LP 22 24
ENTSCHEID VOM 14. OKTOBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X
_________ ,
3937
Baltschieder,
Schuldnerin,
Gesuchsgegnerin
und
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 3930 Visp
gegen
Y _________ , 5001 Aarau, Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
(Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp
vom 14. Juni 2022 [VIS BK 22 55]
Verfahren
A. Die Ausgleichskasse Y _________ beantragte mit Eingabe datiert auf den 21. und
zur Post gegeben am 22. Februar 2022 vor Bezirksgericht Visp die Konkurseröffnung
ohne vorgängige Betreibung über die X _________. Am 25. April 2022 überbrachte die
Schuldnerin dem Bezirksgericht diverse Unterlagen, welche Zahlungen an die Gläubige-
rin ausweisen. Da die Zahlungen nur einen Teil ihrer Forderungen deckten, hielt die
Gläubigerin mit Schreiben vom 28. April 2022 an ihrem Konkursbegehren fest. Am
Schuldnerin weitere Unterlagen zur Zahlung der Ausstände und zu ihrer finanziellen
Situation. An der Konkursverhandlung war für die Schuldnerin A _________ anwesend,
welcher zur Sache befragt wurden. Mit Entscheid vom 14. Juni 2022 eröffnete das
Bezirksgericht den Konkurs über die Schuldnerin. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 ver-
langte die Schuldnerin die Begründung des Entscheids. Diese wurde am 17. Juni 2022
versandt und ist der Schuldnerin am 20. Juni 2022 zugegangen.
B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das
Konkurserkenntnis und beantragte dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Gläubigerin. Mit der Beschwerde hinterlegte sie diverse Zah-
lungsbelege. Die Gläubigerin liess das Kantonsgericht am 11. Juli 2022 wissen, dass sie
für ihre Forderung nach wie vor nicht vollständig befriedigt worden sei, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen. Dieses Schreiben wurde der Schuldnerin zugestellt,
welche sich nicht mehr vernehmen liess.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung
mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1
SchKG; Art. 1 lit. c, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantonsgericht Wallis
die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003
S. 174 E. 1a) und ein Einzelrichter entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 RPflG).
1.2 Der begründete Entscheid wurde am 17. Juni 2022 an die Parteien versandt und
von der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2022 in Empfang genommen. Mit Einreichung
der Beschwerde am 29. Juni 2022 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251
lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3 Im Beschwerdeverfahren gegen das Konkurserkenntnis können neue Tatsachen
geltend gemacht werden, wenn sie vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheides einge-
treten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG, «unechte Noven»), sowie bestimmte Konkursaufhe-
bungsgründe (Art. 174 Abs. 2 SchKG; «echte Noven»; Bundesgerichtsurteil
5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin bringt echte und unechte Noven vor, die gestützt auf Art. 174
Abs. 1 und 2 SchKG zu berücksichtigen sind.
2.
2.1 In einer formellen Rüge macht die Schuldnerin geltend, dass an der Konkursver-
handlung keiner der beiden Gesellschafter (B _________ und C _________) anwesend
gewesen sei, sondern A _________, welcher für die Gesellschaft nicht zeichnungsbe-
rechtigt sei und für welchen keine Vollmacht bei den Akten liege. Die Gesellschaft habe
sich damit nicht zum Konkursbegehren äussern können und ihr rechtliches Gehör sei
verletzt worden.
2.2 Der an der Konkursverhandlung aufgetretene A _________ gibt an, für den Betrieb
des Restaurants verantwortlich zu sein. Sein Sohn, B _________ , sei der Patentgeber
und wisse um die Konkursverhandlung und dass A _________ ihn heute hier vertrete
(S. 121 A. 1). Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass keine schriftliche Voll-
macht bei den Akten liegt. Selbst wenn jedoch eine Person ohne Vollmacht und Zeich-
nungsberechtigung für die Schuldnerin an der Konkursverhandlung anwesend war, führt
dies nicht zwingend zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Schuldnerin wurde am 3. Mai 2022 ordentlich zur Konkursverhandlung vom 14. Juni
2022 vorgeladen. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang keine Rügen erhoben.
In der Vorladung wurde sodann darauf hingewiesen, dass bei Säumnis der Schuldnerin
aufgrund der Akten entschieden werde. Die Schuldnerin behauptet selbst nicht, dass es
bei der Zustellung dieser Vorladung zu irgendwelchen Problemen gekommen sei. Es ist
folglich davon auszugehen, dass ihr die Vorladung ordentlich zugestellt werden konnte.
Ihr wurde damit das rechtliche Gehör gewährt. Liess sich die Schuldnerin an der
Konkursverhandlung durch eine Person ohne Vollmacht vertreten, wäre sie an der Kon-
kursverhandlung säumig gewesen und das Gericht hätte aufgrund der Akten entschie-
den. Dass die Schuldnerin durch irgendwelche Umstände an der Teilnahme an der
Konkursverhandlung gehindert war, wird nicht geltend gemacht. Als Alternative dazu hat
die Vorinstanz die erschienene Person befragt und die eingereichten Unterlagen zu den
Akten genommen. Ob dies zu Recht geschah, kann an dieser Stelle offenbleiben, da
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in beiden Fällen zu verneinen ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung bezüglich
der Lohnhöhe von D _________ geltend und verweist dazu auf einen Beleg, der das
Datum der Konkursverhandlung trägt und erst nach Erlass des begründeten Entscheids
gegengezeichnet wurde. Es handelt sich damit um eine neue Tatsache, namentlich,
dass die beitragspflichtige Lohnsumme für das Jahr 2021 um Fr. 17'922.00 geringer aus-
fällt. Angesichts der gesamten Lohnsumme 2021 von Fr. 226'430.00 (S. 15) entspricht
dies maximal 8% der offenen Forderung der Ausgleichskasse, welche gegenüber der
Schuldnerin Ausstände in der Grössenordnung von Fr. 70'000.00 geltend macht. Die
entsprechende Korrektur hätte – wenn überhaupt – nur einen geringen Einfluss auf den
Betrag der offenen Forderungen der Gläubigerin.
3.2 Weiter macht die Schuldnerin geltend, nicht erst seit Stellung des Konkursbegeh-
rens, sondern schon ca. einen Monat vorher, am 23. Januar 2022, ihre Zahlungen wieder
aufgenommen zu haben. Zutreffend ist, wie sich aus dem Beleg ergibt, dass am 24. und
25.Januar 2022 (S. 49 f.) je eine Zahlung von Fr. 2'000.00 bzw. 1'620.40 an die Pensi-
onskasse der Schuldnerin erfolgte, nicht aber zu Gunsten der Gläubigerin. Weitere vor
März 2022 getätigte Zahlungen sind weder behauptet noch ersichtlich.
4.
4.1 Aus rechtlicher Sicht macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Zahlungen vor
dem 21. Februar 2021 wieder aufgenommen zu haben, dass die Zahlungseinstellung
weniger als sechs Monate dauerte und in erster Linie der Corona-Pandemie geschuldet
war.
4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend und unbestritten festgestellt hat, liegt eine Zahlungs-
einstellung vor, wenn der Schuldner fällige, unbestrittene Forderungen nicht begleicht,
Betreibungen gegen sich auflaufen lässt und dabei systematisch Rechtsvorschlag
erhebt oder selbst kleinere Beträge nicht mehr bezahlt. Eine vollständige Zahlungsein-
stellung ist nicht erforderlich. Es ist hinreichend, wenn sich die Zahlungsverweigerung
auf einen wesentlichen Teil der Geschäftsaktivitäten bezieht. Sogar die Nichtzahlung
einer einzelnen Schuld kann ausreichen, wenn diese bedeutend und die Zahlungsver-
weigerung dauerhaft ist (Bundesgerichtsurteil 5A_516/2021 vom 18. Oktober 2021
m.w.N.).
4.3 Vorliegend zeigt der Betreibungsregisterauszug (S. 74 ff.), dass die Schuldnerin
schon seit 2018, also vor Ausbruch der Pandemie, wiederholt für ausstehende Sozial-
versicherungsbeiträge betrieben werden musste. Selbst wenn im Januar 2022 zwei Zah-
lungen erfolgten und die Schuldnerin seit Beginn des Verfahrens gewisse Zahlungen
geleistet hat, verbleiben Ausstände in der Grössenordnung von mehr als Fr. 70'000.00,
welche weiterhin offen sind. Die Zahlungseinstellung gegenüber der Gläubigerin dauert
damit schon ca. vier Jahre und es ist nicht zu erkennen, dass die Ausstände in abseh-
barer Zeit bereinigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin trägt dazu in ihrer Be-
schwerde nichts vor.
Zusammengefasst ist die formelle Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet. Selbst
wenn der Sachverhalt gemäss den entsprechenden Rügen abgeändert wird, bleibt es
bei der Feststellung, dass die Schuldnerin ihre Beiträge an die Ausgleichskasse seit
2018 bis zur Einleitung des Konkursverfahrens nur schleppend oder gar nicht bezahlt
hat. Daran vermögen die im Januar 2022 getätigten Zahlungen an die Pensionskasse
nichts zu ändern. Wie die massiven Ausstände in der Grössenordnung von Fr. 70'000.00
abgebaut werden sollen, wird weder dargelegt noch ist solches ersichtlich. Unter diesen
Voraussetzungen ist die Konkurseröffnung zu Recht erfolgt und die Beschwerde abzu-
weisen.
4.4 Das Bezirksgericht hat weiter festgestellt, dass die Schuldnerin per Ende 2021 mit
ca. Fr. 80'000.00 überschuldet war und noch über Liquidität von etwa Fr. 3'000.00 ver-
fügte. Gleichzeitig vermögen die monatlichen Umsätze die Fixkosten wenn überhaupt
nur ganz knapp zu decken. Dazu äussert sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde mit
keinem Wort. Es ist damit davon auszugehen, dass die Schuldnerin, um die laufenden
Beiträge an die Gläubigerin zu begleichen, andere Schulden auflaufen lies. Ihre Zah-
lungsfähigkeit ist folglich auch nicht glaubhaft gemacht.
5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mir vorliegendem Entscheid gegen-
standslos.
6.
6.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese
umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
nach dem Verfahrensausgang, vorliegend der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1
ZPO).
6.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wo-
bei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61
GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche
Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr
erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge-
bühr beträgt. Art. 52 lit. b GebV SchKG sieht für streitige Fälle der Konkurseröffnung eine
Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 500.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfah-
ren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 750.00 beträgt. Die Gerichtsgebühr ist auf-
grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
zessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar).
Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und auch unter Berücksichtigung, dass das Dossier
nicht sehr umfangreich war und sich wenig komplizierte Rechtsfragen stellten, rechtfer-
tigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 750.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52
lit. b GebV SchKG). Diese sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
6.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der obsiegenden Beschwerdegegne-
rin, welche letztere nicht anwaltlich vertreten war und welcher kein namhafter Aufwand
entstanden ist, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid ge-
genstandslos.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 werden der
X _________ auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 14. Oktober 2022