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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Schuldbetreibung - KGE
(Einzelrichter der Oberen Beschwerdebehörde in Schuldbetrei-
bung und Konkurs) vom 15. September 2017, X. c. Betrei-
bungsamt Visp und Krankenversicherer Y. - LP 16 53
Gültigkeit von Zahlungsbefehl und Betreibung
gültiges Betreibungsbegehren vorliegt und auch die übrigen formellen Voraussetzun-
gen für eine Betreibung erfüllt sind; materielle Begründetheit und Vollstreckbarkeit
der Forderung sind im Streitfall im nachfolgenden Verfahren vom Richter zu ent-
scheiden (E. 2.1).
nichtig, nämlich wenn mit der Betreibung nicht die Durchsetzung einer Forderung,
sondern offensichtlich sachfremde Ziele (Herabsetzung der Kreditwürdigkeit, Schi-
kane) verfolgt werden (E. 2.2).
mit einem entsprechenden Vermerk versehen und dadurch Dritten unzugänglich ge-
macht; der Betriebene hat die Beschränkung des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a Abs.
3 lit. a SchKG beim Betreibungsamt und nicht beim Zivilrichter zu verlangen (E. 3.2).
Validité du commandement de payer et poursuite
contrôle uniquement si la réquisition de poursuite est formellement valable et si les
autres conditions formelles d’une poursuite sont remplies ; la validité matérielle et le
caractère exécutoire de la prétention sont tranchés par le juge dans la procédure
subséquente, en cas de contestation (consid. 2.1).
suite d’un abus de droit, notamment lorsque la poursuite ne tend pas à l’exécution
d’une créance, mais à d’autres buts visiblement étrangers à la cause (atteinte à la
solvabilité, chicane) (consid. 2.2).
faire l’objet d’une remarque, de sorte qu’elles ne soient ainsi plus accessibles aux
tiers ; le poursuivi doit exiger la limitation du droit de consultation, conformément à l’art.
8a al. 3 let. a LP, auprès de l’office des poursuites et non du juge civil (consid. 3.2).
Aus den Erwägungen
2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der vorlie-
gende Zahlungsbefehl sei mangelhaft, da darin die Praktik der Betrei-
bungsgläubigerin, die Mahnspesen ebenfalls als Prämie auszuweisen,
ihren Ausdruck finde, womit sie in unrechtmässiger Weise vollum-
fänglich das Forderungsprivileg gemäss Art. 219 Abs. 4 "Zweite
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Klasse" lit. c SchKG beanspruche, was Rechtsmissbrauch darstelle.
Der vorinstanzliche Entscheid sowie der Zahlungsbefehl seien daher
aufzuheben.
2.1 Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts
ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen
des Gläubigers im Betreibungsbegehren beruht, der darin einseitig
geltend macht, ihm stehe ein materiellrechtlicher, erzwingbarer und
vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III
373 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dem Betreibungsamt bzw. der
Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in
Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (Entscheid der Auf-
sichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 420
12 376 vom 22. Januar 2013 E. 2.). Nach Empfang des Betreibungs-
begehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (vgl.
Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamtes bei der
Prüfung des Betreibungsbegehrens beziehungsweise der Ausstellung
des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen,
ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend ge-
machte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich
begründet ist, darf es nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwischen den
Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungs-
verfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur
die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise
seine örtliche Zuständigkeit (Entscheid des Kantonsgerichts von
Graubünden KSK 16 29 vom 22. Juni 2016 E. 2a; vgl. Amonn/
Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A.,
Bern 2013, § 17 N. 1; Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 2. A.,
2010, N. 12 zu Art. 69 SchKG). Der Beschwerdeführer rügt keinen
formellen Fehler, sondern dass zu hohe Prämienbeträge in Betrei-
bung gesetzt worden seien, weil darin Mahnspesen enthalten seien.
Mithin ist die Höhe der Forderung umstritten, wozu der Rechtsbehelf
des Rechtsvorschlags zur Verfügung steht. Die Beschwerde ist
diesbezüglich abzuweisen.
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung
nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliches
Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung
offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der
Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es jedoch weder dem Betrei-
bungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit
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der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der
Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene
Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen
Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer
Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss
die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden
soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in
Betreibung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläu-
biger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen
mit Absicht zu schikanieren (Bundesgerichtsurteil 5A_317/2015 vom
a.a.O., N. 15 f. zu Art. 69 SchKG). Voraussetzung für die Ausstellung
eines Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt ist somit nur, dass
der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines
Anspruchs bezweckt. Diesfalls ist Rechtsmissbrauch praktisch
ausgeschlossen (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N. 15 zu Art. 69
SchKG). Die Betreibungsgläubigerin stützt ihre Forderungen auf die
Krankenkassenprämien für die Monate Mai und Juni 2016. Mithin ver-
folgt sie mit der Betreibung keine sachfremden Zwecke. Darüber
hinaus wurden die betriebenen Beträge auch nicht völlig übersetzt an-
gesetzt, zumal der behauptete Überbetrag auf gerade einmal Fr. 50.-
zu liegen käme. Folglich kann von keinem rechtsmissbräuchlichen
Verhalten gesprochen werden.
2.3 Art. 219 SchKG ist erst in einem allfälligen Konkurs von
Bedeutung und das Konkursamt wird gegebenenfalls bei Erstellung
des Kollokationsplanes die Privilegierung der Forderung prüfen.
3. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei die von der
Betreibungsgläubigerin eingeleitete Betreibung in allen Registern zu
löschen.
3.1 Das schweizerische Betreibungsrecht geht indes von der Vorstel-
lung aus, das Betreibungsregister halte lediglich verfahrensmässige
Vorgänge fest, während sich ihm über die Begründetheit der pro-
tokollierten Betreibungshandlungen nichts entnehmen lasse; deshalb
hat der Betriebene auch keinen Anspruch auf Löschung von Betrei-
bungen, die sich als grundlos erweisen (BGE 120 II 20 E. 3b; BGE
119 III 97 E. 2). Selbst nichtige Betreibungen werden deshalb nicht
formell gelöscht, weil die betreffende Handlung ungeachtet ihrer
Nichtigkeit tatsächlich vollzogen worden ist bzw. stattgefunden hat
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und der Eintrag insofern wahr ist (Art. 8a Abs. 3 SchKG; Cometta/
Möckli, Basler Kommentar, 2. A., 2010, N 19 zu Art. 22 SchKG).
Mithin besteht kein Anspruch auf Löschung einer Betreibung im
eigentlichen Sinne.
3.2 Einträge, über die nach Art. 8a SchKG Dritten keine Auskunft
gegeben werden darf, werden somit nicht wirklich aus dem Register
„gelöscht“, sondern bloss mit einem entsprechenden Vermerk gekenn-
zeichnet. Die Daten werden damit lediglich nach aussen unzugänglich
gemacht, das heisst sie dürfen nicht an Dritte bekannt gegeben
werden (Bundesgerichtsurteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014
E. 2; BGE 128 III 334; Staehelin, Basler Kommentar, Ergänzungsband,
2017, ad N. 19 zu Art. 8a SchKG; vgl. auch Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. A., Basel 2014, N. 21f. zu Art. 8a SchKG).
Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG bildet keine gesetzliche Grundlage, gestützt
auf welche Zivilgerichte den Betreibungsämtern Anweisungen geben
könnten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber, dass die Betrei-
bungsämter Dritten von einer Betreibung unter anderem dann keine
Kenntnis geben, wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen
Entscheids aufgehoben oder deren Nichtigkeit festgestellt wurde. Die
Anwendung von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG steht in der ausschliessli-
chen Kompetenz der Betreibungsbehörde, die Register führt, nicht in
derjenigen der Zivilgerichte, selbst wenn diese mit einer negativen
Feststellungsklage über die Betreibungsforderung befasst sind. Ein
Begehren um „Löschung“ eines Betreibungsregistereintrags, das
heisst um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden
Vermerk bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte, muss
deshalb beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden (Bundes-
gerichtsurteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2). Da
einerseits die Voraussetzungen im jetzigen Verfahrensstadium zur
Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk
bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte offensichtlich nicht
gegeben sind und anderseits die Zuständigkeit für ein solches Gesuch
beim Betreibungsamt liegt, ist auf den diesbezüglichen Antrag des
Beschwerdeführers nicht einzutreten. Im Übrigen erscheint die vorlie-
gende Betreibung gemäss den vorstehenden Erwägungen ohnehin
nicht als formell nichtig oder unrechtmässig.