Late request to extend concordat stay is inadmissible

LP 06 20Kantonsgericht11.05.2006Dismissed

Zusammenfassung

X., acting as trustee for debtor Y., challenged a district judge’s refusal to consider as timely a request to extend concordat relief and the resulting revocation of the stay. The court held that the trustee may appeal the refusal concerning his own extension request, but as a public enforcement organ he cannot represent the debtor. It further held that once the stay period has expired, the effects of concordat relief lapse automatically, so a late extension request is inadmissible without hearing the parties or reviewing the merits. The complaint was therefore dismissed.

Regest

Art. 295 Abs. 4 und Art. 304 Abs. 1 SchKG; verspätetes Gesuch um Verlängerung der Nachlassstundung: Mit Ablauf der Stundungsdauer fallen die Wirkungen der Stundung dahin; ein erst nach Ablauf gestelltes Verlängerungsgesuch ist ohne materielle Prüfung und ohne Anhörung der Beteiligten unzulässig. Der Sachwalter ist als öffentlichrechtliches Vollstreckungsorgan nicht befugt, den Schuldner im Verfahren zu vertreten; er ist jedoch legitimiert, den Entscheid anzufechten, mit dem sein eigener Verlängerungsantrag abgewiesen oder auf ihn nicht eingetreten wird (vgl. Art. 294 Abs. 3 SchKG).

Gesamter Gesetzestext

KGE (Präsident des Gerichtshofs in Schuldbetreibungs- und Konkurssa-

chen) vom 11. Mai 2006 i.S. X. und Y. c. Entscheid des Richters in Schuld-

betreibung und Konkurs des Bezirkes Visp (Beschwerde).

Nachlassstundung: verspätetes Verlängerungsgesuch des Sachwalters (Art. 295

Abs. 4 und 304 Abs. 1 SchKG); Beschwerdelegitimation (Art. 294 Abs. 3 SchKG).

– Als öffentlichrechtliches Vollstreckungsorgan kann der Sachwalter den Schuld-

ner in einem Verfahren nicht vertreten (E. 2b).

– Der Sachwalter ist legitimiert, den Entscheid, womit sein Antrag auf Verlänge-

rung der Nachlassstundung abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird,

anzufechten (E. 2a/b).

– Mit Ablauf der Stundungsdauer fallen die Wirkungen der Nachlassstundung

dahin, weshalb auf ein danach gestelltes Verlängerungsgesuch ohne Anhörung

der Betroffenen und ohne materielle Prüfung nicht einzutreten ist (E. 2).

Sursis concordataire: demande tardive de prolongation par le commissaire (art.

295 al. 4 et 304 al. 1 LP); qualité pour recourir (art. 294 al. 3 LP).

– En tant qu’organe officiel de poursuite, le commissaire ne peut pas représenter

le débiteur dans une procédure (consid. 2b).

– Le commissaire a qualité pour contester la décision refusant ou déclarant irre-

cevable sa requête de prolongation du sursis concordataire (consid. 2a/b).

– Avec l’écoulement du délai de sursis, les effets du sursis concordataire s’étei-

gnent, raison pour laquelle une requête de prolongation est irrecevable, sans

qu’il y ait lieu à interpellation des parties concernées et à un examen matériel

(consid. 2).

Verfahren

Am 8. Mai 2006 reichte X. als Sachwalter im Namen des Schuld-

ners Y. Beschwerde ein gegen den Entscheid des Richters in Schuld-

betreibung und Konkurs des Bezirks Visp vom 26. April 2006, womit

auf das Gesuch des Sachwalters um Verlängerung der Nachlassstun-

dung nicht eingetreten und die Nachlassstundung widerrufen worden

war, mit der Begründung, das Fristverlängerungsgesuch sei verspätet

gestellt worden.

Aus den Erwägungen

  1. Nach Art. 11 lit. c und d des Organisationsreglements der Walli-

ser Gerichte vom 4. Mai 1999 entscheidet der Präsident des Gerichts-

hofs allein u.a. bei fehlender Vertretungsvollmacht und bei offensicht-

licher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Begehren.

  1. a) Analog Art. 294 Abs. 3 SchKG kann der Entscheid des Rich-

ters über den Verlängerungsantrag des Sachwalters innert zehn Tagen

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an das Kantonsgericht als kantonales Nachlassgericht weitergezogen

werden (Vollmar, Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkurs-

recht, Basel/Genf/München 1998, N. 7 zu Art. 295 SchKG; Art. 30 Abs.

2 EGSchKG).

b) Der Sachwalter nimmt als ein vom Gericht bestelltes Voll-

streckungsorgan eine öffentlichrechtliche Stellung ein (Art. 295 Abs.

1 und 3 SchKG) und hat als solches die Interessen von Schuldner und

Gläubiger gleichermassen zu wahren (Daniel Hunkeler, Das Nach-

lassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Freiburg 1996, N. 690 f.;

Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs-

rechts, 7. A., Bern 2003, § 54 N. 21). Demzufolge kann der Sachwalter

den Schuldner grundsätzlich nicht in einem Verfahren vertreten,

selbst wenn er Letzteren an die Verhandlung betreffend Nachlass-

stundung begleitet und für ihn das Gesuch um Nachlassstundung

gestellt hatte; vorliegend hat die Vorinstanz jedoch die Vertretung

durch den Sachwalter akzeptiert, woraus dem Schuldner kein Nach-

teil erwachsen darf und somit seine Beschwerde entgegenzunehmen

ist. Im Übrigen ist der Sachwalter seinerseits legitimiert, den Ent-

scheid, mit dem sein Antrag auf Verlängerung der Nachlassstundung

ganz oder teilweise abgelehnt bzw. darauf nicht eingetreten wird, an

das kantonale Nachlassgericht weiterzuziehen (Vollmer, a.a.O., N. 7

zu Art. 295 SchKG; Hunkeler, a.a.O., N. 824), zumal er allein berech-

tigt ist, eine Verlängerung der Stundung zu beantragen (Art. 295 Abs.

4 SchKG). Demnach kann die vorliegende Beschwerde auch als vom

Sachwalter erhoben betrachtet werden. Nach dem Gesagten recht-

fertigt es sich indessen, den Entscheid auch dem Schuldner persön-

lich zuzustellen.

c) Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und somit ist

darauf einzutreten.

  1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung fallen die Wirkungen der

Stundung mit Ablauf der Stundungsdauer ohne weiteres dahin, was

dann der Fall ist, wenn die Frist verstreicht, ohne dass ein Fristver-

längerungsgesuch oder der Sachwalterbericht nach Art. 304 SchKG

eingereicht wird; folglich muss das Gesuch um Verlängerung der

vom Richter festgelegten Stundungsdauer und der Sachwalterbe-

richt vor deren Ablauf gestellt bzw. eingereicht werden (vgl. Art. 304

Abs. 1 SchKG; BGE 130 III 386 E. 3.2 f.; Vollmar, a.a.O., N. 3 f. zu Art.

295 und N. 3 zu 304 SchKG; Hunkeler, a.a.O., N. 800 ff., 989; Bauer,

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Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Ergänzungs-

band, 2005, ad N. 4 zu Art. 295 SchKG). Vorliegend wurde das Gesuch

zu spät gestellt, so dass sich eine materielle Prüfung des Gesuchs

erübrigte und folglich weder der Schuldner noch der Sachwalter

oder Dritte anzuhören waren; der Einwand der Verletzung des recht-

lichen Gehörs ist somit unbegründet. Vielmher ist der Richter zu

Recht auf das zu spät gestellte Fristverlängerungsgesuch nicht ein-

getreten (vgl. Vollmar, a.a.O.), weshalb die Beschwerde als unbe-

gründet abzuweisen ist.

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Schlagwörter

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