F2 24 3
ENTSCHEID VOM 7. MAI 2024
Kantonsgericht Wallis
Der Präsident des Kantonsgerichts, Bertrand Dayer, unter Beizug der Gerichtsschreibe-
rin Nicole Montani,
in Sachen
X _________ , Gesuchstellerin,
gegen
Y _________ , Kantonsgericht, Gesuchsgegner,
(Ausstandsgesuch)
Ausstandsgesuch vom 19. Februar 2024 im Verfahren F1 24 83
Eingesehen
das Gesuch von X _________ (Gesuchstellerin) vom 19. Februar 2024, welches
vom Bundesamt für Justiz am 29. Februar 2024 übermittelt wurde, mit dem der Aus-
stand des Kantonsrichters Y _________ im Verfahren F1 24 83 (X _________
gegen A _________) beantragt wurde;
die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 20. März 2024 und 9. April 2024;
das Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 29. April 2024, mit welchem das
Schreiben der Gesuchstellerin zugestellt wurde;
das Schreiben der Gesuchstellerin vom 1. Mai 2024;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV; SR 101) jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen
Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zu-
ständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht gewährt;
dass diese Bestimmung die Überprüfung von Zweifeln an der Unbefangenheit eines
Richters und den entsprechenden Sachumständen erlaubt, wobei sich das Verfah-
ren nach dem anwendbaren Prozessrecht richtet, welches die formellen Anforde-
rungen umschreibt, die zuständige Gerichtsbehörde bestimmt und die Folgen des
Ausstands regelt (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, Die Schweizerische Bundesver-
fassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 30 zu Art. 30 BV);
dass das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Vorbehalt spezieller Bun-
des- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen
Angelegenheiten analog Anwendung findet (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Ver-
waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG;
SGS/VS 172.6]; Art. 8 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die di-
rekte Bundessteuer vom 24. September 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150
Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]);
3 -
dass die Steuerrechtliche Abteilung seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmitte-
linstanz gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (Art. 81a Abs. 1 VVRG;
Art. 150 Abs. 1 StG; Art. 8 Abs. 1 AGDBG) bildet;
dass über das Rechtsmittelverfahren F1 24 83 noch kein Entscheid ergangen ist und
die Beurteilung daher neu in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts liegt;
dass das Kantonsgericht auch für die Beurteilung von Fragen formeller Natur, die
sich im Rahmen des Hauptverfahrens ergeben, zuständig ist, so auch für den Ent-
scheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 5 Abs. 2 VVRG);
dass für die Behandlung eines Ausstandsgesuchs gegen einen Kantonsrichter ge-
mäss Art. 35 Abs. 1 lit. c Gesetz über die Rechtspflege (RPflG, SGS 173.1) der
Präsident des Kantonsgerichts zuständig ist;
dass der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter bei offensicht-
licher Unzulässigkeit ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter
entscheiden kann (Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG);
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 VVRG das VVRG das Verfahren in den Verwaltungssa-
chen regelt, die in die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflege-
behörden fallen. Verwaltungssachen solche sind, die durch eine Verwaltungsbe-
hörde oder durch das Kantonsgericht in Anwendung öffentlichen Rechts des Bun-
des, des Kantons oder der Gemeinde durch
Verfügung erledigt werden
(Art 4 VVRG);
dass sich somit das Verfahren vor Kantonsgericht nach dem VVRG richtet;
dass gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e VVRG Personen, die eine Verfügung zu treffen
oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus andern Grün-
den befangen sein könnten;
dass nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101)
jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, un-
voreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Um-
stände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und
Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Emp-
finden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vor-
liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vorein-
genommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter
tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen);
dass der Anschein der Befangenheit durch unterschiedlichste Umstände und Gege-
benheiten erweckt werden kann. Dazu können nach der Rechtsprechung insbeson-
dere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters
zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über
den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1
mit Hinweisen);
dass die Gesuchstellerin vorbringt, es sei gesetzeswidrig, Verfügungen «nur noch
im Amtsblatt» zu veröffentlichen und behauptet, Art. 134a StG existiere nicht;
dass Rechtsfehler in materieller oder prozessualer Hinsicht in erster Linie im Rechts-
mittelverfahren zu beheben sind und für sich allein keinen hinreichenden Anschein
der Befangenheit zu begründen vermögen; vorbehalten werden besonders schwer-
wiegende oder wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken (BGE 143
IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a.a.O., N. 19 ff.
zu Art. 30 BV);
dass die Einrede der Befangenheit nicht treuwidrig und nicht aus taktischen Grün-
den erhoben werden soll, weshalb Ablehnungsgründe ohne Verzug so früh wie mög-
lich d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend gemacht werden müs-
sen (BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3, je mit Hinweisen);
dass Art. 134a StG seit dem 20. März 2020 in Kraft ist und somit sehr wohl existiert;
dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vorwirft, gegen Art. 29 des Organisa-
tionsreglements der Walliser Gerichte (ORG, SGS 173.100) zu verstossen, da die-
ser am 4. Dezember 2023 mitteilte, nicht per E-Mail zu antworten, es anschliessend
trotzdem tat;
5 -
dass die Beantwortung von E-Mails keinen Nachteil für die Gesuchstellerin mit sich
bringt und der Gesuchsgegner damit auch keine Zweifel über seine Unabhängigkeit
oder Glaubwürdigkeit gemäss Art. 29 ORG erweckt;
dass aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner E-Mails der Gesuchstellerin be-
antwortet, kein Ausstandsgrund abgeleitet werden kann;
dass die von der Gesuchstellerin kritisierten E-Mails keinen hinreichenden Anschein
der Befangenheit zu begründen vermögen;
dass die Gesuchstellerin nicht substantiiert darlegt, inwiefern die genannten E-Mails
besonders schwerwiegende oder wiederholte Rechtsfehler darstellen sollten und
dies auch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist;
dass aus den E-Mails auch nicht ersichtlich ist, dass sich der Gesuchsgegner bereits
eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens F1 24 83 gebildet hätte;
dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner im Weiteren vorwirft, gegen Art. 31a
Abs. 1 lit. a, c, d und e RPflG zu verstossen und ihn als unfähig bezichtigt;
dass die Gesuchstellerin auf die Webseite des Gesuchsgegners verweist und sich
am angeblich überdimensionierten Foto und Text stört;
dass aus diesen unspezifischen Vorwürfen kein tauglicher Ausstandsgrund abgelei-
tet werden kann;
dass das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner durch keine nachvollzieh-
baren Motive begründet ist und darin keine konkreten Ausstandsgründe im Sinne
von Art. 10 VVRG geltend gemacht werden, womit es unbegründet ist;
dass zusammenfassend kein Ausstandsgrund gemäss Art. 10 VVRG vorliegt und
die Gesuchstellerin keine Umstände dazulegen vermag, die bei objektiver Betrach-
tung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gesuchgegners zu erwe-
cken;
dass das Ausstandsgesuch nach dem Gesagten abgewiesen wird, soweit darauf
eingetreten werden kann;
dass gemäss Art. 11 Abs. 3 VVRG Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf
Verlangen der Behörde in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben.
Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterblei-
ben oder durch Publikation im Amtsblatt erfolgen;
dass die Gesuchstellerin kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angegeben hat und
der Entscheid folglich im Amtsblatt publiziert wird;
dass in der Regel die unterliegende Partei die Kosten trägt (Art. 150 Abs. 3 StG
i.V.m. Art. 89 Abs. 1 VVRG);
dass ausnahmsweise die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden können (Art.
150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 VVRG), vorliegend jedoch keine Gründe beste-
hen, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Gesuchstellerin die Gerichtsge-
bühr bezahlen muss;
dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abtei-
lung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 beträgt
(Art. 25 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]);
dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art.
3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt wird und sie sich verhältnismässig reduziert, wenn ein
Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);
dass aufgrund dieser Kriterien für das vorliegende Ausstandsverfahren eine
Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 als angemessen erscheint, die der unterliegenden
Gesuchstellerin auferlegt wird;
dass die Gesuchstellerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung hat (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und
vorliegend kein Grund besteht von dieser Regel abzuweichen;
dass dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin vom 1. Mai 2024 dem
Entscheid beigelegt wird.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren
von Fr. 500.00 werden
X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 7. Mai 2024