JUGCIV
LP 12 22
URTEIL VOM 19. JUNI 2012
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Rochus
Jossen
in Sachen
X__________ , Beschwerdeführer
gegen
die auf Begehren der Y__________ , von der Konkursrichterin des Bezirks
A__________ am 31. Mai 2012 ausgesprochene
(Konkurseröffnung)
Nach Einsicht in das Konkurserkenntnis vom 4. Juni 2012, Betreibung Nr. xxx des
Betreibungs- und Konkursamtes A__________, womit über das Vermögen von
X__________ der Konkurs eröffnet wurde, sowie in die Akten dieses Verfahrens und
jene der Vorinstanz (BK 12 167);
nach Einsicht in die Beschwerde von X__________ vom 8. Juni 2012 (Postaufgabe)
mit den Anträgen, die Konkurseröffnung zu widerrufen und dem Ersuchen, eine
Publikation des Konkurses nach Möglichkeit zu verhindern;
nach Einsicht in den Entscheid der Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
vom 11. Juni 2012, mit welchem dem Ersuchen, die Publikation des Konkurses (Art.
232 SchKG) sei zu unterlassen, stattgegeben wurde, der Beschwerdeführer sodann
aufgefordert wurde, innert laufender Rechtsmittelfrist bis zum 15. Juni 2012 seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, d.h. sämtliche sachdienlichen Unterlagen
einzureichen, insbesondere zu belegen, dass die übrigen Konkursandrohungen
erledigt sind und wie sämtliche im Betreibungsregisterauszug nicht als erledigt
verzeichneten Forderungen beglichen werden sollen bzw. beglichen wurden, sowie
letztlich innert einer Frist von fünf Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde;
nach Einsicht in die Eingabe von X__________ vom 15. Juni 2012 und in die mit dieser
Rechtsschrift eingereichten Belege;
erwägend, dass der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen nach seiner
Eröffnung mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden kann (Art. 174 Abs. 1 Satz 1
SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 309 lit. b Ziff. 7, Art. 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei im Kanton
Wallis das Kantonsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1
EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO);
erwägend, dass vorliegend ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 30 Abs. 2 Satz 2
EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO);
erwägend, dass die Beschwerde innert offener Frist eingereicht, der Kostenvorschuss
am 15. Juni 2012 einbezahlt wurde und X__________ zur Beschwerdeführung
legitimiert ist, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist;
erwägend, dass der Beschwerdeführer als im Handelsregister eingetragener Inhaber
eines Einzelunternehmens der Konkursbetreibung untersteht (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1
SchKG);
erwägend, dass die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG die
Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,
einschliesslich Zins und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der
Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet, wobei die Konkurshinderungsgründe
abschliessend aufgezählt werden;
erwägend,
dass
gegen
den
Beschwerdeführer
gemäss
aktuellstem
Betreibungsregisterauszug vom 6. Juni 2012 sieben Betreibungsverfahren laufen und
sich der Gesamtbetrag der Betreibungen auf Fr. 28’302.45 beläuft, wobei die
Konkursforderung Nr. xxx der Y__________ Fr. 22'997.90 beträgt; gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 5. Juni 2012 existieren zusätzlich vier weitere offene
Betreibungsverfahren mit verfallenen Forderungen in der Höhe von Fr. 15'032.95;
erwägend, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde ankündigte, innert
laufender Rechtsmittelfrist den Gesamtbetrag aller gegen ihn laufender Betreibungen
zu tilgen und er am 12. bzw. am 15. Juni 2012 zu diesem Zweck beim Betreibungs-
und Konkursamt A__________ insgesamt Fr. 30'000.-- einzahlte;
erwägend, dass der Beschwerdeführer folglich dargelegt hat, dass er die
Konkursforderung samt Zinsen und Kosten, insbesondere auch die Kosten des
angefochtenen
Konkurserkenntnisses,
beim
Betreibungs-
und
Konkursamt
A__________ bezahlt bzw. sichergestellt hat;
erwägend, dass die Aufhebung der Konkurseröffnung zusätzlich voraussetzt, dass der
Schuldner innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (BGE
136 III 294 E. 3.1);
erwägend,
dass
die
Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht
ist,
wenn
diese
wahrscheinlicher
ist
als
die
Zahlungsunfähigkeit,
falls
die
wirtschaftliche
Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht von vornherein verneint werden
muss, wenn der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und
seine Schulden in absehbarer Zeit abzutragen vermag (Bundesgerichtsurteile
5A_350/2007 vom 19. September 2007 E. 4, 5P.401/2004 vom 22. Dezember 2004 E.
2; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. A., Basel 2010, N. 26
zu
Art.
174
SchKG;
Staehelin,
in:
Kommentar
zum
Bundesgesetz
über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG Ergänzungsband, Basel/Genf/München 2005,
N. 26 zu Art. 174 SchKG, je mit Hinweisen);
erwägend, dass an das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit keine strengen Anforderungen
gestellt werden dürfen und dem Richter bei deren Beurteilung ein weiter
Ermessensspielraum zukommt, wobei blosse Behauptungen des Schuldners nicht
genügen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungsbelege, Belege über
die
dem
Schuldner
zur
Verfügung
stehenden
Mittel,
Debitorenliste,
Auftragsbestätigungen,
Auszug
aus
dem
Betreibungsregister
oder
ähnliches
erforderlich sind (Giroud, a.a.O., N. 26 zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen);
erwägend, dass X__________ am 15. Juni 2012 und damit innert offener
Beschwerdefrist mittels Quittungen des Betreibungsamtes und Löschungsbegehren
der Gläubiger nachgewiesen hat, dass er seit dem Konkurserkenntnis sämtliche im
Betreibungsregisterauszug vom 5. als auch in demjenigen vom 6. Juni 2012 nicht als
erledigt verzeichneten Forderungen erledigt hat und dass er im Zuge der Tilgung der
offenen Forderungen innerhalb weniger Tagen Zahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.--
zu leisten vermochte;
erwägend, dass der Beschwerdeführer mithin in der Lage war, mit einem namhaften
Betrag sämtliche, im Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses noch offenen Betreibungen
durch Zahlung zu erledigen, was Beleg für seine Zahlungsfähigkeit ist und in Rahmen
der vorliegenden summarischen Prüfung nahelegt, dass er durchaus in der Lage ist,
seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen;
erwägend, dass nach Auskunft des Vorstehers des zuständigen Betreibungsamtes
zum jetzigen Zeitpunkt keine Betreibungen mehr offen sind;
erwägend, dass damit insgesamt gesehen die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht ist,
d.h., die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit, zumal bei
einer erstmaligen Konkurseröffnung keine allzu strengen Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden; der Beschwerdeführer muss
sich jedoch bewusst sein, dass bei einem erneuten Konkurs ein strengerer Massstab
zur Anwendung gelangen würde;
erwägend, dass bezüglich des Kostenentscheids zu berücksichtigen ist, dass der
angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Ausfällung begründet war, weshalb nicht nur
die
Kosten
erster
Instanz
von
Fr.
150.--,
sondern
auch
diejenige
des
Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
erwägend,
dass
die
Spruchgebühr
für
das
vorliegende
Verfahren
unter
Berücksichtigung des Entscheids über das Ersuchen, eine Publikation des Konkurses
nach Möglichkeit zu verhindern, auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61
Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem hinterlegten Kostenvorschuss zu verrechnen ist;
erwägend, dass demzufolge auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal
auch die Y__________, bei welcher keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels
Aufwands keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das am 4. Juni 2012 über das Vermögen
von X__________ in B_________ ausgesprochene Konkurserkenntnis der
Konkursrichterin des Bezirks A__________ aufgehoben.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
Die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 600.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 19. Juni 2012