LP 25 41
ENTSCHEID VOM 16. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch B _________
gegen
Y _________ AG , betroffene Dritte
und
BEZIRKSGERICHT VISP , Vorinstanz
(Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp
vom 28. August 2025 [BK 25 209]
Verfahren
A. Am 8. Juli 2025 stellte die X _________ AG beim Bezirksgericht Visp ein Gesuch um
provisorische Nachlassstundung.
B. Das Bezirksgericht gewährte daraufhin der X _________ AG am 15. Juli 2025 die
provisorische Nachlassstundung für die Dauer von vier Monaten und setzte die
Y _________ AG (fortan: Sachwalterin) zur provisorischen Sachwalterin ein.
C. Die Sachwalterin deponierte am 20. August 2025 ihren Bericht und ersuchte darin
das Bezirksgericht, das Nachlassverfahren nicht weiterzuführen und das Gesuch um
provisorische Nachlassstundung als zurückgezogen zu betrachten.
D. Das Bezirksgericht lud die Parteien am 22. August 2025 zur Konkurssitzung auf den
terin. Am 28. August 2025 fällte das Bezirksgericht folgenden Entscheid:
dung über die X _________ AG (CHE-xx/xx) wird widerrufen.
schen Handelsregister publiziert.
wird im Handelsregister gelöscht.
AG für ihre Aufwendungen vom 15. Juli 2025 bis 28. August 2025 von Fr. 27'966.45 (inkl. Auslagen) wird
genehmigt. Die Y _________ AG hat auf eine Sicherstellung des Sachwalterhonorars durch das Gericht
verzichtet und stellt ihr Honorar selbständig in Rechnung.
wird mit Wirkung ab Donnerstag 28. August 2025, 15.00 Uhr der Konkurs eröffnet.
Publikationen vorzunehmen.
Fr. 200.00 (inkl. Publikationskosten) werden mit dem Kostenvorschuss der X _________ AG verrechnet.
Der verbleibende Kostenvorschuss wird danach ans Konkursamt Oberwallis überwiesen.
E. Gegen diesen Entscheid reichte die X _________ AG (fortan: Beschwerdeführerin)
am 5. September 2025 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein und beantragte
deren Gutheissung, die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung an die
Vorinstanz. Bei nicht vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde verlangte sie sinn-
gemäss, dass über das Honorar der Sachwalterin neu zu entscheiden und dieses auf Fr.
18‘113.00 festzusetzen sei.
F. Das Kantonsgericht setzte der Sachwalterin und dem Bezirksgericht am 9. Septem-
ber 2025 eine Frist von zehn Tagen, um sich zur Beschwerde zu äussern. Am darauffol-
genden Tag informierte es die Verfahrensbeteiligten, dass die Beschwerde im vorliegen-
den Verfahren aufschiebende Wirkung hat.
G. Das Bezirksgericht deponierte am 16. September 2025 die Akten und verzichtete auf
eine Stellungnahme. Am 19. September 2025 leitete die Vorinstanz die Eingabe der
Sachwalterin vom 18. September 2025 dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weiter.
H. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 6. Oktober 2025 eine weitere Eingabe. Diese
wurde der Sachwalterin am 7. Oktober 2025 zugestellt, welche am 13. Oktober 2025 auf
eine weitere Stellungnahme verzichtete.
I. Mittels prozessleitender Verfügung vom 12. November 2025 entzog das Kantonsge-
richt Rechtsanwalt B _________ die Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin
und setzte dieser eine Frist von zehn Tagen an, um einen neuen Rechtsbeistand zu
bestellen und das Kantonsgericht darüber zu informieren. Gleichentags verfügte das
Kantonsgericht, dass der Beschwerde im vorliegenden Verfahren die aufschiebende
Wirkung entzogen wird und dass das Konkursamt nur Sicherungsmassnahmen und
keine Liquidationshandlungen vornehmen dürfe.
J. Am 19. November 2025 teilte Rechtsanwalt C _________ mit, dass die Beschwerde-
führerin ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat. Er ersuchte insbesondere
um Akteneinsicht und Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
K. Das Kantonsgericht gewährte Rechtsanwalt C _________ am 20. November 2025
Akteneinsicht, wies den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und
setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen, um ihren Antrag auf Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung ergänzend zu begründen und sich ebenfalls zur Sa-
che zu äussern. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 28. November 2025 auf eine
ergänzende Begründung und hielt mit Verweis auf die Akten fest, dass ihre Anträge be-
gründet seien und sie darum ersuche, die Beschwerde zu schützen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid des Nachlassgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung
mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 1 lit. c, 251 lit. a, 309
Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO; BAUER/LUGINBÜHL, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 14
zu Art. 296b SchKG; HUNKELER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A.,
2025, N. 16 zu Art. 296b SchKG), wobei das Kantonsgericht Wallis die zuständige
Rechtsmittelinstanz ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO; Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG) und
eine Einzelrichterin entscheidet (Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 30
Abs. 2 Satz 2 EGSchKG). Der angefochtene Entscheid wurde am 28. August 2025 an
die Parteien versandt und konnte der Beschwerdeführerin am 29. August 2025 zugestellt
werden (vgl. Akten BK 25 209 S. 141). Mit Einreichung der Beschwerde am 5. Septem-
ber 2025 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m.
Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo-
bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Löt-
scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung, 4. A., 2025, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.3 Das Verfahren wird im summarischen Verfahren durchgeführt (Art. 251 lit. a ZPO)
und es gelangt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 255 lit. a
ZPO; BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 11a zu Art. 296b SchKG).
1.4 Der Entscheid über die Konkurseröffnung unterliegt gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG
zwar grundsätzlich der Beschwerde nach der ZPO. Es finden sich in Art. 174 SchKG
jedoch spezifische Verfahrensbestimmungen, welche den entsprechenden Regelungen
der ZPO vorgehen. In der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht wer-
den, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1
SchkG; "unechte Noven"). Die Regelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG betreffend echte
Noven ist auch bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend.
Nach der Rechtsprechung folgt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass keine wei-
teren Noven zulässig sind und im Rahmen einer Beschwerde gegen eine
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung im Grundsatz nur unechte Noven zuläs-
sig sind, da die in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 - 3 SchKG abschliessend aufgezählten Kon-
kurshinderungsgründe der Tilgung, Hinterlegung oder des Gläubigerverzichts nicht auf
diese Verfahrensart zugeschnitten sind (Bundesgerichtsurteil 5A_660/2025 vom 5. No-
vember 2025 E. 2.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr sei keine Vorladung zur Konkurs-
sitzung zuggestellt worden. Diese hätte ihr am 25. August 2025 zugestellt werden sollen.
Wahrscheinlich sei sie ihrem damaligen Rechtsanwalt zugestellt worden; Die Vorladung
sei ihr jedoch nicht weitergeleitet worden.
2.2 Nach Art. 136 ZPO stellt das Gericht insbesondere Vorladungen, Verfügungen, Ent-
scheide und Eingaben der Gegenpartei den betroffenen Personen zu. Die Zustellung
erfolgt dabei an die dem Gericht bekannte Adresse der Adressaten. Ist eine Partei ver-
treten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO; BGE 143 III 28 E. 2.2.1;
Bundesgerichtsurteil 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.2). Das Vertretungsverhältnis
bleibt für die Zustellung gültig bestehen, bis das Gericht von einem allfälligen Widerruf
der Vollmacht Kenntnis erhält (GSCHWEND, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 3 zu Art.
137 ZPO).
2.3
Mit dem Gesuch um provisorische Nachlassstundung deponierte der damalige
Rechtsanwalt eine von dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin
unterzeichnete Anwaltsvollmacht (Akten BK 25 209 S. 16). Deshalb wurde die Vorladung
vom 22. August 2025 an den damaligen Rechtsanwalt versandt (Akten BK 25 209 S.
124). Die Vorinstanz stellte die Vorladung für die Konkurssitzung demnach zu Recht dem
damaligen Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zu. Aus den Akten ist nicht ersichtlich,
dass ein allfälliger Widerruf der Vollmacht durch das einzige Verwaltungsratsmitglied der
Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht mitgeteilt worden wäre. Diesem wäre es zudem
ohnehin nicht anzulasten, falls der Beschwerdeführerin die Vorladung von ihrem dama-
ligen Rechtsanwalt nicht weitergeleitet worden wäre.
3.
3.1 Das Bezirksgericht widerrief in seinem Entscheid die provisorische Nachlassstun-
dung, eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin und begründete dies wie folgt
(Akten BK 25 209 S. 135 ff.):
Der Sanierungsplan der Beschwerdeführerin habe vorgesehen, den operativen Ge-
schäftsbetrieb mit dem Restaurant „D _________“ per Mitte Juli 2025 wieder aufzuneh-
men, um so Umsätze zu generieren, die Geschäftstätigkeit zu stabilisieren und Reputa-
tionsschäden zu vermeiden. Dieses Vorhaben habe nicht in die Tat umgesetzt werden
können und weder die bestehenden Konflikte mit den ehemaligen Arbeitnehmern noch
mit den Vermietern hätten geklärt werden können. Es erscheine auch nicht realistisch,
dass dieses Ziel in nächster Zeit zu erreichen sei.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch die strukturelle Reorganisation der Ge-
sellschaft durch eine Übertragung wertschöpfender Betriebsteile auf eine Auffanggesell-
schaft vorgesehen, um so einen höheren Erlös für die Gläubiger zu erzielen als bei einer
klassischen konkursamtlichen Liquidation. Die hierfür in Aussicht gestellte Investorin
„E _________“ erscheine nicht zuverlässig und vertrauensvoll und scheine lediglich ihre
eigenen Interessen zu verfolgen. Die Investorin habe die Gesellschaft nicht mit liquiden
Mitteln ausgestattet und auch die Zahlungen an das beauftragte Rechtsanwaltsbüro
seien nur schleppend beglichen worden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit illiquide.
Das von der Investorin abgegebene Angebot zur Übernahme der werthaltigen Sachan-
lagen umfasse Fr. 60‘000.00 und stehe in keinem Verhältnis zum bilanzierten Wert von
Fr. 1‘000‘000.00, dem von der Sachwalterin vorgeschlagenen Preis von Fr. 820‘000.00
und den offenen Forderungen der Gläubiger von Fr. 737‘000.00.
Obschon die Beschwerdeführerin die Aufarbeitung der Unterlagen in Aussicht gestellt
habe, lägen derzeit keine zuverlässigen Buchhaltungsunterlagen vor, die es ermöglich-
ten, eine aktuelle und nachvollziehbare Übersicht über die finanzielle Lage der Gesell-
schaft zu erhalten. Das Ziel der provisorischen Nachlassstundung sei gewesen, eine
tragfähige Lösung mit den Vermietern zu finden, um den Fortbestand der Betriebe zu
ermöglichen und die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Auffanggesellschaft
zu schaffen. Auch dieses Vorhaben habe nicht umgesetzt werden können.
Der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei aus Sicht der Sachwalterin mit
der Situation überfordert und scheine nicht imstande, das Tagesgeschäft weiterzufüh-
ren. Eine umgehende Neubesetzung mit einem unabhängigen und qualifizierten Ge-
schäftsführer für einen befristeten Zeitraum würde erhebliche Kosten verursachen, die
unverhältnismässig seien.
Eine Sanierung erscheine unter den gegebenen Umständen als aussichtlos und unver-
hältnismässig. Das Gericht habe von Amtes wegen den Konkurs zu eröffnen, wenn keine
Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages bestehe. Zudem
erscheine die Konkurseröffnung zur Erhaltung des verbleibenden schuldnerischen Ver-
mögens erforderlich.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zusammenfassend Folgendes gel-
tend:
Das Bezirksgericht sei lediglich von den Behauptungen der Sachwalterin ausgegangen,
die jedoch offensichtlich falsch seien. Dieser Sachverhalt entspreche nicht der Wirklich-
keit. Die Sachwalterin verfüge wegen ihrer Passivität nicht über genügende Informatio-
nen über die Beschwerdeführerin. Sie habe erst am 5. August 2025 begonnen, ihre Auf-
gabe zu erfüllen, da ihr Mandatsleiter bis am 4. August 2025 büroabwesend gewesen
sei.
Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Investorin nicht zuverlässig und ver-
trauensvoll sei, bisherige Zahlungen an das beauftragte Rechtsanwaltsbüro nur schlep-
pend beglichen worden seien und ihr Angebot nur Fr. 60‘000.00 umfasst habe. Diese
Behauptungen der Sachwalterin seien jedoch falsch.
Die Investorin habe ein erstes Angebot von Fr. 60‘000.00 abgegeben. Darauf habe die
Sachwalterin entgegnet, dass die Beschwerdeführerin über mobile Aktiven von
Fr. 313‘000.00 und immobile Aktiven von Fr. 647‘000.00 verfüge, wobei sie gleichzeitig
angegeben habe, nicht zu wissen, was diese Aktiven enthielten. Dennoch habe die
Sachwalterin einen Kaufpreis von Fr. 820‘000.00 für angemessen gehalten. Ihre Auffor-
derung, einen solch hohen Kaufpreis zu bezahlen, ohne Kenntnis des Kaufgegenstan-
des zu haben, stelle ein Zeichen der Unfähigkeit der Sachwalterin dar. Die Investorin
habe mit der Sachwalterin erfolglos über den Umfang der Aktiven zur Abklärung des
Kaufgegenstandes diskutiert und mehrmals betont, dass es keine immobilen Aktiven
gebe. Trotzdem habe sich die Sachwalterin geweigert, einen vernünftigen Preis zu ver-
handeln. Schliesslich habe die Investorin einen Preis von Fr. 100‘000.00 angeboten, wo-
rauf die Sachverwalterin nicht reagiert habe.
Die Beschwerdeführerin sei mit keiner fälligen Rechnung in Verzug. Die Kosten der
Rechtsvertretung seien auf rund Fr. 20‘000.00 geschätzt worden, wobei der damalige
Rechtsanwalt nur für den ersten Monat Fr. 30‘000.00 verlangt habe. Sie habe die erste
Vorschussrechnung von Fr. 10‘000.00 bezahlt, was gemäss dem Mandatsvertrag die
einzige Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses gewesen sei. Der damalige Rechtsbei-
stand habe erst am 20. August 2025 eine Rechnung geschickt, welche erst am 19. Sep-
tember 2025 fällig geworden sei.
Ein Vermögensverkauf und die anschliessende Befriedigung der Gläubiger wären mög-
lich, wenn die Sachwalterin ihre Funktion ordentlich ausüben und sich an der Vermö-
genssituation der Beschwerdeführerin orientieren würde. Das grösste Hindernis für ei-
nen möglichen Verkauf sei die falsche Einschätzung der Sachwalterin gewesen, wonach
die Beschwerdeführerin über immobile Aktiven von Fr. 647‘000.00 verfüge. Sie habe
kein Grundeigentum und vermiete (recte: miete) lediglich drei Restaurants, wobei ein
Mietvertrag bereits gekündigt worden sei. Beim zweiten Restaurant habe das Bezirks-
gericht das Ausräumungsbegehren des Eigentümers gutgeheissen, weil das Mietver-
hältnis bereits untergegangen sei. Die Vorstellung, dass ein Mietverhältnis einen Wert
von Fr. 647‘000.00 habe, sei sinnlos. Eine Übertragung auf eine Auffanggesellschaft
habe nur wegen der Unfähigkeit der Sachwalterin nicht umgesetzt werden können.
Vor der Konkurseröffnung von Amtes wegen müssten alle milderen Möglichkeiten aus-
geschöpft worden sein. Mit diesen habe sich das Bezirksgericht nicht auseinanderge-
setzt. Es habe lediglich den Bericht der Sachverwalterin als genügend erachtet, obwohl
diese eine erfolgreiche Lösung der Nachlassstundung blockiert habe. Das sei jedoch
kein Grund, die Nachlassstundung zu widerrufen.
Die Behauptung, der Verwaltungsrat sei nicht imstande, die Beschwerdeführerin zu füh-
ren, sei falsch und nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsrat habe versucht, mit der
Sachwalterin eng zusammenzuarbeiten. Das Problem sei jedoch eine mangelnde Kom-
munikation seitens der Sachwalterin gewesen, welche nie auf E-Mails des Verwaltungs-
rats reagiert habe.
3.3
Die Sachwalterin entgegnet hierzu, die in der Beschwerde aufgeführten Punkte
seien weder nachvollziehbar noch stichhaltig, sondern bestünden aus bereits widerleg-
ten Behauptungen. Die Gründe für den Widerruf der Nachlassstundung seien mit Schrei-
ben vom 20. August 2025 ausführlich erläutert und belegt worden. Der mehrfach erho-
bene Vorwurf, der Sachwalter habe seine Aufgaben während der Ferien nicht wahrge-
nommen, entbehre jeglicher Grundlage und sei schlicht eine infame Unterstellung. So-
wohl der Arbeitsrapport als auch der umfangreiche E-Mail-Verkehr mit der Beschwerde-
führerin, dem Gericht und weiteren Beteiligten widerlegten diese Behauptung eindeutig.
Darüber hinaus habe am 30. Juli 2025 eine F _________-Sitzung mit der Beschwerde-
führerin stattgefunden.
3.4 Gemäss Art. 296b SchKG wird der Konkurs vor Ablauf der Stundung von Amtes
wegen eröffnet, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich
ist (lit. a), offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines
Nachlassvertrages besteht (lit. b) oder der Schuldner Artikel 298 SchKG oder den Wei-
sungen des Sachwalters zuwiderhandelt (lit. c).
Der fortlaufenden Verringerung des Haftungssubstrats kann, selbst wenn eine Aussicht
auf Sanierung weiterhin besteht, nicht ad infinitum zugesehen werden. Vor der Kon-
kurseröffnung müssen aber alle milderen Möglichkeiten, das Haftungssubstrat zu erhal-
ten, ausgeschöpft worden sein (Einschränkungen der Geschäftstätigkeit, Aktionärszu-
schüsse, Entzug der Verfügungsbefugnis des Schuldners und Übertragung auf den
Sachwalter, etc.). Die Konkurseröffnung von Amtes wegen bildet die ultima ratio
(BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 3 und 3b zu Art. 296b SchKG).
Nach Massgabe von Art. 296b Bst. b SchKG wird der Konkurs vor Ablauf der Stundung
von Amtes wegen eröffnet, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Be-
stätigung eines Nachlassvertrages mehr besteht. Die Feststellungen über das Vorliegen
der konkreten Umstände, aufgrund derer das Gericht diese Aussicht beurteilt, betreffen
die Beweiswürdigung und beschlagen damit Tatfragen. Als Rechtsfrage grundsätzlich
frei zu prüfen ist hingegen, welche dieser Umstände bei der Beurteilung der Aussicht auf
Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages in Betracht fallen und ob diese
Aussicht gestützt auf die festgestellten Tatsachen besteht oder im Sinne der zitierten
Norm offensichtlich nicht mehr gegeben ist. Letzteres ist der Fall, wenn sich die bis anhin
begründeten Hoffnungen zerschlagen haben und die dem Ziel der Sanierung zugrunde
liegenden Annahmen entfallen sind: Der rettende Investor ist abgesprungen, die wich-
tigsten Kunden haben sich abgewandt, die erfolgskritischen Leistungsträger verlassen
das Unternehmen, die wichtigsten Gläubiger erklären, einem Nachlassvertrag unter kei-
nen Umständen zuzustimmen, so dass das Quorum nach Art. 305 Abs. 1 SchKG nicht
mehr erreicht werden kann. Vermag ein Schuldner die finanziellen Mittel, die zur Rest-
rukturierung und Fortführung seiner Geschäftstätigkeit notwendig sind, nicht (oder nicht
mehr) aufzubringen oder kann er die für das Stundungsverfahren benötigte Liquidität
nicht mehr sicherstellen, so ist die Nachlassstundung im Interesse der Gläubiger abzu-
brechen, wenn nicht unmittelbar realisierbare und konkrete Massnahmen die Fortset-
zung der Bemühungen rechtfertigen. Als Folge davon ist der Konkurs zu eröffnen (Bun-
desgerichtsurteil 5A_818/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4.1).
3.5 Gemäss dem Gesuch um provisorische Nachlassstundung der Beschwerdeführerin
sei sie in mehrere Auseinandersetzungen mit Vermietern und ehemaligen Arbeitneh-
mern involviert. Die Vermieter der Restaurantlokale machten Mietzinsausstände geltend
und hätten entsprechende Verfahren eingeleitet. Mit den Arbeitnehmern bestünden rund
20 rechtshängige Schlichtungsverfahren. Es sei Ziel der beantragten Nachlassstundung,
den notwendigen zeitlichen Rahmen zu schaffen, um diese Streitigkeiten strukturiert zu
bearbeiten und gütlich beizulegen (Akten BK 25 209 S. 5 f.). Der Bilanz und Erfolgsrech-
nung per 30. April 2024 ist zu entnehmen, dass das Umlaufvermögen Fr. 151‘379.78
und das Anlagevermögen Fr. 1‘157‘565.28 betrugen. Von Letzterem machten die mobi-
len Sachanlagen Fr. 313‘017.00 und die immobilen Sachanlagen Fr. 647‘549.18 aus.
Das Eigenkapital belief sich auf Fr. -2‘379‘092.19, wobei ein Jahresverlust in der Höhe
von Fr. -1‘216‘594.97 ausgewiesen wurde (Akten BK 25 209 S. 35 ff.). Gemäss der Kre-
ditorenliste per 10. April 2025 bestanden offene Forderungen gegenüber Gläubigern in
der Höhe von Fr. 737‘576.94 (Akten BK 25 209 S. 28 ff.). Die E _________ erklärte sich
am 8. Juli 2025 bereit, die finanziellen Mittel, die für die Deckung der Sanierungskosten
erforderlich sind, bereitzustellen (Akten BK 25 209 S. 70 f.).
Im Gesuch um provisorische Nachlassstundung sah das Sanierungskonzept einerseits
die Wiederaufnahme eines operativen Geschäftsbetriebs vor, um kurzfristig Erträge zu
erzielen und bestehende Strukturen zu sichern, und andererseits die strukturelle Reor-
ganisation der Beschwerdeführerin, insbesondere durch die Übertragung wertschöpfen-
der Betriebsteile auf eine Auffanggesellschaft. Die geplanten Massnahmen beinhalteten
die Erstellung eines Zwischenabschlusses und die Aufarbeitung der Buchhaltung, die
Bewertung der Aktiven und die Verhandlungen mit Gläubigern (Akten BK 25 209 S. 9
ff.).
Dem Bericht der Sachwalterin vom 20. August 2025 ist zu entnehmen, dass sich eine
zielgeführte Umsetzung des Nachlassgesuches als schwierig und unverhältnismässig
darstellte. Das gesamte Personal der Restaurationsbetriebe habe die Gesellschaft ver-
lassen. Die Anweisung, die Beschwerdeführerin mit ausreichender Liquidität für den
Nachlass auszustatten, sei nicht umgesetzt worden. Weitere zentrale Weisungen, wie
etwa die Erstellung einer ordnungsgemässen Buchhaltung oder einer nachvollziehbaren
Darstellung der finanziellen Lage, seien nicht befolgt worden. Ein schlüssiger Nachweis
zu den zum Verkauf stehenden Sachanlagen liege nicht vor. Das Kaufangebot von
Fr. 60‘000.00 decke die Lohnforderungen von Fr. 209‘000.00 und die Forderungen der
übrigen Gläubiger von Fr. 737‘000.00 nicht. Auf ihr Angebot, die mobilen und immobilen
Sachanlagen von Fr. 820‘000.00 zu kaufen, sei die E _________ nicht eingegangen.
Der derzeit einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin wirke mit der Situation über-
fordert. Er sei nicht imstande, das verbleibende Tagesgeschäft zu führen, was Telefon-
gespräche und der Besuch vor Ort bestätigt hätten. Deshalb hätten sie die Neueinstel-
lung eines Geschäftsführers für einen befristeten Zeitraum geprüft, was jedoch erhebli-
che Kosten verursacht hätte, welche zudem vorzufinanzieren gewesen wären. Es
bestünden erhebliche Zweifel, ob die E _________ bereit sei, die Massaverbindlichkei-
ten zu begleichen. Auch eine Ausstattung der Beschwerdeführerin mit liquiden Mitteln
sei nicht erfolgt. Diese sei illiquide. Die Sachwalterin habe die ehemaligen und aktuellen
Mitglieder des Verwaltungsrats wegen Verdachts auf Unterlassung der Buchführung,
Misswirtschaft sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung angezeigt. Eine Sanierung er-
scheine aussichtslos, da die Voraussetzungen für die angedachte Umsetzung des Nach-
lassgesuches nicht erfüllt seien und eine ausreichende Befriedigung der Gläubiger nicht
gewährleistet werden könne (Akten BK 25 209 S. 99 ff.).
3.6 Während der für vier Monate gewährten provisorischen Nachlassstundung konnte
der Sanierungsplan der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt werden.
Zum einen nahm sie den operativen Geschäftsbetrieb nicht wieder auf. Im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bestanden etwa 20 hängige Schlichtungsverfahren mit den Arbeit-
nehmern und Streitigkeiten mit den Vermietern. Gemäss dem Bericht der Sachwalterin
habe das Personal die Restaurationsbetriebe verlassen. Die Beschwerdeführerin legt in
ihrer Beschwerde nicht hinreichend dar, wie es um ihre Personalsituation und das Ver-
hältnis mit ihren Vermietern steht oder wie sie gedenkt, den Geschäftsbetrieb wieder
aufzunehmen. Ohne Mitarbeitende und geeignete Geschäftslokalitäten ist dies nicht
möglich.
Zum anderen misslang die strukturelle Reorganisation der Beschwerdeführerin durch die
Übertragung wertschöpfender Betriebsteile auf eine Auffanggesellschaft. Das Kaufan-
gebot der Investorin in der Höhe von Fr. 60‘000.00 bzw. Fr. 100‘000.00 erscheint in An-
betracht der per 30. April 2024 bilanzierten Sachanlagen mit einem Wert von rund Fr.
960‘000.00, der per 10. April 2025 offenen Forderungen der Gläubiger von Fr.
737‘576.94 und des Angebots der Sachwalterin in der Höhe von Fr. 820‘000.00 als un-
genügend.
Die Sachwalterin führte aus, dass eine Ausstattung der Beschwerdeführerin mit liquiden
Mitteln nicht erfolgt und diese illiquide sei. Diese weist ihre Liquidität in ihrer Beschwerde
nicht genügend nach. Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass die geplanten Massnahmen
der Erstellung eines Zwischenabschlusses und die Aufarbeitung der Buchhaltung, so-
weit ersichtlich, nicht an Hand genommen wurden. Gemäss dem Bericht der Sachwalte-
rin seien entsprechende Weisungen nicht befolgt worden. Dem Kantonsgericht liegen
keine aktuellen Buchhaltungsunterlagen vor, um die finanzielle Lage der Beschwerde-
führerin zu analysieren. Somit bestehen zumindest erhebliche Zweifel in Bezug auf die
Liquidität der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin moniert, das Bezirksgericht habe sich nicht mit milderen Mög-
lichkeiten auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, solche mil-
dere Möglichkeiten zur Erhaltung des Haftungssubstrat darzulegen. Ausreichende Akti-
onärszuschüsse stellt sie nicht in Aussicht. Eine Einschränkungen ihrer Geschäftstätig-
keit erscheint nicht zielführend, da der operative Geschäftsbetrieb entgegen dem Sanie-
rungskonzept gerade nicht wieder aufgenommen wurde. Der Entzug der Verfügungsbe-
fugnis der Beschwerdeführerin und die Übertragung auf die Sachwalterin erscheinen un-
geeignet, weil die Sachwalterin in ihrem Bericht ausführte, sie habe eine Neubesetzung
des Geschäftsführers zwar geprüft, aber aufgrund der unsicheren Kostendeckung als
unverhältnismässig erachtet. Dieser Ansicht ist zuzustimmen, da Zweifel betreffend die
Liquidität der Beschwerdeführerin vorliegen. Weitere geeignete mildere Möglichkeiten
sind nicht ersichtlich.
Es zeigt sich somit, dass sich die bei der Einreichung des Gesuchs um provisorische
Nachlassstundung bestehenden, begründeten Hoffnungen zerschlagen haben und die
dem Ziel der Sanierung zugrunde liegenden Annahmen entfallen sind. Es ist der nach-
vollziehbaren Ansicht der Sachwalterin und der Vorinstanz zu folgen, wonach eine Sa-
nierung aussichtslos erscheint. Das Bezirksgericht hat somit zu Recht die provisorische
Nachlassstundung widerrufen und gemäss Art. 296b lit. b SchKG von Amtes wegen den
Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet. Die entsprechenden Rügen sind somit
nicht zu hören.
4.
4.1 Das Bezirksgericht erkannte, dass die Beschwerdeführerin die aufgelaufenen Kos-
ten der Sachwalterin trage und deren Honorar von Fr. 27‘966.45 (inkl. Auslagen) geneh-
migt werde (Akten BK 25 209 S. 139).
4.2 Die Beschwerdeführerin ficht die Genehmigung des Honorars der Sachwalterin an,
welches nicht angemessen sei. In der eingereichten Übersicht gebe es nicht nachvoll-
ziehbare oder unrichtige Tätigkeiten. Der Mandatsleiter sei bis zum 4. August 2025 ab-
wesend und nicht tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mit Ausnahme von
G _________ mit den übrigen, in der Übersicht aufgeführten Personen nie in Kontakt
gestanden. Die Festsetzung der Stundenansätze sei unklar, weil deren Höhe je nach
Tätigkeit unterschiedlich hoch sei. Sie bestreite verschiedenen Positionen der Übersicht,
weshalb maximal ein Honorar in Höhe von Fr. 18‘113.00 gerechtfertigt sei.
4.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 GebV SchKG setzt das Nachlassgericht das Honorar des
Sachwalters im Nachlassverfahren pauschal fest (Bundesgerichtsurteil 5A_722/2016
vom 12. Juni 2017 E. 3.1). Bei der Festlegung des Honorars würdigt das Nachlassgericht
den sich dem Sachwalter stellenden Schwierigkeitsgrad, die Bedeutung der Sache, den
Umfang der Bemühungen, den Zeitaufwand und die getätigten Auslagen (vgl. Art. 55
Abs. 3 GebV SchKG; UMBACH-SPAHN/KESSELBACH, in: Kren Kostkiewicz/ Vock, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N 33 zu
Art. 295 SchKG). Obwohl das Honorar des Sachwalters grundsätzlich pauschal festzu-
legen ist, hat es sich in der Praxis vielerorts eingebürgert, dass das Nachlassgericht
dessen Pauschalhonorar aufgrund der geleisteten Stunden festlegt bzw. bewilligt mit
(zuweilen) im Voraus festgelegten (bzw. mit dem Sachwalter abgesprochenen) Stunden-
ansätzen für den Sachwalter und dessen Team (HUNKELER, a.a.O., N. 18 zu Art. 295
SchKG; vgl. auch BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 26 zu Art. 295 SchKG).
Die Entschädigung des (provisorischen) Sachwalters geht zu Lasten des Nachlass-
schuldners; auf Anordnung des Nachlassgerichts ist grundsätzlich ein Vorschuss zu leis-
ten. Sachwalterkosten, die während der Nachlassstundung ungedeckt geblieben sind,
stellen in einer nachfolgenden Generalexekution nach allgemeiner Auffassung Masse-
verbindlichkeiten dar. Indem der Nachlassrichter die Entschädigung des Sachwalters
aufgrund von Art. 55 GebV SchKG festlegt, stellt er fest, dass eine in dieser Höhe be-
rechtigte Forderung gegenüber der Masse entstanden ist
(Bundesgerichtsurteil
5A_722/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.3). Das Nachlassgericht kann den Schuldner be-
reits im Bewilligungsentscheid zur Sicherstellung und zur Leistung von Vorschüssen an
den Sachwalter verpflichten (BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 28 zu Art. 295 SchKG; KREN
KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 20. A., 2025, N. 10 zu Art. 295 SchKG).
4.4 Im Gesuch um provisorische Nachlassstundung vom 8. Juli 2025 beantragte die
Beschwerdeführerin, dass für die Dauer der bewilligten Nachlassstundung die
Y _________ AG mit H _________ als Mandatsleiter als provisorische Sachwalterin ein-
zusetzen sei (Akten BK 25 209 S. 3). Der Mandatsleiter bestätigte der Beschwerdefüh-
rerin zuvor am 4. Juli 2025, dass sich sein Stundenansatz auf Fr. 220.00 zzgl. Auslagen
beläuft (Akten BK 25 209 S. 72). Am 15. Juli 2025 ernannte das Bezirksgericht die
Y _________ AG zur provisorischen Sachwalterin unter der Mandatsleitung von
H _________. Im entsprechenden Entscheid wurde festgehalten, dass die Kosten der
Sachverwalterin für deren nach der provisorischen Nachlassstundung festzusetzendes
Honorar zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen und die Sachwalterin berechtigt wird,
für ihre Leistungen bei jener provisorisch Kostenvorschüsse zu erheben (Akten BK 25
209 S. 74 f.).
Die Sachwalterin hinterlegte eine ausführliche und detaillierte Honorarnote über den
Zeitraum vom 15. Juli bis 28. August 2025 (Akten BK 25 209 S. 131 f.). Es wird ein
Aufwand von 134.5 Stunden zu Ansätzen zwischen Fr. 143.00 und Fr. 285.00, im Total
Fr. 27‘699.25, geltend gemacht. Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 267.20 und sind aus-
gewiesen (Akten BK 25 209 S. 128-130). Die Beschwerdeführerin hat Akontorechnun-
gen in Höhe von Fr. 25‘000.00 bereits bezahlt, weshalb ein offener Betrag von
Fr. 2‘966.45 besteht. Die Stundenansätze variieren je nachdem, welcher Mitarbeiter der
Sachwalterin eine Tätigkeit vorgenommen hat, wobei sich derjenige des Mandatsleiters,
wie vorgängig bekannt gegeben, auf Fr. 220.00 beläuft.
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, dass der Mandatsleiter bis am 4. Au-
gust 2025 abwesend und nicht tätig gewesen sei. Sie stützt sich dabei auf eine automa-
tische E-Mail-Antwort des Mandatsleiters vom 22. Juli 2025. Darin legt dieser unter dem
Titel Ferienabwesenheit dar, dass er bis am 4. August 2025 büroabwesend sei und in
dieser Zeit E-Mails nicht oder nur sporadisch lese (vgl. S. 25). Gemäss der Honorarnote
bearbeitete der Mandatsleiter im fraglichen Zeitraum vornehmlich E-Mails, derweil an-
dere Mitarbeiter der Sachwalterin ebenfalls auf dem Mandat arbeiteten. Es erscheint
nicht ungewöhnlich, dass der Mandatsleiter während seiner ferienbedingten Büroabwe-
senheit weiterhin Mandatsarbeiten wahrnimmt. Die Beschwerdeführerin kann von dieser
E-Mail nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.5.2 Der Beschwerdeführerin ist weiter unklar, um wen es sich bei I _________ handelt.
In den Akten befindet sich jedoch eine von ihr eingereichte E-Mail von I _________,
welcher zu entnehmen ist, dass dieser bei der Sachwalterin tätig ist (S. 26). I _________
ist zudem im Handelsregister als Kollektivzeichnungsberichtigter der Sachwalterin ein-
getragen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass er im Mandat mitgewirkt hat.
4.5.3 Die Beschwerdeführerin rügt einzelne Positionen der Honorarnote, welche nach-
folgend geprüft und die darin aufgeführten Aufwände allenfalls gekürzt werden.
Der Aufwand von drei Stunden am 15. Juli 2025 erscheint gerechtfertigt, da er neben
dem Aktenstudium noch weitere Tätigkeiten wie ein Entwurf eines Konzepts, eine Wei-
sung und die Erarbeitung eines Status umfasst.
Gleich verhält es sich bei den Aufwänden von 1.5 und 3 Stunden am darauffolgenden
Tag, welche nicht nur die Mandatsannahme und das „interne Info Kommunikationskon-
zept“ betreffen, sondern noch weitere vorgenommen Arbeiten beinhalten.
Am 17. Juli 2025 fand eine Besprechung zwischen drei Mitarbeitern der Sachwalterin
betreffend die Inventaraufnahme vor Ort statt. Inklusive der Vorbereitungszeit wird ein
Aufwand von einer Stunde geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist.
Die am 18. Juli 2025 geltend gemachten 3.25 Stunden für die Erstellung von Weisungen
und deren Versand erscheinen zu hoch und werden auf eine Stunde gekürzt, was zu
einer Reduktion des Honorars um Fr. 495.00 (2.25 Stunden * Fr. 220.00) führt. Dies ist
sachgerecht, weil bereits am 16. Juli 2025 für das Erstellen und Revidieren der Weisun-
gen 1.75 Stunden aufgeführt wurden.
Für den Entwurf der Weisung Nr. 2 und für eine Besprechung wurde am 18. Juli 2025
eine Stunde aufgeführt. Dies ist gerechtfertigt, weil es sich um eine andere Weisung
handelt.
Am 25. Juli 2025 wurden zwei Stunden für E-Mails und Besprechungen betreffend all-
fällige Strafanzeige aufgelistet, was nicht als übermässig erachtet wird.
Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Anzeigen wurde im Zeitraum vom 27. bis
Fr. 285.00 geltend gemacht. In den Akten befinden sich eine drei- und eine vierseitige
Anzeige an die Staatsanwaltschaft jeweils vom 29. Juli 2025 gegen die Organe/Ge-
schäftsleitung der Beschwerdeführerin betreffend Unterlassung der Buchführung bzw.
betreffend Misswirtschaft, ungetreue Geschäftsbesorgung und sofortiger Sicherung der
Vermögenswerte (Akten BK 25 209 S. 115 ff.). Ein Aufwand von 20 Stunden für die
Erarbeitung dieser beiden Anzeigen erscheint zu hoch. Das Honorar wird um acht Stun-
den à Fr. 180.00, ausmachend Fr. 1‘440.00, gekürzt.
Am 8. August 2025 wurden 0.75 Stunden für „Organisation fähiger Geschäftsführer in
A _________ / Erhalt Forderungen Gläubiger“ aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin wird diese Tätigkeit nicht als unnötig, sondern als gerechtfertigt quali-
fiziert.
Für das Erstellen eines Angebots J _________ / B _________ wurde am 13. August
2025 ein Aufwand von 1.5 Stunden à Fr. 220.00 aufgelistet. In den Akten befindet sich
eine E-Mail des Mandatsleiters vom 13. August 2025, worin ein Kaufangebot unterbreitet
wurde (S. 29 f.). Die Dauer für die Erstellung dieser E-Mail wird als zu hoch erachtet und
der Aufwand auf eine halbe Stunde gekürzt, was zu einer Reduktion des Honorars um
Fr. 220.00 führt.
Am 20. August 2025 wird für die finale Durchsicht und die Erstellung einer PDF Version
ein Aufwand von 1.25 Stunden geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass es sich
um die Durchsicht des Berichts an das Bezirksgerichts handelt. Dieser enthält vier Seiten
und sechs Beilagen (vgl. Akten BK 25 209 S. 99 ff.). Der Aufwand erscheint etwas zu
hoch und wird auf eine Stunde gekürzt. Dies führt zu einer Reduktion des Honorars um
Fr. 45.00 (0.25 Stunden * Fr. 180.00).
Für die Konkursverhandlung vom 28. August 2025 wird ein Aufwand von 3.75 Stunden
à Fr. 220.00 aufgeführt. Korrekt ist, dass die Sitzung acht Minuten dauerte (vgl. Akten
BK 25 209 S. 133 f.). Die Reisezeit ist jedoch ebenfalls zu entschädigen. Gemäss dem
hinterlegten Zugbillet ist der Mandatsleiter von K _________ nach Visp und zurück ge-
reist (Akten BK 25 209 S. 130). Die Reisedauer beträgt hierfür insgesamt rund zweiein-
halb Stunden. Es rechtfertigt sich demnach, nur einen Aufwand von drei Stunden zu
entschädigen, was zu einer Reduktion des Honorars um Fr. 135.00 (0.75 Stunden *
Fr. 180.00) führt.
4.6 Zusammenfassend wird das vom Bezirksgericht genehmigte Honorar in der Höhe
von Fr. 27‘966.45 (inkl. Auslagen) um den Betrag von Fr. 2‘335.00 gekürzt und auf
Fr. 25‘631.45 (inkl. Auslagen) festgesetzt.
5.
5.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese
umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1
ZPO). Vorliegend dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durch, weshalb
sie unterliegt. Die geringfügige Korrektur an der Höhe des Honorars der Sachwalterin
fällt hier nicht ins Gewicht. Ausgangsgemäss sind sowohl die erstinstanzlichen Kosten
als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO),
wobei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61
GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche
Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr
erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge-
bühr beträgt. Art. 52 lit. b GebV SchKG sieht für streitige Fälle der Konkurseröffnung eine
Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 500.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfah-
ren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 750.00 beträgt. Die Gerichtsgebühr ist auf-
grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der
Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostende-
ckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Aufgrund dieser Kri-
terien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier zwar nicht umfangreich war, jedoch
neben dem vorliegenden Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung betreffend den
Entzug der Vertretungsbefugnis erlassen wurde, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
auf Fr. 500.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Diese sind
– wie unter E. 5.1 dargelegt – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 zu verrechnen.
5.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der mehrheitlich obsiegenden Sach-
walterin, die nicht anwaltlich vertreten sind und keinen entsprechenden Antrag stellen,
sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird grösstenteils abgewiesen und der Entscheid des Bezirksge-
richts Visp vom 28. August 2025 mit Ausnahme der Ziffer 4 bestätigt.
Die Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Visp vom 28. August 2025 wird
durch die folgende Ziffer 4 ersetzt:
Y _________ AG für ihre Aufwendungen vom 15. Juli 2025 bis 28. August 2025 wird auf
Fr. 25‘631.45 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Die Y _________ AG hat auf eine Sicherstellung des
Sachwalterhonorars durch das Gericht verzichtet und stellt ihr Honorar selbständig in Rechnung.
Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der
X _________ AG auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 500.00 verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 16. Dezember 2025