LP 25 55
ENTSCHEID VOM 17. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
STAAT WALLIS , Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Sitten, Gläubiger
und Beschwerdegegner
(Konkurseröffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 31. Oktober 2025 [BK 25 392]
Verfahren
A. Der Staat Wallis leitete gegen X _________, Inhaber des im Handelsregister einge-
tragenen Einzelunternehmens „A _________“ mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2025 für
eine Forderung von Fr. 5‘379.50, für Mahnspesen und Betreibungsgebühren von Fr.
65.00, für Verzugszins von Fr. 372.75 sowie für Betreibungskosten von Fr. 74.00 eine
Betreibung ein (Nr. xxxx). Am 24. September 2025 stellte er beim Bezirksgericht Brig,
Östlich-Raron und Goms nach vorgängiger Konkursandrohung das Konkursbegehren.
B. Die Vorladung vom 25. September 2025 für die Verhandlung vom 31. Oktober 2025
konnte X _________ am 26. September 2025 zugestellt werden. Zur Konkursverhand-
lung vom 31. Oktober 2025 erschien keine der Parteien. Das Bezirksgericht fällte glei-
chentags folgenden Entscheid:
mens „A _________“ mit Sitz in B _________ (CHE-xx/xx) wird mit Wirkung ab 31. Oktober 2025, 10:15
Uhr, der Konkurs eröffnet.
Publikationen vorzunehmen.
jene des Konkursverfahrens zu Lasten der Konkursmasse.
C. Gegen diesen Entscheid reichte X _________ am 5. November 2025 (Datum per-
sönliche Übergabe) beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein und verlangte, den
Konkursentscheid aufzuheben oder das Verfahren zu sistieren. Gleichentags leitete das
Bezirksgericht dem Kantonsgericht eine gleichlautende Beschwerde des Beschwerde-
führers zuständigkeitshalber weiter. Am 6. November 2025 hinterlegte der Beschwerde-
führer eine weitere Beschwerde und beantragte Folgendes:
Aufhebung des Konkursentscheids des Bezirksgerichts Brig vom 31. Oktober 2025.
Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Brig zur Einstellung des Konkursverfahrens.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
D. Das Kantonsgericht setzte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 6. November
2025 eine Frist von zehn Tagen, um sich zu den Eingaben des Beschwerdeführers zu
äussern und forderte diesen auf, soweit nicht bereits geschehen, innert einer Nachfrist
von fünf Tagen den Nachweis für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach
Art. 174 Abs. 2 SchKG zu erbringen.
E. Das Bezirksgericht deponierte am 7. November 2025 die Akten und verzichtete auf
eine Stellungnahme. Diese Eingabe wurde den Parteien am 25. November 2025 zuge-
stellt, worauf sich diese nicht mehr vernehmen liessen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung
mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1
SchKG; Art. 1 lit. c, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantonsgericht Wallis
die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003
S. 174 E. 1a) und eine Einzelrichterin entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 RPflG).
1.2 Der angefochtene Entscheid wurde am 31. Oktober 2025 an die Parteien versandt
und konnte dem Beschwerdeführer am 5. November 2025 zugestellt werden (S. 29). Mit
Einreichung der Beschwerde am gleichen Tag erfolgte diese fristgerecht (Art. 321
Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo-
bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Löt-
scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung, 4. A., 2025, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.4 Die Parteien können neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstin-
stanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; „unechte Noven“). Zu-
dem sind in der Beschwerde bestimmte echte Noven zulässig, welche in Art. 174 Abs. 2
SchKG abschliessend genannt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_375/2025 vom 11. Au-
gust 2025 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).
2.
2.1 Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, wei-
tergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auf-
heben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch
Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten,
getilgt (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt
sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer
allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach
dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174
Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht
haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ein-
gereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich. Trotz der Formulierung als „Kann-
Vorschrift“ muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Vo-
raussetzungen dafür gegeben sind (Bundesgerichtsurteil 5A_375/2025 vom 11. August
2025 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).
Die Schuldnerin muss ihre Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft machen, wenn sie sich
auf einen der Aufhebungsgründe (echte Noven) von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Die
Schuldnerin kann sich stattdessen innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art.
174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Es
handelt sich hier um Tatsachen, die zwar dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt
waren, aber doch schon im Moment des erstinstanzlichen Entscheids existierten. Insbe-
sondere kann die Schuldnerin die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung von Forde-
rung, Zinsen und Kosten einwenden. In einem solchen Fall ist die Konkurseröffnung von
der Beschwerdeinstanz ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit wieder aufzuheben. Denn
das erstinstanzliche Gericht hätte den Konkurs in Kenntnis des Konkurshinderungsgrun-
des im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG gar nicht erst eröffnet (Bundesgerichtsurteil
5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er erhebliche Zahlungen an das Betreibungs-
amt geleistet habe. Zwischen dem 3. September 2025 und dem 10. Oktober 2025 habe
er insgesamt einen Betrag von Fr. 16‘070.00 überwiesen. Er zahle weiterhin grössere
Beträge, um seine offenen Verpflichtungen zu erfüllen. In den Akten befinden sich vier
Bescheinigungen des Betreibungsamts, wonach der Beschwerdeführer am 3. und
16‘070.00 getätigt hat. Das Bezirksgericht fragte am 31. Oktober 2025 beim Betreibungs-
amt nach, ob der im Verfahren Nr. xxxx in Betreibung gesetzte Betrag samt Betreibungs-
kosten bezahlt worden sei und ob es mit dem Beschwerdeführer Kontakt zwecks Zah-
lung gehabt habe. Das Betreibungsamt antwortete gleichentags, dass es keine Zahlung
erhalten und auch keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe (S. 11). Dies
zeigt, dass vor der Konkurseröffnung keine Tilgung der in Betreibung gesetzten Schuld
erfolgt ist (Betreibung Nr. xxxx). Zudem erklärte der Beschwerdeführer am 6. November
2025, dass die Forderung des Beschwerdegegners vollständig beglichen werden könne
bzw. teilweise bereits bezahlt oder durch Vermögenswerte sichergestellt sei. Er bestä-
tigte somit, dass die Forderung gerade nicht vollständig getilgt ist. Obwohl der Beschwer-
deführer vom Kantonsgericht am 6. November 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht wurde, hat er bis heute nicht mittels Urkunden bewiesen, dass die in Betreibung
gesetzte Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, beglichen worden ist (Betrei-
bung Nr. xxxx). Er hinterlegte den geschuldeten Betrag auch nicht beim Kantonsgericht
zuhanden des Beschwerdegegners. Dass der Beschwerdegegner auf die Durchführung
des Konkurses verzichtet hat, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch
ergibt sich dies aus den Akten. Mithin ist die Beschwerde mangels Nachweises eines
Konkursaufhebungsgrundes gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG abzuweisen. Eine
Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erübrigt sich deshalb.
2.3 Der Beschwerdeführer ist der Vollständigkeit halber auf Art. 195 SchKG hinzuwei-
sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die
Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht
besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für wel-
che noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger
eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein
Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
3.
3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese
umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz
1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sowohl die erstinstanzlichen Kosten als auch die Kosten
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.2
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO),
wobei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61
GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche
Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr
erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge-
bühr beträgt. Art. 52 lit. b GebV SchKG sieht für streitige Fälle der Konkurseröffnung eine
Spruchgebühr
von
Fr. 50.00
bis
Fr.
500.00
vor,
womit
die
Gebühr
im
Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 750.00 beträgt. Die Ge-
richtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls,
der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Aufgrund
dieser Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war,
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 500.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m.
Art. 52 lit. b GebV SchKG). Diese sind – wie unter E. 3.1 dargelegt – dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 500.00 zu verrechnen.
3.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer und dem obsiegenden Beschwerdegegner,
welcher nicht anwaltlich vertreten war, sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen
liess und welchem daher kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, sind keine Partei-
entschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00 werden
X _________, in Konkurs, auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 500.00 verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 17. Dezember 2025