Construction safety violation appeal partly allowed

P1 11 38Kantonsgericht15.02.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Cantonal Court of Valais decided an appeal arising from a station stairwell collapse during construction. The prosecution sought convictions of X and Y, while Z challenged his conviction, probation period and costs. The court confirmed the acquittals of X and Y, holding that they were entitled to rely on the agreed, technically simple mounting method and were not responsible for the unsafe deviation on site. It upheld Z’s conviction for negligent endangerment under Art. 229 Abs. 2 StGB, finding that as foreman and safety-responsible person he failed to monitor the essential dowels adequately. The court reduced his probation period to two years and reallocated both first-instance and appeal costs, while awarding compensation to all acquitted/partly successful parties.

Omnilex-Regeste

Art. 229 Abs. 2 StGB; scope of criminal liability in construction accidents and division of responsibilities; a person responsible for construction or execution is liable only within the concrete sphere of duties arising from law, contract and actual function. Where an agreed mounting method compliant with construction rules is communicated and approved, a superior may rely on its execution absent indications of deviation. By contrast, the on-site foreman who knows that a specific securing element is essential for safety must verify compliance with heightened diligence once problems arise; failure to conduct adequate controls constitutes negligent disregard of construction rules (consid. 5). Under Art. 44 Abs. 1 StGB the probation period is set according to recidivism risk; where it is not increased, the statutory minimum applies (consid. 6). Unnecessary or excessive expert costs may be borne by the state notwithstanding conviction under Art. 426 StPO (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

P1 11 38

URTEIL VOM 15. FEBRUAR 2012

Kantonsgericht Wallis

I. Strafrechtliche abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Hermann Murmann,

Ersatzrichter Dr. Philipp Näpfli und Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen.

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch

Oberstaatsanwalt A___________

gegen

X___________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

B___________

und

Y___________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin

C___________

und

Z___________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt

D___________

(Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB)


  • 2 -

Verfahren

A. Zwei Bauarbeiter zogen sich am Nachmittag des 17. April 2007 im Treppenhaus Ost

des Bahnhofsneubaus in E___________ Verletzungen zu. Nach ersten polizeilichen

Ermittlungen ernannte das Untersuchungsrichteramt Oberwallis am 24. April 2007 zur

Klärung der Ursachen einen Mitarbeiter der F___________ zum Sachverständigen.

Gestützt auf den Polizeibericht vom 18. Juni 2007 sowie das Gutachten vom

  1. August 2007 eröffnete das Untersuchungsrichteramt am 22. April 2008 gegen

X___________ und G___________ ex officio eine Strafuntersuchung wegen

fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Nach

Durchführung untersuchungsrichterlicher Einvernahmen wurde am 11. August 2009

das Verfahren zusätzlich gegen Y___________ und Z___________ eröffnet. Am

  1. September 2009 erliess die Untersuchungsrichterin die Anschuldigungsverfügung.

Das Verfahren gegen G___________ wurde nach Beweisergänzungen am 9. Juni

2010 eingestellt.

B. Das Untersuchungsrichteramt schloss die Untersuchung am 13. Juli 2010 ab und

leitete die Akten an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis (nunmehr

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis) weiter. Diese

erhob am 20. August 2010 Anklage gegen X___________, Y___________ sowie

Z___________ und überwies die Akten an das Bezirksgericht E___________.

C. Mit Verfügung vom 26. August 2010 setzte das Bezirksgericht den Parteien Frist,

um Beweise anzugeben, die an der Hauptverhandlung erhoben werden sollten.

Y___________ sowie X___________ beantragten die Einvernahme der drei

Beschuldigten. Das Bezirksgericht hiess diese Anträge am 27./29. Oktober 2010 gut.

D. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht fand am 14. April 2011 statt. Die

beantragten Beweismittel wurden abgenommen. Die Parteien stellten folgende

Schlussanträge:

Oberstaatsanwalt:

  1. X___________, Y___________ und Z___________ sind der fahrlässigen Gefährdung durch

Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 11 und 12

Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

  1. X___________, Y___________ und Z___________ sind zu einer Geldstrafe von je 60 Tagessätzen

zu etwa CHF 185.-- für X___________ und CHF 155.-- für Y___________ und CHF 135.-- für

Z___________ zu verurteilen, nach Ermessen des Gerichtes.

  1. X___________, Y___________ und Z___________ ist der Vollzug der Geldstrafe bedingt

aufzuschieben, verbunden mit einer Probezeit von zwei Jahren.

  1. X___________, Y___________ und Z___________ sind die Kosten von Verfahren und Urteil zu

einem Drittel aufzuerlegen unter solidarischer Haftung.

X___________:

  1. Der Angeklagte ist von Schuld und Strafe freizusprechen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Fiskus.


  • 3 -
  1. Der Fiskus bezahlt dem Angeklagten eine angemessene Parteientschädigung.

Y___________:

  1. Herr Y___________ sei vom Vorwurf der vorsätzlichen &/oder fahrlässigen Gefährdung durch

Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen (Art. 229 Abs. 2 StGB)

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates.

  2. Es sei Herrn Y___________ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Z___________:

  1. Z___________ wird von der Anklage der vorsätzlichen und/oder fahrlässigen Gefährdung durch

Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 StGB freigesprochen.

  1. Z___________ wird vom Staat Wallis eine angemessene Parteientschädigung entrichtet.

  2. Die Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten des Staates Wallis.

E. Am 13. Mai 2011 fällte das Bezirksgericht folgendes Urteil, das es den Parteien am

  1. Mai 2011 in begründeter Form zustellte:

  2. X___________ wird von der Anklage der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der

Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und Art. 12 Abs. 3 StGB) freigesprochen.

  1. Y___________ wird von der Anklage der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der

Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und Art. 12 Abs. 3 StGB) freigesprochen.

  1. Z___________ wird der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229

Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und Art. 12 Abs. 3 StGB) für schuldig erkannt.

  1. Z___________ wird als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsrichteramts H___________

vom 9. Juli 2007 sowie des Untersuchungsrichteramts I___________ vom 16. November 2007

verurteilt:

a)

zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 210.--; der Vollzug wird aufgeschoben mit einer

Probezeit von 4 Jahren.

b)

zu einer Busse von Fr. 1'000.--; die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umzuwandeln.

  1. Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 105'000.-- (Auslagen Staatsanwaltschaft Fr. 102'076.75,

Gebühren

Staatsanwaltschaft

Fr.

1'600.--;

Gebühren

Bezirksgericht

Fr. 1'323.25)

werden

Z___________ zu 1/3 (Fr. 35'000.--) auferlegt.

Die restlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 70'000.-- gehen zu Lasten des Staates Wallis.

  1. Der Staat Wallis bezahlt X___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.-- (Honorar

Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--).

  1. Der Staat Wallis bezahlt Y___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.-- (Honorar

Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--).

F. Gegen dieses Urteil meldeten der Oberstaatsanwalt sowie Z___________ am

  1. Mai 2011 Berufung an. Das Bezirksgericht leitete die Akten am 30. Mai 2011 an

das Kantonsgericht weiter. Am 6. Juni 2011 reichten sowohl die Staatsanwaltschaft als

auch Z___________ die jeweilige Berufungserklärung mit den nachstehenden

Rechtsbegehren ein:


  • 4 -

Oberstaatsanwalt:

  1. Das Urteil des Bezirksgerichtes E___________ vom 13.05.2011 ist in Bezug auf die Freisprüche von

X___________ und Y___________ und die Regelung der Kosten und Entschädigungen aufzuheben.

  1. X___________ und Y___________ sind der Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art.

229 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 11 und 12 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

  1. X___________ und Y___________ sind zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je etwa

Fr. 185.-- für X___________ und Fr. 155.-- für Y___________ zu verurteilen, nach Ermessen des

Gerichtes.

  1. X___________ und Y___________ ist der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben verbunden

mit einer Probezeit von 2 Jahren.

  1. X___________ und Y___________ sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des

Verfahrens und Urteils vor erster Instanz und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen unter

solidarischer Haftung.

  1. Im Falle der Bestätigung des Freispruches von X___________ und Y___________ sind die Kosten

zur Hauptsache Z___________ aufzuerlegen und höchstens 2/6 zu Lasten des Staates.

Z___________:

  1. Die Berufung sei gutzuheissen.

  2. Primär:

a. Der Berufungskläger sei von der Anklage der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der

Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und 12 Abs. 3 StGB frei

zu sprechen.

b. Dem Berufungskläger sei für das Untersuchungsverfahren und für das Verfahren vor erster

Instanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Subsidiär:

a. Die Probezeit von 4 Jahren im Zusammenhang mit dem Strafaufschub für die Geldstrafe sei

angemessen zu reduzieren. Dabei sei der Berufungskläger vorab vom Gericht anzufragen, ob er -

gegebenenfalls - bereit ist, ersatzweise bedingt gemeinnützige Arbeit zu leisten. Bejahendenfalls

sei diese anzuordnen (Art. 107 Abs. 1 StGB).

b. Die Z___________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 35'000.-- seien zu reduzieren.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Fiskus auferlegt.

  2. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene

Parteientschädigung zugesprochen.

G. Am 19. September 2011 wurden die Parteien auf den 2. Dezember 2011 zur

Berufungsverhandlung vorgeladen. Auf Antrag der Beschuldigten wurde die

Verhandlung am 26. Oktober 2011 auf den 27. Januar 2012 verschoben.

H. Anlässlich der Berufungsverhandlung hinterlegten die Parteien folgende

Schlussanträge:

Oberstaatsanwalt:

  1. Das Urteil des Bezirksgerichtes E___________ vom 13.05.2011 ist in Bezug auf die Freisprüche von

X___________ und Y___________ und die Regelung der Kosten und Entschädigungen aufzuheben.

  1. Z___________, X___________ und Y___________ sind der Verletzung der Regeln der Baukunde

im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 11 und 12 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.


  • 5 -
  1. Z___________wird als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsrichteramts H___________

vom 09. Juli 2007 sowie des Untersuchungsrichteramts I___________ vom 16. November 2007

verurteilt:

a. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 210.--; der Vollzug wird aufgeschoben mit einer

Probezeit von 4 Jahren.

b. zu einer Busse von Fr. 1'000.--, die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umzuwandeln.

  1. X___________ und Y___________ sind zu einer Geldstrafe von je 60 Tagessätzen zu je etwa

Fr. 185.-- für X___________ und Fr. 155.-- für Y___________ zu verurteilen, nach Ermessen des

Gerichtes.

  1. X___________ und Y___________ ist der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben verbunden

mit einer Probezeit von 2 Jahren.

  1. Z___________, X___________ und Y___________ sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens

und des Verfahrens und Urteils vor erster Instanz und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen unter

solidarischer Haftung.

  1. Im Falle der Bestätigung des Freispruches von X___________ und Y___________ sind die Kosten

zur Hauptsache Z___________ aufzuerlegen und höchstens zu dem 2/6 Staat aufzuerlegen.

X___________:

  1. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts E___________ vom 13. Mai 2011, S. 30, Ziff. 1, ist zu

bestätigen und Herr X___________ ist von Schuld und Strafe freizusprechen.

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat Wallis.

  2. Der

Staat

Wallis

bezahlt

dem

Angeklagten

Herr

X___________

eine

angemessene

Parteientschädigung.

Y___________:

  1. Die Berufungsanträge Ziff. 1 bis und mit 6 des Staatsanwalts A___________ sind in Bezug auf Herrn

Y___________ vollumfänglich abzuweisen.

  1. Das Urteil des Bezirksgerichts E___________ vom 13.05.2011 ist in Bezug auf den Freispruch von

Y___________ betreffend der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

(Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 12 Abs. 3 StGB) und in Bezug auf die Regelung der Kosten und

Entschädigungen zu bestätigen.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates

  2. Es sei Herrn Y___________ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Z___________:

  1. Die Berufung sei gutzuheissen.

  2. Primär:

a. Der Berufungskläger sei von der Anklage der vorsätzlichen und fahrlässigen Gefährdung durch

Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und 12

Abs. 3 StGB frei zu sprechen.

b. Dem Berufungskläger sei für das Untersuchungsverfahren und für das Verfahren vor erster Instanz

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.


  • 6 -

Subsidiär:

a. Die Probezeit von 4 Jahren im Zusammenhang mit dem Strafaufschub für die Geldstrafe sei

angemessen zu reduzieren.

b. Die Z___________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 35'000.-- seien zu reduzieren.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Fiskus auferlegt.

  2. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene

Parteientschädigung zugesprochen.

Das Kantonsgericht

stellt fest und zieht in Erwägung

1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts wurde am 13. Mai 2011 und somit nach

Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) am 1. Januar

2011 ausgefällt. Nach Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche

Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, neues Recht. Demzufolge

gelangt im vorliegenden Verfahren die Schweizerische Strafprozessordnung zur

Anwendung.

2. a) Gemäss Art. 398 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das

Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend

überprüfen.

Mit

der

Berufung

können

im

Regelfall

Rechtsverletzungen,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Beschränkt

sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit

überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.

Die Einlegung der Berufung erfolgt in zwei Schritten. Zuerst ist die Berufung beim

erstinstanzlichen Gericht anzumelden. Nach Zustellung des begründeten Urteils hat

der

Berufungskläger

alsdann

eine

Berufungserklärung

einzureichen.

Die

Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung (oder Aushändigung) des schriftlichen

Urteilsdispositivs zu laufen (Art. 384 lit. a StPO i.V.m. Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO). Das

Gericht hat im Urteilsdispositiv deutlich über das Rechtsmittel und die fristgerechte

Berufungsanmeldung zu belehren. Die Zustellung erfolgt dabei nach den allgemeinen

Bestimmungen gemäss Art. 85 StPO. Nachdem die Berufungsanmeldung beim

erstinstanzlichen Gericht eingegangen ist, hat dieses das Urteil in den Fristen gemäss

Art. 84 Abs. 4 StPO zu begründen. Anschliessend übermittelt es die Akten samt der

Anmeldung dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung

angemeldet hat, hat indes nach der Urteilszustellung innert zwanzig Tagen eine

schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin gemäss Art. 399 Abs. 3 und

4 StPO anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche

Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie

stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich

anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: den


  • 7 -

Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen); die Bemessung der Strafe;

die Anordnung von Massnahmen; den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; die

Nebenfolgen des Urteils; die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen sowie

die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

Im zu beurteilenden Fall erfolgten sowohl die Anmeldung als auch die Erklärung der

Berufung der Staatsanwaltschaft sowie von Z___________ frist- und formgerecht.

Anschlussberufungen erfolgten keine.

b) Die Oberstaatsanwaltschaft will mit ihrer Berufung die Verurteilung der drei

Beschuldigten erreichen. Eventualiter beantragt sie im Falle der Bestätigung der

beiden erstinstanzlichen Freisprüche, die Kosten seien zur Hauptsache Z___________

bzw. höchstens im Umfange von 2/6 dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigte

Z___________ ficht die Verurteilung wegen Verletzung der Regeln der Baukunde an.

Bei einem Schuldspruch begehrt er eventualiter die Herabsetzung der Probezeit, die

Verurteilung zu einer bedingt ausgesprochenen gemeinnützigen Arbeit sowie eine

Reduktion der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Mithin ist das erstinstanzliche Urteil

vollumfänglich zu überprüfen.

3. a) Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB sowie die Munizipalgemeinde

E___________ errichteten im Zusammenhang mit J___________ als Bauherren ein

neues Bahnhofsgebäude in E___________. Die K___________ Generalunternehmung

war als Generalunternehmerin für die Bauausführung verantwortlich. Deren

Projektleiter war L___________. Die Arbeitsgemeinschaft Neugestaltung Bahnhof

E___________ führte die Baumeisterarbeiten aus. Die K___________ mit Projektleiter

X___________ und die M___________ mit Projektleiter G___________ bildeten diese

ARGE. Y___________ war der Bauführer. Bei der Erstellung der beiden

Treppenhäuser Ost und West der Baute waren die Arbeiter der K___________ im

Einsatz. Dabei handelte es sich um den Polier Z___________, den Maurer

N___________ sowie die Hilfsarbeiter O___________ und vereinzelt P___________.

b) Hinsichtlich der Treppenhäuser wurde im Submissionsprojekt vom 28. Oktober 2005

unter Ziffer 2.1 betreffend die Beschreibung der Tragkonstruktion festgehalten: "Die

Treppenläufe und die Podeste werden vorfabriziert und auf Stahlkonsolen, die an den

Betonwänden vorgängig befestigt werden, versetzt. Zwischen Podest und Stahlkonsole

wird ein Elastomer-Auflager eingelegt. … Für die nachträgliche Befestigung der

Treppengeländer werden Stahlplatten (mit angeschweissten Armierungseisen) in die

Treppenelemente versetzt." Zudem wurde auf die Bestimmungen der SIA-Normen,

insbesondere SIA 260, SIA 261, SIA 261/1, SIA 262, SIA 262/1, SIA 263, SIA 263/1,

SIA 267 und SIA 267/1, verwiesen. Die Treppenpodeste sollten auf Auflagerkonsolen

vom Typ CRET 960 V aufgelagert werden. Dies hätte millimetergenaues Versetzen

verlangt. Die ARGE musste anlässlich der Arbeitsvorbereitungen feststellen, dass die

von

der

Generalunternehmung

vorgegebene

Versetzungsart

der

Treppenpodestelemente mit dem Cret-Auflagersystem nicht ausführbar war, weshalb

sie sich am 22. September 2006 schriftlich vom ausgeschriebenen Versetzen der

Treppenelemente distanzierte. Sie brachte vor, die vorhandenen Toleranzen des

Elements und des Versetzens könnten in keiner Weise aufgenommen werden.


  • 8 -

c) Die Auflagerkonstruktion wurde in der Folge geändert. Am 27. September 2006

wurde festgehalten, die Podest- und Treppenelemente gemäss neuen Plänen zu

versetzen und die Treppenhauselemente stockwerkweise mit dem Rohbau der

Schachtmauern

gleichzeitig

einzubauen.

In

den

Deckenstirnen

und

Treppenhauswänden sollten Auflagernischen ausgespart werden, nämlich je 3 Stück

pro südlicher und nördlicher Podestseite. Die Podestelemente sollten dann auf

Traggerüst versetzt werden, anschliessend die Auflagedorne durch die vorbereiteten

Aussparungen in die in den Podesten werkseitig einbetonierten Hülsen eingeschoben

und schliesslich die Dorne in den im Ortbeton ausgesparten Auflagernischen

vergossen werden. Die Generalunternehmung bestellte bei der Q___________ die

Treppenhauselemente (Treppen und Podeste). Diese Elemente wurden zwar

rechtzeitig geliefert, wurden jedoch wegen optischer Mängel zurückgewiesen und

mussten noch einmal hergestellt werden. Deshalb war die Versetzung der

Treppenhauselemente erst in der Woche 15/07 möglich. Zu diesem Zeitpunkt war der

Rohbau indes zu weit fortgeschritten. Dies verunmöglichte die vorgesehene

stockwerksweise Montage, so dass eine Möglichkeit für den nachträglichen Einbau der

Treppenelemente gesucht werden musste. Der entsprechende Vorschlag kam vom

Polier Z___________. Er besprach diese abgeänderte Vorgehensweise, die er bereits

auf einer Baustelle in Neuenburg angewandt hatte, mit dem Bauführer Y___________.

Dieser wiederum orientierte X___________.

d) Mit dem Bau des Treppenhauses Ost wurde am 11. April 2007 begonnen. Mit einem

Kran wurden die Treppenelemente in den Schacht herabgelassen und auf ein Podest

gesetzt. Unter dem Podest waren je zwei Sattelhölzer montiert. Diese wurden mit zwei

Verschwenkleisten (links und rechts) ausgesteift und mit je vier Deckenstützen (Typ

EuroProp 20/400D) im 1. Drittel und zwei Zurrgurten gesichert. Im 2. und 3. Drittel

wurden jeweils noch drei Deckenstützen verwendet. Sämtliche Podeste wurden,

nachdem sie gesichert worden waren, noch mit drei Cretdornen je Seite gesichert.

Nach

Versetzen

der

Cretdorne

sollten

die

Aussparungen

zugeschalt

und

anschliessend ausgegossen werden. Als Vergussmörtel wurde Sika Grout 314

verwendet, der nach 24 Stunden eine Druckfestigkeit von 70 N/mm2 aufweist. Nach

Montage der ersten vier Podeste gossen N___________ und O___________ die

entsprechenden Cretdorne am Freitag, 13. April 2007 ein.

Die beiden Arbeiter waren zwei Arbeitstage später, am 17. April 2007, im Treppenhaus

Ost damit beschäftigt, das Podest 12 zu verlegen. Bei den Podesten, die am Vortag

sowie am Unfalltag montiert worden waren, wurden die Dorne wegen Schwierigkeiten

beim Ausrichten der Podeste nur bei den Podesten P6 und P7 eingeschoben, nicht

dagegen bei den Podesten P5 sowie P8 bis P12. Die Podeste P6 und P7 wurden auch

nicht eingemörtelt. Um ca. 13.30 Uhr brach der gesamte bisher montierte

Treppenaufgang plötzlich zusammen. Die beiden Arbeiter wurden in die Tiefe gerissen.

O___________ erlitt dabei eine Gehirnerschütterung, eine Rippenfraktur rechts mit

Rippenprellungen, eine Unterschenkelfraktur links, einen Kniescheibenbruch links, eine

Rissquetschwunde am mittleren rechten Oberschenkel, multiple Fremdkörper im Auge

sowie diverse Prellungen am ganzen Körper. N___________ zog sich einen

Kieferbruch, einen Jochbeinbruch, eine Fraktur oberhalb der Augenhöhle, einen

Sprunggelenkbruch links, eine verschlossene Arterie am rechten Oberarm sowie einen


  • 9 -

gequetschten Medianusnerv am rechten Arm zu. Es entstand zudem beträchtlicher

Sachschaden.

e) Die Sachverständigen R___________, dipl. Bauingenieur ETH, und S___________,

dipl. Bauingenieur HTL, kamen in ihrem Gutachten vom 17. August 2007 zum Schluss,

der Einsturz der vorfabrizierten Treppenelemente während der Montage sei auf das

Zusammenwirken zweier sich gegenseitig ungünstig beeinflussenden Umstände

zurückzuführen. Nämlich das Zusammenspiel des Fertigstellens der Auflagerkonsolen,

mit denen die Podeste an den Deckenstirnen bzw. den Treppenhauswänden

aufgelagert wurden, und der erforderlichen Traglast der Deckenstützen für das

provisorische Traggerüst, auf denen die Podeste versetzt wurden. Entweder hätten die

Auflagerkonsolen jeweils vor Weitermontage stockwerkweise fertig gestellt werden

oder die zulässige Traglast der für das provisorische Traggerüst verwendeten

Deckenstützen hätte für die effektiven Montagezustände mit mehrstöckiger Belastung

ausgelegt werden müssen. Diesfalls hätten teilweise Deckenstützen mit erheblich

höherer zulässiger Traglast bzw. überhaupt zusätzliche Deckenstützen eingebaut

werden

müssen. Weil

die

Auflagerdorne

jeweils

vor Weitermontage

nicht

stockwerkweise kraftschlüssig fertig gestellt worden seien, hätten sich die

Spriesslasten mit fortschreitendem Montageablauf bis zum Einsturz in Folge

Überlastung der für das provisorische Traggerüst verwendeten Deckenstützen in der

treppenlaufseitigen Spriessreihe zwischen Podest P4 und P6 beziehungsweise P6 und

P8 summiert.

Die Sachverständigen schlussfolgerten, der zeitliche Verlauf der Fertigstellung der

Auflagerkonsolen zwischen Podest und Treppenhauswänden bzw. Deckenstirnen im

Zusammenhang mit dem erstellten Traggerüst verstosse gegen anerkannte Regeln der

Baukunde. Demnach seien solche Gerüste fachgerecht zu projektieren und statisch zu

bemessen. Dabei sei zu beachten, dass für die Dimensionierung mehrstöckiger

Traggerüste für die Lastabtragung vorfabrizierter und versetzter Elemente eingehende

statische Kenntnisse erforderlich seien. Der Unternehmer sei aus technischer Sicht für

die detaillierte Planung des Montageablaufs und somit auch für das Traggerüst samt

Spriessung und Stabilisierungsmassnahmen während der Montage verantwortlich. Der

durchschnittliche Unternehmer verfüge nicht über fundierte Kenntnisse für die

Bemessung der effektiv auftretenden Spriesslasten bei mehrstöckigem Traggerüst.

Weil Traggerüste inklusive Spriessungen etc. mit fachtechnischen Kenntnissen den

Regeln der Baukunde entsprechend zu bemessen und zu dimensionieren seien, treffe

den Unternehmer die Verantwortung, dies nicht korrekt veranlasst und erbracht zu

haben. Der Sachverständige R___________ sagte anlässlich seiner Einvernahme aus,

der projektierende Ingenieur gebe in der Regel den Montageablauf aufgrund der

Bauzustände, die er untersucht habe, vor, oder in einfachen Fällen sei dies der mit

dem Versetzen der Elemente beauftragte Unternehmer. Im vorliegenden Fall sei das

Versetzen der Elemente zwischen Polier und Bauführer abgesprochen worden. Einen

solchen Ablauf, wie ihn der Polier Z___________ vorgeschlagen habe -

stockwerkweises Versetzen der Elemente mit Einschub, Ausgiessen und Ausmörteln

der Dorne - könne der durchschnittliche Polier durchaus selber konzipieren. Allerdings

überfordere die vor Ort tatsächlich ausgeführte davon abweichende Montageart mit


  • 10 -

kontinuierlichem Versetzen der Elemente ohne stockwerkweises Einlegen der Dorne

und Ausgiessen die statischen Kenntnisse des Poliers.

4. Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes

oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und

dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Mit der

Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Lässt der Täter die anerkannten

Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe nach Abs. 2

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Tathandlung besteht in der

Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder

Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives

unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen

erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters,

indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken

Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln

einzuhalten (Roelli/Fleischanderl, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 229 StGB; Riklin,

Zum Straftatbestand des Art. 229 StGB, Baurecht 1985, S. 45). Die Bestimmung von

Art. 229 StGB beschränkt dabei aufgrund ihrer Konzeption als echtes Sonderdelikt die

Strafbarkeit von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus

Ingerenz zu bejahen ist (Bundesgerichtsurteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 5.2,

in: Pra 2005 Nr. 29 S. 214). Die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks

betrauten Personen können nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf

einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in

jedem

Einzelfall

abzuklären,

wie

weit

der

Aufgabenkreis

und

somit

der

Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen (BGE 109 IV 15 E. 2a). Dies bestimmt

sich auf Grund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der

ausgeübten Funktionen sowie nach den konkreten Umständen (Roelli/Fleischanderl,

a.a.O., N. 18 zu Art. 229 StGB; Riklin, a.a.O., S. 46). Wenn der Bauleiter gemäss

Vertrag

zusammen

mit

dem

Subunternehmer

für

die

Einhaltung

der

Sicherheitsbestimmungen verantwortlich ist, darf die Bauleitung nicht blind darauf

vertrauen, dass der Unternehmer die vorgeschriebenen Vorsichtsmassnahmen

getroffen hat, sondern muss ebenfalls darum besorgt sein (Bundesgerichtsurteil

6S.181/2002 vom 30. Januar 2003 E. 3.2.1; BGE 104 IV 96 E. 4). Nach der

Rechtsprechung kann die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen in gewissen

Grenzen delegiert werden, wenn für die nötige Instruktion und Überwachung gesorgt

wird

(BGE 104

IV

96

E.

5).

Die

Unterscheidung

verschiedener

Verantwortlichkeitsbereiche

ist

eine

Folge

der

beim

Bau

unumgänglichen

Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander

abgrenzen lassen, so dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der

Baukunde die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen

gleichzeitig trifft (Bundesgerichtsurteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3 mit

weiteren Hinweisen). Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit

eines andern ist nicht möglich (vgl. hierzu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,

Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. A., Bern 2005, S. 476).


  • 11 -

Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der

Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit

bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen,

und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo

besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der

dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. BGE 130

IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2). Bei der Bestimmung des im Einzelfall anzuwendenden

Massstabes

sorgfaltsgemässen

Verhaltens

kann

auf

die

Bestimmungen

zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen. So indiziert

etwa die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Vorschriften über

technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen in aller Regel eine

Sorgfaltswidrigkeit (BGE 114 IV 173 E. 2a). Wurde die nach den Umständen geforderte

Sorgfalt nicht aufgewendet, ist anhand der persönlichen Verhältnisse zu überprüfen, ob

neben der objektiven auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es wird

danach gefragt, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung

und den individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person in der fraglichen Situation

getan oder unterlassen hätte. Es kommt mithin auf die individuelle Voraussehbarkeit

des Erfolgs an. Voraussetzung der Strafbarkeit ist ferner die Vermeidbarkeit des

Erfolgs. Beherrschbar ist ein Geschehensablauf nur, wenn der Täter die Fähigkeit hat,

das mit seinem Verhalten verbundene Risiko auszuschalten, sei es durch

entsprechende Vorsichtsmassnahmen, sei es auch, wo dies nicht möglich ist, durch

Unterlassen der riskanten Handlung. Auch hier kommt es auf die individuellen

Fähigkeiten des Täters an (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_516/2009 vom 3. November

2009 E. 3.3.2).

5. Nachstehend sind die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche der drei Beschuldigten

darzulegen sowie deren jeweilige strafrechtliche Verantwortung zu prüfen.

a) Der Beschuldigte X___________ war als Projektleiter am Bau beteiligt.

aa) Die Bauleitung wird in den Art. 33 ff. SIA-Norm 118 geregelt. Der Unternehmer trifft

bis zur Abnahme zum Schutze von Personen und deren Gesundheit sowie von

Eigentum

des

Bauherrn

und

Dritter

die

gesetzlich

vorgeschriebenen

und

erfahrungsgemäss gebotenen Vorkehren. Dabei sind der Unternehmer und die

Bauleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, die Sicherheit der am Bauwerk

Beschäftigten zu gewährleisten. Schon bei der Projektierung, dann bei der Festlegung

des Bauvorgangs, unter anderem der Reihenfolge der Arbeitsabläufe, und bei der

Ausführung der Arbeiten ist auf die Sicherheit Rücksicht zu nehmen. Der Unternehmer

hat

die

notwendigen

Schutzmassnahmen

zur

Unfallverhütung

und

Gesundheitsvorsorge zu treffen und wird dabei von der Bauleitung unterstützt (Art. 104

SIA-Norm 118). Der Bauherr bzw. die von ihm beauftragten Projektierungsfachleute

haben bei der Vorbereitung der Ausführung insbesondere folgende Aufgaben:

Abklären der örtlichen Verhältnisse, Erstellen der bautechnischen Unterlagen wie

statische und geotechnische Berechnungen, Pläne und Materiallisten sowie Angaben

zu den vorausgesetzten und vorgeschriebenen Baustoffeigenschaften, Erstellen des

Kontrollplans, Überprüfen der Bau- und Montagevorgänge auf die Verträglichkeit mit

dem Projekt und Genehmigung dieser Vorgänge (Art. 1.3.2.2 SIA-Norm 118/262). Der


  • 12 -

Unternehmer hat sodann folgende Aufgaben: Bezeichnen des Baustellenchefs, der die

Bauausführung

leitet,

Erstellen

des

Bauprogramms,

Projektieren

der

Baustelleneinrichtung, der Bau- und Montagevorgänge sowie der Lehr-, Schutz- und

Arbeitsgerüste, Erarbeiten eines Plans für die Arbeitssicherheit, angepasst an das

Objekt

und

entsprechend

den

Richtlinien

der

Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt, Beschaffen der notwendigen Bewilligungen für die

Baustelleneinrichtung,

Beschaffen

der

erforderlichen

Genehmigungen

im

Zusammenhang mit der Ausführung und Erarbeiten der Weisungen für Umweltstörfälle

(Art. 1.3.2.3 SIA-Norm 118/262). Bei der Ausführung der Arbeiten hat der Bauherr

insbesondere die Pflichten: Vergleichen der Richtigkeit der im Voraus erarbeiteten

Grundlagen und der getroffenen Annahmen während der Ausführung, Erstellen der

Protokolle von Bausitzungen und Führen eines Baujournals sowie Überprüfen der

Zweckmässigkeit der Baustelleneinrichtung und des Bauprogramms (Art. 1.3.3.1 SIA-

Norm 118/262). Der Unternehmer hat eine dem Bauvorhaben entsprechende

Baustellenorganisation einzusetzen, die Ausführung zu überwachen, die Qualität mit

Arbeitsanweisungen zu lenken, Baumaterialien und Einbauteile fachgerecht zur

Baustelle bzw. auf der Baustelle zu transportieren und zu lagern sowie die

Tagesrapporte zu erstellen (Art. 1.3.3.2 SIA-Norm 118/262).

bb) X___________ war als Projektleiter und Vertreter der Unternehmung

K___________ verpflichtet, die in den Art. 1.3.2.3 und Art. 1.3.3.2 SIA-Norm 118/262

statuierten Aufgaben einzuhalten. Dabei gehört die Führung und Betreuung der

Mitarbeiter

zu

den

wichtigsten

Aufgaben

des

Projektleiters

(vgl.

auch

Stellenbeschreibung der QHB K___________ Gruppe vom 1. Januar 2008). Er trug so

unter anderem die Verantwortung für die Führung des Baustellenkaders, die

Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und die Einhaltung der Regeln der

Baukunde und führte die wichtigen Verhandlungen mit Auftraggeber, Bauleitung,

Behörden

und

Subunternehmern.

Der

Beschuldigte

war

Vorgesetzter

von

Y___________, dieser wiederum der Vorgesetzte von Z___________. X___________

war bei der Ausarbeitung des Angebots beteiligt. Aufgrund optischer Mängel der

gelieferten Treppenelemente konnte die am 27. September 2006 beschlossene

abgeänderte Variante mit dem Versetzen der Treppenelemente und Podeste

stockwerkweise mit dem Rohbau nicht mehr ausgeführt werden, weil der Bau bei der

zweiten Lieferung bereits zu weit fortgeschritten war. Deshalb suchten der Bauführer

Y___________ und der Polier Z___________ eine andere Montageart. Letzterer

erwähnte die von ihm bereits in einem Treppenhaus in Neuenburg ausgeführte

ähnliche Variante (S. 147). X___________ war beim technischen Ablauf der Montage

der Treppenelemente nicht beteiligt, wurde indes von Y___________ über die

gewählte Variante mündlich informiert. X___________ sagte aus, er sei dabei weder

involviert gewesen, noch habe er diesbezüglich Anweisungen erteilt. Anlässlich eines

wöchentlichen Orientierungsgesprächs habe Y___________ ihm gesagt, dass er mit

Z___________ über die Montageart, die Versetzart und das stockwerkweise Versetzen

der Elemente der Treppe im Treppenhaus Ost gesprochen habe. Der anzuwendende

Vergussmörtel habe eine spezielle Funktion und eine kurze Verhärtungszeit gehabt,

damit keine Gefahr bestanden habe, wenn zu schnell versetzt werde, wobei es nicht

die Absicht gewesen sei, zu schnell zu versetzen (S. 292 f.). Eine andere Versetzart


  • 13 -

habe er nie gebilligt und auch nie davon Kenntnis gehabt (S. 294, vgl. dazu auch

Y___________, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 44). Er gab des

Weiteren zu Protokoll, der Montageablauf sei durch den Bauführer und den Polier

konzipiert und angeschaut worden. Die Prüfung sei durch den Bauführer erfolgt. Er

habe gewusst, dass die Montage nach Rohbauende eine anspruchsvolle Montageart

sei. Weil sie der Polier aber schon angewandt hätte, habe er gewusst, dass diese

abgeklärt und SUVA-konform sei. Er führe regelmässig die Baustellenprotokolle und

interne Brainstormings mit dem verantwortlichen Bauführer durch. Für die Sicherheit

der Bauarbeiter vor Ort sei der Bauführer verantwortlich. Seine persönliche Präsenz sei

auf der Baustelle am Anfang gross, dann nehme sie kontinuierlich ab. Er habe über ein

sehr erfahrenes Team auf der Baustelle verfügt. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er in

etwa alle 3-4 Wochen auf der Baustelle gewesen. X___________ kam wie der

Gutachter zum Schluss, für die dann effektiv ausgeführte Variante hätte man einen

Statiker beiziehen müssen. Zu den Sicherheitsvorkehrungen vor Ort konnte

X___________ keine Angaben machen, weil dafür der Bauführer verantwortlich sei.

cc) X___________, der seit 1984 bei der Firma K___________ tätig ist und bereits seit

Jahren grössere Baustellen im Hochbau leitet (S. 256), wusste bis zum Unfallereignis

nichts davon, dass für das Versetzen der Treppenelemente im Treppenhaus Ost zum

Teil eine andere Variante ausgeführt wurde als die vom Bauführer und Polier

besprochene Montagevariante mit stockwerkweisem Versetzen mit Einschub sowie

Eingiessen der Dorne. Wie der Experte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. April

2010 aussagte (S. 278 f.), gebe zwar üblicherweise der projektierende Ingenieur den

Montageablauf aufgrund der Bauzustände vor oder der mit dem Versetzen der

Elemente beauftragte Unternehmer gebe in einfachen Fällen den Ablauf des

Versetzens der Elemente vor. Im zu beurteilenden Fall sei es indes so, dass der Polier

mit dem Bauführer das Versetzen der Elemente abgesprochen habe und der Polier

einen Vorgang gewählt habe, bei dem die Elemente stockwerkweise versetzt und die

Dorne stockwerkweise eingeschoben, ausgegossen und ausgemörtelt werden sollten.

Einen solchen Ablauf könne der durchschnittliche Polier durchaus selber konzipieren.

Die allerdings vor Ort alsdann tatsächlich teilweise ausgeführte, davon abweichende

Montageart mit kontinuierlichem Versetzen der Elemente ohne stockwerkweises

Einlegen der Dorne und Ausgiessen überfordere die statischen Kenntnisse des

durchschnittlichen Poliers. Tatsache ist, dass der Experte überdies ausführte, wenn die

Montage so gemacht worden wäre, wie zwischen Y___________ und dem Polier

besprochen und X___________ mitgeteilt, so wäre sie richtig gemacht worden und es

hätte kein Unfall stattgefunden. Der Experte beurteilte insgesamt betrachtet die

zwischen

dem

Bauführer

und

dem

Polier

besprochene

Montageart

mit

stockwerkweisem Einschieben und Ausgiessen der Dorne als den Regeln der

Baukunde entsprechend. Wobei er anfügte, ihm sei (beweismässig) nicht bekannt, ob

diese Variante tatsächlich so zwischen Polier und Bauführer abgesprochen worden sei.

Mithin kann es aufgrund der gewählten bzw. vereinbarten verhältnismässig einfachen

Vorgehensweise - die gemäss dem Experten den Regeln der Baukunde entsprach -

X___________ nicht vorgeworfen werden, er hätte wegen des Traggerüsts eine

Planskizze oder Unterlagen über dessen Berechnung erstellen, verlangen oder

diesbezüglich Anweisungen erteilen müssen. Aufgrund seines Aufgabenbereichs war


  • 14 -

er überdies nicht für den technischen Ablauf der eigentlichen Montagearbeiten

verantwortlich. Hierfür zeichneten sich der Bauführer und der Polier zuständig, die sich

an X___________ als Projektleiter gewandt hätten, wären sie bei der besprochenen

Vorgehensweise nicht weitergekommen. Dabei ist zu erwähnen, dass es sich bei

Y___________ und Z___________ um langjährige, erfahrene und gut ausgebildete

Mitarbeiter der K___________ handelte. Eine besondere Anweisung war auch deshalb

  • im vorliegenden Fall - nicht angezeigt, weil eine ähnliche Treppenmontagenart von

Z___________ auf einer früheren Baustelle in Neuenburg ausgeführt und von der

Suva genehmigt worden war. Mithin war es auch keine unübliche Bauweise.

Weitergehende Sicherheitsvorschriften waren nicht notwendig. Eine schriftliche

Anweisung, wie sie der Staatsanwaltschaft in seinem Plädoyer forderte, war ebenfalls

nicht notwendig und wäre denn auch nicht nützlich. Ebenso wenig drängte sich bei

diesem Arbeitsablauf der Beizug eines Ingenieurs für die geplante Variante des

stockwerkweisen Versetzens mit Einschub und Eingiessen der Dorne auf. Der

Sachverständige hielt denn auch ausdrücklich fest, dass, wenn die Montage so

gemacht worden wäre, wie zwischen Y___________ und Z___________ besprochen

und X___________ mitgeteilt, diese richtig gemacht worden und kein Unfall vorgefallen

wäre. Weiter führte der Gutachter aus, dass der mit dem Versetzen der Elemente

beauftragte Unternehmer in einfachen Fällen den Ablauf des Versetzens der Elemente

vorgebe. Vorliegend hätten der Polier und der Bauführer dies abgesprochen und der

Polier einen Vorgang gewählt, den der durchschnittliche Polier durchaus selber

konzipieren könne. Dagegen überfordere die tatsächliche (teilweise) davon

abweichende Montageart mit kontinuierlichem Versetzen der Elemente ohne

stockwerkweises Einlegen und Ausgiessen der Dorne die statischen Kenntnisse des

durchschnittlichen

Poliers.

Mithin

konnte

sich

X___________

aufgrund

der

Informationen, die er vom Bauführer Y___________ erhielt, und den durchgeführten

Baustellensitzungen ohne zusätzliche sicherheitstechnische Anweisungen oder

statische Berechnungen für die Treppenmontage auf diese Ausführungsweise

vorliegend zu Recht verlassen. Dass vor Ort allerdings schlussendlich eine andere als

mit ihm abgesprochene und genehmigte Vorgehensweise ausgeführt wurde, kann ihm

nicht vorgeworfen werden.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich der Polier Z___________ und

der Bauführer Y___________, nachdem sich die geplante Variante aufgrund des

Baufortschritts nicht mehr realisieren liess, auf eine einfache Vergehensweise

verständigt haben, welche keinerlei statischen Berechnungen oder Pläne erforderte

und den Regeln der Baukunde entsprach. Y___________ hat diese neue

Vorgehensweise dem Bauleiter X___________ erläutert, welcher diese ohne weitere

Vorkehren absegnen konnte und keinen Grund für ein Einschreiten hatte. Vielmehr

durfte der Bauleiter X___________ ohne neuerliche Rückmeldung der örtlichen

Bauführung darauf vertrauen, dass das Versetzen der Treppe nunmehr wie

besprochen vorgenommen und keine Schwierigkeiten bieten würde. Die Überwachung

der Arbeiten oblag nicht ihm. Somit ist der Beschuldigte X___________ vom Vorwurf

der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen.

b) Y___________ wirkte als Bauführer am Bahnhofneubau mit.


  • 15 -

aa) Y___________ war als Bauführer der K___________ tätig. Ihm obliegen die in den

Art. 1.3.2.3 und Art. 1.3.3.2 SIA-Norm 118/262 sowie die aus der Stellenbeschreibung

der QHB K___________ Gruppe vom 1. Januar 2008 sich ergebenden Pflichten.

Mithin führt er als Bauführer die ihm übertragenen Baustellen oder Bauabschnitte und

ist der Vertreter der Firma auf diesen Baustellen. Dass der Polier rechtzeitig über die

notwendigen und richtigen Ausführungsunterlagen sowie Mittel verfügt, dafür hat der

Bauführer zu sorgen. Die Detailprogramme erstellt er in Zusammenarbeit mit dem

Polier. Er überprüft jede Arbeit immer wieder kritisch und sucht nach Verbesserungen,

wobei er risikoträchtige Arbeitsabläufe vermeidet. Weiter überwacht er die Einhaltung

der Arbeitssicherheitsvorschriften.

bb) Gemäss den Aussagen von Y___________ sprach Z___________ den von

diesem vorgeschlagenen Montagevorgang vorher mit ihm ab. Als Bauführer habe er

die Montage vor Ort eingeleitet. Ihm oblägen die Aufsicht über den Polier, die

administrativen

Aufgaben

wie

Abrechnung,

Verrechnungen,

Kalkulation

und

Zeitmanagement. Er hielt weiter fest, er sei nicht täglich auf der Baustelle gewesen,

sondern 2-3 Mal pro Woche, was vom Polier bestätigt wurde. Aus den Aussagen von

Z___________ ergibt sich, dass wöchentliche Bausitzungen mit Y___________

stattfanden, die der Besprechung von Detailproblemen dienten. Auf Platz habe

Y___________ unmittelbar direkt keine Aufgaben gehabt. Gestützt auf die Aussagen

des Poliers ergibt sich, dass Y___________ die Ausarbeitung der Detailprogramme,

die Erstellung der notwendigen Ausführungspläne, die Bereitstellung der erforderlichen

Mittel und Maschinen, die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften und die

Aufsicht über den Polier oblagen. Mit den Arbeitern N___________, O___________

und P___________ hatte er direkt nichts zu tun. Er erteilte ihnen keine Anordnungen

(vgl. N___________, S. 175).

Zur geplanten und vereinbarten Montagevariante führte Z___________ aus, der

Entscheid, die Treppenelemente so zu versetzen, sei an einer Bausitzung wohl durch

Y___________ und X___________ gefallen. Ein Konzept sei aber nicht ausgearbeitet

worden. Man habe gewusst, dass die Elemente von oben herabgelassen und montiert

werden müssten. Die notwendige Bewilligung für Personentransporte von der Suva

habe man erhalten. Für die Montage der Treppenelemente sei er verantwortlich

gewesen. Dazu habe die Überwachung und Kontrolle gehört. Die Konzeption habe er

grob

mit

Y___________

besprochen,

die

Detailausführung

sei

durch

ihn

(Z___________) erfolgt. Die Abstützungs- und Aussteifungsmassnahmen habe er

getroffen. Diese glaubwürdigen Aussagen stimmen mit jenen von Y___________

überein.

cc) Fraglich erscheint, ob Y___________ die tatsächlich teilweise im weiteren Verlauf

angewandte - gefährliche - Versetzungsart, wonach nur teilweise die Dorne eingesetzt

bzw. eingegossen wurden, zu verantworten hat.

Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Juni 2009 erklärte

Y___________, die Variante mit den Deckenstützen, wie sie schlussendlich ausgeführt

worden sei, hätte er nie genehmigt. Z___________ und er hätten die geplante

Methode "überschlagen". Einen statischen Nachweis habe er nicht erbracht. Er hätte


  • 16 -

aber sowohl die geplante als auch die dann ausgeführte Variante berechnen können.

Die Fähigkeit von Y___________, eine solche statische Berechnung vorzunehmen,

wurde vom Experten R___________ nach der schematischen Erläuterung der

Berechnung durch diesen bestätigt. Weiter führte Y___________ aus, er sei auf der

Baustelle gewesen, als die ersten zwei Podeste montiert worden seien und habe das

kontrolliert. Die Podeste seien bei der Kontrolle auf Platz fertig montiert und

eingegossen gewesen. Es hätten 2 bis 3 Podeste in einem Arbeitsgang montiert

werden können, sofern die Dorne versetzt und eingegossen worden wären und mit der

Weitermontage zugewartet worden wäre, bis der Mörtel kraftschlüssig erhärtet

gewesen wäre. Wie ausgeführt, erwähnte der Sachverständige dazu, dass diese von

Y___________ und Z___________ in Absprache mit X___________ vereinbarte

Variante, wenn sie so ausgeführt worden wäre, richtig gemacht worden wäre und es

nicht zum Unfall gekommen wäre. Bereits das Einlegen der Dorne hätte nämlich

verhindert, dass die Spriessung nachgelassen und die Elemente eingestützt wären.

Glaubhaft antwortete Y___________ zudem an der Einvernahme vom 13. April 2010

auf die Frage, ob er mit Z___________ besprochen habe, dass nach dem Versetzen

der Elemente die Dorne eingelegt, vergossen und eingemörtelt werden müssten, das

System bringe es schon mit sich, dass die Dorne eingeschoben und vergossen werden

müssten. Das gehöre bei dieser Montageart automatisch dazu. Das sei auch so

besprochen worden. Die entsprechenden Anweisungen erhielt N___________ von

Z___________. Gemäss Aussage von N___________ wurden sie von Z___________

angewiesen, die Dorne unmittelbar nach dem Podestversetzen einzulegen. Am Anfang

hätten sie diese Anweisung befolgt, dann aber nicht mehr, weil es Probleme mit dem

Versetzen gegeben habe. Die Aussparungen hätten nicht bei allen Podesten mit der

Höhe der Querkraftdorne übereingestimmt. Zudem hätten sie manche Dorne wieder

herausnehmen müssen, was nicht einfach so gehe. Deshalb hätten sie die Dorne nicht

mehr direkt eingesetzt. Direkte Anweisungen an O___________ sind nicht erfolgt.

Dieser führte bei seiner Einvernahme vom 10. September 2009 aus, Z___________

habe mehr mit N___________ als Gruppenführer geredet. Er selbst führe die Arbeiten

aus und fertig. Dass die Sicherungen unmittelbar nach dem Podestversetzen

einzulegen seien, habe er nicht aus Erfahrung gewusst, das würden der Gruppenführer

und Z___________ sagen. P___________, Kranführer, der von Zeit zu Zeit bei der

Montage der Treppenelemente mithalf und insbesondere im ersten und zweiten Stock

die Dorne einmörtelte, bestätigte bei seiner untersuchungsrichterlichen Befragung,

dass die Anweisungen vor Ort durch Z___________ erfolgt seien. Letzterer sei sehr

präsent auf der Baustelle gewesen. Die Namen X___________ und Y___________

würden ihm nichts sagen. In den unteren Etagen habe er die Querkraftdorne genau

unmittelbar nach dem Podestversetzen eingelegt. Unmittelbar nach der Ausführung

seien die Arbeiten von Z___________ oder dem anderen der Gruppe (N___________)

kontrolliert worden. Die entsprechende Anweisung habe Z___________ gemacht, und

dessen Anweisungen habe er immer befolgt. Einmal hätten sie ein Problem gehabt,

nachdem diese Querkraftdorne montiert worden seien, und die Masse der Höhe oder

der Breite der Treppen nicht zusammen gestimmt hätten. Sie hätten die

Querkraftdorne wieder herausnehmen müssen auf Anordnung von N___________.

Danach seien diese Querkraftdorne wieder eingesetzt worden (HD S. 180 ff.). Diese

Aussage wird durch die Erkenntnisse des Experten gestützt, der feststellte, dass die


  • 17 -

Podeste P1 bis P4 eingemörtelt und die Podeste P6 und P7 eingeschoben waren (HD

S. 68; Plan BO 1 B. 7).

Wie oben dargelegt, entsprach die von Y___________ X___________ unterbreitete

Montagevariante, die von Letzterem genehmigt wurde, mit stockwerkweisem

Versetzen mit Einschub sowie Eingiessen der Dorne den Regeln der Baukunde. Wären

die Arbeiter der gewählten Variante sowie den Anweisungen von Z___________ bis

zum Schluss gefolgt, wäre es auch zu keinem Unfall gekommen. Diese Bauweise kann

als üblich bezeichnet werden und ist mit keinen besonderen Risiken verbunden bzw.

das Gefahrenpotenzial war durch die notwendigen zweckmässigen Massnahmen

hinlänglich eingedämmt worden. Für die Instruktion der Arbeiter war Y___________

nicht direkt zuständig. Diese Instruktion der beiden erfahrenen Arbeiter nahm der

erfahrene und kompetente Polier vor. Der Beschuldigte Y___________ kam seiner

Überwachungspflicht nach. Er kontrollierte die Arbeiten zu Beginn genau und konnte

sich davon überzeugen, dass die ersten Podeste von den Arbeitern - genau wie mit

Z___________ besprochen - installiert worden waren. Die Querkraftdorne waren

eingeschoben und eingemörtelt. Der Experte bestätigt denn auch ausdrücklich, dass

die Dorne bei P1 bis P4 versetzt und eingemörtelt waren (BO I, Beilage 7 der

Expertise). Alsdann war Y___________ bis zum Unfalltag nicht mehr auf dieser

Baustelle und er hätte sie sich kurz darauf gemäss eigener Aussage wahrscheinlich

wieder angesehen. Diese Kontrollen waren vorliegend angemessen.

Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, durfte sich Y___________ darauf verlassen,

dass die erfahrenen und entsprechend instruierten Arbeiter unter der Aufsicht von

Z___________ das Treppenhaus so fertig erstellen würden, wie sie es entsprechend

der konkreten Abmachung begonnen hatten. So arbeitete O___________ seit ca. 14

Jahren im Baugewerbe und montierte gemäss seiner Aussage bei fast jedem Bau eine

solche Treppe. Auch N___________ führte solche Montagen von Treppenelementen

öfters durch; unter anderem versetzte er in Neuenburg drei Schächte auf die gleiche

Art, wobei das Montagesystem anders war. Hinzuweisen ist darauf, dass ein Gerüst

(über mehrere Etagen) bei der vereinbarten Vorgehensweise nicht notwendig war und

mithin sich auch keine entsprechenden statischen Berechnungen aufdrängten.

Y___________ hatte im Weiteren keine Kenntnis von den Problemen wegen der

divergierenden Höhe zwischen den Aussparungslöchern an den Seitenwänden und

den Querkraftdornen sowie dem Entscheid von Z___________, die Spriessung dort zu

belassen,

bis

die

notwendigen

Spitzarbeiten

durchgeführt

worden

seien.

Y___________ wurde darüber nicht informiert; nachdem die ersten Podeste korrekt

eingebaut worden waren, was er kontrolliert hatte, musste er nicht mit nachfolgenden

Schwierigkeiten und einem Abweichen von der vereinbarten fachgerechten Versetzart

rechnen. Es gab für Y___________ somit keine Veranlassung, eine andere

Ausführungsart zu bestimmen oder neue weitergehende Sicherheitsmassnahmen zu

treffen oder sonstwie einzugreifen. Mithin kann Y___________ keine Pflichtwidrigkeit

oder pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden.

Zusammenfassend hat sich der Bauführer Y___________, dem weitere Baustellen

übertragen waren, bezüglich der Versetzart der Treppenelemente beim Bauleiter

abgesichert, er hat einer einfachen Montagevariante zugestimmt, welche nach seiner


  • 18 -

zutreffenden fachlichen Beurteilung keiner statischen Berechnungen oder Pläne

bedurfte und die mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden war, und er hat

beim Einbau der ersten beiden Podesten persönlich kontrolliert, dass diese fertig

montiert und eingegossen worden waren. Aufgrund des besprochenen Vorgehens und

seiner Feststellung anlässlich der besagten Kontrolle, dass die ersten Podeste

problemlos ordnungsgemässs und wie vereinbart eingebaut worden waren, durfte er

darauf vertrauen, dass die weiteren Versetzarbeiten fachgerecht weitergeführt würden.

Mangels einer Rückmeldung über bauliche Schwierigkeiten hatte er keinen Grund für

zusätzliche bzw. aussserordentliche Kontrollen. Somit ist auch der Beschuldigte

Y___________ vom Vorwurf der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der

Baukunde freizusprechen.

c) Z___________ betreute die Baustelle als Polier.

aa) In seiner Funktion als Polier trafen Z___________ einerseits die Pflichten von

Art. 1.3.2.3 und Art. 1.3.3.2 SIA-Norm 118/262 sowie andererseits die Pflichten

gemäss der Stellenbeschreibung der QHB K___________ Gruppe vom 1. Januar

  1. Demnach ist der Polier möglichst immer auf der Baustelle, wobei er

verantwortlich ist für die fachgerechte und handwerklich saubere Ausführung der ihm

übertragenen Arbeiten. Weiter hat er seine Mitarbeiter zu führen sowie zu betreuen, ist

verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften und vermeidet

risikoträchtige Arbeitsabläufe. Er überwacht die fachgerechte Verarbeitung nach den

Regeln der Baukunde und den arbeitstechnisch richtigen Ablauf der Ausführung. Der

Polier erstellt Detailprogramme in Zusammenarbeit mit dem Bauführer, koordiniert die

Einsätze der Arbeitsgruppen und erteilt die notwendigen Anweisungen. Der Polier und

der Bauführer bilden ein eingespieltes Team, sie unterstützen und ergänzen sich

gegenseitig. Der Polier informiert seine Vorgesetzten. Z___________ ist gemäss

seiner

eigenen

Aussage

der

Hauptverantwortliche

für

die

Einhaltung

der

Sicherheitsvorschriften. Nach ihm hätten sie die Planunterlagen als Weisung gehabt,

andere besondere Auflagen oder Zusatzweisungen hätten nicht bestanden. Vor Ort sei

er verantwortlich; Y___________ habe keinen Einfluss. Er sei für die Montage der

Treppenelemente verantwortlich gewesen. Dazu gehöre die Überwachung und

Kontrolle. Die Konzeption habe er grob mit dem Bauführer besprochen, die

Detailausführung

sei

durch

ihn

erfolgt.

Die

Abstützungs-

und

Aussteifungsmassnahmen habe er getroffen. Er gehe etwa zwei bis drei Mal pro Tag

bei der Arbeitsgruppe vorbei.

bb) Wie bereits oben ausgeführt, wies der Sachverständige darauf hin, dass der Unfall

nicht geschehen wäre, wenn die Dorne bloss eingelegt und noch nicht eingemörtelt

gewesen wären. N___________ bestätigte, Anweisungen von Z___________ erhalten

zu haben. Er habe den Auftrag erhalten, die Querkraftdorne unmittelbar nach dem

Podestversetzen einzulegen. Diese Anweisung hätten sie am Anfang befolgt, dann

aber nicht mehr und zwar aufgrund von Problemen beim Versetzen. Die Dorne seien

deshalb nicht mehr direkt eingesetzt worden. Das habe Z___________ gewusst.

Letzterer habe immer wieder gesagt, dass sie die Dorne einsetzen sollten, wenn sie

Zeit hätten. Das hätten sie unterlassen. Es sei kein direkter Befehl gewesen, sie

müssten das sofort machen. Er habe gesagt, wenn ihr Zeit habt, dann macht das. Am


  • 19 -

Unfalltag habe er Z___________ gefragt, ob das halte. Es sei schon viel Gewicht auf

den Stützen gewesen. Der Polier habe ihm vor dem Unfalltag einmal erklärt, wie er das

berechnet habe. Er habe aber nachgefragt. Mit diesen Aussagen konfrontiert führte

Z___________ aus, es treffe zu, dass sie an einem der unteren Podeste Probleme

gehabt hätten. Die Höhe habe nicht gestimmt und es hätte nachgespitzt werden

müssen. Diese "larifari"-Anweisungen, wie sie N___________ erwähnt habe, habe er

so nicht gegeben. Er habe nicht gesagt, sie sollten die Dorne versetzen, wenn sie Zeit

hätten, sondern klar gesagt, die Dorne seien unmittelbar einzulegen. So sei das Podest

gesichert. Der Beschuldigte stellte weiter fest, er nehme an, dass sich N___________

bewusst gewesen sei, dass er einen Fehler gemacht habe. Er habe das vielleicht

vertuschen wollen und deshalb nicht die Wahrheit gesagt. Y___________ führte aus,

Z___________ gebe keine "larifari"-Anweisungen, sondern knallharte Anweisungen.

Zumindest für die unteren Podeste, bei denen P___________ mithalf, widerspricht die

Aussage von N___________ auch jener von P___________. Dieser erklärte, in den

tieferen Etagen habe er die Querkraftdorne unmittelbar nach dem Versetzen des

Podests eingelegt. Z___________ habe diese Anweisung gemacht. Er ging zudem

davon aus, die Querkraftdorne seien wieder eingesetzt worden, nachdem das Problem

behoben worden sei. Dies war indes bekanntlich nicht der Fall. P___________ konnte

dies nicht wissen, weil er nach den Podesten P1-P4 weder weitere Schalungen

anbrachte noch die Querkraftdorne einmörtelte. N___________ war sich offensichtlich

nicht bewusst, welche Auswirkungen das Nichteinschieben der Querkraftdorne haben

würde. Gemäss seiner Aussage war auf der Baustelle in E___________ zwar die

Versetzungsart gleich, das System (mit Dornen, die von der Seite eingeschoben

werden) jedoch anders als auf der Baustelle in Neuenburg, was Z___________

bestätigte.

Beim Podest P5 trat erstmals das von N___________ beschriebene Problem wegen

der divergierenden Höhe zwischen Aussparungsloch und Querkraftdornen an den

Treppenpodesten auf, so dass der Dorn auf Anordnung von Z___________ nochmals

herausgenommen

werden

musste

und

Spitzarbeiten

notwendig

wurden.

Z___________

äusserte

sich

dazu

erstmals

anlässlich

seiner

untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. April 2010. Er führte aus, er wisse,

dass es im unteren Bereich des Treppenhauses ein Problem wegen der falschen Höhe

der Aussparung in der Wand gegeben habe und deshalb hätte nachgespitzt werden

müssen, so dass der Dorn habe eingesetzt werden können. Es sei nicht zuunterst,

sondern möglicherweise zwischen dem EG und 1. Obergeschoss gewesen (S. 283,

286).

Z___________ sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom

  1. Juni 2009 aus, seine Anweisung, wonach alle Querkraftdornen unmittelbar nach

dem Versetzen des Podests einzulegen seien, sei befolgt worden, als er sie kontrolliert

habe (S. 140 f.). Dass diese Anweisung nicht erfüllt worden sei, habe er damals nicht

festgestellt. Er gehe pro Tag etwa zwei bis drei Mal bei der Gruppe vorbei. Dies sei in

etwa die Zeitdauer, in der die Dorne hätten eingelegt werden müssen. Die beiden

verletzten Arbeiter hätten dies nicht befolgt. Der Chef der Gruppe vor Ort sei

N___________ gewesen. Diesem habe er ausdrücklich gesagt was folgt: "Ihr müsst

die Dornen einlegen, das ist eure Lebensversicherung."


  • 20 -

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme führte Z___________ aus, auf dem Bau

laufe nichts nach Plan. Vorliegend habe eine Aussparung nachgespitzt werden

müssen, weil sie nicht gepasst habe. Man habe dann nach einer Lösung gesucht, wie

man trotzdem weiterfahren könne. Die Spriessreihe habe man dann dringelassen

(S. 296). Stellt man wörtlich auf diese Aussage ab, so heisst dies, dass im

Einverständnis mit Z___________ die Spriessreihe dringelassen wurde, um mit dem

Podestversetzen fortfahren zu können, obwohl die Querkraftdorne noch nicht hatten

eingeschoben werden können. Insoweit wäre die Montageart letztlich abgeändert und

angepasst worden. Eine Nachfrage, ob somit beim Podest 5 mit seiner Zustimmung

vorderhand auf das Einsetzen der Querkraftdorne verzichtet worden sei, unterblieb

jedoch. In jedem Fall kann aus der Konfrontationsaussage von Z___________ nicht

abgeleitet werden, dass er damit einverstanden gewesen wäre, dass fortan

durchgehend auf das Einlegen der Dorne verzichtet werden könne. Vielmehr sprechen

die verschiedenen Aussagen der übrigen Beteiligten - mit Ausnahme jener von

N___________, der jedoch ein offensichtliches Interesse hatte, seinen Tatbeitrag in

einem möglichst günstigen Licht darzustellen, weshalb seine Aussage mit Vorsicht zu

würdigen ist - sowie der Umstand, dass bei den Podesten 6 und 7 die Querkraftdorne

wiederum gesetzt wurden, dafür, dass Z___________ - allenfalls mit Ausnahme des

Problempodestes 5 - unmissverständlich die Weisung erteilt hatte, wenigstens die

Dorne jeweils zu setzen. An der Berufungsverhandlung schränkte er ein, vor der

Lösung des Problems beim Podest 5, also ohne Sicherung, hätte nur die Treppe

versetzt werden können. Seine Anweisung sei klar gewesen, man habe weiterfahren

dürfen, sobald man die Elemente gesichert gehabt habe, d.h. wenn man die

Querkraftdorne gesichert gehabt habe. Das Fehlen des Betoneingiessens sei

vorübergehend unproblematisch (S. 182). Dies entspricht dem Ergebnis der Expertise,

wonach das blosse Einschieben der Dorne den Einsturz bereits verhindert hätte; auch

ist davon auszugehen, dass es beim Belassen der Spriessung bzw. Traggerüste selbst

dann nicht zum Einsturz gekommen wäre, wenn ausschliesslich beim Problempodest 5

auf das Einlegen der Dorne verzichtet worden wäre.

Werden die obgenannten Aussagen weiter gewürdigt, steht für das urteilende

Kantonsgericht gestützt auf die tatnähere Aussage von Z___________ ausser Zweifel,

dass er wusste, dass die Querkraftdorne bei der von ihm persönlich vorgeschlagenen

Versetzart die Lebensversicherung der eingesetzten Arbeiter (sowie weiterer sich im

Treppenhaus befindenden Personen) vor Ort war. Er unterliess es indes nach ersten

Problemen mit dem Einlegen der Querkraftdorne, zu kontrollieren, dass seiner

Anweisung, wonach die Querkraftdorne unmittelbar nach dem Versetzen einzusetzen

seien, tatsächlich nachgelebt wurde. Dabei ist zu bemerken, dass gemäss

übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten keinerlei Zeitdruck auf der Baustelle

herrschte. Der Unfall wäre nicht passiert, wenn Z___________ das Einlegen und

Einmörteln der Querkraftdorne - jedenfalls das Erstere - regelmässig, zumindest einmal

am Tag (morgens oder abends), kontrolliert hätte. Gemäss seiner Aussage vom

  1. April 2011 kontrollierte er am Montag und Dienstag (Unfalltag) einzig die

Sichtarbeiten, die Spriessarbeiten und die Verkeilung von innen. Ob die Dorne

eingeschoben und eingemörtelt worden waren, überprüfte er hingegen nicht bzw.

ungenügend. Dies obwohl die entsprechenden Aussparungen in den Aussenwänden


  • 21 -

sogar ohne Weiteres hätten eingesehen werden können und er so hätte feststellen

können, dass die Dorne nicht eingemörtelt waren (vgl. Fotodossier BO 1 B. 3/5 f.).

Indem

Z___________

dies

pflichtwidrig

unterliess,

verletzte

er

seine

Überwachungspflichten und damit die Regeln der Baukunde (Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie

Art. 6 VUV; Art. 103 und Art. 104 SIA-Norm 118).

Zusammengefasst muss sich Z___________ vorhalten lassen, dass er als Polier der

direkte Vorgesetzte der beim Treppenbau beschäftigten Arbeiter und in seiner Funktion

für die Sicherheit vor Ort verantwortlich war. Dabei war er sich bewusst, dass das

Einlegen der Querkraftdorne für die Sicherung der Bauelemente sowie für Sicherheit,

Leib und Leben der Bauarbeiter von existenzieller Bedeutung war. Er war über die

eingetretenen Schwierigkeiten informiert, in die Suche nach einer Lösung involviert und

mit dem Belassen der Spriessung einverstanden, damit mit dem Versetzen der

Podeste fortgefahren werden konnte. Dabei ist ihm zugute zu halten, dass er die

Arbeiter angewiesen hatte, grundsätzlich immer die Dorne einzusetzen. Den

vorläufigen Verzicht auf das Eingiessen erachtete er demgegenüber für vertretbar,

hierauf hat er offensichtlich nicht bestanden. Bereits im Wissen um die zentrale

Bedeutung der Dorne für die Sicherheit von Bau und Bauarbeitern hätte er als hierfür

auf der Baustelle verantwortliche Person deren korrektes Setzen konsequent und

regelmässig überprüfen müssen. Die blosse Überprüfung der untersten Podeste

genügte nicht. Nach eigenen Angaben schaute er täglich zwei- bis dreimal nach den

Arbeiten im Treppenhaus; dabei hätte er ohne grossen Aufwand das korrekte

Anbringen der Dorne prüfen können und - da es sich hierbei nach seiner zutreffenden

Einschätzung um die „Lebensversicherung“ der Arbeiter handelte - müssen. Dabei

hätte er die Unterlassungen der mit der Arbeitsausführung betrauten Arbeiter ohne

weiteres feststellen können, einschreiten müssen und so den Unfall verhindern

müssen. Eine stete Überprüfung drängte sich vorliegend umso mehr auf, als dass sich

bei der Arbeitsausführung beim Podest 5 Schwierigkeiten ergaben, wovon er wusste.

Es wäre seine Pflicht gewesen sicherzustellen, dass eine fachgerechte Lösung des

Problems gefunden und umgesetzt wird. Dafür bedurfte es seiner Kontrolle. Ab Podest

5 wurde offenbar im Einverständnis mit Z___________, aber ohne Rücksprache mit

der Bauführung und der Bauleitung, vorderhand auf das Eingiessen der Dorne

verzichtet. Nachdem er ein Abweichen vom seitens der Bauleitung und -führung

abgesegneten Vorgehen ohne Rückmeldung an seine Vorgesetzten zugelassen hatte,

stand Z___________ als Sicherheitsverantwortlicher vor Ort noch vermehrt in der

Pflicht; entsprechend hätte er minutiös darauf bedacht sein müssen, was er nur durch

geeignete Kontrollen garantieren konnte, dass wenigstens die Dorne konsequent

gesetzt werden. Schliesslich hätte ihn auch der schnelle Baufortschritt, der mit

konsequentem Setzen der Dorne so nicht möglich gewesen wäre, hellhörig machen

müssen. Mithin hat Z___________ seine Sorgfalts- bzw. Kontrollpflichten in Bezug auf

den Einbau der Podest- und Treppenelemente in mehrfacher Hinsicht verletzt. Der ihm

vorgeworfene Straftatbestand ist demnach sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt

und Z___________ machte sich der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der

Regeln der Baukunde schuldig.

6. Zu überprüfen ist die Strafzumessung betreffend Z___________. Anzumerken ist,

dass das Kantonsgericht in Berufungsfällen nicht ohne triftige Gründe vom


  • 22 -

erstinstanzlich ausgefällten Strafmass abweicht, wenn es die Schuldsprüche im

Wesentlichen bestätigt, weil der erstinstanzliche Richter bei der Strafzumessung über

ein gewisses Ermessen verfügt (ZWR 1984 S. 176).

a) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen

einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise,

dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Mithin ist der Täter so zu

stellen, wie wenn über alle Taten - auch über die bereits abgeurteilten - gleichzeitig

entschieden würde. Der Richter, der die Zusatzstrafe bestimmt, kann selbständig

darüber entscheiden, welche Strafe er anstelle des ersten Richters ausgesprochen

hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären (Bundesgerichtsurteil

6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3). Es muss somit eine hypothetische

Gesamtstrafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten gebildet

werden (Bundesgerichtsurteil 6B_28/2008 vom 10. April 2008 E. 3.3; BGE 132 IV 102,

127 IV 106), wobei grundsätzlich die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der

Ausfällung der Zusatzstrafe massgebend sind (BGE 121 IV 103). Der Richter hat in

einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und

alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und

strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu

einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen

Rechnung zu tragen hat (Bundesgerichtsurteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E.

3.3.4 mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB

ist bei nicht gleichartigen Strafen nicht möglich. Diese sind kumulativ zu verhängen, da

das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen

werden. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz

nach Art. 49 Abs. 2 StGB. So ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als

Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3

= Bundesgerichtsurteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011).

Vorliegend ist eine Zusatzstrafe auszufällen, denn Z___________ machte sich am

  1. Juni 2007 der Sachbeschädigung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und wurde deswegen am

  1. Juli 2007 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 160.-- mit

einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse in Höhe von Fr. 300.-- verurteilt.

Überdies machte er sich am 17. Juni 2007 der groben Verletzung von Verkehrsregeln

schuldig und wurde am 16. November 2007 als Zusatzstrafe zum Urteil vom 9. Juli

2007 zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 100.-- mit einer Probezeit von 2

Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt.

b) Der Verstoss gegen Art. 229 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe geahndet. Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt dabei die

Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der

Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der


  • 23 -

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach

bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem

Sachrichter ist also einerseits vorgeschrieben, welche massgeblichen Gesichtspunkte

er für die Zumessung der Strafe zu berücksichtigen hat. Andererseits steht ihm

innerhalb des Strafrahmens bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden

Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

Die Vorinstanz hat in Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze der

Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten

Z___________ korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Das Verschulden

gewichtet sie insgesamt zu Recht als eher leicht. Allerdings gilt es festzuhalten, dass in

casu ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt und sich mithin die rechtskräftigen

Verurteilungen, mit Ausnahme der durch das Untersuchungsrichteramt H___________

am 25. Mai 2005 ausgesprochenen Gefängnisstrafe, nicht straferhöhend auswirken,

sondern eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Hinsichtlich der vom Berufungskläger

vorgebrachten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist festzuhalten (Art. 5 StPO;

vgl. u.a. Bundesgerichtsurteil 6B_415/2010 vom 1. September 2010), dass die

gesamte Verfahrensdauer angemessen erscheint. Das vom Berufungskläger gerügte

Untätigsein des Untersuchungsricheramts (Plädoyernotizen, S. 15) stellt vorliegend in

Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Verfahrens gerade noch keine

Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.

Mittlerweile liegt die Zustimmung des Beschuldigten zur Leistung von gemeinnütziger

Arbeit

vor.

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

hat

das

Zustimmungserfordernis nicht die Bedeutung, dass dem Verurteilten ein Wahlrecht

bezüglich der strafrechtlichen Sanktion zustünde. Denn die Wahl der Sanktionsart

erfolgt allein durch das Gericht. Als massgebendes Kriterium gilt die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.3; zur Wahl der

Sanktionsart vgl. auch Bundesgerichtsurteil 6B_67/2009 vom 30. April 2009).

Vorliegend ist es aufgrund von Zweckmässigkeitsgründen - der Beschuldigte wurde

bereits zwei Mal zu einer Geldstrafe verurteilt und es ist eine Zusatzstrafe dazu

auszusprechen - an der Sanktionsart der Geldstrafe festzuhalten. Auch unter

Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte entgegen den Ausführungen

der Vorinstanz einzig eine Vorstrafe aufweist (es ist allerdings wie dargelegt eine

Zusatzstrafe zu bilden), ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 45

Tagessätzen zu je Fr. 210.-- zu bestätigen. Auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz, auch hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs und der auszusprechenden

Busse, kann verwiesen werden.

c) Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten eine Probezeit von 4 Jahren, was von

der Verteidigung beanstandet wird. Sie beantragt die Auferlegung der Minimaldauer

von 2 Jahren.

aa) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt

es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die


  • 24 -

Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den

Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter

des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss

die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre

Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste

Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in

diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum (Bundesgerichtsurteil

6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7 mit Hinweisen).

bb) Der Berufungskläger ist, wie dargelegt, im Strafregister verzeichnet. Die erste

Verurteilung stammt aus dem Jahre 2005. Danach erfolgten zwei Verurteilungen im

Jahre 2007, zu denen eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Das Ereignis, das zum

vorliegenden Strafverfahren führte, geht auf den April 2007 zurück. Die letzten

Straftaten, die der Beschuldigte sich zuschulden kommen liess, stammen somit aus

dem Jahre 2007. Seither sind keine neuen Verurteilungen erfolgt. Gestützt auf diese

Tatsache sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der geordneten

Lebensumstände des Beschuldigten erachtet das Kantonsgericht die Rückfallgefahr

als nicht erhöht, weshalb die obligatorische Probezeit auf das gesetzliche Minimum von

2 Jahren festzusetzen ist.

7. Grundsätzlich zieht die Verurteilung zu einer Strafe auch die Verurteilung zu den

Gerichtskosten nach sich (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte

Z___________ sowohl in erster als auch in zweiter Instanz verurteilt. Mit seiner

Berufung dringt er bloss teilweise durch, nämlich bezüglich der Probezeit und der

Kosten (vgl. dazu nachstehende Ausführungen). Bei diesem Ausgang trägt der

Verurteilte die (anteilsmässigen) Kosten von Verfahren und Entscheid bis zum

bezirksgerichtlichen Urteil. Weil auch der Staatsanwalt hinsichtlich der zwei

Freigesprochenen Berufung einlegte und damit nicht durchdringt, sind die

Berufungskosten zu 5/6 dem Staat Wallis und zu 1/6 dem Verurteilten Z___________

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

a) Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht wurden die Gerichtskosten von der ersten

Instanz auf insgesamt Fr. 105'000.-- festgesetzt. Dabei betrugen die Auslagen

Fr. 102'076.75 (Gutachten F___________ Fr. 100'878.75, Arzt Fr. 126.--, Zentralinstitut

Fr. 440.--, Zeugengeld Fr. 632.--) und die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem

damaligen Untersuchungsrichteramt Fr. 1'600.-- - das Bezirksgericht verkannte, dass

die Strafuntersuchung gerade nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch das

damalige, den Gerichtsbehörden zugeordnete sowie administrativ und finanziell dem

Kantonsgericht unterstellte Untersuchungsrichteramt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1

aGGB) vorgenommen worden war, so dass der Staatsanwalt dafür keinerlei Gebühr

zusteht - sowie für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 1'323.25. Aufgrund der zwei

erfolgten Freisprüche wurden 2/3 der Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 70'000.--)

dem Staat Wallis und dem Verurteilten 1/3 der Kosten (somit Fr. 35'000.--) auferlegt.

Zu Recht auferlegte die Vorinstanz den Freigesprochenen keine Verfahrenskosten. Es

kann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 5 verwiesen werden.

aa) Die Verteidigung von Z___________ beantragte eine Kostenreduktion.


  • 25 -

Sachverständige Personen werden gemäss Art. 182 ff. StPO von Staatsanwaltschaft

und Gerichten beigezogen, wenn diese nicht über die besonderen Kenntnisse und

Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts

erforderlich sind. Als Sachverständige werden natürliche Personen ernannt, die auf

dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und

Fähigkeiten besitzen. Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person und

erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag. Sie gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich

zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge

zu stellen. Die Verfahrensleitung übergibt der sachverständigen Person zusammen mit

dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.

Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen,

wenn es im Interesse der Strafsache liegt, wobei sie vor der Erteilung des Auftrags

einen Kostenvoranschlag verlangen kann (Art. 184 Abs. 6 StPO). Für die Ausarbeitung

des Gutachtens ist die sachverständige Person persönlich verantwortlich. Die

Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen

beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen

(Art. 185 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 190 StPO hat die sachverständige Person

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Anspruch auf Vergütung der

Tätigkeit besteht gegenüber dem Staat (Heer, Basler Kommentar, StPO, N. 35 zu Art.

184 StPO).

bb) Im zu beurteilenden Fall war der Beizug eines Sachverständigen notwendig, was

auch von den Parteien nicht beanstandet wird. Einen Kostenvoranschlag im Sinne von

Art. 184 Abs. 6 StPO verlangte die zuständige Staatsanwältin bzw. damalige

Untersuchungsrichterin jedoch nicht ein. Aus dem Ruder laufende Kosten von

Gutachten sind indes ein bekanntes Phänomen, weshalb sich ein striktes

Kostenmanagement, das Einholen von Kostenvoranschlägen sowie das Absprechen

eines

Kostendaches

dringend

empfehlen

(Schmid,

Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 18 zu Art. 184 StGB; Heer, a.a.O., N. 35 zu

Art. 184 StGB). Zu beachten ist überdies, dass vorliegend auch kein Fall vorlag, in dem

ein akuter Mangel an qualifizierten Fachkräften vorlag, weshalb nur unter grossen

Schwierigkeiten überhaupt ein Experte hätte gefunden werden können (vgl. dazu Heer,

a.a.O., N. 35 zu Art. 184 StGB). Die Gutachterkosten der F___________ in der Höhe

von insgesamt Fr. 100'878.75 erachtet das urteilende Kantonsgericht unter

Berücksichtigung der für das Strafverfahren zu klärenden Fragen als stark übersetzt

und insoweit insgesamt betrachtet als für den vorliegenden Fall unverhältnismässig.

Der Gutachteraufwand hat in einem vernünftigen Verhältnis zu den zu klärenden

Fragen zu stehen; in casu betrafen die strafrechtlich interessierenden Fragen vorab die

angewandte Methode und die Nichteinhaltung der Regeln der Baukunde, welche

letztlich evident war. Dabei gilt es etwa zu bemerken, dass die Anwesenheit des

Experten während der Einvernahmen des Vorverfahrens allenfalls zu Beginn angezeigt

war, jedoch im weiteren Verfahren, falls überhaupt notwendig, schriftliche Ergänzungen

des Sachverständigen genügt hätten. Für die Ermittlung des strafrechtlich relevanten

Sachverhalts erscheinen Expertisekosten von insgesamt Fr. 30'000.-- als noch

angemessen; soweit sie diese Grenze überschreiten, sind sie entweder für den


  • 26 -

Ausgang des Verfahrens unnötig oder auf das mangelhafte Kostenmanagement durch

die Untersuchungsbehörde zurückzuführen, und vom Staat zu tragen.

Zwar trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sie

trägt diese jedoch nicht, wenn der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte

Verfahrenshandlungen diese (oder Teile davon) verursacht hat (Art. 426 Abs. 1 und 3

lit. a StPO). Diese Bestimmung und der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 3

Abs. 2 lit. c StPO verhindern vorliegend, dem Verurteilten mehr als die anteilsmässigen

Expertisekosten am Betrag von Fr. 30'000.-- zu überbinden (vgl. auch Griesser, in

Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

N. 18 zu Art. 426 StPO). Die bei der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten zu

berücksichtigenden Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens betragen demnach

Fr. 31'198.--

(angemessene

Gutachterkosten

Fr.

30'000.--,

Arzt

Fr. 126.--,

Zentralinstitut Fr. 440.--, Zeugengeld Fr. 632.--). Für das urteilende Kantonsgericht

besteht kein Anlass, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem damaligen

Untersuchungsrichteramt von Fr. 1'600.-- sowie für jenes vor dem Bezirksgericht von

Fr. 1'323.25 zu ändern. Aufgrund der zwei erfolgten Freisprüche sind 2/3 der so

berechneten Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 22'747.50) dem Staat Wallis und 1/3

dem Verurteilten (somit gerundet Fr. 11'373.75) aufzuerlegen. An sich zutreffend ist,

dass einem Verurteilten bei Freispruch der Mitangeklagten mehr als „sein Anteil“ der

Kosten auferlegt werden darf. Allerdings setzt dies voraus, dass die Kosten im

Zusammenhang mit den ihm anzulastenden strafbaren Handlungen stehen. So wäre

bei einer blossen Anklage gegen Z___________ nicht ein Gerichtsgutachten im

gleichen Umfange erforderlich gewesen; die hier berücksichtigten Expertisekosten von

Fr. 30'000.-- stehen gerade auch in Zusammenhang mit der Überprüfung von

Aufgaben und Stellung der Mitangeklagten und entstanden zur Klärung deren

strafrechtlichen Verantwortlichkeit, weshalb sie insoweit nicht einfach dem Verurteilten

auferlegt werden dürfen. Ausserdem wurde von der Verteidigung zu Recht darauf

hingewiesen,

dass

das

Strafverfahren

gegen

G___________

ohne

Kostenausscheidung eingestellt wurde (S. 300 ff.). Schliesslich sind bei der

Auferlegung

der

Verfahrenskosten

die

wirtschaftlichen

Verhältnisse

der

kostenpflichtigen Partei mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 425 StPO betreffend Stundung

und Erlass der Kosten). Es ist daher in casu auch mit Rücksicht auf die Tatschwere

nicht angezeigt, dem Verurteilten mehr als 1/3 der erstinstanzlichen Kosten zu

überbinden. Die Restkosten der Expertise in Höhe von Fr. 70'878.75 (Fr. 100'878.75 -

Fr. 30'000.--) gehen ebenfalls zu Lasten des Staates Wallis. Eine (weitergehende)

Kostenreduktion ist vorliegend, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. E. 5.2

unter Hinweis auf BGE 133 IV 187 E. 6.3), nicht gerechtfertigt.

b) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren umfassen die Auslagen der Behörde

(Abs. 2) und die Gerichtsgebühr (Abs. 3), wie dies Art. 3 des Gesetzes betreffend den

Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom

  1. Februar 2009 (GTar/2009) – in Kraft seit dem 1. Januar 2011 und anwendbar auf

Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten hängig sind – vorsieht (Art. 46 Abs. 2

GTar/2009). Die Auslagen des Kantonsgerichts betragen Fr. 25.-- (Weibel). Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf einen Betrag

zwischen Fr. 380.-- bis Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 22 lit. f GTar/2009). Besondere


  • 27 -

Umstände, eine Gerichtsgebühr ausserhalb dieses Rahmens zu erheben (Art. 13 Abs.

3 GTar/2009), sind vorliegend nicht gegeben. Die Akten sind verhältnismässig

umfangreich und es waren mehrere Rechtsfragen zu klären, weshalb es sich

rechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'675.-- festzulegen. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 2'700.--; davon entfallen Fr. 450.--

auf Z___________, der mit seinen Anträgen nur teilweise durchdrang, und Fr. 2250.--

auf den Fiskus, weil einerseits die beiden Freisprüche bestätigt wurden und

Z___________ mit seinen Begehren teilweise obsiegte.

c) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung

ihrer wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am

Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen

ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1

StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert

werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des

Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder die Aufwendungen

der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO).

d) Gemäss Art. 2 Abs. 1 GTar wird die Parteientschädigung global festgesetzt und

umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten. Für das

Verfahren vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz beträgt der gesetzliche

Rahmen Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Der Richter hat in diesem Rahmen

die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, den Umfang und die vom

Anwalt nützlich aufgewendete Zeit und die finanzielle Situation der Parteien zu

berücksichtigen

(Art.

27

Abs.

1

GTar).

Hinsichtlich

der

erstinstanzlichen

Parteientschädigungen für die beiden Freigesprochenen sieht das Kantonsgericht

keinen

Anlass,

von

der

Beurteilung

der

Vorinstanz

abzuweichen.

Unter

Berücksichtigung der genannten Kriterien, insbesondere der Vorbereitung und der

Teilnahme an der Berufungsverhandlung ist eine Parteientschädigung für die beiden

auch zweitinstanzlich Freigesprochenen von je Fr. 1'500.-- (Auslagen inkl.)

angemessen. Vorliegend ist mangels besonders schwerer Eingriffe in die persönlichen

Verhältnisse der Freigesprochenen die Zusprechung einer Genugtuung an dieselben

nicht angezeigt (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die verhältnismässig geringfügigen

Aufwendungen der Freigesprochenen rechtfertigen auch keine Entschädigung nach lit.

b dieser Bestimmung. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Staat Wallis dem

Berufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von

Fr. 750.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt

X___________ wird von der Anklage der Gefährdung durch Verletzung der

Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) freigesprochen.


  • 28 -

Y___________ wird von der Anklage der Gefährdung durch Verletzung der

Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) freigesprochen.

Z___________ wird der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der

Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) schuldig erkannt.

Z___________

wird

als

Zusatzstrafe

zu

den

Urteilen

des

Untersuchungsrichteramts

H___________

vom

  1. Juli

2007

sowie

des

Untersuchungsrichteramts I___________ vom 16. November 2007 verurteilt:

a) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 210.--;

der Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren.

b) zu einer Busse von Fr. 1'000.--;

die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von

4 Tagen umzuwandeln.

a) Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt

Fr. 105'000.-- (Auslagen Untersuchungsrichteramt Fr. 102'076.75, Gebühren

Untersuchungsrichteramt Fr. 1'600.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 1'323.25)

werden Z___________ in Höhe von Fr. 11'373.75 und dem Staat Wallis in

Höhe von Fr. 93'626.25 auferlegt.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'700.-- werden Z___________

zu Fr. 450.-- und dem Staat Wallis zu Fr. 2’250.-- auferlegt.

Der Staat Wallis bezahlt X___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.--

(Honorar Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--) für das erstinstanzliche und eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das Berufungsverfahren.

Der Staat Wallis bezahlt Y___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.--

(Honorar Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--) für das erstinstanzliche und eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das Berufungsverfahren.

Der Staat Wallis bezahlt Z___________ eine reduzierte Parteientschädigung von

Fr. 750.-- (inkl. Auslagen) für das Berufungsverfahren.

Sitten, 15. Februar 2012

Schlagwörter

construction safetynegligenceappealprobation periodcost allocationexpert feesforeman dutywork accidentacquittaladditional sentence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether X___________ and Y___________ committed negligent endangerment by violating construction rules under Art. 229 StGB

Extrahierter Entscheid

No. Their conduct did not breach the required duty of care in the concrete division of responsibilities; they could rely on the agreed construction method and had no duty to intervene further.

Extrahierte Begründung

The agreed mounting method was technically simple and compliant with construction rules. X was not responsible for the detailed execution once informed by Y; Y controlled the initial correct implementation and could rely on the experienced foreman and workers.

Kernrechtsfrage

Whether Z___________ committed negligent endangerment by violating construction rules under Art. 229 Abs. 2 StGB

Extrahierter Entscheid

Yes. As foreman and on-site safety responsible person, he failed to adequately monitor that the critical dowels were inserted as instructed.

Extrahierte Begründung

He knew the dowels were essential for safety, was aware of problems on site, and nevertheless did not sufficiently check compliance after the first difficulties arose. Proper monitoring would have prevented the collapse.

Kernrechtsfrage

Whether Z___________'s probation period should be reduced and costs adjusted

Extrahierter Entscheid

The probation period had to be reduced to the statutory minimum of two years, and the first-instance and appeal costs were partly shifted to the state because the expert costs were excessive.

Extrahierte Begründung

The recidivism risk was no longer elevated, while the expert fee was disproportionate and partly caused by deficient cost management. Hence only part of the first-instance costs could be charged to Z, and appeal costs were shared.

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