Access to enforcement register after lapsed debt collection

LP 17 19Kantonsgericht03.04.2018Dismissed

Zusammenfassung

The debtor appealed a lower supervisory decision rejecting his challenge to a debt collection and his request to block third-party access to the record. The court held that the complaint procedure is not subject to ZPO holiday suspensions, but the debtor still had a current interest because he sought file-access restrictions and exclusion of a hearing transcript. On the merits, the payment order sufficiently identified the claim through the invoice reference and surrounding circumstances, the enforcement was not abusive, and the creditor’s alleged failure to produce evidence under Art. 73 SchKG did not affect the validity of the enforcement. The transcript from the lower authority’s hearing remained usable. The appeal was dismissed, with no costs and no party compensation.

Regest

Art. 17 ff., 18, 56, 67, 69, 73, 74, 78, 88 and 8a SchKG; Art. 20a SchKG, Art. 24 EGSchKG: In supervisory complaint proceedings the ZPO rules on court holidays do not apply; the timetable is governed exclusively by SchKG. The one-year lapse under Art. 88 Abs. 2 SchKG is not interrupted by a complaint against the payment order, since such a procedure is not aimed at advancing enforcement. A current legal interest may nevertheless subsist if the debtor seeks restrictions on third-party inspection or exclusion of procedural records. The debt basis in the payment order is sufficient when, in light of the overall context and good faith, the debtor can identify the underlying claim. Failure of the creditor to produce evidence under Art. 73 SchKG does not, without more, constitute abuse or nullity; its only statutory consequence lies in costs in later proceedings. Supervisory authorities may take evidence ex officio and question the debtor.

Gesamter Gesetzestext

LP 17 19

URTEIL VOM 3. APRIL 2018

Kantonsgericht Wallis

Obere Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________ , Beschwerdeführer

gegen

BETREIBUNGSAMT DES BEZIRKES A _________ , Beschwerdegegner

und

Y _________ GMBH , Betreibungsgläubigerin, vertreten durch M _________ AG,

(Beschwerde nach Art. 18 SchKG)

Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung

und Konkurs vom 24. März 2017 [BK 16 51]


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Verfahren

A. Das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirks A _________ forderte X _________

mit Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 (zugestellt am 27. Januar 2016) gestützt auf

eine „Rechnung vom 12.06.2015“ zur Zahlung von Fr. 259.60 zuzüglich Zins von 5%,

Verzugsschaden sowie weitere Auslagen an die Gläubigerin Y _________ GmbH auf

(Betreibung Nr. xxx). Der Schuldner beantragte mit qualifiziertem elektronischem

Schreiben vom 27. Januar 2016 an das Betreibungsamt, dass die Betreibungsgläubi-

gerin gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG aufzufordern sei, sämtliche Beweismittel für ihre

behauptete Forderung zur Einsicht zu hinterlegen. Das Betreibungsamt forderte die

Gläubigerin mit Schreiben vom 27. Januar 2016 zur Vorlage von Beweismitteln auf.

Der Schuldner ersuchte per E-Mail vom 8. Januar 2018 überdies um Zustellung einer

Kopie des Betreibungsbegehrens der Gläubigerin, worauf das Betreibungsamt glei-

chentags per E-Mail antwortete, dass die Übermittelung des Betreibungsbegehrens

nicht möglich sei (elektronische Einreichung) und sämtliche Angaben auf dem Zah-

lungsbefehl ersichtlich seien. Der Schuldner erhob am 8. Februar 2016 mit qualifizier-

tem elektronischem Schreiben vorsorglich Rechtsvorschlag.

B. X _________ reichte gleichentags mit qualifizierter elektronischer Eingabe vom

  1. Februar 2016 beim Bezirksgericht A _________ als unterer Aufsichtsbehörde in

Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) eine

Beschwerde und Aufsichtsanzeige gegen das Betreibungs- und Konkursamt des Be-

zirkes A _________ ein und stellte nachfolgende Anträge:

  1. Die Registrierungen der Betreibung Nr. xxx und des Zahlungsbefehls vom 22. Januar 2016 des Betrei-

bungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ seien vollumfänglich aufzuheben und in allen

Registern zu löschen bzw. Dritten nicht bekannt zu geben.

  1. Eventualiter sei festzustellen, dass alle bisher erfolgten Betreibungshandlungen unter Nr. xxx des Be-

treibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________, namentlich der Zahlungsbefehl vom 22. Ja-

nuar 2016, nichtig sind.

  1. Es sei der Beschwerde sofort und ohne Anhörung des Beschwerdegegners und der Betreibungs-

gläubigerin die aufschiebende Wirkung zu erteilen, in dem Sinne, dass die Betreibung Nr. xxx des Be-

treibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ und dessen Zahlungsbefehl vom 22. Januar

2016 Dritten einstweilen nicht bekannt gegeben werden dürfen.


  • 3 -

C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 wies die untere Aufsichtsbehörde das Gesuch

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde,

wies das Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom

  1. November 2016 ab (LP 16 9).

D. Die untere Aufsichtsbehörde erliess am 8. November 2016 eine Verfügung, wonach

sie X _________ zur Parteibefragung im Sinne von Art. 191 und Art. 192 ZPO für Don-

nerstag, den 12. Januar 2017, um 14.00 Uhr vorlade. Y _________ GmbH sowie das

Betreibungsamt wurden von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert, wobei die

untere Aufsichtsbehörde die Erstgenannte verpflichtete, diverse Belege zu hinterlegen.

Am 12. Januar 2017 fand die angesetzte Befragung von X _________ statt, über wel-

che ein Protokoll geführt wurde. Das Betreibungsamt hinterlegte am 17. Januar 2017

einen Ausdruck des elektronisch eingereichten Betreibungsbegehrens und Y

_________ GmbH deponierte am 24. November 2016 bzw. 20. Januar 2017 diverse

Urkunden.

Auf Nachfrage von X _________ bestätigte die untere Aufsichtsbehörde diesem mit

Verfügung vom 8. Februar 2017, dass bis zum gegebenen Zeitpunkt kein Rechtsöff-

nungsverfahren beim Bezirksgericht A _________ eingeleitet worden sei. X _________

teilte daraufhin mit Stellungnahme vom 20. Februar 2018 bzw. 27. Februar 2018 mit,

dass mangels Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens durch die Betreibungsgläu-

bigerin, die Betreibung am 30. Januar 2017 nach Ablauf der einjährigen Verwirkungs-

frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG von Gesetzes wegen dahingefallen sei, zumal auch

die aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 12. Februar 2016 ausdrücklich abge-

wiesen worden sei. Es bestehe aber immer noch ein aktuelles und praktisches Rechts-

schutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beschwerde nach Art. 17 SchKG.

E. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. März

2017 ab und erhob dabei weder Kosten, noch sprach sie Parteientschädigungen zu.

Zudem zeigte der Richter der unteren Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft des

Kantons Wallis mit Verfügung vom 30. März 2017 an, dass sich X _________ einer

Falschaussage im Sinne des Strafgesetzbuches schuldig gemacht haben könnte und

er überwies die betreffenden Kopien des Dossiers.

F. Gegen diesen Entscheid gelangte X _________ (hiernach Beschwerdeführer) mit

qualifizierter elektronischer Eingabe vom 10. April 2017 an das Kantonsgericht Wallis

als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und stellte

nachfolgende Anträge:


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  1. Es sei der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 24. bzw. 30. März 2017 (BK 16 51) aufzuhe-

ben.

  1. Das Protokoll der Sitzung vom 12. Januar 2017 am Bezirksgericht A _________ sei vollständig aus

dem Recht zu weisen und dessen Inhalt nicht zu berücksichtigen.

  1. Das Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ sei anzuweisen, einsichtsberechtigten

Dritten keine Kenntnis von der Betreibung Nr. xxx und des Zahlungsbefehls vom 22. Januar 2016

bekannt zu geben.

G. Die untere Aufsichtsbehörde übermittelte mit Schreiben vom 13. April 2017 die Ver-

fahrensakten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hinterleg-

te am 19. April 2017 eine weitere Stellungnahme. Das Betreibungsamt (hiernach Be-

schwerdegegnerin) sowie Y _________ GmbH (hiernach Betreibungsgläubigerin) lies-

sen sich nicht vernehmen.

Auf Nachfrage des Beschwerdeführers teilte das Kantonsrichte diesem am 9. bzw. 17.

August 2017 mit, dass Kantonsrichter B _________ das Verfahren LP 17 19 nicht be-

handeln werde. Mit Schreiben vom 14. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die

Zusammensetzung der oberen Aufsichtsbehörde bzw. oberen Beschwerdebehörde in

Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde

innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbe-

hörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ist das

Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 des Einfüh-

rungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG;

SGS/VS 281.1]).

Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich

nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine

Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im

Kanton Wallis ist das Verfahren in Art. 22 ff. EGSchKG geregelt.


  • 5 -

1.2 Die Beschwerdefrist gegen Entscheide einer unteren Aufsichtsbehörde an die obe-

re beträgt zehn Tage (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 26 Abs. 1 EGSchKG).

Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 31. März 2017 in Emp-

fang genommen, womit die Frist am 1. April 2017 zu laufen begann (Art. 31 SchKG

i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 ZPO ist die Frist bei

qualifizierten elektronischen Eingaben eingehalten, wenn der Empfang durch das

Informationssystem der betreffenden Behörde spätestens am letzten Tag der Frist be-

stätigt wird. Gemäss der IncaMail Abgabequittung, die ausgestellt wird, sobald die

Nachricht auf IncaMail angekommen ist, gingen die Beschwerde am 10. April 2017 um

23:59 Uhr und die Beilagen zur Beschwerde am 11. April 2017 um 01:10 Uhr ein (vgl.

Art. 33a Abs. 3 SchKG). Diesbezüglich ist zu prüfen, ob der Fristenstillstand vom sieb-

ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern ebenfalls im SchKG-

Beschwerdeverfahren gilt, andernfalls die Beschwerdefrist am 10. April 2017 abgelau-

fen ist und die Beilagen verspätet eingereicht worden sind.

Der Fristenstillstand sieben Tage vor Ostern bis sieben Tage nach Ostern ist sowohl in

Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, als auch in Art. 56 Ziff. 2 SchKG vorgesehen. Die betrei-

bungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG ist jedoch keine gerichtliche

Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c

ZPO, weshalb sich die Bestimmungen zum Fristenstillstand ausschliesslich nach dem

SchKG richten und kein Anwendungsspielraum für Art. 145 Abs. 1 ZPO verbleibt (vgl.

Art. 31 SchKG; BGE 141 III 170 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5A_471/2013 vom 17. März

2014 E. 2.1). Demnach richtet sich die Fristenwahrung im Beschwerdeverfahren ge-

mäss Art. 17 f. SchKG, vorab nach Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG (Bundesge-

richtsurteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1; Maier/Vagnato, in: Kren Kostiekie-

wicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon-

kurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 33 zu Art. 17 SchKG, N. 9 zu Art. 18 SchKG).

Nach der Rechtsprechung ist dort, wo Art. 56 SchKG nicht zum Tragen kommt, auch

der Anwendung von Art. 63 SchKG betreffend die Auswirkungen der Betreibungsferien

auf den Lauf einer Frist der Boden entzogen (BGE 117 III 4 E. 2, 115 III 6 E. 4, bestä-

tigt in BGE 127 III 173 E. 1a; Bundesgerichtsurteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014

E. 2.2). Da der Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht selbständig

in das Betreibungsverfahren eingreift – beispielsweise indem er dem Betreibungsbe-

amten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreibt –, sondern sich bloss über

die Begründetheit der Beschwerde ausspricht, stellt er keine Betreibungshandlung dar

(BGE 121 III 88 E. 6c/aa, 117 III 5 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5A_166/2013 vom


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  1. August 2013 E. 4.2, 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.2 f.; Gilliéron, Commen-

taire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 56 zu Art. 18 SchKG;

Bauer, Basler Kommentar, 2. A., N. 27 f. zu Art. 56 SchKG; Penon/Wohlgemuth, in:

Kren Kostiekiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-

bung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 5 zu Art. 56 SchKG).

Demzufolge gelten vorliegend auch die Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG

nicht, weshalb die zehntägige Beschwerdefirst am 10. April 2017 endete und die Beila-

gen am 11. April 2017 zu spät eingereicht worden sind. Die Folgen dieser verspäteten

Eingabe können indes offen gelassen werden, da sich die Beschwerde auch aufgrund

der nachfolgenden Erwägungen als unbegründet erweist. Gleiches gilt für die nachträg-

liche Eingabe vom 19. April 2017, soweit damit neue Tatsachen vorgebracht werden,

welche über die Korrektur von blossen Schreibfehlern hinausgehen. Die (fragliche)

Zulässigkeit dieser Eingabe braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden.

1.3 Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 18 SchKG sind End- und Teilentscheide,

während Zwischenentscheide sowie prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nicht

selbständig anfechtbar sind und zusammen mit dem Endentscheid angefochten wer-

den müssen (Maier/Vagnato, a.a.O., N. 4 zu Art. 18 SchKG).

Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid

vom 24. März 2017 sowie gegen das Protokoll vom 12. Januar 2017 und verlangt in

Ziffer 2 der Rechtsbegehren, dieses sei vollständig aus dem Recht zu weisen und des-

sen Inhalt nicht zu berücksichtigen. Vorliegend bildet vorab der Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde direktes Anfechtungsobjekt der Beschwerde, jedoch wird in diesem

Rahmen auch zu prüfen sein, ob dem entsprechenden Rechtsbegehren, das Protokoll

aus den Akten zu weisen, stattzugeben ist oder nicht.

1.4 Beschwerdelegitimiert nach Art. 18 SchKG sind in der Regel die gleichen Perso-

nen, welche bereits zur Führung der Beschwerde vor der unteren kantonalen Auf-

sichtsbehörde befugt waren (Maier/Vagnato, a.a.O., N. 2 zu Art. 18 SchKG), d.h. wer in

seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und

dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung

oder Abänderung einer Anordnung hat (vgl. BGE 129 III 595 E. 3, 3.2, 120 III 42 E. 3,

112 III 1 E.1). Jeder Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz setzt demzufolge einen

praktischen Verfahrenszweck bzw. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhe-

bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus; demgegenüber ist die

Beschwerde zur blossen Feststellung von Pflichtwidrigkeiten, beispielsweise um sich


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eine bessere Grundlage für Schadenersatzansprüche zu verschaffen, unzulässig (BGE

138 III 265 E. 3.2, 128 III 468 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5A_27/2013 vom 22. März

2013 E. 1.1; Maier/Vagnato, a.a.O., N. 1 zu Art. 17 SchKG). An einem Rechtsschutzin-

teresse fehlt es, wenn das Urteil oder der Entscheid dem Beschwerdeführer auch im

Falle seines Obsiegens keinen Nutzen einbringt (Zingg, Berner Kommentar, N. 46 zu

Art. 59 ZPO).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibung und der Zahlungsbefehl Nr. xxx

seien von Gesetzes wegen seit dem 30. Januar 2017 dahingefallen, da die Betrei-

bungsgläubigerin nicht innerhalb eines Jahres seit Erhebung des Rechtsvorschlags ein

Rechtsöffnungsbegehren gestellt habe und die Verwirkungsfirst gemäss Art. 88 Abs. 2

SchKG damit verstrichen sei. Er habe aber trotzdem ein aktuelles Rechtsschutzinte-

resse an der Beschwerde.

1.4.1 Der Betriebene kann beim Empfang des Zahlungsbefehls oder innert zehn Ta-

gen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich Rechtsvor-

schlag erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung

der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Die Betreibung steht still und droht dahinzufal-

len, wenn sie nicht binnen nützlicher Frist wieder in Gang gebracht wird (BGE 130 III

396 E. 1.2.3). Die Betreibung bleibt ein Jahr anhängig (vgl. Art. 88 SchKG), innert wel-

cher Zeit der Gläubiger die Möglichkeit hat, den Rechtsvorschlag auf verschiedene

Weise beseitigen zu lassen (definitive oder provisorische Rechtsöffnung, Anerken-

nungsklage, Verwaltungsverfahren etc.). Unternimmt er in diesem Jahr nichts, erlischt

die Betreibung (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Will der Gläubiger später wieder gegen den

Schuldner vorgehen, muss er ein neues Betreibungsbegehren stellen.

Die Jahresfrist ergibt sich aus Art. 88 Abs. 2 SchKG, wonach das Recht, ein Fortset-

zungsbegehren zu verlangen, innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zah-

lungsbefehls erlischt. Die Frist beginnt am Folgetag nach der Zustellung des Zahlungs-

befehls zu laufen und endet – da es sich um eine Jahresfrist handelt – am Tag, der

dieselbe Zahl trägt wie jener Tag, an dem die Frist zu laufen begann (Art. 31 SchKG

i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO; Bundesgerichtsurteil 5A_967/2015 vom 1. Juli 2016E. 3;

Maisano/Milani/Schmid, in: Kren Kostiekiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-

gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 38 zu Art. 31

SchKG). Sinn und Zweck der Maximalfrist ist, dass der Gläubiger gezwungen werden

soll, innert einer bestimmten Frist zu handeln; der Schuldner soll nicht für unbestimmte

Zeit dem Druck der Zwangsexekution ausgesetzt sein (Bundesgerichtsurteil

9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.2). Anderseits soll der Gläubiger keinen


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Nachteil dadurch erleiden, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt oder ein Ver-

fahren einleitet; aus diesem Grund wird die Dauer eines solchen Prozesses nicht in die

Maximalfrist mit einberechnet (Bundesgerichtsurteil 9C_903/2009 vom 11. Dezember

2009 E. 1.2). Die Frist steht still, sobald das durch den Rechtsvorschlag notwendig

gewordene Verfahren eingeleitet wird und beginnt dann wieder zu laufen, wenn es er-

ledigt ist (Bundesgerichtsurteil 7B.89/2002 vom 26. Juli 2002 E. 3.1; Lebrecht, Basler

Kommentar, 2. A., N. 22 zu Art. 88 SchKG). Zu den fristunterbrechenden Verfahren

zählt der Anerkennungs- (Art. 79 SchKG) und Aberkennungsprozess (Art. 83; SchKG),

das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff. SchKG) sowie das Verfahren betreffend Fest-

stellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG; BGE 126 III 479 E. 2.a, 113 III 120, 57 III

201, 55 III 53; vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostiekiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 9

zu Art. 88 SchKG; Lebrecht, a.a.O., N. 23 zu Art. 88 SchKG).

Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG soll den gesetzesmässigen Zustand

wiederherstellen bzw. die im Vollstreckungsverfahren entstandenen Verfahrensfehler

beheben und zielt nicht darauf ab, den Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. Mai-

er/Vagnato, a.a.O., N. 1 zu Art. 17 SchKG). Es handelt sich mithin nicht um ein Ge-

richts- und Verwaltungsverfahren, das durch die Erhebung eines Rechtsvorschlags

veranlasst worden ist und darauf abzielt, das Betreibungsverfahren voranzutreiben.

Demnach wird die Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG durch das Beschwerde-

verfahren nach Art. 17 f. SchKG nicht unterbrochen und der Gläubiger muss vor Ablauf

der Jahresfrist ein entsprechendes Verfahren einleiten, wenn er verhindern will, dass

seine Betreibung dahinfällt (vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 9 zu Art. 88 SchKG, wo-

nach das Beschwerdeverfahren gegen den Zahlungsbefehl keinen Stillstand bewirkt).

Für den Lauf der Verwirkungsfrist ist unmassgeblich, ob im Beschwerdeverfahren die

aufschiebe Wirkung erteilt wird oder nicht (vgl. Art. 36 SchKG), denn der Stillstand

kann einzig durch eines der hiervor erwähnten Verfahren gehemmt werden.

1.4.2 Der Beschwerdeführer nahm am 27. Januar 2016 den Zahlungsbefehl in der

Betreibung Nr. xxx entgegen, womit die Verwirkungsfrist am 28. Januar 2016 zu laufen

begann und am 28. Januar 2017 endete (Art. 31 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1

ZPO; vgl. BGE 125 III 45 E. 3; Russenberger/Minet, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommen-

tar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. A., Basel 2014, N. 15 ff. zu Art. 31

SchKG). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Betreibungsgläubigerin innerhalb

der Jahresfrist ein Rechtsöffnungsbegehren oder ein anderes fristunterbrechenden

Verfahren eingeleitet hat. Die Betreibungsgläubigerin behauptet auch nichts Gegentei-


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liges, weshalb die Verwirkungsfrist am 28. Januar 2017 endete und die angehobene

Betreibung damit erloschen ist.

Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, die Registrierung der

Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirks A _________ und

dessen Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 sei zu löschen bzw. Dritten nicht bekannt

zu geben (Ziffer 1 der Beschwerde nach Art. 17 SchKG vom 8. Februar 2016). Er be-

gründete dies namentlich mit der Unzulässigkeit des Betreibungsbegehrens bzw. des

Zahlungsbefehls. In der Beschwerde verlangt er nunmehr, dass die Betreibung Dritten

nicht bekannt gegeben werden dürfe (Ziffer 3 der Beschwerde nach Art. 18 SchKG

vom 10. April 2017). Zudem beantragt der Beschwerdeführer, das Protokoll der Sitzung

der Vorinstanz vom 12. Januar 2017 sei aus dem Recht zu weisen und dessen Inhalt

nicht zu berücksichtigen (Ziffer 2 der Beschwerde nach Art. 18 SchKG vom 10. April

2017). Dieses neue Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren ist zulässig, zumal das

Protokoll erst im vorinstanzlichen Verfahren errichtet wurde und der Beschwerdeführer

sein diesbezügliches Begehren innert der Beschwerdefrist erhebt (vgl. Art. 20a Abs. 3

SchKG i.V.m. Art. 26 Abs. 4 EGSchKG).

Insoweit hat der Beschwerdeführer – trotz Erlöschen der Betreibung infolge Ablaufs der

Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG – noch ein aktuelles Rechtsschutzinteres-

se an der Beurteilung der Beschwerde nach Art. 18 SchKG.

1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass,

womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Wenn die Betreibung infolge Ablaufs der Verwirkungsfrist dahinfällt, bedeutet dies

nicht, dass der Schuldner Anspruch auf einen Rückzug oder eine Streichung der Be-

treibung im Register hat (Lebrecht, a.a.O., N. 21 zu Art. 88; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O.,

N. 7 zu Art. 88 SchKG). Die erloschene Betreibung bleibt im Rahmen von Art. 8a

SchKG weiterhin ersichtlich (Winkler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbe-

treibungs- und Konkursgesetz, 2. A., Basel 2014, N. 9 zu Art. 88 SchKG). Die Einsicht

wird gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG aus sachlichen Gründen eingeschränkt, wenn die

Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Ent-

scheids aufgehoben worden ist (lit. a), der Schuldner mit einer Rückforderungsklage

obsiegt hat (lit. b) oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (lit. c). Die

Nichtigkeit im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG wird von Amtes wegen berücksich-

tigt und ist nur in seltenen Fällen zu bejahen, etwa wenn die Betreibung rechtsmiss-


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bräuchlich eingeleitet worden ist (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil

5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.). Die Aufhebung der Betreibung kann bei-

spielsweise im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen einen mangel-

haft zugestellten Zahlungsbefehl erfolgen (Weingart, in: Kren Kostiekiewicz/Vock

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zü-

rich/Basel/Genf 2017, N. 40 zu Art. 8a SchKG).

2.2 Der Beschwerdeführer sieht in der Beschwerde nach Art. 17 SchKG sinngemäss

einen sachlichen Auskunftsverweigerungsgrund darin, dass der Zahlungsbefehl bzw.

das Betreibungsbegehren unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m.

Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG unrechtmässig bzw. die Betreibung rechtsmissbräuchlich

erfolgt sei.

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Betreibungsbegehren sei rechtsgültig. Hin-

sichtlich des Zahlungsbefehls führte sie aus, der Schuldner habe, da er im 2015 einzig

eine Bestellung bei der Gläubigerin durchgeführt und nicht bezahlt habe und es zu

einer Reduktion der ihm bekannten Erstforderung per E-Mail gekommen sei, den

Grund für die Hauptforderung erkennen können. Dies gelte selbst dann, wenn die

„Rechnung“ in der Mahnung M _________ AG und im Zahlungsbefehl falsch datiert

worden sein sollte (17. Juni statt 12. Juni). Der Beschwerdeführer habe sich demnach

entschliessen können, ob er die geltend gemachte Forderung mittels Rechtsvorschlag

bestreiten oder (teilweise) anerkennen wolle.

Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere Auf-

sichtsbehörde im Wesentlichen an seiner rechtlichen Begründung fest und rügt insbe-

sondere, nachdem die Betreibung von Gesetzes wegen erloschen sei (Art. 88 Abs. 2

SchKG), habe kein Anlass mehr bestanden, den Gesamtzusammenhang in materieller

Hinsicht überhaupt noch zu würdigen bzw. einzig gestützt darauf die Beschwerde ab-

zuweisen. Die materiell-rechtliche Beurteilung der Forderung sei nicht Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz habe zudem angebliches Beweismaterial her-

angezogen, welches erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls von der Betreiben-

den oder ihrer Vertreterin hinterlegt worden sei. Dabei seien einzig die Verhältnisse im

Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls massgeblich.

2.3 In tatsächlicher Hinsicht werden die Feststellungen der Vorinstanz durch den Be-

schwerdeführer nicht bestritten, weshalb nachfolgender Sachverhalt als erstellt gilt: X

_________ hat bei Y _________ GmbH über das Internet Pflanzen bestellt und dafür

am 17. Juni 2015 eine Rechnung von Fr. 310.80 erhalten. Es handelte sich hierbei um


  • 11 -

die einzige Bestellung bei Y _________ GmbH, die X _________ im 2015 bei dieser

durchführte und nicht bezahlte. Der Betrag wurde in der Folge seitens Y _________

GmbH von Fr. 310.80 um Fr. 61.20 auf Fr. 249.60 herabgesetzt, was X _________ per

E-Mail bestätigt worden ist. X _________ akzeptierte den teilweisen Nachlass nicht,

weil er „anschliessend“ den gesamten Betrag nicht bezahlen wollte. X _________

stand diesbezüglich mit Y _________ GmbH in Kontakt und verhandelte über eine wei-

tere Reduktion. Zwei Mahnungen vom 27. Juli 2015 und vom 14. August 2015 haben

laut interner Abrechnung Y _________ GmbH vom 3. Februar 2016 den Saldo um je-

weils Fr. 5.-- erhöht, womit der Betrag von Fr. 259.60 resultierte. Y _________ GmbH

zog zur Durchsetzung des Anspruchs M _________ AG bei, welche X _________ drei

Zahlungserinnerungen vom 12. Oktober 2015, 30. November 2015 und 21. Dezember

2015 zustellte. X _________ bestätigte, eine Mitteilung von M _________ AG erhalten

zu haben. Die Zahlungserinnerungen nennen die Gläubigerin, eine „Rechnung vom 12.

Juni 2015“, den „Hauptbetrag“ (Fr. 249.60), „Kundenkosten“ (Fr. 10.--), „Zinsen“ (Fr.

3.10/5.50) und „Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR“ (Fr. 145.--).

2.4 Der Gläubiger hat in seinem Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungs-

urkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung zu

nennen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die entsprechenden Angaben werden in den

Zahlungsbefehl aufgenommen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die Umschreibung des

Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit

dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss

geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung

gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben

müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten

Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forde-

rung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt na-

mentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glau-

ben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf

den Forderungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfecht-

barkeit des Zahlungsbefehls. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forde-

rungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles

ab (vgl. zum Ganzen BGE 121 III 18 E. 2a f.; Bundesgerichtsurteile 5A_606/2016 vom

  1. November 2016 E. 2.1, 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2; Wüthrich/Schoch,

Basler Kommentar, 2. A., N. 39 zu Art. 69 SchKG). Es ist zudem das Datum anzuge-

ben, an welchem die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden ist. Bei Dauer-


  • 12 -

schuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten bedeutet dies, dass die in Fra-

ge stehende Zeitperiode zu bezeichnen ist (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 , 121 III 18 E. 2).

In diesem Sinne erachtete das Bundesgericht die Umschreibung des Forderungsgrun-

des mit "Schadenersatz" im konkreten Fall als nicht genügend (Bundesgerichtsurteil

B.28/1995 vom 17. März 1995 E. 3, nicht veröffentlicht in BGE 121 III 18), ebenso die

Angabe "laut Rechnungsauszug", wenn der angerufene Rechnungsauszug dem Be-

triebenen nicht bereits mitgeteilt worden war (BGE 29 I 356). Als ausreichend betrach-

tet wurde hingegen die Umschreibung "Unerlaubte Handlungen sowie Schadenersatz

aus Zusammenarbeit und Geschäftsführung Z. AG vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni

2004" (Bundesgerichtsurteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 3, in: Praxis 2006

Nr. 58 S. 422) oder "Unterbrechung der Verjährung/Ereignis vom 30.01.2006", in ei-

nem Fall, bei dem zwischen den Parteien bereits ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht

hängig war (Bundesgerichtsurteil 5A_606/2016 vom 24. November 2016 E. 2.4).

2.5 Vorliegend nennt der Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 (Zustellung am 27.

Januar 2016) als Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes

„Rechnung vom 12.06.2015“ für den Betrag von Fr. 259.60 inkl. 5 % Zins seit dem

„21.01.2016“ zuzüglich Verzugsschaden von Fr. 115.--, diverse Auslagen von Fr. 60.--

und Zinsen von Fr. 6.50. Die Angaben stimmen mit jenen im Betreibungsbegehren

überein, welches die Vertreterin der Gläubigerin, die M _________ AG, als Teilnehme-

rin des eSchKG-Verbunds beim Betreibungsamt elektronisch einreichte. Es fehlt zwar

die Angabe der Forderungsurkunde (z.B. „Kaufvertrag“), jedoch enthält der Zahlungs-

befehl einen Hinweis auf den Forderungsgrund: „Rechnung vom 12.06.2015“. Die An-

gaben im Zahlungsbefehl sind knapp, weshalb zu prüfen ist, ob die strittige Betreibung

in einem Gesamtzusammenhang steht, der es dem Beschwerdeführer nach Treu und

Glauben erlaubt hatte, den Forderungsgrund nachzuvollziehen. Massgeblich sind da-

bei die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Empfangs des Zahlungsbefehls, wel-

che durch Beweismitteln zu belegen sind. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes –

unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien – war die Vorinstanz verpflichtet,

entsprechende Beweise zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 24

Abs. 3 EGSchKG). Die Beweiserhebung erfolgte im vorinstanzlichen Verfahren zwar

erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, jedoch bezogen sich alle Beweise auf

Tatsachen, die bereits vorher oder im Zeitpunkt der Zustellung entstanden sind. Mit

Ausnahme der Einvernahme des Beschwerdeführers, die gar nicht vorher durchgeführt

werden konnte, sind auch die beigebrachten Beweismittel (Urkunden) bereits vor der

Zustellung des Zahlungsbefehls entstanden.


  • 13 -

Nach den vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen, welche vorliegend als erstellt

erachtet werden, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nur eine Bestellung bei der

Betreibungsgläubigerin getätigt und nicht bezahlt, nachdem er mit der gelieferten Ware

nicht zufrieden war. Er verhandelte darauf mit der Betreibungsgläubigerin über einen

Kaufpreisnachlass bzw. -erlass und kann sich daran erinnern, Mahnung(en) von M

_________ AG erhalten zu haben. Aufgrund der gesamten Umstände konnte der Be-

schwerdeführer nach Treu und Glauben sehr wohl erkennen, auf welchem Forderungs-

grund der Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 beruhte. Unwesentlich ist dabei, dass

in der Zahlungserinnerung M _________ AG das Rechnungsdatum nicht ganz korrekt

(12. Juni 2015 anstatt 17. Juni 2015) angegeben wird und der geforderte Betrag tiefer

ist (Fr. 259.60 anstatt Fr. 310.80) als in der ursprünglichen Rechnung. Da dem Be-

schwerdeführer eine Kaufpreisreduktion gewährt worden war und er nur eine offene

Rechnung aus dem Jahr 2015 bei der Betreibungsgläubigerin hatte, musste für ihn

aber klar sein, dass es sich beim Zahlungsbefehl um besagte Rechnung handelt. Der

Inhalt des gesamten Zahlungsbefehls inkl. Umschreibung des Forderungsgrundes gab

dem Beschwerdeführer demnach Aufschluss über den Anlass der Betreibung und er-

laubte ihm, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der betreibenden Forderung zu

entschliessen (Bundesgerichtsurteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2).

Die materiell-rechtliche Begründetheit der Forderung wird im vorliegenden Beschwer-

deverfahren nach Art. 17 f. SchKG nicht geprüft. Die Erwägungen der Vorinstanz be-

ziehen sich – entgegen den Rügen des Beschwerdeführers – denn auch einzig darauf,

ob für den Beschwerdeführer aufgrund des Gesamtzusammenhangs erkennbar war,

aus welchem Anlass die Betreibung erfolgte, was die Vorinstanz richtigerweise bejahte.

Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde denn auch nicht dar, weshalb es ihm

entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht möglich gewesen wäre, zu erkennen,

welche Forderung dem Zahlungsbefehl zu Grunde liegt. Entgegen den Rügen des Be-

schwerdeführers, ist der Zahlungsbefehl im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 69

Abs. 2 Ziff. 1 SchKG rechtmässig.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer erachtete die Betreibung als rechtsmissbräuchlich, weil die

Gläubigerin die Beweismittel nach Art. 73 SchKG nicht umgehend vorgelegt habe.

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen

Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er

mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangs-


  • 14 -

vollstreckung zu tun haben. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der

Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu be-

urteilen. Deshalb darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darin erschöpfen zu be-

haupten, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Nichtig-

keit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betrei-

bung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (an-

geblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig

übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 481

E. 2.3.1, 130 II 270. E. 3.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_838/2016 vom 13. März 2017

E. 2.1, 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.1, 5A_251/2015 vom 10. September

2015 E. 4.1).

Aufgrund des dargestellten Sachverhalts erscheint die Betreibung keineswegs rechts-

missbräuchlich, sondern sachlich begründet. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für

ein schikanöses Verhalten seitens der Gläubigerin; ein solches wird durch den Be-

schwerdeführer und Betriebenen auch nicht konkret behauptet bzw. dargelegt. Dem

Beschwerdeführer verbleiben überdies spezifische Rechtsbehelfe, mit denen er seine

Interessen wahren kann (Art. 74 ff., Art. 85 ff. SchKG; Bundesgerichtsurteil

5A_251/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1).

Ebenfalls kein Rechtsmissbrauch ist gegeben, soweit die Gläubigerin die Beweismittel

gemäss Art. 73 SchkG nicht fristgerecht vorlegt hat (Vock/Wirz-Aepli, a.a.O., N. 3 zu

Art. 73 SchKG; Malacrida/Roesler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetrei-

bungs- und Konkursgesetz, 2. A., Basel 2014, N. 4 zu Art. 73 SchKG). Das Recht auf

Vorlage von Beweismitteln dient – gleich wie die Umschreibung der Forderung auf dem

Zahlungsbefehl – dazu, dem Schuldner die Prüfung und Beurteilung der gegen ihn in

Betreibung gesetzten Forderung zu erleichtern. Kommt der Gläubiger der Aufforderung

auf Vorlage der Beweismittel nicht oder nur ungenügend nach, hat dies auf den Fort-

gang der Betreibung keinen Einfluss (Art. 73 Abs. 2 SchKG; BGE 121 III 18 E. 2a;

Bundesgerichtsurteil 7B.184/2004 vom 28. September 2004 E. 3; Wüthrich/Schoch,

a.a.O., N. 10 zu Art. 73 SchKG). Einzige Rechtsfolge der Nichtvorlegung bzw. unvoll-

ständigen Vorlegung der Beweismittel ist nach Art. 73 Abs. 2 SchKG, dass dieses Ver-

halten des Gläubigers beim Entscheid über die Prozesskosten im Rechtsöffnungsver-

fahren vom Richter zu berücksichtigen ist (Vock/Wirz-Aepli, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 73

SchKG).


  • 15 -

4.

4.1 Der Beschwerdeführer verlangt überdies, das Protokoll der Sitzung vom 12. Janu-

ar 2017 am Bezirksgericht A _________ vollständig aus dem Recht zu weisen und

dessen Inhalt nicht zu berücksichtigen. Er begründet, es bestehe im Rahmen des Be-

schwerdeverfahrens nach Art. 17 f. SchKG kein Raum für Einvernahmen unter Art. 192

ZPO i.V.m. Art. 306 und Art. 309 StGB sowie der Androhung von strafrechtlichen Fol-

gen daraus.

4.2 Nach den bundesrechtlichen Minimalvorschriften stellt die Aufsichtsbehörde den

Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft

(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. auch Art. 24 Abs. 3 EGSchKG). Nach der kanto-

nalen Ausführungsgesetzgebung ordnet die untere Aufsichtsbehörde von sich aus die

ihr notwendig erscheinenden Untersuchungsmassnahmen an. Sie kann namentlich

Zeugen einvernehmen und die Vorlage von Akten verlangen. Sie verfügt zu diesem

Zweck über dieselben Befugnisse wie der Richter im Zivilprozess (Art. 24 Abs. 4

EGSchKG; zu möglichen zulässigen Beweismitteln im Beschwerdeverfahren nach

Art. 17 SchKG vgl. auch BGE 123 III 328 E. 3; Bundesgerichtsurteil 7B.173/2005 vom

  1. Oktober 2005 E. 1.1, 7B.148/2005 vom 11. November 2005 E. 3.2.2).

Demnach war der Richter der unteren Aufsichtsbehörde befugt, zur Abklärung des

Sachverhalts den Schuldner zu den tatsächlichen Verhältnissen zu befragen. Insoweit

als ihm die gleichen Befugnisse zustehen wie dem „Richter im Zivilprozess“, ist auch

nicht zu beanstanden, dass er den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 192 SchKG zur

Beweisaussage unter Strafandrohung verpflichtet hat. Eine allfällige Strafbarkeit im

Sinne von Art. 306 i.V.m. Art. 309 StGB sowie die Frage, ob das Beschwerdeverfahren

nach Art. 17 SchKG überhaupt von diesen Strafbestimmungen erfasst wird, ist nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und durch die zuständigen Strafverfolgungs-

behörden zu beurteilen. Jedenfalls ist der Verweis des Richters auf die Strafbestim-

mungen betreffend die Strafbarkeit von Falschaussagen im Rahmen der Parteieinver-

nahme, der Verwertbarkeit des erhobenen Beweises nicht abträglich. Es ist bezüglich

der Beweiserhebung keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift auszumachen und es

verbliebt demnach kein Raum, ein formell rechtmässig beschafftes Beweismittel für

unverwertbar zu erklären. Im Übrigen rügte der Beschwerdeführer nicht, das Protokoll

sei inhaltlich falsch oder fehlerhaft und er verlangte auch keine Berichtigung (sinnge-

mäss zu Art. 235 Abs. 3 ZPO).


  • 16 -

5. Zusammenfassend ist die Betreibung nicht rechtsmissbräuchlich und der Zahlungs-

befehl rechtmässig, weshalb kein sachlicher Auskunftsverweigerungsgrund gemäss

Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG vorliegt, um Dritten die Einsichtnahme in die Betreibung

Nr. xxx zu verweigern. Der Antrag, einsichtsberechtigten Dritten keine Kenntnis von der

Betreibung Nr. xxx und des Zahlungsbefehls vom 22. Januar 2016 zu geben, ist dem-

nach abzuweisen. Das Protokoll vom 12. Januar 2017 ist rechtmässig und der Antrag

des Beschwerdeführers, dieses aus dem Recht zu weisen bzw. nicht zu berücksichti-

gen, ebenfalls abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich und

seine Beschwerde ist abzuweisen.

6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und

Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteient-

schädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 3. April 2018

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