Stationary measure modified; convictions upheld for lack of culpability

P1 11 15Kantonsgericht16.02.2012Partially Granted

Zusammenfassung

Z___________ appealed a district court judgment that had acquitted him of several offenses for lack of culpability, imposed a stationary psychiatric measure in a closed institution, and ordered confiscations, costs, and state-appointed counsel fees. The appellate court confirmed the acquittals and held that he remained legally insane at the relevant times. It found, however, that while a stationary therapeutic measure under Art. 59 StGB was still justified, the stricter placement in a closed institution was disproportionate. The court also maintained confiscation of drugs, paraphernalia, weapons and ammunition, awarded only CHF 1,000 compensation for a detention period prolonged for budgetary reasons, and shifted the costs to the State, with reduced defense fees.

Regest

Art. 19 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1-3, Art. 62d Abs. 1 StGB; therapy order and closed placement: a stationary therapeutic measure requires a serious mental disorder, a link between disorder and offense, treatment prospects and proportionality; a closed institution under Art. 59 Abs. 3 StGB additionally presupposes a qualified risk that cannot be managed within an ordinary therapeutic setting. If expert reports and treatment records do not show such exceptional danger, the measure must be confined to Art. 59 Abs. 2 StGB. Where detention is otherwise lawful but prolonged for extraneous reasons attributable to the authorities, limited compensation may be awarded; excessive defense-fee claims may be reduced on a flat-rate basis.

Gesamter Gesetzestext

P1 11 15

URTEIL VOM URTEIL VOM 16. FEBRUAR 2012

Kantonsgericht

I. Strafrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Jérôme Emonet,

Hermann Murmann und Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt Oberwallis , vertreten durch

Oberstaatsanwalt A___________

und

X___________ , Strafantragstellerin

und

Y___________ , Strafantragstellerin

gegen

Z___________ , Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt

B___________

(Drohung, Nötigung, Pornografie, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, das

BetmG und das SVG)


  • 2 -

Verfahren

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung (Strafanzeige der Gemeinde C___________

vom 19. August 2009; Strafantrag von X___________ vom 31. August 2009;

Strafantrag von Y___________ vom 2. September 2009; Eröffnungsverfügungen vom

  1. August 2009 und vom 1. Juni 2010; Ergänzung der Eröffnungsverfügung vom

  2. September 2009; Anschuldigungsverfügung vom 26. Februar 2010; Ergänzung der

Anschuldigungsverfügung vom 1. Juni 2010; Schlussverfügung vom 14. Juli 2010) und

aufgrund des Überweisungs- und Zulassungsbeschlusses vom 12. August 2010 fällte

das Bezirksgericht C___________ am 23. Dezember 2010 im Nachgang zur

Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2010 nachstehendes Urteil, welches es den

Parteien gleichentags als Judicatum und am 31. Januar 2011 in begründeter Form

eröffnete:

  1. Z___________ wird infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) vom Vorwurf der mehrfachen

versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen

Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der versuchten und vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB), der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG), des mehrfachen Konsums von

Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2

SVG) freigesprochen.

  1. Z___________ wird vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB freigesprochen.

  2. Für Z___________ wird im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme in einer

geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet mit

anfänglichem Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer

offenen Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB.

  1. Die Anordnung der Massnahme erfolgt auf unbestimmte Dauer. Das Massnahmenvollzugsgericht hat

zu gegebener Zeit im Sinne von Art. 62d Abs. 1 StGB zu prüfen, ob und wann Z___________ aus dem

Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist.

  1. Die bestehende Sicherheitshaft bzw. der begonnene vorzeitige Massnahmenvollzug bleibt bis zum

ordentlichen Massnahmenvollzug aufrechterhalten.

  1. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien (Haschisch- und Hanfpfeife,

Digitalwaagen, Häcksler, Hanfsieb und -mühlen etc.) sowie das beschlagnahmte Klappmesser werden

eingezogen und vernichtet.

  1. Die beschlagnahmten Waffen Pietro Beretta, 9 mm Parabellum, 92 FS, Nr. L29595Z, und Beretta 98

FS INOX, 9 mm Para, Nr. BER453262, samt Zubehör (Waffenkoffer, Pistolenetui mit Schraubenzieher

und Reinigungsset) und die beschlagnahmte Munition werden eingezogen und zugunsten der

Staatskasse verwertet.

  1. Die Gerichtskosten von Fr. 57'000.-- werden dem Staat Wallis auferlegt.

  2. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt B___________ eine Entschädigung als Offizialanwalt des

Beschuldigten von Fr. 20'000.--.

B. Gegen das am 1. Februar 2011 ausgehändigte Urteil legte Z___________ am

  1. Februar 2011 persönlich und am 23. Februar 2011 durch seinen Offizialanwalt

Berufung mit den nachstehenden Rechtsbegehren ein:


  • 3 -
  1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts C___________ vom 23. Dezember

2010 in Rechtskraft erwachsen ist.

  1. Die Ziffern 1, 3-7 des Urteils des Bezirksgerichts C___________ vom 23. Dezember 2010 seien

aufzuheben und der Beschuldigte sei

freizusprechen

a) vom Vorwurf der Nötigung, der schweren Drohung sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung

gegen Beamte

angeblich begangen zum Nachteil von D___________ am 19. August 2009,

angeblich begangen zum Nachteil von E___________ am 18. August 2009,

angeblich begangen zum Nachteil von F___________ am 18. August 2009,

angeblich begangen zum Nachteil von Y___________ am 18. August 2009,

angeblich begangen zum Nachteil von G___________ am 30. April 2009,

angeblich begangen zum Nachteil von H___________ Mitte April 2009,

angeblich begangen zum Nachteil von I___________ in den Jahren 2007 und 2008,

b) wegen versuchter Nötigung und Drohung

angeblich begangen gegen Beamte zum Nachteil von X___________ begangen am

  1. August 2009,

angeblich begangen zum Nachteil von J___________, begangen am 24. August 2009,

c) der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch Führen eines

Personenwagens in fahrunfähigem Zustand am 10. März 2010,

d) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Übertretung), angeblich begangen durch

Rückübertragung eine Pistole ohne schriftlichen Vertrag,

e) der Winderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) angeblich begangen

durch Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Marihuana vom 21. Dezember 2007 bis Oktober

2009 und vom Dezember 2009 bis 10. März 2010.

  1. Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung pro ungerechtfertigten Tag in Haft in Höhe von

CHF 100.00 pro Tag auszurichten.

  1. Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz sowie vor Rechtsmittelinstanz sind dem Kanton

aufzuerlegen.

  1. Dem Berufungskläger sei eine Entschädigung für entstandene Verteidigungskosten vor erster Instanz

von CHF 36'693.65 auszurichten.

  1. Dem Berufungskläger seien die entstandenen Verteidigungskosten vor Rechtsmittelinstanz zu

ersetzen.

  1. Es sei ein neues forensisch-psychiatrisches Obergutachten zu erstellen.

  2. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren der unterzeichnende Anwalt weiterhin als

Offizialanwalt beizuordnen.

Am

Februar

2011

reichte

Z___________

persönlich

eine

erneute

Berufungserklärung mit neuen Rechtsbegehren ein und beantragte für das

Berufungsverfahren die Auswechslung seines Offizialverteidigers.

C. Mit Entscheid vom 23. März 2011 wies der Präsident der I. Strafrechtlichen

Abteilung sowohl das Gesuch von Z___________ um Wechsel des Offizialanwalts als


  • 4 -

auch dasjenige von B___________ um Entlassung aus dem Offizialmandat ab. Auf

eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 nicht ein.

Am 22. November 2011 wies der Präsident der I. Strafrechtlichen Abteilung den Antrag

von

Z___________

auf

Einholung

eines

neuen

forensisch-psychiatrischen

Obergutachtens ab, nachdem das Gericht mehrere medizinische Verlaufsberichte der

behandelnden Ärzte eingeholt hatte.

D. Am 6. Oktober 2011 wurden die Parteien auf den 7. Dezember 2011 zur

Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte

der Oberstaatsanwalt die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde

und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger reichte

nachstehende, teilweise abgeänderte bzw. präzisierte Rechtsbegehren ein:

  1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts C___________ vom 23. Dezember

2010 in Rechtskraft erwachsen ist.

  1. Die Ziffern 1, 3-7 des Urteils des Bezirksgerichts C___________ vom 23. Dezember 2010 seien

aufzuheben und der Beschuldigte sei

frei zu sprechen

a) vom Vorwurf der Nötigung, der schweren Drohung sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung

gegen Beamte

angeblich begangen zum Nachteil von D___________ am 19. August 2009

angeblich begangen zum Nachteil von E___________ am 18. August 2009

angeblich begangen zum Nachteil von F___________ am 18. August 2009

angeblich begangen zum Nachteil von Y___________ am 18. August 2009

angeblich begangen zum Nachteil von G___________ am 30. April 2009

angeblich begangen zum Nachteil von H___________ Mitte April 2009

angeblich begangen zum Nachteil von I___________ in den Jahren 2007 und 2008

b) wegen versuchter Nötigung und Drohung

gegen Beamte zum Nachteil von X___________ angeblich begangen am 18. August 2009

angeblich begangen zum Nachteil von J___________, begangen am 24. August 2009

  1. Der Angeklagte sei dagegen

schuldig zu sprechen

a) der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch Führen eines Personenwagens in

fahrunfähigem Zustand am 10. März 2010

b) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Übertretung) durch Rückübertragung eine Pistole

ohne schriftlichen Vertrag

c) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) durch Eigenkonsum einer

unbestimmten Menge Marihuana vom 21. Dezember 2007 bis Oktober 2009 und vom Dezember

2009 bis 10. März 2010

und mit einer Geldstrafe in angemessener Höhe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, zu

bestrafen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen.


  • 5 -
  1. Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung pro ungerechtfertigten Tag in Haft in Höhe von

CHF 100.00 pro Tag auszurichten.

  1. Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz sowie vor Rechtsmittelinstanz sind dem Kanton

aufzuerlegen.

  1. Dem Berufungskläger sei eine Entschädigung für entstandene Verteidigungskosten vor erster Instanz

von CHF 36'693.65 auszurichten.

  1. Dem Berufungskläger seien die entstandenen Verteidigungskosten vor Rechtsmittelinstanz in der

Höhe von CHF 14'354.05 zu ersetzen.

  1. Die für Z___________ im Sinne von Art. 59 StGB mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Juni 2010

angeordnete stationäre Massnahme sei aufzuheben.

  1. Der Berufungskläger sei unverzüglich aus dem Massnahmevollzug zu entlassen.

  2. Beschlagnahmte Gegenstände seien zwecks Verwertung einzuziehen und dem Berufungskläger

dessen Verwertung zu bescheinigen.

Das Kantonsgericht

stellt fest und zieht in Erwägung

1. Am 1. Januar 2011 trat die neue Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft (SR

311.0). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO ist ein

Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt

wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu

beurteilen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts C___________ wurde nach

alter kantonaler StPO (fortan StPO/VS) gefällt, so dass auch für die Beurteilung der

bereits vor Inkrafttreten der neuen StPO hängigen Berufung das alte Recht zur

Anwendung gelangt.

2. a) Gegen das vom Bezirksgericht in erster Instanz gefällte Urteil ist gemäss Art. 14

Ziff. 1 und Art. 176 Ziff. 1 StPO/VS die Berufung an das Kantonsgericht zulässig.

Mit der Berufung anfechtbar sind alle Mängel der Untersuchung, der Verhandlung und

des Urteils erster Instanz (Art. 177 StPO/VS). Das Gericht kann das Urteil erster

Instanz

bestätigen,

mildern

oder

unter

Vorbehalt

einer

Haupt-

oder

Anschlussberufung von Staatsanwalt oder Zivilpartei – schärfen (Art. 193 Ziff. 1 und 2

StPO/VS). Die Berufung hemmt die Vollstreckung des Urteils im Rahmen der gestellten

Begehren, ausgenommen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Untersuchungs- und

Sicherungshaft (Art. 189 Ziff. 1 StPO/VS). In der Regel sind denn auch einzig die durch

die Berufungserklärung (oder durch die Anschlussberufung) angefochtenen Punkte des

Entscheides der Überprüfung unterstellt (Art. 189 Ziff. 2 StPO/VS). Die als solche zu

bezeichnende Berufungserklärung muss deshalb kurz begründet angeben, inwiefern

der Entscheid angefochten wird, und die Berufungsanträge enthalten (Art. 185 Ziff. 2

StPO/VS). Ein blosser Verweis auf frühere Eingaben genügt als Begründung nicht.

Ausserdem

dient

die

Berufungserklärung

der

Information

der

übrigen

Verfahrensparteien, indem sie Entscheidgrundlage bildet für eine eventuelle

Anschlussberufung

(Art.

187

StPO/VS)

oder

für

die

Teilnahme

an

der

Berufungsverhandlung (vgl. Art. 47 Ziff. 4 Abs. 2, Art. 192 Ziff. 5 StPO/VS). Auf eine


  • 6 -

Berufung, welche die inhaltlichen Anforderungen von Art. 185 Ziff. 2 StPO/VS nicht

erfüllt, namentlich keine Begründung oder keine Berufungsanträge enthält, ist folglich

nicht einzutreten (ZWR 2006 S. 317 ff. [Bundesgerichtsurteil 1P.115/2006 vom 2. Mai

2006], 2005 S. 218 f. [Bundesgerichtsurteil 1P.109/2004 vom 10. März 2004] und 2004

S. 321 f.). Insoweit begrenzt die schriftliche Berufungserklärung den Gegenstand der

Berufung. Demzufolge sind nach Ablauf der Berufungsfrist eine Änderung der Anträge

oder der Begründung bzw. neue Anträge oder ein Nachschieben der Begründung,

auch bei der Berufungsverhandlung, welche auf eine Ausdehnung der Berufung

hinauslaufen, nicht zulässig (ZWR 2005 S. 328 f.; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann,

Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 99 N. 18 ff., 23; Piquerez,

Traité de procédure pénale suisse, 2. A., Genf/Zürich/Basel 2006, § 155 N 1233).

Im Rahmen der Berufungserklärung verfügt die Berufungsinstanz über volle Kognition

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ZWR 1990 S. 207 E. 2a), wobei sie sich

darauf beschränken kann, einzelne Punkte des vorinstanzlichen Urteils in knapper

Form zu behandeln, oder, soweit sie das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit

der Begründung einig geht, auf diese zu verweisen (BGE 123 I 34 E. 2c, 103 Ia 409

E. 3a; ZWR 2005 S. 328 f. E. 1c, 2000 S. 294 E. 13, 1984 S. 154 E. 3). Aufgrund der

fehlenden Haupt- oder Anschlussberufung des Oberstaatsanwalts kann das

Kantonsgericht das Urteil erster Instanz bezüglich Z___________ bestätigen oder

mildern, jedoch nicht zu dessen Ungunsten abändern (Art. 193 Ziff. 1, 2 StPO/VS).

b) Innerhalb der 30tägigen Rechtsmittelfrist gingen drei rechtliche Eingaben beim

Gericht ein. Z___________ wandte sich mit Schreiben vom 7. Februar 2011 (Berufung

  1. gegen das vorinstanzliche Urteil, sein Verteidiger reichte am 23. Februar 2011 eine

Berufungserklärung ein (Berufung 2) und Z___________ persönlich hinterlegte am

  1. Februar 2011 eine weitere Berufungserklärung (Berufung 3).

Die Verteidigung, selbst die notwendige Verteidigung, ist grundsätzlich keine

Vertretung, sondern lediglich eine Beistandschaft der beschuldigten Person und kann

nicht an deren Stelle treten. Daher kann eine beschuldigte Person sämtliche

Verfahrenshandlungen grundsätzlich auch persönlich ausüben, selbst wenn die

Strafbehörden unter gewissen Umständen berechtigt sind, anzuordnen, dass sie nur

mit dem Rechtsbeistand verkehren (BGE 105 Ia 296 E. 1d; Schmid, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 718, 730 sowie

Fn. 171,

Hauser/Schweri/Hartmann,

a.a.O.,

§

40

N.

6

ff.;

Ruckstuhl,

in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.],

Basler

Kommentar,

Schweizerische

Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 4 zu Art. 128 StPO, je mit Hinweisen). Diese

Überlegungen gebieten, vorliegend alle drei Eingaben innerhalb der laufenden

Rechtsmittelfrist zu berücksichtigen, soweit diese formgerecht erfolgten (Art. 185 Ziff. 1

StPO/VS), zumal der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis zu

seinem Rechtsvertreter als gestört einstufte und daher eigene Eingaben hinterlegte. Da

eine nachträgliche Einschränkung des Berufungsgegenstandes bis zum Schluss

möglich ist (vgl. zur neuen StPO Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3, 6 zu Art. 399 mit

Hinweisen), sind allerdings die im Einverständnis mit dem Angeklagten anlässlich der


  • 7 -

Berufungsverhandlung hinterlegten Begehren massgebend, soweit zu einem früheren

Zeitpunkt weitergehende Anträge eingereicht worden sind.

3. a) Das Bezirksgericht legte seiner rechtlichen Qualifikation – abgesehen vom Vorfall

der Pornografie, in dessen Punkt Z___________ freigesprochen worden ist und der

mangels Berufung oder Anschlussberufung des Staatsanwalts nicht mehr Gegenstand

des Berufungsverfahrens bildet – folgende Sachverhalte zugrunde, welche es als

erstellt ansah (ausführlicher angefochtenes Urteil E. 3).

aa) Ab Sommer 2004 habe Z___________ den bis im Frühjahr 2009 für ihn

zuständigen Mitarbeiter des Sozialmedizinischen Regionalzentrums C___________

[fortan: SMRZ] I___________ bedroht, indem er ihm gesagt habe "ich bekomme dich

schon noch", "ich passunder ab", "du kriegst dann einen auf die Fresse", oder "dü

chusch de scho nu dra". Als „ganz massiv“ habe I___________ einen Fax, welcher er

am 29. November 2007 erhalten habe, empfunden, mit welchem Z___________ im

Zusammenhang mit einer Lebensversicherung Bescheid darüber verlangt habe, wen er

für den Verlust von mehr als Fr. 500'000.-- umbringen solle. Dieses Fax-Schreiben

habe I___________ verängstigt.

bb) Mitte April 2009 habe der Angeklagte zwecks Klärung seiner Wohnsituation

mehrmals mit H___________, einer Mitarbeiterin des Vormundschaftsamtes,

telefonischen Kontakt gehabt. Anlässlich eines solchen Telefongesprächs sei

Z___________ immer aufbrausender geworden, habe H___________ irgendwann

gesagt, sie sollten schauen, dass "das mit der Wohnung klappe" und sie aufgefordert

zuzuhören, woraufhin er zweimal ein Klickgeräusch gemacht habe, welches sich für

H___________ angehört habe, als wolle er sich erschiessen.

cc) Nachdem H___________ aufgrund dieses Vorfalls mit dem Schreiber

K___________ Kontakt aufgenommen hatte, habe am 30. April 2009 eine Sitzung

beim Vormundschaftsamt stattgefunden, an welcher nebst Z___________ und

H___________ auch G___________ als Präsidentin des Vormundschaftsamtes

teilgenommen habe. Dabei sei es um die Auszahlung von IV-Geldern wie auch um

Z___________ Wohnsituation gegangen. Im Verlaufe der Sitzung sei Z___________

laut geworden und habe G___________ gesagt, dass sie die kommende Nacht nicht

gut schlafen werde und anschliessend den Raum verlassen. G___________ habe sich

jedoch durch diese Aussage nicht bedroht gefühlt.

dd) Am Nachmittag des 18. August 2009 habe Z___________ F___________, einen

Mitarbeiter der kantonalen Ausgleichskasse, telefonisch aufgefordert, bis am darauf

folgenden Freitag Geld zu überweisen, ansonsten er mit einem Messer bewaffnet nach

Sitten kommen werde. Weiter habe Z___________ F___________ gefragt, ob er

Kinder habe und ihm gesagt, dass er diesen etwas antun würde. Dann habe er

aufgelegt. Durch diese Ereignisse war F___________ nach eigenen Aussagen

verängstigt und verunsichert.

ee) Am 18. August 2009, um 16.15 Uhr, habe Z___________ auf die AHV-Zweigstelle

der Gemeinde C___________ angerufen und dem Lehrling E___________ gesagt,


  • 8 -

dass er bis am Folgetag um 14.30 Uhr wissen wolle, was mit seiner Wohnung laufe,

ansonsten

sie

das

Gebäude

L___________

"zusammenwischen"

könnten.

Z___________ habe auf Nachfrage von E___________ hin bestätigt, dass dies eine

Bombendrohung sei. E___________ sei erschrocken, habe die Meldung ernst

genommen und sei am Folgetag zwischen 13.00 Uhr und 14.30 Uhr unruhig gewesen.

ff) Bei einem von X___________ in Anwesenheit von H___________, M___________

und E___________ getätigten Rückruf bei Z___________ habe dieser dieselben

Drohungen ausgesprochen. Z___________ habe gesagt, dass er bis am Mittwoch die

Sache mit der IV geklärt haben wolle, ansonsten man das Gebäude L___________

rauchen könne. Sowohl X___________ als auch H___________ und E___________

hätten sich durch die Drohung verängstigt gefühlt.

gg) Am 18. August 2009, um ca. 16.35 Uhr, habe Z___________ telefonisch

Y___________, die Leiterin des Sekretariats der Polizei C___________, kontaktiert

und dieser gesagt, dass er ihr HIV-Fotos geschickt habe. Danach gefragt, was er damit

meine, habe er die erwähnte Aussage drei Mal wiederholt, ohne sie näher zu erläutern.

Schliesslich habe er das Gespräch mit den Worten "jetzt bist du voll am Arsch"

beendet, wobei er sehr ironisch und höhnisch gewesen sei. Y___________ sei durch

den Anruf ausserordentlich beunruhigt und betroffen gewesen.

hh) Am 19. August 2009, um 16.20 Uhr, nachdem sich J___________ rund eine

Stunde vorher telefonisch an D___________, dem für ihren Sohn ab Frühjahr 2009

zuständigen Mitarbeiter des SMRZ, gewendet, sich über ihre Wohnsituation beklagt

und um ein Gespräch ersucht hatte, habe Z___________ D___________ angerufen

und ihm gesagt, dass er sich nicht mehr an seine Mutter zu wenden habe, ansonsten

er in sein Büro kommen und ihm "grüsig eis uf d'Frässa" geben würde. Entsprechende

Drohungen habe er bereits anlässlich von Telefonaten am 1. April gegenüber einer

Angestellten der Administration und am 7. April 2009 gegenüber ihm selber

ausgesprochen. Es sei vorgekommen, dass Z___________ seine Drohungen mit

Forderungen verbunden habe. Durch diese Aussagen habe er bei D___________

Angst und Unsicherheit ausgelöst.

ii) Nach Erhalt der Vorladung zur Vormundschaftssitzung am 24. August 2009, um ca.

17.00 Uhr, habe Z___________ G___________ telefonisch kontaktiert und dieser

resolut mitgeteilt, dass er nicht an die anberaumte Sitzung der Vormundschaftsbehörde

kommen werde. Im Verlaufe des von J___________ fortgeführten Telefonats habe er

seiner Mutter zugerufen, "wenn mit der Vormundschaft etwas läuft, erschiesse ich mich

und lege mich vor deine Türe, dann hast du es dann". Zudem habe er ein Glas an die

Wand geworfen, seine Waffe geholt, auf den Küchentisch gelegt und seine Mutter

gefragt, ob sie mit den Behörden zusammenarbeite.

jj) Am Morgen des 26. August 2009 habe Z___________ seine Mutter aus der

Wohnung geworfen, indem er sie gepackt, vom Stuhl gehoben und aus der Wohnung

befohlen habe. Dabei habe er zu seiner Mutter gesagt, sie solle nun die Angelegenheit

mit dem Amt regeln oder man hätte "ihn gesehen". Er lasse sich nicht bevormunden,

sonst passiere etwas.


  • 9 -

kk) Sodann hätten N___________ und Z___________ bei der Rückübertragung der

Waffe der Marke Mosquito, Kaliber 22, keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen,

obwohl dies bei der Erstübertragung zwischen denselben Parteien getan worden sei.

ll) Weiter habe Z___________ eingeräumt, Betäubungsmittel zu konsumieren, indem

er seit mehr als zehn Jahren Marihuana und Haschisch und gelegentlich Kokain

rauche. Er rauche täglich vier bis fünf Joints. Die entsprechenden Aussagen würden

auch durch die Beschlagnahme von entsprechenden Drogen, die Z___________ als

seine eigenen anerkannt habe, bekräftigt.

mm) Und schliesslich habe Z___________ am Abend des 10. März 2010 sein

Fahrzeug mit einer Blutkonzentration von THC von mindestens 3.5 μg/l gelenkt.

b) Gestützt auf diese Sachverhalte sah das Bezirksgericht folgende Tatbestände als

erfüllt an: den Tatbestand der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von I___________,

H___________ und F___________; den Tatbestand der mehrfachen Drohung (Art.

180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X___________ und Y___________ sowie den

Tatbestand der versuchten und vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil von

J___________. Weiter gelangte es zum Schluss, Z___________ habe die

Tatbestände der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG),

des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) erfüllt. Demgegenüber

unterliess es mangels entsprechenden Strafantrags eine Prüfung des Tatbestands der

Drohung gegenüber I___________, E___________ und D___________. Ebenso

wenig prüfte die Vorinstanz die strafrechtliche Relevanz der Aussagen Z___________

gegenüber G___________.

c) Aufgrund dieses erstinstanzlichen Urteilsspruchs zielen die von Z___________

anlässlich der Berufungsverhandlung hinterlegten Rechtsbegehren insofern ins Leere,

als er in Ziffer 2a einen Freispruch hinsichtlich angeblich begangener Straftaten zum

Nachteil von D___________, E___________ und G___________ verlangt. Gegenüber

diesen fand überhaupt kein belastender Urteilsspruch statt, weshalb Z___________

diesbezüglich mangels Beschwer nicht zur Berufung legitimiert ist. Nämliches gilt,

soweit Z___________ in Ziffer 2a einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung (Art. 181

StGB)

zulasten

von

F___________,

Y___________,

H___________

und

I___________ bzw. zulasten von X___________ (Ziffer 2b) verlangt. Ebenso wenig

sah das Bezirksgericht den Straftatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) gegenüber

F___________, H___________, I___________ und J___________ als erfüllt an,

weshalb es dem Berufungskläger auch diesbezüglich an der Berufungslegitimation

fehlt. Und schliesslich gilt Besagtes auch in Bezug auf den geforderten Freispruch vom

Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB) zum Nachteil von

Y___________. Nicht angefochten hat der Angeklagte demgegenüber den

Urteilsspruch hinsichtlich der vollendeten Nötigung von J___________ am 26. August

2009, welcher deshalb nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und folglich zu

bestätigen ist.


  • 10 -

d) Soweit Z___________ an der Berufungsverhandlung in Ziffer 3 seiner

Rechtsbegehren verlangt, er sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34

Abs. 1 lit. d WG), des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1

BetmG) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) schuldig zu

sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe in angemessener Höhe zu bestrafen,

steht diesem Begehren das Verbot der reformatio in peius entgegen. Denn mangels

entsprechender Berufung bzw. Anschlussberufung des Staatsanwalts oder der

Zivilparteien kann das Urteil im Berufungsverfahren weder im Straf- noch im Zivilpunkt

zu Ungunsten des Angeklagten abgeändert werden (Art. 193 Ziff. 2 StPO/VS). Ob ein

Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten abgeändert wird, entscheidet sich dabei allein

nach objektiven Gesichtspunkten und nicht danach, was der Angeklagte subjektiv

gerne hätte (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 98 N. 4 mit Hinweisen). Selbst wenn

der Angeklagte im Berufungsverfahren eine andere Beurteilung seines psychischen

Zustands und damit einhergehend eine andere Beurteilung der anzuordnenden

Sanktion erreicht, kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot nicht nachträglich

eine Strafe angeordnet werden (vgl. Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N. 24 zu Art. 56 StGB in fine [Heer, Basler

Kommentar]). Hat das Bezirksgericht Z___________ in erster Instanz vom Vorwurf der

Widerhandlung gegen das SVG, das WG und das BetmG mangels Schuldfähigkeit

freigesprochen und daher keine Strafe verhängt, ist es auch dem Angeklagten

verwehrt, einen Schuldspruch in diesen Anklagepunkten samt dazugehöriger

Geldstrafe zu verlangen. Ein solches Vorgehen ist, selbst wenn gleichzeitig die

Voraussetzungen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB

angezweifelt werden, unzulässig, da sich das Vorliegen der schweren psychischen

Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB und die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von

Art. 19 StGB nach abweichenden Massstäben beurteilen. Demnach ist es für die

Zulässigkeit der angeordneten stationären Massnahme nicht massgebend, ob die

psychische Störung schwer genug war, um die Schuldfähigkeit des Täters aufzuheben

oder auch nur zu beeinträchtigen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., Bern 2006, § 9 N. 10

[Stratenwerth, AT II]; Heer, N. 6 zu Art. 59 StGB). Aufgrund des Gesetzeswortlauts von

Art. 57 Abs. 2 StGB könnte zudem auch im dualistisch-vikariierenden System des

StGB eine stationäre Massnahme in Kombination mit einer Geldstrafe vollzogen

werden (Heer, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 57 StGB; Trechsel/Pauen Borer,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 3 zu

Art. 57 StGB).

Daher sind die Freisprüche der Vorinstanz mangels Schuldfähigkeit des Angeklagten

punkto der ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das SVG, das WG und das

BetmG zu bestätigen.

e) Aufgrund des Gesagten ist das Rechtsbegehren 2 nur insoweit näher zu prüfen, als

dass Z___________ in Ziffer 2a einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung gegen

Y___________ sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte gegenüber

F___________, H___________ und I___________ fordert, und als er in Ziffer 2b einen

Freispruch vom Vorwurf der Drohung gegen X___________ sowie einen solchen vom

Vorwurf der versuchten Nötigung von J___________ verlangt.


  • 11 -

4. a) Gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Qualifikation

seines Verhaltens auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit

brachte der Berufungskläger trotz Begründungspflicht gemäss kantonaler StPO (vgl. E.

2a) – abgesehen von deren pauschalen Betitelung als falsch – kaum substanziierte

Einwände vor. So machte er weder in der Eingabe vom 7. oder derjenigen vom

  1. Februar 2011 überhaupt Ausführungen dazu. Auch in der Berufung vom

  2. Februar 2011 begründete er schliesslich lediglich vereinzelt, weshalb die

Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Qualifikation des Bezirksgerichts fehlerhaft sei.

b) Für die Sachverhaltsfeststellungen zu den einzelnen Vorfällen ergibt dies das

Folgende:

aa) Betreffend den Vorfall mit dem Faxschreiben an I___________ vom 29. November

2007, mit welchem Z___________ im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung

Bescheid darüber verlangt hatte, wen er für den Verlust von mehr als Fr. 500'000.--

umbringen solle, und welches der strafrechtlichen Verurteilung wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB zugrunde lag (vgl.

angefochtenes Urteil E. 4a), äussert Z___________ im Berufungsverfahren keine

nähere Kritik. Vielmehr bestätigt er zum einen die von I___________ im Anschluss an

den Vorfall begehrte Friedensbürgschaft (Berufung 3, S. 956) und damit im Ergebnis,

dass dieser die Verwirklichung des angedrohten Übels ernsthaft für möglich hielt, und

er räumt auch die „Faxdrohung“ selbst nochmals ein (Berufung 3, S. 957). Die

Berufung ist daher nicht gehörig begründet; in jedem Fall wären die zutreffenden

Feststellungen des Bezirksgerichts auch aufgrund der Ausführungen in den

Berufungen zu bestätigen. Es ist demnach festzuhalten, dass Z___________

gegenüber I___________ den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1

StGB erfüllt hat.

bb) Hinsichtlich des Telefonats Mitte April 2009 von Z___________ mit

H___________, in welchem Z___________ sagte, sie sollten schauen, dass "das mit

der Wohnung klappe" und sie aufforderte, zuzuhören, woraufhin er zweimal ein

Klickgeräusch machte, welches H___________ so verstand, als wolle sich

Z___________ erschiessen, liegt überhaupt keine Begründung des Berufungsklägers

vor. Seine Ausführungen in der Berufungserklärung vom 28. Februar 2011 (Berufung

3, S. 956) beziehen auf die Vorfälle während der daran anschliessenden Sitzung vom

  1. April 2009. Dem Kantonsgericht ist es mithin mangels einer gehörigen Begründung

verwehrt, das vorinstanzliche Urteil (vgl. angefochtenes Urteil E. 4a) in diesem Punkt

zu überprüfen und es ist festzuhalten, dass Z___________ gegenüber H___________

den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat.

cc) Bezüglich der telefonischen Aufforderung am Nachmittag des 18. August 2009 von

Z___________ an F___________, bis am darauf folgenden Freitag Geld zu

überweisen, ansonsten er mit einem Messer bewaffnet nach Sitten kommen werde und

dessen Drohung, seinen Kindern etwas anzutun, äusserte sich der Berufungskläger

einzig mit dem Hinweis „die Anschuldigungen [seien] nicht haltbar“ (S. 955). Dies reicht

als rechtsgenügliche Begründung der Berufung wiederum nicht aus, weshalb eine

Überprüfung des Urteils (vgl. angefochtenes Urteil E. 4a) in diesem Punkt unterbleiben


  • 12 -

muss. Zudem erscheinen die Feststellungen des Bezirksgerichts zutreffend und die

Drohung an F___________, diesem und dessen Kindern etwas anzutun, scheint

durchaus geeignet, diesen gefügig zu machen. Folglich ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger auch gegenüber F___________ den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1

i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat.

dd) Dasselbe gilt in Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung gegenüber X___________,

da der Berufungskläger weder gegen die Sachverhaltsfeststellung noch die rechtliche

Qualifikation seines Verhaltens etwas vorbringt und es somit erneut an der

notwendigen Begründung der Berufung fehlt. Diesbezüglich gilt es daher festzuhalten,

dass Z___________ tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 StGB gehandelt hat

(vgl. angefochtenes Urteil E. 4b).

ee) Hinsichtlich des Vorfalls am 18. August 2009 an welchem der Angeklagte

telefonisch Y___________, die Leiterin des Sekretariats der Polizei C___________,

kontaktiert und dieser sagte, dass er ihr HIV-Fotos geschickt habe und er

anschliessend das Gespräch mit den Worten "jetzt bist du voll am Arsch" beendet hat,

bestreitet Z___________ sinngemäss die Drohung, wenn er vorbringt, „HIV Fotos

[seien] keine Bedrohung“ (Berufung 3, S. 955).

Dem Bezirksgericht ist indessen zuzustimmen, dass die von Angst gekennzeichnete

Reaktion der Geschädigten angesichts der Gefährlichkeit des HI-Viruses und der damit

einhergehenden Bedrohung von Leib und Leben, aber auch aufgrund der Art und

Weise des vom Beschuldigten höhnisch und bedrohlich geführten Gesprächs sehr

wohl objektiv nachvollziehbar und von Z___________ auch beabsichtigt war (vgl.

angefochtenes Urteil E. 4b), weshalb die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend

zu qualifizieren sind und festzuhalten ist, dass der Berufungskläger auch gegenüber

Y___________ tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 StGB gehandelt hat.

ff) Zum Vorfall am 24. August 2009 und zur gestützt hierauf angenommenen

versuchten Nötigung von J___________ schliesslich äussert sich der Berufungskläger

im Berufungsverfahren wiederum nicht, womit auf seine Berufung diesbezüglich erneut

nicht einzutreten und festzuhalten ist, dass Z___________ den Tatbestand von Art. 22

Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB erfüllt hat.

c) Eine Überprüfung der erstinstanzlichen Urteilssprüche beinhaltet im Allgemeinen

auch die Nachprüfung der rechtlichen Ausführungen des Bezirksgerichts im Rahmen

der festgestellten Schuldunfähigkeit, da der strafrechtliche Vorwurf im Sinne des

Schuldspruchs nebst dem tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhalten auch an

die Vorwerfbarkeit der Tat im Sinne der Strafbegründungsschuld knüpft (zum

strafrechtlichen Deliktsaufbau vgl. statt vieler Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,

Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, §8 N. 1 ff. mit Hinweisen).

Das Bezirksgericht stellte in E. 6a seines Urteils auf die beiden Gutachten von Dr. med.

O___________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische

Universitätsklinik Zürich, ab (S. 206 ff., 540 ff.), der sich in der Zweitexpertise mangels

Einsichtsfähigkeit für eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der


  • 13 -

Drohungshandlungen und seines Handelns am 26. August 2009 aussprach (S. 564 f.,

567). Für das Kantonsgericht besteht keine Veranlassung, an diesen Feststellungen zu

zweifeln. Dr. O___________ erstellte beide Gutachten nach jeweils persönlicher

Untersuchung, klärte Z___________ insbesondere über die Freiwilligkeit der

Teilnahme auf (S. 214, 550) und beachtete somit die Verfassungsanforderungen an die

Durchführung der Begutachtung (BGE 127 I 54; Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N. 28 ff. zu Art. 20 StGB mit

Hinweisen). Die Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. O___________ sind

schlüssig und nachvollziehbar und die Begutachtung erscheint in fachlicher Hinsicht

umfassend.

Im Sinne der sogenannten Strafbegründungsschuld wird ein Täter für die

Unrechtsverwirklichung dann verantwortlich gemacht, wenn er zum Tatzeitpunkt in der

Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln

(Art. 19 Abs. 1 StGB). Dr. O___________ kam im Zuge seiner Begutachtung zum

Schluss, der Angeklagte leide an einer schizophrenen Psychose mit paranoid-

halluzinatorischer Symptomatik im Sinne einer schwerwiegenden psychischen Störung,

die mit einer aufgehobenen Fähigkeit zur Realitätskontrolle einhergehe (S. 561 ff., insb.

564, 567). Er stellte ferner einen engen Bezug zwischen den Krankheitssymptomen,

insbesondere dem Verfolgungswahn, und den verschiedenen Drohungen fest und sah

auch seine Reaktion auf den Erhalt des Briefes vom Vormundschaftsamt in seiner

Krankheit begründet (S. 564). Er hielt fest, dass Z___________ „Drohgebärden

gegenüber

der

Behörde

C___________

[…]

durch

Wahnsymptome

und

halluzinatorische Erlebnisweisen determiniert“ und dabei die Steuerungskräfte des

Angeklagten

aufgehoben

gewesen

seien

(S.

564).

Der

Sachverständige

schlussfolgerte, dass sich Z___________ letztlich in einer Notwehrsituation gesehen

habe, in welcher ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen verschlossen

gewesen sei. Er hielt fest, dass Z___________ „bezüglich der Drohungen gegenüber

Briger Behörden und der Ereignisse am 26.08.2009 aus psychiatrischer Sicht als nicht

schuldfähig

anzusehen

[sei].

Er

[sei]

unter

dem

direkten

Einfluss

von

Krankheitssymptomen [gestanden], die seine Wahrnehmung und Bewertung der

Realität massiv [verzerrt] und seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben [hätten]“ (S. 565).

Darüber hinaus führte der Sachverständige auch den Waffenerwerb auf die

psychotische Störung zurück und er sah auch den fortgesetzten Substanzkonsum in

enger Beziehung zur Grunderkrankung, weshalb er auch diesbezüglich für

Schuldunfähigkeit plädierte (S. 567). Folglich bestimmte Dr. O___________ mittels der

psychiatrisch-normativen oder psychologisch-normativen Methode in einem ersten

Schritt mittels psychiatrischem Befund den psychischen Defektzustand, um in einem

zweiten Schritt dessen Wirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu

beschreiben (vgl. zum Ganzen Bommer/Dittmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N. 14, 27 zu Art. 19 StGB mit

Hinweisen). Die folgenschweren Auswirkungen schizophrener Psychosen auf die

Schuldfähigkeit ist unbestritten (vgl. hierzu statt aller Bommer/Dittmann, a.a.O., N. 30,

32 mit Hinweisen). Ferner stellte der Sachverständige bei seiner Beurteilung auf die

der Krankheit, d.h. der schizophrenen Psychose mit paranoid-halluzinatorischer


  • 14 -

Symptomatik, zugrundeliegende Symptomatik ab und erläuterte konzis die hieraus

folgende Aufhebung der Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf die infrage stehenden Taten.

Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hielten in den Berufungen vom 7. Februar sowie

vom 23. Februar 2011 zwar fest, im erstellen Gutachten seien schwerwiegende

Widersprüche festzustellen, sie unterliessen es jedoch, diese Aussage zu erläutern.

Soweit Z___________ in der Berufungserklärung vom 28. Februar 2011 angab, im

Gegensatz zu Dr. O___________ hätten alle übrigen Gutachter keine Nachweise einer

Fremd- oder Selbstgefährdung gefunden, äusserte er sich nicht zur Beurteilung der

Schuldfähigkeit zur Tatzeit (zur zeitlichen Relativität der Schuldfähigkeit vgl. BGE 117

IV 292 E. 2a; Bommer/Dittmann, a.a.O., N. 42 zu Art. 19 StGB, je mit Hinweisen).

Ebenso wenig liegen hierzu Beurteilungen anderer Ärzte vor. Daher hält es das

Kantonsgericht als erstellt, dass Z___________ bezüglich seiner Drohungshandlungen

und seines Verhaltens am 24. und 26. August 2009 schuldunfähig war.

Mangelt es einer Tatbegehung am Erfordernis der Schuldhaftigkeit, ist dem

Angeklagten die Tat nicht vorwerfbar und er ist freizusprechen (Bommer, a.a.O., N. 75

zu Vor Art. 19 StGB; Bommer/Dittmann, a.a.O., N. 44 zu Art. 19 StGB, je mit

Hinweisen). Daher wären die Urteilssprüche des Bezirksgerichts insofern zu

bestätigen, als es den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen

Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB)

freisprach, selbst wenn eine reformatio in peius möglich wäre (vgl. E. 2a in fine und

E. 3d).

d) Zusammenfassend sind die Urteilssprüche des Bezirksgerichts, soweit sie

vorliegend überhaupt überprüft werden können, vollumfänglich zu bestätigen.

Z___________ ist daher vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3

StGB freizusprechen und er ist hinsichtlich der übrigen Vorwürfe, nämlich der

mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Art. 22.

Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB),

der versuchten (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB) und vollendeten Nötigung (Art. 181

StGB) sowie der Widerhandlungen gegen das WG (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG), des

BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des SVG (Art. 91 Abs. 2 SVG), mangels

Schuldfähigkeit freizusprechen (Art. 19 Abs. 1 StGB).

5. In der Berufung vom 28. Februar 2011 beantragte der Angeklagte, er sei „per sofort

zu entlassen“ (S. 952) und an der Berufungsverhandlung präzisierte er in den Anträgen

8 und 9, die mit Entscheid des Kantonsgerichts angeordnete stationäre Massnahme im

Sinne von Art. 59 StGB sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem

Massnahmevollzug zu entlassen.

a) Die Berufung als ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dient der Überprüfung

aller Mängel der Untersuchung, der Verhandlung und des Urteils erster Instanz (Art.

177 StPO/VS). Als Anfechtungsobjekte definiert Art. 176 Ziff. 1 StPO/VS im Bereich

des Erwachsenenstrafrechts Einstellungsverfügungen sowie erstinstanzliche Urteile

des Bezirksrichters oder des Kreisgerichts, nicht aber solche der Strafkammer des


  • 15 -

Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 14 Ziff. 3 und Art. 167 Ziff. 1

StPO/VS. Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten, soweit der Angeklagte das

unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kantonsgerichts P3 10 101 vom

  1. Juni 2010, in welchem dieses den vorzeitigen Antritt des Massnahmevollzugs

anordnete, anficht. Demgegenüber führt die Berufung zu einer umfassenden

Nachprüfung

des

Verfahrens

und

des

Erkenntnisses

erster

Instanz

(Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 N. 2). Daher wird das Urteil des

Bezirksgerichts im Berufungsverfahren vollumfänglich auf seine Richtigkeit geprüft,

was nicht nur die Voraussetzungen der strafrechtlichen Sanktion, sondern auch die

angeordnete Sanktion, nämlich die in E. 6b des angefochtenen Urteils ausgesprochene

stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, umfasst. Mithin kann auf die

Berufungsbegehren 8 und 9 nur in dem Umfang eingetreten werden, als die

Überprüfung der Anordnung der stationären Massnahme durch das Bezirksgericht

infrage steht.

Zu prüfen ist dementsprechend, ob das Bezirksgericht mit Recht die Voraussetzungen

für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sowie für

die Behandlung des Angeklagten in einer geschlossenen Einrichtung oder einer

geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB

bejahte (Art. 59 Abs. 3 StGB). Diese Voraussetzungen müssen aufgrund von Art. 190

Ziff. 1 lit. a und Art. 191 Ziff. 2 StPO/VS im Zeitpunkt des Berufungsurteils gegeben

sein.

b) Die therapeutischen Massnahmen, welche zusammen mit der Verwahrung die

sichernden Massnahmen bilden, gliedern sich bei psychisch schwer gestörten Tätern

in stationäre (Art. 59 StGB) sowie in ambulante Massnahmen (Art. 63 StGB) auf

(Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 8. A., Zürich

2007, S. 148 f.). Bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ist ferner

zwischen

einer

Massnahme

in

einer

psychiatrischen

Einrichtung

oder

Massnahmevollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 2 und einer solchen in einer

geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu unterscheiden. Als Ausfluss

des Verhältnismässigkeitsprinzips bestimmt Art. 56a Abs. 1 StGB in allgemeiner

Weise, dass, falls mehrere Massnahmen in gleicher Weise zum angestrebten Erfolg

führen, diejenige anzuordnen ist, welche den Täter am wenigsten beschwert (vgl.

Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 166).

Die im laufenden Berufungsverfahren zu überprüfende Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt von

verschiedenen in Art. 56 und 59 StGB statuierten Erfordernissen ab. Nebst der

notwendigen Anlasstat in Form eines Verbrechens oder Vergehens kann das Gericht

eine stationäre therapeutische Behandlung nur anordnen, wenn eine schwere

psychische Störung beim Täter vorliegt und die Anlasstat mit der psychischen Störung

in Zusammenhang steht (Art. 59 lit. a StGB). Sodann muss zu erwarten sein, durch die

stationäre Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen. Weitere Voraussetzungen liegen in der

Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 56 Abs. 2, Art. 56a StGB), der zentrales

Gewicht zukommt (Wiprächtiger, Welche qualitativen Verbesserungen hat die Revision


  • 16 -

bei den Sanktionen und beim Vollzug gebracht? Der neue Allgemeine Teil des

Strafgesetzbuches in der Praxis – eine Zwischenbilanz, AJP 2009, S. 1511; Heer,

Basler Kommentar, N. 34 zu Art. 56 StGB mit Hinweisen) sowie im Bestehen einer

geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5, Art. 59 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich bei

seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3

StGB).

aa) Aufgrund der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Begehung verschiedener

Vergehen (vgl. Art. 285 Ziff. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 181 StGB, Art. 91 Abs. 2 SVG

jeweils i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) durch Z___________, liegt eine Anlasstat im Sinne

von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB zweifellos vor (vgl. hierzu Trechsel/Pauen Borer, a.a.O.,

N. 2 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Anlasstaten

teilweise im Versuchsstadium stecken geblieben sind (Heer, Basler Kommentar, N. 43

zu Art. 59 StGB).

bb) Der Gerichtsgutachter Dr. O___________ kam nach ausführlicher zweimaliger

Begutachtung zum Schluss, der Angeklagte leide an einer schizophrenen Psychose

mit paranoid-halluzinatorischer Symptomatik (ICD-10: F20.03) mit der Tendenz zur

Chronifizierung im Sinne einer schwerwiegenden psychischen Störung, die mit einer

aufgehobenen Fähigkeit zur Realitätskontrolle einhergehe (S. 231, 561 ff., insb. 564,

567).

Er

beschrieb

damit

in

seiner

psychiatrischen

Diagnose

einen

psychopathologischen Zustand von einer gewissen Ausprägung bzw. eine relativ

schwerwiegende Art und Form einer geistigen Erkrankung im medizinischen Sinne

(vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3 mit

Hinweisen; Heer, Basler Kommentar, N. 21 ff. zu Art. 59 StGB mit Hinweisen) und

mithin eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB.

Der Gerichtsgutachter sah ferner den Zusammenhang zwischen der beschriebenen

psychischen Störung und den Straftaten als erstellt, indem er etwa festhielt, dass

Z___________ „Drohgebärden gegenüber der Behörde C___________ […] durch

Wahnsymptome und halluzinatorische Erlebnisweisen determiniert“ gewesen seien

(S. 564) und dieser in der Gesamtschau während der Tat „unter dem direkten Einfluss

von Krankheitssymptomen [gestanden habe], die seine Wahrnehmung und Bewertung

der Realität massiv [verzerrt] und seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben“ hätten (S. 565,

567, 849 ff.). Dr. O___________ sah die Symptomatik als weiter fortbestehend (S. 565,

568, 846), beschrieb den Angeklagten als anfällig, bei ausbleibender Behandlung

aufgrund der Krankheitssymptome zu ähnlichen Mitteln zu greifen, um sich gegen

vermeintliche Intrigen der Behörden zur Wehr zu setzen und er rechnete nicht nur mit

erneuten Drohungen des Angeklagten, sondern auch mit Aggressions- und

Gewalthandlungen (S. 565 f., 628), insbesondere Gewaltdelikten gegen vermeintliche

Verfolger (S. 567).

Diese Darlegungen des Experten zur psychischen Störung, zum Zusammenhang

zwischen dieser und den Anlasstaten sowie zur Gefahr weiterer Taten erscheinen dem

Gericht als widerspruchsfrei und schlüssig, weshalb es darauf abstellt. Der Gutachter

begründete, der Angeklagte als männliche, schizophrene Person sei Teil einer

Tätergruppe, welche im Vergleich zu anderen Tätern ein massiv höheres Risiko der


  • 17 -

Begehung von Gewaltdelikten im Allgemeinen (Faktor 4) und von Tötungsdelikten im

Besonderen (Faktor 10) aufweise. Zudem erkannte er bei Z___________ verschiedene

Risikomerkmale

für

Gewaltstraftaten

schizophrener

Patienten

wie

den

Substanzkonsum, Complianceprobleme oder die bestehende Wahnsymptomatik von

Verfolgung und Beeinträchtigung (S. 566). Diese Ausführungen des Gutachters sind

nachvollziehbar und der beschriebene Zusammenhang zwischen Krankheit und

Deliquenz findet Halt in der Literatur (vgl. statt vieler Heer, Basler Kommentar, N. 40 zu

Art. 59 StGB mit Hinweisen). Soweit der Angeklagte bzw. sein Verteidiger in den

Berufungen vom 7. sowie vom 23. Februar 2011 festhielten, im erstellen Gutachten

seien schwerwiegende Widersprüche festzustellen, unterliessen sie es, auch nur

ansatzweise aufzuzeigen, worin die Widersprüche liegen sollen. Der Gerichtsgutachter

erläutert insbesondere plausibel und transparent, weshalb er bei der zweiten

Begutachtung zu teilweisen anderen Ergebnissen als bei der ersten Begutachtung kam

(S. 562 ff., 846 f.). Die zum Teil davon abweichende Meinung des vormals

behandelnden Psychiaters, Dr. med. P___________ (S. 853 ff.), vermag das

Gerichtsgutachten nicht zu entkräften. Zwar hat dieser mehr Zeit für seinen Patienten

aufgewendet;

diese

Nähe

gefährdet

indessen

die

Objektivität

und

Unvoreingenommenheit, weshalb Gerichtsgutachten grundsätzlich gerade nicht von

den behandelnden Ärzten zu erstatten sind. Wenn der Angeklagte in seiner

Berufungserklärung

vom

Februar

2011

skizzierte,

im

Gegensatz

zu

Dr. O___________ hätten alle übrigen Ärzte bzw. Gutachter keine Nachweise einer

Fremd- oder Selbstgefährdung gefunden (S. 964, 966), ist ihm entgegenzuhalten, dass

auch Dr. med. Q___________, welcher den Angeklagten als zuständiger Psychiater ab

Januar 2011 in der Strafanstalt Bellechasse betreut hatte, in seinem Verlaufsbericht

vom 26./27. Juni 2011 nebst Mental- und Verhaltensstörungen durch chronischen

Gebrauch von Cannabinoiden unter anderem den Verdacht auf eine gemischte

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und anxiös-dependenten Anteilen äusserte

(S. 1046) und bei Z___________ während der laufenden Behandlung eine geringe bis

mittelgross-relative Gefahr für die Öffentlichkeit erkannte (S. 1041). Weiter beschrieb

Dr. med. R___________ vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern

am 18. September/16. November 2011 in seinen Therapieverlaufsbericht zum

Aufenthalt in den Strafanstalten Thorberg, obwohl augenblicklich keine akuten

psychotischen Symptome und Anzeichen für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder

Wahn zu beobachten wären, Verhaltensweisen, welche die Feststellungen von

Dr. O___________ untermauern, etwa dass sich der Angeklagte auch während der

stationären Massnahme im Thorberg ungerecht behandelt sehe, gedanklich immer

wieder eine Einengung auf das Thema seiner ungerechtfertigten Inhaftierung

stattgefunden habe und Z___________ Misstrauen und überwertige Ideen betreffend

des Einflusses der IV-Stellen und der Beweggründe des Gerichts sowie phasenweise

auch Misstrauen gegenüber dem Behandlungsteam und Mitpatienten zeige (S. 1060 –

1062), womit auch der aktuelle Therapeut die vom Gutachter festgestellte und für die

Tat ausschlaggebende Verhaltensweise beobachtet. Bereits früher erachtete Dr. med.

S___________, Psychiater und Psychotherapeut FMH, die Diagnosestellung einer

paranoid hallizunatorischen Schizophrenie als gerechtfertigt. Er beobachtete ferner

starke Verleugnungs- und Dissimulationstendenzen bei Z___________, „auch

gegenüber anamnestisch klar bekannten psychotischen Phasen“, weshalb er die von


  • 18 -

Dr. O___________ postulierte Fremdgefährlichkeit nicht entkräften konnte (Gutachten

vom 18. Mai 2010, S. 526).

Zusammenfassend sind die gutachterlichen Ausführungen zur psychischen Störung, zu

deren Zusammenhang zu den Anlasstaten sowie zur generellen Gefahr weiterer Taten

konzis und für das Gericht nachvollziehbar und sie werden insbesondere von den im

Berufungsverfahren eingeholten Verlaufsberichten von Dr. Q___________ und

Dr. R___________ grösstenteils untermauert. Mit Dr. O___________ äussert sich ein

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit DGPPN-Zertifizierung Forensische

Psychiatrie als gerichtlich bestellter Gutachter, dessen Unabhängigkeit der Angeklagte

aufgrund der Akten zu Recht nicht infrage stellt, umfassend zur Notwendigkeit und zu

den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zu Art und Wahrscheinlichkeit

weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.

Das Gutachten erfüllt daher die Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB und

berücksichtigt alle notwendigen Gesichtspunkte. Da das Gesetz in Art. 56 Abs. 3 StGB

die sachverständige Begutachtung verlangt, ist das Kantonsgericht bei dieser

Beweislage an die fachlichen Feststellungen des Experten gebunden und dürfte nur

dann von den Folgerungen des Experten abweichen, wenn wirklich gewichtige,

zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich

erschüttern (BGE 101 IV 129 E. 3a; Heer, Basler Kommentar, N. 74 zu Art. 56 StGB;

Stratenwerth, AT II, § 9 N. 30, je mit Hinweisen). Solche sind im Bereich der

Massnahmevoraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB keine ersichtlich. Die

Anlasstaten als eigentliche Notwehrhandlungen gegenüber den Behörden erscheinen

daher als direkte Folge der Krankheitssymptome, die unbehandelt fortbestehen und

mithin weitere Taten als wahrscheinlich erscheinen lassen (zum Konnex zwischen

Zusammenhang der Tat mit der psychischen Störung und der Wiederholungsgefahr

vgl. Stratenwerth, AT II, § 9 N. 13).

cc) Dr. O___________ ging in seinem Gutachten sodann davon aus, dass eine

Behandlung erfolgsversprechend ist. Er äusserte insbesondere die Ansicht, es bestehe

eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine medikamentöse Behandlung langfristig

Erfolge zeigen werde (S. 567 f.). Der Angeklagte zeige keine kognitiven Störungen und

das zwischenzeitliche Nachlassen der Symptomatik im Oktober 2009 indiziere eine

therapeutische Ansprechbarkeit (S. 568).

Auch diese Beobachtungen über die Behandelbarkeit des Täters decken sich

weitgehend mit den Befunden in den Verlaufsberichten von Dr. Q___________ und

Dr. R___________. Ersterer äusserte sich dahin gehend, dass sich der Angeklagte

nach anfänglicher Weigerung motiviert für die Therapie gezeigt und an allen ihm

angebotenen Therapie-Möglichkeiten (Psychotherapie, Pharmakotherapie, Coaching

etc.) teilgenommen habe (S. 1040). Z___________ habe sich bereit gezeigt,

„regelmässige psychiatrische/psychologische/psychotherapeutische Begleitung zu

haben“ und seinen Cannabis-Konsum zu überdenken (S. 1041). Ähnlich gab

Dr. R___________ im September 2011 an, man habe eine tragfähige therapeutische

Beziehung in ersten Ansätzen aufbauen können. Z___________ habe sich nach einer

Eingewöhnungsphase mit einer Therapie einverstanden erklärt, sei ruhig und

kooperativ und motiviert (S. 1060, 1070). Er sei bereit, sich im Rahmen der


  • 19 -

störungsspezifischen Arbeit in der Einzeltherapie auf eine genaue Analyse der

Vorgeschichte hinsichtlich psychotischer Symptome und Drogenkonsum einzulassen

(S. 1060). Auch für die deliktspezifische Arbeit sei ein Vollzugsplan erarbeitet worden

(S. 1061). Mithin beschreiben beide Therapeuten nach anfänglichem Misstrauen die

Behandelbarkeit und damit auch die Erfolgsaussichten der Behandlung. Bei der

aktuellen Aktenlage hat das Kantonsgericht keinen Grund, nicht davon auszugehen,

durch die bereits laufende Behandlung könnten der Zweck von Art. 59 StGB, die

Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung des Täters (BGE 127 IV 154

E. 3d; 124 IV 246 E. 3b: zu aArt. 43 StGB), nicht erreicht bzw. könnte die Gefahr von

weiteren mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten nicht mit der

erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 134 IV 315 E. 3.4.1) verringert

werden.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte den

Massnahmevollzug in den Strafanstalten Thorberg während der Berufungsverhandlung

als unbefriedigend beschrieb (S. 1074). Zumal Dr. R___________ von einem

Therapieabbruch Mitte Oktober 2011, wie ihn Z___________ schilderte (S. 1074 f.),

keinen Akt gab und das Verhalten Z___________ im Therapiealltag vielmehr noch

Mitte November 2011 lobend hervorhob (S. 1070) und somit vom grundsätzlichen

Einverständnis zur Therapie, an welches ohnehin keine allzu hohen Anforderungen

gestellt werden dürfen (Bundesgerichtsurteile 6B_252/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.4

sowie 6B_52/2010 vom 22. März 2010 E. 3.3, je mit Hinweisen), nach wie vor

auszugehen ist.

dd) Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit

und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die

Verhältnismässigkeit im engeren Sinne verlangt, dass zwischen dem Eingriff und dem

angestrebten

Zweck

eine

vernünftige

Relation

bestehen

muss

(vgl.

dazu

Bundesgerichtsurteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3 mit Hinweisen). Sie kann

dazu

führen,

dass

selbst

eine

geeignete

und

notwendige

Massnahme

unverhältnismässig ist, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur

Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt (Bundesgerichtsurteil

6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.2). Bei der Prüfung dieser letztgenannten

Verhältnismässigkeit sind die Grösse der Gefahr, welcher die Massnahme begegnen

soll, und das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen gegen die Schwere des Eingriffs

in die Rechte des Betroffenen abzuwägen (Stratenwerth, AT II, § 8 N. 14; Heer, Basler

Kommentar, N. 36 zu Art. 56 StGB), wobei das Schutzbedürfnis der Gesellschaft ein

Ausmass

an

Freiheitsbeschränkung

rechtfertigen

kann,

welches

über

das

schuldangemessene Ausmass hinaus geht.

Die stationäre Massnahme ist vorliegend zweifellos geeignet, um den psychischen

Störungen

des

Berufungsklägers

zu

begegnen.

Sie

ist

aus

Sicht

des

Gerichtsgutachters auch erforderlich. Denn der Gerichtsexperte sah eine effektive

Behandlung der schizophrenen Erkrankung als unumgänglich an, da die an sich

offenstehende

Möglichkeit

über

„eine

Vormundschaft

innerhalb

einer

allgemeinpsychiatrischen

Klinik“

am

erheblichen

Widerstand

Z___________


  • 20 -

gescheitert sei. Nach den bisherigen Erfahrungen erscheint ihm lediglich eine

stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB geeignet, um weitere Straftaten zu

verhindern. Nach Einleitung der medikamentösen Behandlung komme es nämlich

entscheidend

auf

intensive

psychoedukative

und

sozial

reintegrative

Behandlungsschritte an, die in einer psychiatrischen Klinik geleistet werden müssten

(S. 566, 568). Gemäss seiner Aussage vor Bezirksgericht konnte der Experte die

Bereitschaft des Angeklagten, an einer erforderlichen Behandlung aktiv und

kontinuierlich mitzuwirken, bei der zweiten Begutachtung nicht erkennen. Dies, die

grosse Angst Z___________ vor Nebenwirkungen der Medikamente sowie die

Unfähigkeit auf den Konsum psychotroper Substanzen zu verzichten, liessen ihn einer

ambulanten Behandlung kritisch gegenüberstehen (S. 848). Der Angeklagte selbst

erklärte sich an der Berufungsverhandlung zwar bereit, ambulante Hilfe anzunehmen

und sich zur Drogenabstinenz zu verpflichten. Gegen einen stabilen Willen zur

ambulanten Therapie und für die Schlussfolgerungen des Experten sprechen hingegen

die Gründe, die Z___________ an der Berufungsverhandlung für den Abbruch der

ersten ambulanten Therapie nannte: So gab er an, er habe die ambulante Therapie

abgebrochen, weil diese nicht der Problemlösung gedient habe und der

Behandlungsort zu weit von seinem Wohnort entfernt gewesen sei (S. 1075). Damit

demonstrierte er, es nicht geschafft zu haben, eine stabile therapeutische Beziehung

aufzubauen und er unterstrich die Ansicht des Gerichtsexperten, welcher den

Angeklagten nicht in der Lage sah, Weisungen und Behandlungsauflagen

nachzukommen (S. 568). Ebenso gegen eine ambulante Therapie sprechen

Z___________ Vorbehalte gegen die nunmehr laufende Behandlung im Thorberg,

welche er wiederum als nutzlos qualifizierte (S. 1074 f.) sowie die Tatsache, dass er

auch die Behandlung in der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie Waldau

verweigerte (S. 491). Letztlich fehlt es an einem persönlichen Umfeld, welches

Z___________ im Verlauf einer ambulanten Therapie stützen könnte, da zum einen

eine Rückkehr ins Wallis an Z___________ Widerstand scheitern dürfte (vgl.

Z___________, S. 1075) und es überdies fraglich ist, ob Z___________ Mutter eine

ausreichende stützende Funktion übernehmen könnte. Und zum anderen fehlen auch

andernorts die Beziehungen, welche Z___________ die notwendige Hilfestellung

bieten könnten.

Weiter verneint der Gerichtsexperte in concreto die an sich offenstehende Möglichkeit

einer effektiven Behandlung der schizophrenen Erkrankung über „eine Vormundschaft

innerhalb einer allgemeinpsychiatrischen Klinik“, da diese bereits am erheblichen

Widerstand Z___________ gescheitert sei (S. 566, 568). In der Tat belegt die in

E. 3a/ii

beschriebene

Reaktion

des

Angeklagten

auf

die

Einladung

zur

Vormundschaftssitzung, dass dies kein gangbarer Weg ist. Überdies wäre ohnehin

zweifelhaft, ob das Gericht befugt wäre, von einer strafrechtlichen Massnahme

deswegen abzusehen, weil es eine andere, im Gesetz nicht vorgesehene Massnahme,

z.B. eine vormundschaftliche oder administrative, für geeigneter oder zweckmässiger

hält (dagegen BGE 92 IV 77 E. 3; näher Stratenwerth, AT II, § 8 N. 38 f. mit

Hinweisen). Mithin fallen mildere, ambulante Massnahmen ausser Betracht und erweist

sich die stationäre Massnahme als erforderlich.


  • 21 -

Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme spricht

letztlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit angesichts der vom Gutachter

schlüssig beschriebenen Gefahr. Z___________ Drohungen richteten sich gegen Leib

und Leben der Geschädigten bzw. der Kinder von F___________ und seine versuchte

Nötigung am 24. August 2011 erfolgte unter Einbezug einer Waffe. Zudem stellte er

sich der Polizei bei deren Intervention am 26. August 2009 mit geladener, wenn auch

gesicherter Waffe entgegen (Verzeigungsbericht, S. 22 f., 30 ff.). Dies und der

Umstand, dass der Angeklagte sich bereits früher mehrere Waffen (auch) zum

Eigenschutz

besorgt

hat,

spricht

wie

die

fachkundige

Einschätzung

des

Gerichtsgutachters für drohende, schwere Straftaten und begründet das Bedürfnis

eines wirksamen Schutzes der Bevölkerung. Bei der Gefährdung hochwertiger

Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe

Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter

wie Eigentum und Vermögen. Entsprechend kann eine stationäre Massnahme bei

Gefährdung von Leib und Leben schon dann notwendig sein, wenn die Gefahr nicht

besonders gross ist (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a; Stratenwerth, AT II, § 8

N. 15, 19, je mit Hinweisen). Daneben lassen der Umstand, dass der Gerichtsgutachter

bei Ausbleiben einer adäquaten Behandlung langfristig eine Suizidgefahr erkannte

(S. 568), und die Tatsache, dass die stationäre Massnahme, die in der Behandlung der

psychischen

Erkrankung,

insbesondere

der

quälenden

und

ängstigenden

Wahnsymptomatik liegt (O___________, S. 629), auch den wohlverstandenen

Interessen des Angeklagten dient, den Eingriff in die Freiheitsrechte des Angeklagten

weniger schwer erscheinen (Stratenwerth, AT II, § 8 N. 22, 27).

Angesichts dieser Überlegungen liegen die Voraussetzungen zur Anordnung einer

stationären Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB) zum Zeitpunkt des

Berufungsurteils vor.

c) Vorliegend verfügte das Bezirksgericht indessen „im Sinne von Art. 59 StGB eine

stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung

oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet mit anfänglichem Vollzug in

einer geschlossenen Einrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen

Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB“ (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer

3). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich auch der ungleich stärkere Eingriff in die persönliche

Freiheit des Angeklagten, welcher mit einer stationären Behandlung in einer

geschlossenen Einrichtung einhergeht, rechtfertigen lässt.

Der Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung ist dann anzuordnen, wenn die Gefahr

besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach dem ursprünglichen

Konzept des revidierten Allgemeinen Teils des StGB diente Art. 59 Abs. 3 StGB

lediglich dazu, behandelbare Täter unterzubringen, die aufgrund des im Vergleich zum

alten Recht engeren Anwendungsbereiches nicht mehr unter die Verwahrung im Sinne

von Art. 64 StGB fielen (Heer, Die therapeutischen Massnahmen im Schatten der

Verwahrung – einige kritische Überlegungen zu Tendenzen im Massnahmerecht, in:

Niggli et. al. [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 109 [Heer, FS Riklin]).

Im Zuge der Nachbesserungsarbeiten zum verabschiedeten Reformpaket wurde die


  • 22 -

sogenannte kleine Verwahrung in der heute bestehenden Form vom Parlament

eingeführt bzw. die Anwendbarkeit von Art. 59 Abs. 3 StGB ausgedehnt. Dabei lassen

sich in den Gesetzesmaterialien jedoch keinerlei Anhaltspunkte finden, dass der

Gesetzgeber von seinem ursprünglichen Konzept zum Massnahmerecht abrücken

wollte (Brägger, Die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches zum Straf- und Massnahmevollzug: Das Neue scheint nicht gut,

und das Gute ist nicht wirklich neu!, ZStrR 2008, S. 409 Fn. 70 mit Hinweisen; Heer,

FS Riklin, S. 109), weshalb die Entstehungsgeschichte erhellt, dass es sich bei Art. 59

Abs. 3 StGB nicht um eine blosse Vollzugsvorschrift, sondern um eine besondere Art

einer therapeutischen Massnahme handelt (näher Heer, FS Riklin, S. 109, 114; Heer,

Basler Kommentar, N. 102 zu Art. 59 StGB).

Der Gerichtsgutachter sah bei ausbleibender Behandlung zwar die Gefahr weiterer

Straftaten. Dr. O___________ folgerte indessen hieraus – anders als das

Bezirksgericht – einzig das Erfordernis einer stationären Behandlung „gemäss Art. 59

StGB“ (S. 566, 568, 629), erkannte aber keineswegs die Notwendigkeit,

Z___________ in einer geschlossenen Einrichtung zu therapieren. Vielmehr sprach er

sich dafür aus, dass die Behandlung in einer psychiatrischen Klinik geleistet werden

müsse (S. 568, 629), womit er gleichzeitig für eine Massnahme im Sinne von Art. 59

Abs. 2 StGB und gegen eine solche im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB optierte. So fehlt

es nach Ansicht des Gerichtsgutachters sowohl an der Gefahr, dass Z___________

flieht,

und

er

erkannte

bei

diesem

ebenso

wenig

eine

qualifizierte

Wiederholungsgefahr. Für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs.

3 StGB ist jedoch eine solche qualifizierte Gefahr zu fordern, mit welcher in einer

therapeutischen Institution schlechthin nicht umgegangen werden kann, da die

Wiederholungsgefahr bereits eine Voraussetzung zur Anordnung einer stationären

Massnahme ist, die in einer psychiatrischen Einrichtung vollzogen wird (Heer, FS

Riklin, S. 113 f.; Heer, Basler Kommentar, N. 104 zu Art. 59 StGB). Ebenso wenig

beschrieben Dr. Q___________, welcher die Grösse der Gefahr in seinem

Therapieverlaufsbericht als „gering bis mittelgross-relativ“ einschätzte und mithin die im

Gutachten beschriebene Gefahr noch relativierte (S. 1041), noch Dr. R___________

eine Gefahr, die eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt rechtfertigen

würde. Letzterer stellte vielmehr – einen stabilen Behandlungsverlauf vorausgesetzt –

die baldige Möglichkeit eines Übertritts in das Massnahmezentrum St. Johannsen in

Aussicht (S. 1063). Gemäss Dr. O___________ liegt die Gefahr, welche von

Z___________ ausgeht, insbesondere in der Wahnsymptomatik begründet, welche

indessen weder von Dr. Q___________ noch von Dr. R___________ beobachtet

werden konnte (S. 1044, 1062). Gestützt darauf bzw. auf die „relativ stabile psychische

Situation“ hielt es Dr. R___________ auch für vertretbar, dass bei Z___________

momentan auf die neuroleptische Medikation verzichtet wird (S. 1062), was die im

Gutachten beschriebene Gefahr ebenfalls abschwächt. Zudem ist Z___________ nach

Ansicht der behandelnden Ärzte bereit, seinen Drogenkonsum zu überdenken

(S. 1040, 1060). Folglich konnten zwei der von Dr. O___________ erkannten

Risikomerkmale für Straftaten im Vollzug nicht mehr beobachtet werden bzw. wurden

sie zumindest relativiert. Ebenso wenig berichteten die Therapeuten von Aggressionen

des Inhaftierten während des bisherigen Vollzugs in Bellechasse oder im Thorberg


  • 23 -

oder von gravierenden Widerhandlungen gegen die Anstaltsordnung, was wiederum

gegen die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB spricht

(Heer, FS Riklin, S. 113 f.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 164). Vielmehr

wird das Verhalten des Angeklagten sowohl von Dr. Q___________ als auch von

Dr. R___________ als korrekt beschrieben (S. 1040, 1042, 1070).

Die

medizinischen

Unterlagen

implizieren

mithin

keine

qualifizierte

Wiederholungsgefahr, die eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen

Einrichtung erst rechtfertigen würde (allgemein kritisch zur herrschenden Tendenz zur

Übersicherung von Straftätern vgl. Brägger, a.a.O., S. 405 ff., 409 f.). Mangels einer

derartigen Gefahr fehlt es an den Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB, die

überdies restriktiv auszulegen sind (Heer, FS Riklin, S. 112 f.), womit sich eine

Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zum Urteilszeitpunkt nicht als

notwendig erweist. Der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB

zum Zeitpunkt des Berufungsurteils würde daher das Verhältnismässigkeitsprinzip

entgegenstehen. Denn je einschneidender sich eine Massnahme auf den Betroffenen

auswirkt, desto strengere Anforderungen sind an die Sozialgefährlichkeit zu stellen

(Heer, Basler Kommentar, N. 51 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen).

Zusammenfassend rechtfertigt sich angesichts der von Z___________ ausgehenden

Gefahr schwerwiegender Straftaten im Urteilszeitpunkt zwar eine stationäre

therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB, nicht aber eine

solche im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB.

d) Angesichts dieser Überlegungen sind die Strafvollzugsbehörden, denen die

konkrete Auswahl der Vollzugsanstalt im vom Gericht festgesetzten Rahmen obliegt

(Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 165), gehalten, eine geeignete Anstalt im

Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB in Form des Massnahmenzentrums St. Johannsen oder

einer

vergleichbaren

Einrichtung

(zum

Begriff

der

besonderen

Massnahmevollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB vgl. Heer, Basler

Kommentar, N. 95 zu Art. 59 StGB; BGE 108 IV 81 E. 3c) zu suchen und zu

bestimmen. Die ohne Behandlung nach wie vor bestehende Gefahr von Straftaten

sowie die bereits laufende therapeutische Betreuung durch Fachpersonal lässt es

sinnvoll erscheinen, dass Z___________ bis zum Übertritt in eine solche Anstalt in den

Anstalten

Thorberg

verbleibt.

In

diesem

Sinne

ist

auch

der

vorzeitige

Massnahmevollzug weiterzuführen. Die Vollzugsbehörden sind indessen gehalten, die

Unterbringung so schnell wie möglich zu organisieren. Denn wie das Bundesgericht

festhielt, berechtigt der Umstand, dass eine adäquate Institution nicht gefunden werden

kann, die Vollzugsbehörden nicht, den Betroffenen wochen- oder monatelang in einer

Strafanstalt unterzubringen (Bundesgerichtsurteile 6A.20/2006 vom 12. Mai 2006

E. 4.5; 1P.334/2003 E. 8.4 – 8.6), was trotz angemessener therapeutischer Betreuung

in abgeschwächtem Mass auch für die Unterbringung des Angeklagten in der

Therapieabteilung Thorberg gilt.

Die stationäre Massnahme wird wesensgemäss auf unbestimmte Dauer angeordnet,

da die stationäre Behandlung so lange dauern sollte, wir ihr Zweck es erfordert (vgl.

Art. 59 Abs. 4 StGB). In Fortführung der bereits begonnenen Behandlungen (vgl.


  • 24 -

S. 1059 ff.) ist dabei der Vollzugsplan, inklusive Therapieplan, weiter auszuarbeiten,

notfalls zu aktualisieren und zu verfolgen (vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB; näher hierzu statt

vieler Brägger, a.a.O., S. 399 ff. mit Hinweisen). Erweist sich dabei für eine erfolgreiche

Behandlung die zwangsweise Medikation als notwendig, besteht hierfür nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Art. 59 StGB eine ausreichende Grundlage

(BGE 130 IV 49; 127 IV 154). Gleichzeitig liegt es am Angeklagten, die

Therapiemöglichkeiten mit der entsprechenden Motivation und Mitarbeit zu nutzen, um

auf diese Weise auch nach dem Übertritt nach St. Johannsen bzw. in eine

vergleichbare Anstalt, die Möglichkeit und den Zeitpunkt einer bedingten Entlassung

massgeblich mitzubestimmen. Denn gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB ist der Täter aus dem

stationären Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es

rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren,

wobei der bedingt Entlassene verpflichtet werden kann, sich während der Probezeit

ambulant behandeln zu lassen (Art. 62 Abs. 3 StGB).

Über diese bedingte Entlassung wird das Massnahmenvollzugsgericht wie über die

Aufhebung der Massnahme auch ohne entsprechendes Gesuch auf Intervention der

Direktion der kantonalen Strafanstalten von Amtes wegen „mindestens einmal jährlich“

zu befinden haben (Art. 62d Abs. 1 StGB; Art. 5, 21 Abs. 2 lit. i des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006

[EGStGB; SGS/VS 311.1]). Diese Überprüfung der bedingten Entlassung kann dabei,

da sie aufgrund des Bundesrechts zwingend mindestens einmal jährlich vorzunehmen

ist, bei einem vorzeitigen Massnahmeantritt und einer längeren Verfahrensdauer nicht

davon abhängen, ob ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (Art. 5 Abs. 1 EGStGB). Sie

ist

vom

Massnahmevollzugsgericht

vielmehr

unabhängig

vom

Stand

des

Strafverfahrens ab effektivem Beginn der Massnahme regelmässig vorzunehmen.

6. Weiter verlangte der Angeklagte an der Berufungsverhandlung erstmals, die

beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und deren Verwertung sei ihm zu

bescheinigen. Soweit er damit lediglich die Bestätigung von Dispositivziffer 5 des

angefochtenen Urteils beantragt, ist diese samt der dazugehörigen zutreffenden

Überlegungen in Erwägung 7 des Urteils des Bezirksgerichts zu bestätigen und in

Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 u.a.

sichergestellten 7 kg Marihuana, 1,6 kg Haschisch, 20 Hanfpflanzen, diversen

Betäubungsmittelutensilien und 13 Digitalwaagen sowie in Bezug auf das Klappmesser

wird die Vernichtung angeordnet (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die weiter beschlagnahmten

zwei Waffen der Marke Beretta samt Zubehör sowie die entsprechende Munition

können zugunsten der Staatskasse verwertet werden. Das erstmals an der

Berufungsverhandlung gestellte Begehren der Bescheinigung der Verwertung

hingegen erfolgte verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin räumt das

Gesetz keinen entsprechenden Spielraum ein, wobei das Kantonsgericht den Vollzug

des rechtskräftigen Urteils veranlassen wird.

7. a) Der Berufungskläger verlangt, ihm sei pro Tag ungerechtfertigte Haft eine

Entschädigung von Fr. 100.-- auszurichten. Zur Begründung fügte er in seiner

Berufung vom 23. Februar 2011 an, die lange Dauer der ungerechtfertigten Haft, die

Schwere der Vorwürfe sowie die grosse Härte der zu erstehenden Haft und der


  • 25 -

Verdienstausfall (Einstellung IV-Rente) würden gemäss Art. 141 StPO/VS eine

Entschädigung von Fr. 100.-- pro Tag rechtfertigen.

b) Im Falle eines Freispruchs spricht das endgültig urteilende Gericht dem

Angeklagten, der dies verlangt, eine Entschädigung zu. Wenn es die Billigkeit erfordert,

wird eine Entschädigung ebenfalls demjenigen zugesprochen, der lediglich zu einer

Geldstrafe, zu einer Busse oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Dauer geringer ist als

die ausgestandene Untersuchungshaft, verurteilt wurde (Art. 141 Ziff. 1 StPO/VS).

Dabei verweist Art. 141 Ziff. 2 StPO/VS auf die Bestimmungen über die Zusprechung

einer Entschädigung bei einem Einstellungsentscheid. Danach ist dem Angeklagten

auf entsprechendes Gesuch hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und

andere erlittene Benachteiligungen auszurichten. Die Entschädigung kann jedoch ganz

oder teilweise verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchung durch sein

eigenes Verschulden verursacht oder wenn er das Verfahren grundlos behindert oder

verzögert hat. Im Weiteren sind die Bestimmungen des Obligationenrechts analog

anwendbar (Art. 114 Ziff. 1 StPO/VS).

c) Der Angeklagte macht eine Entschädigungspflicht des Staates im Zusammenhang

mit der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Haft geltend. Beim Anspruch auf

Haftentschädigung ist zwischen rechtswidriger und ungerechtfertigter Haft zu

unterscheiden. Rechtswidrig ist die Haft, wenn sie auf einer Verletzung von

Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt wird eine Haft bezeichnet, die zwar

rechtmässig angeordnet wurde, sich aber hinterher wegen Einstellung des

Strafverfahrens

oder

Freispruchs

als

strafprozessual

unbegründet

erweist

(Bundesgerichtsurteil

8G.122/2002

vom

September

2003

E.

3.1;

Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 109 N. 2). Vorliegend wurde der Angeklagte zwar

vollumfänglich freigesprochen. Dies geschah indessen für die Mehrheit der ihm

vorgeworfenen Taten infolge der fehlenden Vorwerfbarkeit der Tat. Gestützt auf die

medizinischen Gutachten und Berichte bestand und besteht bis heute, d.h. während

der Inhaftierung und nach dem Antritt des vorzeitigen Massnahmevollzugs, die Gefahr,

dass der Angeklagte ohne Freiheitsentzug weitere schwere Delikte begehen wird.

Daher erfolgte sowohl die ursprüngliche Untersuchungshaft gestützt auf Art. 72 Ziff. 1

lit. c StPO/VS als auch der Freiheitsentzug im Rahmen des vorzeitigen

Massnahmevollzugs nach Massgabe von Art. 58 Abs. 1 aStGB (in Kraft bis am 31.

Dezember 2010; nunmehr Art. 236 StPO, vgl. Heer, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 58

StGB) im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und sie waren angesichts der

Gefahr weiterer Straftaten auch gerechtfertigt. Gestützt auf den Freiheitsentzug

vermag der Angeklagte daher keine Entschädigungspflicht des Staates zu begründen.

Schliesslich kann der Angeklagte ebenso wenig daraus eine Entschädigungspflicht

ableiten, dass er nicht sofort in eine geeignete Massnahmevollzugsanstalt überführt

werden konnte. Denn die Bereitschaft einer geeigneten Institution, einen Betroffenen

aufzunehmen, ist nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung (Heer,

Basler Kommentar, N. 89 zu Art. 56 StGB) und folglich kann der Angeklagte daraus,

dass nicht sofort eine geeignete Therapieeinrichtung gefunden wurde, grundsätzlich

nichts zu seinen Gunsten folgern, zumal nach dem Wortlaut des damals anwendbaren

Art. 58 Abs. 1 aStGB kein Anspruch auf einen vorzeitigen Massnahmevollzug bestand

und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft aufgrund der


  • 26 -

Wiederholungsgefahr weiter andauerten. Eine Entschädigung rechtfertigt sich

vorliegend jedoch aufgrund des Verhaltens der Verantwortlichen des Walliser

Strafvollzugs

im

Frühjahr

2010,

welche

die

Möglichkeit

eines

vorzeitigen

Massnahmevollzugs während längerer Zeit unter Hinweis auf ein fehlendes Budget

strikte verneint haben (vgl. etwa Telefonnotiz vom 26. April 2010, S. 486; Telefonnotiz

vom 3. Mai 2010, S. 489; Stellungnahme vom 27. Mai 2010, S. 599 f.), und der

dadurch

aus

sachfremden

Gründen

resultierenden

Verlängerung

der

Untersuchungshaft und damit zusammenhängenden Verzögerung der therapeutischen

Behandlung. Denn der Sinn des vorzeitigen Massnahmeantritts besteht darin, die Zeit

der Untersuchungshaft zu nutzen, da in Untersuchungsgefängnissen eine adäquate

Behandlung von psychisch gestörten Straftätern regelmässig nicht möglich ist (BGE

136 IV 70 E. 2.4). Diese Möglichkeit des vorzeitigen Antritts der stationären

Massnahme durfte dem Angeklagten nicht allein aus Kostengründen verwehrt werden,

da das Bundesrecht in Art. 380 Abs. 1 StGB klar regelt, dass die Kantone die Kosten

des Massnahmevollzugs zu tragen haben (näher Urteil des Kantonsgerichts P3 10 101

vom 8. Juni 2010 E. 3b, S. 617 ff.). An diese Vorgaben waren auch die Walliser

Strafvollzugsbehörden und die damalige Untersuchungsrichterin gebunden, selbst

wenn Z___________ die schwierige Situation durch die Verweigerung der Medikation

in der Waldau teils mitverursacht hatte. Er ist deshalb für die aus derartigen Motiven

erfolgte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zur Anordnung des vorzeitigen

Massnahmevollzugs am 2. Juli 2010 (S. 644 ff.) unter Berücksichtigung des

beidseitigen Verhaltens – jenes von Z___________ bzw. jenes der Behörden – mit

Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Alle weitergehenden Entschädigungsbegehren gestützt

auf Art. 141 StPO/VS erweisen sich dagegen als unbegründet und sind abzuweisen.

8. a) Der Berufungskläger ficht das erstinstanzliche Urteil weiter im Kostenpunkt an,

indem er die Höhe der ihm in erster Instanz zugesprochenen Parteientschädigung

beanstandet und er verlangt eine Entschädigung für entstandene Verteidigungskosten

vor erster Instanz von Fr. 36'693.65. Nicht davon tangiert ist die Kostenverteilung,

wurden dem Angeklagten doch vor Bezirksgericht keine Kosten auferlegt und wurde

ihm eine Parteientschädigung zugesprochen. Eine abweichende Kostenverteilung,

insbesondere eine Kostentragung des Schuldunfähigen aus Billigkeit im Sinne von Art.

207 Ziff. 3 StPO/VS (vgl. ZWR 1977 S. 173 ff.), rechtfertigt sich vorliegend nicht und

würde sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius ohnehin verbieten (ZWR 2002

S. 207 ff.).

b) Ebenso wie sich das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach alter

kantonaler StPO/VS richtet, verweist das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und

Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009

(GTar; SGS/VS 173.8), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, für die Festsetzung der

erstinstanzlichen Kosten auf das alte Recht (Art. 46 Abs. 1 GTar). Demgegenüber

beurteilen sich die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nach neuem GTar (Art.

46 Abs. 2 GTar). Demnach erfolgt die materielle Beurteilung der von der ersten Instanz

festgelegten Höhe der Entschädigung nach dem aGTar vom 14. Mai 1998, gültig bis

zum 31. Dezember 2010. Im Übrigen wurden im neuen GTar die Ansätze nur

geringfügig angepasst, die Grundsätze wurden ohnehin nicht abgeändert.


  • 27 -

Nach Massgabe von Art. 36 lit. d und e aGTar hat der Anwalt in Strafsachen für das

Verfahren vor dem Strafuntersuchungsgericht Anspruch auf ein Pauschalhonorar von

Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- und vor dem Bezirksgericht als erster Instanz auf eines von

Fr. 500.-- bis Fr. 3'000.--. Das Honorar ist zwischen diesem Minimum und Maximum

nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom

Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei

festzusetzen (Art. 26 Abs. 1 aGTar). In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit

erfordern, insbesondere wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen

oder zu koordinieren waren, das Dossier des Beweisverfahrens einen ganz

besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Parteifragen heikel waren, der Anwalt

mehrere

Parteien

vertreten

musste

oder

sein

Klient

mehreren

Parteien

gegenüberstand, kann die Behörde als Honorar einen höheren Betrag gewähren als im

Tarif vorgesehen (Art. 28 Abs. 1 aGTar).

Vorliegend reichte der Verteidiger des Angeklagten vor Bezirksgericht eine

Honorarnote ein (S. 861 f.), gemäss welcher er für das vorliegende Strafverfahren 113

Stunden und sein Anwaltspraktikant 19 Stunden, d.h. insgesamt 132 Stunden,

aufgebracht haben. Das geltend gemachte Stundentotal umfasst „Besprechungen,

Korrespondenzen und Telefonate, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Assistenz

Einvernahme vom 30.10.2009 in C___________, Abfassung Vernehmlassung zum

Haftentlassungsgesuch vom 2. November 2009, Assistenz Einvernahme vom

06.11.2009 in C___________, Besprechung mit Klient am 19.04.2010 im Spital

T___________, Abfassung Haftentlassungsgesuch vom 07.05.2010, Abfassung

Haftbeschwerde vom 20.05.2010, Besprechung mit Klient am 26.10.2010 in

U___________, Besprechung mit Klient am 10.11.2010 in Bellechasse, Besprechung

mit

Klient

am

08.12.2010

in

Bellechasse,

Vorbereitung

und

Assistenz

Hauptverhandlung

vom

20.12.2010

in

C___________“

(S.

861).

Mit

der

Berufungserklärung vom 23. Februar 2011 hinterlegte der Verteidiger einen

Tätigkeitsnachweis vom 22. Oktober 2009 bis zum 20. Dezember 2010 (S. 939 ff.), in

welchem ebenfalls 132 Stunden aufgelistet sind.

Die Zeit, die ein Anwalt für ein Dossier aufwendet, ist nach allgemeiner Erfahrung zu

prüfen (ZWR 1994 S. 155 E. 3c). Die Bemühungen des Anwalts müssen sachbezogen

und angemessen sein, d.h., die Parteientschädigung muss den tatsächlichen und

rechtlichen

Schwierigkeiten

des konkreten

Falles

entsprechen.

Überflüssige,

rechtsmissbräuchliche oder übermässige Aufwendungen, welche die effektiv nützlich

aufgewandte

Zeit

überschreiten,

dürfen

ausser

Acht

gelassen

werden

(Bundesgerichtsurteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006 E. 4.4; BGE 115 IV 156 E. 2d; 109

Ia 110 E. 3c). Das aGTar sieht die Festlegung der Anwaltsentschädigung nicht

aufgrund eines Stundentarifs vor. Der Richter legt vielmehr ein Pauschalhonorar fest.

Die Bemessung der Entschädigung muss er im gesetzlich vorgegebenen Rahmen

nach den allgemeinen Kriterien und den Umständen des Einzelfalles vornehmen (ZWR

2001 S. 317 E. 3b; Bundesgerichtsurteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006 E. 4.5).

Der erforderliche Zeitaufwand für die Verteidigung der Interessen des Mandanten

entspricht nicht der simplen Addition jeder dem Dossier gewidmeten Minute. Vielmehr

ist die vom „Anwalt nützlich aufgewandte Zeit“ zu entschädigen, also ist die Zeit


  • 28 -

massgebend, die theoretisch für die Interessenwahrung erforderlich ist und nicht jene,

die durch verschiedene unwägbare Faktoren beeinflusst ist (Arbeitsmethode,

Ansprüche des Klienten, Beziehungen mit der Gegenpartei etc.). Die vom Anwalt

nützlich aufgewandte Zeit ist zudem nur eines von mehreren Bemessungskriterien für

die Pauschale (Bundesgerichtsurteil 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4).

c) Die Vorinstanz räumte ein, dass der vorliegende Fall für die Verteidigung in

tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht komplex und zweifelsohne mit einem

überdurchschnittlichen Aufwand verbunden gewesen sei. Sie erachtete den geltend

gemachten Arbeitsaufwand mit insgesamt 132 Stunden dennoch als viel zu hoch und

sie legte das Anwaltshonorar unter Berücksichtigung der gemäss aGTar geltenden

Maximalsätze von Fr. 5'000.-- für das Untersuchungsverfahren bzw. Fr. 3'000.-- für das

Verfahren vor dem Bezirksgericht, die aufgrund der Komplexität des Falles verdoppelt

wurden, auf Fr. 16'000.-- fest und kürzte somit die Honorarforderung des Verteidigers,

welche sich ohne Mehrwertsteuer auf Fr. 31'660.-- belief (S. 861), um ziemlich genau

die Hälfte. Zuzüglich der Mehrwertsteuer sowie den geltend gemachten Auslagen von

Fr. 2'441.90, die sie vollumfänglich zusprach, setzte sie das Pauschalhonorar

aufgerundet auf Fr. 20'000.-- fest.

d) Nachdem das Untersuchungsrichteramt Oberwallis am 26. August 2009 gegen

Z___________ eine Strafuntersuchung wegen Schreckung der Bevölkerung im Sinne

von Art. 258 StGB eröffnet hatte, wurde dieser gleichentags verhaftet und wegen

Wiederholungs- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt (S. 39 f.). Mit

Schreiben vom 9. Oktober 2009 teilte Rechtsanwalt B___________ der zuständigen

Untersuchungsrichterin mit, dass er die Interessen Z___________ vertrete (S. 182)

und beantragte nach einem Besuch bei Z___________ im Gefängnis in Sitten am

  1. Oktober 2009 (S. 204), als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden. Somit war

B___________ von Beginn weg über den Inhalt und den Stand des Verfahrens

orientiert und konnte dieses durch eigene Interventionen mitgestalten.

Nebst

diversen

rechtlichen

Eingaben

und

zahlreichen

Schreiben

im

Untersuchungsverfahren beinhalteten wesentliche Bestandteile der vom Offizialanwalt

aufgewendeten Zeit Besprechungen mit seinem inhaftierten Mandanten, die Teilnahme

an den Einvernahmesitzungen in Sitten am 30. Oktober 2009 mit einer Dauer von 4.5

Stunden (S. 272 ff.) und am 6. November 2009 in C___________ mit einer Dauer von

1.5 Stunden (S. 328 ff.) sowie an der Hauptverhandlung samt Beweisaufnahme vom

  1. Dezember 2010 in C___________, welche ca. fünf Stunden dauerte (S. 864 ff.).

Auch wenn der Verteidiger mit Recht die Besonderheiten seines Mandats hervorhebt

(vgl. S. 935 ff.), erscheint sein geltend gemachter Aufwand als übersetzt. So stellte

B___________ etwa für die fünfstündige Hauptverhandlung samt Vorbereitung rund 28

Stunden in Rechnung. Eine Vorbereitungszeit von 23 Stunden scheint aber angesichts

der Tatsache, dass der Verteidiger das Verfahren seit langem begleitete, und

zumindest die Beweislage und die rechtliche Qualifikation hinsichtlich eines Grossteils

der seinem Mandanten vorgeworfenen Taten eindeutig war, was der Verteidiger an der

Hauptverhandlung selbst einräumte, indem er in Bezug auf einen Teil der

vorgeworfenen Taten einen Schuldspruch beantragte, klar überrissen. Ferner


  • 29 -

berechnete der Verteidiger verschiedentlich Aufwand, welcher im Rahmen von bereits

abgegoltenen

bzw.

separat

zu

entschädigenden

Beschwerdeverfahren

vor

Kantonsgericht in Rechnung zu stellen war und (teilweise) auch gestellt wurde (vgl.

Vernehmlassung vom 2. November 2009 im Verfahren P3 09 243: 2.33 h [S. 283 ff.];

Beschwerderückzug vom 30. März 2010 im Verfahren P3 10 73: 0.33 h [S. 454];

Haftbeschwerde vom 20. Mai 2010 im Verfahren P3 10 101: 6.33 h [S. 530 ff.]).

Sodann geht aus dem mit der Berufungserklärung hinterlegten Tätigkeitsnachweis

(S. 941

ff.)

hervor,

dass

in

der

Gesamtstundenzahl

mehrere

Stunden

Sekretariatsarbeiten separat aufgelistet sind (ca. 3 h) und der zeitliche Aufwand des

Anwaltskandidaten mit knapp 24 Stunden bedeutend höher lag als die in Rechnung

gestellten 19 Stunden, womit die vom Verteidiger selbst geleisteten Stunden

entsprechend tiefer liegen. Überdies finden sich unter den vom Anwaltskandidaten

verrichteten

Arbeiten

mehrere

Stunden

nicht

juristischer

Tätigkeiten,

die

dementsprechend nicht als solche abgerechnet werden können (3. März 2010: „Akten

kop. und Rücksendung“: 3 h; 1. Dezember 2010: „Akten kop. zH Klient“: 1.5 h). Weiter

gehen aus dem Tätigkeitsnachweis über 50 Telefonate oder Besprechungen mit der

Mutter seines Mandanten hervor mit weit über 15 Stunden (ca. 17 h) Aufwand. Eine

derart intensive Betreuung der Mutter des Mandanten gehört zumindest nicht in diesem

Umfang zur Tätigkeit eines Offizialanwalts, für welche er zu entschädigen ist.

Betreffend des Zeitaufwands für Sitzungen und Besprechungen mit seinem Klienten im

Wallis wie auch in Bellechasse ist schliesslich festzuhalten, dass die Reisezeit nicht mit

dem gleichen Ansatz zu entschädigen ist wie die effektive juristische Tätigkeit

(Bundesgerichtsentscheid 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). Zumal sich der

Verteidiger bei seinem Antrag, sich als amtlichen Verteidiger einzusetzen, ausdrücklich

bereit erklärt hatte, „Zeit und Auslagen für den Anfahrtsweg bis zur Kantonsgrenze

nicht in die für den Kanton bestimmte Honorarnote aufzunehmen“ (S. 204), was die

Untersuchungsrichterin am 25. November 2011 mit der Einsetzung B___________

zum Offizialanwalt mittels Verfügung auch festhielt (S. 359). Auch dies spricht für eine

Kürzung des geltend gemachten Aufwands.

Trotzdem

erscheint

ein

Anwaltshonorar

von

Fr.

16'000.--

für

das

Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Bezirksgericht nicht als angemessen.

Denn nebst der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit sind bei der Bestimmung auch

Natur und Bedeutung des Falls sowie der Umfang und die Schwierigkeit zu beachten.

In concreto lag die Schwierigkeit des Strafverfahrens zu Beginn darin begründet, dass

diverse Sachverhalte nachgewiesen und beurteilt werden mussten. Parallel dazu war

der Verteidiger von Beginn weg mit der (zweimaligen) Inhaftierung seines Mandanten

konfrontiert, die für Z___________ aufgrund dessen Gesundheitszustands äussert

belastend und dementsprechend mit erheblichem Druck und Aufwand für seinen

Verteidiger verbunden war. Dabei sind im Rahmen des Strafverfahrens auch der

Einsatz und der Aufwand des Verteidigers im Hinblick auf die Anordnung des

vorzeitigen Massnahmevollzugs sowie dessen anschliessende Umsetzung zu

entschädigen. Und hierbei sind die besonderen Schwierigkeiten hervorzuheben, die

sich mangels eines geeigneten Massnahmevollzugplatzes für den Angeklagten

ergaben, die aber auch auf eine nicht zu rechtfertigende Tatenlosigkeit der Walliser

Strafvollzugsbehörden zurückzuführen sind (vgl. näher E. 7c). Zudem war die


  • 30 -

Relevanz des Strafverfahrens aufgrund des langen Freiheitsentzugs und der

drohenden stationären Massnahme für den Angeklagten immens, was ebenfalls für

eine bedeutende Entschädigung spricht. Zusammenfassend hat sich der Verteidiger

nebst dem laufenden Strafverfahren beinahe während der gesamten 14.5 Monaten seit

Aufnahme seines Mandats bis zur Hauptverhandlung auch gegen die Inhaftierung

wehren müssen. Daher scheint ein Anwaltshonorar von Fr 22'558.10 (inkl.

Mehrwertsteuer,

Art.

26

Abs.

3

aGTar)

angemessen,

womit

sich

die

Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor

Bezirksgericht auf insgesamt Fr. 25'000.-- beläuft. Die Berufung erweist sich insofern

als teilweise begründet.

9. a) Grundsätzlich zieht ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder ein

Verzicht auf die Strafverfolgung auch eine Befreiung von Gerichts- und Parteikosten

nach sich. Im Falle eines Freispruchs können dem Beschuldigten die Kosten des

Strafverfahrens auferlegt werden, wenn er durch einen Verstoss gegen die

Rechtsordnung das Verfahren veranlasst hat (Art. 207 Abs. 2 StPO/VS). Ein

schuldunfähiger Beschuldigter kann zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn dies

angemessen erscheint (Art. 207 Abs. 3 StPO/VS). Sofern das Kantonsgericht im

Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Urteilssprüche überhaupt überprüfen konnte,

bestätigte es diese ausgenommen der Aufhebung der angeordneten Massnahme im

Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB sowie einer Änderung im Kostenpunkt. Abgesehen vom

Anklagepunkt der Pornografie, von dessen Vorwurf ein Freispruch mangels Täterschaft

erfolgt, wird Z___________ hinsichtlich der übrigen ihm vorgeworfenen Delikte infolge

Schuldunfähigkeit freigesprochen. In concreto sprechen die angespannte finanzielle

Situation des Angeklagten sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der

Gerichtskosten bei ihm entstehen würde, gegen eine Kostenpflicht. Ebenso lassen

seine schwierigen Zukunftsaussichten sowie dass er seine Schuldunfähigkeit nicht

selbst verursacht hat, eine Kostenpflicht als unbillig erscheinen (vgl. zum Ganzen

Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 7 zu Art. 419 StPO mit Hinweisen), weshalb dem

Staat sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind und er zur

Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten ist (Art. 210 Ziff. 1 StPO/VS).

b) Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die

Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des

Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im

gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren

beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 5'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.--

bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor

Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und

einem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).

Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 57'000.-- festgesetzt, enthaltend

Auslagen von insgesamt Fr. 52'847.25 sowie eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'152.75 für

das Verfahren vor dem Untersuchungsrichteramt und dem Bezirksgericht. Die

Auslagen sind ausgewiesen, die Gerichtsgebühr für die beiden Verfahrensabschnitte


  • 31 -

bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass

besteht, hier eine Änderung vorzunehmen.

Im

Berufungsverfahren

fielen

Auslagen

im

Betrag

von

Fr.

579.70

an

(Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischem Dienstes der Universität

Bern Fr. 554.70; Weibelin Fr. 25.--). Es war ein relativ umfangreiches Dossier zu

behandeln und der Berufungskläger verlangte eine Überprüfung sowohl der

Strafbarkeitsvoraussetzungen in Bezug auf verschiedene Sachverhalte als auch der

Deliktssanktion. Weiter beinhaltete das Berufungsverfahren eine Kontrolle des

erstinstanzlichen Entscheids im Kostenpunkt und es stellten sich im Verlauf des

Berufungsverfahrens strafprozessuale Fragen (Wechsel des Offizialanwalts). In

Berücksichtigung

der

angeführten

Bemessungskriterien

scheint

folglich

eine

Gerichtsgebühr von Fr. 3'320.30 angemessen. Hinzu kommen die Kosten des

Beweisentscheids vom 22. November 2011 von Fr. 100.--, so dass sich die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf insgesamt Fr. 4'000.-- belaufen. Diese

sind dem Fiskus aufzuerlegen.

c) Das Anwaltshonorar bemisst sich in Strafsachen im gesetzlich vorgegebenen

Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang,

der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der

Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht

beträgt es – bei einem gänzlichen Freispruch – mindestens Fr. 1'100.-- und höchstens

Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar).

Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B__________ eine

Honorarnote ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von 49 Stunden und 40 Minuten sowie

Auslagen in der Höhe von Fr. 875.80 aufgeführt sind. Zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft

sich die geltend gemachte Entschädigung auf Fr. 14'354.05. Dieser Aufwand ist aus

mehreren Gründen offensichtlich übersetzt. So erscheinen etwa drei Besuche seines

Mandanten innerhalb sieben Monate im Massnahmevollzug, nachdem er diesen

bereits im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil in Bellechasse besucht hatte, zur

Führung seines Mandats nicht unmittelbar notwendig und der Arbeitsaufwand

demzufolge als zu hoch. Weiter geht aus dem hinterlegten Tätigkeitsnachweis eine

telefonische Betreuung des Mandanten, aber vor allem von dessen Mutter hervor,

welche überrissen und zur ordnungsgemässen Ausübung der Verteidigung unnötig

war. Ferner aufgelistet sind diverse Aufwände, welche mit dem vorliegend zu

beurteilenden

Berufungsverfahren

in

keinem

Zusammenhang

stehen

(z.B.

Abklärungen im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit der Polizei und eine hieraus

folgende Staatshaftung; 8. und 17. Februar 2011: Beschwerde).

Die wesentlichen Leistungen des Verteidigers im Berufungsverfahren beinhalteten

vorab die Abfassung der Berufungserklärung vom 23. Februar 2011, in welcher er sich

– abgesehen vom Kostenpunkt – mit dem angefochtenen Urteil lediglich ansatzweise

auseinandergesetzt und seinen Standpunkt nur summarisch begründet hat. Daneben

reichte er am 1. März, 14. März, 30. März 2011 Eingaben an das Kantonsgericht ein,

welche sich um seine Entschädigung vor Bezirksgericht und einen möglichen Wechsel

des Offizialanwalts drehten. Eine Entschädigung für die Vernehmlassung vor


  • 32 -

Bundesgericht vom 11. Mai 2011 war in besagtem Verfahren zu fordern. Weitere kurze

Schreiben erfolgten am 23. August und am 9. September 2011. Schliesslich musste

sich der Verteidiger des Angeklagten auf die Berufungsverhandlung vorbereiten, wobei

er sich auf seine Vorarbeiten für die Hauptverhandlung abstützen konnte, da im

Berufungsverfahren im Bereich der Strafbarkeitsvoraussetzungen nichts Neues

vorgebracht wurde und sich die Ausgangs- und Beweislage auch punkto der

angeordneten Sanktion abgesehen von den Therapieberichten und der Verlegung des

Angeklagten in die Massnahmevollzugseinrichtung in den Anstalten Thorberg nicht

wesentlich geändert hatte. Die mündliche Berufungsverhandlung, zu welcher sich der

Anwalt nach Sitten begeben musste, dauerte eineinhalb Stunden. Für seinen

Mandanten stand aufgrund der drohenden stationären Massnahme einiges auf dem

Spiel. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht daher ein Anwaltshonorar von Fr. 4'401.-

  • als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen sind angesichts der fehlenden

Notwendigkeit zweier Treffen im Thorberg bloss teilweise zu entschädigen. Überdies

sind sie überhöht und nicht ausgewiesen. Entsprechend Art. 9 Abs. 1 GTar ist für die

Fahrt nach Bellechasse eine Reiseentschädigung von Fr. 78.-- (130 km x Fr. 0.60), für

diejenige nach V___________ seine solche von Fr. 49.20 (82 km x Fr. 0.60)

auszurichten, für diejenige nach Bern Fr. 37.20 (62 km x Fr. 0.60) und für diejenige

nach Sitten Fr. 116.40 (194 km x Fr. 0.60). Mithin ergeben sich mit den in Rechnung

gestellt Auslagen für Kopien, Porto und Telefon insgesamt Auslagen von Fr. 554.60

oder Fr. 599.-- inkl. Mehrwertsteuer, womit total eine Parteientschädigung von

Fr. 5'000.-- festzusetzen ist, welche zu Lasten des Staates geht.

Demnach wird erkannt

Z___________ wird vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3

StGB freigesprochen.

Z___________

wird

infolge

Schuldunfähigkeit

(Art.

19

Abs.

1

StGB)

freigesprochen vom Vorwurf

a.

der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 22

Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von I___________;

b.

der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 22

Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von H___________;

c.

der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 22

Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von F___________;

d.

der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X___________;

e.

der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Y___________;


  • 33 -

f.

der versuchten (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB) und vollendeten Nötigung

(Art. 181 StGB) zum Nachteil von J___________;

g.

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG);

h.

des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

i.

des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG).

Für Z___________ wird im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische

Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet (Art. 59 Abs. 2 StGB); die

Einschliessung nach Art. 59 Abs. 3 StGB wird aufgehoben und Z___________ ist

in eine Anstalt im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB wie das Massnahmezentrum

St. Johannsen oder eine vergleichbare Einrichtung zu überführen; bis zum

Übertritt verbleibt er in den Anstalten Thorberg.

Die Anordnung der Massnahme erfolgt auf unbestimmte Dauer. Das

Massnahmenvollzugsgericht hat mindestens einmal jährlich im Sinne von Art. 62d

Abs. 1 StGB zu prüfen, ob und wann Z___________ aus dem Vollzug der

Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist.

Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien (Haschisch-

und Hanfpfeife, Digitalwaagen, Häcksler, Hanfsieb und -mühlen etc.) sowie das

beschlagnahmte Klappmesser werden eingezogen und vernichtet.

Die beschlagnahmten Waffen Pietro Beretta, 9 mm Parabellum, 92 FS,

Nr. L29595Z, und Beretta 98 FS INOX, 9 mm Para, Nr. BER453262, samt

Zubehör (Waffenkoffer, Pistolenetui mit Schraubenzieher und Reinigungsset) und

die beschlagnahmte Munition werden eingezogen und zugunsten der Staatskasse

verwertet.

Der Staat Wallis entschädigt Z___________ mit Fr. 1'000.--. Im Übrigen wird sein

Begehren um Entschädigung für ungerechtfertigte Haft abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 61'000.-- (Untersuchungs- und bezirksgerichtliches

Verfahren Fr. 57'000.--; Berufungsverfahren Fr. 4’000.--) werden dem Staat Wallis

auferlegt.

Z___________ wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von

Fr. 25'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 5'000.-- für das

Berufungsverfahren zugesprochen.

Sitten, 16. Februar 2012

Schlagwörter

criminal responsibilitypsychosisstationary measureclosed institutionproportionalitypretrial detentionconfiscationdefense feescompensationappeal