Bankruptcy set aside after debtor proved solvency

LP 12 21Kantonsgericht13.06.2012Granted

Zusammenfassung

The debtor appealed the bankruptcy opening ordered by the district bankruptcy judge. The appellate court held the appeal admissible and found that the debtor had, within the appeal period, paid or secured the bankruptcy debt and credibly demonstrated solvency through documentary evidence of settled claims, assets, and income. The bankruptcy opening was therefore annulled. Despite the success on the merits, the debtor was ordered to bear the first-instance costs of CHF 150 and the appeal fee of CHF 600; no party compensation was granted.

Regest

Art. 174 SchKG; annulment of bankruptcy opening upon appeal; the debtor must, within the appeal period, both satisfy one of the statutory grounds for lifting the bankruptcy opening and make solvency credible. Solvency is credible when it appears more probable than insolvency; no strict proof is required, but mere assertions are insufficient and must be supported by concrete documentary indications such as payment receipts, assets, receivables, account statements, or similar evidence. In assessing solvency, the court has a broad margin of appreciation, especially where the bankruptcy is opened for the first time (consid. 3-4). If the challenged decision was justified when issued, costs may still be imposed on the debtor despite the appeal’s success.

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

LP 12 21

URTEIL VOM 13. JUNI 2012

Kantonsgericht Wallis

Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Rochus

Jossen

in Sachen

X__________ , Beschwerdeführer

gegen

die auf Begehren der Y__________ von der Konkursrichterin des Bezirks A_________

am 31. Mai 2012 ausgesprochene

(Konkurseröffnung)


  • 2 -

Nach Einsicht in das Konkurserkenntnis vom 31. Mai 2012, Betreibung Nr. xxx des

Betreibungsamtes A_________, womit über das Vermögen von X__________ der

Konkurs eröffnet wurde, sowie in die Akten dieses Verfahrens und jene der Vorinstanz

(BK 12 165);

nach Einsicht in die Beschwerde von X__________ vom 4. Juni 2012 (überbracht) mit

dem Anträgen, die Konkurseröffnung aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu gewähren;

nach Einsicht in den Entscheid der Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

vom 5. Juni 2012, mit welchem das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden

Wirkung, soweit es die Publikation des Konkurses (Art. 232 SchKG) betraf,

gutgeheissen und ansonsten indes abgewiesen wurde, der Beschwerdeführer

aufgefordert wurde, innert laufender Rechtsmittelfrist bis zum 11. Juni 2012 seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, d.h. sämtliche sachdienlichen Unterlagen

einzureichen, insbesondere hinsichtlich sämtlicher im Betreibungsregisterauszug nicht

als erledigt verzeichneten Forderungen zu belegen, wie sie beglichen werden sollen

bzw. beglichen wurden, zu belegen, dass die übrigen Konkursandrohungen erledigt

sind und zu erläutern und zu belegen, inwieweit die Forderungen, für welche

Konkursverlustscheine ausgestellt wurden, erledigt sind, sowie letztlich innert einer

Frist von fünf Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, mit der

Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;

nach Einsicht in die „Ergänzende Beschwerde gegen die Konkurseröffnung“ vom

  1. Juni 2011 (Postaufgabe) und in die mit dieser Rechtsschrift eingereichten Belege;

erwägend, dass der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen nach seiner

Eröffnung mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden kann (Art. 174 Abs. 1 Satz 1

SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 309 lit. b Ziff. 7, Art. 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei im Kanton

Wallis das Kantonsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1

EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO);

erwägend, dass vorliegend ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 30 Abs. 2 Satz 2

EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO);

erwägend, dass die Beschwerde innert offener Frist eingereicht, der Kostenvorschuss

am 8. Juni 2012 einbezahlt wurde und X__________ zur Beschwerdeführung

legitimiert ist, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist;

erwägend, dass der Beschwerdeführer als im Handelsregister eingetragener Inhaber

einer Einzelfirma der Konkursbetreibung untersteht (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG);

erwägend, dass die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG die

Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit

glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,

einschliesslich Zins und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der

Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die


  • 3 -

Durchführung des Konkurses verzichtet, wobei die Konkurshinderungsgründe

abschliessend aufgezählt werden;

erwägend, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde mittels

Beschwerdebeleg 3 und 4 dargelegt hat, dass er die Konkursforderung samt Zinsen

und Kosten, insbesondere auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses,

am 1. Juni 2012 beim Betreibungs- und Konkursamtes A_________ bezahlt bzw.

sichergestellt hat;

erwägend, dass die Aufhebung der Konkurseröffnung zusätzlich voraussetzt, dass der

Schuldner innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (BGE

136 III 294 E. 3.1);

erwägend,

dass

die

Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht

ist,

wenn

diese

wahrscheinlicher

ist

als

die

Zahlungsunfähigkeit,

falls

die

wirtschaftliche

Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht von vornherein verneint werden

muss, wenn der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und

seine Schulden in absehbarer Zeit abzutragen vermag (Bundesgerichtsurteile

5A_350/2007 vom 19. September 2007 E. 4, 5P.401/2004 vom 22. Dezember 2004 E.

2; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. A., Basel 2010, N. 26

zu

Art.

174

SchKG;

Staehelin,

in:

Kommentar

zum

Bundesgesetz

über

Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG Ergänzungsband, Basel/Genf/München 2005,

N. 26 zu Art. 174 SchKG, je mit Hinweisen);

erwägend, dass an das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit keine strengen Anforderungen

gestellt werden dürfen und dem Richter bei deren Beurteilung ein weiter

Ermessensspielraum zukommt, wobei blosse Behauptungen des Schuldners nicht

genügen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungsbelege, Belege über

die

dem

Schuldner

zur

Verfügung

stehenden

Mittel,

Debitorenliste,

Auftragsbestätigungen,

Auszug

aus

dem

Betreibungsregister

oder

ähnliches

erforderlich sind (Giroud, a.a.O., N. 26 zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen);

erwägend, dass X__________ am 11. Juni 2012 und damit innert offener

Beschwerdefrist

mittels

Urkunden

nachgewiesen

hat,

dass

er

seit

dem

Konkurserkenntnis

sämtliche

im

Betreibungsregisterauszug

nicht

als

erledigt

verzeichneten Forderungen erledigt hat, sei es durch Rückzug und Löschung von

Betreibungen,

aufgrund

von

Vereinbarungen

mit

den

Gläubigern,

sei

es

grossmehrheitlich durch Bezahlung der offenen Forderungen und er damit

insbesondere belegt hat, dass die übrigen Konkursandrohungen und Verlustscheine

erledigt sind;

erwägend, dass X__________ im Zuge der Tilgung der offenen Forderungen innerhalb

weniger Tagen Zahlungen in der Höhe von Fr. 88'358.-- zu leisten vermochte, was

bereits Beleg für seine Zahlungsfähigkeit ist und nahelegt, dass er durchaus in der

Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen;


  • 4 -

erwägend, dass X__________ zudem vorbringt, über gewisse Vermögenswerte, etwa

Immobilien und Gerüstmaterial, zu verfügen und dies – zumindest teilweise – mittels

Urkunden dokumentieren konnte (Belege 25 f., 27.2);,

erwägend, dass ferner aus den hinterlegten Lohnausweisen hervorgeht, dass

X__________ allein aus seiner Tätigkeit für die Stiftung A_________ und als Lehrer in

den Jahren 2008 – 2011 ein jährliches Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 60'000.-

  • erzielte (Belege 31 ff.) und er weitere Einnahmen darlegt;

erwägend, dass damit insgesamt gesehen die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht ist,

d.h., die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit, zumal bei

einer erstmaligen Konkurseröffnung keine allzu strengen Anforderungen an die

Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden; der Beschwerdeführer muss

sich jedoch bewusst sein, dass bei einem erneuten Konkurs ein strengerer Massstab

zur Anwendung gelangen würde;

erwägend, dass bezüglich des Kostenentscheids zu berücksichtigen ist, dass der

angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Ausfällung begründet war, weshalb nicht nur

die

Kosten

erster

Instanz

von

Fr.

150.--,

sondern

auch

diejenige

des

Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

erwägend,

dass

die

Spruchgebühr

für

das

vorliegende

Verfahren

unter

Berücksichtigung

des

Entscheids

über

das

Gesuch

um

Gewährung

der

aufschiebenden Wirkung auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1

GebV SchKG) und mit dem hinterlegten Kostenvorschuss zu verrechnen ist;

erwägend, dass demzufolge auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal

auch die Y__________, bei welcher keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels

Aufwands keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 95 Abs. 3 ZPO);

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das am 31. Mai 2012 über das Vermögen

von X__________ ausgesprochene Konkurserkenntnis der Konkursrichterin des

Bezirks A_________ aufgehoben.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.-- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

Die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 600.-- wird dem

Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 13. Juni 2012

Schlagwörter

bankruptcysolvencyappeal deadlinecost allocationpayment of debtdocumentary proofsuspensive effect