LP 25 12
ENTSCHEID VOM 12. JUNI 2025
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Fabi-
enne Borter, Visp
gegen
Y _________ AG , mit Sitz in C _________, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
(Konkurseröffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 9. April 2025 [BK 25 89]
Verfahren
A. Die Y _________ AG leitete gegen X _________, Inhaber des im Handelsregister
eingetragenen Einzelunternehmens „A _________“, mit Zahlungsbefehl vom 27. De-
zember 2023 für eine Forderung von Fr. 11‘349.10, für Zins von Fr. 306.40, für Mahn-
kosten von Fr. 250.00, für Bearbeitungskosten von Fr. 350.00 sowie für Betreibungskos-
ten von Fr. 103.30 Betreibung ein (Nr. xxxx). Am 13. März 2025 stellte sie beim Bezirks-
gericht Brig, Östlich-Raron und Goms nach vorgängiger Konkursandrohung das Kon-
kursbegehren.
B. Die Vorladung vom 18. März 2025 für die Verhandlung vom 9. April 2025 konnte
X _________ am 2. April 2025 zugestellt werden. Zu dieser Konkursverhandlung er-
schien einzig X _________. Das Bezirksgericht fällte gleichentags folgenden Entscheid:
mens „A _________“ mit Sitz in B _________ (CHE-xx-xx-xx) wird mit Wirkung ab Mittwoch, 9. April
2025, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Publikationen vorzunehmen.
jene des Konkursverfahrens zu Lasten der Konkursmasse.
C. Gegen diesen Entscheid reichte X _________ am 5. Mai 2025 beim Kantonsgericht
Wallis eine Beschwerde ein und verlangte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Gleichentags deponierte er mit separater
Post einen Zahlungsbeleg.
D. Das Kantonsgericht setzte der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt Ober-
wallis mit Verfügung vom 6. Mai 2025 eine Frist von zehn Tagen, um sich zur Be-
schwerde zu äussern und forderte den Beschwerdeführer auf, soweit nicht bereits ge-
schehen, innert einer Nachfrist von fünf Tagen den Nachweis für das Vorliegen der ge-
setzlichen Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu erbringen.
E. Das Bezirksgericht deponierte am 7. Mai 2025 die Akten und verzichtete auf eine
Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 13. Mai 2025 eine weitere Ein-
gabe, welche der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2025 zugestellt wurde, worauf sich
diese nicht vernehmen liess.
Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung
mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1
SchKG; Art. 1 lit. c, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantonsgericht Wallis
die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003
S. 174 E. 1a) und ein Einzelrichter entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 RPflG).
1.2 Auch nach Inkrafttreten der ZPO sind die Betreibungsferien in einem summarischen
Verfahren zu beachten, das eine gerichtliche Betreibungshandlung zum Gegenstand
hat. Es greift diesfalls der Vorbehalt von Art. 145 Abs. 4 ZPO zugunsten der Bestimmun-
gen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. Bei der Konkurser-
öffnung handelt es sich klarerweise um eine Betreibungshandlung, weshalb Art. 63
SchKG zur Anwendung gelangt (Bundesgerichtsurteil 5A_520/2022 vom 6. Dezember
2022 E. 2.2), welcher auf die Beschwerdefrist anwendbar ist. Demzufolge hemmen Be-
treibungsferien und Rechtsstillstand den Lauf der Beschwerdefrist nicht; fällt aber der
Ablauf der Beschwerdefrist in eine dieser Schonzeiten, so verlängert sich die Frist ge-
mäss Art. 63 SchKG (GIROUD/THEUS SIMONI, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 11b zu
Art. 174 SchKG).
Der im Rahmen der Revision 2023 geänderte Art. 145 Abs. 4 ZPO sieht neu vor, dass
auf Klagen nach dem SchKG, die vor einem Gericht einzureichen sind, ausschliesslich
die Bestimmungen der ZPO über den Stillstand der Fristen Anwendung finden. Nunmehr
soll ausschliesslich massgeblich sein, ob es sich um eine Klage handelt, die vor einem
Gericht eingereicht wird. Das gilt für die entsprechenden Klagefristen im Bereich der
ordentlichen oder vereinfachten Verfahren und gilt neu für jene materiellrechtlichen Kla-
gen, welche durch eine Betreibungshandlung eingeleitet werden. Der Fristenstillstand
der ZPO findet aber keine Anwendung auf Gesuche in betreibungsrechtlichen Summar-
verfahren gemäss Art. 251 ZPO, da diese nicht als „Klagen“ im Sinne der ZPO zu quali-
fizieren sind (BENN, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 10 zu Art. 145 ZPO).
Die Gerichtsferienregelung der ZPO ist für alle „Klagen“ nach dem SchKG alleine mas-
sgeblich, soweit diese vor einem Gericht einzureichen sind. Der Gesetzgeber hatte hier-
bei Fälle im Fokus, bei welchen es in der Praxis wiederholt zu Abgrenzungsproblemen
hinsichtlich der Fristenregelung kam; diese Probleme betrafen die im ordentlichen oder
vereinfachten Verfahren einzureichenden Klagen nach dem SchKG und nicht die im
summarischen Verfahren eingereichten Begehren nach dem SchKG (Art. 251 ZPO).
Diese und die entsprechenden Rechtsmittel sind daher nicht als „Klagen“ in diesem Sinn
zu verstehen und Art. 63 SchKG bleibt in diesen Verfahren daher anwendbar (DIGGEL-
MANN/ENGLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A., 2025, N. 2b zu
Art. 174 SchKG).
Entgegen dem etwas engen Wortlaut ist davon auszugehen, dass damit nicht nur „Kla-
gen“ gemeint sind, sondern auch die entsprechenden ZPO-Rechtsmittel. Fraglich ist je-
doch, ob auch Gesuche an ein Gericht, d.h. Eingaben im Summarverfahren umfasst
sind. Es gilt indes zu beachten, dass für die Summarverfahren keine Gerichtsferien gel-
ten, was bei einer weiten Auslegung von Art. 145 Abs. 4 ZPO bedeuten würde, dass neu
für die im Summarverfahren verhandelten SchKG-Angelegenheiten weder Gerichts-
noch Betreibungsferien gelten würden (Art. 251 i.V.m. 145 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Eine Aus-
legung, die eine Anwendung der Gerichts- wie auch Betreibungsferien ausschliessen
würde, ist deshalb abzulehnen (FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 9 zu
Art. 145 ZPO).
Die Neuregelung von Art. 56 Abs. 2 SchKG (sowie von Art. 145 Abs. 4 ZPO) findet An-
wendung auf sämtliche SchKG-Klagen gemäss Art. 198 lit. e ZPO, also auf alle Klagen,
die im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu führen sind. Es sind hier die Ge-
richtsferien und nicht die Betreibungsferien einschlägig. Keine Anwendung findet die
Neuregelung hingegen auf Gesuche in betreibungsrechtlichen Summarsachen gemäss
Art. 251 ZPO, also insbesondere auf das Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nach-
lassgerichtsverfahren (Art. 251 lit. a ZPO) sowie die weiteren in Art. 251 ZPO genannten
Summarverfahren. Für diese sind weiterhin auch im gerichtlichen Verfahren die Betrei-
bungsferien zu beachten (SARBACH, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A.,
2025, 3. A., 2025, N. 1c zu Art. 56 SchKG).
1.3 In casu wurde ein Entscheid des Konkursgerichts betreffend die Konkurseröffnung
angefochten (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG), weshalb das summarische Verfahren an-
wendbar ist (Art. 251 lit. a ZPO). Auch unter der neuen Fassung von Art. 145 Abs. 4
ZPO, welche am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, sind gemäss den vorstehenden
Lehrmeinungen für dieses betreibungsrechtliche Summarverfahren die Betreibungsfe-
rien nach Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu beachten und nicht die Bestimmungen der ZPO
über den Stillstand der Fristen anwendbar. Dieser Ansicht ist zu folgen. Mithin gelangt
Art. 63 SchKG zur Anwendung.
1.4 Der angefochtene Entscheid wurde am 9. April 2025 an die Parteien versandt und
konnte dem Beschwerdeführer am 10. April 2025 zugestellt werden (Akten Vorinstanz
S. 30 und 33). Die zehntägige Frist begann somit am 11. April 2025 zu laufen und endete
grundsätzlich am Montag 21. April 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Fristende fiel
jedoch in die Betreibungsferien (vgl. Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), weshalb die Frist bis
zum dritten Tag nach deren Ende verlängert wird (vgl. Art. 63 SchKG) und folglich
mithin nicht fristgerecht, weshalb darauf mangels Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht
einzutreten ist. Ohnehin hat der Beschwerdeführer die Konkursforderung am 5. Mai 2025
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet bezahlt (Art. 174 Abs. 1 und 2 Ziff.
1 SchKG; vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 2.3
und 2.4.4). Als letzte Möglichkeit, um das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück-
zuerhalten, verbleibt ihm der Widerruf des Konkurses unter den Voraussetzungen von
Art. 195 SchKG.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegen-
standslos. Die vorläufige Konkursanzeige im Schweizerischen Handelsblatt erfolgte be-
reits am 10. April 2025 und damit vor Eingang der Beschwerde beim Kantonsgericht.
Sodann hat das Kantonsgericht am 6. Mai 2025 lediglich Sicherungsmassnahmen ver-
fügt.
3.
3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese
umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten
die klagende Partei als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss
sind sowohl die erstinstanzlichen Kosten als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.2
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO),
wobei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61
GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche
Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr
erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge-
bühr beträgt. Art. 52 lit. b GebV SchKG sieht für streitige Fälle der Konkurseröffnung eine
Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 500.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfah-
ren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 750.00 beträgt. Die Gerichtsgebühr ist auf-
grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
zessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Aufgrund dieser Kriterien und
unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war und auf die Be-
schwerde nicht eingetreten wird, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 500.00
festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Diese sind – wie unter E.
3.1 dargelegt – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 zu verrechnen.
3.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der obsiegenden Beschwerdegegnerin,
welche nicht anwaltlich vertreten war, sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen
liess und welcher daher kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, sind keine Partei-
entschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Das Kantonsgericht erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00 werden
X _________, in Konkurs, auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 500.00 verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 12. Juni 2025