JUGCIV
LP 11 47
URTEIL VOM 18. SEPTEMBER 2012
Kantonsgericht Wallis
Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus
Jossen
in Sachen
X___________ , Beschwerdeführerin
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichts A___________ als untere Beschwerdebehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. Dezember 2011
(Beschwerde nach Art. 18 SchKG)
Verfahren
A. Am 26. Februar 2010 (Posteingangsdatum) beantragte die Bank Y___________ die
Einleitung von Betreibungen auf Grundpfandverwertung des StWE-Anteils Nr. xxx,
Plan 4, 4 ½-Zimmerwohnung Nr. 29 im 1. OG mit Kellern Nrn. 12 und 6, auf dem
Gebiet der Gemeinde B___________, in Miteigentum zu je ½ von C___________ und
D___________.
Der
von
den
Schuldnern
C___________
und
D___________
erhobene
Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. xxx und xxx zog deren Rechtsvertreter am
(Posteingangsdatum) das Begehren um Pfandverwertung stellte.
Nachdem die E___________ AG das Grundstück am 3. Oktober 2011 im Auftrag des
Betreibungsamtes auf einen Realwert von Fr. 463'296.-- geschätzt hatte, orientierte
das Betreibungsamt am 20. Oktober 2011 alle Beteiligten im Sinne von Art. 139 SchKG
und als solche auch die Beschwerdeführer bzw. deren damaligen Rechtsvertreter über
die anstehende Steigerung und veröffentlichte die Steigerungsanzeige am 21. Oktober
2011 im kantonalen Amtsblatt und im SHAB. Eine neue Schätzung wurde nicht
verlangt.
Am 17. November 2011 teilte das Betreibungsamt unter anderem dem damaligen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Lastenverzeichnis mit. Gleichentags
übersandte es der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen.
B. Am 18. November 2011 (Posteingang: 22. November 2011) ersuchte die
Beschwerdeführerin um eine Verschiebung der angesetzten Steigerung, was das
Betreibungsamt am 22. November 2011 ablehnte.
Mit Eingabe vom 28. November 2011 erhob die X___________ Beschwerde gegen die
Ablehnung des Antrags auf Verlegung der Auktion vom 22. November 2011, die
Ablehnung des Antrags auf Informationen vom 22. November 2011 und das
Lastenverzeichnis vom 17. November 2011, welche das Bezirksgericht A___________
nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 abwies,
das Betreibungsamt jedoch gleichzeitig anwies, den Beteiligten unverzüglich Frist zur
Bestreitung des Lastenverzeichnisses gemäss Art. 106 bis 109 SchKG anzusetzen.
C. Hiergegen gelangte die X___________ mittels Beschwerde vom 16. Dezember
2011 an das Kantonsgericht und beantragte sinngemäss die Verschiebung der
Steigerung, die Offenlegung diverser Informationen sowie die Änderung des
Lastenverzeichnisses.
Am 10. Januar 2012 nahmen die Bezirksrichterin und am 16. Januar 2012 das
Betreibungsamt A___________ zur Beschwerde Stellung und übermittelten die
Verfahrensakten. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin reichte die
Beschwerdeführerin am 18. Mai 2012 eine verbesserte, mit Originalunterschrift
versehenen Beschwerdeschrift ein.
Das Kantonsgericht
stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren
Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere
kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Das Kantonsgericht ist dabei die
obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen, wobei ein Einzelrichter entscheiden
kann (Art. 19 Abs. 2 EGSchKG).
b) Vorliegend bedarf die Zulässigkeit der fristgerecht eingereichten Beschwerde
näherer Betrachtung. Diese hat das urteilende Gericht von Amtes wegen zu prüfen
(BGE 133 III 489 E. 3; Levante, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG,
Anfechtungsobjekt der Beschwerde an die obere Behörde in Beschwerdesachen bilden
Beschwerdeentscheide oder Unterlassungen – zu Unrecht unterbliebene oder nicht
rechtzeitig ergangene Entscheide – der unteren Behörde in Beschwerdesachen (Art.
18 Abs. 1 und 2 SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG,
die Überprüfung von Verfügungen bzw. Unterlassungen eines Betreibungs- oder
Konkursamtes geht (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Dabei können nur solche Verfügungen
des Betreibungs- oder Konkursamtes Verfahrensgegenstand vor der oberen
Beschwerdebehörde sein, über die auch die untere Beschwerdebehörde befunden
oder zu Unrecht nicht befunden hat, da gemäss Art. 18 SchKG nur der Entscheid der
unteren Beschwerdebehörde an die obere Beschwerdebehörde gezogen werden kann.
Als ursprüngliche Verfügung gilt dabei die behördliche Anordnung in einem konkreten
zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, die in Ausübung amtlicher Funktion
aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsgesetzgebung erlassen worden ist (BGE
129 III 400 E. 1.1, 128 III 156 E. 1c). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben
und Aussenwirkungen zeitigen (Dieth, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 33; Cometta/Möckli,
a.a.O., N. 19 zu Art. 17 SchKG, je mit Hinweisen).
2. a) Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die verweigerte Herausgabe
von Informationen.
b) Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht,
die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich
Auszüge daraus geben lassen. Gegen einen Entscheid, mit welchem die Akteneinsicht
verweigert wurde, kann Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG erhoben werden
(Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. A., Basel 2010, N. 36 zu Art. 8a
SchKG).
c) Sowohl die Beschwerde vom 28. November 2011 ans Bezirksgericht als auch
diejenige vom 16. Dezember 2011 erfolgten gemäss Titelblatt gegen die „Ablehnung
des Antrags auf Informationen vom 22.11.2011“. Aus den tatsächlichen Erwägungen
geht jedoch hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die vermeintliche
Verweigerung von Informationen wendet, um welche sie am 11. und 24. November
2011 ersuchte.
aa) Die per E-Mailmitteilung am 24. November 2011 geforderten Informationen hat das
Betreibungs- und Konkursamt per Antwortmail vom 25. November 2011 mit Ausnahme
des beantragten Verwertungsbegehrens erteilt (Vorakten S. 22). Diverse weitere
Unterlagen will F___________ als Vertreter der Beschwerdeführerin mittels
E-Mailnachricht vom 11. November 2011 verlangt haben (Vorakten S. 18). Indes findet
sich in den amtlichen Akten des Betreibungsamts kein solches Ersuchen, wohl aber
dasjenige des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 16. November
2011, in welchem dieser um die Zustellung verschiedener Dokumente nachsuchte und
welches das Betreibungsamt am 17. November 2011 beantwortete, indem es das
Lastenverzeichnis sowie weitere Dokumente, namentlich die Forderungsanmeldung
der Bank Y___________ samt den Kreditverträgen, zustellte und im Übrigen
begründete, weshalb andere Dokumente der Beschwerdeführerin nicht überlassen
werden. Die Beschwerdeführerin vermag in casu den Nachweis nicht zu erbringen,
dass sie nebst den Dokumenten, welche ihr Rechtsvertreter am 16. November 2011
verlangte, bereits am 11. November 2011 weitere Unterlagen angefordert hatte und sie
trägt das Risiko des Verlusts mangels der Möglichkeit des Zustellungsnachweises bei
der von ihr gewählten Form der gewöhnlichen E-Maileingabe (vgl. Art. 33a SchKG; Art.
130 ZPO; Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. A., Basel
2010, N. 23 zu Art. 33a SchKG). Mangels des Ersuchens von Informationen und
infolgedessen der Möglichkeit deren Verweigerung fehlt es bezüglich von am
ursprünglichen Anfechtungsobjekt und auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten.
bb) Mithin kann einzig das auf die Eingaben vom 16. November als auch diejenigen
vom 24. November 2011 folgende Verhalten des Betreibungsamtes Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bilden. Allerdings erwähnte die Beschwerdeführerin weder vor
Bezirksgericht noch vor Kantonsgericht die Anfrage vom 16. November 2011 und die
Verweigerung der hierin beantragten Unterlagen, womit vorliegend einzig über die
Rechtsmässigkeit der Verweigerung der mit E-Maileingabe vom 24. November 2011
beantragten
Unterlagen,
d.h.
allein
über
die
verweigerte
Zustellung
des
Verwertungsbegehrens, zu befinden ist.
Diesbezüglich stellt die Ablehnung eine negative Verfügung dar, welche innert
Rechtsmittelfrist angefochten werden muss und angefochten wurde. Indessen
begründete die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Bezirksgericht als auch vor dem
Kantonsgericht mit keinem Wort, weshalb ihr das Betreibungsamt zu Unrecht keine
Einsicht in das Verwertungsbegehren gewährt habe. Ebenso wenig erläutert sie,
inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise davon
ausgegangen
sei,
dass
das
Betreibungsamt
den
Verfahrensbeteiligten
die
erforderlichen Informationen zukommen liess (vgl. Vorakten S. 82). Ihre Ausführungen
erschöpfen sich in der Aufzählung aller Informationen, welche ihrer Meinung nach zu
offenbaren seien (S. 2 f.), dem Zitieren der entsprechenden Gesetzesbestimmungen
sowie der allgemeinen Bemerkung, dass ein Gläubiger die Ansprüche anderer
Gläubiger nicht beurteilen könne, wenn er die Dokumente, die dem betreffenden
Anspruch zugrunde liegen würden, nicht einsehen könne (S. 21). Sie setzt sich damit
mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Zu einer formrichtigen
Begründung gehört jedoch mindestens, dass sich der Beschwerdeführer mit dem
angefochtenen Entscheid auseinander setzt und er dartut, dass aufgrund der
Aktenlage, die der Vorinstanz vorlag, oder aufgrund neuer Tatsachen oder
Beweismittel ein anderer Entscheid angezeigt scheint (vgl. ZWR 2005 S. 295 E. 1a;
auch Dieth, a.a.O., S. 129; Bundesgerichtsurteil 5A_494/2010 vom 12. November 2010
E. 4.2). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und
im Einzelnen aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im
Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als
rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 4A_22/2008
vom 10. April 2008 E. 1). Allgemein gehaltene Einwände, die er ohne aufgezeigten
oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt,
genügen
nicht
(BGE
116
II
745
E.
3).
Die
Begründung
ist
eine
Gültigkeitsvoraussetzung jedes einzelnen Begehrens wie auch der Beschwerde (ZWR
2005 S. 295 E. 1a; 2002 S. 194, je mit Hinweisen). Eine fehlende oder mangelhafte
Begründung stellen keine verbesserlichen Mängel dar und eine Nachfristansetzung
nach Ablauf der Beschwerdefrist würde zu einer unzulässigen Verlängerung der
peremptorischen Beschwerdefrist führen und ist deshalb von Bundesrechts wegen
ausgeschlossen (ZWR 2002 S. 194 mit Hinweisen).
Mithin ist auf diesen Beschwerdepunkt mangels einer gehörigen Begründung nicht
einzutreten.
cc) Im Beschwerdeverfahren können einzig die angefochtenen Verfügungen
beanstandet werden und folglich kann einzig überprüft werden, ob das Betreibungsamt
bzw. darauf folgend das Bezirksgericht die mit schriftlicher Eingabe vom 16. November
2011 sowie mit E-Maileingabe vom 24. November 2011 beantragten Informationen zu
Unrecht nicht erteilte bzw. die angeforderten Dokumente zu Unrecht nicht zustellte.
Demgegenüber können im Beschwerdeverfahren vor der oberen Beschwerdebehörde
ebenso wenig wie in demjenigen vor der unteren Beschwerdebehörde, wie die
Beschwerdeführerin dies Litera d ihrer Rechtsbegehren tut (S. 2 f.; vgl. ferner Vorakten
S. 2 f.), erstmals beliebige Informationen verlangt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht ferner
erstmals weitere Ablehnungen von Informationen bzw. die Nichtbehandlung des
entsprechendes Gesuchs beanstandet (S. 10 ff.), ist darauf im vorliegenden Verfahren
auch deshalb nicht einzutreten, da diese im Verfahren vor der unteren
Beschwerdebehörde nicht beanstandet wurden und es mithin an einem tauglichen
Anfechtungsobjekt mangelt. Aus diesem Grunde ist die Beschwerdeführerin auch nicht
zu hören, wenn sie im laufenden Verfahren (erstmals) geltend macht, sie hätte am
(S. 21).
3. a) Sodann richtet sich die Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis vom
Rechtsbegehren, dieses in verschiedener Hinsicht zu ändern (S. 3 ff.).
b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde mit
Ausnahme der Fälle möglich, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage
vorschreibt. Die Beschwerde ist mithin gegenüber der Klage subsidiär. Die
Lastenbereinigung erfolgt gemäss Art. 140 Abs. 2 SchKG nach den Regeln des
Widerspruchverfahrens im Sinne der Art. 106-109 SchKG und somit im
Klageverfahren. Auch in diesem Verfahren dient die Beschwerde gemäss Art. 17 ff.
SchKG der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Allgemein
sind formelle Fehler des Betreibungs- und Konkursamtes mit Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde zu rügen, über die materielle Begründetheit der Ansprüche
entscheidet demgegenüber der Richter (Feuz, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158
SchKG, 2. A., Basel 2010, N. 126 zu Art. 140 SchKG; vgl. ferner Cometta/Möckli,
a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 17 SchKG; Dieth, a.a.O., S. 40 ff., 49 ff. je mit Hinweisen). Ein
Lastenverzeichnis, das dem Grundbuchauszug oder den angemeldeten Ansprüchen
nicht entspricht, kann mittels Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG angefochten
werden (BGE 120 III 20 E. 1). Ebenso im Beschwerdeverfahren wird entschieden,
wenn sich der Streit nicht um einen im Lastenverzeichnis aufgeführten Anspruch an
sich dreht, sondern bloss um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, etwa die
Unterlassung der Mitteilung des Lastenverzeichnisses oder die Ansetzung der
Bestreitungsfrist oder die falsche Zuweisung der Klägerrolle im Bestreitungsprozess
(Dieth, a.a.O., S. 51 Fn. 223 mit Hinweisen).
aa)
Das
Bezirksgericht
erkannte
im
angefochtenen
Entscheid,
dass
das
Lastenverzeichnis ohne Ansetzung der 10-tägigen Bestreitungsfrist angesetzt worden
sei und hat das Betreibungs- und Konkursamt aufgefordert, dies nachzuholen und den
Beteiligten
unverzüglich
Frist
zur
Bestreitung
des
Lastenverzeichnisses
im
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 – 109 SchKG anzusetzen. Im Übrigen hielt
das Bezirksgericht fest, es sei nicht rechtsgenüglich begründet worden, inwiefern das
Lastenverzeichnis nicht korrekt sein solle (Vorakten S. 84 f.). In ihrer Beschwerde an
die obere Beschwerdebehörde setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit
dem vorinstanzlichen Entscheid und dessen Begründung auseinander und legt nicht
dar, weshalb dieser falsch sein soll, d.h., welche Umstände bei der vorinstanzlichen
Aktenlage einen anderen Entscheid indizieren bzw. welche neuen Umstände zu einer
anderen Entscheidung führen müssen. Sie begnügt sich vielmehr mit – schwer
verständlichen – Bemerkungen über den Bestand und die Höhe verschiedener im
Lastenverzeichnis aufgenommener Forderungen.
Ihre Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen mithin nicht und auf diesen
Beschwerdepunkt ist bereits aufgrund der ungenügenden Begründung nicht
einzutreten.
bb) Überdies richtet sich Litera e der Beschwerdebegehren (lediglich) auf eine
Abänderung des Lastenverzeichnisses vom 17. November 2011 (S. 3 ff.), und damit
auf die materielle Begründetheit von im Lastenverzeichnis aufgenommenen
Ansprüchen.
Ebenso
äussern
sich
die
Beschwerdeführer
in
der
Beschwerdebegründung beinahe ausschliesslich über die materielle Zulässigkeit
verschiedener im Lastenverzeichnis aufgenommener Forderungen, ohne darzulegen,
inwieweit das Betreibungsamt dadurch formelle Fehler begangen hätte (vgl. S. 22 ff.;
vgl.
aber
sogleich
E.
4b/cc).
Hierüber
ist
jedoch
im
Rahmen
des
Lastenbereinigungsverfahrens und nicht des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Das
Betreibungsamt besitzt denn auch keinerlei Kognition, die Berechtigung angemeldeter
Ansprüche zu überprüfen (Feuz, a.a.O., N. 104, 123 ff. zu Art. 140 SchKG).
Folglich ist auf die Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht einzutreten, zumal der
Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit (nochmals) Frist zur Klage auf Aberkennung
eines Anspruchs im Lastenverzeichnis gesetzt worden ist (vgl. Verfügung des
Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2011) und die Beschwerdeführerin in der Folge
auch Klage auf Aberkennung der im Lastenverzeichnis aufgenommenen Forderung der
Bank Y___________ über Fr. 444'000.-- eingereicht hat (vgl. Stellungnahme der
Bezirksrichterin vom 10. Januar 2012).
cc) Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich bemängelt, ihre Forderungen in der
Höhe von Fr. 393'169.-- plus Zinsen abzüglich der Zahlung über Fr. 137'900.-- seien zu
Unrecht nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommen worden (S. 3, 22 f.), ist ihr
entgegenzuhalten, dass diese Forderungen unter Ziffer 10 sehr wohl ins
Lastenverzeichnis aufgenommen worden sind und die Beschwerdeführerin bezüglich
der Geltendmachung dieser Rüge folglich nicht beschwert, d.h. in ihren tatsächlichen
oder rechtlichen geschützten Interessen nicht beeinträchtigt ist. Auf diesen
Beschwerdepunkt wäre daher auch mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
4. a) Letztlich wendet sich die Beschwerdeführerin in Litera c ihrer Begehren gegen die
abgelehnte Verschiebung der Zwangsverwertung.
b) Bei der Weigerung des Betreibungsamtes, die Versteigerung aufzuschieben,
handelt es sich um eine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung (ZWR 2001 S. 201
E. 3). Dabei ist trotz bereits durchgeführter Versteigerung ein praktisches Interesse der
Beschwerdeführer zu bejahen. Denn bei einer Beschwerde gegen die Verweigerung
eines Aufschubs der Verwertung kann die Aufsichtsbehörde, wenn die Verwertung
bereits stattgefunden hat, den Zuschlag für ungültig erklären (BGE 121 III 197 E. 2 mit
Hinweisen).
c) Das Bezirksgericht sah keine Gründe, welche eine Verschiebung der Versteigerung
zu rechtfertigen vermochten. Namentlich argumentierte es, dass vorliegend die
Forderung der Beschwerdeführerin den minimalen Zuschlagspreis nicht berühre und
sich auch der Streit um eine nachgehende Pfandforderung nicht stelle, weil
zuzuschlagen sei, sobald das Höchstangebot die allfälligen dem betreibenden
Gläubiger vorgehenden Pfandforderungen übersteigen, und dass überdies die Frage,
ob ein Mehrpreis dem betreibenden Gläubiger allein bis zu seiner Deckung zufalle oder
zwischen ihm und einem anderen Ansprecher zu verteilen sei, den Minimalpreis nicht
berühre. Letztlich würden auch die weiteren geltend gemachten Gründe keine
Verletzung berechtigter Interessen darstellen (Vorakten S. 82 ff.).
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin, indem sie eine Rechtsverletzung
feststellt, weil die Absicht des Mitbietens, um sich gegen einen zu niedrigen
Zuschlagspreis zu schützen, ein ausreichender Verschiebungsgrund sei (S. 18). Ferner
zeige der Zuschlagspreis von Fr. 450'000.--, welcher zur Deckung der Ansprüche nicht
ausreiche, auf, dass die Beurteilung des Bezirksgerichts falsch sei (S. 18). Die
Beschwerdeführerin wiederholte schliesslich, dass die Zeit nicht ausgereicht hätte, um
die Teilnahme an der Versteigerung vorzubereiten (S. 19).
d) Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen
Begründung erneut nicht auseinander und sie vermag nicht aufzuzeigen, weshalb die
von ihr angeführten Gründe – im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz – eine
Auswirkung auf den minimalen Zuschlagspreis zu haben vermögen. Allein die
Bemerkung, bei Art. 141 Abs. 1 SchKG gehe es nicht um den minimalen
Zuschlagspreis, sondern um den Zuschlagspreis, welcher durch ihr Mitbieten an sich
beeinflusst werde, reicht für eine genügende Beschwerdebegründung ebenso wenig
wie eine Auflistung weiterer Gründe, welche eine Verschiebung aus Sicht der
Beschwerdeführerin gerechtfertigt hätte.
Da die Beschwerdeschrift auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht
genügt, ist darauf nicht einzutreten.
e) Selbst wenn auf diesen Beschwerdepunkt eingetreten würde, wäre die Beschwerde
abzuweisen, da die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig ist. Bei Art.
141 Abs. 1 SchKG wird entgegen ihrer Ansicht sehr wohl auf den Minimalpreis
angespielt, bei dessen Festsetzung das sogenannte Deckungsprinzip der Art.
126/141/156 SchKG zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 142a i.V.m. Art. 126 SchKG; näher
BGE 107 III 122 E. 1 und 2, 84 III 89 E. 2; Feuz, a.a.O., N. 6 zu Art. 141, je mit
Hinweisen). Dies erkannte das Bezirksgericht richtig und schloss ebenso zutreffend,
dass aus dem Anspruch der Beschwerdeführerin vorliegend kein Einfluss auf den
Zuschlagspreis erfolgen konnte, da dieser aufgrund seiner Höhe den minimalen
Zuschlagspreis nicht berührt. Inwieweit die von ihr geltend gemachte Forderung die
Höhe des Zuschlagspreises beeinflussen könnte, vermag die Beschwerdeführerin
denn auch nicht zu verdeutlichen und dies geht aus den Akten nicht hervor (vgl. zu den
einzelnen Gründen Feuz, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 141 SchKG mit Hinweisen; ZWR 2001
S. 203 f.).
Schliesslich würden auch die von der Beschwerdeführerin weiter ins Feld geführten
Gründe, namentlich dass die Zeit zur Teilnahme an der Steigerung nicht ausreichend
gewesen sei, keine berechtigten Interessen darstellen, welche eine Verschiebung der
Versteigerung gerechtfertigt hätten. Diesen berechtigten Interessen im Sinne von Art.
141 Abs. 1 in fine SchKG kommt in der Praxis ohnehin keine grosse Bedeutung zu
(vgl. Bernheim/Känzig, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N. 9
zu Art. 141 SchKG). Zudem hielt das Betreibungsamt die Fristen und Formalitäten für
die Steigerungspublikationen bzw. Spezialanzeigen im Sinne von Art. 139 SchKG
(auch) an die Beschwerdeführerin mit der Steigerungsanzeige vom 20. Oktober 2011
zum einen sowie der Zustellung und Auflage des Lastenverzeichnisses am 17. bzw. ab
dem 18. November 2011 zum anderen ein (vgl. zum Ganzen Brand, Die
betreibungsrechtliche
Zwangsverwertung
von
Grundstücken
im
Pfandverwertungsverfahren, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2008,
S. 89 ff. mit Hinweisen). Sodann war die Beschwerdeführerin während der gesamten
Zeit in der Schweiz durch einen Rechtsanwalt vertreten und dementsprechend
orientiert, womit sie im Hinblick auf eine anstehende Versteigerung auch
handlungsfähig
war.
Die
geltend
gemachten
praktischen
Probleme
der
Beschwerdeführerin bei der Finanzierung einer allfälligen Ersteigerung des
Grundstückes sowie mögliche organisatorische Schwierigkeiten, die hieraus flossen,
dass die Beschwerdeführerin selbst am 20. November 2011, d.h. erst wenige Tage vor
der Versteigerung, ihren Rechtsanwalt aus seinem Mandat entlassen hatte, stellen
jedenfalls kein berechtigtes Interesse dar, welche das Interesse der Bank
Y___________ an einer raschen Verwertung des gepfändeten Grundstücks
überwiegen würde.
Infolgedessen wäre die Beschwerde abzuweisen, selbst wenn auf sie einzutreten wäre
und das Betreibungsamt handelte rechtsmässig, indem es die Steigerung aus den
genannten Gründen nicht verschob.
5. a) Die Beschwerdeführerin macht letztlich zumindest sinngemäss eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihr die Stellungnahme des
Betreibungsamtes im vorinstanzlichen Verfahren erst mit dem Beschwerdeentscheid
zugestellt worden sei (S. 15 f.).
b) Der Grundsatz des fairen Verfahrens sichert den Parteien das Recht, von allen
eingereichten Eingaben und Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen
Stellung zu nehmen, sofern sie dies für erforderlich halten (sog. Replikrecht; BGE 137 I
195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.5, je mit Hinweisen). Diese Möglichkeit schnitt das
Bezirksgericht der Beschwerdeführerin ab, indem es seinen Entscheid samt der
Stellungnahme des Betreibungsamtes, auf welche das Bezirksgericht abstellte,
zustellte.
Dadurch
wurde
der
Gehörsanspruch
der
Beschwerdeführerin
im
vorinstanzlichen Verfahren verletzt, weil sie sich zu den Vorbringen des
Betreibungsamtes nicht mehr äussern konnte.
c) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine – nicht
besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem
Rechtsmittelverfahren, in welchem die obere Instanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis
entscheidet wie die untere Instanz, geheilt werden (BGE 133 I 204 E. 2.2, 2.3, 130 II
530 E. 7.3, 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; Häfliger, Alle
Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132 f.), und es ist selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung
dann abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit
zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE
137 I 195 E. 2.3.2, 132 V 387 E. 5.1, 116 V 187 E. 3d).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die fragliche Stellungnahme samt dem
angefochtenen Entscheid zugestellt, womit sie ihre Überlegungen hierzu bereits
während der Beschwerdefrist in ihre Beschwerde einfliessen lassen konnte. Im Zuge
des Beschwerdeverfahrens wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich über den
Beizug der Verfahrensakten orientiert und ihr wurden die jeweiligen Stellungnahmen
unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin vor
Kantonsgericht von ihrem Replikrecht während Wochen und bis zum vorliegenden
Entscheid nicht mehr Gebrauch gemacht. Mithin hielt sie es nicht für entscheidend,
sich zu den Vorbringen des Betreibungsamtes zu äussern. Letztlich kann das
Kantonsgericht allfällige Vorbringen der Beschwerdeführerin mit gleicher Befugnis wie
das Bezirksgericht überprüfen, d.h. dessen Entscheid sowohl auf Rechtsverletzungen
und Unangemessenheit nachprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 27 Abs. 2
EGSchKG; näher Cometta/Möckli, a.a.O., N. 8 zu Art. 18 SchKG). Aufgrund der sich
stellenden Fragen kann das Kantonsgericht soweit notwendig in casu auch ohne
Weiteres aufgrund der Akten in der Sache entscheiden. Bei dieser Ausgangslage
würde eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz aus formellen Gründen zu
unnötigen Verzögerungen und einem formalistischen Leerlauf führen, welche mit dem
Interesse auch der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht
zu
vereinbaren
wäre.
Die
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
der
Beschwerdeführerin wurde mithin im laufenden Beschwerdeverfahren geheilt.
6. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 25 Abs. 5 i.V.m.
Art. 27 Abs. 2 EGSchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine
Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG;
Art. 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 EGSchKG).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Sitten, 18. September 2012