LP 13 17
URTEIL VOM 4. NOVEMBER 2013
Kantonsgericht Wallis
Obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X__________ , Beschwerdeführer
gegen
BETREIBUNGS- UND KONKURSAMT A__________
und
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS B__________
(Beschwerde nach Art. 18 SchKG)
Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 15. Februar
2013
Verfahren
A. Mit vier Zahlungsbefehlen vom 5. November 2012 (Betreibungen Nr. xxx - xxx) und
vom 6. November 2012 (Betreibung Nr. xxx) des Betreibungs- und Konkursamtes des
Bezirkes A__________ setzte die Steuerverwaltung des Kantons B__________ vier
Forderung gegen X__________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in Betreibung (S. 26-
29). Als Forderungsgründe werden die Rechnungen Nr. xxx, xxx, xxx (Rechnungen
des Instituts für Infektionskrankheiten der Medizinischen Fakultät der Universität
B__________, S. 42, 38, 34) und xxx (Rechnung des Labors für klinische
Pharmakologie der Universität B__________, S. 32) genannt. Die Zahlungsbefehle
wurden dem Beschwerdeführer am 24. November 2012 zugestellt.
B. Der Beschwerdeführer erhob am 4. Dezember 2012 per E-Mail Rechtsvorschlag
und reichte gleichentags bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die genannten
Betreibungen und Zahlungsbefehle ein. Dabei beantragte er, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 10. Januar 2013 reichte er eine Replik ein
und am 25. Januar 2013 deponierte er weitere Schreiben der Steuerverwaltung des
Kantons B__________.
C. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 wies die untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ab (S. 52). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Präsident der oberen
Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 14. Januar 2013 (LP 12 51) ab (S. 88 ff.).
D. Mit „Urteil“ vom 15. Februar 2013 wies der „Bezirksrichter und untere
Aufsichtsbehörde“ die Beschwerde vom 4. Dezember 2012 ab.
E. Am 4. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht als oberer
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen das Urteil
der unteren Aufsichtsbehörde vom 15. Februar 2013 ein und stellte dabei folgende
Rechtsbegehren:
vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Untere
Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen zurückzuweisen.
Konkursamtes des Bezirkes A__________ sowie die darin erlassenen vier Zahlungsbefehle nichtig
seien und entsprechend vollumfänglich aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen seien.
Ausstellung und Zustellung der vier Zahlungsbefehle in den vier Betreibungen Nr. xxx, xxx, xxx und xxx
für den Beschwerdeführer auf Fr. 73.00 zu reduzieren.
Die untere Aufsichtsbehörde verzichtete am 6. März 2013 auf eine Stellungnahme. Das
Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes A__________ teilte am 7. März 2013 mit,
dass aus seiner Sicht keine Gesetzesvorschriften verletzt worden seien, weshalb auf
eine Stellungnahme verzichtet werde. Zur Orientierung wurde ein Auszug aus dem
Betreibungsregister, lautend auf den Beschwerdeführer, beigelegt. Die Steuerver-
waltung des Kantons B__________ nahm am 14. März 2013 zur Beschwerde Stellung
und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde
innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerde-
sachen ist das Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs.
1 EGSchKG).
Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich
nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine
Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im
Kanton Wallis ist das Verfahren in Art. 22 ff. EGSchKG geregelt.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Auf eine Wiederholung des Sachverhalts wird an dieser Stelle verzichtet. Es wird
auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen in E. 2 des angefochtenen Entscheides
verwiesen.
3. Der Beschwerdeführer beantragt primär die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz
und eine Rückweisung der Sache an diese zur neuen Beurteilung und Entscheidung.
Die Rückweisung kommt erst in Frage, wenn die beurteilende Aufsichtsbehörde nicht
in der Lage ist, einen Sachentscheid aufgrund der vorliegenden Akten zu treffen oder
die notwendigen Sachverhaltsabklärungen selbst vorzunehmen (Cometta/Möckli, in:
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel
2010, N. 12 zu Art. 21 SchKG m.w.H.). Vorliegend kann die obere Aufsichtsbehörde
den Sachentscheid aufgrund der Akten treffen und es besteht kein Anlass, die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1
SchKG, wonach sich die Aufsichtsbehörden als solche und gegebenenfalls als obere
oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen haben, geltend, da sich der Bezirksrichter
eingangs als „Richter von A__________“, dann als „Bezirksrichter und untere
Aufsichtsbehörde“ bezeichne und das Urteil ausschliesslich als „Der Bezirksrichter“
unterzeichne, ohne Bezeichnung als untere SchKG-Aufsichtsbehörde. Wegen
Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sei das Urteil nichtig und vollständig
aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen
neuen Entscheid ausschliesslich als untere Aufsichtsbehörde in SchKG mit korrekter
Bezeichnung nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erlasse, unter Hinweis, in ihrem neuen
Entscheid jedenfalls keine materiellrechtlichen Fragen zu beurteilen, welche nicht in die
Kognition der Aufsichtbehörde fallen würden und ausserdem selbst vorfrageweise nicht
im Beschwerdeverfahren zu beurteilen seien.
4.2 Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser
Eigenschaft auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen handeln, als solche und
gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. Dies dient der
Klarheit
für
den
Rechtsmittelweg
und
vermeidet
Missverständnisse
sowie
Kompetenzvermischungen, weil in vielen Kantonen der Präsident oder ein Einzelrichter
des erst- und/oder zweitinstanzlichen Gerichtes nebst anderen Aufgaben auch die
Funktion der Aufsichtsbehörde wahrnimmt. Sodann ist es wichtig, in jedem Entscheid
klarzustellen, dass es um die Behandlung einer SchKG-Beschwerde geht und um
nichts anderes, wofür dieselbe Instanz nach kantonalem Recht auch noch zuständig
sein könnte (Cometta/Möckli, a.a.O., N. 5 zu Art. 20a SchKG m.w.H.).
Berücksichtigt man den hauptsächlichen Zweck von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG wie
er auch vom Beschwerdeführer genannt wird - Klarheit, Vermeidung von
Missverständnissen (s. S. 7 der Beschwerde) - kann der angefochtene Entscheid
aufgrund der Bezeichnungen des Gerichts nicht als nichtig angesehen werden. Auf der
ersten Seite ist die Bezeichnung „untere Aufsichtsbehörde“ ausdrücklich enthalten und
als Betreff wird „Beschwerde nach Art. 17 SchKG“ angegeben. Auch aus E. 1 zum
Formellen und E. 4 zu den Kosten ergibt sich, dass der Richter als untere
Aufsichtsbehörde entschieden hat. Aus der Rechtsmittelbelehrung ist ersichtlich, dass
der Entscheid an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann. Es ergeben
sich somit keinerlei Zweifel, dass der Richter als untere Aufsichtsbehörde eine
Beschwerde nach Art. 17 SchKG behandelt hat und nichts anderes. Die im
angefochtenen Entscheid enthaltenen Bezeichnungen des Richters führen deshalb
nicht zu dessen Nichtigkeit.
4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die wortgetreue Einhaltung der
Bestimmung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sei vorliegend insbesondere deshalb
relevant
und
notwendig,
weil
vom
Bezirksrichter
im
angefochtenen
Urteil
fälschlicherweise materielle Fragen beurteilt worden seien, welche nicht in die
Kognition der Aufsichtsbehörde fallen würden. Dabei handle es sich zum einen um
dessen Erkenntnis einer konkludenten Zustimmung einer Ratenzahlung durch
Institutsangestellte und dass diese Zustimmung die Existenz der einzelnen
Forderungen nicht beeinflusse und zum andern um dessen Feststellung, der
Beschwerdeführer habe die Existenz der Forderungen selbst zugegeben, Abzahlungen
geleistet und mittlerweile die Hauptforderungen beglichen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind materiellrechtliche Fragen ausnahms-
weise zu prüfen, wenn ihre Beurteilung Vorfrage der zu entscheidenden
betreibungsrechtlichen Streitfrage ist (Amonn/Walther, Grundriss des Schuld-
betreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 6 N. 4).
Mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Existenz der Forderungen selbst
zugegeben, Abzahlungen geleistet und mittlerweile die Hauptforderungen beglichen,
hat die Vorinstanz ihre Kompetenz nicht überschritten. Damit hat sie dargelegt, dass es
nicht um die Betreibung von offensichtlich nicht bestehenden Forderungen geht,
welche als rechtsmissbräuchlich und damit als nichtig hätten angesehen werden
müssen.
Auch die Erkenntnis dass eine konkludente Zustimmung einer Ratenzahlung durch
Institutsangestellte die Existenz der einzelnen Forderungen nicht beeinflusse, liegt im
Kompetenzbereich der Vorinstanz. Damit hat diese zum einen festgestellt, dass es
nicht um die Betreibung von offensichtlich nicht bestehenden Forderungen geht, und
zum andern, dass weiterhin vier verschiedene Forderungen bestanden haben, so dass
vier Betreibungen angehoben werden durften, ohne - wie in nachfolgender E. 6 gezeigt
wird - in Rechtsmissbrauch zu verfallen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet die Nichtigkeit der Betreibungen bzw.
Zahlungsbefehle u.a. in der fehlenden Partei- und Betreibungsfähigkeit der in den
Zahlungsbefehlen aufgeführten Institute. Es rechtfertigt sich, diese Frage vor jener des
Rechtsmissbrauchs durch die Anhebung von vier Betreibungen zu klären, da letztere
bei der Bejahung der ersteren hinfällig würde.
5.2 In den Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehlen werden die folgenden
Gläubiger angeführt:
„Kanton B__________, Institut für Infektionskrankheiten“ (Betreibungen Nr. xxx - xxx)
„Kanton B__________, Institut für Klinische Pharmakologie uns viszerale“ (Betreibung Nr. xxx)
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, kommt den einzelnen Instituten zwar
keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Allerdings stellen sie ihre Leistungen selbst in
Rechnung und sind, dementsprechend auch verfügungsbefugt, was sich etwa aus Art.
76 UniG ergibt, wonach gegen Verfügungen der Organe der Fakultäten und der
weiteren Organisationseinheiten - Institute stellen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c UniG
Organisationseinheiten dar - Beschwerde bei einer Rekurskommission erhoben
werden kann. Eine getrennte Rechnungsstellung und Betreibung diente der Klarheit.
Es wurde für den Beschwerdeführer ersichtlich, wo er welche Leistung bezogen hatte,
und für welche dieser Leistungen er dann betrieben werden musste.
Eine fehlerhafte Parteibezeichnung würde ohnehin nicht zwingend zur Nichtigkeit
führen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im allgemeinen Nichtigkeit
dann anzunehmen, wenn eine Verfügung mit einem schwerwiegenden und
offenkundigen oder doch leicht erkennbaren Mangel behaftet ist und die
Rechtssicherheit dadurch ernsthaft gefährdet wird (BGE 98 Ia 568 E. 4). In Anwendung
dieser Grundsätze führt eine mangelhafte Parteibeizeichnung gemäss Bundesgericht
nur dann zur Nichtigkeit einer Betreibungsurkunde, wenn die mangelhafte Angabe
geeignet war, die Beteiligten irrezuführen und wenn diese auch tatsächlich irregeführt
wurden. Falls die Betroffenen über die Identität des Schuldners oder des Gläubigers
nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnten und in ihren Interessen nicht
beeinträchtigt wurden, fehlt ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des
Zahlungsbefehls (Bundesgerichtsurteil 7B.150/2004 vom 31. August 2004 E. 2.1
m.w.H.; Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, N. 31 zu Art. 69 SchKG).
Der Mangel einer falschen Parteibezeichnung auf dem Zahlungsbefehl wird im Übrigen
auch dann geheilt, wenn der Fehler nachträglich, etwa im Rechtsöffnungsverfahren,
behoben, d.h. jede Unklarheit über die Parteien beseitigt wurde und der Schuldner
durch die Erhebung des Rechtsvorschlages alle Einwendungen gewahrt hat. Unter
dieser Voraussetzung wird der Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Teil der
Fortsetzung
der
Betreibung
durch
den
Rechtsöffnungsentscheid
ersetzt
(Wüthrich/Schoch, a.a.O., N. 32 zu Art. 69 SchKG m.w.H.; Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern APH-09 336 vom 17. Juli 2009 E. 7).
Vorliegend war die fehlende Nennung der Universität B__________ nicht geeignet,
den Beschwerdeführer irrezuführen bzw. in dessen Interessen zu beeinträchtigen. Es
war dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, seine Rechte wirksam
wahrzunehmen.
Wie die Vorinstanz zudem richtig feststellte, bezieht die Steuerverwaltung gemäss
Art. 9 lit. f der Berner Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der
Finanzdirektion die übrigen Einnahmen des Kantons, soweit der Bezug nicht anderen
Direktionen oder Ämtern übertragen ist. Sie vertritt den Kanton ferner in
Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (lit. g). Die Steuerverwaltung ist somit
berechtigt, Forderungen der Universität B__________ auf dem Betreibungsweg
geltend zu machen (s. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Bezug und die
Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über
Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit
[Bezugsverordnung, BEZV]).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe festgehalten,
dass die durch die vier separaten Betreibungen entstandenen und von ihm gerügten
Mehrkosten in einem zweistelligen Betrag weder zermürbend noch bedrängend seien.
Diese Erkenntnis, ohne Beweise oder rechtsgenügende Sachverhaltsfeststellung dazu,
sei dementsprechend als willkürlich aufzuheben und diese Frage zur Abklärung des
Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem würden
sich die Kosten und Gebühren im Betreibungsverfahren sowieso nicht nach der
Bedrängung oder Zermürbung der Parteien, sondern stets nach einheitlichem,
abgestuftem Tarif bestimmen.
Mit letztgenannter Aussage verkennt der Beschwerdeführer den Sinn der Feststellung
der Vorinstanz. Indem diese den Mehrkosten einen bedrängenden oder zermürbenden
Charakter absprach, verneinte sie den Rechtsmissbrauch durch eine rein schikanöse
Betreibung.
Im Zentrum steht die Frage, ob die Zahlungsbefehle auf rechtsmissbräuchlichen und
damit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG nichtigen Betreibungsbegehren beruhen.
Nichtig sind Verfügungen, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen
Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen
worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört Art. 2 ZGB betreffend das Verbot des
Rechtsmissbrauchs, welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere auch im
Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (vgl. BGE 113 III 2 E. 2).
Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig.
Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der
Betreibung
offensichtlich
Ziele
verfolgt,
die
nicht
das
Geringste
mit
der
Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es weder dem Betreibungsamt noch der
Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten
Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf
beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (vgl. BGE
113 III 2 E. 2b). Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen,
wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die
Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks
Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird, oder wenn
offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den
Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (vgl. BGE 115 III 18 E. 3b; 130 II 270 E. 3.2).
Umgekehrt kann eine Betreibung somit nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet
werden, wenn die ihr zugrunde liegende Forderung nicht offensichtlich haltlos ist.
Die Vorinstanz hat die Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegend zur Diskussion
stehenden Betreibungen zu Recht verneint. Der Gläubiger, der gegenüber einem und
denselben Schuldner mehrere Forderungen hat, kann diese zwar in einer einzigen
Betreibung gegen den Schuldner geltend machen (Acocella, in: Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, N. 52 zu Art.
39 SchKG m.w.H.). Eine Pflicht dazu besteht hingegen nicht. Es liegt im Ermessen des
Gläubigers, ob verschiedene gegen denselben Schuldner gerichtete Forderungen in
einem einzigen oder mehreren separaten Betreibungsbegehren in Betreibung gesetzt
werden (vgl. Bundesgerichtsurteil K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.3; Emmel, in:
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel
2010, N. 52 zu Art. 39 SchKG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer verschiedene
Leistungen von verschiedenen Instituten beansprucht. Für jede Leistung wurde eine
Rechnung bzw. ein Betreibungsbegehren gestellt, was der Klarheit dient. Dabei ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass sich die durch die vier
separaten Betreibungen bedingten Mehrkosten auf einen zweistelligen Betrag
belaufen, sprechen diese geringen Mehrkosten doch gegen ein Zermürben oder
Bedrängen des Schuldners.
Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass im Betreibungsregister nun vier statt eine
Betreibung aufgeführt sind, zur Nichtigkeit der Betreibungen führen. Aus dem
Betreibungsregister ist ersichtlich, dass es sich bei den in Betreibung gesetzten
Forderungen um solche von Universitätsinstituten handelte, welche durch die
kantonale Steuerverwaltung einzukassieren waren. Betragsmässig spielt es keine
Rolle, ob vier Betreibungen angehoben wurden oder lediglich eine. Eine einzige
Betreibung hätte zudem zu Verwirrung führen können.
Schliesslich vermag auch der Umstand, dass ursprünglich Ratenzahlung für den
Gesamtbetrag vereinbart wurde, an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es blieben vier
separate Forderungen, die jeweils in einem eigenen Betreibungsbegehren geltend
gemacht werden durften.
6.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe sich nicht mit dem Eventual-Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde vom
wenn das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich
gewesen sein sollte, so habe er durch sein Verhalten (Einleitung von gleichzeitig vier
Betreibungen anstelle nur einer über den Gesamtbetrag) jedenfalls unnötig Kosten
verursacht, welche nach Treu und Glauben nicht ihm (dem Beschwerdeführer)
angerechnet werden dürften.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten (Art. 68 Abs.
1 SchKG). In der Regel sind sämtliche Betreibungskosten als vom Schuldner
verursacht anzusehen, worunter alle im Interesse einer zweckentsprechenden und
gesetzlichen Durchführung der Betreibung entstandenen Kosten fallen. Kann sich der
Gläubiger nach dem unter E. 6.1 Ausgeführten ohne in Rechtsmissbrauch zu verfallen
dafür entscheiden, mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner in separaten
Betreibungen einzufordern, hat der Schuldner auch die damit verbundenen
Betreibungskosten zu tragen (vgl. Emmel, a.a.O., N. 17 zu Art. 68 SchKG), weshalb
die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.
7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV
SchKG).
Die obere Aufsichtsbehörde erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 4. November 2013