F1 25 46
URTEIL VOM 28. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident, Frédéric Fellay, Kantonsrichter und
Stéphanie Brawand, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ SA , Beschwerdeführerin
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
(Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen, Steuerperioden 2019-2023)
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. Juli 2025.
Sachverhalt
A. Die X _________ SA (Beschwerdeführerin) reichte am 22. Juli 2025 eine Rechtsver-
weigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht ein und verlangte
sinngemäss die Vornahme der Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2019-
Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
B. Die Vorinstanz deponierte am 30. September 2025 die Akten und bezog Stellung:
Sie habe für die Steuerperiode 2023 am 4. Juli 2025, für die Steuerperiode 2022 am
am 20. Mai 2022 und für die Steuerperiode 2019 am 17. Mai 2021 eine provisorische
Veranlagungsverfügung erlassen. Die Gesellschaft sei informiert worden, dass ihre
Buchhaltung ab dem 28. Oktober 2025 zwecks Eröffnung der definitiven Steuerveranla-
gung einer Kontrolle unterzogen werde (S. xx).
Erwägungen
1.
1.1 Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung gilt als Verfügung
(Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]), welche jederzeit bei der ordentli-
chen Rechtsmittelbehörde angefochten werden kann (Art. 34 Abs. 1 VVRG). Die Be-
schwerdeführerin beklagt sich vorliegend über die Untätigkeit der Kantonalen Steuerver-
waltung. Sie kann dagegen gemäss Art. 72 VVRG beim Kantonsgericht eine Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde deponieren, so dass auf diese mangels Ausschlusses in Art.
74 ff. VVRG einzutreten ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter
Vorbehalt spezieller Bundes- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei
steuerrechtlichen Angelegenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 VVRG; Art. 8
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. Septem-
ber 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976
[StG; SGS/VS 642.1]).
1.2 Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmitte-
linstanz auf dem Gebiet des Steuerrechts (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 StG; Art. 8
AGDBG). Das Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in Dreierbesetzung zu be-
urteilen (Art. 65 VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG).
1.3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente
zu den Akten genommen. Die Steuerverwaltung hat am 25. September 2025 die Korres-
pondenz seit dem 20. November 2023 sowie die provisorischen Veranlagungsverfügun-
gen und Steuerrechnungen 2019 bis 2023 eingereicht. Es wurden keine weiteren Be-
weisanträge gestellt. Die vorhandenen Unterlagen enthalten die entscheidrelevanten
Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur
Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnah-
men verzichtet.
2
2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde die
Vornahme der definitiven Steuerveranlagungen für die Steuerperioden 2019, 2020,
2021, 2022 und 2023.
2.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung
liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen
Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint
(BGE 144 II 486 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Frist, innert der die Behörde gemäss
Art. 29 Abs. 1 BV urteilen muss, ist fallbezogen zu konkretisieren. Die Art des Verfahrens
und die Bedeutung der Angelegenheit sind dabei Gesichtspunkte zur Bestimmung der
angemessenen Frist (BGE 119 Ib 311 E. 5b; 107 Ib 160 E. 3c; Bundesgerichtsurteil
2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 4.5.2; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, St. Galler
Kommentar Bundesverfassung, 4. A., 2023, N. 35 f. zu Art. 29 BV).
2.3 Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn eine Behörde ein ordnungsge-
mäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfah-
ren durchzuführen, auf eine frist- und formgerecht eingereichte Sache nicht eintritt, ob-
wohl sie mangels Vorliegen eines einschlägigen Nichteintretensgrundes darüber befin-
den müsste, ein Verfahren zu Unrecht einstellt, ihre Prüfungsbefugnis zu Unrecht ein-
schränkt bzw. nicht voll ausschöpft, den massgeblichen Sachverhalt nicht oder nur un-
genügend abgeklärt oder sich über verbindliche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz,
die den angefochtenen Entscheid zur Neubeurteilung an sie zurückweist, hinwegsetzt
(WALDMANN, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2025, 2. A. N. 23 zu Art. 29 BV).
2.4 Für eine Sistierung des Verfahrens sind triftige Gründe erforderlich. Die Suspendie-
rung muss zudem zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Einstel-
lung des Verfahrens muss im konkreten Fall schwerer wiegen als das Gebot der Verfah-
rensbeschleunigung. Eine Sistierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der
Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt oder von diesem wesentlich
beeinflusst wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn in jenem anderen Verfahren über
Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang
des in Frage stehenden Verfahrens von entscheidender Bedeutung sind und zwischen
beiden Verfahren ein genügender Sachzusammenhang besteht (BERTSCHI / PLÜSS,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., 2014, Vor-
bemerkungen zu §§ 4–31 N 38 ff.). Liegen zureichende Gründe für eine Sistierung vor,
ist diese unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung zulässig (Bundesgerichtsur-
teil 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 2 mit Hinweisen).
2.5 Der Bund hat das materielle Recht zur direkten Bundessteuer erlassen, den Vollzug
aber an die Kantone delegiert. Entsprechend wird die direkte Bundessteuer jährlich von
den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 128 Abs. 4 BV
und Art. 2 DBG). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beaufsichtigt die Steu-
ererhebung, wobei diese Aufsicht unter anderem mittels Kontrollen bei der kantonalen
Veranlagungs- und Bezugsbehörde grundsätzlich durch die ESTV ausgeübt wird
(Art. 103 DBG). Die kantonalen Behörden müssen für eine einheitliche Anwendung des
DBG bzw. der direkten Bundessteuer sorgen (Steuerdokumentation Eidgenössische
Steuerverwaltung, Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern vom 1. Januar
2022, S. 3 ff., https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/e-veranlagungsverfahren-de.pdf, zu-
letzt abgerufen am 16. Oktober 2025).
Die Verfahrensvorschriften verlangen in der Regel eine individuelle Feststellung der Ver-
anlagungsgrundlagen für jede Steuerperiode. Eine kumulative Entscheidung erschwert
die effektive Überprüfung von Einkommen, Abzügen und Beweismitteln für das jeweilige
Jahr und beeinträchtigt das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen. Ein Steuerpflichtige
sollte den Anspruch haben, jährliche Steuerveranlagungen zu erhalten, bei welchen er
ein Rechtsmittel ergreifen kann (Steuerdokumentation Eidgenössische Steuerverwal-
tung, Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern vom 1. Januar 2022, S. 3 ff.;
https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/e-veranlagungsverfahren-de.pdf, zuletzt abgerufen
am 16. Oktober 2025).
2.6
2.6.1 Die Steuerpflichtige ersucht den Fiskus die Steuerveranlagung für die Steuerperi-
oden 2013 bis 2021 vorzunehmen (S. 38).
2.6.2 Der Fiskus informiert die Steuerpflichtige am 23. November 2023 über den aktu-
ellen Stand der Veranlagungen:
⎯Die Steuern 2013 bis 2018 seien ordentlich veranlagt worden;
⎯Die Steuern der Jahre 2019 bis 2021 seien provisorisch veranlagt worden;
⎯Die Steuererklärung 2022 liege dem Fiskus noch nicht vor.
Die Steuerpflichtige wird darauf hingewiesen, dass die Veranlagung der Gesellschaft mit
der privaten Veranlagung des Aktionärs zusammenhänge (S. 37).
2.6.3 Die Steuerpflichtige ersucht am 16. Januar 2024 erneut die Kantonale Steuerver-
waltung um die Vornahme der Veranlagungsverfügungen 2019 bis 2021 sowie um die
Bestätigung, dass die Steuerperioden 2013 bis 2018 abgeschlossen seien (S. 35).
2.6.4 Der Fiskus hat der Steuerpflichtigen am 22. Januar 2024 mitgeteilt, dass ein Nach-
steuerverfahren für die Steuerperioden 2014 bis 2017 eröffnet werde (S. 34). Er hat sie
am 23. Januar 2024 informiert, dass die Steuererklärung für 2022 inzwischen eingegan-
gen sei (S. 33).
2.6.5 Die Steuerpflichtige hat dem Fiskus am 12. Februar 2024 geantwortet, er fände
es sehr befremdend, dass er um Informationen der Jahre 2013 bis 2018 ersucht werde,
zumal im Jahr 2021 der Steuerexperte zwei Wochen die Buchhaltung geprüft hätte und
bestätigt worden sei, dass diese Jahre ordentlich veranlagt worden seien (S. 32).
2.6.6 Der Fiskus hat der Steuerpflichtigen am 14. Februar 2024 eine Übersicht über den
derzeitigen Verfahrensstand in Bezug auf die persönliche Situation des Aktionärs sowie
der von ihm gehaltenen Gesellschaften A _________ SA und X _________ SA vorge-
legt. Die Übersicht lässt sich wie folgt zusammenfassen (S. 29 ff.):
Für B _________:
⎯hinsichtlich der Steuerperioden 2013 bis 2016 läuft ein Beschwerdeverfahren;
⎯für die Steuerperioden 2017 bis 2019 sind Einspracheverfahren hängig;
⎯für die Steuerperioden 2020 bis 2021 sind provisorische Veranlagungen erlassen
worden;
⎯die Steuererklärung 2022 ist beim Fiskus eingegangen.
Für die A _________ SA:
⎯Das Einspracheverfahren hinsichtlich der Geschäftsjahre 2017 bis und mit 2019
sei bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens des Aktionärs betreffend die
Steuerperioden 2013 bis 2016 sistiert;
⎯Die Gesellschaft ist für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 bis anhin provisorisch
veranlagt worden;
⎯Die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2022 ist bis anhin noch nicht einge-
reicht worden.
Für die X _________ SA:
⎯Ein Beschwerdeverfahren für die Geschäftsjahre 2013 bis und mit 2018 ist vor
Kantonsgericht hängig;
⎯Eine provisorische Veranlagung für die Geschäftsjahre 2019 bis und mit 2021
liegt vor;
⎯Die Steuererklärung fürs 2022 ist noch nicht eingegangen.
2.6.7 Die Beschwerdeführerin hat den Fiskus am 26. März 2024 um Akteneinsicht ge-
beten und u. a. mitgeteilt, dass die pendenten Veranlagungen bis ins Jahr 2013 zurück-
gehen würden. Er hat auf die absolute Verjährungsfrist hingewiesen und ergänzt (S. 27
f.): «Sollten die Verfahren weiterhin derart schleppend behandelt werden, werde ich im
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens dieses trölerische Verhalten im Rahmen einer
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung beanstanden».
2.6.8 Die Steuerpflichtige hat am 4. bzw. 5. Juni 2024 um Akteneinsicht gebeten (S. 22
f.).
2.6.9 Die Kantonale Steuerverwaltung hat am 2. Juli 2024 Bezug genommen und mit-
geteilt, dass der Beschwerdeführerin bereits am 14. Februar 2024 eine Übersicht über
den aktuellen Stand der Steuerveranlagungen abgegeben worden sei. Diese Aufstellung
umfasse sowohl die private Steuersituation als auch deren beiden Gesellschaften
A _________ SA und X _________ SA. Die drei Veranlagungen seien miteinander ver-
bunden. Zwischenzeitlich sei auch die Steuererklärung 2022 für die A _________ SA
eingegangen. Mit diesen Angaben verfüge die Steuerpflichtige über alle Informationen
zum aktuellen Stand der Dinge und für alle weiteren Punkte und Unterlagen verweisen
sie auf die einzelnen laufenden Verfahren im jeweiligen Prozess der Steuerveranlagun-
gen bzw. der Einsprachen (S. 21).
2.6.10 Die Steuerpflichtige hat am 5. August 2024 um eine Antwort ihres Schreibens
vom 4. Juni 2024 gebeten (S. 20). Sie hat am 12. August 2024 den Erhalt des Konto-
auszuges vom 2. Juli 2024 bestätigt und zugleich um Vornahme der definitiven Veranla-
gungen ersucht (S. 19).
2.6.11 Die Kantonale Steuerverwaltung hat am 20. August 2024 der Beschwerdeführe-
rin mitgeteilt (S. 18): «Für die Veranlagungen der Jahre 2017 bis 2019 der Firma
A _________ SA halten wir es für sinnvoll, den Entscheid des kantonalen Gerichts für
das Steuerdossier der Privatperson B _________ abzuwarten. Falls Sie jedoch einen
Einspracheentscheid wünschen, können wir Ihnen diesen in kürze zukommen lassen».
2.6.12 Die Steuerpflichtige hat dem Fiskus am 9. September 2024 eine Erinnerung be-
treffend ihres Briefes vom 5. August 2024 zugestellt, in welchem sie die Übersetzung
von Akten verlangt. Die Steuerverwaltung hat am 16. September 2024 geantwortet, da-
rauf bestehe kein Anspruch (S. 16 f.).
2.6.13 Die Steuerpflichtige hat vom Fiskus am 18. September 2024 um einen Termin
für die Kontrolle der Geschäftsjahre 2019 bis 2021 gefordert (S. 15) sowie ihm am
2.6.14 Der Fiskus hat am 5. November 2024 die Steuerpflichtige informiert, der Ein-
spracheentscheid werde in den nächsten Tagen zugestellt, im Betreff des Schreibens ist
jedoch eine andere Firma aufgeführt.
2.6.15 Die Steuerpflichtige weist die Kantonale Steuerverwaltung am 11. November
2024 auf die Verwechslung der Gesellschaften hin und fordert die Kantonale Steuerbe-
hörde am 3. Dezember 2024 erneut auf, ein Datum für die Kontrolle der Geschäftsbücher
zu erhalten (S. 5 ff.).
2.6.16 Der Fiskus hat die Steuerpflichtige am 16. Dezember 2024 informiert, dass ihr
das Kontrolldatum mitgeteilt werde, sobald die Planung abgeschlossen ist (S. 4).
2.6.17 Die Kantonale Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin am 23. Januar
2025 mitgeteilt, dass auf ihre Anfragen nicht mehr reagiert werde, ausser es handle sich
um etwas Substanzielles (S. 3). Die Steuerpflichtige hat am 17. März 2025 erneut um
die definitiven Steuerveranlagungen 2019 – 2023 ersucht (S. 2).
2.6.18 Das Steuerinspektorat hat die Steuerpflichtige am 25. August 2025 in Kenntnis
gesetzt, dass die Kontrolle am 28. Oktober 2025 und die nachfolgenden Tage stattfinde
(S. 1).
2.6.19 Die Beschwerdeführerin hat am 22. Juli 2025 eine Rechtsverweigerungs- /
Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht damit die Veranlagungen 2019-2023 vor-
genommen werden (S. 72 ff.).
2.6.20 Die Steuerverwaltung hat am 27. August 2025 im vorliegenden Prozess um eine
Fristerstreckung bis zum 30. September 2025 ersucht (S. 84). Sie hat in der Stellung-
nahme vom 30. September 2025 die provisorische Veranlagungsverfügung fürs 2019,
2020, 2021, 2022 und 2023 eingereicht und Nachfolgendes festgehalten: Die Gesell-
schaft sei informiert worden, dass das Steuerinspektorat eine Kontrolle der Buchführung
ab dem 28. Oktober 2025 durchführe (S. 88).
2.7 Die Akten der Vorinstanz bestätigen, dass die Beschwerdeführerin am 20. Novem-
ber 2023, am 16. Januar 2024, am 26. März 2024, am 12. August 2024, am 18. Septem-
ber 2024, am 28. Oktober 2024, am 3. Dezember 2024 und am 17. März 2025 (und somit
acht Mal), in mehr oder weniger angemessener Weise die Kontrolle der Geschäftsbücher
und somit die Erstellung der Steuerveranlagungen gefordert hat. Die Steuerverwaltung
verweist auf andere, hängige Prozesse, welche teils die natürliche Person und teils zwei
von ihr beherrschte Gesellschaften betreffen.
Es erscheint im vorliegenden Fall, in welchem dermassen viele Steuerperioden nicht
endgültig abgeschlossen sind, nicht mehr vertretbar, dass der Besteuerung dieser Ge-
sellschaft nicht mehr Priorität eingeräumt wird oder worden ist. Die Mitteilung vom
tigen viel zu lange unveranlagt, was wiederum die Besteuerung der Privatperson verzö-
gert. Die Vorinstanz hat in der Vergangenheit mehrere Einsprachen der Steuerpflichtigen
in einem einzigen Entscheid beurteilt. Eine solche Verfahrensvereinigung erscheint je-
doch gemäss obigen Ausführungen fragwürdig zu sein. Dieser Beschwerdeführerin
sollte mehr Priorität eingeräumt werden, weil deren Besteuerung mit denjenigen anderer
Unternehmungen der gleichen Gruppe sowie mit derjenigen des Steuerpflichtigen zu-
sammenhängt.
Die Kantonale Steuerverwaltung hat das Veranlagungsverfahren de facto sistiert, indem
sie der Beschwerdeführerin folgendes mitgeteilt hat (S. 37): «Was den weiteren Ablauf
betrifft weise ich Sie gerne darauf hin, dass die X _________ SA natürlich zusammen-
hängt mit Ihrer privaten Veranlagung. Diesbezüglich verweisen wir auf die entspre-
chende Korrespondenz». Sie macht demnach die Veranlagung vom Verhalten anderer
Sektionen oder Instanzen abhängig, was im Einzelfall durchaus nachvollziehbar ist. Der
Fiskus hat in der Stellungnahme vom 30. September 2025 lediglich informiert, dass eine
Kontrolle ab dem 28. Oktober 2025 stattfinden würde. Warum die Steuerperioden ab
2019 erst im Oktober 2025 kontrolliert werden, ist aus den Akten nicht verständlich. Die
Regelung der vorliegenden Situation, welche eine Vielzahl von Steuerjahren und von
Steuerpflichtigen betrifft, erfordert ein Zusammenarbeiten mehrerer Sektionen innerhalb
der gleichen Dienststelle (selbstständige natürliche Personen, juristische Personen,
Steuerinspektorat, Rechtsabteilung). Die Steuerverwaltung hat sich in einem solchen
Fall zu hinterfragen, ob die Angelegenheit nicht noch besser koordiniert werden könnte.
Das gegenwärtig praktizierte Vorgehen der Steuerbehörde dauert insgesamt zu lange
und steht im Widerspruch zum Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Die Beschwerde
wird folglich gutgeheissen.
3.
3.1 Das Kantonsgericht hat, sofern es eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde gutheisst, die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 34 Abs. 2 VVRG; MÜLLER / BIERI, a. a. O., N. 26 zu Art. 46a VwVG).
3.2 Die Kantonale Steuerverwaltung hat für die Steuerperioden 2019, 2020, 2021, 2022
und 2023 die definitiven Steuerveranlagungen innert 6 Monaten vorzunehmen. Sie hat
dazu die erforderlichen organisatorischen Vorkehren zu treffen.
4.
4.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Kantonale Steuerverwaltung hat innert
6 Monaten die definitiven Steuerveranlagungen für die Steuerperioden 2019-2023 vor-
zunehmen.
4.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus-
nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3
DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes,
des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass
es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem
Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG).
Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Ge-
richtskosten erhoben werden.
4.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 144
Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG;
SR 172.021] sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird
im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus
Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 144 Abs.
3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese
ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie
ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS
173.8]). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin im eigenen Namen ge-
handelt, weshalb es gerechtfertigt ist, einen Auslagenersatz von Fr. 150.00 zuzuspre-
chen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 2.7 und 3.2 gutgeheissen.
Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird der X _________ SA zurück-
erstattet.
Der Kanton Wallis bezahlt der X _________ SA eine Parteientschädigung von
Fr. 150.00.
Sitten, 28. November 2025