F1 24 92
F2 24 1
URTEIL VOM 11. APRIL 2024
Kantonsgericht Wallis
Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , vertreten durch Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher, Bern, Gesuchstellerin
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS ,
(Steuerrecht; Rechtsverweigerung und unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde vom 6. Oktober 2023
Sachverhalt
A. X _________ reichte am 6. Oktober 2023 eine Beschwerde gegen die Steuerverwal-
tung des Kantons Wallis sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit fol-
genden Rechtsbegehren ein:
"1.a. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren der Beschwerdeführerin auf
Feststellung ihres Steuerdomizils rechtsverzögernd behandelt.
1.b. die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren der Beschwerdeführerin auf Feststel-
lung ihres Steuerdomizils zu bearbeiten und darin innert einer nach behördlichem Ermessen
anzusetzenden Frist materiell zu entscheiden.
Der Gesuchstellerin sei für das Beschwerdeverfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtli-
cher Anwalt.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.
B . Die kantonale Steuerrekurskommission forderte am 9. November 2023 einen
Kostenvorschuss ein. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Zahlung mit Hinweis auf
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sie ergänzte am 20. Dezember 2023 ihr
Rechtsmittel vom 6. Oktober 2023 und reichte am 31. Januar 2024 weitere Dokumente
betreffend das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ein.
Das Kantonsgericht forderte am 9. Februar 2024 weitere Dokumente ein (S. 122 f.). Die
Kantonale Steuerverwaltung hinterlegte am 26. Februar 2024 den Entscheid betreffend
Steuerdomizil der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme und ersuchte zeitgleich eine Fris-
terstreckung zum Depot der amtlichen Akten mit Belegverzeichnis. Das Kantonsgericht
hiess das Fristerstreckungsgesuch bis zum 25. März 2024 gut (S. 143).
Die Beschwerdeführerin reichte am 14. März 2024 eine Vernehmlassung ein. Auch die
Kantonale Steuerverwaltung nahm am 14. März 2024 Stellung und hinterlegte die amtli-
chen Akten zur Steuerdomizilverfügung.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bun-
des- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Ange-
legenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 8
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. Septem-
ber 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976
[StG; SGS/VS 642.1]).
1.2 Über die Beschwerde vom 6. Oktober 2023 ist am 31. Dezember 2023 noch kein
Entscheid ergangen und die Beurteilung liegt daher neu in der Kompetenz der Steuer-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 Abs. 1 StG;
Art. 8 AGDBG).
1.3 Gemäss Art. 11b Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG kann
das Kantonsgericht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Vereinigung von Verfah-
ren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage
beruhen. Vorliegend können die Verfahren der Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vereint werden und im selben Urteil abge-
handelt werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 VVRG kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung jederzeit bei der ordentlichen Rechtsbehörde angefochten werden (Art.
5 Abs. 4 VVRG).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde die
Feststellung ihres Steuerdomizils. Mit Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom
gestellt.
2.3 Das Beschwerdeverfahren ist somit gegenstandslos geworden und kann abge-
schrieben werden (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 57 VVRG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a
Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG, SGS/VS 173.1) kann der
Präsident oder ein delegierter Richter bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit als
Einzelrichter entscheiden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Lars Rindlisbacher als amtlichen Anwalt.
3.1.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Umfang des
Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung richtet sich zunächst nach den Vorschrif-
ten des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenü-
gend erweist, greift die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie (BGE 141 I 70 E.
5.2).
3.1.2 Gemäss Art. 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom
lichen Rechtsbeistand vom 9. Juni 20210 (VGR; SGS/VS 177.700) gewährt und entzieht
die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand. Im Falle
eines Kollegialgerichts entscheidet der Präsident. Vorliegend ist ein Einzelrichter der
Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts für das Hauptverfahren F1 24 92 zu-
ständig (Art. 81a Abs. 1 VVRG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 lit. a RPflG).
3.1.3 Gemäss Art. 2 GUR hat eine Person nur dann Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege in Verwaltungssachen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
(lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Diese beiden Voraus-
setzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 16 254/
A2 16 103 vom 8. September 2017 E. 8). Der Vorteil eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes wird im Weiteren nur gewährt, wenn es die Verteidigung der Interessen des
Gesuchstellers notwendig macht (Art. 2 Abs. 2 GUR).
3.1.4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist schriftlich an die
angerufene Behörde zu richten (Art. 4 Abs. 1 VGR). Der Gesuchsteller belegt seine Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse indem er insbesondere den letzten rechtskräfti-
gen Veranlagungsentscheid einreicht. Er erklärt den Fall und nennt die Beweismittel,
welche er geltend machen will. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse sowie seinen Bedarf umfassend darzulegen und
soweit möglich auch zu belegen (Art. 4 Abs. 2 VGR; Bundesgerichtsurteil 5P.113/2004
vom 28. April 2004 E. 5.5.2 mit Hinweisen; ZWR 2004 S. 204 E. 2b). Den Gesuchsteller
trifft
insoweit
eine
umfassende
Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteile
5A_247/2018 vom 7. Mai 2018 E. 2; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2;
5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1). Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbe-
holfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Ge-
suches benötigt (Bundesgerichtsurteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E 3.2; BGE
120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungs-
mässigen Anspruchs verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwei-
sen, wenn der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erfor-
derlichen Angaben oder Belege verweigert oder seiner Obliegenheit nicht nachkommt
(BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a).
3.1.5 Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu-
bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie bedarf, wobei die gesamte wirtschaftliche
Situation - d.h. einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse - in Betracht zu ziehen sind (BGE 144 III 531
E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 127 I 205 E. 3b; BÜHLER, in: Berner Kommentar ZPO Band 1,
HAUSHEER / WALTER [Hrsg.], N. 6 zu Art. 117).
3.2
3.2.1°° Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Gesuchstellerin monat-
lich total Fr. 1’783.00 Einkommen erhält (Fr. 820.00 der Ausgleichskasse des Kantons
Wallis (S. 37 f.) sowie Fr. 963.10 der GastroSocial Pensionskasse (S. 39). Sie verfügt
über kein Bankguthaben und gemäss Gesuchsformular über die unentgeltliche Rechts-
pflege über kein sonstiges Vermögen (S. 105 f.).
3.2.2 Laut den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini-
mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe-
amten der Schweiz sind im monatlichen und damit auch in dem mittels einer prozentua-
len Erhöhung erweiterten Grundbetrag für ein standesgemässes Leben die Ausgaben
für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und
Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturel-
les sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas bereits inbegriffen. Dem
monatlichen Grundbetrag sind der effektive Mietzins, Sozialbeiträge (soweit nicht vom
Lohn bereits abgezogen), unumgängliche Berufsauslagen und fällige Steuerschulden
zuzuschlagen (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 E. 2; RKUV 1996 Nr. U 254 S. 208 E. 2).
Auch die Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung werden berücksichtigt
(BlSchK 2001 p. 20; PERRIN, La méthode du minimum vital, SJ 1993, S. 438).
3.2.3
Für eine alleinstehende Person ist ein monatlicher Grundbetrag von
CHF 1'440.00 (CHF 1‘200.00 + CHF 240.00 [prozessualer Bedürftigkeitszuschlag von
20%]) zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016
E. 5.5; BlSchK 2001, S. 14; BÜHLER, a.a.O., N. 123 ff. zu Art. 117).
Die geschiedene Gesuchstellerin wohnt in einem Einzelzimmer im Hotel A _________ /
B _________ in der C _________ in Brig, die monatlichen Mietkosten betragen
Fr. 550.00 (S. 153 ff.). Die Gesuchstellerin bezahlt eine monatliche Krankenkassenprä-
mie von Fr. 422.65 (S. 86), wobei derlei möglicherweise subventioniert werden.
3.2.4 Die finanziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin für den Grundbedarf, die
Miete und die Krankenkassenprämien betragen demnach monatlich Fr. 2’412.60. Das
Existenzminimum ist bei einem Einkommen von Fr. 1’783.00 nicht gedeckt. Die Gesuch-
stellerin ist daher bedürftig i.S.v. Art. 2 lit. a GUR.
3.3
3.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diejenigen Anträge als aus-
sichtslose Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-
nen. Dagegen gilt ein Antrag nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den
sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön-
nen, weil er sie (vorläufig) nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Pro-
zessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mas-
sgebend sind (zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4
mit Hinweisen).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde die
Feststellung ihres Steuerdomizils, da sich die Kantonale Steuerverwaltung seit dem
scheint bei dieser Ausgangslage nicht als offensichtlich unbegründet. Auch eine Partei,
die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich zu einem Verfahren entschlos-
sen, selbst wenn die Fixierung eines Steuerdomizils im Kanton Wallis bei der vorliegen-
den finanziellen Situation kaum das primäre Ziel der Steuerpflichtigen darstellen dürfte.
3.4 Da das Hauptverfahren F1 24 92 einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstel-
lung der Gesuchstellerin betrifft ist eine Verbeiständung angezeigt. Rechtsanwalt Lars
Rindlisbacher wird für das steuerrechtliche Verfahren zum amtlichen Rechtsbeistand mit
Substitutionsrecht ernannt (Art. 2 Abs. 2 GUR).
4.
4.1 Im Falle der Gegenstandslosigkeit mangels einer Regelung im Gesetz ist bei der
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmassli-
chen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a; Urteile des Bundes-
gerichts 7B_105/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4; 5A_212/2019 vom 2. März 2020
E. 2.4). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht
ohne weiteres feststellen, so greift das Bundesgericht auf allgemeine zivilprozessrecht-
liche Kriterien zurück; danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädi-
gungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der
die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben
(Urteil des Bundesgerichts 5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.5; KÖLZ / HÄNER / BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S.
409 f. N. 1173).
4.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Die Kantonale Steuerverwaltung hat mit dem Erlass der
Verfügung vom 24. Februar 2024, der Feststellung des Steuerdomizils, bewirkt, dass
das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Ausnahmsweise können die Kosten ganz
oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des
Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es
sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Ver-
fahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG).
Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Ge-
richtskosten erhoben werden.
4.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein-
dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf-
erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltli-
chen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl
Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453
E. 2.5.1). Rechtsschriften können auch zu lang sein, so dass die dafür aufgewendete
Zeit nicht Teil des notwendigen Aufwands ist, der allein im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege abgegolten wird (Bundesgerichtsurteil 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E.
7.2).
4.4 Der Rechtsbeistand reichte am 14. März 2024 seine Kostennote ein (S. 146). Dar-
aus ist ersichtlich, dass er für seine Beschwerde 12 Stunden verrechnet und sich die
weiteren Eingaben auf zwischen zwei und vier Stunden beliefen. Die Beschwerdeschrift
umfasste 12 Seiten und 32 Seiten Beilagen. Das Dossier enthält 190 Seiten insgesamt
und ist als eher einfach zu beurteilen. Die Vorbereitung des vorliegenden Rechtsmittels
ist in der vorliegenden, sehr einfachen Situation (was die Rechtsverzögerung betrifft) ist
in kurzer Zeit möglich. Der notwendige Aufwand von 12 Stunden für die Einreichung
einer Rechtsverweigerungsbeschwerde inkl. Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbei-
stand erscheint in diesem Fall als deutlich übersetzt. Demgegenüber hat der Rechtsbei-
stand für das Lesen des Urteils sowie die Besprechung mit der Beschwerdeführerin kei-
nen Aufwand aufgeführt. Somit können insgesamt 6 Stunden (5 Stunden für die Rechts-
verweigerungsbeschwerde mit Gesuch plus 1 Stunde für die Kenntnisnahme/Bespre-
chung des vorliegenden Entscheids) für die Beschwerdeschrift und Urteilsbesprechung
mit der Klientin akzeptiert werden. Des Weiteren hat der Rechtsbeistand ein Schreiben
von einer Seite, welches mit 20 Minuten Aufwand notiert wurde sowie zweimal je fünf
Seiten mit 24 bzw. 31 Seiten Beilagen eingereicht. Er hat dafür jeweils vier Stunden
Aufwand geltend gemacht werden. Für die Stellungnahme mit 2 Seiten und 37 Seiten
Beilage wurden zwei Stunden Aufwand notiert. Eine aufgewendete Zeit von (aufgerun-
det) 16.5 Stunden kann somit insgesamt akzeptiert werden.
4.5 Der laut bundesgerichtlicherer Rechtsprechung definierte minimale Stundenansatz
beläuft sich auf Fr. 180.00 für unentgeltliche Rechtsbeistände plus MwSt (Urteil des Bun-
desgerichts 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2.2). Folglich werden die 16.5
Stunden zu Fr. 195.00 verrechnet was zu einem aufgerundeten Betrag von Fr. 3'220.00
führt. Zusätzlich kommen noch Auslagen von Fr. 100.00 (aufgerundete Summe für die
Auslagen [3% des Honorars gemäss Berechnungsweise des Anwalts]) hinzu, was ins-
gesamt aufgerundet zu Fr. 3'320.00 führt.
5. Alternativ ist Folgendes zu beachten:
5.1 Die Parteientschädigung wäre gemäss Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar;
SGS/VS 173.8] global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte
Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich
das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berück-
sichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das
Honorar beträgt im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1’100.00
und Fr. 11’000.00 (Art. 39 GTar). Die Gesetzgebung im Kanton Wallis setzt im Übrigen
kein Honorar pro Stunde fest.
5.2 Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshono-
rar Pauschalen vorzusehen. Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Aufwände können
ausserdem Anhaltspunkte für eine Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigent-
liche "Kontrollrechnung" resp. eine Beurteilung einzelner Positionen erforderlich wäre.
Bei der Festlegung der Pauschale ist auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu neh-
men und die Pauschale muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Rechtsanwalt
geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3, Bundesge-
richtsurteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4). Von einer Beurteilung der ein-
zelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung könnte daher, gemäss Recht-
sprechung des Bundesgerichts, grundsätzlich abgesehen werden (BGE 141 I 124 E. 4.5;
Bundesgerichtsurteil 6B_1281/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3).
5.3 Der Umfang des Dossiers ist gemäss obigen Ausführung unterdurchschnittlich. Die
Angelegenheit endet mit Gegenstandslosigkeit, weil die Steuerverwaltung (durchaus
verspätet) ihrer Pflicht nachkommt. Auch der (erforderliche) Aufwand wird sich in einem
vergleichsweise geringen Rahmen halten, zumal die sich stellenden Rechtsfragen ver-
gleichsweise einfach sind und die Verzögerung offenkundig ist. Einzig das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege dürfte im vorliegenden Fall komplizierter gewesen sein, wo-
bei dies teilweise auch der Beschwerdeführerschaft zuzuschreiben ist, welche einen fal-
schen Wohnsitz angibt und dadurch eine unnötige Erschwernis schafft. Die Bedeutung
des Falls ist im Vergleich mit anderen steuerrechtlichen Fällen geringer, zumal die Steu-
ern niedrig ausfallen dürften, sofern derlei überhaupt erhoben werden. Der Angelegen-
heit erscheint – zumindest aus der Sicht der Steuerpflichtigen – nicht als besonders
schwierig. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist gemäss obigen Darlegun-
gen schlecht.
Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierig-
keit des Falles wird der amtlich verbeiständeten obsiegenden Beschwerdeführerin für
das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung von maximal
Fr. 3’320.00 zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist.
6. Die Steuerpflichtige hat nachträglich Akten einverlangt, was aber nach der Gegen-
standslosigkeit nicht mehr mit der vorliegend beanstandeten Rechtsverzögerung zusam-
menhängen kann. Eine Kopie der eingeforderten Unterlagen werden ihr gemeinsam mit
diesem Entscheid übermittelt, wobei derlei für den Ausgang des vorliegenden Verfah-
rens keinerlei Relevanz hat.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Das Verfahren F1 24 92 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das Gesuch von X _________ um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdever-
fahren F1 24 92 wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher wird ab dem
Oktober 2023 zum amtlichen Rechtsbeistand mit Substitutionsrecht ernannt.
Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher wird für das vorliegende Verfahren eine Entschä-
digung von Fr. 3’320.00 inkl. MwSt und Auslagen zugesprochen.
Die Steuerpflichtige erhält in der Beilage Kopien folgender Akten übermittelt: Akten
der Kantonalen Steuerverwaltung betreffend Wohnsitzdomizil (S. 1 – 212).
Das Urteil wird X _________, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 11. April 2024