LP 22 6
ENTSCHEID VOM 20. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis
Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS , Beschwerdegegnerin
(Aufsicht SchKG)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 25. Februar 2022 [LWR BK 22 21]
Verfahren und Sachverhalt
A. Das Office des pousuites du district de l’Ouest lausannois führt ein Betreibungsver-
fahren gegen X _________, in dem die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte
verlangt worden ist. Im Zuge dieser Betreibung wurde das Betreibungsamt Oberwallis
rechtshilfeweise beauftragt, ein in der Gemeinde A _________ gelegenes Grundstück
zu verwerten. Die anstehende Versteigerung wurde dem Schuldner mit Anzeige nach
Art. 139 SchKG mit Schreiben vom 6. Januar 2022, an die korrekte Adresse versandt
am 26. Januar 2022, zur Kenntnis gebracht.
B. Am 7. Februar 2022 erhob der Schuldner persönlich mit nicht unterzeichneter
Eingabe vom 7. Februar 2022 Beschwerde an das Bezirksgericht Leuk und Westlich-
Raron und beantragte zusammengefasst die Mitteilung über die Grundstücksteigerung
aufzuheben und das Verfahren einzustellen sowie die unentgeltliche Verbeiständung
durch einen Rechtsanwalt. Innert von der Vorinstanz gewährter Nachfrist reichte
der Beschwerdeführer ordnungsgemäss unterzeichnete Eingaben nach. Mit der
Beschwerde macht der Schuldner insbesondere geltend, er habe die Pfändungsurkunde
vor dem Tribunal d’arrondissement de Lausanne angefochten und diese sei somit noch
nicht rechtskräftig. Ein Beleg hierfür wurde nicht eingereicht.
C. Das Bezirksgericht zog die Akten des Betreibungsamts bei und erkundigte sich beim
Tribunal d’arrondissement de Lausanne nach einem dort durch den Beschwerdeführer
eingeleiteten Verfahren. Dabei wurde ihm beschieden, dass nur eine Beschwerde gegen
die Eingangsanzeige des Verwertungsbegehrens (Art. 120 SchKG) hängig sei, dieser
jedoch keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war. Das Betreibungsamt verzichtete
auf eine Stellungnahme. Mit Entscheid vom 25. Februar 2022 wies das Bezirksgericht
die Beschwerde ab, soweit auf diese eingetreten werden könnte und auferlegte dem
Beschwerdeführer wegen mutwilligen Prozessierens Verfahrenskosten von Fr. 200.--.
D. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit dem Kantonsgericht am 9. März
2022 zugegangener nicht unterzeichneter Eingabe Beschwerde und beantragte darin
sinngemäss die Einstellung des Verwertungsverfahrens, bis über seine Beschwerde vor
dem Tribunal d’arrondissement de Lausanne rechtskräftig entschieden sei. Weiter
beantragte er die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Verbeiständung durch
einen Rechtsanwalt. Das Kantonsgericht forderte den Schuldner auf, eine gültig
unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, was dieser mit am 22. März 2022
eingegangener Post auch fristgerecht tat. Beweismittel legte er keine bei. Das Bezirks-
gericht nahm mit Schreiben vom 14. und 24. März 2022 Stellung zum Vorgehen des
Beschwerdeführers. Das Betreibungsamt Oberwallis erachtet in seiner Eingabe vom
Stellungnahmen wurden dem Schuldner zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde
innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbe-
hörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ist das
Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG). Die
Beschwerde wurde innert Nachfrist und formgerecht erhoben, hingegen ist fraglich, ob
und inwieweit die vorgetragenen Rügen mit der Beschwerde geltend gemacht werden
können. Wie sich später herausgestellt hat, begeht der Betroffene den gleichen Fehler
trotz Belehrung zum wiederholten Mal. Er nutzt damit das Institut, Beschwerden
nachträglich verbessern zu können, rechtsmissbräuchlich. Auf seine Beschwerde wäre
nicht einzutreten.
1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Verfügungen der Betreibungs- und
Konkursämter, soweit das SchKG nicht den Weg der Klage vorsieht (Art. 17 Abs. 1
SchKG). Mit der Beschwerde ficht der Beschuldigte ausdrücklich die Spezialanzeige der
Grundstücksteigerung nach Art. 139 SchKG an. Während eine unterlassene Anzeige mit
Beschwerde gerügt werden kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Spezialanzeige der
Gundstücksteigerung eine anfechtbare Verfügung darstellen soll. Aus diesem Grund
enthält das entsprechende offizielle Formular auch keine Rechtsmittelbelehrung. Fehlt
es aber nur schon an einem geeigneten Anfechtungsobjekt, kann auf das gesamte
Beschwerdefahren vollständig nicht eingetreten werden.
2. Mit der Beschwerde bestreitet der Schuldner zunächst die Rechtmässigkeit der in
Betreibung gesetzten Forderung. Ein solcher Einwand kann jedoch im Verwertungsver-
fahren nicht vorgebracht werden, sondern hätte im Einleitungsverfahren durch
Rechtsvorschlag erhoben werden müssen. Erst nach erfolgreicher Beseitigung des
Rechtsvorschlags oder wenn ein solcher schon gar nicht erhoben wurde, hätte die
Pfändung der Liegenschaft des Beschuldigten überhaupt erfolgen können. Der Einwand
des Schuldners erweist sich damit als verspätet und könnte nur noch mit der Klage nach
Art. 85a SchKG geltend gemacht und die Einstellung der Betreibung verlangt werden.
Hierfür wären aber die Gerichte am Betreibungsort, also in Lausanne, zuständig. Der
Beschwerdeführer gibt keinerlei Hinweise, dass er eine solche Klage eingeleitet hätte.
3. Entgegen des Aussagen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz abgeklärt, ob
beim zuständigen Gericht eine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde hängig sei,
was nicht der Fall ist. Die einzige dort hängige Beschwerde betrifft die Anzeige des
Eingangs des Verwertungsbegehrens, welcher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt
wurde. Insofern stellt das dort hängige Beschwerdeverfahren kein Hindernis für den
Fortgang des Verwertungsverfahrens dar. Wie es sich verhalten würde, hätte die
Beschwerdeinstanz im Kanton Waadt die aufschiebende Wirkung zuerkannt, braucht
vorliegend nicht entschieden zu werden. Damit ist dem Hauptargument des Schuldners
der Boden entzogen, beruht dieses doch auf einem offenkundig nicht zutreffenden Sach-
verhalt. Dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer keine Nachfrist ansetzte, um
weitere Unterlagen einzureichen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
hatte der Beschwerdeführer doch während dem Verfahren vor Bezirksgericht und jenem
vor Kantonsgericht hinreichend Zeit, entsprechende Unterlagen einzureichen, was er
jedoch unterlassen hat. Angesichts des inexistenten Anfechtungsobjekts war die
Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine weitere Verbesserung seiner
Beschwerdeschrift zu erlauben.
4. Der Schuldner bestreitet, dass das Office des pousuites du district de l’Ouest
lausannois für die Pfändung zuständig gewesen sei, und beruft sich auf eine Wegzugs-
meldung vom 31. Januar 2020. Mit der Ankündigung der Pfändung tritt eine perpetuatio
foriein, mit der der Betreibungsort unabhängig vom Wohnsitzwechsel des Schuldners
abschliessend fixiert wird (Art. 53 SchKG). Vorliegend hat es der Beschwerdeführer
jedoch unterlassen, die Wegzugsbestätigung beizubringen oder die Pfändungsankündi-
gung ins Recht zu legen. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat das Office des
pousuites du district de l’Ouest lausannois dem Betreibungsamt Oberwallis bereits am
Pfändungsankündigung bereits in diesem Zeitraum erfolgt sein. Dass die Pfändung
(teilweise) erst zu einem späteren Zeitpunkt definitiv vollzogen werden konnte ändert
nichts an der weiterdauernden Zuständigkeit des Betreibungsamts. Selbst wenn der
Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 aus dem Betreibungskreis jenes Amts verzogen
sein sollte, wäre die perpetuatio fori bereits zuvor eingetreten, womit der Wegzug im
Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts irrelevant wurde.
5. Im Übrigen ergeht sich der Beschwerdeführer in weitschweifigen Ausführungen zu
Ereignissen in den Jahre 2017 bis 2020, welche keinen erkennbaren Bezug zu ange-
fochtenen Mitteilung oder zu vorinstanzlichen Verfahren haben. Darauf ist nicht näher
einzugehen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
6. Mangels eines geeigneten Anfechtungsobjekts und auch im Hinblick darauf, dass die
geltend gemachten Beschwerdegründe offensichtlich unzutreffend sind, ist das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO analog). Dasselbe gilt für die Erteilung der aufschieben-
den Wirkung aufgrund der deutlich negativen Hauptsachenprognose.
7. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG)
und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
Hingegen können dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt werden, wenn die
Beschwerde geradezu mutwillig war. Wird die Beschwerde wiederholt ohne Unterschrift
und ohne irgendwelche sachdienlichen Beweismittel eingereicht und beruht diese
zudem auf einer offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung, ist von Mutwil-
ligkeit auszugehen. Die durch das Bezirksgericht erhobenen Kosten von Fr. 200.-- sind
zu bestätigen und es sind für das Verfahren vor Kantonsgericht weitere Kosten von
Fr. 300.-- zu erheben.
8. Der Beschwerdeführer hat das Institut der Nachfristansetzung zur Verbesserung der
Rechtsschrift nunmehr wiederholt verwendet, um das Verfahren zu verzögern. Das
Kantonsgericht weist ihn hiermit ausdrücklich darauf hin, dass weitere nichtunterzeich-
nete Eingaben seinerseits ohne weitere Folge als nicht erfolgt gelten werden.
Das Kantonsgericht erkennt
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Beschwerde vom 4. März 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 300.--, werden
X _________ auferlegt.
X _________ wird drauf hingewiesen, dass nichtunterzeichnete Eingaben seiner-
seits in Zukunft als nicht erfolgt gelten werden.
Sitten, 20. Mai 2022