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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Poursuite pour dettes et faillite
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Arrest - KGE (Einzel-
richter der Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs)
vom 8. März 2013, X. c. Y - TCV LP 12 23
Arrest: örtliche Zuständigkeit (Art. 272 und 46 Abs. 1 SchKG)
jenigen von Art. 23 Abs. 1 ZGB überein. Abweichungen ergeben sich einzig da-
durch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB
entsprechenden Normen bestehen (E. 3.2).
des Schuldners zu liefern; behauptet der Schuldner einen davon abweichenden
Wohnsitz, ist er hierfür beweispflichtig (E. 3.2 und 3.3).
wendungsbereich von Art. 9 ZGB, hingegen in jenen von Art. 179 ZPO, der dem
Wortlaut von Art. 9 ZGB entspricht (E. 3.4).
Séquestre : compétence ratione loci (art. 272 et 46 al. 1 LP)
de l’art. 23 al. 1 CC. En matière internationale, des divergences peuvent néanmoins
survenir, car il n’y a pas de dispositions similaires aux art. 24 al. 1 et 25 CC
(consid. 3.2).
sur le domicile du débiteur. Si le débiteur prétend avoir un domicile différent, il lui
appartient de le prouver (consid. 3.2 et 3.3).
d'application de l'art. 9 CC, mais bien dans celui de l’art. 179 CPC, qui correspond au
texte de l’art. 9 CC (consid. 3.4).
Aus den Erwägungen
3.2 Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG ist für die Bewilligung des Arrests
das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögens-
gegenstände befinden (Belegenheitsort), zuständig. Die Betreibungs-
orte sind in den Art. 46-54 SchKG geregelt. Als ordentlicher Betrei-
bungsort gilt gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG derjenige am Wohnsitz
des Schuldners. Das SchKG definiert den Wohnsitz nicht selbst,
sondern stellt auf den zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ZGB; in inter-
nationalen Verhältnissen Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG, vgl. dazu: BGE
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120 III 7 E. 2a) ab (Schmid, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A.,
Basel 2010, N. 39 zu Art. 46 SchKG m.w.H.).
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohn-
sitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verblei-
bens aufhält. Die Wohnsitzumschreibung von Art. 20 Abs. 1 lit. a
IPRG entspricht wörtlich derjenigen von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abwei-
chungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis
keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen
bestehen (BGE 119 II 167 E. 2). Für die Begründung des Wohnsitzes
müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der
Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden
Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es indessen nicht auf
den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv
erkennbar ist, zumal der Wohnsitz einer Person für zahlreiche Dritt-
personen und Behörden von Bedeutung ist und sich deshalb nach
Kriterien bestimmen lassen muss, die für Dritte erkennbar sind
(Schmid, a.a.O., N. 43 zu Art. 46 SchKG; ZWR 2012 S. 312
E. 4/c/aa). Eine Person hat ihren Lebensmittelpunkt dort, wo sich ihre
Lebensinteressen nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet
konzentrieren (vgl. BGE 137 III 593 E. 5.1; BGE 136 II 405 E. 4.3).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Feststellung des Wohnsitzes
einer Person die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu
ziehen ist; mithin sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an
demjenigen Ort bzw. in demjenigen Staat befindet, wo sich die
meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens
der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu
diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort bzw. Staat
(Bundesgerichtsurteil H 267/03 vom 21. Januar 2004 E. 3.1; BGE 125
III 102 mit Hinweisen; ZWR 2012 S. 312 E. 4/c/aa).
Dabei ist es jedoch nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den Wohn-
sitz des Schuldners ausfindig zu machen. Vielmehr hat der Gläubiger
die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder
zu sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umständen zu liefern
(Schmid, a.a.O., N. 59 zu Art. 46 SchKG). Behauptet der Schuldner
einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz, ist
er hierfür beweispflichtig (Bundesgerichtsurteil 5A_403/2010 vom
ZWR 2012 S. 312 E. 4/c/aa).
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3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin war Eigentümerin der Parzelle Nr.
xxx, Plan Nr. x, in A., d.h. des Hotels C. Sie verfügte über eine bis
zum 28. Januar 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA
(Zweck: ohne Erwerbstätigkeit) und hatte ihren Wohnsitz unbestritte-
nermassen in A. Am 29. September 2011 teilte Rechtsanwalt D. der
Dienstelle für Bevölkerung und Migration mit, dass die Beschwerde-
gegnerin damit beschäftigt sei, ihr Grundstück in A. zu verkaufen.
Dieser Verkauf werde zur Folge haben, dass sie ihren Wohnsitz in A.
nicht beibehalten könne und werde.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 teilte derselbe der Dienststelle für
Bevölkerung und Migration mit, dass der Kaufvertrag unterzeichnet,
jedoch noch nicht im Grundbuch eingetragen worden sei. Er werde bis
spätestens 10. November 2011 mitteilen, auf welches Datum die
Beschwerdegegnerin auf ihre Aufenthaltsbewilligung B verzichten
werde. Nach Aktenlage erfolgte bis 10. November 2011 keine entspre-
chende Mitteilung.
Erst am 30. Dezember 2011, und damit nach dem Erlass des
Arrestbefehls vom 23. Dezember 2011 durch das Bezirksgericht Visp
und nachdem Rechtsanwalt D. Kenntnis von der Verarrestierung
hatte, schrieb dieser der Dienststelle, dass der Kaufvertrag am
Verkauf der Liegenschaft habe Y. auch ihre Beziehung im Sinne der
Bestimmungen betreffend den Aufenthalt und Niederlassung aufgege-
ben und ihren Wohnsitz zurück nach I. verlegt.
Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren eine E-Mail der
Dienststelle für Bevölkerung und Migration vom 8. Juni 2012 ein-
gereicht, wonach Y. per 30. Dezember 2011 in A. abgemeldet wurde.
In einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss
Art. 278 Abs. 3 SchKG können neue Tatsachen geltend gemacht
werden. Dies betrifft allerdings grundsätzlich nur echte Noven, d.h.
erst nach dem Einspracheentscheid eingetretene neue Tatsachen,
wobei früher eingetretene Tatsachen jedenfalls soweit zuzulassen
sind, als sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vor-
getragen worden sind (vgl. Reiser, in: Basler Kommentar zum SchKG,
nach dem vorinstanzlichen Entscheid datieren, sind echte Noven
(Bundesgerichtsurteil 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E. 2.2).
302
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Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführe-
rin neu eingebrachte E-Mail der Dienststelle für Bevölkerung und
Migration wurde am 8. Juni 2012 und damit nach dem angefochtenen
Entscheid des Bezirksgerichts vom 31. Mai 2012 verfasst, betrifft aller-
dings eine alte, d.h. vor dem Einspracheentscheid eingetretene Tat-
sache. Anlass, diese Bestätigung einzuholen, gab indessen erst der
Einspracheentscheid. Die Bestätigung wurde, nachdem die Beschwer-
degegnerin im Einspracheverfahren keinerlei Belege für einen Wohn-
sitzwechsel eingereicht hatte (s. E. 3.3.2 hiernach), in entschuldbarer
Weise nicht früher eingereicht und ist folglich zu berücksichtigen.
3.3.2 Zum Zeitpunkt der Bewilligung des Arrestes am 22. Dezember
2011 war die Beschwerdegegnerin also immer noch in A. gemeldet
und sie verfügte über eine bis zum 28. Januar 2013 gültige Aufent-
haltsbewilligung B EU/EFTA. Eine solche erlischt mit der Abmeldung
ins Ausland, mit Ablauf der Gültigkeitsdauer, mit der Ausweisung
(Art. 61 Abs. 1 AuG) oder mit ihrem Widerruf (Art. 62 AuG). Verlässt
die Ausländerin die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die
Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG).
Hätte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausarbeitung ihres
Arrestbegehrens vom 22. Dezember 2011 bei der Dienststelle für
Bevölkerung und Migration oder bei der Gemeindeverwaltung A.
erkundigt, hätte sie die Auskunft erhalten, die Beschwerdegegnerin
verfüge über eine noch längere Zeit gültige Aufenthaltsbewilligung B
und habe Wohnsitz in A. Bei objektiver Betrachtung hatte sie daher für
Dritte erkennbar Wohnsitz in A. Weitergehende Abklärungen können
von einer Gläubigerin nicht verlangt werden. Die Absicht, den Wohn-
sitz A. per 22. November 2011, dem Tag des Grundbucheintrages,
aufzugeben, war für die Gläubigerin auch nicht objektiv erkennbar,
zumal die Abmeldung in A. erst am 30. Dezember 2011 und somit
nach Einreichung des Arrestbegehrens vom 22. Dezember 2011
erfolgt ist. Bis zum 30. Dezember 2011 war weder der Beschwerde-
führerin noch den kommunalen und kantonalen Behörden bekannt,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz per 22. November 2011
nach I. verlegt haben soll. Die Hinterlegung der Schriften ist zwar nicht
massgebend für die Bestimmung des Wohnsitzes, sie stellt allerdings
gerade für Dritte ein wichtiges objektives Indiz dar. Dass seitens des
Kantons offenbar Abklärungen im Zusammenhang mit der Aufent-
haltsbewilligung eingeleitet worden waren, konnten weder die Gläubi-
gerin noch sonstige Dritte wissen.
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Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe bis zum Verkauf
des Hotels C. Wohnaufenthalt in A. gehabt. Seit dem Verkauf des
Hotels bestehe keine wohnsitzbegründende Beziehung zu A. mehr.
Ihr effektiver Wohnsitz befinde sich in I., wo auch ihre Kinder zur
Schule gehen würden. Die Beschwerdegegnerin behauptet somit zwar
eine Wohnsitznahme in I., reicht dafür allerdings keinen einzigen
Beleg ein, obwohl es für sie ein Leichtes gewesen wäre, den Schul-
besuch der Kinder in I. oder ihren tatsächlichen Wegzug aus A. zu
beweisen. Mit dem Auszug des Kaufvertrages und den eingereichten
Schreiben an die Dienststelle für Migration vom 29. September 2011,
dass
die
Beschwerdegegnerin,
wie
behauptet,
bereits
am
bleibt mithin bei einer reinen Parteibehauptung. Der Schriftenwechsel
zwischen dem Kanton und der Beschwerdegegnerin war der
Beschwerdeführerin ohnehin nicht zugänglich und der Verkauf der
Liegenschaft als solcher führte nicht automatisch zum Verlust der
Aufenthaltsbewilligung.
3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang
auch auf Art. 9 ZGB, wonach öffentliche Register für die durch sie
bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die
Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Von Art. 9 ZGB erfasst
werden die vom Bundesprivatrecht geregelten öffentlichen Register,
nicht hingegen die Register des kantonalen Rechts (Wolf, in: Berner
Kommentar, Einleitung, Art. 1 - 9 ZGB, Bern 2012, N. 21 und N. 28 zu
Art. 9 ZGB). Dem Bund fehlt die Kompetenz für eine umfassende
Regelung des Einwohnerkontrollwesens der Schweiz auf administra-
tiver, organisatorischer und technischer Ebene, d.h. für ein «Bundes-
gesetz über die Führung der Einwohnerregister». So hat der Bund
heute beispielsweise keine Organisationskompetenz bei den Einwoh-
nerregistern und keine direkte Kompetenz im Bereich der Melde-
pflichten der schweizerischen Bevölkerung. Art. 65 BV gibt ihm jedoch
die Kompetenz, die Grundanforderungen für statistische Zwecke zu
regeln (Inhalt der Register, Merkmale, Qualität und Aktualität der
Daten, Identifikatoren zur Verknüpfung von Registerdaten) (Botschaft
vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personen-
register, BBl 2006 445). Das u.a. gestützt auf Art. 65 BV erlassene
Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und
anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz,
RHG; SR 431.02) macht das Einwohnerregister nicht zu einem
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Register i.S.v. Art. 9 ZGB. Gesetzliche Grundlage des Einwohnerre-
gisters ist nach wie vor das kantonale Gesetz über die Einwohner-
kontrolle (GS/ VS 176.1). Die Register des öffentlichen und des
kantonalen Rechts fallen jedoch in den Anwendungsbereich von
Art. 179 ZPO, der dem Wortlaut von Art. 9 ZGB entspricht (Rüetschi,
in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern
2012, N. 2 zu Art. 179 ZPO; Wolf, a.a.O., N. 28 zu Art. 9 ZGB). Den
Gegenbeweis, d.h. den Nachweis der Unrichtigkeit, hat die
Beschwerdegegnerin nicht erbracht.
3.5 Mit Schreiben vom 22. Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin
beim Kantonsgericht das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und
Westlich-Raron vom 30. März 2012 eingereicht. Es handelt sich dabei
nicht um ein echtes Novum, das im Beschwerdeverfahren noch einge-
bracht werden kann, erging der Entscheid des Bezirksgerichts Leuk
doch zwei Monate vor dem vorliegend angefochtenen Entscheid des
Bezirksgerichts Visp. Ohnehin kann die Beschwerdegegnerin aus dem
Umstand, dass das Bezirksgericht Leuk im Entscheid vom 30. März
2012 festgehalten hat, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Verkauf
der Liegenschaft am 13. September 2011 ihren Wohnsitz in A. defi-
nitiv aufgegeben und auch ihren Aufenthalt nach I. verlegt habe,
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen sieht sich das Kantons-
gericht nicht an eine Feststellung des Bezirksgerichts in einem
anderen Verfahren gebunden. Zum anderen konnte sich der Richter
des Bezirksgerichts Leuk auf die Angaben von Y. stützten, ohne diese
näher zu prüfen, da für seinen Entscheid lediglich bedeutsam war,
dass Y. am 19. Januar 2012, d.h. zum Zeitpunkt der in jenem Ver-
fahren Gegenstand bildenden Arrestbewilligung, keinen Wohnsitz in
A. hatte, was unbestritten war.
Auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2012
beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron ein weiteres Arrest-
begehren gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht hat, kann nicht
geschlossen werden, dass das Begehren vom 22. Dezember 2011
beim örtlich unzuständigen Gericht eingereicht worden wäre. Im Zeit-
punkt der Einreichung des zweiten Arrestbegehrens beim Bezirks-
gericht Leuk hatte die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen
nicht mehr Wohnsitz in A.
3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Arrestbe-
gehren vom 22. Dezember 2011 laut Aktenlage beim örtlich zuständi-
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gen Gericht gestellt worden ist, weshalb die Beschwerde gutzu-
heissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz
wird dabei zu prüfen haben, ob die rechtskräftige Verarrestierung der
nämlichen Vermögenswerte durch das Betreibungsamt Westlich-
Raron/Bezirksgericht Leuk dem vorliegenden Arrestbegehren entge-
gensteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a und e ZPO; Meier-Dieterle, Arrestpraxis
ab 1. Januar 2011, in: AJP 2010 S. 1219). Sie wird den Parteien im
Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit bieten müssen, sich
dazu zu äussern.