LP 24 7
ENTSCHEID VOM 10. APRIL 2024
Kantonsgericht Wallis
Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Michael Steiner, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS , Beschwerdegegnerin
(Aufsicht SchKG; Pfändung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 7. März 2024 [LWR BK 24 14]
eingesehen
den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 7. März 2024, mit dem
eine von X _________ gegen die Einkommenspfändung des Betreibungsamts Oberwal-
lis vom 17. Januar 2024 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde;
die Eingabe des Schuldners vom 22. März 2024, mit welcher er gegen den genannten
Entscheid ohne weitere Begründung Beschwerde erhob und die Aufhebung der
Pfändung beantragte sowie eine zusätzliche Frist zur Einreichung seines «Haupt-Be-
schwerde-Dossier´s» wünschte;
das Schreiben des Kantonsgerichts vom 25. März 2024, mit dem es den Beschwerde-
führer informierte, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden dürfe und
die Beschwerde innert der ordentlichen Beschwerdefrist begründet werden müsse, und
mit dem es die Akten der Vorinstanz beizog;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung
Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde erhoben werden kann (Art. 18
Abs. 1 SchKG);
dass das Einzelgericht am Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde amtet (Art. 19
Abs. 1 EGSchKG);
dass mit der Pfändungsurkunde Taggelder der Arbeitslosenversicherung gepfändet wur-
den, soweit diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen;
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Pfändbarkeit der Taggelder zu Recht
nicht in Frage stellt und darauf verweist, schon bald ausgesteuert und dann von der
Sozialhilfe abhängig zu sein;
dass die Befristung der Taggelder oder eine nach deren Auslaufen absehbare Sozialhil-
feabhängigkeit keine Gründe darstellen, auf die Pfändung zu verzichten und die das
Existenzminimum übersteigenden Anteile der Taggelder dem Schuldner zur freien Ver-
fügung zu überlassen, statt die Gläubiger zu befriedigen;
dass sich der Beschwerdeführer weiter gegen die Existenzminimumberechnung wendet,
namentlich den anerkannten Betrag für die Miete von Fr. 300.00 und dessen Erhöhung
auf Fr. 500.00 beantragt;
dass der Beschwerdeführer sich hierzu auf Berechnungen zum Existenzminimum in
früheren Pfändungsverfahren bezieht;
dass der Beschwerdeführer in einer Hausgemeinschaft mit seinen Verwandten lebt und
mit diesen am 29. Dezember 2014 einen Untermietvertrag mit einer Miete von Fr. 300.00
abgeschlossen hat;
dass der Beschwerdeführer vorbringt, dieser Mietvertrag sei damals auf Druck des
Sozialamts mit einer solch tiefen Miete abgeschlossen worden, heute nicht mehr aktuell
und beinhalte keine Nebenkosten;
dass das Betreibungsamt nach der Pfändung angeboten hatte, diese in Wiedererwägung
zu ziehen, wenn der Schuldner höhere effektive Mietzinszahlungen nachweise;
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung bzw. Begründung des
Entscheids durch die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt entsprechende Belege eingereicht
hat;
dass sich in den eingereichten Akten Belege über Posteinzahlungen finden, allerdings
keine, welche offensichtliche Mietzinszahlungen ausweisen und die einzigen monatlich
sichtbaren Zahlungen an A _________ und B _________ zuletzt unter Fr. 300.00 lagen;
dass der Verweis auf frühere Berechnungen, in denen die Mietkosten mit Fr. 500.00
(allenfalls irrtümlich zu hoch) angesetzt wurden, unbehelflich ist, solange der Schuldner
keine tatsächlich höheren Mietzinszahlungen nachweisen kann;
dass die Beschwerde damit abzuweisen ist;
dass das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG)
und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 62 Abs. 2 GebV-SchKG).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde vom 22. März 2024 wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 10. April 2024