LP 13 58
URTEIL VOM 17. DEZEMBER 2013
Kantonsgericht Wallis
Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
BETREIBUNGS-
UND
KONKURSAMT
DES
BEZIRKES
B_________ ,
Beschwerdegegner
(Beschwerde nach Art. 18 SchKG)
Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 31. Oktober
2013
eingesehen
die Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirks
B_________ vom 3. September 2013 in der Betreibung Nr. xxx betreffend
X_________, wonach angekündigt wurde, dass die Pfändung am 20. September 2013
am Morgen auf dem Betreibungsamt für den Forderungsbetrag von Fr. 139'385.50 inkl.
Zins und Kosten vollzogen werde;
die betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG von X_________ an das
Bezirksgericht B_________ vom 13. September 2013 mit den Begehren, dass die
Pfändungsankündigung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gläu-
biger C_________ und D_________, aufgehoben wird und der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung erteilt wird;
den Entscheid des Bezirksrichters vom 17. September 2013, womit der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung erteilt wurde;
den Entscheid des Bezirksgerichts vom 31. Oktober 2013, wonach Folgendes erkannt
wurde:
geheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, im Pfändungsverfahren bis zu einem end-
gültigen Entscheid des Bundesgerichts im Aberkennungsprozess von einem Saldo der Darlehensfor-
derung per 17. Juni 2009 von Fr. 130'000.-- auszugehen. Hinzuzurechnen sind die Betreibungskosten
sowie die Verzugszinsen von 5 % auf diesen Betrag seit dem 1. April 2009, abzüglich eines Guthabens
des Beschwerdeführers von Fr. 2'219.70. Die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des Aber-
kennungsprozesses sind hingegen für die Bestimmung der Betreibungskosten nicht zu berücksichti-
gen.
Die weiteren Begehren des Beschwerdeführers werden abgewiesen.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
die Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG von X_________ vom 14. November 2013 mit
folgenden Rechtsbegehren:
gehoben.
schwerdegegnerin.
die Eingaben des Bezirksgerichts vom 19. November 2013 sowie des Betreibungsamts
vom 22. November 2013, mit welchen beide auf eine Stellungnahme verzichteten;
das Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2013 vom 12. November 2013 (fortan
Bundesgerichtsurteil), wonach die Beschwerde von C_________ und D_________
gegen den Entscheid C1 12 161 des Kantonsgerichts im Aberkennungsprozess vom
Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen wurde;
die übrigen Akten;
erwägend
dass Beschwerdeentscheide der unteren Aufsichtsbehörde binnen zehn Tagen seit der
Zustellung an das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden
können (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 26 EGSchKG);
dass ein Einzelrichter über den Rekurs gegen einen Beschwerdeentscheid urteilen
kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGSchKG);
dass sich mit dem Urteil in der Sache selbst ein Entscheid über die ausnahmsweise
Anordnung der aufschiebenden Wirkung erübrigt, so dass dieses Gesuch gegen-
standslos geworden ist;
dass die Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG nach Art. 26 Abs. 3 EGSchKG unter an-
derem Rechtsbegehren zu enthalten hat (vgl. ZWR 2005 S. 295 E. 1a, 2002 S. 194).
dass in den Rechtsbegehren der Umfang des Streites umschrieben wird und der all-
gemeine Grundsatz gilt, dass ein Rechtsbegehren so bestimmt und präzis abgefasst
sein muss, dass es bei Gutheissung der Klage ohne weiteres zum richterlichen Urteil
erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE 137 III 617 E.
4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2, 5A_384/2007
vom 3. Oktober 2007 E. 1.3);
dass die Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 2. A., N. 5 zu Art. 17 SchKG; ferner Levante,
Basler Kommentar, 2. A., N. 79 zu Art. 19 SchKG mit Hinweisen), weshalb Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder blosse Auf-
hebungsanträge in der Regel nicht genügen und die Beschwerde unzulässig machen
(vgl. ZWR 2005 S. 295 E. 1a; BGE 133 III 489 E. 3; Bundesgerichturteile 4A_653/2012
vom 10. Januar 2013 E. 1, 5A_603/2008 vom 14. November 2008 E. 1; Dieth, Be-
schwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Diss.
Zürich 1999, S. 129, 131 mit weiteren Hinweisen);
dass der Beschwerdeführer einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bean-
tragt und damit weder ein reformatorischer noch ein kassatorischer Antrag gestellt
wird;
dass mangelhafte Anträge keine verbesserlichen Mängel darstellen, so dass auf die
Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden kann (ZWR 2002 S. 194; BGE 126
III 30 E. 1b);
dass die Rechtsfolge des Nichteintretens auf ein mangelhaftes Begehren jedoch unter
dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus steht (Art. 29 Abs. 1 BV) und daher auf
eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten
ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt; Rechtsbegehren
sind mithin im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Bundesgerichtsur-
teile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.32, 5A_380/2012 vom 27. August 2012
E. 3.2.2);
dass sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen lässt, welche Abän-
derungen am vorinstanzlichen Entscheid angestrebt werden, da der Beschwerdeführer
in der Begründung lediglich ausführt, dass kein rechtskräftiges Urteil vorliege, welches
eine Fortsetzung der Pfändung ermöglichen würde und dass das Betreibungsamt in
Vollstreckung des angefochtenen Urteils die Begründung des Bundesgerichtsurteils im
Aberkennungsprozess abzuwarten habe;
dass folglich mangels eines rechtsgenüglichen Antrags auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werden kann;
dass die Beschwerde überdies, selbst wenn auf sie eingetreten würde, aus folgenden
Gründen abzuweisen wäre;
dass zu einer formrichtigen Begründung mindestens gehört, dass sich der Beschwer-
deführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt und er dartut, dass auf-
grund der Aktenlage, die der Vorinstanz vorlag, oder aufgrund neuer Tatsachen oder
Beweismittel ein anderer Entscheid angezeigt scheint (vgl. ZWR 2005 S. 295 E. 1a;
Dieth, a.a.O., S. 129; Bundesgerichtsurteil 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E.
4.2);
dass der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbrachte, das Urteil
des Kantonsgerichts vom 16. April 2013 sei von den Gläubigern C_________ und
D_________ beim Bundesgericht „insgesamt“ angefochten worden und das Bundesge-
richt habe die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zu
neuer Entscheidung zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Aberkennungsprozes-
ses wieder offen sei und der Gegenstand des Kantonsgerichtsurteils vom 16. April
2013 insgesamt neu beurteilt werden müsse, so dass kein rechtskräftiges Urteil vorlie-
ge, welches zur Fortsetzung der Betreibung berechtigen würde;
dass das Kantonsgericht im Berufungsurteil C1 12 161 die Berufung von E_________
guthiess und es in Gutheissung ihrer Aberkennungsklage feststellte, dass sie die in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes B_________ verlangten Beträge, insbeson-
dere jenen von Fr. 260'000.-- plus Zinsen zur Zeit zufolge fehlender Fälligkeit nicht
schulde; das Kantonsgericht hingegen die Berufung von X_________ abwies, soweit
es darauf eintrat und das Urteil des Bezirksgerichts B_________ vom 20. Juli 2012,
soweit es ihn betraf, in dem Sinne bestätigte, als dass es feststellte, dass er den in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes B_________ verlangten Betrag im Umfange
von Fr. 130'000.-- nebst Zins zu 3.5 % vom 12. Juni 2003 bis 31. März 2009 sowie zu
5 % ab 1. April 2009, abzüglich geleisteter Zinszahlungen von Fr. 30'000.--, schulde;
dass gegen dieses Urteil einzig C_________ und D_________ als Aberkennungsbe-
klagte beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen hinterlegten und im Wesentli-
chen beantragten, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung in der
gegen E_________ eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung für Fr. 260'000.--
nebst Zins zu gewähren und eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
verlangten, demgegenüber X_________ nicht gegen das Kantonsgerichtsurteil rekur-
rierte (vgl. Bundesgerichtsurteil „Sachverhalt“ D);
dass das Bundesgericht in Erwägung 1 seines Rückweisungsentscheids festhielt, dass
die Beanstandungen der Beschwerdeführer ausschliesslich die Forderungen bzw. das
Rechtsöffnungsverfahren gegen E_________ beträfen und aus diesem Zusammen-
hang klar werde, dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid betreffend
X_________ akzeptieren würden, so dass vor Bundesgericht einzig die Aberken-
nungsklage von E_________ Streitgegenstand bilde (Bundesgerichtsurteil E. 1);
dass der Bezirksrichter als untere Aufsichtsbehörde einen Entscheid auf der Basis fäll-
te, dass Dispositivziffer 1 des Berufungsurteils C1 12 161 vom 16. April 2013 in Teil-
rechtskraft erwachsen ist, was das Bundesgericht nach dem Ausgeführten bestätigte
und mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorliegend in-
frage stehenden Betreibung ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und sich das Bundesge-
richt in seinem Entscheid zu Dispositivziffer 1 des angefochtenen Berufungsurteils des
Kantonsgerichts nicht mehr äusserte;
dass der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vorbringt, welche den angefochte-
nen Entscheid als fehlerhaft erscheinen liesse, so dass die Beschwerde auch abzuwei-
sen wäre, selbst wenn auf sie eingetreten würde;
dass im Beschwerdeverfahren weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zu-
gesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 27 Abs. 2
EGSchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkennt
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädi-
gungen zugesprochen.
Sitten, 17. Dezember 2013