Supervisory appeal against auction postponement and creditor information denied

LP 11 47Kantonsgericht18.09.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Cantonal Court of Valais, acting as upper supervisory authority in debt-enforcement and bankruptcy matters, dismissed the debtor’s complaint against the lower supervisory decision. The appellant sought postponement of a forced auction, disclosure of additional documents, and amendment of the lien schedule. The court held that the information complaints were partly unsupported and partly lacked a reviewable prior act; the lien-schedule objections attacked the merits rather than procedural defects; and the postponement request was inadequately reasoned and in any event unfounded because it did not affect the minimum bid price and no protected interest justified delay. Any defect in the right to be heard was cured on appeal. No costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 18 SchKG, Art. 8a SchKG, Art. 141 SchKG; scope of supervisory complaint in foreclosure proceedings and limits of review of lien schedules and auction postponements. The upper cantonal supervisory authority may examine only those enforcement-office acts that were themselves the subject of the lower supervisory decision; new complaints or new requests cannot be raised for the first time on appeal. In lien-schedule proceedings, the supervisory complaint is confined to procedural defects, whereas the substantive validity of registered claims must be pursued in the ordinary challenge action. A request to postpone a forced sale must be substantiated by showing a relevance for the minimum bid or another protected interest; otherwise it fails. A non-serious hearing defect may be cured on appeal where the appellate authority has full cognizance and a remittal would amount to pointless delay.

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

LP 11 47

URTEIL VOM 18. SEPTEMBER 2012

Kantonsgericht Wallis

Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus

Jossen

in Sachen

X___________ , Beschwerdeführerin

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichts A___________ als untere Beschwerdebehörde in

Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. Dezember 2011

(Beschwerde nach Art. 18 SchKG)


  • 2 -

Verfahren

A. Am 26. Februar 2010 (Posteingangsdatum) beantragte die Bank Y___________ die

Einleitung von Betreibungen auf Grundpfandverwertung des StWE-Anteils Nr. xxx,

Plan 4, 4 ½-Zimmerwohnung Nr. 29 im 1. OG mit Kellern Nrn. 12 und 6, auf dem

Gebiet der Gemeinde B___________, in Miteigentum zu je ½ von C___________ und

D___________.

Der

von

den

Schuldnern

C___________

und

D___________

erhobene

Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. xxx und xxx zog deren Rechtsvertreter am

  1. Januar 2011 zurück, woraufhin die Bank Y___________ am 12. April 2011

(Posteingangsdatum) das Begehren um Pfandverwertung stellte.

Nachdem die E___________ AG das Grundstück am 3. Oktober 2011 im Auftrag des

Betreibungsamtes auf einen Realwert von Fr. 463'296.-- geschätzt hatte, orientierte

das Betreibungsamt am 20. Oktober 2011 alle Beteiligten im Sinne von Art. 139 SchKG

und als solche auch die Beschwerdeführer bzw. deren damaligen Rechtsvertreter über

die anstehende Steigerung und veröffentlichte die Steigerungsanzeige am 21. Oktober

2011 im kantonalen Amtsblatt und im SHAB. Eine neue Schätzung wurde nicht

verlangt.

Am 17. November 2011 teilte das Betreibungsamt unter anderem dem damaligen

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Lastenverzeichnis mit. Gleichentags

übersandte es der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen.

B. Am 18. November 2011 (Posteingang: 22. November 2011) ersuchte die

Beschwerdeführerin um eine Verschiebung der angesetzten Steigerung, was das

Betreibungsamt am 22. November 2011 ablehnte.

Mit Eingabe vom 28. November 2011 erhob die X___________ Beschwerde gegen die

Ablehnung des Antrags auf Verlegung der Auktion vom 22. November 2011, die

Ablehnung des Antrags auf Informationen vom 22. November 2011 und das

Lastenverzeichnis vom 17. November 2011, welche das Bezirksgericht A___________

nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 abwies,

das Betreibungsamt jedoch gleichzeitig anwies, den Beteiligten unverzüglich Frist zur

Bestreitung des Lastenverzeichnisses gemäss Art. 106 bis 109 SchKG anzusetzen.

C. Hiergegen gelangte die X___________ mittels Beschwerde vom 16. Dezember

2011 an das Kantonsgericht und beantragte sinngemäss die Verschiebung der

Steigerung, die Offenlegung diverser Informationen sowie die Änderung des

Lastenverzeichnisses.

Am 10. Januar 2012 nahmen die Bezirksrichterin und am 16. Januar 2012 das

Betreibungsamt A___________ zur Beschwerde Stellung und übermittelten die

Verfahrensakten. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin reichte die


  • 3 -

Beschwerdeführerin am 18. Mai 2012 eine verbesserte, mit Originalunterschrift

versehenen Beschwerdeschrift ein.

Das Kantonsgericht

stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren

Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere

kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Das Kantonsgericht ist dabei die

obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen, wobei ein Einzelrichter entscheiden

kann (Art. 19 Abs. 2 EGSchKG).

b) Vorliegend bedarf die Zulässigkeit der fristgerecht eingereichten Beschwerde

näherer Betrachtung. Diese hat das urteilende Gericht von Amtes wegen zu prüfen

(BGE 133 III 489 E. 3; Levante, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG,

  1. A., Basel 2010, N. 78 zu Art. 19 SchKG).

Anfechtungsobjekt der Beschwerde an die obere Behörde in Beschwerdesachen bilden

Beschwerdeentscheide oder Unterlassungen – zu Unrecht unterbliebene oder nicht

rechtzeitig ergangene Entscheide – der unteren Behörde in Beschwerdesachen (Art.

18 Abs. 1 und 2 SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG,

  1. A., Basel 2010, N. 5 ff. zu Art. 18 SchKG mit Hinweisen), wobei es letztlich stets um

die Überprüfung von Verfügungen bzw. Unterlassungen eines Betreibungs- oder

Konkursamtes geht (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Dabei können nur solche Verfügungen

des Betreibungs- oder Konkursamtes Verfahrensgegenstand vor der oberen

Beschwerdebehörde sein, über die auch die untere Beschwerdebehörde befunden

oder zu Unrecht nicht befunden hat, da gemäss Art. 18 SchKG nur der Entscheid der

unteren Beschwerdebehörde an die obere Beschwerdebehörde gezogen werden kann.

Als ursprüngliche Verfügung gilt dabei die behördliche Anordnung in einem konkreten

zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, die in Ausübung amtlicher Funktion

aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsgesetzgebung erlassen worden ist (BGE

129 III 400 E. 1.1, 128 III 156 E. 1c). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben

und Aussenwirkungen zeitigen (Dieth, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und

Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 33; Cometta/Möckli,

a.a.O., N. 19 zu Art. 17 SchKG, je mit Hinweisen).

2. a) Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die verweigerte Herausgabe

von Informationen.

b) Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht,

die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich


  • 4 -

Auszüge daraus geben lassen. Gegen einen Entscheid, mit welchem die Akteneinsicht

verweigert wurde, kann Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG erhoben werden

(Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. A., Basel 2010, N. 36 zu Art. 8a

SchKG).

c) Sowohl die Beschwerde vom 28. November 2011 ans Bezirksgericht als auch

diejenige vom 16. Dezember 2011 erfolgten gemäss Titelblatt gegen die „Ablehnung

des Antrags auf Informationen vom 22.11.2011“. Aus den tatsächlichen Erwägungen

geht jedoch hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die vermeintliche

Verweigerung von Informationen wendet, um welche sie am 11. und 24. November

2011 ersuchte.

aa) Die per E-Mailmitteilung am 24. November 2011 geforderten Informationen hat das

Betreibungs- und Konkursamt per Antwortmail vom 25. November 2011 mit Ausnahme

des beantragten Verwertungsbegehrens erteilt (Vorakten S. 22). Diverse weitere

Unterlagen will F___________ als Vertreter der Beschwerdeführerin mittels

E-Mailnachricht vom 11. November 2011 verlangt haben (Vorakten S. 18). Indes findet

sich in den amtlichen Akten des Betreibungsamts kein solches Ersuchen, wohl aber

dasjenige des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 16. November

2011, in welchem dieser um die Zustellung verschiedener Dokumente nachsuchte und

welches das Betreibungsamt am 17. November 2011 beantwortete, indem es das

Lastenverzeichnis sowie weitere Dokumente, namentlich die Forderungsanmeldung

der Bank Y___________ samt den Kreditverträgen, zustellte und im Übrigen

begründete, weshalb andere Dokumente der Beschwerdeführerin nicht überlassen

werden. Die Beschwerdeführerin vermag in casu den Nachweis nicht zu erbringen,

dass sie nebst den Dokumenten, welche ihr Rechtsvertreter am 16. November 2011

verlangte, bereits am 11. November 2011 weitere Unterlagen angefordert hatte und sie

trägt das Risiko des Verlusts mangels der Möglichkeit des Zustellungsnachweises bei

der von ihr gewählten Form der gewöhnlichen E-Maileingabe (vgl. Art. 33a SchKG; Art.

130 ZPO; Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. A., Basel

2010, N. 23 zu Art. 33a SchKG). Mangels des Ersuchens von Informationen und

infolgedessen der Möglichkeit deren Verweigerung fehlt es bezüglich von am

  1. November 2011 vermeintlich angeforderten Unterlagen bereits an einem tauglichen

ursprünglichen Anfechtungsobjekt und auf die Beschwerde ist insoweit nicht

einzutreten.

bb) Mithin kann einzig das auf die Eingaben vom 16. November als auch diejenigen

vom 24. November 2011 folgende Verhalten des Betreibungsamtes Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens bilden. Allerdings erwähnte die Beschwerdeführerin weder vor

Bezirksgericht noch vor Kantonsgericht die Anfrage vom 16. November 2011 und die

Verweigerung der hierin beantragten Unterlagen, womit vorliegend einzig über die

Rechtsmässigkeit der Verweigerung der mit E-Maileingabe vom 24. November 2011

beantragten

Unterlagen,

d.h.

allein

über

die

verweigerte

Zustellung

des

Verwertungsbegehrens, zu befinden ist.


  • 5 -

Diesbezüglich stellt die Ablehnung eine negative Verfügung dar, welche innert

Rechtsmittelfrist angefochten werden muss und angefochten wurde. Indessen

begründete die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Bezirksgericht als auch vor dem

Kantonsgericht mit keinem Wort, weshalb ihr das Betreibungsamt zu Unrecht keine

Einsicht in das Verwertungsbegehren gewährt habe. Ebenso wenig erläutert sie,

inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise davon

ausgegangen

sei,

dass

das

Betreibungsamt

den

Verfahrensbeteiligten

die

erforderlichen Informationen zukommen liess (vgl. Vorakten S. 82). Ihre Ausführungen

erschöpfen sich in der Aufzählung aller Informationen, welche ihrer Meinung nach zu

offenbaren seien (S. 2 f.), dem Zitieren der entsprechenden Gesetzesbestimmungen

sowie der allgemeinen Bemerkung, dass ein Gläubiger die Ansprüche anderer

Gläubiger nicht beurteilen könne, wenn er die Dokumente, die dem betreffenden

Anspruch zugrunde liegen würden, nicht einsehen könne (S. 21). Sie setzt sich damit

mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Zu einer formrichtigen

Begründung gehört jedoch mindestens, dass sich der Beschwerdeführer mit dem

angefochtenen Entscheid auseinander setzt und er dartut, dass aufgrund der

Aktenlage, die der Vorinstanz vorlag, oder aufgrund neuer Tatsachen oder

Beweismittel ein anderer Entscheid angezeigt scheint (vgl. ZWR 2005 S. 295 E. 1a;

auch Dieth, a.a.O., S. 129; Bundesgerichtsurteil 5A_494/2010 vom 12. November 2010

E. 4.2). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und

im Einzelnen aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im

Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als

rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 4A_22/2008

vom 10. April 2008 E. 1). Allgemein gehaltene Einwände, die er ohne aufgezeigten

oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt,

genügen

nicht

(BGE

116

II

745

E.

3).

Die

Begründung

ist

eine

Gültigkeitsvoraussetzung jedes einzelnen Begehrens wie auch der Beschwerde (ZWR

2005 S. 295 E. 1a; 2002 S. 194, je mit Hinweisen). Eine fehlende oder mangelhafte

Begründung stellen keine verbesserlichen Mängel dar und eine Nachfristansetzung

nach Ablauf der Beschwerdefrist würde zu einer unzulässigen Verlängerung der

peremptorischen Beschwerdefrist führen und ist deshalb von Bundesrechts wegen

ausgeschlossen (ZWR 2002 S. 194 mit Hinweisen).

Mithin ist auf diesen Beschwerdepunkt mangels einer gehörigen Begründung nicht

einzutreten.

cc) Im Beschwerdeverfahren können einzig die angefochtenen Verfügungen

beanstandet werden und folglich kann einzig überprüft werden, ob das Betreibungsamt

bzw. darauf folgend das Bezirksgericht die mit schriftlicher Eingabe vom 16. November

2011 sowie mit E-Maileingabe vom 24. November 2011 beantragten Informationen zu

Unrecht nicht erteilte bzw. die angeforderten Dokumente zu Unrecht nicht zustellte.

Demgegenüber können im Beschwerdeverfahren vor der oberen Beschwerdebehörde

ebenso wenig wie in demjenigen vor der unteren Beschwerdebehörde, wie die

Beschwerdeführerin dies Litera d ihrer Rechtsbegehren tut (S. 2 f.; vgl. ferner Vorakten

S. 2 f.), erstmals beliebige Informationen verlangt werden.


  • 6 -

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht ferner

erstmals weitere Ablehnungen von Informationen bzw. die Nichtbehandlung des

entsprechendes Gesuchs beanstandet (S. 10 ff.), ist darauf im vorliegenden Verfahren

auch deshalb nicht einzutreten, da diese im Verfahren vor der unteren

Beschwerdebehörde nicht beanstandet wurden und es mithin an einem tauglichen

Anfechtungsobjekt mangelt. Aus diesem Grunde ist die Beschwerdeführerin auch nicht

zu hören, wenn sie im laufenden Verfahren (erstmals) geltend macht, sie hätte am

  1. November 2011 vier Dokumente angefordert, welche sie nicht erhalten hätte

(S. 21).

3. a) Sodann richtet sich die Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis vom

  1. November 2011 und die Beschwerdeführerin beantragt in Litera e ihrer

Rechtsbegehren, dieses in verschiedener Hinsicht zu ändern (S. 3 ff.).

b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde mit

Ausnahme der Fälle möglich, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage

vorschreibt. Die Beschwerde ist mithin gegenüber der Klage subsidiär. Die

Lastenbereinigung erfolgt gemäss Art. 140 Abs. 2 SchKG nach den Regeln des

Widerspruchverfahrens im Sinne der Art. 106-109 SchKG und somit im

Klageverfahren. Auch in diesem Verfahren dient die Beschwerde gemäss Art. 17 ff.

SchKG der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Allgemein

sind formelle Fehler des Betreibungs- und Konkursamtes mit Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde zu rügen, über die materielle Begründetheit der Ansprüche

entscheidet demgegenüber der Richter (Feuz, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158

SchKG, 2. A., Basel 2010, N. 126 zu Art. 140 SchKG; vgl. ferner Cometta/Möckli,

a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 17 SchKG; Dieth, a.a.O., S. 40 ff., 49 ff. je mit Hinweisen). Ein

Lastenverzeichnis, das dem Grundbuchauszug oder den angemeldeten Ansprüchen

nicht entspricht, kann mittels Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG angefochten

werden (BGE 120 III 20 E. 1). Ebenso im Beschwerdeverfahren wird entschieden,

wenn sich der Streit nicht um einen im Lastenverzeichnis aufgeführten Anspruch an

sich dreht, sondern bloss um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, etwa die

Unterlassung der Mitteilung des Lastenverzeichnisses oder die Ansetzung der

Bestreitungsfrist oder die falsche Zuweisung der Klägerrolle im Bestreitungsprozess

(Dieth, a.a.O., S. 51 Fn. 223 mit Hinweisen).

aa)

Das

Bezirksgericht

erkannte

im

angefochtenen

Entscheid,

dass

das

Lastenverzeichnis ohne Ansetzung der 10-tägigen Bestreitungsfrist angesetzt worden

sei und hat das Betreibungs- und Konkursamt aufgefordert, dies nachzuholen und den

Beteiligten

unverzüglich

Frist

zur

Bestreitung

des

Lastenverzeichnisses

im

Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 – 109 SchKG anzusetzen. Im Übrigen hielt

das Bezirksgericht fest, es sei nicht rechtsgenüglich begründet worden, inwiefern das

Lastenverzeichnis nicht korrekt sein solle (Vorakten S. 84 f.). In ihrer Beschwerde an

die obere Beschwerdebehörde setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit

dem vorinstanzlichen Entscheid und dessen Begründung auseinander und legt nicht

dar, weshalb dieser falsch sein soll, d.h., welche Umstände bei der vorinstanzlichen


  • 7 -

Aktenlage einen anderen Entscheid indizieren bzw. welche neuen Umstände zu einer

anderen Entscheidung führen müssen. Sie begnügt sich vielmehr mit – schwer

verständlichen – Bemerkungen über den Bestand und die Höhe verschiedener im

Lastenverzeichnis aufgenommener Forderungen.

Ihre Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen mithin nicht und auf diesen

Beschwerdepunkt ist bereits aufgrund der ungenügenden Begründung nicht

einzutreten.

bb) Überdies richtet sich Litera e der Beschwerdebegehren (lediglich) auf eine

Abänderung des Lastenverzeichnisses vom 17. November 2011 (S. 3 ff.), und damit

auf die materielle Begründetheit von im Lastenverzeichnis aufgenommenen

Ansprüchen.

Ebenso

äussern

sich

die

Beschwerdeführer

in

der

Beschwerdebegründung beinahe ausschliesslich über die materielle Zulässigkeit

verschiedener im Lastenverzeichnis aufgenommener Forderungen, ohne darzulegen,

inwieweit das Betreibungsamt dadurch formelle Fehler begangen hätte (vgl. S. 22 ff.;

vgl.

aber

sogleich

E.

4b/cc).

Hierüber

ist

jedoch

im

Rahmen

des

Lastenbereinigungsverfahrens und nicht des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Das

Betreibungsamt besitzt denn auch keinerlei Kognition, die Berechtigung angemeldeter

Ansprüche zu überprüfen (Feuz, a.a.O., N. 104, 123 ff. zu Art. 140 SchKG).

Folglich ist auf die Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht einzutreten, zumal der

Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit (nochmals) Frist zur Klage auf Aberkennung

eines Anspruchs im Lastenverzeichnis gesetzt worden ist (vgl. Verfügung des

Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2011) und die Beschwerdeführerin in der Folge

auch Klage auf Aberkennung der im Lastenverzeichnis aufgenommenen Forderung der

Bank Y___________ über Fr. 444'000.-- eingereicht hat (vgl. Stellungnahme der

Bezirksrichterin vom 10. Januar 2012).

cc) Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich bemängelt, ihre Forderungen in der

Höhe von Fr. 393'169.-- plus Zinsen abzüglich der Zahlung über Fr. 137'900.-- seien zu

Unrecht nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommen worden (S. 3, 22 f.), ist ihr

entgegenzuhalten, dass diese Forderungen unter Ziffer 10 sehr wohl ins

Lastenverzeichnis aufgenommen worden sind und die Beschwerdeführerin bezüglich

der Geltendmachung dieser Rüge folglich nicht beschwert, d.h. in ihren tatsächlichen

oder rechtlichen geschützten Interessen nicht beeinträchtigt ist. Auf diesen

Beschwerdepunkt wäre daher auch mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

4. a) Letztlich wendet sich die Beschwerdeführerin in Litera c ihrer Begehren gegen die

abgelehnte Verschiebung der Zwangsverwertung.

b) Bei der Weigerung des Betreibungsamtes, die Versteigerung aufzuschieben,

handelt es sich um eine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung (ZWR 2001 S. 201

E. 3). Dabei ist trotz bereits durchgeführter Versteigerung ein praktisches Interesse der

Beschwerdeführer zu bejahen. Denn bei einer Beschwerde gegen die Verweigerung

eines Aufschubs der Verwertung kann die Aufsichtsbehörde, wenn die Verwertung


  • 8 -

bereits stattgefunden hat, den Zuschlag für ungültig erklären (BGE 121 III 197 E. 2 mit

Hinweisen).

c) Das Bezirksgericht sah keine Gründe, welche eine Verschiebung der Versteigerung

zu rechtfertigen vermochten. Namentlich argumentierte es, dass vorliegend die

Forderung der Beschwerdeführerin den minimalen Zuschlagspreis nicht berühre und

sich auch der Streit um eine nachgehende Pfandforderung nicht stelle, weil

zuzuschlagen sei, sobald das Höchstangebot die allfälligen dem betreibenden

Gläubiger vorgehenden Pfandforderungen übersteigen, und dass überdies die Frage,

ob ein Mehrpreis dem betreibenden Gläubiger allein bis zu seiner Deckung zufalle oder

zwischen ihm und einem anderen Ansprecher zu verteilen sei, den Minimalpreis nicht

berühre. Letztlich würden auch die weiteren geltend gemachten Gründe keine

Verletzung berechtigter Interessen darstellen (Vorakten S. 82 ff.).

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin, indem sie eine Rechtsverletzung

feststellt, weil die Absicht des Mitbietens, um sich gegen einen zu niedrigen

Zuschlagspreis zu schützen, ein ausreichender Verschiebungsgrund sei (S. 18). Ferner

zeige der Zuschlagspreis von Fr. 450'000.--, welcher zur Deckung der Ansprüche nicht

ausreiche, auf, dass die Beurteilung des Bezirksgerichts falsch sei (S. 18). Die

Beschwerdeführerin wiederholte schliesslich, dass die Zeit nicht ausgereicht hätte, um

die Teilnahme an der Versteigerung vorzubereiten (S. 19).

d) Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen

Begründung erneut nicht auseinander und sie vermag nicht aufzuzeigen, weshalb die

von ihr angeführten Gründe – im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz – eine

Auswirkung auf den minimalen Zuschlagspreis zu haben vermögen. Allein die

Bemerkung, bei Art. 141 Abs. 1 SchKG gehe es nicht um den minimalen

Zuschlagspreis, sondern um den Zuschlagspreis, welcher durch ihr Mitbieten an sich

beeinflusst werde, reicht für eine genügende Beschwerdebegründung ebenso wenig

wie eine Auflistung weiterer Gründe, welche eine Verschiebung aus Sicht der

Beschwerdeführerin gerechtfertigt hätte.

Da die Beschwerdeschrift auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht

genügt, ist darauf nicht einzutreten.

e) Selbst wenn auf diesen Beschwerdepunkt eingetreten würde, wäre die Beschwerde

abzuweisen, da die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig ist. Bei Art.

141 Abs. 1 SchKG wird entgegen ihrer Ansicht sehr wohl auf den Minimalpreis

angespielt, bei dessen Festsetzung das sogenannte Deckungsprinzip der Art.

126/141/156 SchKG zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 142a i.V.m. Art. 126 SchKG; näher

BGE 107 III 122 E. 1 und 2, 84 III 89 E. 2; Feuz, a.a.O., N. 6 zu Art. 141, je mit

Hinweisen). Dies erkannte das Bezirksgericht richtig und schloss ebenso zutreffend,

dass aus dem Anspruch der Beschwerdeführerin vorliegend kein Einfluss auf den

Zuschlagspreis erfolgen konnte, da dieser aufgrund seiner Höhe den minimalen

Zuschlagspreis nicht berührt. Inwieweit die von ihr geltend gemachte Forderung die

Höhe des Zuschlagspreises beeinflussen könnte, vermag die Beschwerdeführerin


  • 9 -

denn auch nicht zu verdeutlichen und dies geht aus den Akten nicht hervor (vgl. zu den

einzelnen Gründen Feuz, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 141 SchKG mit Hinweisen; ZWR 2001

S. 203 f.).

Schliesslich würden auch die von der Beschwerdeführerin weiter ins Feld geführten

Gründe, namentlich dass die Zeit zur Teilnahme an der Steigerung nicht ausreichend

gewesen sei, keine berechtigten Interessen darstellen, welche eine Verschiebung der

Versteigerung gerechtfertigt hätten. Diesen berechtigten Interessen im Sinne von Art.

141 Abs. 1 in fine SchKG kommt in der Praxis ohnehin keine grosse Bedeutung zu

(vgl. Bernheim/Känzig, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N. 9

zu Art. 141 SchKG). Zudem hielt das Betreibungsamt die Fristen und Formalitäten für

die Steigerungspublikationen bzw. Spezialanzeigen im Sinne von Art. 139 SchKG

(auch) an die Beschwerdeführerin mit der Steigerungsanzeige vom 20. Oktober 2011

zum einen sowie der Zustellung und Auflage des Lastenverzeichnisses am 17. bzw. ab

dem 18. November 2011 zum anderen ein (vgl. zum Ganzen Brand, Die

betreibungsrechtliche

Zwangsverwertung

von

Grundstücken

im

Pfandverwertungsverfahren, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2008,

S. 89 ff. mit Hinweisen). Sodann war die Beschwerdeführerin während der gesamten

Zeit in der Schweiz durch einen Rechtsanwalt vertreten und dementsprechend

orientiert, womit sie im Hinblick auf eine anstehende Versteigerung auch

handlungsfähig

war.

Die

geltend

gemachten

praktischen

Probleme

der

Beschwerdeführerin bei der Finanzierung einer allfälligen Ersteigerung des

Grundstückes sowie mögliche organisatorische Schwierigkeiten, die hieraus flossen,

dass die Beschwerdeführerin selbst am 20. November 2011, d.h. erst wenige Tage vor

der Versteigerung, ihren Rechtsanwalt aus seinem Mandat entlassen hatte, stellen

jedenfalls kein berechtigtes Interesse dar, welche das Interesse der Bank

Y___________ an einer raschen Verwertung des gepfändeten Grundstücks

überwiegen würde.

Infolgedessen wäre die Beschwerde abzuweisen, selbst wenn auf sie einzutreten wäre

und das Betreibungsamt handelte rechtsmässig, indem es die Steigerung aus den

genannten Gründen nicht verschob.

5. a) Die Beschwerdeführerin macht letztlich zumindest sinngemäss eine Verletzung

ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihr die Stellungnahme des

Betreibungsamtes im vorinstanzlichen Verfahren erst mit dem Beschwerdeentscheid

zugestellt worden sei (S. 15 f.).

b) Der Grundsatz des fairen Verfahrens sichert den Parteien das Recht, von allen

eingereichten Eingaben und Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen

Stellung zu nehmen, sofern sie dies für erforderlich halten (sog. Replikrecht; BGE 137 I

195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.5, je mit Hinweisen). Diese Möglichkeit schnitt das

Bezirksgericht der Beschwerdeführerin ab, indem es seinen Entscheid samt der

Stellungnahme des Betreibungsamtes, auf welche das Bezirksgericht abstellte,

zustellte.

Dadurch

wurde

der

Gehörsanspruch

der

Beschwerdeführerin

im


  • 10 -

vorinstanzlichen Verfahren verletzt, weil sie sich zu den Vorbringen des

Betreibungsamtes nicht mehr äussern konnte.

c) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine – nicht

besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem

Rechtsmittelverfahren, in welchem die obere Instanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis

entscheidet wie die untere Instanz, geheilt werden (BGE 133 I 204 E. 2.2, 2.3, 130 II

530 E. 7.3, 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; Häfliger, Alle

Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132 f.), und es ist selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung

dann abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit

zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE

137 I 195 E. 2.3.2, 132 V 387 E. 5.1, 116 V 187 E. 3d).

Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die fragliche Stellungnahme samt dem

angefochtenen Entscheid zugestellt, womit sie ihre Überlegungen hierzu bereits

während der Beschwerdefrist in ihre Beschwerde einfliessen lassen konnte. Im Zuge

des Beschwerdeverfahrens wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich über den

Beizug der Verfahrensakten orientiert und ihr wurden die jeweiligen Stellungnahmen

unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin vor

Kantonsgericht von ihrem Replikrecht während Wochen und bis zum vorliegenden

Entscheid nicht mehr Gebrauch gemacht. Mithin hielt sie es nicht für entscheidend,

sich zu den Vorbringen des Betreibungsamtes zu äussern. Letztlich kann das

Kantonsgericht allfällige Vorbringen der Beschwerdeführerin mit gleicher Befugnis wie

das Bezirksgericht überprüfen, d.h. dessen Entscheid sowohl auf Rechtsverletzungen

und Unangemessenheit nachprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 27 Abs. 2

EGSchKG; näher Cometta/Möckli, a.a.O., N. 8 zu Art. 18 SchKG). Aufgrund der sich

stellenden Fragen kann das Kantonsgericht soweit notwendig in casu auch ohne

Weiteres aufgrund der Akten in der Sache entscheiden. Bei dieser Ausgangslage

würde eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz aus formellen Gründen zu

unnötigen Verzögerungen und einem formalistischen Leerlauf führen, welche mit dem

Interesse auch der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht

zu

vereinbaren

wäre.

Die

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

der

Beschwerdeführerin wurde mithin im laufenden Beschwerdeverfahren geheilt.

6. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 25 Abs. 5 i.V.m.

Art. 27 Abs. 2 EGSchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine

Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG;

Art. 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 EGSchKG).


  • 11 -

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Sitten, 18. September 2012

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