Bankruptcy opening set aside for insufficient notice

LP 13 27Kantonsgericht04.06.2013Granted

Zusammenfassung

The Cantonal Court of Valais allowed X’s appeal against the bankruptcy opening ordered by the District Court of B_________. It held that the notice of the bankruptcy hearing had not been validly served. Because the service fiction of Art. 138(3)(a) ZPO does not apply to the notice of the bankruptcy hearing, the defect amounted to a serious denial of the right to be heard and could not be cured on appeal. The bankruptcy order of 14 May 2013 was therefore annulled and the case remanded for a fresh hearing and notice. The suspensive-effect request became moot. Costs and party compensation were charged to the State of Valais.

Regest

Art. 168 SchKG, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; notification of the bankruptcy hearing as a formal prerequisite of bankruptcy opening: the service fiction does not apply to the notice of the bankruptcy hearing, because the bankruptcy proceedings before the bankruptcy judge constitute a new procedural relationship and the debtor is not yet under a duty to expect service in the same sense as during pending proceedings. If the hearing was not validly notified, the debtor is denied the right to be heard; the defect is serious and cannot be cured on appeal. In such a case the bankruptcy opening must be annulled and the matter remitted for a new hearing and notice (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

LP 13 27

ENTSCHEID VOM 4. JUNI 2013

Kantonsgericht Wallis

Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X__________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y__________ , Beschwerdegegnerin

(Konkurs)

Beschwerde gegen das vom Bezirksgericht B_________ am 14. Mai 2013

ausgesprochene Konkurserkenntnis


  • 2 -

eingesehen

das vom Bezirksgericht B_________ am 14. Mai 2013 auf Begehren der Y__________

gegen

X__________

,

ausgesprochene

und

gleichentags

versandte

Konkurserkenntnis;

die von X___________, C_________ und D_________ erhobene Beschwerde vom 27.

Mai 2013 (Postaufgabe: 28. Mai 2013), mit welchem diese u.a. geltend machten, der

Konkursit sei nicht zur Verhandlung vorgeladen und der Entscheid vom 14. Mai 2013

sei diesem nicht eröffnet worden;

die Sendungsverfolgung „Track and Trace“ der Schweizerischen Post (Ausdruck vom

  1. Juni 2013), wonach die Vorladung am 15. März 2013 zwar versendet, vom

Beschwerdeführer aber nicht abgeholt wurde;

die handschriftliche Anmerkung des Bezirksgerichts auf dem soeben genannten

Ausdruck, dass der Versand per A-Post am 26. März 2013 erfolgt sei;

die Sendungsverfolgung „Track and Trace“ der Schweizerischen Post (Ausdruck vom

  1. Juni 2013), wonach der Entscheid am 14. Mai 2013 zwar versendet, vom

Beschwerdeführer aber nicht abgeholt wurde;

das Schreiben des Bezirksgerichts vom 24. Mai 2013, mit welchem die nicht abgeholte

Postsendung vom 14. Mai 2013 dem Beschwerdeführer abermals per A-Post zugestellt

und diesem mitgeteilt wurde, dass die Zustellung vom 14. Mai 2013 als am siebten Tag

nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gelte;

erwägend

dass die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden kann, wenn

der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft

macht

und

durch

Urkunden

einen

der

drei

gesetzlich

vorgesehenen

Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist

(Art. 174 Abs. 2 SchKG);

dass das Gericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57

ZPO), im Rahmen der Prüfung der Aufhebungsgründe vorab zu klären hat, ob Mängel

des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegen (Diggelmann/Müller, Kurzkommentar

SchKG, N. 7 zu Art. 174 SchKG);

dass es sich bei der Anzeige der Konkursverhandlung nach Art. 168 SchKG um ein

Fromalerfordernis der Konkurseröffnung handelt (Nordmann, Basler Kommentar, N. 15

zu Art. 168 SchKG);


  • 3 -

dass eine durch eingeschriebene Postsendung versandte, nicht abgeholte Vorladung

des Gerichts am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt

gilt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO; sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion);

dass nach der Rechtsprechung erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsver-

hältnis entsteht, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu

verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt

werden können, die das Verfahren betreffen;

dass diese prozessuale Pflicht folglich mit der Begründung eines Verfahrensver-

hältnisses entsteht und insoweit gilt, als während des hängigen Verfahrens mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet

werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3 jeweils mit Hinweisen);

dass das Verfahren auf Konkurseröffnung im Verhältnis zu den vorangegangenen

Verfahrensschritten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein neues Verfahren

darstellt und die Konkursandrohung folglich kein Prozessrechtsverhältnis vor dem

Konkursrichter begründet (BGE 138 III 225 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen);

dass

die

Zustellungsfiktion

folglich

auf

die

Zustellung

der

Anzeige

der

Konkursverhandlung nicht anzuwenden ist (BGE 138 III 225 E. 3.2);

dass der Nachweis der Zustellung der Anzeige der Konkursverhandlung per A-Post

nicht möglich ist, weshalb offenbleiben kann, ob die Anzeige gemäss Art. 168 SchKG

überhaupt mit A-Post verschickt werden darf (Art. 138 Abs. 4 ZPO) oder ob sie mit

eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung versandt

werden müsste (Art. 138 Abs. 1 ZPO; in ebendiesem Sinne BGE 138 III 225 E. 3.4);

dass bei fehlender Anzeige der Konkursverhandlung vor ihrer Durchführung den

Parteien das rechtliche Gehör verweigert wird und dieser Mangel dermassen

schwerwiegend ist, dass eine Heilung vor der Rechtsmittelinstanz ausgeschlossen

erscheint (BGE 138 III 225 3.3; 135 I 279 E. 2.6.1);

dass mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung die Konkurseröffnung

vom 14. Mai 2013 über den Beschwerdeführer aufzuheben ist und das Bezirksgericht

die Konkursverhandlung erneut anzusetzen und anzuzeigen haben wird;

dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Verfahrens nunmehr Kenntnis

vom

Konkursbegehren

hat

und

mit

einer

neuerlichen

Vorladung

zur

Konkursverhandlung rechnen muss, weshalb jede weitere Zustellung durch das

Konkursgericht bei Nichtabholung durch den Schuldner fortan als zugestellt gelten

wird;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit vorliegendem Entscheid

gegenstandslos wird;


  • 4 -

dass aufgrund der Gutheissung der Beschwerde aufgrund eines formellen Mangels

des Konkursverfahrens auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der

Beschwerdegegnerin verzichtet werden kann, da sich diese ohnehin nur zur Frage der

rechtsgültigen Zustellung der Vorladung hätte äussern können und ihr aufgrund der

Gutheissung der Beschwerde bei Ausübung ihrer Parteirechte Kosten hätten auferlegt

werden müssen;

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens,

bestimmt auf Fr. 400.-- (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG), dem Staat

aufzuerlegen sind;

dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der eine Parteientschädigung

beantragt hat, Anspruch auf eine solche hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1

ZPO);

dass das Anwaltshonorar bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer

Entschädigung berechtigen, zwischen Fr. 250.-- und Fr. 3'300.-- festgesetzt wird

(Art. 33 GTar), womit sich für das vorliegende Verfahren, das Dossier war nicht

umfangreich, die sich stellenden Rechtsfragen leicht und der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin konnte sich auf eine knappe Beschwerdeschrift beschränken, eine

Entschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Auslagen), zu zahlen durch den Staat, rechtfertigt;

erkennt

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das am 14. Mai 2013 über das Vermögen

von X__________ ausgesprochene Konkurserkenntnis des Bezirksgerichts

B_________ aufgehoben.

Die Sache geht zurück an das Bezirksgericht, das die Konkursverhandlung erneut

anzusetzen und anzuzeigen hat.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- werden

dem Staat Wallis auferlegt.

Der Staat Wallis bezahlt X__________ eine Parteientschädigung von Fr. 700.--.

Sitten, 4. Juni 2013

Schlagwörter

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