___________, U___________ und Z___________
je Fr. 530.-- (je 1/10).
dd) Die freigesprochenen W___________, X___________ und Y___________ haben
auch im Berufungsverfahren Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zur
Deckung ihrer Anwaltskosten und Auslagen, welche global festgesetzt wird (Art. 27 ff
GTar). Das Honorar hält sich zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und
Maximum. Berücksichtigt wird die Natur und die Bedeutung des Falles, die
Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die
finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar für das
Verfahren vor dem Kantonsgericht bewegt sich zwischen Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.--
(Art. 36 GTar). Es ist ein Pauschalhonorar und bemisst sich im Einzelnen nicht nach
dem konkreten Zeitaufwand oder nach abgegebenen Aufwandblättern. Vielmehr hat
die Entschädigung insgesamt angemessen zu sein.
Die beiden Rechtsvertreter der freigesprochenen Angeklagten W___________,
X___________
und
Y___________
nahmen
an
der
achteinhalbstündigen
Berufungsverhandlung teil. Zudem reichte Rechtsanwalt J___________ vorgängig zum
Beweismittelentscheid eine kurze Stellungnahme ein. Rechtsanwalt I___________
seinerseits, der mit X___________ und W___________ gleich zwei Angeklagte
verteidigte, hatte für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung einen entsprechend
grösseren Zeitaufwand. Mithin rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der
genannten Kriterien, des Aufwands für die Vorbereitung und die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung,Rechtsanwalt I___________ eine Parteientschädigung von
Fr. 5'700.--
(Honorar
Fr.
5'400.--,
Auslagen
Fr.
300.--)
und
Rechtsanwalt
J___________ eine Parteientschädigung von total Fr. 3'700.-- (Honorar Fr. 3'500,
Auslagen Fr. 200.--) zuzusprechen. Beide Parteientschädigungen verstehen sich
inklusive Mehrwertsteuer.
d) Die Zivilpartei, welche im gesamten Verfahren auch keine Zivilansprüche stellte,
nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil. Sie trägt ihre eigenen Anwaltskosten
(Art. 207 Ziff. 5 StPO).
Demnach wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung -
a) R___________ wird von der Anklage des Betrugs (Art. 146 StGB), der
mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung
zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 24 i.V.m. Art. 158 StGB) und ungetreuer
Amtsführung (Art. 24 i.V.m. Art. 314 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 24
i.V.m. Art. 251 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt
(Art. 317 StGB) sowie der mehrfachen Anstiftung dazu schuldig erkannt.
b) R___________ wird zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird
der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren.
a) S___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung
(Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung (Art. 24
i.V.m. Art. 314 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt
(Art. 317 StGB) sowie der mehrfachen Anstiftung dazu schuldig erkannt.
b) S___________ wird zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird
der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren.
a)
V___________
wird
von
der
mehrfachen
ungetreuen
Amtsführung
(Art. 314 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt
(Art. 317 StGB) schuldig erkannt.
b) V___________ wird zu 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird
der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren.
a) T___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung
(Art. 314 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt
(Art. 317 StGB) schuldig erkannt.
b) T___________ wird zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird
der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren.
a) U___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung
(Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 24 i.V.m. Art. 158 StGB), und ungetreuen Amtsführung (Art. 24 i.V.m.
Art. 314 StGB) sowie der Anstiftungen zur Urkundenfälschung (Art. 24 i.V.m.
Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 24 i.V.m. Art. 317 StGB)
freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)
schuldig erkannt.
b) U___________ wird zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird
der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren.
a) Z___________ wird von der Anklage der ungetreuen Amtsführung
(Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung
(Art. 24 i.V.m. Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 24 i.V.m.
Art. 314 StGB) sowie der Anstiftungen zur Urkundenfälschung (Art. 24 i.V.m.
Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 24 i.V.m. Art. 317 StGB)
freigesprochen; der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig erkannt.
b) Z___________ wird zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird
der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren.
W___________ wird von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.
X___________
wird
von
der
Anklage
der
mehrfachen
ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung
(Art. 251 StGB) freigesprochen.
Y___________
wird
von
der
Anklage
der
mehrfachen
ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung
(Art. 251 StGB) freigesprochen.
von Fr. 13'000.-- gehen zu Lasten wie folgt:
a)
Staat Wallis in der Höhe von Fr. 8'450.--;
b) R___________ in Höhe von Fr. 1'300.--;
c) S___________ in Höhe von Fr. 650.--;
d) T___________ in Höhe von Fr. 650.--;
e) U___________ in Höhe von Fr. 650.--;
f) V___________ in Höhe von Fr. 650.--;
g) Z___________ in Höhe von Fr. 650.--.
folgt:
a)
Staat Wallis in der Höhe von Fr. 1'590.--;
b) R___________ in Höhe von Fr. 1'060.--;
c) S___________ in Höhe von Fr. 530.--;
d) T___________ in Höhe von Fr. 530.--;
e) U___________ in Höhe von Fr. 530.--;
f) V___________ in Höhe von Fr. 530.--;
g) Z___________ in Höhe von Fr. 530.--.
eine Parteientschädigung an:
a)
R___________ in Höhe von Fr. 18'500.--;
b) S___________ in Höhe von Fr. 9'125.--;
c) T___________ in Höhe von Fr. 8'250.--;
d) U___________ in Höhe von Fr. 7'750.--;
e) V___________ in Höhe von Fr. 8'000.--;
f) W___________ und X___________ in Höhe von insgesamt Fr. 22'700.--;
g) Y___________ in Höhe von Fr. 19'000.--;
h) Z___________ in Höhe von Fr. 350.--.
a) W___________ und X___________ in Höhe von insgesamt Fr. 5’700.-
b) Y___________ in Höhe von Fr. 3’700.--;
ihre eigenen Interventionskosten.
Sitten, 23. Mai 2012