Racial discrimination by organizing a neo-Nazi memorial concert

P1 09 29Kantonsgericht28.01.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal criminal court dealt with appeals arising from a neo-Nazi memorial concert in Gamsen. It held that LICRA could not act as a civil party because it was not directly harmed under cantonal procedural law. On the merits, the court confirmed the convictions of several accused who had organized, financed, secured, or otherwise materially supported the event, finding that they knowingly enabled a racist propaganda platform within the meaning of Art. 261bis(3) StGB. By contrast, accused persons who only rendered incidental assistance without the necessary background knowledge, or whose involvement did not prove eventual intent, were acquitted.

Omnilex-Regeste

Art. 261bis Abs. 3 StGB; Organisation, Förderung oder Teilnahme an einer Propagandaaktion mit rassendiskriminierendem Zweck; eventualvorsätzliche Schaffung einer Plattform für rassistische Äusserungen. Strafbar ist nicht nur das aktive Auftreten auf der Bühne, sondern auch jede organisatorische oder logistische Mitwirkung, sofern der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Anlass der Verbreitung rassistischer Ideologien dient. Entscheidend ist die Kenntnis des propagandistischen Charakters des Anlasses; fehlt dieses Hintergrundwissen, genügt blosse, spontane Mithilfe nicht. Art. 48 StPO; Geschädigtenstellung bei Rassendiskriminierung steht nur dem unmittelbar Betroffenen zu, sofern das kantonale Recht keine weitergehende Legitimation vorsieht.

Gesamter Gesetzestext

Strafrecht - Rassendiskriminierung - KGE (Strafgericht I) vom 28. Januar 2010,

Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis c. diverse Angeklagte

Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB)

– Geschädigter beim Straftatbestand der Rassendiskriminierung (E. 1d/aa).

– Rassendiskriminierung durch Organisation, Förderung oder Teilnahme an einer

Propagandaaktion, welche auf Hass oder Diskriminierung von Personen oder Per-

sonengruppen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion bzw. auf die Verbreitung

entsprechender Ideologien abzielt (Art. 261bis Abs. 3 StGB; E. 2a).

– Wer durch seine Mithilfe bei der Organisation oder Durchführung eines Anlasses

rechtsextremistischer Kreise Dritten eine Plattform für einen rassendiskriminie-

renden Auftritt schafft, macht sich der Rassendiskriminierung schuldig, selbst

wenn er sich daran selbst nicht aktiv beteiligt (E. 4).

Ref. CH: Art. 261bis StGB

Ref. VS: Art. 48 StPO

Discrimination raciale (art. 261bis CP)

– Notion de lésé par l’infraction de discrimination raciale (consid. 1d/aa).

– Notion de discrimination raciale dans l’organisation, l’encouragement ou la par-

ticipation à une action de propagande tendant à la haine ou à la discrimination

de personnes ou de groupe de personnes en raison de leur race, de leur apparte-

nance ethnique ou de leur religion, ou dans la propagation d’une idéologie de ce

genre (art. 261bis al. 3 CP; consid. 2a).

– Celui qui prend part à l’organisation ou à l’exécution d’une manifestation des

milieux d’extrême droite et offre à des tiers une plate-forme pour propager une

idéologie raciste se rend coupable de discrimination raciale, même s’il n’y a pas

participé activement (consid. 4).

Réf. CH: art. 261bis CP

Réf. VS: art. 48 CPP

Sachverhalt (gekürzt)

Am 17. September 2005 veranstalteten Personen aus dem rechts-

extremen Umfeld im Cracy Palace in Gamsen zum Gedenken an den am

  1. September 1993 verstorbenen Ian Stuart Donaldson, Sänger und

Kopf der neonazistischen Rockband Screwdriver sowie Begründer der

rechtsextremen Dachorganisation White Noise sowie deren Nach-

folgeorganisation Blood & Honour, welche allesamt rassistische Ideo-

logien verbrei(te)ten, ein Memorial-Konzert. Musiker animierten die

Konzertbesucher zu mehrfachen Sieg-Heil-Rufen. Zudem wurde wie-

derholt der Hitlergruss zelebriert. Eine Band trug das antisemitische

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Lied «Blut muss fliessen» vor. Aufgrund des auf Schweizer Fernsehen

(SF 1) am 28. September 2005 ausgestrahlten Rundschau-Beitrags

über diese Veranstaltung erstattete die Ligue Internationale Contre le

Racisme et l’Antisémitisme (LICRA) Strafanzeige. Angeklagt wurden

schliesslich 18 Personen, welche beim Entscheid, den Anlass durchzu-

führen und/oder bei dessen Organisation und/oder Durchführung mit-

gewirkt hatten.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. d/aa) Wer behauptet, durch eine von Amtes wegen verfolgte

Straftat geschädigt worden zu sein, kann sich im Strafverfahren als

Zivilpartei stellen (Art. 48 Ziff. 1 StPO). Geschädigt im Sinne des Straf-

prozessrechts ist nach ständiger kantonaler Rechtsprechung aus-

schliesslich diejenige Person, die glaubhaft behauptet, durch die frag-

liche Straftat unmittelbar einen (materiellen oder immateriellen)

Schaden erlitten zu haben oder dass ihr ein solcher zu erwachsen

drohte (BGE 122 IV 139 E. 2b; ZWR 2009 S. 320 E. 4a und S. 323 E. 2a,

2003 S. 184 E. 2a, 2002 S. 290 E. 2a). Das ist in der Regel der tatbeständ-

lich Verletzte, d.h. der Träger des Rechtsgutes, gegen das sich die Straf-

tat ihrem Begriff nach richtet (BGE 120 Ia 220 E. 3b).

Art. 261bis StGB schützt die Würde des einzelnen Menschen in sei-

ner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der

öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des

Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen

Gruppe (BGE 131 IV 23 E. 1.1). Ist die rassendiskriminierende Handlung

gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet, so sind diese

unmittelbar betroffen und als individualisierbare Geschädigte befugt,

im Strafprozess als Zivilpartei ihre Rechte wahrzunehmen. Regelmäs-

sig richtet sich die Diskriminierung indessen nicht gegen einzelne Per-

sonen, sondern gegen eine Personengruppe als solche. Hier ist die zum

Ausdruck gebrachte Verachtung im Anderssein der Gruppe begründet,

wodurch jeder einzelne Angehörige dieser Gruppe aufgrund seiner

Zugehörigkeit zur verachteten Gruppe selbst zum Gegenstand der Ver-

achtung wird, mithin in seiner Menschenwürde verletzt wird, so dass

auch ein jeder von ihnen als Träger des geschützten Rechtsgutes als

Geschädigter anzusehen ist (so Niggli/Mettler/Schleiminger, Zur

Rechtsstellung des Geschädigten im Strafverfahren wegen Rassendis-

kriminierung, AJP 1998 S. 1057-1075, S. 1063). Um der Problematik der

infolge ihrer Vielzahl nicht individualisierbaren Geschädigten zu


begegnen, wird in der Lehre vorgeschlagen, dass der Einzelne die ihm

zustehenden Rechte im Strafprozess im Interesse sämtlicher (auch der

nicht anwesenden) Geschädigten auszuüben hat (Niggli/Mettler/

Schleiminger, a.a.O., S. 1064) und dass Interessenverbänden bzw. -ver-

einigungen im Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung unter

bestimmten Voraussetzungen an Stelle ihrer materiell geschädigten

Mitglieder Geschädigtenstellung zuzuerkennen ist (Niggli/Mettler/

Schleiminger, a.a.O., S. 1069 ff.). In diesem Sinne wären etwa jüdische

Vereinigungen in einem Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung

aufgrund antisemitischer Aktivitäten oder Äusserungen als Zivilpartei

zugelassen. Demgegenüber lässt sich selbst nach dieser Lehrmeinung

die Geschädigtenstellung von Verbänden, welche öffentliche bzw. kol-

lektive Interessen verteidigen, ohne dass die Betroffenen Verbandsmit-

glieder zu sein brauchen, nicht aus den allgemeinen Rechtsgrundsät-

zen ableiten. Ideelle Beteiligungsrechte müssten sich hier auf

besondere Legitimationsbestimmungen im materiellen Recht stützen.

Art. 261bis StGB sehe eine solche besondere Geschädigtenstellung

nicht vor. Mangels einer bundesrechtlichen Legitimationsbestimmung

bleibe es deshalb dem kantonalen Recht überlassen, den Kreis der Per-

sonen, die im Strafprozess als Geschädigte teilnehmen dürfen, nicht

nur auf die Rechtsgutträger zu beschränken, sondern auch auf weitere

am Verfahrensausgang interessierte Personen und Personengruppen

auszudehnen (Niggli/Mettler/Schleiminger, a.a.O., S. 1071-1073).

Bei der LICRA handelt es sich um einen Verein im Sinne von Art. 60

ZGB mit ideeller Ausrichtung, welcher im vorliegenden Strafverfahren

nicht die Interessen unmittelbar geschädigter Mitglieder wahrnimmt.

Nach der dargelegten und seitens der LICRA angerufenen Lehrmei-

nung beurteilt sich die Geschädigtenstellung in einem solchen Fall

ausschliesslich nach kantonalem Recht. Dieses räumt, wie eingangs

ausgeführt, im Strafverfahren ausschliesslich den direkt Geschädigten

Parteistellung ein. Somit gilt die LICRA gemäss StPO nicht als Zivilpar-

tei, weshalb sie im bisherigen Verfahren nicht als solche hätte zugelas-

sen werden dürfen und folglich auf ihre Berufung nicht eingetreten

werden kann.

  1. a) Gemäss Art. 261bis StGB wird wegen Rassendiskriminierung

u.a. bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von

Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskri-

minierung aufruft (Abs. 1) oder wer öffentlich Ideologien verbreitet, die

auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehöri-

gen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind (Abs. 2). Strafbar

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sind grundsätzlich nur öffentliche Äusserungen oder Handlungen.

Öffentlichkeit liegt an sich ungeachtet der Zahl der Adressaten vor,

wenn die gerügten Verhaltensweisen nicht im privaten Rahmen, d.h. im

Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche

Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld, erfolgen.

Entscheidend sind die konkreten Umstände, wobei hier die Zahl der

Adressaten mitzuberücksichtigen ist, ohne jedoch entscheidend zu

sein. Eine gemeinsame Gesinnung vermag den öffentlichen Charakter

einer Veranstaltung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht auszuschlies-

sen, wenn die Gesinnungsgenossen nicht auch persönlich miteinander

verbunden sind. Ebenso wenig gelten Veranstaltungen schon deshalb

als privat, weil eine Einlasskontrolle durchgeführt und der Zugang nur

einem besonderen Publikum gestattet wird. Art. 261bis StGB will

gerade auch verhindern, dass sich rassistisches Gedankengut in Zir-

keln, die ihm zuneigen, weiter verfestigt und ausweitet (BGE 130 IV 111

insbesondere E. 5.2.2).

Ebenfalls der Rassendiskriminierung macht sich schuldig, wer mit

dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran

teilnimmt (Art. 261bis Abs. 3 StGB). Die Formulierung «mit dem glei-

chen Ziel» gehört zum objektiven Tatbestand und nimmt Bezug auf die

beiden vorangehenden Absätze der Strafbestimmung. Danach muss es

sich um Propagandaaktionen handeln, die darauf abzielen, zu Hass

oder Diskriminierung aufzureizen bzw. aufzurufen oder darauf, Ideolo-

gien zu verbreiten, die auf die systematische Herabsetzung oder Ver-

leumdung gerichtet sind (Niggli, Rassendiskriminierung, Ein Kommen-

tar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 2. A., Zürich/Basel//Genf

2007, N. 1221). Propaganda kann objektiv in beliebigen, wahrnehmba-

ren Handlungen liegen, selbst in blossen Gebärden; subjektiv setzt sie

neben dem Bewusstsein, dass die Handlung von anderen wahrgenom-

men werde, die Absicht voraus, dass auf das Publikum im Sinne des

Werbens für die propagierten Gedanken und Werte eingewirkt werde,

so dass dieses für die Sache gewonnen oder in seinen Überzeugungen

bestärkt werde (Niggli, a.a.O., N. 1223). Die Tathandlungen «Organisie-

ren, Fördern, Teilnehmen» umfassen sämtliche Vorbereitungs- und

Hilfshandlungen und somit alle denkbaren Formen der Teilnahme,

inklusive Finanzierung, Drucken des zu publizierenden Materials, zur

Verfügung stellen von Örtlichkeiten, logistische Hilfe jeder Art, Ertei-

lung von Ratschlägen, Anwesenheit am Tatort als moralische Stütze

usw. (Niggli, a.a.O., N. 1229 ff.). Der subjektive Tatbestand verlangt Vor-

satz. Wissen und Willen müssen sich dabei auf alle objektiven Tatbe-

standselemente beziehen, insbesondere die Tathandlungen des Orga-


nisierens, Förderns oder Teilnehmens von bzw. an Propagandaaktio-

nen. Dem Täter muss darüber hinaus bewusst sein, dass sich die Pro-

pagandaaktion, die er organisiert oder fördert oder an der er teilnimmt,

darauf richtet, zu Hass oder zu Diskriminierung aufzureizen bzw. aufzu-

rufen oder darauf, Ideologien zu verbreiten, die auf die systematische

Herabsetzung oder Verleumdung gerichtet sind. Eventualvorsatz

genügt (Niggli, a.a.O., N. 1675).

b) ... Aufgrund der Berufungen an sich nicht mehr strittig ist, dass

es sich im Sinne der unter vorstehender E. 2a (1. Abs.) dargelegten bun-

desgerichtlichen Rechtsprechung um eine öffentliche Veranstaltung

handelte. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführun-

gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zusätzlich belegt

der Umstand, dass sich TV-Journalisten Eingang verschaffen konnten

und dass in der Szene nicht aktive Personen zur Mithilfe beigezogen

wurden (vgl. dazu nachstehende E. 4c in fine und 4l), dass der Anlass

nicht privater Natur war. Bei der geforderten Öffentlichkeit handelt es

sich um eine Rechtsfrage, weshalb sich der Angeklagte W. nicht auf

Art. 13 StGB berufen kann. Als langjähriger Organisator von ähnlichen

Anlässen war er sich ausserdem deren grundsätzlicher strafrechtli-

chen Problematik bewusst, so dass Rechtsunkenntnis von vornherein

ausscheidet, selbst wenn er laut Aussage an der Berufungsverhandlung

deswegen nie polizeilich angehalten wurde. In ihren Berufungen stellen

die Angeklagten den Sachverhalt an sich nicht in Abrede. Sie bestreiten

aber, sich durch ihre jeweiligen Handlungen im Sinne dieser Strafnorm

schuldig gemacht zu haben. ...

  1. c) Keiner der Angeklagten stand beim strittigen Liedervortrag

mit der Animation zu «Sieg Heil»-Rufen auf der Bühne. Für die Strafbar-

keit nach Art. 261bis Abs. 3 StGB genügt es jedoch in objektiver Hin-

sicht, dass der Täter eine Propagandaaktion mit dem in den Abs. 1 und 2

umschriebenen Ziel - in welcher Teilnahmeform auch immer - unter-

stützt (vgl. E. 2a). Mit der Organisation des Memorial-Konzertes wurde

der fraglichen Band die Möglichkeit bzw. die Plattform geboten, um im

Rahmen ihres Auftritts - hier in Form des gerügten Liedes und der Auf-

forderung zu Sieg-Heil-Rufen - ihre rassistische Ideologie zu verbreiten

und zu Hass und Diskriminierung aufzurufen. Mithin erfüllen all jene

Angeklagten den angeführten Straftatbestand in objektiver Hinsicht,

denen eine Mitwirkung am Anlass in der Anklage gehörig vorgeworfen

wird und nachgewiesen werden kann. In subjektiver Hinsicht erfordert

der (Eventual)Vorsatz insbesondere auch das Erkennen oder die

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Inkaufnahme, dass durch die eigene Handlung eine Propagandaaktion

nach Abs. 1 und 2 gefördert, organisiert oder daran teilgenommen wird

(Niggli, a.a.O., N. 43 zu Art. 261bis StGB). Dabei verfügten all jene Ange-

klagten, die laut eigener Aussage als Mitglied oder Sympathisant von

Blood & Honour in dieser Szene verkehr(t)en, teils sogar eingestande-

nermassen über den Zweck der ISD-Memorials im Bilde waren oder

schon vorgängig an ähnlichen (Konzert)Anlässen teilgenommen hat-

ten, ohne weiteres über das nötige Hintergrundwissen, um zu erken-

nen, dass es sich beim Konzert in Gamsen um eine Propagandaaktion

im Sinne der vorstehenden Erwägungen handelte.

Denn bei solchen Anlässen ist es - jeweils gemäss Aussage von

Angeklagten - nicht zu umgehen, dass manchmal ein Titel gespielt wird,

dessen Text nicht rechtskonform bzw. rassistisch ist. Die Liedtexte

sind teils rassendiskriminierend. Hitlergruss und Sieg-Heil-Parolen

gehören dazu. Es war im Voraus klar, dass es sich bei diesem Konzert

um einen rechtsextremen Anlass handelt, wobei gewisse Rassen und

Ethnien diskriminiert werden. Da schreien ein paar solche Sachen

[Sieg-Heil-Rufe oder andere ähnliche Kundgebungen] vor und alle

anderen folgen und brüllen nach (sog. «Parolenspass»). Laut dem

Hauptorganisator X. wird das Lied «Das Blut muss fliessen» fast wie

eine Hymne regelmässig an solchen Konzerten gespielt. Viele Bands

hätten dieses Lied im Repertoire. Seine Band H. habe es auch schon

gespielt und gesungen, so an ihrem Konzert in Italien. ... Bezeichnen-

derweise wurde bei ihm eine CD mit der Originalversion des Lieds

«Blut muss fliessen» sichergestellt und beschlagnahmt. Für das Kan-

tonsgericht ist mithin erstellt, dass an solchen Konzertveranstaltun-

gen die auftretenden Bands immer wieder Lieder mit rassistischem

Inhalt vortragen und dass es auch regelmässig zu «Parolenspässen»

mit «Heil Hitler»-Gruss und «Sieg Heil»- Rufen kommt. Dies wurde nebst

den TV-Aufnahmen zumindest von einer Person bestätigt, auch wenn sie

ihre Aussage später in nicht nachvollziehbarer, mithin nicht glaubhafter

Weise relativierte und schliesslich sogar die Aussage verweigerte.

U., der zwar in Abrede stellte, je Mitglied von Blood & Honour und

in der Szene aktiv gewesen zu sein, aber immerhin einräumte, zuvor Kon-

zerte der rechten Szene besucht zu haben, letztmals in Gamsen, und als

Mitglied der Oberwalliser Band H. selbst an Konzerten der rechten Szene

aufgetreten zu sein, muss sich dieses Hintergrundwissen ebenfalls

anrechnen lassen, zumal X. und eine weitere Person ihn übereinstim-

mend namentlich als Mitglied von Blood & Honour bezeichneten.

Neben X., U. und T. spielte D. in der Band H.. Er, so D., mache Musik

und sei von X. im Frühling 2005 angegangen worden, um in seiner Band


mitzuspielen, wodurch er mit dieser Gruppe in Kontakt gekommen sei.

In seiner ersten Einvernahme gab er an, mit dieser einmal in Norditalien

aufgetreten zu sein; später sagte er aus, mit dieser Band nie einen Auf-

tritt gehabt und nur ausgeholfen zu haben. Indessen erachtet das Kan-

tonsgericht die Erstaussage, welche offensichtlich unbeeinflusst von

Überlegungen strafrechtlicher Natur erfolgt ist, für glaubhafter als die

nachträgliche, nicht näher begründete Korrektur. Ein Irrtum über einen

zudem ziemlich genau lokalisierten Konzertauftritt kann denn wohl

auch ausgeschlossen werden. Ausserdem bestätigen X., U. und T. das

Konzert in Italien. Da dort die Band H. ihrerseits das Blutlied aufführte,

wusste an sich auch D., dass an solchen Anlässen derartige Lieder vor-

getragen werden. Allerdings gab U. von sich aus ebenfalls zu Protokoll,

«D.», er müsse ... heissen, habe aushilfsweise die Bassgitarre gespielt. T.

erklärte im ähnlichen Sinne, D. habe nicht offiziell zur Band gehört. Und

laut einem anderen Insider der Szene machten X., U. und T. zusammen

Musik; D. erwähnte er nicht. Sodann war D. nach eigener Darstellung nie

Mitglied von Blood & Honour, von deren Existenz er bereits zuvor, indes

nur vom Hörensagen und aus den Medien gewusst habe, ohne Sinn und

Zweck dieser Gruppierung zu kennen, er sei in dieser Szene nie aktiv

gewesen und den Ausdruck ISD-Memorial habe er erstmals im Rund-

schaubeitrag gehört. In den Akten fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass

D. Mitglied oder aktiver Sympathisant von Blood & Honour gewesen

wäre. Seine Freundin B. bestätigte, dass er weder Blood & Honour noch

dieser Szene angehört habe. Insbesondere aber ordnete ihn keiner der

mitangeklagten Sympathisanten oder Mitglieder dieser Szene derselben

zu. Es ist daher als erwiesen festzuhalten, dass D. weder in diesen Krei-

sen verkehrte noch reguläres Mitglied bei H. war, sondern allein durch

die Musik einige wenige Monate vor dem Konzertanlass in Gamsen mit

den Bandmitgliedern in Kontakt gekommen war. Seine Kontakte

beschränkten sich laut Akten auf seine Mitspieler in der Band, die ihn

offenbar nicht alle mit vollem Namen kannten und nicht vollends in

ihrem Kreis aufnahmen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro

reo ist dabei davon auszugehen, dass er dadurch keinen vertieften Ein-

blick in Blood & Honour sowie in die dazu gehörige Szene und deren

Aktivitäten erhielt und dass er erst vor Ort merkte, dass es sich um ein

Konzert der rechtsextremen Szene handelte.

A., B. und C. waren demgegenüber weder Mitglied von Blood &

Honour noch von H.. Es ist nicht erstellt, dass sie in diesen Kreisen

aktiv gewesen wären und verkehrt oder schon zuvor ähnliche Anlässe

besucht hätten. Demnach fehlte ihnen das entsprechende Hintergrund-

wissen völlig.

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d) ... Aufgrund der Akten und seiner eigenen Aussagen ist erstellt,

dass X. die zentrale Figur bei der Organisation des Anlasses in Gamsen

war. Er besprach sich darüber an einem Waldfest von Blood & Honour

Schweiz im Mai 2005 in Baselland mit Vertretern anderer Sektionen,

suchte und mietete im Oberwallis die geeignete Lokalität, koordinierte

den gesamten Anlass, indem er etwa freiwillige Helfer engagierte, am

fraglichen Abend der Chef vor Ort war und sich um die ganze finan-

zielle Seite kümmerte. Den endgültigen Entscheid, das Konzert in Gam-

sen durchzuführen, traf er gemeinsam mit Vertretern der übrigen Sek-

tionen anlässlich eines Zusammentreffens vor Ort mit Besichtigung

des Lokals. Neben X. wirkten bei diesem Entscheid fünf weitere Perso-

nen aus der Deutsch- und Welschschweiz mit. Auch wenn einzelne die-

ser Teilnehmer ihre Rolle bei der Beschlussfassung relativierten,

besteht für das Kantonsgericht aufgrund der verschiedenen Aussagen

insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Zusammenkunft

der Gebietsvertreter dazu diente, das vorgesehene Lokal zu besichti-

gen und alsdann den endgültigen Entscheid für die Durchführung zu

treffen sowie gewisse organisatorische Punkte zu besprechen. Mit sei-

nem Mitwirken an vorderster Front bei der Entscheidfassung, der Orga-

nisation und der Durchführung des ISD-Memorials in Gamsen hat X.

eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert,

organisiert und daran teilgenommen. Aufgrund seines Hintergrundwis-

sens (vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform für den rassendiskriminie-

renden Auftritt der einen Musikgruppe zumindest eventualvorsätzlich

geschaffen und den rassendiskriminierenden Auftritt in Kauf genom-

men. X. ist daher in Abweisung der Berufung gemäss angefochtenem

Urteil schuldig zu sprechen. Nicht strafbar gemacht hat er sich laut

Bezirksgericht durch den blossen Besitz des Propagandamaterials;

kein Schuldspruch erfolgt für das blosse Einzahlen von Beiträgen auf

das Konto bei der WKB (vgl. nachstehende E. 4h), wohl aber für die

finanzielle Abwicklung des Konzertes, welche er teils über dieses

Konto vornahm. ...

e) ... Y. hat mitentschieden, das Konzert in Gamsen durchzuführen

(vgl. E. 4d). Er hat zugestanden, die Band Sleipnir kontaktiert, enga-

giert, betreut und entschädigt zu haben. Er war für den Sicherheits-

dienst zuständig und hat hierfür 5-10 Personen vermittelt. Er bemühte

sich im Raum Zürich um die Vorfinanzierung des Anlasses, wodurch

Fr. 1’000.– zusammenkamen. Mit seinem Mitwirken bei der Entscheid-

fassung, der Organisation inkl. Finanzierung und der Durchführung des

ISD-Memorials in Gamsen hat Y. eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3


von Art. 261bis StGB gefördert, organisiert und daran teilgenommen.

Aufgrund seines Hintergrundwissens (vgl. E. 4c) hat er dabei die Platt-

form für den rassendiskriminierenden Auftritt der einen Musikgruppe

zumindest eventualvorsätzlich geschaffen und den rassendiskriminie-

renden Auftritt in Kauf genommen. Y. ist daher in Abweisung der Beru-

fung gemäss angefochtenem Urteil schuldig zu sprechen. ...

f) Z. hat mitentschieden, das Konzert in Gamsen durchzuführen

(vgl. E. 4d). Er gab selbst zu Protokoll, sich mit Kollegen aus dem Aar-

gau im Sicherheitsdienst betätigt zu haben. Im Vorfeld sammelte er

Fr. 2’000.– als Darlehen zur Vorfinanzierung des Anlasses. Mit seinem

Mitwirken bei der Entscheidfassung, der Organisation inkl. Finanzie-

rung und der Durchführung des ISD-Memorials in Gamsen hat Z. eine

Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert, orga-

nisiert und daran teilgenommen. Aufgrund seines Hintergrundwissens

(vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform für den rassendiskriminierenden

Auftritt der einen Musikgruppe zumindest eventualvorsätzlich

geschaffen und den rassendiskriminierenden Auftritt in Kauf genom-

men. Z. ist daher in Abweisung der Berufung gemäss angefochtenem

Urteil schuldig zu sprechen. ...

g) ... W. hat mitentschieden, das Konzert in Gamsen durchzuführen

(vgl. E. 4d). Er gab selbst an, die Einweisung am Meetingpoint in Marti-

nach durch Verteilung von Flugblättern mit Wegbeschrieb an die ange-

reisten Konzertbesucher übernommen und im Sicherheitsdienst und

der Eingangskontrolle gearbeitet zu haben. Mit seinem Mitwirken bei

der Entscheidfassung, der Organisation und der Durchführung des ISD-

Memorials in Gamsen hat W. eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von

Art. 261bis StGB gefördert, organisiert und daran teilgenommen. Auf-

grund seines Hintergrundwissens (vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform

für den rassendiskriminierenden Auftritt der einen Musikgruppe

zumindest eventualvorsätzlich geschaffen und den rassendiskriminie-

renden Auftritt in Kauf genommen. W. ist daher in Abweisung der Beru-

fung gemäss angefochtenem Urteil schuldig zu sprechen. Nicht straf-

bar gemacht hat er sich laut Bezirksgericht durch den blossen Besitz

des Propagandamaterials. ...

h) Die Anklage macht D. den Vorwurf, regelmässig auf ein Konto

bei der WKB einbezahlt zu haben, welches vor Jahren unter anderem

zur Bezahlung der Miete fürs Clublokal eingerichtet worden sei und

worüber die finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit dem

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Konzert abgewickelt worden seien. Zusammengefasst sei er vor, wäh-

rend und nach dem Konzert im Einsatz gewesen.

Gemäss Aussage der Direktbeteiligten wurde das fragliche Konto

ursprünglich zur Bezahlung der Miete des «Klublokals» rechtsgerichte-

ter Kollegen eröffnet und es wurde alsdann aus diesen Mitteln der

Besuch von Konzerten, Weihnachtsessen, Ausflüge und Grillpartys bzw.

Geburtstage finanziert. Zutreffend ist, dass über dieses Konto Transak-

tionen im Zusammenhang mit dem Konzert in Gamsen getätigt wurden,

indem offenbar die Zürcher/Aargauer die von ihnen zur Verfügung

gestellten Geldbeträge und X. die Einnahmen aus Eintritten und Verkö-

stigung auf dieses Konto einzahlten, woraus dann die Bands und wohl

auch die Lieferanten bezahlt wurden. Die Finanzierung erfolgte also -

zumindest primär - durch Beischüsse der Deutschschweizer sowie

durch die Einnahmen. Ob daneben noch Fr. 465.– aus den eigentlichen

Mitteln der «Klubkasse» eingesetzt werden mussten, um die Kosten des

Anlasses abzudecken, wie die Vorinstanz annimmt, kann letztlich offen

bleiben. Denn mit der regelmässigen Einzahlung von kleineren Beiträ-

gen auf das gemeinsame Konto zwecks Begleichung der Miete und der

Kosten von Ausflügen, Festen usw. haben die Geldgeber ihre Mittel nicht

für die Finanzierung eines Blood & Honour - ISD-Memorials im Oberwal-

lis zur Verfügung gestellt. Nur in diesem Falle wäre eine Bestrafung nach

Art. 261bis Abs. 3 StGB überhaupt denkbar. Einen entsprechenden Vor-

wurf macht der Staatsanwalt dem D. in seinem Überweisungsbeschluss

jedoch gerade nicht. Inwiefern die regelmässige Einzahlung auf ein

«Mietkonto» strafrechtlich relevant sein soll, ist jedenfalls nicht ersicht-

lich. Vorliegend kommt hinzu, dass von den Angeklagten einzig X. über

das Bankkonto verfügen konnte und das gesamte Finanzielle alleine

abgewickelt hat. Es ist deshalb fraglich und in jedem Falle nicht akten-

kundig, dass die übrigen regelmässigen Geldgeber über die Verwendung

ihres «Klubkontos» im Zusammenhang mit dem Konzertanlass über-

haupt informiert waren. Auch aus diesem Grunde ist ein strafbares Ver-

halten durch die blosse Einzahlung auf das «Klubkonto» nicht gegeben.

Sonstige konkrete Vorwürfe enthält der Überweisungsbeschluss keine.

... Demzufolge muss D. ... freigesprochen werden.

i) ... V. führte schon bei seiner ersten Befragung aus, er habe wäh-

rend dem Anlass die Lichtanlage bedient und im Hinblick darauf die

Powerpointpräsentation über Ian Stuart Donaldson erstellt, welche er

auf seinem Laptop durchgehend mit automatischem Neustart habe

abspielen lassen, und einen Flyer ins Internet gestellt, wobei er seinen

Beizug durch X. für diese Arbeiten nebst dem bestehenden Kolleg-


schaftsverhältnis damit begründet, weil er als Informatiker auf diesem

Gebiete etwas verstehe. ... Mit seiner «fachtechnischen» Unterstützung

hat er einen massgeblichen Beitrag zum Gelingen des Anlasses gelei-

stet. Weiter hat er zugegeben, die Stempel besorgt und aus eigenem

Sack bezahlt und eine Vorlage für den Druck der Brust- und Rücken-

seite der T-Shirts entworfen zu haben, wobei seine Vorlage von X. abge-

ändert worden sei.

Mit seinem Mitwirken bei der Organisation und der Durchführung

des ISD-Memorials in Gamsen hat V. eine Propagandaaktion gemäss

Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert, organisiert und daran teilgenom-

men. Aufgrund seines Hintergrundwissens (vgl. E. 4c) hat er dabei die

Plattform für den rassendiskriminierenden Auftritt der einen Musik-

gruppe zumindest eventualvorsätzlich geschaffen und den rassendis-

kriminierenden Auftritt in Kauf genommen. V. ist daher in Abweisung

der Berufung gemäss angefochtenem Urteil schuldig zu sprechen. ...

k) ... U. hat den ganzen Abend in der Küche mitgearbeitet. ... Mit

seinem Mitwirken bei der Durchführung des ISD-Memorials in Gamsen

hat er eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB geför-

dert und daran teilgenommen. Aufgrund seines Hintergrundwissens

(vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform für den rassendiskriminierenden

Auftritt der einen Musikgruppe zumindest eventualvorsätzlich

geschaffen und den rassendiskriminierenden Auftritt in Kauf genom-

men. U. ist daher in Abweisung der Berufung gemäss angefochtenem

Urteil schuldig zu sprechen. ...

l) ... Die vier Angeklagten A., B., C. und D. haben am fraglichen

Abend - die Frauen an der Bar, die Männer in der Küche sowie bei der

Essensausgabe - mitgearbeitet. ... Mit ihrem Mitwirken bei der Durch-

führung des ISD-Memorials in Gamsen haben die vier Angeklagten eine

Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert und

daran teilgenommen, den Straftatbestand mithin objektiv erfüllt.

A., B. und C. halfen eher zufällig beim Anlass mit. X. hat sie kurzfri-

stig angefragt; die Vornamen der beiden jungen Damen kannte er nicht

einmal. A., B. und C. gehörten nicht dem Umfeld von Blood & Honour

an; sie nahmen nie an deren Anlässen und Konzerten teil. Es fehlte

ihnen daher das Hintergrundwisssen zu Blood & Honour, zu Ian Stuart

Donaldson und zu den jährlichen Memorials (vgl. E. 4c). Als sie X. ihre

Hilfe zusagten, waren sie sich der Art des Anlasses nicht bewusst, so

dass mit ihrer Zusage nicht das Wissen und der Wille verbunden war,

einen rassendiskriminierenden Propagandaanlass zu unterstützen.

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Richtig ist, dass sie vor Ort im Laufe der Veranstaltung feststellen konn-

ten und mussten und wohl auch taten, dass es sich um eine solche

rechtsgerichteter Kreise handelte. Dennoch darf aus dem Umstand,

dass sie blieben und die ihnen zugewiesene Tätigkeit fortsetzten, nicht

auf Eventualvorsatz bezüglich Rassendiskriminierung geschlossen

werden. Denn ohne Insiderwissen mussten sie den Charakter des

Anlasses, dessen Propagandazweck, nicht erkennen und ebenfalls

nicht mit rassendiskriminierenden Auftritten der ihnen nicht bekann-

ten Musikbands rechnen. Es kann ihnen somit nicht vorgeworfen wer-

den, sie hätten die mit dem Anlass verbundene Propagandaaktion in

Kauf genommen. Mangels (Eventual)Vorsatzes sind sie daher von

Schuld und Strafe freizusprechen.

D. war aufgrund seines einmaligen Auftritts mit H. das Blutlied

bekannt. Den Hintergrund von Blood & Honour, deren Kreise, Ian Stu-

art Donaldson, dessen Bedeutung und die jährlichen Memorials kannte

er hingegen nicht. Er war denn auch nicht aktiv in dieser Szene (vgl. E.

4c). Über den Anlass war er nicht frühzeitig informiert. Er wurde in die

Vorbereitungen nicht mit einbezogen. Von X. wurde er einige Tage bzw.

längstens zwei Wochen vor dem Konzert aufgeboten, um mit H. aufzu-

treten und nicht um sonst wie mitzuhelfen. Vor Ort begab er sich also,

um mit seinen Bandkollegen Musik zu machen. Nach dem Soundcheck

kehrte er nach Hause zurück und kam erst später wieder. Erst am Kon-

zert stellte er fest, dass es sich um ein solches der rechten Szene han-

delte. Während er auf seinen Auftritt wartete, welcher schliesslich aus-

fiel, war er vornehmlich mit seinen Musikerkollegen zusammen und er

half rund eine Stunde in der Küche, wo auch C. tätig war, und bei der

Essensausgabe. Seine Hilfestellung erfolgte insoweit spontan und war

eher von kurzer Dauer. Für den geplanten, aber nicht zustandegekom-

menen Auftritt mit H. kann D. strafrechtlich nicht belangt werden. Bei

seinem Eintreffen in Gamsen hatte er noch nicht die Absicht zu helfen

und er wusste noch nicht um die Art des Anlasses. Dass er dann wäh-

rend des Wartens Hand anlegte, erscheint bis zu einem gewissen Masse

verständlich, zumal seine Musikerkollegen ebenfalls mithalfen. Für das

Kantonsgericht wesentlich ist jedoch, dass D. trotz einmaligem Auftritt

mit der H. über die Hintergründe von Blood & Honour sowie über deren

Ideologie keine, jedenfalls keine vertieften Kenntnisse hatte. Unter die-

sen Umständen lässt sich bei ihm der (Eventual)Vorsatz, er habe den

Anlass als rassendiskriminierende Propagandaaktion wissentlich

unterstützen wollen oder dies wenigstens in Kauf genommen, nicht

begründen. Er ist vielmehr, wenn letztlich auch in Anwendung des

Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. E. 4c), freizusprechen.

Schlagwörter

racial discriminationhate propagandaneo-Nazi concertcivil party standingeventual intentpublic eventextremist sceneacquittal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether LICRA had victim status and could participate as a civil party under Art. 48 StPO

Extrahierter Entscheid

LICRA was not directly harmed by the offence and, under cantonal law, had no standing as a civil party.

Extrahierte Begründung

Art. 261bis StGB protects the dignity of individual persons or identifiable members of targeted groups. LICRA is an ideologically oriented association that did not represent directly harmed members in this case; without a federal standing rule, party status depended on cantonal law, which limited participation to directly injured persons.

Kernrechtsfrage

Whether organizing, promoting, or participating in the memorial concert constituted racial discrimination under Art. 261bis(3) StGB

Extrahierter Entscheid

Participation in organizing or running a public neo-Nazi memorial concert that gave performers a platform for racist propaganda fulfills Art. 261bis(3) StGB if the accused knew and accepted that the event served racist propaganda.

Extrahierte Begründung

The concert was public. Organizing, financing, assisting logistics, providing security, or otherwise enabling the event counted as supporting a propaganda action aimed at spreading racist ideology. Eventual intent was sufficient; for several accused, their background knowledge of the scene established that they knew the event’s character and accepted the racist performances.

Kernrechtsfrage

Whether the accused who lacked insider knowledge or only rendered spontaneous, minor assistance had the requisite intent under Art. 261bis(3) StGB

Extrahierter Entscheid

Those without prior involvement in the extremist scene, and who only helped incidentally without knowing the event’s propaganda purpose, lacked the necessary intent and had to be acquitted.

Extrahierte Begründung

Without insider knowledge, the accused could not be expected to recognize the concert as a racist propaganda event or foresee the racist performances. Mere presence or brief spontaneous help after discovering the nature of the event did not establish eventual intent.

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