F1 24 86
URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
Steuerrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Beat Walker, 6331 Hünenberg
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz
(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen)
Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. Juli 2023
Eingesehen
das Schreiben vom 29. Dezember 2022 von X _________, in dem die Steuerverwal-
tung aufgefordert wird, eine Feststellungsverfügung zu erlassen;
die von X _________ (Beschwerdeführer) bei der kantonalen Steuerrekurskommis-
sion eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. Juli 2023;
die Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde der Steuerrekurskommission
vom 26. Juli 2023 inkl. Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 500.00.
die Ergänzung der Beschwerde vom 8. August 2023 mit der Bemerkung, dass die
Rechnung zur Bezahlung des Kostenvorschusses an die A _________ GmbH in
B _________ adressiert sei, er jedoch die Rechnung auf seinem Namen zugestellt
erhalten wolle;
die korrigierte Rechnung zur Leistung des Kostenvorschusses vom 14. September
2023, die an den Vertreter adressiert wurde;
die erneute Aufforderung des Beschwerdeführers vom 19. September 2023, die
Rechnung des Kostenvorschusses sei auf seinen Namen abzuändern. Es sei ledig-
lich der Adressat geändert worden, jedoch stehe auf der Rechnung immer noch
«zahlbar durch A _________ GmbH»;
die Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2024, mit welcher der Beschwer-
deführer aufgefordert wurde, bis zum 15. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1’500.00 zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass auf die Beschwerde un-
ter Kostenauflage nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss nicht fristge-
recht geleistet wird;
die Mitteilung des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2024, dass seit dem 1. Januar
2024 die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als ein-
zige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts
im Kanton Wallis zuständig ist;
das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2024 indem er u.a. mitteilt,
dass er den Kostenvorschuss am 16. Oktober 2023 bezahlt habe, den entsprechen-
den Nachweis jedoch trotz Ankündigung (S. 68) nicht beigelegt hat (S. 72);
3 -
die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 19. und 26. Januar 2024; indem dem Be-
schwerdeführer u.a. mitgeteilt wurde, dass das Kantonsgericht von sich aus Nach-
forschungen bei der Kantonsverwaltung zu einbezahlten Kostenvorschüssen vorge-
nommen und festgestellt habe, es sei im vorliegenden Prozess tatsächlich ein Kos-
tenvorschuss von Fr. 500.00 geleistet worden, weshalb der einverlangte Kostenvor-
schuss somit auf Fr. 1'000.00 angepasst werde;
die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2024, dass er den Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.00 nicht leisten werde.
das Schreiben des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2024 in welchem begründet dar-
gelegt wird, weshalb der Kostenvorschuss vor Kantonsgericht erhöht werde;
die Antwort des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG der Präsident oder ein delegierter Richter bei
offensichtlicher Unzulässigkeit als Einzelrichter entscheiden kann und die Nichtleis-
tung des Kostenvorschusses einen solchen Fall darstellt;
dass die Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine
Beschwerde zulässig ist und folglich zu einem Urteil in der Sache selber führen kann.
Als Prozessvoraussetzungen gelten beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit,
die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das
Rechtsschutzinteresse, die Legitimation sowie die formrichtige und rechtzeitige
Rechtsvorkehr. Die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als
Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen und es bedarf diesbezüglich keiner Rügen
seitens der Gegenpartei (Art. 80 Abs. 1 lit. a bis c i.V.m. Art. 44 ff. VVRG;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., 2013, S. 244 N. 693 ff.). Wenn die Prozessvoraussetzungen nicht
erfüllt sind, hat die angerufene Instanz auf die Beschwerde mangels prozessualer
Zulässigkeit nicht einzutreten;
4 -
dass anlässlich der Neuordnung der Steuergerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2024
nach Art. 150 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG) und Art. 81a
VVRG sowie Art. 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 (AGDBG) die steuerrechtliche Abtei-
lung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung
von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts im Kanton Wallis zuständig ist;
dass über die Beschwerde vom 18. Juli 2023 noch kein Entscheid ergangen ist und
daher die Beurteilung nun in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts liegt;
dass der Kostenvorschuss eine verfahrensleitende Verfügung bildet, diese nicht in
materielle Rechtskraft erwächst und grundsätzlich nur die erlassende Behörde bindet
(UHLMANN / WÄLLE-BÄR, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 45 Rz. 3; Urteil
des Bundesverwaltungsgericht B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 1.6.2)
dass die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlan-
gen kann, wobei sie ihm hierzu eine Frist von 30 Tagen setzt und ihm androht, im
Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 VVRG);
dass der Kostenvorschuss in der voraussichtlichen Höhe der Verfahrenskosten ver-
langt werden kann (Art. 90 VVRG);
dass die Kosten des Kantonsgerichts nicht mehr (wie bei der ehemaligen Steuerre-
kurskommission) gemäss Art. 153 aStG berechnet werden, sondern gemäss Art. 25
GTar und somit höher ausfallen werden;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2024 unter Androhung der
Säumnisfolgen durch das urteilende Gericht aufgefordert worden ist, bis zum
dass das Kantonsgericht von sich aus festgestellt hat, Fr. 500.00 seien bereits bei
der kantonalen Steuerrekurskommission einbezahlt worden;
5 -
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich am 5. Februar 2024 von Amtes wegen
orientiert worden ist und der einverlangte Kostenvorschuss entsprechend angepasst
worden ist;
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2024 mitgeteilt hat, dass er den ange-
passten Kostenvorschuss nicht bezahlen werde;
dass bis zum 15. Februar 2024 der verbleibende Kostenvorschuss nicht geleistet
worden ist;
dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am Mittwoch, 9. Januar 2024 zu
laufen begonnen (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG)
und am Donnerstag, 15. Februar 2024 geendet hat (Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 56
Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG);
dass der Kostenvorschuss innert dieser Frist und bis heute nicht geleistet worden ist,
weshalb gestützt auf Art. 90 VVRG und androhungsgemäss auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei
anzusehen ist, weshalb ihm die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen
sind (Art. 89 Abs. 1 VVRG);
dass sich gemäss Art. 3 GTar die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde
sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen;
dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Ab-
teilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 be-
trägt (Art. 25 GTar);
dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll
(Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt wird und sie sich verhältnismässig reduziert, wenn ein
Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);
dass aufgrund dieser Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 als angemessen
erscheint, die dem Beschwerdeführer auferlegt wird;
6 -
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und auch den staatlichen
Behörden eine solche in der Regel, von der abzuweichen vorliegend keine Veran-
lassung besteht, nicht zugesprochen wird (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden X _________ auferlegt.
Das Urteil wird X _________ und der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons
Wallis schriftlich mitgeteilt.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet und Fr. 200.00 werden dem Beschwer-
deführer zurückerstattet.
Sitten, 23. Februar 2024