Die Steuerrekurskommission
des Kantons Wallis
bestehend aus
Stefan GEHRIG, Präsident, David DETRAZ Vizepräsident, Marc-André BAL-
LESTRAZ, Daniel BELLWALD, Antoine BONVIN, Waldemar KNUBEL, Mitglieder,
verbeiständet von ihren Schreibern ad-hoc, Kenan VOLKEN und Catherine AY-
MON
hat in Sachen
x
gegen
den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde vom 10. Januar 2018 betref-
fend die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 11. Dezember 2017
an ihrer Sitzung vom 21. März 2019
nachstehendes Urteil gefällt:
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis - Urteil vom 21.03.2019
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I. SACHVERHALT
Mit Vertrag vom 27. April 2017 wurde zwischen den Parteien W sowie V ein
Dienstbarkeits-, Erbvorausbezugs- und Abtretungsvertrag abgeschlossen, der
am 3. Mai 2017 ins Grundbuch Z eingetragen wurde.
In diesem Vertrag trat W die Parzelle Nr. T, Gemeinde Y, mit allen Rechten
und Pflichten mit einem in diesem Vertrag begründeten Näherbaurecht als
Erbvorausbezug an V ab. Im gleichen Vertrag trat V im Hinblick auf den ge-
planten Eheabschluss X (nachfolgend Steuerpflichtiger) die Hälfte der Parzelle
Nr. T in Y unentgeltlich ab. Gemäss verurkundendem Notar handle es sich bei
dieser Abtretung nicht um eine Schenkung.
Gemäss Abtretungsvertrag beabsichtigten V und der Steuerpflichtige auf der
genannten Parzelle gemeinsam ein Wohnhaus als zukünftige eheliche Woh-
nung zu erbauen. Weiter ist geregelt, dass sich V und der Steuerpflichtige an
den Erstellungskosten des Wohnhauses, die über die Hypothekarschuld hin-
ausgehen, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gemeinsam beteiligen.
Der Vertrag beinhaltet auch, dass die in diesem Wohnhaus getätigten Investi-
tionen bei einer Auflösung der Partnerschaft oder bei einer späteren Schei-
dung jedem Partner aufgrund der Höhe der eingebrachten Vermögenswerte
anzurechnen bzw. zu vergüten und als eingebrachtes Gut zu betrachten sei-
en.
Der Steuerpflichtige musste daraufhin eine Steuererklärung für die Schen-
kungssteuer ausfüllen und der Steuerverwaltung, Sektion Erbschafts- und
Schenkungssteuer (nachfolgend Steuerverwaltung) einreichen. Der Steuer-
pflichtige retournierte diese Steuererklärung und erwähnte darin, dass es sich
um keine Schenkung, sondern um eine Abtretung handle. In seinem Begleit-
schreiben vom 28. November 2017 erwähnte der Steuerpflichtige zudem, dass
er die Hälfte der Parzelle abgetreten erhalten habe und sie nun gemeinsam
ein eheliches Wohnhaus bauen werden. Weiter führte er noch aus, dass am
Steuerpflichtige Artikel 4 des Dienstbarkeits-, Erbvorausbezugs- und Abtre-
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tungsvertrages in welchem der Notar explizit aufgeführt habe, dass es sich bei
der Abtretung nicht um eine Schenkung gehandelt habe.
Am 11. Dezember 2017 erhielt der Steuerpflichtige die Verfügung der Steuer-
verwaltung zur Bezahlung einer Schenkungssteuer von CHF 2‘854.-.
Gemäss Familienausweis fand die Eheschliessung zwischen dem Steuer-
pflichtigen und V am 16. Dezember 2017 statt.
Auf die Verfügung vom 11. Dezember 2017 sprach der Steuerpflichtige am 3.
Januar 2018 ein. Als Begründung legte er eine Kopie seines Schreibens vom
Fall um eine Abtretung und nicht um eine Schenkung handle. Weiter betonte
er auch, dass er seit dem 16. Dezember 2017 mit V verheiratet sei und legte
den Familienausweis bei.
Die kantonale Steuerverwaltung antwortete am 10. Januar 2018 dahingehend,
dass es sich bei der unentgeltlichen Abtretung von V an den Steuerpflichtigen
um eine Schenkung handle, da zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung die
Eheschliessung noch nicht vollzogen war und die Voraussetzungen der
Schenkung erfüllt seien. Die kantonale Steuerverwaltung wies entsprechend
die Einsprache ab.
Seine Beschwerde vom 6. Februar 2018 an die kantonale Steuerrekurskom-
mission begründete der Steuerpflichtige, indem er wiederum Art. 4 des
Dienstbarkeits-, Erbvorausbezugs- und Abtretungsvertrages vom 27. April
2017 zitierte. Weiter erwähnte der Steuerpflichtige seine Eheschliessung vom
als Gegenleistung am gemeinsamen Wohnhaus mit seinen finanziellen Mitteln
beteilige und er Solidarschuldner sei. Zudem führte der Steuerpflichtige aus,
dass der abgeschlossene Vertrag im Hinblick auf die bevorstehende Ehe-
schliessung getätigt wurde und auch erst im Hinblick auf die Eheschliessung
Wirkung haben solle. Der Steuerpflichtige verneinte in seinem Rekurs die Er-
füllung der Tatbestandsmerkmale einer Schenkung und wies auf das Schrei-
ben der kantonalen Steuerverwaltung vom 23. Januar 2018 hin, worin diese
für die gesamte Steuerperiode 2017 die Ehegatten X und V gemeinsam veran-
lage. Er beantragte daher, die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember
2017 sei unter Kostenfolge aufzuheben.
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Die kantonale Steuerrekurskommission räumte mit Schreiben vom 14. Februar
2018 dem Steuerpflichtigen eine Frist von 30 Tagen ein, um den Kostenvor-
schuss von CHF 500.— zu bezahlen. Am 8. März 2018 bezahlte der Steuer-
pflichtige den Kostenvorschuss.
schwerde des Steuerpflichtigen an die kantonale Steuerverwaltung mit dem
Vermerk, die Steuerakten und eine allfällige Stellungnahme bis zum 30. April
2018 einzureichen. Fristgerecht reichte die kantonale Steuerverwaltung am
scheid vom 10. Januar 2018 fest und ergänzte wie folgt: Mit Grundbucheintrag
vom 3. Mai 2017 seien X und V Eigentümer der Parzelle Nr. T in Y geworden.
Zu diesem Zeitpunkt seien die beiden noch nicht verheiratet gewesen. Weiter
führte die kantonale Steuerverwaltung aus, dass der Begriff „Abtretung“ nichts
darüber aussage, ob die Übergabe des „Eigentums“ entgeltlich oder unentgelt-
lich erfolge. Zudem erwähnte die kantonale Steuerverwaltung, dass die Mitfi-
nanzierung des Wohnhauses aus verschiedenen Gründen nicht die Gegen-
leistung für die Abtretung darstelle.
Der Umstand, dass der abgetretene Bodenanteil bei einer güterrechtlichen
Auseinandersetzung als eingebrachtes Gut von V gelte, unterstreiche die Un-
entgeltlichkeit, machte die kantonale Steuerverwaltung geltend. Auch aus dem
Umstand, dass die Ehegatten bei der Heirat für die ganze Steuerperiode ge-
meinsam veranlagt worden seien, könne der Steuerpflichtige nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
Zum Schluss überprüfte die kantonale Steuerverwaltung noch die Tatbe-
standsmerkmale der Schenkung im zivilrechtlichen Sinn gemäss Art. 239 OR
und stellte sich auf den Standpunkt, dass sich der steuerrechtliche Begriff der
Schenkung grundsätzlich an diesen zivilrechtlichen Begriff anlehne. Die kan-
tonale Steuerverwaltung bejahte die Erfüllung der Voraussetzungen der Zu-
wendung, Bereicherung und der Unentgeltlichkeit. Auch den umstrittenen
Schenkungswillen beurteilte die kantonale Steuerverwaltung als gegeben, da
gemäss ihr V wusste, dass nach der Übertragung die Hälfte der Parzelle Nr. T
X gehören würde und V dies auch wollte, ohne dass der Steuerpflichtige et-
was dafür zahlen musste. Demnach seien sämtliche Elemente für das Vorlie-
gen einer steuerlichen Schenkung gegeben. Weiter machte die kantonale
Steuerverwaltung geltend, dass die Beweggründe, aus denen die Schenkung
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erfolgte, keinen Einfluss auf die Steuerpflicht ausübten. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 112 StG verneinte die Steuerverwaltung und beantragte die
vollständige Abweisung der Beschwerde.
len Steuerverwaltung zur Kenntnis und ihm wurde eine Frist zur Replik bis
zum 18. Mai 2018 gewährt, welche er am 12. Mai 2018 nutzte. In seiner Replik
wiederholte der Steuerpflichtige seine bisherigen Argumente und beantragte,
dass sein Rechtsbegehren zur Aufhebung der Schenkungssteuern – unter
Kostenfolge zu Lasten der kantonalen Steuerverwaltung – gutzuheissen sei.
mission der kantonalen Steuerverwaltung eine Abschrift der Replik des Steu-
erpflichtigen und gewährte ihr eine Frist bis zum 6. Juni 2018 zur Einreichung
einer Duplik.
dass die Annahme der Schenkung durch den Steuerpflichtigen konkludent er-
folgt sei und eine Schenkung nicht bedingungslos zu erfolgen habe. Im Übri-
gen verwies die kantonale Steuerverwaltung auf ihre Stellungnahme vom 18.
April 2018, hielt an ihrem Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 fest und
beantragte weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
pflichtigen die Duplik vom 5. Juni 2018 und erklärte den Schriftenwechsel als
abgeschlossen.
– nachstehend unter Ziffer II:
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II. ERWÄGUNGEN
schwerde überdies form- und fristgerecht gemäss Art. 150 ff. des kantona-
len Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG) bei der zuständigen Instanz
eingereicht, so dass auf diese einzutreten ist.
aus Schenkungen wobei die Steuer nicht erhoben wird u.a. auf Zugänge
von Ehegatten in ungetrennter Ehe. Das Zivilrecht ist grundsätzlich auch für
die Steuern massgebend. Auf Bundesebene wird keine Schenkungssteuer
erhoben. Als Schenkung gilt jede Vermögenszuwendung unter Lebenden,
womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende
Gegenleistung bereichert (Art. 239 OR).
späteren Ehefrau, die Hälfte der Parzelle Nr. T als Abtretung und wurde
entsprechend als hälftiger Miteigentümer am 3. Mai 2017 im Grundbuch
eingetragen. Wie bereits ausgeführt, war der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt
des Grundbucheintrags noch nicht verheiratet. Als Stichtag für den Steuer-
anfall und die Bewertung gilt der Zeitpunkt des Vermögenszugangs, d.h.
vorliegend der Grundbucheintrag am 3. Mai 2017. Der Begriff „Abtretung“
existiert in der Schweizerischen Gesetzgebung nur im Zusammenhang mit
Art. 164 Abs. 1 OR bzgl. der Übertragung einer Forderung auf einen Drit-
ten. Er wird von Walliser Notaren sehr oft aber auch verwendet, um Vermö-
gensübergänge zwischen verheirateten Personen zu bezeichnen. Vorlie-
gend betitelte der beauftragte Notar den Vertrag mit „Dienstbarkeits-,
Erbvorausbezugs- und Abtretungsvertrag“ und in Art. 4 den Vermögens-
übergang von V auf den Steuerpflichtigen als „Abtretung“. Eine Gegenleis-
tung für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils wurde erwiese-
nermassen nicht vereinbart und es wurde vom Notar für die Eigentums-
übertragung der Begriff „unentgeltlich“ verwendet, d.h. ohne Gegenleistung.
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charakter, Bereicherung und Unentgeltlichkeit) vorliegend klar erfüllt sind,
könnte man – wie dies der Steuerpflichtige tut – vorbringen, dass der
Schenkungswille – der sog. animus donandi – vorliegend nicht gegeben
sei, da die Parteien einander nichts schenken wollten, sondern sich der
Steuerpflichtige als Gegenleistung zur Mitfinanzierung des Wohnhauses
verpflichtet habe. Diese Ansicht des Steuerpflichtigen geht, wie die kanto-
nale Steuerverwaltung korrekt vorbringt, fehl, da er nach dem Willen von V
für die Übertragung des hälftigen Grundstücks keine Gegenleistung erbrin-
gen musste. Der Zuwendungswille lag demnach vor. Warum die Parteien
den Vertrag in dieser Form abgeschlossen hatten und warum welche For-
mulierung gewählt wurde, ist für die Beurteilung der vorliegenden Angele-
genheit nicht massgeblich. Dass die Schenkungssteuer ganz hätte vermie-
den werden können, wenn die Übertragung erst nach der Eheschliessung
erfolgt wäre, ist ebenfalls hinzunehmen, da der Eigentumsübergang in casu
erwiesenermassen vor der Eheschliessung erfolgt ist, so dass Art. 112 Abs.
1 Bst. a StG nicht zur Anwendung gelangt.
Kosten
1 .
Art. 144 Abs. 5 DBG legt fest, dass die Höhe der Kosten des Verfahrens vor
der kantonalen Steuerrekurskommission durch das kantonale Recht be-
stimmt wird. Nach Art. 153 StG umfassen die Verfahrenskosten in der Regel
die Entscheidgebühr, die Auslagen der Kanzlei sowie die anderen für die In-
struktion erforderlichen Auslagen. Die Entscheidgebühr beträgt CHF 50.- bis
CHF 2'000.-.
Bei der Festlegung der Entscheidgebühr sind insbesondere der Umfang
und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen. In Erwägung dieser Kri-
terien erachtet das Gericht eine Entscheidgebühr von CHF 600.- als ange-
messen.
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Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird
die Beschwerde teilweise geschützt, so sind sie verhältnismässig aufzutei-
len. Da der Beschwerdeführer unterliegt, werden ihm die Kosten vollum-
fänglich auferlegt (Art. 153 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG).
Aus diesen Gründen entscheidet die
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis :
_____________________________________________
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid in der Höhe von CHF 632.85 wer-
den dem Beschwerdeführer auferlegt.
Parteientschädigung zugesprochen.
So entschieden zu Sitten, am 21. März 2019
D ER P RÄSIDENT :
D ER S CHREIBER AD - HOC :
STEFAN GEHRIG
KENAN VOLKEN
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Kostenzusammenstellung
Entscheidgebühr
CHF
600.00
Abschriften
CHF
27.00
Porto
CHF
5.85
TOTAL
CHF
632.85
Zugestellt per eingeschriebenem Brief am
an : -
den Beschwerdeführer
die kantonale Steuerverwaltung, Veranlagungsbehörde, Avenue de la Ga-
re 35, 1951 Sitten
die Gemeinde Y
Der Schreiber ad-hoc:
Kenan Volken
Rechtsmittelbelehrung
Vorliegender Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Im Übrigen wird auf das im Bun-
desgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR
173.110) enthaltene Rechtsmittelsystem verwiesen, welches auch den Inhalt der Rechts-
schrift und die notwendigen Beilagen reglementiert (Art. 42 BGG).