JUGCIV
LP 12 21
URTEIL VOM 13. JUNI 2012
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Rochus
Jossen
in Sachen
X__________ , Beschwerdeführer
gegen
die auf Begehren der Y__________ von der Konkursrichterin des Bezirks A_________
am 31. Mai 2012 ausgesprochene
(Konkurseröffnung)
Nach Einsicht in das Konkurserkenntnis vom 31. Mai 2012, Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes A_________, womit über das Vermögen von X__________ der
Konkurs eröffnet wurde, sowie in die Akten dieses Verfahrens und jene der Vorinstanz
(BK 12 165);
nach Einsicht in die Beschwerde von X__________ vom 4. Juni 2012 (überbracht) mit
dem Anträgen, die Konkurseröffnung aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu gewähren;
nach Einsicht in den Entscheid der Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
vom 5. Juni 2012, mit welchem das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung, soweit es die Publikation des Konkurses (Art. 232 SchKG) betraf,
gutgeheissen und ansonsten indes abgewiesen wurde, der Beschwerdeführer
aufgefordert wurde, innert laufender Rechtsmittelfrist bis zum 11. Juni 2012 seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, d.h. sämtliche sachdienlichen Unterlagen
einzureichen, insbesondere hinsichtlich sämtlicher im Betreibungsregisterauszug nicht
als erledigt verzeichneten Forderungen zu belegen, wie sie beglichen werden sollen
bzw. beglichen wurden, zu belegen, dass die übrigen Konkursandrohungen erledigt
sind und zu erläutern und zu belegen, inwieweit die Forderungen, für welche
Konkursverlustscheine ausgestellt wurden, erledigt sind, sowie letztlich innert einer
Frist von fünf Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, mit der
Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
nach Einsicht in die „Ergänzende Beschwerde gegen die Konkurseröffnung“ vom
erwägend, dass der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen nach seiner
Eröffnung mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden kann (Art. 174 Abs. 1 Satz 1
SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 309 lit. b Ziff. 7, Art. 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei im Kanton
Wallis das Kantonsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1
EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO);
erwägend, dass vorliegend ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 30 Abs. 2 Satz 2
EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO);
erwägend, dass die Beschwerde innert offener Frist eingereicht, der Kostenvorschuss
am 8. Juni 2012 einbezahlt wurde und X__________ zur Beschwerdeführung
legitimiert ist, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist;
erwägend, dass der Beschwerdeführer als im Handelsregister eingetragener Inhaber
einer Einzelfirma der Konkursbetreibung untersteht (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG);
erwägend, dass die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG die
Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,
einschliesslich Zins und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der
Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet, wobei die Konkurshinderungsgründe
abschliessend aufgezählt werden;
erwägend, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde mittels
Beschwerdebeleg 3 und 4 dargelegt hat, dass er die Konkursforderung samt Zinsen
und Kosten, insbesondere auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses,
am 1. Juni 2012 beim Betreibungs- und Konkursamtes A_________ bezahlt bzw.
sichergestellt hat;
erwägend, dass die Aufhebung der Konkurseröffnung zusätzlich voraussetzt, dass der
Schuldner innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (BGE
136 III 294 E. 3.1);
erwägend,
dass
die
Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht
ist,
wenn
diese
wahrscheinlicher
ist
als
die
Zahlungsunfähigkeit,
falls
die
wirtschaftliche
Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht von vornherein verneint werden
muss, wenn der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und
seine Schulden in absehbarer Zeit abzutragen vermag (Bundesgerichtsurteile
5A_350/2007 vom 19. September 2007 E. 4, 5P.401/2004 vom 22. Dezember 2004 E.
2; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. A., Basel 2010, N. 26
zu
Art.
174
SchKG;
Staehelin,
in:
Kommentar
zum
Bundesgesetz
über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG Ergänzungsband, Basel/Genf/München 2005,
N. 26 zu Art. 174 SchKG, je mit Hinweisen);
erwägend, dass an das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit keine strengen Anforderungen
gestellt werden dürfen und dem Richter bei deren Beurteilung ein weiter
Ermessensspielraum zukommt, wobei blosse Behauptungen des Schuldners nicht
genügen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungsbelege, Belege über
die
dem
Schuldner
zur
Verfügung
stehenden
Mittel,
Debitorenliste,
Auftragsbestätigungen,
Auszug
aus
dem
Betreibungsregister
oder
ähnliches
erforderlich sind (Giroud, a.a.O., N. 26 zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen);
erwägend, dass X__________ am 11. Juni 2012 und damit innert offener
Beschwerdefrist
mittels
Urkunden
nachgewiesen
hat,
dass
er
seit
dem
Konkurserkenntnis
sämtliche
im
Betreibungsregisterauszug
nicht
als
erledigt
verzeichneten Forderungen erledigt hat, sei es durch Rückzug und Löschung von
Betreibungen,
aufgrund
von
Vereinbarungen
mit
den
Gläubigern,
sei
es
grossmehrheitlich durch Bezahlung der offenen Forderungen und er damit
insbesondere belegt hat, dass die übrigen Konkursandrohungen und Verlustscheine
erledigt sind;
erwägend, dass X__________ im Zuge der Tilgung der offenen Forderungen innerhalb
weniger Tagen Zahlungen in der Höhe von Fr. 88'358.-- zu leisten vermochte, was
bereits Beleg für seine Zahlungsfähigkeit ist und nahelegt, dass er durchaus in der
Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen;
erwägend, dass X__________ zudem vorbringt, über gewisse Vermögenswerte, etwa
Immobilien und Gerüstmaterial, zu verfügen und dies – zumindest teilweise – mittels
Urkunden dokumentieren konnte (Belege 25 f., 27.2);,
erwägend, dass ferner aus den hinterlegten Lohnausweisen hervorgeht, dass
X__________ allein aus seiner Tätigkeit für die Stiftung A_________ und als Lehrer in
den Jahren 2008 – 2011 ein jährliches Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 60'000.-
erwägend, dass damit insgesamt gesehen die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht ist,
d.h., die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit, zumal bei
einer erstmaligen Konkurseröffnung keine allzu strengen Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden; der Beschwerdeführer muss
sich jedoch bewusst sein, dass bei einem erneuten Konkurs ein strengerer Massstab
zur Anwendung gelangen würde;
erwägend, dass bezüglich des Kostenentscheids zu berücksichtigen ist, dass der
angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Ausfällung begründet war, weshalb nicht nur
die
Kosten
erster
Instanz
von
Fr.
150.--,
sondern
auch
diejenige
des
Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
erwägend,
dass
die
Spruchgebühr
für
das
vorliegende
Verfahren
unter
Berücksichtigung
des
Entscheids
über
das
Gesuch
um
Gewährung
der
aufschiebenden Wirkung auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1
GebV SchKG) und mit dem hinterlegten Kostenvorschuss zu verrechnen ist;
erwägend, dass demzufolge auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal
auch die Y__________, bei welcher keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels
Aufwands keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 95 Abs. 3 ZPO);
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das am 31. Mai 2012 über das Vermögen
von X__________ ausgesprochene Konkurserkenntnis der Konkursrichterin des
Bezirks A_________ aufgehoben.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
Die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 600.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 13. Juni 2012