LP 21 22
ENTSCHEID VOM 18. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis
Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
W _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michel De Palma,
1951 Sion
gegen
X _________ , Beschwerdegegner
und
Y _________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch,
3930 Visp
und
Z _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Anthamatten,
3900 Brig-Glis
(Kollokationsplan)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp
vom 2. August 2021 [VIS BK 20 318]
Verfahren und Sachverhalt
A. Über den im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmer W _________ wurde
am xxx der Konkurs eröffnet, welcher im ordentlichen Verfahren durchgeführt wird. Am
xxx wurden die Auflage des Inventars und des Kollokationsplans im kantonalen Amts-
blatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Darin wurde die Y _________
mit einer Forderung von Fr. 663'435.10 zugelassen. Nach Zahlung eines für die Forde-
rung solidarisch haftenden Mitschuldners reduzierte die Gläubigerin ihre Forderung auf
Fr. 526'950.10, worüber das Konkursamt die Parteien mit Schreiben vom 13. Oktober
2020 orientierte, ohne den Kollokationsplan neu aufzulegen.
B. Am 15. Oktober 2020 erhob der Gemeinschuldner Beschwerde und beantragte den
Kollokationsplan aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Konkursamt
erstattete am 3. November 2020 die Beschwerdeantwort und beantragte deren Abwei-
sung. Denselben Antrag stellte die Y _________ mit Eingabe vom 6. November 2020.
Der Gemeinschuldner reichte daraufhin am 4. Dezember 2020 eine Replik zu den Akten,
in der er an seinen Anträgen festhielt. Mit Entscheid vom 2. August 2021 wies das
Bezirksgericht die Beschwerde ab, ohne Kosten zu erheben oder Parteientschädigun-
gen zuzusprechen.
C. Den genannten Entscheid des Bezirksgerichts zog der Gemeinschuldner am
gestellten Anträge. Das Bezirksgericht, das Konkursamt und Z _________ verzichteten
mit Eingaben vom 19., 24.und 25. August 2021 auf eine Stellungnahme. Die
Y _________ reichte am 25. August 2021 eine Stellungnahme zu den Akten, welche
dem Gemeinschuldner zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser liess sich nicht mehr
vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde
innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbe-
hörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ist das
Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG). Die
Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben, hingegen ist fraglich, ob und
inwieweit die vorgetragenen Rügen mit der Beschwerde geltend gemacht werden
können.
1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Verfügungen der Betreibungs- und
Konkursämter, soweit das SchKG nicht den Weg der Klage vorsieht (Art. 17 Abs. 1
SchKG). Mit der Beschwerde macht der Gemeinschuldner die Nichtigkeit des Kollokati-
onsplans in seinem Konkurs bzw. der am 13. Oktober 2020 vorgenommenen Abände-
rung geltend, weil sich die Beschwerdegegnerin bzw. Z _________ rechtsmissbräuch-
lich verhalten hätten bzw. die Regeln über die Solidarität verletzt worden seien.
1.2.1 Hintergrund der kollozierten Forderung ist ein rechtskräftiges Urteil des Kreisge-
richts Oberwallis vom 10. Mai 2017, mit dem der Beschwerdegegnerin eine Schadener-
satzforderung von Fr. 2'577'329.60 zu Lasten von Z _________ zugesprochen wurde,
wobei der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'746'102.-- zur solidarischen Mithaf-
tung verpflichtet wurde. Aus der Zwangsvollstreckung gegen Z _________ konnte ein
Betrag von Fr. 2'376'595.35 erhältlich gemacht werden. Im Mehrbetrag wurde der
Beschwerdegegnerin ein Verlustschein ausgestellt. Durch die Zahlung eines weiteren
Solidarschuldners wurde die Forderung weiter reduziert.
1.2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin nun missbräuchliches
Verhalten vor, weil sie an ihrer Forderung festhalte, obwohl diese durch die aus der
Zwangsvollstreckung gegen Z _________ resultierende Zahlung getilgt worden sei.
Die Frage, ob bei einer teilweisen Solidarschuldnerschaft für dieselbe Forderung die
Zahlung eines Solidarschuldners, der für einen Teil alleine und für einen anderen Teil
zusammen mit anderen haftet, an den alleinschuldnerischen oder den solidarschuldne-
rischen Teil anzurechnen ist, ist in der Lehre umstritten (vgl. Koller, OR AT, 4.A., 2017,
N. 75.49 f.; Jung in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, N. 1 zu Art. 144 OR je
mit Verweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen). Liegt eine umstrittene
Rechtsfrage vor, kann der von der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit einem
Teil der juristischen Lehre eingenommene Rechtsstandpunkt jedenfalls nicht als
offensichtlich unrichtig und damit rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Anders wäre
der Fall dann zu beurteilen, wenn Z _________ seine Teilzahlung ausdrücklich zur
Befreiung des Beschwerdeführers erbracht hätte. Dies ist jedoch weder behauptet noch
aus den Akten ersichtlich. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
1.2.3 Die genannte Frage der Anrechnung der Teilzahlung Z _________s bzw. des
weiteren Mittschuldners ist eine materiellrechtliche nach Bestand und Umfang der kollo-
zierten Forderung, welche nicht durch die Aufsichtsbehörde nach SchKG geprüft werden
kann. Soweit ein anderer Gläubiger die Berechtigung der Beschwerdegegnerin bestrei-
ten will, hat er dies mit der Kollokationsklage zu tun (Art. 148 Abs. 1 SchKG). Dem
Gemeinschuldner ist es freilich verwehrt, sich seinerseits mit Kollokationsklage zur Wehr
zu setzen. Dies führt nun aber nicht dazu, dass die materielle Berechtigung der
kollozierten Forderung im Beschwerdeverfahren geprüft werden könnte. Sollten die
kollozierten Forderungen vollständig gedeckt werden können und somit tiefer in das
Vermögen des Gemeinschuldners eingegriffen worden sein, als dies erforderlich gewe-
sen wäre, so ist er auf die Rückforderungsklage zu verweisen (vgl. BGE 132 III 539;
Bangert, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 12 zu Art. 86 SchKG; Jaeger/Wal-
der/Kull/Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 1997, N. 5
zu Art. 86 SchKG).
Insoweit ist die Vorinstanz auf die erhobene Beschwerde richtigerweise nicht eingetre-
ten.
1.2.4 Das vorstehend Gesagte gilt ebenfalls für die erstmals vor Kantonsgericht gerügte
Zulassung der Regressforderung von Z _________. Auch hier ist keineswegs offensicht-
lich, dass eine solche Regressforderung inexistent wäre. Zu welchen Teilen die Solidar-
schuldner im Innenverhältnis haften wurde bisher noch nicht entschieden. Zudem hat
die Konkursverwaltung im Kollokationsplan angemerkt, dass die Forderung von
Z _________ erst dann mit einer Dividende bedacht werden könnte, wenn die Forderung
der Y _________ vollständig gedeckt ist. Über den Umfang der Regressforderung ist
nach dem zuvor gesagten nicht im Beschwerdeverfahren zu befinden.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
2. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG)
und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde vom 16. August 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 18. Mai 2022