LP 17 19
URTEIL VOM 3. APRIL 2018
Kantonsgericht Wallis
Obere Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
BETREIBUNGSAMT DES BEZIRKES A _________ , Beschwerdegegner
und
Y _________ GMBH , Betreibungsgläubigerin, vertreten durch M _________ AG,
(Beschwerde nach Art. 18 SchKG)
Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung
und Konkurs vom 24. März 2017 [BK 16 51]
Verfahren
A. Das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirks A _________ forderte X _________
mit Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 (zugestellt am 27. Januar 2016) gestützt auf
eine „Rechnung vom 12.06.2015“ zur Zahlung von Fr. 259.60 zuzüglich Zins von 5%,
Verzugsschaden sowie weitere Auslagen an die Gläubigerin Y _________ GmbH auf
(Betreibung Nr. xxx). Der Schuldner beantragte mit qualifiziertem elektronischem
Schreiben vom 27. Januar 2016 an das Betreibungsamt, dass die Betreibungsgläubi-
gerin gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG aufzufordern sei, sämtliche Beweismittel für ihre
behauptete Forderung zur Einsicht zu hinterlegen. Das Betreibungsamt forderte die
Gläubigerin mit Schreiben vom 27. Januar 2016 zur Vorlage von Beweismitteln auf.
Der Schuldner ersuchte per E-Mail vom 8. Januar 2018 überdies um Zustellung einer
Kopie des Betreibungsbegehrens der Gläubigerin, worauf das Betreibungsamt glei-
chentags per E-Mail antwortete, dass die Übermittelung des Betreibungsbegehrens
nicht möglich sei (elektronische Einreichung) und sämtliche Angaben auf dem Zah-
lungsbefehl ersichtlich seien. Der Schuldner erhob am 8. Februar 2016 mit qualifizier-
tem elektronischem Schreiben vorsorglich Rechtsvorschlag.
B. X _________ reichte gleichentags mit qualifizierter elektronischer Eingabe vom
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde und Aufsichtsanzeige gegen das Betreibungs- und Konkursamt des Be-
zirkes A _________ ein und stellte nachfolgende Anträge:
bungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ seien vollumfänglich aufzuheben und in allen
Registern zu löschen bzw. Dritten nicht bekannt zu geben.
treibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________, namentlich der Zahlungsbefehl vom 22. Ja-
nuar 2016, nichtig sind.
gläubigerin die aufschiebende Wirkung zu erteilen, in dem Sinne, dass die Betreibung Nr. xxx des Be-
treibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ und dessen Zahlungsbefehl vom 22. Januar
2016 Dritten einstweilen nicht bekannt gegeben werden dürfen.
C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 wies die untere Aufsichtsbehörde das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde,
wies das Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
D. Die untere Aufsichtsbehörde erliess am 8. November 2016 eine Verfügung, wonach
sie X _________ zur Parteibefragung im Sinne von Art. 191 und Art. 192 ZPO für Don-
nerstag, den 12. Januar 2017, um 14.00 Uhr vorlade. Y _________ GmbH sowie das
Betreibungsamt wurden von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert, wobei die
untere Aufsichtsbehörde die Erstgenannte verpflichtete, diverse Belege zu hinterlegen.
Am 12. Januar 2017 fand die angesetzte Befragung von X _________ statt, über wel-
che ein Protokoll geführt wurde. Das Betreibungsamt hinterlegte am 17. Januar 2017
einen Ausdruck des elektronisch eingereichten Betreibungsbegehrens und Y
_________ GmbH deponierte am 24. November 2016 bzw. 20. Januar 2017 diverse
Urkunden.
Auf Nachfrage von X _________ bestätigte die untere Aufsichtsbehörde diesem mit
Verfügung vom 8. Februar 2017, dass bis zum gegebenen Zeitpunkt kein Rechtsöff-
nungsverfahren beim Bezirksgericht A _________ eingeleitet worden sei. X _________
teilte daraufhin mit Stellungnahme vom 20. Februar 2018 bzw. 27. Februar 2018 mit,
dass mangels Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens durch die Betreibungsgläu-
bigerin, die Betreibung am 30. Januar 2017 nach Ablauf der einjährigen Verwirkungs-
frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG von Gesetzes wegen dahingefallen sei, zumal auch
die aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 12. Februar 2016 ausdrücklich abge-
wiesen worden sei. Es bestehe aber immer noch ein aktuelles und praktisches Rechts-
schutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beschwerde nach Art. 17 SchKG.
E. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. März
2017 ab und erhob dabei weder Kosten, noch sprach sie Parteientschädigungen zu.
Zudem zeigte der Richter der unteren Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis mit Verfügung vom 30. März 2017 an, dass sich X _________ einer
Falschaussage im Sinne des Strafgesetzbuches schuldig gemacht haben könnte und
er überwies die betreffenden Kopien des Dossiers.
F. Gegen diesen Entscheid gelangte X _________ (hiernach Beschwerdeführer) mit
qualifizierter elektronischer Eingabe vom 10. April 2017 an das Kantonsgericht Wallis
als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und stellte
nachfolgende Anträge:
ben.
dem Recht zu weisen und dessen Inhalt nicht zu berücksichtigen.
Dritten keine Kenntnis von der Betreibung Nr. xxx und des Zahlungsbefehls vom 22. Januar 2016
bekannt zu geben.
G. Die untere Aufsichtsbehörde übermittelte mit Schreiben vom 13. April 2017 die Ver-
fahrensakten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hinterleg-
te am 19. April 2017 eine weitere Stellungnahme. Das Betreibungsamt (hiernach Be-
schwerdegegnerin) sowie Y _________ GmbH (hiernach Betreibungsgläubigerin) lies-
sen sich nicht vernehmen.
Auf Nachfrage des Beschwerdeführers teilte das Kantonsrichte diesem am 9. bzw. 17.
August 2017 mit, dass Kantonsrichter B _________ das Verfahren LP 17 19 nicht be-
handeln werde. Mit Schreiben vom 14. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die
Zusammensetzung der oberen Aufsichtsbehörde bzw. oberen Beschwerdebehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde
innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbe-
hörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ist das
Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG;
SGS/VS 281.1]).
Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich
nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine
Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im
Kanton Wallis ist das Verfahren in Art. 22 ff. EGSchKG geregelt.
1.2 Die Beschwerdefrist gegen Entscheide einer unteren Aufsichtsbehörde an die obe-
re beträgt zehn Tage (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 26 Abs. 1 EGSchKG).
Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 31. März 2017 in Emp-
fang genommen, womit die Frist am 1. April 2017 zu laufen begann (Art. 31 SchKG
i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 ZPO ist die Frist bei
qualifizierten elektronischen Eingaben eingehalten, wenn der Empfang durch das
Informationssystem der betreffenden Behörde spätestens am letzten Tag der Frist be-
stätigt wird. Gemäss der IncaMail Abgabequittung, die ausgestellt wird, sobald die
Nachricht auf IncaMail angekommen ist, gingen die Beschwerde am 10. April 2017 um
23:59 Uhr und die Beilagen zur Beschwerde am 11. April 2017 um 01:10 Uhr ein (vgl.
Art. 33a Abs. 3 SchKG). Diesbezüglich ist zu prüfen, ob der Fristenstillstand vom sieb-
ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern ebenfalls im SchKG-
Beschwerdeverfahren gilt, andernfalls die Beschwerdefrist am 10. April 2017 abgelau-
fen ist und die Beilagen verspätet eingereicht worden sind.
Der Fristenstillstand sieben Tage vor Ostern bis sieben Tage nach Ostern ist sowohl in
Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, als auch in Art. 56 Ziff. 2 SchKG vorgesehen. Die betrei-
bungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG ist jedoch keine gerichtliche
Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c
ZPO, weshalb sich die Bestimmungen zum Fristenstillstand ausschliesslich nach dem
SchKG richten und kein Anwendungsspielraum für Art. 145 Abs. 1 ZPO verbleibt (vgl.
Art. 31 SchKG; BGE 141 III 170 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5A_471/2013 vom 17. März
2014 E. 2.1). Demnach richtet sich die Fristenwahrung im Beschwerdeverfahren ge-
mäss Art. 17 f. SchKG, vorab nach Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG (Bundesge-
richtsurteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1; Maier/Vagnato, in: Kren Kostiekie-
wicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon-
kurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 33 zu Art. 17 SchKG, N. 9 zu Art. 18 SchKG).
Nach der Rechtsprechung ist dort, wo Art. 56 SchKG nicht zum Tragen kommt, auch
der Anwendung von Art. 63 SchKG betreffend die Auswirkungen der Betreibungsferien
auf den Lauf einer Frist der Boden entzogen (BGE 117 III 4 E. 2, 115 III 6 E. 4, bestä-
tigt in BGE 127 III 173 E. 1a; Bundesgerichtsurteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014
E. 2.2). Da der Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht selbständig
in das Betreibungsverfahren eingreift – beispielsweise indem er dem Betreibungsbe-
amten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreibt –, sondern sich bloss über
die Begründetheit der Beschwerde ausspricht, stellt er keine Betreibungshandlung dar
(BGE 121 III 88 E. 6c/aa, 117 III 5 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5A_166/2013 vom
taire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 56 zu Art. 18 SchKG;
Bauer, Basler Kommentar, 2. A., N. 27 f. zu Art. 56 SchKG; Penon/Wohlgemuth, in:
Kren Kostiekiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 5 zu Art. 56 SchKG).
Demzufolge gelten vorliegend auch die Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG
nicht, weshalb die zehntägige Beschwerdefirst am 10. April 2017 endete und die Beila-
gen am 11. April 2017 zu spät eingereicht worden sind. Die Folgen dieser verspäteten
Eingabe können indes offen gelassen werden, da sich die Beschwerde auch aufgrund
der nachfolgenden Erwägungen als unbegründet erweist. Gleiches gilt für die nachträg-
liche Eingabe vom 19. April 2017, soweit damit neue Tatsachen vorgebracht werden,
welche über die Korrektur von blossen Schreibfehlern hinausgehen. Die (fragliche)
Zulässigkeit dieser Eingabe braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden.
1.3 Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 18 SchKG sind End- und Teilentscheide,
während Zwischenentscheide sowie prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nicht
selbständig anfechtbar sind und zusammen mit dem Endentscheid angefochten wer-
den müssen (Maier/Vagnato, a.a.O., N. 4 zu Art. 18 SchKG).
Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid
vom 24. März 2017 sowie gegen das Protokoll vom 12. Januar 2017 und verlangt in
Ziffer 2 der Rechtsbegehren, dieses sei vollständig aus dem Recht zu weisen und des-
sen Inhalt nicht zu berücksichtigen. Vorliegend bildet vorab der Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde direktes Anfechtungsobjekt der Beschwerde, jedoch wird in diesem
Rahmen auch zu prüfen sein, ob dem entsprechenden Rechtsbegehren, das Protokoll
aus den Akten zu weisen, stattzugeben ist oder nicht.
1.4 Beschwerdelegitimiert nach Art. 18 SchKG sind in der Regel die gleichen Perso-
nen, welche bereits zur Führung der Beschwerde vor der unteren kantonalen Auf-
sichtsbehörde befugt waren (Maier/Vagnato, a.a.O., N. 2 zu Art. 18 SchKG), d.h. wer in
seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und
dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Abänderung einer Anordnung hat (vgl. BGE 129 III 595 E. 3, 3.2, 120 III 42 E. 3,
112 III 1 E.1). Jeder Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz setzt demzufolge einen
praktischen Verfahrenszweck bzw. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhe-
bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus; demgegenüber ist die
Beschwerde zur blossen Feststellung von Pflichtwidrigkeiten, beispielsweise um sich
eine bessere Grundlage für Schadenersatzansprüche zu verschaffen, unzulässig (BGE
138 III 265 E. 3.2, 128 III 468 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5A_27/2013 vom 22. März
2013 E. 1.1; Maier/Vagnato, a.a.O., N. 1 zu Art. 17 SchKG). An einem Rechtsschutzin-
teresse fehlt es, wenn das Urteil oder der Entscheid dem Beschwerdeführer auch im
Falle seines Obsiegens keinen Nutzen einbringt (Zingg, Berner Kommentar, N. 46 zu
Art. 59 ZPO).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibung und der Zahlungsbefehl Nr. xxx
seien von Gesetzes wegen seit dem 30. Januar 2017 dahingefallen, da die Betrei-
bungsgläubigerin nicht innerhalb eines Jahres seit Erhebung des Rechtsvorschlags ein
Rechtsöffnungsbegehren gestellt habe und die Verwirkungsfirst gemäss Art. 88 Abs. 2
SchKG damit verstrichen sei. Er habe aber trotzdem ein aktuelles Rechtsschutzinte-
resse an der Beschwerde.
1.4.1 Der Betriebene kann beim Empfang des Zahlungsbefehls oder innert zehn Ta-
gen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich Rechtsvor-
schlag erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung
der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Die Betreibung steht still und droht dahinzufal-
len, wenn sie nicht binnen nützlicher Frist wieder in Gang gebracht wird (BGE 130 III
396 E. 1.2.3). Die Betreibung bleibt ein Jahr anhängig (vgl. Art. 88 SchKG), innert wel-
cher Zeit der Gläubiger die Möglichkeit hat, den Rechtsvorschlag auf verschiedene
Weise beseitigen zu lassen (definitive oder provisorische Rechtsöffnung, Anerken-
nungsklage, Verwaltungsverfahren etc.). Unternimmt er in diesem Jahr nichts, erlischt
die Betreibung (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Will der Gläubiger später wieder gegen den
Schuldner vorgehen, muss er ein neues Betreibungsbegehren stellen.
Die Jahresfrist ergibt sich aus Art. 88 Abs. 2 SchKG, wonach das Recht, ein Fortset-
zungsbegehren zu verlangen, innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zah-
lungsbefehls erlischt. Die Frist beginnt am Folgetag nach der Zustellung des Zahlungs-
befehls zu laufen und endet – da es sich um eine Jahresfrist handelt – am Tag, der
dieselbe Zahl trägt wie jener Tag, an dem die Frist zu laufen begann (Art. 31 SchKG
i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO; Bundesgerichtsurteil 5A_967/2015 vom 1. Juli 2016E. 3;
Maisano/Milani/Schmid, in: Kren Kostiekiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 38 zu Art. 31
SchKG). Sinn und Zweck der Maximalfrist ist, dass der Gläubiger gezwungen werden
soll, innert einer bestimmten Frist zu handeln; der Schuldner soll nicht für unbestimmte
Zeit dem Druck der Zwangsexekution ausgesetzt sein (Bundesgerichtsurteil
9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.2). Anderseits soll der Gläubiger keinen
Nachteil dadurch erleiden, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt oder ein Ver-
fahren einleitet; aus diesem Grund wird die Dauer eines solchen Prozesses nicht in die
Maximalfrist mit einberechnet (Bundesgerichtsurteil 9C_903/2009 vom 11. Dezember
2009 E. 1.2). Die Frist steht still, sobald das durch den Rechtsvorschlag notwendig
gewordene Verfahren eingeleitet wird und beginnt dann wieder zu laufen, wenn es er-
ledigt ist (Bundesgerichtsurteil 7B.89/2002 vom 26. Juli 2002 E. 3.1; Lebrecht, Basler
Kommentar, 2. A., N. 22 zu Art. 88 SchKG). Zu den fristunterbrechenden Verfahren
zählt der Anerkennungs- (Art. 79 SchKG) und Aberkennungsprozess (Art. 83; SchKG),
das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff. SchKG) sowie das Verfahren betreffend Fest-
stellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG; BGE 126 III 479 E. 2.a, 113 III 120, 57 III
201, 55 III 53; vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostiekiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 9
zu Art. 88 SchKG; Lebrecht, a.a.O., N. 23 zu Art. 88 SchKG).
Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG soll den gesetzesmässigen Zustand
wiederherstellen bzw. die im Vollstreckungsverfahren entstandenen Verfahrensfehler
beheben und zielt nicht darauf ab, den Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. Mai-
er/Vagnato, a.a.O., N. 1 zu Art. 17 SchKG). Es handelt sich mithin nicht um ein Ge-
richts- und Verwaltungsverfahren, das durch die Erhebung eines Rechtsvorschlags
veranlasst worden ist und darauf abzielt, das Betreibungsverfahren voranzutreiben.
Demnach wird die Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG durch das Beschwerde-
verfahren nach Art. 17 f. SchKG nicht unterbrochen und der Gläubiger muss vor Ablauf
der Jahresfrist ein entsprechendes Verfahren einleiten, wenn er verhindern will, dass
seine Betreibung dahinfällt (vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 9 zu Art. 88 SchKG, wo-
nach das Beschwerdeverfahren gegen den Zahlungsbefehl keinen Stillstand bewirkt).
Für den Lauf der Verwirkungsfrist ist unmassgeblich, ob im Beschwerdeverfahren die
aufschiebe Wirkung erteilt wird oder nicht (vgl. Art. 36 SchKG), denn der Stillstand
kann einzig durch eines der hiervor erwähnten Verfahren gehemmt werden.
1.4.2 Der Beschwerdeführer nahm am 27. Januar 2016 den Zahlungsbefehl in der
Betreibung Nr. xxx entgegen, womit die Verwirkungsfrist am 28. Januar 2016 zu laufen
begann und am 28. Januar 2017 endete (Art. 31 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1
ZPO; vgl. BGE 125 III 45 E. 3; Russenberger/Minet, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommen-
tar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. A., Basel 2014, N. 15 ff. zu Art. 31
SchKG). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Betreibungsgläubigerin innerhalb
der Jahresfrist ein Rechtsöffnungsbegehren oder ein anderes fristunterbrechenden
Verfahren eingeleitet hat. Die Betreibungsgläubigerin behauptet auch nichts Gegentei-
liges, weshalb die Verwirkungsfrist am 28. Januar 2017 endete und die angehobene
Betreibung damit erloschen ist.
Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, die Registrierung der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirks A _________ und
dessen Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 sei zu löschen bzw. Dritten nicht bekannt
zu geben (Ziffer 1 der Beschwerde nach Art. 17 SchKG vom 8. Februar 2016). Er be-
gründete dies namentlich mit der Unzulässigkeit des Betreibungsbegehrens bzw. des
Zahlungsbefehls. In der Beschwerde verlangt er nunmehr, dass die Betreibung Dritten
nicht bekannt gegeben werden dürfe (Ziffer 3 der Beschwerde nach Art. 18 SchKG
vom 10. April 2017). Zudem beantragt der Beschwerdeführer, das Protokoll der Sitzung
der Vorinstanz vom 12. Januar 2017 sei aus dem Recht zu weisen und dessen Inhalt
nicht zu berücksichtigen (Ziffer 2 der Beschwerde nach Art. 18 SchKG vom 10. April
2017). Dieses neue Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren ist zulässig, zumal das
Protokoll erst im vorinstanzlichen Verfahren errichtet wurde und der Beschwerdeführer
sein diesbezügliches Begehren innert der Beschwerdefrist erhebt (vgl. Art. 20a Abs. 3
SchKG i.V.m. Art. 26 Abs. 4 EGSchKG).
Insoweit hat der Beschwerdeführer – trotz Erlöschen der Betreibung infolge Ablaufs der
Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG – noch ein aktuelles Rechtsschutzinteres-
se an der Beurteilung der Beschwerde nach Art. 18 SchKG.
1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass,
womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Wenn die Betreibung infolge Ablaufs der Verwirkungsfrist dahinfällt, bedeutet dies
nicht, dass der Schuldner Anspruch auf einen Rückzug oder eine Streichung der Be-
treibung im Register hat (Lebrecht, a.a.O., N. 21 zu Art. 88; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O.,
N. 7 zu Art. 88 SchKG). Die erloschene Betreibung bleibt im Rahmen von Art. 8a
SchKG weiterhin ersichtlich (Winkler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbe-
treibungs- und Konkursgesetz, 2. A., Basel 2014, N. 9 zu Art. 88 SchKG). Die Einsicht
wird gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG aus sachlichen Gründen eingeschränkt, wenn die
Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Ent-
scheids aufgehoben worden ist (lit. a), der Schuldner mit einer Rückforderungsklage
obsiegt hat (lit. b) oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (lit. c). Die
Nichtigkeit im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG wird von Amtes wegen berücksich-
tigt und ist nur in seltenen Fällen zu bejahen, etwa wenn die Betreibung rechtsmiss-
bräuchlich eingeleitet worden ist (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil
5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.). Die Aufhebung der Betreibung kann bei-
spielsweise im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen einen mangel-
haft zugestellten Zahlungsbefehl erfolgen (Weingart, in: Kren Kostiekiewicz/Vock
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zü-
rich/Basel/Genf 2017, N. 40 zu Art. 8a SchKG).
2.2 Der Beschwerdeführer sieht in der Beschwerde nach Art. 17 SchKG sinngemäss
einen sachlichen Auskunftsverweigerungsgrund darin, dass der Zahlungsbefehl bzw.
das Betreibungsbegehren unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG unrechtmässig bzw. die Betreibung rechtsmissbräuchlich
erfolgt sei.
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Betreibungsbegehren sei rechtsgültig. Hin-
sichtlich des Zahlungsbefehls führte sie aus, der Schuldner habe, da er im 2015 einzig
eine Bestellung bei der Gläubigerin durchgeführt und nicht bezahlt habe und es zu
einer Reduktion der ihm bekannten Erstforderung per E-Mail gekommen sei, den
Grund für die Hauptforderung erkennen können. Dies gelte selbst dann, wenn die
„Rechnung“ in der Mahnung M _________ AG und im Zahlungsbefehl falsch datiert
worden sein sollte (17. Juni statt 12. Juni). Der Beschwerdeführer habe sich demnach
entschliessen können, ob er die geltend gemachte Forderung mittels Rechtsvorschlag
bestreiten oder (teilweise) anerkennen wolle.
Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere Auf-
sichtsbehörde im Wesentlichen an seiner rechtlichen Begründung fest und rügt insbe-
sondere, nachdem die Betreibung von Gesetzes wegen erloschen sei (Art. 88 Abs. 2
SchKG), habe kein Anlass mehr bestanden, den Gesamtzusammenhang in materieller
Hinsicht überhaupt noch zu würdigen bzw. einzig gestützt darauf die Beschwerde ab-
zuweisen. Die materiell-rechtliche Beurteilung der Forderung sei nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz habe zudem angebliches Beweismaterial her-
angezogen, welches erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls von der Betreiben-
den oder ihrer Vertreterin hinterlegt worden sei. Dabei seien einzig die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls massgeblich.
2.3 In tatsächlicher Hinsicht werden die Feststellungen der Vorinstanz durch den Be-
schwerdeführer nicht bestritten, weshalb nachfolgender Sachverhalt als erstellt gilt: X
_________ hat bei Y _________ GmbH über das Internet Pflanzen bestellt und dafür
am 17. Juni 2015 eine Rechnung von Fr. 310.80 erhalten. Es handelte sich hierbei um
die einzige Bestellung bei Y _________ GmbH, die X _________ im 2015 bei dieser
durchführte und nicht bezahlte. Der Betrag wurde in der Folge seitens Y _________
GmbH von Fr. 310.80 um Fr. 61.20 auf Fr. 249.60 herabgesetzt, was X _________ per
E-Mail bestätigt worden ist. X _________ akzeptierte den teilweisen Nachlass nicht,
weil er „anschliessend“ den gesamten Betrag nicht bezahlen wollte. X _________
stand diesbezüglich mit Y _________ GmbH in Kontakt und verhandelte über eine wei-
tere Reduktion. Zwei Mahnungen vom 27. Juli 2015 und vom 14. August 2015 haben
laut interner Abrechnung Y _________ GmbH vom 3. Februar 2016 den Saldo um je-
weils Fr. 5.-- erhöht, womit der Betrag von Fr. 259.60 resultierte. Y _________ GmbH
zog zur Durchsetzung des Anspruchs M _________ AG bei, welche X _________ drei
Zahlungserinnerungen vom 12. Oktober 2015, 30. November 2015 und 21. Dezember
2015 zustellte. X _________ bestätigte, eine Mitteilung von M _________ AG erhalten
zu haben. Die Zahlungserinnerungen nennen die Gläubigerin, eine „Rechnung vom 12.
Juni 2015“, den „Hauptbetrag“ (Fr. 249.60), „Kundenkosten“ (Fr. 10.--), „Zinsen“ (Fr.
3.10/5.50) und „Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR“ (Fr. 145.--).
2.4 Der Gläubiger hat in seinem Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungs-
urkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung zu
nennen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die entsprechenden Angaben werden in den
Zahlungsbefehl aufgenommen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die Umschreibung des
Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit
dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss
geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung
gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben
müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten
Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forde-
rung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt na-
mentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glau-
ben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf
den Forderungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfecht-
barkeit des Zahlungsbefehls. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forde-
rungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles
ab (vgl. zum Ganzen BGE 121 III 18 E. 2a f.; Bundesgerichtsurteile 5A_606/2016 vom
Basler Kommentar, 2. A., N. 39 zu Art. 69 SchKG). Es ist zudem das Datum anzuge-
ben, an welchem die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden ist. Bei Dauer-
schuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten bedeutet dies, dass die in Fra-
ge stehende Zeitperiode zu bezeichnen ist (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 , 121 III 18 E. 2).
In diesem Sinne erachtete das Bundesgericht die Umschreibung des Forderungsgrun-
des mit "Schadenersatz" im konkreten Fall als nicht genügend (Bundesgerichtsurteil
B.28/1995 vom 17. März 1995 E. 3, nicht veröffentlicht in BGE 121 III 18), ebenso die
Angabe "laut Rechnungsauszug", wenn der angerufene Rechnungsauszug dem Be-
triebenen nicht bereits mitgeteilt worden war (BGE 29 I 356). Als ausreichend betrach-
tet wurde hingegen die Umschreibung "Unerlaubte Handlungen sowie Schadenersatz
aus Zusammenarbeit und Geschäftsführung Z. AG vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni
2004" (Bundesgerichtsurteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 3, in: Praxis 2006
Nr. 58 S. 422) oder "Unterbrechung der Verjährung/Ereignis vom 30.01.2006", in ei-
nem Fall, bei dem zwischen den Parteien bereits ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht
hängig war (Bundesgerichtsurteil 5A_606/2016 vom 24. November 2016 E. 2.4).
2.5 Vorliegend nennt der Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 (Zustellung am 27.
Januar 2016) als Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes
„Rechnung vom 12.06.2015“ für den Betrag von Fr. 259.60 inkl. 5 % Zins seit dem
„21.01.2016“ zuzüglich Verzugsschaden von Fr. 115.--, diverse Auslagen von Fr. 60.--
und Zinsen von Fr. 6.50. Die Angaben stimmen mit jenen im Betreibungsbegehren
überein, welches die Vertreterin der Gläubigerin, die M _________ AG, als Teilnehme-
rin des eSchKG-Verbunds beim Betreibungsamt elektronisch einreichte. Es fehlt zwar
die Angabe der Forderungsurkunde (z.B. „Kaufvertrag“), jedoch enthält der Zahlungs-
befehl einen Hinweis auf den Forderungsgrund: „Rechnung vom 12.06.2015“. Die An-
gaben im Zahlungsbefehl sind knapp, weshalb zu prüfen ist, ob die strittige Betreibung
in einem Gesamtzusammenhang steht, der es dem Beschwerdeführer nach Treu und
Glauben erlaubt hatte, den Forderungsgrund nachzuvollziehen. Massgeblich sind da-
bei die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Empfangs des Zahlungsbefehls, wel-
che durch Beweismitteln zu belegen sind. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes –
unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien – war die Vorinstanz verpflichtet,
entsprechende Beweise zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 24
Abs. 3 EGSchKG). Die Beweiserhebung erfolgte im vorinstanzlichen Verfahren zwar
erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, jedoch bezogen sich alle Beweise auf
Tatsachen, die bereits vorher oder im Zeitpunkt der Zustellung entstanden sind. Mit
Ausnahme der Einvernahme des Beschwerdeführers, die gar nicht vorher durchgeführt
werden konnte, sind auch die beigebrachten Beweismittel (Urkunden) bereits vor der
Zustellung des Zahlungsbefehls entstanden.
Nach den vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen, welche vorliegend als erstellt
erachtet werden, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nur eine Bestellung bei der
Betreibungsgläubigerin getätigt und nicht bezahlt, nachdem er mit der gelieferten Ware
nicht zufrieden war. Er verhandelte darauf mit der Betreibungsgläubigerin über einen
Kaufpreisnachlass bzw. -erlass und kann sich daran erinnern, Mahnung(en) von M
_________ AG erhalten zu haben. Aufgrund der gesamten Umstände konnte der Be-
schwerdeführer nach Treu und Glauben sehr wohl erkennen, auf welchem Forderungs-
grund der Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 beruhte. Unwesentlich ist dabei, dass
in der Zahlungserinnerung M _________ AG das Rechnungsdatum nicht ganz korrekt
(12. Juni 2015 anstatt 17. Juni 2015) angegeben wird und der geforderte Betrag tiefer
ist (Fr. 259.60 anstatt Fr. 310.80) als in der ursprünglichen Rechnung. Da dem Be-
schwerdeführer eine Kaufpreisreduktion gewährt worden war und er nur eine offene
Rechnung aus dem Jahr 2015 bei der Betreibungsgläubigerin hatte, musste für ihn
aber klar sein, dass es sich beim Zahlungsbefehl um besagte Rechnung handelt. Der
Inhalt des gesamten Zahlungsbefehls inkl. Umschreibung des Forderungsgrundes gab
dem Beschwerdeführer demnach Aufschluss über den Anlass der Betreibung und er-
laubte ihm, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der betreibenden Forderung zu
entschliessen (Bundesgerichtsurteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2).
Die materiell-rechtliche Begründetheit der Forderung wird im vorliegenden Beschwer-
deverfahren nach Art. 17 f. SchKG nicht geprüft. Die Erwägungen der Vorinstanz be-
ziehen sich – entgegen den Rügen des Beschwerdeführers – denn auch einzig darauf,
ob für den Beschwerdeführer aufgrund des Gesamtzusammenhangs erkennbar war,
aus welchem Anlass die Betreibung erfolgte, was die Vorinstanz richtigerweise bejahte.
Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde denn auch nicht dar, weshalb es ihm
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht möglich gewesen wäre, zu erkennen,
welche Forderung dem Zahlungsbefehl zu Grunde liegt. Entgegen den Rügen des Be-
schwerdeführers, ist der Zahlungsbefehl im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 69
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG rechtmässig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erachtete die Betreibung als rechtsmissbräuchlich, weil die
Gläubigerin die Beweismittel nach Art. 73 SchKG nicht umgehend vorgelegt habe.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen
Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er
mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangs-
vollstreckung zu tun haben. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der
Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu be-
urteilen. Deshalb darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darin erschöpfen zu be-
haupten, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Nichtig-
keit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betrei-
bung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (an-
geblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig
übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 481
E. 2.3.1, 130 II 270. E. 3.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_838/2016 vom 13. März 2017
E. 2.1, 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.1, 5A_251/2015 vom 10. September
2015 E. 4.1).
Aufgrund des dargestellten Sachverhalts erscheint die Betreibung keineswegs rechts-
missbräuchlich, sondern sachlich begründet. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für
ein schikanöses Verhalten seitens der Gläubigerin; ein solches wird durch den Be-
schwerdeführer und Betriebenen auch nicht konkret behauptet bzw. dargelegt. Dem
Beschwerdeführer verbleiben überdies spezifische Rechtsbehelfe, mit denen er seine
Interessen wahren kann (Art. 74 ff., Art. 85 ff. SchKG; Bundesgerichtsurteil
5A_251/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1).
Ebenfalls kein Rechtsmissbrauch ist gegeben, soweit die Gläubigerin die Beweismittel
gemäss Art. 73 SchkG nicht fristgerecht vorlegt hat (Vock/Wirz-Aepli, a.a.O., N. 3 zu
Art. 73 SchKG; Malacrida/Roesler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetrei-
bungs- und Konkursgesetz, 2. A., Basel 2014, N. 4 zu Art. 73 SchKG). Das Recht auf
Vorlage von Beweismitteln dient – gleich wie die Umschreibung der Forderung auf dem
Zahlungsbefehl – dazu, dem Schuldner die Prüfung und Beurteilung der gegen ihn in
Betreibung gesetzten Forderung zu erleichtern. Kommt der Gläubiger der Aufforderung
auf Vorlage der Beweismittel nicht oder nur ungenügend nach, hat dies auf den Fort-
gang der Betreibung keinen Einfluss (Art. 73 Abs. 2 SchKG; BGE 121 III 18 E. 2a;
Bundesgerichtsurteil 7B.184/2004 vom 28. September 2004 E. 3; Wüthrich/Schoch,
a.a.O., N. 10 zu Art. 73 SchKG). Einzige Rechtsfolge der Nichtvorlegung bzw. unvoll-
ständigen Vorlegung der Beweismittel ist nach Art. 73 Abs. 2 SchKG, dass dieses Ver-
halten des Gläubigers beim Entscheid über die Prozesskosten im Rechtsöffnungsver-
fahren vom Richter zu berücksichtigen ist (Vock/Wirz-Aepli, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 73
SchKG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt überdies, das Protokoll der Sitzung vom 12. Janu-
ar 2017 am Bezirksgericht A _________ vollständig aus dem Recht zu weisen und
dessen Inhalt nicht zu berücksichtigen. Er begründet, es bestehe im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens nach Art. 17 f. SchKG kein Raum für Einvernahmen unter Art. 192
ZPO i.V.m. Art. 306 und Art. 309 StGB sowie der Androhung von strafrechtlichen Fol-
gen daraus.
4.2 Nach den bundesrechtlichen Minimalvorschriften stellt die Aufsichtsbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. auch Art. 24 Abs. 3 EGSchKG). Nach der kanto-
nalen Ausführungsgesetzgebung ordnet die untere Aufsichtsbehörde von sich aus die
ihr notwendig erscheinenden Untersuchungsmassnahmen an. Sie kann namentlich
Zeugen einvernehmen und die Vorlage von Akten verlangen. Sie verfügt zu diesem
Zweck über dieselben Befugnisse wie der Richter im Zivilprozess (Art. 24 Abs. 4
EGSchKG; zu möglichen zulässigen Beweismitteln im Beschwerdeverfahren nach
Art. 17 SchKG vgl. auch BGE 123 III 328 E. 3; Bundesgerichtsurteil 7B.173/2005 vom
Demnach war der Richter der unteren Aufsichtsbehörde befugt, zur Abklärung des
Sachverhalts den Schuldner zu den tatsächlichen Verhältnissen zu befragen. Insoweit
als ihm die gleichen Befugnisse zustehen wie dem „Richter im Zivilprozess“, ist auch
nicht zu beanstanden, dass er den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 192 SchKG zur
Beweisaussage unter Strafandrohung verpflichtet hat. Eine allfällige Strafbarkeit im
Sinne von Art. 306 i.V.m. Art. 309 StGB sowie die Frage, ob das Beschwerdeverfahren
nach Art. 17 SchKG überhaupt von diesen Strafbestimmungen erfasst wird, ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und durch die zuständigen Strafverfolgungs-
behörden zu beurteilen. Jedenfalls ist der Verweis des Richters auf die Strafbestim-
mungen betreffend die Strafbarkeit von Falschaussagen im Rahmen der Parteieinver-
nahme, der Verwertbarkeit des erhobenen Beweises nicht abträglich. Es ist bezüglich
der Beweiserhebung keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift auszumachen und es
verbliebt demnach kein Raum, ein formell rechtmässig beschafftes Beweismittel für
unverwertbar zu erklären. Im Übrigen rügte der Beschwerdeführer nicht, das Protokoll
sei inhaltlich falsch oder fehlerhaft und er verlangte auch keine Berichtigung (sinnge-
mäss zu Art. 235 Abs. 3 ZPO).
5. Zusammenfassend ist die Betreibung nicht rechtsmissbräuchlich und der Zahlungs-
befehl rechtmässig, weshalb kein sachlicher Auskunftsverweigerungsgrund gemäss
Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG vorliegt, um Dritten die Einsichtnahme in die Betreibung
Nr. xxx zu verweigern. Der Antrag, einsichtsberechtigten Dritten keine Kenntnis von der
Betreibung Nr. xxx und des Zahlungsbefehls vom 22. Januar 2016 zu geben, ist dem-
nach abzuweisen. Das Protokoll vom 12. Januar 2017 ist rechtmässig und der Antrag
des Beschwerdeführers, dieses aus dem Recht zu weisen bzw. nicht zu berücksichti-
gen, ebenfalls abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich und
seine Beschwerde ist abzuweisen.
6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteient-
schädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 3. April 2018