LP 22 8
ENTSCHEID VOM 20. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis
Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
und
Y _________. , Beschwerdeführerin
gegen
BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS , Beschwerdegegnerin
(Aufsicht SchKG)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 4. März 2022 [LWR BK 22 28]
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 16. Februar 2022 ging dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron eine
vorgeblich für X _________ und die Y _________ erhobene Beschwerde gegen das
Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen in der gegen X _________ gerich-
teten Betreibung ein. Die Eingabe war nicht unterzeichnet und nennt als Adressen für
X _________ die xxx in A _________ und für die Y _________ eine Adresse in den
USA.
B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022, adressiert an Y _________., c/o X _________,
xxx, A _________ setzte das Bezirksgericht eine Frist von 5 Tagen zur ordnungsgemäs-
sen Unterzeichnung der Beschwerde. Die Sendung wurde am 21. Februar 2022 zuge-
stellt. Da innert Frist keine unterzeichnete Eingabe einging, fällt das Bezirksgericht am
xxx, A _________. Ein am 9. März 2022 zugegangenes Gesuch, die Frist zur Einrei-
chung einer unterzeichneten Beschwerde wiederherzustellen, wurde mit Entscheid vom
Adresse in B _________, enthält aber zwei Unterschriftenzeilen für X _________ und
die Y _________., wobei nur die erstere eine Unterschrift trägt. Mit Entscheid vom
sandte diesen an die genannte Adresse in B _________.
C. Am 16. März 2022 ging dem Kantonsgericht eine nichtunterzeichnete Eingabe zu,
mit der Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts im Namen von X _________ und der
Y _________. angefochten wurde. Für X _________ wurde die Adresse in B _________
genannt und für die Y _________. eine c/o-Adresse in C _________. Mit an
X _________ adressierter Verfügung vom 16. März 2022 setzte das Kantonsgericht eine
Frist von 5 Tagen an, um die Beschwerde in unterzeichneter Form einzureichen.
Am 21. März 2022 wurde eine für beide Beschwerdeführer unterzeichnete Ausfertigung
der Beschwerde ans Kantonsgericht eingereicht, wobei beide Unterschriften von dersel-
ben Hand stammen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde
innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbe-
hörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ist das
Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG). Die
Beschwerde wurde innert Nachfrist und formgerecht erhoben.
1.2 Ist ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz angefochten hat die Beschwer-
deinstanz nur zu prüfen, ob ein solches Nichteintreten gerechtfertigt war, ohne sich mit
der materiellen Begründetheit der Beschwerde auseinanderzusetzen. Soweit sich die
Beschwerdeschrift mit der Gültigkeit der Pfändung und des Lastenverzeichnisses be-
fasst, ist darauf nicht einzutreten.
2. Die in Anbetracht des beschränkten Prüfungsumfangs einzig relevanten Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift entsprechen einer Wiederholung derjenigen im Gesuch
um Fristwiederherstellung. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz haben sich Behörden und
Parteien in einem Rechtsverfahren nach Treu und Glauben zu verhalten. Dazu gehört,
dass die Parteien den Behörden in den Rechtsschriften ihre Adresse bekanntgeben und
wo dies gesetzlich vorsehen ist, eine Zustelladresse im Inland benennen (vgl. Art. 67
Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; Art. 140 ZPO; Art. 11 Abs. 3 VVRG). Eine allfällige Adressänderung
haben sie den befassten Behörden von sich aus mitzuteilen, wobei die Zustelladresse
nicht mit der Wohnsitzadresse übereinstimmen muss. Im Gegenzug sind die Behörden
gehalten, ihre Zustellungen an die jeweils aktenkundige bzw. bekanntgegebene Adresse
vorzunehmen. Erfolgt die Zustellung nicht in den korrekten Formen oder an die angege-
bene Zustelladresse, hat dies freilich nicht die Nichtigkeit der Zustellung zur Folge. Viel-
mehr kann in dieser Konstellation keine Zustellfiktion greifen und es ist für den Fristenlauf
auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme abzustellen. Ist die Kenntnisnahme
einmal tatsächlich erfolgt, besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr, die
fehlerhafte Zustellung zu wiederholen (Bundesgerichtsurteil 5A_837/2016 vom 6. März
2017 E. 3.1 m.w.N.). Indem für den Beginn des Fristenlaufs auf die tatsächliche Kennt-
nisnahme abgestellt wird, erwächst der vom Zustellfehler betroffenen Person kein Nach-
teil. Wenn die Vorinstanz ihre Verfügung vom 16. Februar 2022 an den Beschwerdefüh-
rer nach A _________ versandte, so wandte sie sich an die aktenkundige Adresse und
war sie nicht verpflichtet abzuklären, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zwi-
schenzeitlich geändert hatte. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegrün-
det.
Ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Zustelldomizil für die Beschwerdeführerin
betrachten durfte, kann nach dem zuvor gesagten offenbleiben, wenn auf die tatsächli-
che Kenntnisnahme abgestellt wird. Diesbezüglich ist entscheidend, ob der Beschwer-
deführer als Organ oder Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin gelten kann. Diesbe-
züglich ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift an das Kan-
tonsgericht sowohl für sich selbst wie für die Beschwerdeführerin unterzeichnet hat und
damit seine Vertretungsbefugnis aktiv behauptet. In den verschiedenen Verfahren, die
die Parteien führen, wurde zu keinem Zeitpunkt eine list of directors hinterlegt, welche
die Organstellung natürlicher Personen für die Y _________. ausweisen würde. Entspre-
chende Fristansetzungen blieben erfolglos. Vielmehr fällt auf, dass der Beschwerdefüh-
rer auf seinem Briefkopf sowohl Eingaben für sich wie für die Beschwerdeführerin ein-
reicht. Indem er nunmehr seine Vertretungsbefugnis für die Kenntnisnahme der Verfü-
gung vom 16. Februar 2022 in Abrede stellt, handelt er treuwidrig. Entweder war er be-
rechtigt, die Beschwerde ans Kantonsgericht für die Y _________. zu unterzeichnen,
womit diese spätestens auch von der Verfügung vom 16. Februar 2022 Kenntnis erhielt,
oder aber es wurde unterlassen, die Beschwerde ans Kantonsgericht trotz angesetzter
Nachfrist rechtsgültig zu unterzeichnen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
auf diese eingetreten werden kann.
Zudem ist anzumerken, dass bis heute keine unterzeichnete Ausfertigung der ersten
Beschwerdeschrift ans Bezirksgericht vorliegt.
3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die Beschwerde von Anfang an aus-
sichtslos und ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsan-
walt abzuweisen. Dasselbe gilt für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufgrund
der deutlich negativen Hauptsachenprognose.
4. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG)
und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
Von der Erhebung einer Gebühr für mut- oder böswillige Prozessführung ist im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren abzusehen.
5. Die Beschwerdeführer haben das Institut der Nachfristansetzung zur Verbesserung
der Rechtsschrift nunmehr wiederholt verwendet, um das Verfahren zu verzögern. Das
Kantonsgericht weist sie hiermit ausdrücklich darauf hin, dass weitere nichtunterzeich-
nete Eingaben ohne weitere Folge als nicht erfolgt gelten werden.
Das Kantonsgericht erkennt
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Beschwerde vom 14. März 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
X _________ und Y _________. werden drauf hingewiesen, dass nichtunterzeich-
nete Eingaben in Zukunft als nicht erfolgt gelten werden.
Sitten, 20. Mai 2022