LP 16 75
ENTSCHEID VOM 24. APRIL 2018
Kantonsgericht Wallis
Obere Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
BETREIBUNGSAMT DES BEZIRKES A _________ , Beschwerdegegner
und
Y _________ AG , Betreibungsgläubigerin
(Beschwerde nach Art. 18 SchKG)
Beschwerde gegen die Verfügung der Unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung
und Konkurs vom 13. Dezember 2016 [BK 16 410]
Verfahren
A. Die Y _________ reichte beim Betreibungsamt A _________ ein elektronisches
Betreibungsgesuch gegen X _________ für die Forderung von Fr. 1‘057.50 zuzüglich
Zins von 5% seit dem 24. November 2016 sowie Verzugsschaden von Fr. 255.-- und
diverse Auslagen von Fr. 40.-- ein. Das Betreibungsamt erstellte am 24. November
2016 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx und stellte ihn X _________ am 29.
November 2016 zu, woraufhin Letztgenannter am 9. Dezember 2016 Rechtsvorschlag
erhob.
B. Mit qualifizierter elektronischer Eingabe vom 9. Dezember 2016 reichte X
_________ bei der Unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa-
chen (nachfolgend Untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde und Aufsichtsanzeige gegen
das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes A _________ ein und stellte die fol-
genden Anträge:
Die Registrierungen der Betreibung Nr. xxx und des Zahlungsbefehls Nr. xxx datiert vom
November 2016 des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ sowie dessen
Zustellung vom 29. November 2016 seien vollumfänglich aufzuheben und in allen Registern zu lö-
schen, namentlich auch auskunftsberechtigten Dritten nicht bekannt zu geben.
der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________, namentlich die
am 29. November 2016 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. xxx datiert vom 24. November
2016, nichtig sind.
tes des Bezirkes A _________ sowie der Y _________ AG in dem Sinne die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A
_________ und der darin am 29. November 2016 an X _________ zugestellte Zahlungsbefehl Nr. xxx
vom 24. November 2016 Dritten einstweilen nicht bekannt gegeben werden dürfen.
C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wies die Untere Aufsichtsbehörde das Ge-
such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
D. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit qualifizierter elektroni-
scher Eingabe vom 26. Dezember 2016 an das Kantonsgericht als Obere Aufsichtsbe-
hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit den folgenden Anträgen:
und der Beschwerde vom 09. Dezember 2016 sofort und ohne vorherige Anhörung des Betreibungs-
und Konkursamtes des Bezirkes A _________ und der Y _________ AG in dem Sinne die aufschie-
bende Wirkung zuzuerkennen, dass Dritten einstweilen keine Kenntnis der Betreibung Nr. xxx und des
Zahlungsbefehls vom 24. November 2016 des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A
_________ erteilt werden darf.
dem Sinne zuzuerkennen, dass das Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ ein-
sichtsberechtigten Dritten einstweilen Kenntnis davon geben muss, dass gegen die Betreibung Nr. xxx
und den Zahlungsbefehl vom 24. November 2016 seit 09. Dezember 2016 eine Beschwerde von X
_________ bei der Unteren Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen am Bezirksgericht A _________ hän-
gig ist.
E. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert,
innert einer fünftägigen Frist den angefochtenen Entscheid nachzureichen, welcher
Aufforderung der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2017 nachkam.
F. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens BK 16 xxx wurden beigezogen und die
untere Aufsichtsbehörde nahm am 12. Januar 2017 zur Beschwerde Stellung. Von der
Einholung weiterer Beschwerdeantworten wurde abgesehen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde
innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbe-
hörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ist das
Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG).
1.2 Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist ein (prozessleitender) Zwi-
schenentscheid. Die Abweisung eines Gesuches um aufschiebende Wirkung hat i.d.R.
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, weshalb der abweisende kan-
tonal letztinstanzliche Entscheid vor Bundesgericht gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG anfechtbar ist. Weil der Kreis der Anfechtungsobjekte vor den kantonalen Instan-
zen nicht eingeschränkter sein kann als vor Bundesgericht, ist der Entscheid der unte-
ren Aufsichtsbehörde, mit welchem die aufschiebende Wirkung verweigert wird, bei der
oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG anfechtbar (Comet-
ta/Möckli, Basler Kommentar, 2. A., N. 13 zu Art. 36 SchKG m.w.H.).
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde vom Beschwerdeführer am 14. Dezember
2016 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist lief somit – da der zehn-
te Tag auf einen Samstag fiel – bis zum 26. Dezember 2016. Gemäss Art. 31 SchKG
i.V.m. Art. 143 ZPO ist die Frist bei elektronischen Eingaben eingehalten, wenn der
Empfang durch das Informationssystem der betreffenden Behörde spätestens am letz-
ten Tag der Frist bestätigt wird.
Gemäss der IncaMail Abgabequittung, die ausgestellt wird, sobald die Nachricht auf
IncaMail angekommen ist, ging die Beschwerde am 26. Dezember 2016 um 23:56 Uhr
fristgerecht ein. Indessen gingen die Beilagen zur Beschwerde erst am 27. Dezember
2016 um 00:29 Uhr und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Die Folge dieser
verspäteten Einreichung der Beilagen kann offen bleiben, da die Beschwerde aus den
in E. 2 dargelegten Gründen abzuweisen ist.
1.4 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet
sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine
Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im
Kanton Wallis ist das Verfahren in Art. 22 ff. EGSchKG geregelt.
2.
2.1 Der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG kommt von Geset-
zes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 SchKG). Die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und hängt von der Abwägung der Interes-
sen am Fortgang des Vollstreckungsverfahrens und an der Aufrechterhaltung des Zu-
standes ab, der vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestand (Bundesgerichtsur-
teile 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014 sowie 5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 7.2 und
7.3; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite,
Bd. I, 1999, N. 256 zu Art. 20a). Die Anordnung oder Verweigerung der aufschieben-
den Wirkung stellt einen Ermessensentscheid der Aufsichtsbehörde bzw. ihres Präsi-
denten dar (Bundesgerichtsurteile 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1 und
5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 7.2; BGE 100 III 11). Wo ein nicht wieder rückgän-
gig zu machender Erfolg eintreten muss (wie bei der Durchführung einer Verwertung),
ist aufschiebende Wirkung zu erteilen, sobald sich die Beschwerde nicht als offensicht-
lich unhaltbar erweist (Cometta/Möckli, a.a.O., N. 9 zu Art. 36 SchKG).
Wird die aufschiebende Wirkung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz erteilt, so sollte
sie auf das Nötigste beschränkt werden. Zudem empfiehlt es sich, den Gang des Be-
treibungsverfahrens im frühen Stadium nur zurückhaltend anzuhalten. Grundsätzlich ist
die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible
Vorkehren zu treffen sind, wie z.B. die Verwertung und die Verteilung (Bundesgerichts-
urteile 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1 und 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014
E. 2.1 mit Hinweis auf Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3
SchKG, BlSchK 2013 S. 109).
Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung setzt grundsätzlich voraus, dass der An-
tragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht und die Beschwerde nicht offensichtlich haltlos ist (Bundesgerichtsurteil
5A_1026/2015 vom 8. März 2016 E. 4.2). Der Betriebene hat glaubhaft zu machen,
dass ihm durch die Mitteilung der Betreibung an Dritte ein nicht leicht wiedergutzuma-
chender Nachteil droht, z.B. weil die Betreibungsauskunft im Rahmen einer laufenden
Bewerbung für eine Wohnung oder eine Stelle, Verhandlungen über einen Kredit oder
ein laufendes Submissionsverfahren relevant ist. Angesichts des notorischen Schädi-
gungspotentials eines Betreibungsregistereintrags sind laut einem Teil der Lehre keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen (Exner, Rechtsbehelfe des Betriebenen bei un-
gerechtfertigten Betreibungen, in: Breitschmid u.a. [Hrsg.], Tatsachen - Verfahren -
Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, 2005, S. 146 m.w.H.).
2.2 Der Beschwerdeführer begründet den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil
damit, dass weder ein materiell-rechtlicher Vorteil, den der Beschwerdeführer auf Kos-
ten der Betreibenden oder einsichtsberechtigten Dritten aus einer vorläufigen Nichtbe-
kanntgabe der Betreibung an Dritte während der Hängigkeit des Beschwerdeverfah-
rens ziehen könnte, ersichtlich sei noch von der Unteren Aufsichtsbehörde vorgebracht
werde. Der Beschwerdeführer sei seit September 2016 bis heute auf Stellensuche.
Deshalb sei die Bekanntgabe während der Hängigkeit dieses Beschwerdeverfahrens
jedenfalls unverhältnismässig und für ihn potentiell schädigend, was vorläufig nur durch
sofortige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Rechtsbegehren
verhindert werden könne.
2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht an der Vorinstanz ist, darzulegen,
welchen Vorteil der Betreibungsgläubiger aus der Nichtgewährung der aufschiebenden
Wirkung zieht, sondern es an ihm liegt, glaubhaft zu machen, dass die Drohung eines
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gegeben ist. Was dies anbelangt, ist
festzustellen, dass er kein Stelleninserat und auch kein Bewerbungsschreiben einge-
reicht hat, welches belegen könnte, dass für die Bewerbung als Koch die Einreichung
eines Betreibungsregisterauszugs verlangt wird. Er hat damit nicht glaubhaft gemacht,
dass die Öffentlichkeit des Betreibungsregistereintrages für ihn von Nachteil sein könn-
te. Im Übrigen en scheint eine einmalige Betreibung über einen nicht sonderlich hohen
Betrag einer Anstellung kaum entgegenzustehen. Die Beschwerde ist deshalb abzu-
weisen Schliesslich scheint er mittlerweile eine Vollzeitstelle als Sous-Chef im B
_________ in C _________ gefunden zu haben, was die Nichtstichhaltigkeit seiner
Argumente ebenfalls belegen würde, selbst wenn er dort in der Zwischenzeit nicht
mehr arbeiten sollte.
3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteient-
schädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 24. April 2018